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Entscheid

VG.2020.00010

Fürsorge/Vormundschaftswesen

23. April 2020Deutsch12 min

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen. Eventualiter

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00010

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

betreffend

Beistandschaft (C.______)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 D.______ berichtete am 4. November 2019 der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus, sein Bruder, A.______, habe von

der 85-jährigen und nicht mehr urteilsfähigen Mutter, C.______, Vollmachten

besorgt. Darüber hinaus habe er sie im Haus eingesperrt. Gleichentags

avisierte A.______ die Kantonspolizei, D.______ terrorisiere C.______.

Hierauf eröffnete die KESB ein Verfahren.

1.2 Nach diversen Abklärungen und Gesprächen beschloss

die KESB am 10. Dezember 2019 für C.______ gestützt auf

Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine

Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung zu errichten. Zum Beistand ernannte sie E.______, Soziale

Dienste […]. Einem gegen den Beschluss allfällig erhobenem Rechtsmittel

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

2.

A.______ erhob am 30.

Januar 2020 gegen den Beschluss der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Er und F.______ seien gemäss dem

Vorsorgeauftrag vom 16. Oktober 2019 als Beistände im Sinne einer

Vertretungsbeistandschaft mit Personensorge, Vermögensorge und Vorsorge im

Rechtsverkehr einzusetzen. Die KESB sei zu verpflichten, ihnen den zur

Vertretung notwendigen Validierungsentscheid im Sinne von Art. 363 ZGB

auszustellen. Die Beistandschaft sei vorsorglich per sofort bis zum

rechtskräftigen Validierungsentscheid der KESB einzusetzen. Der aktuelle

Beistand, E.______, sei vorsorglich per sofort von seinem Amt zu entbinden.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen. Eventualiter

seien mit der Einsetzung von ihm und von F.______ als Beistände

unterstützende, vorübergehende Kontrollmassnahmen der KESB festzulegen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die KESB schloss am

27. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Am 5. März 2020

reichte sie unaufgefordert eine Telefonnotiz ein, welche das

Verwaltungsgericht A.______ zustellte.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1

ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist

der Sohn der massnahmenbetroffenen C.______. Als nahestehende Person im Sinne

von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist er zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Dabei muss er nicht zwingend die Interessen der betroffenen

Person wahrnehmen (vgl. Daniel Steck, in Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 450 N. 35).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 107 Abs. 2

lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB volle Kognition zu, das heisst, es überprüft den

angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit.

1.3

Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht,

sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen und

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu

prüfen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,

C.______ habe ihn am 16. Oktober 2019 als Generalbevollmächtigten

eingesetzt und diese Vollmacht durch einen Notar amtlich beglaubigen lassen.

Gleichentags habe sie mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag gemäss Art.

360.

ZGB ihn sowie ihren Bruder, F.______, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit

mit der Personen-, Vermögensvorsorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr mit

Kollektivunterschrift zu zweien betraut. Die Urteilsfähigkeit von C.______ in

Bezug auf finanzielle Angelegenheiten werde durch das ärztliche

Bestätigungsschreiben vom 26. Juni 2018 belegt und sei anlässlich

der notariellen Beglaubigung der Generalvollmacht sowie des gleichentags

öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags vom Notar festgestellt worden. Am

3.

November 2019 habe C.______ die Generalvollmacht widerrufen, wobei

die rechtliche Wirkung des Widerrufs aufgrund ihrer in diesem Zeitpunkt

fehlenden Willensumsetzungsfähigkeit äusserst fraglich erscheine. Dies zeige

sich insbesondere daran, dass das Widerrufsschreiben maschinengeschrieben

sei, wobei C.______ mit der Handhabung des Computers in keinster Weise

vertraut sei. Auch belege die falsche Adresse von C.______, dass das

Widerrufsschreiben nicht aus ihrer Feder stammen könne. Da D.______ sie

derart beeinflusse und gegen ihn aufhetze, habe er, der Beschwerdeführer, am

4.

November 2019 die Polizei und die Beschwerdegegnerin alarmiert.

Letztere habe allerdings, ohne Berücksichtigung des vorliegenden

Vorsorgeauftrags und damit verbundene Feststellung der Urteilsunfähigkeit von

C.______ sowie Validierung gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB, eine

Beistandschaft für sie errichtet und hierauf E.______ als ihren Beistand

eingesetzt. Dies, obschon für C.______ bereits eine ausreichende eigene

Vorsorge getroffen worden sei. Dem ungeachtet habe die Beschwerdegegnerin die

Anliegen der Beteiligten, insbesondere von C.______, gänzlich ausser Acht

gelassen. Dabei sei er als Beistand äusserst geeignet. So unterstütze er

C.______ seit Jahren intensiv und besorge deren (finanziellen)

