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Entscheid

VG.2019.00118

Sozialversicherung - IV

20. Februar 2020Deutsch30 min

nicht erfüllt habe, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht,

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. Februar 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00118

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […], stellte am 16. April

2009 ein Gesuch um Zusprache von beruflichen Massnahmen, welches die

IV-Stelle Glarus am 11. Juni 2010 mangels eines invalidenrechtlich relevanten

Gesundheitsschadens abwies.

2.

2.1 Unter

Hinweis auf eine seit Kindheit bestehende Allergie meldete sich A.______ am

27. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Letztere klärte

in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab und gab dabei insbesondere bei

der MEDAS Bern ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und

Psychotherapie) in Auftrag, welches am 10. Oktober 2016 erstattet wurde.

2.2 Am 17.

November 2016 forderte die IV-Stelle A.______ im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht dazu auf, ab sofort bis zum 28. Februar 2017

eine konsequente und regelmässig nachgewiesene Cannabis-Abstinenz, eine

regelmässige störungsspezifische fachärztlich-psychiatrische Behandlung sowie

eine regelmässige störungsspezifische fachärztlich-dermatologische Behandlung

durchzuführen. Dies unter Hinweis, dass er bei Nichteinhaltung der Auflagen

mit der Kürzung oder Verweigerung der Leistungen zu rechnen habe. Mit E-Mail

vom 25. Januar 2017 verlängerte die IV-Stelle diese Frist formlos, nachdem

die Beiständin von A.______ am 13. Januar 2017 darum ersucht hatte.

2.3 Mit

der Begründung, dass A.______ die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht

nicht erfüllt habe, stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht,

woran sie trotz der dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung 25. September

2019 festhielt.

3.

A.______ gelangte mit Beschwerde vom 24. Oktober

2019 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2019. Es sei ihm

eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2015 zuzusprechen. Eventualiter

sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

IV-Stelle sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss am 13. Dezember

2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2016 erfülle die bundesgerichtlichen

Kriterien an den Beweiswert nicht, weshalb ihm nicht zu folgen sei. Vielmehr

sei auf die aktuellen ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen,

welche ihm im Verfügungszeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert

hätten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Therapierbarkeit

und von einem möglichen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt

ausgegangen. Diesbezüglich sei ohnehin fraglich, ob ihm das von den

MEDAS-Gutachtern attestierte Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt noch offenstehe, da solche Idealbedingungen nur auf dem zweiten

Arbeitsmarkt zu finden seien. Ferner ergebe sich aus den medizinischen Akten,

dass er bezüglich seiner psychischen Problematik nicht einsichtig sei und

eine entsprechende Therapie ablehne. Dies könne ihm jedoch nicht zum Nachteil

gereichen, da die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil seines Leidens

selbst sei. Dementsprechend liege keine schuldhafte Verletzung der

Schadenminderungspflicht vor. Des Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin

unterlassen, einen stationären Aufenthalt anzuordnen, obschon dies von den

MEDAS-Gutachtern empfohlen worden sei. Im Übrigen nehme der Cannabiskonsum

nur eine nebensächliche Rolle ein, weshalb der diesbezüglichen Auflage keine

massgebende Rolle zukomme. Ohnehin hätte die Beschwerdegegnerin die positive

Wirkung einer Cannabisabstinenz vor der Auferlegung der

Schadenminderungspflicht gutachterlich abklären müssen. Schliesslich sei bei

einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eine Leistungskürzung die

Regel, wobei ein Abweichen von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt

sei. Insgesamt liege psychisch und somatisch ein chronifiziertes

Krankheitsgeschehen vor, weshalb ihm kein schweres Verschulden anzulasten

sei. Folglich seien Rentenleistungen auszurichten und es sei, sofern

medizinische Massnahmen nicht greifen würden, erneut ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren einzuleiten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, sie

habe die ihr obliegenden Abklärungspflichten sorgfalts- und pflichtgemäss

wahrgenommen. Sie habe insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in

