VG.2020.00010
Fürsorge/Vormundschaftswesen
23. April 2020Deutsch12 min
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen. Eventualiter
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. April 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00010
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
des Kantons Glarus
betreffend
Beistandschaft (C.______)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 D.______ berichtete am 4. November 2019 der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus, sein Bruder, A.______, habe von
der 85-jährigen und nicht mehr urteilsfähigen Mutter, C.______, Vollmachten
besorgt. Darüber hinaus habe er sie im Haus eingesperrt. Gleichentags
avisierte A.______ die Kantonspolizei, D.______ terrorisiere C.______.
Hierauf eröffnete die KESB ein Verfahren.
1.2 Nach diversen Abklärungen und Gesprächen beschloss
die KESB am 10. Dezember 2019 für C.______ gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine
Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung zu errichten. Zum Beistand ernannte sie E.______, Soziale
Dienste […]. Einem gegen den Beschluss allfällig erhobenem Rechtsmittel
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2.
A.______ erhob am 30.
Januar 2020 gegen den Beschluss der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Er und F.______ seien gemäss dem
Vorsorgeauftrag vom 16. Oktober 2019 als Beistände im Sinne einer
Vertretungsbeistandschaft mit Personensorge, Vermögensorge und Vorsorge im
Rechtsverkehr einzusetzen. Die KESB sei zu verpflichten, ihnen den zur
Vertretung notwendigen Validierungsentscheid im Sinne von Art. 363 ZGB
auszustellen. Die Beistandschaft sei vorsorglich per sofort bis zum
rechtskräftigen Validierungsentscheid der KESB einzusetzen. Der aktuelle
Beistand, E.______, sei vorsorglich per sofort von seinem Amt zu entbinden.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen. Eventualiter
seien mit der Einsetzung von ihm und von F.______ als Beistände
unterstützende, vorübergehende Kontrollmassnahmen der KESB festzulegen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die KESB schloss am
27. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 5. März 2020
reichte sie unaufgefordert eine Telefonnotiz ein, welche das
Verwaltungsgericht A.______ zustellte.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1
ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist
der Sohn der massnahmenbetroffenen C.______. Als nahestehende Person im Sinne
von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Dabei muss er nicht zwingend die Interessen der betroffenen
Person wahrnehmen (vgl. Daniel Steck, in Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 450 N. 35).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 107 Abs. 2
lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB volle Kognition zu, das heisst, es überprüft den
angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit.
1.3
Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht,
sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu
prüfen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,
C.______ habe ihn am 16. Oktober 2019 als Generalbevollmächtigten
eingesetzt und diese Vollmacht durch einen Notar amtlich beglaubigen lassen.
Gleichentags habe sie mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag gemäss Art.
360.
ZGB ihn sowie ihren Bruder, F.______, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit
mit der Personen-, Vermögensvorsorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr mit
Kollektivunterschrift zu zweien betraut. Die Urteilsfähigkeit von C.______ in
Bezug auf finanzielle Angelegenheiten werde durch das ärztliche
Bestätigungsschreiben vom 26. Juni 2018 belegt und sei anlässlich
der notariellen Beglaubigung der Generalvollmacht sowie des gleichentags
öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags vom Notar festgestellt worden. Am
3.
November 2019 habe C.______ die Generalvollmacht widerrufen, wobei
die rechtliche Wirkung des Widerrufs aufgrund ihrer in diesem Zeitpunkt
fehlenden Willensumsetzungsfähigkeit äusserst fraglich erscheine. Dies zeige
sich insbesondere daran, dass das Widerrufsschreiben maschinengeschrieben
sei, wobei C.______ mit der Handhabung des Computers in keinster Weise
vertraut sei. Auch belege die falsche Adresse von C.______, dass das
Widerrufsschreiben nicht aus ihrer Feder stammen könne. Da D.______ sie
derart beeinflusse und gegen ihn aufhetze, habe er, der Beschwerdeführer, am
4.
November 2019 die Polizei und die Beschwerdegegnerin alarmiert.
