Lexipedia

Entscheid

VG.2020.00023

Beschaffungswesen/Submissionswesen

30. April 2020Deutsch16 min

Einerseits wurde der Baubeginn mehrmals verschoben. Anderseits gab es Ungereimtheiten

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 30. April 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00023

A.______AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Gemeinde Glarus Süd

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin C.______

betreffend

Ausschluss von Submissionsverfahren

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Gemeinde Glarus Süd vergab am 3. Mai 2019 die

Baumeisterarbeiten Teilverlegung Bergweg Hintersand-Obersand der A.______AG.

Zuvor hatte die Gemeinde Glarus Süd mit der A.______AG am 16. April 2019 ein

Angebotsbereinigungsgespräch durchgeführt, in welchem die Gemeinde Glarus Süd

sicherstellen wollte, dass sie die bestellten Leistungen zum offerierten

Preis erhält.

1.2 Während der Ausführung der Baumeisterarbeiten kam es

zu Unstimmigkeiten zwischen der Gemeinde Glarus Süd und der A.______AG.

Einerseits wurde der Baubeginn mehrmals verschoben. Anderseits gab es Ungereimtheiten

bei der Bauabrechnung.

2.

2.1 Die Gemeinde Glarus Süd schrieb am 5. Dezember 2019

die Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, im Amtsblatt aus. Gleichentags

beschloss der Gemeinderat Glarus Süd, dass der A.______AG für die Dauer von

fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024, keine Einladungen zur

Offerteingabe mehr zugesandt und keine Arbeiten vergeben würden; die Weisung

gelte über alle Departemente gleichermassen. Die laufenden Regieaufträge und

die Schneeräumungsaufträge würden derzeit noch beibehalten. Ferner reiche die

Gemeinde Glarus Süd gegen die A.______AG Strafanzeige ein.

2.2 Mit formlosem Schreiben vom 16. Dezember 2019

informierte die Gemeinde Glarus Süd die A.______AG über den getroffenen

Beschluss. Die A.______AG ersuchte in der Folge die Gemeinde Glarus Süd am 3.

Januar 2020 auf ihren Beschluss zurückzukommen, was die Gemeinde Glarus Süd

am 7. Januar 2020 ablehnte.

2.3 Am 13. Januar 2020 reichte die A.______AG in

Arbeitsgemeinschaft mit der D.______AG, ein Angebot für die Sanierung

Au-Stümmligen, Schwanden, ein. Die Gemeinde Glarus Süd vergab am 21. Januar

2020 die Sanierung der E.______AG, offenbar ohne die Verfügung der A.______AG

zu eröffnen.

2.4 Die A.______AG wandte sich am 30. Januar 2020 an die

Gemeinde Glarus Süd und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Die Gemeinde

Glarus Süd verfügte am 14. Februar 2020, dass die A.______AG für

die Dauer von fünf Jahren, mithin bis zum 31. Dezember 2024, von jeglichen

Submissionsverfahren der Gemeinde Glarus Süd ausgeschlossen werde

(Disp.-Ziff. 1). Die A.______AG werde insbesondere vom Submissionsverfahren

der Gemeinde Glarus Süd, Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, ausgeschlossen

(Disp.-Ziff. 2).

3.

3.1 Dagegen erhob die A.______AG am 27. Februar 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

vom 14. Februar 2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Gemeinde Glarus Süd.

