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Entscheid

VG.2019.00134

Anderes

30. April 2020Deutsch17 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00134

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

Kanton Glarus

Beschwerdegegner

und

C.______

Beigeladene

D.______

E.______

betreffend

Staatshaftung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus eröffnete

am […] den Konkurs über die F.______AG, was am […] sowohl im Amtsblatt des

Kantons Glarus als auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert

wurde. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurden diverse Forderungen kolloziert.

Der diesbezügliche Plan lag vom […] bis zum […] beim Betreibungs- und

Konkursamt des Kantons Glarus auf und erwuchs zusammen mit dem Inventar

ebenso in Rechtskraft, wie der vom […] bis zum […] aufgelegte Nachtrag zum

Kollokationsplan.

1.2 Am 26. Mai 2015 erklärte das Betreibungs- und

Konkursamt gegenüber der A.______AG, welche im Konkurs der F.______AG mit

ungesicherten Forderungen im Umfang von Fr. 1'009'679.66 zugelassen

wurde, dass die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung von nicht

realisierbaren Debitoren im Betrag von Fr. 10'257'255.65 verzichtet habe

und sie zusammen mit vier weiteren Gläubigern antragsgemäss ermächtigt werde,

die Massarechte in eigenem Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen. In

der Folge schieden sämtliche Abtretungsgläubiger bis auf die A.______AG aus.

2.

2.1 Am 8. November 2016 machte die A.______AG gegenüber

dem Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf das Gesetz über die Haftung

der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (Staatshaftungsgesetz,

SHG) Schadenersatzansprüche geltend. Als Begründung führte sie an,

Mitarbeitende des Betreibungs- und Konkursamts hätten sämtliche Akten zu den

relevanten Debitoren entsorgt. Dadurch sei es ihr nicht möglich, die offenen

Forderungen der F.______AG zu substantiieren und zu belegen, weshalb ein

Totalverlust der ausgewiesenen Forderungen drohe.

2.2 Nachdem der Regierungsrat das

Staatshaftungsverfahren zu Gunsten eines informellen Vorverfahrens durch die

Betriebshaftpflichtversicherung des Kantons Glarus, die […], sistiert hatte,

verneinte Letztere einen Anspruch der A.______AG auf Schadenersatz. In der

Folge hielt die A.______AG am 12. Februar 2018 und am 5. September 2018

an ihrem Staatshaftungsbegehren fest, worauf der Regierungsrat das Verfahren

wiederaufnahm und das Staatshaftungsbegehren mit Entscheid vom 22. Oktober

2019 abwies.

3.

3.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 22.

Oktober 2019 gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 25. November 2019 ans

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Der Kanton

Glarus sei zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von

Fr. 1'351'252.- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2016 zu

bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons

Glarus. In prozessualer Hinsicht ersuchte die

A.______AG darum, dass das Verfahren vorerst auf die Frage der Verjährung zu

beschränken sei.

3.2 Am 26. November 2019 lud das Verwaltungsgericht

E.______, C.______ sowie D.______ als aktive oder ehemalige Mitarbeiter des

Betreibungs- und Konkursamts von Amtes wegen ins Verfahren bei und gab ihnen

sowie dem Kanton Glarus Gelegenheit, vorerst zur Frage der Verjährung

Stellung zu nehmen. C.______ und D.______ verzichteten am 18. Dezember 2019

auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Kanton Glarus liess sich am 8.

Januar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG. E.______ liess

sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im Bereich des Betreibungs- und Konkursrechts

werden der Grundsatz der Staatshaftung sowie die Verjährung von Ansprüchen

aus Staatshaftung abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, wobei dem

kantonalen Recht einzig der Rückgriff des Kantons auf den Verursacher des

Schadens und die Ausgestaltung des Verfahrens zur Geltendmachung des

Schadenersatzanspruchs überlassen wird (BGer-Urteil 5P.471/2003 vom 29. März

2004.

