Lexipedia

Entscheid

VG.2019.00128

Sozialversicherung - Unfallversicherung

30. Januar 2020Deutsch23 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. Januar 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00128

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ arbeitete seit

dem 1. August 2001 als Nachtwächter bei der B.______ in […] und war bei

der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Am 25. März 2017 fiel ihm ein gefrorenes Fleischstück mit

einem Gewicht von einem Kilogramm auf die zweite Zehe des linken Fusses, als

er zu Hause neues Hundefutter aus dem Gefrierschrank nahm. Daraufhin begab er

sich am 27. März 2017 in ärztliche Behandlung. Die

Suva erbrachte im Anschluss daran die gesetzlichen Leistungen.

1.2 Mit Schreiben vom 14. März 2019 teilte

die Suva der Arbeitgeberin von A.______ mit, zu den Versicherungsleistungen

nicht eindeutig Stellung nehmen zu können, Abklärungen würden durchgeführt.

1.3 Am 26. April 2019 erfolgte eine

kreisärztliche Beurteilung durch die Suva. In der Folge verfügte die Suva am

2. Mai 2019 den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen

per 5. Mai 2019. A.______ erklärte sich mit der Leistungseinstellung der

Suva am 28. Mai 2019 nicht einverstanden und erhob dagegen schriftlich

Einsprache. Diese wurde von der Suva am 21. Oktober 2019 abgewiesen.

2. Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom

15. November 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2019 und die weitere

Ausrichtung von Leistungen der Unfallversicherung.

Die Suva schloss am 16. Dezember 2019 auf Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1

UVG i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.

Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide seit

dem Unfallereignis an Schmerzen am linken Fuss, was sich auch aus den beiden

fachärztlichen Berichten ergebe. Danach hätten beide Fachärzte unabhängig

voneinander als wahrscheinlichste Diagnose eine posttraumatische,

d.h. direkt in der Folge des Unfalls entstandene Fehlstellung der

zweiten Zehe links festgestellt. Der kreisärztlichen Beurteilung, wonach die

"griechische Fussform" ursächlich sei für die Schmerzen, könne

nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem

Rückfall aus. Vielmehr liege ein posttraumatisches Beschwerdebild, welches

seit März 2017 persistent vorhanden sei, vor. Ausserdem sei die

Erstbehandlung ausschliesslich durch die Assistenzärztin C.______ erfolgt.

Dr. med. D.______ habe die Verletzung im Akutstadium nie selbst

untersucht. Dass als therapeutische Massnahme der verletzte Zeh an den

grossen Zeh des linken Fusses gebunden worden sei, habe letztlich zu dessen

unnatürlichen Heilungsverlauf bzw. der resultierenden Fehlstellung

beigetragen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die ihr

im März 2019 durch den Beschwerdeführer gemeldeten Fussbeschwerden seien als

Rückfall zu qualifizieren. Weiter habe sie sich bei ihrem Entscheid zu Recht

auf die Meinung des Kreisarztes Dr. med. E.______, Facharzt FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, abgestützt. Es seien keine

ärztlichen Einschätzungen vorhanden, welche Zweifel daran erwecken würden und

die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien unbegründet. Die

Berichte von Dr. E.______ seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und

in sich widerspruchsfrei, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukomme. Folglich

sei seiner Meinung zu folgen. Danach sei echtzeitlich als Folge des Unfalls

vom 25. März 2017 lediglich eine Prellung der zweiten Zehe des linken

Fusses erstellt, bei welcher der status quo sine nach Ablauf von vier bis

sechs Wochen nach Unfall eingetreten sei. Der Eintritt des status quo sine

schliesse sodann einen unfallbedingten Rückfall per se aus. Insgesamt könne

ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. März 2017

und den im Januar 2019 geltend gemachten Fussbeschwerden keinesfalls mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

Die letzteren Beschwerden seien vielmehr auf eine angeborene Variation im

Sinne einer "griechischen Fussform" sowie eines Senk-Spreizfusses

zurückzuführen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin in

Bezug auf die im Januar 2019 gemeldeten Beschwerden gar nie leistungspflichtig

gewesen sei; einerseits mangels natürlicher Kausalität und andererseits

mangels Arbeitsunfähigkeit. Da die Leistungseinstellung im Mai 2019 ex nunc

et pro futuro erfolgt sei, sei sie an zuvor ausgerichtete Leistungen nicht

gebunden.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen die

gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt. Ist

ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er

nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der

zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch

auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.2

Vorab ist die

Frage zu klären, ob die durch den Beschwerdeführer im Jahr 2019 geltend

gemachten Beschwerden als Rückfall zu qualifizieren sind.

