VG.2019.00134
Anderes
30. April 2020Deutsch17 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. April 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2019.00134
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
gegen
Kanton Glarus
Beschwerdegegner
und
C.______
Beigeladene
D.______
E.______
betreffend
Staatshaftung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus eröffnete
am […] den Konkurs über die F.______AG, was am […] sowohl im Amtsblatt des
Kantons Glarus als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert
wurde. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurden diverse Forderungen kolloziert.
Der diesbezügliche Plan lag vom […] bis zum […] beim Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Glarus auf und erwuchs zusammen mit dem Inventar
ebenso in Rechtskraft, wie der vom […] bis zum […] aufgelegte Nachtrag zum
Kollokationsplan.
1.2 Am 26. Mai 2015 erklärte das Betreibungs- und
Konkursamt gegenüber der A.______AG, welche im Konkurs der F.______AG mit
ungesicherten Forderungen im Umfang von Fr. 1'009'679.66 zugelassen
wurde, dass die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung von nicht
realisierbaren Debitoren im Betrag von Fr. 10'257'255.65 verzichtet habe
und sie zusammen mit vier weiteren Gläubigern antragsgemäss ermächtigt werde,
die Massarechte in eigenem Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen. In
der Folge schieden sämtliche Abtretungsgläubiger bis auf die A.______AG aus.
2.
2.1 Am 8. November 2016 machte die A.______AG gegenüber
dem Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf das Gesetz über die Haftung
der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (Staatshaftungsgesetz,
SHG) Schadenersatzansprüche geltend. Als Begründung führte sie an,
Mitarbeitende des Betreibungs- und Konkursamts hätten sämtliche Akten zu den
relevanten Debitoren entsorgt. Dadurch sei es ihr nicht möglich, die offenen
Forderungen der F.______AG zu substantiieren und zu belegen, weshalb ein
Totalverlust der ausgewiesenen Forderungen drohe.
2.2 Nachdem der Regierungsrat das
Staatshaftungsverfahren zu Gunsten eines informellen Vorverfahrens durch die
Betriebshaftpflichtversicherung des Kantons Glarus, die […], sistiert hatte,
verneinte Letztere einen Anspruch der A.______AG auf Schadenersatz. In der
Folge hielt die A.______AG am 12. Februar 2018 und am 5. September 2018
an ihrem Staatshaftungsbegehren fest, worauf der Regierungsrat das Verfahren
wiederaufnahm und das Staatshaftungsbegehren mit Entscheid vom 22. Oktober
2019 abwies.
3.
3.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 22.
Oktober 2019 gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 25. November 2019 ans
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Der Kanton
Glarus sei zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 1'351'252.- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2016 zu
bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons
Glarus. In prozessualer Hinsicht ersuchte die
A.______AG darum, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der Verjährung zu
beschränken sei.
3.2 Am 26. November 2019 lud das Verwaltungsgericht
E.______, C.______ sowie D.______ als aktive oder ehemalige Mitarbeiter des
Betreibungs- und Konkursamts von Amtes wegen ins Verfahren bei und gab ihnen
sowie dem Kanton Glarus Gelegenheit, vorerst zur Frage der Verjährung
Stellung zu nehmen. C.______ und D.______ verzichteten am 18. Dezember 2019
auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Kanton Glarus liess sich am 8.
Januar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. E.______ liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im Bereich des Betreibungs- und Konkursrechts
werden der Grundsatz der Staatshaftung sowie die Verjährung von Ansprüchen
aus Staatshaftung abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, wobei dem
kantonalen Recht einzig der Rückgriff des Kantons auf den Verursacher des
Schadens und die Ausgestaltung des Verfahrens zur Geltendmachung des
Schadenersatzanspruchs überlassen wird (BGer-Urteil 5P.471/2003 vom 29. März
2004.
E. 1.1).
1.2
Demgemäss ist das vorliegende
Staatshaftungsbegehren gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu prüfen. Dabei
handelt es sich um eine Kausalhaftung öffentlich-rechtlicher Natur und nicht
um eine Zivilrechtsstreitigkeit
(BGE 126 III 431 E. 2c/bb), weshalb das
Verwaltungsgericht gemäss Art. 12 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 105 Abs. 1
lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im
Januar 2016 von der Entsorgung der Debitoren-Projektordner durch
Mitarbeitende des Betreibungs- und
Konkursamts erfahren. Da diese elementar für die Geltendmachung von
Forderungen gegenüber den Schuldnern der F.______AG seien, habe sie erst in
diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden gehabt, weshalb ihr
Staatshaftungsbegehren innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 6
Abs. 1 SchKG gestellt worden sei. Sodann seien die noch offenen
Debitoren der F.______AG ohne die vernichteten Akten nicht realisierbar. Der
Schaden sei deshalb offensichtlich und überdies habe sie diesen
rechtsgenüglich nachgewiesen sowie quantifiziert. Ferner seien die
Räumlichkeiten der F.______AG nach Eröffnung des Konkurses versiegelt und die
Debitoren-Projektordner trotz Erhaltungspflicht durch das Betreibungs- und
Konkursamt entsorgt worden, was als widerrechtlich zu qualifizieren sei.
