Lexipedia

Entscheid

VG.2020.00005

Beschaffungswesen/Submissionswesen

30. April 2020Deutsch15 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00005

A.______Sarl

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten

Rechtsanwältin C.______

und

Thomas Fischer Architekt GmbH

Beigeladene

betreffend

Projektwettbewerb

Erweiterung Berufsschule Ziegelbrücke

(Zuschlag und

Ausschluss)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Das Departement Bau und Umwelt (DBU) schrieb am 23.

Mai 2019 im Amtsblatt, auf der Ausschreibungsplattform simap.ch sowie in der

Fachpresse den offenen Projektwettbewerb "Neubau Schulhaus mit

Dreifachturnhalle" aus. Insgesamt gingen 53 Eingaben ein. Im Rahmen der

Vorprüfung wurde bei fünf Projekten eine Verletzung der Anonymität

festgestellt. Am 14. und 15. November 2019 sowie am 6. Dezember

2019 beurteilte das Preisgericht die Projekte. Dabei setzte es das Projekt

"Brückenbauer" der Thomas Fischer Architekt GmbH auf den ersten

Rang. Am 27. Dezember 2019 beantragte das DBU dem Regierungsrat die

Kenntnisnahme des Berichts des Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen, dem

Wettbewerbsgewinner den planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu

erteilen. Ferner sei es mit der Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in

geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug zu beauftragen. Der

Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit Beschluss vom 7. Januar 2020.

1.2 Am 8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung

der sechs besten Projekte sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern, darunter

die A.______, wegen Verletzung der Anonymität. Gleichzeitig vergab es den

Auftrag der obsiegenden Thomas Fischer Architekt GmbH.

2.

2.1 Dagegen erhob die A.______ am 22. Januar 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien der Zuschlag und

ihr Ausschluss aufzuheben. Das DBU sei anzuweisen, das Wettbewerbsverfahren

abzubrechen und anschliessend zu wiederholen. Es sei ihr Einsicht in die

Dokumente "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" der aktuell in den

Rängen 1-5 rangierten Wettbewerbsteilnehmer zu gestatten. Der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell sei die Rechtswidrigkeit der

Verfügung vom 8. Januar 2020 festzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU bzw. der Thomas Fischer Architekt

GmbH.

2.2 Das DBU schloss am 3. Februar 2020 auf Abweisung der

Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter

Kostenfolge.

2.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte es der A.______ Einsicht in die

Dokumente "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt".

2.4 Die A.______ reichte am 24. Februar 2020 ihre Replik

ein, wobei sie festhielt, im Hinblick auf die Öffnung des Schadenersatzwegs

gehe es vorliegend um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen

Verfügung.

2.5 Das DBU hielt in seiner Duplik vom 9. März 2020 an

der Abweisung der Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte es die Dossiers LIMMA

und ABC nach. Das Verwaltungsgericht stellte am 10. März 2020 der A.______

die Duplik und Kopien der beiden Dossiers zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen

Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ein Projektwettbewerb ist ein Verfahren, das zur

Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umrissenen Aufgaben sowie zur

Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisierung durchgeführt

wird, wobei der Projektgewinner in der Regel Anspruch auf einen weiteren

planerischen Auftrag hat (Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen

Beschaffungswesens, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1019). Für die

Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs ist das Preisgericht zuständig.

Es genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsbeiträge.

Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise und spricht

eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für die Erteilung eines

weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für das weitere Vorgehen

(Art. 26 Abs. 1 der kantonalen Submissionsverordnung vom 17. Dezember

1997.

[SubmV]).

2.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubmV werden Wettbewerbe

anonym durchgeführt. Der Auftraggeber sichert nach Art. 24 Abs. 2 SubmV die

Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten beurteilt, rangiert

und allfällige Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das

weitere Vorgehen abgegeben hat. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot

verstossen, werden nach Art. 24 Abs. 3 SubmV vom Wettbewerb ausgeschlossen.

2.3

Das Wettbewerbsprogramm sah in Ziff. 1.4 vor, dass

die SIA-Norm 142 subsidiär gelte. Auch diese hält in Art. 1.4 fest, dass

Wettbewerbe in anonymisierter Form durchgeführt werden. Der Auftraggeber, die

Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute

sichern die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge, bis das Preisgericht

Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise sowie eine Empfehlung

für das weitere Vorgehen abgegeben hat. Ein Wettbewerbsbeitrag muss nach Art.

