Lexipedia

Entscheid

VG.2019.00131

Sozialversicherung - IV

12. März 2020Deutsch19 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. März 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00131

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], meldete sich am 20.

August 2015 unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression sowie eine

ausgeprägte Angst- und Zwangsstörung bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an. Am 25. Februar 2016 meldete sie

sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, nachdem ein

Wiedereingliederungsversuch erfolglos geblieben war.

1.2 Die IV-Stelle verfügte am 16. Mai 2018, dass

A.______ Anspruch auf Integrationsmassnahmen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber

habe und sprach ihr in diesem Rahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum

31. Oktober 2018 ein Taggeld der Invalidenversicherung zu.

1.3 Am 23. Januar 2019 führte die IV-Stelle gegenüber

A.______ aus, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei. Mit der

Abklärung beauftragte sie Dr. med. C.______, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), welcher sein Gutachten am 27. März 2019

erstattete.

1.4 Die IV-Stelle stellte A.______ mit Vorbescheid vom

10. Mai 2019 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2017 die

Zusprache einer befristeten ganze Invalidenrente in Aussicht, woran sie trotz

dagegen erhobener Einwände mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 festhielt.

2.

Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 15. November

2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2019 und die Rückweisung der Sache an

die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle liess sich am 14. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist

dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7

Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,

in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3

Art und Mass dessen, was einer versicherten Person

an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren

besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein

herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit

ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es

nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden

Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).

3.

3.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Die Verwaltung als

verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache

nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern

das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa,

mit Hinweisen).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen

einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich

welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.

Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im

Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können

(vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit Hinweisen).

3.3

Der

Beweiswert des medizinischen Gutachtens für die sozialversicherungsrechtliche

Würdigung hängt entscheidend davon ab, ob

es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit

diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in

Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen

Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des

medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende

Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende

Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren,

gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten,

sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt gestützt auf die

Berichte von med. pract. D.______, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vor, dass ihre psychische Entwicklung wegen

einer seit der Kindheit bestehenden Problematik lebenslang massiv

beeinträchtigt sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar und die Leistungsgrenze sei mit dem aktuellen

Beschäftigungsgrad von 30 % als Putzfrau in einem Fitnessstudio

erreicht. Hierfür spreche die Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit durch

Integrationsmassnahmen nicht habe gesteigert werden können und die

Arbeitsversuche wegen der psychischen Belastung hätten abgebrochen worden

müssen. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von

Dr. C.______ greife demgegenüber zu kurz. So fokussiere sich dieser

nämlich zu sehr auf seine psychopathologischen Erkenntnisse und setze sich

nur ungenügend mit ihrer Vergangenheit auseinander. Sodann habe er sich nicht

gründlich mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die

Zusammenhänge nur oberflächlich dargestellt. Er habe darüber hinaus verkannt,

dass eine anankastische Persönlichkeitsstörung aus Sicht eines Dritten nicht

zwingend aneckend empfunden werden müsse. Des Weiteren habe er die

gescheiterten Arbeitsversuche völlig unberücksichtigt gelassen. Ferner

reagiere sie in Belastungssituationen sehr sensibel, was aus den Akten

deutlich hervorgehe. Hinzu komme, dass jeder, der sie kenne, sich über den

schwierigen Umgang mit ihr und ihrem Erschöpfungszustand bewusst sei.

Schliesslich entspreche das Gutachten von Dr. C.______ keinem strukturierten

Beweisverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe es damit unterlassen, ein

solches durchzuführen, obschon sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Da die

übrigen im Recht liegenden ärztlichen Berichte keine zeitnahen

Beurteilungsgrundlagen darstellen würden, sei der medizinische Sachverhalt

nur ungenügend abgeklärt.

4.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe den

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Die Gutachten von Dr. C.______

und von Dr. med. E.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, hätten einen zweifelsfreien

Schluss zugelassen, weshalb keine weiteren Beweismassnahmen angezeigt gewesen

seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle das Gutachten von Dr. C.______

die Qualitätskriterien. Es setze sich ausreichend mit den anderen

medizinischen Meinungen auseinander und er begründe eingehend, weshalb er die

entsprechenden Befunde gestellt habe. Gestützt darauf sei ab März 2017 von

einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter und von 100 % in

angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Verbesserung zeige sich auch darin,

dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 von der Arbeitslosenversicherung als

zu 100 % vermittlungsfähig eingestuft worden sei. Sodann berichte auch

Dr. E.______ von einer Stabilisierung des Gesundheitszustands und davon,

dass die depressive Episode sowie die Zwangshandlungen weitgehend remittiert

seien. Demgegenüber seien die Berichte der behandelnden Ärzte im Lichte der

auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen, weshalb ihnen nicht

derselbe Beweiswert zukomme wie dem Gutachten von Dr. C.______. Ferner

sei darauf hinzuweisen, dass die Zwangsstörung, die Zwangsgedanken und die

Zwangshandlungen nur geringgradig ausgeprägt seien und sich nur im

beruflichen, nicht aber im privaten Umfeld zeigen würden. Von einem grossen

Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei überdies nicht auszugehen. Insgesamt

sei die Invaliditätsbemessung damit nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Med. pract. D.______ diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2015 und am 6. November 2015

Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD 10: F42.2). Letztere habe im bisherigen

Verlauf jedoch gute Fortschritte erzielen können und sei im Rahmen eines

Wiedereingliederungsversuchs ab November 2015 wieder als zu 20 %

arbeitsfähig einzustufen. Der Verlauf und die Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit könnten allerdings noch nicht beurteilt werden. Am 20.

Oktober 2016 erweiterte med. pract. D.______ diesen Befund um die

Diagnose einer seit Juni 2016 bestehenden ängstlich vermeidenden

Persönlichkeitsstörung. Er führte aus, dass die bisherige Therapie nicht zur

Wiedereingliederung geführt habe. Es sei ein längerer therapeutischer Prozess

notwendig, wobei alle zwei Wochen eine tiefenpsychologische Psychotherapie

und eine regelmässige ärztliche Kontrolle stattzufinden habe. Die laufende

Therapie sei fortzusetzen und eventuell sei eine stationäre Therapie in

Erwägung zu ziehen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Am

16.

November 2018 berichtete med. pract. D.______ sodann, dass

es im Frühsommer 2018 nach einem Versuch zur Erhöhung des Arbeitspensums zu

einer massiven Dekompensation mit schwerer Zwangssymptomatik und depressiver

Verstimmung gekommen sei. Neu stelle er die Diagnose einer anankastischen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

sei wegen der psychischen Erkrankung in absehbarer Zeit nicht möglich, wobei

die Leistungsdecke mit einem Pensum von 30 % als Allrounderin erreicht sei.

Der letzte Versuch zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit habe abgebrochen werden

müssen, weil sich die Symptomatik verstärkt habe. Die Beschwerdeführerin

leide an einer schwer chronifizierten psychischen Erkrankung und es sei

langfristig von einer partiellen Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen. Es

bestünden massive Funktionseinschränkungen und es sei ein spezielles Setting

angezeigt. Die momentane Tätigkeit als Allrounderin in einem Fitnessstudio

sei der speziellen Situation angepasst, wobei sie im Haushalt nicht

wesentlich eingeschränkt sei.

5.2

Lic. phil. F.______, Eidgenössisch

anerkannter Psychotherapeut, attestierte der Beschwerdeführerin anlässlich

der Round-Table-Gespräche vom 4. Mai 2016, 31. August 2016 und 5. Dezember

2016.

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Er wies darauf hin, dass die

Eingliederung aus medizinischer Sicht aktuell nicht möglich sei, da weder

genügend Stabilität noch Nachhaltigkeit gegeben seien. Im ärztlichen Zeugnis

vom 6. Mai 2019 attestierte er der Beschwerdeführerin schliesslich eine volle

Arbeitsunfähigkeit für den Monat Mai 2019.

5.3

Im Gutachten vom 9. Januar 2017 berichtete

Dr. E.______, diagnostisch liege eine mittelgradige depressive Episode

vor. Bei einer solchen Erkrankung sei jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass

sie innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei vorliegend

bereits erkennbar, da die Erkrankung inzwischen nachgelassen habe und nur

noch geringgradig ausgeprägt sei. Des Weiteren seien keine Hinweise für eine

affektive Erkrankung ersichtlich. Ferner seien die Zwangsgedanken und

Zwangshandlungen mittlerweile weitgehend aktualisiert und von der Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung nehme er Abstand. Mit Blick auf die

Rückfallvorbeugung sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung, jedoch

keine weitergehenden Therapien angezeigt. Ab Mai 2017 sei von einer vollen

Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern die jeweilige Tätigkeit den beruflichen

Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspreche.

