VG.2020.00005
Beschaffungswesen/Submissionswesen
30. April 2020Deutsch15 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. April 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00005
A.______Sarl
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten
Rechtsanwältin C.______
und
Thomas Fischer Architekt GmbH
Beigeladene
betreffend
Projektwettbewerb
Erweiterung Berufsschule Ziegelbrücke
(Zuschlag und
Ausschluss)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Departement Bau und Umwelt (DBU) schrieb am 23.
Mai 2019 im Amtsblatt, auf der Ausschreibungsplattform simap.ch sowie in der
Fachpresse den offenen Projektwettbewerb "Neubau Schulhaus mit
Dreifachturnhalle" aus. Insgesamt gingen 53 Eingaben ein. Im Rahmen der
Vorprüfung wurde bei fünf Projekten eine Verletzung der Anonymität
festgestellt. Am 14. und 15. November 2019 sowie am 6. Dezember
2019 beurteilte das Preisgericht die Projekte. Dabei setzte es das Projekt
"Brückenbauer" der Thomas Fischer Architekt GmbH auf den ersten
Rang. Am 27. Dezember 2019 beantragte das DBU dem Regierungsrat die
Kenntnisnahme des Berichts des Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen, dem
Wettbewerbsgewinner den planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu
erteilen. Ferner sei es mit der Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in
geeigneter Form und mit dem weiteren Vollzug zu beauftragen. Der
Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit Beschluss vom 7. Januar 2020.
1.2 Am 8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung
der sechs besten Projekte sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern, darunter
die A.______, wegen Verletzung der Anonymität. Gleichzeitig vergab es den
Auftrag der obsiegenden Thomas Fischer Architekt GmbH.
2.
2.1 Dagegen erhob die A.______ am 22. Januar 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien der Zuschlag und
ihr Ausschluss aufzuheben. Das DBU sei anzuweisen, das Wettbewerbsverfahren
abzubrechen und anschliessend zu wiederholen. Es sei ihr Einsicht in die
Dokumente "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" der aktuell in den
Rängen 1-5 rangierten Wettbewerbsteilnehmer zu gestatten. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell sei die Rechtswidrigkeit der
Verfügung vom 8. Januar 2020 festzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU bzw. der Thomas Fischer Architekt
GmbH.
2.2 Das DBU schloss am 3. Februar 2020 auf Abweisung der
Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter
Kostenfolge.
2.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte es der A.______ Einsicht in die
Dokumente "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt".
2.4 Die A.______ reichte am 24. Februar 2020 ihre Replik
ein, wobei sie festhielt, im Hinblick auf die Öffnung des Schadenersatzwegs
gehe es vorliegend um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Verfügung.
2.5 Das DBU hielt in seiner Duplik vom 9. März 2020 an
der Abweisung der Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte es die Dossiers LIMMA
und ABC nach. Das Verwaltungsgericht stellte am 10. März 2020 der A.______
die Duplik und Kopien der beiden Dossiers zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen
Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ein Projektwettbewerb ist ein Verfahren, das zur
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umrissenen Aufgaben sowie zur
Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisierung durchgeführt
wird, wobei der Projektgewinner in der Regel Anspruch auf einen weiteren
planerischen Auftrag hat (Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen
Beschaffungswesens, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1019). Für die
Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs ist das Preisgericht zuständig.
Es genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsbeiträge.
Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise und spricht
eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für die Erteilung eines
weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für das weitere Vorgehen
(Art. 26 Abs. 1 der kantonalen Submissionsverordnung vom 17. Dezember
1997.
[SubmV]).
2.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubmV werden Wettbewerbe
anonym durchgeführt. Der Auftraggeber sichert nach Art. 24 Abs. 2 SubmV die
Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten beurteilt, rangiert
und allfällige Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das
weitere Vorgehen abgegeben hat. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot
verstossen, werden nach Art. 24 Abs. 3 SubmV vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2.3
Das Wettbewerbsprogramm sah in Ziff. 1.4 vor, dass
die SIA-Norm 142 subsidiär gelte. Auch diese hält in Art. 1.4 fest, dass
Wettbewerbe in anonymisierter Form durchgeführt werden. Der Auftraggeber, die
Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute
sichern die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge, bis das Preisgericht
Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise sowie eine Empfehlung
für das weitere Vorgehen abgegeben hat. Ein Wettbewerbsbeitrag muss nach Art.