Letztere habe allerdings, ohne Berücksichtigung des vorliegenden
Vorsorgeauftrags und damit verbundene Feststellung der Urteilsunfähigkeit von
C.______ sowie Validierung gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB, eine
Beistandschaft für sie errichtet und hierauf E.______ als ihren Beistand
eingesetzt. Dies, obschon für C.______ bereits eine ausreichende eigene
Vorsorge getroffen worden sei. Dem ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin die
Anliegen der Beteiligten, insbesondere von C.______, gänzlich ausser Acht
gelassen. Dabei sei er als Beistand äusserst geeignet. So unterstütze er
C.______ seit Jahren intensiv und besorge deren (finanziellen)
Angelegenheiten. Diesen Wünschen habe die Beschwerdegegnerin keine Rechnung
getragen. Vielmehr habe sie das rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die
anlässlich seiner Anhörung erstellten Protokolle nicht zur Überprüfung
zugestellt und ihm ausserdem erst nach erfolgter Intervention die
Verfahrensakten gesandt habe. Insgesamt seien er und F.______ als
Vorsorgebeauftragte ohne Weiteres geeignet. Das Erfordernis der
Kollektivunterschrift zu zweien stelle schliesslich auch die Kontrolle und
Überprüfung der Geschäfte hinreichend sicher. Überdies wäre es der
Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Kontrollmassnahmen festzulegen. Der
Vorsorgeauftrag sei daher gültig und darüber hinaus ausreichend, weshalb eine
behördliche Massnahme unverhältnismässig sei und demzufolge zu unterbleiben
habe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,
die Anträge des Beschwerdeführers würden widersprüchlich anmuten und nicht
dem Willen von C.______ entsprechen. Auf der einen Seite bringe er vor, der
Vorsorgeauftrag sei aufgrund der Urteilsfähigkeit von C.______ gültig
zustande gekommen und folglich habe die Beschwerdegegnerin die
Validierungsurkunde auszuhändigen. Auf der anderen Seite führe er aus, dass
der unmittelbar darauf erfolgte Widerruf der Vollmacht aufgrund fehlender
Urteilsfähigkeit ungültig sei. Unabhängig davon erübrige sich eine
Überprüfung des strittigen Vorsorgeauftrags mangels Geeignetheit von
vornherein. Denn der offensichtliche Interessenkonflikt des Beschwerdeführers
als auch dessen zweifelhaftes Verhalten laufe dem Kriterium der Geeignetheit
zuwider. Auch würden allfällige Kontrollmassnahmen dem Institut der eigenen
Vorsorge entgegenstehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Beistandschaft
für C.______ aufgrund der altersbedingten Schutzbedürftigkeit mit möglichen
Anzeichen einer beginnenden Demenz notwendig gewesen. Aufgrund des
Dargelegten und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts der Mutter sei
der Beschwerdeführer auch als Beistand nicht geeignet. Insgesamt sei die
Anordnung einer Beistandschaft erforderlich und damit verhältnismässig. Im
Übrigen habe sie ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie E.______ als
Beistand eingesetzt habe.
3.
3.1
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet gemäss Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder
eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Das Gesetz kennt für sämtliche
Formen der Beistandschaft somit einen numerus clausus von in der Person
liegenden Gründen, welche die Massnahme zu rechtfertigen vermögen. Dabei
werden unter geistiger Behinderung angeborene oder erworbene
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade verstanden. Psychische
Störungen umfassen demgegenüber die anerkannten Krankheitsbilder der
Psychiatrie (d.h. Psychosen und Psychopathien), seien sie körperlich
begründbar oder nicht. Ferner ermöglicht der offene Ausdruck des ähnlichen in
der Person liegenden Schwächezustands als Auffangnorm insbesondere den Schutz
Betagter. Erfasst werden dabei aber auch extreme Fälle von Unerfahrenheit
oder Misswirtschaft sowie seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung
(Kurt Affolter-Fringeli, in Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016,
Rz. 8.146 ff.).
3.2
Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394
Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die
Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte
Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte
Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
3.3
Die Massnahme ist anzuordnen, wenn die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere
nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht
oder von vornherein als ungenügend erscheint oder wenn bei Urteilsunfähigkeit
der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge
getroffen worden ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die
angeordnete behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein
(Art. 389 Abs. 2 ZGB). Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie den
Bedürfnissen der betroffenen Person entspricht und auf die konkreten
Verhältnisse ausgerichtet ist. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn sie für
das Erreichen des angestrebten Ziels nur so stark wie nötig in die
Privatsphäre der betroffenen Person und in deren Rechtsstellung eingreift.
Eine behördliche Massnahme darf also nur angeordnet werden, wenn eine mildere
Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichend ist (vgl. dazu Helmut
Henkel, in Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 389
N. 10 f.). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich
fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern Massnahmen zu treffen, die den
Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1
ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so
wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
3.4
Solange die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare
Gründe darlegen kann, hat sich das Gericht bei der Überprüfung einer
Massnahme aufgrund der grösseren Sachnähe der Beschwerdegegnerin und ihrer
Zusammensetzung als interdisziplinäre Fachbehörde in Zurückhaltung zu üben.
Hat die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen, steht ihr ein
Entscheidungsspielraum zu, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift
(BGer-Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2; Steck, Art.
450a N. 17 f.).
4.