3.2 Die Gemeinde Glarus Süd schloss am 9. März 2020 auf

Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der A.______AG.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 35 f. des kantonalen Submissionsgesetzes

vom 4. Mai 1997 (SubmG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien dieser keine "falschen

Auskünfte" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b SubmG erteilt worden. Die

von F.______ abgeänderten Steinlisten und Tagesrapporte hätten die

tatsächlich von ihr bzw. deren Subunternehmer erbrachten Arbeiten

dargestellt. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich sodann widersprüchlich,

hätte sie doch den Zuschlag für die in ihren Augen mit dem Makel der

abgeänderten Steinlisten und Tagesrapporte behafteten Auftrag widerrufen

können. Mit den zukünftigen Vergabeverfahren habe die angebliche

"falsche Auskunft" jedoch nichts zu tun, weshalb es sich nicht

rechtfertige, sie, die Beschwerdeführerin, von zukünftigen Verfahren

auszuschliessen. Ein Ausschluss für ganze fünf Jahre wäre überdies

offensichtlich unverhältnismässig. Für einen solchen Ausschluss fehle auch

die gesetzliche Grundlage. Art. 12 SubmG regle die Ausschlussgründe

abschliessend. Sodann könne der Beschwerdegegnerin nicht darin zugestimmt

werden, dass "gemäss Lehre ein Anbieter von Submissionsverfahren

ausgeschlossen werden kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einem

Auftraggeber und einem Anbieter massiv gestört ist". Weiter verletze die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Sanktion das durch die Bundesverfassung

garantierte Prinzip der Unschuldsvermutung. Schliesslich gelte es

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen grösseren Vermögensschaden

erlitten hätte, wenn die Schlussabrechnung tatsächlich aufgrund der von

F.______ eingereichten Rapporte erstellt worden wäre.

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der

Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, dass die vom Subunternehmer

eingereichten Steinlisten und Tagesrapporte den Aufwand nicht korrekt

wiedergegeben hätten, seien unzutreffend. Dies habe weder der Bauleiter

anlässlich seiner Baustellenbesichtigung feststellen können noch sei dies je

an einer Baustellensitzung thematisiert worden. Die Beschwerdeführerin wäre

überdies gar nicht berechtigt gewesen, die Steinlisten und Tagesrapporte zu

"korrigieren". Gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 9. Juli 2019 sei

der Subunternehmer als Baumaschinenführer und zugleich als Polier tätig

gewesen. Als Polier sei er, nicht F.______, für die Unterzeichnung der

Steinlisten und Tagesrapporte verantwortlich gewesen. Würde man aber den

Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen, hätten die Korrekturen jedenfalls

für die Bauherrschaft klar ersichtlich und nachvollziehbar vorgenommen werden

müssen. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, sondern die angeblichen

"Korrekturen" auf den Steinlisten seien elektronisch vorgenommen

worden, indem willkürlich bereits erfasste Steine erneut kopiert und als

zusätzlicher Aufwand erfasst worden seien. Bei dieser Vorgehensweise handle

es sich um Fälschung von Dokumenten. F.______ habe denn auch an der Sitzung

vom 22. Oktober 2019 die Manipulationen eingestanden. Er habe das

entsprechende Protokoll am 4. Dezember 2019 unterschrieben und

damit dessen Richtigkeit anerkannt. Sie habe den Sachverhalt ausreichend

abgeklärt. Der zuständige Bauleiter habe die Steinlisten und Tagesrapporte kontrolliert

und offensichtliche Manipulationen festgestellt. Daher liege eine falsche

Auskunft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b SubmG vor, weshalb die

Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben seien. Die falschen Auskünfte

hätten einen direkten Einfluss auf zukünftige Vergabeverfahren, da mit einer

derartigen Vorgehensweise der Beschwerdeführerin das Vertrauensverhältnis

zwischen den Parteien zerstört worden sei, weshalb es nicht mehr zumutbar

gewesen sei, die Beschwerdeführerin bei zukünftigen Submissionsverfahren zu

berücksichtigen. Bei Erteilung falscher Auskünfte, welche vom Schweregrad her

über die Erfüllung eines konkreten Auftrags hinaus Auswirkungen auf die

Zusammenarbeit zwischen den Parteien hätten, müsse auch ein zukünftiger

Ausschluss von Submissionsverfahren zulässig sein. Folglich stelle Art. 12

SubmG, welcher allgemein "vom Verfahren" spreche, gemäss

teleologischer Auslegung eine zureichende gesetzliche Grundlage für

zukünftige Ausschlüsse dar. Der Ausschluss aus dem Submissionsverfahren sei

auch unter dem Gesichtspunkt des gestörten Vertrauensverhältnisses als

zulässig zu erachten. Mit Blick auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die

Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA), welcher im Falle

schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzungen einen Ausschluss von

höchstens fünf Jahren vorsehe, erweise sich der fünfjährige Ausschluss der

Beschwerdeführerin schliesslich als verhältnismässig.

