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Entscheid

VG.2020.00020

Sozialversicherung - Unfallversicherung

14. Mai 2020Deutsch33 min

als Fahrzeugbeifahrer einen Verkehrsunfall. Dabei kollidierte das Unfallfahrzeug

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 14. Mai 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00020

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], ist seit dem 14. Mai 1985

im Vollzeitpensum bei der C.______AG als Kranführer arbeitstätig. Dabei ist

er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. August 2018 erlitt er

als Fahrzeugbeifahrer einen Verkehrsunfall. Dabei kollidierte das Unfallfahrzeug

auf einer Autobahnausfahrt mit einer Leitplanke, überschlug sich und landete

in der angrenzenden Böschung auf dem Dach. Alle vier Fahrzeuginsassen konnten

sich selber aus dem Auto befreien.

1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Nach Vornahme

verschiedener medizinischer Abklärungen teilte die Suva A.______ am

29. August 2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per

8. September 2019 einzustellen.

1.3 Gleichentags erliess die Suva die

leistungsabweisende Verfügung. Dagegen erhob die Krankenkasse von A.______ am

5. September 2019 vorsorglich Einsprache, welche sie am

30. September 2019 wieder zurückzog. Die am 17. September 2019 von

A.______ erhobene Einsprache wies die Suva am 27. Januar 2020 ab.

2.

Mit Beschwerde vom 26.

Februar 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, den

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an

die Suva zurückzuweisen. Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am

9. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift

die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, ist er darauf

hinzuweisen, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Raschheit des

Verfahrens kein Anspruch auf einen solchen besteht. Vielmehr liegt die

Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen des Gerichts. Die

Parteien haben jedoch Anspruch darauf, von allen beim Gericht eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, weshalb das

Gericht alle Eingaben den Parteien wenigstens zur Kenntnisnahme zustellen

muss. Die Zustellung zur Kenntnisnahme ist insbesondere dann nicht zu

beanstanden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie

unaufgefordert dazu Stellung nehmen, wovon bei rechtskundig vertretenen

Personen ausgegangen werden darf (Susanne Bollinger, in Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N. 7,

mit Hinweisen).

Die Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin wurde nach deren Erhalt umgehend dem rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge hat

dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebenso wenig hat

er um Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ersucht.

Folglich ist davon auszugehen, dass er sich im vorliegenden Verfahren in

genügender Weise äussern konnte, weshalb kein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen ist.

1.3

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der

Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96

Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein

Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene

strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar

(BGE 122 V 47 E 2a). Damit hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

Der Grundsatz der

Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf

die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz

beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel

öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im

Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und

unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme

Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.

Der Beschwerdeführer beantragt ohne

weiteren Kommentar eine mündliche Verhandlung. Daraus geht nicht hervor, dass

er eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit

beantragt, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

verzichtet werden kann.

2.

2.1

Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass

auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit

eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist

daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von

der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern

medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der

in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der

Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne

zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht

(BGE 118 V 286 E. 1b).

2.3

Die

Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate

Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 117 V 359 E. 5a). Die

Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der

natürlichen Kausalität deckt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 58 f.). Als objektivierbar gelten

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden

und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst

dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248

E. 5.1).

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu.

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

Gestützt auf den Beweisgrad ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21.

Oktober 2013 E. 3.2.1).

3.2

Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der

Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist

die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr

vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach dem für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Dispositiv

Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation

des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3 Weil die Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher

Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist,

kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert

beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Funktion versicherungsinterner ärztlicher

Feststellungen besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung

für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge

über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen

medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die

eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

vorzunehmen sei (BGer-Urteil 9C_589/2010 vom 8. September 2010

E. 2, 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4). Die Tatsache

allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger

steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit

schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen

lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee,

122 V 157 E. 1c). Auch reine

Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.

Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

versicherungsinterner Ärzte (BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September

2014 E. 3.2.2, mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem

Unfallereignis an den typischen Folgen eines Schleudertraumas zu leiden, wozu

insbesondere psychische Beschwerden zählen würden. Die Vertrauensärzte der

Beschwerdegegnerin seien der Meinung, dass er nach dem Unfallereignis

bewusstlos gewesen sei, was zeige, dass er eine erhebliche Hirnschädigung und

nicht nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten habe. Dies sei von

