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Entscheid

VG.2020.00011

Sozialversicherung - Unfallversicherung

14. Mai 2020Deutsch19 min

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva sowie unter Gewährung der unentgeltlichen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 14. Mai 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00011

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], war bis zum 31. Dezember

2018 bei der C.______AG als […] angestellt und damit bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Seit dem 1. Mai 2017 ist er wegen einer

Epilepsie zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er ein Taggeld der

obligatorischen Krankentaggeldversicherung bezieht.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13.

Dezember 2017 erlitt A.______ am 18. Juli 2017 während eines

Ferienaufenthalts im Land D.______ einen epileptischen Anfall. Infolgedessen

stürzte er auf seine rechte Schulter, welche dadurch zertrümmert wurde. Die

Suva erbrachte in der Folge die gesetzlich geschuldeten Leistungen für die

Folgen des Nichtberufsunfalls.

2.

Nachdem die Suva A.______

am 24. April 2019 formlos den Fallabschluss per 31. Mai 2019 mitgeteilt

hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. April 2019 ab dem

1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer

Integritätseinbusse von 20 % zu. Die von A.______ am 15. Mai 2019 bzw. am

25. Juni 2019 dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva am 16. Dezember 2019

teilweise gut und änderte ihre Verfügung vom 29. April 2019 dahingehend

ab, als dass sie A.______ ab dem 1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 22 % zusprach. Im Übrigen wies sie die

Einsprache ab.

3.

3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 31. Januar

2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2019. Ihm sei mit Wirkung ab dem

1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva sowie unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

3.2 Die Suva beantragte am 19. Februar 2020 die

Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 sei

aufzuheben und A.______ sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad

von 14 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 sei zu bestätigen. In der

Folge gab das Verwaltungsgericht A.______ am 20. Februar 2020

Gelegenheit, zur beantragten reformatio in peius schriftlich Stellung zu

nehmen. Letzterer legte am 6. März 2020 einen Bericht des Spitals E.______

vom 4. März 2020 ins Recht, liess sich jedoch nicht weiter zur Sache

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.

März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 3. Mai 2009

(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die kreisärztliche

Untersuchung vom 18. November 2019 sei mit Blick auf das Verhalten des

Kreisarztes unzumutbar gewesen. Letzter sei nämlich ausgerastet und habe ihm

vorgeworfen, dass die von ihm geltend gemachte Verschlechterung der

Beweglichkeit des rechten Arms nicht möglich sei. Diesbezüglich habe der

Kreisarzt denn auch zu Unrecht auf Diskrepanzen hinsichtlich der

Beweglichkeit des rechten Arms und auf eine Selbstlimitierung hingewiesen.

Des Weiteren seien die Beurteilungen der Klinik F.______ und des Kreisarztes

gegenüber der fachärztlichen Beurteilung der Klinik G.______ als zweifelhaft

zu qualifizieren, weshalb eine weitere medizinische Abklärung angezeigt sei.

Er sei nicht in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten, welche einen

länger dauernden Einsatz des rechten Arms über Brusthöhe erfordern oder den

rechten Arm gegenüber Schlägen oder Vibrationen exponieren würden, ganztags

auszuführen, da er faktisch als funktionell einarmige Person zu qualifizieren

sei. Ferner sei die Annahme, dass er hinsichtlich allfällig geeigneter

Verweisungstätigkeiten über dieselbe Effizienz wie ein gesunder Arbeitnehmer

verfüge, unzutreffend. Vielmehr benötige er zusätzliche Pausen und habe ein

eingeschränktes Arbeitstempo. Diesen Umständen sei mit einer Kürzung der

Arbeitsfähigkeit bzw. des Tabellenlohns Rechnung zu tragen. Schliesslich

sei zu berücksichtigen, dass er die noch vorhandene funktionelle

Leistungsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr

verwerten könne, zumal er keine diesbezügliche Stelle erhalten würde. Überdies

sei ihm wegen der faktischen oder funktionellen Einarmigkeit der maximale

leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren bzw. es sei von einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es bestünden

keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des Kreisarztes.

