VG.2020.00024
Sozialversicherung - IV
13. August 2020Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. August 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00024
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 9.
April 2018 bei der IV-Stelle Glarus unter Hinweis auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine
chronische Schmerzstörung, Fibromyalgie, beidseitige Nephrolithiasis sowie
Adipositas zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt darauf stellte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. August 2018 in Aussicht, das
Leistungsbegehren abzuweisen. Die dagegen von A.______ am 18. August 2018
erhobenen Einwände beantwortete die IV-Stelle am 11. Oktober 2018. In der
Folge erliess sie die leistungsabweisende Verfügung. Die dagegen von A.______
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember
2018 (Verfahren VG.2018.00117) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
1.2 Die IV-Stelle ordnete am 11. April 2019 eine
polydisziplinäre Begutachtung an. In der Folge wurde A.______ am 5. und 9.
Juli 2019 sowie am 8. August 2019 bei der Neurologie Toggenburg AG
polydisziplinär begutachtet.
2.
Mit Vorbescheid vom 10.
Oktober 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren von
A.______ abzuweisen. Trotz der am 28. Oktober 2019 dagegen erhobenen Einwände
hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und erliess am 29. Januar
2020 die leistungsabweisende Verfügung.
3.
Dagegen gelangte A.______
mit Beschwerde vom 27. Februar 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2020, die Rückweisung
der Angelegenheit an die IV-Stelle sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am 9. April
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96
Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).
Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein
Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene
strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E.
2a). Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine
öffentliche Verhandlung.
Der Grundsatz der
Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf
die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz
beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel
öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im
Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und
unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.
Die Beschwerdeführerin beantragt ohne
weiteren Kommentar eine mündliche Verhandlung. Daraus geht nicht hervor, dass
sie eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
beantragt, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet werden kann.
2.
2.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe
Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens
70.
% auf eine ganze Rente.
2.3
Art und Mass dessen, was einer versicherten Person
an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren
besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein
herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es
nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden
Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 320).
3.
3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG
statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich
im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein
grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit
von medizinischen Erhebungen zu (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Okto-ber 2013
E. 3.2.1, mit Hinweisen). Was den für die Invaliditätsbemessung
erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich
hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2
und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
(Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige
wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen
(Art. 59 Abs. 3 IVG; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
3.2
Nach dem für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann
als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa, mit Hinweisen).
3.3
Es ist Aufgabe des Arztes,
sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit
Hinweisen).
3.4
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die
Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie
dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei
psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit Jahren
an gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Dass diese
invalidisierenden Charakter hätten, bestätige ihre Hausärztin. Die
gutachterliche Beurteilung, wonach sie vollständig arbeitsfähig sei,
widerspreche der übereinstimmenden Auffassung ihrer behandelnden Ärzte,
welche das Vorliegen von gravierenden somatischen und psychischen
Beeinträchtigungen attestieren würden. Die Gutachter würden in ungerechtfertigter
Weise unter dem Hinweis auf ein selbstlimitierendes
bzw. widersprüchliches Verhalten, welches gerade Teil ihrer Pathologie
bilde, eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit verneinen. Diese hätten
sich dazu äussern müssen, welche Ressourcen bei ihr vorhanden seien, wenn das
selbstlimitierende bzw. widersprüchliche Verhalten weggedacht werde.
Denn es sei willkürlich, gravierende kognitive Beeinträchtigungen
festzustellen, gleichzeitig aber davon auszugehen, sie sei in sämtlichen
Verweisungstätigkeiten ganztägig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig.
Aufgrund dieser Mängel sei ein neues Gutachten einzuholen. Schliesslich sei
zu beachten, dass sie aufgrund ihres Alters, ihres Migrationshintergrunds
sowie ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse nicht in der Lage sei, eine
allenfalls vorliegende erwerbliche Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu
verwerten, weshalb ein angemessener leidensbedingter Abzug zu gewähren sei.