Bedeutung, weil erhebliche Hirnschädigungen geeignet seien, die bei ihm

vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erklären. Es sei dem

erstuntersuchenden Spital anzulasten, dass es die damals vorhandenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht vollständig aufgeführt habe und ihn überdies nicht

umfassend neurologisch abgeklärt habe. Zudem sei er anfänglich nicht adäquat

medizinisch behandelt worden, weshalb sich seine Beschwerden chronifiziert

hätten, was der Beschwerdegegnerin anzulasten sei. Weiter seien die

behandelnden Ärzte allesamt der Auffassung, dass seine Beschwerden sowohl

natürlich wie auch adäquat kausale Folgen des Unfallereignisses seien, zumal

das Unfallereignis als schwer einzustufen sei, habe sich das Unfallfahrzeug

doch spektakulär überschlagen. Es sei offensichtlich, dass erhebliche Kräfte

auf ihn eingewirkt hätten, was durch ein unfallanalytisches und

biomechanisches Gutachten festzustellen sei. Seine psychischen Beschwerden

seien als Folge des beim Unfallereignis erlittenen Schleudertraumas zu

werten, weshalb die Psycho-Praxis nicht anwendbar sei. Stattdessen hätte die

Beschwerdegegnerin ein strukturiertes Beweisverfahren durchführen müssen,

denn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und

seinen gesundheitlichen Beschwerden sei erstellt. Daher habe das

Verwaltungsgericht eine medizinische Begutachtung einzuholen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,

dass die hinreichend objektivierten physischen Unfallfolgen problemlos

ausgeheilt seien, was unbestritten sei. In Bezug auf die organisch nicht

hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang zu

prüfen. Nicht anwendbar sei die Schleudertrauma-Praxis, weil kein für ein

Schleudertrauma typischer Unfallhergang vorliege, das typische Beschwerdebild

eines Schleudertraumas mit einer Häufung von Beschwerden nicht vorliege und

ärztlicherseits zu keinem Zeitpunkt ein Schleudertrauma diagnostiziert worden

sei. Dagegen spreche zudem, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers

deutlich im Vordergrund stünden und überdies nicht zum typischen

Beschwerdebild eines Schleudertraumas passen würden. Somit sei die

Adäquanzprüfung mittels der Psycho-Praxis vorzunehmen, welcher nebst psychischen

Störungen im eigentlichen Sinne auch organisch nicht nachweisbare Beschwerden

wie Kopf-/Nackenschmerzen und Schwindel unterstünden. Bei der Beurteilung der

Adäquanzkriterien seien einzig die organisch ausgewiesenen Beschwerden zu

berücksichtigen. Diesbezüglich sei der medizinische Endzustand im Zeitpunkt

des Fallabschlusses erreicht gewesen. Der vom Beschwerdeführer erlittene

Unfall sei ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinne, welchem eine

besondere Eindrücklichkeit fehle. Auch die weiteren Adäquanzkriterien seien

nicht erfüllt, weshalb ihr keine Leistungspflicht für die psychischen

bzw. die organisch nicht ausgewiesenen Leiden wie Kopf- und

Nackenbeschwerden sowie Schwindel obliege. Da die Adäquanz zu verneinen sei,

erübrige sich auch das Einholen weiterer Gutachten.

5.

5.1 Dr. med. D.______ und E.______

diagnostizierten am 9. August 2018 eine Kontusion der HWS und der BWS,

eine Fissur der rechten Rippe 5-6 sowie ein Hämatom am rechten

Unterschenkel. Empfohlen werde eine ausgebaute analgetische Therapie sowie

das Kühlen und Hochlagern des rechten Unterschenkels. Der Beschwerdeführer

sei seit dem Unfalldatum bis mindestens am 17. August 2018 vollständig

arbeitsunfähig. Dr. med. F.______ röntgte den Beschwerdeführer am

10. August 2018, wobei kein Hinweis auf eine akute Pathologie im Thorax

habe festgestellt werden können. In der HWS habe sich ebenfalls kein

Frakturnachweis gezeigt, hingegen lägen degenerative Veränderungen und eine

segmentale Fehlstellung der HWS vor. In der BWS, im Unterschenkel wie auch im

OSG seien ebenfalls keine Frakturnachweise feststellbar.

5.2 Aus dem MRI des Schädels vom 4. Oktober 2018 ergibt

sich gemäss Dr. F.______ kein Hinweis auf eine Raumforderung. Erkennbar

seien zystische Veränderungen in der hinteren Schädelgrube, welche passend zu

einer Arachnoidalzyste seien. Auch minime gliale Narben im subcortikalen

Marklager supratentoriell rechts im Sinne einer beginnenden vaskulären

Enzephalopathie seien vorhanden. Das MRI der HWS zeige eine segmentale

Fehlstellung der HWS in den Segmenten C3-C7 im Sinne einer Kyphosierung.

