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Entscheid

VG.2019.00125

Sozialversicherung - IV

20. Februar 2020Deutsch11 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 20. Februar 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00125/126/127

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch B.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt

C.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Assistenzbeitrag

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ leidet an einer

Autismus-Spektrum-Störung. Neben einer ausserordentlichen Invalidenrente und

Ergänzungsleistungen bezieht er eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit

schweren Grades, einen Intensivpflegezuschlag sowie einen Assistenzbeitrag.

Da er volljährig geworden war, stellte er am 20. Oktober 2018 einen Antrag

auf Assistenzbeiträge für Erwachsene. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019

stellte ihm die IV-Stelle Glarus für den Zeitraum vom 1. Oktober bis

31. Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag von Fr. 4'376.55 pro Monat

bzw. maximal Fr. 52'518.60 pro Jahr in Aussicht. In einem

gleichentags ergangenen Vorbescheid setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag

ab 1. Januar 2019 auf Fr. 6'300.85 pro Monat bzw. maximal

Fr. 75'610.20 fest. Gegen beide Vorbescheide erhob A.______ am

28. März 2019 verschiedene Einwände.

1.2 Die IV-Stelle passte ihre Vorbescheide am 4.

September 2019 an. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018

stellte sie einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 6'533.15

bzw. maximal Fr. 78'397.80 pro Jahr in Aussicht, für den Zeitraum

vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 einen solchen von monatlich

Fr. 6'829.40 bzw. maximal Fr. 81'952.80 pro Jahr und für die

Zeit ab dem 1. August 2019 einen solchen von monatlich Fr. 7'390.50

bzw. maximal Fr. 88'686.- pro Jahr. A.______ zeigte sich damit am

9. Oktober 2019 nicht einverstanden. Am 15. Oktober 2019 erliess die

IV-Stelle die Verfügungen über die Zusprache eines Assistenzbeitrags für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018, für den Zeitraum vom

1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 und für die Zeit ab dem 1. August

2019, wobei die Verfügungen den Vorbescheiden vom 4. September 2019

entsprachen.

2.

2.1 A.______ erhob am 11. November 2019 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die drei Verfügungen und beantragte deren

Aufhebung. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.

2.2 Das Verwaltungsgericht vereinigte mit

Präsidialverfügung vom 13. November 2019 die Verfahren VG.2019.00125,

VG.2019.00126 und VG.2019.00127.

2.3 Die IV-Stelle schloss am 12. Dezember 2019 auf

Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne

ca. eine Stunde, maximal zwei Stunden ohne Kontaktperson sein und sei im

übrigen Zeitraum auf Betreuung und Pflege sowie Überwachung angewiesen. Es

sei daher unzutreffend, wenn lediglich ein Überwachungsbedarf von

51.

Stunden, 53,25 Stunden und 60 Stunden pro Monat angenommen

werde. Auch der Hilfebedarf in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen,

Haushalt und Freizeit werde zu tief angesetzt. Sodann werde der

psychiatrische Grundpflegebedarf im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c der

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV) von

289.

Stunden nicht berücksichtigt. Es sei daher der notwendige

Überwachungs-, Betreuungs- sowie somatische und psychiatrische

Grundpflegebedarf mittels eines gerichtlichen Gutachtens abzuklären. Des

Weiteren sei es unzulässig, die von der Krankenpflegeversicherung vergüteten

Leistungen der Care Solutions GmbH beim Assistenzbeitrag in Abzug zu

bringen. Dabei genüge die blosse Behauptung, dass der abgeklärte

Assistenzbedarf auch den gesamten Grundpflegebedarf beinhalte, nicht.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, auf ein

medizinisches Gutachten sei zu verzichten, da bereits gerichtlich bestätigt

worden sei, dass der Hilfebedarf des Beschwerdeführers mittels FAKT 2

abgeklärt werden dürfe. Sodann habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten,

dass der für die Grundpflege ausgerichtete Betrag der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung des Assistenzbeitrags abzuziehen

sei. Schliesslich seien Leistungen der psychiatrischen Grundpflege durch

geschultes Fachpersonal zu erbringen und könnten nicht über den

Assistenzbeitrag abgerechnet werden.

3.

3.1

Ziel des Assistenzbeitrags ist die Förderung einer

eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung in einer

Privatwohnung (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket] vom

24.

Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1865). Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen

eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4

ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die

volljährig sind (lit. c).

3.2

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags

ist gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen

benötigte Zeit. Gemäss Art. 39e Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) gelten die folgenden

monatlichen Höchstansätze: für Hilfeleistungen in den Bereichen nach

Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei

der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde,

20.

Stunden bei leichter Hilflosigkeit, 30 Stunden bei mittlerer

Hilflosigkeit und 40 Stunden bei schwerer Hilflosigkeit (lit. a);

für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt

60.

