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Entscheid

VG.2020.00013

Sozialversicherung - Unfallversicherung

11. Juni 2020Deutsch15 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 11. Juni 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00013

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch

Rechtsanwältin B.______

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt C.______

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.______ arbeitete als

Assistenzärztin im Spital D.______ und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und

Unfallversicherung AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. Dezember 2010

einen Unfall erlitt, bei welchem sie auf der Strasse ausrutschte. In der

Folge kam es zu mindestens einem weiteren Unfall, wobei sich der Heilverlauf

insgesamt kompliziert gestaltete. Die ÖKK übernahm die Kosten der

Heilbehandlungen und sprach A.______ Taggelder zu.

1.2 Am 30. August 2016 stellte die ÖKK die

Taggeldleistungen per 30. November 2016 ein, teilte aber gleichzeitig

mit, dass sie die Heilungskosten weiterhin übernehme. Dagegen erhob A.______

am 27. September 2016 Einsprache. Nachdem die ÖKK ein multidisziplinäres

Gutachten eingeholt hatte, hiess sie die Einsprache am 10. Januar 2020

teilweise gut. Sie sprach A.______ Taggelder aufgrund einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2018 zu. Daneben korrigierte sie die

Taggeldberechnung. Als massgebendes Einkommen nahm sie ab Unfalltag bis

31. Juli 2011 Fr. 91'290.-, ab 1. August 2011 bis 31. August

2014 Fr. 100'997.- und ab 1. September 2014 bis Fallabschluss Fr.

111'925.- an.

2.

2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 6.

Februar 2020 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 30. August 2016 und des Einspracheentscheids vom 10. Januar

2020 (Ziff. 1). Über noch streitige Pflegeleistungen und Kostenvergütungen in

der Taggeldphase sei eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (Ziff. 2).

Ihr seien die Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab

Unfalltag bis mindestens 31. Dezember 2018 in korrekter Höhe zuzusprechen und

auszurichten (Ziff. 3). Über die Frage, ob das Ende der Taggeldphase und der

Beginn der Rentenphase auf den 31. Dezember 2018/1. Januar 2019 festzulegen

seien, seien im Rahmen des Gerichtsverfahrens Vergleichsverhandlungen zu

führen (Ziff. 4). Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Frage, ob

das Ende der Taggeldphase und der Beginn der Rentenphase auf den 31. Dezember

2018/1. Januar 2019 festzulegen seien, an die ÖKK zurückzuweisen, damit

diesbezüglich zwischen den Parteien ein Vergleich gefunden werden könne

(Ziff. 5). Gegebenenfalls sei ihr zu missverständlichen Formulierungen des

Einspracheentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Ziff. 6); alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ÖKK.

2.2 Die ÖKK schloss am 31. März 2020 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter gesetzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Am 9. April 2020 teilte A.______ dem

Verwaltungsgericht mit, dass sie mit der ÖKK einen Vergleich abgeschlossen

habe. Gemäss dem Vergleich wurde das Ende der Taggeldphase und der Beginn der

Rentenphase auf den 31. Dezember 2018 bzw. 1. Januar 2019

festgelegt (Ziff. 1). Über noch streitige Heilbehandlungen/Heilungskosten,

Hilfsmittel, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, die in die Taggeldphase

fallen und für welche die ÖKK zuständig ist, würden die Parteien in einem

ersten Schritt ebenfalls einen Vergleich zu finden versuchen. Sollte bis am

20. April 2020 kein Vergleich gefunden sein, erlasse die ÖKK eine

einsprachefähige Verfügung (Ziff. 2). Die Parteien seien sich darüber einig,

dass die Sachverhaltsdarstellungen der ÖKK sowie die Würdigung des Gutachtens

vom 31. Dezember 2018 nur Begründungselemente des Einspracheentscheids

darstellten, nicht Teil des Dispositivs seien und damit keine Rechtskraft

erlangten (Ziff. 3). Die Sachverhaltsdarstellungen sowie die formelle und

materielle Korrektheit und Beweiswertigkeit des Gutachtens bleibe zwischen

den Parteien umstritten und werde von diesem Vergleich nicht berührt (Ziff.