Insbesondere seien die Segmente C4/5 mit Osteochondrose und Verlagerung des

Epidualraums ohne Stenose des Spinalkanals oder Neuroforamina betroffen. Im

Segment C5/6 zeige sich eine Einengung der Neuroforamina mit möglicher

Komprimierung des Radices C6 beidseitig. Spinale Engen seien insgesamt keine

vorhanden.

5.3 Am 5. Dezember 2018 untersuchte

Dr. med. G.______, Fachärztin Neurologie, den Beschwerdeführer

neurologisch. Es lägen mehrere posttraumatisch bedingte Probleme vor.

Einerseits ein mittlerweile chronisches zervikozephales Syndrom, wogegen nur

intensive Physiotherapie helfe. Andererseits posttraumatische chronische

Spannungskopfschmerzen und eine deutliche Angst, welche als posttraumatische

Belastungsstörung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer sei

motiviert, aber offensichtlich verzweifelt und schwer belastet, weshalb eine

stationäre Rehabilitation mit psychologischer/psychiatrischer Unterstützung

indiziert sei.

5.4 Med. pract. H.______, Facharzt für

Chirurgie, hielt am 19. Dezember 2018 fest, dass überwiegend

wahrscheinlich keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorhanden seien.

Sämtliche verbliebenen Veränderungen der HWS seien überwiegend wahrscheinlich

durch Fehlstellung oder Verschleiss verursacht. Daher sei aus chirurgischer

und orthopädischer Sicht keine Anhaltdiagnose vorhanden, welche eine

stationäre Behandlung begründen würde.

5.5 Der Kreisarzt Dr. med. I.______, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, bejahte am 3. Januar 2019 aus

versicherungspsychiatrischer Sicht einen natürlichen, teilkausalen

Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis.

Dies gründe darin, dass die erheblichen psychischen Beschwerden seit dem

Unfallereignis vorliegen würden und keine Hinweise auf relevante unfallfremde

Faktoren erkennbar seien.

5.6 Am 8. Januar 2019 fand in der Klinik J.______

ein ambulantes Assessment des Beschwerdeführers statt.

Dr. med. K.______, Assistenzärztin, und

Dr. med. L.______, Facharzt für Physikalische Medizin und

Rehabilitation, empfahlen aufgrund des sehr hohen Anteils der psychischen

Beschwerden eine psychosomatische Rehabilitation zur Linderung der

Angstzustände. Diese stünden in klarem Zusammenhang zur körperlich beschriebenen

Symptomatik, da Schmerzattacken ohne körperliche Anstrengung lediglich in

Bezug auf den Strassenverkehr oder Menschenansammlungen vorkämen. Sie

empfahlen, zeitnah eine psychologische/psychiatrische Diagnostik zu

veranlassen. Aus rein medizinisch-theoretischer und unfallkausaler Sicht

stehe einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit grundsätzlich nichts im

Wege, weshalb die Prognose aus rein unfallkausaler Sicht günstig sei.

Angesichts des sehr ausgeprägten Schmerzvermeidungs- und Schonverhaltens müsse

die Prognose im Hinblick auf eine baldige Rückkehr in den Arbeitsprozess

jedoch eher als ungünstig eingestuft werden.

5.7 Kreisärztin Dr. med. M.______, Fachärztin

für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, untersuchte den

Beschwerdeführer am 14. Februar 2019. Sie wies daraufhin, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der otoneurologischen Untersuchung einen extremen

Leidensdruck mit subjektiv unsystematischen Schwindelbeschwerden vermittelt

habe. Organisch sei nicht plausibel, dass der vom Beschwerdeführer

beschriebene Schwindel am Strassenrand beim Entgegenkommen von Fahrzeugen

verstärkt wahrgenommen werde, was daher auf eine psychogene Komponente,

nämlich eine Somatisierungstendenz mit phobischem Schwindel, hindeute. Da der

Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gefühlt habe, einerseits die Augen

auf Aufforderung hin ruhig zu halten und Ziele zu fixieren und andererseits

Ziele zu verfolgen, seien die Untersuchungsergebnisse nicht aussagekräftig.

Eine überzeugende Motivation zur Rückkehr an den Arbeitsplatz in Form von

bemühter Mitarbeit bei den Abklärungen habe nicht erkannt werden können. Als

Ursache für die protrahierten Beschwerden würden überwiegend psychogene

Ursachen vermutet, denn unter normalen Umständen wäre selbst ein initialer

paroxysmaler Lagerungsschwindel durch aktive Mitarbeit und wiederholte

Befreiungsmanöver kompensiert und nicht mehr nachweisbar. Aufgrund der

derzeit bestehenden erheblichen Symptomausweitung schätze sie die Prognose

bezüglich einer vollständigen Restitution als ausgesprochen schlecht ein.