Dessen Einschätzung komme volle Beweiskraft zu, wobei die ihm gegenüber

erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich

der kreisärztlichen Untersuchung eine weitestgehende Einsteifung der rechten

Schulter vorgegeben habe, sei diese gestützt auf die medizinischen Akten

sodann nicht als verlässlicher und für die Zumutbarkeitsbeurteilung

massgeblicher Faktor zu werten. Des Weiteren vermöge der Bericht der Klinik

G.______ vom 27. August 2019 keine Zweifel an der kreisärztlichen

Einschätzung zu begründen. Ferner stehe dem Beschwerdeführer, ausgehend von

der kreisärztlichen Einschätzung und gestützt auf die jüngste

bundesgerichtliche Rechtsprechung, kein Abzug vom Tabellenlohn zu, zumal die

im angefochtenen Entscheid bei der Bemessung des Abzuges mitberücksichtigte

Epilepsie ein unfallfremder Faktor darstelle und folglich unbeachtlich sei.

Anhand des Einkommensvergleichs resultiere damit im Sinne einer reformatio in

peius ein Invaliditätsgrad von nur noch 14 %, was entsprechend zu

korrigieren sei.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten die

Versicherungsleistungen gemäss Art. 10 ff. UVG gewährt, sofern das

Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge

hat.

3.1.2

Ist ein Versicherter infolge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig im Sinne vom Art. 6 ATSG, so

hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind,

besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1

UVG). Mit dem Rentenbeginn fällt der Anspruch auf Taggeld dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG).

3.1.3

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.1.4

Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz

ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist. Auf das subjektive Empfinden des Versicherten kommt es nicht

an. Medizinisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und ‑limitierungen

begründen daher keine Erwerbsunfähigkeit, selbst wenn sie ärztlicherseits

unterstützt werden (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Aus diesem Grund

kann beispielsweise bei Angaben von subjektiven Schmerzen nur eine

Erwerbsunfähigkeit angenommen werden, wenn die subjektiven Schmerzangaben

durch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend

erklärbar sind und dadurch medizinischer Feststellung und Überprüfung

zugänglich sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.1.5

Für die Beurteilung des

Gesundheitszustands und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und

Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Aufgabe dieser

Experten ist es, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls

auf den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und zu umschreiben,

welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar sind und inwiefern er in seiner

körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt ist (vgl. dazu

BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

3.2.1

Die Verwaltung wie auch die

kantonalen Versicherungsgerichte haben die Einschätzungen der Experten nach

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)

ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351

E. 3a).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a, mit Hinweisen).

3.2.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr

besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin

allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.2.4

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann

als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht

hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.

Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen

nicht (BGE 138 V 218 E. 6).

4.

4.1

Im Austrittsbericht der Klinik

F.______ vom 22. Februar 2019, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 31.

Januar 2019 bis zum 21. Februar 2019 aufhielt, werden als Diagnosen eine

proximale Humerusfraktur rechts mit Luxation des Humeruskopffragments nach

dorsal, eine Omarthrose rechts, Epilepsie, arterielle Hypertonie sowie eine

Anpassungsstörung bzw. eine längere depressive Reaktion genannt. Im

Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der

Beschwerden erzielt werden können, weshalb der Aufenthalt verkürzt worden

sei. Dementsprechend seien derzeit auch keine weiteren physiotherapeutischen

Massnahmen vorgesehen. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet

worden, was teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die

Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der

zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden, den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen

nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär

auf medizinisch-theoretische Überlegungen, dies jedoch unter Berücksichtigung

der Beobachtungen beim Leistungstest und im Behandlungsprogramm. Die

festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante

Leistungsminderung. Aus unfallkausaler Sicht sei die bisherige Tätigkeit als

[…] nicht mehr zumutbar, da es sich um eine körperlich sehr schwere Tätigkeit

mit wiederholter Exposition beider Arme gegenüber Schlägen handle und die

diesbezüglichen Anforderungen zu hoch seien. Demgegenüber sei dem

Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar,

sofern diese keines länger dauernden Einsatzes des rechten Arms über

Brusthöhe bedürfe und der rechte Arm nicht gegenüber Schlägen und/oder

Vibrationen exponiert sei.

4.2

Am 25. Februar 2019 berichtete

Dr. med. H.______, Fachärztin für Neurologie, über das neurologische

Konsilium vom 21. Februar 2019. Dabei gelangte sie zum Schluss,

elektroneurographisch seien die Befunde im Bereich des Nervus ulnaris und

medianus sensibel und motorisch rechts normal. Es bestünden sowohl für ein

radikuläres motorisches Ausfallsyndrom C5 im Bereich des rechten Arms als

auch für das Vorliegen eines radikulären motorischen Ausfallsyndroms L3/4

rechts keine Anhaltspunkte. Es sei eine neuropsychologische Untersuchung

durchzuführen.