19.1

lit. a der SIA-Norm 142 unter anderem dann ausgeschlossen werden,

wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen hat.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht hat in seiner

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 erwogen, die Anonymität sei

zentraler Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens. Mittlerweile seien die

Projekte rangiert und der Projektbericht veröffentlicht worden. Damit könne

das Wettbewerbsverfahren, nicht wiederholt werden, da die Anonymität nicht

mehr gewährleistet werden könne. Es könne daher nicht mehr auf Aufhebung des

Zuschlags und Wiederholung des Verfahrens entschieden werden.

3.2

Daraus folgt nun aber nicht, dass der

Beschwerdeführerin jeder Rechtsschutz verwehrt ist. Ist die Beschwerde in

einem ordentlichen Submissionsverfahren begründet, der Vertrag aber bereits

abgeschlossen, sieht Art. 39 Abs. 2 SubmG vor, dass das

Verwaltungsgericht lediglich feststellen kann, inwiefern die Verfügung

rechtswidrig ist. Diese Bestimmung ist analog auf das vorliegende Verfahren

anzuwenden, in welchem ebenfalls nicht auf Aufhebung des Zuschlags und

Wiederholung des Wettbewerbsverfahrens entschieden werden kann. Wie auch die

Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführt, folgt daraus, dass im

vorliegenden Verfahren (einzig) zu prüfen ist, ob die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 rechtswidrig ist oder nicht, wobei die Beurteilung

der Verfügung als rechtswidrig in einem Feststellungsentscheid zu erfolgen

hätte.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Beschwerdegegner habe zu Unrecht aus der Fusszeile des Datenblatts

"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" auf eine Verletzung des

Anonymisierungsgebots geschlossen. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich aus

der Fusszeile auf sie rückschliessen lasse. Namentlich gelte dies auch für

den vom Beschwerdegegner in seiner Erläuterung des Ausschlusses

hervorgehobenen Teilwortlaut "glarus/rendu/SIA". Der

Beschwerdegegner zeige denn auch nicht auf, weshalb mit diesen Worten die

Anonymität verletzt sein soll. Soweit der Beschwerdegegner den Ausschluss von

der Verwendung des Wortes "Fridolin" ableite, könne ihm nicht

gefolgt werden. Jeder Wettbewerbsteilnehmer habe seinem Projekt ein Kennwort

zuweisen müssen, wofür sie den Schutzpatron des Kantons Glarus ausgewählt

habe. Das Kennwort der Projekte aller Wettbewerbsteilnehmer werde denn auch

oben rechts auf dem Dokument "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt"

vermerkt. Aus dem gewählten Kennwort könnten keinerlei Rückschlüsse auf ihre

Identität gezogen werden. Sodann seien zahlreiche Wettbewerbsbeiträge, die

als Kennwort ebenfalls einen Namen gewählt hätten, zu Recht nicht ausgeschlossen

worden. Zu erwähnen sei ferner, dass die Dokumentvorlage die beanstandete

Fusszeile automatisch generiert habe. Da die Vergabestelle ihrerseits

verpflichtet sei, die Anonymität bis nach erfolgter Beurteilung durch das

Preisgericht zu sichern, habe sie zur Verletzung eben dieser Anonymität durch

ihre Dokumentvorlage selbst beigetragen, auch wenn die besagte Fusszeile

vorliegend eben gerade keinen Rückschluss auf ihre Identität zulasse. Bei der

im 5. Rang rangierten ARGE Härtel Lovis Steinbach + Bienert Kintat

Architekten, Zürich, könnte sodann eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes

gesehen werden, zumindest dann, wenn das in der Fusszeile erwähnte

"BiKini" auf Bienert Kintat Architekten schliessen lasse. Dennoch

sei dieser Wettbewerbsteilnehmer nicht ausgeschlossen worden, was gegen das

Gleichbehandlungsgebot verstosse. Insgesamt sei ihr Ausschluss willkürlich.

