VG.2019.00120
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
23. Januar 2020Deutsch12 min
Baubewilligungsverfügung als gegenstandslos geworden ab und wies diejenige gegen
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Januar 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2019.00120
A.______
Beschwerdeführer
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt
B.______
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ erstellte an der
X-Strasse in […] (Parz.-Nr. 01) ohne Baubewilligung vier Garagen und einen
Parkplatz. In der Folge wurde baupolizeilich festgestellt, dass durch die
Bauten der Strassenabstand zur Y-Strasse unterschritten werde. Die Gemeinde
Glarus Nord verweigerte die nachträgliche Baubewilligung am 26. Oktober
2011 und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen
reichte A.______ Beschwerde ein, welche das Departement Bau und Umwelt (DBU)
am 26. Juni 2014 teilweise guthiess. Es verpflichtete ihn, die
östlichste und an die Y-Strasse grenzende Garage sowie den daneben
befindlichen Parkplatz innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu
entfernen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 30. April 2015 ab (Verfahren VG.2014.00076).
2.
Da A.______ in der Folge
untätig blieb, zeigte ihm die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2017
an, dass der Abbruch durch ein von der Gemeinde Glarus Nord beauftragtes
Unternehmen am 20. März 2017 erfolgen werde. Daraufhin ersuchte er um
die Bewilligung für das Umsetzen der bestehenden Garage um einen Meter,
welche ihm die Gemeinde Glarus Nord am 29. Juni 2017 unter verschiedenen
Auflagen und Bedingungen erteilte. Nachdem A.______ dagegen Beschwerde beim
DBU erhoben hatte, widerrief die Gemeinde Glarus Nord die Baubewilligung am
11. Oktober 2017, wogegen A.______ am 21. September 2017 erneut eine
Beschwerde beim DBU einreichte. Das DBU vereinigte die beiden
Beschwerdeverfahren, schrieb die Beschwerde gegen die
Baubewilligungsverfügung als gegenstandslos geworden ab und wies diejenige gegen
die Widerrufsverfügung ab. Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 ab (Verfahren
VG.2018.00112).
3.
3.1 Die Gemeinde Glarus Nord machte A.______ am 26.
Februar 2019 darauf aufmerksam, dass er nach Rechtskraft des
verwaltungsgerichtlichen Urteils 30 Tage Zeit habe, sein Baugesuch zu
bereinigen. Dabei habe er in den Planunterlagen insbesondere aufzuzeigen,
dass der Strassenabstand von vier Metern gegenüber der Y-Strasse eingehalten
werde. In der Folge reichte er am 11. März 2019 ein neues Baugesuch ein,
wofür die Gemeinde Glarus Nord die baurechtliche Bewilligung am 17. April
2019 nicht erteilte (Disp.-Ziff. 1). Ferner wies sie darauf hin, dass nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Entscheids die vom Verwaltungsgericht am
30. April 2015 bestätigte Ersatzvornahme zwangsweise auf Kosten des
Pflichtigen durchgesetzt werde und zwar durch die vollständige Entfernung des
östlichsten und somit an die Y-Strasse grenzenden Garagenbestandteils,
welcher den Strassenabstand nicht einhalte sowie des daneben befindlichen
Parkplatzes (Disp.-Ziff. 2). Das DBU hiess am 24. September 2019 die von
A.______ am 27. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob
Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 17. April
2019 auf und ersetzte die Formulierung dadurch, dass die Ersatzvornahme nach
"Rechtskraft des vorliegenden Entscheids" durchgesetzt werde. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.
3.2 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 2. November
2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
DBU vom 24. September 2019. Die Erstellung des Carports gemäss seinem
Baugesuch vom 11. März 2019 sei zu bewilligen und es sei auf eine
Ersatzvornahme zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde
Glarus Nord zurückzuweisen, damit diese im Rahmen eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens die Bewilligungsfähigkeit eines Carports prüfe;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus
Nord sowie des DBU.
Das DBU beantragte am 11.
November 2019 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde
Glarus Nord liess sich am 21. November 2019 vernehmen und schloss ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010
(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin 1 macht zunächst geltend, das
vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Er sei
materiell nicht beschwert, da das von ihm Vorgebrachte bereits rechtskräftig
abgehandelt worden sei. Überdies bringe er weder neue Tatsachen noch
Duldungs- oder Wiedererwägungsgründe vor. Es liege ein bereits beurteilter
Streitgegenstand (res iudicata) vor, weshalb seine Rügen nicht erneut zu
hören seien.
2.2
2.2.1
Zur Beschwerde ist gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a VRG
befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder
Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weiteres – und somit ohne
Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit – zurückgeschickt werden. Solche
Eingaben sind unbeachtlich und vermögen kein Verfahren zu eröffnen. Als
rechtsmissbräuchlich gelten eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung,
ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinn oder eine Prozessführung, für
die jeglicher vernünftiger Grund fehlt. Eine rechtsmissbräuchliche
Prozessführung darf nicht leichthin angenommen werden (VGer-Urteil
VG.2014.00066 vom 27. November 2014 E. II/1.2.2).
