VG.2019.00128
Sozialversicherung - Unfallversicherung
30. Januar 2020Deutsch23 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. Januar 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00128
A.______
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit
dem 1. August 2001 als Nachtwächter bei der B.______ in […] und war bei
der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 25. März 2017 fiel ihm ein gefrorenes Fleischstück mit
einem Gewicht von einem Kilogramm auf die zweite Zehe des linken Fusses, als
er zu Hause neues Hundefutter aus dem Gefrierschrank nahm. Daraufhin begab er
sich am 27. März 2017 in ärztliche Behandlung. Die
Suva erbrachte im Anschluss daran die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte
die Suva der Arbeitgeberin von A.______ mit, zu den Versicherungsleistungen
nicht eindeutig Stellung nehmen zu können, Abklärungen würden durchgeführt.
1.3 Am 26. April 2019 erfolgte eine
kreisärztliche Beurteilung durch die Suva. In der Folge verfügte die Suva am
2. Mai 2019 den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen
per 5. Mai 2019. A.______ erklärte sich mit der Leistungseinstellung der
Suva am 28. Mai 2019 nicht einverstanden und erhob dagegen schriftlich
Einsprache. Diese wurde von der Suva am 21. Oktober 2019 abgewiesen.
2. Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom
15. November 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2019 und die weitere
Ausrichtung von Leistungen der Unfallversicherung.
Die Suva schloss am 16. Dezember 2019 auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1
UVG i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.
Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide seit
dem Unfallereignis an Schmerzen am linken Fuss, was sich auch aus den beiden
fachärztlichen Berichten ergebe. Danach hätten beide Fachärzte unabhängig
voneinander als wahrscheinlichste Diagnose eine posttraumatische,
d.h. direkt in der Folge des Unfalls entstandene Fehlstellung der
zweiten Zehe links festgestellt. Der kreisärztlichen Beurteilung, wonach die
"griechische Fussform" ursächlich sei für die Schmerzen, könne
nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem
Rückfall aus. Vielmehr liege ein posttraumatisches Beschwerdebild, welches
seit März 2017 persistent vorhanden sei, vor. Ausserdem sei die
Erstbehandlung ausschliesslich durch die Assistenzärztin C.______ erfolgt.
Dr. med. D.______ habe die Verletzung im Akutstadium nie selbst
untersucht. Dass als therapeutische Massnahme der verletzte Zeh an den
grossen Zeh des linken Fusses gebunden worden sei, habe letztlich zu dessen
unnatürlichen Heilungsverlauf bzw. der resultierenden Fehlstellung
beigetragen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die ihr
im März 2019 durch den Beschwerdeführer gemeldeten Fussbeschwerden seien als
Rückfall zu qualifizieren. Weiter habe sie sich bei ihrem Entscheid zu Recht
auf die Meinung des Kreisarztes Dr. med. E.______, Facharzt FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, abgestützt. Es seien keine
ärztlichen Einschätzungen vorhanden, welche Zweifel daran erwecken würden und
die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien unbegründet. Die
Berichte von Dr. E.______ seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und
in sich widerspruchsfrei, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukomme. Folglich
sei seiner Meinung zu folgen. Danach sei echtzeitlich als Folge des Unfalls
vom 25. März 2017 lediglich eine Prellung der zweiten Zehe des linken
Fusses erstellt, bei welcher der status quo sine nach Ablauf von vier bis
sechs Wochen nach Unfall eingetreten sei. Der Eintritt des status quo sine
schliesse sodann einen unfallbedingten Rückfall per se aus. Insgesamt könne
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. März 2017
und den im Januar 2019 geltend gemachten Fussbeschwerden keinesfalls mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden.
Die letzteren Beschwerden seien vielmehr auf eine angeborene Variation im
Sinne einer "griechischen Fussform" sowie eines Senk-Spreizfusses
zurückzuführen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die im Januar 2019 gemeldeten Beschwerden gar nie leistungspflichtig
gewesen sei; einerseits mangels natürlicher Kausalität und andererseits
mangels Arbeitsunfähigkeit. Da die Leistungseinstellung im Mai 2019 ex nunc
et pro futuro erfolgt sei, sei sie an zuvor ausgerichtete Leistungen nicht
gebunden.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen die
gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt. Ist
ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er
nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der
zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch
auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2
Vorab ist die
Frage zu klären, ob die durch den Beschwerdeführer im Jahr 2019 geltend
gemachten Beschwerden als Rückfall zu qualifizieren sind.
