VG.2020.00006
Beschaffungswesen/Submissionswesen
30. April 2020Deutsch15 min
an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht bereits durch die Verfügung vom 5. Februar 2020
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. April 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00006
A.______GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
Beschwerdegegnerin
vertreten durch
Rechtsanwältin C.______
und
Thomas Fischer Architekt GmbH
Beigeladene
betreffend
Projektwettbewerb
Erweiterung Berufsschule Ziegelbrücke
(Zuschlag und
Ausschluss)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das
Departement Bau und Umwelt (DBU) schrieb am 23. Mai 2019 im Amtsblatt, auf
der Ausschreibungsplattform simap.ch sowie in der Fachpresse den offenen
Projektwettbewerb "Neubau Schulhaus mit Dreifachturnhalle" aus.
Insgesamt gingen 53 Eingaben ein. Im Rahmen der Vorprüfung wurde bei fünf
Projekten eine Verletzung der Anonymität festgestellt. Am 14. und
15. November 2019 sowie am 6. Dezember 2019 beurteilte das Preisgericht
die Projekte. Dabei setzte es das Projekt "Brückenbauer" der Thomas
Fischer Architekt GmbH auf den ersten Rang. Am 27. Dezember 2019
beantragte das DBU dem Regierungsrat die Kenntnisnahme des Berichts des
Preisgerichts. Das DBU sei zu beauftragen, dem Wettbewerbsgewinner den
planerischen Auftrag zur Weiterbearbeitung zu erteilen. Ferner sei es mit der
Eröffnung des Beschlusses an alle Anbieter in geeigneter Form und mit dem
weiteren Vollzug zu beauftragen. Der Regierungsrat folgte diesen Anträgen mit
Beschluss vom 7. Januar 2020.
1.2
Am 8. Januar 2020 verfügte das DBU die Rangierung der sechs besten
Projekte sowie den Ausschluss von fünf Teilnehmern, darunter die
A.______GmbH, wegen Verletzung der Anonymität. Gleichzeitig vergab es den
Auftrag der obsiegenden Thomas Fischer Architekt GmbH.
2.
2.1 Dagegen erhob die A.______GmbH am 22.
Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die
Verfügung des DBU vom 8. Januar 2020 und der
Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 2020 insofern aufzuheben, als sie vom
Projektwettbewerb ausgeschlossen worden sei. Die Sache sei an das DBU
zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, sie wieder zum Verfahren zuzulassen
und das von ihr unter dem Kennwort "LENÙ" eingereichte Projekt zu
beurteilen und zu rangieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Verfügung des DBU vom 8. Januar 2020 und der
Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 2020 rechtswidrig seien; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU. In prozessualer
Hinsicht beantragte die A.______GmbH, dass der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei. Ihr sei zudem Einsicht in die Dokumente aller
Projektteilnehmer zu gewähren, die einen Vermerk in der Fusszeile enthielten.
2.2
Das DBU schloss am 3. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und des
Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
2.3
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Gleichzeitig gewährte es der A.______GmbH Einsicht in die Dokumente
"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt".
2.4
Die A.______GmbH reichte am 17. Februar 2020 ihre Replik ein. Sie hielt
an ihren Anträgen fest, soweit diese nicht bereits durch die Verfügung vom 5. Februar 2020
beurteilt worden waren. Ferner beantragte sie Einsicht in den technischen
Vorprüfungsbericht und vollumfängliche Einsicht in die Dokumente "Kosten
+ Daten Wettbewerbsprojekt", insbesondere in die Dokumente zu den
Projekten Nr. 32 und Nr. 35.
2.5
Das DBU hielt in seiner Duplik vom 9. März 2020 an der Abweisung der
Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte es die Dossiers LIMMA und ABC nach. Das
Verwaltungsgericht stellte am 10. März 2020 der A.______GmbH die Duplik und
Kopien der beiden Dossiers zur Kenntnisnahme zu.
