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Entscheid

VG.2019.00133

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

23. Januar 2020Deutsch12 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. Januar 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00133

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Am

28. Oktober 2010 verfügte die vormals zuständige Behörde des Kantons

[…] den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.______ auf unbestimmte

Zeit wegen fehlender Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Nicht-Absolvierung

der mit Verfügung vom 19. August 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen

Untersuchung. Am 14. März 2011 konnte das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) die Fahreignung von A.______

aufgrund eines fehlenden Abstinenznachweises nicht abschliessend beurteilen.

Entsprechend wurde mit Verfügung vom 19. April 2011 das von ihm

gestellte Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wegen mangelnder

Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht abgewiesen. Nach seinem Umzug

in den Kanton Glarus stellte A.______ am 30. August 2017 und am 27.

November 2017 sowie am 26. Juli 2018 beim Strassenverkehrsamt des Kantons

Glarus ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises der

Kategorien A, B und BE. Dabei verneinte er alle Gesundheitsfragen. Da der

Sicherungsentzug des Führerausweises von der Zulassungsbehörde unbemerkt

blieb, wurde ihm nach erfolgreichem Absolvieren der Führerprüfung der

Führerausweis erteilt. Nach Aufdeckung dieses Umstands wurden ihm jedoch alle

Führerausweise umgehend entzogen sowie eine Abklärung der Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht, insbesondere in Hinblick auf eine allfällige

Suchtproblematik, angeordnet.

Erwägungen

2.

Am

20.

August 2019 unterzog sich A.______ einer erneuten verkehrsmedizinischen

Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung beim IRMZ. Dieses erstattete am

3.

Oktober 2019 sein verkehrsmedizinisches Gutachten und gelangte darin

zum Schluss, dass die Fahreignung von A.______ aus verkehrsmedizinischer

Sicht unter problembezogenen Auflagen befürwortet werden könne. Hierauf verfügte

die Abteilung Administrativmassnahmen der

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Abteilung

Administrativmassnahmen) am 24. Oktober 2019 die Wiedererteilung

des Führerausweises unter Auflagen.

3.

3.1

Dagegen

erhob A.______ am 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2019 insoweit, als

dass die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen erfolgte; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.

3.2

In der Folge teilte die Abteilung Administrativmassnahmen mit Schreiben vom

26.

November 2019 A.______ mit, dass aufgrund des Suspensiveffekts

der Beschwerde die Verfügung vom 24. Oktober 2019 nicht rechtskräftig

geworden sei und entsprechend der Führerausweis weiterhin entzogen bleibe.

Mit Schreiben vom 27. November 2019 gelangte A.______ erneut ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26.

November 2019. Eventualiter sei deren Nichtigkeit festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.

3.3

Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 entzog das Verwaltungsgericht

der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 die aufschiebende

Wirkung und wies die Abteilung Administrativmassnahmen an, A.______ den

Führerausweis unter den in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 angeordneten

Auflagen wiederzuerteilen.

3.4

Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss innert erstreckter Frist am

16.

Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

ll.

1.

1.1

Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG

überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

vollumfänglich, d.h. auch bezüglich der Angemessenheit.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe aktuell

keine Drogenproblematik mehr, was auch das IRMZ festgestellt habe. Die

Beschwerdegegnerin stütze sich zwar auf das Gutachten des IRMZ, habe indessen

wesentliche Ausführungen weggelassen. Denn Letzteres sei in seiner

Beurteilung zum Schluss gekommen, dass er sich in einem somatisch und

psychiatrisch unauffälligen Zustandsbild präsentiert habe. Ebenso hätten die

durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf einen Alkohol- oder

Drogenkonsum im näheren zeitlichen Umfeld zur gutachterlichen Untersuchung

ergeben. Die Befunde der Haarprobe würden sich sodann mit den ärztlich

verordneten Medikamenten erklären lassen. Damit sei das verkehrsrelevante

Risiko weggefallen, weshalb die Wiedererteilung des Führerausweises unter

Auflagen nicht gerechtfertigt sei. Ohnehin sei das verkehrsmedizinische

Gutachten widersprüchlich. Würden doch in unzulässiger Weise Delikte aus dem

Jahr 2009 ins Feld geführt und diese als immer noch

strassenverkehrsrelevant erklärt, gleichzeitig aber festgehalten, es bestehe

gegenwärtig keine Problematik mehr. Ungeachtet dessen stütze sich das

vorgenannte Gutachten in unzulässiger Weise auf die verleumderischen

Anschuldigungen seiner Ex-Freundin, welche in seiner Abwesenheit bzw. in

Abwesenheit seines Rechtsanwalts durch die Polizei einvernommen worden sei.

