VG.2020.00021
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
23. April 2020Deutsch14 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. April 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00021
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______ meldete sich am
25. April 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an
und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 13. Juni
2019 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um
Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die von
A.______ dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit
am 29. Januar 2020 mangels Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses und
Nichterfüllung der Beitragszeit ebenfalls ab.
2.
In der Folge gelangte
A.______ am 25. Februar 2020 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
29. Januar 2020. Ferner beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Amts für Wirtschaft und Arbeit. Am 2. März 2020 ersuchte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit um Akteneinsicht und schloss hierauf am
9. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe
aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit Herbst 2016 wieder in der Schweiz.
Seine Familie wohne indessen nach wie vor im Land X.______, da
seine Ehefrau dort eine Teilzeitbeschäftigung ausübe und die Kinder ebendort
verwurzelt seien. Ein Familiennachzug komme denn auch nicht in Frage. Bis zu
seiner Entlassung im Frühjahr 2019 habe er in der Regel zehn Tage
in der Schweiz gearbeitet und sei anschliessend für vier Tage zu seiner
Familie nach Y.______, Land X.______ zurückgekehrt. Dies könne sowohl mittels
Flugtickets und weiteren Dokumenten belegt als auch durch Dritte bezeugt
werden. Weiter habe er ein Zimmer im Einfamilienhaus seines Bruders in […]
gemietet. Seit er sich mit ihm überworfen habe, nächtige er indessen bei
seiner Schwester in […]. Ab Beginn seiner Anstellung habe er den vereinbarten
monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 6'700.- (exklusiv 13. Monatslohn)
nicht erhalten. Immerhin habe er bis im Januar 2018 Fr. 4'600.-, ab
Februar 2018 allerdings nur noch unregelmässige Barbezahlungen erhalten,
wobei er im Mai 2019 gar kein Lohnguthaben mehr erhalten habe. Ein
Grossteil seines Lohnes habe er jeweils unmittelbar seiner Familie ins Land X.______
übermittelt. Nichtsdestotrotz gehe der Beschwerdegegner willkürlich davon
aus, die auf sein schweizerisches Bankkonto einbezahlten Geldbeträge stellten
keinen Lohn dar. Hingegen könnten Dritte bezeugen, dass er bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gearbeitet habe und sowohl er als auch die übrigen
Angestellten den Lohn jeweils in bar erhalten hätten. Im Übrigen habe er erst
nach seiner Kündigung erfahren, dass seine Arbeitgeberin bzw. die GmbH
seines Bruders bereits seit Herbst 2017 in finanzielle Schwierigkeiten
geraten sei. Dies erkläre retrospektiv auch die ihrer Auszahlung sowie Höhe
nach unregelmässig erfolgten Lohnauszahlen in bar. Insgesamt habe er daher
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2019.
2.2
Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei vorliegend zu
verneinen, weil der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz,
sondern im Land X.______ habe. Es möge wohl zutreffen, dass der
Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2018 regelmässig zwischen der
Schweiz und dem Land X.______ hin- und hergeflogen sei. Dass er allerdings
jeweils zehn Tage in der Schweiz geweilt habe und anschliessend für
vier Tage ins Land X.______ zurückgekehrt sei, könne anhand der eingereichten
Belege nicht beurteilt werden, da die eingereichte Liste der Flugdaten
wesentlich mehr Flüge vom Land X.______ in die Schweiz als umgekehrt verzeichne. Darüber
hinaus seien seit Eintritt der Arbeitslosigkeit auf dem einzigen Bankkonto in
Dispositiv
der Schweiz keinerlei Belastungen oder Gutschriften dokumentiert. Demnach sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der
Schweiz habe. Dem ungeachtet mangle es vorliegend ohnehin an der
erforderlichen Beitragszeit. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer am
3. Januar 2018 die letzte ordentliche Lohnzahlung auf sein
schweizerisches Lohnkonto transferiert. Hernach seien nur noch
Bareinzahlungen erfolgt, wobei diese hinsichtlich des Buchungsdatums sowie
der Betragshöhe sehr unterschiedlich gewesen seien, was für Lohnzahlungen
atypisch sei. Diese Einzahlungen seien vielmehr vergleichbar mit Zahlungen
aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne einer
Gewinnbeteiligung, weshalb sie der Beitragszeit nicht anzurechnen seien.
Ohnehin erscheine die Herkunft dieser Barzahlungen äusserst fraglich, weshalb
insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Lohnzahlungen
auszugehen sei. Damit habe der Beschwerdegegner den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8
FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der Sozialen
Sicherheit, indem sie die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung
mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1
Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung
die Normen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (nachfolgend VO 883/2004) an (vgl. Art. 121
AVIG). Die Kollisionsnormen der Verordnung bestimmen, welche nationale
Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Leistungen gewährt werden. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a
VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Beschäftigungslandprinzip; BGE 143 V 52 E. 6.2.1).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise
arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine
Altersrente der AHV bezieht (lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f); und die
Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
3.3
3.3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt
somit unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der
Begriff des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist
nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zu
verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts
geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff
auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet. Eine ausdrückliche
Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für
die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen
gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch im Rahmen der
Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
weiterhin Geltung. Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens mit
dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j VO 883/2004 überein, der
darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Dieser
befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensführung und Interessen hat (BGer-Urteil 8C_270/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,
Zürich/Basel/ Genf 2020, Art. 13 Rz. 43 ff.; Thomas Nussbaumer, in
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, Bd. XIV, 3. A., Basel 2016, N. Rz. 182a).
