VG.2020.00020
Sozialversicherung - Unfallversicherung
14. Mai 2020Deutsch33 min
als Fahrzeugbeifahrer einen Verkehrsunfall. Dabei kollidierte das Unfallfahrzeug
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 14. Mai 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00020
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], ist seit dem 14. Mai 1985
im Vollzeitpensum bei der C.______AG als Kranführer arbeitstätig. Dabei ist
er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. August 2018 erlitt er
als Fahrzeugbeifahrer einen Verkehrsunfall. Dabei kollidierte das Unfallfahrzeug
auf einer Autobahnausfahrt mit einer Leitplanke, überschlug sich und landete
in der angrenzenden Böschung auf dem Dach. Alle vier Fahrzeuginsassen konnten
sich selber aus dem Auto befreien.
1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Nach Vornahme
verschiedener medizinischer Abklärungen teilte die Suva A.______ am
29. August 2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per
8. September 2019 einzustellen.
1.3 Gleichentags erliess die Suva die
leistungsabweisende Verfügung. Dagegen erhob die Krankenkasse von A.______ am
5. September 2019 vorsorglich Einsprache, welche sie am
30. September 2019 wieder zurückzog. Die am 17. September 2019 von
A.______ erhobene Einsprache wies die Suva am 27. Januar 2020 ab.
2.
Mit Beschwerde vom 26.
Februar 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, den
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an
die Suva zurückzuweisen. Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am
9. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, ist er darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Raschheit des
Verfahrens kein Anspruch auf einen solchen besteht. Vielmehr liegt die
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen des Gerichts. Die
Parteien haben jedoch Anspruch darauf, von allen beim Gericht eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, weshalb das
Gericht alle Eingaben den Parteien wenigstens zur Kenntnisnahme zustellen
muss. Die Zustellung zur Kenntnisnahme ist insbesondere dann nicht zu
beanstanden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie
unaufgefordert dazu Stellung nehmen, wovon bei rechtskundig vertretenen
Personen ausgegangen werden darf (Susanne Bollinger, in Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N. 7,
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin wurde nach deren Erhalt umgehend dem rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge hat
dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebenso wenig hat
er um Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ersucht.
Folglich ist davon auszugehen, dass er sich im vorliegenden Verfahren in
genügender Weise äussern konnte, weshalb kein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen ist.
1.3
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96
Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).
Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein
Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar
(BGE 122 V 47 E 2a). Damit hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.
Der Grundsatz der
Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf
die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz
beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel
öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im
Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und
unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.
Der Beschwerdeführer beantragt ohne
weiteren Kommentar eine mündliche Verhandlung. Daraus geht nicht hervor, dass
er eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
beantragt, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet werden kann.
2.
2.1
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist
daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von
der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der
in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der
Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne
zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht
(BGE 118 V 286 E. 1b).
2.3
Die
Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 117 V 359 E. 5a). Die
Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 58 f.). Als objektivierbar gelten
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden
und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248
E. 5.1).
3.
3.1
Der Versicherungsträger prüft die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Beweisgrad ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21.
Oktober 2013 E. 3.2.1).
