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Entscheid

VG.2019.00147

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. Juli 2020Deutsch29 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT

DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juli 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2019.00147

Gemeinde Glarus

Beschwerdeführerin

gegen

1.1

AA.______

Beschwerdegegner

1.2

AB.______

beide

vertreten durch lic. iur.

Pavlo

Stathakis,

Rechtsanwalt,

2.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

und

B.______AG

Beigeladene

vertreten

durch lic. iur.

Hansjürg Rhyner,

Rechtsanwalt,

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in

Erwägung:

Erwägungen

I.

1.

Der Gemeinderat der

ehemaligen Gemeinde […] erliess am 25. Juni 2009 den

Überbauungsplan C.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasst.

Nach der Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen am Bach D.______ wurden die

Baufelder "A-J" sukzessive überbaut.

2.

Am 7. Juli 2017 reichte die

B.______AG als neue Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […],

ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld

"K" ein. Gegen die Umsetzung dieses Bauvorhabens erhoben unter

anderem AA.______ und AB.______ als Eigentümer der benachbarten Parz.-Nrn. 02

und 03, Grundbuch […], am 14. September 2017 verschiedene Einwände. Die

Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 14. November 2017 alle erhobenen

Einsprachen ab und erteilte der B.______AG gleichzeitig die Baubewilligung.

Dagegen gelangten AA.______ und AB.______ ans Departement Bau und Umwelt des

Kantons Glarus (DBU), welches deren Beschwerde am 5. November 2018 guthiess

und die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans C.______ feststellte. Gegen

diesen Entscheid erhob die B.______AG am 6. Dezember 2018

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am

25.

April 2019 ab (Urteil VG.2018.00124). Es hielt fest, dass der

Überbauungsplan C.______für das Baufeld "K" mit Ausnahme der

darin festgesetzten Höhenkoten keine Wirkung entfalte. Dieser Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Am 6. Dezember 2018 reichte

die B.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf der in

ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], ein.

Darin ist vorgesehen, den Carport direkt auf die Grenze der die beiden

Baufelder "J" und "K" betreffenden Parz.-Nrn. 01 und 05,

beide Grundbuch […], zu erstellen. Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am

20.

Dezember 2018 Einsprache. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies

diese am 26. Februar 2019 ab und erteilte der B.______AG gleichzeitig die

Baubewilligung.

4.

Dagegen gelangten AA.______

und AB.______ mit Beschwerde vom 4. April 2019 ans DBU. Dieses stellte am 18.

November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung fest und trat auf die

Beschwerde nicht ein.

5.

5.1

Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den vorinstanzlichen

Entscheid vom 18. November 2019 vollumfänglich aufzuheben und ihren

Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 zu bestätigen

bzw. festzustellen, dass die Baubewilligung vom 26. Februar 2019 gültig

und rechtswirksam erteilt worden sei. Eventualiter sei die Streitsache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die

Streitsache an diese zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______ sowie des DBU.

5.2

Das

Verwaltungsgericht lud die B.______AG am 16. Dezember 2019 ins Verfahren bei.

Am 16. Januar 2020 schloss das DBU auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der

Gemeinde Glarus. AA.______ und AB.______ beantragten gleichentags die

Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Gemeinde Glarus. Die B.______AG ersuchte am 28. Januar 2020 um

vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. November

2019.

und um Bestätigung des Baubewilligungsentscheids der Gemeinde Glarus vom

26.

Februar 2019 bzw. um die Feststellung, dass die Baubewilligung vom

26.

Februar 2019 gültig und rechtswirksam erteilt worden sei. Eventualiter

sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an

die Gemeinde Glarus zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______ sowie des DBU.

5.3

Am

1.

März 2020 nahm E.______ unaufgefordert zur Beschwerde Stellung, ohne

jedoch eine Beiladung ins Verfahren zu verlangen. Das Verwaltungsgericht

stellte diese Stellungnahme am 11. Juni 2020 allen Parteien zu, woraufhin

sich die Beschwerdegegner 1 am 17. Juni 2020 dazu äusserten. Am 18.

Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht die vorerwähnte Eingabe der

Beschwerdegegner 1 den übrigen Parteien zu.

5.4

Rechtsanwalt Richard Schmidt teilte dem Verwaltungsgericht am 30. April 2020

mit, dass er sämtliche beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren, in denen

er mandatiert worden sei, Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner übergebe. Das Rubrum

ist entsprechend zu korrigieren.

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und

Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde zuständig.

1.2

Einer

Gemeinde kommt die Beschwerdebefugnis zur Wahrung der von ihr vertretenen

öffentlichen Interessen zu (Art. 88 lit. b VRG). Seit Inkrafttreten des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) am 1. Januar 2007 orientiert

sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung mit Blick auf

die Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG verankerte Mindestanforderung

an die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren an der

bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation vor dem Bundesgericht

(VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3,

VG.2018.00044 vom 28. Juni 2018 E. II/1.3.4.1). Dies dient der Einheit

des Verfahrens.