5.8 Vom 25. Februar 2019 bis zum 24. März 2019 befand

sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung im Rehazentrum N.______.

Dr. med. O.______ und Dr. med. P.______ diagnostizierten

im Austrittsbericht vom 25. März 2019 ein zervikozephales Syndrom sowie

eine chronische Schmerzstörung. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der

Beschwerdeführer medizinisch theoretisch ab dem 25. März 2019 für eine

leichte, wechselbelastete Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer

Sicht bestehe in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von ca.

20 %. Zur Besserung der Gelenksbeweglichkeit und der Kraft werde eine

ambulante Physiotherapie empfohlen. Anzustreben sei, dass der

Beschwerdeführer seine Bewegungsängste überwinden und ein physiologisches

Bewegungsmuster wieder erlernen könne. Im psychosomatischen Austrittsbericht

vom 8. April 2019 diagnostizierte Dr. med. Q.______ eine

Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10:

F43.23), welche bereits in eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

übergehe. Als Nebendiagnose liege eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) vor. Eine

Genesung des Beschwerdeführers sei theoretisch möglich, wobei er zwei bis

drei Monate intensiv ambulant zu behandeln sei, vor allem im Sinne von

Selbsttraining sowie einer Rückkehr zu einem normalen Alltagsbewegungsmuster.

Der Weg zurück in ein normales (Berufs-)leben sei nur möglich, wenn sich der

Beschwerdeführer nachhaltig und immer intensiver bewegen werde. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe lediglich eine marginale Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei zu befürchten, dass eine zunehmende

somatopsychische Dekonditionierung dafür sorgen werde, dass der

Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine kaum korrigierbare Krankenrolle

einnehmen werde.

5.9 Dr. M.______ hielt am 11. Juni 2019 fest, es

sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Gleichgewichtsstörung organisch

komplett kompensiert sei und eine weitere Arbeitsunfähigkeit aus somatischer

Sicht nicht mehr begründbar sei. Kreisarzt Dr. med. R.______,

Facharzt für orthopädische Chirurgie, kam am 22. Juni 2019 zum Schluss,

dass aus somatischer Sicht keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen

würden. Daher könne aus somatischer Sicht von einer weiteren Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden.

5.10 Am 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführer von

Dr. I.______ untersucht. In seiner psychiatrischen Beurteilung vom 16.

August 2019 diagnostizierte dieser eine posttraumatische Belastungsstörung

mit starker Angst (ICD-10: F43.1), eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren sowie mit ausgeprägtem Schwindel

(ICD-10: F45.41) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode

(ICD-10: F32.1/2). Die psychiatrischen Störungen seien natürlich kausal durch

den Verkehrsunfall verursacht worden, da der Beschwerdeführer zuvor sehr

wahrscheinlich nie an einer solchen gelitten habe. Aufgrund der ausgeprägten

somatischen (Schwindel, Schmerzen) und psychischen (Konzentrationsstörungen,

erhöhte Erschöpfbarkeit, Panikattacken mit Flashbacks, innerliche Anspannung,

verminderte emotionale Flexibilität) Einschränkungen bestehe bis auf Weiteres

eine volle Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt. Weil der Beschwerdeführer

über grundsätzlich gute persönliche und soziale Ressourcen verfüge, sei bei

einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustands zu rechnen, wobei mit einer langen Behandlungsdauer von

sechs bis zwölf Monaten zu rechnen sei. Der zurzeit ausgeübte Arbeitsversuch

sei nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer dadurch erheblich psychisch

belastet werde. Dies gründe darin, dass er sich jeweils massiv ärgere, wenn

er zuschauen müsse, wie seine Arbeitskollegen ihre gewohnten Tätigkeiten

ausübten, während er selber dazu nicht fähig sei. Darüber grüble er Zuhause

häufig nach. Es sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als

Kranführer dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des Schwindels besonders

lange nicht zumutbar sei.

5.11 S.______ behandelte den Beschwerdeführer

physiotherapeutisch. Im Bericht vom 23. September 2019 führte er aus,

aufgrund der beim Beschwerdeführer durchgeführten Bewegungstests sei davon

auszugehen, dass eine Situation wie nach einem Beschleunigungstrauma

vorliege.