4.2
Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,
das eingeholte Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten
Qualitätskriterien und sei daher verwertbar. Der Beschwerdeführerin sei seit
jeher keine dauerhafte bzw. lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden, was ihre vollständige Arbeitsfähigkeit belege. Zudem ergebe
sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin stark auf eine Invalidenrente
fixiert sei, überdies weise sie eine ungenügende Kooperation im Rahmen der
therapeutischen Bemühungen auf. Sodann zeigten sich Diskrepanzen bezüglich
Bewegungsausmass und Mobilität, auch nehme sie die ihr verschriebenen
Medikamente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur unregelmässig ein, was
abermals eine ungenügende Kooperation der Beschwerdeführerin belege. Die
Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei ärztlicherseits mehrfach
festgestellt worden, weshalb diese ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, einfache Hilfsarbeiten, welche auf dem hypothetischen,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, in einem
Vollzeitpensum zu erledigen, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht
notwendig sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
Beschwerdeführerin ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können soll.
5.
5.1
Dr. med. C.______, Konsiliararzt Rheumatologie
Spital D.______, diagnostizierte am 14. November 2017 ein
Fibromyalgie-Syndrom. Am 8. Dezember 2017 wies er aufgrund der diffusen,
kaum fassbaren und wechselnden Schmerzproblematik differentialdiagnostisch
auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hin. Ebenso befürwortete er
eine psychiatrische Beurteilung, da er die gesamte Schmerzproblematik vom
Verhalten der Beschwerdeführerin her als auffallend einstufte.
5.2
E.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, verwies am 22. Dezember 2017 auf seinen Konsilbericht
vom 14. September 2017. Darin ging er vom Vorliegen einer anhaltenden
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aus. Diese sei vermutlich durch anhaltende,
psychosoziale Belastungen bei schwieriger Paarbeziehung und dauerhaften
finanziellen Schwierigkeiten sowie bei einem Migrationshintergrund mit
wiederholten Entwurzelungserleben verursacht worden. Die gesamte Situation
sei sehr chronifiziert, weshalb eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung nicht ausreiche, sondern eine intensive psychosomatisch-psychotherapeutische
Rehabilitation in einer geeigneten Facheinrichtung nötig sei.
5.3
Am 26. Januar 2018 diagnostizierten
Dr. med. F.______, leitender Arzt des Spitals G.______, und H.______,
Assistenzarzt, eine Fibromyalgie, eine Depression bei anhaltender
Schmerzstörung und psychosozialer Belastung und eine Adipositas. Aufgrund
einer Dekompensation der Fibromyalgie sei die Beschwerdeführerin
notfallmässig zugewiesen worden. Da ein dringender Bedarf an einer
stationären Behandlung der psychosomatischen Beschwerden bestehe, werde die
Beschwerdeführerin in die Rehaklinik I.______ zur weiteren Behandlung
überwiesen.
5.4
Vom 27. Januar 2018 bis zum 2. März 2018 befand
sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik I.______.
Dr. med. J.______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie,
Dr. phil. K.______, dipl. Psychologin, und Dr. med. L.______,
Facharzt Neurologie, stellten am 22. März 2018 die nachfolgenden
Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Fibromyalgie,
Nephrolithiasis beidseits, gemischte Kopfschmerzen sowie Adipositas I
bei Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel. Im Rahmen der
Behandlung seien die stark histrionischen wie auch die emotional-impulsiven
Seiten der Beschwerdeführerin sehr deutlich geworden. Aufgrund der Beobachtungen
und Interaktionen sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nur über
die klagend und imposant dargebrachte Darstellung ihrer Schmerzen und Ängste
Aufmerksamkeit zu erhalten glaube. Sie drücke hartnäckig und eindeutig aus,
dass es ihr nie besser gehen werde und sie aufgrund der Schmerzen nie
arbeiten könne. Auffällig sei ihre starke Fixierung auf eine Invalidenrente.
Sie verlasse die Klinik in einem leicht gebesserten Zustand, jedoch hätten
die sehr starken Funktionalitäten nicht aufgebrochen werden können. Für die
Dauer des Klinikaufenthaltes bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.5
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin,
Dr. med. M.______, verwies am 3. Mai 2018 für die
Diagnosestellung auf den Bericht der Rehaklinik I.______. Sie hielt fest,
dass mit Ausnahme der extremen Empfindlichkeit am Körper keine pathologischen
Befunde erhoben worden seien. Weil die Beschwerdeführerin seit langem nicht
mehr arbeite und keinen Beruf erlernt habe, sei bis anhin nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb sie auch die Arbeitsfähigkeit
in angestammter Tätigkeit nicht beurteilen könne. Es erscheine jedoch nicht
realistisch, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Tätigkeit ausüben
könne, weshalb eine schlechte Prognose zu stellen sei. Leichte Arbeiten im
Haushalt könne die Beschwerdeführerin ausüben, wobei sie dabei zurzeit noch
von ihrem Ehemann unterstützt werde.