3.2
Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der
Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist
die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Dispositiv
Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher
Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,
kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert
beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Funktion versicherungsinterner ärztlicher
Feststellungen besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung
für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge
über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei (BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010
E. 2, 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee,
122 V 157 E. 1c). Auch reine
Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
versicherungsinterner Ärzte (BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September
2014 E. 3.2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem
Unfallereignis an den typischen Folgen eines Schleudertraumas zu leiden, wozu
insbesondere psychische Beschwerden zählen würden. Die Vertrauensärzte der
Beschwerdegegnerin seien der Meinung, dass er nach dem Unfallereignis
bewusstlos gewesen sei, was zeige, dass er eine erhebliche Hirnschädigung und
nicht nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten habe. Dies sei von
Bedeutung, weil erhebliche Hirnschädigungen geeignet seien, die bei ihm
vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erklären. Es sei dem
erstuntersuchenden Spital anzulasten, dass es die damals vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht vollständig aufgeführt habe und ihn überdies nicht
umfassend neurologisch abgeklärt habe. Zudem sei er anfänglich nicht adäquat
medizinisch behandelt worden, weshalb sich seine Beschwerden chronifiziert
hätten, was der Beschwerdegegnerin anzulasten sei. Weiter seien die
behandelnden Ärzte allesamt der Auffassung, dass seine Beschwerden sowohl
natürlich wie auch adäquat kausale Folgen des Unfallereignisses seien, zumal
das Unfallereignis als schwer einzustufen sei, habe sich das Unfallfahrzeug
doch spektakulär überschlagen. Es sei offensichtlich, dass erhebliche Kräfte
auf ihn eingewirkt hätten, was durch ein unfallanalytisches und
biomechanisches Gutachten festzustellen sei. Seine psychischen Beschwerden
seien als Folge des beim Unfallereignis erlittenen Schleudertraumas zu
werten, weshalb die Psycho-Praxis nicht anwendbar sei. Stattdessen hätte die
Beschwerdegegnerin ein strukturiertes Beweisverfahren durchführen müssen,
denn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
seinen gesundheitlichen Beschwerden sei erstellt. Daher habe das
Verwaltungsgericht eine medizinische Begutachtung einzuholen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,
dass die hinreichend objektivierten physischen Unfallfolgen problemlos
ausgeheilt seien, was unbestritten sei. In Bezug auf die organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang zu
prüfen. Nicht anwendbar sei die Schleudertrauma-Praxis, weil kein für ein
Schleudertrauma typischer Unfallhergang vorliege, das typische Beschwerdebild
eines Schleudertraumas mit einer Häufung von Beschwerden nicht vorliege und
ärztlicherseits zu keinem Zeitpunkt ein Schleudertrauma diagnostiziert worden
sei. Dagegen spreche zudem, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers
deutlich im Vordergrund stünden und überdies nicht zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas passen würden. Somit sei die
Adäquanzprüfung mittels der Psycho-Praxis vorzunehmen, welcher nebst psychischen
Störungen im eigentlichen Sinne auch organisch nicht nachweisbare Beschwerden
wie Kopf-/Nackenschmerzen und Schwindel unterstünden. Bei der Beurteilung der
Adäquanzkriterien seien einzig die organisch ausgewiesenen Beschwerden zu
berücksichtigen. Diesbezüglich sei der medizinische Endzustand im Zeitpunkt
des Fallabschlusses erreicht gewesen. Der vom Beschwerdeführer erlittene
Unfall sei ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinne, welchem eine
besondere Eindrücklichkeit fehle. Auch die weiteren Adäquanzkriterien seien
nicht erfüllt, weshalb ihr keine Leistungspflicht für die psychischen
bzw. die organisch nicht ausgewiesenen Leiden wie Kopf- und
Nackenbeschwerden sowie Schwindel obliege. Da die Adäquanz zu verneinen sei,
erübrige sich auch das Einholen weiterer Gutachten.
5.
5.1 Dr. med. D.______ und E.______
diagnostizierten am 9. August 2018 eine Kontusion der HWS und der BWS,
eine Fissur der rechten Rippe 5-6 sowie ein Hämatom am rechten
Unterschenkel. Empfohlen werde eine ausgebaute analgetische Therapie sowie
das Kühlen und Hochlagern des rechten Unterschenkels. Der Beschwerdeführer
sei seit dem Unfalldatum bis mindestens am 17. August 2018 vollständig
arbeitsunfähig. Dr. med. F.______ röntgte den Beschwerdeführer am
10. August 2018, wobei kein Hinweis auf eine akute Pathologie im Thorax
habe festgestellt werden können. In der HWS habe sich ebenfalls kein
Frakturnachweis gezeigt, hingegen lägen degenerative Veränderungen und eine
segmentale Fehlstellung der HWS vor. In der BWS, im Unterschenkel wie auch im
OSG seien ebenfalls keine Frakturnachweise feststellbar.
5.2 Aus dem MRI des Schädels vom 4. Oktober 2018 ergibt
sich gemäss Dr. F.______ kein Hinweis auf eine Raumforderung. Erkennbar
seien zystische Veränderungen in der hinteren Schädelgrube, welche passend zu
einer Arachnoidalzyste seien. Auch minime gliale Narben im subcortikalen
Marklager supratentoriell rechts im Sinne einer beginnenden vaskulären
Enzephalopathie seien vorhanden. Das MRI der HWS zeige eine segmentale
Fehlstellung der HWS in den Segmenten C3-C7 im Sinne einer Kyphosierung.