4.3

Am 27. August 2019 führten die

behandelnden Ärzte der Klinik G.______ aus, dass sich ein Jahr nach der

durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung und Implantation der inversen

Schulterprothese auf der rechten Seite ein unzufriedenstellendes Bild bei

deutlich eingeschränkter aktiver und passiver Beweglichkeit zeige. Der

Deltoideus sei nur schwach innervierbar, weshalb eine neurologische

Standortbestimmung in die Wege geleitet werde. Sodann berichte der

Beschwerdeführer, dass mittlerweile eine IV-Berentung stattgefunden habe,

wobei ein Invaliditätsgrad von 18 % festgelegt worden sei. Dieser sei

bei schlecht funktionierender Prothese neu zu beurteilen. Überdies werde der

Beschwerdeführer zur Behandlung der deutlich ausgeprägten Schultersteife die

Physiotherapie zur Mobilisierung unterhalb der Schmerzgrenze wiederaufnehmen.

Am 1. Oktober 2019 hielten die Ärzte der Klinik G.______ weiter fest, dass

beim Beschwerdeführer am ehesten von einer mechanisch- und schmerzbedingten

Minderbewegung des rechten Oberarms auszugehen sei. Gegebenenfalls seien

durch bestimmte Bewegungen auslösbare neuropathische Schmerzen vorhanden.

Eine andauernde Kompression der Nerven liege neurographisch und klinisch

nicht sicher vor.

4.4

Am 18. November 2019 fand eine

kreisärztliche Untersuchung statt. Im diesbezüglichen Bericht nannte

Dr. med. I.______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, als Diagnose eine unklare Bewegungseinschränkung der rechten

Schulter bei/nach inverser Schultertotalprothese, Philosplatten-Osteosynthese

sowie proximaler Humerusfraktur rechts mit Luxation des Kopffragments nach

dorsal und führte als nicht unfallkausale Diagnose eine Epilepsie auf.

Objektiv bestehe ein günstiger Zustand nach Implantation einer inversen

Schulterprothese rechts mit Ausnahme einer ätiologisch nicht geklärten

Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Auffällig sei eine

Diskrepanz gegenüber der Beweglichkeit des rechten Arms gemäss der

Beurteilung der Klinik G.______ vom 27. August 2019. So habe die

Schmerzhaftigkeit aktuell keine Untersuchung zugelassen und eine weitestgehende

Einsteifung der rechten Schulter gezeigt. Dies sei umso auffälliger, als dass

die Muskulierung der Arme für einen Rechtshänder normal erscheine.

Offensichtlich werde die rechte Hand im täglichen Leben weitgehend normal

eingesetzt. Die Situation erscheine stabil und die Schmerzmedikamente seien

theoretisch weiter zu übernehmen, wobei anhand der Angaben des

Beschwerdeführers nicht habe herausgefunden werden können, welche Medikamente

in welcher Frequenz notwendig seien. Eine erneute Physiotherapie sei sodann

nicht indiziert, da diesbezüglich keine Erfolgsaussichten bestünden. Die

früher ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr möglich und dem Zumutbarkeitsprofil

der Klinik F.______ sei zuzustimmen, wobei angesichts der implantierten

inversen Schulterprothese eine leichte Verschärfung erkennbar sei. So seien

Belastungen des dominanten rechten Arms bei etwa acht Kilogramm

uneingeschränkt möglich und nur gelegentlich seien solche bis zwölf Kilogramm

zumutbar. Der rechte Arm sei nur bis zur Schulterhöhe und körpernah

einsetzbar, wobei Erschütterungen und starke Vibrationen auf den rechten Arm

zu vermeiden seien. Eine solche Tätigkeit sei vollzeitig ausübbar. Der

Einschätzung betreffend die Integritätsentschädigung sei zuzustimmen. Weil

sich der Beschwerdeführer wegen des Hinweises auf gewisse Diskrepanzen

provoziert gefühlt habe und laut geworden sei, habe die Untersuchung in

abgekürzter, jedoch korrekter Form unter Beizug einer Dolmetscherin

stattfinden können.

