Lexipedia

Entscheid

VG.2019.00132

Sozialversicherung - Unfallversicherung

12. März 2020Deutsch17 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. März 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2019.00132

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

vertreten durch

Rechtsanwältin C.______

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], war vom 1. April 2008 bis

zum 31. Dezember 2016 im Vollzeitpensum bei der D.______AG […]

tätig und dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22.

Januar 2015 zog er sich beim Halten eines Rohrbogens mit ausgestrecktem Arm

eine Verletzung des Bizepssehnenankers (Slap-Läsion) zu.

1.2 Am 25. Januar 2015 begab sich A.______ erstmals in

ärztliche Behandlung, anlässlich welcher er gleichentags vollständig

krankgeschrieben wurde. Die Suva teilte am 17. Februar 2015 mit, die

Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalles vom 22. Januar 2015

zu übernehmen.

1.3 In der Folge meldete sich A.______ am 17. August

2015 unter Hinweis auf unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der IV-Stelle

Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung

vom 5. September 2017 sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. Februar 2016

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente zu. Die

D.______AG kündigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 das

Arbeitsverhältnis mit A.______ auf den 31. Dezember 2016.

2.

2.1 Nach diversen medizinischen Abklärungen teilte die

Suva vom 26. Oktober 2018 A.______ mit, dass sie die Heilkosten-

und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 einstellen werde.

2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sprach die

Suva A.______ zudem eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-,

entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Anspruch auf

Ausrichtung einer Invalidenrente verneinte sie. Die am 12. Januar 2019

dagegen erhobene Einsprache, wies die Suva am 21. Oktober 2019 ab.

3.

3.1 Am 20. November 2019 gelangte A.______ mit

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2019 sowie die Weiterausrichtung der

gesetzlichen Leistungen durch die Suva; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 19. Dezember

2019 auf Abweisung der Beschwerde.

3.2 Am 14. Januar 2020 und 30. Januar 2020 reichte

A.______ zusätzliche Stellungnahmen ein. Am 23. Januar 2020 editierte das

Verwaltungsgericht die Akten der IV-Stelle Glarus. Die Suva reichte am 27.

Januar 2020 ebenfalls eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.

März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

gesundheitlichen Beschwerden an der rechten Schulter seien teilkausal für die

vollständige Berentung der Invalidenversicherung. Bis zum Unfallzeitpunkt sei

er vollständig arbeitsfähig gewesen. Die Rücken- und Hüftbeschwerden seien

erst im Oktober 2015 aufgetreten. Es treffe zu, dass die IV-Stelle ihm

vorerst aufgrund der Rücken- und Hüftbeschwerden am 22. Mai 2017 rückwirkend

per 1. Februar 2016 eine volle IV-Rente zugesprochen hatte. Der Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit sei allerdings zur Vermeidung finanzieller Engpässe und in

Koordination mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Sodann habe die IV-Stelle

die Schulterproblematik unberücksichtigt gelassen, weil sein

Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt aufgrund der bevorstehenden Hüft-

sowie Schulteroperation noch instabil gewesen sei und die Rücken- und

Hüftbeschwerden bereits zu einer vollen Berentung geführt hätten. Ohnehin

wäre der Entscheid der Invalidenversicherung bei allfälliger

Mitberücksichtigung der Schulterbeschwerden aufgrund der zusätzlichen

Einschränkung des Belastungsprofils noch deutlicher ausgefallen. Denn

aufgrund der unfallbedingten Schulterbeschwerden und der damit einhergehenden

funktionellen Einbusse habe ihm die Beschwerdegegnerin bereits eine

Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % zugesprochen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, im

Zeitpunkt des Unfallereignisses hätten bereits krankheitsbedingte Beschwerden

vorgelegen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft

eingeschränkt hätten. Dies belege der medizinische Bericht von Dr. med. E.______,

Facharzt für Neurochirurgie, vom 21. Januar 2015. Daraus gehe nämlich

hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rücken- und Hüftbeschwerden

bereits vor dem Unfallereignis arbeitsunfähig gewesen sei. Der behandelnde

Arzt habe zudem darauf hingewiesen, dass ein etwaiger operativer Eingriff

aufgrund der Konstitution des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht möglich

sei. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung am 6. Mai

2015.

eingeräumt, dass er ein Gesuch um Invalidenrente stellen werde, da er

aufgrund der diversen krankheitsbedingten Leiden höchstwahrscheinlich in

Zukunft Mühe gehabt hätte, seine angestammte Tätigkeit weiterhin auszuführen.