Auftrag gegeben. Dieses erweise sich als nachvollziehbar und in sich

schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne. Beim Beschwerdeführer

handle es sich um einen jungen Versicherten, welcher seine Arbeitsfähigkeit

mit Blick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" noch sehr gut

verwerten könne, wofür im Übrigen auch seine während sechs Jahren ausgeübte

selbständige Tätigkeit spreche. Er sei seiner Mitwirkungspflicht jedoch

mehrfach nicht nachgekommen, obschon ihm die Mitwirkung zumutbar gewesen und

er auf die Folgen der Nichteinhaltung der Schadenminderungspflicht

hingewiesen worden sei. Entgegen seiner Ansicht liesse sich sein

Gesundheitszustand bessern. Dafür sei jedoch seine Mitarbeit notwendig,

welche nicht vorhanden sei. Er lehne jegliche Medikation ab, habe schon nach

kurzer Zeit die Unterstützung durch die psychiatrische Spitex verweigert und

habe nur wenige dermatologische Termine wahrgenommen. Sodann stelle die

Nichtmitwirkung entgegen seiner Ansicht keinen Teil seines Leidens dar.

Vielmehr liege eine schuldhafte, wissentliche und willentliche Verletzung der

Schadenminderungspflicht vor.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist

dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum

Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.3

Art und Mass dessen, was einer versicherten Person

an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren

besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein

herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit

ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es

nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden

Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014,

S. 320).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte

Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Schadenminderungspflicht). Sie muss

nach Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder

in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dazu gehören medizinische Behandlungen nach Art. 25 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG;

Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Im Sinne von Art. 7a IVG gilt dabei

der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient, wobei Massnahmen, die dem

Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen sind, ausgenommen sind

(BGE 145 V 2 E. 4.2.2; VGer-Urteil VG.2018.00104 vom 10. Januar 2019

E. II/3.1).

3.4.2

Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die

versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinne der Selbsteingliederung

einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht

(vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Grundsätzlich sind die

Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte

Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22

E. 4d; BGer-Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1).

Nach der Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die

insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente

umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner

Schadenminderung (BGer-Urteil 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1).

Die versicherte Person hat die indizierten und zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig

auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3). Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht

ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten

weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass

die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der

übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne

von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt dabei bei der versicherten Person (BGer-Urteil

8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3).

3.4.3

Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen in

Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2

ATSG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren medizinischen

Behandlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG stellt eine solche mittels

Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind beim

Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung alle Umstände des einzelnen

Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person

die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden

können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder

eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht

aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher

schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren).

Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

3.4.4

Voraussetzung für eine Leistungskürzung oder

-verweigerung ist, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und

dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 186). Eine Leistungskürzung

oder eine Leistungsverweigerung kommt daher nur solange in Frage, als das den

Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende

qualifizierte Verschulden der versicherten Person Wirkung hat (BGer-Urteil

8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 5.1). Die versicherte Person ist grundsätzlich

so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte,

was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem

Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden

können (BGer-Urteil 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2). Die Sanktion bei

verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Insbesondere ist das Ausmass des

Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (BGer-Urteil

9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.2

Es

ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls

auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch

zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).

4.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das

Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7

E. 3c/aa, mit Hinweisen).

4.4

Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen

Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der

untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in

Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in

der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.5

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Parteigutachten

besitzen nicht den gleichen Beweiswert wie ein vom Gericht oder von einer

Unfallversicherung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3c).

5.

5.1

5.1.1

Dem Bericht der dermatologischen Klinik des Spitals

C.______ vom 20. Juli 2015 lassen sich die Diagnosen eines atopischen

Ekzems mit pruriginöser Komponente und dyshidrosiformen, teils

hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems beidseits sowie anamnestisch eine

Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis entnehmen. Mit dem Beschwerdeführer

seien diverse Hautschutzmassnahmen besprochen worden, wobei insbesondere das

Arbeiten im Feuchtmilieu zu vermeiden sei und er, sofern dies möglich sei,

bei Haushaltarbeiten stets Handschuhe zu tragen habe. Es sei eine Therapie

mit Dermovate Salbe einschliesslich einer konsequenten Rückfettung angezeigt.

Des Weiteren habe man eine UVBnb-Lichttherapie empfohlen und bei Persistenz

der hartnäckigen Ekzeme könne auch während der Lichttherapie eine

Systemtherapie mit Toctino (Alitretinoin) erwogen werden.

