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Entscheid

VG.2020.00006

Beschaffungswesen/Submissionswesen

30. April 2020Deutsch15 min

an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht bereits durch die Verfügung vom 5. Februar 2020

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00006

A.______GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Departement Bau und Umwelt des Kantons

Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch

Rechtsanwältin C.______

und

Thomas Fischer Architekt GmbH

Beigeladene

betreffend

Projektwettbewerb

Erweiterung Berufsschule Ziegelbrücke

(Zuschlag und

Ausschluss)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Das

Departement Bau und Umwelt (DBU) schrieb am 23. Mai 2019 im Amtsblatt, auf

der Ausschreibungsplattform simap.ch sowie in der Fachpresse den offenen

Projektwettbewerb "Neubau Schulhaus mit Dreifachturnhalle" aus.

Insgesamt gingen 53 Eingaben ein. Im Rahmen der Vorprüfung wurde bei fünf

Projekten eine Verletzung der Anonymität festgestellt. Am 14. und

15. November 2019 sowie am 6. Dezember 2019 beurteilte das Preisgericht

die Projekte. Dabei setzte es das Projekt "Brückenbauer" der Thomas

Fischer Architekt GmbH auf den ersten Rang. Am 27. Dezember 2019

beantragte das DBU dem Regierungsrat die Kenntnisnahme des Berichts des

Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen, dem Wettbewerbsgewinner den

planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu erteilen. Ferner sei es mit der

Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in geeigneter Form und mit dem

weiteren Vollzug zu beauftragen. Der Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit

Beschluss vom 7. Januar 2020.

1.2

Am 8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung der sechs besten

Projekte sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern, darunter die

A.______GmbH, wegen Verletzung der Anonymität. Gleichzeitig vergab es den

Auftrag der obsiegenden Thomas Fischer Architekt GmbH.

2.

2.1 Dagegen erhob die A.______GmbH am 22.

Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die

Verfügung des DBU vom 8. Januar 2020 und der

Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 2020 insofern aufzuheben, als sie vom

Projektwettbewerb ausgeschlossen worden sei. Die Sache sei an das DBU

zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, sie wieder zum Verfahren zuzulassen

und das von ihr unter dem Kennwort "LENÙ" eingereichte Projekt zu

beurteilen und zu rangieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die

Verfügung des DBU vom 8. Januar 2020 und der

Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 2020 rechtswidrig seien; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU. In prozessualer

Hinsicht beantragte die A.______GmbH, dass der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen sei. Ihr sei zudem Einsicht in die Dokumente aller

Projektteilnehmer zu gewähren, die einen Vermerk in der Fusszeile enthielten.

2.2

Das DBU schloss am 3. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und des

Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.3

Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

Gleichzeitig gewährte es der A.______GmbH Einsicht in die Dokumente

"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt".

2.4

Die A.______GmbH reichte am 17. Februar 2020 ihre Replik ein. Sie hielt

an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht bereits durch die Verfügung vom 5. Februar 2020

beurteilt worden waren. Ferner beantragte sie Einsicht in den technischen

Vorprüfungsbericht und vollumfängliche Einsicht in die Dokumente "Kosten

+ Daten Wettbewerbsprojekt", insbesondere in die Dokumente zu den

Projekten Nr. 32 und Nr. 35.

2.5

Das DBU hielt in seiner Duplik vom 9. März 2020 an der Abweisung der

Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte es die Dossiers LIMMA und ABC nach. Das

Verwaltungsgericht stellte am 10. März 2020 der A.______GmbH die Duplik und

Kopien der beiden Dossiers zur Kenntnisnahme zu.