E. 1.1).

1.2

Demgemäss ist das vorliegende

Staatshaftungsbegehren gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu prüfen. Dabei

handelt es sich um eine Kausalhaftung öffentlich-rechtlicher Natur und nicht

um eine Zivilrechtsstreitigkeit

(BGE 126 III 431 E. 2c/bb), weshalb das

Verwaltungsgericht gemäss Art. 12 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 105 Abs. 1

lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im

Januar 2016 von der Entsorgung der Debitoren-Projektordner durch

Mitarbeitende des Betreibungs- und

Konkursamts erfahren. Da diese elementar für die Geltendmachung von

Forderungen gegenüber den Schuldnern der F.______AG seien, habe sie erst in

diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden gehabt, weshalb ihr

Staatshaftungsbegehren innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 6

Abs. 1 SchKG gestellt worden sei. Sodann seien die noch offenen

Debitoren der F.______AG ohne die vernichteten Akten nicht realisierbar. Der

Schaden sei deshalb offensichtlich und überdies habe sie diesen

rechtsgenüglich nachgewiesen sowie quantifiziert. Ferner seien die

Räumlichkeiten der F.______AG nach Eröffnung des Konkurses versiegelt und die

Debitoren-Projektordner trotz Erhaltungspflicht durch das Betreibungs- und

Konkursamt entsorgt worden, was als widerrechtlich zu qualifizieren sei.

Schliesslich sei das Erheben von Forderungsklagen gegenüber den Schuldnern

der F.______AG ohne die erforderlichen Akten aussichtslos, weshalb der

Schaden kausal zum widerrechtlichen Verhalten der Amtsträger des Betreibungs-

und Konkursamts sei.

2.2

Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, der

Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin sei verjährt. Letztere habe im

Rahmen einer Sichtung der Konkursakten bereits im Juni 2015 Kenntnis von der

Entsorgung der angeblich essenziellen Akten gehabt, weshalb die einjährige

relative Verjährungsfrist im Juni 2016 geendet habe und das

Staatshaftungsbegehren im November 2016 zu spät gestellt worden sei. Sodann

sei keine Pflichtverletzung durch aktive oder ehemalige Mitarbeiter des Betreibungs- und Konkursamts ersichtlich. So seien

weder die beiden Wassereinbrüche vorhersehbar gewesen noch sei die Entsorgung

der dadurch beschädigten und daraufhin entsorgten Geschäftsakten

pflichtwidrig gewesen. Ferner sei nicht erstellt, dass die Forderungen in der

Gesamthöhe von Fr. 1'351'252.- mit Hilfe der entsorgten Akten

realisierbar gewesen wären. Folglich mangle es auch an der Kausalität

zwischen dem Vorgehen der Amtsträger des Betreibungs- und Konkursamts und dem

Schaden. Die Voraussetzungen für eine Staatshaftung seien damit nicht

erfüllt.

3.

3.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton primär

und exklusiv für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre

Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die

Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der

Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich

verursachen. Überdies besteht der Anspruch auf Genugtuung, wo die Schwere der

Verletzung es rechtfertigt. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem

Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung

Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem

Tage der Schädigung an gerechnet (Art. 6 Abs. 1 SchKG in der bis am

31.

Dezember 2018 geltenden Fassung).

3.2

Bei Art. 5 SchKG handelt es sich um eine

Kausalhaftung. Der Staat hat bei dieser nur für den ordnungsgemässen

Betriebsablauf einzustehen, nicht schlechthin dafür, dass niemandem etwas

passiert. Dabei spielt die subjektive Seite der handelnden Personen, mithin

deren Verschulden, aber nicht die geringste Rolle. Der Geschädigte muss

einzig (aber immerhin) einen objektiv vermeidbaren Betriebsfehler nachweisen,

um die Haftung auszulösen. Haftungsgrund ist somit letztlich eine

objektivierte Unsorgfalt (vgl. Dominik Gasser, in Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. A.,

Basel 2010, Art. 5 N. 7 f.).

