VG.2019.00130
Sozialversicherung - IV
12. März 2020Deutsch15 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. März 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00130
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
IV-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ leidet seit einem Autounfall im Jahr 2001
unter einer Paraplegie. Am 26. März 2018 teilte sie der IV-Stelle Glarus
mit, dass sie mit ihrem Lebenspartner nach […] in eine neue Eigentumswohnung
ziehen werde. Sie erkundigte sich, wie das Vorgehen für die Kostenübernahme
von baulichen Änderungen sei.
1.2 Die IV-Stelle antwortete A.______ am 29. März 2018
und führte aus, bei invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in einer
Neubauwohnung würden nur Hilfsmittel (z.B. Haltestangen, Handläufe und
Zusatzgriffe) übernommen. Mehrkosten an der Wohnung würden bei einem Neubau
nicht übernommen.
1.3 A.______ reichte in der Folge der IV-Stelle am 1.
Januar 2019 eine Zusammenstellung von Mehrkosten ein, deren Übernahme sie
beantragte. Die IV-Stelle gab daraufhin der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft
Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) den Auftrag zur
Abklärung der Kostenübernahme. Die SAHB erstattete am 17. Mai 2019 ihren
Bericht.
1.4 Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 stellte
die IV-Stelle die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 11'245.35 in
Aussicht. A.______ zeigte sich damit nicht einverstanden und erhob am 27.
Juni 2019 vorsorglich Einwand, welchen sie am 16. September 2019
begründete. Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 an ihrem
Vorbescheid fest.
2.
A.______ erhob am
20. November 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 24. Oktober 2019. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am
14. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin
reichte mit der Beschwerde eine Schlussabrechnung Mehr-/
Minderkostenzusammenstellung vom 29. April 2019 ein, welche einen Saldo von
Fr. 66'487.30 aufweist. Verschiedene Positionen wie etwa die Mehrkosten
aufgrund der Parkettauswahl oder der Auswahl der Waschmaschine und des
Tumblers weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Behinderung der
Beschwerdeführerin auf. Sie konzentrierte sich daher in ihrer Beschwerde auf
die Positionen Kosmetikspiegel, elektrische Schiebetüre zum Sitzplatz,
Anpassen des Türspions, Haupteingangstüre/elektrische Türöffner und
behindertengerechter Parkplatz. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet die Übernahme der durch diese Positionen entstandenen Mehrkosten.
3.
3.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene
Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum
Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge
seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, hat nach
Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die
Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und
zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der
Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den
Kosten zu beteiligen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) überträgt die Aufstellung
der Liste der Hilfsmittel, die von der Invalidenversicherung übernommen
werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses hat die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
vom 29. November 1976 (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden
Hilfsmittel enthält.
3.2
Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im
Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*)
bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle
Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich
genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur
Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher
Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der
Versicherte selbst zu tragen.
3.3
Der Bundesrat oder das Departement sind durch das
Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur
Eingliederung bedarf, in der Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der
Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel
beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das
Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der
Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend,
als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist
innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der
einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder beispielhaft ist. Lässt
sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien
zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die
Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da
damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen
durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2).
4.
4.1
4.1.1
Bezüglich des Kosmetikspiegels im Betrag von Fr.
1'029.60 macht die Beschwerdeführerin geltend, eine querschnittsgelähmte
Person müsse während der Körperpflege regelmässig eine Hautkontrolle
durchführen, um allfällige Druckschäden, insbesondere einen Dekubitus,
feststellen zu können. Damit der gesamte Körper kontrolliert werden könne,
sei es mitunter unerlässlich, dass im Badezimmer hinreichend Spiegel montiert
seien, damit auch Körperteile überprüft werden könnten, welche von blossem
Auge nicht sichtbar seien. Selbst wenn der umstrittene Kosmetikspiegel nicht
für die notwendige Hautkontrolle notwendig wäre, könne eine Person, die im
Rollstuhl sitze, nicht sämtliche pflegerischen oder kosmetischen
Verrichtungen vor dem eigentlichen Schrankspiegel vornehmen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, mit einer
richtigen Platzierung des Spiegels im Badezimmer sei es möglich, sich
ganzkörperlich zu betrachten. Im Übrigen könne mit einem langen Spiegel,
welcher im Badezimmer oder irgendwo sonst in der Wohnung an einer Wand
montiert werde, oder mit gleich mehreren davon der gleiche Effekt erzielt
werden. Dies sei aber viel wirtschaftlicher. Ein Kosmetikspiegel für
Fr. 1'029.60 sei weder notwendig, wirtschaftlich noch zweckmässig und
könnte durch günstigere Varianten ersetzt werden. Aber selbst dann wären die
Kosten nicht durch die Invalidenversicherung zu tragen.