Die Beschwerdelegitimation

der Gemeinde ist dann zu bejahen, wenn sie als Trägerin öffentlicher Aufgaben

schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in

einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als

verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lässt. Verlangt wird

grundsätzlich eine qualifizierte Betroffenheit in eigenen hoheitlichen

Interessen. Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche

öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der der Gemeinde zur

Regelung zugewiesen wurde (BGE 136 II 383 E. 2.4;

VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3,

VG.2018.00044 vom 28. Juni 2018 E. II/1.3.4.1; Martin Bertschi, in Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 21 N. 105 ff.;

Bernhard Waldmann, in Basler BGG-Kommentar, 3 A., 2018, Art. 89

N. 43).

Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt

und rügt, dass der Entscheid des Beschwerdegegners 2 ihre

Gemeindeautonomie verletze. Dies reicht bereits, um nach Art. 113

Abs. 1 lit. b VRG auf die Beschwerde einzutreten. Denn ob die

beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt

wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung

der Beschwerde (BGE 140 V 328 E. 4.1).

1.3

Die

Beschwerdeführerin und die Beigeladene beantragen die Feststellung, dass der

Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 gültig und rechtswirksam

erteilt worden sei. Kann die Beschwerde führende Partei ein Gestaltungsurteil

erwirken, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2018.00124 vom 25. April 2019

E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2,

VG.2017.00105 vom 25. Januar 2018 E. II/1.2).

Ziel der Beschwerdeführerin

wie auch der Beigeladenen ist es, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben

und den durch die Beschwerdeführerin gefällten Baubewilligungsentscheid vom

26.

Februar 2019 zu bestätigen. Wird die vorliegende Beschwerde gutgeheissen,

erfolgt dies unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, womit der

Baubewilligungsentscheid bestätigt wird. Damit erwirken die

Beschwerdeführerin und die Beigeladene ein Gestaltungsurteil, womit kein

Feststellungsinteresse ersichtlich ist, weshalb auf ihre

Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist aufgrund des

Vorliegens der weiteren Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich

eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit

des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG

nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall

nicht vorliegt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr erteilte Baubewilligung sei nicht

nichtig, da diese nicht auf den Überbauungsplan abstelle, sondern unter

Anwendung der Regelbauweise erteilt worden sei. Sodann habe es der Beschwerdegegner 2

unterlassen, die Bewilligungsfähigkeit des Carports vollständig zu prüfen.

Zwar sei der Carport keine An- oder Nebenbaute, da er die zulässigen Masse

überschreite, allerdings sei er als Hauptbaute zu behandeln und als solche

bewilligungsfähig, was der Beschwerdegegner 2 nicht berücksichtigt habe.

So sei der Carport als Unterniveaubaute einzustufen, welcher die

Grünflächenziffer einhalte. Selbst wenn die Qualifikation als

Unterniveaubaute nicht zutreffend sein sollte, sei zu beachten, dass die Kleinparzelle

Parz.-Nr. 04 der Gesamtüberbauung zum Parkieren diene, weshalb die

angrenzende Parz.-Nr. 05 bei der Berechnung der Grünflächenziffer

mitzuberücksichtigen sei. Dies gelte analog auch für die Berechnung des

Wohnnutzungsanteils. Sollte das Bauvorhaben wider Erwarten die

Grünflächenziffer bzw. den Wohnnutzungsanteil nicht einhalten, sei die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu prüfen, was der

Beschwerdegegner 2 unterlassen habe, womit er ihre Gemeindeautonomie

verletzt habe.

2.2

Die

Beschwerdegegner 1 sind hingegen der Ansicht, der Carport diene den auf den

Baufeldern "J" und "K" erstellten bzw. noch zu

erstellenden Bauten, womit es sich um eine An- oder eine selbständige

Nebenbaute handle. Das geplante Bauvorhaben überschreite die für eine Nebenbaute

vorgesehene Fläche von 50 m2 klar. Die Nichtigkeit des

Überbauungsplans C.______ in Bezug auf das Baufeld "K" sei

gerichtlich festgestellt worden, was im Übrigen auch für den Carport gelte.

Da die auf dem Baufeld "K" zu erstellende Baute der Regelbauweise

zu entsprechen habe, sei auch der Carport zu redimensionieren. Für eine

Ausnahmeregelung bestehe überdies kein Raum, da ansonsten die Gefahr bestehe,

dass der Überbauungsplan trotz dessen Nichtigkeit umgesetzt werde. Weiter

seien die Bauvisiere für den geplanten Carport nicht rechtzeitig errichtet

worden, weshalb sie sich kein umfassendes Bild über das Bauvorhaben hätten

machen können. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, denn das

Erstellen der Bauvisiere bilde ein Gültigkeitserfordernis für das Erteilen

einer Baubewilligung.

