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Entscheid

VG.2019.00130

Sozialversicherung - IV

12. März 2020Deutsch15 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. März 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00130

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

IV-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ leidet seit einem Autounfall im Jahr 2001

unter einer Paraplegie. Am 26. März 2018 teilte sie der IV-Stelle Glarus

mit, dass sie mit ihrem Lebenspartner nach […] in eine neue Eigentumswohnung

ziehen werde. Sie erkundigte sich, wie das Vorgehen für die Kostenübernahme

von baulichen Änderungen sei.

1.2 Die IV-Stelle antwortete A.______ am 29. März 2018

und führte aus, bei invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in einer

Neubauwohnung würden nur Hilfsmittel (z.B. Haltestangen, Handläufe und

Zusatzgriffe) übernommen. Mehrkosten an der Wohnung würden bei einem Neubau

nicht übernommen.

1.3 A.______ reichte in der Folge der IV-Stelle am 1.

Januar 2019 eine Zusammenstellung von Mehrkosten ein, deren Übernahme sie

beantragte. Die IV-Stelle gab daraufhin der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft

Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) den Auftrag zur

Abklärung der Kostenübernahme. Die SAHB erstattete am 17. Mai 2019 ihren

Bericht.

1.4 Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 stellte

die IV-Stelle die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 11'245.35 in

Aussicht. A.______ zeigte sich damit nicht einverstanden und erhob am 27.

Juni 2019 vorsorglich Einwand, welchen sie am 16. September 2019

begründete. Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 an ihrem

Vorbescheid fest.

2.

A.______ erhob am

20. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der

IV-Stelle vom 24. Oktober 2019. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung

und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am

14. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin

reichte mit der Beschwerde eine Schlussabrechnung Mehr-/

Minderkostenzusammenstellung vom 29. April 2019 ein, welche einen Saldo von

Fr. 66'487.30 aufweist. Verschiedene Positionen wie etwa die Mehrkosten

aufgrund der Parkettauswahl oder der Auswahl der Waschmaschine und des

Tumblers weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Behinderung der

Beschwerdeführerin auf. Sie konzentrierte sich daher in ihrer Beschwerde auf

die Positionen Kosmetikspiegel, elektrische Schiebetüre zum Sitzplatz,

Anpassen des Türspions, Haupteingangstüre/elektrische Türöffner und

behindertengerechter Parkplatz. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet die Übernahme der durch diese Positionen entstandenen Mehrkosten.

3.

3.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene

Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum

Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge

seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit

der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, hat nach

Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die

Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und

zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der

Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den

Kosten zu beteiligen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) überträgt die Aufstellung

der Liste der Hilfsmittel, die von der Invalidenversicherung übernommen

werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses hat die

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

vom 29. November 1976 (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden

Hilfsmittel enthält.

3.2

Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im

Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die

Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*)

bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle

Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich

genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur

Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher

Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der

Versicherte selbst zu tragen.

3.3

Der Bundesrat oder das Departement sind durch das

Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur

Eingliederung bedarf, in der Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der

Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel

beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das

Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der

Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend,

als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist

innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der

einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder beispielhaft ist. Lässt

sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien

zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die

Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da

damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen

durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

4.

4.1

4.1.1

Bezüglich des Kosmetikspiegels im Betrag von Fr.

1'029.60 macht die Beschwerdeführerin geltend, eine querschnittsgelähmte

Person müsse während der Körperpflege regelmässig eine Hautkontrolle

durchführen, um allfällige Druckschäden, insbesondere einen Dekubitus,

feststellen zu können. Damit der gesamte Körper kontrolliert werden könne,

sei es mitunter unerlässlich, dass im Badezimmer hinreichend Spiegel montiert

seien, damit auch Körperteile überprüft werden könnten, welche von blossem

Auge nicht sichtbar seien. Selbst wenn der umstrittene Kosmetikspiegel nicht

für die notwendige Hautkontrolle notwendig wäre, könne eine Person, die im

Rollstuhl sitze, nicht sämtliche pflegerischen oder kosmetischen

Verrichtungen vor dem eigentlichen Schrankspiegel vornehmen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, mit einer

richtigen Platzierung des Spiegels im Badezimmer sei es möglich, sich

ganzkörperlich zu betrachten. Im Übrigen könne mit einem langen Spiegel,

welcher im Badezimmer oder irgendwo sonst in der Wohnung an einer Wand

montiert werde, oder mit gleich mehreren davon der gleiche Effekt erzielt

werden. Dies sei aber viel wirtschaftlicher. Ein Kosmetikspiegel für

Fr. 1'029.60 sei weder notwendig, wirtschaftlich noch zweckmässig und

könnte durch günstigere Varianten ersetzt werden. Aber selbst dann wären die

Kosten nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen.

