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Entscheid

VG.2019.00121

Sozialversicherung - IV

23. April 2020Deutsch9 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00121

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______ und C.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt D.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

IV-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die im Jahr […] geborene A.______ leidet an einem

Dysmorphie Syndrom ungeklärter Ätiologie, einer globalen Entwicklungsstörung

auf dem Niveau einer geistigen Behinderung sowie einer cerebralmotorischen

Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390 gemäss Anhang zur Verordnung über

Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Sie bezieht eine

Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und einen

Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag.

1.2 A.______ wird zu Hause von ihren Eltern betreut und

gepflegt, welche zu diesem Zweck durch die E.______ GmbH angestellt

wurden. Die IV-Stelle Glarus teilte dem Vater von A.______ am 17. Oktober

2018 mit, dass sie die Situation als Einzelfall im Bereich der medizinischen

Massnahmen nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) betrachte. Sie anerkenne die

Leistungserbringung und Rechnungsstellung der E.______ GmbH ohne

Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis auf Widerruf. Die

Leistungen der Grundpflege könnten durch die Invalidenversicherung aber nicht

übernommen werden. Am 25. März 2019 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme

die Rechnungen der E.______ GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar

2018 bis 31. Dezember 2018 für Abklärung und Beratung sowie für Untersuchung

und Behandlung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass dies ohne Anerkennung

und ohne Präjudiz für künftige Fälle geschehe.

1.3 Am 7. Januar 2019 ersuchte B.______ um Übernahme der

Kinderspitex-Leistungen auch für das Jahr 2019. Am 26. Juni 2019 fand durch

die Sozialversicherungsanstalt […] eine Abklärung vor Ort statt. Mit

Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 10.

Oktober 2019 fest.

2.

Dagegen gelangte A.______

mit Beschwerde vom 5. November 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2019. Es sei festzustellen, dass die

IV-Stelle verpflichtet sei, die von der E.______ GmbH ab dem 1. Januar

2019 in Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventualiter sei

die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

IV-Stelle.

Die IV-Stelle schloss am

21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a IVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der

Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei

verpflichtet, die von der E.______ GmbH ab dem 1. Januar 2019 in

Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten. Das Verwaltungsgericht kann

die Beschwerdegegnerin nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu

vergüten. Wenn die Beschwerde führende Partei wie vorliegend ein

Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in

diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil

VG.2019.00033 vom 23. Mai 2019 E. II/1.2, VG.2018.00124 vom 25.

April 2019 E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin sei leistungspflichtig, weil es sich bei den infrage

stehenden Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG

i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GgV handle. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien

vom behandelnden Arzt angeordnet worden. Die ärztliche Anordnung stelle eine

nur schwer zu widerlegende Vermutung dar, dass es sich bei den angeordneten

Leistungen um medizinische Massnahmen handle, welche die versicherte Person

benötige. Dabei sei es unerheblich, ob diese Leistungen im IV-Rundschreiben

Nr. 362 explizit erwähnt würden oder nicht. Nicht relevant sei sodann, ob sie

zusätzlich andere Versicherungsleistungen, insbesondere eine

Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag erhalte. Mit diesen

beiden Pauschalen würden medizinische Massnahmen abgegolten, welche von nicht

zugelassenen Leistungserbringern erbracht würden. Ferner greife vorliegend

die Besitzstandsgarantie. Die im Jahr 2018 anstandslos vergüteten Leistungen

seien auch im Jahr 2019 zu entschädigen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, in Hauspflege

vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend eine medizinische

Berufsqualifikation erfordere, stellten keine medizinischen Massnahmen im

Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 IVG dar. Es handle sich vielmehr um

Betreuungsaufgaben, die nicht zusätzlich zur Hilflosenentschädigung und zum

Intensivpflegezuschlag zu übernehmen seien. Soweit die Rechnungen der

E.______ GmbH im Jahr 2018 übernommen worden seien, sei klar darauf

hingewiesen worden, dass dies ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

erfolge. Die Berufung auf die Besitzstandsgarantie gehe daher ins Leere.

3.

3.1

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum

20.

Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen

notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für

die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2

Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der

medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in

einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen

umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder

auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder

Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und

psychomotorischen Therapien (lit. a), sowie die Abgabe der vom Arzt

verordneten Arzneien (lit. b).