2.3

Der

Beschwerdegegner 2 führt aus, der Carport habe den

Überbauungsplan C.______ als Grundlage. Dieser sei jedoch auch für die

nun mit dem Carport zu überbauende Parz.-Nr. 04 nichtig. Eine

Baubewilligung unter Anwendung der Regelbauweise könne sodann nicht erteilt

werden, da der Carport zum einen keine Unterniveaubaute darstelle und zum

anderen die zulässige Fläche für eine An- oder Nebenbaute von 50 m2 um

das Dreifache überschreite. Da der Carport einzig dem Parkieren diene,

betreffe er nur Nebennutzungsflächen, womit er keine Hauptbaute sei. Weiter

könne auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da keine über einen

Wohnnutzungsanteil verfügende Hauptbaute vorliege. Zudem sei die Frage, ob

überhaupt eine Ausnahmesituation gegeben sei, welche das Erteilen einer

Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, eine Rechtsfrage, welche sie frei

überprüfen dürfe. Somit verfüge die Beschwerdeführerin diesbezüglich über

kein Ermessen, weshalb sie deren Autonomie auch nicht habe verletzen können.

Sodann habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht darum

ersucht, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

2.4

Die

Beigeladene macht geltend, der Carport entspreche der Regelbauweise und sei

damit bewilligungsfähig. Ferner könne der teilnichtig erklärte

Überbauungsplan C.______ nicht vollumfänglich ausgeblendet werden, diene

der Carport doch insbesondere auch der auf dem Baufeld "J" in

Anwendung des Überbauungsplans erstellten Baute. Folglich seien als

Beurteilungsgrundlage für die Berechnung der zulässigen Masse sowie der

Grünflächenziffer der Gesamtkontext und auch die beiden Baufelder

"J" und "K" miteinzubeziehen. Ebenso sei bei der

Entscheidfindung die vorliegend ausserordentliche Situation der

Teilnichtigkeit des Überbauungsplans zu beachten, sei doch eine gute

Gesamtwirkung der gesamten Überbauung anzustreben. Eine solche würde bei

einem Verbot des Carports erheblich beeinträchtigt. Sollte der Carport wider

Erwarten der Regelbauweise nicht entsprechen, seien daher die erforderlichen

Ausnahmebewilligungen für dessen Umsetzung zu erteilen.

3.

3.1

Nach Art. 70 Abs. 1 RBG ist für bewilligungspflichte Bauten und Anlagen bei

der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig mit

der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung

und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger

Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde

entfernt werden (Art. 70 Abs. 2 RBG). Eingehende Baugesuche werden nach Art.

78.

Abs. 1 der Bauverordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (BauV) von der

zuständigen Gemeindebehörde umgehend auf deren Vollständigkeit geprüft und

einer materiellen Vorprüfung unterzogen. Gleichzeitig wird geprüft, ob die

Bauvisiere richtig gestellt sind.

Das Baugespann soll

Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen,

sich über das Projekt zu informieren. Die geplante Baute oder Anlage muss

jedoch nur in groben Zügen wiedergegeben werden, damit eine hinreichende

Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtssuchenden gewährleistet wird.

Über die genaue Gestalt der Baute hat sich der Nachbar stets anhand der

öffentlich aufliegenden Plänen zu orientieren. Unterbleibt die öffentliche

Aussteckung, muss die bereits erfolgte Publikation wiederholt werden. Ist die

Aussteckung unvollständig oder fehlerhaft, liegt gegebenenfalls eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der betroffene Dritte hat dafür im

Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass er dadurch in seiner

Interessenlage tatsächlich behindert wurde, da für die Beurteilung eines

konkreten Bauvorhabens primär auf die Baueingabepläne abzustellen ist und der

Profilierung nur eine unterstützende Funktion zukommt (Christoph Fritzsche et

al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 395 f.).

3.2

Es

ist unbestritten, dass die Beigeladene die Bauvisiere betreffend das

vorliegende Bauvorhaben entgegen der Vorgabe von Art. 70 Abs. 1 RBG erst nach

Einreichung des Baugesuchs errichtete. Wann genau die Bauvisiere aufgestellt

wurden, ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass diese noch

während der Dauer des öffentlichen Auflageverfahrens des Bauvorhabens

errichtet wurden. Überdies wurden den Beschwerdegegnern 1 die

vollständigen Baugesuchunterlagen am […] per E-Mail zugestellt, mithin einen

Tag nach der Publikation des Bauvorhabens im Amtsblatt am […]. Damit waren

die Beschwerdegegner 1 bereits einen Tag nach der öffentlichen

Publikation in der Lage, sich über das Bauvorhaben in Kenntnis der öffentlich

aufgelegten Baupläne zu informieren. Die Dimension des Bauvorhabens wurde

überdies durch die ordnungsgemässe Erstellung des Baugespanns visualisiert,

wenn auch einige Tage nach der amtlichen Publikation. Dass die

Beschwerdeführerin die ausgebliebene Visierung nicht rechtzeitig monierte,

ist zwar als Verstoss gegen die Bauvorschriften zu werten. Da den

Beschwerdegegnern 1 aus diesem Versehen jedoch keine schwerwiegenden

Nachteile erwuchsen, sie stattdessen ihre Einsprache fristgerecht und in

vollständiger Kenntnis der Sachlage verfassen konnten, wurde deren

rechtliches Gehör nicht verletzt.

4.