2.6 Die A.______GmbH nahm am 13. März 2020 dazu
unaufgefordert Stellung. In der Folge verzichtete das DBU auf eine weitere
Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ein Projektwettbewerb ist ein Verfahren, das zur
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umrissenen Aufgaben sowie zur
Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisierung durchgeführt
wird, wobei der Projektgewinner in der Regel Anspruch auf einen weiteren
planerischen Auftrag hat (Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen
Beschaffungswesens, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1019). Für
die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs ist das Preisgericht
zuständig. Es genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die
Wettbewerbsbeiträge. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der
Preise und spricht eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für die
Erteilung eines weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für das
weitere Vorgehen (Art. 26 Abs. 1 der kantonalen Submissionsverordnung
vom 17. Dezember 1997 [SubmV]).
2.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 SubmV werden Wettbewerbe
anonym durchgeführt. Der Auftraggeber sichert nach Art. 24 Abs. 2 SubmV die
Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten beurteilt, rangiert
und allfällige Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das
weitere Vorgehen abgegeben hat. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot
verstossen, werden nach Art. 24 Abs. 3 SubmV vom Wettbewerb
ausgeschlossen.
2.3
Das Wettbewerbsprogramm sah in Ziff. 1.4 vor, dass
die SIA-Norm 142 subsidiär gelte. Auch diese hält in Art. 1.4 fest, dass
Wettbewerbe in anonymisierter Form durchgeführt werden. Der Auftraggeber, die
Mitglieder des Preisgerichts, die Teilnehmer und die beteiligten Fachleute
sichern die Anonymität der Wettbewerbsbeiträge, bis das Preisgericht
Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise sowie eine Empfehlung
für das weitere Vorgehen abgegeben hat. Ein Wettbewerbsbeitrag muss nach Art.
19.1
lit. a der SIA-Norm 142 unter anderem dann ausgeschlossen werden, wenn
sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen hat.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat in seiner
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2020 erwogen, die Anonymität sei
zentraler Bestandteil des Wettbewerbsverfahrens. Mittlerweile seien die
Projekte rangiert und der Projektbericht veröffentlicht worden. Damit könne
das Wettbewerbsverfahren, nicht wiederholt werden, da die Anonymität nicht
mehr gewährleistet werden könne. Es könne daher nicht mehr auf Aufhebung des
Zuschlags und Wiederholung des Verfahrens entschieden werden.
3.2
Daraus folgt nun aber nicht, dass der
Beschwerdeführerin jeder Rechtsschutz verwehrt ist. Ist die Beschwerde in
einem ordentlichen Submissionsverfahren begründet, der Vertrag aber bereits
abgeschlossen, sieht Art. 39 Abs. 2 SubmG vor, dass das Verwaltungsgericht
lediglich feststellen kann, inwiefern die Verfügung rechtswidrig ist. Diese
Bestimmung ist analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, in welchem
ebenfalls nicht auf Aufhebung des Zuschlags und Wiederholung des
Wettbewerbsverfahrens entschieden werden kann. Es ist (einzig) zu prüfen, ob
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 rechtswidrig
ist oder nicht, wobei die Beurteilung der Verfügung als rechtswidrig in einem
Feststellungsentscheid zu erfolgen hätte.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Dokumentenpfad in der Fusszeile des Datenblatts "Kosten + Daten
Wettbewerbsprojekt" sei selbständig und ohne ihr Zutun generiert worden.
Beim dort erscheinenden Namen "Theodor" handle es sich um die
Bezeichnung des Computers ihres Gesellschafters, D.______. Der Name könne
keinem ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden. Sie sei
daher zu Unrecht aus dem Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen worden. Der
Beschwerdegegner führe nicht aus, worin er konkret eine Verletzung des
Anonymitätsgebots ausmache. Es habe nie eine konkrete Gefahr der Bevorzugung
ihres Projekts bestanden, was auch der Beschwerdegegner nicht geltend mache.
Es reiche nicht aus, wenn lediglich eine entfernte hypothetische Möglichkeit
bestehe, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung
hergestellt werden könne. Vielmehr müsste konkret dargetan werden, inwiefern
durch die Verletzung der Anonymität ein Wettbewerbsbeitrag einer konkreten
Architektin oder einem konkreten Architekten zugeordnet werden könne. Sodann
seien andere Beiträge, bei welchen aufgrund der Fusszeile im Datenblatt auf
den Verfasser habe geschlossen werden können, nicht ausgeschlossen worden.
