VG.2019.00131
Sozialversicherung - IV
12. März 2020Deutsch19 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. März 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00131
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am 20.
August 2015 unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression sowie eine
ausgeprägte Angst- und Zwangsstörung bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 25. Februar 2016 meldete sie
sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, nachdem ein
Wiedereingliederungsversuch erfolglos geblieben war.
1.2 Die IV-Stelle verfügte am 16. Mai 2018, dass
A.______ Anspruch auf Integrationsmassnahmen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber
habe und sprach ihr in diesem Rahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum
31. Oktober 2018 ein Taggeld der Invalidenversicherung zu.
1.3 Am 23. Januar 2019 führte die IV-Stelle gegenüber
A.______ aus, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei. Mit der
Abklärung beauftragte sie Dr. med. C.______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), welcher sein Gutachten am 27. März 2019
erstattete.
1.4 Die IV-Stelle stellte A.______ mit Vorbescheid vom
10. Mai 2019 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2017 die
Zusprache einer befristeten ganze Invalidenrente in Aussicht, woran sie trotz
dagegen erhobener Einwände mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 festhielt.
2.
Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 15. November
2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2019 und die Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle liess sich am 14. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist
dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7
Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3
Art und Mass dessen, was einer versicherten Person
an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren
besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein
herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es
nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden
Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).
3.
3.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Verwaltung als
verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa,
mit Hinweisen).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen
einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.
Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im
Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können
(vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen).
3.3
Der
Beweiswert des medizinischen Gutachtens für die sozialversicherungsrechtliche
Würdigung hängt entscheidend davon ab, ob
es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit
diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in
Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen
Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des
medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende
Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende
Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren,
gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten,
sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf die
Berichte von med. pract. D.______, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vor, dass ihre psychische Entwicklung wegen
einer seit der Kindheit bestehenden Problematik lebenslang massiv
beeinträchtigt sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar und die Leistungsgrenze sei mit dem aktuellen
Beschäftigungsgrad von 30 % als Putzfrau in einem Fitnessstudio
erreicht. Hierfür spreche die Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit durch
Integrationsmassnahmen nicht habe gesteigert werden können und die
Arbeitsversuche wegen der psychischen Belastung hätten abgebrochen worden
müssen. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von
Dr. C.______ greife demgegenüber zu kurz. So fokussiere sich dieser
nämlich zu sehr auf seine psychopathologischen Erkenntnisse und setze sich
nur ungenügend mit ihrer Vergangenheit auseinander. Sodann habe er sich nicht
gründlich mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die
Zusammenhänge nur oberflächlich dargestellt. Er habe darüber hinaus verkannt,
dass eine anankastische Persönlichkeitsstörung aus Sicht eines Dritten nicht
zwingend aneckend empfunden werden müsse. Des Weiteren habe er die
gescheiterten Arbeitsversuche völlig unberücksichtigt gelassen. Ferner
reagiere sie in Belastungssituationen sehr sensibel, was aus den Akten
deutlich hervorgehe. Hinzu komme, dass jeder, der sie kenne, sich über den
schwierigen Umgang mit ihr und ihrem Erschöpfungszustand bewusst sei.
Schliesslich entspreche das Gutachten von Dr. C.______ keinem strukturierten
Beweisverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe es damit unterlassen, ein
solches durchzuführen, obschon sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Da die
übrigen im Recht liegenden ärztlichen Berichte keine zeitnahen
Beurteilungsgrundlagen darstellen würden, sei der medizinische Sachverhalt
nur ungenügend abgeklärt.
4.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Die Gutachten von Dr. C.______
und von Dr. med. E.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, hätten einen zweifelsfreien
Schluss zugelassen, weshalb keine weiteren Beweismassnahmen angezeigt gewesen
seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle das Gutachten von Dr. C.______
die Qualitätskriterien. Es setze sich ausreichend mit den anderen
medizinischen Meinungen auseinander und er begründe eingehend, weshalb er die
entsprechenden Befunde gestellt habe. Gestützt darauf sei ab März 2017 von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter und von 100 % in
angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Verbesserung zeige sich auch darin,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 von der Arbeitslosenversicherung als
zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft worden sei. Sodann berichte auch
Dr. E.______ von einer Stabilisierung des Gesundheitszustands und davon,
dass die depressive Episode sowie die Zwangshandlungen weitgehend remittiert
seien. Demgegenüber seien die Berichte der behandelnden Ärzte im Lichte der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen, weshalb ihnen nicht
derselbe Beweiswert zukomme wie dem Gutachten von Dr. C.______. Ferner
sei darauf hinzuweisen, dass die Zwangsstörung, die Zwangsgedanken und die
Zwangshandlungen nur geringgradig ausgeprägt seien und sich nur im
beruflichen, nicht aber im privaten Umfeld zeigen würden. Von einem grossen
Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei überdies nicht auszugehen. Insgesamt
sei die Invaliditätsbemessung damit nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Med. pract. D.______ diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2015 und am 6. November 2015
Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD 10: F42.2). Letztere habe im bisherigen
Verlauf jedoch gute Fortschritte erzielen können und sei im Rahmen eines
Wiedereingliederungsversuchs ab November 2015 wieder als zu 20 %
arbeitsfähig einzustufen. Der Verlauf und die Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit könnten allerdings noch nicht beurteilt werden. Am 20.