4.1

Was

planungsrechtlich in der Sondernutzungsplanung verbindlich festgelegt wird,

kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr angefochten werden. Rügen, welche

sich gegen den Überbauungsplan als solchen richten, sind daher im

Rechtsmittelverfahren gegen den Überbauungsplan vorzubringen. Eine

akzessorische Überprüfung der Sondernutzungsplanung ist grundsätzlich

ausgeschlossen (BGE 131 II 103 E. 2.4.1; VGer-Urteil

VG.2018.00039 vom 23. August 2018 E. II/3.3, VG.2017.00113 vom 1. März

2018.

E. 3.2.1; Fritzsche et al., S. 190; Christian Häuptli, in

Andreas Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern

2013, Vorbem. zu §§ 16 bis 21 N. 48), was sich mit dem Vertrauen

auf die Planbeständigkeit erklären lässt. Nur ausnahmsweise lässt die

Rechtsprechung gemäss gefestigter Praxis eine vorfrageweise Überprüfung der

Nutzungsplanung und damit der Sondernutzungsplanung zu. Sie ist unter anderem

dann zulässig, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die

ihm damit auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im

damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen

(BGE 119 Ib 480 E. 5c, 111 Ia 129

E. 3d, 106 Ia 383 E. 3c, 106 Ia 310 E. 3).

4.2

Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist hingegen von Amtes wegen zu

beachten und kann von jedermann jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren

– geltend gemacht werden. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer

Verfügung, womit eine nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet.

Eine nichtige Verfügung ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung

rechtlich unverbindlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/ St. Gallen 2016,

Rz. 1096). So kann auch die Nichtigkeit eines Nutzungsplans jederzeit

geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu

beachten (BGer-Urteil 1C_62/2015 vom 9. November 2015 E. 3.2, mit

Hinweisen).

4.3

Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer

wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn

zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Von Teilnichtigkeit

ist dann zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit eine von mehreren Anordnungen

der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen

Bestimmung ihren Zweck erreichen kann. Im Verwaltungsrecht ist im stärkeren

Masse als im Privatrecht auf blosse Teilnichtigkeit zu schliessen

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1133).

5.

5.1

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob der geplante

Carport gestützt auf den Überbauungsplan C.______ oder aber im Falle von

dessen (Teil-)Nichtigkeit gestützt auf die Regelbauweise zu bewilligen ist.

Da eine allfällige (Teil-)Nichtigkeit des Überbauungsplans C.______ für

die vom vorliegenden Bauvorhaben betroffene Liegenschaft Parz.-Nr. 04

von Amtes wegen zu beachten ist, hat der Beschwerdegegner 2 zu Recht

eine vorfrageweise Überprüfung des Überbauungsplans vorgenommen und dabei

beurteilt, ob und inwiefern dieser (teil-)nichtig ist. Denn Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG.2018.00124 bildete einzig die Frage,

ob der Überbauungsplan C.______ für die Baufelder "A-K"

verbindlich ist. Entsprechend ist die Teilnichtigkeit des

Überbauungsplans C.______ einzig bezüglich das Baufeld "K"

rechtskräftig festgestellt worden, während der Überbauungsplan C.______

für die damals bereits überbauten Baufelder "A-J" als verbindlich

eingestuft wurde. Ob der Überbauungsplan C.______ für die vom vorliegenden

Bauvorhaben betroffene Parz.-Nr. 04 ebenfalls nichtig ist, wurde noch

nicht geprüft. Sollte sich ergeben, dass der Überbauungsplan auch

diesbezüglich als (teil-)nichtig anzusehen ist, hätte das Verwaltungsgericht

dies im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu beachten. Folglich bildet

die Nichtigkeitsfrage auch vorliegend Verfahrensgegenstand. Ist die

(Teil-)Nichtigkeit in Bezug auf die Parz.-Nr. 04 zu bejahen, kommt dem

Überbauungsplan C.______ für das vorliegende Bauvorhaben betreffend

Carport auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 04 keine Rechtswirkung zu. In

diesem Fall bleibt zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Vorgaben der

Regelbauweise, mithin der heute geltenden Bauordnung der Gemeinde Glarus vom

23.

September 2006 (BO Glarus), einhält und gestützt darauf zu

bewilligen ist.

5.2

Das

Verwaltungsgericht begründete im mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom

25.

April 2019 eingehend, welche schwerwiegenden und leicht erkennbaren

Verfahrensfehler beim Erlass des Überbauungsplans C.______ begangen

wurden (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00124 E. II/6.1 – 6.4). Die

diesbezüglichen Ausführungen sind auch im vorliegenden Verfahren bei der

Frage, ob der Überbauungsplan C.______ auch für die Parz.-Nr. 04

(teil-)nichtig ist, einschlägig, worauf daher verwiesen werden kann.

5.3

5.3.1

Vorzunehmen bleibt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung und dem Interesse an der Rechtssicherheit in Bezug

auf die vorstehend in Frage stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 04.

