VG.2019.00133
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
23. Januar 2020Deutsch12 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. Januar 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2019.00133
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
Am
28. Oktober 2010 verfügte die vormals zuständige Behörde des Kantons
[…] den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.______ auf unbestimmte
Zeit wegen fehlender Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Nicht-Absolvierung
der mit Verfügung vom 19. August 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Am 14. März 2011 konnte das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) die Fahreignung von A.______
aufgrund eines fehlenden Abstinenznachweises nicht abschliessend beurteilen.
Entsprechend wurde mit Verfügung vom 19. April 2011 das von ihm
gestellte Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wegen mangelnder
Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht abgewiesen. Nach seinem Umzug
in den Kanton Glarus stellte A.______ am 30. August 2017 und am 27.
November 2017 sowie am 26. Juli 2018 beim Strassenverkehrsamt des Kantons
Glarus ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises der
Kategorien A, B und BE. Dabei verneinte er alle Gesundheitsfragen. Da der
Sicherungsentzug des Führerausweises von der Zulassungsbehörde unbemerkt
blieb, wurde ihm nach erfolgreichem Absolvieren der Führerprüfung der
Führerausweis erteilt. Nach Aufdeckung dieses Umstands wurden ihm jedoch alle
Führerausweise umgehend entzogen sowie eine Abklärung der Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht, insbesondere in Hinblick auf eine allfällige
Suchtproblematik, angeordnet.
Erwägungen
2.
Am
20.
August 2019 unterzog sich A.______ einer erneuten verkehrsmedizinischen
Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung beim IRMZ. Dieses erstattete am
3.
Oktober 2019 sein verkehrsmedizinisches Gutachten und gelangte darin
zum Schluss, dass die Fahreignung von A.______ aus verkehrsmedizinischer
Sicht unter problembezogenen Auflagen befürwortet werden könne. Hierauf verfügte
die Abteilung Administrativmassnahmen der
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung
Administrativmassnahmen) am 24. Oktober 2019 die Wiedererteilung
des Führerausweises unter Auflagen.
3.
3.1
Dagegen
erhob A.______ am 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2019 insoweit, als
dass die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen erfolgte; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.
3.2
In der Folge teilte die Abteilung Administrativmassnahmen mit Schreiben vom
26.
November 2019 A.______ mit, dass aufgrund des Suspensiveffekts
der Beschwerde die Verfügung vom 24. Oktober 2019 nicht rechtskräftig
geworden sei und entsprechend der Führerausweis weiterhin entzogen bleibe.
Mit Schreiben vom 27. November 2019 gelangte A.______ erneut ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26.
November 2019. Eventualiter sei deren Nichtigkeit festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.
3.3
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 entzog das Verwaltungsgericht
der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 die aufschiebende
Wirkung und wies die Abteilung Administrativmassnahmen an, A.______ den
Führerausweis unter den in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordneten
Auflagen wiederzuerteilen.
3.4
Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss innert erstreckter Frist am
16.
Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
ll.
1.
1.1
Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG
überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der Angemessenheit.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe aktuell
keine Drogenproblematik mehr, was auch das IRMZ festgestellt habe. Die
Beschwerdegegnerin stütze sich zwar auf das Gutachten des IRMZ, habe indessen
wesentliche Ausführungen weggelassen. Denn Letzteres sei in seiner
Beurteilung zum Schluss gekommen, dass er sich in einem somatisch und
psychiatrisch unauffälligen Zustandsbild präsentiert habe. Ebenso hätten die
durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf einen Alkohol- oder
Drogenkonsum im näheren zeitlichen Umfeld zur gutachterlichen Untersuchung
ergeben. Die Befunde der Haarprobe würden sich sodann mit den ärztlich
verordneten Medikamenten erklären lassen. Damit sei das verkehrsrelevante
Risiko weggefallen, weshalb die Wiedererteilung des Führerausweises unter
Auflagen nicht gerechtfertigt sei. Ohnehin sei das verkehrsmedizinische
Gutachten widersprüchlich. Würden doch in unzulässiger Weise Delikte aus dem
Jahr 2009 ins Feld geführt und diese als immer noch
strassenverkehrsrelevant erklärt, gleichzeitig aber festgehalten, es bestehe
gegenwärtig keine Problematik mehr. Ungeachtet dessen stütze sich das
vorgenannte Gutachten in unzulässiger Weise auf die verleumderischen
Anschuldigungen seiner Ex-Freundin, welche in seiner Abwesenheit bzw. in
Abwesenheit seines Rechtsanwalts durch die Polizei einvernommen worden sei.