4). Mit der beidseitigen Unterzeichnung des Vergleichs seien die Anträge

gemäss Ziffn. 2, 4, 5 und 6 der Beschwerde erledigt. Das

Verwaltungsgericht müsse nur noch über die korrekte Höhe der Taggelder sowie

die Kosten- und Entschädigungsfrage entscheiden (Ziff. 5).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai

2009.

(EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die Parteien schlossen am 6./8. April 2020 einen

Vergleich. Hauptinhalt des Vergleichs war die Einstellung der Taggelder per

31.

Dezember 2018. Daneben wurde im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass

über die streitige Kostenübernahme in der Taggeldphase ein Vergleich gesucht

werde bzw. ein Entscheid zu treffen sei und dass sich die Parteien

hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens der E.______ vom

31.

Dezember 2018 nicht einig seien.

1.2.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 3

ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

durch Vergleich erledigt werden, wobei dies auch während eines hängigen

Beschwerdeverfahrens möglich ist. Das Gericht muss den Vergleich prüfen und

summarisch begründen, inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz

übereinstimmt (BGer-Urteil 9C_662/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.2).

1.2.3

Gemäss dem Gutachten der E.______ kann eine namhafte

Verbesserung der orthopädischerseits festgestellten Unfallfolgen von einer

Therapie nicht erwartet werden. Operative Massahmen könnten zudem nicht

empfohlen werden. Der Endzustand könne seit dem Zeitpunkt des aktuellen

Gutachtens vom 31. Dezember 2018 angenommen werden. Unter Beachtung

dieses Gutachtens ist es nachvollziehbar, dass die Parteien übereinkamen, die

Taggelder seien per 31. Dezember 2018 einzustellen und es sei die

Zusprache einer Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 zu prüfen. Insofern

ist der Vergleich nicht zu beanstanden. Die übrigen Punkte des Vergleichs

geben keinen Anlass zu weitergehenden Bemerkungen, da lediglich festgehalten

wird, dass Uneinigkeit über den Beweiswert des Gutachtens besteht

bzw. dass über einzelne strittige Leistungen noch ein Vergleich geschlossen

bzw. entschieden werden muss.

Demgemäss ist die

Beschwerde antragsgemäss hinsichtlich der Anträge 2, 4, 5 und 6 als

durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

1.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bis

zum 31. Dezember 2018 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

Taggelder zustehen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren

einzig die Höhe der Taggelder.

2.

2.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das

Taggeld bis zum 31. Juli 2011 basierend auf einem Einkommen von Fr. 91'290.-

und ab dem 1. August 2011 auf einem solchen von Fr. 100'997.- zu bemessen

ist. Strittig ist hingegen, ob und wie das Taggeld in der Folge anzupassen

ist.

2.2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und

Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet.

Nach Art. 15 Abs. 2

UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der

letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der

innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Art. 15 Abs. 3 Satz 3

UVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über den

versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder

Taggeldberechtigung (lit. a). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 23

Abs. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)

vorgesehen, dass der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt wird, wenn

die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn der

versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 % erhöht worden

wäre.

2.3

Eine Anpassung nach Art. 23 Abs. 7 UVV ist nur bei

konkreten, sich aus dem Arbeitsverhältnis und den persönlichen Umständen der

versicherten Person ergebenden Indizien zu prüfen. Im Rahmen der ihnen

obliegenden Mitwirkungspflichten (BGE 116 V 23

E. 3c) ist es Sache der versicherten Person, mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn

kein Unfall eingetreten wäre (BGer-Urteil U 241/01 vom 4. September 2002

E. 2.1).

3.