Angelegenheiten. Diesen Wünschen habe die Beschwerdegegnerin keine Rechnung

getragen. Vielmehr habe sie das rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die

anlässlich seiner Anhörung erstellten Protokolle nicht zur Überprüfung

zugestellt und ihm ausserdem erst nach erfolgter Intervention die

Verfahrensakten gesandt habe. Insgesamt seien er und F.______ als

Vorsorgebeauftragte ohne Weiteres geeignet. Das Erfordernis der

Kollektivunterschrift zu zweien stelle schliesslich auch die Kontrolle und

Überprüfung der Geschäfte hinreichend sicher. Überdies wäre es der

Beschwerdegegnerin unbenommen, weitere Kontrollmassnahmen festzulegen. Der

Vorsorgeauftrag sei daher gültig und darüber hinaus ausreichend, weshalb eine

behördliche Massnahme unverhältnismässig sei und demzufolge zu unterbleiben

habe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,

die Anträge des Beschwerdeführers würden widersprüchlich anmuten und nicht

dem Willen von C.______ entsprechen. Auf der einen Seite bringe er vor, der

Vorsorgeauftrag sei aufgrund der Urteilsfähigkeit von C.______ gültig

zustande gekommen und folglich habe die Beschwerdegegnerin die

Validierungsurkunde auszuhändigen. Auf der anderen Seite führe er aus, dass

der unmittelbar darauf erfolgte Widerruf der Vollmacht aufgrund fehlender

Urteilsfähigkeit ungültig sei. Unabhängig davon erübrige sich eine

Überprüfung des strittigen Vorsorgeauftrags mangels Geeignetheit von

vornherein. Denn der offensichtliche Interessenkonflikt des Beschwerdeführers

als auch dessen zweifelhaftes Verhalten laufe dem Kriterium der Geeignetheit

zuwider. Auch würden allfällige Kontrollmassnahmen dem Institut der eigenen

Vorsorge entgegenstehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Beistandschaft

für C.______ aufgrund der altersbedingten Schutzbedürftigkeit mit möglichen

Anzeichen einer beginnenden Demenz notwendig gewesen. Aufgrund des

Dargelegten und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts der Mutter sei

der Beschwerdeführer auch als Beistand nicht geeignet. Insgesamt sei die

Anordnung einer Beistandschaft erforderlich und damit verhältnismässig. Im

Übrigen habe sie ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie E.______ als

Beistand eingesetzt habe.

3.

3.1

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet gemäss Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige

Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder

eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten

nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Das Gesetz kennt für sämtliche

Formen der Beistandschaft somit einen numerus clausus von in der Person

liegenden Gründen, welche die Massnahme zu rechtfertigen vermögen. Dabei

werden unter geistiger Behinderung angeborene oder erworbene

Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade verstanden. Psychische

Störungen umfassen demgegenüber die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie (d.h. Psychosen und Psychopathien), seien sie körperlich

begründbar oder nicht. Ferner ermöglicht der offene Ausdruck des ähnlichen in

der Person liegenden Schwächezustands als Auffangnorm insbesondere den Schutz

Betagter. Erfasst werden dabei aber auch extreme Fälle von Unerfahrenheit

oder Misswirtschaft sowie seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung

(Kurt Affolter-Fringeli, in Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016,

Rz. 8.146 ff.).

3.2

Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394

Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die

Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person

entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte

Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte

Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

3.3

Die Massnahme ist anzuordnen, wenn die

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere

nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht

oder von vornherein als ungenügend erscheint oder wenn bei Urteilsunfähigkeit

der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge

getroffen worden ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die

angeordnete behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein

(Art. 389 Abs. 2 ZGB). Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie den

Bedürfnissen der betroffenen Person entspricht und auf die konkreten

Verhältnisse ausgerichtet ist. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn sie für

das Erreichen des angestrebten Ziels nur so stark wie nötig in die

Privatsphäre der betroffenen Person und in deren Rechtsstellung eingreift.

Eine behördliche Massnahme darf also nur angeordnet werden, wenn eine mildere

Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichend ist (vgl. dazu Helmut

Henkel, in Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 389

N. 10 f.). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich

fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern Massnahmen zu treffen, die den

Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1

ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so

wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

3.4

Solange die Beschwerdegegnerin sachlich vertretbare

Gründe darlegen kann, hat sich das Gericht bei der Überprüfung einer

Massnahme aufgrund der grösseren Sachnähe der Beschwerdegegnerin und ihrer

Zusammensetzung als interdisziplinäre Fachbehörde in Zurückhaltung zu üben.

Hat die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen, steht ihr ein

Entscheidungsspielraum zu, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift

(BGer-Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.2; Steck, Art.

450a N. 17 f.).

4.