5.6
N.______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
und E.______ diagnos-tizierten am 8. Februar 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1), eine kombinierte Entwicklungsstörung, insbesondere
schulischer Fertigkeiten und motorischer Funktionen (ICD-10: F83), einen
Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Fibromyalgie. Die
Beschwerdeführerin sei bisher zu keinem selbständigen Leben fähig gewesen,
stattdessen sei sie von der vollumfänglichen Unterstützung ihres Ehemannes
abhängig. Sie könne keine Hausarbeiten selbständig erledigen und sei daher
wohl auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Daher werde eine der
Behinderung angepasste niederschwellige Tätigkeit wie etwa die Tätigkeit in
der Produktion empfohlen.
5.7
Am 5. und 7. Juli 2019 sowie am 8. August 2019
wurde die Beschwerdeführerin durch die Neurologie Toggenburg AG polydisziplinär
begutachtet.
5.7.1
Lic. phil. O.______, zertifizierter
neuropsychologischer Gutachter SIM, kam zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin rein formal, also unter Ausklammerung des
Validitätsaspekts, eine insgesamt mittelgradige bis schwere
neuropsychologische Störung mit meist schweren, teilweise mittelschweren bis
schweren Minderleistungen in sämtlichen geprüften kognitiven Bereichen
bestehe. Es könne jedoch nicht von validen neuropsychologischen Befunden
ausgegangen werden, da sich Hinweise auf eine wahrscheinliche negative
Antwortverzerrung im kognitiven Bereich ergeben hätten. Bei den
durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren, welche auch von Menschen mit
einer Intelligenzminderung bewältigt werden könnten, seien deutlich auffällige
Antwortmuster auf Zufallsniveau erkennbar. Daher liege eine nicht
authentische Störung vor. Das Kommunikations- und Interaktionsverhalten der
Beschwerdeführerin sei äusserts auffällig. Ebenso seien auch Schwankungen im
Anwenden der Deutschkenntnisse und in den allgemeinen kommunikativen
Fähigkeiten wie auch im Handlungsbereich auffällig. Dadurch werde der
Eindruck des nicht authentischen Gesamtbildes verstärkt. Aus
neuropsychologischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Intelligenzminderung vorhanden, denn die Beschwerdeführerin verfüge über die
Fähigkeit, im Gespräch gezielte und präzise, teils kritische Rückfragen zu
stellen. Wegen der fehlenden Validität der Befunde könne keine
neuropsychologische Diagnose gestellt werden.
5.7.2
Dr. med. P.______, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in allgemeininternistischer Sicht
keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, woraus eine
vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiere. Neben einem
Gewichtsverlust und einer Optimierung der Lebensgewohnheiten werde eine
Eisensubstitution empfohlen. Sie wies daraufhin, dass das im Rahmen der
Untersuchung und Befragung festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin
auffällig und phasenweise demonstrativ gewesen sei. Immer wieder zeige sie
das Verhalten eines trotzigen Kindes, wobei sie diskrepant dazu die
gestellten Fragen zielgerichtet und mit adäquater Stimme beantworte. Auch
seien Inkonsistenzen zwischen den Antworten der Beschwerdeführerin und den
Angaben in den Akten vorhanden.
5.7.3
Das psychiatrische Teilgutachten erstellte Q.______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er diagnostizierte eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen, impulsiven und
histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie einen möglichen Restzustand einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychische Erkrankung könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Folglich sei
auch eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nötig. Weiter
ergäben sich Inkonsistenzen, Diskrepanzen und eine hochauffällige
Symptomvalidierung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zielgerichtet und diene dem Vermeiden
äusserer Anforderungen/Ansprüche, womit sie eindeutig eigene Interessen
verfolge.
5.7.4
In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte
Dr. med. R.______, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ein chronisches generalisiertes
Schmerzsyndrom, welches die Kriterien einer Fibromyalgie erfülle, jedoch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige. Es liege ein
erhebliches symptomverdeutlichendes und selbstlimitierendes Verhalten vor.
