VG.2020.00026
Sozialversicherung - IV
13. August 2020Deutsch23 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. August 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00026
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am
7. Juni 2017 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an.
1.2
Mit Vorbescheid vom 22. November 2019 teilte
die IV-Stelle A.______ mit, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
11 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Trotz der am
18. Dezember 2019 mündlich dagegen erhobenen Einwände hielt die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Februar 2020 an ihrem Vorbescheid fest.
2.
Am 2. März 2020
gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2020 und die
Rückweisung an diese im Sinne der Erwägungen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Überdies ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Die IV-Stelle schloss am
9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum
Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3
Art und Mass dessen, was einer versicherten Person
an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren
besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden
Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich
insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine
bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit
durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).
3.
3.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche
Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand
der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.
Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im
Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256
E. 4).
3.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in
Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine
eingeschränkte Lungenfunktion sowie die funktionellen Leistungsdefizite
verunmöglichten es ihm, dieselbe Arbeitsleistung zu erbringen, wie sie einer
gesunden Person möglich sei. Er bestreite, dass er ganztägig eine körperlich
leichte, sitzende Tätigkeit ohne Effizienzeinbusse ausüben könne. Sodann sei
er zu keiner Zeit neutral und umfassend von einer anerkannten Gutachterstelle
begutachtet worden, obwohl gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
Schmerzpatienten ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Damit
habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine
gerichtliche Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der
Arbeitseffizienz durch das Verwaltungsgericht und eventualiter durch die
Beschwerdegegnerin zu veranlassen sei. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin
als Folge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der verringerten
Arbeitsleistung den herangezogenen Medianlohn angemessen kürzen müssen. Ihm
sei es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich nicht mehr möglich, den
von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Medianlohn (Kompetenzniveau 1)
zu erzielen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er im Verlauf der Jahre sein
Pensum reduziert und an der bisherigen Stelle einen Jahresbruttolohn erzielt
habe, der unter dem Medianlohn gelegen habe. Dass die Beschwerdegegnerin ihm
für die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit einen höheren Lohn angerechnet
habe, als er tatsächlich auf dem konkreten Arbeitsmarkt habe erzielen können,
sei nicht mit dem Grundsatz der Parallelisierung zu vereinbaren. Hinzu komme,
dass er als bald 60-Jähriger, wenn überhaupt, nur in einer fremden Branche
tätig sein könne. Weil kein realistischer Arbeitgeber bereit sein werde,
einen mehrfach gesundheitlich beeinträchtigten 60-Jährigen anzustellen, der
über keinerlei Berufserfahrung verfüge, sei entsprechend von der
Unverwertbarkeit der theoretisch noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit
auszugehen. Schliesslich sei ihm, sofern die theoretisch noch vorhandene
Resterwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch verwertbar wäre, der
maximale Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren.
Insgesamt sei damit unter Berücksichtigung einer angemessenen Kürzung des
Tabellenlohns für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die verminderte
Arbeitsleistung sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn in maximaler Höhe vom
Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität mit Wirkung ab der Anmeldung
zum Leistungsbezug auszugehen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei ihrer
Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Überprüfungen durch den
RAD hätten einen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss bezüglich der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben. Wenn alsdann eine
ärztliche, unabhängige Expertise, welche den inhaltlichen und beweismässigen
Anforderungen genüge, bei den Akten liege und diese durch den Hausarzt des
Beschwerdeführers auch noch gestützt werde, seien die Abklärungen nicht
weiterzuführen. Die Einholung eines nochmaligen externen Gutachtens erweise
sich in diesem Fall als obsolet. Sie habe sich mithin mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit IV-relevanten Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ausweise. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine
Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, sei er zudem darauf
hinzuweisen, dass nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt
massgebend sei. Zudem genüge der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter für
sich alleine nicht, um sämtliche Verweisungstätigkeiten als unzumutbar zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Oktober 2017 – also
seit einem Alter von 56 Jahren – für angepasste Tätigkeiten zu
100.
% arbeitsfähig. Bei diesem Ergebnis könne nicht von der
Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Auch rechtfertige
dieses Ergebnis keinen leidensbedingten Abzug. Folglich könne der
Beschwerdeführer seine 100%-ige Arbeitskraft mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit trotz seines jetzigen Alters von 58 Jahren
wirtschaftlich gut nutzen.