Schliesslich sei das Erheben von Forderungsklagen gegenüber den Schuldnern
der F.______AG ohne die erforderlichen Akten aussichtslos, weshalb der
Schaden kausal zum widerrechtlichen Verhalten der Amtsträger des Betreibungs-
und Konkursamts sei.
2.2
Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, der
Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin sei verjährt. Letztere habe im
Rahmen einer Sichtung der Konkursakten bereits im Juni 2015 Kenntnis von der
Entsorgung der angeblich essenziellen Akten gehabt, weshalb die einjährige
relative Verjährungsfrist im Juni 2016 geendet habe und das
Staatshaftungsbegehren im November 2016 zu spät gestellt worden sei. Sodann
sei keine Pflichtverletzung durch aktive oder ehemalige Mitarbeiter des Betreibungs- und Konkursamts ersichtlich. So seien
weder die beiden Wassereinbrüche vorhersehbar gewesen noch sei die Entsorgung
der dadurch beschädigten und daraufhin entsorgten Geschäftsakten
pflichtwidrig gewesen. Ferner sei nicht erstellt, dass die Forderungen in der
Gesamthöhe von Fr. 1'351'252.- mit Hilfe der entsorgten Akten
realisierbar gewesen wären. Folglich mangle es auch an der Kausalität
zwischen dem Vorgehen der Amtsträger des Betreibungs- und Konkursamts und dem
Schaden. Die Voraussetzungen für eine Staatshaftung seien damit nicht
erfüllt.
3.
3.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton primär
und exklusiv für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre
Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die
Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der
Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich
verursachen. Überdies besteht der Anspruch auf Genugtuung, wo die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem
Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung
Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem
Tage der Schädigung an gerechnet (Art. 6 Abs. 1 SchKG in der bis am
31.
Dezember 2018 geltenden Fassung).
3.2
Bei Art. 5 SchKG handelt es sich um eine
Kausalhaftung. Der Staat hat bei dieser nur für den ordnungsgemässen
Betriebsablauf einzustehen, nicht schlechthin dafür, dass niemandem etwas
passiert. Dabei spielt die subjektive Seite der handelnden Personen, mithin
deren Verschulden, aber nicht die geringste Rolle. Der Geschädigte muss
einzig (aber immerhin) einen objektiv vermeidbaren Betriebsfehler nachweisen,
um die Haftung auszulösen. Haftungsgrund ist somit letztlich eine
objektivierte Unsorgfalt (vgl. Dominik Gasser, in Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. A.,
Basel 2010, Art. 5 N. 7 f.).
3.3
3.3.1
Der Begriff des Schadens, die Schadensart und die
Schadensberechnung gemäss Art. 5 SchKG sind analog dem Privatrecht zu
entnehmen. Es gilt mithin der klassische Schadensbegriff, wonach der Schaden
eine unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens darstellt und der Differenz
zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und
dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, entspricht.
Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder
in entgangenem Gewinn bestehen. Geltend gemacht werden kann dabei nur der
direkte Schaden. Der sogenannte Reflexschaden bzw. indirekte Schaden
begründet grundsätzlich keinen Anspruch nach SchKG. Bei der Bemessung des
Schadens sind analog dem Privatrecht die Herabsetzungsgründe gemäss
Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) zu beachten,
wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht trifft, weshalb er für
sein Selbstverschulden einstehen muss. Der Schaden muss durch ein
Vollstreckungsorgan erfolgen, wobei die Aufzählung der Vollstreckungsorgane
in Art. 5 SchKG abschliessend ist (Frédéric Krauskopf/Mona Erb, in
Alexander R. Markus/Stephanie Hrubesch-Millauer/Rodrigo Rodriguez [Hrsg.],
Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen
und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 534
f.; Patrick Müggler, in Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A.,
Zürich 2017, Art. 5 N. 6 ff.).
