VG.2019.00118
Sozialversicherung - IV
20. Februar 2020Deutsch30 min
nicht erfüllt habe, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht,
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 20. Februar 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00118
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […], stellte am 16. April
2009 ein Gesuch um Zusprache von beruflichen Massnahmen, welches die
IV-Stelle Glarus am 11. Juni 2010 mangels eines invalidenrechtlich relevanten
Gesundheitsschadens abwies.
2.
2.1 Unter
Hinweis auf eine seit Kindheit bestehende Allergie meldete sich A.______ am
27. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Letztere klärte
in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab und gab dabei insbesondere bei
der MEDAS Bern ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten
(Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und
Psychotherapie) in Auftrag, welches am 10. Oktober 2016 erstattet wurde.
2.2 Am 17.
November 2016 forderte die IV-Stelle A.______ im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht dazu auf, ab sofort bis zum 28. Februar 2017
eine konsequente und regelmässig nachgewiesene Cannabis-Abstinenz, eine
regelmässige störungsspezifische fachärztlich-psychiatrische Behandlung sowie
eine regelmässige störungsspezifische fachärztlich-dermatologische Behandlung
durchzuführen. Dies unter Hinweis, dass er bei Nichteinhaltung der Auflagen
mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistungen zu rechnen habe. Mit E-Mail
vom 25. Januar 2017 verlängerte die IV-Stelle diese Frist formlos, nachdem
die Beiständin von A.______ am 13. Januar 2017 darum ersucht hatte.
2.3 Mit
der Begründung, dass A.______ die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht
nicht erfüllt habe, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht,
woran sie trotz der dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung 25. September
2019 festhielt.
3.
A.______ gelangte mit Beschwerde vom 24. Oktober
2019 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2019. Es sei ihm
eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2015 zuzusprechen. Eventualiter
sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss am 13. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2016 erfülle die bundesgerichtlichen
Kriterien an den Beweiswert nicht, weshalb ihm nicht zu folgen sei. Vielmehr
sei auf die aktuellen ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen,
welche ihm im Verfügungszeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert
hätten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Therapierbarkeit
und von einem möglichen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt
ausgegangen. Diesbezüglich sei ohnehin fraglich, ob ihm das von den
MEDAS-Gutachtern attestierte Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch offenstehe, da solche Idealbedingungen nur auf dem zweiten
Arbeitsmarkt zu finden seien. Ferner ergebe sich aus den medizinischen Akten,
dass er bezüglich seiner psychischen Problematik nicht einsichtig sei und
eine entsprechende Therapie ablehne. Dies könne ihm jedoch nicht zum Nachteil
gereichen, da die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil seines Leidens
selbst sei. Dementsprechend liege keine schuldhafte Verletzung der
Schadenminderungspflicht vor. Des Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin
unterlassen, einen stationären Aufenthalt anzuordnen, obschon dies von den
MEDAS-Gutachtern empfohlen worden sei. Im Übrigen nehme der Cannabiskonsum
nur eine nebensächliche Rolle ein, weshalb der diesbezüglichen Auflage keine
massgebende Rolle zukomme. Ohnehin hätte die Beschwerdegegnerin die positive
Wirkung einer Cannabisabstinenz vor der Auferlegung der
Schadenminderungspflicht gutachterlich abklären müssen. Schliesslich sei bei
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eine Leistungskürzung die
Regel, wobei ein Abweichen von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt
sei. Insgesamt liege psychisch und somatisch ein chronifiziertes
Krankheitsgeschehen vor, weshalb ihm kein schweres Verschulden anzulasten
sei. Folglich seien Rentenleistungen auszurichten und es sei, sofern
medizinische Massnahmen nicht greifen würden, erneut ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren einzuleiten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, sie
habe die ihr obliegenden Abklärungspflichten sorgfalts- und pflichtgemäss
wahrgenommen. Sie habe insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag gegeben. Dieses erweise sich als nachvollziehbar und in sich
schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen jungen Versicherten, welcher seine Arbeitsfähigkeit
mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" noch sehr gut
verwerten könne, wofür im Übrigen auch seine während sechs Jahren ausgeübte
selbständige Tätigkeit spreche. Er sei seiner Mitwirkungspflicht jedoch
mehrfach nicht nachgekommen, obschon ihm die Mitwirkung zumutbar gewesen und
er auf die Folgen der Nichteinhaltung der Schadenminderungspflicht
hingewiesen worden sei. Entgegen seiner Ansicht liesse sich sein
Gesundheitszustand bessern. Dafür sei jedoch seine Mitarbeit notwendig,
welche nicht vorhanden sei. Er lehne jegliche Medikation ab, habe schon nach
kurzer Zeit die Unterstützung durch die psychiatrische Spitex verweigert und
habe nur wenige dermatologische Termine wahrgenommen. Sodann stelle die
Nichtmitwirkung entgegen seiner Ansicht keinen Teil seines Leidens dar.