4.5

Im Bericht vom 4. März 2020,

welchen der Beschwerdeführer am 6. März 2020 ins Recht legte, führte

Dr. med. J.______, Leitender Arzt des Spitals E.______, aus, im

Rahmen der doch sehr umfangreichen Verletzung und sekundären Osteonekrose des

Humerus sei ein zu erwartendes Resultat erreicht worden und die

Schmerzreduktion sei für den Beschwerdeführer positiv spürbar. Ob mit

weiteren chirurgischen Massnahmen eine Verbesserung der Motorik und des

Bewegungsapparates erreicht werden könne, sei eher fraglich. Um die

Verdachtsdiagnose einer partiellen oder subtotalen Ablösung des Pectoralis

major-Ansatzes zu erhärten, bedürfe es eine MRI-Untersuchung mit deutlicher

Reduktion der Metallartefakte. Aus rein orthopädischer und

schulterchirurgischer Sicht bestehe sicher eine bleibende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Es könnten praktisch keine repetitiven Bewegungen auch ohne

Belastung des dominanten rechten Arms abgefordert werden. Einzelne Bewegungen

mit Haltefunktion vor dem Körper auf Bauchhöhe könnten vielleicht bis maximal

fünf Kilogramm gewährleistet werden. Auf Brusthöhe sei es dem

Beschwerdeführer jedoch kaum möglich, Gegenstände von mehr als einem

Kilogramm vor dem Körper zu halten. Bewegungen über Schulterhöhe seien

praktisch nicht aktiv durchführbar.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der auf 20 % festgelegten

Integritätseinbusse für die Folgen des Unfalls vom 18. Juli 2017 in der Höhe

von Fr. 29'640.- zu Recht nicht. Unbestritten sind sodann die Diagnosen

sowie die Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als […]. Es sind keine Gründe

ersichtlich, um auf all dies zurückzukommen. Strittig und zu prüfen ist der

Invaliditätsgrad bzw. die Rentenhöhe.

5.2

5.2.1

Soweit der Beschwerdeführer den

Beweiswert des Kreisarztberichts vom 18. November 2019 anzweifelt, kann

ihm nicht gefolgt werden. So spricht zunächst der Hinweis, Dr. I.______

stehe in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, nicht gegen

dessen Zuverlässigkeit und es sind auch keine weiteren Gründe ersichtlich, um

an dessen Objektivität zu zweifeln. Insbesondere handelt es sich beim

Vorbringen des Beschwerdeführers, der Kreisarzt habe ihn anlässlich der

Untersuchung provoziert, um eine unbelegte Tatsachenbehauptung, welche im

Übrigen dem vom Kreisarzt Vorgebrachten entgegensteht und nicht geeignet ist,

um auf eine mangelnde Objektivität und auf Befangenheit des Kreisarztes zu

schliessen. Sodann erscheint der Bericht von Dr. I.______

nachvollziehbar und leuchtet mit Blick auf die noch vorhandene

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit und in Verweistätigkeiten

ein. Dabei legt er gestützt auf eigene Beobachtungen, die bildgebenden

Befunde sowie die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Einschätzungen

plausibel dar, dass dem Zumutbarkeitsprofil der Klinik F.______ zwar

zugestimmt werden könne, jedoch eine leichte Verschärfung mit Blick auf die

Gewichtsbelastung zu erkennen sei. Ferner erscheinen seine Ausführungen zu

der vom Beschwerdeführer demonstrierten Unbeweglichkeit des rechten Arms

schlüssig. Diesbezüglich führte bereits die Klinik F.______ aus, dass sich

das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht erklären

lasse. Daraus folgt denn auch, dass eine gewisse Selbstlimitierung des

Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, wobei die von der Klinik

F.______ beobachtete erhebliche Symptomausweitung ebenfalls in diesem Lichte

zu werten ist. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,

dass die vom Beschwerdeführer demonstrierte weitgehende Einsteifung der

rechten Schulter selbst in die Berichte der Klinik G.______ keinen Eingang

fand und mit Blick auf den dokumentierten objektiv günstigen Zustand nach

Implantation der inversen Schulterprothese und die vom Kreisarzt beschriebene

normale Muskulierung auf der rechten Seite als nicht überzeugend anmutet, zumal

auch keine diesbezügliche neurologische Schädigung objektiviert werden

konnte. Insgesamt erscheint der Bericht von Dr. I.______ damit als

schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Da zudem

keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen, kommt ihm somit voller

Beweiswert zu (vgl. dazu vorstehende E. II/3.2.3).

5.2.2

Den Berichten von Dr. I.______

und den Ärzten der Klinik F.______ stehen die Einschätzungen der Klinik

G.______ und von Dr. J.______ teilweise entgegen. Dabei gilt zunächst zu

beachten, dass sich die Klinik G.______ in ihren Berichten nicht mit den

übrigen im Recht liegenden Berichten und den darin enthaltenen

Zumutbarkeitsprofilen auseinandersetzte. Vielmehr verwies sie lediglich in

pauschaler Weise auf den Invaliditätsgrad von 18 %, welcher ihrer

Ansicht neu zu beurteilen sei, wobei sie eine diesbezügliche Begründung

ebenso schuldig blieb, wie die Anstellung eines eigenen Zumutbarkeitsprofils.