Insbesondere seien die Segmente C4/5 mit Osteochondrose und Verlagerung des
Epidualraums ohne Stenose des Spinalkanals oder Neuroforamina betroffen. Im
Segment C5/6 zeige sich eine Einengung der Neuroforamina mit möglicher
Komprimierung des Radices C6 beidseitig. Spinale Engen seien insgesamt keine
vorhanden.
5.3 Am 5. Dezember 2018 untersuchte
Dr. med. G.______, Fachärztin Neurologie, den Beschwerdeführer
neurologisch. Es lägen mehrere posttraumatisch bedingte Probleme vor.
Einerseits ein mittlerweile chronisches zervikozephales Syndrom, wogegen nur
intensive Physiotherapie helfe. Andererseits posttraumatische chronische
Spannungskopfschmerzen und eine deutliche Angst, welche als posttraumatische
Belastungsstörung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer sei
motiviert, aber offensichtlich verzweifelt und schwer belastet, weshalb eine
stationäre Rehabilitation mit psychologischer/psychiatrischer Unterstützung
indiziert sei.
5.4 Med. pract. H.______, Facharzt für
Chirurgie, hielt am 19. Dezember 2018 fest, dass überwiegend
wahrscheinlich keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorhanden seien.
Sämtliche verbliebenen Veränderungen der HWS seien überwiegend wahrscheinlich
durch Fehlstellung oder Verschleiss verursacht. Daher sei aus chirurgischer
und orthopädischer Sicht keine Anhaltdiagnose vorhanden, welche eine
stationäre Behandlung begründen würde.
5.5 Der Kreisarzt Dr. med. I.______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, bejahte am 3. Januar 2019 aus
versicherungspsychiatrischer Sicht einen natürlichen, teilkausalen
Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis.
Dies gründe darin, dass die erheblichen psychischen Beschwerden seit dem
Unfallereignis vorliegen würden und keine Hinweise auf relevante unfallfremde
Faktoren erkennbar seien.
5.6 Am 8. Januar 2019 fand in der Klinik J.______
ein ambulantes Assessment des Beschwerdeführers statt.
Dr. med. K.______, Assistenzärztin, und
Dr. med. L.______, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, empfahlen aufgrund des sehr hohen Anteils der psychischen
Beschwerden eine psychosomatische Rehabilitation zur Linderung der
Angstzustände. Diese stünden in klarem Zusammenhang zur körperlich beschriebenen
Symptomatik, da Schmerzattacken ohne körperliche Anstrengung lediglich in
Bezug auf den Strassenverkehr oder Menschenansammlungen vorkämen. Sie
empfahlen, zeitnah eine psychologische/psychiatrische Diagnostik zu
veranlassen. Aus rein medizinisch-theoretischer und unfallkausaler Sicht
stehe einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit grundsätzlich nichts im
Wege, weshalb die Prognose aus rein unfallkausaler Sicht günstig sei.
Angesichts des sehr ausgeprägten Schmerzvermeidungs- und Schonverhaltens müsse
die Prognose im Hinblick auf eine baldige Rückkehr in den Arbeitsprozess
jedoch eher als ungünstig eingestuft werden.
5.7 Kreisärztin Dr. med. M.______, Fachärztin
für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, untersuchte den
Beschwerdeführer am 14. Februar 2019. Sie wies daraufhin, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der otoneurologischen Untersuchung einen extremen
Leidensdruck mit subjektiv unsystematischen Schwindelbeschwerden vermittelt
habe. Organisch sei nicht plausibel, dass der vom Beschwerdeführer
beschriebene Schwindel am Strassenrand beim Entgegenkommen von Fahrzeugen
verstärkt wahrgenommen werde, was daher auf eine psychogene Komponente,
nämlich eine Somatisierungstendenz mit phobischem Schwindel, hindeute. Da der
Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gefühlt habe, einerseits die Augen
auf Aufforderung hin ruhig zu halten und Ziele zu fixieren und andererseits
Ziele zu verfolgen, seien die Untersuchungsergebnisse nicht aussagekräftig.
Eine überzeugende Motivation zur Rückkehr an den Arbeitsplatz in Form von
bemühter Mitarbeit bei den Abklärungen habe nicht erkannt werden können. Als
Ursache für die protrahierten Beschwerden würden überwiegend psychogene
Ursachen vermutet, denn unter normalen Umständen wäre selbst ein initialer
paroxysmaler Lagerungsschwindel durch aktive Mitarbeit und wiederholte
Befreiungsmanöver kompensiert und nicht mehr nachweisbar. Aufgrund der
derzeit bestehenden erheblichen Symptomausweitung schätze sie die Prognose
bezüglich einer vollständigen Restitution als ausgesprochen schlecht ein.
