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Entscheid

VG.2020.00024

Sozialversicherung - IV

13. August 2020Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. August 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00024

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 9.

April 2018 bei der IV-Stelle Glarus unter Hinweis auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine

chronische Schmerzstörung, Fibromyalgie, beidseitige Nephrolithiasis sowie

Adipositas zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die

IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt darauf stellte

die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. August 2018 in Aussicht, das

Leistungsbegehren abzuweisen. Die dagegen von A.______ am 18. August 2018

erhobenen Einwände beantwortete die IV-Stelle am 11. Oktober 2018. In der

Folge erliess sie die leistungsabweisende Verfügung. Die dagegen von A.______

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember

2018 (Verfahren VG.2018.00117) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

1.2 Die IV-Stelle ordnete am 11. April 2019 eine

polydisziplinäre Begutachtung an. In der Folge wurde A.______ am 5. und 9.

Juli 2019 sowie am 8. August 2019 bei der Neurologie Toggenburg AG

polydisziplinär begutachtet.

2.

Mit Vorbescheid vom 10.

Oktober 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren von

A.______ abzuweisen. Trotz der am 28. Oktober 2019 dagegen erhobenen Einwände

hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und erliess am 29. Januar

2020 die leistungsabweisende Verfügung.

3.

Dagegen gelangte A.______

mit Beschwerde vom 27. Februar 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2020, die Rückweisung

der Angelegenheit an die IV-Stelle sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am 9. April

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der

Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96

Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein

Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene

strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz

beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E.

2a). Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine

öffentliche Verhandlung.

Der Grundsatz der

Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf

die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz

beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel

öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im

Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und

unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme

Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.

Die Beschwerdeführerin beantragt ohne

weiteren Kommentar eine mündliche Verhandlung. Daraus geht nicht hervor, dass

sie eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit

beantragt, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

verzichtet werden kann.

2.

2.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe

Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens

70.

% auf eine ganze Rente.

2.3

Art und Mass dessen, was einer versicherten Person

an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren

besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein

herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit

ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es

nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden

Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 320).

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG

statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich

im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein

grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit

von medizinischen Erhebungen zu (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Okto-ber 2013

E. 3.2.1, mit Hinweisen). Was den für die Invaliditätsbemessung

erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich

hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2

und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte

(Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige

wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen

(Art. 59 Abs. 3 IVG; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

3.2

Nach dem für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte

die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann

als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das

Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7

E. 3c/aa, mit Hinweisen).

3.3

Es ist Aufgabe des Arztes,

sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie

arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch

zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4, mit

Hinweisen).

3.4

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die

Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie

dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei

psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls

in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es

in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit Jahren

an gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. Dass diese

invalidisierenden Charakter hätten, bestätige ihre Hausärztin. Die

gutachterliche Beurteilung, wonach sie vollständig arbeitsfähig sei,

widerspreche der übereinstimmenden Auffassung ihrer behandelnden Ärzte,

welche das Vorliegen von gravierenden somatischen und psychischen

Beeinträchtigungen attestieren würden. Die Gutachter würden in ungerechtfertigter

Weise unter dem Hinweis auf ein selbstlimitierendes

bzw. widersprüchliches Verhalten, welches gerade Teil ihrer Pathologie

bilde, eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit verneinen. Diese hätten

sich dazu äussern müssen, welche Ressourcen bei ihr vorhanden seien, wenn das

selbstlimitierende bzw. widersprüchliche Verhalten weggedacht werde.

Denn es sei willkürlich, gravierende kognitive Beeinträchtigungen

festzustellen, gleichzeitig aber davon auszugehen, sie sei in sämtlichen

Verweisungstätigkeiten ganztägig und ohne Einschränkungen arbeitsfähig.

Aufgrund dieser Mängel sei ein neues Gutachten einzuholen. Schliesslich sei

zu beachten, dass sie aufgrund ihres Alters, ihres Migrationshintergrunds

sowie ihrer eingeschränkten Deutschkenntnisse nicht in der Lage sei, eine

allenfalls vorliegende erwerbliche Leistungsfähigkeit vollumfänglich zu

verwerten, weshalb ein angemessener leidensbedingter Abzug zu gewähren sei.

