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Entscheid

VG.2019.00120

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

23. Januar 2020Deutsch12 min

Baubewilligungsverfügung als gegenstandslos geworden ab und wies diejenige gegen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Januar 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00120

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt

B.______

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ erstellte an der

X-Strasse in […] (Parz.-Nr. 01) ohne Baubewilligung vier Garagen und einen

Parkplatz. In der Folge wurde baupolizeilich festgestellt, dass durch die

Bauten der Strassenabstand zur Y-Strasse unterschritten werde. Die Gemeinde

Glarus Nord verweigerte die nachträgliche Baubewilligung am 26. Oktober

2011 und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen

reichte A.______ Beschwerde ein, welche das Departement Bau und Umwelt (DBU)

am 26. Juni 2014 teilweise guthiess. Es verpflichtete ihn, die

östlichste und an die Y-Strasse grenzende Garage sowie den daneben

befindlichen Parkplatz innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu

entfernen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 30. April 2015 ab (Verfahren VG.2014.00076).

2.

Da A.______ in der Folge

untätig blieb, zeigte ihm die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2017

an, dass der Abbruch durch ein von der Gemeinde Glarus Nord beauftragtes

Unternehmen am 20. März 2017 erfolgen werde. Daraufhin ersuchte er um

die Bewilligung für das Umsetzen der bestehenden Garage um einen Meter,

welche ihm die Gemeinde Glarus Nord am 29. Juni 2017 unter verschiedenen

Auflagen und Bedingungen erteilte. Nachdem A.______ dagegen Beschwerde beim

DBU erhoben hatte, widerrief die Gemeinde Glarus Nord die Baubewilligung am

11. Oktober 2017, wogegen A.______ am 21. September 2017 erneut eine

Beschwerde beim DBU einreichte. Das DBU vereinigte die beiden

Beschwerdeverfahren, schrieb die Beschwerde gegen die

Baubewilligungsverfügung als gegenstandslos geworden ab und wies diejenige gegen

die Widerrufsverfügung ab. Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 ab (Verfahren

VG.2018.00112).

3.

3.1 Die Gemeinde Glarus Nord machte A.______ am 26.

Februar 2019 darauf aufmerksam, dass er nach Rechtskraft des

verwaltungsgerichtlichen Urteils 30 Tage Zeit habe, sein Baugesuch zu

bereinigen. Dabei habe er in den Planunterlagen insbesondere aufzuzeigen,

dass der Strassenabstand von vier Metern gegenüber der Y-Strasse eingehalten

werde. In der Folge reichte er am 11. März 2019 ein neues Baugesuch ein,

wofür die Gemeinde Glarus Nord die baurechtliche Bewilligung am 17. April

2019 nicht erteilte (Disp.-Ziff. 1). Ferner wies sie darauf hin, dass nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Entscheids die vom Verwaltungsgericht am

30. April 2015 bestätigte Ersatzvornahme zwangsweise auf Kosten des

Pflichtigen durchgesetzt werde und zwar durch die vollständige Entfernung des

östlichsten und somit an die Y-Strasse grenzenden Garagenbestandteils,

welcher den Strassenabstand nicht einhalte sowie des daneben befindlichen

Parkplatzes (Disp.-Ziff. 2). Das DBU hiess am 24. September 2019 die von

A.______ am 27. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob

Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 17. April

2019 auf und ersetzte die Formulierung dadurch, dass die Ersatzvornahme nach

"Rechtskraft des vorliegenden Entscheids" durchgesetzt werde. Im

Übrigen wies es die Beschwerde ab.

3.2 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 2. November

2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

DBU vom 24. September 2019. Die Erstellung des Carports gemäss seinem

Baugesuch vom 11. März 2019 sei zu bewilligen und es sei auf eine

Ersatzvornahme zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde

Glarus Nord zurückzuweisen, damit diese im Rahmen eines ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens die Bewilligungsfähigkeit eines Carports prüfe;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus

Nord sowie des DBU.

Das DBU beantragte am 11.

November 2019 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde

Glarus Nord liess sich am 21. November 2019 vernehmen und schloss ebenfalls

auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010

(RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin 1 macht zunächst geltend, das

vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Er sei

materiell nicht beschwert, da das von ihm Vorgebrachte bereits rechtskräftig

abgehandelt worden sei. Überdies bringe er weder neue Tatsachen noch

Duldungs- oder Wiedererwägungsgründe vor. Es liege ein bereits beurteilter

Streitgegenstand (res iudicata) vor, weshalb seine Rügen nicht erneut zu

hören seien.

2.2

2.2.1

Zur Beschwerde ist gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a VRG

befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder

Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Querulatorische und

rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weiteres – und somit ohne

Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit – zurückgeschickt werden. Solche

Eingaben sind unbeachtlich und vermögen kein Verfahren zu eröffnen. Als

rechtsmissbräuchlich gelten eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung,

ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinn oder eine Prozessführung, für

die jeglicher vernünftiger Grund fehlt. Eine rechtsmissbräuchliche

Prozessführung darf nicht leichthin angenommen werden (VGer-Urteil

VG.2014.00066 vom 27. November 2014 E. II/1.2.2).

