VG.2020.00023
Beschaffungswesen/Submissionswesen
30. April 2020Deutsch16 min
Einerseits wurde der Baubeginn mehrmals verschoben. Anderseits gab es Ungereimtheiten
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 30. April 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00023
A.______AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin C.______
betreffend
Ausschluss von Submissionsverfahren
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Gemeinde Glarus Süd vergab am 3. Mai 2019 die
Baumeisterarbeiten Teilverlegung Bergweg Hintersand-Obersand der A.______AG.
Zuvor hatte die Gemeinde Glarus Süd mit der A.______AG am 16. April 2019 ein
Angebotsbereinigungsgespräch durchgeführt, in welchem die Gemeinde Glarus Süd
sicherstellen wollte, dass sie die bestellten Leistungen zum offerierten
Preis erhält.
1.2 Während der Ausführung der Baumeisterarbeiten kam es
zu Unstimmigkeiten zwischen der Gemeinde Glarus Süd und der A.______AG.
Einerseits wurde der Baubeginn mehrmals verschoben. Anderseits gab es Ungereimtheiten
bei der Bauabrechnung.
2.
2.1 Die Gemeinde Glarus Süd schrieb am 5. Dezember 2019
die Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, im Amtsblatt aus. Gleichentags
beschloss der Gemeinderat Glarus Süd, dass der A.______AG für die Dauer von
fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024, keine Einladungen zur
Offerteingabe mehr zugesandt und keine Arbeiten vergeben würden; die Weisung
gelte über alle Departemente gleichermassen. Die laufenden Regieaufträge und
die Schneeräumungsaufträge würden derzeit noch beibehalten. Ferner reiche die
Gemeinde Glarus Süd gegen die A.______AG Strafanzeige ein.
2.2 Mit formlosem Schreiben vom 16. Dezember 2019
informierte die Gemeinde Glarus Süd die A.______AG über den getroffenen
Beschluss. Die A.______AG ersuchte in der Folge die Gemeinde Glarus Süd am 3.
Januar 2020 auf ihren Beschluss zurückzukommen, was die Gemeinde Glarus Süd
am 7. Januar 2020 ablehnte.
2.3 Am 13. Januar 2020 reichte die A.______AG in
Arbeitsgemeinschaft mit der D.______AG, ein Angebot für die Sanierung
Au-Stümmligen, Schwanden, ein. Die Gemeinde Glarus Süd vergab am 21. Januar
2020 die Sanierung der E.______AG, offenbar ohne die Verfügung der A.______AG
zu eröffnen.
2.4 Die A.______AG wandte sich am 30. Januar 2020 an die
Gemeinde Glarus Süd und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Die Gemeinde
Glarus Süd verfügte am 14. Februar 2020, dass die A.______AG für
die Dauer von fünf Jahren, mithin bis zum 31. Dezember 2024, von jeglichen
Submissionsverfahren der Gemeinde Glarus Süd ausgeschlossen werde
(Disp.-Ziff. 1). Die A.______AG werde insbesondere vom Submissionsverfahren
der Gemeinde Glarus Süd, Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, ausgeschlossen
(Disp.-Ziff. 2).
3.
3.1 Dagegen erhob die A.______AG am 27. Februar 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 14. Februar 2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Gemeinde Glarus Süd.
3.2 Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 9. März 2020 auf
Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der A.______AG.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes
vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien dieser keine "falschen
Auskünfte" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b SubmG erteilt worden. Die
von F.______ abgeänderten Steinlisten und Tagesrapporte hätten die
tatsächlich von ihr bzw. deren Subunternehmer erbrachten Arbeiten
dargestellt. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich sodann widersprüchlich,
hätte sie doch den Zuschlag für die in ihren Augen mit dem Makel der
abgeänderten Steinlisten und Tagesrapporte behafteten Auftrag widerrufen
können. Mit den zukünftigen Vergabeverfahren habe die angebliche
"falsche Auskunft" jedoch nichts zu tun, weshalb es sich nicht
rechtfertige, sie, die Beschwerdeführerin, von zukünftigen Verfahren
auszuschliessen. Ein Ausschluss für ganze fünf Jahre wäre überdies
offensichtlich unverhältnismässig. Für einen solchen Ausschluss fehle auch
die gesetzliche Grundlage. Art. 12 SubmG regle die Ausschlussgründe
abschliessend. Sodann könne der Beschwerdegegnerin nicht darin zugestimmt
werden, dass "gemäss Lehre ein Anbieter von Submissionsverfahren
ausgeschlossen werden kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem
Auftraggeber und einem Anbieter massiv gestört ist". Weiter verletze die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Sanktion das durch die Bundesverfassung
garantierte Prinzip der Unschuldsvermutung. Schliesslich gelte es
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen grösseren Vermögensschaden
erlitten hätte, wenn die Schlussabrechnung tatsächlich aufgrund der von
F.______ eingereichten Rapporte erstellt worden wäre.