5.12 Der behandelnde Psychiater,

Dr. med. T.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte am 15. Oktober 2019 eine mittelgradige bis schwere depressive

Episode (ICD-10: F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:

F43.1), ein zervikozephales Syndrom, eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Folgen (ICD-10: F45.41), einen persistierenden

bewegungs- und belastungsabhängigen Schwindel (ICD-10: R42) und chronische

posttraumatische Kopfschmerzen (ICD-10: G44.2). Die Kausalität zwischen dem

Unfallereignis und den Leiden des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer

Sicht zu bejahen, da der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis nie krank

gewesen sei. Er sei aufgrund seiner psycho-physischen Beschwerden im freien

Arbeitsmarkt kaum mehr integrierbar. Zwecks geregelter Tagesstruktur sei eine

Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt sinnvoll.

5.13 Die Hausärztin, Dr. med. U.______,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stufte am 18. November 2019 die

andauernden Nackenschmerzen und den heftigen Schwindel als Unfallfolgen ein.

6.

6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an

Beschwerden leidet, welche in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis

vom 9. August 2018 stehen.

Der Beschwerdeführer

erhebt zu Recht keine Einwendungen gegen die ärztlichen Einschätzungen,

wonach vorbestehende degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule vorhanden

sind. Ebenso stellt er nicht in Frage, dass in den eingeholten Bildgebungen

keine Traumafolgen und damit keine strukturellen Unfallfolgen haben

festgestellt werden können. Folglich ist vom Vorliegen von organisch nicht

(hinreichend) nachweisbaren Unfallschäden auszugehen, weshalb dem adäquaten

Kausalzusammenhang hinsichtlich der Frage einer allfälligen Leistungspflicht

des Unfallversicherers eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 134 V 109

E. 2.1; vgl. vorne E. II/2.3).

6.2

6.2.1 Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,

welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, sind

die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien im Rahmen

der Adäquanzprüfung massgebend. Die Anwendung dieser Schleudertrauma-Praxis

setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine

äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Als adäquanzrechtlich gleich wie

ein Schleudertrauma zu behandelnde Diagnose gelten neben der HWS-Distorsion

ähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule, insbesondere auch

Schädel-Hirn-Traumata, sofern diese zumindest den Schweregrad einer Contusio

cerebri erreichen. Ist diese Schleudertrauma-Rechtsprechung mangels

Vorliegens von einschlägigen Verletzungen nicht anwendbar, sind grundsätzlich

die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem

Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Irene Hofer,

in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 6 N. 83;

Rumo-Jungo/Holzer, S. 59 f., mit Hinweisen).

6.2.2 Um die Adäquanzprüfung nach der für den

Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, wird

insbesondere vorausgesetzt, dass ärztlicherseits ein Schleudertrauma oder

eine diesem äquivalente Verletzung diagnostiziert worden ist. Die

Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass keinem

ärztlichen Bericht eine entsprechende Diagnose zu entnehmen ist. Die

erstbehandelnden Ärzte am Spital V.______ halten stattdessen

ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer an einen Kopfanprall nicht

erinnern könne, ebenso verneine er eine Bewusstlosigkeit. Entsprechend weist

auch med. pract. H.______ daraufhin, dass anlässlich der

Notaufnahme eine Bewusstlosigkeit und eine Amnesie verneint worden seien und

überdies keine unfallkausalen strukturellen Läsionen haben festgestellt

werden können.

Soweit der

Beschwerdeführer aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. I.______ eine

attestierte Bewusstlosigkeit oder aber eine Hirnschädigung ableiten möchte,

ist dies nicht nachvollziehbar. Denn Dr. I.______ äussert sich in seiner

psychiatrischen Beurteilung vom 3. Januar 2019 mit keinem Wort im

vorerwähnten Sinne, stattdessen weist er im Rahmen seiner Anamnese auf die

vorhandenen ärztlichen Berichte hin, welche allesamt eine Bewusstlosigkeit

verneinen. Auch in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 16. August

2019 äussert er sich nicht gegenteilig, sondern hält einzig fest, dass der

Beschwerdeführer berichte, nach dem Unfallereignis halb bewusstlos gewesen zu

sein und sich nicht mehr daran erinnern könne, wie er es geschafft habe, aus

dem Auto zu steigen. Dies interpretiert er im Rahmen seiner psychiatrischen

Beurteilung in nachvollziehbarer Weise als ein Benommen-Sein, nicht jedoch

als Amnesie oder gar als Hirnschädigung. Dies ist im Kontext der übrigen

ärztlichen Berichte auch verständlich, hat doch kein untersuchender oder

behandelnder Arzt beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer

Gehirnerschütterung oder gar eines Schädelhirntraumas feststellen können.