Indessen habe ihm kein irgendwie gearteter Drogenkonsum nachgewiesen werden

können. Insgesamt seien daher die Auflagen nicht zu rechtfertigen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,

dass aufgrund der strassenverkehrsrechtlich belasteten Vergangenheit des

Beschwerdeführers die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen

gerechtfertigt sei. Auch seien anlässlich einer Hausdurchsuchung am 29. März

2019.

am Wohnort des Beschwerdeführers diverses Marihuana, Schnittreste von

Cannabispflanzen, Haschisch und 46 Cannabispflanzen in Töpfen sichergestellt

worden. Obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, es handle sich um

CBD-haltiges Cannabis, habe dank des durchgeführten Drogenschnelltests

THC-haltiges Cannabis nachgewiesen werden können. Auch habe dieser in der

polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 eingeräumt, dass er am

29.

März 2019 letztmals betäubungsmittelfähiges Cannabis konsumiert

und das sichergestellte THC-haltige Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums

besessen habe. Im Übrigen unterstütze dies die Aussagen seiner ehemaligen

Freundin, wonach dieser längerfristig Cannabis konsumiert, angebaut und verkauft

sowie im Jahre 2018 nach dem Konsum von Cannabis ein Fahrzeug gelenkt habe.

Somit stünden die beschwerdeführerischen Behauptungen im Widerspruch zu den

anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen ebenso wie zu

seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. April 2019.

Selbst wenn im Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Begutachtung eine

mehrwöchige Cannabisabstinenz vorgelegen habe, könne insgesamt nicht pauschal

davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer absolut keine

Drogenproblematik mehr bestehe. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer

um einen langjährigen und regelmässigen Cannabiskonsumenten, der bereits in

der Vergangenheit nicht zwischen Betäubungsmittelkonsum und Teilnahme am

Strassenverkehr habe zu trennen vermögen. Insofern werde durch die

angeordneten Auflagen gewährleistet, dass die Fahreignung des

Beschwerdeführers stabil und der Fahreignungsmangel tatsächlich behoben sei,

weshalb sich die strittigen Auflagen als rechtens erweisen würden.

3.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von

einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Ausweise und Bewilligungen

sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können

entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen

oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Einer Person wird der Führerausweis unter anderem dann auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG). Eine solche wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von

Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen,

der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf die

fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der

Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013

E. 3.1, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.1; Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 28).

3.2

Der auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine

allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Wiedererteilung setzt voraus,

dass der Betroffene wieder geeignet erscheint, ein Fahrzeug im

Strassenverkehr zu führen, ohne dass dabei die Sicherheit der anderen

Verkehrsteilnehmer gefährdet würde. Hierbei muss die Entzugsbehörde von einer

günstigen Prognose für das künftige Verhalten des Gesuchstellers im

Strassenverkehr ausgehen können (BGE 107 Ib 34 E. 2). Nach

einem Sicherungsentzug zufolge einer Abhängigkeit im Sinne des

Strassenverkehrsrechts setzt die Wiedererteilung insbesondere voraus, dass

der Betroffene als geheilt erscheint und damit ein erneuter Rückfall mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist eine

vollständige Abstinenz die Grundvoraussetzung dafür, dass die Abhängigkeit

als überwunden betrachtet werden kann. In der Regel wird für den Nachweis der

dauerhaften Überwindung eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz

verlangt (BGE 125 II 289 E. 2b mit Hinweisen; BGer-Urteil

1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4, 1C_98/2007 vom

13.

September 2007 E. 2.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer vermag aus den

durchgeführten verkehrsmedizinischen Gutachten nichts zu seinen Gunsten

ableiten. So trifft es zwar zu, dass das IRMZ anlässlich der

verkehrsmedizinischen Begutachtung am 3. Oktober 2019 feststellte,

dass vor der Sicherstellung der Haarprobe vom 20. August 2019 eine

drei bis fünf monatige Sistierung des Cannabismissbrauchs vorgelegen habe und

lediglich die ärztlich verordneten Medikamente, insbesondere die

Antidepressiva Trimipramin und Quetiapin, nachgewiesen hätten werden können.

Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung

am 3. Oktober 2019 an, er habe seit dem 25. Lebensjahr nur

noch einmal jährlich Cannabis konsumiert, wobei der letzte Konsum vor über

einem Jahr erfolgt sei. Hingegen berichtete die behandelnde Psychologin, C.______,

dass zumindest im Zeitraum zwischen dem 6. Dezember 2018 und dem

21.

Mai 2019 noch ein Cannabisabusus vorgelegen habe. Zudem

erfolgte am 29. März 2019 beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung,

wobei THC-haltiges Cannabis, Schnittreste von Cannabispflanzen und Haschisch

sichergestellt wurden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am

3.

April 2019 räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, sowohl

THC-haltiges Cannabis zu kultivieren als auch zu konsumieren, letztmalig am

Tag der Hausdurchsuchung. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer noch

im Frühling 2019 Drogen konsumierte.

4.2

4.2.1

Der auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden. Da solche

verkehrsmedizinischen Auflagen einen schweren Eingriff in den

Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person darstellen, müssen sie

verhältnismässig sein. Die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und

Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde

(BGE 125 II 289 E. 2b; BGer-Urteil vom

10.

Dezember 2010 1C_243/2010 E. 2.2;

Weissenberger, Art. 17 SVG N. 12 ff.).

4.2.2

Zum Nachweis eines Konsums von psychotroper

Substanzen als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung ist die

Haaranalytik als geeignetes Mittel anerkannt. Sie gibt direkten Aufschluss

über den Konsum von Drogen. Nach dem Konsum von Drogen werden nämlich die

Substanz-Metaboliten, vorliegend insbesondere Cannabinoide, im Haar

eigelagert und erlauben über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer

Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Aufgrund des

Kopfhaarlängenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich somit

Aussagen über den Drogenkonsum während der entsprechenden Zeit vor der

Haarentnahme machen. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten

Labors vorbehalten. Die

von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen

Behörden nicht ohne triftigen Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur

zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände

ernsthaft erschüttert ist (vgl. dazu BGE 140 II 334 E. 3;

BGer-Urteil 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, 1C_320/2017 vom

9.

Januar 2018 E. 2.5, 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015

E. 4.5). Da ein einmaliger

oder vereinzelter Substanz-Konsum innerhalb eines längeren Zeitraums aufgrund

der Konzentration unterhalb des Cut-off Wertes einen negativen Befund ergeben

kann, geht die Haaranalyse grundsätzlich mit einer Urinprobenkontrolle

einher. Denn im Urin sind insbesondere Cannabinoide bei einem einmaligen

Konsum bis zu drei Tage und bei einem gelegentlichen Konsum (einmal pro

Woche) bis hin zu dreissig Tage nachweisbar.

4.2.3

Die Auflage einer befristeten und ärztlich

kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle steht in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des

Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit

gerechtfertigt und entspricht der geltenden Praxis

(BGE 130 II 25 E. 3.2,

129.

II 82 E. 2.2).

4.3

Die mit der Wiedererteilung des

Führerausweises angeordneten Auflagen wegen einer Suchterkrankung sind zu

befristen (BGE 125 II 289 E. 2b; BGer-Urteil 1C_342/2009

vom 23. März 2010 E. 2.4). Aus der Begründung der angefochtenen

Verfügung ergibt sich, dass die Auflagedauer bei guten Verlauf zwei Jahre

beträgt. Dies erweist sich angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über

mehrere Jahre Cannabis konsumierte, bereits unter Drogen sein Fahrzeug lenkte

und erst seit einigen Monaten abstinent ist, als angemessen. Die

Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Dauer der zwingend

befristeten Auflage bei der Wiedererteilung des Führerausweises künftig ins

Dispositiv der Verfügung aufzunehmen ist, da nur dieses Rechtskraft erlangt.

4.4

Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin kein

Recht verletzt, indem sie gestützt auf die Erkenntnisse des IRMZ die

Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen für die Dauer von zwei

Jahren verfügte, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Nach Art. 5 Abs. 1 EG SVG

i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Daran wird der bereits

geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- angerechnet. Eine

Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss nicht zu (Art. 138 Abs. 3 VRG e

contrario). Der Beschwerdegegnerin steht ebenso wenig eine

Parteientschädigung zu, da das Beantworten von Rechtsmitteln zu ihrem

angestammten Aufgabenbereich gehört und keine besonderen Umstände vorliegen,

welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihr eine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Daran angerechnet wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 800.-.

3.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]