3.2.1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) werden die

Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem

Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich

geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung und möglicherweise zu

einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man

demgegenüber, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders

gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c,

mit Hinweisen).

3.2.2

Rückfälle und Spätfolgen können

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers jedoch nur dann auslösen, wenn

zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht (BGE 118 V 293 E. 2c; vgl. auch BGer-Urteil

8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2).

3.2.3

Wurde ein Fallabschluss unter Einstellung

sämtlicher Leistungen verfügt, so steht dieser unter dem Vorbehalt einer

Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der

Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV])

geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem

Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines

rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut

Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. BGer-Urteil

8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2, 8C_643/2017 vom

4.

Dezember 2017 E. 2.2).

3.2.4

Beabsichtigt der Unfallversicherer die Einstellung

vorübergehender Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ohne Zusprechung von

Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung), so muss

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anordnung des Fallabschlusses

formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4).

Hat der Versicherer die (ganze

oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in

Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person

damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres

zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen

welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention

erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im

Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre

(BGE 134 V 145).

3.2.5

Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin

am 3. April 2017 das Unfallereignis vom 25. März 2017. Nachdem der

Hausarzt bei der Erstbehandlung am 27. März 2017 lediglich eine Prellung

festgestellt hatte, überwies ihn dieser zwei Jahre später, im Januar 2019,

wegen unklaren Vorfussbeschwerden an Dr. med. F.______, Facharzt

FMH Orthopädische Chirurgie. Welche Leistungen die Beschwerdegegnerin innert

diesen zwei Jahren erbrachte, ob, wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig war sowie ob und welche Behandlungen bisher bereits erfolgt

sind, ergibt sich dabei nicht eindeutig aus den Akten.

Am 15. März 2019 setzte sich A.______ telefonisch

mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung und erklärte, er habe eine

Zweitmeinung bei Dr. med. G.______,

Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, eingeholt. Diese Telefonnotiz wurde von der

Beschwerdegegnerin als "Rückfallprüfung" bezeichnet. Vorliegend

finden sich in den Akten weder eine Verfügung oder eine formlose Mitteilung

noch anderweitige Hinweise an den Beschwerdeführer, welche auf einen

Fallabschluss hindeuten würden. Im Gegenteil – die Beschwerdegegnerin teilte

am 14. März 2019 noch mit, sie könne zu den Versicherungsleistungen noch

nicht endgültig Stellung nehmen. Weshalb die Beschwerdegegnerin davon

ausgeht, die ihr im März 2019 gemeldeten Fussbeschwerden seien als Rückfall

zu qualifizieren, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es ist davon

auszugehen, dass der Fall nicht rechtswirksam abgeschlossen wurde. Folglich

wären weitere Versicherungsleistungen – sofern die Voraussetzungen dafür

erfüllt sind – nicht als Leistungen aus einem Rückfall, sondern als

Leistungen aus dem Grundfall zu erbringen.

4.

4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass

auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1,

117.

V 359 E. 4a). Es ist daher unerlässlich, dass

die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der versicherten Person

subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern medizinisch einer

fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und

diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist

dabei die Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der Richter bei der Beurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht ohne zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen

Experten abweicht (BGE 118 V 286 E. 1b).

4.2

Sowohl die Heilbehandlung als auch die Taggelder

sind vom Versicherer nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft

dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6.2).

Ob

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands noch möglich ist, bestimmt

sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Diese bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3,

mit Hinweisen).

4.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei

einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest

gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitszustands

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand

erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine). Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitszustands ihre kausale Bedeutung verloren haben, also

dahingefallen sind. Der Unfallversicherer muss dabei nicht den

negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder

dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGer-Urteil 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009

E. 2, U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,

U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2).

Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte

die Beweislast für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt,

greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).

4.4

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen

ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist

so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

4.5

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der

Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist

die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr

vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

Dispositiv

des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

4.6 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher

Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,

kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert

beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 122 V 157 E. 1c). Die Funktion

versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen besteht darin, aus

medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen

Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den

Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen

medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die

eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

vorzunehmen sei (BGer-Urteil 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4).