3.3.2
Der Schaden muss sodann in Erfüllung der Aufgaben
des betreffenden Vollstreckungsorgans, die ihm das Gesetz zuweist, entstanden
sein. In Analogie zu Art. 55 OR ist dabei nichts Anderes als in
dienstlicher Verrichtung zu verstehen, d.h. in funktionellem
Zusammenhang mit der zu verrichtenden hoheitlichen Aufgabe. Den Amtshandlungen
gleichgestellt sind Unterlassungen solcher Handlungen, soweit eine Pflicht
zum Handeln gegeben ist. Bloss bei Gelegenheit zugefügter Schaden lässt die
Haftung nicht entstehen. Bei Fehlen dieses Konnexes greift die Staatshaftung
nicht. In Frage kommt dann jedoch eine persönliche Haftung des
Vollstreckungsorgans, insbesondere jene nach Art. 41 OR. Im Zweifel wird
der Zusammenhang im Interesse des Geschädigten jedoch zu bejahen sein
(Gasser, Art. 5 N. 35 f.; Krauskopf/Erb, S. 533).
3.3.3
Die Schadenszufügung muss des Weiteren
widerrechtlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Verletzung der
gesetzlichen Ordnung erfolgt ist, sei es, dass sie ein absolutes Recht des
Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass sie eine
Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt
(Verhaltensunrecht). Vorausgesetzt ist, dass die verletzten Verhaltensnormen
(insbesondere SchKG, Verordnungen, Kreisschreiben, Formulare in ihrem
obligatorischen Inhalt, usw.) dem Schutz von solchen Vermögensschädigungen
dienen. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei gesetzeskonformem, fehlerfreiem
Verhalten der Organe und Beamten. Bei einer Verletzung absoluter Rechte (wie
Leben, Gesundheit oder Eigentum), für die kein Rechtfertigungsgrund besteht,
folgt die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens direkt aus diesem
Erfolg. Es bedarf darüber hinaus keines besonders qualifizierenden Merkmals
des schädigenden Verhaltens im Sinne eines verpönten oder verwerflichen
Verhaltens. Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in
ein absolutes Recht ist dagegen nur dann widerrechtlich, wenn sie auf der
Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen
dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung
eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar. Vielmehr ist erforderlich,
dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht
betroffen ist. Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im
Nachhinein als gesetzwidrig erweist. Haftungsbegründend ist lediglich eine
unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht
unterlaufen wäre (Gasser, Art. 5 N. 40; Krauskopf/Erb,
S. 533 f.; Marco Levante, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar
zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. A, Basel 2014, Art. 5
N. 5).
3.3.4
Ferner muss die fragliche Handlung des
Vollstreckungsorgans analog dem Privatrecht natürlich und adäquat kausal für
den Eintritt des Erfolgs (Schaden) gewesen sein. Während die natürliche
Kausalität eine Tatfrage darstellt, ist die adäquate Kausalität eine
Rechtsfrage. Gefragt wird nach einer generellen, objektiven Eignung der
Handlung bzw. nach der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges, wobei
die subjektive Voraussehbarkeit für den Schädiger irrelevant ist (Gasser,
Art. 5 N. 37; Levante, Art. 5 N. 6; Müggler, Art. 5
N. 17).
3.4
Bei einer Haftung nach Art. 5 SchKG richtet sich
die Beweislast nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB). Demzufolge hat der mutmasslich Geschädigte die
Haftungsvoraussetzungen zu beweisen, während der Kanton allfällige
Entlastungsgründe wie höhere Gewalt und überwiegendes Selbst- oder
Drittverschulden, Rechtfertigungsgründe, die objektive Unvermeidbarkeit des
Betriebsfehlers oder die Verjährung gemäss Art. 6 SchKG geltend zu machen
hat. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen
Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, wonach die Partei, welche behauptet, ein bestimmtes
Verhalten eines Schädigers sei kausal für den Schaden gewesen, keinen
strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den
Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen hat (Gasser,
Art. 5 N. 56; Krauskopf/Erb, S. 535 ff.; Fabiana Theus
Simoni, in Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Kommentar zu den
schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich 2016, Art. 5 SchKG
N. 33).
4.
Die Beschwerdeführerin
macht einen Schaden in der Höhe von Fr. 1'351'252.- geltend und
begründet dies damit, dass diverse Forderungen gegenüber der F.______AG ohne
die Akten, welche von den Beamten des Beitreibungs- und Konkursamtes entsorgt
worden seien, uneinbringlich seien. Dementsprechend macht sie einen reinen
Vermögensschaden geltend, wobei der Beschwerdegegner im angefochtenen
Entscheid zu Recht darauf hinweist, dass ein solcher nur dann erstellt und
genügend substantiiert ist, wenn die Uneinbringlichkeit der streitbetroffenen
Forderungen zweifelsfrei feststeht. Dies ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin vorliegend nicht der Fall. So wird von ihr zunächst nicht
rechtsgenüglich dargelegt, dass eine betreibungsrechtliche Geltendmachung der
noch offenen Geldschulden gegenüber der F.______AG unmöglich gewesen wäre.