4.1.3

Die SAHB führte in ihrer Abklärung aus, durch die

richtige Platzierung des Spiegels im Badezimmer könne auf den Kosmetikspiegel

verzichtet werden.

4.2

Es ist daran zu erinnern, dass die

Invalidenversicherung nur behinderungsbedingte Mehrkosten übernimmt. Was zu

einer üblichen Ausstattung einer Wohnung gehört, fällt von vornherein nicht

unter den Hilfsmittelanspruch. Die Beschwerdeführerin legt nicht

substanziiert dar, inwiefern sie auf einen Kosmetikspiegel im Betrag von Fr.

1'029.60 angewiesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die

Schadenminderungspflicht gebietet, die in einer Wohnung üblichen Spiegel so

zu platzieren, dass ihr die benötigte Hautkontrolle möglich ist. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Übernahme der Kosten für den Kosmetikspiegel

zu Recht verneint.

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der elektrischen

Schiebetüre zum Sitzplatz, dass die Beschwerdegegnerin den Zugang

fälschlicherweise unter Ziff. 13 anstatt Ziff. 14 Anhang HVI subsumiert habe.

Ihr stehe ein grundrechtlicher Anspruch zu, sich nicht nur in der Wohnung,

sondern auch auf der Terrasse, welche an das Wohnzimmer anschliesse, mit dem

Rollstuhl bewegen zu können. Selbst wenn die Leistungspflicht nach Ziff. 13

Anhang HVI zu beurteilen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen

müssen, dass sie einerseits zum Trocknen der Wäsche, anderseits zur

Erledigung von wenig anstrengenden Gartenarbeiten darauf angewiesen sei, sich

auf der Terrasse aufzuhalten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die

Erreichbarkeit der Terrasse zu einer wesentlichen Steigerung der

Leistungsfähigkeit im angestammten Aufgabenbereich beitrage. Der Einbau einer

elektrischen Schiebetüre sei als einfache und zweckmässige Massnahme zu

qualifizieren, da sie kräftemässig nicht in der Lage sei, eine übliche

Terrassentür zu öffnen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den

Behindertengleichstellungsgesetzen der Kantone […] und […] seien irrelevant.

5.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, mit dem

behindertengerechten Zugang zu den Wohnungen sei auch der Zugang über den

Balkon in die Wohnung und somit mittels Balkonschiebetüre gemeint. Wären die

einschlägigen SIA-Normen beachtet worden, wären die Türen durch die

Beschwerdeführerin eigenhändig bedienbar. Im Übrigen sei anzumerken, dass

gemäss Ziff. 2143 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013) Neubauten und

somit auch Änderungen an Neubauten ohnehin nicht als invaliditätsbedingte

bauliche Änderungen im Aufgabenbereich gelten würden, weshalb auch aus diesem

Grund eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausscheide.

5.1.3

Gemäss dem Abklärungsbericht der SAHB teilte die

Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Kraft her die Terrassentüre nicht

manuell aufziehen könne. Beim elektrischen Türöffner handle es sich um ein

Hilfsmittel für die Eingliederung, welcher unter Ziff. 13.05 Anhang HVI

falle.

5.2

5.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Zugang zur Terrasse

unter Ziff. 13 oder Ziff. 14 Anhang HVI fällt. Ziff. 13 HVI umfasst gemäss

seinem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung

und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs,

während Ziff. 14 Hilfsmittel für die Selbstsorge gewährleistet.