2.2.2
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, d.h. sie sind inhaltlich
grundsätzlich unabänderlich, weil sie durch spätere Verfügungen
bzw. Rechtsmittelentscheide nicht voraussetzungslos wieder aufgehoben
werden können. Demgegenüber bedeutet materielle Rechtskraft die
(grundsätzliche) inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren. Das
heisst die betreffende Sache darf als abgeurteilte Sache (res iudicata) nicht
Gegenstand eines neuen Verfahrens werden und die Behörden sind an die
Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid gebunden, wenn die Sache als
Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln ist. Rechtsbeständigkeit
kommt dabei auch negativen Verfügungen in dem Sinn zu, dass die Behörde auf
ein Gesuch mit dem gleichen Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf,
sofern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung nicht
verändert hat. Diese Konstellation tritt ein, wenn die negative Verfügung ein
Dauerrechtsverhältnis regelt oder schafft, so zum Beispiel, wenn nach der
Verweigerung einer Bewilligung – etwa einer Baubewilligung – ein neues Gesuch
für das gleiche Vorhaben eingereicht wird (vgl. zum Ganzen Martin
Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 6
ff.).
2.3
Vorliegend erwog das Verwaltungsgericht in seinen
Urteilen vom 30. April 2015 (Verfahren VG.2014.00076) bzw. vom
20.
Dezember 2018 (Verfahren VG.2018.00112), dass der östlichste Teil
der streitbetroffenen Baute den gesetzlich geforderten Strassenabstand von
vier Metern zur Y-Strasse nicht einhalte und damit widerrechtlich sei. Die
beiden Urteile blieben unangefochten und erwuchsen in formelle und materielle
Rechtskraft. Nach dem oben Dargelegten wäre den zuständigen Behörden eine
erneute materielle Beurteilung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach-
und Rechtslage somit untersagt gewesen, sofern der erneuten Beurteilung ein
identisches Baugesuch zugrunde liegen würde.
Davon ist vorliegend
allerdings nicht auszugehen. So unterscheidet sich das vorliegend zu
beurteilende Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung der bestehenden Baute
in einen Carport inhaltlich zu den früher eingereichten, wobei nicht mehr von
einer nur nebensächlichen Abweichung gesprochen werden kann (vgl. dazu
BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2).
Sodann bezweckt der
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, dass er die streitbetroffene und als
widerrechtlich beurteilte Baute mit einer baulichen Anpassung nachträglich
bewilligt erhalten und so die angedrohte Ersatzvornahme abwenden kann. Dsind
legitime Ziele, die der Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehen. Das wäre
im Übrigen selbst dann der Fall, wenn die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert
werden müsste (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00066 vom 27. November 2014
E. II/1.2.2).
Daraus folgt, dass sich
das Vorgehen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin 1 weder als rechtsmissbräuchlich noch als stossend
erweist und dem streitbetroffenen Baugesuch die Einrede der res iudicata
nicht entgegen steht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, durch das geplante
Zurückschneiden der östlichsten Wand und der damit verbundenen Trennung mit
dem Dach, sei die östliche Mauer nicht mehr als Teil des Garagenkomplexes,
sondern als eigenständiges Mauerwerk zu qualifizieren. Dieses halte bei der
geplanten Höhe von zwei Metern die minimalen Abstandsvorschriften zur Y-Strasse
gemäss Art. 44 Abs. 3 der Bauordnung von […] vom 18. November
2005.
ohne Weiteres ein, was im Übrigen auch für den geplanten Dachvorsprung
gelte, welcher gemäss Art. 45 BO […] 1,5 Meter in den
Strassenabstand vorspringen dürfe.
3.2
Das Verwaltungsgericht erwog bereits in seinem
Urteil vom 30. April 2015 (Verfahren VG.2014.00076), dass die bestehende
Baute bzw. deren östlichste Mauer den gesetzlichen Mindestabstand von
vier Metern zur Y-Strasse nicht einhalte und für die Unterschreitung des
Abstands kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe.
Überdies sei fraglich, ob die strittige Baute die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit erfülle.
An diesem Schluss hat sich
durch das neu eingereichte Baugesuch vom 11. März 2019 nichts geändert.
