VG.2020.00013
Sozialversicherung - Unfallversicherung
11. Juni 2020Deutsch15 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 11. Juni 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00013
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Rechtsanwältin B.______
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt C.______
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.______ arbeitete als
Assistenzärztin im Spital D.______ und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und
Unfallversicherung AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. Dezember 2010
einen Unfall erlitt, bei welchem sie auf der Strasse ausrutschte. In der
Folge kam es zu mindestens einem weiteren Unfall, wobei sich der Heilverlauf
insgesamt kompliziert gestaltete. Die ÖKK übernahm die Kosten der
Heilbehandlungen und sprach A.______ Taggelder zu.
1.2 Am 30. August 2016 stellte die ÖKK die
Taggeldleistungen per 30. November 2016 ein, teilte aber gleichzeitig
mit, dass sie die Heilungskosten weiterhin übernehme. Dagegen erhob A.______
am 27. September 2016 Einsprache. Nachdem die ÖKK ein multidisziplinäres
Gutachten eingeholt hatte, hiess sie die Einsprache am 10. Januar 2020
teilweise gut. Sie sprach A.______ Taggelder aufgrund einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2018 zu. Daneben korrigierte sie die
Taggeldberechnung. Als massgebendes Einkommen nahm sie ab Unfalltag bis
31. Juli 2011 Fr. 91'290.-, ab 1. August 2011 bis 31. August
2014 Fr. 100'997.- und ab 1. September 2014 bis Fallabschluss Fr.
111'925.- an.
2.
2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 6.
Februar 2020 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 30. August 2016 und des Einspracheentscheids vom 10. Januar
2020 (Ziff. 1). Über noch streitige Pflegeleistungen und Kostenvergütungen in
der Taggeldphase sei eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (Ziff. 2).
Ihr seien die Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab
Unfalltag bis mindestens 31. Dezember 2018 in korrekter Höhe zuzusprechen und
auszurichten (Ziff. 3). Über die Frage, ob das Ende der Taggeldphase und der
Beginn der Rentenphase auf den 31. Dezember 2018/1. Januar 2019 festzulegen
seien, seien im Rahmen des Gerichtsverfahrens Vergleichsverhandlungen zu
führen (Ziff. 4). Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Frage, ob
das Ende der Taggeldphase und der Beginn der Rentenphase auf den 31. Dezember
2018/1. Januar 2019 festzulegen seien, an die ÖKK zurückzuweisen, damit
diesbezüglich zwischen den Parteien ein Vergleich gefunden werden könne
(Ziff. 5). Gegebenenfalls sei ihr zu missverständlichen Formulierungen des
Einspracheentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Ziff. 6); alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ÖKK.
2.2 Die ÖKK schloss am 31. März 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter gesetzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Am 9. April 2020 teilte A.______ dem
Verwaltungsgericht mit, dass sie mit der ÖKK einen Vergleich abgeschlossen
habe. Gemäss dem Vergleich wurde das Ende der Taggeldphase und der Beginn der
Rentenphase auf den 31. Dezember 2018 bzw. 1. Januar 2019
festgelegt (Ziff. 1). Über noch streitige Heilbehandlungen/Heilungskosten,
Hilfsmittel, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, die in die Taggeldphase
fallen und für welche die ÖKK zuständig ist, würden die Parteien in einem
ersten Schritt ebenfalls einen Vergleich zu finden versuchen. Sollte bis am
20. April 2020 kein Vergleich gefunden sein, erlasse die ÖKK eine
einsprachefähige Verfügung (Ziff. 2). Die Parteien seien sich darüber einig,
dass die Sachverhaltsdarstellungen der ÖKK sowie die Würdigung des Gutachtens
vom 31. Dezember 2018 nur Begründungselemente des Einspracheentscheids
darstellten, nicht Teil des Dispositivs seien und damit keine Rechtskraft
erlangten (Ziff. 3). Die Sachverhaltsdarstellungen sowie die formelle und
materielle Korrektheit und Beweiswertigkeit des Gutachtens bleibe zwischen
den Parteien umstritten und werde von diesem Vergleich nicht berührt (Ziff.
4). Mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vergleichs seien die Anträge
gemäss Ziffn. 2, 4, 5 und 6 der Beschwerde erledigt. Das
Verwaltungsgericht müsse nur noch über die korrekte Höhe der Taggelder sowie
die Kosten- und Entschädigungsfrage entscheiden (Ziff. 5).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai
2009.
(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Die Parteien schlossen am 6./8. April 2020 einen
Vergleich. Hauptinhalt des Vergleichs war die Einstellung der Taggelder per
31.
Dezember 2018. Daneben wurde im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass
über die streitige Kostenübernahme in der Taggeldphase ein Vergleich gesucht
werde bzw. ein Entscheid zu treffen sei und dass sich die Parteien
hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens der E.______ vom
31.
Dezember 2018 nicht einig seien.
1.2.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 3
ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
durch Vergleich erledigt werden, wobei dies auch während eines hängigen
Beschwerdeverfahrens möglich ist. Das Gericht muss den Vergleich prüfen und
summarisch begründen, inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz
übereinstimmt (BGer-Urteil 9C_662/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.2).
1.2.3
Gemäss dem Gutachten der E.______ kann eine namhafte
Verbesserung der orthopädischerseits festgestellten Unfallfolgen von einer
Therapie nicht erwartet werden. Operative Massahmen könnten zudem nicht
empfohlen werden. Der Endzustand könne seit dem Zeitpunkt des aktuellen
Gutachtens vom 31. Dezember 2018 angenommen werden. Unter Beachtung
dieses Gutachtens ist es nachvollziehbar, dass die Parteien übereinkamen, die
Taggelder seien per 31. Dezember 2018 einzustellen und es sei die
Zusprache einer Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 zu prüfen. Insofern
ist der Vergleich nicht zu beanstanden. Die übrigen Punkte des Vergleichs
geben keinen Anlass zu weitergehenden Bemerkungen, da lediglich festgehalten
wird, dass Uneinigkeit über den Beweiswert des Gutachtens besteht
bzw. dass über einzelne strittige Leistungen noch ein Vergleich geschlossen
bzw. entschieden werden muss.
Demgemäss ist die
Beschwerde antragsgemäss hinsichtlich der Anträge 2, 4, 5 und 6 als
durch Vergleich erledigt abzuschreiben.
1.3
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bis
zum 31. Dezember 2018 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
Taggelder zustehen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren
einzig die Höhe der Taggelder.
2.
2.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das
Taggeld bis zum 31. Juli 2011 basierend auf einem Einkommen von Fr. 91'290.-
und ab dem 1. August 2011 auf einem solchen von Fr. 100'997.- zu bemessen
ist. Strittig ist hingegen, ob und wie das Taggeld in der Folge anzupassen
ist.
2.2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und
Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet.
Nach Art. 15 Abs. 2
UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Art. 15 Abs. 3 Satz 3
UVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder
Taggeldberechtigung (lit. a). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 23
Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)
vorgesehen, dass der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt wird, wenn
die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn der
versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden
wäre.
2.3
Eine Anpassung nach Art. 23 Abs. 7 UVV ist nur bei
konkreten, sich aus dem Arbeitsverhältnis und den persönlichen Umständen der
versicherten Person ergebenden Indizien zu prüfen. Im Rahmen der ihnen
obliegenden Mitwirkungspflichten (BGE 116 V 23
E. 3c) ist es Sache der versicherten Person, mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn
kein Unfall eingetreten wäre (BGer-Urteil U 241/01 vom 4. September 2002
E. 2.1).
3.
