VG.2019.00147
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
24. Juli 2020Deutsch29 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Juli 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2019.00147
Gemeinde Glarus
Beschwerdeführerin
gegen
1.1
AA.______
Beschwerdegegner
1.2
AB.______
beide
vertreten durch lic. iur.
Pavlo
Stathakis,
Rechtsanwalt,
2.
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus
und
B.______AG
Beigeladene
vertreten
durch lic. iur.
Hansjürg Rhyner,
Rechtsanwalt,
betreffend
Baubewilligung
Die Kammer zieht in
Erwägung:
Erwägungen
I.
1.
Der Gemeinderat der
ehemaligen Gemeinde […] erliess am 25. Juni 2009 den
Überbauungsplan C.______, welcher die Baufelder "A-K" umfasst.
Nach der Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen am Bach D.______ wurden die
Baufelder "A-J" sukzessive überbaut.
2.
Am 7. Juli 2017 reichte die
B.______AG als neue Grundeigentümerin der Parz.-Nr. 01, Grundbuch […],
ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baufeld
"K" ein. Gegen die Umsetzung dieses Bauvorhabens erhoben unter
anderem AA.______ und AB.______ als Eigentümer der benachbarten Parz.-Nrn. 02
und 03, Grundbuch […], am 14. September 2017 verschiedene Einwände. Die
Baukommission der Gemeinde Glarus wies am 14. November 2017 alle erhobenen
Einsprachen ab und erteilte der B.______AG gleichzeitig die Baubewilligung.
Dagegen gelangten AA.______ und AB.______ ans Departement Bau und Umwelt des
Kantons Glarus (DBU), welches deren Beschwerde am 5. November 2018 guthiess
und die Teilnichtigkeit des Überbauungsplans C.______ feststellte. Gegen
diesen Entscheid erhob die B.______AG am 6. Dezember 2018
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am
25.
April 2019 ab (Urteil VG.2018.00124). Es hielt fest, dass der
Überbauungsplan C.______für das Baufeld "K" mit Ausnahme der
darin festgesetzten Höhenkoten keine Wirkung entfalte. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Am 6. Dezember 2018 reichte
die B.______AG ein Baugesuch für die Erstellung eines Carports auf der in
ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 04, Grundbuch […], ein.
Darin ist vorgesehen, den Carport direkt auf die Grenze der die beiden
Baufelder "J" und "K" betreffenden Parz.-Nrn. 01 und 05,
beide Grundbuch […], zu erstellen. Dagegen erhoben AA.______ und AB.______ am
20.
Dezember 2018 Einsprache. Die Baukommission der Gemeinde Glarus wies
diese am 26. Februar 2019 ab und erteilte der B.______AG gleichzeitig die
Baubewilligung.
4.
Dagegen gelangten AA.______
und AB.______ mit Beschwerde vom 4. April 2019 ans DBU. Dieses stellte am 18.
November 2019 die Nichtigkeit der Baubewilligung fest und trat auf die
Beschwerde nicht ein.
5.
5.1
Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde Glarus am 11. Dezember 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den vorinstanzlichen
Entscheid vom 18. November 2019 vollumfänglich aufzuheben und ihren
Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 zu bestätigen
bzw. festzustellen, dass die Baubewilligung vom 26. Februar 2019 gültig
und rechtswirksam erteilt worden sei. Eventualiter sei die Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Streitsache an diese zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______ sowie des DBU.
5.2
Das
Verwaltungsgericht lud die B.______AG am 16. Dezember 2019 ins Verfahren bei.
Am 16. Januar 2020 schloss das DBU auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der
Gemeinde Glarus. AA.______ und AB.______ beantragten gleichentags die
Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Gemeinde Glarus. Die B.______AG ersuchte am 28. Januar 2020 um
vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. November
2019.
und um Bestätigung des Baubewilligungsentscheids der Gemeinde Glarus vom
26.
Februar 2019 bzw. um die Feststellung, dass die Baubewilligung vom
26.
Februar 2019 gültig und rechtswirksam erteilt worden sei. Eventualiter
sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an
die Gemeinde Glarus zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von AA.______ und AB.______ sowie des DBU.
5.3
Am
1.
März 2020 nahm E.______ unaufgefordert zur Beschwerde Stellung, ohne
jedoch eine Beiladung ins Verfahren zu verlangen. Das Verwaltungsgericht
stellte diese Stellungnahme am 11. Juni 2020 allen Parteien zu, woraufhin
sich die Beschwerdegegner 1 am 17. Juni 2020 dazu äusserten. Am 18.
Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht die vorerwähnte Eingabe der
Beschwerdegegner 1 den übrigen Parteien zu.
5.4
Rechtsanwalt Richard Schmidt teilte dem Verwaltungsgericht am 30. April 2020
mit, dass er sämtliche beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren, in denen
er mandatiert worden sei, Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner übergebe. Das Rubrum
ist entsprechend zu korrigieren.
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und
Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig.
1.2
Einer
Gemeinde kommt die Beschwerdebefugnis zur Wahrung der von ihr vertretenen
öffentlichen Interessen zu (Art. 88 lit. b VRG). Seit Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) am 1. Januar 2007 orientiert
sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung mit Blick auf
die Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG verankerte Mindestanforderung
an die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren an der
bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdelegitimation vor dem Bundesgericht
(VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3,
VG.2018.00044 vom 28. Juni 2018 E. II/1.3.4.1). Dies dient der Einheit
des Verfahrens.