2.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der
Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, dass die vom Subunternehmer
eingereichten Steinlisten und Tagesrapporte den Aufwand nicht korrekt
wiedergegeben hätten, seien unzutreffend. Dies habe weder der Bauleiter
anlässlich seiner Baustellenbesichtigung feststellen können noch sei dies je
an einer Baustellensitzung thematisiert worden. Die Beschwerdeführerin wäre
überdies gar nicht berechtigt gewesen, die Steinlisten und Tagesrapporte zu
"korrigieren". Gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 9. Juli 2019 sei
der Subunternehmer als Baumaschinenführer und zugleich als Polier tätig
gewesen. Als Polier sei er, nicht F.______, für die Unterzeichnung der
Steinlisten und Tagesrapporte verantwortlich gewesen. Würde man aber den
Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen, hätten die Korrekturen jedenfalls
für die Bauherrschaft klar ersichtlich und nachvollziehbar vorgenommen werden
müssen. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, sondern die angeblichen
"Korrekturen" auf den Steinlisten seien elektronisch vorgenommen
worden, indem willkürlich bereits erfasste Steine erneut kopiert und als
zusätzlicher Aufwand erfasst worden seien. Bei dieser Vorgehensweise handle
es sich um Fälschung von Dokumenten. F.______ habe denn auch an der Sitzung
vom 22. Oktober 2019 die Manipulationen eingestanden. Er habe das
entsprechende Protokoll am 4. Dezember 2019 unterschrieben und
damit dessen Richtigkeit anerkannt. Sie habe den Sachverhalt ausreichend
abgeklärt. Der zuständige Bauleiter habe die Steinlisten und Tagesrapporte kontrolliert
und offensichtliche Manipulationen festgestellt. Daher liege eine falsche
Auskunft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b SubmG vor, weshalb die
Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben seien. Die falschen Auskünfte
hätten einen direkten Einfluss auf zukünftige Vergabeverfahren, da mit einer
derartigen Vorgehensweise der Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien zerstört worden sei, weshalb es nicht mehr zumutbar
gewesen sei, die Beschwerdeführerin bei zukünftigen Submissionsverfahren zu
berücksichtigen. Bei Erteilung falscher Auskünfte, welche vom Schweregrad her
über die Erfüllung eines konkreten Auftrags hinaus Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit zwischen den Parteien hätten, müsse auch ein zukünftiger
Ausschluss von Submissionsverfahren zulässig sein. Folglich stelle Art. 12
SubmG, welcher allgemein "vom Verfahren" spreche, gemäss
teleologischer Auslegung eine zureichende gesetzliche Grundlage für
zukünftige Ausschlüsse dar. Der Ausschluss aus dem Submissionsverfahren sei
auch unter dem Gesichtspunkt des gestörten Vertrauensverhältnisses als
zulässig zu erachten. Mit Blick auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die
Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA), welcher im Falle
schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzungen einen Ausschluss von
höchstens fünf Jahren vorsehe, erweise sich der fünfjährige Ausschluss der
Beschwerdeführerin schliesslich als verhältnismässig.
3.
3.1
F.______, Bauführer und Mitglied der
Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, stellte am 27. August 2019 und am 4.
September 2019 dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Bauleiter,
G.______, per E-Mail die Steinlisten und Arbeitsrapporte zu. Dabei handelte
es sich um eingescannte Formulare. Mit E-Mail vom 6. September 2019 sandte er
G.______ das Ausmass inkl. des Zusammenzugs aus den Rapporten. Gleichentags
sandte er G.______ per Post ein Teilzahlungsgesuch auf Basis des Ausmasses
vom 6. September 2019. Mit E-Mail vom 24. September 2019 stellte F.______
weitere Steinlisten zu.
3.2
G.______ teilte F.______ am 25. September 2019 mit,
dass er die Rapporte/Steinlisten gesichtet und Ungereimtheiten festgestellt
habe. Es seien ihm daher sämtliche Tagesrapporte und sämtliche Steinlisten im
Original zuzustellen. F.______ antwortete darauf im E-Mail vom 26. September
2019, dass er mehrere Blätter des Subunternehmers gehabt habe, weshalb sich
Fehler in seine Zusammenstellung eingeschlichen hätten. In der Folge stellte
er die Steinlisten und Arbeitsrapporte im Original zu.