Vielmehr liege eine schuldhafte, wissentliche und willentliche Verletzung der
Schadenminderungspflicht vor.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist
dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum
Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.3
Art und Mass dessen, was einer versicherten Person
an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren
besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein
herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es
nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden
Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014,
S. 320).
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte
Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Schadenminderungspflicht). Sie muss
nach Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des
bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder
in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dazu gehören medizinische Behandlungen nach Art. 25 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG;
Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Im Sinne von Art. 7a IVG gilt dabei
der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient, wobei Massnahmen, die dem
Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen sind, ausgenommen sind
(BGE 145 V 2 E. 4.2.2; VGer-Urteil VG.2018.00104 vom 10. Januar 2019
E. II/3.1).
3.4.2
Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung
einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht
(vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die
Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte
Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der
Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22
E. 4d; BGer-Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).
Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die
insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente
umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner
Schadenminderung (BGer-Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1).
Die versicherte Person hat die indizierten und zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3). Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten
weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass
die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der
übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt dabei bei der versicherten Person (BGer-Urteil
8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3).
3.4.3
Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen in
Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2
ATSG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen
Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels
Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind beim
Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen
Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person
die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden
können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder
eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht
aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren).
Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
3.4.4
Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder
-verweigerung ist, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und
dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung
oder eine Leistungsverweigerung kommt daher nur solange in Frage, als das den
Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende
qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (BGer-Urteil
8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 5.1). Die versicherte Person ist grundsätzlich
so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte,
was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem
Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden
können (BGer-Urteil 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2). Die Sanktion bei
verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Insbesondere ist das Ausmass des
Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (BGer-Urteil
9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2
Es
ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls
auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch
zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).
4.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa, mit Hinweisen).
4.4
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in
Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.5
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Parteigutachten
besitzen nicht den gleichen Beweiswert wie ein vom Gericht oder von einer
Unfallversicherung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3c).
5.
5.1
5.1.1
Dem Bericht der dermatologischen Klinik des Spitals
C.______ vom 20. Juli 2015 lassen sich die Diagnosen eines atopischen
Ekzems mit pruriginöser Komponente und dyshidrosiformen, teils
hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems beidseits sowie anamnestisch eine
Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer
seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, wobei insbesondere das
Arbeiten im Feuchtmilieu zu vermeiden sei und er, sofern dies möglich sei,
bei Haushaltarbeiten stets Handschuhe zu tragen habe. Es sei eine Therapie
mit Dermovate Salbe einschliesslich einer konsequenten Rückfettung angezeigt.
Des Weiteren habe man eine UVBnb-Lichttherapie empfohlen und bei Persistenz
der hartnäckigen Ekzeme könne auch während der Lichttherapie eine
Systemtherapie mit Toctino (Alitretinoin) erwogen werden.
