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Entscheid

VG.2020.00026

Sozialversicherung - IV

13. August 2020Deutsch23 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. August 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00026

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am

7. Juni 2017 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an.

1.2

Mit Vorbescheid vom 22. November 2019 teilte

die IV-Stelle A.______ mit, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von

11 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Trotz der am

18. Dezember 2019 mündlich dagegen erhobenen Einwände hielt die IV-Stelle

mit Verfügung vom 5. Februar 2020 an ihrem Vorbescheid fest.

2.

Am 2. März 2020

gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2020 und die

Rückweisung an diese im Sinne der Erwägungen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Überdies ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Die IV-Stelle schloss am

9. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum

Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3

Art und Mass dessen, was einer versicherten Person

an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach ihren

besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden

Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich

insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine

bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit

durch die versicherte Person ankommt (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).

3.

3.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche

Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand

der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich

welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.

Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im

Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256

E. 4).

3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das

Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7

E. 3c/aa).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen

Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der

untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in

Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in

der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine

eingeschränkte Lungenfunktion sowie die funktionellen Leistungsdefizite

verunmöglichten es ihm, dieselbe Arbeitsleistung zu erbringen, wie sie einer

gesunden Person möglich sei. Er bestreite, dass er ganztägig eine körperlich

leichte, sitzende Tätigkeit ohne Effizienzeinbusse ausüben könne. Sodann sei

er zu keiner Zeit neutral und umfassend von einer anerkannten Gutachterstelle

begutachtet worden, obwohl gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

Schmerzpatienten ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Damit

habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine

gerichtliche Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der

Arbeitseffizienz durch das Verwaltungsgericht und eventualiter durch die

Beschwerdegegnerin zu veranlassen sei. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin

als Folge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der verringerten

Arbeitsleistung den herangezogenen Medianlohn angemessen kürzen müssen. Ihm

sei es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich nicht mehr möglich, den

von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Medianlohn (Kompetenzniveau 1)

zu erzielen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass er im Verlauf der Jahre sein

Pensum reduziert und an der bisherigen Stelle einen Jahresbruttolohn erzielt

habe, der unter dem Medianlohn gelegen habe. Dass die Beschwerdegegnerin ihm

für die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit einen höheren Lohn angerechnet

habe, als er tatsächlich auf dem konkreten Arbeitsmarkt habe erzielen können,

sei nicht mit dem Grundsatz der Parallelisierung zu vereinbaren. Hinzu komme,

dass er als bald 60-Jähriger, wenn überhaupt, nur in einer fremden Branche

tätig sein könne. Weil kein realistischer Arbeitgeber bereit sein werde,

einen mehrfach gesundheitlich beeinträchtigten 60-Jährigen anzustellen, der

über keinerlei Berufserfahrung verfüge, sei entsprechend von der

Unverwertbarkeit der theoretisch noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit

auszugehen. Schliesslich sei ihm, sofern die theoretisch noch vorhandene

Resterwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch verwertbar wäre, der

maximale Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren.

Insgesamt sei damit unter Berücksichtigung einer angemessenen Kürzung des

Tabellenlohns für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die verminderte

Arbeitsleistung sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn in maximaler Höhe vom

Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität mit Wirkung ab der Anmeldung

zum Leistungsbezug auszugehen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei ihrer

Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Überprüfungen durch den

RAD hätten einen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss bezüglich der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben. Wenn alsdann eine

ärztliche, unabhängige Expertise, welche den inhaltlichen und beweismässigen

Anforderungen genüge, bei den Akten liege und diese durch den Hausarzt des

Beschwerdeführers auch noch gestützt werde, seien die Abklärungen nicht

weiterzuführen. Die Einholung eines nochmaligen externen Gutachtens erweise

sich in diesem Fall als obsolet. Sie habe sich mithin mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer

keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit IV-relevanten Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit ausweise. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine

Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, sei er zudem darauf

hinzuweisen, dass nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt

massgebend sei. Zudem genüge der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter für

sich alleine nicht, um sämtliche Verweisungstätigkeiten als unzumutbar zu

qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Oktober 2017 – also

seit einem Alter von 56 Jahren – für angepasste Tätigkeiten zu

100.