5.8 Vom 25. Februar 2019 bis zum 24. März 2019 befand
sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung im Rehazentrum N.______.
Dr. med. O.______ und Dr. med. P.______ diagnostizierten
im Austrittsbericht vom 25. März 2019 ein zervikozephales Syndrom sowie
eine chronische Schmerzstörung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der
Beschwerdeführer medizinisch theoretisch ab dem 25. März 2019 für eine
leichte, wechselbelastete Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer
Sicht bestehe in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von ca.
20 %. Zur Besserung der Gelenksbeweglichkeit und der Kraft werde eine
ambulante Physiotherapie empfohlen. Anzustreben sei, dass der
Beschwerdeführer seine Bewegungsängste überwinden und ein physiologisches
Bewegungsmuster wieder erlernen könne. Im psychosomatischen Austrittsbericht
vom 8. April 2019 diagnostizierte Dr. med. Q.______ eine
Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10:
F43.23), welche bereits in eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
übergehe. Als Nebendiagnose liege eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) vor. Eine
Genesung des Beschwerdeführers sei theoretisch möglich, wobei er zwei bis
drei Monate intensiv ambulant zu behandeln sei, vor allem im Sinne von
Selbsttraining sowie einer Rückkehr zu einem normalen Alltagsbewegungsmuster.
Der Weg zurück in ein normales (Berufs-)leben sei nur möglich, wenn sich der
Beschwerdeführer nachhaltig und immer intensiver bewegen werde. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine marginale Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei zu befürchten, dass eine zunehmende
somatopsychische Dekonditionierung dafür sorgen werde, dass der
Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine kaum korrigierbare Krankenrolle
einnehmen werde.
5.9 Dr. M.______ hielt am 11. Juni 2019 fest, es
sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Gleichgewichtsstörung organisch
komplett kompensiert sei und eine weitere Arbeitsunfähigkeit aus somatischer
Sicht nicht mehr begründbar sei. Kreisarzt Dr. med. R.______,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, kam am 22. Juni 2019 zum Schluss,
dass aus somatischer Sicht keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen
würden. Daher könne aus somatischer Sicht von einer weiteren Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden.
5.10 Am 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführer von
Dr. I.______ untersucht. In seiner psychiatrischen Beurteilung vom 16.
August 2019 diagnostizierte dieser eine posttraumatische Belastungsstörung
mit starker Angst (ICD-10: F43.1), eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren sowie mit ausgeprägtem Schwindel
(ICD-10: F45.41) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode
(ICD-10: F32.1/2). Die psychiatrischen Störungen seien natürlich kausal durch
den Verkehrsunfall verursacht worden, da der Beschwerdeführer zuvor sehr
wahrscheinlich nie an einer solchen gelitten habe. Aufgrund der ausgeprägten
somatischen (Schwindel, Schmerzen) und psychischen (Konzentrationsstörungen,
erhöhte Erschöpfbarkeit, Panikattacken mit Flashbacks, innerliche Anspannung,
verminderte emotionale Flexibilität) Einschränkungen bestehe bis auf Weiteres
eine volle Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt. Weil der Beschwerdeführer
über grundsätzlich gute persönliche und soziale Ressourcen verfüge, sei bei
einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustands zu rechnen, wobei mit einer langen Behandlungsdauer von
sechs bis zwölf Monaten zu rechnen sei. Der zurzeit ausgeübte Arbeitsversuch
sei nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer dadurch erheblich psychisch
belastet werde. Dies gründe darin, dass er sich jeweils massiv ärgere, wenn
er zuschauen müsse, wie seine Arbeitskollegen ihre gewohnten Tätigkeiten
ausübten, während er selber dazu nicht fähig sei. Darüber grüble er Zuhause
häufig nach. Es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als
Kranführer dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des Schwindels besonders
lange nicht zumutbar sei.
5.11 S.______ behandelte den Beschwerdeführer
physiotherapeutisch. Im Bericht vom 23. September 2019 führte er aus,
aufgrund der beim Beschwerdeführer durchgeführten Bewegungstests sei davon
auszugehen, dass eine Situation wie nach einem Beschleunigungstrauma
vorliege.