4.1.3
Die SAHB führte in ihrer Abklärung aus, durch die
richtige Platzierung des Spiegels im Badezimmer könne auf den Kosmetikspiegel
verzichtet werden.
4.2
Es ist daran zu erinnern, dass die
Invalidenversicherung nur behinderungsbedingte Mehrkosten übernimmt. Was zu
einer üblichen Ausstattung einer Wohnung gehört, fällt von vornherein nicht
unter den Hilfsmittelanspruch. Die Beschwerdeführerin legt nicht
substanziiert dar, inwiefern sie auf einen Kosmetikspiegel im Betrag von Fr.
1'029.60 angewiesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die
Schadenminderungspflicht gebietet, die in einer Wohnung üblichen Spiegel so
zu platzieren, dass ihr die benötigte Hautkontrolle möglich ist. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Übernahme der Kosten für den Kosmetikspiegel
zu Recht verneint.
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der elektrischen
Schiebetüre zum Sitzplatz, dass die Beschwerdegegnerin den Zugang
fälschlicherweise unter Ziff. 13 anstatt Ziff. 14 Anhang HVI subsumiert habe.
Ihr stehe ein grundrechtlicher Anspruch zu, sich nicht nur in der Wohnung,
sondern auch auf der Terrasse, welche an das Wohnzimmer anschliesse, mit dem
Rollstuhl bewegen zu können. Selbst wenn die Leistungspflicht nach Ziff. 13
Anhang HVI zu beurteilen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen
müssen, dass sie einerseits zum Trocknen der Wäsche, anderseits zur
Erledigung von wenig anstrengenden Gartenarbeiten darauf angewiesen sei, sich
auf der Terrasse aufzuhalten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die
Erreichbarkeit der Terrasse zu einer wesentlichen Steigerung der
Leistungsfähigkeit im angestammten Aufgabenbereich beitrage. Der Einbau einer
elektrischen Schiebetüre sei als einfache und zweckmässige Massnahme zu
qualifizieren, da sie kräftemässig nicht in der Lage sei, eine übliche
Terrassentür zu öffnen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den
Behindertengleichstellungsgesetzen der Kantone […] und […] seien irrelevant.
5.1.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, mit dem
behindertengerechten Zugang zu den Wohnungen sei auch der Zugang über den
Balkon in die Wohnung und somit mittels Balkonschiebetüre gemeint. Wären die
einschlägigen SIA-Normen beachtet worden, wären die Türen durch die
Beschwerdeführerin eigenhändig bedienbar. Im Übrigen sei anzumerken, dass
gemäss Ziff. 2143 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013) Neubauten und
somit auch Änderungen an Neubauten ohnehin nicht als invaliditätsbedingte
bauliche Änderungen im Aufgabenbereich gelten würden, weshalb auch aus diesem
Grund eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausscheide.
5.1.3
Gemäss dem Abklärungsbericht der SAHB teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Kraft her die Terrassentüre nicht
manuell aufziehen könne. Beim elektrischen Türöffner handle es sich um ein
Hilfsmittel für die Eingliederung, welcher unter Ziff. 13.05 Anhang HVI
falle.
5.2
5.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Zugang zur Terrasse
unter Ziff. 13 oder Ziff. 14 Anhang HVI fällt. Ziff. 13 HVI umfasst gemäss
seinem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung
und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs,
während Ziff. 14 Hilfsmittel für die Selbstsorge gewährleistet.