Stunden sowie für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV

120.

Stunden. Davon wird gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG Zeit

abgezogen, die folgenden Leistungen entspricht: der Hilflosenentschädigung

nach den Art. 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach

Art. 42ter Abs. 3 (lit. a); den Beiträgen für Dienstleistungen

Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2

(lit. b) sowie dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach

Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18.

März 1994 (KVG; lit. c).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin klärte den Hilfebedarf des

Beschwerdeführers erstmals am 24. Februar 2016 mittels des standardisierten

Abklärungsinstruments FAKT 2 ab. Der Beschwerdeführer bemängelte dies

vor Verwaltungsgericht. Dieses führte aus, dass in aller Regel die

sorgfältige Abklärung mittels FAKT 2 genüge und kein Anspruch auf die

Einholung eines Gutachtens bestehe, weshalb die Einholung eines Gutachtens

nicht notwendig sei (VGer-Urteil VG.2016.00101 vom 31. August 2017

E. II/4.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

4.2

Der Hilfebedarf des Beschwerdeführers wurde am

27.

März 2018 erneut mittels FAKT 2 abgeklärt. In der Folge wurde

der FAKT 2 mehrmals angepasst, weil der Beschwerdeführer eine eigene

Wohnung bezog und sich Änderungen hinsichtlich seines Schulbesuchs ergaben.

Die Abklärung wurde sorgfältig durchgeführt, auch wurden die Ergebnisse ausreichend

begründet. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht substantiiert dar,

weshalb die Abklärung mittels FAKT 2 vorliegend nicht genügen soll. Es

besteht daher kein Anlass, ein Gutachten einzuholen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Hilfebedarf für

die Bereiche alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, gesellschaftliche

Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie persönliche Überwachung zu tief

festgesetzt worden sei, ohne aber darzulegen, in welchen (Teil-)Bereichen

welche Korrekturen vorzunehmen sind.

5.2

5.2.1

Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs ist zwischen den

Stufen 0 (kein Bedarf), 1 (punktueller Bedarf), 2 (Hilfebedarf

bei mehreren Verrichtungen), 3 (Hilfebedarf bei den meisten

Verrichtungen [geringe Eigenleistung]) und 4 (umfassend und ständig bei

allem [keine Eigenleistung]) zu unterscheiden (Kreisschreiben über den

Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 4015).

5.2.2

Im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen

anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 226 Minuten.

Dabei reihte sie den Beschwerdeführer in den meisten Teilbereichen in die

Stufe 4 ein. Sie wandte aber dort eine tiefere Stufe an, wo der

Beschwerdeführer teilweise Eigenleistungen erbringen kann. Dies ist bei den

Teilbereichen der Fall, in welchen die Mobilität des Beschwerdeführers

massgebend ist (Ziff. 1.2.2 und 1.4.2), sowie beim Teilbereich Notdurft

(Ziff. 1.5.1-1.5.3). Die Einstufung wurde nachvollziehbar begründet und

ist nicht zu beanstanden.

Das gilt auch für den

Bereich Haushalt, in welchem der Beschwerdeführer mit Ausnahme des

Teilbereichs Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Ziff. 2.4.2; Stufe 3)

durchgängig in die höchste Stufe 4 eingereiht wurde, was einen

Hilfebedarf von 146 Minuten ergab.

Schliesslich wurde der

Beschwerdeführer im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung

ausschliesslich in die Stufe 4 eingereiht, weshalb von vornherein keine

Korrekturen zu Gunsten des Beschwerdeführers denkbar sind. Der Hilfebedarf

wurde auf 60 Minuten festgesetzt.

Ohne Abzug für den Besuch

der […] resultiert für die drei Bereiche alltägliche

Lebensverrichtungen, Haushalt sowie gesellschaftliche Teilhabe und

Freizeitgestaltung ein Hilfebedarf von 432 Minuten pro Tag, was

219.

Stunden im Monat entspricht. Es sind keine Gründe ersichtlich,

welche für eine Korrektur des sorgfältig ermittelten Hilfebedarfs sprechen.

5.2.3

Bei der persönlichen Überwachung am Tag ging die

Beschwerdegegnerin von der Stufe 3 aus. Bei der Stufe 3 ist eine

viertelstündliche Überwachung notwendig, während die Stufe 4 erst bei

einer permanenten 1:1 Überwachung zur Anwendung gelangt (KSAB, Anhang 3). Der

Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er eine bis maximal zwei Stunden ohne

Kontaktperson sein könne. Es ist daher offensichtlich, dass er keiner permanenten

1:1 Überwachung bedarf, was die Wahl der Stufe 4 ausschliesst. Stellt

man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ab, erweist sich sogar die

Wahl der Stufe 3 als eher grosszügig. Insgesamt ist es aber nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Stufe 3 mit einem

Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag bzw. 60 Stunden pro Monat

wählte.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung,

die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Assistenzbeitrags zu

Unrecht die psychiatrische Grundpflege im Umfang von 289 Stunden pro

Monat nicht berücksichtigt.