5.
5.1
Im Bericht zur Sprechstunde vom
21.
April 2016 diagnostizierte Dr. med. C.______, Oberärztin
im Spital D.______, eine Malleolarfraktur mit medialer Bandläsion nach
Supinationstrauma, den Status nach postoperativer Wundheilungsstörung beim
linken lateralen oberen Sprunggelenk (OSG) sowie eine Progredienz der
vorbekannten osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter OSG links. Der
Beschwerdeführer wünsche keine Metallentfernung der Osteosynthese, weshalb
die chirurgische Behandlung abgeschlossen werde. Man habe den
Beschwerdeführer über die Progredienz der ostechondralen Läsion an der
medialen Talusschulter links aufgeklärt. Letzterer sei sich der Möglichkeit
eines Kollapses sowie der Folgen bewusst. Er sei aktuell jedoch
beschwerdefrei und werde sich bei Beschwerden wieder melden.
5.2
5.2.1
Dr. med. E.______, FMH für
Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 21. April 2017 fest, die
aktuellen Beschwerden im linken Bein seien erklärbar mit der OSG-Arthrose bei
osteochondraler Läsion und grosser Taluszyste. Der nächste Schritt sei eine
nochmalige Abklärung mittels MRI zum Nachweis des Ausmasses der
ostechondralen Läsion, wobei die Ausräumung der Zyste und die
Auffüllung mit Spongiosaplastik zur Rettung des Gelenks zu empfehlen seien.
Der Beschwerdeführer sei bereits ein Kandidat für eine Arthrodese, für eine
OSG-Prothese sei er als Automechaniker allerdings völlig ungeeignet und zu
jung. Er sei gegenüber operativen Eingriffen und einer Gewichtsabnahme sehr
kritisch eingestellt.
5.1.2
Am 1. Mai 2017 gab
Dr. med. F.______ gegenüber der Krankenversicherung des
Beschwerdeführers als Diagnosen eine fortgeschrittene osteochondrale Läsion
mit Taluszyste links, den Status nach lateraler Malleolarfraktur und
Plattenosteosynthese sowie den Status nach Taluszystenoperation recht an. In
der angestammten Tätigkeit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer
weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Sitzende Tätigkeiten seien ihm
demgegenüber ohne Leistungseinschränkungen zumutbar.
5.1.3
Im Radiologiebefund
vom 2. Mai 2017 hielt das Spital D.______ fest, dass gegenüber der
Voruntersuchung zunehmende zystische Veränderungen der vorbekannten
osteochondralen Läsion entdeckt worden seien. Überdies bestehe eine Arthrose
zwischen dem Os naviculare und dem Cuneifomebereich sowie dem MTP-Gelenk-I.
5.1.4
Am 10. Mai 2017
führte Dr. E.______ aus, wegen der Zystengrösse sei es fraglich, ob
mittels einer Operation eine Verbesserung erzielt werden könne. Es werde ein
Termin in der Fusssprechstunde in der Klinik G.______ empfohlen. Der
Beschwerdeführer sei skeptisch gegenüber weiteren Operationen. Eine
Tagesbelastung von acht Stunden in der Garage sei ihm nicht mehr möglich. Es
sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es seien nur noch
stundenweise Einsätze denkbar. Einen erneuten Arbeitsversuch wolle der
Beschwerdeführer nicht starten.
5.1.5
Dr. F.______
hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 an seiner Beurteilung vom 1. Mai
2017.
fest. Nach wie vor bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und die
bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die
Einschränkungen liessen sich allenfalls durch einen operativen Eingriff
vermindern wodurch die Einsatzfähigkeit möglicherweise wieder erhöht werden
könne. Es sei jedoch eine Zweitmeinung bei der Klinik G.______ einzuholen.
5.1.6
Im
Sprechstundenbericht vom 22. September 2017 erwähnten die behandelnden Ärzte
der Klinik G.______ die Diagnosen einer fortgeschrittenen osteochondralen
Läsion mit grossen Zysten der medialen Talusschulter links, den Status nach
Taluszystenoperation rechts sowie Adipositas. Die laterale Malleolarfraktur
sei gut abgeheilt und das Osteosynthesematerial sei aktuell nicht störend.