3.3
Aufgrund der Feststellungen von G.______ fand am 22.
Oktober 2019 eine Sitzung der kommunalen Departementskommission Wald und
Landschaft mit G.______ und F.______ statt. F.______ wurde mit der
Feststellung konfrontiert, dass die Steinlisten und die Arbeitsrapporte des
Subunternehmers von ihm manipuliert worden seien. Zunächst führte F.______
aus, dass es für den Subunternehmer schwierig gewesen sei, die Listen zu
führen. Mit seinem Vorgehen habe er die in der Abrechnung fehlenden Steine
kompensieren wollen. G.______ stellte hingegen fest, dass die Listen durch
den Subunternehmer sehr genau und sauber nachgeführt worden seien. Diese
exakte Grundlage sei durch F.______ manipuliert und ganz bewusst gefälscht
worden. Bei den Tagesrapporten seien Angaben gelöscht und korrigiert worden.
Die Bauleitung und die Bauherrschaft seien permanent angelogen und für dumm
verkauft worden. F.______ gestand in der Folge seine Fehler und
Manipulationen ein und bedauerte diese. Im Protokoll hielt die
Departementskommission fest, dass es sich "ganz klar um Betrug mit
krimineller Energie" handle. F.______ unterzeichnete das Protokoll am
4.
Dezember 2019.
3.4
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die von F.______
an G.______ zugestellten Steinlisten verschiedentlich manipuliert worden waren.
So wurden beispielsweise auf der Liste 1.1 vom 26. Juli 2019 die Steine der
Positionen 2 bis 4, 5 bis 8 und 9 bis 12 auf die Positionen 20 bis 30 kopiert
und so doppelt aufgeführt. Die im Original auf dieser Liste auf den
Positionen 20 bis 30 aufgeführten Steine wurden auf eine neue fingierte Liste
1.2
in die Positionen 1 bis 11 kopiert. Auf die Positionen 12 bis 20 wurden
ebenfalls Steine kopiert. Sodann wurden das Datum und die Unterschrift aus
der Liste 1.1 auf die Liste 1.2 kopiert. Auf der Liste 2.2 vom 30.
August 2019 wurde die Bemerkung "Zeitzeuge" gelöscht und der
Stein somit fälschlicherweise als Felsabtrag aufgeführt. Ähnlich verfuhr
F.______ auf der fingierten Liste 3.3 vom 13. September 2019, in
welcher der Subunternehmer im Original nur einen Stein aufgeführt hatte,
F.______ zusätzlich aber 22 Positionen durch Kopieren aus anderen Listen
einfügte. Daneben kopierte er das Datum und die Unterschrift aus einer
anderen Liste. Die Liste 3.4 vom 16. September 2019 trägt sodann
eine fremde Unterschrift und stammt jedenfalls nicht vom Subunternehmer.
Daneben verfälschte F.______ auch verschiedene Arbeitsrapporte, indem er
beispielsweise Massangaben änderte oder neue Angaben hinzufügte.
3.5
Es ist offensichtlich, dass F.______ einige Zeit für
das Verfälschen der Steinlisten und Arbeitsrapporte aufwendete. So ist aus
den ursprünglich eingereichten Scanausdrucken nicht ohne Weiteres
ersichtlich, dass diese zu einem erheblichen Teil verfälscht waren. Es ist
vielmehr der genauen Prüfung des Bauleiters zu verdanken, dass die
Manipulationen ans Tageslicht kamen. Soweit der Beschwerdeführer im Nachgang
und insbesondere im vorliegenden Verfahren weismachen will, bei den
eingereichten Listen und Rapporten handle es sich nicht um falsche Angaben,
sondern um erforderliche Korrekturen, da der Subunternehmer die effektiv
geleistete Arbeit auf seinen Listen nicht korrekt aufgeführt habe, handelt es
sich aus mehreren Gründen offensichtlich um eine Schutzbehauptung. So gab
F.______ an der Sitzung der Departementskommission Wald und Landschaft vom
22.
Oktober 2019 die Manipulationen zu, wobei er das Protokoll der
Sitzung am 4. Dezember 2019 unterzeichnete. Weiter kann mit der
Argumentation, es handle sich um Korrekturen, nicht erklärt werden, dass
zahlreiche Steine durch Kopieren doppelt aufgeführt wurden. Hätten sich
Korrekturen als notwendig erwiesen und die Rapporte tatsächlich nicht die
ganze geleistete Arbeit ausgewiesen, hätte dies F.______ schliesslich
sicherlich an einer der Baustellensitzungen erwähnt und mit der
Beschwerdegegnerin eine Lösung gesucht.