Folglich sei abermals belegt, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits

eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, welche zu einer

Invalidität geführt habe. Überdies sei vorliegend irrelevant, dass die

Schulterproblematik die eingeschränkte Zumutbarkeit noch deutlicher

eingeschränkt hätte, da eine volle Berentung bereits aufgrund der Rücken- und

Schulterbeschwerden resultiere. Folglich könnten die Schulterbeschwerden

weggedacht werden, ohne dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund der

krankheitsbedingten Beschwerden entfiele. Insgesamt sei damit der Unfall als

auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die krankheitsbedingten

Rücken- und Hüftbeschwerden überholt worden, weshalb sie die Leistungspflicht

zu Recht verneint habe.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen

die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt.

Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig,

hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der

zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen.

3.2

Ist ein Versicherter infolge

eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, so hat er gemäss

Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind,

besteht bei einem Invaliditätsgrad vom mindestens 10 % Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit

dem Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG).

3.3

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG).

3.4

Nach

Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn sie

aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Auf das subjektive Empfinden des

Versicherten kommt es nicht an. Medizinisch nicht begründbare

Selbsteinschätzungen und ‑limitierungen begründen daher keine

Erwerbsunfähigkeit, selbst wenn sie ärztlicherseits unterstützt werden (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Aus diesem Grund kann beispielsweise bei Angaben von

subjektiven Schmerzen nur eine Erwerbsunfähigkeit angenommen werden, wenn die

subjektiven Schmerzangaben durch korrelierende, fachärztlich schlüssig

feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind und dadurch medizinischer

Feststellung und Überprüfung zugänglich sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.5

Die

eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist nur auf den Unfall zurückzuführen, wenn

zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 141 V 574 E. 5.2). Ursachen

im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat. Ein natürlicher

Kausalzusammenhang ist damit gegeben, wenn der Unfall nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretenen gesundheitlichen Störungen entfielen

(BGE 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist

daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von

der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern

medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der

in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der

Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne

zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht

(BGE 118 V 286 E. 1b).

Ein Ereignis hat

dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a).

4.

4.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt

ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit

von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der

Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden

kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

4.2

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der

Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Feststellung des natürlichen

Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten

zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine

und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Dispositiv

Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a).

4.3 Weil

die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes

gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie

als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Funktion versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen besteht darin,

aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die

medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den

Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen

medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die

eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

vorzunehmen sei (BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2,

8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache allein, dass der befragte

Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt

nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es

bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die

Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157

E. 1c). Auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit

der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich

auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte

(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit

Hinweisen).

5.

5.1 Dr. med. E.______, Facharzt für

Neurochirurgie, berichtete am 21. Januar 2015 über die gleichentags

erfolgte ambulante Vorstellung des Beschwerdeführers. Bei der Anamnese habe

dieser angegeben, die Beschwerden in der rechten Gluteal-Region seien trotz

einer im November 2012 erfolgten Hüftgelenkprothese beständig. Es bestehe

weiterhin eine Schmerzausstrahlung über den Oberschenkel bis hin zum Knie,

welche sowohl bei speziellen Belastungen wie auch im Sitzen aggravieren

würden, weshalb er vom 12. Dezember 2014 (recte: 2. Dezember

2014) bis zum 11. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Dr. E.______ diagnostizierte eine relative Spinalkanalstenose in den

Wirbelsegmenten L3/L4. Wenn auch keine erosive Osteochondrose bestehe, seien

eine leicht ventrale Höhenminderung des Bandscheibenraums sowie ein kleiner

sequestrierter Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1 festzustellen. Die

Beschwerden seien indes nur teilweise auf den Befund zurückzuführen. Möglich

sei denn auch eine mobile Protrusion. Aufgrund einer in Zusammenhang mit der

Herzoperation erfolgten Medikation sprach sich Dr. E.______ vorerst

gegen einen operativen Eingriff aus und empfahl eine konservative Therapierung.

Ferner attestierte er eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit zu 50 %,

maximal fünf Stunden pro Tag.

5.2 Dr. med. F.______, Rheumatologie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, nahm am 13.

April 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor. Er führte aus,

dass aus versicherungstechnischer Sicht angesichts der bevorstehenden

Hüftoperation noch längere Zeit nicht mit dem Eintritt eines stabilen

Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit

dem 22. Januar 2015 für mittelschwere und schwerere rückenergonomisch

nicht adaptierte, mit häufigem Knien und Kauern sowie Gehen und Stehen

verbundene Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Eine

mögliche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit sowie deren Verlauf seit Eintritt des Versicherungsfalls könne

aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht fundiert beurteilt werden.