Die Beschwerdelegitimation
der Gemeinde ist dann zu bejahen, wenn sie als Trägerin öffentlicher Aufgaben
schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in
einem Mass betroffen ist, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als
verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lässt. Verlangt wird
grundsätzlich eine qualifizierte Betroffenheit in eigenen hoheitlichen
Interessen. Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Hoheitsakt wesentliche
öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der der Gemeinde zur
Regelung zugewiesen wurde (BGE 136 II 383 E. 2.4;
VGer-Urteil VG.2018.00082/83 vom 24. Januar 2019 E. II/1.4.3,
VG.2018.00044 vom 28. Juni 2018 E. II/1.3.4.1; Martin Bertschi, in Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 21 N. 105 ff.;
Bernhard Waldmann, in Basler BGG-Kommentar, 3 A., 2018, Art. 89
N. 43).
Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt
und rügt, dass der Entscheid des Beschwerdegegners 2 ihre
Gemeindeautonomie verletze. Dies reicht bereits, um nach Art. 113
Abs. 1 lit. b VRG auf die Beschwerde einzutreten. Denn ob die
beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung
der Beschwerde (BGE 140 V 328 E. 4.1).
1.3
Die
Beschwerdeführerin und die Beigeladene beantragen die Feststellung, dass der
Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 gültig und rechtswirksam
erteilt worden sei. Kann die Beschwerde führende Partei ein Gestaltungsurteil
erwirken, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2018.00124 vom 25. April 2019
E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2,
VG.2017.00105 vom 25. Januar 2018 E. II/1.2).
Ziel der Beschwerdeführerin
wie auch der Beigeladenen ist es, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben
und den durch die Beschwerdeführerin gefällten Baubewilligungsentscheid vom
26.
Februar 2019 zu bestätigen. Wird die vorliegende Beschwerde gutgeheissen,
erfolgt dies unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, womit der
Baubewilligungsentscheid bestätigt wird. Damit erwirken die
Beschwerdeführerin und die Beigeladene ein Gestaltungsurteil, womit kein
Feststellungsinteresse ersichtlich ist, weshalb auf ihre
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist aufgrund des
Vorliegens der weiteren Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich
eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) gerügt werden. Die Unangemessenheit
des Entscheids kann gemäss abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG
nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall
nicht vorliegt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr erteilte Baubewilligung sei nicht
nichtig, da diese nicht auf den Überbauungsplan abstelle, sondern unter
Anwendung der Regelbauweise erteilt worden sei. Sodann habe es der Beschwerdegegner 2
unterlassen, die Bewilligungsfähigkeit des Carports vollständig zu prüfen.
Zwar sei der Carport keine An- oder Nebenbaute, da er die zulässigen Masse
überschreite, allerdings sei er als Hauptbaute zu behandeln und als solche
bewilligungsfähig, was der Beschwerdegegner 2 nicht berücksichtigt habe.
So sei der Carport als Unterniveaubaute einzustufen, welcher die
Grünflächenziffer einhalte. Selbst wenn die Qualifikation als
Unterniveaubaute nicht zutreffend sein sollte, sei zu beachten, dass die Kleinparzelle
Parz.-Nr. 04 der Gesamtüberbauung zum Parkieren diene, weshalb die
angrenzende Parz.-Nr. 05 bei der Berechnung der Grünflächenziffer
mitzuberücksichtigen sei. Dies gelte analog auch für die Berechnung des
Wohnnutzungsanteils. Sollte das Bauvorhaben wider Erwarten die
Grünflächenziffer bzw. den Wohnnutzungsanteil nicht einhalten, sei die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu prüfen, was der
Beschwerdegegner 2 unterlassen habe, womit er ihre Gemeindeautonomie
verletzt habe.
2.2
Die
Beschwerdegegner 1 sind hingegen der Ansicht, der Carport diene den auf den
Baufeldern "J" und "K" erstellten bzw. noch zu
erstellenden Bauten, womit es sich um eine An- oder eine selbständige
Nebenbaute handle. Das geplante Bauvorhaben überschreite die für eine Nebenbaute
vorgesehene Fläche von 50 m2 klar. Die Nichtigkeit des
Überbauungsplans C.______ in Bezug auf das Baufeld "K" sei
gerichtlich festgestellt worden, was im Übrigen auch für den Carport gelte.
Da die auf dem Baufeld "K" zu erstellende Baute der Regelbauweise
zu entsprechen habe, sei auch der Carport zu redimensionieren. Für eine
Ausnahmeregelung bestehe überdies kein Raum, da ansonsten die Gefahr bestehe,
dass der Überbauungsplan trotz dessen Nichtigkeit umgesetzt werde. Weiter
seien die Bauvisiere für den geplanten Carport nicht rechtzeitig errichtet
worden, weshalb sie sich kein umfassendes Bild über das Bauvorhaben hätten
machen können. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, denn das
Erstellen der Bauvisiere bilde ein Gültigkeitserfordernis für das Erteilen
einer Baubewilligung.