19.1
lit. a der SIA-Norm 142 unter anderem dann ausgeschlossen werden,
wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen hat.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat in seiner
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 erwogen, die Anonymität sei
zentraler Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens. Mittlerweile seien die
Projekte rangiert und der Projektbericht veröffentlicht worden. Damit könne
das Wettbewerbsverfahren, nicht wiederholt werden, da die Anonymität nicht
mehr gewährleistet werden könne. Es könne daher nicht mehr auf Aufhebung des
Zuschlags und Wiederholung des Verfahrens entschieden werden.
3.2
Daraus folgt nun aber nicht, dass der
Beschwerdeführerin jeder Rechtsschutz verwehrt ist. Ist die Beschwerde in
einem ordentlichen Submissionsverfahren begründet, der Vertrag aber bereits
abgeschlossen, sieht Art. 39 Abs. 2 SubmG vor, dass das
Verwaltungsgericht lediglich feststellen kann, inwiefern die Verfügung
rechtswidrig ist. Diese Bestimmung ist analog auf das vorliegende Verfahren
anzuwenden, in welchem ebenfalls nicht auf Aufhebung des Zuschlags und
Wiederholung des Wettbewerbsverfahrens entschieden werden kann. Wie auch die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausführt, folgt daraus, dass im
vorliegenden Verfahren (einzig) zu prüfen ist, ob die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 rechtswidrig ist oder nicht, wobei die Beurteilung
der Verfügung als rechtswidrig in einem Feststellungsentscheid zu erfolgen
hätte.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Beschwerdegegner habe zu Unrecht aus der Fusszeile des Datenblatts
"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" auf eine Verletzung des
Anonymisierungsgebots geschlossen. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich aus
der Fusszeile auf sie rückschliessen lasse. Namentlich gelte dies auch für
den vom Beschwerdegegner in seiner Erläuterung des Ausschlusses
hervorgehobenen Teilwortlaut "glarus/rendu/SIA". Der
Beschwerdegegner zeige denn auch nicht auf, weshalb mit diesen Worten die
Anonymität verletzt sein soll. Soweit der Beschwerdegegner den Ausschluss von
der Verwendung des Wortes "Fridolin" ableite, könne ihm nicht
gefolgt werden. Jeder Wettbewerbsteilnehmer habe seinem Projekt ein Kennwort
zuweisen müssen, wofür sie den Schutzpatron des Kantons Glarus ausgewählt
habe. Das Kennwort der Projekte aller Wettbewerbsteilnehmer werde denn auch
oben rechts auf dem Dokument "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt"
vermerkt. Aus dem gewählten Kennwort könnten keinerlei Rückschlüsse auf ihre
Identität gezogen werden. Sodann seien zahlreiche Wettbewerbsbeiträge, die
als Kennwort ebenfalls einen Namen gewählt hätten, zu Recht nicht ausgeschlossen
worden. Zu erwähnen sei ferner, dass die Dokumentvorlage die beanstandete
Fusszeile automatisch generiert habe. Da die Vergabestelle ihrerseits
verpflichtet sei, die Anonymität bis nach erfolgter Beurteilung durch das
Preisgericht zu sichern, habe sie zur Verletzung eben dieser Anonymität durch
ihre Dokumentvorlage selbst beigetragen, auch wenn die besagte Fusszeile
vorliegend eben gerade keinen Rückschluss auf ihre Identität zulasse. Bei der
im 5. Rang rangierten ARGE Härtel Lovis Steinbach + Bienert Kintat
Architekten, Zürich, könnte sodann eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes
gesehen werden, zumindest dann, wenn das in der Fusszeile erwähnte
"BiKini" auf Bienert Kintat Architekten schliessen lasse. Dennoch
sei dieser Wettbewerbsteilnehmer nicht ausgeschlossen worden, was gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstosse. Insgesamt sei ihr Ausschluss willkürlich.