% arbeitsfähig. Bei diesem Ergebnis könne nicht von der

Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Auch rechtfertige

dieses Ergebnis keinen leidensbedingten Abzug. Folglich könne der

Beschwerdeführer seine 100%-ige Arbeitskraft mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit trotz seines jetzigen Alters von 58 Jahren

wirtschaftlich gut nutzen.

5.

5.1

Im Bericht zur Sprechstunde vom

21.

April 2016 diagnostizierte Dr. med. C.______, Oberärztin

im Spital D.______, eine Malleolarfraktur mit medialer Bandläsion nach

Supinationstrauma, den Status nach postoperativer Wundheilungsstörung beim

linken lateralen oberen Sprunggelenk (OSG) sowie eine Progredienz der

vorbekannten osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter OSG links. Der

Beschwerdeführer wünsche keine Metallentfernung der Osteosynthese, weshalb

die chirurgische Behandlung abgeschlossen werde. Man habe den

Beschwerdeführer über die Progredienz der ostechondralen Läsion an der

medialen Talusschulter links aufgeklärt. Letzterer sei sich der Möglichkeit

eines Kollapses sowie der Folgen bewusst. Er sei aktuell jedoch

beschwerdefrei und werde sich bei Beschwerden wieder melden.

5.2

5.2.1

Dr. med. E.______, FMH für

Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 21. April 2017 fest, die

aktuellen Beschwerden im linken Bein seien erklärbar mit der OSG-Arthrose bei

osteochondraler Läsion und grosser Taluszyste. Der nächste Schritt sei eine

nochmalige Abklärung mittels MRI zum Nachweis des Ausmasses der

ostechondralen Läsion, wobei die Ausräumung der Zyste und die

Auffüllung mit Spongiosaplastik zur Rettung des Gelenks zu empfehlen seien.

Der Beschwerdeführer sei bereits ein Kandidat für eine Arthrodese, für eine

OSG-Prothese sei er als Automechaniker allerdings völlig ungeeignet und zu

jung. Er sei gegenüber operativen Eingriffen und einer Gewichtsabnahme sehr

kritisch eingestellt.

5.1.2

Am 1. Mai 2017 gab

Dr. med. F.______ gegenüber der Krankenversicherung des

Beschwerdeführers als Diagnosen eine fortgeschrittene osteochondrale Läsion

mit Taluszyste links, den Status nach lateraler Malleolarfraktur und

Plattenosteosynthese sowie den Status nach Taluszystenoperation recht an. In

der angestammten Tätigkeit als Automechaniker sei der Beschwerdeführer

weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Sitzende Tätigkeiten seien ihm

demgegenüber ohne Leistungseinschränkungen zumutbar.

5.1.3

Im Radiologiebefund

vom 2. Mai 2017 hielt das Spital D.______ fest, dass gegenüber der

Voruntersuchung zunehmende zystische Veränderungen der vorbekannten

osteochondralen Läsion entdeckt worden seien. Überdies bestehe eine Arthrose

zwischen dem Os naviculare und dem Cuneifomebereich sowie dem MTP-Gelenk-I.

5.1.4

Am 10. Mai 2017

führte Dr. E.______ aus, wegen der Zystengrösse sei es fraglich, ob

mittels einer Operation eine Verbesserung erzielt werden könne. Es werde ein

Termin in der Fusssprechstunde in der Klinik G.______ empfohlen. Der

Beschwerdeführer sei skeptisch gegenüber weiteren Operationen. Eine

Tagesbelastung von acht Stunden in der Garage sei ihm nicht mehr möglich. Es

sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es seien nur noch

stundenweise Einsätze denkbar. Einen erneuten Arbeitsversuch wolle der

Beschwerdeführer nicht starten.

5.1.5

Dr. F.______

hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 an seiner Beurteilung vom 1. Mai

2017.

fest. Nach wie vor bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und die

bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die

Einschränkungen liessen sich allenfalls durch einen operativen Eingriff

vermindern wodurch die Einsatzfähigkeit möglicherweise wieder erhöht werden

könne. Es sei jedoch eine Zweitmeinung bei der Klinik G.______ einzuholen.

5.1.6

Im

Sprechstundenbericht vom 22. September 2017 erwähnten die behandelnden Ärzte

der Klinik G.______ die Diagnosen einer fortgeschrittenen osteochondralen

Läsion mit grossen Zysten der medialen Talusschulter links, den Status nach

Taluszystenoperation rechts sowie Adipositas. Die laterale Malleolarfraktur

sei gut abgeheilt und das Osteosynthesematerial sei aktuell nicht störend.