2.6 Die A.______GmbH nahm am 13. März 2020 dazu

unaufgefordert Stellung. In der Folge verzichtete das DBU auf eine weitere

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submis­sionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ein Projektwettbewerb ist ein Verfahren, das zur

Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umrissenen Aufgaben sowie zur

Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisierung durchgeführt

wird, wobei der Projektgewinner in der Regel Anspruch auf einen weiteren

planerischen Auftrag hat (Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen

Beschaffungswesens, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1019). Für

die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs ist das Preisgericht

zuständig. Es genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die

Wettbewerbsbeiträge. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der

Preise und spricht eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für die

Erteilung eines weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für das

weitere Vorgehen (Art. 26 Abs. 1 der kantonalen Submissionsverordnung

vom 17. Dezember 1997 [SubmV]).

2.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubmV werden Wettbewerbe

anonym durchgeführt. Der Auftraggeber sichert nach Art. 24 Abs. 2 SubmV die

Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten beurteilt, rangiert

und allfällige Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das

weitere Vorgehen abgegeben hat. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot

verstossen, werden nach Art. 24 Abs. 3 SubmV vom Wettbewerb

ausgeschlossen.

2.3

Das Wettbewerbsprogramm sah in Ziff. 1.4 vor, dass

die SIA-Norm 142 subsidiär gelte. Auch diese hält in Art. 1.4 fest, dass

Wettbewerbe in anonymisierter Form durchgeführt werden. Der Auftraggeber, die

Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute

sichern die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge, bis das Preisgericht

Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise sowie eine Empfehlung

für das weitere Vorgehen abgegeben hat. Ein Wettbewerbsbeitrag muss nach Art.

19.1

lit. a der SIA-Norm 142 unter anderem dann ausgeschlossen werden, wenn

sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen hat.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht hat in seiner

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 erwogen, die Anonymität sei

zentraler Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens. Mittlerweile seien die

Projekte rangiert und der Projektbericht veröffentlicht worden. Damit könne

das Wettbewerbsverfahren, nicht wiederholt werden, da die Anonymität nicht

mehr gewährleistet werden könne. Es könne daher nicht mehr auf Aufhebung des

Zuschlags und Wiederholung des Verfahrens entschieden werden.

3.2

Daraus folgt nun aber nicht, dass der

Beschwerdeführerin jeder Rechtsschutz verwehrt ist. Ist die Beschwerde in

einem ordentlichen Submissionsverfahren begründet, der Vertrag aber bereits

abgeschlossen, sieht Art. 39 Abs. 2 SubmG vor, dass das Verwaltungsgericht

lediglich feststellen kann, inwiefern die Verfügung rechtswidrig ist. Diese

Bestimmung ist analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, in welchem

ebenfalls nicht auf Aufhebung des Zuschlags und Wiederholung des

Wettbewerbsverfahrens entschieden werden kann. Es ist (einzig) zu prüfen, ob

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 rechtswidrig

ist oder nicht, wobei die Beurteilung der Verfügung als rechtswidrig in einem

Feststellungsentscheid zu erfolgen hätte.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Dokumentenpfad in der Fusszeile des Datenblatts "Kosten + Daten

Wettbewerbsprojekt" sei selbständig und ohne ihr Zutun generiert worden.

Beim dort erscheinenden Namen "Theodor" handle es sich um die

Bezeichnung des Computers ihres Gesellschafters, D.______. Der Name könne

keinem ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden. Sie sei

daher zu Unrecht aus dem Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen worden. Der

Beschwerdegegner führe nicht aus, worin er konkret eine Verletzung des

Anonymitätsgebots ausmache. Es habe nie eine konkrete Gefahr der Bevorzugung

ihres Projekts bestanden, was auch der Beschwerdegegner nicht geltend mache.

Es reiche nicht aus, wenn lediglich eine entfernte hypothetische Möglichkeit

bestehe, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung

hergestellt werden könne. Vielmehr müsste konkret dargetan werden, inwiefern

durch die Verletzung der Anonymität ein Wettbewerbsbeitrag einer konkreten

Architektin oder einem konkreten Architekten zugeordnet werden könne. Sodann

seien andere Beiträge, bei welchen aufgrund der Fusszeile im Datenblatt auf

den Verfasser habe geschlossen werden können, nicht ausgeschlossen worden.