Oktober 2016 erweiterte med. pract. D.______ diesen Befund um die
Diagnose einer seit Juni 2016 bestehenden ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitsstörung. Er führte aus, dass die bisherige Therapie nicht zur
Wiedereingliederung geführt habe. Es sei ein längerer therapeutischer Prozess
notwendig, wobei alle zwei Wochen eine tiefenpsychologische Psychotherapie
und eine regelmässige ärztliche Kontrolle stattzufinden habe. Die laufende
Therapie sei fortzusetzen und eventuell sei eine stationäre Therapie in
Erwägung zu ziehen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Am
16.
November 2018 berichtete med. pract. D.______ sodann, dass
es im Frühsommer 2018 nach einem Versuch zur Erhöhung des Arbeitspensums zu
einer massiven Dekompensation mit schwerer Zwangssymptomatik und depressiver
Verstimmung gekommen sei. Neu stelle er die Diagnose einer anankastischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
sei wegen der psychischen Erkrankung in absehbarer Zeit nicht möglich, wobei
die Leistungsdecke mit einem Pensum von 30 % als Allrounderin erreicht sei.
Der letzte Versuch zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit habe abgebrochen werden
müssen, weil sich die Symptomatik verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin
leide an einer schwer chronifizierten psychischen Erkrankung und es sei
langfristig von einer partiellen Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Es
bestünden massive Funktionseinschränkungen und es sei ein spezielles Setting
angezeigt. Die momentane Tätigkeit als Allrounderin in einem Fitnessstudio
sei der speziellen Situation angepasst, wobei sie im Haushalt nicht
wesentlich eingeschränkt sei.
5.2
Lic. phil. F.______, Eidgenössisch
anerkannter Psychotherapeut, attestierte der Beschwerdeführerin anlässlich
der Round-Table-Gespräche vom 4. Mai 2016, 31. August 2016 und 5. Dezember
2016.
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Er wies darauf hin, dass die
Eingliederung aus medizinischer Sicht aktuell nicht möglich sei, da weder
genügend Stabilität noch Nachhaltigkeit gegeben seien. Im ärztlichen Zeugnis
vom 6. Mai 2019 attestierte er der Beschwerdeführerin schliesslich eine volle
Arbeitsunfähigkeit für den Monat Mai 2019.
5.3
Im Gutachten vom 9. Januar 2017 berichtete
Dr. E.______, diagnostisch liege eine mittelgradige depressive Episode
vor. Bei einer solchen Erkrankung sei jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass
sie innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vorliegend
bereits erkennbar, da die Erkrankung inzwischen nachgelassen habe und nur
noch geringgradig ausgeprägt sei. Des Weiteren seien keine Hinweise für eine
affektive Erkrankung ersichtlich. Ferner seien die Zwangsgedanken und
Zwangshandlungen mittlerweile weitgehend aktualisiert und von der Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung nehme er Abstand. Mit Blick auf die
Rückfallvorbeugung sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung, jedoch
keine weitergehenden Therapien angezeigt. Ab Mai 2017 sei von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern die jeweilige Tätigkeit den beruflichen
Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspreche.