Die einzige Therapieoption sei eine OSG-Arthrodese, wobei der

Beschwerdeführer sich kritisch gegenüber Operationen geäussert habe. Es

bestehe das Risiko eines Zysteneinbruchs, was wahrscheinlich zu einer

Beschwerdezunahme führen würde.

5.1.7

Am 19. Oktober 2017 nahm pract. med. H.______, Facharzt für

Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Gesundheitszustand

Stellung und führte aus, gestützt auf den Bericht der Klinik G.______ sei die

einzige Option eine Versteifung im Bereich des linken Sprunggelenks. Die

angestammte Tätigkeit sei nicht geeignet, da es eine solche mit überwiegend

gehender und stehender Belastung sei und teilweise auch Lasten gehoben oder

getragen werden müssten. Seit Februar 2017 übersteige eine überwiegend

gehende und stehende Tätigkeit das Belastungsprofil des Beschwerdeführers. In

einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber von einer höheren

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei entspreche eine leichte, sitzende oder

wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit jederzeit zu sitzen dem

Anforderungsprofil des Beschwerdeführers, wobei er überdies keine Lasten

heben oder tragen dürfe.

5.2

Am 10. April 2018 kam Dr. E.______ zum Schluss,

dass der radiologische Befund keine wesentliche Progredienz zeige. Dem

Beschwerdeführer könne mit einer OSG-Arthrodese geholfen werden. Jedoch fühle

er sich hierzu nicht bereit und habe insbesondere Angst vor einer weiteren

Narkose. Am 2. Mai 2018 ergänzte er seine Einschätzung, indem er

zusätzlich von einer chronischen Bursitis präpatellaris links und vom

Verdacht auf eine Chondropathie im femoropatellaren Gleitlager berichtete.

5.3

5.3.1

Am 29. März 2019 fand eine Konsultation bei PD

Dr. med. I.______, Chefarzt im Spital D.______, statt. Im

diesbezüglichen Bericht stellte er die Diagnosen eines Asthma-COPD

Overlapsyndroms, Adipositas, Hypertonie, Gicht sowie eine OSG-Arthrose links

nach Malleolarfraktur. Der Beschwerdeführer leide seit einem respiratorischen

Infekt an einem chronischen produktiven Husten mit gelblichem Auswurf und sei

beim Treppensteigen und beim raschen Gehen auf flachem Gelände durch Atemnot

limitiert. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere obstruktive

Ventilationsstörung und es bestehe eine leichte bronchiale Hyperreagibilität,

wobei das ausgeatmete Stickoxid im Normbereich sei.

5.3.2

Am 29. März 2019 wurde der Beschwerdeführer am

Thorax radiologisch untersucht. Gestützt darauf gelangte der behandelnde Arzt

zum Schluss, dass ein geringes Infiltrat paracardial (rechter Unterlappen)

bestehe.

5.3.3

Dr. E.______ führte am 6. Juli 2019 aus, die

Beschwerden in der rechten Hand seien auf ein bereits fortgeschrittenes

Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Es könne eine Quantifizierung durch ein

ENG zur weiteren Diagnostik durchgeführt werden, wobei der Beschwerdeführer

aber sämtliche Operationen ablehne.

5.3.4

Dr. F.______ berichtete am 8. August 2019, dass

er den Beschwerdeführer alle drei bis sechs Monate sehe und Letzterer vom

24.

Februar 2017 bis aktuell voll arbeitsunfähig sei. Am 3. Juli

2019.

seien neu ein Karpaltunnelsyndrom rechts, eine Tendovaginits stenosans

Ringband R1 Digitus IV linke Hand sowie eine Chondropathie im

femoropatellaren Gleitlager diagnostiziert worden. Während die

fortgeschrittene osteochondrale Läsion mit Taluszyste links, Asthma und

Adipositas bei gesundheitsgefährdendem Alkoholkonsum Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hätten, seien Hypertonie und Gicht Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei schwierig, den Beschwerdeführer

nach zweieinhalb Jahren wieder einzugliedern. Letzterer könne sich eine volle

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr vorstellen. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ebenfalls seien Tätigkeiten im Stehen

wegen den Beschwerden im linken Fuss nicht mehr möglich. Leidensangepasste,

rein sitzende Tätigkeiten seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar.

