VG.2020.00022
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
23. April 2020Deutsch12 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 23. April 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00022
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Insolvenzentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.______ war vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai
2019 bei der seinem Bruder gehörenden C.______GmbH in […] zu 100 %
angestellt. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Mai 2019 war ein
Monatslohn von brutto Fr. 7'258.10 (inklusiv 13. Monatslohn)
vereinbart.
1.2 Am 29. März 2019 kündigte die C.______GmbH das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf den
29. März 2019. Dagegen wehrte sich A.______ mit Schreiben vom 8. Mai
2019 und bot seine Arbeitskraft bis zum 31. Mai 2019 an.
2.
2.1 In der Folge stellte A.______ am 29. April 2019
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus einen Antrag auf
Insolvenzentschädigung für die Monate Januar 2019 bis April 2019. Darüber
hinaus betrieb er die C.______GmbH am 1. Mai 2019 aufgrund offener
Lohnforderungen von Januar 2019 bis April 2019.
2.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 lehnte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit den Antrag mangels Erfüllens der
Anspruchsvoraussetzungen sowie wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht
ab.
2.3 Schliesslich wurde mit Verfügung vom
13. Juni 2019 über die C.______GmbH mit Wirkung ab dem 14. Juni 2019
den Konkurs eröffnet. Ferner gab A.______ seine Forderungen am 4.
Juli 2019 im laufenden Konkursverfahren ein.
2.4 Am 19. Juni 2019 erhob A.______ Einsprache gegen
die Verfügung vom 5. Juni 2019, welche das Amt für Wirtschaft und Arbeit
am 29. Januar 2020 abwies.
3.
Am 25. Februar 2020
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2020 sowie die
Feststellung, dass er zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigt sei.
Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit schloss am 9. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
6.
Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bis Ende
Mai 2019 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, weshalb
die erforderliche Beitragszeit entgegen den Ausführungen des
Beschwerdegegners erfüllt sei. Ferner sei er jederzeit seiner
Schadenminderungspflicht nachgekommen, weshalb ihm ein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zustehe. So sei er vom 1. Oktober 2016 bis zum
31.
Mai 2019 bei der seinem Bruder gehörenden C.______GmbH als
Arbeitnehmer angestellt gewesen. Nichtsdestotrotz habe er von Beginn an das
vereinbarte monatliche Gehalt von Fr. 6’700.- (exklusiv
13.
Monatslohn) nicht ordnungsgemäss erhalten. Vielmehr habe die
Arbeitgeberin ihm zumindest anfänglich lediglich Fr. 4’600.- überwiesen,
bis sie ab Februar 2018 den geschuldeten Lohn nur noch unregelmässig, je
nach Verfügbarkeit ihrer finanziellen Mittel, in bar ausbezahlt habe. Dennoch
gehe der Beschwerdegegner in unbegründeter Weise davon aus, dass diese
Barzahlungen keinen Lohn darstellen würden. Indessen könnten Dritte bezeugen,
dass er in diese Zeitspanne in der […] tätig gewesen sei und dass auch die
übrigen Angestellten den Lohn jeweils in bar erhalten hätten. Überdies habe
er seine Arbeitgeberin mehrmals ermahnt, den geschuldeten Lohn pünktlich auf
das vereinbarte Lohnkonto zu überweisen, wobei er jeweils mit Teilzahlungen
hingehalten worden sei. Mithin habe er bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung
begründete Hoffnung gehabt, die ausstehenden Löhne doch noch zu erhalten.
Nach seiner Kündigung im März 2019 habe sich herausgestellt, dass seine
Arbeitgeberin bzw. sein Bruder in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten
geraten sei. Hierauf habe er sogleich seine offenen Lohnforderungen – indes
ohne Berücksichtigung des ihm zustehenden Lohns für den Monat Mai 2019 –
beim zuständigen Betreibungsamt geltend gemacht. Sodann gehe es nicht an, ihm
eine arbeitgeberähnliche Stellung zu unterstellen, nur, weil die
Arbeitgeberin die vereinbarten Löhne nicht korrekt bei der Ausgleichskasse
angemeldet habe.
2.2
Der Beschwerdegegner stellte sich in seinem
Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer habe sich
nämlich erstmals ernsthaft mit Einleitung der Betreibung am
1.
Mai 2019 um die Durchsetzung der ausstehenden Lohnforderungen
bemüht. Zu diesem Zeitpunkt sei sowohl das Arbeitsverhältnis bereits
gekündigt als auch der Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung
eingereicht gewesen. Ferner sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
erst nach erfolgter Kündigung von der misslichen finanziellen Lage der
Arbeitgeberin erfahren, nicht glaubwürdig. Denn eine Arbeitgeberin, die seit
Oktober 2016 den geschuldeten Lohn nicht ordnungsgemäss auszahle
bzw. auf das vereinbarte Lohnkonto überweise und schliesslich innert
vier Monaten anstatt – wie behauptet – insgesamt Fr. 29'032.- lediglich
Fr. 4'000.- in bar aushändige, sei offensichtlich in einer finanziell
angespannten Lage. Dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig von seiner
behaupteten Position als Geschäftsführer erkennen müssen. Dies gelte umso
mehr, als sein Bruder und Inhaber der C.______GmbH gemäss Amtsblatt des
Kantons Glarus vom […] längst aufgefordert worden sei, beim Kantonsgericht zu
erscheinen, ansonsten über die C.______GmbH der Konkurs eröffnet werde.