3.1
Zwischen den Parteien ist strittig, wie Art. 23
Abs. 7 UVV auszulegen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem die Heilbehandlung mindestens
drei Monate gedauert hat und die Lohnerhöhung mindestens 10 % betragen
hätte, jede mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Veränderung
des Lohns berücksichtigt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hält hingegen
dafür, dass für jede Anpassung des Lohns eine Lohnerhöhung von mindestens
10.
% erforderlich sei.
3.2
3.2.1
Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist
eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde
liegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148
E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.2.2
Es ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung von
Art. 23 Abs. 7 UVV nicht deutlich, ob, nachdem erstmals eine Anpassung des
massgebenden Lohns vorgenommen worden ist, für eine weitere Anpassung des
Lohns erneut eine Lohnerhöhung von mindestens 10 % im Vergleich zum
letztmals angepassten Lohn erforderlich ist.
Art. 23 Abs. 7 UVV durchbricht
das Äquivalenzprinzip, wonach der versicherte Verdienst in der Regel nicht
über dem Einkommen liegen darf, auf dem Prämien erhoben werden. Mit dieser
Sondernorm werden an der auf den Unfallzeitpunkt abstellenden abstrakten
Berechnungsmethode der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22
Abs. 3 und 4 UVV Korrekturen vorgenommen, um unbefriedigende Ergebnisse
auszuschliessen oder zu mildern (BGer-Urteil U 384/01 vom 2. Dezember 2004 E.
5.2). Dabei geht es nicht darum, die künftig zu erwartende Lohnentwicklung
bei der Berechnung des Taggelds eins zu eins nachzuvollziehen. Vielmehr zeigt
die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, dass lediglich unbillige Ergebnisse
vermieden werden sollen. Würde man nun der Beschwerdeführerin folgen, müsste
der Lohn nach einer erstmaligen Anpassung stets angepasst werden, wenn er
sich mutmasslich verändert hätte. Selbst wenn der Lohn einzig aufgrund der
Teuerung gestiegen wäre, wäre er bereits erneut anzupassen. Dies entspricht
weder dem Sinn von Art. 23 Abs. 7 UVV noch ist eine solche Vorgehensweise
praktikabel. Erst wenn der angepasste Lohn erneut um 10 % gestiegen
wäre, erweist es sich nach der bundesrätlichen Konzeption als unbillig,
diesen nicht anzupassen. Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen,
soweit sie eine fortlaufende Anpassung des für die Berechnung der Taggelder
massgebenden Lohns fordert. Eine weitere Anpassung kommt vielmehr erst in
Betracht, wenn der Lohn im Vergleich zur letzten Lohnanpassung erneut um
mindestens 10 % gestiegen wäre.
3.3
Der massgebende Lohn wurde erstmals ab dem 1. August
2011.
angepasst und auf Fr. 100'997.- festgesetzt. Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin bis 31. August 2013 nie einen um 10 % über Fr.
100'997.- liegenden Lohn erzielt hätte, weshalb sich nach dem Gesagten bis
zum 31. August 2013 keine weitere Anpassung des Lohns rechtfertigen
lässt.
4.
4.1
Strittig ist, wie sich der Lohn ab dem 1. September
2013.
entwickelt hätte. Die Parteien gelangen dabei übereinstimmend zur
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den Facharzttitel Allgemeine Innere
Medizin erworben hätte. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass
sie diesen Titel Ende August 2013 erworben und danach als Oberärztin
gearbeitet hätte, sieht dies die Beschwerdegegnerin nicht als überwiegend
wahrscheinlich an. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin
den Facharzttitel erst ein Jahr später erworben hätte und es höchst ungewiss
sei, ob sie danach als Oberärztin gearbeitet hätte.