5.3.5

Am 15. November 2019 äusserte sich

pract. med. H.______ erneut zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und führte dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene osteochondrale Läsion mit Taluszyste

links, Asthma sowie das rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom auf. Adipositas,

Gicht, Alkohol- sowie Nikotinabusus hätten demgegenüber keine Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei er seit Februar

2017.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

Gestützt auf die früheren Einschätzungen und den Arztbericht von

Dr. F.______ sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer

körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit seit spätestens Oktober 2017

auszugehen.

5.3.6

Am 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer

neurologisch abgeklärt. Im diesbezüglichen Bericht vom 2. Dezember 2019

bestätigte Dr. med. J.______, Leitender Arzt im Spital D.______,

das rechtsseitige Karpaltunnelsyndrom, welches bereits fortgeschritten sei.

Es sei eine Dekompression des nervus medianus rechts zu empfehlen.

5.4

Pract. med. H.______ hielt am 10. Januar 2020

schliesslich an seinen früheren Stellungnahmen fest. Der Beschwerdeführer

habe nämlich keine neuen, nicht bereits berücksichtigten medizinischen

Tatsachen vorgebracht. Die neurologische Beurteilung von Dr. J.______

bestätige lediglich die Verdachtsdiagnose eines rechtsseitigen

Karpaltunnelsyndroms, welches bereits zuvor in die Einschätzung von Dr. F.______

miteingeflossen sei.

6.

6.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an

einer fortgeschrittenen osteochondralen Läsion mit Taluszyste links, einem

rechtsseitigen Karpaltunnelsyndrom, Asthma, Adipositas sowie Gicht leidet und

deshalb in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker vollständig

arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich denn auch übereinstimmend aus den im

Recht liegenden medizinischen Berichten. Demgegenüber sind sich die Parteien

uneinig über die noch vorhandene Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit sowie über die Höhe des Invaliditätsgrads bzw. dessen

Berechnung.

6.2

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er keine

körperlich leichte, sitzende Tätigkeit ohne Effizienzeinbusse ganztags

ausüben, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr stützte sich die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid zu Recht auf die Einschätzung von

pract. med. H.______, welcher eine leichte, sitzende Tätigkeit seit

spätestens Oktober 2017 als zu 100 % zumutbar erachtete. Dies lässt sich

auf die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte abstützen, wobei

diesen keine widersprechenden Beurteilungen entnommen werden können. So ging

selbst der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers im Mai 2017 und im August

2019.

davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer solchen leidensangepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei sowohl Dr. F.______ als

auch pract. med. H.______ bei ihrer Einschätzung sämtliche gestellten

Diagnosen rechtsgenüglich berücksichtigten. Insbesondere floss der erst im

März 2019 durch Dr. I.______ erhärtete Verdacht auf ein Asthma-COPD

Overlapsyndrom in deren Einschätzung als Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit mit ein, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die

eingeschränkte Lungenfunktion schränke ihn ein, ins Leere geht. Mangels

Widersprüchen zwischen den einzelnen medizinischen Berichten durfte die

Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung damit ohne Weiteres davon

ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, sitzende Tätigkeit seit

Oktober 2017 zu 100 % zumutbar ist, wobei sie entgegen seiner Ansicht

auch nicht dazu verpflichtet war, ein strukturiertes Beweisverfahren

durchzuführen. Ein solches bleibt aus Gründen der Verhältnismässigkeit

nämlich dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher

Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise

verneint wird (vgl. dazu BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Dies

ist vorliegend der Fall. So sprechen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Einschätzungen von Dr. F.______ und pract. med. H.______,

welche die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, sitzenden Tätigkeit in

nachvollziehbarer und begründeter Weise verneinten.

6.3

Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die im

Recht liegenden medizinischen Berichte der Beschwerdeführer mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist

und ihm leichte, sitzende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Folglich

ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angestellten

Invaliditätsbemessung zu prüfen.

7.

7.1

7.1.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt des

invalidisierenden Gesundheitsschadens und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er keinen

Gesundheitsschaden erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 16 ATSG; vgl. Meyer/Reichmuth, S. 315 ff.).

7.1.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014

E. 2.1). Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

7.1.3

7.1.3.1

Für

die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen

Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt

sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der

kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen

ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare

neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,

die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen

sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden

hierzu die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

7.1.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können persönliche und

berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen Abzug

von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen

rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens

verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwertet werden kann (BGE 134 V 322 E. 5.2, mit

Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,

wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person

wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe

des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu

schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen

(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze

von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die

Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil

8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).