4.2

Der Beschwerdegegner führt aus, das Preisgericht

habe den Beitrag der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen,

weil mit dem Kennzeichen "Fridolin" die Anonymität verletzt worden

sei. Gemäss Wettbewerbsprogramm prüfe er im Rahmen der technischen Vorprüfung

der eingereichten Unterlagen u.a. die Einhaltung der Anonymität und

halte die Ergebnisse schriftlich fest. Die Bewertung und Qualifizierung der

Unterlagen erfolgten jedoch durch das Preisgericht. Das Preisgericht erstelle

einen Bericht, worin es u.a. seine Entscheide bzw. Anträge über die

Ausschlüsse festhalte und begründe. Die Jury schliesse Beiträge von der

Beurteilung aus, wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen

habe. Dieses Vorgehen entspreche dem in der SIA-Norm 142 vorgeschlagenen

Verfahren. Daraus ergebe sich, dass nach den vorliegend anwendbaren

Verfahrensbestimmungen das Preisgericht darüber entscheide, ob die

eingereichten Unterlagen gegen das Anonymitätsgebot verstiessen und daher von

der Beurteilung auszuschliessen seien. Das Preisgericht setzte sich

mehrheitlich aus qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zusammen, weshalb

sich seine rechtliche Stellung derjenigen einer unabhängigen richterlichen

Instanz nähere. Damit bestehe hinreichende Gewähr dafür, dass der Entscheid

über den Ausschluss von Teilnehmern aus sachlichen Gründen erfolge. Da die

SIA-Norm 142 vorsehe, dass die Einhaltung der Anonymität durch das

Preisgericht beurteilt werde und bei Verstössen das Preisgericht den

Ausschluss beschliesse, könne das Anonymitätsgebot nicht so verstanden

werden, dass eine konkrete Verbindung zwischen der Verletzung der Anonymität

und dem tatsächlichen Verfasser vorliegen müsse. Diese Frage könnte das

Preisgericht nur unter Aufhebung der Anonymität beantworten, weshalb es den

entsprechenden Beitrag bei der Preiserteilung nicht mehr unvoreingenommen

beurteilen könnte. Bei dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Namen

"Fridolin" könnte der Beitrag mit einem Architekten mit dem

entsprechenden Namen verbunden werden. Dies könne die Beurteilung durch das

Preisgericht unabhängig davon beeinflussen, ob der Beitrag tatsächlich von

einem Architekten mit dem Namen Fridolin stamme oder nicht. Denn auch wenn

der Beitrag von einem anderen Teilnehmer stamme, würde die Objektivität des

Entscheids des Preisgerichts beeinflusst, wenn dieses vermuten würde, der

Beitrag stamme von einem bestimmten Architekten mit dem Namen Fridolin. Beim

Beitrag Nr. 36 mit dem Vermerk "BiKini" habe aufgrund der

Wahrung der Anonymität keine Verbindung zu einem möglichen Architekten

erkannt werden können. Hingegen habe er, der Beschwerdegegner, bei der

Durchsicht der Beiträge nachträglich festgestellt, dass auch der Beitrag

Nr. 52 hätte ausgeschlossen werden müssen. Da das Projekt nicht rangiert

worden sei, habe der unterlassene Ausschluss keine Folgen auf das Ergebnis

des Wettbewerbs. Die Beschwerdeführerin könne daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung

ableiten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin reichte für ihr Projekt das

geforderte Datenblatt "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" ein. Oben

rechts gab sie dem Projekt das Kennwort "FRIDOLIN". In der

Fusszeile des Datenblatts befand sich der Dokumentenpfad

"/Volumes/Data/02_concours/1922_glarus/SIA/Berufsschule_Ziegelbruecke_­Datenblatt_­Kosten_FRIDOLIN.xlsx".

5.2

Bei der Vorprüfung des Projekts der

Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Anonymität nicht

gewährleistet sei. Begründet wurde dies einzig mit der Bemerkung "Name

im Kostendatenblatt ersichtlich". In der Folge wurde dem Preisgericht

das Ergebnis der Vorprüfung der Projekte vorgestellt und beantragt, fünf

Projekte, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin, wegen einer Verletzung

der Anonymität auszuschliessen. Das Preisgericht folgte diesem Antrag.