2.3
Der
Beschwerdegegner 2 führt aus, der Carport habe den
Überbauungsplan C.______ als Grundlage. Dieser sei jedoch auch für die
nun mit dem Carport zu überbauende Parz.-Nr. 04 nichtig. Eine
Baubewilligung unter Anwendung der Regelbauweise könne sodann nicht erteilt
werden, da der Carport zum einen keine Unterniveaubaute darstelle und zum
anderen die zulässige Fläche für eine An- oder Nebenbaute von 50 m2 um
das Dreifache überschreite. Da der Carport einzig dem Parkieren diene,
betreffe er nur Nebennutzungsflächen, womit er keine Hauptbaute sei. Weiter
könne auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da keine über einen
Wohnnutzungsanteil verfügende Hauptbaute vorliege. Zudem sei die Frage, ob
überhaupt eine Ausnahmesituation gegeben sei, welche das Erteilen einer
Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, eine Rechtsfrage, welche sie frei
überprüfen dürfe. Somit verfüge die Beschwerdeführerin diesbezüglich über
kein Ermessen, weshalb sie deren Autonomie auch nicht habe verletzen können.
Sodann habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht darum
ersucht, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.
2.4
Die
Beigeladene macht geltend, der Carport entspreche der Regelbauweise und sei
damit bewilligungsfähig. Ferner könne der teilnichtig erklärte
Überbauungsplan C.______ nicht vollumfänglich ausgeblendet werden, diene
der Carport doch insbesondere auch der auf dem Baufeld "J" in
Anwendung des Überbauungsplans erstellten Baute. Folglich seien als
Beurteilungsgrundlage für die Berechnung der zulässigen Masse sowie der
Grünflächenziffer der Gesamtkontext und auch die beiden Baufelder
"J" und "K" miteinzubeziehen. Ebenso sei bei der
Entscheidfindung die vorliegend ausserordentliche Situation der
Teilnichtigkeit des Überbauungsplans zu beachten, sei doch eine gute
Gesamtwirkung der gesamten Überbauung anzustreben. Eine solche würde bei
einem Verbot des Carports erheblich beeinträchtigt. Sollte der Carport wider
Erwarten der Regelbauweise nicht entsprechen, seien daher die erforderlichen
Ausnahmebewilligungen für dessen Umsetzung zu erteilen.
3.
3.1
Nach Art. 70 Abs. 1 RBG ist für bewilligungspflichte Bauten und Anlagen bei
der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig mit
der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung
und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger
Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde
entfernt werden (Art. 70 Abs. 2 RBG). Eingehende Baugesuche werden nach Art.
78.
Abs. 1 der Bauverordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (BauV) von der
zuständigen Gemeindebehörde umgehend auf deren Vollständigkeit geprüft und
einer materiellen Vorprüfung unterzogen. Gleichzeitig wird geprüft, ob die
Bauvisiere richtig gestellt sind.
Das Baugespann soll
Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen,
sich über das Projekt zu informieren. Die geplante Baute oder Anlage muss
jedoch nur in groben Zügen wiedergegeben werden, damit eine hinreichende
Visualisierung und Wahrnehmung für den Rechtssuchenden gewährleistet wird.
Über die genaue Gestalt der Baute hat sich der Nachbar stets anhand der
öffentlich aufliegenden Plänen zu orientieren. Unterbleibt die öffentliche
Aussteckung, muss die bereits erfolgte Publikation wiederholt werden. Ist die
Aussteckung unvollständig oder fehlerhaft, liegt gegebenenfalls eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der betroffene Dritte hat dafür im
Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass er dadurch in seiner
Interessenlage tatsächlich behindert wurde, da für die Beurteilung eines
konkreten Bauvorhabens primär auf die Baueingabepläne abzustellen ist und der
Profilierung nur eine unterstützende Funktion zukommt (Christoph Fritzsche et
al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 395 f.).
3.2
Es
ist unbestritten, dass die Beigeladene die Bauvisiere betreffend das
vorliegende Bauvorhaben entgegen der Vorgabe von Art. 70 Abs. 1 RBG erst nach
Einreichung des Baugesuchs errichtete. Wann genau die Bauvisiere aufgestellt
wurden, ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass diese noch
während der Dauer des öffentlichen Auflageverfahrens des Bauvorhabens
errichtet wurden. Überdies wurden den Beschwerdegegnern 1 die
vollständigen Baugesuchunterlagen am […] per E-Mail zugestellt, mithin einen
Tag nach der Publikation des Bauvorhabens im Amtsblatt am […]. Damit waren
die Beschwerdegegner 1 bereits einen Tag nach der öffentlichen
Publikation in der Lage, sich über das Bauvorhaben in Kenntnis der öffentlich
aufgelegten Baupläne zu informieren. Die Dimension des Bauvorhabens wurde
überdies durch die ordnungsgemässe Erstellung des Baugespanns visualisiert,
wenn auch einige Tage nach der amtlichen Publikation. Dass die
Beschwerdeführerin die ausgebliebene Visierung nicht rechtzeitig monierte,
ist zwar als Verstoss gegen die Bauvorschriften zu werten. Da den
Beschwerdegegnern 1 aus diesem Versehen jedoch keine schwerwiegenden
Nachteile erwuchsen, sie stattdessen ihre Einsprache fristgerecht und in
vollständiger Kenntnis der Sachlage verfassen konnten, wurde deren
rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
4.1
Was
planungsrechtlich in der Sondernutzungsplanung verbindlich festgelegt wird,
kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr angefochten werden. Rügen, welche
sich gegen den Überbauungsplan als solchen richten, sind daher im
Rechtsmittelverfahren gegen den Überbauungsplan vorzubringen. Eine
akzessorische Überprüfung der Sondernutzungsplanung ist grundsätzlich
ausgeschlossen (BGE 131 II 103 E. 2.4.1; VGer-Urteil
VG.2018.00039 vom 23. August 2018 E. II/3.3, VG.2017.00113 vom 1. März
2018.