Sodann führte Dr. J.______, dessen Bericht lediglich als eine im Wesentlichen

andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts zu werten ist, zwar

ein eigenes Zumutbarkeitsprofil an, nahm jedoch ebenfalls nicht zu den

übrigen im Recht liegenden Berichten und den darin enthaltenen Einschätzungen

Stellung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich sowohl bei den Ärzten

der Klinik G.______ als auch bei Dr. J.______ um die behandelnden Ärzte

des Beschwerdeführers handelt, wobei insbesondere die Berichterstattung durch

Dr. J.______ durch den Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben wurde.

Folglich sind diese Berichte im Lichte der auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung zu würdigen, wonach sie eher zu Gunsten des

Beschwerdeführers formuliert sind.

5.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten,

dass den Einschätzungen von Dr. I.______ und den Ärzten der Klinik

F.______ gefolgt werden kann. Da von weiteren medizinischen Abklärungen zudem

keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen zu erwarten sind, kann im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen und

auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden. Demgemäss ist

mit der Beschwerdegegnerin darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer im

Sinne der kreisärztlichen Beurteilung eine leichte bis mittelschwere

Tätigkeit ganztags zumutbar ist. Dabei sind Belastungen des dominanten

rechten Arms bei etwa acht Kilogramm uneingeschränkt und nur gelegentlich

solche bis zwölf Kilogramm zumutbar. Des Weiteren ist der rechte Arm nur bis

Schulterhöhe und körpernah einsetzbar, wobei Erschütterungen und starke

Vibrationen auf den rechten Arm zu vermeiden sind.

6.

6.1

Betreffend den von der

Beschwerdegegnerin angestellten Einkommensvergleich rügt der Beschwerdeführer

weiter zu Recht nicht, dass der Berechnung ein falsches Valideneinkommen zu Grunde

liege. Ebenso bleibt richtigerweise unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin

sich beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2016, TA1,

Kompetenzniveau 1, Männer, abstützte und diesen Wert auf das Jahr 2019

indexierte. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber der Abzug vom

Tabellenlohn, wobei der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, wegen der

faktischen Einarmigkeit sei ihm der maximale Abzug zu gewähren. Demgegenüber

beantragt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer reformatio in peius auf die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs zu verzichten.

6.2

6.2.1

Sofern wie vorliegend

reformatorisch entschieden werden kann und die Sache nicht wegen anderer

Mängel zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale

Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung

verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche

tatsächlich zu erfolgen hat, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll,

oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt,

verbleibt im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses der Überprüfung durch das

kantonale Gericht (BGE 144 V 153 E. 4.2.4).

6.2.2

Zwar ist mit Blick auf die jüngste

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 4.1 f.) und das von Dr. I.______ und den Ärzten der

Klinik F.______ umschriebene Zumutbarkeitsprofil von einem genügend breiten

Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche keine

besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und

Sensibilität erfordern. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen des

Beschwerdeführers ist zumindest keine faktische Einarmigkeit anzunehmen,

wobei eine solche selbst von Dr. J.______ und den Ärzten der Klinik

G.______ nicht dokumentiert wird. Dies liesse grundsätzlich eine reformatio

in peius im Sinne eines Verzichts auf den im vorinstanzlichen Verfahren

gewährten Abzug vom Tabellenlohn zu.

Vorliegend

überwiegt jedoch das subjektive Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

So gewährte die Rechtsprechung noch bis vor Kurzem (SVR 2019 UV Nr. 7

S. 27; 8C_58/2018 E. 5.3, mit Hinweisen) versicherten Personen, die ihre

dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise

als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder

sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm nur noch

eingeschränkt einsetzen kann, durfte er davon ausgehen, dass zumindest der im

vorinstanzlichen Einspracheentscheid gewährte Abzug vom Tabellenlohn von

10.

% Bestand hat, steht dieser doch im Einklang mit der früheren

höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unter diesen Umständen ist eine

reformatio in peius nicht angezeigt.

6.2.3

Mit Blick auf die heute geltende

Rechtsprechung, welche in Fällen wie dem vorliegenden von einem

Tabellenlohnabzug absieht, ist dieser selbstredend entgegen dem Antrag des

Beschwerdeführers nicht zu erhöhen.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Seine Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der

Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 sinngemäss zurückgezogen, weshalb sie

als erledigt abzuschreiben sind.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]