VG.2019.00125
Sozialversicherung - IV
20. Februar 2020Deutsch11 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 20. Februar 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00125/126/127
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt
C.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Assistenzbeitrag
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ leidet an einer
Autismus-Spektrum-Störung. Neben einer ausserordentlichen Invalidenrente und
Ergänzungsleistungen bezieht er eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit
schweren Grades, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen Assistenzbeitrag.
Da er volljährig geworden war, stellte er am 20. Oktober 2018 einen Antrag
auf Assistenzbeiträge für Erwachsene. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019
stellte ihm die IV-Stelle Glarus für den Zeitraum vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag von Fr. 4'376.55 pro Monat
bzw. maximal Fr. 52'518.60 pro Jahr in Aussicht. In einem
gleichentags ergangenen Vorbescheid setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag
ab 1. Januar 2019 auf Fr. 6'300.85 pro Monat bzw. maximal
Fr. 75'610.20 fest. Gegen beide Vorbescheide erhob A.______ am
28. März 2019 verschiedene Einwände.
1.2 Die IV-Stelle passte ihre Vorbescheide am 4.
September 2019 an. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018
stellte sie einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 6'533.15
bzw. maximal Fr. 78'397.80 pro Jahr in Aussicht, für den Zeitraum
vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 einen solchen von monatlich
Fr. 6'829.40 bzw. maximal Fr. 81'952.80 pro Jahr und für die
Zeit ab dem 1. August 2019 einen solchen von monatlich Fr. 7'390.50
bzw. maximal Fr. 88'686.- pro Jahr. A.______ zeigte sich damit am
9. Oktober 2019 nicht einverstanden. Am 15. Oktober 2019 erliess die
IV-Stelle die Verfügungen über die Zusprache eines Assistenzbeitrags für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018, für den Zeitraum vom
1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 und für die Zeit ab dem 1. August
2019, wobei die Verfügungen den Vorbescheiden vom 4. September 2019
entsprachen.
2.
2.1 A.______ erhob am 11. November 2019 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die drei Verfügungen und beantragte deren
Aufhebung. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
2.2 Das Verwaltungsgericht vereinigte mit
Präsidialverfügung vom 13. November 2019 die Verfahren VG.2019.00125,
VG.2019.00126 und VG.2019.00127.
2.3 Die IV-Stelle schloss am 12. Dezember 2019 auf
Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne
ca. eine Stunde, maximal zwei Stunden ohne Kontaktperson sein und sei im
übrigen Zeitraum auf Betreuung und Pflege sowie Überwachung angewiesen. Es
sei daher unzutreffend, wenn lediglich ein Überwachungsbedarf von
51.
Stunden, 53,25 Stunden und 60 Stunden pro Monat angenommen
werde. Auch der Hilfebedarf in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen,
Haushalt und Freizeit werde zu tief angesetzt. Sodann werde der
psychiatrische Grundpflegebedarf im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c der
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) von
289.
Stunden nicht berücksichtigt. Es sei daher der notwendige
Überwachungs-, Betreuungs- sowie somatische und psychiatrische
Grundpflegebedarf mittels eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären. Des
Weiteren sei es unzulässig, die von der Krankenpflegeversicherung vergüteten
Leistungen der Care Solutions GmbH beim Assistenzbeitrag in Abzug zu
bringen. Dabei genüge die blosse Behauptung, dass der abgeklärte
Assistenzbedarf auch den gesamten Grundpflegebedarf beinhalte, nicht.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, auf ein
medizinisches Gutachten sei zu verzichten, da bereits gerichtlich bestätigt
worden sei, dass der Hilfebedarf des Beschwerdeführers mittels FAKT 2
abgeklärt werden dürfe. Sodann habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten,
dass der für die Grundpflege ausgerichtete Betrag der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung des Assistenzbeitrags abzuziehen
sei. Schliesslich seien Leistungen der psychiatrischen Grundpflege durch
geschultes Fachpersonal zu erbringen und könnten nicht über den
Assistenzbeitrag abgerechnet werden.
3.
3.1
Ziel des Assistenzbeitrags ist die Förderung einer
eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung in einer
Privatwohnung (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket] vom
24.
Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1865). Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen
eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4
ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die
volljährig sind (lit. c).
3.2
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags
ist gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen
benötigte Zeit. Gemäss Art. 39e Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) gelten die folgenden
monatlichen Höchstansätze: für Hilfeleistungen in den Bereichen nach
Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei
der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde,
20.
Stunden bei leichter Hilflosigkeit, 30 Stunden bei mittlerer
Hilflosigkeit und 40 Stunden bei schwerer Hilflosigkeit (lit. a);
für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt
60.