Dies verstosse gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot.

4.2

Der Beschwerdegegner führt aus, das Preisgericht

habe den Beitrag der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen,

weil mit dem Wort "theodor" in der Fusszeile des Datenblatts

"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" die Anonymität verletzt worden

sei. Gemäss Wettbewerbsprogramm prüfe er im Rahmen der technischen Vorprüfung

der eingereichten Unterlagen u.a. die Einhaltung der Anonymität und halte die

Ergebnisse schriftlich fest. Die Bewertung und Qualifizierung der Unterlagen

erfolgten jedoch durch das Preisgericht. Das Preisgericht erstelle einen

Bericht, worin es u.a. seine Entscheide bzw. Anträge über die Ausschlüsse

festhalte und begründe. Die Jury schliesse Beiträge von der Beurteilung aus,

wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen habe. Dieses

Vorgehen entspreche dem in der SIA-Norm 142 vorgeschlagenen Verfahren. Daraus

ergebe sich, dass nach den vorliegend anwendbaren Verfahrensbestimmungen das

Preisgericht darüber entscheide, ob die eingereichten Unterlagen gegen das

Anonymitätsgebot verstiessen und daher von der Beurteilung auszuschliessen

seien. Das Preisgericht setzte sich mehrheitlich aus qualifizierten und

unabhängigen Fachleuten zusammen, weshalb sich seine rechtliche Stellung

derjenigen einer unabhängigen richterlichen Instanz nähere. Damit bestehe

hinreichende Gewähr dafür, dass der Entscheid über den Ausschluss von

Teilnehmern aus sachlichen Gründen erfolge. Da die SIA-Norm 142 vorsehe, dass

die Einhaltung der Anonymität durch das Preisgericht beurteilt werde und bei

Verstössen das Preisgericht den Ausschluss beschliesse, könne das

Anonymitätsgebot nicht so verstanden werden, dass eine konkrete Verbindung

zwischen der Verletzung der Anonymität und dem tatsächlichen Verfasser

vorliegen müsse. Diese Frage könnte das Preisgericht nur unter Aufhebung der

Anonymität beantworten, weshalb es den entsprechenden Beitrag bei der

Preiserteilung nicht mehr unvoreingenommen beurteilen könnte. Bei dem von der

Beschwerdeführerin verwendeten Namen "theodor" könnte der Beitrag

mit einem Architekten mit dem entsprechenden Namen verbunden werden. Dies

könne die Beurteilung durch das Preisgericht unabhängig davon beeinflussen,

ob der Beitrag tatsächlich von einem Architekten mit dem Namen Theodor stamme

oder nicht. Denn auch wenn der Beitrag von einem anderen Teilnehmer stamme,

würde die Objektivität des Entscheids des Preisgerichts beeinflusst, wenn dieses

vermuten würde, der Beitrag stamme von einem bestimmten Architekten mit dem

Namen Theodor. Beim Beitrag Nr. 36 mit dem Vermerk "BiKini"

habe aufgrund der Wahrung der Anonymität keine Verbindung zu einem möglichen

Architekten erkannt werden können. Hingegen habe er, der Beschwerdegegner,

bei der Durchsicht der Beiträge nachträglich festgestellt, dass auch der

Beitrag Nr. 52 hätte ausgeschlossen werden müssen. Da das Projekt nicht

rangiert worden sei, habe der unterlassene Ausschluss keine Folgen auf das Ergebnis

des Wettbewerbs. Die Beschwerdeführerin könne daraus keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung ableiten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin reichte für ihr Projekt das

geforderte Datenblatt "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" ein. In

der Fusszeile des Datenblatts befand sich der Dokumentenpfad Macintosh

HD:Users:theodor:Desktop:Berufsschule_Ziegel-bruecke_

Datenblatt_Kosten_190502.xlsx".