5.1.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. D.______, Allgemein Medizin FMH, stellte am 12. August
2015.
die Diagnosen einer schweren Atopie mit beidseitig chronischem
Handekzem, Asthma bronchiale und nachgewiesenen Allergien auf
Hausstaubmilben, Meerschweinchen und Katzenhaar sowie rezidivierende
depressive Episoden. Die Spirometrie habe einen deutlichen Hinweis auf eine
obstruktive Lungenerkrankung ergeben. Überdies weise der Beschwerdeführer ein
paranoides Rückzugsverhalten sowie eine melancholische Grundstimmung auf und
sei sehr misstrauisch. Es bestehe ein ausgeprägtes Handekzem mit Ansprechen
auf steroidhaltige Externas. Mit Blick auf das Handekzem bestehe eine
ungünstige, betreffend das Asthma bronchiale wahrscheinlich eine günstige und
bezüglich die psychische Erkrankung eine unklare Prognose. Aufgrund des
chronischen Handekzems mit Vermeidungsverhalten, der depressiven
Grundstimmung mit fehlender Stresstoleranz und der Dyspnoe bei Anstrengung
bestehe seit dem 26. Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf
Weiteres. Im geschütztem Umfeld sei eine leichte Tätigkeit für zwei bis drei
Stunden pro Tag möglich, sofern dies ohne Stress erfolge. Die Einschränkungen
könnten mittels einer psychiatrischen, pneumologischen und dermatologischen
Beurteilung jedoch vermindert werden und es könne mit einer Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sich der Zeitpunkt aus den
Beurteilungen der Fachärzte ergeben würde.
5.1.3
Dr. med. E.______, Chefarzt der Inneren
Medizin des Spitals F.______, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21.
August 2015 ein mittelschweres persistierendes Asthma bronchiale,
Neurodermitis und chronisches Handekzem sowie Untergewicht. Der
Beschwerdeführer leide vor allem unter nächtlicher Atemnot, wobei er auch
beim Rennen durch diese limitiert sei. Das Asthma bronchiale habe sich seit
der begonnenen Inhalationstherapie deutlich gebessert, weshalb die
Weiterführung einer solchen zu empfehlen sei. Daneben habe er zur Behandlung
seiner chronischen Rhinitis zu abendlichen Salzwasserspülungen der Nase
gefolgt von topischen Steroid Avamys geraten. Überdies habe er dem
Beschwerdeführer angesichts des Asthmas dringend einen Zigaretten- und
Cannabisrauchstopp ans Herz gelegt, wobei er diesbezüglich auch regelmässig
gegen Influenza und Pneumokokken geimpft werden solle.
5.2
5.2.1
Am 6. Februar 2016 hielten die behandelnden Ärzte
der dermatologischen Klinik am Spital C.______ an ihrer Einschätzung vom
20.
Juli 2015 fest. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht arbeitstätig.
Aus körperlicher, geistiger und psychischer Sicht bestünden jedoch kaum
Einschränkungen. Eine Arbeit sei ab sofort möglich, sofern auf gute
Hautschutzmassnahmen geachtet werde und es sich um keine extrem stark
mechanisch manuell belastenden Tätigkeiten handle. Die vorhandenen
Einschränkungen liessen sich durch eine konsequente Therapie mit topischen
Steroiden, einer guten Rückfettung, Hautschutzmassnahmen und einer
UVBnb-Lichttherapie vermindern. Allenfalls sei eine Systemtherapie mit
Retinoiden in Erwägung zu ziehen.
5.2.2
Dr. med. G.______, RAD, hielt am 21. März
2016.
fest, die von Dr. D.______ erwähnte rezidivierende depressive
Störung sei bislang nie fachärztlich beurteilt oder behandelt worden, weshalb
die diesbezüglich postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.
Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands sei jedoch zu prüfen.
Sodann könne den Akten bis auf die Rücksichtnahme auf allergie-relevante
Expositionen kein Gesundheitsschaden entnommen werden, welcher die
Arbeitsfähigkeit in der erlernten beruflichen Tätigkeit längerdauernd oder
nachhaltig einschränke.