Gegen diese Annahme spricht namentlich bereits der Umstand, dass sowohl die
Beschwerdeführerin selbst als auch die G.______ als Globalzessionarin ihre
Ansprüche offenbar mit den vorhandenen Akten zumindest teilweise geltend
machen konnten, wobei für Letztere nach ihrer Befriedigung kein Interesse an
weiteren diesbezüglichen Handlungen bestand. Dass die Beschwerdeführerin auch
gegenüber den übrigen Schuldnern, deren Zahlungen sie nun mittels des
Staatshaftungsbegehrens realisieren will, ähnliche Anstrengungen unternommen
hat, bringt sie hingegen weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten.
Vielmehr erweckt die Beschwerdeführerin durch das Einreichen des
Staatshaftungsbegehrens den Anschein, dass sie sich solche zeit- und
kostenintensiven Bemühungen ersparen wollte, wobei gerade die Entsorgung
einzelner Akten eine passende Gelegenheit hierfür bot.
Aus dem Gesagten folgt,
dass die Beschwerdeführerin den Schaden nur ungenügend substantiiert hat,
weil sie nicht glaubhaft dargetan hat, dass die noch offenen Forderungen nur
mit Hilfe der durch die Amtsträger des Betreibungs- und Konkursamtes
entsorgten Akten und nicht auf dem betreibungsrechtlichen Weg realisierbar
gewesen wären. Darüber hinaus weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin,
dass für eine allfällig unmögliche Realisierung von Debitoren ohne Weiteres
auch andere Umstände denkbar wären. Damit scheitert eine Staatshaftung
gestützt auf Art. 5 SchKG bereits an einem ungenügend nachgewiesenen
Schaden.
5.
Sodann wird von der
Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, ein reiner Vermögensschaden ohne
gleichzeitigen Eingriff in absolute Rechte geltend gemacht. Ein solcher ist
nur dann widerrechtlich, wenn er auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht,
die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. vorstehende
E. II/3.3.3). Mit Blick auf den
massgebenden Sachverhalt ist hierzu festzuhalten, dass die Geschäftsakten der
F.______AG gemäss den Beigeladenen wegen der Besichtigung der
Geschäftsliegenschaft im dort befindlichen Keller sichergestellt wurden, um sie
vor dem Zugriff von unberechtigten Interessenten zu schützen. Daraufhin sei
es zu nicht vorhersehbaren Wasserschäden gekommen, welche die Akten teilweise
zerstört hätten. Diese Aussagen bekräftigen die Beigeladenen insbesondere mit
Fotografien, wobei sich auf diesen nicht ohne Weiteres erkennen lässt, um
welche Akten es sich gehandelt hat.
Den übereinstimmenden
Aussagen der Beigeladenen folgend, lässt sich in dem von ihnen geschilderten
Vorgehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings keine
Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 5 SchKG erkennen. So stellen die
Sicherung und die Aufbewahrung von Geschäftsakten in einem Konkursverfahren
zwar für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflichten von
Konkurs- und Betreibungsbeamten dar, wobei sich diese sowohl aus Art. 1
der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom
5.
Juni 1996 (VABK) als auch aus Art. 13 ff. der Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV)
ergeben. Dennoch liegt keine unentschuldbare Fehlleistung vor, die einem
pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. So kamen die Amtsträger des
Betreibungs- und Konkursamts ihrer Sicherungs- und Aufbewahrungspflicht durch
die Siegelung der Geschäftslokalität und die Einlagerung der Akten im Keller
rechtsgenüglich nach, zumal eine solche an einem sicheren Ort vor dem Zugriff
unberechtigter Dritter und nicht zwingend in einer Amtslokalität zu erfolgen
hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsträger nicht mit einem
Wassereinbruch im Keller der Geschäftsliegenschaft rechnen mussten. Dagegen
spricht einerseits, dass die Ursache für den Wassereinbruch bei einer
nahegelegenen Baustelle lag, wobei sich eine solche Problematik jederzeit
auch an einem anderen Ort hätte stellen können. Andererseits wurden im Keller
schon früher Geschäftsakten archiviert, wobei sich die Frage eines
Wassereinbruchs offenbar nie gestellt hatte. Anderweitiges lässt sich weder
den Akten entnehmen noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht. Folglich ist in der Aufbewahrung und der Sicherung der
Geschäftsakten im Keller der Geschäftslokalität der F.______AG sowie der
daraufhin erfolgten Beschädigung und Entsorgung der Akten keine
Pflichtwidrigkeit eines Behördenmitglieds des Betreibungs- und Konkursamts zu
sehen, weshalb keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG
vorliegt. Dass aber die Akten nicht im Keller gelagert worden sind, ist eine
reine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, welche die
übereinstimmenden Aussagen der Beigeladenen nicht in Zweifel zu ziehen
vermag.