5.3

Am 8. Januar 2020 eröffnete der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin, dass ihr Projekt wegen Verletzung der Anonymität nach

Art. 24 Abs. 3 SubmV von der Bewertung ausgeschlossen worden sei. In

einem E-Mail vom 14. Januar 2020 informierte der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin über die näheren Gründe des Ausschlusses. Anlässlich der

Vorprüfung seien bei fünf Projekten Ausdrücke/Hinweise in der Fusszeile des

Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" gefunden worden,

welche sich auf Personen oder Büros beziehen könnten. Darunter falle die von

der Beschwerdeführerin verwendete Angabe "glarus/rendu/SIA". Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner hingegen aus,

dass die Verwendung des Namens "Fridolin" für den Ausschluss

ursächlich gewesen sei.

6.

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner trage eine

Mitverantwortung, weil die Dokumentenvorlage "Daten + Kosten Wettbewerbsprojekt"

die beanstandete Fusszeile automatisch generiert habe, kann sie daraus nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Ausgestaltung der

Vorlage unglücklich ist, da durch die automatisch generierte Fusszeile die

Gefahr besteht, dass versehentlich das Anonymisierungsgebot verletzt wird.

Dies zeigt sich exemplarisch bei den Projekten mit den Nrn. 7, 34 und 52, bei

welchen jeweils in der klein gedruckten Fusszeile des Datenblatts der Name

des verantwortlichen Architekten aufgeführt ist. Indessen ist in erster Linie

der Projektverfasser dafür verantwortlich, dass sein Projekt in

anonymisierter Form eingereicht wird. So konnte eine Verletzung des

Anonymisierungsgebots bei sorgfältiger Durchsicht des Datenblatts ohne

Weiteres erkannt und durch Löschen der Fusszeile oder durch die Verwendung

eines anderen Dateinamens behoben werden. Daraus folgt, dass der Ausschluss

aus dem Wettbewerb nicht alleine deshalb rechtswidrig war, weil der

Beschwerdegegner ein Datenblatt zur Verfügung stellte, bei welchem die

Fusszeile automatisch den Dokumentenpfad aufführt.

7.

7.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch den

Druck der Fusszeile auf dem Datenblatt das Anonymitätsgebot verletzt hat.

Anonymität im Sinne der SIA-Norm 142 und von Art. 24 SubmV bedeutet

die konsequente Trennung zwischen der Kenntnis des Lösungsvorschlags

einerseits und dessen Verfasser andererseits (vgl. SIA-Norm 142,

S. 5). Wesentlich ist, dass das Preisgericht die eingereichten Projekte

objektiv und unvoreingenommen beurteilen kann, was offensichtlich dann nicht

mehr der Fall ist, wenn der Verfasser eines Projekts anhand der

Projekteingabe erkennbar ist.

Daraus folgt, dass eine

Verletzung des Anonymitätsgebots stets dann zu bejahen ist, wenn Angaben bei

der Projekteingabe Rückschlüsse auf den Verfasser des Projekts zulassen.

Daneben ist mit dem Beschwerdegegner selbst dann von einer

Anonymitätsverletzung auszugehen, wenn aufgrund der Angaben eine begründete

Vermutung besteht, wer den Lösungsvorschlag verfasst hat, sich diese Vermutung

im Nachhinein aber nicht bestätigt. Auch in einem solchen Fall besteht

nämlich die Gefahr, dass das Preisgericht seine Beurteilung nicht mehr

objektiv und unabhängig vornehmen kann.

Hingegen ist das

Anonymitätsgebot dann nicht verletzt, wenn lediglich abstrakt die Möglichkeit

besteht, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung

hergestellt werden kann. So sah beispielsweise das Verwaltungsgericht des

Kantons St. Gallen keine Verletzung des Anonymitätsgebots darin, dass auf

dem Paket als Absender der Name und die Adresse der Freundin jenes

Mitarbeiters stand, der die Paketsendung mit dem Wettbewerbsbeitrag auf die

Post gebracht hatte. Dies begründete das Gericht damit, dass sich keine

Verbindung zwischen der Freundin und den Projektverfassern herstellen lasse

(Urteil B 2015/133 vom 17. Dezember 2015, E. 2.3.1 und 2.4.3).