5.2.3
Dem MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2016 lassen
sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung und ein superinfiziertes, atopisches Ekzem entnehmen.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden ein schädlicher Gebrauch
von Cannabis, eine Hufeisenniere, der Status nach mittelschwerem Asthma
bronchiale, eine rezidivierende Rhinitis, Untergewicht, der Status nach Orchidopexie
wegen Pendelhoden und Rhinoconjunctivitis pollinosa genannt. Sowohl in
angestammter Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus
versicherungspsychiatrischer Sicht eine integrale Arbeitsfähigkeit von
50.
%. Dies mindestens seit der Begutachtung, höchstwahrscheinlich
bereits seit Juli 2015 bzw. dem Zeitpunkt der Neuanmeldung. Nach
Stabilisierung des Zustandbilds sei eine Ausweitung zu erwarten, wobei später
möglicherweise wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Dies
sei jedoch von der Motivation des Beschwerdeführers und von der Art der
Tätigkeit abhängig. Es sei zu empfehlen, dass Letzterer keine taktgebundenen
Tätigkeiten verrichten müsse und die Arbeitsorganisation klar und
strukturiert sei. Es sollten keine häufig wechselnden Kontakte mit
persönlicher Begegnung stattfinden, die einer erhöhten
Kommunikationsfähigkeit bedürfen, und wegen der Stressanfälligkeit sollte
kein permanenter Zeitdruck herrschen. Aus dermatologischer Sicht sollten
überdies Arbeiten im Nassbereich, Arbeiten mit Kontakt zu inhalatioven
Allergenen und Arbeiten, bei welchen die Hände stark beansprucht würden,
vermieden werden. Beim Beschwerdeführer sei aktuell eine psychotherapeutische
Behandlung vorrangig, wobei auch eine medikamentöse Therapie zu diskutieren
sei. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Beschwerdeführer eine
solche akzeptiere und die Medikamente regelmässig einnehme. Es solle zunächst
der Versuch einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung
unternommen werden und später sei gegebenenfalls eine tagesklinische
Betreuung zu erwägen. Der Konsum von Cannabis solle eingeschränkt werden,
wobei unter optimalen Bedingungen eine gänzliche Aufgabe des Konsums erfolge.
Aus allgemein-internistischer Sicht solle die Therapie mit Symbicort
weitergeführt werden. Des Weiteren hätte ein Rauchstopp günstige Auswirkungen
auf die Lunge und der Cannabiskonsum sollte aus allgemein-präventiven
Überlegungen eingestellt werden. Aus dermatologischer Sicht sei eine
dermatologische Therapie angezeigt.
5.2.4
Dr. G.______ nahm am 12. Oktober 2016 zum
MEDAS-Gutachten Stellung. Dabei führte er aus, inhaltlich bestehe ein
Widerspruch, indem einerseits der schädliche Gebrauch von Cannabis als nicht
tätigkeitsrelevant eingestuft worden sei und andererseits darauf hingewiesen
worden sei, dass der Cannabiskonsum die psychiatrischen und dermatologischen
Diagnosen verschlimmere. Insgesamt erfülle das Gutachten aber die
Qualitätskriterien, weshalb in angestammter sowie angepasster Tätigkeit von
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 2. August 2016 auszugehen
sei. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht seien beim jungen
Beschwerdeführer angesichts seiner bisherigen Malcompliance die Auferlegung
und die Überprüfung einer konsequenten und regelmässigen Cannabisabstinenz
und einer regelmässigen störungsspezifischen fachärztlich-dermatologischen
sowie fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu empfehlen.
5.3
5.3.1
Dr. D.______ gab am 4. Juli 2017 gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, wegen der psychiatrischen Diagnose und der starken
Ekzembildung liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei sowohl eine
psychiatrische Therapie als auch eine dermatologische Abklärung angezeigt.
Der moderate Cannabiskonsum des Beschwerdeführers spiele in diesem Zusammenhang
demgegenüber keine Rolle und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Es sei deshalb auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte
Cannabisabstinenz zu verzichten, da diese aus psychischen Gründen im Moment
nicht vorstellbar und für den Beschwerdeführer nicht durchführbar sei.