Dies, obwohl der Beschwerdeführer

von den erstbehandelnden Ärzten am Spital V.______ entgegen dessen

gegenteiligen Ausführungen umfassend untersucht worden war. So wurden

Röntgen- wie auch MRI-Aufnahmen des Schädels und der gesamten Wirbelsäule des

Beschwerdeführers durchgeführt, worin allesamt keine Hinweise auf ein

Schleudertrauma oder aber eine diesem äquivalente Verletzung haben

festgestellt werden können. Überdies kann entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers einzig aus einer allenfalls vorgelegenen Bewusstlosigkeit

nicht auf das Vorliegen einer schweren Hirnschädigung geschlossen werden, was

sich abermals daraus zeigt, dass kein behandelnder Arzt eine solche

feststellen konnte.

Einzig im Bericht von

Dr. G.______ wird eine Amnesie erwähnt. Dabei hält Dr. G.______ fest,

dass sich der Beschwerdeführer nicht an das Unfallereignis erinnern könne und

die erste Erinnerung jene sei, als er mit einem Kollegen am Strassenrand

stehe. Allerdings finden sich im eben erwähnten Bericht dennoch detaillierte

Ausführungen dazu, wie der Beschwerdeführer das Fahrzeug verlassen hat. So

habe ein Kollege eine Scheibe eingeschlagen und er sei als letzter aus dem

Fahrzeug gestiegen. Daraus kann einzig folgen, dass dem Beschwerdeführer

zumindest einzelne Elemente des Unfallereignisses bekannt sind. Entsprechend

ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dennoch eine Amnesie von

mehreren Minuten attestiert wird, zumal Dr. G.______ ebenso darauf

hinweist, dass der Beschwerdeführer keine Beule oder andere Verletzungen am

Kopf erlitten hat, woraus folgen muss, dass kein Kopfanprall stattfand.

Unabhängig davon kann von einer ärztlich attestierten Amnesie nicht auf das

Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines Schädelhirntraumas geschlossen

werden.

Daraus folgt, dass kein

Schleudertrauma oder eine diesem äquivalente Verletzung von den behandelnden

Ärzten diagnostiziert worden ist, womit die Schleudertrauma-Praxis für die

Adäquanzprüfung keine Anwendung findet. Anzuwenden sind hingegen die

Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall

entwickelt wurden.

6.3

6.3.1 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei

psychischen Fehlentwicklungen setzt grundsätzlich voraus, dass dem

Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten

Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,

wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das

Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im

mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten

Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen

Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint, bei schweren

Unfällen hingegen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt

sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig

davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium

oder müssen mehrere herangezogen werden. Als adäquanzrelevant gelten dabei

folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen

(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; eine ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; ein

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; sowie der Grad und

die Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 115 V 133 E.

6 f.).

6.3.2 Die Beschwerdegegnerin stuft den vom

Beschwerdeführer erlittenen Unfall als einen mittelschweren Unfall im engeren

Sinn ein, während Letzterer der Ansicht ist, es handle sich um ein schweres

Unfallereignis. Um das vorliegende Unfallereignis einzuordnen, ist ein Blick

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu werfen. So wurde den

mittelschweren Unfällen im engeren Sinne ein Ereignis zugeteilt, bei welchem

das Fahrzeug von der Strasse abkam und sich dabei überschlug (BGer-Urteil U

213/06 vom 29. Oktober 2007 E. 7.2); ebenso ein Unfall, bei welchem das

Auto auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug

und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (BGer-Urteil U 258/06 vom 15.

März 2007 E. 5.2); oder aber ein Vorfall, bei dem sich ein Personenwagen bei

einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über die

Mittelplanke hinweg überschlug – wobei die versicherte Person

hinausgeschleudert wurde – und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem

Dach liegend zum Stehen kam (BGer-Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007

E. 4.2). Ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren

Ereignissen wurde hingegen bejaht bei einer Kollision in einem Autobahntunnel

zwischen einem Lastwagen und dem Automobil der versicherten Person, wobei

dieses mehrmals mit der Tunnelwand kollidierte und die versicherte Person mit

dem Kopf so stark gegen die Windschutzscheibe schlug, dass diese barst

(BGer-Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2.2).

Unfalltechnische oder biomechanische Analysen können gegebenenfalls

gewichtige Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses liefern.

Allerdings ist die Einstufung des Unfalls nicht alleine aufgrund solcher

Unterlagen vorzunehmen (BGer-Urteil 8C_489/2013 vom 16. August 2013 E. 3.2, 8C_138/2009

vom 23. Juni 2009 E. 4.3.2).