Sodann sei äusserst zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer überhaupt
Lohnansprüche gegenüber der C.______GmbH zustünden. Zwar existierten
Lohnabrechnungen, indessen seien diese weder datiert noch seien die Abzüge
korrekt. Die angegebenen sozialversicherungsrechtlichen Beiträge seien
nämlich nie bezahlt worden und darüber hinaus seien die Abzüge der
Quellensteuern zu hoch. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons
Glarus sei nämlich lediglich ein Bruttolohn in Höhe von Fr. 4'500.-
deklariert worden. Gesamthaft betrachtet, sei der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung damit zu Recht verneint worden.
3.
3.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet
wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der
Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten
vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen
das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
3.2
3.2.1
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihre Lohnforderung
mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie
mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der
Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die
Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs oder
Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich seinem Wortlaut nach auf das Konkurs- und
Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche
Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt
voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist
(BGer-Urteil 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_682/2009 vom 23.
Oktober 2009 E. 3.2; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung,
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko,
Zürich/Basel/Genf 2004, S. 166).
3.2.2
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
wird seitens des Arbeitnehmers eine konsequente und kontinuierliche
Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der
vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden muss,
damit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Für die Erfüllung der
Schadenminderungspflicht genügt es dabei in der Regel nicht, wenn
Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Zwar wird vom Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht verlangt, dass er bereits während eines
Arbeitsverhältnisses gegen seine Arbeitgeberin eine Betreibung einleitet oder
eine Klage einreicht, zumindest aber hat er seine Lohnforderung in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise durch schriftliche Mahnung geltend
zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn es um eine langandauernde, d.h. über
zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen
Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine
Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht
mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung
der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche
Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus
objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen. Der Umstand allein, dass zwischen
der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehungen
bestehen, gilt nicht als hinreichende Begründung für ein völliges
Untätigbleiben während eines halben Jahres (BGer-Urteil 8C_573/2017 vom 18.
Oktober 2017 E. 2, 8C_72/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2, 8C_682/2009 vom
23.
Oktober 2009 E. 4.2, C 254/05 vom 23. Juni 2005 E. 4.1,
C 367/01 vom 12. April 2002 E. 1b).
4.
4.1
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hat
der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Arbeitstätigkeit den vereinbarten und
im Rahmen des Gesuchs um Insolvenzentschädigung angegebenen Lohn nie
erhalten. Ab dem Jahr 2018 erhielt er – wenn überhaupt – nur noch
unregelmässige Barauszahlungen. Im Jahr 2019 erhielt er gemäss eigenen
Angaben nur noch Zahlungen von Fr. 2'000.- (2. Februar 2019),
Fr. 1'000.- (8. März 2019) sowie Fr. 1'000.-
(5. April 2019). Angesichts der hohen Lohnausstände über die
längere Zeitspanne und insbesondere als Bruder und Mitbewohner des Geschäftsführers
der C.______GmbH musste dem Beschwerdeführer die prekäre finanzielle Lage
seiner Arbeitgeberin ohne Zweifel bekannt gewesen sein. Damit bestand
insgesamt auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass es sich lediglich
um einen kurzfristigen und vorübergehenden Liquiditätsengpass handelte. Entsprechend
konnte er auch nicht (mehr) in guten Treuen davon ausgehen, es drohe ihm kein
Forderungsverlust. Vielmehr wäre er bereits früher gehalten gewesen,
allerspätestens aber bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am
29.
März 2019, konkrete Massnahmen zur Realisierung seiner –
zumindest behaupteten – Lohnforderungen vorzunehmen. Dass er die angeblichen
Zahlungen bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einforderte,
stellt bloss eine unbelegte Behauptung dar. Vielmehr forderte er seinen ausstehenden
Lohn bei seiner Arbeitgeberin erstmals am 1. Mai 2019 ernsthaft
ein. Dies, nachdem er das Gesuch um Insolvenzentschädigung gestellt hatte.
Folglich machte er seine Lohnansprüche erst in einem Zeitpunkt schriftlich
und damit ernsthaft geltend, in welchem er mit der Begleichung aufgrund des
finanziell äusserst schlechten Zustands des Unternehmens nicht mehr rechnen
konnte. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende
Familienverhältnis von konkreten Massnahmen zur Realisierung seiner Lohnansprüche
abgesehen bzw. zugewartet hat, mag wohl aus persönlicher Sicht als
verständlich erscheinen, hat indes unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Aspekten aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten
unberücksichtigt zu bleiben (BGer-Urteil C 240/05 vom 13. Februar 2006
E. 2.3). Damit liegen insgesamt keine Umstände vor, die darauf
hindeuten, dass der Beschwerdeführer etwas unternommen hätte, um zu seinem
Lohn zu kommen. Vielmehr verletzte er durch sein zögerliches Handeln seine Schadenminderungspflicht
gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zumindest grobfahrlässig.
4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer seine ausstehenden Lohnforderungen weder frühzeitig genug
noch ernsthaft verfolgt sowie eingefordert hat. Die Ablehnung auf
Insolvenzentschädigung durch den Beschwerdegegner ist deshalb nicht zu
beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Demzufolge kann vorliegend
auch offen bleiben, wie hoch der effektiv geschuldete Lohn ist und, ob der
Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Schliesslich
erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge,
insbesondere Zeugeneinvernahmen, weil ihnen nach dem Dargelegten nicht
entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu zusprechen (Art. 1 Abs.
1.
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Da dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.2
Gemäss
Art. 139 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986
(VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem
Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen,
auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht,
sofern das Verfahren nicht aussichtlos ist. Unter denselben Voraussetzungen
weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
einen Anwalt als Rechtbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige
Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG).
2.3
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann anhand der vorliegenden Akten
bejaht werden. Da das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden kann und der Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung
angewiesen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen.
2.4
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für
den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,
zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im April 2025 zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]