Das Bundesgericht hat
hierzu ausgeführt, Ziff. 14.04 Anhang HVI habe insbesondere zum Ziel,
Behinderten den individuell nutzbaren Wohnbereich zugänglich zu machen,
soweit dies mit den in der Bestimmung genannten einfachen und zweckmässigen
Hilfsmitteln möglich sei. Eine Terrasse, die im Hochparterre liege, an das
Wohnzimmer anschliesse und durch dieses zu erreichen sei, gehöre nach den
heute schweizweit tatsächlich gelebten Verhältnissen zum regelmässig
genutzten Wohnbereich. Daran ändere nichts, dass es sich um einen unbeheizten
Aussenraum handle. Somit stehe der Wortlaut von Ziff. 14.04 Anhang HVI der
Erschliessung des Aussensitzplatzes nicht entgegen. Der schwellenlose Zugang
diene der Selbstsorge. Er ermögliche den Versicherten, sich innerhalb des
Wohnbereichs zu bewegen, ohne dafür Dritthilfe beanspruchen zu müssen (BGE 144 V 319 E. 4.6.3).
5.2.2
Die Wohnung der Beschwerdeführerin liegt zwar nicht
im Hochparterre, sondern im Erdgeschoss. Daran ändert aber nichts, dass die
Terrasse zum regelmässig genutzten Wohnbereich gehört. Eine allfällige
Kostenübernahme ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
nicht nach Ziff. 13 Anhang HVI, sondern nach Ziff. 14.04 Anhang HVI zu
beurteilen, weshalb auch ihr Hinweis auf Ziff. 2143 KHMI ins Leere geht.
5.2.3
Soweit die Beschwerdegegnerin darlegt, dass die
Beschwerdeführerin die Terrassentüre öffnen könnte, wenn das Haus nach der
SIA-Norm 500 gebaut worden wäre, finden sich diesbezüglich keine Belege in
den Akten. Namentlich kann nicht alleine aus einem geforderten
Mindeststandard geschlossen werden, dieser sei für die anerkannten Bedürfnisse
der Beschwerdeführerin ausreichend. Allerdings ist auch Gegenteiliges nicht
belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht ohne weitere Prüfung
dazu verpflichtet werden kann, die strittigen Kosten zu übernehmen. Sie hat
vielmehr im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
[ATSG]) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf die elektrische
Schiebetüre angewiesen ist oder ob durch andere, günstigere bauliche
Massnahmen der Zugang zur Terrasse möglich wäre. Im letzteren Fall müsste sie
diejenigen Massnahmen nicht tragen, welche auch von einem nichtbehinderten
Bauherrn gesetzlich verlangt werden, handelt es sich dabei doch nicht um
behinderungsbedingte Mehrkosten.
6.
6.1
6.1.1
Zur Haupteingangstüre macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass der elektrische Türöffner nicht ein Hilfsmittel gemäss Ziff. 13
Anhang HVI, sondern ein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt nach Ziff.
15.
Anhang HVI sei. Es müsse ihr möglich sein, das Mehrfamilienhaus alleine
verlassen zu können, weshalb es unabdingbar gewesen sei, einen elektrischen
Türöffner anzubringen.
6.1.2
Die Beschwerdegegnerin führt auch diesbezüglich aus,
dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, die Türe eigenhändig zu öffnen,
wenn die SIA-Norm 500 beachtet worden wäre.
6.1.3
Nach dem Abklärungsbericht der SAHB kann der
elektrische Türöffner nur dann übernommen werden, wenn er notwendig für die
Tätigkeit im Aufgabenbereich ist. Er falle unter Ziff. 13.05 HVI.
6.2
6.2.1
Das Bundesgericht führte in einem Urteil vom 20.
Februar 2017 mit Bezug auf die bisherige Rechtsprechung aus, die Abgabe eines
automatischen Haustüröffners ausserhalb des eigentlichen Wohnungsbereichs der
versicherten Person lasse sich nicht unter Ziff. 15.05 Anhang HVI
subsumieren. Die darin alternativ zur selbständigen Fortbewegung mit dem
Elektrorollstuhl im Wohnbereich aufgeführte Kontaktaufnahme mit der Umwelt
ziele nicht auf das physische Verlassen der Wohnung ab, sondern auf das
Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen usw., worauf bereits der Wortlaut der
"Umweltkontrollgeräte" hinweise. Es gehe vielmehr um minimale
Kontakte mit der Umwelt. Die bei erfüllten Voraussetzungen von der
Invalidenversicherung unter diesem Titel zu übernehmenden Sende-, Empfangs-
und Steuergeräte könnten unter anderem auch der Betätigung eines Türöffners
dienen. Automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs fielen folglich in
das Anwendungsgebiet von Ziff. 15.05 Anhang HVI. Diene dieselbe Vorkehr
jedoch der Überwindung des Haus- und Wohnungszugangs – also der Bewältigung
des Wegs zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder der
Ermöglichung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich –, so sei das betreffende
Hilfsmittel gegebenenfalls nach Massgabe von Ziff. 13.05 Anhang HVI unter der
Bedingung einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit durch die
Invalidenversicherung zu übernehmen. Diese habe nach der Systematik und
Konzeption des Verordnungsgebers nur dann Leistungen für ein automatisches
Türöffnungssystem beim Hauszugang zu erbringen, wenn dessen
Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI zu bejahen sei. Auch
bei einer behinderten Person, die in einem Eigenheim wohne, wäre der Anspruch
auf einen automatischen Türöffner zu verneinen, wenn sie die für eine
Zusprache gestützt auf Ziff. 13.05 Anhang HVI erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfüllte (BGer-Urteil 9C_573/2016 E. 4.4.1 und 6.3).