5.3.2
Dr. med. H.______, Spezialärztin FMH für
Dermatologie und Venerologie, berichtete am 26. September 2017, dass der
Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 und am 20. September 2017 in der
Sprechstunde und zuvor letztmals im Juni 2006 bei ihr gewesen sei. Am 28.
Oktober 2017 ergänzte sie, der Beschwerdeführer sei an den beiden Terminen
nur gekommen, um Salbe und Tabletten abzuholen, wobei das Ekzem weitgehend
ruhig gewesen sei.
5.4
5.4.1
Im Bericht vom 8. März 2018 bestätigte
Dr. med. I.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die
Diagnosen gemäss MEDAS-Gutachten und führte aus, das Erstgespräch habe am 11.
September 2017 und das Folgegespräch wegen Unfall und Kapazitätsmangel erst
am 1. März 2018 stattgefunden. Er habe dem Beschwerdeführer noch nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert und könne dies aus psychiatrischer Sicht auch
nicht. Er bezweifle eine genügende Anpassungsfähigkeit des massiv
dekonditionierten Beschwerdeführers. Das Zustandsbild habe stagniert und es
habe keine Entwicklung stattgefunden. Die aktuelle Medikation werde klar
abgelehnt und die Prognose sei entgegen der Beurteilung der MEDAS-Gutachter
sehr schlecht. Einerseits bestehe wenig Veränderungsmotivation, was
beispielsweise den Cannabisgebrauch angehe. Andererseits sei sein
Persönlichkeitsstil dermassen chronisch fixiert, dass psychotherapeutisch ein
tiefgreifendes Behandlungsresultat als wenig wahrscheinlich erscheine.
Dennoch seien dem Beschwerdeführer einige Sitzungen für das Erarbeiten von
Therapiezielen angeboten und eine ambulante psychiatrische Pflege vor Ort
angeordnet worden.
5.4.2
RAD-Ärztin Dipl. Med. J.______,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und
Gesundheitswesen, schloss sich am 10. Juli 2018 der Einschätzung der
MEDAS-Gutachter an und brachte vor, dass sich der Gesundheitszustand bei
entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers verbessern liesse. Als
weitere medizinische Massnahmen seien eine Cannabisabstinenz und eine
Psychopharmakotherapie zu nennen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführer habe keine der drei Auflagen, welche ihm von der
Beschwerdegegnerin auferlegt worden seien, erfüllt. So sei weder eine
Cannabisabstinenz eingehalten worden noch sei eine störungsspezifische
fachärztliche-psychiatrische und dermatologische Behandlung erfolgt.
5.5
5.5.1
Dr. med. K.______, Facharzt für Dermatologie
und Venerologie FMH, bestätigte am 14. März 2019, dass der Beschwerdeführer
im Januar und Februar 2019 jeweils einen Termin in seiner Praxis gehabt habe.
5.5.2
Dr. I.______ führte in seinem Bericht
vom 7. Juni 2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, erwartungsgemäss habe
sich weder der gesundheitliche Zustand noch die sonstige Situation des
Beschwerdeführers verändert. Die aktuelle Medikation bestehe aus autonomen
Cannabisintoxikationen, wobei der Konsum aufgrund fehlender finanzieller
Mittel quasi automatisch etwas reduziert worden sei. Er, Dr. I.______,
wolle die Behandlung sistieren, da der Beschwerdeführer bei ihm nicht
therapierbar sei. Zwecks Aktivierung, Expositionstraining in öffentlichen
Räumen und Selbständigkeitsförderung sei eine ambulante psychiatrische Pflege
verordnet worden, welche nicht weiter gekommen sei. Weil der Beschwerdeführer
die Hilfeleistungen trotz Besuchen vor Ort nur bruchstückhaft habe wahrnehmen
können, habe sich der Kontakt sehr schwierig gestaltet. Dies und die fehlende
Einsicht des Beschwerdeführers seien Gründe gewesen, weshalb die
Cannabisthematik nicht weiter verfolgt worden sei. Insgesamt sei er nicht
therapiefähig, nicht veränderbar und nicht berufsfähig, weil die
Persönlichkeitsstörung dermassen aggraviert, eingeprägt und durch mehrfache
Frustrationserlebnisse verfestigt sei. Der Cannabiskonsum sei diesbezüglich
weniger relevant, obschon dieser ganz klar Störungen verursachen könne. Es
sei vielmehr eine Einstellungssache durch die Persönlichkeitsstörung, welche
durch Kontaktallergien gestärkt werde. Die Prognose für die Eingliederung sei
sehr schlecht, weil diesbezügliche Bemühungen bereits vor Jahren hätten in
die Wege geleitet werden müssen. Der Beschwerdeführer sei noch nie in
stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine solche könne allenfalls
etwas bewirken, wobei auch dies zweifelhaft sei.