7.2

Obschon beim Valideneinkommen grundsätzlich auf das

zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist (vgl. vorstehende

E. II/7.1.2), stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2016 (Tabelle TA1, Ziffn.

29.

f., Kompetenzniveau 2) und indexierte diesen auf das Jahr 2018,

wodurch sie zu einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 75'787.55

gelangte. Dabei berücksichtigte sie zu Recht, dass der zuletzt erzielte Lohn

gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto und gestützt auf die Angaben

des ehemaligen Arbeitgebers bewusst zu tief gewählt wurde, da der

Beschwerdeführer gegenüber dem letzten Arbeitgeber bereits bei der Anstellung

auf Einschränkungen hingewiesen habe. Folglich ist nicht davon auszugehen,

dass es sich bei dieser Entlöhnung um eine solche handelte, welche dem

Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich gewesen

wäre. Damit ist das Abstellen auf den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen

Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, S. 324 und

329), wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vom Medianlohn

auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3d.aa) und dieser auf den

frühesten Rentenbeginn, namentlich auf das Jahr 2017 zu indexieren ist.

Dementsprechend ist von einem massgeblichen jährlichen Valideneinkommen in

der Höhe von Fr. 75'410.49 auszugehen.

7.3

7.3.1

Für die Ermittlung des hypothetischen

Invalideneinkommens ist sodann ebenfalls auf statistische Angaben zurückzugreifen

(vgl. vorstehende E. II/3.5.3), was vom Beschwerdeführer zu Recht

nicht angezweifelt wird. Die Beschwerdegegnerin ging dabei richtigerweise vom

Tabellenlohn gemäss LSE 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) aus.

Dieser ist entsprechend dem Valideneinkommen ebenfalls auf das Jahr 2017 zu

indexieren, wodurch ein Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 resultiert.

7.3.2

Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (vgl. dazu vorstehende E. II/7.1.3.2). Während

die Beschwerdegegnerin keinen solchen gewährte, wird vom Beschwerdeführer der

höchstzulässige Abzug von 25 % beantragt.

Dem Beschwerdeführer sind

sämtliche Verweisungstätigkeiten zumutbar, sofern sie folgende Kriterien

einhalten: leicht, sitzend oder wechselbelastend mit der Möglichkeit,

jederzeit zu sitzen, und ohne Heben und Tragen von Lasten. Auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden verschiedene Tätigkeiten angeboten, welche

diesem Belastungsprofil entsprechen. Zu denken ist dabei etwa an leichte

Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten wie auch an Sortierungs-, Prüf- und

Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben, soweit

sie in sitzender Tätigkeit ausgeübt werden können und kein Tragen oder

Anheben von Gewichten umfassen (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2018.00091 vom

13.

Dezember 2018 E. II/9.4.2). Die Leistungsfähigkeit ist entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss ärztlicher Einschätzung nicht

eingeschränkt, womit sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt. Ferner hat

sein Alter von mittlerweile knapp 59 Jahren bzw. von 56 Jahren im

Zeitpunkt der festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit keine lohnsenkende Wirkung. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn

vornahm. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug von 10 %, wovon

der Unfallversicherer in der Verfügung vom 10. Januar 2006 ausging, oder

gar bei einem maximalen Abzug von 25 % ein nicht rentenberechtigender

Invaliditätsgrad unter 40 % resultieren würde.

7.3.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,

die theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit sei unverwertbar.

Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass ihm eine Verwertbarkeit einer solchen

selbst in Anbetracht seines Alters noch möglich ist. Trotz seiner

gesundheitlichen Einschränkungen stehen ihm nämlich verschiedene

Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Solche Tätigkeiten werden auf dem hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt

(vgl. dazu BGer-Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2;

VGer-Urteil VG.2018.00091 vom 13. Dezember 2018 E. II/9.4.3).

Bei einem

Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 und einem Valideneinkommen von

Fr. 75'787.55 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'716.94 und

damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 %, welcher nicht zum Bezug

einer Invalidenrente berechtigt.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die

Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG

und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt

nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

1.2

Aufgrund der Aktenlage erscheint die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das

vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der

Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen

war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person

von Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal

Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist

indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu

verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass

sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung

der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs.1

IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird

in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im

August 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt

sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]