Dabei kommt dem Interesse an

der richtigen Rechtsanwendung aufgrund der mehrfachen schwerwiegenden

Verstösse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben (mangelnde öffentliche Auflage

des Überbauungsplans C.______; Unmöglichkeit der Erhebung eines

Rechtsmittels dagegen; fehlende kantonale Genehmigung des Überbauungsplans C.______)

im Verfahren betreffend Erlass des Überbauungsplans C.______ besonderes

Gewicht zu (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00124 vom 25. April 2019

E. II/6.5). Sodann ist zu beachten, dass aus einer allfälligen

(Teil-)Nichtigkeit des Überbauungsplans C.______ für die

Parz.-Nr. 04 nicht folgt, dass diese Liegenschaft nicht mehr baulich

genutzt werden kann. Stattdessen ist eine zonenkonforme und der BO Glarus

entsprechende Überbauung weiterhin möglich, wobei insbesondere davon

auszugehen ist, dass auf der Parz.-Nr. 04 auch unter der Geltung der

Regelbauweise Parkplätze erstellt werden können. Dies gründet insbesondere

darin, dass Grenz- und Gebäudeabstände nur bei der Erstellung von Gebäuden zu

beachten sind, da für deren Berechnung der Abstand zwischen der

Parzellengrenze und der projizierten Fassadenlinie bzw. der Abstand

zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude massgebend sind

(Art. 53 und 54 BauV). Werden hingegen einzig Parkplätze umgesetzt,

verfügen diese über keine Gebäudehülle und damit über keine projizierte

Fassadenlinie, weshalb weder der Grenz- noch der Gebäudeabstand einzuhalten

ist. Daher erscheint die Erstellung von Parkplätzen auf der Parz.-Nr. 04

auch unter Geltung der Regelbauweise möglich. Weiter fällt ins Gewicht, dass

eine gemeinsame Tiefgarage für die Bewohner der Überbauung C.______ im

Überbauungsplan vorgesehen und mittlerweile auch realisiert worden ist. Damit

sind bereits heute witterungsgeschützte Parkierungsmöglichkeiten vorhanden,

welche von allen Bewohnern der Überbauung C.______, wozu insbesondere

auch die Anwohner der Baufelder "J" und "K" zählen,

genutzt werden können.

5.3.2

Gegen die Annahme der (Teil-)Nichtigkeit spricht hingegen, dass im Rahmen der

Gesamtüberbauung C.______ bereits Vorkehrungen für die Errichtung des

Carports getroffen wurden. So ist die Zufahrt zur Parz.-Nr. 04 bereits

umgesetzt und die für den Carport vorgesehene Liegenschaftsfläche ist für die

geplante Erstellung der Parkplätze ausgeschieden worden. Auch ist der

Zementsteinbelag auf der vom vorliegenden Bauvorhaben betroffenen

Liegenschaftsfläche wohl im Rahmen der Umsetzung der Gesamtüberbauung bereits

erstellt worden. Zwar ist die Parz.-Nr. 04 noch nicht überbaut, doch

wurden bereits Planungsarbeiten für deren Überbauung ausgeführt, was sich

insbesondere aus den vorhandenen Baubewilligungsunterlagen zeigt. Sodann

sollen die auf der Parz.-Nr. 04 zu errichtenden Parkplätze der gesamten

Überbauung C.______ als Parkierungsfläche dienen, was sich nicht zuletzt

daraus ergibt, dass im Planungsbericht zum Überbauungsplan C.______

vorgesehen ist, diese Fläche für die Erstellung von Besucherparkplätzen zu

nutzen.

5.3.3

Aus

den vorstehenden Ausführungen zeigt sich insbesondere, dass auf der

Parz.-Nr. 04 auch unter der Geltung der BO Glarus Parkplätze errichtet

werden können, womit die Erstellung einer harmonischen Gesamtüberbauung mit

einer für die Bewohner und deren Besucher genügenden Anzahl an Parkplätzen

auch unter der Geltung der BO Glarus sichergestellt werden kann. Sodann fällt

massgeblich ins Gewicht, dass beim Erlass des Überbauungsplans C.______

mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler begangen wurden, woraus

zusammenfassend folgen muss, dass die Interessen an der richtigen

Rechtsanwendung die Interessen an der Rechtssicherheit überwiegen. Somit

entfaltet der Überbauungsplan C.______ für die Überbauung der

Parz.-Nr. 04 keine Wirkung, womit zu prüfen bleibt, ob der geplante

Carport gestützt auf die Regelbauweise bewilligungsfähig ist.

6.

6.1

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung der

Gemeinde (Art. 67 Abs. 1 RBG). Der Bewilligungspflicht unterstehen

insbesondere Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher

Art, ebenso Tiefbauten wie Strassen, Wege und Plätze (Art. 73 Abs. 1 lit. a

und b BauV).

Es ist unbestritten, dass

die Umsetzung des vorliegend geplanten Carports einer Baubewilligung bedarf.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsentscheid vom 26.

Februar 2019 geprüft, ob der Carport bewilligungsfähig ist. Dass sie sich

dabei auf die BO Glarus stützte, ergibt sich aus den eindeutigen Erwähnungen

der Regelbauweise im Baubewilligungsentscheid und insbesondere auch aus der

Prüfung der Einhaltung der in der BO Glarus festgelegten Grünflächenziffer.