3.2.1
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden die
Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung und möglicherweise zu
einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man
demgegenüber, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c,
mit Hinweisen).
3.2.2
Rückfälle und Spätfolgen können
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers jedoch nur dann auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 118 V 293 E. 2c; vgl. auch BGer-Urteil
8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2).
3.2.3
Wurde ein Fallabschluss unter Einstellung
sämtlicher Leistungen verfügt, so steht dieser unter dem Vorbehalt einer
Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der
Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV])
geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem
Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines
rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut
Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. BGer-Urteil
8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2, 8C_643/2017 vom
4.
Dezember 2017 E. 2.2).
3.2.4
Beabsichtigt der Unfallversicherer die Einstellung
vorübergehender Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ohne Zusprechung von
Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung), so muss
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung des Fallabschlusses
formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4).
Hat der Versicherer die (ganze
oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in
Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person
damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres
zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen
welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention
erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im
Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre
(BGE 134 V 145).
3.2.5
Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin
am 3. April 2017 das Unfallereignis vom 25. März 2017. Nachdem der
Hausarzt bei der Erstbehandlung am 27. März 2017 lediglich eine Prellung
festgestellt hatte, überwies ihn dieser zwei Jahre später, im Januar 2019,
wegen unklaren Vorfussbeschwerden an Dr. med. F.______, Facharzt
FMH Orthopädische Chirurgie. Welche Leistungen die Beschwerdegegnerin innert
diesen zwei Jahren erbrachte, ob, wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig war sowie ob und welche Behandlungen bisher bereits erfolgt
sind, ergibt sich dabei nicht eindeutig aus den Akten.
Am 15. März 2019 setzte sich A.______ telefonisch
mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung und erklärte, er habe eine
Zweitmeinung bei Dr. med. G.______,
Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, eingeholt. Diese Telefonnotiz wurde von der
Beschwerdegegnerin als "Rückfallprüfung" bezeichnet. Vorliegend
finden sich in den Akten weder eine Verfügung oder eine formlose Mitteilung
noch anderweitige Hinweise an den Beschwerdeführer, welche auf einen
Fallabschluss hindeuten würden. Im Gegenteil – die Beschwerdegegnerin teilte
am 14. März 2019 noch mit, sie könne zu den Versicherungsleistungen noch
nicht endgültig Stellung nehmen. Weshalb die Beschwerdegegnerin davon
ausgeht, die ihr im März 2019 gemeldeten Fussbeschwerden seien als Rückfall
zu qualifizieren, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es ist davon
auszugehen, dass der Fall nicht rechtswirksam abgeschlossen wurde. Folglich
wären weitere Versicherungsleistungen – sofern die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind – nicht als Leistungen aus einem Rückfall, sondern als
Leistungen aus dem Grundfall zu erbringen.
4.
4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1,
117.
V 359 E. 4a). Es ist daher unerlässlich, dass
die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der versicherten Person
subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern medizinisch einer
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist
dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen
Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).
4.2
Sowohl die Heilbehandlung als auch die Taggelder
sind vom Versicherer nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft
dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2).
Ob
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands noch möglich ist, bestimmt
sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Diese bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3,
mit Hinweisen).
4.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei
einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest
gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitszustands
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand
erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine). Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitszustands ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind. Der Unfallversicherer muss dabei nicht den
negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGer-Urteil 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009
E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2).
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte
die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt,
greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
4.4
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen
ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist
so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.5
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der
Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist
die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
Dispositiv
des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.6 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher
Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,
kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 122 V 157 E. 1c). Die Funktion
versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen besteht darin, aus
medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen
Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei (BGer-Urteil 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4).