Die einzige Therapieoption sei eine OSG-Arthrodese, wobei der
Beschwerdeführer sich kritisch gegenüber Operationen geäussert habe. Es
bestehe das Risiko eines Zysteneinbruchs, was wahrscheinlich zu einer
Beschwerdezunahme führen würde.
5.1.7
Am 19. Oktober 2017 nahm pract. med. H.______, Facharzt für
Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Gesundheitszustand
Stellung und führte aus, gestützt auf den Bericht der Klinik G.______ sei die
einzige Option eine Versteifung im Bereich des linken Sprunggelenks. Die
angestammte Tätigkeit sei nicht geeignet, da es eine solche mit überwiegend
gehender und stehender Belastung sei und teilweise auch Lasten gehoben oder
getragen werden müssten. Seit Februar 2017 übersteige eine überwiegend
gehende und stehende Tätigkeit das Belastungsprofil des Beschwerdeführers. In
einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber von einer höheren
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei entspreche eine leichte, sitzende oder
wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit jederzeit zu sitzen dem
Anforderungsprofil des Beschwerdeführers, wobei er überdies keine Lasten
heben oder tragen dürfe.
5.2
Am 10. April 2018 kam Dr. E.______ zum Schluss,
dass der radiologische Befund keine wesentliche Progredienz zeige. Dem
Beschwerdeführer könne mit einer OSG-Arthrodese geholfen werden. Jedoch fühle
er sich hierzu nicht bereit und habe insbesondere Angst vor einer weiteren
Narkose. Am 2. Mai 2018 ergänzte er seine Einschätzung, indem er
zusätzlich von einer chronischen Bursitis präpatellaris links und vom
Verdacht auf eine Chondropathie im femoropatellaren Gleitlager berichtete.
5.3
5.3.1
Am 29. März 2019 fand eine Konsultation bei PD
Dr. med. I.______, Chefarzt im Spital D.______, statt. Im
diesbezüglichen Bericht stellte er die Diagnosen eines Asthma-COPD
Overlapsyndroms, Adipositas, Hypertonie, Gicht sowie eine OSG-Arthrose links
nach Malleolarfraktur. Der Beschwerdeführer leide seit einem respiratorischen
Infekt an einem chronischen produktiven Husten mit gelblichem Auswurf und sei
beim Treppensteigen und beim raschen Gehen auf flachem Gelände durch Atemnot
limitiert. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere obstruktive
Ventilationsstörung und es bestehe eine leichte bronchiale Hyperreagibilität,
wobei das ausgeatmete Stickoxid im Normbereich sei.
5.3.2
Am 29. März 2019 wurde der Beschwerdeführer am
Thorax radiologisch untersucht. Gestützt darauf gelangte der behandelnde Arzt
zum Schluss, dass ein geringes Infiltrat paracardial (rechter Unterlappen)
bestehe.
5.3.3
Dr. E.______ führte am 6. Juli 2019 aus, die
Beschwerden in der rechten Hand seien auf ein bereits fortgeschrittenes
Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Es könne eine Quantifizierung durch ein
ENG zur weiteren Diagnostik durchgeführt werden, wobei der Beschwerdeführer
aber sämtliche Operationen ablehne.
5.3.4
Dr. F.______ berichtete am 8. August 2019, dass
er den Beschwerdeführer alle drei bis sechs Monate sehe und Letzterer vom
24.
Februar 2017 bis aktuell voll arbeitsunfähig sei. Am 3. Juli
2019.
seien neu ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine Tendovaginits stenosans
Ringband R1 Digitus IV linke Hand sowie eine Chondropathie im
femoropatellaren Gleitlager diagnostiziert worden. Während die
fortgeschrittene osteochondrale Läsion mit Taluszyste links, Asthma und
Adipositas bei gesundheitsgefährdendem Alkoholkonsum Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hätten, seien Hypertonie und Gicht Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei schwierig, den Beschwerdeführer
nach zweieinhalb Jahren wieder einzugliedern. Letzterer könne sich eine volle
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr vorstellen. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ebenfalls seien Tätigkeiten im Stehen
wegen den Beschwerden im linken Fuss nicht mehr möglich. Leidensangepasste,
rein sitzende Tätigkeiten seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar.