Das vorliegend zu

beurteilende Unfallereignis ist mit den vorstehend erwähnten mittelschweren

Unfallereignissen im engeren Sinne vergleichbar, betreffen diese doch

allesamt Verkehrsunfälle, bei welchen sich ein Überschlagen des

Unfallfahrzeugs bei einer hohen Fahrgeschwindigkeit ereignete und dieses

mehrheitlich auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Zudem konnten beim

vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis alle Fahrzeuginsassen das

Unfallfahrzeug selbständig verlassen und erlitten überdies keine schweren

somatischen Verletzungen. In diesem Zusammenhang hält auch die biomechanische

Kurzbeurteilung fest, dass Hinweise auf einen Kopfanprall des

Beschwerdeführers fehlen würden, im Übrigen keine quantitative Aussage zur

Erklärbarkeit der Beschwerden möglich sei. Der Beschwerdeführer erhebt keine

substantiierten Einwendungen gegen die vorerwähnte biomechanische

Kurzbeurteilung, fordert aber dennoch das Einholen einer erneuten

biomechanischen Analyse. Welche neuen Erkenntnisse aus einer solchen gewonnen

werden könnten, erschliesst sich dem Gericht nicht, denn die bereits

eingeholte biomechanische Kurzbeurteilung stellt nicht in Abrede, dass die

Fahrzeuginsassen nicht unerheblichen Belastungen ausgesetzt waren. Sodann kann

die Einstufung der Schwere des Unfallereignisses nicht alleine gestützt auf

eine biomechanische Analyse erfolgen, womit auf das Einholen einer solchen

verzichtet werden kann. Unter Einbezug des Unfallhergangs wie auch der

erlittenen Verletzungen der Beteiligten hat die Beschwerdegegnerin das

Unfallereignis zu Recht den mittelschweren Ereignissen im engeren Sinne

zugeteilt. Somit kann die adäquate Kausalität nur bejaht werden, wenn die

massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind,

wobei als Richtwert bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn drei

Kriterien erfüllt vorzuliegen haben (vgl. BGE 115 V 141 E. 6c/bb;

BGer-Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

6.3.3 Eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfalls ist vorliegend

wohl zu bejahen, überschlug sich doch das Fahrzeug auf der Autobahnausfahrt

und kam es in der angrenzenden Böschung auf dem Dach liegend zum Stillstand.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall

eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche aber – wie vorliegend – noch

nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGer-Urteil 8C_39/2008

vom 20. November 2008 E. 5.2). Ebenso fällt ins Gewicht, dass die

Prüfung dieses Kriteriums objektiv zu erfolgen hat und nicht aufgrund des

subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person zu

beurteilen ist (RKUV 1991, S. 207). Besonders dramatische

Begleitumstände sind sodann nicht ersichtlich, woran auch der am

Unfallfahrzeug verursachte Totalschaden nichts ändert (vgl. VGer-Urteil

VG.2018.00110 vom 14. März 2019 E. 6.3.4.1, nicht publiziert). Demnach

ist das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder der besonders

dramatischen Begleitumstände des Unfalls nicht erfüllt.

Bei der Prüfung der weiteren

Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der

organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung

miteinzubeziehen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1),

worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Entsprechend sind einzig die

Kontusion der Brustwirbel- und der Halswirbelsäule, die Fissur der rechten

Rippe 5-6 sowie das Hämatom am rechten Unterschenkel als organisch

ausgewiesene Beschwerden im Rahmen der weiteren Adäquanzprüfung zu beachten.

Dabei ist unbestritten, dass diese Unfallbeschwerden allesamt ausgeheilt

sind. Da diese Verletzungen somit weder besonders schwer waren noch deren

Ausheilung eine ungewöhnlich lange Dauer einer ärztlichen Behandlung

erforderte, der Beschwerdeführer nicht über körperliche Dauerschmerzen

aufgrund der somatischen Unfallverletzungen klagt, diesbezüglich keine

Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen Heilverlauf

mit erheblichen Komplikationen vorhanden sind sowie keine erhebliche und

lange physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen war, sind diese

Kriterien allesamt nicht erfüllt. Folglich ist der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden

und dem Unfallereignis vom 9. August 2018 zu verneinen.