4.1

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass C.______

aufgrund ihrer altersbedingten kognitiven und körperlichen Einschränkung mit

möglicher beginnender Demenz an einem Schwächezustand leidet, der eine

entsprechende Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Folge

hat. Hingegen rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin bei der

Anordnung der Beistandschaft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt

habe.

4.2

Behördliche Massnahmen sind anzuordnen, wenn die

Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen

sichergestellt ist (Christoph Häfeli, in Andrea Büchler et al., Erwachsenenschutz,

Bern 2013, Art. 389 N. 10, Henkel, Art. 389 N. 6). Ferner ist eine

Beistandschaft anzuordnen, wenn zwar ein Vertretungsverhältnis besteht, die

urteilsunfähige Person allerdings nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit

der bevollmächtigten Person wenigstens in den Grundzügen zu kontrollieren und

sie nötigenfalls zu ersetzen. Selbst ein gegenseitiges Kontrollsystem der

Bevollmächtigten, vermag die Überwachung durch die hilfesuchende Person weder

zu ersetzen noch Gewähr dafür zu bieten, dass die Interessen des

Hilfesuchenden tatsächlich auch verfolgt werden

(BGE 134 III 385 E. 4.2). Unabhängig davon hat die

hilfeleistende Person das Kriterium der Geeignetheit zu erfüllen.

Entsprechend hat sie ohne Verfolgung eigener Interessen, dagegen mit der

gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der hilfsbedürftigen Person und in

gegenseitigen Vertrauen ihre Aufgaben wahrzunehmen. Andernfalls ist eine

Beistandschaft zu errichten und eine dafür geeignete Person einzusetzen.

4.3

4.3.1

Die Errichtung einer behördlichen Massnahme

erscheint vorliegend notwendig, um der Hilfsbedürftigkeit von C.______

begegnen zu können. Aus den im Recht liegenden Akten geht hervor, dass sie

sich angesichts des Zerwürfnisses ihrer Söhne in einem Loyalitätskonflikt

befindet und unter den konfliktbehafteten Familienverhältnissen leidet.

Konfliktpunkt ist insbesondere das Vermögen von C.______, wobei die Söhne

sich gegenseitig beschuldigen, sich am Vermögen der Mutter zu bereichern. Die

Errichtung einer Beistandschaft und Einsetzung einer neutralen Person kann

dem familiären Streit einerseits dahingehend entgegenwirken, dass die Söhne

keinen Zugriff auf die Vermögenswerte der Mutter haben. Andererseits dient

die Massnahme der (emotionalen) Entlastung von C.______. Dem Schutzbedürfnis

kann auch nicht durch eine mildere Massnahme ausreichend Rechnung getragen

werden. So ist unter der gegebenen Konstellation der private Vorsorgeauftrag

nicht ausreichend, ist ein solcher doch der behördlichen Kontrolle entzogen.

Damit ist die Errichtung einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft

insgesamt verhältnismässig.

4.3.2

Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Eignung des

Beschwerdeführers als Beistand zu Recht verneint. Das Institut der

Beistandschaft sieht die Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor,

weshalb bei der Frage der Eignung eines Angehörigen als Beistand die gesamte

Familienkonstellation Berücksichtigung findet. Eine Beistandschaft sollte

nämlich keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen

beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird. Bestehen

innerfamiliäre Spannungsverhältnisse, kann ein Angehöriger allein deshalb als

ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und

seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte (BGer-Urteil 5A_427/2017 vom

6.

Februar 2018 E. 3.2; Ruth E. Reusser, in Thomas Geiser/Ruth E.

Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2012,

Art. 400 N. 48).

Die massiven

innerfamiliären Spannungsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Bruder und dem hieraus resultierenden Loyalitätskonflikt der Mutter

lassen den Beschwerdeführer zweifelsohne als ungeeignet erscheinen.

Entsprechend erweisen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe die Wünsche von C.______ unberücksichtigt gelassen,

als unberechtigt. Vielmehr führte diese anlässlich ihrer Anhörung am

4.

Dezember 2019 aus, dass sie eine neutrale Person favorisiere, da

diese eher geeignet erscheine, die hitzige familiäre Situation zu beruhigen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht denn auch aus den Akten

hervor, dass C.______ die Einsetzung von E.______ als ihren Beistand

billigte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer von vornherein als ungeeignet

erachtete und ihn hierauf als möglichen Beistand nicht berücksichtigte.

4.4

Da sich die Errichtung der Beistandschaft als

notwendig erweist und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht

als Beistand ungeeignet erachtete, kann offen bleiben, ob der Vorsorgeauftrag

und die Generalvollmacht rechtsgültig sind oder widerrufen wurden.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem

Beschwerdeführer die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.-

aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 1'500.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von

Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138

Abs. 3 VRG e contrario). Mangels Vorliegens besonderer

Umstände steht eine solche auch der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 138

Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 1'500.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 500.- wird

ihm zurückerstattet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]