Dabei kam die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das Bauvorhaben in allen

Belangen den heute geltenden Bestimmungen der Regelbauweise entspreche,

weshalb sie die Baubewilligung erteilte. Sie führte jedoch nicht weiter aus,

gestützt auf welche Rechtsgrundlagen sie zu diesem Entscheid gelangte. Dem

Baubewilligungsentscheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sie den

geplanten Carport in baulicher Hinsicht qualifizierte bzw. welcher

Gebäudeart sie diesen zuordnete. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

6.2

6.2.1

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens,

gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel bis höchstens bis zu dem im

kommunalen Baureglement festgelegten Mass über die Fassadenlinie hinausragt

(Art. 50 BauV). Untergeschosse dürfen höchstens bis zum zulässigen Mass

für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie

darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um

unterirdische Bauten (Anhang zu Art. 50 BauV). Vorspringende

Gebäudeteile in Abstandsbereichen dürfen höchstens 2,00 m über die

Fassadenflucht hinausragen (Art. 58 Abs. 2 BO Glarus).

6.2.2

Der

Beschwerdegegner 2 begründete in E. 4.5.3 des angefochtenen Entscheids

ausführlich, weshalb der geplante Carport nicht als offenes Untergeschoss der

beiden benachbarten Liegenschaften Parz.-Nrn. 01 und 05 angesehen werden

kann. Gegen diese Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine

Einwendungen. Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt einzig, dass der

Carport mit einer geplanten Parkplatzlänge bzw. mit einem entsprechenden

Carportdach von 5,0 m über das maximal zulässige Mass für einen

vorspringenden Gebäudeteil von 2,0 m gemäss Art. 58 Abs. 2 BO

Glarus klar hinausragt. Folglich kann der Carport auch deshalb kein offenes

Untergeschoss darstellen.

6.3

6.3.1

Unterniveaubauten

sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement

festgelegten Mass über das massgebende beziehungsweise über das tiefer

gelegte Terrain hinausragen (Art. 36 BauV). Art. 57 BO Glarus legt das

zulässige Mass mit 0,8 m fest. Als massgebendes Terrain gilt der

natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen

und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen

Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder

erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem

Planungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden

(Art. 31 BauV).

6.3.2

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt, der Carport stelle eine Unterniveaubaute dar. Sie macht jedoch

keine Ausführungen zum für das Vorliegen einer Unterniveaubaute

begriffsnotwendig zu bestimmenden massgebenden Terrain.

Im Baugebiet C.______

wurden Aufschüttungen von durchschnittlich einem Meter vorgenommen, wobei die

dadurch gestaltete neue Topographie im Überbauungsplan verbindlich festgelegt

wurde. Damit legt der Überbauungsplan C.______ das massgebende Terrain

für die Baufelder "A-K" fest, wovon für die Festlegung des massgebenden

Terrains für die Überbauung der vorliegend betroffenen Liegenschaft

Parz.-Nr. 04 auszugehen ist (vgl. Art. 31 BauV). Die

Höhenkoten für das Baufeld "J" betragen 479,05 m.ü.M. für das

UG und 482,05 m.ü.M. für das EG. Für das Baufeld "K" werden

die Höhenkoten mit 478,50 m.ü.M. für das UG und mit 481,50 m.ü.M.

für das EG bestimmt. Der geplante Carport soll auf dem heute bereits

bestehenden Niveau der Parz.-Nr. 04, welches sich auf 478,56 m.ü.M.

bzw. auf 479,29 m.ü.M. befindet, erstellt werden. Damit ist

vorgesehen, die Parkplätze und den dazugehörigen Carport auf der Ebene des

Untergeschosses der auf den Baufeldern "J" und "K"

bereits errichteten Bauten zu platzieren, weshalb die im Überbauungsplan

festgelegten Untergeschosskoten der beiden vorerwähnten Baufelder mit

479,05 m.ü.M. bzw. mit 478,50 m.ü.M. als massgebendes Terrain

heranzuziehen sind. Das Dach des geplanten Carports soll auf

481,81 m.ü.M. bzw. auf 481,16 m.ü.M. errichtet werden, woraus

erhellt, dass das zulässige Mass von 0,8 m gemäss Art. 57 BO Glarus

vom vorliegend geplanten Carport überschritten wird. Damit kann der geplante

Carport keine Unterniveaubaute darstellen.

6.4

6.4.1

Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im

kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur

Nebennutzflächen enthalten (Art. 33 BauV). Kleinbauten sind

beispielsweise Garagen oder Geräteschuppen. Die Nebennutzflächen sind in der

SIA-Norm 416 definiert (Anhang zu Art. 33 BauV). Anbauten sind mit einem

Gebäude zusammengebaut. Sie dürfen die im kommunalen Baureglement

festgelegten Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten

(Art. 34 BauV). Die Grundfläche von Klein-, Neben- und Anbauten darf

höchstens 50 m2, ihre Fassadenhöhe höchstens 3,30 m und ihre

Gesamthöhe höchstens 5,0 m betragen (Art. 52 und Art. 53

Abs. 1 BO Glarus). Eine Definition einer Hauptbaute findet sich weder in

den kantonalen noch in den kommunalen Rechtsgrundlagen.