5.4

Dr. C.______ stellte im psychiatrischen

Gutachten vom 27. März 2019 keine somatischen Befunde. Er wies daraufhin,

dass keine Anzeichen einer Suchterkrankung, jedoch gewisse Inkonsistenzen bei

der Befragung der Beschwerdeführerin bestünden. Innerhalb der Untersuchung

hätten sich sodann keine Hinweise auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen

ergeben und es liege keine depressive Symptomatik mehr vor. Gestützt auf die

subjektiven Angaben seien jedoch Kontrollzwänge bei der beruflichen Tätigkeit

vorhanden, weshalb eher von einer geringgradig ausgeprägten Zwangsstörung im

Sinne von Zwangsgedanken in spezifischen Situationen auszugehen sei. Des

Weiteren liessen sich während der Kindheit der Beschwerdeführerin keine

Auffälligkeiten auf Verhaltensebene finden und zumindest im privaten Bereich

seien keine typischen Merkmale für eine anankastische Persönlichkeitsstörung

auszumachen. Potentiell sei eine gewisse Akzentuierung der

Persönlichkeitsstruktur in Bezug auf starke Vorsicht möglich, nicht aber im

Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Ferner gehe die Beschwerdeführerin selbst

davon aus, dass eine rein berufliche Überlastung stattgefunden habe. Im

Haushalt, in den sozialen Strukturen und in der Kindererziehung sei sie

demgegenüber nicht eingeschränkt. Sie wirke in ihrer Persönlichkeit

durchsetzungsfähig und abgrenzungsfähig. Es sei nur ein geringer Leidensdruck

bei geringgradig ausgeprägter Symptomatik vorhanden, wobei ihre

Kooperationsfähigkeit leicht eingeschränkt sei. Es habe insgesamt eine

deutliche Besserung der Symptomatik stattgefunden, wofür auch der Umstand

spreche, dass die aktuelle Therapie, welche als adäquat zu qualifizieren sei,

ab Januar 2017 nur noch alle zwei Wochen stattgefunden habe. Soweit auf eine

schwerwiegende Symptomatik in Bezug auf die Zwangsstörungen hingewiesen

worden sei, sei ihm unerklärlich, weshalb nicht eine für solche Störungen

zugelassene Medikation verschrieben worden sei. Basierend auf der nur

leichtgradig ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik könne die

Beschwerdeführerin unter Mitberücksichtigung des Verlaufs in angestammter

Tätigkeit als Pflegehelferin während sechs Stunden am Tag ohne

Einschränkungen arbeiten, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspreche. In

einer angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar.

Dabei handle es sich um eine solche, bei welcher sie keine hohe Verantwortung

übernehmen müsse. Es sei eine Tätigkeit in einem Team mit klaren Strukturen

denkbar, beispielsweise eine einfache Tätigkeit als Reinigungskraft.

Retrospektiv sei von April 2015 bis April 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit

von 100 % auszugehen, wobei zwischen April 2017 und März 2019 mit

ausreichender diagnostischer Sicherheit keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr

vorgelegen habe.

6.

6.1

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei

nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.______ abzustellen,

weil es die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht erfülle,

ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass Dr. C.______ den

Wortlaut früherer Berichte in seinem Gutachten kaum wiedergibt. Dieser

Umstand alleine spricht jedoch nicht für eine ungenügende Auseinandersetzung

mit den medizinischen Vorakten. Vielmehr lässt sich dem Gutachten entnehmen,

dass ihm vor der Begutachtung das gesamte IV-Dossier zur Verfügung stand,

wodurch er sich einen Überblick über die vorhandenen medizinischen Meinungen

verschaffen und in Kenntnis davon eigene Untersuchungen anstellen konnte. In

diesem Rahmen setzte er sich denn auch mit divergenten früheren fachlichen

Einschätzungen auseinander und begründete, weshalb er zu einem anderen

Ergebnis gelangte. Dabei hielt er unter anderem fest, dass entgegen der

Einschätzung von med. pract. D.______ keine depressive Symptomatik

mehr vorliege. Dies erscheint nachvollziehbar und stimmt überein mit der

Ansicht von Dr. E.______, welcher die depressive Symptomatik nur noch

als geringgradig ausgeprägt beschrieb. Sodann erscheint auch die Einschätzung

von Dr. C.______ plausibel, dass nur eine gewisse Akzentuierung der

Persönlichkeitsstruktur in Bezug auf starke Vorsicht möglich sei und mangels

typischer Merkmale oder Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene keine

Persönlichkeitsstörung anzunehmen sei. Davon ging im Übrigen auch

Dr. E.______ aus, indem er sich von der Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung distanzierte. Soweit die Beschwerdeführerin weiter anmerkt,

eine anankastische Persönlichkeitsstörung werde von dritter Seite her nicht

zwingend aneckend empfunden, genügt dies nicht, um Zweifel an den

Ausführungen der beiden Fachärzte zu wecken. Ferner kann auch der

Einschätzung von Dr. C.______ gefolgt werden, dass die Zwangsgedanken

und Zwangshandlungen eher geringgradig und subjektiv als Kontrollzwänge

während der beruflichen Tätigkeit ausgeprägt seien. Dies überzeugt einerseits

mit Blick auf die von Dr. C.______ erwähnte Medikation der

Beschwerdeführerin. Andererseits kam auch Dr. E.______ in seinem

Gutachten zum Schluss, dass keine affektive Erkrankung vorhanden sei und die

Zwangsgedanken und Zwangshandlungen mittlerweile weitgehend aktualisiert

seien. Hinzu kommt, dass Dr. C.______ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

die Arbeitsversuche rechtsgenüglich in seinem Gutachten berücksichtigte. So

wies er explizit darauf hin, dass diese in einem früheren Zeitpunkt und nicht

in der aktuell deutlich gebesserten Symptomlage durchgeführt worden seien.

