VG.2020.00011
Sozialversicherung - Unfallversicherung
14. Mai 2020Deutsch19 min
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva sowie unter Gewährung der unentgeltlichen
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 14. Mai 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00011
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], war bis zum 31. Dezember
2018 bei der C.______AG als […] angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Seit dem 1. Mai 2017 ist er wegen einer
Epilepsie zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er ein Taggeld der
obligatorischen Krankentaggeldversicherung bezieht.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13.
Dezember 2017 erlitt A.______ am 18. Juli 2017 während eines
Ferienaufenthalts im Land D.______ einen epileptischen Anfall. Infolgedessen
stürzte er auf seine rechte Schulter, welche dadurch zertrümmert wurde. Die
Suva erbrachte in der Folge die gesetzlich geschuldeten Leistungen für die
Folgen des Nichtberufsunfalls.
2.
Nachdem die Suva A.______
am 24. April 2019 formlos den Fallabschluss per 31. Mai 2019 mitgeteilt
hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. April 2019 ab dem
1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 20 % zu. Die von A.______ am 15. Mai 2019 bzw. am
25. Juni 2019 dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva am 16. Dezember 2019
teilweise gut und änderte ihre Verfügung vom 29. April 2019 dahingehend
ab, als dass sie A.______ ab dem 1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 22 % zusprach. Im Übrigen wies sie die
Einsprache ab.
3.
3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 31. Januar
2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2019. Ihm sei mit Wirkung ab dem
1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva sowie unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
3.2 Die Suva beantragte am 19. Februar 2020 die
Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 sei
aufzuheben und A.______ sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 14 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 sei zu bestätigen. In der
Folge gab das Verwaltungsgericht A.______ am 20. Februar 2020
Gelegenheit, zur beantragten reformatio in peius schriftlich Stellung zu
nehmen. Letzterer legte am 6. März 2020 einen Bericht des Spitals E.______
vom 4. März 2020 ins Recht, liess sich jedoch nicht weiter zur Sache
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 3. Mai 2009
(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die kreisärztliche
Untersuchung vom 18. November 2019 sei mit Blick auf das Verhalten des
Kreisarztes unzumutbar gewesen. Letzter sei nämlich ausgerastet und habe ihm
vorgeworfen, dass die von ihm geltend gemachte Verschlechterung der
Beweglichkeit des rechten Arms nicht möglich sei. Diesbezüglich habe der
Kreisarzt denn auch zu Unrecht auf Diskrepanzen hinsichtlich der
Beweglichkeit des rechten Arms und auf eine Selbstlimitierung hingewiesen.
Des Weiteren seien die Beurteilungen der Klinik F.______ und des Kreisarztes
gegenüber der fachärztlichen Beurteilung der Klinik G.______ als zweifelhaft
zu qualifizieren, weshalb eine weitere medizinische Abklärung angezeigt sei.
Er sei nicht in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten, welche einen
länger dauernden Einsatz des rechten Arms über Brusthöhe erfordern oder den
rechten Arm gegenüber Schlägen oder Vibrationen exponieren würden, ganztags
auszuführen, da er faktisch als funktionell einarmige Person zu qualifizieren
sei. Ferner sei die Annahme, dass er hinsichtlich allfällig geeigneter
Verweisungstätigkeiten über dieselbe Effizienz wie ein gesunder Arbeitnehmer
verfüge, unzutreffend. Vielmehr benötige er zusätzliche Pausen und habe ein
eingeschränktes Arbeitstempo. Diesen Umständen sei mit einer Kürzung der
Arbeitsfähigkeit bzw. des Tabellenlohns Rechnung zu tragen. Schliesslich
sei zu berücksichtigen, dass er die noch vorhandene funktionelle
Leistungsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr
verwerten könne, zumal er keine diesbezügliche Stelle erhalten würde. Überdies
sei ihm wegen der faktischen oder funktionellen Einarmigkeit der maximale
leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren bzw. es sei von einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es bestünden
keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des Kreisarztes.
