VG.2019.00132
Sozialversicherung - Unfallversicherung
12. März 2020Deutsch17 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. März 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2019.00132
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
vertreten durch
Rechtsanwältin C.______
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], war vom 1. April 2008 bis
zum 31. Dezember 2016 im Vollzeitpensum bei der D.______AG […]
tätig und dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22.
Januar 2015 zog er sich beim Halten eines Rohrbogens mit ausgestrecktem Arm
eine Verletzung des Bizepssehnenankers (Slap-Läsion) zu.
1.2 Am 25. Januar 2015 begab sich A.______ erstmals in
ärztliche Behandlung, anlässlich welcher er gleichentags vollständig
krankgeschrieben wurde. Die Suva teilte am 17. Februar 2015 mit, die
Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalles vom 22. Januar 2015
zu übernehmen.
1.3 In der Folge meldete sich A.______ am 17. August
2015 unter Hinweis auf unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der IV-Stelle
Glarus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung
vom 5. September 2017 sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. Februar 2016
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze Rente zu. Die
D.______AG kündigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 das
Arbeitsverhältnis mit A.______ auf den 31. Dezember 2016.
2.
2.1 Nach diversen medizinischen Abklärungen teilte die
Suva vom 26. Oktober 2018 A.______ mit, dass sie die Heilkosten-
und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 einstellen werde.
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sprach die
Suva A.______ zudem eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-,
entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Anspruch auf
Ausrichtung einer Invalidenrente verneinte sie. Die am 12. Januar 2019
dagegen erhobene Einsprache, wies die Suva am 21. Oktober 2019 ab.
3.
3.1 Am 20. November 2019 gelangte A.______ mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2019 sowie die Weiterausrichtung der
gesetzlichen Leistungen durch die Suva; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva schloss am 19. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
3.2 Am 14. Januar 2020 und 30. Januar 2020 reichte
A.______ zusätzliche Stellungnahmen ein. Am 23. Januar 2020 editierte das
Verwaltungsgericht die Akten der IV-Stelle Glarus. Die Suva reichte am 27.
Januar 2020 ebenfalls eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
gesundheitlichen Beschwerden an der rechten Schulter seien teilkausal für die
vollständige Berentung der Invalidenversicherung. Bis zum Unfallzeitpunkt sei
er vollständig arbeitsfähig gewesen. Die Rücken- und Hüftbeschwerden seien
erst im Oktober 2015 aufgetreten. Es treffe zu, dass die IV-Stelle ihm
vorerst aufgrund der Rücken- und Hüftbeschwerden am 22. Mai 2017 rückwirkend
per 1. Februar 2016 eine volle IV-Rente zugesprochen hatte. Der Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit sei allerdings zur Vermeidung finanzieller Engpässe und in
Koordination mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Sodann habe die IV-Stelle
die Schulterproblematik unberücksichtigt gelassen, weil sein
Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt aufgrund der bevorstehenden Hüft-
sowie Schulteroperation noch instabil gewesen sei und die Rücken- und
Hüftbeschwerden bereits zu einer vollen Berentung geführt hätten. Ohnehin
wäre der Entscheid der Invalidenversicherung bei allfälliger
Mitberücksichtigung der Schulterbeschwerden aufgrund der zusätzlichen
Einschränkung des Belastungsprofils noch deutlicher ausgefallen. Denn
aufgrund der unfallbedingten Schulterbeschwerden und der damit einhergehenden
funktionellen Einbusse habe ihm die Beschwerdegegnerin bereits eine
Integritätsentschädigung im Umfang von 15 % zugesprochen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, im
Zeitpunkt des Unfallereignisses hätten bereits krankheitsbedingte Beschwerden
vorgelegen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft
eingeschränkt hätten. Dies belege der medizinische Bericht von Dr. med. E.______,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 21. Januar 2015. Daraus gehe nämlich
hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rücken- und Hüftbeschwerden
bereits vor dem Unfallereignis arbeitsunfähig gewesen sei. Der behandelnde
Arzt habe zudem darauf hingewiesen, dass ein etwaiger operativer Eingriff
aufgrund der Konstitution des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht möglich
sei. Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung am 6. Mai
2015.
eingeräumt, dass er ein Gesuch um Invalidenrente stellen werde, da er
aufgrund der diversen krankheitsbedingten Leiden höchstwahrscheinlich in
Zukunft Mühe gehabt hätte, seine angestammte Tätigkeit weiterhin auszuführen.