E. 3.2.1; Fritzsche et al., S. 190; Christian Häuptli, in
Andreas Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern
2013, Vorbem. zu §§ 16 bis 21 N. 48), was sich mit dem Vertrauen
auf die Planbeständigkeit erklären lässt. Nur ausnahmsweise lässt die
Rechtsprechung gemäss gefestigter Praxis eine vorfrageweise Überprüfung der
Nutzungsplanung und damit der Sondernutzungsplanung zu. Sie ist unter anderem
dann zulässig, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die
ihm damit auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im
damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen
(BGE 119 Ib 480 E. 5c, 111 Ia 129
E. 3d, 106 Ia 383 E. 3c, 106 Ia 310 E. 3).
4.2
Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist hingegen von Amtes wegen zu
beachten und kann von jedermann jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren
– geltend gemacht werden. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer
Verfügung, womit eine nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
Eine nichtige Verfügung ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung
rechtlich unverbindlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/ St. Gallen 2016,
Rz. 1096). So kann auch die Nichtigkeit eines Nutzungsplans jederzeit
geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (BGer-Urteil 1C_62/2015 vom 9. November 2015 E. 3.2, mit
Hinweisen).
4.3
Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer
wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Von Teilnichtigkeit
ist dann zu sprechen, wenn die Fehlerhaftigkeit eine von mehreren Anordnungen
der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen
Bestimmung ihren Zweck erreichen kann. Im Verwaltungsrecht ist im stärkeren
Masse als im Privatrecht auf blosse Teilnichtigkeit zu schliessen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1133).
5.
5.1
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob der geplante
Carport gestützt auf den Überbauungsplan C.______ oder aber im Falle von
dessen (Teil-)Nichtigkeit gestützt auf die Regelbauweise zu bewilligen ist.
Da eine allfällige (Teil-)Nichtigkeit des Überbauungsplans C.______ für
die vom vorliegenden Bauvorhaben betroffene Liegenschaft Parz.-Nr. 04
von Amtes wegen zu beachten ist, hat der Beschwerdegegner 2 zu Recht
eine vorfrageweise Überprüfung des Überbauungsplans vorgenommen und dabei
beurteilt, ob und inwiefern dieser (teil-)nichtig ist. Denn Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG.2018.00124 bildete einzig die Frage,
ob der Überbauungsplan C.______ für die Baufelder "A-K"
verbindlich ist. Entsprechend ist die Teilnichtigkeit des
Überbauungsplans C.______ einzig bezüglich das Baufeld "K"
rechtskräftig festgestellt worden, während der Überbauungsplan C.______
für die damals bereits überbauten Baufelder "A-J" als verbindlich
eingestuft wurde. Ob der Überbauungsplan C.______ für die vom vorliegenden
Bauvorhaben betroffene Parz.-Nr. 04 ebenfalls nichtig ist, wurde noch
nicht geprüft. Sollte sich ergeben, dass der Überbauungsplan auch
diesbezüglich als (teil-)nichtig anzusehen ist, hätte das Verwaltungsgericht
dies im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu beachten. Folglich bildet
die Nichtigkeitsfrage auch vorliegend Verfahrensgegenstand. Ist die
(Teil-)Nichtigkeit in Bezug auf die Parz.-Nr. 04 zu bejahen, kommt dem
Überbauungsplan C.______ für das vorliegende Bauvorhaben betreffend
Carport auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 04 keine Rechtswirkung zu. In
diesem Fall bleibt zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Vorgaben der
Regelbauweise, mithin der heute geltenden Bauordnung der Gemeinde Glarus vom
23.
September 2006 (BO Glarus), einhält und gestützt darauf zu
bewilligen ist.
5.2
Das
Verwaltungsgericht begründete im mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom
25.
April 2019 eingehend, welche schwerwiegenden und leicht erkennbaren
Verfahrensfehler beim Erlass des Überbauungsplans C.______ begangen
wurden (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00124 E. II/6.1 – 6.4). Die
diesbezüglichen Ausführungen sind auch im vorliegenden Verfahren bei der
Frage, ob der Überbauungsplan C.______ auch für die Parz.-Nr. 04
(teil-)nichtig ist, einschlägig, worauf daher verwiesen werden kann.
5.3
5.3.1
Vorzunehmen bleibt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung und dem Interesse an der Rechtssicherheit in Bezug
auf die vorstehend in Frage stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 04.