Dessen Einschätzung komme volle Beweiskraft zu, wobei die ihm gegenüber
erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung eine weitestgehende Einsteifung der rechten
Schulter vorgegeben habe, sei diese gestützt auf die medizinischen Akten
sodann nicht als verlässlicher und für die Zumutbarkeitsbeurteilung
massgeblicher Faktor zu werten. Des Weiteren vermöge der Bericht der Klinik
G.______ vom 27. August 2019 keine Zweifel an der kreisärztlichen
Einschätzung zu begründen. Ferner stehe dem Beschwerdeführer, ausgehend von
der kreisärztlichen Einschätzung und gestützt auf die jüngste
bundesgerichtliche Rechtsprechung, kein Abzug vom Tabellenlohn zu, zumal die
im angefochtenen Entscheid bei der Bemessung des Abzuges mitberücksichtigte
Epilepsie ein unfallfremder Faktor darstelle und folglich unbeachtlich sei.
Anhand des Einkommensvergleichs resultiere damit im Sinne einer reformatio in
peius ein Invaliditätsgrad von nur noch 14 %, was entsprechend zu
korrigieren sei.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten die
Versicherungsleistungen gemäss Art. 10 ff. UVG gewährt, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge
hat.
3.1.2
Ist ein Versicherter infolge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne vom Art. 6 ATSG, so
hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind,
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1
UVG). Mit dem Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19
Abs. 1 UVG).
3.1.3
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.1.4
Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist. Auf das subjektive Empfinden des Versicherten kommt es nicht
an. Medizinisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und ‑limitierungen
begründen daher keine Erwerbsunfähigkeit, selbst wenn sie ärztlicherseits
unterstützt werden (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Aus diesem Grund
kann beispielsweise bei Angaben von subjektiven Schmerzen nur eine
Erwerbsunfähigkeit angenommen werden, wenn die subjektiven Schmerzangaben
durch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sind und dadurch medizinischer Feststellung und Überprüfung
zugänglich sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).
3.1.5
Für die Beurteilung des
Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und
Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser
Experten ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls
auf den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben,
welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner
körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
3.2.1
Die Verwaltung wie auch die
kantonalen Versicherungsgerichte haben die Einschätzungen der Experten nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351
E. 3a).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a, mit Hinweisen).
3.2.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157
E. 1c).
3.2.4
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht
hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht (BGE 138 V 218 E. 6).
4.
4.1
Im Austrittsbericht der Klinik
F.______ vom 22. Februar 2019, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 31.
Januar 2019 bis zum 21. Februar 2019 aufhielt, werden als Diagnosen eine
proximale Humerusfraktur rechts mit Luxation des Humeruskopffragments nach
dorsal, eine Omarthrose rechts, Epilepsie, arterielle Hypertonie sowie eine
Anpassungsstörung bzw. eine längere depressive Reaktion genannt. Im
Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der
Beschwerden erzielt werden können, weshalb der Aufenthalt verkürzt worden
sei. Dementsprechend seien derzeit auch keine weiteren physiotherapeutischen
Massnahmen vorgesehen. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet
worden, was teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die
Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der
zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden, den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen
nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär
auf medizinisch-theoretische Überlegungen, dies jedoch unter Berücksichtigung
der Beobachtungen beim Leistungstest und im Behandlungsprogramm. Die
festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante
Leistungsminderung. Aus unfallkausaler Sicht sei die bisherige Tätigkeit als
[…] nicht mehr zumutbar, da es sich um eine körperlich sehr schwere Tätigkeit
mit wiederholter Exposition beider Arme gegenüber Schlägen handle und die
diesbezüglichen Anforderungen zu hoch seien. Demgegenüber sei dem
Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar,
sofern diese keines länger dauernden Einsatzes des rechten Arms über
Brusthöhe bedürfe und der rechte Arm nicht gegenüber Schlägen und/oder
Vibrationen exponiert sei.
4.2
Am 25. Februar 2019 berichtete
Dr. med. H.______, Fachärztin für Neurologie, über das neurologische
Konsilium vom 21. Februar 2019. Dabei gelangte sie zum Schluss,
elektroneurographisch seien die Befunde im Bereich des Nervus ulnaris und
medianus sensibel und motorisch rechts normal. Es bestünden sowohl für ein
radikuläres motorisches Ausfallsyndrom C5 im Bereich des rechten Arms als
auch für das Vorliegen eines radikulären motorischen Ausfallsyndroms L3/4
rechts keine Anhaltspunkte. Es sei eine neuropsychologische Untersuchung
durchzuführen.