3.

3.1

F.______, Bauführer und Mitglied der

Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, stellte am 27. August 2019 und am 4.

September 2019 dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Bauleiter,

G.______, per E-Mail die Steinlisten und Arbeitsrapporte zu. Dabei handelte

es sich um eingescannte Formulare. Mit E-Mail vom 6. September 2019 sandte er

G.______ das Ausmass inkl. des Zusammenzugs aus den Rapporten. Gleichentags

sandte er G.______ per Post ein Teilzahlungsgesuch auf Basis des Ausmasses

vom 6. September 2019. Mit E-Mail vom 24. September 2019 stellte F.______

weitere Steinlisten zu.

3.2

G.______ teilte F.______ am 25. September 2019 mit,

dass er die Rapporte/Steinlisten gesichtet und Ungereimtheiten festgestellt

habe. Es seien ihm daher sämtliche Tagesrapporte und sämtliche Steinlisten im

Original zuzustellen. F.______ antwortete darauf im E-Mail vom 26. September

2019, dass er mehrere Blätter des Subunternehmers gehabt habe, weshalb sich

Fehler in seine Zusammenstellung eingeschlichen hätten. In der Folge stellte

er die Steinlisten und Arbeitsrapporte im Original zu.

3.3

Aufgrund der Feststellungen von G.______ fand am 22.

Oktober 2019 eine Sitzung der kommunalen Departementskommission Wald und

Landschaft mit G.______ und F.______ statt. F.______ wurde mit der

Feststellung konfrontiert, dass die Steinlisten und die Arbeitsrapporte des

Subunternehmers von ihm manipuliert worden seien. Zunächst führte F.______

aus, dass es für den Subunternehmer schwierig gewesen sei, die Listen zu

führen. Mit seinem Vorgehen habe er die in der Abrechnung fehlenden Steine

kompensieren wollen. G.______ stellte hingegen fest, dass die Listen durch

den Subunternehmer sehr genau und sauber nachgeführt worden seien. Diese

exakte Grundlage sei durch F.______ manipuliert und ganz bewusst gefälscht

worden. Bei den Tagesrapporten seien Angaben gelöscht und korrigiert worden.

Die Bauleitung und die Bauherrschaft seien permanent angelogen und für dumm

verkauft worden. F.______ gestand in der Folge seine Fehler und

Manipulationen ein und bedauerte diese. Im Protokoll hielt die

Departementskommission fest, dass es sich "ganz klar um Betrug mit

krimineller Energie" handle. F.______ unterzeichnete das Protokoll am

4.

Dezember 2019.

3.4

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die von F.______

an G.______ zugestellten Steinlisten verschiedentlich manipuliert worden waren.

So wurden beispielsweise auf der Liste 1.1 vom 26. Juli 2019 die Steine der

Positionen 2 bis 4, 5 bis 8 und 9 bis 12 auf die Positionen 20 bis 30 kopiert

und so doppelt aufgeführt. Die im Original auf dieser Liste auf den

Positionen 20 bis 30 aufgeführten Steine wurden auf eine neue fingierte Liste

1.2

in die Positionen 1 bis 11 kopiert. Auf die Positionen 12 bis 20 wurden

ebenfalls Steine kopiert. Sodann wurden das Datum und die Unterschrift aus

der Liste 1.1 auf die Liste 1.2 kopiert. Auf der Liste 2.2 vom 30.