6.2

Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit der

Übernahme der Kosten der psychiatrischen Grundpflege durch die

Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. In

seinem Entscheid vom 15. November 2018 führte es aus, die psychiatrische

Grundpflege gestalte sich regelmässig komplexer als die somatische

Grundpflege in einfachen Situationen. Sie könne dem Erfordernis der

Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 32

Abs. 1 KVG nur dann genügen, wenn sie durch geschultes Fachpersonal

idealerweise im Rahmen eines Gesamtkonzepts erbracht werde (VGer-Urteil

VG.2018.00092 E. II/4.4). Dies wurde durch das Bundesgericht bestätigt

(BGer-Urteil 9C_839/2018 vom 28. Juni 2019; vgl. auch BGer-Urteil

9C_456/2019 vom 18. Dezember 2019).

6.3

Die durch den Assistenzbeitrag abgedeckten

Hilfeleistungen können grundsätzlich durch jede natürliche Person erbracht

werden (Art. 42quinquies IVG). Im Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung wird verlangt, dass psychiatrische Grundpflege

durch geschultes Fachpersonal auszuüben ist. Daraus wird ersichtlich, dass es

sich bei der psychiatrischen Grundpflege nicht um Hilfeleistungen im Sinne

von Art. 42quinquies IVG, welche auch durch ungeschultes Personal

erbracht werden können und regelmässig auch werden, handeln kann. Benötigt

der Beschwerdeführer psychiatrische Grundpflege, hat er diese durch

Fachpersonal ausüben zu lassen und dann gegenüber seinem Krankenversicherer

geltend zu machen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass

die von seinem Krankenversicherer übernommenen 50 Stunden Grundpflege zu

Unrecht vom Assistenzbeitrag abgezogen worden seien.

7.2

Der Beschwerdeführer brachte die gleiche Rüge

bereits einmal vor dem Bundesgericht vor, welches seine Beschwerde abwies

(BGer-Urteil 9C_354/2019 vom 1. Juli 2019 E. 6). Das

Verwaltungsgericht setzte sich in einem (nicht den Beschwerdeführer

betreffenden) Fall mit der Frage des Abzugs der vom Krankenversicherer

übernommenen Grundpflegeleistungen eingehend auseinander. Zusammenfassend kam

es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 462 E. 3.2, 140 V 543 E. 3.6) zum Schluss, aus dem

Katalog von Art. 39c IVV gehe hervor, dass der anerkannte Hilfebedarf

grundsätzlich dem ganzen Bedarf der versicherten Person ausserhalb von

Institutionen entspreche. Dies unabhängig davon, in welchem Mass und von

welchen Leistungserbringern die Hilfeleistungen erbracht würden (KSAB,

Rz. 4105). Die Auffassung, dass Grundpflegeleistungen nur bei den

Lebensverrichtungen "Körperpflege" und

"Notdurftverrichtung" in Frage kämen, sei unzutreffend. Zu

berücksichtigen sei aber, dass der Bedarf an Leistungen der Grundpflege beim

Assistenzbeitrag (ausschliesslich) im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen

mitberücksichtigt werde. Hingegen würden die weiteren Bereiche (Haushalt,

gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und

Kinderbetreuung, gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten, Aus- und

Weiterbildung sowie Tätigkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt) keine

Leistungen der Grundpflege umfassen. Daraus folge, dass die Leistungen des

Krankenversicherers für die Grundpflege grundsätzlich maximal bis zur Höhe

des Hilfebedarfs im Bereich alltägliche Lebensverrichtungen berücksichtigt

werden dürften, da ansonsten auch in den anderen Bereichen, welche keinen

Zusammenhang zu Leistungen der Grundpflege aufweisen, eine Reduktion erfolgen

würde (VGer-Urteil VG.2019.00096 vom 5. Dezember 2019 E. II/2.3 und

II/3.3.5).

7.3

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Da der im

Bereich alltägliche Lebensverrichtungen ermittelte Hilfebedarf des

Beschwerdeführers (deutlich) über 50 Stunden pro Monat liegt

(vgl. vorne E. II/5.2.2), ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die durch den Krankenversicherer übernommenen

50.

Stunden Grundpflege pro Monat in Abzug brachte.

8.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Assistenzbeitrags

für die Monate Oktober bis Dezember 2018, Januar bis Juli 2019 sowie für die

Zeit ab dem 1. August 2019 kein Recht verletzte. Demgemäss sind die

Beschwerden abzuweisen.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69

Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die

amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen. Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]

e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit

dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]