4.3
Am 27. August 2019 führten die
behandelnden Ärzte der Klinik G.______ aus, dass sich ein Jahr nach der
durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung und Implantation der inversen
Schulterprothese auf der rechten Seite ein unzufriedenstellendes Bild bei
deutlich eingeschränkter aktiver und passiver Beweglichkeit zeige. Der
Deltoideus sei nur schwach innervierbar, weshalb eine neurologische
Standortbestimmung in die Wege geleitet werde. Sodann berichte der
Beschwerdeführer, dass mittlerweile eine IV-Berentung stattgefunden habe,
wobei ein Invaliditätsgrad von 18 % festgelegt worden sei. Dieser sei
bei schlecht funktionierender Prothese neu zu beurteilen. Überdies werde der
Beschwerdeführer zur Behandlung der deutlich ausgeprägten Schultersteife die
Physiotherapie zur Mobilisierung unterhalb der Schmerzgrenze wiederaufnehmen.
Am 1. Oktober 2019 hielten die Ärzte der Klinik G.______ weiter fest, dass
beim Beschwerdeführer am ehesten von einer mechanisch- und schmerzbedingten
Minderbewegung des rechten Oberarms auszugehen sei. Gegebenenfalls seien
durch bestimmte Bewegungen auslösbare neuropathische Schmerzen vorhanden.
Eine andauernde Kompression der Nerven liege neurographisch und klinisch
nicht sicher vor.
4.4
Am 18. November 2019 fand eine
kreisärztliche Untersuchung statt. Im diesbezüglichen Bericht nannte
Dr. med. I.______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, als Diagnose eine unklare Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter bei/nach inverser Schultertotalprothese, Philosplatten-Osteosynthese
sowie proximaler Humerusfraktur rechts mit Luxation des Kopffragments nach
dorsal und führte als nicht unfallkausale Diagnose eine Epilepsie auf.
Objektiv bestehe ein günstiger Zustand nach Implantation einer inversen
Schulterprothese rechts mit Ausnahme einer ätiologisch nicht geklärten
Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Auffällig sei eine
Diskrepanz gegenüber der Beweglichkeit des rechten Arms gemäss der
Beurteilung der Klinik G.______ vom 27. August 2019. So habe die
Schmerzhaftigkeit aktuell keine Untersuchung zugelassen und eine weitestgehende
Einsteifung der rechten Schulter gezeigt. Dies sei umso auffälliger, als dass
die Muskulierung der Arme für einen Rechtshänder normal erscheine.
Offensichtlich werde die rechte Hand im täglichen Leben weitgehend normal
eingesetzt. Die Situation erscheine stabil und die Schmerzmedikamente seien
theoretisch weiter zu übernehmen, wobei anhand der Angaben des
Beschwerdeführers nicht habe herausgefunden werden können, welche Medikamente
in welcher Frequenz notwendig seien. Eine erneute Physiotherapie sei sodann
nicht indiziert, da diesbezüglich keine Erfolgsaussichten bestünden. Die
früher ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr möglich und dem Zumutbarkeitsprofil
der Klinik F.______ sei zuzustimmen, wobei angesichts der implantierten
inversen Schulterprothese eine leichte Verschärfung erkennbar sei. So seien
Belastungen des dominanten rechten Arms bei etwa acht Kilogramm
uneingeschränkt möglich und nur gelegentlich seien solche bis zwölf Kilogramm
zumutbar. Der rechte Arm sei nur bis zur Schulterhöhe und körpernah
einsetzbar, wobei Erschütterungen und starke Vibrationen auf den rechten Arm
zu vermeiden seien. Eine solche Tätigkeit sei vollzeitig ausübbar. Der
Einschätzung betreffend die Integritätsentschädigung sei zuzustimmen. Weil
sich der Beschwerdeführer wegen des Hinweises auf gewisse Diskrepanzen
provoziert gefühlt habe und laut geworden sei, habe die Untersuchung in
abgekürzter, jedoch korrekter Form unter Beizug einer Dolmetscherin
stattfinden können.