5.5.3
Dem Bericht des dermatologischen Zentrums
L.______ vom 19. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis zum 9. April 2019 dort
in Behandlung gewesen ist. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus
dermatologischer Sicht. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine gute
Prognose attestiert. Aufgrund der dermatologischen Beschwerden seien Arbeiten
in Feuchtmilieus zu vermeiden. Das weitere Vorgehen bestehe in der Lokaltherapie,
wobei bei einem Schub optional eine Phototherapie in Erwägung zu ziehen sei.
5.5.4
Dipl. Med. J.______ äusserte sich
am 13. September 2019 erneut dahingehend, dass der Beschwerdeführer die ihm
auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe. Der Cannabiskonsum
bestehe weiterhin und die vereinbarte psychiatrische Behandlung habe der
Versicherte nicht wahrgenommen, weshalb sich der diesbezügliche Zustand nicht
gebessert habe. Sodann habe er sich zwar in eine dermatologische Behandlung begeben,
was durch die Hautpraxis L.______ bestätigt worden sei. Allerdings sei aus
dieser Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
6.
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, dem MEDAS-Gutachten könne nicht gefolgt werden,
da dieses die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfülle,
kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es für die Beantwortung der
gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem
Verhalten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander, ist in Kenntnis
der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
ein (vgl. vorstehende E. II/4.4).
Daran ändert nichts, dass
das Gutachten bereits über drei Jahre alt ist. So ist zur Beantwortung der
Frage, ob ein solches hinreichend aktuell ist, nämlich nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters der Expertise abzustellen, sondern es ist die
materielle Frage massgeblich, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Erst wenn
ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar
(VGer-Urteil VG.2019.00003 vom 11. April 2019 E. II/5.2). Solche
massgeblichen Veränderungen sind vorliegend nicht ersichtlich. So wies unter
anderem Dr. I.______ in seinem Bericht vom 7. Juni 2019 darauf hin, dass
sich weder der gesundheitliche Zustand noch die sonstige Situation des
Beschwerdeführers geändert habe. Des Weiteren lassen sich aber auch den
übrigen Akten seit der Begutachtung keine neuen Diagnosen oder massgebenden
Veränderungen des Gesundheitszustands entnehmen. Folglich waren entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen angezeigt, weshalb
der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens angesichts der aktuelleren,
unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Berichte auch nicht geschmälert
wird.
Sodann mag es zwar
zutreffen, dass das MEDAS-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, die
Prognose oder den Verlauf vage formuliert ist. Dies liegt jedoch in der Natur
der Sache. So erscheint es gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, bei denen
eine versicherte Person aufgrund ihrer eigenen Motivation wenig Hand zur
eigenen Therapierbarkeit bietet, äusserst schwierig, exakte Einschätzungen
abzugeben und eine genaue Prognose zu stellen, was insgesamt aber nichts am
Beweiswert des streitbetroffenen Gutachtens ändert.