August 2019 wurde die Bemerkung "Zeitzeuge" gelöscht und der

Stein somit fälschlicherweise als Felsabtrag aufgeführt. Ähnlich verfuhr

F.______ auf der fingierten Liste 3.3 vom 13. September 2019, in

welcher der Subunternehmer im Original nur einen Stein aufgeführt hatte,

F.______ zusätzlich aber 22 Positionen durch Kopieren aus anderen Listen

einfügte. Daneben kopierte er das Datum und die Unterschrift aus einer

anderen Liste. Die Liste 3.4 vom 16. September 2019 trägt sodann

eine fremde Unterschrift und stammt jedenfalls nicht vom Subunternehmer.

Daneben verfälschte F.______ auch verschiedene Arbeitsrapporte, indem er

beispielsweise Massangaben änderte oder neue Angaben hinzufügte.

3.5

Es ist offensichtlich, dass F.______ einige Zeit für

das Verfälschen der Steinlisten und Arbeitsrapporte aufwendete. So ist aus

den ursprünglich eingereichten Scanausdrucken nicht ohne Weiteres

ersichtlich, dass diese zu einem erheblichen Teil verfälscht waren. Es ist

vielmehr der genauen Prüfung des Bauleiters zu verdanken, dass die

Manipulationen ans Tageslicht kamen. Soweit der Beschwerdeführer im Nachgang

und insbesondere im vorliegenden Verfahren weismachen will, bei den

eingereichten Listen und Rapporten handle es sich nicht um falsche Angaben,

sondern um erforderliche Korrekturen, da der Subunternehmer die effektiv

geleistete Arbeit auf seinen Listen nicht korrekt aufgeführt habe, handelt es

sich aus mehreren Gründen offensichtlich um eine Schutzbehauptung. So gab

F.______ an der Sitzung der Departementskommission Wald und Landschaft vom

22.

Oktober 2019 die Manipulationen zu, wobei er das Protokoll der

Sitzung am 4. Dezember 2019 unterzeichnete. Weiter kann mit der

Argumentation, es handle sich um Korrekturen, nicht erklärt werden, dass

zahlreiche Steine durch Kopieren doppelt aufgeführt wurden. Hätten sich

Korrekturen als notwendig erwiesen und die Rapporte tatsächlich nicht die

ganze geleistete Arbeit ausgewiesen, hätte dies F.______ schliesslich

sicherlich an einer der Baustellensitzungen erwähnt und mit der

Beschwerdegegnerin eine Lösung gesucht.

3.6

Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, wie das

Vorgehen von F.______ strafrechtlich gewertet werden wird. Indem er die

Steinlisten und Arbeitsrapporte durch Hineinkopieren von Steinen, Löschen und

Fälschen von Daten und Zahlen und Hineinkopieren von Unterschriften

manipulierte, missbrauchte er das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in grober

Weise. Nicht förderlich ist sodann, dass er das ihm Vorgeworfene zunächst

abstritt, dann zugab und danach wieder zu relativieren versuchte. Dabei fällt

im besonderen Masse ins Gewicht, dass es sich bei F.______ nicht um einen

subalternen Angestellten, sondern um ein Mitglied der Geschäftsleitung der

Beschwerdeführerin handelt. Ungeachtet des eher geringen Mehrbetrags, welchen

die Beschwerdegegnerin ohne genaue Prüfung der eingereichten Listen und

Rapporte bezahlt hätte, ist es nachvollziehbar, dass sie im jetzigen

Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin als gestört

erachtet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin deshalb aus dem Verfahren Vergabe Sanierung Au-Stümmligen,

Schwanden, und generell aus allen Vergabeverfahren für die Dauer von fünf

Jahren ausschliessen durfte.

4.

4.1

Beim fünfjährigen Ausschluss der Beschwerdeführerin

aus sämtlichen Vergabeverfahren handelt es sich um eine repressive

verwaltungsrechtliche Sanktion. Damit das Verhängen einer solchen Sanktion

zulässig ist, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.