Weil durch die vom Beschwerdeführer geplanten Änderungen an der
streitbetroffenen Baute der Abstand der östlichen Mauer zur Y-Strasse nämlich
nicht verringert wird, wird der in Art. 70 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes
vom 2. Mai 1971 (StrG) geforderte Mindestabstand von vier Metern nach wie vor
nicht eingehalten. Dieser erscheint mit Blick auf die Verkehrssicherheit beim
Knotenpunkt Y-Strasse/X-Strasse jedoch unverzichtbar (vgl. dazu
VGer-Urteil VG.2014.00076 vom 30. April 2015 E. II/5.2), wobei die
Sichtverhältnisse für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer selbst
durch ein Zurückschneiden der östlichsten Mauer auf zwei Meter offensichtlich
nicht verbessert würden. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer denn auch
nicht aufzuzeigen. Überdies verkennt er, dass die östlichste Mauer durch ein
Zurückschneiden auf eine Höhe von zwei Metern und durch die damit verbundene
Trennung vom Dach nicht ohne Weiteres als eigenständiges Mauerwerk zu gelten
hat und somit unter Art. 44 Abs. 3 BO […] subsumiert werden kann. So werden
mit dieser Bestimmung vielmehr Mauerwerke erfasst, welche freistehend dem
Zweck der Gebietstrennung dienen, was sich bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung ergibt, welche neben Mauern und Böschungen auch sonstige
Einfriedungen erfasst. Das streitbetroffene Mauerwerk bezweckt demgegenüber
jedoch etwas anderes. Einerseits soll es den geplanten Carport ummanteln.
Andererseits soll es dessen Dach vor einem allfälligen Einsturz schützen,
worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist. Damit hat das östliche Mauerwerk
jedoch nicht als eigenständige Baute im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BO […]
zu gelten, sondern ist als Teil des geplanten Carports zu sehen, welcher den
Mindestabstandsvorschriften gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c StrG
nach wie vor zu genügen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch des Beschwerdeführers vom
11.
März 2019 zu Recht als nicht bewilligungsfähig einstufte. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass sich auch im vorliegenden Verfahren weder aus
den Akten Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ergeben noch
solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden (vgl. VGer-Urteil
VG.2014.00076 vom 30. April 2015 E. II/5.1), weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die angedrohte
Ersatzvornahme, namentlich die vollständige Entfernung des östlichsten
Garagenbestandteils, welche nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu
erfolgen habe, sei unzumutbar. Er habe den östlichsten Teil der
streitbetroffenen Baute bereits vermietet, weshalb er zuerst kündigen müsse.
4.2
Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner
Argumentation, dass das von ihm geltend gemachte und unbewiesen gebliebene
Mietverhältnis des streitbetroffenen Garagenbestandteils einer Durchsetzung
der Ersatzvornahme nicht entgegen steht. Gegenteiliges würde namentlich dazu
führen, dass widerrechtliche Bauten stets vermietet und dadurch eine
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verhindert oder verzögert
werden könnte, was nicht angehen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
der Wiederherstellungsbefehl bereits als verhältnismässig bejaht wurde und
dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Interesse an
Mieteinnahmen bereits aufgrund seiner Bösgläubigkeit nur eine geringe
Bedeutung zugemessen wurde (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00076 vom
30.
April 2015 E. II/7).
5.
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug sämtlicher kantonalen Amtsstellen
beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches entgegen seiner
Auffassung durchgeführt wurde. Ein Einbezug der kantonalen Amtsstellen war
indessen nicht erforderlich, da ein solcher gesetzlich nur vorgesehen ist, wenn
ein Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von kantonalen oder
Bundesbehörden bedarf (Art. 70 Abs. 4 RBG). Dies ist bei der vorliegenden
Baute in der Bauzone, welche den Abstand zu einer kommunalen Strasse nicht
einhält, nicht der Fall, worauf das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits in
seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 hinwies (Verfahren VG.2018.00112
E. II/6.1).
6.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht verletzte, indem
sie das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2019 als nicht
bewilligungsfähig einstufte. Ferner erweist sich die angedrohte
Ersatzvornahme gemäss Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids als
rechtmässig, woran das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mietverhältnis
nichts ändert. Schliesslich wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, worauf die
Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Mangels anwaltlicher
Vertretung und aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3
lit. a VRG). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von
Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört,
weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet wird,
ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen
(Art. 138 Abs. 4 VRG). Solche Umstände sind vorliegend indessen
nicht ersichtlich. So waren für die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden
Verfahren weder ausserordentliche Bemühungen notwendig noch war sie aufgrund
der Komplexität des Falles auf den Beizug eines Rechtsbeistandes angewiesen.
Sodann liegen die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zwar an der
Grenze zur Aussichtslosigkeit. Seine Begründungselemente erweisen sich jedoch
nicht als derart haltlos, als dass von einer leichtsinnigen oder mutwilligen
Prozessführung auszugehen wäre. Da das Verwaltungsgericht in Grenzfällen
zwischen bloss aussichtsloser Beschwerde und leichtsinniger
bzw. mutwilliger Prozessführung praxisgemäss keine Parteientschädigungen
zuspricht (vgl. VGer-Urteil VG.2017.00050 vom 7. September 2017
E. III/3), ist der Beschwerdegegnerin 1 keine solche zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]