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als
begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche
den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,
125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um
die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in
Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte
(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit
Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 3. April
2017 brach sich der Beschwerdeführer vielleicht den linken Zeh, als ihm ein
gefrorenes Stück Fleisch mit einem Gewicht von einem Kilogramm auf den linken
Fuss fiel.
5.2 Dr. med. D.______, Hausarzt des
Beschwerdeführers, diagnostizierte anlässlich der Erstuntersuchung am
27. März 2017 vorrangig eine Prellung der zweiten Zehe links. Gemäss
Dr. D.______ sei klinisch primär kein Hinweis auf eine Fraktur vorhanden
gewesen, weshalb auf eine Befundgebung mittels Röntgen verzichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Schmerzen, weshalb
Dr. D.______ ihn am 11. Januar 2019 an Dr. F.______ überwies.
Dabei teilte Dr. D.______ diesem mit, dass die Beschwerden aus seiner
Sicht von einem Spreizfuss links herrühren würden.
5.3
Dr. F.______ hielt in seinem
Sprechstundenbericht vom 18. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer
habe eine wahrscheinlich posttraumatische Subluxation im PIP-Gelenk der
zweiten Zehe links erlitten. Daraus resultiere eine schmerzhafte
Hammerzehenstellung mit Subluxationsstellung im PIP-Gelenk und konsekutiver
spontaner Ankylosierung des DIP. Die Röntgenbilder dokumentierten eine
Überprojektion der Basis der Mittelphalanx und der Kondyle der Grundphalanx.
Im schrägen Röntgenbild zeige sich dann eine Inkongruenz in diesem Gelenk.
Die Basis des Mittelgelenks sei nach plantar versetzt, möglicherweise nach
Fraktur des Mittelgelenks und Subluxation. Die Stellung des Endgliedes im
DIP-Gelenk sei wiederum bedingt durch die Fehlstellung im PIP. Bei Schmerzen
empfehle er eine arthroplastische Kondylektomie nach Hohmann auf Höhe des
PIP-Gelenkes. Dadurch könne die Zehe begradigt werden und durch das Ausbilden
eines Neogelenkes des PIP das DIP unter Umständen beweglicher werden.
5.4 Am 14. März 2019 wandte sich der
Beschwerdeführer zwecks Einholung einer Zweitmeinung an Dr. G.______.
Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Hammerzehe mit Subluxation
Dig. II. Als Ursache nannte er am ehesten eine in Fehlstellung verheilte
Fraktur von DIP II.
Nach
erfolgter MRI-Untersuchung stellte Dr. G.______ am 21. März 2019
eine Hammerzehenkonfiguration II und III am linken Fuss, leichte
degenerative Veränderungen im PIP und DIP II sowie eine
Grosszehen-Grundgelenksarthrose fest. Der Leidensdruck bezüglich der
Zehe II im DIP sei hoch. MR-Tomographisch zeigten sich deutliche
Auffälligkeiten im Endglied der distalen Phalanges II und III, wobei im
Bereich II am ehesten eine in Fehlstellung verheilte Fraktur vorliege.
Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten schloss er sich der Meinung von
Dr. F.______ an, hielt also die Hohmann-Prozedur für eine gute
Möglichkeit, die Situation zu verbessern. Der Beschwerdeführer könne sich
einen Eingriff momentan nicht vorstellen, weshalb die Beschwerden konservativ
behandelt werden würden.
5.5 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. E.______, kam im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung zum
Schluss, dass die sogenannte "griechische Fusskonstellation" mit
Überstand der zweiten Zehe gegenüber seinen Nachbarzehen bestehe. Dabei
handle es sich um eine angeborene Variation, welche durch häufigen
Schuhkonflikt zu einer Hammerzehenfehlstellung führe. Medizinisch handle es
sich nicht um eine Beeinträchtigung der Gesundheit, sondern um eine
Folgeerscheinung des Schuhkonflikts. Bildgebend zeige sich im MRI eine
progrediente Subluxationsstellung der Grundgelenke der zweiten bis vierten
Zehe im Sinne eines Senk-Spreizfusses. Schliesslich hielt er fest, das Ereignis
sei eine Prellung gewesen. Der Status quo sine sei nach einer solchen nach
vier bis sechs Wochen erreicht. Eine überwiegend wahrscheinliche
Subluxationsstellung liege nicht vor, diese sei nur möglich.