Dies verstosse gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot.
4.2
Der Beschwerdegegner führt aus, das Preisgericht
habe den Beitrag der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlossen,
weil mit dem Wort "theodor" in der Fusszeile des Datenblatts
"Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" die Anonymität verletzt worden
sei. Gemäss Wettbewerbsprogramm prüfe er im Rahmen der technischen Vorprüfung
der eingereichten Unterlagen u.a. die Einhaltung der Anonymität und halte die
Ergebnisse schriftlich fest. Die Bewertung und Qualifizierung der Unterlagen
erfolgten jedoch durch das Preisgericht. Das Preisgericht erstelle einen
Bericht, worin es u.a. seine Entscheide bzw. Anträge über die Ausschlüsse
festhalte und begründe. Die Jury schliesse Beiträge von der Beurteilung aus,
wenn sein Verfasser gegen das Anonymitätsgebot verstossen habe. Dieses
Vorgehen entspreche dem in der SIA-Norm 142 vorgeschlagenen Verfahren. Daraus
ergebe sich, dass nach den vorliegend anwendbaren Verfahrensbestimmungen das
Preisgericht darüber entscheide, ob die eingereichten Unterlagen gegen das
Anonymitätsgebot verstiessen und daher von der Beurteilung auszuschliessen
seien. Das Preisgericht setzte sich mehrheitlich aus qualifizierten und
unabhängigen Fachleuten zusammen, weshalb sich seine rechtliche Stellung
derjenigen einer unabhängigen richterlichen Instanz nähere. Damit bestehe
hinreichende Gewähr dafür, dass der Entscheid über den Ausschluss von
Teilnehmern aus sachlichen Gründen erfolge. Da die SIA-Norm 142 vorsehe, dass
die Einhaltung der Anonymität durch das Preisgericht beurteilt werde und bei
Verstössen das Preisgericht den Ausschluss beschliesse, könne das
Anonymitätsgebot nicht so verstanden werden, dass eine konkrete Verbindung
zwischen der Verletzung der Anonymität und dem tatsächlichen Verfasser
vorliegen müsse. Diese Frage könnte das Preisgericht nur unter Aufhebung der
Anonymität beantworten, weshalb es den entsprechenden Beitrag bei der
Preiserteilung nicht mehr unvoreingenommen beurteilen könnte. Bei dem von der
Beschwerdeführerin verwendeten Namen "theodor" könnte der Beitrag
mit einem Architekten mit dem entsprechenden Namen verbunden werden. Dies
könne die Beurteilung durch das Preisgericht unabhängig davon beeinflussen,
ob der Beitrag tatsächlich von einem Architekten mit dem Namen Theodor stamme
oder nicht. Denn auch wenn der Beitrag von einem anderen Teilnehmer stamme,
würde die Objektivität des Entscheids des Preisgerichts beeinflusst, wenn dieses
vermuten würde, der Beitrag stamme von einem bestimmten Architekten mit dem
Namen Theodor. Beim Beitrag Nr. 36 mit dem Vermerk "BiKini"
habe aufgrund der Wahrung der Anonymität keine Verbindung zu einem möglichen
Architekten erkannt werden können. Hingegen habe er, der Beschwerdegegner,
bei der Durchsicht der Beiträge nachträglich festgestellt, dass auch der
Beitrag Nr. 52 hätte ausgeschlossen werden müssen. Da das Projekt nicht
rangiert worden sei, habe der unterlassene Ausschluss keine Folgen auf das Ergebnis
des Wettbewerbs. Die Beschwerdeführerin könne daraus keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung ableiten.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin reichte für ihr Projekt das
geforderte Datenblatt "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" ein. In
der Fusszeile des Datenblatts befand sich der Dokumentenpfad Macintosh
HD:Users:theodor:Desktop:Berufsschule_Ziegel-bruecke_
Datenblatt_Kosten_190502.xlsx".