3.3

3.3.1

Der Begriff des Schadens, die Schadensart und die

Schadensberechnung gemäss Art. 5 SchKG sind analog dem Privatrecht zu

entnehmen. Es gilt mithin der klassische Schadensbegriff, wonach der Schaden

eine unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens darstellt und der Differenz

zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und

dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, entspricht.

Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder

in entgangenem Gewinn bestehen. Geltend gemacht werden kann dabei nur der

direkte Schaden. Der sogenannte Reflexschaden bzw. indirekte Schaden

begründet grundsätzlich keinen Anspruch nach SchKG. Bei der Bemessung des

Schadens sind analog dem Privatrecht die Herabsetzungsgründe gemäss

Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) zu beachten,

wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht trifft, weshalb er für

sein Selbstverschulden einstehen muss. Der Schaden muss durch ein

Vollstreckungsorgan erfolgen, wobei die Aufzählung der Vollstreckungsorgane

in Art. 5 SchKG abschliessend ist (Frédéric Krauskopf/Mona Erb, in

Alexander R. Markus/Stephanie Hrubesch-Millauer/Rodrigo Rodriguez [Hrsg.],

Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen

und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 534

f.; Patrick Müggler, in Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A.,

Zürich 2017, Art. 5 N. 6 ff.).

3.3.2

Der Schaden muss sodann in Erfüllung der Aufgaben

des betreffenden Vollstreckungsorgans, die ihm das Gesetz zuweist, entstanden

sein. In Analogie zu Art. 55 OR ist dabei nichts Anderes als in

dienstlicher Verrichtung zu verstehen, d.h. in funktionellem

Zusammenhang mit der zu verrichtenden hoheitlichen Aufgabe. Den Amtshandlungen

gleichgestellt sind Unterlassungen solcher Handlungen, soweit eine Pflicht

zum Handeln gegeben ist. Bloss bei Gelegenheit zugefügter Schaden lässt die

Haftung nicht entstehen. Bei Fehlen dieses Konnexes greift die Staatshaftung

nicht. In Frage kommt dann jedoch eine persönliche Haftung des

Vollstreckungsorgans, insbesondere jene nach Art. 41 OR. Im Zweifel wird

der Zusammenhang im Interesse des Geschädigten jedoch zu bejahen sein

(Gasser, Art. 5 N. 35 f.; Krauskopf/Erb, S. 533).

3.3.3

Die Schadenszufügung muss des Weiteren

widerrechtlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Verletzung der

gesetzlichen Ordnung erfolgt ist, sei es, dass sie ein absolutes Recht des

Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass sie eine

Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt

(Verhaltensunrecht). Vorausgesetzt ist, dass die verletzten Verhaltensnormen

(insbesondere SchKG, Verordnungen, Kreisschreiben, Formulare in ihrem

obligatorischen Inhalt, usw.) dem Schutz von solchen Vermögensschädigungen

dienen. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei gesetzeskonformem, fehlerfreiem

Verhalten der Organe und Beamten. Bei einer Verletzung absoluter Rechte (wie

Leben, Gesundheit oder Eigentum), für die kein Rechtfertigungsgrund besteht,

folgt die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens direkt aus diesem