4.2
Der Beschwerdegegner führt aus, das Preisgericht
habe den Beitrag der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen,
weil mit dem Kennzeichen "Fridolin" die Anonymität verletzt worden
sei. Gemäss Wettbewerbsprogramm prüfe er im Rahmen der technischen Vorprüfung
der eingereichten Unterlagen u.a. die Einhaltung der Anonymität und
halte die Ergebnisse schriftlich fest. Die Bewertung und Qualifizierung der
Unterlagen erfolgten jedoch durch das Preisgericht. Das Preisgericht erstelle
einen Bericht, worin es u.a. seine Entscheide bzw. Anträge über die
Ausschlüsse festhalte und begründe. Die Jury schliesse Beiträge von der
Beurteilung aus, wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen
habe. Dieses Vorgehen entspreche dem in der SIA-Norm 142 vorgeschlagenen
Verfahren. Daraus ergebe sich, dass nach den vorliegend anwendbaren
Verfahrensbestimmungen das Preisgericht darüber entscheide, ob die
eingereichten Unterlagen gegen das Anonymitätsgebot verstiessen und daher von
der Beurteilung auszuschliessen seien. Das Preisgericht setzte sich
mehrheitlich aus qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zusammen, weshalb
sich seine rechtliche Stellung derjenigen einer unabhängigen richterlichen
Instanz nähere. Damit bestehe hinreichende Gewähr dafür, dass der Entscheid
über den Ausschluss von Teilnehmern aus sachlichen Gründen erfolge. Da die
SIA-Norm 142 vorsehe, dass die Einhaltung der Anonymität durch das
Preisgericht beurteilt werde und bei Verstössen das Preisgericht den
Ausschluss beschliesse, könne das Anonymitätsgebot nicht so verstanden
werden, dass eine konkrete Verbindung zwischen der Verletzung der Anonymität
und dem tatsächlichen Verfasser vorliegen müsse. Diese Frage könnte das
Preisgericht nur unter Aufhebung der Anonymität beantworten, weshalb es den
entsprechenden Beitrag bei der Preiserteilung nicht mehr unvoreingenommen
beurteilen könnte. Bei dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Namen
"Fridolin" könnte der Beitrag mit einem Architekten mit dem
entsprechenden Namen verbunden werden. Dies könne die Beurteilung durch das
Preisgericht unabhängig davon beeinflussen, ob der Beitrag tatsächlich von
einem Architekten mit dem Namen Fridolin stamme oder nicht. Denn auch wenn
der Beitrag von einem anderen Teilnehmer stamme, würde die Objektivität des
Entscheids des Preisgerichts beeinflusst, wenn dieses vermuten würde, der
Beitrag stamme von einem bestimmten Architekten mit dem Namen Fridolin. Beim
Beitrag Nr. 36 mit dem Vermerk "BiKini" habe aufgrund der
Wahrung der Anonymität keine Verbindung zu einem möglichen Architekten
erkannt werden können. Hingegen habe er, der Beschwerdegegner, bei der
Durchsicht der Beiträge nachträglich festgestellt, dass auch der Beitrag
Nr. 52 hätte ausgeschlossen werden müssen. Da das Projekt nicht rangiert
worden sei, habe der unterlassene Ausschluss keine Folgen auf das Ergebnis
des Wettbewerbs. Die Beschwerdeführerin könne daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
ableiten.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin reichte für ihr Projekt das
geforderte Datenblatt "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" ein. Oben
rechts gab sie dem Projekt das Kennwort "FRIDOLIN". In der
Fusszeile des Datenblatts befand sich der Dokumentenpfad
"/Volumes/Data/02_concours/1922_glarus/SIA/Berufsschule_Ziegelbruecke_Datenblatt_Kosten_FRIDOLIN.xlsx".
5.2
Bei der Vorprüfung des Projekts der
Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Anonymität nicht
gewährleistet sei. Begründet wurde dies einzig mit der Bemerkung "Name
im Kostendatenblatt ersichtlich". In der Folge wurde dem Preisgericht
das Ergebnis der Vorprüfung der Projekte vorgestellt und beantragt, fünf
Projekte, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin, wegen einer Verletzung
der Anonymität auszuschliessen. Das Preisgericht folgte diesem Antrag.