5.12 Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. T.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte am 15. Oktober 2019 eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode (ICD-10: F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1), ein zervikozephales Syndrom, eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Folgen (ICD-10: F45.41), einen persistierenden
bewegungs- und belastungsabhängigen Schwindel (ICD-10: R42) und chronische
posttraumatische Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2). Die Kausalität zwischen dem
Unfallereignis und den Leiden des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer
Sicht zu bejahen, da der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis nie krank
gewesen sei. Er sei aufgrund seiner psycho-physischen Beschwerden im freien
Arbeitsmarkt kaum mehr integrierbar. Zwecks geregelter Tagesstruktur sei eine
Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sinnvoll.
5.13 Die Hausärztin, Dr. med. U.______,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stufte am 18. November 2019 die
andauernden Nackenschmerzen und den heftigen Schwindel als Unfallfolgen ein.
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an
Beschwerden leidet, welche in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis
vom 9. August 2018 stehen.
Der Beschwerdeführer
erhebt zu Recht keine Einwendungen gegen die ärztlichen Einschätzungen,
wonach vorbestehende degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule vorhanden
sind. Ebenso stellt er nicht in Frage, dass in den eingeholten Bildgebungen
keine Traumafolgen und damit keine strukturellen Unfallfolgen haben
festgestellt werden können. Folglich ist vom Vorliegen von organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Unfallschäden auszugehen, weshalb dem adäquaten
Kausalzusammenhang hinsichtlich der Frage einer allfälligen Leistungspflicht
des Unfallversicherers eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 134 V 109
E. 2.1; vgl. vorne E. II/2.3).
6.2
6.2.1 Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,
welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, sind
die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien im Rahmen
der Adäquanzprüfung massgebend. Die Anwendung dieser Schleudertrauma-Praxis
setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine
äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Als adäquanzrechtlich gleich wie
ein Schleudertrauma zu behandelnde Diagnose gelten neben der HWS-Distorsion
ähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule, insbesondere auch
Schädel-Hirn-Traumata, sofern diese zumindest den Schweregrad einer Contusio
cerebri erreichen. Ist diese Schleudertrauma-Rechtsprechung mangels
Vorliegens von einschlägigen Verletzungen nicht anwendbar, sind grundsätzlich
die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem
Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Irene Hofer,
in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 6 N. 83;
Rumo-Jungo/Holzer, S. 59 f., mit Hinweisen).
6.2.2 Um die Adäquanzprüfung nach der für den
Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, wird
insbesondere vorausgesetzt, dass ärztlicherseits ein Schleudertrauma oder
eine diesem äquivalente Verletzung diagnostiziert worden ist. Die
Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass keinem
ärztlichen Bericht eine entsprechende Diagnose zu entnehmen ist. Die
erstbehandelnden Ärzte am Spital V.______ halten stattdessen
ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer an einen Kopfanprall nicht
erinnern könne, ebenso verneine er eine Bewusstlosigkeit. Entsprechend weist
auch med. pract. H.______ daraufhin, dass anlässlich der
Notaufnahme eine Bewusstlosigkeit und eine Amnesie verneint worden seien und
überdies keine unfallkausalen strukturellen Läsionen haben festgestellt
werden können.
Soweit der
Beschwerdeführer aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. I.______ eine
attestierte Bewusstlosigkeit oder aber eine Hirnschädigung ableiten möchte,
ist dies nicht nachvollziehbar. Denn Dr. I.______ äussert sich in seiner
psychiatrischen Beurteilung vom 3. Januar 2019 mit keinem Wort im
vorerwähnten Sinne, stattdessen weist er im Rahmen seiner Anamnese auf die
vorhandenen ärztlichen Berichte hin, welche allesamt eine Bewusstlosigkeit
verneinen. Auch in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 16. August
2019 äussert er sich nicht gegenteilig, sondern hält einzig fest, dass der
Beschwerdeführer berichte, nach dem Unfallereignis halb bewusstlos gewesen zu
sein und sich nicht mehr daran erinnern könne, wie er es geschafft habe, aus
dem Auto zu steigen. Dies interpretiert er im Rahmen seiner psychiatrischen
Beurteilung in nachvollziehbarer Weise als ein Benommen-Sein, nicht jedoch
als Amnesie oder gar als Hirnschädigung. Dies ist im Kontext der übrigen
ärztlichen Berichte auch verständlich, hat doch kein untersuchender oder
behandelnder Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer
Gehirnerschütterung oder gar eines Schädelhirntraumas feststellen können.