6.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann
folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der automatische
Türöffner nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI erfüllt sind. Dass dies der Fall ist,
macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches aus den Akten
Dispositiv
ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Übernahme des
automatischen Türöffners für die Haustüre zu Recht abgelehnt.
7.
7.1
7.1.1 Zum Türspion macht die Beschwerdeführerin geltend,
dieser ermögliche den Kontakt mit der Umwelt. Es sei einer behinderten Person
nicht zumutbar, wenn es an der Tür klingle, diese unbesehen um die Person,
welche sich vor der Türe befinde, zu öffnen. Entsprechend sei ein Türspion
als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt gemäss Ziff. 15 Anhang HVI zu
qualifizieren.
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer
Beschwerdeantwort nicht explizit zum Türspion. In der angefochtenen Verfügung
führte sie aus, die Kosten für das Tiefersetzen des Türspions liessen sich
nicht der HVI zuordnen, weshalb sie nicht zu übernehmen seien. Im gleichen
Sinne äusserte sich die SAHB.
7.2 Es ist in der Tat nicht ersichtlich unter welchen
Punkt von Ziff. 15 HVI das Tiefersetzen des Türspions subsumiert werden
könnte, auch wenn er dem Kontakt mit der Umwelt dienen mag. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf
Beseitigung aller Hindernisse gibt, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im
Wege stehen. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so
selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben können, sondern nur die
Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer
vom Bundesrat bzw. dem Departement aufzustellenden Liste, worunter das
Tiefersetzen des Türspions nicht fällt (BGer-Urteil 9C_197/2010 vom 14.
Dezember 2010 E. 5).
8.
8.1
8.1.1 Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin auch
hinsichtlich der Mehrkosten für einen behindertengerechten Parkplatz aus,
dass es sich hierbei um ein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
handle. Damit Rollstuhlfahrer in ein Motorfahrzeug einsteigen bzw. aussteigen
könnten, benötigten sie einen grösseren Parkplatz.
8.1.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen
Verfügung wie die SAHB in ihrem Abklärungsbericht dar, dass die Übernahme von
Mehrkosten für den Parkplatz durch die HVI nicht vorgesehen sei.
8.2 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin trifft zu, ist
doch nicht ersichtlich, inwiefern die Mehrkosten für den Parkplatz unter die
HVI fallen. Es ist daher auf das in E. II/7.2 Dargelegte zu verweisen.
Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass unter einem Hilfsmittel des IVG ein
Gegenstand zu verstehen ist, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder
Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112 V 11 E. 1b),
was auf einen Parkplatz nicht zutrifft.
9.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die elektrische Schiebetür
zur Terrasse zu Unrecht ohne nähere Prüfung abgelehnt, während im Übrigen
ihre Verfügung kein Recht verletzt. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019
ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.
III.
1.
Die Beschwerdeführerin
obsiegt vorliegend insoweit, als die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
elektrische Schiebetür zur Terrasse zu überprüfen und erneut darüber zu
befinden hat. Hinsichtlich der übrigen Positionen unterliegt die
Beschwerdeführerin hingegen. Folglich sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.-
zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vom
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- sind der
Beschwerdeführerin Fr. 200.- zurückzuerstatten. Aus denselben Gründen steht
der Beschwerdeführerin nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu.
2.
Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin
und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Vom bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- sind der
Beschwerdeführerin Fr. 200.- zurückzuerstatten.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]