Insgesamt sei aus physischer Sicht mit einer gewissen Verbesserung des Gesundheitszustandes

zu rechnen, wobei eine erneute Beurteilung frühestens drei bis vier Monate

nach erfolgter Hüftoperation zu empfehlen sei. Indessen könne aus

gesamtmedizinischer Sicht keine Prognose getroffen werden.

5.3 Am 5. September 2017 sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Dabei führte sie aus, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 22. Januar 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere und schwerere Tätigkeiten

(rücken-ergonomisch nicht adaptierte, mit häufigem Knien und Kauern sowie

Gehen und Stehen) bestehe. Ebenso könne auch in adaptierten Tätigkeiten von

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ausgegangen werden.

5.4

Med. pract. G.______,

Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, kam im Rahmen

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 18. Oktober 2018 zum Schluss,

dass im Bereich der rechten Schulter als überwiegend wahrscheinliche

Unfallfolge objektiv eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung zu

finden sei. Allerdings bestehe auch eine unfallunabhängig eingeschränkte

Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und zusätzlich eine

Kraftminderung im Bereich des rechten Oberarms. Insgesamt sei aber von einem

relativ stabilen Zustand auszugehen. Gestützt auf die Untersuchung ergebe

sich somit ein Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die

rechte Schulter, wie folgt: Arbeitszeit ganztags, leichte Arbeit, keine

Überkopfarbeiten, keine Gewichtsbelastung grösser als zehn Kilogramm über Brusthöhe,

zum Selbstschutz keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern sowie mit

hämmernden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen.

6.

6.1

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht am 31. Oktober 2018

abgeschlossen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet

wird. Unbestritten ist ferner zu Recht, dass dem Beschwerdeführer rein

aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen eine adaptierte Tätigkeit in

einem vollen Pensum zumutbar ist.

6.2

Ist der Versicherte infolge eines

Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine

Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen

Rentenalters ereignet hat (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des

Invaliditätseinkommens wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

vor Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1

ATSG).

6.3

6.3.1 Das hypothetische Invalideneinkommen ist anhand

statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln. Als Quelle für die Berechnung

des Invalideneinkommens ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 des

Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total Männer, heranzuziehen. Dieser

Tabellenlohn ist auf die für das Jahr 2016 geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit

von 41,7 Stunden umzurechnen. Der daraus resultierende Betrag von

jährlich Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.- x 12 x 41,7

/ 40) ist an die bis 2018 erfolgte Nominallohnentwicklung für Männer

anzupassen, womit als Basis von einem Invalideneinkommen von Fr. 67'405.97

(Fr. 66'803.40 x 1,004 x 1,005) pro Jahr auszugehen

ist.

6.3.2

Nach der Rechtsprechung ist

ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch

leichte Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten

in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale

(Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben (BGE 126 V 75 E. 5a, mit Hinweisen). Dabei ist der Abzug vom

statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden

Merkmale festzusetzen, letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu

begrenzen.

Im konkreten Fall gilt zu berücksichtigen, dass bereits vor dem

Unfallereignis eine gesundheitliche Einschränkung bestand, wobei dem

Beschwerdeführer hinsichtlich der körperlichen Anforderungen nur noch leichte

Arbeiten in der angestammten Tätigkeit zumutbar waren. Nach Eintritt des

Gesundheitsschadens an der rechten Schulter bestand gemäss Stellungnahme des

Kreisarztes der Beschwerdegegnerin schliesslich aus unfallversicherungsrechtlicher

Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, wobei

dieser festhielt, dass Überkopfarbeiten

und Gewichtsbelastungen grösser als 10 Kilogramm über Brusthöhe,

Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern und Arbeiten mit hämmernden,

vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu vermeiden seien. Der

LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers

Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils

ist somit von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten

auszugehen, die keine besondere Kraft, Flexibilität und Überkopfarbeiten

erfordern. Die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperliche schwere Arbeit zu

verrichten, führt denn auch nicht automatisch zur Verminderung des

hypothetischen Invalidenlohns. Allein der Umstand, dass nur mehr leichte bis

mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt auch bei

eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlich leidensbedingten Abzug

(vgl. BGer-Urteil 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Damit

können nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind

indes vorliegend nicht ersichtlich.

Stellt

man das Invalideneinkommen von Fr. 67'405.97 im Einkommensvergleich dem

jährlichen Valideneinkommen von Fr. 70'732.30

(13 x Fr. 5'300.- + 12 x 100.- [Prämie für

unfallfreies Fahren], indexiert auf das Jahr 2018) gegenüber, resultiert ein

unfallversicherungsrechtlicher Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. Daraus

folgt, dass der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente hat, weshalb offen gelassen werden kann, ob eine überholende

Kausalität vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Die Gerichtskosten sind

auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG). Bei diesem

Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]