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Entscheid

VG.2020.00021

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

23. April 2020Deutsch14 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 23. April 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00021

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______ meldete sich am

25. April 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an

und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 13. Juni

2019 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um

Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die von

A.______ dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit

am 29. Januar 2020 mangels Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses und

Nichterfüllung der Beitragszeit ebenfalls ab.

2.

In der Folge gelangte

A.______ am 25. Februar 2020 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

29. Januar 2020. Ferner beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Amts für Wirtschaft und Arbeit. Am 2. März 2020 ersuchte das Amt für

Wirtschaft und Arbeit um Akteneinsicht und schloss hierauf am

9. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe

aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit Herbst 2016 wieder in der Schweiz.

Seine Familie wohne indessen nach wie vor im Land X.______, da

seine Ehefrau dort eine Teilzeitbeschäftigung ausübe und die Kinder ebendort

verwurzelt seien. Ein Familiennachzug komme denn auch nicht in Frage. Bis zu

seiner Entlassung im Frühjahr 2019 habe er in der Regel zehn Tage

in der Schweiz gearbeitet und sei anschliessend für vier Tage zu seiner

Familie nach Y.______, Land X.______ zurückgekehrt. Dies könne sowohl mittels

Flugtickets und weiteren Dokumenten belegt als auch durch Dritte bezeugt

werden. Weiter habe er ein Zimmer im Einfamilienhaus seines Bruders in […]

gemietet. Seit er sich mit ihm überworfen habe, nächtige er indessen bei

seiner Schwester in […]. Ab Beginn seiner Anstellung habe er den vereinbarten

monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 6'700.- (exklusiv 13. Monatslohn)

nicht erhalten. Immerhin habe er bis im Januar 2018 Fr. 4'600.-, ab

Februar 2018 allerdings nur noch unregelmässige Barbezahlungen erhalten,

wobei er im Mai 2019 gar kein Lohnguthaben mehr erhalten habe. Ein

Grossteil seines Lohnes habe er jeweils unmittelbar seiner Familie ins Land X.______

übermittelt. Nichtsdestotrotz gehe der Beschwerdegegner willkürlich davon

aus, die auf sein schweizerisches Bankkonto einbezahlten Geldbeträge stellten

keinen Lohn dar. Hingegen könnten Dritte bezeugen, dass er bis zur Beendigung

des Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und sowohl er als auch die übrigen

Angestellten den Lohn jeweils in bar erhalten hätten. Im Übrigen habe er erst

nach seiner Kündigung erfahren, dass seine Arbeitgeberin bzw. die GmbH

seines Bruders bereits seit Herbst 2017 in finanzielle Schwierigkeiten

geraten sei. Dies erkläre retrospektiv auch die ihrer Auszahlung sowie Höhe

nach unregelmässig erfolgten Lohnauszahlen in bar. Insgesamt habe er daher

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2019.

2.2

Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf

den Standpunkt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei vorliegend zu

verneinen, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz,

sondern im Land X.______ habe. Es möge wohl zutreffen, dass der

Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2018 regelmässig zwischen der

Schweiz und dem Land X.______ hin- und hergeflogen sei. Dass er allerdings

jeweils zehn Tage in der Schweiz geweilt habe und anschliessend für

vier Tage ins Land X.______ zurückgekehrt sei, könne anhand der eingereichten

Belege nicht beurteilt werden, da die eingereichte Liste der Flugdaten

wesentlich mehr Flüge vom Land X.______ in die Schweiz als umgekehrt verzeichne. Darüber

hinaus seien seit Eintritt der Arbeitslosigkeit auf dem einzigen Bankkonto in

Dispositiv

der Schweiz keinerlei Belastungen oder Gutschriften dokumentiert. Demnach sei

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der

Schweiz habe. Dem ungeachtet mangle es vorliegend ohnehin an der

erforderlichen Beitragszeit. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer am

3. Januar 2018 die letzte ordentliche Lohnzahlung auf sein

schweizerisches Lohnkonto transferiert. Hernach seien nur noch

Bareinzahlungen erfolgt, wobei diese hinsichtlich des Buchungsdatums sowie

der Betragshöhe sehr unterschiedlich gewesen seien, was für Lohnzahlungen

atypisch sei. Diese Einzahlungen seien vielmehr vergleichbar mit Zahlungen

aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne einer

Gewinnbeteiligung, weshalb sie der Beitragszeit nicht anzurechnen seien.

Ohnehin erscheine die Herkunft dieser Barzahlungen äusserst fraglich, weshalb

insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Lohnzahlungen

auszugehen sei. Damit habe der Beschwerdegegner den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

3.

3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8

FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der Sozialen

Sicherheit, indem sie die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung

mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1

Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung

die Normen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 883/2004) an (vgl. Art. 121

AVIG). Die Kollisionsnormen der Verordnung bestimmen, welche nationale

Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt gemeinschaftsrechtlicher

Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen

Voraussetzungen Leistungen gewährt werden. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a

VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine

Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den

Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Beschäftigungslandprinzip; BGE 143 V 52 E. 6.2.1).

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit

zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine

Altersrente der AHV bezieht (lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f); und die

Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

3.3

3.3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt

somit unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der

Begriff des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist

nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zu

verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.

Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts

geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff

auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet. Eine ausdrückliche

Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für

die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen

gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch im Rahmen der

Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG

weiterhin Geltung. Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens mit

dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j VO 883/2004 überein, der

darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Dieser

befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensführung und Interessen hat (BGer-Urteil 8C_270/2007 vom

7. Dezember 2007 E. 2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,

Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 13 Rz. 43 ff.; Thomas Nussbaumer, in

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale

Sicherheit, Bd. XIV, 3. A., Basel 2016, N. Rz. 182a).

3.3.2 In

zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung

des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles,

sondern während des ganzen Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht

werden, zu erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und

dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, N. Rz. 192). Für die

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c

AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der

Schweiz, mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit

aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen

zu haben (BGE 136 V 244 E. 7.2.3). Das Fortdauern des gewöhnlichen

Aufenthalts setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des

tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen

Arbeitswelt besteht (BGer-Urteil 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007

E. 2.1). Massgebend sind in Anlehnung an Art. 23 ZGB die

objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht

ausschlaggebend ist. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von

verschiedenen Indizien. Massgebend sind denn auch Dauer und Kontinuität des

Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der

Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung

sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen

ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren. Den

Nachweis für den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz obliegt der

versicherten Person (BGE 138 V 553 E. 4.2; Kieser, Art. 13 Rz. 15 ff.,

AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B136 ff.).

4.

4.1 Das sozialversicherungsrechtliche

Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 E.

2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters

ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine

Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst

Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b).

4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nichts anderes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

5.

5.1 Aus den im Recht liegenden Bankauszügen lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest vom 26. Januar 2017

bis 3. Januar 2018 über regelmässige Einnahmen verfügt hat, welche

von der Arbeitgeberin direkt auf sein spanisches Bankkonto überwiesen wurden.

Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer von Oktober 2017 bis Ende 2018

diverse Barzahlungen auf sein schweizerisches Bankkonto. Indes ist

umstritten, ob es sich dabei um in bar ausbezahlten Lohn seitens der

Arbeitgeberin handelt. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann dies

jedoch offen gelassen werden.

5.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt seine

Familie im Land X.______ und ist auch nach wie vor dort verwurzelt, weshalb

sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 regelmässig

zwischen der Schweiz und Land X.______ bewegt. Darüber hinaus räumt er ein, dass seine

Familie keine Absicht hegt, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, zumal

die gemeinsamen Kinder im Land X.______ eingeschult sind und seine Ehefrau ebendort eine

Erwerbstätigkeit ausübt. Des Weiteren transferierte der Beschwerdeführer die

vorgenannten einbezahlten Barbeträge jeweils unmittelbar nach deren Eingang

auf sein spanisches Bankkonto. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer –

ausser vereinzelter Einkäufe, insbesondere am Flughafen Zürich – keine Ausgaben

von seinem schweizerischen Bankkonto nachzuweisen, welche darauf schliessen

lassen würden, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensführung und Interessen in

der Schweiz hätte. Sodann ist ausgewiesen, dass er in der Schweiz nie eine

eigene Wohnung gemietet hat. Vielmehr wohnte er in einem Zimmer bei seinem

Bruder in […], bis er sich schliesslich mit diesem zerstritt und seither bei

seiner Schwester in […] nächtigt, sofern er sich in der Schweiz aufhält.

Belege, dass die behaupteten Mietzinsen tatsächlich bezahlt worden sind,

vermag er nicht zu beizubringen. Darüber hinaus lässt sich aus den

eingereichten Belegen der Flüge nichts ableiten. Aus den Fluginformationen

ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

10. Oktober 2016 und dem 11. Dezember 2018 ungefähr alle

zwei Wochen von Y.______ nach Zürich gereist ist. Indessen weist die Liste

der Flugdaten praktisch keine Flüge von Zürich nach Y.______ auf.

Wie und insbesondere wann der Beschwerdeführer jeweils von Zürich nach Y.______ gelangte,

erhellt daraus nicht. Schliesslich bestehen neben der behaupteten

Arbeitstätigkeit überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensführung und Interessen in der

Schweiz hat. Namentlich macht er nicht geltend, dass er soziale Kontakte

pflegt, welche zumindest im Ansatz den Mittelpunkt seiner Lebensführung und

Interessen in der Schweiz begründen könnten. Dies gilt umso mehr nach der

Kündigung des angeblichen Arbeitsverhältnisses.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1

lit. c AVIG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Schweiz hat.

Damit hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu

Recht verneint.

Schliesslich kann bei

diesem Verfahrensausgang auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer

die erforderliche Beitragszeit erfüllt. Sodann erübrigen sich die vom

Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen, insbesondere die

Zeugeneinvernahmen, weil ihnen nach dem Dargelegten nicht

entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu zusprechen (Art. 1 Abs.

1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Da dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

2.2 Gemäss

Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG)

befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem

Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen,

auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht,

sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist. Unter denselben Voraussetzungen

weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

einen Anwalt als Rechtbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige

Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).

2.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann anhand der vorliegenden Akten

bejaht werden. Da das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet

werden kann und der Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung

angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'000.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für

den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,

zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

entschädigt.

4.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im April 2025 zu prüfen, ob

die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]