3.3.2 In
zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung
des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles,
sondern während des ganzen Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht
werden, zu erfüllen. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und
dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer, N. Rz. 192). Für die
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der
Schweiz, mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit
aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
zu haben (BGE 136 V 244 E. 7.2.3). Das Fortdauern des gewöhnlichen
Aufenthalts setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen
Arbeitswelt besteht (BGer-Urteil 8C_270/2007 vom 7. Dezember 2007
E. 2.1). Massgebend sind in Anlehnung an Art. 23 ZGB die
objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht
ausschlaggebend ist. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von
verschiedenen Indizien. Massgebend sind denn auch Dauer und Kontinuität des
Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der
Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung
sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen
ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren. Den
Nachweis für den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz obliegt der
versicherten Person (BGE 138 V 553 E. 4.2; Kieser, Art. 13 Rz. 15 ff.,
AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2012, Rz. B136 ff.).
4.
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche
Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 E.
2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters
ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b).
4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nichts anderes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).
5.
5.1 Aus den im Recht liegenden Bankauszügen lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest vom 26. Januar 2017
bis 3. Januar 2018 über regelmässige Einnahmen verfügt hat, welche
von der Arbeitgeberin direkt auf sein spanisches Bankkonto überwiesen wurden.
Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer von Oktober 2017 bis Ende 2018
diverse Barzahlungen auf sein schweizerisches Bankkonto. Indes ist
umstritten, ob es sich dabei um in bar ausbezahlten Lohn seitens der
Arbeitgeberin handelt. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann dies
jedoch offen gelassen werden.
5.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt seine
Familie im Land X.______ und ist auch nach wie vor dort verwurzelt, weshalb
sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 regelmässig
zwischen der Schweiz und Land X.______ bewegt. Darüber hinaus räumt er ein, dass seine
Familie keine Absicht hegt, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, zumal
die gemeinsamen Kinder im Land X.______ eingeschult sind und seine Ehefrau ebendort eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Des Weiteren transferierte der Beschwerdeführer die
vorgenannten einbezahlten Barbeträge jeweils unmittelbar nach deren Eingang
auf sein spanisches Bankkonto. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer –
ausser vereinzelter Einkäufe, insbesondere am Flughafen Zürich – keine Ausgaben
von seinem schweizerischen Bankkonto nachzuweisen, welche darauf schliessen
lassen würden, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensführung und Interessen in
der Schweiz hätte. Sodann ist ausgewiesen, dass er in der Schweiz nie eine
eigene Wohnung gemietet hat. Vielmehr wohnte er in einem Zimmer bei seinem
Bruder in […], bis er sich schliesslich mit diesem zerstritt und seither bei
seiner Schwester in […] nächtigt, sofern er sich in der Schweiz aufhält.
Belege, dass die behaupteten Mietzinsen tatsächlich bezahlt worden sind,
vermag er nicht zu beizubringen. Darüber hinaus lässt sich aus den
eingereichten Belegen der Flüge nichts ableiten. Aus den Fluginformationen
ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
10. Oktober 2016 und dem 11. Dezember 2018 ungefähr alle
zwei Wochen von Y.______ nach Zürich gereist ist. Indessen weist die Liste
der Flugdaten praktisch keine Flüge von Zürich nach Y.______ auf.
Wie und insbesondere wann der Beschwerdeführer jeweils von Zürich nach Y.______ gelangte,
erhellt daraus nicht. Schliesslich bestehen neben der behaupteten
Arbeitstätigkeit überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensführung und Interessen in der
Schweiz hat. Namentlich macht er nicht geltend, dass er soziale Kontakte
pflegt, welche zumindest im Ansatz den Mittelpunkt seiner Lebensführung und
Interessen in der Schweiz begründen könnten. Dies gilt umso mehr nach der
Kündigung des angeblichen Arbeitsverhältnisses.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Schweiz hat.
Damit hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu
Recht verneint.
Schliesslich kann bei
diesem Verfahrensausgang auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer
die erforderliche Beitragszeit erfüllt. Sodann erübrigen sich die vom
Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen, insbesondere die
Zeugeneinvernahmen, weil ihnen nach dem Dargelegten nicht
entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu zusprechen (Art. 1 Abs.
1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Da dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.2 Gemäss
Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG)
befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem
Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen,
auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht,
sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist. Unter denselben Voraussetzungen
weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
einen Anwalt als Rechtbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).
2.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann anhand der vorliegenden Akten
bejaht werden. Da das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden kann und der Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung
angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für
den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,
zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigt.
4.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im April 2025 zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]