Die nun bereits jahrelange körperliche Inaktivität mit dem Ziel der Schonung
und Symptomerweiterung habe zu einer physischen Dekonditionierung geführt,
welche das diffuse muskuloskelettale Beschwerdebild unterhalte und verstärke.
Es seien Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität zu
verschiedenen Untersuchungszeitpunkten festgestellt worden. Folglich könnten
die geschilderten Ganzkörperschmerzen sowie die beklagten funktionellen
Einschränkungen keiner objektivierbaren gesundheitlichen Störung zugeordnet
werden. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche, ihren Fähigkeiten
entsprechenden Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig.
5.7.5
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin sei aktuell wie
retrospektiv in sämtlichen Fachgebieten vollständig arbeitsfähig, womit keine
angepasste Tätigkeit notwendig sei. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin
bei entsprechender Motivation uneingeschränkt leistungsfähig.
5.8
Dr. M.______ bestätigte am 30. Dezember 2019
die gutachterliche Diagnosestellung, wies jedoch darauf hin, dass das
Schmerzsyndrom, die Persönlichkeitsakzentuierung wie auch der möglicherweise
vorhandene Restzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Sie könne mit ihrem gesunden
Menschenverstand feststellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstörung nicht arbeitsfähig sei. Da kein Arbeitgeber die
Beschwerdeführerin für eine "normale Arbeitsstelle" einsetzen würde, sei eine
angepasste Tätigkeit notwendig. Überdies bezweifle sie die gutachterlichen
Ausführungen zur Motivation und Willensanstrengung.
6.
6.1
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG verwertbar.
Die von der
Beschwerdeführerin beklagten Leiden wurden internistisch, rheumatologisch,
psychiatrisch und neuropsychologisch umfassend untersucht. Die aus den
genannten Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse sind im Gutachten in
nachvollziehbarer Weise wiedergegeben worden und haben auch in eine
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung Eingang gefunden. Dabei haben sich die
Gutachter mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen
Untersuchung ausführlich auseinandergesetzt. Die anlässlich der Untersuchung
von verschiedenen Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen sind eingehend
begründet in den jeweiligen Teilgutachten wiedergegeben worden. So weist
beispielsweise lic. phil. O.______ im neuropsychologischen
Teilgutachten auf das äusserts auffällige Kommunikations- und
Interaktionsverhalten der Beschwerdeführerin hin, welches darin bestehe, dass
Letztere immer wieder trotzig anmutende Bemerkungen und Zwischenfragen völlig
ausserhalb des Kontextes stelle, auf der anderen Seite aber in der Lage sei,
sehr gezielte Fragen zu stellen. Ebenso weist Q.______ im psychiatrischen
Teilgutachten auf ein auffälliges und widersprüchliches Verhalten der
Beschwerdeführerin hin. So habe eine demonstrative Symptompräsentation
festgestellt werden können, während sie in der Lage gewesen sei, wiederholt
gezielte Fragen an den Gutachter zu stellen. Auch bezüglich Bewegungsausmass
und Mobilität konnten gemäss Dr. R.______ zu verschiedenen
Untersuchungszeitpunkten Diskrepanzen festgestellt werden. Im gleichen Sinne
äusserten sich bereits Dr. J.______, Dr. K.______ und Dr. L.______
in ihrem Bericht vom 22. März 2018, beschrieben diese doch flüssige und
schmerzfreie Bewegungsabläufe in unbeobachteten Momenten. Auch wurde im
genannten Bericht bereits ein nicht gänzlich authentisch wirkendes Verhalten
der Beschwerdeführerin erkannt, worauf nicht zuletzt Q.______ in
Auseinandersetzung mit den weiteren ärztlichen Beurteilungen hinweist. Sodann
hält Q.______ Widersprüche in den aktenkundigen Aussagen der
Beschwerdeführerin fest, sei dies in Bezug auf die Frage der arrangierten
Ehe, die Gewaltanwendung ihres Ehemannes, die Vornahme von Rechenaufgaben
oder das Verlassen der eigenen Wohnung am Tag bzw. in der Nacht. Daraus
erhellt, dass das entsprechende Teilgutachten in Kenntnis der
Krankengeschichte und in Auseinandersetzung mit den bereits gemachten
Ausführungen der Beschwerdeführerin verfasst worden ist, was im Übrigen auch
für die weiteren Teilgutachten gilt. Ferner sind die verschiedenen
Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin sowohl in den jeweiligen Teilgutachten
wie auch in der interdisziplinären Zusammenfassung in verständlicher Weise
beantwortet worden. Sodann schliesst sich auch RAD-Arzt pract. med. S.______
den gutachterlichen Ausführungen an.