Das Bundesgericht hat

hierzu ausgeführt, Ziff. 14.04 Anhang HVI habe insbesondere zum Ziel,

Behinderten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen,

soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen

Hilfsmitteln möglich sei. Eine Terrasse, die im Hochparterre liege, an das

Wohnzimmer anschliesse und durch dieses zu erreichen sei, gehöre nach den

heute schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig

genutzten Wohnbereich. Daran ändere nichts, dass es sich um einen unbeheizten

Aussenraum handle. Somit stehe der Wortlaut von Ziff. 14.04 Anhang HVI der

Erschliessung des Aussensitzplatzes nicht entgegen. Der schwellenlose Zugang

diene der Selbstsorge. Er ermögliche den Versicherten, sich innerhalb des

Wohnbereichs zu bewegen, ohne dafür Dritthilfe beanspruchen zu müssen (BGE 144 V 319 E. 4.6.3).

5.2.2

Die Wohnung der Beschwerdeführerin liegt zwar nicht

im Hochparterre, sondern im Erdgeschoss. Daran ändert aber nichts, dass die

Terrasse zum regelmässig genutzten Wohnbereich gehört. Eine allfällige

Kostenübernahme ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

nicht nach Ziff. 13 Anhang HVI, sondern nach Ziff. 14.04 Anhang HVI zu

beurteilen, weshalb auch ihr Hinweis auf Ziff. 2143 KHMI ins Leere geht.

5.2.3

Soweit die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die

Beschwerdeführerin die Terrassentüre öffnen könnte, wenn das Haus nach der

SIA-Norm 500 gebaut worden wäre, finden sich diesbezüglich keine Belege in

den Akten. Namentlich kann nicht alleine aus einem geforderten

Mindeststandard geschlossen werden, dieser sei für die anerkannten Bedürfnisse

der Beschwerdeführerin ausreichend. Allerdings ist auch Gegenteiliges nicht

belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht ohne weitere Prüfung

dazu verpflichtet werden kann, die strittigen Kosten zu übernehmen. Sie hat

vielmehr im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

[ATSG]) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf die elektrische

Schiebetüre angewiesen ist oder ob durch andere, günstigere bauliche

Massnahmen der Zugang zur Terrasse möglich wäre. Im letzteren Fall müsste sie

diejenigen Massnahmen nicht tragen, welche auch von einem nichtbehinderten

Bauherrn gesetzlich verlangt werden, handelt es sich dabei doch nicht um

behinderungsbedingte Mehrkosten.

6.

6.1

6.1.1

Zur Haupteingangstüre macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass der elektrische Türöffner nicht ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13

Anhang HVI, sondern ein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt nach Ziff.

15.

Anhang HVI sei. Es müsse ihr möglich sein, das Mehrfamilienhaus alleine

verlassen zu können, weshalb es unabdingbar gewesen sei, einen elektrischen

Türöffner anzubringen.

6.1.2

Die Beschwerdegegnerin führt auch diesbezüglich aus,

dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, die Türe eigenhändig zu öffnen,

wenn die SIA-Norm 500 beachtet worden wäre.

6.1.3

Nach dem Abklärungsbericht der SAHB kann der

elektrische Türöffner nur dann übernommen werden, wenn er notwendig für die

Tätigkeit im Aufgabenbereich ist. Er falle unter Ziff. 13.05 HVI.

6.2

6.2.1

Das Bundesgericht führte in einem Urteil vom 20.

Februar 2017 mit Bezug auf die bisherige Rechtsprechung aus, die Abgabe eines

automatischen Haustüröffners ausserhalb des eigentlichen Wohnungsbereichs der

versicherten Person lasse sich nicht unter Ziff. 15.05 Anhang HVI

subsumieren. Die darin alternativ zur selbständigen Fortbewegung mit dem

Elektrorollstuhl im Wohnbereich aufgeführte Kontaktaufnahme mit der Umwelt

ziele nicht auf das physische Verlassen der Wohnung ab, sondern auf das

Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen usw., worauf bereits der Wortlaut der

"Umweltkontrollgeräte" hinweise. Es gehe vielmehr um minimale

Kontakte mit der Umwelt. Die bei erfüllten Voraussetzungen von der

Invalidenversicherung unter diesem Titel zu übernehmenden Sende-, Empfangs-

und Steuergeräte könnten unter anderem auch der Betätigung eines Türöffners

dienen. Automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs fielen folglich in

das Anwendungsgebiet von Ziff. 15.05 Anhang HVI. Diene dieselbe Vorkehr

jedoch der Überwindung des Haus- und Wohnungszugangs – also der Bewältigung

des Wegs zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder der

Ermöglichung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich –, so sei das betreffende