6.
6.1 Aus den verschiedenen ärztlichen Berichten ergeben
sich unterschiedliche Einschätzungen. Während der Kreisarzt Dr. E.______
sowie der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.______, lediglich von
einer Prellung ausgehen und die Ursache für die noch andauernden Schmerzen
beim Beschwerdeführer in dessen Spreizfuss bzw. in einer angeborene
Variation der sogenannten "griechischen Fussform" sehen, sprechen
die beiden Fachärzte, Dr. F.______ und Dr. G.______,
übereinstimmend von einer Fraktur. So ist gemäss Dr. F.______ die
posttraumatischen Hammerzehen-Deformität II am linken Fuss wahrscheinlich auf
eine Mittelgelenksfraktur zurückzuführen. Dr. G.______ präzisiert dies
insoweit, als er in seinem Bericht festhält, es handle sich am ehesten um
eine in Fehlstellung verheilte Fraktur. Einig sind sich die beiden Fachärzte
auch hinsichtlich der möglichen weiteren Behandlungsmethode.
Die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. E.______ hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers erscheint bei gesamthafter Betrachtung als eher rudimentär
gehalten. Dabei hat Dr. E.______ den Beschwerdeführer nicht selbst
untersucht. Zwar listet er eingangs in seinem Bericht chronologisch alle
bisher erfolgten ärztlichen Befunde auf. Eine Auseinandersetzung mit diesen
wie auch eine einleuchtende Begründung seiner eigenen Schlussfolgerungen
fehlen jedoch weitgehend. Vielmehr beschränkt er sich darauf festzustellen,
dass das Unfallereignis eine Prellung gewesen und der status quo sine bei
einer solchen nach vier bis sechs Wochen erreicht sei. Er vermag auch nicht
darzulegen, weshalb er zu einem anderen Ergebnis gelangt als
Dr. F.______ und Dr. G.______. Indessen folgert er relativ
pauschal, eine Subluxationsstellung sei nur möglich, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Der vom Beschwerdeführer
geschilderte Unfallhergang und die durch Dr. F.______ und
Dr. G.______ festgestellten Hammerzehen-Deformität
bzw. Konfigurationen lassen die Unfallkausaliät zumindest als möglich
erscheinen. All diese
Umstände vermögen zumindest die erforderlichen geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. E.______
wecken.
6.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich um die
Beurteilung der Beschwerden aus dem Grundfall und nicht, wie von der
Beschwerdegegnerin vorgebracht, aus einem Rückfall handelt. Beweisbelastet
ist folglich die Beschwerdegegnerin (vgl. vorne E. II/4.3).
Richtigerweise hätte der Kreisarzt in seinem Bericht zum Schluss kommen
müssen, dass die noch andauernden Schmerzen des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Faktoren beruhen, um einen
Fallabschluss bzw. die Verweigerung weiterer Leistungen zu
rechtfertigen. Wie man die Frage nach der Verwertbarkeit des kreisärztlichen
Befundes beantwortet, ist letztlich unerheblich, zumal Dr. E.______ in
seinem Bericht ohnehin nicht zum Schluss gekommen ist, dass die
Fussbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde Faktoren
zurückzuführen sind.
6.3
6.3.1
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2019
einerseits aus, die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit und die medizinische
Behandlung gingen nicht mehr zu ihren Lasten, sondern der
Krankenversicherung. Andererseits macht sie in ihrer Beschwerdeantwort
geltend, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug zum linken Fuss
stehe weder zur Diskussion, noch sei eine solche aktenkundig. Sodann wird im
Arztzeugnis UVG vom 15. April 2019 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Entsprechende Angaben zum Grad bzw. zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit
fehlen jedoch. Aufgrund dieser divergierenden Angaben ist folglich unklar,
ob, in welchem Ausmass und in welcher Zeitspanne der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig war.