Dabei kommt dem Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung aufgrund der mehrfachen schwerwiegenden
Verstösse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben (mangelnde öffentliche Auflage
des Überbauungsplans C.______; Unmöglichkeit der Erhebung eines
Rechtsmittels dagegen; fehlende kantonale Genehmigung des Überbauungsplans C.______)
im Verfahren betreffend Erlass des Überbauungsplans C.______ besonderes
Gewicht zu (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00124 vom 25. April 2019
E. II/6.5). Sodann ist zu beachten, dass aus einer allfälligen
(Teil-)Nichtigkeit des Überbauungsplans C.______ für die
Parz.-Nr. 04 nicht folgt, dass diese Liegenschaft nicht mehr baulich
genutzt werden kann. Stattdessen ist eine zonenkonforme und der BO Glarus
entsprechende Überbauung weiterhin möglich, wobei insbesondere davon
auszugehen ist, dass auf der Parz.-Nr. 04 auch unter der Geltung der
Regelbauweise Parkplätze erstellt werden können. Dies gründet insbesondere
darin, dass Grenz- und Gebäudeabstände nur bei der Erstellung von Gebäuden zu
beachten sind, da für deren Berechnung der Abstand zwischen der
Parzellengrenze und der projizierten Fassadenlinie bzw. der Abstand
zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude massgebend sind
(Art. 53 und 54 BauV). Werden hingegen einzig Parkplätze umgesetzt,
verfügen diese über keine Gebäudehülle und damit über keine projizierte
Fassadenlinie, weshalb weder der Grenz- noch der Gebäudeabstand einzuhalten
ist. Daher erscheint die Erstellung von Parkplätzen auf der Parz.-Nr. 04
auch unter Geltung der Regelbauweise möglich. Weiter fällt ins Gewicht, dass
eine gemeinsame Tiefgarage für die Bewohner der Überbauung C.______ im
Überbauungsplan vorgesehen und mittlerweile auch realisiert worden ist. Damit
sind bereits heute witterungsgeschützte Parkierungsmöglichkeiten vorhanden,
welche von allen Bewohnern der Überbauung C.______, wozu insbesondere
auch die Anwohner der Baufelder "J" und "K" zählen,
genutzt werden können.
5.3.2
Gegen die Annahme der (Teil-)Nichtigkeit spricht hingegen, dass im Rahmen der
Gesamtüberbauung C.______ bereits Vorkehrungen für die Errichtung des
Carports getroffen wurden. So ist die Zufahrt zur Parz.-Nr. 04 bereits
umgesetzt und die für den Carport vorgesehene Liegenschaftsfläche ist für die
geplante Erstellung der Parkplätze ausgeschieden worden. Auch ist der
Zementsteinbelag auf der vom vorliegenden Bauvorhaben betroffenen
Liegenschaftsfläche wohl im Rahmen der Umsetzung der Gesamtüberbauung bereits
erstellt worden. Zwar ist die Parz.-Nr. 04 noch nicht überbaut, doch
wurden bereits Planungsarbeiten für deren Überbauung ausgeführt, was sich
insbesondere aus den vorhandenen Baubewilligungsunterlagen zeigt. Sodann
sollen die auf der Parz.-Nr. 04 zu errichtenden Parkplätze der gesamten
Überbauung C.______ als Parkierungsfläche dienen, was sich nicht zuletzt
daraus ergibt, dass im Planungsbericht zum Überbauungsplan C.______
vorgesehen ist, diese Fläche für die Erstellung von Besucherparkplätzen zu
nutzen.
5.3.3
Aus
den vorstehenden Ausführungen zeigt sich insbesondere, dass auf der
Parz.-Nr. 04 auch unter der Geltung der BO Glarus Parkplätze errichtet
werden können, womit die Erstellung einer harmonischen Gesamtüberbauung mit
einer für die Bewohner und deren Besucher genügenden Anzahl an Parkplätzen
auch unter der Geltung der BO Glarus sichergestellt werden kann. Sodann fällt
massgeblich ins Gewicht, dass beim Erlass des Überbauungsplans C.______
mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler begangen wurden, woraus
zusammenfassend folgen muss, dass die Interessen an der richtigen
Rechtsanwendung die Interessen an der Rechtssicherheit überwiegen. Somit
entfaltet der Überbauungsplan C.______ für die Überbauung der
Parz.-Nr. 04 keine Wirkung, womit zu prüfen bleibt, ob der geplante
Carport gestützt auf die Regelbauweise bewilligungsfähig ist.
6.
6.1
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung der
Gemeinde (Art. 67 Abs. 1 RBG). Der Bewilligungspflicht unterstehen
insbesondere Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher
Art, ebenso Tiefbauten wie Strassen, Wege und Plätze (Art. 73 Abs. 1 lit. a
und b BauV).
Es ist unbestritten, dass
die Umsetzung des vorliegend geplanten Carports einer Baubewilligung bedarf.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsentscheid vom 26.
Februar 2019 geprüft, ob der Carport bewilligungsfähig ist. Dass sie sich
dabei auf die BO Glarus stützte, ergibt sich aus den eindeutigen Erwähnungen
der Regelbauweise im Baubewilligungsentscheid und insbesondere auch aus der
Prüfung der Einhaltung der in der BO Glarus festgelegten Grünflächenziffer.