Ferner vermag auch der
Umstand, dass Dr. G.______ auf einen inhaltlichen Widerspruch im
Gutachten hinsichtlich der Wirkung der Cannabisabstinenz hinwies
(vgl. vorstehende E. II/5.2.4), den Beweiswert des Gutachtens nicht
zu trüben. Vielmehr wurde sowohl im Gutachten als auch in den übrigen
Berichten der Cannabiskonsum als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit genannt. Gestützt darauf erscheint es denn auch sachlogisch,
dass auf keine diesbezügliche Tätigkeitsrelevanz hingewiesen wurde. Dass der
Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung oder der
dermatologischen Problematik jedoch Auswirkungen auf die Gesundheit des
Beschwerdeführers zeitigen kann, widerspricht den gestellten Diagnose hingegen
nicht und ist im Übrigen mit der Meinung von Dr. I.______ vereinbar,
wonach der Konsum weniger relevant sei, jedoch klarerweise Störungen
verursachen könne.
Aus dem Gesagten folgt, dass das MEDAS-Gutachten die
Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllt, weshalb die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid grundsätzlich darauf abstellen durfte.
7.
7.1
Vorliegend forderte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht dazu auf, eine konsequente und regelmässig
nachgewiesene Cannabis-Abstinenz, eine regelmässige störungsspezifische
fachärztlich-psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige,
störungsspezifische fachärztlich-dermatologische Behandlung durchzuführen. Da
er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, verweigerte sie die Zusprache von
Leistungen. Folglich steht zur Diskussion, ob die verlangten und
unterbliebenen Massnahmen zumutbar waren, ob sie geeignet waren, eine
wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken und ob sich der Beschwerdeführer
den Massnahmen widersetzt, entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm
Zumutbare dazu beigetragen hat. Ferner sind die korrekte Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und die Verhältnismässigkeit der Sanktion,
namentlich der Verweigerung der Leistungen, zu prüfen (vgl. dazu
vorstehende E. II/3.4; vgl. auch Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht, Basel 2020, Art. 21 N. 57 ff.).
7.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die im
Recht liegenden ärztlichen Berichte zu Recht davon aus, dass die im Rahmen
der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen zumutbar sind. So
sprechen weder subjektive noch objektive Umstände für eine Unzumutbarkeit und
es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine solche darzulegen, wobei er
hierfür die Beweislast trägt (vgl. vorstehende E. II/3.4.2). So ist
zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Versicherten handelt, welcher seine Leistung nach der Wiedereingliederung
noch viele Jahre auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Gegen diese Annahme
sprechen sodann weder sein familiäres Umfeld noch seine Ausbildung oder
Lebenserfahrung. Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich,
welche die streitbetroffenen Massnahmen als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, seine fehlende
Krankheitseinsicht sei gerade Teil seines Leidens selbst, vermag dies nicht
zu überzeugen. So berichteten weder Dr. I.______ noch die
MEDAS-Gutachter davon, dass die mangelhafte Mitwirkung aus gesundheitlichen
Gründen erfolgt sei. Vielmehr erscheint diese alleine in der Motivation des
Beschwerdeführers begründet, wofür unter anderem spricht, dass er sich gegen
die Massnahme zur regelmässigen psychiatrischen Therapie nicht aus
gesundheitlichen Gründen zur Wehr setzte und die Konsultationstermine
zumindest teilweise wahrnahm. Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme,
eine weitere Teilnahme an psychiatrischen und psychotherapeutischen Terminen
sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Dies gilt des Weiteren auch für
die ihm auferlegte Cannabisabstinenz, welcher sowohl Dr. I.______ als
auch die MEDAS-Gutachter mögliche Auswirkungen auf die psychischen
Beschwerden zuerkannten. Dabei erscheint es nachvollziehbar, dass die
MEDAS-Gutachter von positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
diesbezüglichen Massnahme ausgingen. Demgegenüber lassen sich den Akten für
die von Dr. D.______ postulierte Unzumutbarkeit der Cannabisabstinenz
keine Anhaltspunkte entnehmen. So legt er nicht dar, weshalb eine Abstinenz
unzumutbar erscheint und nicht zu einer Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands und der Erwerbsfähigkeit beitragen kann. Schliesslich
gilt zu berücksichtigen, dass sämtliche streitbetroffenen Massnahmen keinen
massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
darstellen, weshalb an deren Zumutbarkeit kein allzu strenger Massstab anzulegen
ist (vgl. BGer-Urteil 9C_33/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3).