Folglich sei abermals belegt, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, welche zu einer
Invalidität geführt habe. Überdies sei vorliegend irrelevant, dass die
Schulterproblematik die eingeschränkte Zumutbarkeit noch deutlicher
eingeschränkt hätte, da eine volle Berentung bereits aufgrund der Rücken- und
Schulterbeschwerden resultiere. Folglich könnten die Schulterbeschwerden
weggedacht werden, ohne dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund der
krankheitsbedingten Beschwerden entfiele. Insgesamt sei damit der Unfall als
auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die krankheitsbedingten
Rücken- und Hüftbeschwerden überholt worden, weshalb sie die Leistungspflicht
zu Recht verneint habe.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Unfällen
die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung gewährt.
Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig,
hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der
zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen.
3.2
Ist ein Versicherter infolge
eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, so hat er gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind,
besteht bei einem Invaliditätsgrad vom mindestens 10 % Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit
dem Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19
Abs. 1 UVG).
3.3
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG).
3.4
Nach
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Auf das subjektive Empfinden des
Versicherten kommt es nicht an. Medizinisch nicht begründbare
Selbsteinschätzungen und ‑limitierungen begründen daher keine
Erwerbsunfähigkeit, selbst wenn sie ärztlicherseits unterstützt werden (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Aus diesem Grund kann beispielsweise bei Angaben von
subjektiven Schmerzen nur eine Erwerbsunfähigkeit angenommen werden, wenn die
subjektiven Schmerzangaben durch korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind und dadurch medizinischer
Feststellung und Überprüfung zugänglich sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).
3.5
Die
eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist nur auf den Unfall zurückzuführen, wenn
zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 141 V 574 E. 5.2). Ursachen
im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat. Ein natürlicher
Kausalzusammenhang ist damit gegeben, wenn der Unfall nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretenen gesundheitlichen Störungen entfielen
(BGE 129 V 177 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist
daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von
der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der
in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der
Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne
zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht
(BGE 118 V 286 E. 1b).
Ein Ereignis hat
dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a).
4.
4.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit
von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der
Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden
kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.2
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der
Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Feststellung des natürlichen
Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten
zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
4.3 Weil
die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes
gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Funktion versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen besteht darin,
aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die
medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei (BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010 E. 2,
8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157
E. 1c). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte
(BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit
Hinweisen).
5.
5.1 Dr. med. E.______, Facharzt für
Neurochirurgie, berichtete am 21. Januar 2015 über die gleichentags
erfolgte ambulante Vorstellung des Beschwerdeführers. Bei der Anamnese habe
dieser angegeben, die Beschwerden in der rechten Gluteal-Region seien trotz
einer im November 2012 erfolgten Hüftgelenkprothese beständig. Es bestehe
weiterhin eine Schmerzausstrahlung über den Oberschenkel bis hin zum Knie,
welche sowohl bei speziellen Belastungen wie auch im Sitzen aggravieren
würden, weshalb er vom 12. Dezember 2014 (recte: 2. Dezember
2014) bis zum 11. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Dr. E.______ diagnostizierte eine relative Spinalkanalstenose in den
Wirbelsegmenten L3/L4. Wenn auch keine erosive Osteochondrose bestehe, seien
eine leicht ventrale Höhenminderung des Bandscheibenraums sowie ein kleiner
sequestrierter Bandscheibenvorfall auf Höhe L5/S1 festzustellen. Die
Beschwerden seien indes nur teilweise auf den Befund zurückzuführen. Möglich
sei denn auch eine mobile Protrusion. Aufgrund einer in Zusammenhang mit der
Herzoperation erfolgten Medikation sprach sich Dr. E.______ vorerst
gegen einen operativen Eingriff aus und empfahl eine konservative Therapierung.
Ferner attestierte er eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit zu 50 %,
maximal fünf Stunden pro Tag.
5.2 Dr. med. F.______, Rheumatologie FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, nahm am 13.
April 2017 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor. Er führte aus,
dass aus versicherungstechnischer Sicht angesichts der bevorstehenden
Hüftoperation noch längere Zeit nicht mit dem Eintritt eines stabilen
Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit
dem 22. Januar 2015 für mittelschwere und schwerere rückenergonomisch
nicht adaptierte, mit häufigem Knien und Kauern sowie Gehen und Stehen
verbundene Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Eine
mögliche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit sowie deren Verlauf seit Eintritt des Versicherungsfalls könne
aufgrund der unvollständigen Aktenlage nicht fundiert beurteilt werden.
Insgesamt sei aus physischer Sicht mit einer gewissen Verbesserung des Gesundheitszustandes
zu rechnen, wobei eine erneute Beurteilung frühestens drei bis vier Monate
nach erfolgter Hüftoperation zu empfehlen sei. Indessen könne aus
gesamtmedizinischer Sicht keine Prognose getroffen werden.