Erfolg. Es bedarf darüber hinaus keines besonders qualifizierenden Merkmals

des schädigenden Verhaltens im Sinne eines verpönten oder verwerflichen

Verhaltens. Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in

ein absolutes Recht ist dagegen nur dann widerrechtlich, wenn sie auf der

Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen

dient. Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung

eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar. Vielmehr ist erforderlich,

dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht

betroffen ist. Weiter reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im

Nachhinein als gesetzwidrig erweist. Haftungsbegründend ist lediglich eine

unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht

unterlaufen wäre (Gasser, Art. 5 N. 40; Krauskopf/Erb,

S. 533 f.; Marco Levante, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar

zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. A, Basel 2014, Art. 5

N. 5).

3.3.4

Ferner muss die fragliche Handlung des

Vollstreckungsorgans analog dem Privatrecht natürlich und adäquat kausal für

den Eintritt des Erfolgs (Schaden) gewesen sein. Während die natürliche

Kausalität eine Tatfrage darstellt, ist die adäquate Kausalität eine

Rechtsfrage. Gefragt wird nach einer generellen, objektiven Eignung der

Handlung bzw. nach der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges, wobei

die subjektive Voraussehbarkeit für den Schädiger irrelevant ist (Gasser,

Art. 5 N. 37; Levante, Art. 5 N. 6; Müggler, Art. 5

N. 17).

3.4

Bei einer Haftung nach Art. 5 SchKG richtet sich

die Beweislast nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Dezember 1907 (ZGB). Demzufolge hat der mutmasslich Geschädigte die

Haftungsvoraussetzungen zu beweisen, während der Kanton allfällige

Entlastungsgründe wie höhere Gewalt und überwiegendes Selbst- oder

Drittverschulden, Rechtfertigungsgründe, die objektive Unvermeidbarkeit des

Betriebsfehlers oder die Verjährung gemäss Art. 6 SchKG geltend zu machen

hat. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen

Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, wonach die Partei, welche behauptet, ein bestimmtes

Verhalten eines Schädigers sei kausal für den Schaden gewesen, keinen

strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den

Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen hat (Gasser,

Art. 5 N. 56; Krauskopf/Erb, S. 535 ff.; Fabiana Theus

Simoni, in Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Kommentar zu den

schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich 2016, Art. 5 SchKG

N. 33).

4.

Die Beschwerdeführerin

macht einen Schaden in der Höhe von Fr. 1'351'252.- geltend und

begründet dies damit, dass diverse Forderungen gegenüber der F.______AG ohne

die Akten, welche von den Beamten des Beitreibungs- und Konkursamtes entsorgt

worden seien, uneinbringlich seien. Dementsprechend macht sie einen reinen

Vermögensschaden geltend, wobei der Beschwerdegegner im angefochtenen

Entscheid zu Recht darauf hinweist, dass ein solcher nur dann erstellt und

genügend substantiiert ist, wenn die Uneinbringlichkeit der streitbetroffenen

Forderungen zweifelsfrei feststeht. Dies ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin vorliegend nicht der Fall. So wird von ihr zunächst nicht

rechtsgenüglich dargelegt, dass eine betreibungsrechtliche Geltendmachung der

noch offenen Geldschulden gegenüber der F.______AG unmöglich gewesen wäre.

Gegen diese Annahme spricht namentlich bereits der Umstand, dass sowohl die

Beschwerdeführerin selbst als auch die G.______ als Globalzessionarin ihre

Ansprüche offenbar mit den vorhandenen Akten zumindest teilweise geltend

machen konnten, wobei für Letztere nach ihrer Befriedigung kein Interesse an

weiteren diesbezüglichen Handlungen bestand. Dass die Beschwerdeführerin auch

gegenüber den übrigen Schuldnern, deren Zahlungen sie nun mittels des

Staatshaftungsbegehrens realisieren will, ähnliche Anstrengungen unternommen

hat, bringt sie hingegen weder vor noch ergibt sich dies aus den Akten.

Vielmehr erweckt die Beschwerdeführerin durch das Einreichen des

Staatshaftungsbegehrens den Anschein, dass sie sich solche zeit- und

kostenintensiven Bemühungen ersparen wollte, wobei gerade die Entsorgung

einzelner Akten eine passende Gelegenheit hierfür bot.