Dabei kam die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das Bauvorhaben in allen
Belangen den heute geltenden Bestimmungen der Regelbauweise entspreche,
weshalb sie die Baubewilligung erteilte. Sie führte jedoch nicht weiter aus,
gestützt auf welche Rechtsgrundlagen sie zu diesem Entscheid gelangte. Dem
Baubewilligungsentscheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie sie den
geplanten Carport in baulicher Hinsicht qualifizierte bzw. welcher
Gebäudeart sie diesen zuordnete. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
6.2
6.2.1
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens,
gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel bis höchstens bis zu dem im
kommunalen Baureglement festgelegten Mass über die Fassadenlinie hinausragt
(Art. 50 BauV). Untergeschosse dürfen höchstens bis zum zulässigen Mass
für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie
darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um
unterirdische Bauten (Anhang zu Art. 50 BauV). Vorspringende
Gebäudeteile in Abstandsbereichen dürfen höchstens 2,00 m über die
Fassadenflucht hinausragen (Art. 58 Abs. 2 BO Glarus).
6.2.2
Der
Beschwerdegegner 2 begründete in E. 4.5.3 des angefochtenen Entscheids
ausführlich, weshalb der geplante Carport nicht als offenes Untergeschoss der
beiden benachbarten Liegenschaften Parz.-Nrn. 01 und 05 angesehen werden
kann. Gegen diese Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine
Einwendungen. Der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt einzig, dass der
Carport mit einer geplanten Parkplatzlänge bzw. mit einem entsprechenden
Carportdach von 5,0 m über das maximal zulässige Mass für einen
vorspringenden Gebäudeteil von 2,0 m gemäss Art. 58 Abs. 2 BO
Glarus klar hinausragt. Folglich kann der Carport auch deshalb kein offenes
Untergeschoss darstellen.
6.3
6.3.1
Unterniveaubauten
sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement
festgelegten Mass über das massgebende beziehungsweise über das tiefer
gelegte Terrain hinausragen (Art. 36 BauV). Art. 57 BO Glarus legt das
zulässige Mass mit 0,8 m fest. Als massgebendes Terrain gilt der
natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen
und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen
Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder
erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem
Planungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden
(Art. 31 BauV).
6.3.2
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, der Carport stelle eine Unterniveaubaute dar. Sie macht jedoch
keine Ausführungen zum für das Vorliegen einer Unterniveaubaute
begriffsnotwendig zu bestimmenden massgebenden Terrain.
Im Baugebiet C.______
wurden Aufschüttungen von durchschnittlich einem Meter vorgenommen, wobei die
dadurch gestaltete neue Topographie im Überbauungsplan verbindlich festgelegt
wurde. Damit legt der Überbauungsplan C.______ das massgebende Terrain
für die Baufelder "A-K" fest, wovon für die Festlegung des massgebenden
Terrains für die Überbauung der vorliegend betroffenen Liegenschaft
Parz.-Nr. 04 auszugehen ist (vgl. Art. 31 BauV). Die
Höhenkoten für das Baufeld "J" betragen 479,05 m.ü.M. für das
UG und 482,05 m.ü.M. für das EG. Für das Baufeld "K" werden
die Höhenkoten mit 478,50 m.ü.M. für das UG und mit 481,50 m.ü.M.
für das EG bestimmt. Der geplante Carport soll auf dem heute bereits
bestehenden Niveau der Parz.-Nr. 04, welches sich auf 478,56 m.ü.M.
bzw. auf 479,29 m.ü.M. befindet, erstellt werden. Damit ist
vorgesehen, die Parkplätze und den dazugehörigen Carport auf der Ebene des
Untergeschosses der auf den Baufeldern "J" und "K"
bereits errichteten Bauten zu platzieren, weshalb die im Überbauungsplan
festgelegten Untergeschosskoten der beiden vorerwähnten Baufelder mit
479,05 m.ü.M. bzw. mit 478,50 m.ü.M. als massgebendes Terrain
heranzuziehen sind. Das Dach des geplanten Carports soll auf
481,81 m.ü.M. bzw. auf 481,16 m.ü.M. errichtet werden, woraus
erhellt, dass das zulässige Mass von 0,8 m gemäss Art. 57 BO Glarus
vom vorliegend geplanten Carport überschritten wird. Damit kann der geplante
Carport keine Unterniveaubaute darstellen.
6.4
6.4.1
Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im
kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur
Nebennutzflächen enthalten (Art. 33 BauV). Kleinbauten sind
beispielsweise Garagen oder Geräteschuppen. Die Nebennutzflächen sind in der
SIA-Norm 416 definiert (Anhang zu Art. 33 BauV). Anbauten sind mit einem
Gebäude zusammengebaut. Sie dürfen die im kommunalen Baureglement
festgelegten Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten
(Art. 34 BauV). Die Grundfläche von Klein-, Neben- und Anbauten darf
höchstens 50 m2, ihre Fassadenhöhe höchstens 3,30 m und ihre
Gesamthöhe höchstens 5,0 m betragen (Art. 52 und Art. 53
Abs. 1 BO Glarus). Eine Definition einer Hauptbaute findet sich weder in
den kantonalen noch in den kommunalen Rechtsgrundlagen.