4.5
Im Bericht vom 4. März 2020,
welchen der Beschwerdeführer am 6. März 2020 ins Recht legte, führte
Dr. med. J.______, Leitender Arzt des Spitals E.______, aus, im
Rahmen der doch sehr umfangreichen Verletzung und sekundären Osteonekrose des
Humerus sei ein zu erwartendes Resultat erreicht worden und die
Schmerzreduktion sei für den Beschwerdeführer positiv spürbar. Ob mit
weiteren chirurgischen Massnahmen eine Verbesserung der Motorik und des
Bewegungsapparates erreicht werden könne, sei eher fraglich. Um die
Verdachtsdiagnose einer partiellen oder subtotalen Ablösung des Pectoralis
major-Ansatzes zu erhärten, bedürfe es eine MRI-Untersuchung mit deutlicher
Reduktion der Metallartefakte. Aus rein orthopädischer und
schulterchirurgischer Sicht bestehe sicher eine bleibende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es könnten praktisch keine repetitiven Bewegungen auch ohne
Belastung des dominanten rechten Arms abgefordert werden. Einzelne Bewegungen
mit Haltefunktion vor dem Körper auf Bauchhöhe könnten vielleicht bis maximal
fünf Kilogramm gewährleistet werden. Auf Brusthöhe sei es dem
Beschwerdeführer jedoch kaum möglich, Gegenstände von mehr als einem
Kilogramm vor dem Körper zu halten. Bewegungen über Schulterhöhe seien
praktisch nicht aktiv durchführbar.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der auf 20 % festgelegten
Integritätseinbusse für die Folgen des Unfalls vom 18. Juli 2017 in der Höhe
von Fr. 29'640.- zu Recht nicht. Unbestritten sind sodann die Diagnosen
sowie die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als […]. Es sind keine Gründe
ersichtlich, um auf all dies zurückzukommen. Strittig und zu prüfen ist der
Invaliditätsgrad bzw. die Rentenhöhe.
5.2
5.2.1
Soweit der Beschwerdeführer den
Beweiswert des Kreisarztberichts vom 18. November 2019 anzweifelt, kann
ihm nicht gefolgt werden. So spricht zunächst der Hinweis, Dr. I.______
stehe in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, nicht gegen
dessen Zuverlässigkeit und es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, um
an dessen Objektivität zu zweifeln. Insbesondere handelt es sich beim
Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kreisarzt habe ihn anlässlich der
Untersuchung provoziert, um eine unbelegte Tatsachenbehauptung, welche im
Übrigen dem vom Kreisarzt Vorgebrachten entgegensteht und nicht geeignet ist,
um auf eine mangelnde Objektivität und auf Befangenheit des Kreisarztes zu
schliessen. Sodann erscheint der Bericht von Dr. I.______
nachvollziehbar und leuchtet mit Blick auf die noch vorhandene
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit und in Verweistätigkeiten
ein. Dabei legt er gestützt auf eigene Beobachtungen, die bildgebenden
Befunde sowie die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Einschätzungen
plausibel dar, dass dem Zumutbarkeitsprofil der Klinik F.______ zwar
zugestimmt werden könne, jedoch eine leichte Verschärfung mit Blick auf die
Gewichtsbelastung zu erkennen sei. Ferner erscheinen seine Ausführungen zu
der vom Beschwerdeführer demonstrierten Unbeweglichkeit des rechten Arms
schlüssig. Diesbezüglich führte bereits die Klinik F.______ aus, dass sich
das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht erklären
lasse. Daraus folgt denn auch, dass eine gewisse Selbstlimitierung des
Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, wobei die von der Klinik
F.______ beobachtete erhebliche Symptomausweitung ebenfalls in diesem Lichte
zu werten ist. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass die vom Beschwerdeführer demonstrierte weitgehende Einsteifung der
rechten Schulter selbst in die Berichte der Klinik G.______ keinen Eingang
fand und mit Blick auf den dokumentierten objektiv günstigen Zustand nach
Implantation der inversen Schulterprothese und die vom Kreisarzt beschriebene
normale Muskulierung auf der rechten Seite als nicht überzeugend anmutet, zumal
auch keine diesbezügliche neurologische Schädigung objektiviert werden
konnte. Insgesamt erscheint der Bericht von Dr. I.______ damit als
schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Da zudem
keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen, kommt ihm somit voller
Beweiswert zu (vgl. dazu vorstehende E. II/3.2.3).
5.2.2
Den Berichten von Dr. I.______
und den Ärzten der Klinik F.______ stehen die Einschätzungen der Klinik
G.______ und von Dr. J.______ teilweise entgegen. Dabei gilt zunächst zu
beachten, dass sich die Klinik G.______ in ihren Berichten nicht mit den
übrigen im Recht liegenden Berichten und den darin enthaltenen
Zumutbarkeitsprofilen auseinandersetzte. Vielmehr verwies sie lediglich in
pauschaler Weise auf den Invaliditätsgrad von 18 %, welcher ihrer
Ansicht neu zu beurteilen sei, wobei sie eine diesbezügliche Begründung
ebenso schuldig blieb, wie die Anstellung eines eigenen Zumutbarkeitsprofils.