3.1

Zwischen den Parteien ist strittig, wie Art. 23

Abs. 7 UVV auszulegen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem die Heilbehandlung mindestens

drei Monate gedauert hat und die Lohnerhöhung mindestens 10 % betragen

hätte, jede mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Veränderung

des Lohns berücksichtigt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hält hingegen

dafür, dass für jede Anpassung des Lohns eine Lohnerhöhung von mindestens

10.

% erforderlich sei.

3.2

3.2.1

Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist

eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text

nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach

seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller

Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde

liegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen

Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn

triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der

Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte

der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit

anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148

E. 5.1, je mit Hinweisen).

3.2.2

Es ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung von

Art. 23 Abs. 7 UVV nicht deutlich, ob, nachdem erstmals eine Anpassung des

massgebenden Lohns vorgenommen worden ist, für eine weitere Anpassung des

Lohns erneut eine Lohnerhöhung von mindestens 10 % im Vergleich zum

letztmals angepassten Lohn erforderlich ist.

Art. 23 Abs. 7 UVV durchbricht

das Äquivalenzprinzip, wonach der versicherte Verdienst in der Regel nicht

über dem Einkommen liegen darf, auf dem Prämien erhoben werden. Mit dieser

Sondernorm werden an der auf den Unfallzeitpunkt abstellenden abstrakten

Berechnungsmethode der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22

Abs. 3 und 4 UVV Korrekturen vorgenommen, um unbefriedigende Ergebnisse

auszuschliessen oder zu mildern (BGer-Urteil U 384/01 vom 2. Dezember 2004 E.

5.2). Dabei geht es nicht darum, die künftig zu erwartende Lohnentwicklung

bei der Berechnung des Taggelds eins zu eins nachzuvollziehen. Vielmehr zeigt

die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, dass lediglich unbillige Ergebnisse

vermieden werden sollen. Würde man nun der Beschwerdeführerin folgen, müsste

der Lohn nach einer erstmaligen Anpassung stets angepasst werden, wenn er

sich mutmasslich verändert hätte. Selbst wenn der Lohn einzig aufgrund der

Teuerung gestiegen wäre, wäre er bereits erneut anzupassen. Dies entspricht

weder dem Sinn von Art. 23 Abs. 7 UVV noch ist eine solche Vorgehensweise

praktikabel. Erst wenn der angepasste Lohn erneut um 10 % gestiegen

wäre, erweist es sich nach der bundesrätlichen Konzeption als unbillig,

diesen nicht anzupassen. Insofern ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen,

soweit sie eine fortlaufende Anpassung des für die Berechnung der Taggelder

massgebenden Lohns fordert. Eine weitere Anpassung kommt vielmehr erst in

Betracht, wenn der Lohn im Vergleich zur letzten Lohnanpassung erneut um

mindestens 10 % gestiegen wäre.

3.3

Der massgebende Lohn wurde erstmals ab dem 1. August

2011.

angepasst und auf Fr. 100'997.- festgesetzt. Es ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin bis 31. August 2013 nie einen um 10 % über Fr.

100'997.- liegenden Lohn erzielt hätte, weshalb sich nach dem Gesagten bis

zum 31. August 2013 keine weitere Anpassung des Lohns rechtfertigen

lässt.

4.

4.1

Strittig ist, wie sich der Lohn ab dem 1. September

2013.

entwickelt hätte. Die Parteien gelangen dabei übereinstimmend zur

Auffassung, dass die Beschwerdeführerin den Facharzttitel Allgemeine Innere

Medizin erworben hätte. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass

sie diesen Titel Ende August 2013 erworben und danach als Oberärztin

gearbeitet hätte, sieht dies die Beschwerdegegnerin nicht als überwiegend

wahrscheinlich an. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin

den Facharzttitel erst ein Jahr später erworben hätte und es höchst ungewiss

sei, ob sie danach als Oberärztin gearbeitet hätte.