4.2
Die im Jahr […] geborene Beschwerdeführerin
absolvierte im Land F.______ das Wirtschaftsgymnasium und erlangte im Jahr
1985.
die Fachhochschulreife. Anschliessend liess sie sich bis 1990 zur
Finanzinspektorin ausbilden. Von 1992 bis 1995 absolvierte sie das Gymnasium
und erlangte die Hochschulreife. Ab 1998 studierte sie Humanmedizin, wobei
sie daneben ihre Schwester pflegte und ab 2001 stets berufstätig war. In den
Jahren 2007 und 2008 legte sie im Land F.______ das Staatsexamen ab. Ab
August 2008 war sie als Assistenzärztin am Spital G.______ tätig. Im April
2010.
wechselte sie ans Spital D.______, wo sie ebenfalls als Assistenzärztin
tätig war, ehe sich am 17. Dezember 2010 der Unfall ereignete. Geplant war
sodann, dass sie vom 1. September 2012 bis am 31. August 2013 als
Assistenzärztin am Spital H.______ arbeitet. Die Evaluationsprotokolle des
Spitals D.______ zeigen dabei, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen
grossmehrheitlich erfüllte. Ihr wird dabei ein ausserordentliches Engagement
bei ihrer Tätigkeit attestiert.
4.3
4.3.1
Das soeben Dargelegte zeigt, dass die
Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Studiums der Humanmedizin ihre
berufliche Karriere sorgfältig aufbaute. Unklar bleibt jedoch, wann sie ihren
Facharzttitel erworben hätte.
In ihrem Schreiben vom 21.
November 2013 führte sie dazu nichts aus, sondern stützte sich bei der
Auflistung der geforderten Taggelder auf die Lohnmatrix für Assistenzärzte am
Spital D.______. Erstmals machte sie in ihrer Einsprache geltend, dass sie
einen Facharzttitel erworben hätte, wobei sie ausführte, dass dies im Jahr
2014.
gewesen wäre. In ihrer Beschwerde ging sie hingegen von Ende August 2013
aus, wobei sie eine Begründung für diese Diskrepanz schuldig blieb. Die
Beschwerdegegnerin geht hingegen – ebenfalls ohne nähere Begründung – davon
aus, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. September 2014 als Fachärztin
tätig gewesen wäre.
4.3.2
Gemäss Anhang 1 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung
und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007
(Medizinalberufeverordnung, MedBV) dauert die Ausbildung zur Fachärztin
Allgemeine Innere Medizin fünf Jahre. Die Prüfung kann zweimal pro Jahr
absolviert werden, wobei die Weiterbildung noch nicht zwingend abgeschlossen
sein muss (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der SIWF
FMH vom 21. Juni 2000 [WBO]).
Es wäre zwar
durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Facharztprüfung während
ihrer Ausbildung absolviert hätte, indessen wäre es aber ebenso möglich, dass
sie sich erst nach Ablauf der Anstellung beim Spital H.______ auf die
Facharztprüfung vorbereitet hätte. Denkbar wäre auch, dass sie ihre
Kenntnisse noch an einem anderen Spital vertieft hätte. Entscheidend ist
aber, dass die Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt, in welchem sie sich
erstmals zur Facharztprüfung äusserte, ausführte, sie hätte diese Prüfung
(erst) im Jahr 2014 absolviert. Damit kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie bereits Ende August
2013.
den Facharzttitel erworben hätte.
Der erste Termin
für die Facharztprüfung ist jeweils Ende Juni
(vgl. https://www.siwf.ch/files/pdf21/aim_version_internet_ d.pdf).
Danach braucht es etwas Zeit, bis die Resultate vorliegen. Anschliessend ist
das Gesuch zur Erteilung eines Facharzttitels zu stellen, wobei dessen
Beurteilung bis zu zwei Monate dauern kann (Art. 45 Abs. 3 WBO). Damit war
der Erwerb des Facharzttitels bei Ablegung der Prüfung im Jahr 2014
frühestens per Ende August 2014 möglich.
Unter all diesen
Umständen ist es bloss möglich, dass die Beschwerdeführerin den Facharzttitel
bereits im Jahr 2013 erworben hätte. Überwiegend wahrscheinlich erscheint der
Erwerb des Facharzttitels – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen –
allerdings frühestens Ende August 2014.