2.2.2

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, d.h. sie sind inhaltlich

grundsätzlich unabänderlich, weil sie durch spätere Verfügungen

bzw. Rechtsmittelentscheide nicht voraussetzungslos wieder aufgehoben

werden können. Demgegenüber bedeutet materielle Rechtskraft die

(grundsätzliche) inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren. Das

heisst die betreffende Sache darf als abgeurteilte Sache (res iudicata) nicht

Gegenstand eines neuen Verfahrens werden und die Behörden sind an die

Verfügung oder den Rechtsmittelentscheid gebunden, wenn die Sache als

Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln ist. Rechtsbeständigkeit

kommt dabei auch negativen Verfügungen in dem Sinn zu, dass die Behörde auf

ein Gesuch mit dem gleichen Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf,

sofern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung nicht

verändert hat. Diese Konstellation tritt ein, wenn die negative Verfügung ein

Dauerrechtsverhältnis regelt oder schafft, so zum Beispiel, wenn nach der

Verweigerung einer Bewilligung – etwa einer Baubewilligung – ein neues Gesuch

für das gleiche Vorhaben eingereicht wird (vgl. zum Ganzen Martin

Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 6

ff.).

2.3

Vorliegend erwog das Verwaltungsgericht in seinen

Urteilen vom 30. April 2015 (Verfahren VG.2014.00076) bzw. vom

20.

Dezember 2018 (Verfahren VG.2018.00112), dass der östlichste Teil

der streitbetroffenen Baute den gesetzlich geforderten Strassenabstand von

vier Metern zur Y-Strasse nicht einhalte und damit widerrechtlich sei. Die

beiden Urteile blieben unangefochten und erwuchsen in formelle und materielle

Rechtskraft. Nach dem oben Dargelegten wäre den zuständigen Behörden eine

erneute materielle Beurteilung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach-

und Rechtslage somit untersagt gewesen, sofern der erneuten Beurteilung ein

identisches Baugesuch zugrunde liegen würde.

Davon ist vorliegend

allerdings nicht auszugehen. So unterscheidet sich das vorliegend zu

beurteilende Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung der bestehenden Baute

in einen Carport inhaltlich zu den früher eingereichten, wobei nicht mehr von

einer nur nebensächlichen Abweichung gesprochen werden kann (vgl. dazu

BGer-Urteil 1C_673/2013 vom 7. März 2014 E. 5.2).

Sodann bezweckt der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, dass er die streitbetroffene und als

widerrechtlich beurteilte Baute mit einer baulichen Anpassung nachträglich

bewilligt erhalten und so die angedrohte Ersatzvornahme abwenden kann. Dsind

legitime Ziele, die der Beschwerdelegitimation nicht entgegenstehen. Das wäre

im Übrigen selbst dann der Fall, wenn die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert

werden müsste (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00066 vom 27. November 2014

E. II/1.2.2).

Daraus folgt, dass sich

das Vorgehen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin 1 weder als rechtsmissbräuchlich noch als stossend

erweist und dem streitbetroffenen Baugesuch die Einrede der res iudicata

nicht entgegen steht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, durch das geplante

Zurückschneiden der östlichsten Wand und der damit verbundenen Trennung mit

dem Dach, sei die östliche Mauer nicht mehr als Teil des Garagenkomplexes,

sondern als eigenständiges Mauerwerk zu qualifizieren. Dieses halte bei der

geplanten Höhe von zwei Metern die minimalen Abstandsvorschriften zur Y-Strasse

gemäss Art. 44 Abs. 3 der Bauordnung von […] vom 18. November

2005.

ohne Weiteres ein, was im Übrigen auch für den geplanten Dachvorsprung

gelte, welcher gemäss Art. 45 BO […] 1,5 Meter in den

Strassenabstand vorspringen dürfe.

3.2

Das Verwaltungsgericht erwog bereits in seinem

Urteil vom 30. April 2015 (Verfahren VG.2014.00076), dass die bestehende

Baute bzw. deren östlichste Mauer den gesetzlichen Mindestabstand von

vier Metern zur Y-Strasse nicht einhalte und für die Unterschreitung des

Abstands kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe.

Überdies sei fraglich, ob die strittige Baute die Anforderungen an die

Verkehrssicherheit erfülle.

An diesem Schluss hat sich

durch das neu eingereichte Baugesuch vom 11. März 2019 nichts geändert.