5.2

Bei der Vorprüfung des Projekts der

Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Anonymität nicht gewährleistet

sei. Begründet wurde dies einzig mit der Bemerkung "Name ist auf

Datenblatt Kosten ersichtlich". In der Folge wurde dem Preisgericht das

Ergebnis der Vorprüfung der Projekte vorgestellt und beantragt, fünf

Projekte, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin, wegen einer Verletzung

der Anonymität auszuschliessen. Das Preisgericht folgte diesem Antrag.

5.3

Am 8. Januar 2020 eröffnete der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin, dass ihr Projekt wegen Verletzung der Anonymität nach

Art. 24 Abs. 3 SubmV von der Bewertung ausgeschlossen worden sei. In

einem E-Mail vom 14. Januar 2020 informierte der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin über die näheren Gründe des Ausschlusses. Anlässlich

der Vorprüfung seien bei fünf Projekten Ausdrücke/Hinweise in der Fusszeile

des Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" gefunden

worden, welche sich auf Personen oder Büros beziehen könnten. Darunter falle

der von der Beschwerdeführerin verwendete Namen "theodor".

6.

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner trage eine

Mitverantwortung, weil die Dokumentenvorlage "Daten + Kosten

Wettbewerbsprojekt" die beanstandete Fusszeile automatisch generiert

habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu,

dass die Ausgestaltung der Vorlage unglücklich ist, da durch die automatisch

generierte Fusszeile die Gefahr besteht, dass versehentlich das

Anonymisierungsgebot verletzt wird. Dies zeigt sich exemplarisch bei den

Projekten mit den Nrn. 7, 34 und 52, bei welchen jeweils in der klein

gedruckten Fusszeile des Datenblatts der Name des verantwortlichen

Architekten aufgeführt ist. Indessen ist in erster Linie der Projektverfasser

dafür verantwortlich, dass sein Projekt in anonymisierter Form eingereicht

wird. So konnte eine Verletzung des Anonymisierungsgebots bei sorgfältiger

Durchsicht des Datenblatts ohne Weiteres erkannt und durch Löschen der

Fusszeile oder durch die Verwendung eines anderen Dateinamens behoben werden,

wobei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Löschung der

Fusszeile nicht eine unzulässige Änderung des Formulars gewesen wäre. Daraus

folgt, dass der Ausschluss aus dem Wettbewerb nicht alleine deshalb

rechtswidrig war, weil der Beschwerdegegner ein Datenblatt zur Verfügung

stellte, bei welchem die Fusszeile automatisch den Dokumentenpfad aufführt.

7.

7.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch den

Druck der Fusszeile auf dem Datenblatt das Anonymitätsgebot verletzt hat.

Anonymität im Sinne der SIA-Norm 142 und von Art. 24 SubmV bedeutet

die konsequente Trennung zwischen der Kenntnis des Lösungsvorschlags

einerseits und dessen Verfasser andererseits (vgl. SIA-Norm 142, S. 5).

Wesentlich ist, dass das Preisgericht die eingereichten Projekte objektiv und

unvoreingenommen beurteilen kann, was offensichtlich dann nicht mehr der Fall

ist, wenn der Verfasser eines Projekts anhand der Projekteingabe erkennbar

ist.

Daraus folgt, dass eine

Verletzung des Anonymitätsgebots stets dann zu bejahen ist, wenn Angaben bei

der Projekteingabe Rückschlüsse auf den Verfasser des Projekts zulassen.

Daneben ist mit dem Beschwerdegegner selbst dann von einer

Anonymitätsverletzung auszugehen, wenn aufgrund der Angaben eine begründete

Vermutung besteht, wer den Lösungsvorschlag verfasst hat, sich diese Vermutung

im Nachhinein aber nicht bestätigt. Auch in einem solchen Fall besteht

nämlich die Gefahr, dass das Preisgericht seine Beurteilung nicht mehr

objektiv und unabhängig vornehmen kann.