6.4.2
Aus
den Planunterlagen ist ersichtlich, dass der Carport eine Länge von
29,74 m und eine Breite von 5,0 m aufweisen soll, was eine
Grundfläche von fast 150 m2 ergibt. Damit wird das zulässige Mass für
eine Klein-, Neben- und Anbaute von einer Grundfläche von 50 m2 nach
Art. 52 und Art. 53 Abs. 1 BO Glarus klar überschritten, weshalb der Carport
keine solche Baute sein kann. Da sich das zulässige Mass einer Klein-, Neben-
oder Anbaute nicht unterscheidet, kann offen bleiben, welcher der drei
vorerwähnten Bauten das vorliegende Bauvorhaben zuzuordnen wäre.
6.4.3
Der
Carport dient dem Parkieren, womit er unbestrittenermassen einzig über
Nebennutzflächen verfügt. Der Beschwerdegegner 2 stellt sich deshalb auf
den Standpunkt, der Carport könne mangels Hauptnutzflächen keine Hauptbaute
darstellen, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung für eine Hauptbaute
nicht zu prüfen sei.
Der Beschwerdegegner 2 hält
grundsätzlich sachrichtig fest, dass eine Baute entweder als Hauptbaute oder
aber als Klein-, Neben- oder Anbaute zu behandeln ist. Eine Baute kann nur entweder
das eine oder das andere sein, nicht jedoch gleichzeitig beide Vorgaben
erfüllen. Je nachdem, welcher Art der Baute das Bauvorhaben zuzuordnen ist,
sind die gesetzlichen Vorgaben für eine Hauptbaute oder aber für eine Klein-,
Neben- oder Anbaute anwendbar. Insofern der Beschwerdegegner 2 jedoch
festhält, eine Hauptbaute müsse zwingend über Hauptnutzflächen verfügen, ist
ihm in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Denn es
findet sich keine gesetzliche Grundlage, welche vorschreibt, dass eine
Hauptbaute zwingend über Hauptnutzflächen verfügen muss. Stattdessen
definieren insbesondere Art. 33 und 34 BauV, wann eine Klein-, Neben-
oder Anbaute vorliegt. Darin wird unter anderem zwar festgehalten, dass eine
Klein-, Neben- oder Anbaute nur über Nebennutzflächen verfügen darf, woraus
aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 nicht der
Umkehrschluss gezogen werden darf, dass Hauptbauten zwingend über
Hauptnutzungsflächen verfügen müssen. Weil die Hauptbaute nicht gesetzlich umschrieben
wird, ist für deren Definition von den gesetzlich umschriebenen Merkmalen
einer Klein-, Neben- oder Anbaute auszugehen. So halten Art. 33 und
Art. 34 BauV insbesondere fest, dass eine Klein-, Neben- oder Anbaute
die im kommunalen Baureglement umschriebenen Masse nicht überschreiten darf.
Dispositiv
Daraus muss demnach folgen, dass eine Klein-, Neben- oder Anbaute dann nicht
mehr vorliegt, wenn eine Baute die zulässigen Masse überschreitet. Die
zulässigen Masse gemäss Art. 52 und Art. 53 Abs. 1 BO Glarus sind
zum einen eine Grundfläche von 50 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens
3,3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5,0 m. Eine geplante Baute
muss demnach alle drei der genannten Vorgaben kumulativ einhalten, um als
Klein-, Neben- oder Anbaute zu gelten. Wird hingegen eines der umschriebenen
Masse überschritten, kann eine Baute nicht mehr als Klein-, Neben- oder
Anbaute behandelt werden. Stattdessen ist vom Vorliegen einer Hauptbaute
auszugehen, unabhängig davon, dass sie nur Nebennutzflächen umfasst (vgl. dazu
beispielsweise S. 13 der Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen
nach IVHB [Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe] im Kanton Zürich, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass
Klein- und Anbauten, welche die Grundfläche von 50 m2 überschreiten,
baurechtlich als Hauptbauten gelten). Somit hätte der Beschwerdegegner 2
prüfen müssen, ob der geplante Carport als Hauptbaute unter Anwendung der
Regelbauweise bewilligungsfähig ist. Dies ist nachfolgend nachzuholen.
6.4.4
6.4.4.1 Ist
der Carport als Hauptbaute zu betrachten, ist insbesondere der für
Hauptbauten vorgeschriebene Grenzabstand einzuhalten. Gemäss Art. 51
Abs. 1 RBG beträgt der Grenzabstand vorbehältlich anderer
nachbarrechtlicher Abmachungen 4,0 m. Die Einhaltung der
Grenzabstandsvorschriften bzw. das Vorliegen einer nachbarrechtlichen
Abmachung ist von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen. Diese Abmachung hat
in Form einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit vorzuliegen
(Art. 51 Abs. 7 RBG).
6.4.4.2
Gemäss den vorhandenen Baubewilligungsunterlagen soll der Carport direkt auf
die Grenze zu den benachbarten Liegenschaften Parz.-Nrn. 01 und 05
erstellt werden, womit der Grenzabstand von 4,0 m nicht eingehalten
wird. Für das Erstellen einer Baute auf die Grenze der benachbarten
Liegenschaften hat die Beigeladene als Baugesuchstellerin ein im Grundbuch
eingetragenes Grenzbaurecht vorzuweisen, welches ihr das Bauen auf die
Parzellengrenze erlaubt. Eine schriftliche Vereinbarung, welche der
Parz.-Nr. 04 ein im Grundbuch eingetragenes Grenzbaurecht gewähren
würde, findet sich in den Akten nicht. Entsprechend durfte gemäss
Art. 51 Abs. 7 RBG keine Baubewilligung für den vorliegend
geplanten Carport erteilt werden.