Weil durch die vom Beschwerdeführer geplanten Änderungen an der

streitbetroffenen Baute der Abstand der östlichen Mauer zur Y-Strasse nämlich

nicht verringert wird, wird der in Art. 70 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes

vom 2. Mai 1971 (StrG) geforderte Mindestabstand von vier Metern nach wie vor

nicht eingehalten. Dieser erscheint mit Blick auf die Verkehrssicherheit beim

Knotenpunkt Y-Strasse/X-Strasse jedoch unverzichtbar (vgl. dazu

VGer-Urteil VG.2014.00076 vom 30. April 2015 E. II/5.2), wobei die

Sichtverhältnisse für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer selbst

durch ein Zurückschneiden der östlichsten Mauer auf zwei Meter offensichtlich

nicht verbessert würden. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer denn auch

nicht aufzuzeigen. Überdies verkennt er, dass die östlichste Mauer durch ein

Zurückschneiden auf eine Höhe von zwei Metern und durch die damit verbundene

Trennung vom Dach nicht ohne Weiteres als eigenständiges Mauerwerk zu gelten

hat und somit unter Art. 44 Abs. 3 BO […] subsumiert werden kann. So werden

mit dieser Bestimmung vielmehr Mauerwerke erfasst, welche freistehend dem

Zweck der Gebietstrennung dienen, was sich bereits aus dem Wortlaut der

Bestimmung ergibt, welche neben Mauern und Böschungen auch sonstige

Einfriedungen erfasst. Das streitbetroffene Mauerwerk bezweckt demgegenüber

jedoch etwas anderes. Einerseits soll es den geplanten Carport ummanteln.

Andererseits soll es dessen Dach vor einem allfälligen Einsturz schützen,

worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist. Damit hat das östliche Mauerwerk

jedoch nicht als eigenständige Baute im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BO […]

zu gelten, sondern ist als Teil des geplanten Carports zu sehen, welcher den

Mindestabstandsvorschriften gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c StrG

nach wie vor zu genügen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch des Beschwerdeführers vom

11.

März 2019 zu Recht als nicht bewilligungsfähig einstufte. Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass sich auch im vorliegenden Verfahren weder aus

den Akten Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ergeben noch

solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden (vgl. VGer-Urteil

VG.2014.00076 vom 30. April 2015 E. II/5.1), weshalb nicht weiter

darauf einzugehen ist.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die angedrohte

Ersatzvornahme, namentlich die vollständige Entfernung des östlichsten

Garagenbestandteils, welche nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu

erfolgen habe, sei unzumutbar. Er habe den östlichsten Teil der

streitbetroffenen Baute bereits vermietet, weshalb er zuerst kündigen müsse.

4.2

Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner

Argumentation, dass das von ihm geltend gemachte und unbewiesen gebliebene

Mietverhältnis des streitbetroffenen Garagenbestandteils einer Durchsetzung

der Ersatzvornahme nicht entgegen steht. Gegenteiliges würde namentlich dazu

führen, dass widerrechtliche Bauten stets vermietet und dadurch eine

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verhindert oder verzögert

werden könnte, was nicht angehen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

der Wiederherstellungsbefehl bereits als verhältnismässig bejaht wurde und

dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Interesse an

Mieteinnahmen bereits aufgrund seiner Bösgläubigkeit nur eine geringe

Bedeutung zugemessen wurde (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00076 vom

30.

April 2015 E. II/7).

5.

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines ordentlichen

Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug sämtlicher kantonalen Amtsstellen

beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches entgegen seiner

Auffassung durchgeführt wurde. Ein Einbezug der kantonalen Amtsstellen war

indessen nicht erforderlich, da ein solcher gesetzlich nur vorgesehen ist, wenn

ein Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von kantonalen oder

Bundesbehörden bedarf (Art. 70 Abs. 4 RBG). Dies ist bei der vorliegenden

Baute in der Bauzone, welche den Abstand zu einer kommunalen Strasse nicht

einhält, nicht der Fall, worauf das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits in

seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 hinwies (Verfahren VG.2018.00112

E. II/6.1).

6.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht verletzte, indem

sie das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2019 als nicht

bewilligungsfähig einstufte. Ferner erweist sich die angedrohte

Ersatzvornahme gemäss Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids als

rechtmässig, woran das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mietverhältnis

nichts ändert. Schliesslich wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, worauf die

Beschwerdegegnerin 1 zu Recht hinweist.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten

von pauschal Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Mangels anwaltlicher

Vertretung und aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3

lit. a VRG). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von

Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört,

weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet wird,

ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen

(Art. 138 Abs. 4 VRG). Solche Umstände sind vorliegend indessen

nicht ersichtlich. So waren für die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden

Verfahren weder ausserordentliche Bemühungen notwendig noch war sie aufgrund

der Komplexität des Falles auf den Beizug eines Rechtsbeistandes angewiesen.

Sodann liegen die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zwar an der

Grenze zur Aussichtslosigkeit. Seine Begründungselemente erweisen sich jedoch

nicht als derart haltlos, als dass von einer leichtsinnigen oder mutwilligen

Prozessführung auszugehen wäre. Da das Verwaltungsgericht in Grenzfällen

zwischen bloss aussichtsloser Beschwerde und leichtsinniger

bzw. mutwilliger Prozessführung praxisgemäss keine Parteientschädigungen

zuspricht (vgl. VGer-Urteil VG.2017.00050 vom 7. September 2017

E. III/3), ist der Beschwerdegegnerin 1 keine solche zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]