5.1.2

Der Hausarzt des Beschwerdeführers,

Dr. med. D.______, Allgemein Medizin FMH, stellte am 12. August

2015.

die Diagnosen einer schweren Atopie mit beidseitig chronischem

Handekzem, Asthma bronchiale und nachgewiesenen Allergien auf

Hausstaubmilben, Meerschweinchen und Katzenhaar sowie rezidivierende

depressive Episoden. Die Spirometrie habe einen deutlichen Hinweis auf eine

obstruktive Lungenerkrankung ergeben. Überdies weise der Beschwerdeführer ein

paranoides Rückzugsverhalten sowie eine melancholische Grundstimmung auf und

sei sehr misstrauisch. Es bestehe ein ausgeprägtes Handekzem mit Ansprechen

auf steroidhaltige Externas. Mit Blick auf das Handekzem bestehe eine

ungünstige, betreffend das Asthma bronchiale wahrscheinlich eine günstige und

bezüglich die psychische Erkrankung eine unklare Prognose. Aufgrund des

chronischen Handekzems mit Vermeidungsverhalten, der depressiven

Grundstimmung mit fehlender Stresstoleranz und der Dyspnoe bei Anstrengung

bestehe seit dem 26. Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf

Weiteres. Im geschütztem Umfeld sei eine leichte Tätigkeit für zwei bis drei

Stunden pro Tag möglich, sofern dies ohne Stress erfolge. Die Einschränkungen

könnten mittels einer psychiatrischen, pneumologischen und dermatologischen

Beurteilung jedoch vermindert werden und es könne mit einer Wiederaufnahme

der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, wobei sich der Zeitpunkt aus den

Beurteilungen der Fachärzte ergeben würde.

5.1.3

Dr. med. E.______, Chefarzt der Inneren

Medizin des Spitals F.______, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21.

August 2015 ein mittelschweres persistierendes Asthma bronchiale,

Neurodermitis und chronisches Handekzem sowie Untergewicht. Der

Beschwerdeführer leide vor allem unter nächtlicher Atemnot, wobei er auch

beim Rennen durch diese limitiert sei. Das Asthma bronchiale habe sich seit

der begonnenen Inhalationstherapie deutlich gebessert, weshalb die

Weiterführung einer solchen zu empfehlen sei. Daneben habe er zur Behandlung

seiner chronischen Rhinitis zu abendlichen Salzwasserspülungen der Nase

gefolgt von topischen Steroid Avamys geraten. Überdies habe er dem

Beschwerdeführer angesichts des Asthmas dringend einen Zigaretten- und

Cannabisrauchstopp ans Herz gelegt, wobei er diesbezüglich auch regelmässig

gegen Influenza und Pneumokokken geimpft werden solle.

5.2

5.2.1

Am 6. Februar 2016 hielten die behandelnden Ärzte

der dermatologischen Klinik am Spital C.______ an ihrer Einschätzung vom

20.

Juli 2015 fest. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht arbeitstätig.

Aus körperlicher, geistiger und psychischer Sicht bestünden jedoch kaum

Einschränkungen. Eine Arbeit sei ab sofort möglich, sofern auf gute

Hautschutzmassnahmen geachtet werde und es sich um keine extrem stark

mechanisch manuell belastenden Tätigkeiten handle. Die vorhandenen

Einschränkungen liessen sich durch eine konsequente Therapie mit topischen

Steroiden, einer guten Rückfettung, Hautschutzmassnahmen und einer

UVBnb-Lichttherapie vermindern. Allenfalls sei eine Systemtherapie mit

Retinoiden in Erwägung zu ziehen.

5.2.2

Dr. med. G.______, RAD, hielt am 21. März

2016.

fest, die von Dr. D.______ erwähnte rezidivierende depressive

Störung sei bislang nie fachärztlich beurteilt oder behandelt worden, weshalb

die diesbezüglich postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.

Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands sei jedoch zu prüfen.

Sodann könne den Akten bis auf die Rücksichtnahme auf allergie-relevante

Expositionen kein Gesundheitsschaden entnommen werden, welcher die

Arbeitsfähigkeit in der erlernten beruflichen Tätigkeit längerdauernd oder

nachhaltig einschränke.