6.
Schliesslich ist mit dem
Beschwerdegegner darin einig zu gehen, dass die von der Beschwerdeführerin
als essentiell taxierten Projektordner für die Durchsetzung
bzw. Realisierung der offenen Debitoren nicht überwiegend wahrscheinlich
geeignet gewesen wären, weshalb keine Kausalität vorliegt. Zwar kann der
Beschwerdeführerin darin gefolgt werden, dass kein strikter Beweis für den
natürlichen Kausalzusammenhang möglich ist, was angesichts der entsorgten
Akten in der Natur der Sache liegt. Wie dem Einvernahmeprotokoll des
ehemaligen Geschäftsführers der F.______AG vom 14. Dezember 2012 jedoch
entnommen werden kann, lagen die seiner Ansicht nach relevanten Ursachen des
Konkurses in der schlechten Zahlungsmoral der Kunden. Damit weist er, obwohl
er im Besitz sämtlicher Geschäftsakten war, implizit selbst auf eine gewisse
Uneinbringlichkeit der offenen Forderungen hin. Andernfalls er die
Forderungen hätte selbst realisieren und dadurch den Konkurs hätte abwenden
können. Des Weiteren war es, wie oben dargelegt, sowohl der
Beschwerdeführerin als auch der G.______ als globale Debitorenzessionarin
offenbar möglich, ihre Ansprüche ganz oder zumindest teilweise ohne die
streitbetroffenen Projektordner zu befriedigen. Dass die übrigen Forderungen
wegen den untergangenen Projektordner uneinbringlich wären, legt die
Beschwerdeführerin hingegen nicht rechtsgenüglich dar. Ferner beantragte das Betreibungs- und Konkursamt den Gläubigern der
F.______AG am 29. April 2015 auf die Eintreibung ihrer Ansprüche zu
verzichten. Dem kamen in der Folge über 400 Gläubiger nach. Dies spricht
ebenso gegen die Annahme, dass die streitbetroffenen Projektordner für die
Realisierung der offenen Debitoren geeignet waren, wie der Umstand, dass das
Notariat […] als amtlicher Liquidator im Nachlass des verstorbenen ehemaligen
Geschäftsführers der F.______AG die Forderung in der Höhe von
Fr. 807'009.- am 23. August 2018 an die Beschwerdeführerin abtrat.
Insgesamt ergibt sich daraus, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die
von der Beschwerdeführerin erwähnten Projektordner der F.______AG geeignet
waren, die noch offenen Forderungen zu realisieren. Im Übrigen weist der
Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen
nicht mit einer Erfolgsgarantie verbunden ist. Insgesamt bleibt von der
Beschwerdeführerin damit unbewiesen, dass der mutmassliche Schaden
überwiegend wahrscheinlich wegen der Vernichtung der streitbetroffenen Akten
eingetreten ist, weshalb es am erforderlichen Kausalzusammenhang mangelt.
7.
Zusammenfassend sind die
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt. So scheitert
eine Haftung des Beschwerdegegners bereits an einem genügend substantiierten
Schaden, wobei der Beschwerdeführerin insbesondere der Nachweis nicht
gelungen ist, dass die noch offenen Forderungen uneinbringlich bzw. nur
mittels der entsorgen Akten realisierbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der
Kausalzusammenhang zwischen der Entsorgung der Akten und dem nur ungenügend
substantiierten Vermögensschaden der Beschwerdeführerin nicht mit dem Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Ferner lässt sich im
Vorgehen der Amtsträger keine widerrechtliche Amtshandlung erkennen, welche
einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Demgemäss sind die
Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt, womit die
Frage der Verjährung des Haftungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 SchKG)
offengelassen werden kann.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 9'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Mangels Obsiegens steht
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3
lit. a VRG). Behörden, worunter der Beschwerdegegner fällt, haben nur
ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung
von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138
Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine
Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist dem Beschwerdegegner eine solche
nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]