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis

zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität

und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als

begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche

den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4,

125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c).

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig

sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um

die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in

Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte

(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit

Hinweisen).

5.

5.1 Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 3. April

2017 brach sich der Beschwerdeführer vielleicht den linken Zeh, als ihm ein

gefrorenes Stück Fleisch mit einem Gewicht von einem Kilogramm auf den linken

Fuss fiel.

5.2 Dr. med. D.______, Hausarzt des

Beschwerdeführers, diagnostizierte anlässlich der Erstuntersuchung am

27. März 2017 vorrangig eine Prellung der zweiten Zehe links. Gemäss

Dr. D.______ sei klinisch primär kein Hinweis auf eine Fraktur vorhanden

gewesen, weshalb auf eine Befundgebung mittels Röntgen verzichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Schmerzen, weshalb

Dr. D.______ ihn am 11. Januar 2019 an Dr. F.______ überwies.

Dabei teilte Dr. D.______ diesem mit, dass die Beschwerden aus seiner

Sicht von einem Spreizfuss links herrühren würden.

5.3

Dr. F.______ hielt in seinem

Sprechstundenbericht vom 18. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer

habe eine wahrscheinlich posttraumatische Subluxation im PIP-Gelenk der

zweiten Zehe links erlitten. Daraus resultiere eine schmerzhafte

Hammerzehenstellung mit Subluxationsstellung im PIP-Gelenk und konsekutiver

spontaner Ankylosierung des DIP. Die Röntgenbilder dokumentierten eine

Überprojektion der Basis der Mittelphalanx und der Kondyle der Grundphalanx.

Im schrägen Röntgenbild zeige sich dann eine Inkongruenz in diesem Gelenk.

Die Basis des Mittelgelenks sei nach plantar versetzt, möglicherweise nach

Fraktur des Mittelgelenks und Subluxation. Die Stellung des Endgliedes im

DIP-Gelenk sei wiederum bedingt durch die Fehlstellung im PIP. Bei Schmerzen

empfehle er eine arthroplastische Kondylektomie nach Hohmann auf Höhe des

PIP-Gelenkes. Dadurch könne die Zehe begradigt werden und durch das Ausbilden

eines Neogelenkes des PIP das DIP unter Umständen beweglicher werden.

5.4 Am 14. März 2019 wandte sich der

Beschwerdeführer zwecks Einholung einer Zweitmeinung an Dr. G.______.

Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Hammerzehe mit Subluxation

Dig. II. Als Ursache nannte er am ehesten eine in Fehlstellung verheilte

Fraktur von DIP II.

Nach

erfolgter MRI-Untersuchung stellte Dr. G.______ am 21. März 2019

eine Hammerzehenkonfiguration II und III am linken Fuss, leichte

degenerative Veränderungen im PIP und DIP II sowie eine

Grosszehen-Grundgelenksarthrose fest. Der Leidensdruck bezüglich der

Zehe II im DIP sei hoch. MR-Tomographisch zeigten sich deutliche

Auffälligkeiten im Endglied der distalen Phalanges II und III, wobei im

Bereich II am ehesten eine in Fehlstellung verheilte Fraktur vorliege.

Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten schloss er sich der Meinung von

Dr. F.______ an, hielt also die Hohmann-Prozedur für eine gute

Möglichkeit, die Situation zu verbessern. Der Beschwerdeführer könne sich

einen Eingriff momentan nicht vorstellen, weshalb die Beschwerden konservativ

behandelt werden würden.

5.5 Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. E.______, kam im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung zum

Schluss, dass die sogenannte "griechische Fusskonstellation" mit

Überstand der zweiten Zehe gegenüber seinen Nachbarzehen bestehe. Dabei

handle es sich um eine angeborene Variation, welche durch häufigen

Schuhkonflikt zu einer Hammerzehenfehlstellung führe. Medizinisch handle es

sich nicht um eine Beeinträchtigung der Gesundheit, sondern um eine

Folgeerscheinung des Schuhkonflikts. Bildgebend zeige sich im MRI eine

progrediente Subluxationsstellung der Grundgelenke der zweiten bis vierten

Zehe im Sinne eines Senk-Spreizfusses. Schliesslich hielt er fest, das Ereignis

sei eine Prellung gewesen. Der Status quo sine sei nach einer solchen nach

vier bis sechs Wochen erreicht. Eine überwiegend wahrscheinliche

Subluxationsstellung liege nicht vor, diese sei nur möglich.