5.2.3

Dem MEDAS-Gutachten vom 10. Oktober 2016 lassen

sich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung und ein superinfiziertes, atopisches Ekzem entnehmen.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden ein schädlicher Gebrauch

von Cannabis, eine Hufeisenniere, der Status nach mittelschwerem Asthma

bronchiale, eine rezidivierende Rhinitis, Untergewicht, der Status nach Orchidopexie

wegen Pendelhoden und Rhinoconjunctivitis pollinosa genannt. Sowohl in

angestammter Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus

versicherungspsychiatrischer Sicht eine integrale Arbeitsfähigkeit von

50.

%. Dies mindestens seit der Begutachtung, höchstwahrscheinlich

bereits seit Juli 2015 bzw. dem Zeitpunkt der Neuanmeldung. Nach

Stabilisierung des Zustandbilds sei eine Ausweitung zu erwarten, wobei später

möglicherweise wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Dies

sei jedoch von der Motivation des Beschwerdeführers und von der Art der

Tätigkeit abhängig. Es sei zu empfehlen, dass Letzterer keine taktgebundenen

Tätigkeiten verrichten müsse und die Arbeitsorganisation klar und

strukturiert sei. Es sollten keine häufig wechselnden Kontakte mit

persönlicher Begegnung stattfinden, die einer erhöhten

Kommunikationsfähigkeit bedürfen, und wegen der Stressanfälligkeit sollte

kein permanenter Zeitdruck herrschen. Aus dermatologischer Sicht sollten

überdies Arbeiten im Nassbereich, Arbeiten mit Kontakt zu inhalatioven

Allergenen und Arbeiten, bei welchen die Hände stark beansprucht würden,

vermieden werden. Beim Beschwerdeführer sei aktuell eine psychotherapeutische

Behandlung vorrangig, wobei auch eine medikamentöse Therapie zu diskutieren

sei. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Beschwerdeführer eine

solche akzeptiere und die Medikamente regelmässig einnehme. Es solle zunächst

der Versuch einer ambulanten psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung

unternommen werden und später sei gegebenenfalls eine tagesklinische

Betreuung zu erwägen. Der Konsum von Cannabis solle eingeschränkt werden,

wobei unter optimalen Bedingungen eine gänzliche Aufgabe des Konsums erfolge.

Aus allgemein-internistischer Sicht solle die Therapie mit Symbicort

weitergeführt werden. Des Weiteren hätte ein Rauchstopp günstige Auswirkungen

auf die Lunge und der Cannabiskonsum sollte aus allgemein-präventiven

Überlegungen eingestellt werden. Aus dermatologischer Sicht sei eine

dermatologische Therapie angezeigt.

5.2.4

Dr. G.______ nahm am 12. Oktober 2016 zum

MEDAS-Gutachten Stellung. Dabei führte er aus, inhaltlich bestehe ein

Widerspruch, indem einerseits der schädliche Gebrauch von Cannabis als nicht

tätigkeitsrelevant eingestuft worden sei und andererseits darauf hingewiesen

worden sei, dass der Cannabiskonsum die psychiatrischen und dermatologischen

Diagnosen verschlimmere. Insgesamt erfülle das Gutachten aber die

Qualitätskriterien, weshalb in angestammter sowie angepasster Tätigkeit von

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 2. August 2016 auszugehen

sei. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht seien beim jungen

Beschwerdeführer angesichts seiner bisherigen Malcompliance die Auferlegung

und die Überprüfung einer konsequenten und regelmässigen Cannabisabstinenz

und einer regelmässigen störungsspezifischen fachärztlich-dermatologischen

sowie fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu empfehlen.

5.3

5.3.1

Dr. D.______ gab am 4. Juli 2017 gegenüber der

Beschwerdegegnerin an, wegen der psychiatrischen Diagnose und der starken

Ekzembildung liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei sowohl eine

psychiatrische Therapie als auch eine dermatologische Abklärung angezeigt.