7.3
Sodann ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass
die Massnahmen für eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit geeignet
sind. Insbesondere lässt sich dem MEDAS-Gutachten entnehmen, dass nach der
Stabilisierung des Zustandsbilds eine Ausweitung der Arbeitsfähigkeit von
50.
% möglich ist und allenfalls später wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Des Weiteren wies auch
Dr. D.______ auf die mögliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch
medizinische Massnahmen hin und verwies hinsichtlich des Zeitpunkts der
Wiedereingliederung auf die Beurteilungen der Fachärzte. Diesen
Einschätzungen widerspricht sodann auch Dr. I.______ nicht. Er sah die
Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt
prognostisch zwar als zweifelhaft. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
schloss jedoch auch er nicht aus, machte diese aber implizit vom
Eingliederungswillen des Beschwerdeführers abhängig. Insofern ist auch die
von ihm erwähnte mangelhafte Therapierbarkeit dahingehend zu interpretieren,
als dass er keine Erfolgschancen in seinen Sitzungen, jedoch solche unter
Umständen stationär oder bei genügender Motivation im Rahmen der
Psychiatriespitex vor Ort sieht. Damit erscheint eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit durch die streitbetroffenen Massnahmen zumindest als
möglich, was angesichts des milden Eingriffs in die Rechte des
Beschwerdeführers genügt (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_128/2007 vom
14.
Januar 2008 E. 3.2.2).
7.4
Sodann hielt der Beschwerdeführer entgegen seinen
Ausführungen die ihm auferlegten Auflagen nicht ein. Vielmehr ergibt sich aus
den im Recht liegenden Akten, dass er weder der Cannabisabstinenz nachkam
noch an den regelmässigen psychotherapeutischen und psychiatrischen
Therapiestunden teilnahm. Auch der zwecks Aktivierung eingeleiteten
Psychiatriespitex war mangels Therapiewillen des Beschwerdeführers kein
Erfolg beschieden, worauf Dr. J.______ und Dr. I.______ hinwiesen.
Damit widersetzte er sich der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht,
obschon er um diese und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung wusste und damit
in der Lage war sich entsprechend zu verhalten. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass sein Verhalten, namentlich seine ablehnende Haltung
gegenüber den streitbetroffenen Massnahmen, kausal zur Nichterlangung der
Erwerbsfähigkeit ist.
7.5
Ferner kann der Beschwerdegegnerin nicht eine
ungenügende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angelastet
werden. So wurde der Beschwerdeführer bereits nach der erstmals angesetzten
Frist zur Durchführung der Massnahmen in die Lage versetzt, sich über die
möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes im Klaren zu werden.
Antragsgemäss wurde ihm sodann eine zweite Frist gewährt, weshalb er auch in
diesem Lichte genügend Zeit hatte, sich über die Folgen ein Bild zu machen.
7.6
Schliesslich ist das Mass der Sanktion entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass
die Leistungen bei Verletzung von Massnahmen im Rahmen der
Schadenminderungspflicht grundsätzlich nur gekürzt werden. Davon ist jedoch
dann abzuweichen, wenn wie vorliegend eine erstmalige Leistungszusprache in
Frage steht und durch die angeordneten Massnahmen möglicherweise eine den
Leistungsbezug ausschliessende Erwerbsfähigkeit erlangt werden kann. Die
Beschwerdegegnerin verletzte folglich kein Recht, indem sie die Leistungen
verweigerte.
8.
Zusammenfassend ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die
Leistungen gänzlich verweigerte, weil dieser den ihm im Rahmen der
Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen nicht oder nur ungenügend
nachgekommen ist.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die
Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für
sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz
oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren
nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt gemäss
Art. 139 Abs. 3 VRG der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung stellt.
1.2
Der Beschwerdeführer bezieht wirtschaftliche
Sozialhilfe, weshalb seine Mittellosigkeit als offensichtlich erscheint. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer auf eine
rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die
Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu
tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung
ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den
Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur
Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a
VRG). Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird
in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Februar 2025 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]