6.4.4.3
Sollten die Eigentümer der benachbarten Parz.-Nrn. 01 und 05 der im
Eigentum der Beigeladenen stehenden Parz.-Nr. 04 ein Grenzbaurecht für
das vorliegend geplante Bauvorhaben einräumen und dieses im Grundbuch
eingetragen werden, kann die Beigeladene die entsprechende Vereinbarung der
Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens
nachreichen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben
erneut zu beurteilen, wozu insbesondere gehören würde, das Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, wie
beispielsweise das Einhalten der Grünflächenziffer nach Art. 16 BO
Glarus, zu überprüfen. In Bezug auf den Gebäudeabstand bleibt schliesslich
anzumerken, dass der vorliegend geplante Carport bei dessen Berechnung ausser
Betracht fällt, da die Fassadenhöhe des Carports weniger als 3,3 m
beträgt (vgl. Art. 52 Abs. 1 RBG). Bei einer
Änderung des Bauprojekts wäre hingegen ein neues Baubewilligungsverfahren mit
erneuter öffentlicher Auflage durchzuführen (Art. 71 RBG).
7.
7.1
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der
Beschwerdegegner 2 hätte im vorinstanzlichen Verfahren das Erteilen
einer Ausnahmebewilligung prüfen müssen.
Art. 60 RBG umschreibt, wann
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf. Zuständig für deren Erteilung
ist gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c BO Glarus der Gemeinderat. Der
Bauherr muss um die Gewährung einer Ausnahmebewilligung ausdrücklich ersuchen
und die entsprechende Begründung zusammen mit den Baugesuchunterlagen
einreichen. Es erfolgt grundsätzlich keine Erteilung von Amtes wegen
(vgl. Fritzsche et al., S. 1442; Markus Lanter, in Alain Griffel et
al., Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016, N.3.522).
Betriebstechnische Notwendigkeiten können wichtige Gründe für das Erteilen
einer Ausnahmebewilligung bilden. Aus solchen Gründen kann eine
Ausnahmebewilligung jedoch nur erteilt werden, wenn das Vermeiden von
Unzweckmässigkeiten und Unbilligkeiten in einem besonders gelagerten
Einzelfall im Vordergrund steht. Sofern Alternativprojekte möglich erscheinen,
muss die Ausnahmebewilligung verweigert werden. Ob eine Ausnahmesituation
vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Dagegen ist die Regelung des Ausnahmefalls,
insbesondere das Mass der Abweichung und der Inhalt der Bewilligung, dem
pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde anheimgestellt (Baumann,
§ 67 N. 2 f.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 23 N. 5).
7.2 Wie
der Beschwerdegegner 2 zu Recht festhält, findet sich in den
Baugesuchunterlagen kein Gesuch, mit welchem die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung beantragt wurde. Entsprechend ist auch kein kommunaler
Entscheid über eine Ausnahmebewilligung vorhanden (vgl. Art. 9
Abs. 2 lit. c BO Glarus). Folglich bildete die Frage, ob eine
Ausnahmebewilligung für die Umsetzung des Carports erteilt werden kann, im
vorinstanzlichen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand und ist damit auch
vorliegend nicht zu prüfen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin das Baugesuch zwar auf dessen Übereinstimmung mit
der Regelbauweise prüfte, die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben
jedoch zu Unrecht erteilte. Da die Baubewilligung nicht auf den
(teil-)nichtigen Überbauungsplan C.______ abstütze, ist diese entgegen
der Ansicht des Beschwerdegegners 2 nicht nichtig. Stattdessen hätte der
Beschwerdegegner 2 die vorinstanzliche Beschwerde gutheissen und den
Baubewilligungsentscheid vom 26. Februar 2019 aufheben müssen, was am
Ergebnis jedoch nichts ändert.
Die Beschwerde ist daher im
Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c
VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 2'000.- sind zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen, da die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG nicht kostenpflichtig
ist. Die andere Hälfte der Gerichtskosten ist der Beigeladenen aufzuerlegen,
weil sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt hat (Art. 16
Abs. 3 VRG).
2.
Soweit in einem
Beschwerdeverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind,
kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG der obsiegenden Partei zu Lasten
jener, die unterliegt oder ihre Begehren zurückzieht, eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werden. Die unterliegende Beschwerdeführerin und die
unterliegende Beigeladene sind daher je zu verpflichten, den
Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu
bezahlen. Der Beigeladenen wie auch der Beschwerdeführerin steht aufgrund
deren Unterliegens keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden zur Hälfte auf die Staatskasse
genommen und zur Hälfte der Beigeladenen auferlegt.
3.
Die
Beschwerdeführerin und die Beigeladene werden je verpflichtet, den
Beschwerdegegnern 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Schriftliche Eröffnung und
Mitteilung an:
[…]