Hingegen ist das

Anonymitätsgebot dann nicht verletzt, wenn lediglich abstrakt die Möglichkeit

besteht, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung

hergestellt werden kann. So sah beispielsweise das Verwaltungsgericht des

Kantons St. Gallen keine Verletzung des Anonymitätsgebots darin, dass auf dem

Paket als Absender der Name und die Adresse der Freundin jenes Mitarbeiters

stand, der die Paketsendung mit dem Wettbewerbsbeitrag auf die Post gebracht

hatte. Dies begründete das Gericht damit, dass sich keine Verbindung zwischen

der Freundin und den Projektverfassern herstellen lasse (Urteil B 2015/133

vom 17. Dezember 2015, E. 2.3.1 und 2.4.3).

7.2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners

reicht die rein abstrakte Möglichkeit, dass es einen Architekten mit dem

Namen Theodor gibt, nicht. Er hätte zumindest dartun müssen, mit welchem

Architekturbüro bzw. mit welchem Mitarbeiter dieser Name in Verbindung

gebracht werden könnte. Indem er dies unterliess, ist nicht davon auszugehen,

dass eine derartige konkrete Vermutung bestand, weshalb sich der Ausschluss

des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin als rechtswidrig erweist.

8.

8.1

Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdegegner

beim Ausschluss der Wettbewerbsteilnehmer nicht konsequent vorging, weshalb

seiner Verfügung etwas Willkürliches anhaftet und diese den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf gleiche Behandlung ihres Beitrags (vgl. SIA-Norm 142,

S. 4) verletzt.

8.2

Am offensichtlichsten tritt dies beim Beitrag Nr. 52

zu Tage, bei welchem der Verfasser "Ivo Piazza" mit vollem Namen

aus der Fusszeile des Datenblatts ersichtlich ist. Beim Beitrag Nr. 32 steht

in der Fusszeile unter anderem "lgujer", was zwangslos auf die

l-gujer / schäli e KIG schliessen lässt, welche den Beitrag eingereicht

haben. Dass mit der Bezeichnung "gusun" beim Beitrag Nr. 20 der

Architekt GuSung Lim gemeint ist, lässt sich ebenfalls erahnen. Dasselbe gilt

für die Bezeichnung "BiKini" beim Beitrag Nr. 36, welcher sich auf

das Architekturbüro "Bienert Kintat Architekten" bezieht. Wäre der

Beschwerdegegner gleich streng vorgegangen wie beim Ausschluss des Beitrags

der Beschwerdeführerin, hätte er ferner auch den Beitrag Nr. 25

ausschliessen müssen, enthielt dieser doch die Bezeichnung "GF",

was auf die Initialen eines Mitarbeiters hinweisen könnte

bzw. tatsächlich für "Gröbly Fischer Architekten" steht.

8.3

Ob der Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags alleine

wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig war, kann

indessen offen bleiben, da sich die Rechtswidrigkeit bereits aus anderen

Gründen (vgl. E. II/7) ergibt.

9.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Beschwerdegegner durch die unglückliche Ausgestaltung des

Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" zahlreiche

Fusszeilen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Anonymitätsgebot zu prüfen hatte.

Dies tat er in einer nicht nachvollziehbaren Weise. Dabei erweist sich der

Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin, welcher keinerlei

Schlüsse auf die Verfasser des Projekts zulässt, als rechtswidrig.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass sich die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern als rechtswidrig

erweist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem

Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.

III.

1.

Auch wenn die

Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Zuschlags und

Wiederholung des Verfahrens nicht durchdringt, hat sie hinsichtlich der

Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend zu gelten. Da den kantonalen

Behörden nur unter besonderen Umständen Kosten auferlegt werden können

(Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu

nehmen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in

der Höhe von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über

das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern rechtswidrig

ist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem

Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin

wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 4'000.- zurückerstattet.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]