Sodann führte Dr. J.______, dessen Bericht lediglich als eine im Wesentlichen
andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts zu werten ist, zwar
ein eigenes Zumutbarkeitsprofil an, nahm jedoch ebenfalls nicht zu den
übrigen im Recht liegenden Berichten und den darin enthaltenen Einschätzungen
Stellung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich sowohl bei den Ärzten
der Klinik G.______ als auch bei Dr. J.______ um die behandelnden Ärzte
des Beschwerdeführers handelt, wobei insbesondere die Berichterstattung durch
Dr. J.______ durch den Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben wurde.
Folglich sind diese Berichte im Lichte der auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zu würdigen, wonach sie eher zu Gunsten des
Beschwerdeführers formuliert sind.
5.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten,
dass den Einschätzungen von Dr. I.______ und den Ärzten der Klinik
F.______ gefolgt werden kann. Da von weiteren medizinischen Abklärungen zudem
keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen zu erwarten sind, kann im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen und
auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden. Demgemäss ist
mit der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer im
Sinne der kreisärztlichen Beurteilung eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit ganztags zumutbar ist. Dabei sind Belastungen des dominanten
rechten Arms bei etwa acht Kilogramm uneingeschränkt und nur gelegentlich
solche bis zwölf Kilogramm zumutbar. Des Weiteren ist der rechte Arm nur bis
Schulterhöhe und körpernah einsetzbar, wobei Erschütterungen und starke
Vibrationen auf den rechten Arm zu vermeiden sind.
6.
6.1
Betreffend den von der
Beschwerdegegnerin angestellten Einkommensvergleich rügt der Beschwerdeführer
weiter zu Recht nicht, dass der Berechnung ein falsches Valideneinkommen zu Grunde
liege. Ebenso bleibt richtigerweise unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
sich beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2016, TA1,
Kompetenzniveau 1, Männer, abstützte und diesen Wert auf das Jahr 2019
indexierte. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der Abzug vom
Tabellenlohn, wobei der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, wegen der
faktischen Einarmigkeit sei ihm der maximale Abzug zu gewähren. Demgegenüber
beantragt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer reformatio in peius auf die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs zu verzichten.
6.2
6.2.1
Sofern wie vorliegend
reformatorisch entschieden werden kann und die Sache nicht wegen anderer
Mängel zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale
Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung
verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche
tatsächlich zu erfolgen hat, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll,
oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt,
verbleibt im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses der Überprüfung durch das
kantonale Gericht (BGE 144 V 153 E. 4.2.4).
6.2.2
Zwar ist mit Blick auf die jüngste
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 4.1 f.) und das von Dr. I.______ und den Ärzten der
Klinik F.______ umschriebene Zumutbarkeitsprofil von einem genügend breiten
Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche keine
besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und
Sensibilität erfordern. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen des
Beschwerdeführers ist zumindest keine faktische Einarmigkeit anzunehmen,
wobei eine solche selbst von Dr. J.______ und den Ärzten der Klinik
G.______ nicht dokumentiert wird. Dies liesse grundsätzlich eine reformatio
in peius im Sinne eines Verzichts auf den im vorinstanzlichen Verfahren
gewährten Abzug vom Tabellenlohn zu.
Vorliegend
überwiegt jedoch das subjektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.
So gewährte die Rechtsprechung noch bis vor Kurzem (SVR 2019 UV Nr. 7
S. 27; 8C_58/2018 E. 5.3, mit Hinweisen) versicherten Personen, die ihre
dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise
als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder
sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm nur noch
eingeschränkt einsetzen kann, durfte er davon ausgehen, dass zumindest der im
vorinstanzlichen Einspracheentscheid gewährte Abzug vom Tabellenlohn von
10.
% Bestand hat, steht dieser doch im Einklang mit der früheren
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unter diesen Umständen ist eine
reformatio in peius nicht angezeigt.
6.2.3
Mit Blick auf die heute geltende
Rechtsprechung, welche in Fällen wie dem vorliegenden von einem
Tabellenlohnabzug absieht, ist dieser selbstredend entgegen dem Antrag des
Beschwerdeführers nicht zu erhöhen.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Seine Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der
Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 sinngemäss zurückgezogen, weshalb sie
als erledigt abzuschreiben sind.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]