Hilfsmittel gegebenenfalls nach Massgabe von Ziff. 13.05 Anhang HVI unter der

Bedingung einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit durch die

Invalidenversicherung zu übernehmen. Diese habe nach der Systematik und

Konzeption des Verordnungsgebers nur dann Leistungen für ein automatisches

Türöffnungssystem beim Hauszugang zu erbringen, wenn dessen

Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu bejahen sei. Auch

bei einer behinderten Person, die in einem Eigenheim wohne, wäre der Anspruch

auf einen automatischen Türöffner zu verneinen, wenn sie die für eine

Zusprache gestützt auf Ziff. 13.05 Anhang HVI erforderlichen Voraussetzungen

nicht erfüllte (BGer-Urteil 9C_573/2016 E. 4.4.1 und 6.3).

6.2.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann

folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der automatische

Türöffner nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die

Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI erfüllt sind. Dass dies der Fall ist,

macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches aus den Akten

Dispositiv

ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Übernahme des

automatischen Türöffners für die Haustüre zu Recht abgelehnt.

7.

7.1

7.1.1 Zum Türspion macht die Beschwerdeführerin geltend,

dieser ermögliche den Kontakt mit der Umwelt. Es sei einer behinderten Person

nicht zumutbar, wenn es an der Tür klingle, diese unbesehen um die Person,

welche sich vor der Türe befinde, zu öffnen. Entsprechend sei ein Türspion

als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt gemäss Ziff. 15 Anhang HVI zu

qualifizieren.

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer

Beschwerdeantwort nicht explizit zum Türspion. In der angefochtenen Verfügung

führte sie aus, die Kosten für das Tiefersetzen des Türspions liessen sich

nicht der HVI zuordnen, weshalb sie nicht zu übernehmen seien. Im gleichen

Sinne äusserte sich die SAHB.

7.2 Es ist in der Tat nicht ersichtlich unter welchen

Punkt von Ziff. 15 HVI das Tiefersetzen des Türspions subsumiert werden

könnte, auch wenn er dem Kontakt mit der Umwelt dienen mag. Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf

Beseitigung aller Hindernisse gibt, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im

Wege stehen. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so

selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben können, sondern nur die

Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer

vom Bundesrat bzw. dem Departement aufzustellenden Liste, worunter das

Tiefersetzen des Türspions nicht fällt (BGer-Urteil 9C_197/2010 vom 14.

Dezember 2010 E. 5).

8.

8.1

8.1.1 Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin auch

hinsichtlich der Mehrkosten für einen behindertengerechten Parkplatz aus,

dass es sich hierbei um ein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

handle. Damit Rollstuhlfahrer in ein Motorfahrzeug einsteigen bzw. aussteigen

könnten, benötigten sie einen grösseren Parkplatz.

8.1.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen

Verfügung wie die SAHB in ihrem Abklärungsbericht dar, dass die Übernahme von

Mehrkosten für den Parkplatz durch die HVI nicht vorgesehen sei.

8.2 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin trifft zu, ist

doch nicht ersichtlich, inwiefern die Mehrkosten für den Parkplatz unter die

HVI fallen. Es ist daher auf das in E. II/7.2 Dargelegte zu verweisen.

Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass unter einem Hilfsmittel des IVG ein

Gegenstand zu verstehen ist, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder

Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112 V 11 E. 1b),

was auf einen Parkplatz nicht zutrifft.

9.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die elektrische Schiebetür

zur Terrasse zu Unrecht ohne nähere Prüfung abgelehnt, während im Übrigen

ihre Verfügung kein Recht verletzt. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019

ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.

III.

1.

Die Beschwerdeführerin

obsiegt vorliegend insoweit, als die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine

elektrische Schiebetür zur Terrasse zu überprüfen und erneut darüber zu

befinden hat. Hinsichtlich der übrigen Positionen unterliegt die

Beschwerdeführerin hingegen. Folglich sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.-

zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vom

bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- sind der

Beschwerdeführerin Fr. 200.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen steht

der Beschwerdeführerin nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu.

2.

Gegen diesen

Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der

Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin

und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Vom bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- sind der

Beschwerdeführerin Fr. 200.- zurückzuerstatten.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]