4.1
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass C.______
aufgrund ihrer altersbedingten kognitiven und körperlichen Einschränkung mit
möglicher beginnender Demenz an einem Schwächezustand leidet, der eine
entsprechende Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Folge
hat. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Anordnung der Beistandschaft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
habe.
4.2
Behördliche Massnahmen sind anzuordnen, wenn die
Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen
sichergestellt ist (Christoph Häfeli, in Andrea Büchler et al., Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art. 389 N. 10, Henkel, Art. 389 N. 6). Ferner ist eine
Beistandschaft anzuordnen, wenn zwar ein Vertretungsverhältnis besteht, die
urteilsunfähige Person allerdings nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit
der bevollmächtigten Person wenigstens in den Grundzügen zu kontrollieren und
sie nötigenfalls zu ersetzen. Selbst ein gegenseitiges Kontrollsystem der
Bevollmächtigten, vermag die Überwachung durch die hilfesuchende Person weder
zu ersetzen noch Gewähr dafür zu bieten, dass die Interessen des
Hilfesuchenden tatsächlich auch verfolgt werden
(BGE 134 III 385 E. 4.2). Unabhängig davon hat die
hilfeleistende Person das Kriterium der Geeignetheit zu erfüllen.
Entsprechend hat sie ohne Verfolgung eigener Interessen, dagegen mit der
gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der hilfsbedürftigen Person und in
gegenseitigen Vertrauen ihre Aufgaben wahrzunehmen. Andernfalls ist eine
Beistandschaft zu errichten und eine dafür geeignete Person einzusetzen.
4.3
4.3.1
Die Errichtung einer behördlichen Massnahme
erscheint vorliegend notwendig, um der Hilfsbedürftigkeit von C.______
begegnen zu können. Aus den im Recht liegenden Akten geht hervor, dass sie
sich angesichts des Zerwürfnisses ihrer Söhne in einem Loyalitätskonflikt
befindet und unter den konfliktbehafteten Familienverhältnissen leidet.
Konfliktpunkt ist insbesondere das Vermögen von C.______, wobei die Söhne
sich gegenseitig beschuldigen, sich am Vermögen der Mutter zu bereichern. Die
Errichtung einer Beistandschaft und Einsetzung einer neutralen Person kann
dem familiären Streit einerseits dahingehend entgegenwirken, dass die Söhne
keinen Zugriff auf die Vermögenswerte der Mutter haben. Andererseits dient
die Massnahme der (emotionalen) Entlastung von C.______. Dem Schutzbedürfnis
kann auch nicht durch eine mildere Massnahme ausreichend Rechnung getragen
werden. So ist unter der gegebenen Konstellation der private Vorsorgeauftrag
nicht ausreichend, ist ein solcher doch der behördlichen Kontrolle entzogen.
Damit ist die Errichtung einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft
insgesamt verhältnismässig.
4.3.2
Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Eignung des
Beschwerdeführers als Beistand zu Recht verneint. Das Institut der
Beistandschaft sieht die Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor,
weshalb bei der Frage der Eignung eines Angehörigen als Beistand die gesamte
Familienkonstellation Berücksichtigung findet. Eine Beistandschaft sollte
nämlich keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen
beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Bestehen
innerfamiliäre Spannungsverhältnisse, kann ein Angehöriger allein deshalb als
ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und
seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte (BGer-Urteil 5A_427/2017 vom
6.
Februar 2018 E. 3.2; Ruth E. Reusser, in Thomas Geiser/Ruth E.
Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012,
Art. 400 N. 48).
Die massiven
innerfamiliären Spannungsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Bruder und dem hieraus resultierenden Loyalitätskonflikt der Mutter
lassen den Beschwerdeführer zweifelsohne als ungeeignet erscheinen.
Entsprechend erweisen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe die Wünsche von C.______ unberücksichtigt gelassen,
als unberechtigt. Vielmehr führte diese anlässlich ihrer Anhörung am
4.
Dezember 2019 aus, dass sie eine neutrale Person favorisiere, da
diese eher geeignet erscheine, die hitzige familiäre Situation zu beruhigen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht denn auch aus den Akten
hervor, dass C.______ die Einsetzung von E.______ als ihren Beistand
billigte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer von vornherein als ungeeignet
erachtete und ihn hierauf als möglichen Beistand nicht berücksichtigte.
4.4
Da sich die Errichtung der Beistandschaft als
notwendig erweist und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht
als Beistand ungeeignet erachtete, kann offen bleiben, ob der Vorsorgeauftrag
und die Generalvollmacht rechtsgültig sind oder widerrufen wurden.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.-
aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von
Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138
Abs. 3 VRG e contrario). Mangels Vorliegens besonderer
Umstände steht eine solche auch der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 138
Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 500.- wird
ihm zurückerstattet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]