5.3
Am 8. Januar 2020 eröffnete der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin, dass ihr Projekt wegen Verletzung der Anonymität nach
Art. 24 Abs. 3 SubmV von der Bewertung ausgeschlossen worden sei. In
einem E-Mail vom 14. Januar 2020 informierte der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin über die näheren Gründe des Ausschlusses. Anlässlich der
Vorprüfung seien bei fünf Projekten Ausdrücke/Hinweise in der Fusszeile des
Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" gefunden worden,
welche sich auf Personen oder Büros beziehen könnten. Darunter falle die von
der Beschwerdeführerin verwendete Angabe "glarus/rendu/SIA". Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner hingegen aus,
dass die Verwendung des Namens "Fridolin" für den Ausschluss
ursächlich gewesen sei.
6.
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner trage eine
Mitverantwortung, weil die Dokumentenvorlage "Daten + Kosten Wettbewerbsprojekt"
die beanstandete Fusszeile automatisch generiert habe, kann sie daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Ausgestaltung der
Vorlage unglücklich ist, da durch die automatisch generierte Fusszeile die
Gefahr besteht, dass versehentlich das Anonymisierungsgebot verletzt wird.
Dies zeigt sich exemplarisch bei den Projekten mit den Nrn. 7, 34 und 52, bei
welchen jeweils in der klein gedruckten Fusszeile des Datenblatts der Name
des verantwortlichen Architekten aufgeführt ist. Indessen ist in erster Linie
der Projektverfasser dafür verantwortlich, dass sein Projekt in
anonymisierter Form eingereicht wird. So konnte eine Verletzung des
Anonymisierungsgebots bei sorgfältiger Durchsicht des Datenblatts ohne
Weiteres erkannt und durch Löschen der Fusszeile oder durch die Verwendung
eines anderen Dateinamens behoben werden. Daraus folgt, dass der Ausschluss
aus dem Wettbewerb nicht alleine deshalb rechtswidrig war, weil der
Beschwerdegegner ein Datenblatt zur Verfügung stellte, bei welchem die
Fusszeile automatisch den Dokumentenpfad aufführt.
7.
7.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch den
Druck der Fusszeile auf dem Datenblatt das Anonymitätsgebot verletzt hat.
Anonymität im Sinne der SIA-Norm 142 und von Art. 24 SubmV bedeutet
die konsequente Trennung zwischen der Kenntnis des Lösungsvorschlags
einerseits und dessen Verfasser andererseits (vgl. SIA-Norm 142,
S. 5). Wesentlich ist, dass das Preisgericht die eingereichten Projekte
objektiv und unvoreingenommen beurteilen kann, was offensichtlich dann nicht
mehr der Fall ist, wenn der Verfasser eines Projekts anhand der
Projekteingabe erkennbar ist.
Daraus folgt, dass eine
Verletzung des Anonymitätsgebots stets dann zu bejahen ist, wenn Angaben bei
der Projekteingabe Rückschlüsse auf den Verfasser des Projekts zulassen.
Daneben ist mit dem Beschwerdegegner selbst dann von einer
Anonymitätsverletzung auszugehen, wenn aufgrund der Angaben eine begründete
Vermutung besteht, wer den Lösungsvorschlag verfasst hat, sich diese Vermutung
im Nachhinein aber nicht bestätigt. Auch in einem solchen Fall besteht
nämlich die Gefahr, dass das Preisgericht seine Beurteilung nicht mehr
objektiv und unabhängig vornehmen kann.
Hingegen ist das
Anonymitätsgebot dann nicht verletzt, wenn lediglich abstrakt die Möglichkeit
besteht, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung
hergestellt werden kann. So sah beispielsweise das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen keine Verletzung des Anonymitätsgebots darin, dass auf
dem Paket als Absender der Name und die Adresse der Freundin jenes
Mitarbeiters stand, der die Paketsendung mit dem Wettbewerbsbeitrag auf die
Post gebracht hatte. Dies begründete das Gericht damit, dass sich keine
Verbindung zwischen der Freundin und den Projektverfassern herstellen lasse
(Urteil B 2015/133 vom 17. Dezember 2015, E. 2.3.1 und 2.4.3).