6.4 Steht somit fest, dass ein allenfalls gegebener

natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat kausal ist, kann die

Leistungspflicht ohne weitere Abklärungen zum Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs verneint werden (BGE 135 V 465 E. 5.1). Daher erübrigen sich vorliegend weitere

Ausführungen zur natürlichen Kausalität. Der Vollständigkeit halber anzufügen

bleibt einzig, dass es sich bei der Frage des Vorliegens der natürlichen

Kausalität um eine Tatfrage handelt, deren Beantwortung massgeblich den

behandelnden Ärzten obliegt (Irene Hofer, Art. 6 N. 65 f.). Dies im Gegensatz zur

adäquaten Kausalität, deren Vorliegen eine Rechtsfrage darstellt

(vgl. BGer-Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3.2) und

deren Beantwortung einzig dem Gericht zusteht. Folglich ist auf die ärztlichen

Ausführungen zur Kausalität nicht weiter einzugehen, da diese einzig für die

Frage des Vorliegens des natürlichen Kausalzusammenhangs von Bedeutung sind.

6.5 Sodann ist ein strukturiertes Beweisverfahren

durchzuführen, wenn sowohl der natürliche wie auch der adäquate

Kausalzusammenhang gegeben sind (vgl. BGE 141 V 574

E. 5.2; BGer-Urteil 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1). Da

der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den

psychischen Leiden des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen ist,

erübrigt sich entgegen den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers

das Einholen einer medizinischen Begutachtung.

6.6

6.6.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 8. September 2019 abschloss.

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der

Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen

abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199

E. 2.1). Bei der Anwendung der

Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) hat der Behandlungsabschluss

dann zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden

gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1, mit

Hinweisen). Daraus folgt, dass die psychischen Beschwerden bei der Prüfung

der Rechtzeitigkeit des Fallabschlusses abermals ausser Acht zu lassen sind.

6.6.2 Zur Zeit des Fallabschlusses am 8. September 2019

waren die somatischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers ausgeheilt. Entsprechend

konnte in diesem Zeitpunkt durch eine fortgeführte ärztliche Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr

erreicht werden, weshalb der Fallabschuss nicht verfrüht erfolgte. Anzufügen

bleibt, dass dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens eines adäquaten

Kausalzusammenhangs kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung zusteht.

6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten psychischen

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. August 2018 nicht gegeben ist. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da

der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art.

1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die

Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden

Partei.

2.2 Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen

sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3 Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der

Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen ist.

Eine

Person ist

mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Vertretungskosten

aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung

des Grundbedarfs für sich und ihre Familie notwendig sind. Die Bedürftigkeit

ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person

zu bestimmen, womit ihre Einkünfte und ihre Vermögenssituation zu beachten

sind. Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder

Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die

anfallenden Kosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwändigen

Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwändigen Prozessen innert einem

Jahr (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf

2014, § 16 N. 18 ff.).

Ausgangspunkt für die

Bestimmung des beschwerdeführerischen Grundbedarfs bilden die Richtlinien für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Der

Grundbedarf eines Ehepaares beträgt monatlich Fr. 1'700.-, welcher

vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers unverändert angewendet wird, auch

wenn dieser zusammen mit seinen beiden erwachsenen, über eine

Erwerbstätigkeit verfügenden Kindern in einem Haushalt lebt. Dieser

Grundbedarf ist praxisgemäss um 20 % zu erhöhen, womit ein erweiterter

Grundbedarf von Fr. 2'040.- resultiert. Dazu sind als anerkannte

Ausgaben die Mietkosten der ehelichen Wohnung in der Höhe von Fr. 1'000.-

sowie angemessene monatlich Ausgaben für die nicht bereits mit der Miete

bezahlten Nebenkosten von Fr. 100.- hinzuzurechnen. Sodann sind die

Ausgaben für die Krankenkasse des Beschwerdeführers in der Höhe von

Fr. 370.- sowie seiner Ehefrau von geschätzt Fr. 400.- abzüglich

des monatlichen Anteils der Individuellen Prämienverbilligung von

Fr. 47.- zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein erweiterter

Grundbedarf von Fr. 3'863.-. Das aktuelle durchschnittliche

Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'685.-, was den

IV-Taggeldabrechnungen der Monate Dezember 2019 bis März 2020 zu entnehmen

ist ([Fr. 4'767.55 + Fr. 4'759.90 + Fr. 4'452.80 + Fr.

4'759.90] / 4). Dazu sind die monatlichen Einnahmen der Ehefrau in der Höhe

von Fr. 250.- zu addieren, womit sich ein Gesamteinkommen von

Fr. 4'935.- ergibt. Wird dieses dem erweiterten Grundbedarf des

Beschwerdeführers gegenübergestellt, ergibt sich ein monatlicher Überschuss

von Fr. 1'072.-. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die

anfallenden Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren innert

nützlicher Frist zu begleichen, zumal er über ein angespartes Kontoguthaben

von Fr. 62'466.90 verfügt. Somit ist der Beschwerdeführer nicht

als mittellos zu bezeichnen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

abzuweisen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]