Dies leuchtet ein, da ein früheres Scheitern von Integrationsversuchen einer

Verbesserung des Gesundheitszustands nicht entgegensteht. Schliesslich legt

Dr. C.______ mit Blick auf das Gutachten von Dr. E.______ sowie der

darin attestierten Verbesserung des Gesundheitszustands schlüssig dar, ab

welchem Zeitpunkt von einem Abklingen der Symptomatik und von einer

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, wofür insbesondere die

Reduktion der Therapiesitzungen sowie die Medikationseinstellung spricht.

6.2

Der Meinung von Dr. C.______ und Dr. E.______

stehen die Einschätzungen von med. pract. D.______ und

lic. phil. F.______ entgegen. Die Beschwerdeführerin vertritt dabei

die Auffassung, es sei auf deren Berichte abzustellen, da diesen ein erhöhter

Beweiswert zukomme. Dem ist entgegenzuhalten, dass

med. pract. D.______ und lic. phil. F.______ zwar die

Diagnosen einer Zwangsstörung, einer depressiven Symptomatik sowie einer

Persönlichkeitsstörung stellen. In der Folge weisen sie jedoch lediglich in

pauschaler Weise auf eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin,

ohne sich mit den abweichenden ärztlichen Meinungen auseinandersetzen, was

den Beweiswert ihrer Berichte bereits erheblich schmälert. Überdies lassen

sich ihren Berichten kaum Gründe für die attestierte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit entnehmen. So begründen sie einerseits nicht, weshalb die

Beschwerdeführerin lediglich im beruflichen Bereich, nicht jedoch im Haushalt

eingeschränkt ist. Andererseits lässt sich den Berichten von med. pract. D.______

beispielsweise nicht entnehmen, weshalb er zunächst von einem Fortschritt und

einer möglichen Wiedereingliederung ausgegangen war und dann rund ein Jahr

später eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit deutlich verneinte. Aus dem

Gesagten folgt, dass den Berichten der behandelnden Ärzte entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nicht derselbe Beweiswert zukommt, wie den

fachärztlichen Gutachten von Dr. C.______ und Dr. E.______.

6.3

Nach dem oben Dargelegten bestehen insgesamt keine

Gründe dafür, um dem Gutachten von Dr. C.______ den vollen Beweiswert

abzusprechen. Vielmehr erscheint es für die Beantwortung der gestellten

Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der

Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinander, ist in Kenntnis der und in

Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet

in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, worauf im

Übrigen auch RAD-Ärztin Dipl. med. G.______, Fachärztin für Innere

Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, in ihrer Stellungnahme vom

12.

April 2019 hinwies. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung auf die Einschätzungen von

Dr. C.______ und Dr. E.______ abstellte und von weiteren

medizinischen Abklärungen absah. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

war sie in diesem Rahmen denn auch nicht dazu verpflichtet, ein

strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Ein solches bleibt aus Gründen

der Verhältnismässigkeit nämlich dann entbehrlich, wenn im Rahmen

beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. dazu BGE 143 V 409

E. 4.5.3), was vorliegend wie dargelegt der Fall ist.

Daraus folgt, dass die

Beschwerdegegnerin kein Recht verletzt hat, indem sie auf die beweiswertigen

fachärztlichen Gutachten von Dr. C.______ und Dr. E.______

abgestellt hat und von den darin enthaltenen Einschränkungen der

Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist. Da überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich

sind, welche gegen die angestellte Invaliditätsbemessung sprechen, ging sie

zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine über den 31. Juli 2017 hinausgehende

Invalidenrente zusteht.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um

neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten

aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und

Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben

Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die gehörige

Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2

VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

1.2

Aus

den Akten geht ohne Weiteres hervor, dass die Beschwerdeführerin

offensichtlich mittelos ist. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als

aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren auf

eine rechtliche Vertretung angewesen war, ist auch ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person

von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist

indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu

verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass

sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung

der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird

in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im

März 2025 zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen für die Nachzahlung erfüllt

sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]