Dies, obwohl der Beschwerdeführer
von den erstbehandelnden Ärzten am Spital V.______ entgegen dessen
gegenteiligen Ausführungen umfassend untersucht worden war. So wurden
Röntgen- wie auch MRI-Aufnahmen des Schädels und der gesamten Wirbelsäule des
Beschwerdeführers durchgeführt, worin allesamt keine Hinweise auf ein
Schleudertrauma oder aber eine diesem äquivalente Verletzung haben
festgestellt werden können. Überdies kann entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers einzig aus einer allenfalls vorgelegenen Bewusstlosigkeit
nicht auf das Vorliegen einer schweren Hirnschädigung geschlossen werden, was
sich abermals daraus zeigt, dass kein behandelnder Arzt eine solche
feststellen konnte.
Einzig im Bericht von
Dr. G.______ wird eine Amnesie erwähnt. Dabei hält Dr. G.______ fest,
dass sich der Beschwerdeführer nicht an das Unfallereignis erinnern könne und
die erste Erinnerung jene sei, als er mit einem Kollegen am Strassenrand
stehe. Allerdings finden sich im eben erwähnten Bericht dennoch detaillierte
Ausführungen dazu, wie der Beschwerdeführer das Fahrzeug verlassen hat. So
habe ein Kollege eine Scheibe eingeschlagen und er sei als letzter aus dem
Fahrzeug gestiegen. Daraus kann einzig folgen, dass dem Beschwerdeführer
zumindest einzelne Elemente des Unfallereignisses bekannt sind. Entsprechend
ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dennoch eine Amnesie von
mehreren Minuten attestiert wird, zumal Dr. G.______ ebenso darauf
hinweist, dass der Beschwerdeführer keine Beule oder andere Verletzungen am
Kopf erlitten hat, woraus folgen muss, dass kein Kopfanprall stattfand.
Unabhängig davon kann von einer ärztlich attestierten Amnesie nicht auf das
Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines Schädelhirntraumas geschlossen
werden.
Daraus folgt, dass kein
Schleudertrauma oder eine diesem äquivalente Verletzung von den behandelnden
Ärzten diagnostiziert worden ist, womit die Schleudertrauma-Praxis für die
Adäquanzprüfung keine Anwendung findet. Anzuwenden sind hingegen die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden.
6.3
6.3.1 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei
psychischen Fehlentwicklungen setzt grundsätzlich voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im
mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten
Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint, bei schweren
Unfällen hingegen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt
sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig
davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium
oder müssen mehrere herangezogen werden. Als adäquanzrelevant gelten dabei
folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; sowie der Grad und
die Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E.
6 f.).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stuft den vom
Beschwerdeführer erlittenen Unfall als einen mittelschweren Unfall im engeren
Sinn ein, während Letzterer der Ansicht ist, es handle sich um ein schweres
Unfallereignis. Um das vorliegende Unfallereignis einzuordnen, ist ein Blick
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu werfen. So wurde den
mittelschweren Unfällen im engeren Sinne ein Ereignis zugeteilt, bei welchem
das Fahrzeug von der Strasse abkam und sich dabei überschlug (BGer-Urteil U
213/06 vom 29. Oktober 2007 E. 7.2); ebenso ein Unfall, bei welchem das
Auto auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug
und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (BGer-Urteil U 258/06 vom 15.
März 2007 E. 5.2); oder aber ein Vorfall, bei dem sich ein Personenwagen bei
einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über die
Mittelplanke hinweg überschlug – wobei die versicherte Person
hinausgeschleudert wurde – und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem
Dach liegend zum Stehen kam (BGer-Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007
E. 4.2). Ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren
Ereignissen wurde hingegen bejaht bei einer Kollision in einem Autobahntunnel
zwischen einem Lastwagen und dem Automobil der versicherten Person, wobei
dieses mehrmals mit der Tunnelwand kollidierte und die versicherte Person mit
dem Kopf so stark gegen die Windschutzscheibe schlug, dass diese barst
(BGer-Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2.2).
Unfalltechnische oder biomechanische Analysen können gegebenenfalls
gewichtige Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses liefern.
Allerdings ist die Einstufung des Unfalls nicht alleine aufgrund solcher
Unterlagen vorzunehmen (BGer-Urteil 8C_489/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2, 8C_138/2009
vom 23. Juni 2009 E. 4.3.2).