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die Gutachter entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin keine massiven kognitiven Beeinträchtigungen diagnostizieren,
was nicht zuletzt in der fehlenden Validität der neuropsychologischen Befunde
gründet. Diesbezüglich weist lic. phil. O.______ auf deutliche
Auffälligkeiten in den beiden durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren
hin, wobei er zusätzlich die Kriterien von Slick et al. anwendet. Dabei ist
es vorliegend zulässig, die genannten Kriterien zur Beurteilung einer
Aggravation in neuropsychologischen Validierungstests anzuwenden, da auch Q.______
als psychiatrischer Facharzt die festgestellten Inkonsistenzen und
Diskrepanzen umfassend fachärztlich würdigt (BGer-Urteil 8C_605/2019 vom
12.
November 2019 E. 3.2.2). Überdies setzt sich
lic. phil. O.______ mit der von den behandelnden Therapeuten N.______
und E.______ gestellten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung
ausdrücklich auseinander und begründet nachvollziehbar, dass eine solche
aufgrund der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, im Gespräch gezielte und
präzise, teilweise kritische Rückfragen zu stellen, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist. Somit ist auf die gutachterlich
gestellte Diagnose und die darauf gestützt attestierte volle Arbeitsfähigkeit
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt abzustellen.
6.2
Zwar widerspricht die behandelnde Hausärztin
Dr. M.______ der gutachterlichen Einschätzung der vollen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da ihrer Meinung nach kein
Arbeitgeber gefunden werden kann, welcher die Beschwerdeführerin anstellen
würde. Es ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
es ist einzig massgebend, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nützen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten
und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Art. 7 Abs. 1
ATSG; Meyer/Reichmuth, S. 358). Davon ist aufgrund der vollen
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auszugehen, zumal der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze mit einem sozialen
Entgegenkommen des Arbeitgebers umfasst (BGer-Urteil 8C_670/2015 vom
12.
Februar 2016 E. 4.2). Im Übrigen begründet Dr. M.______
nicht substantiiert, weshalb dem Gutachten und den darin gezogenen
Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden kann. So genügt insbesondere ein
Hinweis auf den gesunden Menschenverstand nicht, um die gutachterlich
umfassend begründeten Ausführungen zu entkräften. Schliesslich bleibt
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss Einschätzung von
Dr. M.______ in der Lage ist, leichte Arbeiten zu erledigen. Denn in den
Akten findet sich keine gegenteilige hausärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushalt.
6.3
Zusammengefasst hat das Gutachten der Neurologie
Toggenburg AG in überzeugender Weise die medizinische Berichtslage
berücksichtigt und diese bei seiner Würdigung miteinbezogen. Es beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt
sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst, ist in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet und lässt sich
von der Rechtsanwenderin nachvollziehen. Das Gutachten der Neurologie
Toggenburg AG genügt daher den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungskriterien (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 ff.). Somit
kann dem Gutachten, insbesondere der darin vorgenommenen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Leistungsfähigkeit im
Haushalt gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist folglich vollständig
arbeitsfähig wie auch im Haushalt uneingeschränkt leistungsfähig, was aktuell
wie auch retrospektiv gilt. Damit ist keine weitere Begutachtung der
Beschwerdeführerin anzuordnen.
6.4
Ist die Beschwerdeführerin aber in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, entfällt ein Einkommensvergleich,
weshalb selbstredend auch ein Tabellenlohnabzug nicht zu prüfen ist.
Die Beschwerde ist
abzuweisen.
III.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist.
1.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da die
Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in
der Person von Rechtsanwalt B.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist
indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu
verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass
sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung
der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Ausgangsgemäss ist schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird
in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die Gerichtskasse wird
beauftragt, spätestens im August 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]