6.

6.1 Aus den verschiedenen ärztlichen Berichten ergeben

sich unterschiedliche Einschätzungen. Während der Kreisarzt Dr. E.______

sowie der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.______, lediglich von

einer Prellung ausgehen und die Ursache für die noch andauernden Schmerzen

beim Beschwerdeführer in dessen Spreizfuss bzw. in einer angeborene

Variation der sogenannten "griechischen Fussform" sehen, sprechen

die beiden Fachärzte, Dr. F.______ und Dr. G.______,

übereinstimmend von einer Fraktur. So ist gemäss Dr. F.______ die

posttraumatischen Hammerzehen-Deformität II am linken Fuss wahrscheinlich auf

eine Mittelgelenksfraktur zurückzuführen. Dr. G.______ präzisiert dies

insoweit, als er in seinem Bericht festhält, es handle sich am ehesten um

eine in Fehlstellung verheilte Fraktur. Einig sind sich die beiden Fachärzte

auch hinsichtlich der möglichen weiteren Behandlungsmethode.

Die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. E.______ hinsichtlich des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers erscheint bei gesamthafter Betrachtung als eher rudimentär

gehalten. Dabei hat Dr. E.______ den Beschwerdeführer nicht selbst

untersucht. Zwar listet er eingangs in seinem Bericht chronologisch alle

bisher erfolgten ärztlichen Befunde auf. Eine Auseinandersetzung mit diesen

wie auch eine einleuchtende Begründung seiner eigenen Schlussfolgerungen

fehlen jedoch weitgehend. Vielmehr beschränkt er sich darauf festzustellen,

dass das Unfallereignis eine Prellung gewesen und der status quo sine bei

einer solchen nach vier bis sechs Wochen erreicht sei. Er vermag auch nicht

darzulegen, weshalb er zu einem anderen Ergebnis gelangt als

Dr. F.______ und Dr. G.______. Indessen folgert er relativ

pauschal, eine Subluxationsstellung sei nur möglich, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich.

Der vom Beschwerdeführer

geschilderte Unfallhergang und die durch Dr. F.______ und

Dr. G.______ festgestellten Hammerzehen-Deformität

bzw. Konfigurationen lassen die Unfallkausaliät zumindest als möglich

erscheinen. All diese

Umstände vermögen zumindest die erforderlichen geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. E.______

wecken.

6.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich um die

Beurteilung der Beschwerden aus dem Grundfall und nicht, wie von der

Beschwerdegegnerin vorgebracht, aus einem Rückfall handelt. Beweisbelastet

ist folglich die Beschwerdegegnerin (vgl. vorne E. II/4.3).

Richtigerweise hätte der Kreisarzt in seinem Bericht zum Schluss kommen

müssen, dass die noch andauernden Schmerzen des Beschwerdeführers mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremden Faktoren beruhen, um einen

Fallabschluss bzw. die Verweigerung weiterer Leistungen zu

rechtfertigen. Wie man die Frage nach der Verwertbarkeit des kreisärztlichen

Befundes beantwortet, ist letztlich unerheblich, zumal Dr. E.______ in

seinem Bericht ohnehin nicht zum Schluss gekommen ist, dass die

Fussbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde Faktoren

zurückzuführen sind.

6.3

6.3.1

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit

führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2019

einerseits aus, die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit und die medizinische

Behandlung gingen nicht mehr zu ihren Lasten, sondern der

Krankenversicherung. Andererseits macht sie in ihrer Beschwerdeantwort

geltend, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug zum linken Fuss

stehe weder zur Diskussion, noch sei eine solche aktenkundig. Sodann wird im

Arztzeugnis UVG vom 15. April 2019 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt. Entsprechende Angaben zum Grad bzw. zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit

fehlen jedoch. Aufgrund dieser divergierenden Angaben ist folglich unklar,

ob, in welchem Ausmass und in welcher Zeitspanne der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig war.