5.2
Bei der Vorprüfung des Projekts der
Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Anonymität nicht gewährleistet
sei. Begründet wurde dies einzig mit der Bemerkung "Name ist auf
Datenblatt Kosten ersichtlich". In der Folge wurde dem Preisgericht das
Ergebnis der Vorprüfung der Projekte vorgestellt und beantragt, fünf
Projekte, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin, wegen einer Verletzung
der Anonymität auszuschliessen. Das Preisgericht folgte diesem Antrag.
5.3
Am 8. Januar 2020 eröffnete der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin, dass ihr Projekt wegen Verletzung der Anonymität nach
Art. 24 Abs. 3 SubmV von der Bewertung ausgeschlossen worden sei. In
einem E-Mail vom 14. Januar 2020 informierte der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführerin über die näheren Gründe des Ausschlusses. Anlässlich
der Vorprüfung seien bei fünf Projekten Ausdrücke/Hinweise in der Fusszeile
des Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" gefunden
worden, welche sich auf Personen oder Büros beziehen könnten. Darunter falle
der von der Beschwerdeführerin verwendete Namen "theodor".
6.
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner trage eine
Mitverantwortung, weil die Dokumentenvorlage "Daten + Kosten
Wettbewerbsprojekt" die beanstandete Fusszeile automatisch generiert
habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu,
dass die Ausgestaltung der Vorlage unglücklich ist, da durch die automatisch
generierte Fusszeile die Gefahr besteht, dass versehentlich das
Anonymisierungsgebot verletzt wird. Dies zeigt sich exemplarisch bei den
Projekten mit den Nrn. 7, 34 und 52, bei welchen jeweils in der klein
gedruckten Fusszeile des Datenblatts der Name des verantwortlichen
Architekten aufgeführt ist. Indessen ist in erster Linie der Projektverfasser
dafür verantwortlich, dass sein Projekt in anonymisierter Form eingereicht
wird. So konnte eine Verletzung des Anonymisierungsgebots bei sorgfältiger
Durchsicht des Datenblatts ohne Weiteres erkannt und durch Löschen der
Fusszeile oder durch die Verwendung eines anderen Dateinamens behoben werden,
wobei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Löschung der
Fusszeile nicht eine unzulässige Änderung des Formulars gewesen wäre. Daraus
folgt, dass der Ausschluss aus dem Wettbewerb nicht alleine deshalb
rechtswidrig war, weil der Beschwerdegegner ein Datenblatt zur Verfügung
stellte, bei welchem die Fusszeile automatisch den Dokumentenpfad aufführt.
7.
7.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch den
Druck der Fusszeile auf dem Datenblatt das Anonymitätsgebot verletzt hat.
Anonymität im Sinne der SIA-Norm 142 und von Art. 24 SubmV bedeutet
die konsequente Trennung zwischen der Kenntnis des Lösungsvorschlags
einerseits und dessen Verfasser andererseits (vgl. SIA-Norm 142, S. 5).
Wesentlich ist, dass das Preisgericht die eingereichten Projekte objektiv und
unvoreingenommen beurteilen kann, was offensichtlich dann nicht mehr der Fall
ist, wenn der Verfasser eines Projekts anhand der Projekteingabe erkennbar
ist.
Daraus folgt, dass eine
Verletzung des Anonymitätsgebots stets dann zu bejahen ist, wenn Angaben bei
der Projekteingabe Rückschlüsse auf den Verfasser des Projekts zulassen.
Daneben ist mit dem Beschwerdegegner selbst dann von einer
Anonymitätsverletzung auszugehen, wenn aufgrund der Angaben eine begründete
Vermutung besteht, wer den Lösungsvorschlag verfasst hat, sich diese Vermutung
im Nachhinein aber nicht bestätigt. Auch in einem solchen Fall besteht
nämlich die Gefahr, dass das Preisgericht seine Beurteilung nicht mehr
objektiv und unabhängig vornehmen kann.