5.3 Am 5. September 2017 sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer eine ganze Rente zu. Dabei führte sie aus, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 22. Januar 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere und schwerere Tätigkeiten
(rücken-ergonomisch nicht adaptierte, mit häufigem Knien und Kauern sowie
Gehen und Stehen) bestehe. Ebenso könne auch in adaptierten Tätigkeiten von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ausgegangen werden.
5.4
Med. pract. G.______,
Facharzt für Chirurgie und Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, kam im Rahmen
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 18. Oktober 2018 zum Schluss,
dass im Bereich der rechten Schulter als überwiegend wahrscheinliche
Unfallfolge objektiv eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung zu
finden sei. Allerdings bestehe auch eine unfallunabhängig eingeschränkte
Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und zusätzlich eine
Kraftminderung im Bereich des rechten Oberarms. Insgesamt sei aber von einem
relativ stabilen Zustand auszugehen. Gestützt auf die Untersuchung ergebe
sich somit ein Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die
rechte Schulter, wie folgt: Arbeitszeit ganztags, leichte Arbeit, keine
Überkopfarbeiten, keine Gewichtsbelastung grösser als zehn Kilogramm über Brusthöhe,
zum Selbstschutz keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern sowie mit
hämmernden, vibrierenden oder schlagenden Maschinen.
6.
6.1
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht am 31. Oktober 2018
abgeschlossen, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet
wird. Unbestritten ist ferner zu Recht, dass dem Beschwerdeführer rein
aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen eine adaptierte Tätigkeit in
einem vollen Pensum zumutbar ist.
6.2
Ist der Versicherte infolge eines
Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen
Rentenalters ereignet hat (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätseinkommens wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
vor Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1
ATSG).
6.3
6.3.1 Das hypothetische Invalideneinkommen ist anhand
statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln. Als Quelle für die Berechnung
des Invalideneinkommens ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 des
Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total Männer, heranzuziehen. Dieser
Tabellenlohn ist auf die für das Jahr 2016 geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit
von 41,7 Stunden umzurechnen. Der daraus resultierende Betrag von
jährlich Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.- x 12 x 41,7
/ 40) ist an die bis 2018 erfolgte Nominallohnentwicklung für Männer
anzupassen, womit als Basis von einem Invalideneinkommen von Fr. 67'405.97
(Fr. 66'803.40 x 1,004 x 1,005) pro Jahr auszugehen
ist.
6.3.2
Nach der Rechtsprechung ist
ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch
leichte Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten
in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale
(Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben (BGE 126 V 75 E. 5a, mit Hinweisen). Dabei ist der Abzug vom
statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden
Merkmale festzusetzen, letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu
begrenzen.
Im konkreten Fall gilt zu berücksichtigen, dass bereits vor dem
Unfallereignis eine gesundheitliche Einschränkung bestand, wobei dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der körperlichen Anforderungen nur noch leichte
Arbeiten in der angestammten Tätigkeit zumutbar waren. Nach Eintritt des
Gesundheitsschadens an der rechten Schulter bestand gemäss Stellungnahme des
Kreisarztes der Beschwerdegegnerin schliesslich aus unfallversicherungsrechtlicher
Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, wobei
dieser festhielt, dass Überkopfarbeiten
und Gewichtsbelastungen grösser als 10 Kilogramm über Brusthöhe,
Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern und Arbeiten mit hämmernden,
vibrierenden oder schlagenden Maschinen zu vermeiden seien. Der
LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten
Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers
Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils
ist somit von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten
auszugehen, die keine besondere Kraft, Flexibilität und Überkopfarbeiten
erfordern. Die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperliche schwere Arbeit zu
verrichten, führt denn auch nicht automatisch zur Verminderung des
hypothetischen Invalidenlohns. Allein der Umstand, dass nur mehr leichte bis
mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt auch bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlich leidensbedingten Abzug
(vgl. BGer-Urteil 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Damit
können nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind
indes vorliegend nicht ersichtlich.
Stellt
man das Invalideneinkommen von Fr. 67'405.97 im Einkommensvergleich dem
jährlichen Valideneinkommen von Fr. 70'732.30
(13 x Fr. 5'300.- + 12 x 100.- [Prämie für
unfallfreies Fahren], indexiert auf das Jahr 2018) gegenüber, resultiert ein
unfallversicherungsrechtlicher Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat, weshalb offen gelassen werden kann, ob eine überholende
Kausalität vorliegt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Die Gerichtskosten sind
auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG). Bei diesem
Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]