Das vorliegend zu
beurteilende Unfallereignis ist mit den vorstehend erwähnten mittelschweren
Unfallereignissen im engeren Sinne vergleichbar, betreffen diese doch
allesamt Verkehrsunfälle, bei welchen sich ein Überschlagen des
Unfallfahrzeugs bei einer hohen Fahrgeschwindigkeit ereignete und dieses
mehrheitlich auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Zudem konnten beim
vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis alle Fahrzeuginsassen das
Unfallfahrzeug selbständig verlassen und erlitten überdies keine schweren
somatischen Verletzungen. In diesem Zusammenhang hält auch die biomechanische
Kurzbeurteilung fest, dass Hinweise auf einen Kopfanprall des
Beschwerdeführers fehlen würden, im Übrigen keine quantitative Aussage zur
Erklärbarkeit der Beschwerden möglich sei. Der Beschwerdeführer erhebt keine
substantiierten Einwendungen gegen die vorerwähnte biomechanische
Kurzbeurteilung, fordert aber dennoch das Einholen einer erneuten
biomechanischen Analyse. Welche neuen Erkenntnisse aus einer solchen gewonnen
werden könnten, erschliesst sich dem Gericht nicht, denn die bereits
eingeholte biomechanische Kurzbeurteilung stellt nicht in Abrede, dass die
Fahrzeuginsassen nicht unerheblichen Belastungen ausgesetzt waren. Sodann kann
die Einstufung der Schwere des Unfallereignisses nicht alleine gestützt auf
eine biomechanische Analyse erfolgen, womit auf das Einholen einer solchen
verzichtet werden kann. Unter Einbezug des Unfallhergangs wie auch der
erlittenen Verletzungen der Beteiligten hat die Beschwerdegegnerin das
Unfallereignis zu Recht den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinne
zugeteilt. Somit kann die adäquate Kausalität nur bejaht werden, wenn die
massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind,
wobei als Richtwert bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn drei
Kriterien erfüllt vorzuliegen haben (vgl. BGE 115 V 141 E. 6c/bb;
BGer-Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
6.3.3 Eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend
wohl zu bejahen, überschlug sich doch das Fahrzeug auf der Autobahnausfahrt
und kam es in der angrenzenden Böschung auf dem Dach liegend zum Stillstand.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall
eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche aber – wie vorliegend – noch
nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGer-Urteil 8C_39/2008
vom 20. November 2008 E. 5.2). Ebenso fällt ins Gewicht, dass die
Prüfung dieses Kriteriums objektiv zu erfolgen hat und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person zu
beurteilen ist (RKUV 1991, S. 207). Besonders dramatische
Begleitumstände sind sodann nicht ersichtlich, woran auch der am
Unfallfahrzeug verursachte Totalschaden nichts ändert (vgl. VGer-Urteil
VG.2018.00110 vom 14. März 2019 E. 6.3.4.1, nicht publiziert). Demnach
ist das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder der besonders
dramatischen Begleitumstände des Unfalls nicht erfüllt.
Bei der Prüfung der weiteren
Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der
organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1),
worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Entsprechend sind einzig die
Kontusion der Brustwirbel- und der Halswirbelsäule, die Fissur der rechten
Rippe 5-6 sowie das Hämatom am rechten Unterschenkel als organisch
ausgewiesene Beschwerden im Rahmen der weiteren Adäquanzprüfung zu beachten.
Dabei ist unbestritten, dass diese Unfallbeschwerden allesamt ausgeheilt
sind. Da diese Verletzungen somit weder besonders schwer waren noch deren
Ausheilung eine ungewöhnlich lange Dauer einer ärztlichen Behandlung
erforderte, der Beschwerdeführer nicht über körperliche Dauerschmerzen
aufgrund der somatischen Unfallverletzungen klagt, diesbezüglich keine
Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen Heilverlauf
mit erheblichen Komplikationen vorhanden sind sowie keine erhebliche und
lange physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen war, sind diese
Kriterien allesamt nicht erfüllt. Folglich ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 9. August 2018 zu verneinen.