Gallen, Rz. 1492). So erwähnt beispielsweise die Mustervorlage für

Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. Dezember 2001

(VRöB) in § 38 Abs. 1 zwar, dass schwerwiegende Widerhandlungen gegen die

Vergabebestimmungen durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags,

Auferlegung einer Busse von bis zu 10 % der bereinigten Angebotssumme

oder Ausschluss von künftigen Vergaben für die Dauer von bis zu fünf Jahren

geahndet werden. Gleichzeitig weist die Mustervorlage aber darauf hin, dass

dies "Materie für ein formelles Gesetz" sei.

4.2

Verschiedene Kantone sehen denn auch den Ausschluss

eines fehlbaren Anbieters von künftigen Vergaben für die Dauer von bis zu

fünf Jahren in ihrem kantonalen Recht vor (vgl. etwa § 40 Abs. 1

der Submissionsverordnung des Kantons Zürich, § 6 Abs. 1 des

Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

17.

Dezember 2003 oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St.

Gallen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998). Auch die

revidierte IVöB vom 15. November 2019 kennt eine solche Bestimmung

(Art. 45 Abs. 1 IVöB 2019), allerdings wurde die IVöB

noch von keinem Kanton ratifiziert.

4.3

Art. 12 SubmG bestimmt, dass der Auftraggeber

Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete

Anbieter streichen oder den Zuschlag widerrufen kann, wenn der Anbieter die

geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt (lit. a), dem Auftraggeber

falsche Auskünfte erteilt (lit. b), Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt

(lit. c), die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen

der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen

die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der Arbeitsausführung gelten,

sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet (lit. d),

Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder

beeinträchtigen (lit. e), in einem Konkursverfahren steht (lit. f) oder

wesentliche Formvorschriften verletzt (lit. g).

Entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin verbietet es sich, im Bereich der verwaltungsrechtlichen

Sanktionen gesetzliche Bestimmungen zum Nachteil des Betroffenen grosszügig

auszulegen. Anders als andere Kantone sieht der Kanton Glarus gerade keine

Bestimmung vor, welche den Ausschluss von fehlbaren Anbietern für künftige

Verfahren vorsieht. So nennt Art. 12 SubmG den Ausschluss vom Verfahren,

womit zweifellos das konkrete Vergabeverfahren gemeint ist, mit welchem die

Verfehlung des Anbieters im Zusammenhang steht.

Fehlt aber eine

gesetzliche Grundlage, erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin von

sämtlichen Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin für die Dauer von fünf

Jahren als rechtswidrig.

5.

5.1

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es der

Beschwerdegegnerin verwehrt war, die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren

Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, auszuschliessen. Zu prüfen ist daher, ob

ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 12 SubmG vorliegt.

5.2

Die Beschwerdegegnerin sieht einen solchen

Ausschlussgrund in Art. 12 lit. b SubmG, wonach der Anbieter vom

Verfahren ausgeschlossen werden kann, wenn er dem Auftraggeber falsche

Auskünfte erteilt. Wie dargelegt (vgl. E. II/4) besteht im Kanton Glarus

keine gesetzliche Grundlage, fehlbare Anbieter von künftigen Verfahren

auszuschliessen. Daraus – wie auch aus dem Gesetzeswortlaut – folgt, dass das

Erteilen von falschen Auskünften im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgen

muss, von welchem der Anbieter ausgeschlossen wird. Im Vergabeverfahren

Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, kann der Beschwerdeführerin nicht

vorgeworfen werden, dass sie falsche Auskünfte erteilt habe, weshalb sich ihr

Ausschluss nicht auf Art. 12 lit. b SubmG stützen lässt.