4.2

Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,

das eingeholte Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten

Qualitätskriterien und sei daher verwertbar. Der Beschwerdeführerin sei seit

jeher keine dauerhafte bzw. lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden, was ihre vollständige Arbeitsfähigkeit belege. Zudem ergebe

sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin stark auf eine Invalidenrente

fixiert sei, überdies weise sie eine ungenügende Kooperation im Rahmen der

therapeutischen Bemühungen auf. Sodann zeigten sich Diskrepanzen bezüglich

Bewegungsausmass und Mobilität, auch nehme sie die ihr verschriebenen

Medikamente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur unregelmässig ein, was

abermals eine ungenügende Kooperation der Beschwerdeführerin belege. Die

Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei ärztlicherseits mehrfach

festgestellt worden, weshalb diese ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin

sei in der Lage, einfache Hilfsarbeiten, welche auf dem hypothetischen,

ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, in einem

Vollzeitpensum zu erledigen, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht

notwendig sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die

Beschwerdeführerin ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können soll.

5.

5.1

Dr. med. C.______, Konsiliararzt Rheumatologie

Spital D.______, diagnostizierte am 14. November 2017 ein

Fibromyalgie-Syndrom. Am 8. Dezember 2017 wies er aufgrund der diffusen,

kaum fassbaren und wechselnden Schmerzproblematik differentialdiagnostisch

auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hin. Ebenso befürwortete er

eine psychiatrische Beurteilung, da er die gesamte Schmerzproblematik vom

Verhalten der Beschwerdeführerin her als auffallend einstufte.

5.2

E.______, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, verwies am 22. Dezember 2017 auf seinen Konsilbericht

vom 14. September 2017. Darin ging er vom Vorliegen einer anhaltenden

Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aus. Diese sei vermutlich durch anhaltende,

psychosoziale Belastungen bei schwieriger Paarbeziehung und dauerhaften

finanziellen Schwierigkeiten sowie bei einem Migrationshintergrund mit

wiederholten Entwurzelungserleben verursacht worden. Die gesamte Situation

sei sehr chronifiziert, weshalb eine ambulante psychotherapeutische

Behandlung nicht ausreiche, sondern eine intensive psychosomatisch-psychotherapeutische

Rehabilitation in einer geeigneten Facheinrichtung nötig sei.

5.3

Am 26. Januar 2018 diagnostizierten

Dr. med. F.______, leitender Arzt des Spitals G.______, und H.______,

Assistenzarzt, eine Fibromyalgie, eine Depression bei anhaltender

Schmerzstörung und psychosozialer Belastung und eine Adipositas. Aufgrund

einer Dekompensation der Fibromyalgie sei die Beschwerdeführerin

notfallmässig zugewiesen worden. Da ein dringender Bedarf an einer

stationären Behandlung der psychosomatischen Beschwerden bestehe, werde die

Beschwerdeführerin in die Rehaklinik I.______ zur weiteren Behandlung

überwiesen.

5.4

Vom 27. Januar 2018 bis zum 2. März 2018 befand

sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik I.______.

Dr. med. J.______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie,

Dr. phil. K.______, dipl. Psychologin, und Dr. med. L.______,

Facharzt Neurologie, stellten am 22. März 2018 die nachfolgenden

Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Fibromyalgie,

Nephrolithiasis beidseits, gemischte Kopfschmerzen sowie Adipositas I

bei Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel. Im Rahmen der

Behandlung seien die stark histrionischen wie auch die emotional-impulsiven

Seiten der Beschwerdeführerin sehr deutlich geworden. Aufgrund der Beobachtungen

und Interaktionen sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nur über

die klagend und imposant dargebrachte Darstellung ihrer Schmerzen und Ängste

Aufmerksamkeit zu erhalten glaube. Sie drücke hartnäckig und eindeutig aus,

dass es ihr nie besser gehen werde und sie aufgrund der Schmerzen nie

arbeiten könne. Auffällig sei ihre starke Fixierung auf eine Invalidenrente.

Sie verlasse die Klinik in einem leicht gebesserten Zustand, jedoch hätten

die sehr starken Funktionalitäten nicht aufgebrochen werden können. Für die

Dauer des Klinikaufenthaltes bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

5.5

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin,

Dr. med. M.______, verwies am 3. Mai 2018 für die

Diagnosestellung auf den Bericht der Rehaklinik I.______. Sie hielt fest,

dass mit Ausnahme der extremen Empfindlichkeit am Körper keine pathologischen

Befunde erhoben worden seien. Weil die Beschwerdeführerin seit langem nicht

mehr arbeite und keinen Beruf erlernt habe, sei bis anhin nie eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb sie auch die Arbeitsfähigkeit

in angestammter Tätigkeit nicht beurteilen könne. Es erscheine jedoch nicht

realistisch, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Tätigkeit ausüben

könne, weshalb eine schlechte Prognose zu stellen sei. Leichte Arbeiten im

Haushalt könne die Beschwerdeführerin ausüben, wobei sie dabei zurzeit noch

von ihrem Ehemann unterstützt werde.