Der moderate Cannabiskonsum des Beschwerdeführers spiele in diesem Zusammenhang

demgegenüber keine Rolle und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Es sei deshalb auf die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte

Cannabisabstinenz zu verzichten, da diese aus psychischen Gründen im Moment

nicht vorstellbar und für den Beschwerdeführer nicht durchführbar sei.

5.3.2

Dr. med. H.______, Spezialärztin FMH für

Dermatologie und Venerologie, berichtete am 26. September 2017, dass der

Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 und am 20. September 2017 in der

Sprechstunde und zuvor letztmals im Juni 2006 bei ihr gewesen sei. Am 28.

Oktober 2017 ergänzte sie, der Beschwerdeführer sei an den beiden Terminen

nur gekommen, um Salbe und Tabletten abzuholen, wobei das Ekzem weitgehend

ruhig gewesen sei.

5.4

5.4.1

Im Bericht vom 8. März 2018 bestätigte

Dr. med. I.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die

Diagnosen gemäss MEDAS-Gutachten und führte aus, das Erstgespräch habe am 11.

September 2017 und das Folgegespräch wegen Unfall und Kapazitätsmangel erst

am 1. März 2018 stattgefunden. Er habe dem Beschwerdeführer noch nie eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert und könne dies aus psychiatrischer Sicht auch

nicht. Er bezweifle eine genügende Anpassungsfähigkeit des massiv

dekonditionierten Beschwerdeführers. Das Zustandsbild habe stagniert und es

habe keine Entwicklung stattgefunden. Die aktuelle Medikation werde klar

abgelehnt und die Prognose sei entgegen der Beurteilung der MEDAS-Gutachter

sehr schlecht. Einerseits bestehe wenig Veränderungsmotivation, was

beispielsweise den Cannabisgebrauch angehe. Andererseits sei sein

Persönlichkeitsstil dermassen chronisch fixiert, dass psychotherapeutisch ein

tiefgreifendes Behandlungsresultat als wenig wahrscheinlich erscheine.

Dennoch seien dem Beschwerdeführer einige Sitzungen für das Erarbeiten von

Therapiezielen angeboten und eine ambulante psychiatrische Pflege vor Ort

angeordnet worden.

5.4.2

RAD-Ärztin Dipl. Med. J.______,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und

Gesundheitswesen, schloss sich am 10. Juli 2018 der Einschätzung der

MEDAS-Gutachter an und brachte vor, dass sich der Gesundheitszustand bei

entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers verbessern liesse. Als

weitere medizinische Massnahmen seien eine Cannabisabstinenz und eine

Psychopharmakotherapie zu nennen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei

der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der

Beschwerdeführer habe keine der drei Auflagen, welche ihm von der

Beschwerdegegnerin auferlegt worden seien, erfüllt. So sei weder eine

Cannabisabstinenz eingehalten worden noch sei eine störungsspezifische

fachärztliche-psychiatrische und dermatologische Behandlung erfolgt.

5.5

5.5.1

Dr. med. K.______, Facharzt für Dermatologie

und Venerologie FMH, bestätigte am 14. März 2019, dass der Beschwerdeführer

im Januar und Februar 2019 jeweils einen Termin in seiner Praxis gehabt habe.

5.5.2

Dr. I.______ führte in seinem Bericht

vom 7. Juni 2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, erwartungsgemäss habe