4.3.3
Hingegen spricht wenig dafür, dass die
Beschwerdeführerin danach auf unbestimmte Zeit Assistenzärztin geblieben
wäre. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass sie eine übliche
Berufskarriere eingeschlagen hätte und nach Erwerb des Facharzttitels entweder
als Oberärztin gearbeitet oder eine freie Praxistätigkeit aufgenommen hätte.
Anderweitiges ist aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nach
Abschluss des Medizinstudiums und ihrer dabei erworbenen guten
Qualifikationen nicht anzunehmen.
4.4
Geht man davon aus, dass die Löhne bei einer freien
Praxistätigkeit über denjenigen einer Oberärztin liegen
(vgl. Schweizerische Ärztezeitung, Erhebung der Einkommensverhältnisse
der berufstätigen Ärzteschaft, 2011, S. 1361 ff.), ist es nicht zu beanstanden,
wenn die Beschwerdeführerin für den massgebenden Lohn denjenigen einer
Oberärztin heranziehen will.
Zu beachten gilt es aber,
dass sich der versicherte Verdienst nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt
des Unfallereignisses zu richten hat. Der Höchstbetrag kann auch im
Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 7 UVV nicht korrigiert werden
(vgl. dazu eingehend BGer-Urteil U 384/01 vom 2. Dezember 2014 E. 5.1).
Im Zeitpunkt des Unfallereignisses (2010) lag der maximal versicherte
Verdienst bei 126'000.-.
Gemäss des von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Handbuchs Personalrecht des Kantons
Zürich wird eine Oberärztin ohne Berufserfahrung, aber mit Facharzttitel in
die Lohnklasse 22, Lohnstufe 11 bis 13, eingereiht. Selbst wenn man die für
die Beschwerdeführerin ungünstigste Einreihung in der Lohnstufe 11
annähme, ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 138'909.-. Damit ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 einen über dem maximal versicherten
Verdienst von Fr. 126'000.- liegenden Lohn erzielt hätte. Die Taggelder
sind daher ab dem 1. September 2014 auf der Basis eines Jahreseinkommens
von Fr. 126'000.- auszurichten.
4.5
Da für die Berechnung der Taggelder der im Zeitpunkt
des Unfallereignisses geltende maximale versicherte Verdienst nicht
überschritten werden darf, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zur mutmasslichen weiteren Lohnentwicklung nicht einzugehen.
4.6
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit sie nicht als durch Vergleich erledigt abzuschreiben
ist. Die Disp.-Ziff. 3.3 des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2020 ist
dahingehend zu ändern, als die Taggelder ab dem 1. September 2014 bis
zum 31. Dezember 2018 aufgrund eines Einkommens von Fr. 126'000.- zu
berechnen sind.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
2.
Für den durch Vergleich
erledigten Teil der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere auf den Antrag gemäss Ziff. 2
mutmasslich nicht eingetreten hätte werden können, da dieser ausserhalb des
durch den Einspracheentscheid festgesetzten Streitgegenstands lag. Hinsichtlich
des Zeitpunkts der Einstellung der Taggelder wurde durch den Vergleich sodann
nichts am Einspracheentscheid geändert.
Hingegen hat die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Taggeldhöhe als obsiegend zu gelten,
wobei keine "Überklagung" vorliegt, welche Einfluss auf den
Prozessaufwand hatte (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c). Demzufolge besteht
hinsichtlich der Höhe der Taggelder Anspruch auf eine volle Entschädigung. Da
sich diesbezüglich der Aufwand in Grenzen hielt, erweist sich eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) als
angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch
Vergleich erledigt abgeschrieben wird. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2020 wird dahingehend geändert, als die
Taggelder ab dem 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2018 aufgrund
eines Einkommens von Fr. 126'000.- zu berechnen sind.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]