7.2

Nach dem Dargelegten hätte der Beschwerdegegner

zumindest ausführen müssen, mit welchem Architekturbüro bzw. mit welchem

Mitarbeiter der Name "Fridolin" in Verbindung gebracht werden

könnte, um den Ausschluss des Projekts der Beschwerdeführerin zu

rechtfertigen. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass es einen Architekten mit

dem Namen Fridolin gibt, genügt hingegen nicht.

7.3

Sodann fällt vorliegend auf, dass die

Beschwerdeführerin ihrem Wettbewerbsbeitrag das Kennwort "Fridolin"

gab. Dass sie damit den Namen des Patrons des Landes Glarus meinte, wäre aus

zwei Gründen auch für den Beschwerdegegner leicht erkennbar gewesen.

Einerseits durfte er davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin das

Anonymitätsgebot bekannt war, weshalb es unwahrscheinlich war, dass sie für

das zwingend anzugebende Kennwort den Namen eines Mitarbeiters angab.

Andererseits handelt es sich um ein Projekt im Kanton Glarus, weshalb das

Kennwort "Fridolin" naheliegend erscheint.

7.4

Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der per

E-Mail nachgereichten Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das

Projekt der Beschwerdeführerin wegen der Bezeichnung

"glarus/rendu/SIA" ausgeschlossen worden sei. Daran hält er zwar im

vorliegenden Verfahren nicht mehr fest. Allerdings zeigt dies, dass zumindest

auch der Verfasser der Begründung in der Verwendung des Namens

"Fridolin" nichts Problematisches erkannte.

7.5

Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner den

Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht aus dem Wettbewerb

ausschloss. Die Verfügung vom 8. Januar 2020 erweist sich daher als

rechtswidrig.

8.

8.1

Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdegegner

beim Ausschluss der Wettbewerbsteilnehmer nicht konsequent vorging, weshalb

seiner Verfügung etwas Willkürliches anhaftet und diese den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf gleiche Behandlung ihres Beitrags (vgl. SIA-Norm 142,

S. 4) verletzt.

8.2

Am offensichtlichsten tritt dies beim Beitrag Nr. 52

zu Tage, bei welchem der Verfasser "Ivo Piazza" mit vollem Namen

aus der Fusszeile des Datenblatts ersichtlich ist. Beim Beitrag Nr. 32 steht

in der Fusszeile unter anderem "lgujer", was zwangslos auf die

l-gujer / schäli e KIG schliessen lässt, welche den Beitrag eingereicht

haben. Dass mit der Bezeichnung "gusun" beim Beitrag Nr. 20

der Architekt GuSung Lim gemeint ist, lässt sich ebenfalls erahnen. Dasselbe

gilt für die Bezeichnung "BiKini" beim Beitrag Nr. 36, welcher sich

auf das Architekturbüro "Bienert Kintat Architekten" bezieht. Wäre

der Beschwerdegegner gleich streng vorgegangen wie beim Ausschluss des

Beitrags der Beschwerdeführerin, hätte er ferner auch den Beitrag Nr. 25

ausschliessen müssen, enthielt dieser doch die Bezeichnung "GF",

was auf die Initialen eines Mitarbeiters hinweisen könnte

bzw. tatsächlich für "Gröbly Fischer Architekten" steht.

8.3

Ob der Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags alleine

wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig war, kann

indessen offen bleiben, da sich die Rechtswidrigkeit bereits aus anderen

Gründen (vgl. E. II/7) ergibt.

9.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Beschwerdegegner durch die unglückliche Ausgestaltung des

Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" zahlreiche

Fusszeilen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Anonymitätsgebot zu prüfen hatte.

Dies tat er in einer nicht nachvollziehbaren Weise. Dabei erweist sich der

Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin, welcher keinerlei

Schlüsse auf die Verfasser des Projekts zulässt, als rechtswidrig.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass sich die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern als

rechtswidrig erweist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus

dem Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.

III.

1.

Auch wenn die

Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Zuschlags und

Wiederholung des Verfahrens nicht durchdringt, hat sie hinsichtlich der

Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend zu gelten. Da den kantonalen

Behörden nur unter besonderen Umständen Kosten auferlegt werden können

(Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse

zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.

138.

Abs. 3 lit. a VRG).

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern rechtswidrig

ist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem

Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin

wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 4'000.- zurückerstattet.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]