5.3.5
Am 15. November 2019 äusserte sich
pract. med. H.______ erneut zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und führte dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene osteochondrale Läsion mit Taluszyste
links, Asthma sowie das rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom auf. Adipositas,
Gicht, Alkohol- sowie Nikotinabusus hätten demgegenüber keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei er seit Februar
2017.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Gestützt auf die früheren Einschätzungen und den Arztbericht von
Dr. F.______ sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit seit spätestens Oktober 2017
auszugehen.
5.3.6
Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer
neurologisch abgeklärt. Im diesbezüglichen Bericht vom 2. Dezember 2019
bestätigte Dr. med. J.______, Leitender Arzt im Spital D.______,
das rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom, welches bereits fortgeschritten sei.
Es sei eine Dekompression des nervus medianus rechts zu empfehlen.
5.4
Pract. med. H.______ hielt am 10. Januar 2020
schliesslich an seinen früheren Stellungnahmen fest. Der Beschwerdeführer
habe nämlich keine neuen, nicht bereits berücksichtigten medizinischen
Tatsachen vorgebracht. Die neurologische Beurteilung von Dr. J.______
bestätige lediglich die Verdachtsdiagnose eines rechtsseitigen
Karpaltunnelsyndroms, welches bereits zuvor in die Einschätzung von Dr. F.______
miteingeflossen sei.
6.
6.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an
einer fortgeschrittenen osteochondralen Läsion mit Taluszyste links, einem
rechtsseitigen Karpaltunnelsyndrom, Asthma, Adipositas sowie Gicht leidet und
deshalb in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker vollständig
arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich denn auch übereinstimmend aus den im
Recht liegenden medizinischen Berichten. Demgegenüber sind sich die Parteien
uneinig über die noch vorhandene Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit sowie über die Höhe des Invaliditätsgrads bzw. dessen
Berechnung.
6.2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er keine
körperlich leichte, sitzende Tätigkeit ohne Effizienzeinbusse ganztags
ausüben, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr stützte sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid zu Recht auf die Einschätzung von
pract. med. H.______, welcher eine leichte, sitzende Tätigkeit seit
spätestens Oktober 2017 als zu 100 % zumutbar erachtete. Dies lässt sich
auf die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte abstützen, wobei
diesen keine widersprechenden Beurteilungen entnommen werden können. So ging
selbst der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers im Mai 2017 und im August
2019.
davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer solchen leidensangepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei sowohl Dr. F.______ als
auch pract. med. H.______ bei ihrer Einschätzung sämtliche gestellten
Diagnosen rechtsgenüglich berücksichtigten. Insbesondere floss der erst im
März 2019 durch Dr. I.______ erhärtete Verdacht auf ein Asthma-COPD
Overlapsyndrom in deren Einschätzung als Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit mit ein, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die
eingeschränkte Lungenfunktion schränke ihn ein, ins Leere geht. Mangels
Widersprüchen zwischen den einzelnen medizinischen Berichten durfte die
Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung damit ohne Weiteres davon
ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, sitzende Tätigkeit seit
Oktober 2017 zu 100 % zumutbar ist, wobei sie entgegen seiner Ansicht
auch nicht dazu verpflichtet war, ein strukturiertes Beweisverfahren
durchzuführen. Ein solches bleibt aus Gründen der Verhältnismässigkeit
nämlich dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher
Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise
verneint wird (vgl. dazu BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Dies
ist vorliegend der Fall. So sprechen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Einschätzungen von Dr. F.______ und pract. med. H.______,
welche die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, sitzenden Tätigkeit in
nachvollziehbarer und begründeter Weise verneinten.
6.3
Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die im
Recht liegenden medizinischen Berichte der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist
und ihm leichte, sitzende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Folglich
ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angestellten
Invaliditätsbemessung zu prüfen.
7.
7.1
7.1.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt des
invalidisierenden Gesundheitsschadens und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er keinen
Gesundheitsschaden erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 16 ATSG; vgl. Meyer/Reichmuth, S. 315 ff.).