sich weder der gesundheitliche Zustand noch die sonstige Situation des

Beschwerdeführers verändert. Die aktuelle Medikation bestehe aus autonomen

Cannabisintoxikationen, wobei der Konsum aufgrund fehlender finanzieller

Mittel quasi automatisch etwas reduziert worden sei. Er, Dr. I.______,

wolle die Behandlung sistieren, da der Beschwerdeführer bei ihm nicht

therapierbar sei. Zwecks Aktivierung, Expositionstraining in öffentlichen

Räumen und Selbständigkeitsförderung sei eine ambulante psychiatrische Pflege

verordnet worden, welche nicht weiter gekommen sei. Weil der Beschwerdeführer

die Hilfeleistungen trotz Besuchen vor Ort nur bruchstückhaft habe wahrnehmen

können, habe sich der Kontakt sehr schwierig gestaltet. Dies und die fehlende

Einsicht des Beschwerdeführers seien Gründe gewesen, weshalb die

Cannabisthematik nicht weiter verfolgt worden sei. Insgesamt sei er nicht

therapiefähig, nicht veränderbar und nicht berufsfähig, weil die

Persönlichkeitsstörung dermassen aggraviert, eingeprägt und durch mehrfache

Frustrationserlebnisse verfestigt sei. Der Cannabiskonsum sei diesbezüglich

weniger relevant, obschon dieser ganz klar Störungen verursachen könne. Es

sei vielmehr eine Einstellungssache durch die Persönlichkeitsstörung, welche

durch Kontaktallergien gestärkt werde. Die Prognose für die Eingliederung sei

sehr schlecht, weil diesbezügliche Bemühungen bereits vor Jahren hätten in

die Wege geleitet werden müssen. Der Beschwerdeführer sei noch nie in

stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine solche könne allenfalls

etwas bewirken, wobei auch dies zweifelhaft sei.

5.5.3

Dem Bericht des dermatologischen Zentrums

L.______ vom 19. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis zum 9. April 2019 dort

in Behandlung gewesen ist. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus

dermatologischer Sicht. Überdies werde dem Beschwerdeführer eine gute

Prognose attestiert. Aufgrund der dermatologischen Beschwerden seien Arbeiten

in Feuchtmilieus zu vermeiden. Das weitere Vorgehen bestehe in der Lokaltherapie,

wobei bei einem Schub optional eine Phototherapie in Erwägung zu ziehen sei.

5.5.4

Dipl. Med. J.______ äusserte sich

am 13. September 2019 erneut dahingehend, dass der Beschwerdeführer die ihm

auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe. Der Cannabiskonsum

bestehe weiterhin und die vereinbarte psychiatrische Behandlung habe der

Versicherte nicht wahrgenommen, weshalb sich der diesbezügliche Zustand nicht

gebessert habe. Sodann habe er sich zwar in eine dermatologische Behandlung begeben,

was durch die Hautpraxis L.______ bestätigt worden sei. Allerdings sei aus

dieser Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

6.

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, dem MEDAS-Gutachten könne nicht gefolgt werden,

da dieses die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfülle,

kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es für die Beantwortung der

gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem

Verhalten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander, ist in Kenntnis

der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge

ein (vgl. vorstehende E. II/4.4).

Daran ändert nichts, dass

das Gutachten bereits über drei Jahre alt ist. So ist zur Beantwortung der

Frage, ob ein solches hinreichend aktuell ist, nämlich nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters der Expertise abzustellen, sondern es ist die

materielle Frage massgeblich, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Erst wenn

ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter

Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar

(VGer-Urteil VG.2019.00003 vom 11. April 2019 E. II/5.2). Solche

massgeblichen Veränderungen sind vorliegend nicht ersichtlich. So wies unter

anderem Dr. I.______ in seinem Bericht vom 7. Juni 2019 darauf hin, dass

sich weder der gesundheitliche Zustand noch die sonstige Situation des

Beschwerdeführers geändert habe. Des Weiteren lassen sich aber auch den

übrigen Akten seit der Begutachtung keine neuen Diagnosen oder massgebenden

Veränderungen des Gesundheitszustands entnehmen. Folglich waren entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen angezeigt, weshalb

der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens angesichts der aktuelleren,

unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Berichte auch nicht geschmälert

wird.

Sodann mag es zwar

zutreffen, dass das MEDAS-Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, die

Prognose oder den Verlauf vage formuliert ist. Dies liegt jedoch in der Natur

der Sache. So erscheint es gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, bei denen

eine versicherte Person aufgrund ihrer eigenen Motivation wenig Hand zur

eigenen Therapierbarkeit bietet, äusserst schwierig, exakte Einschätzungen

abzugeben und eine genaue Prognose zu stellen, was insgesamt aber nichts am

Beweiswert des streitbetroffenen Gutachtens ändert.