3.2

Das Bundesgericht führte im Leitentscheid BGE 136 V 209 unter Berücksichtigung seiner früheren Rechtsprechung aus, die tägliche

Krankenpflege gehöre nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.

2.

Abs. 3 GgV, weil ihr kein therapeutischer Charakter zukomme. Sei eine

medizinisch nicht geschulte Person zu einer Vorkehr in der Lage oder könne

sie dazu angeleitet werden, gelte dies nicht als medizinische Massnahme. Die

Invalidenversicherung übernehme nicht jede beliebige Behandlung, sondern nur

eine solche, welche "vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch

Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege" vorgenommen werde. Als medizinische

Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG seien nur jene Personen

zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte

Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Fachausbildung erhalten

hätten, und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen Vorschriften

ausübten. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass nur

Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine Anordnung

– durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinne vorzunehmen seien,

als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 14

Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten könnten. Das treffe nicht zu

bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne

medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden könnten. Zu beachten sei

sodann, dass die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen Leistungen sowohl

für die therapeutische Behandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 3 GgV als auch für

die nichttherapeutische Betreuung vorsehe. Dieser Zweiteilung und der

gegenseitigen Abgrenzung gelte es Rechnung zu tragen. Die therapeutische

Behandlung werde über die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a

IVG abgedeckt. Für die Betreuung hilfloser Minderjähriger seien die Hilflosenentschädigung

und der Intensivpflegezuschlag vorgesehen. Das Bundesgericht bestätigte in

der Folge seine Rechtsprechung mehrmals (vgl. etwa BGer-Urteil

8C_545/2018 vom 24. April 2019 E. 4, 8C_541/2018 vom 10. April 2019 E.

4, 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.2.2, 9C_270/2016, 9C_299/2016

vom 13. Februar 2017 E. 4.1).

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die Eltern der

Beschwerdeführerin über keine medizinische Fachausbildung verfügen. Nach dem

soeben Dargelegten gelten daher die von ihnen zu Gunsten der

Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen nicht als medizinische Massnahmen im

Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3

GgV. Dabei ist es unerheblich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von der

E.______ GmbH angestellt worden sind und eine ärztliche Verordnung

besteht. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einzig

massgebend, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht zum medizinisch

geschulten Fachpersonal zählen. Damit kann es sich bei den von ihnen

erbrachten Leistungen einzig um Hauspflegetätigkeiten handeln, welche mit der

Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag zu finanzieren sind.

Die Beschwerdeführerin irrt, soweit sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin

stütze die Leistungsverweigerung lediglich auf das IV-Rundschreiben Nr. 362.

Vielmehr war die Beschwerdegegnerin aufgrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dazu gehalten, das Leistungsbegehren abzuweisen.

4.2

Sodann ist der Beschwerdeführerin auch insoweit

nicht zu folgen, als sie die Besitzstandsgarantie anruft. Wie sich aus dem

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2018 und ihrer Mitteilung

vom 25. März 2019 ausdrücklich ergibt, erfolgte die Leistungszusprache für

das Jahr 2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für

künftige Fälle. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungspflicht ab dem

1.

Januar 2019 nach erfolgter Abklärung vor Ort neu beurteilt werde. Es ist

daher offensichtlich und bedarf keiner Weiterungen, dass die Beschwerdeführerin

daraus, dass die Beschwerdegegnerin die im 2018 erbrachten Leistungen

übernahm, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Daran ändert im Übrigen das

E-Mail des Leiters der IV-Stelle vom 5. Juni 2019 nichts, kommt dem E-Mail

doch im Gegensatz zu Verfügungen kein verbindlicher Charakter zu, was umso

mehr gelten muss, weil die in Aussicht gestellte Abklärung vor Ort zu jenem

Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war.

4.3

Da für die Frage, ob es sich bei den strittigen

Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV handelt, mitentscheidend ist,

ob die Leistungen durch Personen erbracht werden, die eine medizinische

Fachausbildung haben, lassen sich aus dem von der Beschwerdeführerin

beantragten Gutachten keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen. Auf

die Einholung eines Gutachtens ist daher zu verzichten.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG

ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Artikel 61 lit. a des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind daher der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits in gleicher Höhe

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr sodann

keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]