5.3

5.3.1

Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass dem

Auftraggeber ein Vertragsschluss zumindest dann nicht zugemutet werden kann,

wenn das Vertrauensverhältnis aufgrund Verfehlungen des Anbieters in einem

früheren Verfahren nachhaltig gestört ist. In einem solchen Fall erweist sich

der Anbieter als nicht geeignet für die Ausübung des ausgeschriebenen

Auftrags, weshalb er nach Art. 12 lit. a SubmG vom Verfahren

auszuschliessen ist. Einzig wenn das Verschulden am behaupteten Zerwürfnis

nicht allein beim Anbieter liegt, ist sein Ausschluss nicht zulässig (Peter

Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 502 ff., mit Hinweis auf einen Entscheid des

Regierungsrats des Kantons Schwyz, publiziert in EGV SZ 1997 Nr. 52,

S. 202).

5.3.2

Vorliegend massgebend ist,

dass die

Manipulationen durch F.______, welche das Vertrauen der Beschwerdegegnerin in

die Beschwerdeführerin erschüttert haben (vgl. dazu E. II/3), im Herbst

2019.

vorgenommen wurden. Die Sitzung mit F.______, an welcher er seine

Verfehlungen einräumte, fand am 22. Oktober 2019 statt. Der

negative Eindruck war daher während des neuen Vergabeverfahrens Sanierung

Au-Stümmligen, Schwanden, noch frisch. Unter diesen Umständen ist es

naheliegend, dass der Beschwerdegegnerin zurzeit jegliches Vertrauen in die

Beschwerdeführerin fehlt, was eine gedeihliche Zusammenarbeit verunmöglicht.

Dies gilt umso mehr, als F.______ in der Offerte als Referenzperson Bauführer

genannt wurde. Der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht vorgeworfen werden,

sie trage eine Mitschuld am Zerwürfnis. Unter diesen Umständen erweist sich

die Beschwerdeführerin als für die Ausführung des Auftrags gänzlich ungeeignet,

weshalb sie nach Art. 12 lit. a

SubmG vom Verfahren auszuschliessen war.

5.4

Hinzuweisen bleibt darauf, dass die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht in den kommenden fünf Jahren

mit der Argumentation, diese sei aufgrund des gestörten

Vertrauensverhältnisses nicht geeignet, von den Vergabeverfahren

ausschliessen darf. Bei einem solchen Vorgehen würde sie nämlich eine

Sanktion vollziehen, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist in

jedem Vergabeverfahren, an welchem die Beschwerdeführerin teilnimmt,

gesondert zu prüfen, ob sie als ungeeignet im Sinne von Art. 12 lit. a SubmG

erscheint. Dabei kommt dem Zeitablauf eine wesentliche Bedeutung zu. Sollte

sich in der kommenden Zeit nichts Weiteres zutragen, wird in einem Jahr die

fehlende Eignung der Beschwerdeführerin wohl nur noch schwer damit begründet

werden können, es fehle der Beschwerdegegnerin gänzlich das Vertrauen in die

Beschwerdeführerin. Insofern wird die Beschwerdeführerin, sollte sie das

wirtschaftlich günstigste Angebot einreichen, dann die Gelegenheit haben, das

Vertrauen der Beschwerdegegnerin zurückzugewinnen.

6.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin für sämtliche

Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin für die Dauer von fünf Jahren

unzulässig ist. Hingegen erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin

vom Vergabeverfahren Sanierung Au-Stümmligen, Schwanden, als rechtmässig.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 ist aufzuheben.

III.

1.

Hinsichtlich der Kosten-

und Entschädigungsfolgen ist von einem hälftigen Obsiegen der Parteien

auszugehen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 4'000.- sind zur Hälfte der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135 Abs. 2 VRG). Vom bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdeführerin Fr.

1'000.- zurückzuerstatten.

2.

Die Beschwerdeführerin hat

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer). Mangels Vorliegens besonderer Umstände steht der Beschwerdegegnerin

keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 4 VRG e contrario).

3.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über

das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin

auferlegt und auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin

Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]