6.3.2

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeit als Bezugsgrösse nur von

Bedeutung, wenn und solange sie im konkreten Fall als Massstab für eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands überhaupt tauglich ist. Dies ist

insbesondere dort nicht der Fall, wo ein unfallbedingter Gesundheitsschaden

zu einer Einbusse einer Funktion führt, die für den Beruf der versicherten

Person nicht von Relevanz ist und daher von vornherein nicht oder kaum zu

einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. In dieser Situation

erscheint es hinsichtlich der Beendigung des Anspruchs auf Heilbehandlung

sachgerecht, die Frage nach der zu erwartenden namhaften Besserung des

Gesundheitszustands anhand der zu erwartenden Steigerung der

Funktionsfähigkeit zu beantworten. Würde der Anspruch auf Heilbehandlung

gemäss Art. 10 UVG zwingend das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit

voraussetzen, bestünde immer dann, wenn ein Unfall zwar zu

behandlungsbedürftigen, einer namhaften Besserung zugänglichen

Verletzungsfolgen, nicht jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, gar keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers, was nicht mit der Regelung von

Art. 10 UVG zu vereinbaren wäre (Philipp Geertsen, in Marc Hürzeler/Ueli

Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 N. 8).

6.3.3 Da aufgrund der Akten unklar ist, ob eine

Arbeitsunfähigkeit jemals bestand bzw. noch besteht, kann die

Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung nicht mit der fehlenden

Arbeitsunfähigkeit begründen. Voraussetzung für eine Heilbehandlung gemäss

Art. 10 UVG ist ohnehin eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit,

nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit. Die trotz des Unfalls uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit allein vermag daher ein Dahinfallen des Anspruchs auf

Heilbehandlung nicht zu begründen (vgl. BGer-Urteil 8C_354/2014 vom

10. Juli 2014 E. 3.2). Wie bereits ausgeführt

(vgl. vorangehend E. II/5.3 f.), empfehlen Dr. F.______ und

Dr. G.______ für den weiteren Behandlungsverlauf eine arthroplastische

Kondylektomie nach Hohmann auf Höhe des PIP-Gelenkes, wodurch die Zehe

begradigt und durch das Ausbilden eines Neogelenkes des PIP das DIP unter

Umständen beweglicher werden könne. Im Gegensatz dazu fehlt im

kreisärztlichen Bericht von Dr. E.______ eine Beurteilung allfälliger

Möglichkeiten einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers sowie eine Auseinandersetzung mit den von Dr. F.______

und Dr. G.______ vorgeschlagenen Behandlungsmöglichkeiten. Somit

erscheint die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands nach dem heutigen

Erkenntnisstand plausibel bzw. zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen.

6.4 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt hat. Dies

insbesondere darum, weil zumindest geringe Zweifel an der vorhandenen

kreisärztlichen Einschätzung bestehen und überdies die möglichen wie auch zur

Beantwortung der Frage der Unfallkausalität nötigen Abklärungen nicht

allesamt eingeholt worden sind. Solange jedoch im konkreten Fall notwendige

Abklärungen getätigt werden müssen, liegt keine Beweislosigkeit vor. Die

Beschwerdegegnerin verletzte folglich die ihr obliegende Untersuchungspflicht

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

7.

7.1

Gemäss neuer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei

entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung

zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein

Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren

anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich

abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativgutachten in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn

lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen

Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vorliegend auf

die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. E.______, weswegen

sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den

Beschwerden des Beschwerdeführers – und in diesem Zusammenhang auch ihre

Leistungspflicht – verneinte. Ob jedoch der Unfall für die Beschwerden

tatsächlich

nicht ursächlich ist, wurde nicht hinreichend untersucht.

Vielmehr erfolgte bereits die Abklärung unter der falschen Prämisse, dass

eine Leistungspflicht nur besteht, wenn die geklagten Beschwerden überwiegend

wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Unter diesen Umständen

erweist sich eine Rückweisung als zulässig. Folglich ist die Sache zur

erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

welche die Akten einem unabhängigen Facharzt zu unterbreiten hat. Dieser wird

in überzeugender Weise begründet darzulegen haben, ob die geltend gemachten

Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem Unfall in

Zusammenhang stehen bzw. ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich ist. Ebenso hat die

Beschwerdegegnerin Auskunft über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

einzuholen, zumal sich diesbezüglich widersprüchliche Angaben in den Akten befinden.

8.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 21. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

2.

Gegen diesen

Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im

Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]