Hingegen ist das
Anonymitätsgebot dann nicht verletzt, wenn lediglich abstrakt die Möglichkeit
besteht, dass zwischen dem Lösungsvorschlag und dem Verfasser eine Verbindung
hergestellt werden kann. So sah beispielsweise das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen keine Verletzung des Anonymitätsgebots darin, dass auf dem
Paket als Absender der Name und die Adresse der Freundin jenes Mitarbeiters
stand, der die Paketsendung mit dem Wettbewerbsbeitrag auf die Post gebracht
hatte. Dies begründete das Gericht damit, dass sich keine Verbindung zwischen
der Freundin und den Projektverfassern herstellen lasse (Urteil B 2015/133
vom 17. Dezember 2015, E. 2.3.1 und 2.4.3).
7.2
Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners
reicht die rein abstrakte Möglichkeit, dass es einen Architekten mit dem
Namen Theodor gibt, nicht. Er hätte zumindest dartun müssen, mit welchem
Architekturbüro bzw. mit welchem Mitarbeiter dieser Name in Verbindung
gebracht werden könnte. Indem er dies unterliess, ist nicht davon auszugehen,
dass eine derartige konkrete Vermutung bestand, weshalb sich der Ausschluss
des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin als rechtswidrig erweist.
8.
8.1
Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdegegner
beim Ausschluss der Wettbewerbsteilnehmer nicht konsequent vorging, weshalb
seiner Verfügung etwas Willkürliches anhaftet und diese den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf gleiche Behandlung ihres Beitrags (vgl. SIA-Norm 142,
S. 4) verletzt.
8.2
Am offensichtlichsten tritt dies beim Beitrag Nr. 52
zu Tage, bei welchem der Verfasser "Ivo Piazza" mit vollem Namen
aus der Fusszeile des Datenblatts ersichtlich ist. Beim Beitrag Nr. 32 steht
in der Fusszeile unter anderem "lgujer", was zwangslos auf die
l-gujer / schäli e KIG schliessen lässt, welche den Beitrag eingereicht
haben. Dass mit der Bezeichnung "gusun" beim Beitrag Nr. 20 der
Architekt GuSung Lim gemeint ist, lässt sich ebenfalls erahnen. Dasselbe gilt
für die Bezeichnung "BiKini" beim Beitrag Nr. 36, welcher sich auf
das Architekturbüro "Bienert Kintat Architekten" bezieht. Wäre der
Beschwerdegegner gleich streng vorgegangen wie beim Ausschluss des Beitrags
der Beschwerdeführerin, hätte er ferner auch den Beitrag Nr. 25
ausschliessen müssen, enthielt dieser doch die Bezeichnung "GF",
was auf die Initialen eines Mitarbeiters hinweisen könnte
bzw. tatsächlich für "Gröbly Fischer Architekten" steht.
8.3
Ob der Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags alleine
wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig war, kann
indessen offen bleiben, da sich die Rechtswidrigkeit bereits aus anderen
Gründen (vgl. E. II/7) ergibt.
9.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdegegner durch die unglückliche Ausgestaltung des
Datenblatts "Kosten + Daten Wettbewerbsprojekt" zahlreiche
Fusszeilen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Anonymitätsgebot zu prüfen hatte.
Dies tat er in einer nicht nachvollziehbaren Weise. Dabei erweist sich der
Ausschluss des Wettbewerbsbeitrags der Beschwerdeführerin, welcher keinerlei
Schlüsse auf die Verfasser des Projekts zulässt, als rechtswidrig.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass sich die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern als rechtswidrig
erweist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem
Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.
III.
1.
Auch wenn die
Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Zuschlags und
Wiederholung des Verfahrens nicht durchdringt, hat sie hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend zu gelten. Da den kantonalen
Behörden nur unter besonderen Umständen Kosten auferlegt werden können
(Art. 135 Abs. 1 VRG), sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu
nehmen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG).
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2020 insofern rechtswidrig
ist, als der Wettbewerbsbeitrag der Beschwerdeführerin aus dem
Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen wurde.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.- zurückerstattet.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]