3.6
Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, wie das
Vorgehen von F.______ strafrechtlich gewertet werden wird. Indem er die
Steinlisten und Arbeitsrapporte durch Hineinkopieren von Steinen, Löschen und
Fälschen von Daten und Zahlen und Hineinkopieren von Unterschriften
manipulierte, missbrauchte er das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in grober
Weise. Nicht förderlich ist sodann, dass er das ihm Vorgeworfene zunächst
abstritt, dann zugab und danach wieder zu relativieren versuchte. Dabei fällt
im besonderen Masse ins Gewicht, dass es sich bei F.______ nicht um einen
subalternen Angestellten, sondern um ein Mitglied der Geschäftsleitung der
Beschwerdeführerin handelt. Ungeachtet des eher geringen Mehrbetrags, welchen
die Beschwerdegegnerin ohne genaue Prüfung der eingereichten Listen und
Rapporte bezahlt hätte, ist es nachvollziehbar, dass sie im jetzigen
Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin als gestört
erachtet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin deshalb aus dem Verfahren Vergabe Sanierung Au-Stümmligen,
Schwanden, und generell aus allen Vergabeverfahren für die Dauer von fünf
Jahren ausschliessen durfte.
4.
4.1
Beim fünfjährigen Ausschluss der Beschwerdeführerin
aus sämtlichen Vergabeverfahren handelt es sich um eine repressive
verwaltungsrechtliche Sanktion. Damit das Verhängen einer solchen Sanktion
zulässig ist, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen, Rz. 1492). So erwähnt beispielsweise die Mustervorlage für
Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. Dezember 2001
(VRöB) in § 38 Abs. 1 zwar, dass schwerwiegende Widerhandlungen gegen die
Vergabebestimmungen durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags,
Auferlegung einer Busse von bis zu 10 % der bereinigten Angebotssumme
oder Ausschluss von künftigen Vergaben für die Dauer von bis zu fünf Jahren
geahndet werden. Gleichzeitig weist die Mustervorlage aber darauf hin, dass
dies "Materie für ein formelles Gesetz" sei.
4.2
Verschiedene Kantone sehen denn auch den Ausschluss
eines fehlbaren Anbieters von künftigen Vergaben für die Dauer von bis zu
fünf Jahren in ihrem kantonalen Recht vor (vgl. etwa § 40 Abs. 1
der Submissionsverordnung des Kantons Zürich, § 6 Abs. 1 des
Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
17.
Dezember 2003 oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St.
Gallen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998). Auch die
revidierte IVöB vom 15. November 2019 kennt eine solche Bestimmung
(Art. 45 Abs. 1 IVöB 2019), allerdings wurde die IVöB
noch von keinem Kanton ratifiziert.
4.3
Art. 12 SubmG bestimmt, dass der Auftraggeber
Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete
Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen kann, wenn der Anbieter die
geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt (lit. a), dem Auftraggeber
falsche Auskünfte erteilt (lit. b), Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt
(lit. c), die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen
der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen
die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der Arbeitsausführung gelten,
sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet (lit. d),
Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder
beeinträchtigen (lit. e), in einem Konkursverfahren steht (lit. f) oder
wesentliche Formvorschriften verletzt (lit. g).
Entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin verbietet es sich, im Bereich der verwaltungsrechtlichen
Sanktionen gesetzliche Bestimmungen zum Nachteil des Betroffenen grosszügig
auszulegen. Anders als andere Kantone sieht der Kanton Glarus gerade keine
Bestimmung vor, welche den Ausschluss von fehlbaren Anbietern für künftige
Verfahren vorsieht. So nennt Art. 12 SubmG den Ausschluss vom Verfahren,
womit zweifellos das konkrete Vergabeverfahren gemeint ist, mit welchem die
Verfehlung des Anbieters im Zusammenhang steht.
Fehlt aber eine
gesetzliche Grundlage, erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin von
sämtlichen Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin für die Dauer von fünf
Jahren als rechtswidrig.
5.
5.1
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es der
Beschwerdegegnerin verwehrt war, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren
Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, auszuschliessen. Zu prüfen ist daher, ob
ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 12 SubmG vorliegt.