4.2

Die im Jahr […] geborene Beschwerdeführerin

absolvierte im Land F.______ das Wirtschaftsgymnasium und erlangte im Jahr

1985.

die Fachhochschulreife. Anschliessend liess sie sich bis 1990 zur

Finanzinspektorin ausbilden. Von 1992 bis 1995 absolvierte sie das Gymnasium

und erlangte die Hochschulreife. Ab 1998 studierte sie Humanmedizin, wobei

sie daneben ihre Schwester pflegte und ab 2001 stets berufstätig war. In den

Jahren 2007 und 2008 legte sie im Land F.______ das Staatsexamen ab. Ab

August 2008 war sie als Assistenzärztin am Spital G.______ tätig. Im April

2010.

wechselte sie ans Spital D.______, wo sie ebenfalls als Assistenzärztin

tätig war, ehe sich am 17. Dezember 2010 der Unfall ereignete. Geplant war

sodann, dass sie vom 1. September 2012 bis am 31. August 2013 als

Assistenzärztin am Spital H.______ arbeitet. Die Evaluationsprotokolle des

Spitals D.______ zeigen dabei, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen

grossmehrheitlich erfüllte. Ihr wird dabei ein ausserordentliches Engagement

bei ihrer Tätigkeit attestiert.

4.3

4.3.1

Das soeben Dargelegte zeigt, dass die

Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Studiums der Humanmedizin ihre

berufliche Karriere sorgfältig aufbaute. Unklar bleibt jedoch, wann sie ihren

Facharzttitel erworben hätte.

In ihrem Schreiben vom 21.

November 2013 führte sie dazu nichts aus, sondern stützte sich bei der

Auflistung der geforderten Taggelder auf die Lohnmatrix für Assistenzärzte am

Spital D.______. Erstmals machte sie in ihrer Einsprache geltend, dass sie

einen Facharzttitel erworben hätte, wobei sie ausführte, dass dies im Jahr

2014.

gewesen wäre. In ihrer Beschwerde ging sie hingegen von Ende August 2013

aus, wobei sie eine Begründung für diese Diskrepanz schuldig blieb. Die

Beschwerdegegnerin geht hingegen – ebenfalls ohne nähere Begründung – davon

aus, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. September 2014 als Fachärztin

tätig gewesen wäre.

4.3.2

Gemäss Anhang 1 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung

und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007

(Medizinalberufeverordnung, MedBV) dauert die Ausbildung zur Fachärztin

Allgemeine Innere Medizin fünf Jahre. Die Prüfung kann zweimal pro Jahr

absolviert werden, wobei die Weiterbildung noch nicht zwingend abgeschlossen

sein muss (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der SIWF

FMH vom 21. Juni 2000 [WBO]).

Es wäre zwar

durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Facharztprüfung während

ihrer Ausbildung absolviert hätte, indessen wäre es aber ebenso möglich, dass

sie sich erst nach Ablauf der Anstellung beim Spital H.______ auf die

Facharztprüfung vorbereitet hätte. Denkbar wäre auch, dass sie ihre

Kenntnisse noch an einem anderen Spital vertieft hätte. Entscheidend ist

aber, dass die Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt, in welchem sie sich

erstmals zur Facharztprüfung äusserte, ausführte, sie hätte diese Prüfung

(erst) im Jahr 2014 absolviert. Damit kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie bereits Ende August

2013.

den Facharzttitel erworben hätte.

Der erste Termin

für die Facharztprüfung ist jeweils Ende Juni

(vgl. https://www.siwf.ch/files/pdf21/aim_version_internet_ d.pdf).

Danach braucht es etwas Zeit, bis die Resultate vorliegen. Anschliessend ist

das Gesuch zur Erteilung eines Facharzttitels zu stellen, wobei dessen

Beurteilung bis zu zwei Monate dauern kann (Art. 45 Abs. 3 WBO). Damit war

der Erwerb des Facharzttitels bei Ablegung der Prüfung im Jahr 2014

frühestens per Ende August 2014 möglich.

Unter all diesen

Umständen ist es bloss möglich, dass die Beschwerdeführerin den Facharzttitel

bereits im Jahr 2013 erworben hätte. Überwiegend wahrscheinlich erscheint der

Erwerb des Facharzttitels – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen –

allerdings frühestens Ende August 2014.