5.6

N.______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

und E.______ diagnos-tizierten am 8. Februar 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10: F43.1), eine kombinierte Entwicklungsstörung, insbesondere

schulischer Fertigkeiten und motorischer Funktionen (ICD-10: F83), einen

Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Fibromyalgie. Die

Beschwerdeführerin sei bisher zu keinem selbständigen Leben fähig gewesen,

stattdessen sei sie von der vollumfänglichen Unterstützung ihres Ehemannes

abhängig. Sie könne keine Hausarbeiten selbständig erledigen und sei daher

wohl auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Daher werde eine der

Behinderung angepasste niederschwellige Tätigkeit wie etwa die Tätigkeit in

der Produktion empfohlen.

5.7

Am 5. und 7. Juli 2019 sowie am 8. August 2019

wurde die Beschwerdeführerin durch die Neurologie Toggenburg AG polydisziplinär

begutachtet.

5.7.1

Lic. phil. O.______, zertifizierter

neuropsychologischer Gutachter SIM, kam zum Schluss, dass bei der

Beschwerdeführerin rein formal, also unter Ausklammerung des

Validitätsaspekts, eine insgesamt mittelgradige bis schwere

neuropsychologische Störung mit meist schweren, teilweise mittelschweren bis

schweren Minderleistungen in sämtlichen geprüften kognitiven Bereichen

bestehe. Es könne jedoch nicht von validen neuropsychologischen Befunden

ausgegangen werden, da sich Hinweise auf eine wahrscheinliche negative

Antwortverzerrung im kognitiven Bereich ergeben hätten. Bei den

durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren, welche auch von Menschen mit

einer Intelligenzminderung bewältigt werden könnten, seien deutlich auffällige

Antwortmuster auf Zufallsniveau erkennbar. Daher liege eine nicht

authentische Störung vor. Das Kommunikations- und Interaktionsverhalten der

Beschwerdeführerin sei äusserts auffällig. Ebenso seien auch Schwankungen im

Anwenden der Deutschkenntnisse und in den allgemeinen kommunikativen

Fähigkeiten wie auch im Handlungsbereich auffällig. Dadurch werde der

Eindruck des nicht authentischen Gesamtbildes verstärkt. Aus

neuropsychologischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

Intelligenzminderung vorhanden, denn die Beschwerdeführerin verfüge über die

Fähigkeit, im Gespräch gezielte und präzise, teils kritische Rückfragen zu

stellen. Wegen der fehlenden Validität der Befunde könne keine

neuropsychologische Diagnose gestellt werden.

5.7.2

Dr. med. P.______, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in allgemeininternistischer Sicht

keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, woraus eine

vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiere. Neben einem

Gewichtsverlust und einer Optimierung der Lebensgewohnheiten werde eine

Eisensubstitution empfohlen. Sie wies daraufhin, dass das im Rahmen der

Untersuchung und Befragung festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin

auffällig und phasenweise demonstrativ gewesen sei. Immer wieder zeige sie

das Verhalten eines trotzigen Kindes, wobei sie diskrepant dazu die

gestellten Fragen zielgerichtet und mit adäquater Stimme beantworte. Auch

seien Inkonsistenzen zwischen den Antworten der Beschwerdeführerin und den

Angaben in den Akten vorhanden.

5.7.3

Das psychiatrische Teilgutachten erstellte Q.______,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er diagnostizierte eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen, impulsiven und

histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie einen möglichen Restzustand einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine psychische Erkrankung könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Folglich sei

auch eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nötig. Weiter

ergäben sich Inkonsistenzen, Diskrepanzen und eine hochauffällige

Symptomvalidierung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zielgerichtet und diene dem Vermeiden

äusserer Anforderungen/Ansprüche, womit sie eindeutig eigene Interessen

verfolge.

5.7.4

In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte

Dr. med. R.______, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ein chronisches generalisiertes

Schmerzsyndrom, welches die Kriterien einer Fibromyalgie erfülle, jedoch die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige. Es liege ein

erhebliches symptomverdeutlichendes und selbstlimitierendes Verhalten vor.