Stunden sowie für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV
120.
Stunden. Davon wird gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG Zeit
abgezogen, die folgenden Leistungen entspricht: der Hilflosenentschädigung
nach den Art. 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach
Art. 42ter Abs. 3 (lit. a); den Beiträgen für Dienstleistungen
Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2
(lit. b) sowie dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach
Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18.
März 1994 (KVG; lit. c).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin klärte den Hilfebedarf des
Beschwerdeführers erstmals am 24. Februar 2016 mittels des standardisierten
Abklärungsinstruments FAKT 2 ab. Der Beschwerdeführer bemängelte dies
vor Verwaltungsgericht. Dieses führte aus, dass in aller Regel die
sorgfältige Abklärung mittels FAKT 2 genüge und kein Anspruch auf die
Einholung eines Gutachtens bestehe, weshalb die Einholung eines Gutachtens
nicht notwendig sei (VGer-Urteil VG.2016.00101 vom 31. August 2017
E. II/4.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
4.2
Der Hilfebedarf des Beschwerdeführers wurde am
27.
März 2018 erneut mittels FAKT 2 abgeklärt. In der Folge wurde
der FAKT 2 mehrmals angepasst, weil der Beschwerdeführer eine eigene
Wohnung bezog und sich Änderungen hinsichtlich seines Schulbesuchs ergaben.
Die Abklärung wurde sorgfältig durchgeführt, auch wurden die Ergebnisse ausreichend
begründet. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht substantiiert dar,
weshalb die Abklärung mittels FAKT 2 vorliegend nicht genügen soll. Es
besteht daher kein Anlass, ein Gutachten einzuholen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Hilfebedarf für
die Bereiche alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche
Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie persönliche Überwachung zu tief
festgesetzt worden sei, ohne aber darzulegen, in welchen (Teil-)Bereichen
welche Korrekturen vorzunehmen sind.
5.2
5.2.1
Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs ist zwischen den
Stufen 0 (kein Bedarf), 1 (punktueller Bedarf), 2 (Hilfebedarf
bei mehreren Verrichtungen), 3 (Hilfebedarf bei den meisten
Verrichtungen [geringe Eigenleistung]) und 4 (umfassend und ständig bei
allem [keine Eigenleistung]) zu unterscheiden (Kreisschreiben über den
Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 4015).
5.2.2
Im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen
anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 226 Minuten.
Dabei reihte sie den Beschwerdeführer in den meisten Teilbereichen in die
Stufe 4 ein. Sie wandte aber dort eine tiefere Stufe an, wo der
Beschwerdeführer teilweise Eigenleistungen erbringen kann. Dies ist bei den
Teilbereichen der Fall, in welchen die Mobilität des Beschwerdeführers
massgebend ist (Ziff. 1.2.2 und 1.4.2), sowie beim Teilbereich Notdurft
(Ziff. 1.5.1-1.5.3). Die Einstufung wurde nachvollziehbar begründet und
ist nicht zu beanstanden.
Das gilt auch für den
Bereich Haushalt, in welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme des
Teilbereichs Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Ziff. 2.4.2; Stufe 3)
durchgängig in die höchste Stufe 4 eingereiht wurde, was einen
Hilfebedarf von 146 Minuten ergab.
Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
ausschliesslich in die Stufe 4 eingereiht, weshalb von vornherein keine
Korrekturen zu Gunsten des Beschwerdeführers denkbar sind. Der Hilfebedarf
wurde auf 60 Minuten festgesetzt.
Ohne Abzug für den Besuch
der […] resultiert für die drei Bereiche alltägliche
Lebensverrichtungen, Haushalt sowie gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung ein Hilfebedarf von 432 Minuten pro Tag, was
219.
Stunden im Monat entspricht. Es sind keine Gründe ersichtlich,
welche für eine Korrektur des sorgfältig ermittelten Hilfebedarfs sprechen.
5.2.3
Bei der persönlichen Überwachung am Tag ging die
Beschwerdegegnerin von der Stufe 3 aus. Bei der Stufe 3 ist eine
viertelstündliche Überwachung notwendig, während die Stufe 4 erst bei
einer permanenten 1:1 Überwachung zur Anwendung gelangt (KSAB, Anhang 3). Der
Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er eine bis maximal zwei Stunden ohne
Kontaktperson sein könne. Es ist daher offensichtlich, dass er keiner permanenten
1:1 Überwachung bedarf, was die Wahl der Stufe 4 ausschliesst. Stellt
man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ab, erweist sich sogar die
Wahl der Stufe 3 als eher grosszügig. Insgesamt ist es aber nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Stufe 3 mit einem
Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag bzw. 60 Stunden pro Monat
wählte.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung,
die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Assistenzbeitrags zu
Unrecht die psychiatrische Grundpflege im Umfang von 289 Stunden pro
Monat nicht berücksichtigt.