Ferner vermag auch der

Umstand, dass Dr. G.______ auf einen inhaltlichen Widerspruch im

Gutachten hinsichtlich der Wirkung der Cannabisabstinenz hinwies

(vgl. vorstehende E. II/5.2.4), den Beweiswert des Gutachtens nicht

zu trüben. Vielmehr wurde sowohl im Gutachten als auch in den übrigen

Berichten der Cannabiskonsum als Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit genannt. Gestützt darauf erscheint es denn auch sachlogisch,

dass auf keine diesbezügliche Tätigkeitsrelevanz hingewiesen wurde. Dass der

Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung oder der

dermatologischen Problematik jedoch Auswirkungen auf die Gesundheit des

Beschwerdeführers zeitigen kann, widerspricht den gestellten Diagnose hingegen

nicht und ist im Übrigen mit der Meinung von Dr. I.______ vereinbar,

wonach der Konsum weniger relevant sei, jedoch klarerweise Störungen

verursachen könne.

Aus dem Gesagten folgt, dass das MEDAS-Gutachten die

Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllt, weshalb die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid grundsätzlich darauf abstellen durfte.

7.

7.1

Vorliegend forderte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht dazu auf, eine konsequente und regelmässig

nachgewiesene Cannabis-Abstinenz, eine regelmässige störungsspezifische

fachärztlich-psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige,

störungsspezifische fachärztlich-dermatologische Behandlung durchzuführen. Da

er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, verweigerte sie die Zusprache von

Leistungen. Folglich steht zur Diskussion, ob die verlangten und

unterbliebenen Massnahmen zumutbar waren, ob sie geeignet waren, eine

wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken und ob sich der Beschwerdeführer

den Massnahmen widersetzt, entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm

Zumutbare dazu beigetragen hat. Ferner sind die korrekte Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und die Verhältnismässigkeit der Sanktion,

namentlich der Verweigerung der Leistungen, zu prüfen (vgl. dazu

vorstehende E. II/3.4; vgl. auch Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrecht, Basel 2020, Art. 21 N. 57 ff.).

7.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die im

Recht liegenden ärztlichen Berichte zu Recht davon aus, dass die im Rahmen

der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen zumutbar sind. So

sprechen weder subjektive noch objektive Umstände für eine Unzumutbarkeit und

es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine solche darzulegen, wobei er

hierfür die Beweislast trägt (vgl. vorstehende E. II/3.4.2). So ist

zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen

Versicherten handelt, welcher seine Leistung nach der Wiedereingliederung

noch viele Jahre auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Gegen diese Annahme

sprechen sodann weder sein familiäres Umfeld noch seine Ausbildung oder

Lebenserfahrung. Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich,

welche die streitbetroffenen Massnahmen als unzumutbar erscheinen lassen

würden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, seine fehlende

Krankheitseinsicht sei gerade Teil seines Leidens selbst, vermag dies nicht

zu überzeugen. So berichteten weder Dr. I.______ noch die

MEDAS-Gutachter davon, dass die mangelhafte Mitwirkung aus gesundheitlichen

Gründen erfolgt sei. Vielmehr erscheint diese alleine in der Motivation des

Beschwerdeführers begründet, wofür unter anderem spricht, dass er sich gegen

die Massnahme zur regelmässigen psychiatrischen Therapie nicht aus

gesundheitlichen Gründen zur Wehr setzte und die Konsultationstermine

zumindest teilweise wahrnahm. Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme,

eine weitere Teilnahme an psychiatrischen und psychotherapeutischen Terminen

sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Dies gilt des Weiteren auch für

die ihm auferlegte Cannabisabstinenz, welcher sowohl Dr. I.______ als

auch die MEDAS-Gutachter mögliche Auswirkungen auf die psychischen

Beschwerden zuerkannten. Dabei erscheint es nachvollziehbar, dass die

MEDAS-Gutachter von positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der

diesbezüglichen Massnahme ausgingen. Demgegenüber lassen sich den Akten für

die von Dr. D.______ postulierte Unzumutbarkeit der Cannabisabstinenz

keine Anhaltspunkte entnehmen. So legt er nicht dar, weshalb eine Abstinenz

unzumutbar erscheint und nicht zu einer Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands und der Erwerbsfähigkeit beitragen kann. Schliesslich

gilt zu berücksichtigen, dass sämtliche streitbetroffenen Massnahmen keinen

massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers

darstellen, weshalb an deren Zumutbarkeit kein allzu strenger Massstab anzulegen

ist (vgl. BGer-Urteil 9C_33/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3).