7.2
Nach dem Dargelegten hätte der Beschwerdegegner
zumindest ausführen müssen, mit welchem Architekturbüro bzw. mit welchem
Mitarbeiter der Name "Fridolin" in Verbindung gebracht werden
könnte, um den Ausschluss des Projekts der Beschwerdeführerin zu
rechtfertigen. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass es einen Architekten mit
dem Namen Fridolin gibt, genügt hingegen nicht.
7.3
Sodann fällt vorliegend auf, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Wettbewerbsbeitrag das Kennwort "Fridolin"
gab. Dass sie damit den Namen des Patrons des Landes Glarus meinte, wäre aus
zwei Gründen auch für den Beschwerdegegner leicht erkennbar gewesen.
Einerseits durfte er davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin das
Anonymitätsgebot bekannt war, weshalb es unwahrscheinlich war, dass sie für
das zwingend anzugebende Kennwort den Namen eines Mitarbeiters angab.
Andererseits handelt es sich um ein Projekt im Kanton Glarus, weshalb das
Kennwort "Fridolin" naheliegend erscheint.
7.4
Schliesslich führte der Beschwerdegegner in der per
E-Mail nachgereichten Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass das
Projekt der Beschwerdeführerin wegen der Bezeichnung
"glarus/rendu/SIA" ausgeschlossen worden sei. Daran hält er zwar im
vorliegenden Verfahren nicht mehr fest. Allerdings zeigt dies, dass zumindest
auch der Verfasser der Begründung in der Verwendung des Namens
"Fridolin" nichts Problematisches erkannte.
7.5
Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner den
Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht aus dem Wettbewerb
ausschloss. Die Verfügung vom 8. Januar 2020 erweist sich daher als
rechtswidrig.
8.
8.1
Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdegegner
beim Ausschluss der Wettbewerbsteilnehmer nicht konsequent vorging, weshalb
seiner Verfügung etwas Willkürliches anhaftet und diese den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf gleiche Behandlung ihres Beitrags (vgl. SIA-Norm 142,
S. 4) verletzt.
8.2
Am offensichtlichsten tritt dies beim Beitrag Nr. 52
zu Tage, bei welchem der Verfasser "Ivo Piazza" mit vollem Namen
aus der Fusszeile des Datenblatts ersichtlich ist. Beim Beitrag Nr. 32 steht
in der Fusszeile unter anderem "lgujer", was zwangslos auf die
l-gujer / schäli e KIG schliessen lässt, welche den Beitrag eingereicht
haben. Dass mit der Bezeichnung "gusun" beim Beitrag Nr. 20
der Architekt GuSung Lim gemeint ist, lässt sich ebenfalls erahnen. Dasselbe
gilt für die Bezeichnung "BiKini" beim Beitrag Nr. 36, welcher sich
auf das Architekturbüro "Bienert Kintat Architekten" bezieht. Wäre
der Beschwerdegegner gleich streng vorgegangen wie beim Ausschluss des
Beitrags der Beschwerdeführerin, hätte er ferner auch den Beitrag Nr. 25
ausschliessen müssen, enthielt dieser doch die Bezeichnung "GF",
was auf die Initialen eines Mitarbeiters hinweisen könnte
bzw. tatsächlich für "Gröbly Fischer Architekten" steht.
8.3
Ob der Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags alleine
wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig war, kann
indessen offen bleiben, da sich die Rechtswidrigkeit bereits aus anderen
Gründen (vgl. E. II/7) ergibt.
9.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdegegner durch die unglückliche Ausgestaltung des
Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" zahlreiche
Fusszeilen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Anonymitätsgebot zu prüfen hatte.
Dies tat er in einer nicht nachvollziehbaren Weise. Dabei erweist sich der
Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin, welcher keinerlei
Schlüsse auf die Verfasser des Projekts zulässt, als rechtswidrig.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass sich die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern als
rechtswidrig erweist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus
dem Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.
III.
1.
Auch wenn die
Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Zuschlags und
Wiederholung des Verfahrens nicht durchdringt, hat sie hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend zu gelten. Da den kantonalen
Behörden nur unter besonderen Umständen Kosten auferlegt werden können
(Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse
zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art.
138.
Abs. 3 lit. a VRG).
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern rechtswidrig
ist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem
Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.- zurückerstattet.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]