5.2
Die Beschwerdegegnerin sieht einen solchen
Ausschlussgrund in Art. 12 lit. b SubmG, wonach der Anbieter vom
Verfahren ausgeschlossen werden kann, wenn er dem Auftraggeber falsche
Auskünfte erteilt. Wie dargelegt (vgl. E. II/4) besteht im Kanton Glarus
keine gesetzliche Grundlage, fehlbare Anbieter von künftigen Verfahren
auszuschliessen. Daraus – wie auch aus dem Gesetzeswortlaut – folgt, dass das
Erteilen von falschen Auskünften im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgen
muss, von welchem der Anbieter ausgeschlossen wird. Im Vergabeverfahren
Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, kann der Beschwerdeführerin nicht
vorgeworfen werden, dass sie falsche Auskünfte erteilt habe, weshalb sich ihr
Ausschluss nicht auf Art. 12 lit. b SubmG stützen lässt.
5.3
5.3.1
Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass dem
Auftraggeber ein Vertragsschluss zumindest dann nicht zugemutet werden kann,
wenn das Vertrauensverhältnis aufgrund Verfehlungen des Anbieters in einem
früheren Verfahren nachhaltig gestört ist. In einem solchen Fall erweist sich
der Anbieter als nicht geeignet für die Ausübung des ausgeschriebenen
Auftrags, weshalb er nach Art. 12 lit. a SubmG vom Verfahren
auszuschliessen ist. Einzig wenn das Verschulden am behaupteten Zerwürfnis
nicht allein beim Anbieter liegt, ist sein Ausschluss nicht zulässig (Peter
Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 502 ff., mit Hinweis auf einen Entscheid des
Regierungsrats des Kantons Schwyz, publiziert in EGV SZ 1997 Nr. 52,
S. 202).
5.3.2
Vorliegend massgebend ist,
dass die
Manipulationen durch F.______, welche das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in
die Beschwerdeführerin erschüttert haben (vgl. dazu E. II/3), im Herbst
2019.
vorgenommen wurden. Die Sitzung mit F.______, an welcher er seine
Verfehlungen einräumte, fand am 22. Oktober 2019 statt. Der
negative Eindruck war daher während des neuen Vergabeverfahrens Sanierung
Au-Stümmligen, Schwanden, noch frisch. Unter diesen Umständen ist es
naheliegend, dass der Beschwerdegegnerin zurzeit jegliches Vertrauen in die
Beschwerdeführerin fehlt, was eine gedeihliche Zusammenarbeit verunmöglicht.
Dies gilt umso mehr, als F.______ in der Offerte als Referenzperson Bauführer
genannt wurde. Der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht vorgeworfen werden,
sie trage eine Mitschuld am Zerwürfnis. Unter diesen Umständen erweist sich
die Beschwerdeführerin als für die Ausführung des Auftrags gänzlich ungeeignet,
weshalb sie nach Art. 12 lit. a
SubmG vom Verfahren auszuschliessen war.
5.4
Hinzuweisen bleibt darauf, dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht in den kommenden fünf Jahren
mit der Argumentation, diese sei aufgrund des gestörten
Vertrauensverhältnisses nicht geeignet, von den Vergabeverfahren
ausschliessen darf. Bei einem solchen Vorgehen würde sie nämlich eine
Sanktion vollziehen, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist in
jedem Vergabeverfahren, an welchem die Beschwerdeführerin teilnimmt,
gesondert zu prüfen, ob sie als ungeeignet im Sinne von Art. 12 lit. a SubmG
erscheint. Dabei kommt dem Zeitablauf eine wesentliche Bedeutung zu. Sollte
sich in der kommenden Zeit nichts Weiteres zutragen, wird in einem Jahr die
fehlende Eignung der Beschwerdeführerin wohl nur noch schwer damit begründet
werden können, es fehle der Beschwerdegegnerin gänzlich das Vertrauen in die
Beschwerdeführerin. Insofern wird die Beschwerdeführerin, sollte sie das
wirtschaftlich günstigste Angebot einreichen, dann die Gelegenheit haben, das
Vertrauen der Beschwerdegegnerin zurückzugewinnen.
6.
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin für sämtliche
Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin für die Dauer von fünf Jahren
unzulässig ist. Hingegen erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin
vom Vergabeverfahren Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, als rechtmässig.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 ist aufzuheben.
III.
1.
Hinsichtlich der Kosten-
und Entschädigungsfolgen ist von einem hälftigen Obsiegen der Parteien
auszugehen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- sind zur Hälfte der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135 Abs. 2 VRG). Vom bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr.
1'000.- zurückzuerstatten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer). Mangels Vorliegens besonderer Umstände steht der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG e contrario).
3.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin
auferlegt und auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]