7.1.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014
E. 2.1). Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
7.1.3
7.1.3.1
Für
die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt
sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der
kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen
ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,
die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen
sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden
hierzu die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
7.1.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen Abzug
von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen
rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens
verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2, mit
Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe
des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu
schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen
(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze
von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die
Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil
8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).
7.2
Obschon beim Valideneinkommen grundsätzlich auf das
zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist (vgl. vorstehende
E. II/7.1.2), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des
Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2016 (Tabelle TA1, Ziffn.
29.
f., Kompetenzniveau 2) und indexierte diesen auf das Jahr 2018,
wodurch sie zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'787.55
gelangte. Dabei berücksichtigte sie zu Recht, dass der zuletzt erzielte Lohn
gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto und gestützt auf die Angaben
des ehemaligen Arbeitgebers bewusst zu tief gewählt wurde, da der
Beschwerdeführer gegenüber dem letzten Arbeitgeber bereits bei der Anstellung
auf Einschränkungen hingewiesen habe. Folglich ist nicht davon auszugehen,
dass es sich bei dieser Entlöhnung um eine solche handelte, welche dem
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich gewesen
wäre. Damit ist das Abstellen auf den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen
Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, S. 324 und
329), wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vom Medianlohn
auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3d.aa) und dieser auf den
frühesten Rentenbeginn, namentlich auf das Jahr 2017 zu indexieren ist.
Dementsprechend ist von einem massgeblichen jährlichen Valideneinkommen in
der Höhe von Fr. 75'410.49 auszugehen.
7.3
7.3.1
Für die Ermittlung des hypothetischen
Invalideneinkommens ist sodann ebenfalls auf statistische Angaben zurückzugreifen
(vgl. vorstehende E. II/3.5.3), was vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht angezweifelt wird. Die Beschwerdegegnerin ging dabei richtigerweise vom
Tabellenlohn gemäss LSE 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) aus.
Dieser ist entsprechend dem Valideneinkommen ebenfalls auf das Jahr 2017 zu
indexieren, wodurch ein Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 resultiert.
7.3.2
Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (vgl. dazu vorstehende E. II/7.1.3.2). Während
die Beschwerdegegnerin keinen solchen gewährte, wird vom Beschwerdeführer der
höchstzulässige Abzug von 25 % beantragt.
Dem Beschwerdeführer sind
sämtliche Verweisungstätigkeiten zumutbar, sofern sie folgende Kriterien
einhalten: leicht, sitzend oder wechselbelastend mit der Möglichkeit,
jederzeit zu sitzen, und ohne Heben und Tragen von Lasten. Auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden verschiedene Tätigkeiten angeboten, welche
diesem Belastungsprofil entsprechen. Zu denken ist dabei etwa an leichte
Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten wie auch an Sortierungs-, Prüf- und
Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben, soweit
sie in sitzender Tätigkeit ausgeübt werden können und kein Tragen oder
Anheben von Gewichten umfassen (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2018.00091 vom
13.
Dezember 2018 E. II/9.4.2). Die Leistungsfähigkeit ist entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Einschätzung nicht
eingeschränkt, womit sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt. Ferner hat
sein Alter von mittlerweile knapp 59 Jahren bzw. von 56 Jahren im
Zeitpunkt der festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit keine lohnsenkende Wirkung. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn
vornahm. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug von 10 %, wovon
der Unfallversicherer in der Verfügung vom 10. Januar 2006 ausging, oder
gar bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenberechtigender
Invaliditätsgrad unter 40 % resultieren würde.
7.3.3
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
die theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit sei unverwertbar.
Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass ihm eine Verwertbarkeit einer solchen
selbst in Anbetracht seines Alters noch möglich ist. Trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen stehen ihm nämlich verschiedene
Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Solche Tätigkeiten werden auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
(vgl. dazu BGer-Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2;
VGer-Urteil VG.2018.00091 vom 13. Dezember 2018 E. II/9.4.3).
Bei einem
Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 und einem Valideneinkommen von
Fr. 75'787.55 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'716.94 und
damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 %, welcher nicht zum Bezug
einer Invalidenrente berechtigt.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die
Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG
und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt
nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.
1.2
Aufgrund der Aktenlage erscheint die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das
vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der
Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen
war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
von Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal
Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist
indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu
verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass
sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung
der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs.1
IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird
in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im
August 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt
sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]