7.3

Sodann ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass

die Massnahmen für eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit geeignet

sind. Insbesondere lässt sich dem MEDAS-Gutachten entnehmen, dass nach der

Stabilisierung des Zustandsbilds eine Ausweitung der Arbeitsfähigkeit von

50.

% möglich ist und allenfalls später wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Des Weiteren wies auch

Dr. D.______ auf die mögliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch

medizinische Massnahmen hin und verwies hinsichtlich des Zeitpunkts der

Wiedereingliederung auf die Beurteilungen der Fachärzte. Diesen

Einschätzungen widerspricht sodann auch Dr. I.______ nicht. Er sah die

Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt

prognostisch zwar als zweifelhaft. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

schloss jedoch auch er nicht aus, machte diese aber implizit vom

Eingliederungswillen des Beschwerdeführers abhängig. Insofern ist auch die

von ihm erwähnte mangelhafte Therapierbarkeit dahingehend zu interpretieren,

als dass er keine Erfolgschancen in seinen Sitzungen, jedoch solche unter

Umständen stationär oder bei genügender Motivation im Rahmen der

Psychiatriespitex vor Ort sieht. Damit erscheint eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit durch die streitbetroffenen Massnahmen zumindest als

möglich, was angesichts des milden Eingriffs in die Rechte des

Beschwerdeführers genügt (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_128/2007 vom

14.

Januar 2008 E. 3.2.2).

7.4

Sodann hielt der Beschwerdeführer entgegen seinen

Ausführungen die ihm auferlegten Auflagen nicht ein. Vielmehr ergibt sich aus

den im Recht liegenden Akten, dass er weder der Cannabisabstinenz nachkam

noch an den regelmässigen psychotherapeutischen und psychiatrischen

Therapiestunden teilnahm. Auch der zwecks Aktivierung eingeleiteten

Psychiatriespitex war mangels Therapiewillen des Beschwerdeführers kein

Erfolg beschieden, worauf Dr. J.______ und Dr. I.______ hinwiesen.

Damit widersetzte er sich der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht,

obschon er um diese und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung wusste und damit

in der Lage war sich entsprechend zu verhalten. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass sein Verhalten, namentlich seine ablehnende Haltung

gegenüber den streitbetroffenen Massnahmen, kausal zur Nichterlangung der

Erwerbsfähigkeit ist.

7.5

Ferner kann der Beschwerdegegnerin nicht eine

ungenügende Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angelastet

werden. So wurde der Beschwerdeführer bereits nach der erstmals angesetzten

Frist zur Durchführung der Massnahmen in die Lage versetzt, sich über die

möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes im Klaren zu werden.

Antragsgemäss wurde ihm sodann eine zweite Frist gewährt, weshalb er auch in

diesem Lichte genügend Zeit hatte, sich über die Folgen ein Bild zu machen.

7.6

Schliesslich ist das Mass der Sanktion entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass

die Leistungen bei Verletzung von Massnahmen im Rahmen der

Schadenminderungspflicht grundsätzlich nur gekürzt werden. Davon ist jedoch

dann abzuweichen, wenn wie vorliegend eine erstmalige Leistungszusprache in

Frage steht und durch die angeordneten Massnahmen möglicherweise eine den

Leistungsbezug ausschliessende Erwerbsfähigkeit erlangt werden kann. Die

Beschwerdegegnerin verletzte folglich kein Recht, indem sie die Leistungen

verweigerte.

8.

Zusammenfassend ist nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die

Leistungen gänzlich verweigerte, weil dieser den ihm im Rahmen der

Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen nicht oder nur ungenügend

nachgekommen ist.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die

Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für

sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz

oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren

nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt gemäss

Art. 139 Abs. 3 VRG der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung stellt.

1.2

Der Beschwerdeführer bezieht wirtschaftliche

Sozialhilfe, weshalb seine Mittellosigkeit als offensichtlich erscheint. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht

als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer auf eine

rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person von B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die

Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu

tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung

ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den

Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur

Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a

VRG). Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird

in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Februar 2025 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]