5.4
Dr. C.______ stellte im psychiatrischen
Gutachten vom 27. März 2019 keine somatischen Befunde. Er wies daraufhin,
dass keine Anzeichen einer Suchterkrankung, jedoch gewisse Inkonsistenzen bei
der Befragung der Beschwerdeführerin bestünden. Innerhalb der Untersuchung
hätten sich sodann keine Hinweise auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen
ergeben und es liege keine depressive Symptomatik mehr vor. Gestützt auf die
subjektiven Angaben seien jedoch Kontrollzwänge bei der beruflichen Tätigkeit
vorhanden, weshalb eher von einer geringgradig ausgeprägten Zwangsstörung im
Sinne von Zwangsgedanken in spezifischen Situationen auszugehen sei. Des
Weiteren liessen sich während der Kindheit der Beschwerdeführerin keine
Auffälligkeiten auf Verhaltensebene finden und zumindest im privaten Bereich
seien keine typischen Merkmale für eine anankastische Persönlichkeitsstörung
auszumachen. Potentiell sei eine gewisse Akzentuierung der
Persönlichkeitsstruktur in Bezug auf starke Vorsicht möglich, nicht aber im
Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Ferner gehe die Beschwerdeführerin selbst
davon aus, dass eine rein berufliche Überlastung stattgefunden habe. Im
Haushalt, in den sozialen Strukturen und in der Kindererziehung sei sie
demgegenüber nicht eingeschränkt. Sie wirke in ihrer Persönlichkeit
durchsetzungsfähig und abgrenzungsfähig. Es sei nur ein geringer Leidensdruck
bei geringgradig ausgeprägter Symptomatik vorhanden, wobei ihre
Kooperationsfähigkeit leicht eingeschränkt sei. Es habe insgesamt eine
deutliche Besserung der Symptomatik stattgefunden, wofür auch der Umstand
spreche, dass die aktuelle Therapie, welche als adäquat zu qualifizieren sei,
ab Januar 2017 nur noch alle zwei Wochen stattgefunden habe. Soweit auf eine
schwerwiegende Symptomatik in Bezug auf die Zwangsstörungen hingewiesen
worden sei, sei ihm unerklärlich, weshalb nicht eine für solche Störungen
zugelassene Medikation verschrieben worden sei. Basierend auf der nur
leichtgradig ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik könne die
Beschwerdeführerin unter Mitberücksichtigung des Verlaufs in angestammter
Tätigkeit als Pflegehelferin während sechs Stunden am Tag ohne
Einschränkungen arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspreche. In
einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar.
Dabei handle es sich um eine solche, bei welcher sie keine hohe Verantwortung
übernehmen müsse. Es sei eine Tätigkeit in einem Team mit klaren Strukturen
denkbar, beispielsweise eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft.
Retrospektiv sei von April 2015 bis April 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 100 % auszugehen, wobei zwischen April 2017 und März 2019 mit
ausreichender diagnostischer Sicherheit keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr
vorgelegen habe.
6.
6.1
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei
nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.______ abzustellen,
weil es die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfülle,
ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass Dr. C.______ den
Wortlaut früherer Berichte in seinem Gutachten kaum wiedergibt. Dieser
Umstand alleine spricht jedoch nicht für eine ungenügende Auseinandersetzung
mit den medizinischen Vorakten. Vielmehr lässt sich dem Gutachten entnehmen,
dass ihm vor der Begutachtung das gesamte IV-Dossier zur Verfügung stand,
wodurch er sich einen Überblick über die vorhandenen medizinischen Meinungen
verschaffen und in Kenntnis davon eigene Untersuchungen anstellen konnte. In
diesem Rahmen setzte er sich denn auch mit divergenten früheren fachlichen
Einschätzungen auseinander und begründete, weshalb er zu einem anderen
Ergebnis gelangte. Dabei hielt er unter anderem fest, dass entgegen der
Einschätzung von med. pract. D.______ keine depressive Symptomatik
mehr vorliege. Dies erscheint nachvollziehbar und stimmt überein mit der
Ansicht von Dr. E.______, welcher die depressive Symptomatik nur noch
als geringgradig ausgeprägt beschrieb. Sodann erscheint auch die Einschätzung
von Dr. C.______ plausibel, dass nur eine gewisse Akzentuierung der
Persönlichkeitsstruktur in Bezug auf starke Vorsicht möglich sei und mangels
typischer Merkmale oder Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene keine
Persönlichkeitsstörung anzunehmen sei. Davon ging im Übrigen auch
Dr. E.______ aus, indem er sich von der Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung distanzierte. Soweit die Beschwerdeführerin weiter anmerkt,
eine anankastische Persönlichkeitsstörung werde von dritter Seite her nicht
zwingend aneckend empfunden, genügt dies nicht, um Zweifel an den
Ausführungen der beiden Fachärzte zu wecken. Ferner kann auch der
Einschätzung von Dr. C.______ gefolgt werden, dass die Zwangsgedanken
und Zwangshandlungen eher geringgradig und subjektiv als Kontrollzwänge
während der beruflichen Tätigkeit ausgeprägt seien. Dies überzeugt einerseits
mit Blick auf die von Dr. C.______ erwähnte Medikation der
Beschwerdeführerin. Andererseits kam auch Dr. E.______ in seinem
Gutachten zum Schluss, dass keine affektive Erkrankung vorhanden sei und die
Zwangsgedanken und Zwangshandlungen mittlerweile weitgehend aktualisiert
seien. Hinzu kommt, dass Dr. C.______ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
die Arbeitsversuche rechtsgenüglich in seinem Gutachten berücksichtigte. So
wies er explizit darauf hin, dass diese in einem früheren Zeitpunkt und nicht
in der aktuell deutlich gebesserten Symptomlage durchgeführt worden seien.