4.3.3

Hingegen spricht wenig dafür, dass die

Beschwerdeführerin danach auf unbestimmte Zeit Assistenzärztin geblieben

wäre. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass sie eine übliche

Berufskarriere eingeschlagen hätte und nach Erwerb des Facharzttitels entweder

als Oberärztin gearbeitet oder eine freie Praxistätigkeit aufgenommen hätte.

Anderweitiges ist aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nach

Abschluss des Medizinstudiums und ihrer dabei erworbenen guten

Qualifikationen nicht anzunehmen.

4.4

Geht man davon aus, dass die Löhne bei einer freien

Praxistätigkeit über denjenigen einer Oberärztin liegen

(vgl. Schweizerische Ärztezeitung, Erhebung der Einkommensverhältnisse

der berufstätigen Ärzteschaft, 2011, S. 1361 ff.), ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Beschwerdeführerin für den massgebenden Lohn denjenigen einer

Oberärztin heranziehen will.

Zu beachten gilt es aber,

dass sich der versicherte Verdienst nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt

des Unfallereignisses zu richten hat. Der Höchstbetrag kann auch im

Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 7 UVV nicht korrigiert werden

(vgl. dazu eingehend BGer-Urteil U 384/01 vom 2. Dezember 2014 E. 5.1).

Im Zeitpunkt des Unfallereignisses (2010) lag der maximal versicherte

Verdienst bei 126'000.-.

Gemäss des von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Handbuchs Personalrecht des Kantons

Zürich wird eine Oberärztin ohne Berufserfahrung, aber mit Facharzttitel in

die Lohnklasse 22, Lohnstufe 11 bis 13, eingereiht. Selbst wenn man die für

die Beschwerdeführerin ungünstigste Einreihung in der Lohnstufe 11

annähme, ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 138'909.-. Damit ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2014 einen über dem maximal versicherten

Verdienst von Fr. 126'000.- liegenden Lohn erzielt hätte. Die Taggelder

sind daher ab dem 1. September 2014 auf der Basis eines Jahreseinkommens

von Fr. 126'000.- auszurichten.

4.5

Da für die Berechnung der Taggelder der im Zeitpunkt

des Unfallereignisses geltende maximale versicherte Verdienst nicht

überschritten werden darf, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin

zur mutmasslichen weiteren Lohnentwicklung nicht einzugehen.

4.6

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit sie nicht als durch Vergleich erledigt abzuschreiben

ist. Die Disp.-Ziff. 3.3 des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2020 ist

dahingehend zu ändern, als die Taggelder ab dem 1. September 2014 bis

zum 31. Dezember 2018 aufgrund eines Einkommens von Fr. 126'000.- zu

berechnen sind.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

2.

Für den durch Vergleich

erledigten Teil der Beschwerde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,

wobei darauf hinzuweisen ist, dass insbesondere auf den Antrag gemäss Ziff. 2

mutmasslich nicht eingetreten hätte werden können, da dieser ausserhalb des

durch den Einspracheentscheid festgesetzten Streitgegenstands lag. Hinsichtlich

des Zeitpunkts der Einstellung der Taggelder wurde durch den Vergleich sodann

nichts am Einspracheentscheid geändert.

Hingegen hat die

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Taggeldhöhe als obsiegend zu gelten,

wobei keine "Überklagung" vorliegt, welche Einfluss auf den

Prozessaufwand hatte (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c). Demzufolge besteht

hinsichtlich der Höhe der Taggelder Anspruch auf eine volle Entschädigung. Da

sich diesbezüglich der Aufwand in Grenzen hielt, erweist sich eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) als

angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch

Vergleich erledigt abgeschrieben wird. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2020 wird dahingehend geändert, als die

Taggelder ab dem 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2018 aufgrund

eines Einkommens von Fr. 126'000.- zu berechnen sind.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]