6.4.2

Aus

den Planunterlagen ist ersichtlich, dass der Carport eine Länge von

29,74 m und eine Breite von 5,0 m aufweisen soll, was eine

Grundfläche von fast 150 m2 ergibt. Damit wird das zulässige Mass für

eine Klein-, Neben- und Anbaute von einer Grundfläche von 50 m2 nach

Art. 52 und Art. 53 Abs. 1 BO Glarus klar überschritten, weshalb der Carport

keine solche Baute sein kann. Da sich das zulässige Mass einer Klein-, Neben-

oder Anbaute nicht unterscheidet, kann offen bleiben, welcher der drei

vorerwähnten Bauten das vorliegende Bauvorhaben zuzuordnen wäre.

6.4.3

Der

Carport dient dem Parkieren, womit er unbestrittenermassen einzig über

Nebennutzflächen verfügt. Der Beschwerdegegner 2 stellt sich deshalb auf

den Standpunkt, der Carport könne mangels Hauptnutzflächen keine Hauptbaute

darstellen, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung für eine Hauptbaute

nicht zu prüfen sei.

Der Beschwerdegegner 2 hält

grundsätzlich sachrichtig fest, dass eine Baute entweder als Hauptbaute oder

aber als Klein-, Neben- oder Anbaute zu behandeln ist. Eine Baute kann nur entweder

das eine oder das andere sein, nicht jedoch gleichzeitig beide Vorgaben

erfüllen. Je nachdem, welcher Art der Baute das Bauvorhaben zuzuordnen ist,

sind die gesetzlichen Vorgaben für eine Hauptbaute oder aber für eine Klein-,

Neben- oder Anbaute anwendbar. Insofern der Beschwerdegegner 2 jedoch

festhält, eine Hauptbaute müsse zwingend über Hauptnutzflächen verfügen, ist

ihm in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Denn es

findet sich keine gesetzliche Grundlage, welche vorschreibt, dass eine

Hauptbaute zwingend über Hauptnutzflächen verfügen muss. Stattdessen

definieren insbesondere Art. 33 und 34 BauV, wann eine Klein-, Neben-

oder Anbaute vorliegt. Darin wird unter anderem zwar festgehalten, dass eine

Klein-, Neben- oder Anbaute nur über Nebennutzflächen verfügen darf, woraus

aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 nicht der

Umkehrschluss gezogen werden darf, dass Hauptbauten zwingend über

Hauptnutzungsflächen verfügen müssen. Weil die Hauptbaute nicht gesetzlich umschrieben

wird, ist für deren Definition von den gesetzlich umschriebenen Merkmalen

einer Klein-, Neben- oder Anbaute auszugehen. So halten Art. 33 und

Art. 34 BauV insbesondere fest, dass eine Klein-, Neben- oder Anbaute

die im kommunalen Baureglement umschriebenen Masse nicht überschreiten darf.

Dispositiv

Daraus muss demnach folgen, dass eine Klein-, Neben- oder Anbaute dann nicht

mehr vorliegt, wenn eine Baute die zulässigen Masse überschreitet. Die

zulässigen Masse gemäss Art. 52 und Art. 53 Abs. 1 BO Glarus sind

zum einen eine Grundfläche von 50 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens

3,3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5,0 m. Eine geplante Baute

muss demnach alle drei der genannten Vorgaben kumulativ einhalten, um als

Klein-, Neben- oder Anbaute zu gelten. Wird hingegen eines der umschriebenen

Masse überschritten, kann eine Baute nicht mehr als Klein-, Neben- oder

Anbaute behandelt werden. Stattdessen ist vom Vorliegen einer Hauptbaute

auszugehen, unabhängig davon, dass sie nur Nebennutzflächen umfasst (vgl. dazu

beispielsweise S. 13 der Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen

nach IVHB [Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der

Baubegriffe] im Kanton Zürich, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass

Klein- und Anbauten, welche die Grundfläche von 50 m2 überschreiten,

baurechtlich als Hauptbauten gelten). Somit hätte der Beschwerdegegner 2

prüfen müssen, ob der geplante Carport als Hauptbaute unter Anwendung der

Regelbauweise bewilligungsfähig ist. Dies ist nachfolgend nachzuholen.

6.4.4

6.4.4.1 Ist

der Carport als Hauptbaute zu betrachten, ist insbesondere der für

Hauptbauten vorgeschriebene Grenzabstand einzuhalten. Gemäss Art. 51

Abs. 1 RBG beträgt der Grenzabstand vorbehältlich anderer

nachbarrechtlicher Abmachungen 4,0 m. Die Einhaltung der

Grenzabstandsvorschriften bzw. das Vorliegen einer nachbarrechtlichen

Abmachung ist von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Diese Abmachung hat

in Form einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit vorzuliegen

(Art. 51 Abs. 7 RBG).