Aus dem Gesagten folgt,

dass die Beschwerdeführerin den Schaden nur ungenügend substantiiert hat,

weil sie nicht glaubhaft dargetan hat, dass die noch offenen Forderungen nur

mit Hilfe der durch die Amtsträger des Betreibungs- und Konkursamtes

entsorgten Akten und nicht auf dem betreibungsrechtlichen Weg realisierbar

gewesen wären. Darüber hinaus weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin,

dass für eine allfällig unmögliche Realisierung von Debitoren ohne Weiteres

auch andere Umstände denkbar wären. Damit scheitert eine Staatshaftung

gestützt auf Art. 5 SchKG bereits an einem ungenügend nachgewiesenen

Schaden.

5.

Sodann wird von der

Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, ein reiner Vermögensschaden ohne

gleichzeitigen Eingriff in absolute Rechte geltend gemacht. Ein solcher ist

nur dann widerrechtlich, wenn er auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht,

die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (vgl. vorstehende

E. II/3.3.3). Mit Blick auf den

massgebenden Sachverhalt ist hierzu festzuhalten, dass die Geschäftsakten der

F.______AG gemäss den Beigeladenen wegen der Besichtigung der

Geschäftsliegenschaft im dort befindlichen Keller sichergestellt wurden, um sie

vor dem Zugriff von unberechtigten Interessenten zu schützen. Daraufhin sei

es zu nicht vorhersehbaren Wasserschäden gekommen, welche die Akten teilweise

zerstört hätten. Diese Aussagen bekräftigen die Beigeladenen insbesondere mit

Fotografien, wobei sich auf diesen nicht ohne Weiteres erkennen lässt, um

welche Akten es sich gehandelt hat.

Den übereinstimmenden

Aussagen der Beigeladenen folgend, lässt sich in dem von ihnen geschilderten

Vorgehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings keine

Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 5 SchKG erkennen. So stellen die

Sicherung und die Aufbewahrung von Geschäftsakten in einem Konkursverfahren

zwar für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflichten von

Konkurs- und Betreibungsbeamten dar, wobei sich diese sowohl aus Art. 1

der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom

5.

Juni 1996 (VABK) als auch aus Art. 13 ff. der Verordnung

über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911 (KOV)

ergeben. Dennoch liegt keine unentschuldbare Fehlleistung vor, die einem

pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. So kamen die Amtsträger des

Betreibungs- und Konkursamts ihrer Sicherungs- und Aufbewahrungspflicht durch

die Siegelung der Geschäftslokalität und die Einlagerung der Akten im Keller

rechtsgenüglich nach, zumal eine solche an einem sicheren Ort vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter und nicht zwingend in einer Amtslokalität zu erfolgen

hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsträger nicht mit einem

Wassereinbruch im Keller der Geschäftsliegenschaft rechnen mussten. Dagegen

spricht einerseits, dass die Ursache für den Wassereinbruch bei einer

nahegelegenen Baustelle lag, wobei sich eine solche Problematik jederzeit

auch an einem anderen Ort hätte stellen können. Andererseits wurden im Keller

schon früher Geschäftsakten archiviert, wobei sich die Frage eines

Wassereinbruchs offenbar nie gestellt hatte. Anderweitiges lässt sich weder

den Akten entnehmen noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend

gemacht. Folglich ist in der Aufbewahrung und der Sicherung der

Geschäftsakten im Keller der Geschäftslokalität der F.______AG sowie der

daraufhin erfolgten Beschädigung und Entsorgung der Akten keine

Pflichtwidrigkeit eines Behördenmitglieds des Betreibungs- und Konkursamts zu

sehen, weshalb keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 5 SchKG

vorliegt. Dass aber die Akten nicht im Keller gelagert worden sind, ist eine

reine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, welche die

übereinstimmenden Aussagen der Beigeladenen nicht in Zweifel zu ziehen

vermag.

6.