Dies leuchtet ein, da ein früheres Scheitern von Integrationsversuchen einer
Verbesserung des Gesundheitszustands nicht entgegensteht. Schliesslich legt
Dr. C.______ mit Blick auf das Gutachten von Dr. E.______ sowie der
darin attestierten Verbesserung des Gesundheitszustands schlüssig dar, ab
welchem Zeitpunkt von einem Abklingen der Symptomatik und von einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, wofür insbesondere die
Reduktion der Therapiesitzungen sowie die Medikationseinstellung spricht.
6.2
Der Meinung von Dr. C.______ und Dr. E.______
stehen die Einschätzungen von med. pract. D.______ und
lic. phil. F.______ entgegen. Die Beschwerdeführerin vertritt dabei
die Auffassung, es sei auf deren Berichte abzustellen, da diesen ein erhöhter
Beweiswert zukomme. Dem ist entgegenzuhalten, dass
med. pract. D.______ und lic. phil. F.______ zwar die
Diagnosen einer Zwangsstörung, einer depressiven Symptomatik sowie einer
Persönlichkeitsstörung stellen. In der Folge weisen sie jedoch lediglich in
pauschaler Weise auf eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin,
ohne sich mit den abweichenden ärztlichen Meinungen auseinandersetzen, was
den Beweiswert ihrer Berichte bereits erheblich schmälert. Überdies lassen
sich ihren Berichten kaum Gründe für die attestierte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit entnehmen. So begründen sie einerseits nicht, weshalb die
Beschwerdeführerin lediglich im beruflichen Bereich, nicht jedoch im Haushalt
eingeschränkt ist. Andererseits lässt sich den Berichten von med. pract. D.______
beispielsweise nicht entnehmen, weshalb er zunächst von einem Fortschritt und
einer möglichen Wiedereingliederung ausgegangen war und dann rund ein Jahr
später eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit deutlich verneinte. Aus dem
Gesagten folgt, dass den Berichten der behandelnden Ärzte entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht derselbe Beweiswert zukommt, wie den
fachärztlichen Gutachten von Dr. C.______ und Dr. E.______.
6.3
Nach dem oben Dargelegten bestehen insgesamt keine
Gründe dafür, um dem Gutachten von Dr. C.______ den vollen Beweiswert
abzusprechen. Vielmehr erscheint es für die Beantwortung der gestellten
Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der
Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinander, ist in Kenntnis der und in
Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, worauf im
Übrigen auch RAD-Ärztin Dipl. med. G.______, Fachärztin für Innere
Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, in ihrer Stellungnahme vom
12.
April 2019 hinwies. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung auf die Einschätzungen von
Dr. C.______ und Dr. E.______ abstellte und von weiteren
medizinischen Abklärungen absah. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
war sie in diesem Rahmen denn auch nicht dazu verpflichtet, ein
strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Ein solches bleibt aus Gründen
der Verhältnismässigkeit nämlich dann entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. dazu BGE 143 V 409
E. 4.5.3), was vorliegend wie dargelegt der Fall ist.
Daraus folgt, dass die
Beschwerdegegnerin kein Recht verletzt hat, indem sie auf die beweiswertigen
fachärztlichen Gutachten von Dr. C.______ und Dr. E.______
abgestellt hat und von den darin enthaltenen Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist. Da überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind, welche gegen die angestellte Invaliditätsbemessung sprechen, ging sie
zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine über den 31. Juli 2017 hinausgehende
Invalidenrente zusteht.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um
neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben
Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2
VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
1.2
Aus
den Akten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich mittelos ist. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren auf
eine rechtliche Vertretung angewesen war, ist auch ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person
von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist
indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu
verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass
sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung
der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird
in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im
März 2025 zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen für die Nachzahlung erfüllt
sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]