Die nun bereits jahrelange körperliche Inaktivität mit dem Ziel der Schonung

und Symptomerweiterung habe zu einer physischen Dekonditionierung geführt,

welche das diffuse muskuloskelettale Beschwerdebild unterhalte und verstärke.

Es seien Diskrepanzen bezüglich Bewegungsausmass und Mobilität zu

verschiedenen Untersuchungszeitpunkten festgestellt worden. Folglich könnten

die geschilderten Ganzkörperschmerzen sowie die beklagten funktionellen

Einschränkungen keiner objektivierbaren gesundheitlichen Störung zugeordnet

werden. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche, ihren Fähigkeiten

entsprechenden Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig.

5.7.5

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin sei aktuell wie

retrospektiv in sämtlichen Fachgebieten vollständig arbeitsfähig, womit keine

angepasste Tätigkeit notwendig sei. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin

bei entsprechender Motivation uneingeschränkt leistungsfähig.

5.8

Dr. M.______ bestätigte am 30. Dezember 2019

die gutachterliche Diagnosestellung, wies jedoch darauf hin, dass das

Schmerzsyndrom, die Persönlichkeitsakzentuierung wie auch der möglicherweise

vorhandene Restzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Sie könne mit ihrem gesunden

Menschenverstand feststellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Persönlichkeitsstörung nicht arbeitsfähig sei. Da kein Arbeitgeber die

Beschwerdeführerin für eine "normale Arbeitsstelle" einsetzen würde, sei eine

angepasste Tätigkeit notwendig. Überdies bezweifle sie die gutachterlichen

Ausführungen zur Motivation und Willensanstrengung.

6.

6.1

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ist das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG verwertbar.

Die von der

Beschwerdeführerin beklagten Leiden wurden internistisch, rheumatologisch,

psychiatrisch und neuropsychologisch umfassend untersucht. Die aus den

genannten Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse sind im Gutachten in

nachvollziehbarer Weise wiedergegeben worden und haben auch in eine

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung Eingang gefunden. Dabei haben sich die

Gutachter mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen

Untersuchung ausführlich auseinandergesetzt. Die anlässlich der Untersuchung

von verschiedenen Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen sind eingehend

begründet in den jeweiligen Teilgutachten wiedergegeben worden. So weist

beispielsweise lic. phil. O.______ im neuropsychologischen

Teilgutachten auf das äusserts auffällige Kommunikations- und

Interaktionsverhalten der Beschwerdeführerin hin, welches darin bestehe, dass

Letztere immer wieder trotzig anmutende Bemerkungen und Zwischenfragen völlig

ausserhalb des Kontextes stelle, auf der anderen Seite aber in der Lage sei,

sehr gezielte Fragen zu stellen. Ebenso weist Q.______ im psychiatrischen

Teilgutachten auf ein auffälliges und widersprüchliches Verhalten der

Beschwerdeführerin hin. So habe eine demonstrative Symptompräsentation

festgestellt werden können, während sie in der Lage gewesen sei, wiederholt

gezielte Fragen an den Gutachter zu stellen. Auch bezüglich Bewegungsausmass

und Mobilität konnten gemäss Dr. R.______ zu verschiedenen

Untersuchungszeitpunkten Diskrepanzen festgestellt werden. Im gleichen Sinne

äusserten sich bereits Dr. J.______, Dr. K.______ und Dr. L.______

in ihrem Bericht vom 22. März 2018, beschrieben diese doch flüssige und

schmerzfreie Bewegungsabläufe in unbeobachteten Momenten. Auch wurde im

genannten Bericht bereits ein nicht gänzlich authentisch wirkendes Verhalten

der Beschwerdeführerin erkannt, worauf nicht zuletzt Q.______ in

Auseinandersetzung mit den weiteren ärztlichen Beurteilungen hinweist. Sodann

hält Q.______ Widersprüche in den aktenkundigen Aussagen der

Beschwerdeführerin fest, sei dies in Bezug auf die Frage der arrangierten

Ehe, die Gewaltanwendung ihres Ehemannes, die Vornahme von Rechenaufgaben

oder das Verlassen der eigenen Wohnung am Tag bzw. in der Nacht. Daraus

erhellt, dass das entsprechende Teilgutachten in Kenntnis der

Krankengeschichte und in Auseinandersetzung mit den bereits gemachten

Ausführungen der Beschwerdeführerin verfasst worden ist, was im Übrigen auch

für die weiteren Teilgutachten gilt. Ferner sind die verschiedenen

Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin sowohl in den jeweiligen Teilgutachten

wie auch in der interdisziplinären Zusammenfassung in verständlicher Weise

beantwortet worden. Sodann schliesst sich auch RAD-Arzt pract. med. S.______

den gutachterlichen Ausführungen an.