6.2
Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit der
Übernahme der Kosten der psychiatrischen Grundpflege durch die
Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. In
seinem Entscheid vom 15. November 2018 führte es aus, die psychiatrische
Grundpflege gestalte sich regelmässig komplexer als die somatische
Grundpflege in einfachen Situationen. Sie könne dem Erfordernis der
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 32
Abs. 1 KVG nur dann genügen, wenn sie durch geschultes Fachpersonal
idealerweise im Rahmen eines Gesamtkonzepts erbracht werde (VGer-Urteil
VG.2018.00092 E. II/4.4). Dies wurde durch das Bundesgericht bestätigt
(BGer-Urteil 9C_839/2018 vom 28. Juni 2019; vgl. auch BGer-Urteil
9C_456/2019 vom 18. Dezember 2019).
6.3
Die durch den Assistenzbeitrag abgedeckten
Hilfeleistungen können grundsätzlich durch jede natürliche Person erbracht
werden (Art. 42quinquies IVG). Im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung wird verlangt, dass psychiatrische Grundpflege
durch geschultes Fachpersonal auszuüben ist. Daraus wird ersichtlich, dass es
sich bei der psychiatrischen Grundpflege nicht um Hilfeleistungen im Sinne
von Art. 42quinquies IVG, welche auch durch ungeschultes Personal
erbracht werden können und regelmässig auch werden, handeln kann. Benötigt
der Beschwerdeführer psychiatrische Grundpflege, hat er diese durch
Fachpersonal ausüben zu lassen und dann gegenüber seinem Krankenversicherer
geltend zu machen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass
die von seinem Krankenversicherer übernommenen 50 Stunden Grundpflege zu
Unrecht vom Assistenzbeitrag abgezogen worden seien.
7.2
Der Beschwerdeführer brachte die gleiche Rüge
bereits einmal vor dem Bundesgericht vor, welches seine Beschwerde abwies
(BGer-Urteil 9C_354/2019 vom 1. Juli 2019 E. 6). Das
Verwaltungsgericht setzte sich in einem (nicht den Beschwerdeführer
betreffenden) Fall mit der Frage des Abzugs der vom Krankenversicherer
übernommenen Grundpflegeleistungen eingehend auseinander. Zusammenfassend kam
es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 462 E. 3.2, 140 V 543 E. 3.6) zum Schluss, aus dem
Katalog von Art. 39c IVV gehe hervor, dass der anerkannte Hilfebedarf
grundsätzlich dem ganzen Bedarf der versicherten Person ausserhalb von
Institutionen entspreche. Dies unabhängig davon, in welchem Mass und von
welchen Leistungserbringern die Hilfeleistungen erbracht würden (KSAB,
Rz. 4105). Die Auffassung, dass Grundpflegeleistungen nur bei den
Lebensverrichtungen "Körperpflege" und
"Notdurftverrichtung" in Frage kämen, sei unzutreffend. Zu
berücksichtigen sei aber, dass der Bedarf an Leistungen der Grundpflege beim
Assistenzbeitrag (ausschliesslich) im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen
mitberücksichtigt werde. Hingegen würden die weiteren Bereiche (Haushalt,
gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und
Kinderbetreuung, gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten, Aus- und
Weiterbildung sowie Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt) keine
Leistungen der Grundpflege umfassen. Daraus folge, dass die Leistungen des
Krankenversicherers für die Grundpflege grundsätzlich maximal bis zur Höhe
des Hilfebedarfs im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen berücksichtigt
werden dürften, da ansonsten auch in den anderen Bereichen, welche keinen
Zusammenhang zu Leistungen der Grundpflege aufweisen, eine Reduktion erfolgen
würde (VGer-Urteil VG.2019.00096 vom 5. Dezember 2019 E. II/2.3 und
II/3.3.5).
7.3
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Da der im
Bereich alltägliche Lebensverrichtungen ermittelte Hilfebedarf des
Beschwerdeführers (deutlich) über 50 Stunden pro Monat liegt
(vgl. vorne E. II/5.2.2), ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die durch den Krankenversicherer übernommenen
50.
Stunden Grundpflege pro Monat in Abzug brachte.
8.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Assistenzbeitrags
für die Monate Oktober bis Dezember 2018, Januar bis Juli 2019 sowie für die
Zeit ab dem 1. August 2019 kein Recht verletzte. Demgemäss sind die
Beschwerden abzuweisen.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69
Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die
amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]
e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]