6.3.2
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeit als Bezugsgrösse nur von
Bedeutung, wenn und solange sie im konkreten Fall als Massstab für eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands überhaupt tauglich ist. Dies ist
insbesondere dort nicht der Fall, wo ein unfallbedingter Gesundheitsschaden
zu einer Einbusse einer Funktion führt, die für den Beruf der versicherten
Person nicht von Relevanz ist und daher von vornherein nicht oder kaum zu
einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. In dieser Situation
erscheint es hinsichtlich der Beendigung des Anspruchs auf Heilbehandlung
sachgerecht, die Frage nach der zu erwartenden namhaften Besserung des
Gesundheitszustands anhand der zu erwartenden Steigerung der
Funktionsfähigkeit zu beantworten. Würde der Anspruch auf Heilbehandlung
gemäss Art. 10 UVG zwingend das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
voraussetzen, bestünde immer dann, wenn ein Unfall zwar zu
behandlungsbedürftigen, einer namhaften Besserung zugänglichen
Verletzungsfolgen, nicht jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, gar keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers, was nicht mit der Regelung von
Art. 10 UVG zu vereinbaren wäre (Philipp Geertsen, in Marc Hürzeler/Ueli
Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N. 8).
6.3.3 Da aufgrund der Akten unklar ist, ob eine
Arbeitsunfähigkeit jemals bestand bzw. noch besteht, kann die
Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung nicht mit der fehlenden
Arbeitsunfähigkeit begründen. Voraussetzung für eine Heilbehandlung gemäss
Art. 10 UVG ist ohnehin eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit,
nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit. Die trotz des Unfalls uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit allein vermag daher ein Dahinfallen des Anspruchs auf
Heilbehandlung nicht zu begründen (vgl. BGer-Urteil 8C_354/2014 vom
10. Juli 2014 E. 3.2). Wie bereits ausgeführt
(vgl. vorangehend E. II/5.3 f.), empfehlen Dr. F.______ und
Dr. G.______ für den weiteren Behandlungsverlauf eine arthroplastische
Kondylektomie nach Hohmann auf Höhe des PIP-Gelenkes, wodurch die Zehe
begradigt und durch das Ausbilden eines Neogelenkes des PIP das DIP unter
Umständen beweglicher werden könne. Im Gegensatz dazu fehlt im
kreisärztlichen Bericht von Dr. E.______ eine Beurteilung allfälliger
Möglichkeiten einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers sowie eine Auseinandersetzung mit den von Dr. F.______
und Dr. G.______ vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten. Somit
erscheint die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands nach dem heutigen
Erkenntnisstand plausibel bzw. zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen.
6.4 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt hat. Dies
insbesondere darum, weil zumindest geringe Zweifel an der vorhandenen
kreisärztlichen Einschätzung bestehen und überdies die möglichen wie auch zur
Beantwortung der Frage der Unfallkausalität nötigen Abklärungen nicht
allesamt eingeholt worden sind. Solange jedoch im konkreten Fall notwendige
Abklärungen getätigt werden müssen, liegt keine Beweislosigkeit vor. Die
Beschwerdegegnerin verletzte folglich die ihr obliegende Untersuchungspflicht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
7.
7.1
Gemäss neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei
entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung
zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein
Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren
anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich
abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vorliegend auf
die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.______, weswegen
sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
Beschwerden des Beschwerdeführers – und in diesem Zusammenhang auch ihre
Leistungspflicht – verneinte. Ob jedoch der Unfall für die Beschwerden
tatsächlich
nicht ursächlich ist, wurde nicht hinreichend untersucht.
Vielmehr erfolgte bereits die Abklärung unter der falschen Prämisse, dass
eine Leistungspflicht nur besteht, wenn die geklagten Beschwerden überwiegend
wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Unter diesen Umständen
erweist sich eine Rückweisung als zulässig. Folglich ist die Sache zur
erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
welche die Akten einem unabhängigen Facharzt zu unterbreiten hat. Dieser wird
in überzeugender Weise begründet darzulegen haben, ob die geltend gemachten
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Unfall in
Zusammenhang stehen bzw. ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich ist. Ebenso hat die
Beschwerdegegnerin Auskunft über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
einzuholen, zumal sich diesbezüglich widersprüchliche Angaben in den Akten befinden.
8.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 21. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
2.
Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]