6.4 Steht somit fest, dass ein allenfalls gegebener
natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat kausal ist, kann die
Leistungspflicht ohne weitere Abklärungen zum Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs verneint werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Daher erübrigen sich vorliegend weitere
Ausführungen zur natürlichen Kausalität. Der Vollständigkeit halber anzufügen
bleibt einzig, dass es sich bei der Frage des Vorliegens der natürlichen
Kausalität um eine Tatfrage handelt, deren Beantwortung massgeblich den
behandelnden Ärzten obliegt (Irene Hofer, Art. 6 N. 65 f.). Dies im Gegensatz zur
adäquaten Kausalität, deren Vorliegen eine Rechtsfrage darstellt
(vgl. BGer-Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.2) und
deren Beantwortung einzig dem Gericht zusteht. Folglich ist auf die ärztlichen
Ausführungen zur Kausalität nicht weiter einzugehen, da diese einzig für die
Frage des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs von Bedeutung sind.
6.5 Sodann ist ein strukturiertes Beweisverfahren
durchzuführen, wenn sowohl der natürliche wie auch der adäquate
Kausalzusammenhang gegeben sind (vgl. BGE 141 V 574
E. 5.2; BGer-Urteil 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1). Da
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den
psychischen Leiden des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen ist,
erübrigt sich entgegen den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers
das Einholen einer medizinischen Begutachtung.
6.6
6.6.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 8. September 2019 abschloss.
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der
Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen
abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199
E. 2.1). Bei der Anwendung der
Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) hat der Behandlungsabschluss
dann zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden
gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1, mit
Hinweisen). Daraus folgt, dass die psychischen Beschwerden bei der Prüfung
der Rechtzeitigkeit des Fallabschlusses abermals ausser Acht zu lassen sind.
6.6.2 Zur Zeit des Fallabschlusses am 8. September 2019
waren die somatischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers ausgeheilt. Entsprechend
konnte in diesem Zeitpunkt durch eine fortgeführte ärztliche Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr
erreicht werden, weshalb der Fallabschuss nicht verfrüht erfolgte. Anzufügen
bleibt, dass dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines adäquaten
Kausalzusammenhangs kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zusteht.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. August 2018 nicht gegeben ist. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da
der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art.
1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die
Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden
Partei.
2.2 Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen
sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3 Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der
Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen ist.
Eine
Person ist
mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Vertretungskosten
aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung
des Grundbedarfs für sich und ihre Familie notwendig sind. Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person
zu bestimmen, womit ihre Einkünfte und ihre Vermögenssituation zu beachten
sind. Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder
Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die
anfallenden Kosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwändigen
Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwändigen Prozessen innert einem
Jahr (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf
2014, § 16 N. 18 ff.).
Ausgangspunkt für die
Bestimmung des beschwerdeführerischen Grundbedarfs bilden die Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Der
Grundbedarf eines Ehepaares beträgt monatlich Fr. 1'700.-, welcher
vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers unverändert angewendet wird, auch
wenn dieser zusammen mit seinen beiden erwachsenen, über eine
Erwerbstätigkeit verfügenden Kindern in einem Haushalt lebt. Dieser
Grundbedarf ist praxisgemäss um 20 % zu erhöhen, womit ein erweiterter
Grundbedarf von Fr. 2'040.- resultiert. Dazu sind als anerkannte
Ausgaben die Mietkosten der ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 1'000.-
sowie angemessene monatlich Ausgaben für die nicht bereits mit der Miete
bezahlten Nebenkosten von Fr. 100.- hinzuzurechnen. Sodann sind die
Ausgaben für die Krankenkasse des Beschwerdeführers in der Höhe von
Fr. 370.- sowie seiner Ehefrau von geschätzt Fr. 400.- abzüglich
des monatlichen Anteils der Individuellen Prämienverbilligung von
Fr. 47.- zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein erweiterter
Grundbedarf von Fr. 3'863.-. Das aktuelle durchschnittliche
Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'685.-, was den
IV-Taggeldabrechnungen der Monate Dezember 2019 bis März 2020 zu entnehmen
ist ([Fr. 4'767.55 + Fr. 4'759.90 + Fr. 4'452.80 + Fr.
4'759.90] / 4). Dazu sind die monatlichen Einnahmen der Ehefrau in der Höhe
von Fr. 250.- zu addieren, womit sich ein Gesamteinkommen von
Fr. 4'935.- ergibt. Wird dieses dem erweiterten Grundbedarf des
Beschwerdeführers gegenübergestellt, ergibt sich ein monatlicher Überschuss
von Fr. 1'072.-. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die
anfallenden Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren innert
nützlicher Frist zu begleichen, zumal er über ein angespartes Kontoguthaben
von Fr. 62'466.90 verfügt. Somit ist der Beschwerdeführer nicht
als mittellos zu bezeichnen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abzuweisen ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]