Darüber hinaus ist

festzuhalten, dass die Gutachter entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin keine massiven kognitiven Beeinträchtigungen diagnostizieren,

was nicht zuletzt in der fehlenden Validität der neuropsychologischen Befunde

gründet. Diesbezüglich weist lic. phil. O.______ auf deutliche

Auffälligkeiten in den beiden durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren

hin, wobei er zusätzlich die Kriterien von Slick et al. anwendet. Dabei ist

es vorliegend zulässig, die genannten Kriterien zur Beurteilung einer

Aggravation in neuropsychologischen Validierungstests anzuwenden, da auch Q.______

als psychiatrischer Facharzt die festgestellten Inkonsistenzen und

Diskrepanzen umfassend fachärztlich würdigt (BGer-Urteil 8C_605/2019 vom

12.

November 2019 E. 3.2.2). Überdies setzt sich

lic. phil. O.______ mit der von den behandelnden Therapeuten N.______

und E.______ gestellten Diagnose einer leichten Intelligenzminderung

ausdrücklich auseinander und begründet nachvollziehbar, dass eine solche

aufgrund der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, im Gespräch gezielte und

präzise, teilweise kritische Rückfragen zu stellen, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden ist. Somit ist auf die gutachterlich

gestellte Diagnose und die darauf gestützt attestierte volle Arbeitsfähigkeit

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt abzustellen.

6.2

Zwar widerspricht die behandelnde Hausärztin

Dr. M.______ der gutachterlichen Einschätzung der vollen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da ihrer Meinung nach kein

Arbeitgeber gefunden werden kann, welcher die Beschwerdeführerin anstellen

würde. Es ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob die Beschwerdeführerin

unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern

es ist einzig massgebend, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch

wirtschaftlich nützen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten

und Möglichkeiten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt – die verfügbaren

Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Art. 7 Abs. 1

ATSG; Meyer/Reichmuth, S. 358). Davon ist aufgrund der vollen

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auszugehen, zumal der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze mit einem sozialen

Entgegenkommen des Arbeitgebers umfasst (BGer-Urteil 8C_670/2015 vom

12.

Februar 2016 E. 4.2). Im Übrigen begründet Dr. M.______

nicht substantiiert, weshalb dem Gutachten und den darin gezogenen

Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden kann. So genügt insbesondere ein

Hinweis auf den gesunden Menschenverstand nicht, um die gutachterlich

umfassend begründeten Ausführungen zu entkräften. Schliesslich bleibt

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss Einschätzung von

Dr. M.______ in der Lage ist, leichte Arbeiten zu erledigen. Denn in den

Akten findet sich keine gegenteilige hausärztliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im

Haushalt.

6.3

Zusammengefasst hat das Gutachten der Neurologie

Toggenburg AG in überzeugender Weise die medizinische Berichtslage

berücksichtigt und diese bei seiner Würdigung miteinbezogen. Es beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, setzt

sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis

und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst, ist in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen begründet und lässt sich

von der Rechtsanwenderin nachvollziehen. Das Gutachten der Neurologie

Toggenburg AG genügt daher den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungskriterien (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 ff.). Somit

kann dem Gutachten, insbesondere der darin vorgenommenen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Leistungsfähigkeit im

Haushalt gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist folglich vollständig

arbeitsfähig wie auch im Haushalt uneingeschränkt leistungsfähig, was aktuell

wie auch retrospektiv gilt. Damit ist keine weitere Begutachtung der

Beschwerdeführerin anzuordnen.

6.4

Ist die Beschwerdeführerin aber in ihrer

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, entfällt ein Einkommensvergleich,

weshalb selbstredend auch ein Tabellenlohnabzug nicht zu prüfen ist.

Die Beschwerde ist

abzuweisen.

III.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist.

1.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da die

Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in

der Person von Rechtsanwalt B.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist

indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu

verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass

sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung

der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Ausgangsgemäss ist schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1

Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird

in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird

beauftragt, spätestens im August 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]