Schliesslich ist mit dem

Beschwerdegegner darin einig zu gehen, dass die von der Beschwerdeführerin

als essentiell taxierten Projektordner für die Durchsetzung

bzw. Realisierung der offenen Debitoren nicht überwiegend wahrscheinlich

geeignet gewesen wären, weshalb keine Kausalität vorliegt. Zwar kann der

Beschwerdeführerin darin gefolgt werden, dass kein strikter Beweis für den

natürlichen Kausalzusammenhang möglich ist, was angesichts der entsorgten

Akten in der Natur der Sache liegt. Wie dem Einvernahmeprotokoll des

ehemaligen Geschäftsführers der F.______AG vom 14. Dezember 2012 jedoch

entnommen werden kann, lagen die seiner Ansicht nach relevanten Ursachen des

Konkurses in der schlechten Zahlungsmoral der Kunden. Damit weist er, obwohl

er im Besitz sämtlicher Geschäftsakten war, implizit selbst auf eine gewisse

Uneinbringlichkeit der offenen Forderungen hin. Andernfalls er die

Forderungen hätte selbst realisieren und dadurch den Konkurs hätte abwenden

können. Des Weiteren war es, wie oben dargelegt, sowohl der

Beschwerdeführerin als auch der G.______ als globale Debitorenzessionarin

offenbar möglich, ihre Ansprüche ganz oder zumindest teilweise ohne die

streitbetroffenen Projektordner zu befriedigen. Dass die übrigen Forderungen

wegen den untergangenen Projektordner uneinbringlich wären, legt die

Beschwerdeführerin hingegen nicht rechtsgenüglich dar. Ferner beantragte das Betreibungs- und Konkursamt den Gläubigern der

F.______AG am 29. April 2015 auf die Eintreibung ihrer Ansprüche zu

verzichten. Dem kamen in der Folge über 400 Gläubiger nach. Dies spricht

ebenso gegen die Annahme, dass die streitbetroffenen Projektordner für die

Realisierung der offenen Debitoren geeignet waren, wie der Umstand, dass das

Notariat […] als amtlicher Liquidator im Nachlass des verstorbenen ehemaligen

Geschäftsführers der F.______AG die Forderung in der Höhe von

Fr. 807'009.- am 23. August 2018 an die Beschwerdeführerin abtrat.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die

von der Beschwerdeführerin erwähnten Projektordner der F.______AG geeignet

waren, die noch offenen Forderungen zu realisieren. Im Übrigen weist der

Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen

nicht mit einer Erfolgsgarantie verbunden ist. Insgesamt bleibt von der

Beschwerdeführerin damit unbewiesen, dass der mutmassliche Schaden

überwiegend wahrscheinlich wegen der Vernichtung der streitbetroffenen Akten

eingetreten ist, weshalb es am erforderlichen Kausalzusammenhang mangelt.

7.

Zusammenfassend sind die

Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt. So scheitert

eine Haftung des Beschwerdegegners bereits an einem genügend substantiierten

Schaden, wobei der Beschwerdeführerin insbesondere der Nachweis nicht

gelungen ist, dass die noch offenen Forderungen uneinbringlich bzw. nur

mittels der entsorgen Akten realisierbar gewesen wären. Hinzu kommt, dass der

Kausalzusammenhang zwischen der Entsorgung der Akten und dem nur ungenügend

substantiierten Vermögensschaden der Beschwerdeführerin nicht mit dem Grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Ferner lässt sich im

Vorgehen der Amtsträger keine widerrechtliche Amtshandlung erkennen, welche

einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre. Demgemäss sind die

Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG nicht erfüllt, womit die

Frage der Verjährung des Haftungsanspruchs (Art. 6 Abs. 1 SchKG)

offengelassen werden kann.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 9'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Mangels Obsiegens steht

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3

lit. a VRG). Behörden, worunter der Beschwerdegegner fällt, haben nur

ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung

von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138

Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine

Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist dem Beschwerdegegner eine solche

nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]