Indessen habe ihm kein irgendwie gearteter Drogenkonsum nachgewiesen werden
können. Insgesamt seien daher die Auflagen nicht zu rechtfertigen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,
dass aufgrund der strassenverkehrsrechtlich belasteten Vergangenheit des
Beschwerdeführers die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen
gerechtfertigt sei. Auch seien anlässlich einer Hausdurchsuchung am 29. März
2019.
am Wohnort des Beschwerdeführers diverses Marihuana, Schnittreste von
Cannabispflanzen, Haschisch und 46 Cannabispflanzen in Töpfen sichergestellt
worden. Obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, es handle sich um
CBD-haltiges Cannabis, habe dank des durchgeführten Drogenschnelltests
THC-haltiges Cannabis nachgewiesen werden können. Auch habe dieser in der
polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 eingeräumt, dass er am
29.
März 2019 letztmals betäubungsmittelfähiges Cannabis konsumiert
und das sichergestellte THC-haltige Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums
besessen habe. Im Übrigen unterstütze dies die Aussagen seiner ehemaligen
Freundin, wonach dieser längerfristig Cannabis konsumiert, angebaut und verkauft
sowie im Jahre 2018 nach dem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug gelenkt habe.
Somit stünden die beschwerdeführerischen Behauptungen im Widerspruch zu den
anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen ebenso wie zu
seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. April 2019.
Selbst wenn im Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Begutachtung eine
mehrwöchige Cannabisabstinenz vorgelegen habe, könne insgesamt nicht pauschal
davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer absolut keine
Drogenproblematik mehr bestehe. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer
um einen langjährigen und regelmässigen Cannabiskonsumenten, der bereits in
der Vergangenheit nicht zwischen Betäubungsmittelkonsum und Teilnahme am
Strassenverkehr habe zu trennen vermögen. Insofern werde durch die
angeordneten Auflagen gewährleistet, dass die Fahreignung des
Beschwerdeführers stabil und der Fahreignungsmangel tatsächlich behoben sei,
weshalb sich die strittigen Auflagen als rechtens erweisen würden.
3.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von
einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Ausweise und Bewilligungen
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können
entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis unter anderem dann auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG). Eine solche wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von
Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen,
der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf die
fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der
Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013
E. 3.1, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.1; Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 28).
3.2
Der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung setzt voraus,
dass der Betroffene wieder geeignet erscheint, ein Fahrzeug im
Strassenverkehr zu führen, ohne dass dabei die Sicherheit der anderen
Verkehrsteilnehmer gefährdet würde. Hierbei muss die Entzugsbehörde von einer
günstigen Prognose für das künftige Verhalten des Gesuchstellers im
Strassenverkehr ausgehen können (BGE 107 Ib 34 E. 2). Nach
einem Sicherungsentzug zufolge einer Abhängigkeit im Sinne des
Strassenverkehrsrechts setzt die Wiedererteilung insbesondere voraus, dass
der Betroffene als geheilt erscheint und damit ein erneuter Rückfall mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist eine
vollständige Abstinenz die Grundvoraussetzung dafür, dass die Abhängigkeit
als überwunden betrachtet werden kann. In der Regel wird für den Nachweis der
dauerhaften Überwindung eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz
verlangt (BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweisen; BGer-Urteil
1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4, 1C_98/2007 vom
13.
September 2007 E. 2.2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer vermag aus den
durchgeführten verkehrsmedizinischen Gutachten nichts zu seinen Gunsten
ableiten. So trifft es zwar zu, dass das IRMZ anlässlich der
verkehrsmedizinischen Begutachtung am 3. Oktober 2019 feststellte,
dass vor der Sicherstellung der Haarprobe vom 20. August 2019 eine
drei bis fünf monatige Sistierung des Cannabismissbrauchs vorgelegen habe und
lediglich die ärztlich verordneten Medikamente, insbesondere die
Antidepressiva Trimipramin und Quetiapin, nachgewiesen hätten werden können.
Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung
am 3. Oktober 2019 an, er habe seit dem 25. Lebensjahr nur
noch einmal jährlich Cannabis konsumiert, wobei der letzte Konsum vor über
einem Jahr erfolgt sei. Hingegen berichtete die behandelnde Psychologin, C.______,
dass zumindest im Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 2018 und dem
21.
Mai 2019 noch ein Cannabisabusus vorgelegen habe. Zudem
erfolgte am 29. März 2019 beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung,
wobei THC-haltiges Cannabis, Schnittreste von Cannabispflanzen und Haschisch
sichergestellt wurden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am
3.
April 2019 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, sowohl
THC-haltiges Cannabis zu kultivieren als auch zu konsumieren, letztmalig am
Tag der Hausdurchsuchung. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer noch
im Frühling 2019 Drogen konsumierte.
4.2
4.2.1
Der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden. Da solche
verkehrsmedizinischen Auflagen einen schweren Eingriff in den
Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person darstellen, müssen sie
verhältnismässig sein. Die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und
Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde
(BGE 125 II 289 E. 2b; BGer-Urteil vom
10.
Dezember 2010 1C_243/2010 E. 2.2;
Weissenberger, Art. 17 SVG N. 12 ff.).
4.2.2
Zum Nachweis eines Konsums von psychotroper
Substanzen als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung ist die
Haaranalytik als geeignetes Mittel anerkannt. Sie gibt direkten Aufschluss
über den Konsum von Drogen. Nach dem Konsum von Drogen werden nämlich die
Substanz-Metaboliten, vorliegend insbesondere Cannabinoide, im Haar
eigelagert und erlauben über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer
Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Aufgrund des
Kopfhaarlängenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich somit
Aussagen über den Drogenkonsum während der entsprechenden Zeit vor der
Haarentnahme machen. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten
Labors vorbehalten. Die
von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen
Behörden nicht ohne triftigen Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur
zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände
ernsthaft erschüttert ist (vgl. dazu BGE 140 II 334 E. 3;
BGer-Urteil 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, 1C_320/2017 vom
9.
Januar 2018 E. 2.5, 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015
E. 4.5). Da ein einmaliger
oder vereinzelter Substanz-Konsum innerhalb eines längeren Zeitraums aufgrund
der Konzentration unterhalb des Cut-off Wertes einen negativen Befund ergeben
kann, geht die Haaranalyse grundsätzlich mit einer Urinprobenkontrolle
einher. Denn im Urin sind insbesondere Cannabinoide bei einem einmaligen
Konsum bis zu drei Tage und bei einem gelegentlichen Konsum (einmal pro
Woche) bis hin zu dreissig Tage nachweisbar.
4.2.3
Die Auflage einer befristeten und ärztlich
kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle steht in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des
Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit
gerechtfertigt und entspricht der geltenden Praxis
(BGE 130 II 25 E. 3.2,
129.
II 82 E. 2.2).
4.3
Die mit der Wiedererteilung des
Führerausweises angeordneten Auflagen wegen einer Suchterkrankung sind zu
befristen (BGE 125 II 289 E. 2b; BGer-Urteil 1C_342/2009
vom 23. März 2010 E. 2.4). Aus der Begründung der angefochtenen
Verfügung ergibt sich, dass die Auflagedauer bei guten Verlauf zwei Jahre
beträgt. Dies erweist sich angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über
mehrere Jahre Cannabis konsumierte, bereits unter Drogen sein Fahrzeug lenkte
und erst seit einigen Monaten abstinent ist, als angemessen. Die
Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Dauer der zwingend
befristeten Auflage bei der Wiedererteilung des Führerausweises künftig ins
Dispositiv der Verfügung aufzunehmen ist, da nur dieses Rechtskraft erlangt.
4.4
Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin kein
Recht verletzt, indem sie gestützt auf die Erkenntnisse des IRMZ die
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen für die Dauer von zwei
Jahren verfügte, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Nach Art. 5 Abs. 1 EG SVG
i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Daran wird der bereits
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- angerechnet. Eine
Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e
contrario). Der Beschwerdegegnerin steht ebenso wenig eine
Parteientschädigung zu, da das Beantworten von Rechtsmitteln zu ihrem
angestammten Aufgabenbereich gehört und keine besonderen Umstände vorliegen,
welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihr eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Daran angerechnet wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 800.-.
3.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]