6.4.4.2

Gemäss den vorhandenen Baubewilligungsunterlagen soll der Carport direkt auf

die Grenze zu den benachbarten Liegenschaften Parz.-Nrn. 01 und 05

erstellt werden, womit der Grenzabstand von 4,0 m nicht eingehalten

wird. Für das Erstellen einer Baute auf die Grenze der benachbarten

Liegenschaften hat die Beigeladene als Baugesuchstellerin ein im Grundbuch

eingetragenes Grenzbaurecht vorzuweisen, welches ihr das Bauen auf die

Parzellengrenze erlaubt. Eine schriftliche Vereinbarung, welche der

Parz.-Nr. 04 ein im Grundbuch eingetragenes Grenzbaurecht gewähren

würde, findet sich in den Akten nicht. Entsprechend durfte gemäss

Art. 51 Abs. 7 RBG keine Baubewilligung für den vorliegend

geplanten Carport erteilt werden.

6.4.4.3

Sollten die Eigentümer der benachbarten Parz.-Nrn. 01 und 05 der im

Eigentum der Beigeladenen stehenden Parz.-Nr. 04 ein Grenzbaurecht für

das vorliegend geplante Bauvorhaben einräumen und dieses im Grundbuch

eingetragen werden, kann die Beigeladene die entsprechende Vereinbarung der

Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens

nachreichen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben

erneut zu beurteilen, wozu insbesondere gehören würde, das Vorliegen der

übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, wie

beispielsweise das Einhalten der Grünflächenziffer nach Art. 16 BO

Glarus, zu überprüfen. In Bezug auf den Gebäudeabstand bleibt schliesslich

anzumerken, dass der vorliegend geplante Carport bei dessen Berechnung ausser

Betracht fällt, da die Fassadenhöhe des Carports weniger als 3,3 m

beträgt (vgl. Art. 52 Abs. 1 RBG). Bei einer

Änderung des Bauprojekts wäre hingegen ein neues Baubewilligungsverfahren mit

erneuter öffentlicher Auflage durchzuführen (Art. 71 RBG).

7.

7.1

Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der

Beschwerdegegner 2 hätte im vorinstanzlichen Verfahren das Erteilen

einer Ausnahmebewilligung prüfen müssen.

Art. 60 RBG umschreibt, wann

eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf. Zuständig für deren Erteilung

ist gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c BO Glarus der Gemeinderat. Der

Bauherr muss um die Gewährung einer Ausnahmebewilligung ausdrücklich ersuchen

und die entsprechende Begründung zusammen mit den Baugesuchunterlagen

einreichen. Es erfolgt grundsätzlich keine Erteilung von Amtes wegen

(vgl. Fritzsche et al., S. 1442; Markus Lanter, in Alain Griffel et

al., Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016, N.3.522).

Betriebstechnische Notwendigkeiten können wichtige Gründe für das Erteilen

einer Ausnahmebewilligung bilden. Aus solchen Gründen kann eine

Ausnahmebewilligung jedoch nur erteilt werden, wenn das Vermeiden von

Unzweckmässigkeiten und Unbilligkeiten in einem besonders gelagerten

Einzelfall im Vordergrund steht. Sofern Alternativprojekte möglich erscheinen,

muss die Ausnahmebewilligung verweigert werden. Ob eine Ausnahmesituation

vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Dagegen ist die Regelung des Ausnahmefalls,

insbesondere das Mass der Abweichung und der Inhalt der Bewilligung, dem

pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde anheimgestellt (Baumann,

§ 67 N. 2 f.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 23 N. 5).

7.2 Wie

der Beschwerdegegner 2 zu Recht festhält, findet sich in den

Baugesuchunterlagen kein Gesuch, mit welchem die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung beantragt wurde. Entsprechend ist auch kein kommunaler

Entscheid über eine Ausnahmebewilligung vorhanden (vgl. Art. 9

Abs. 2 lit. c BO Glarus). Folglich bildete die Frage, ob eine

Ausnahmebewilligung für die Umsetzung des Carports erteilt werden kann, im

vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand und ist damit auch

vorliegend nicht zu prüfen.

8.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdeführerin das Baugesuch zwar auf dessen Übereinstimmung mit

der Regelbauweise prüfte, die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben

jedoch zu Unrecht erteilte. Da die Baubewilligung nicht auf den

(teil-)nichtigen Überbauungsplan C.______ abstütze, ist diese entgegen

der Ansicht des Beschwerdegegners 2 nicht nichtig. Stattdessen hätte der

Beschwerdegegner 2 die vorinstanzliche Beschwerde gutheissen und den

Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 aufheben müssen, was am

Ergebnis jedoch nichts ändert.

Die Beschwerde ist daher im

Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c

VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 2'000.- sind zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen, da die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG nicht kostenpflichtig

ist. Die andere Hälfte der Gerichtskosten ist der Beigeladenen aufzuerlegen,

weil sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt hat (Art. 16

Abs. 3 VRG).

2.

Soweit in einem

Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,

kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten

jener, die unterliegt oder ihre Begehren zurückzieht, eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werden. Die unterliegende Beschwerdeführerin und die

unterliegende Beigeladene sind daher je zu verpflichten, den

Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu

bezahlen. Der Beigeladenen wie auch der Beschwerdeführerin steht aufgrund

deren Unterliegens keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte auf die Staatskasse

genommen und zur Hälfte der Beigeladenen auferlegt.

3.

Die

Beschwerdeführerin und die Beigeladene werden je verpflichtet, den

Beschwerdegegnern 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und

Mitteilung an:

[…]