VG.2020.00032
Sozialversicherung - Unfallversicherung
13. August 2020Deutsch20 min
erhob A.______ am 4. November 2019 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 13. August 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00032
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren im Jahr 1986, war seit dem 1.
März 2013 im Vollzeitpensum bei der C.______GmbH als Bauarbeiter
arbeitstätig. Dabei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
14. April 2016 fielen Elemente einer Betonschalung auf A.______, was bei ihm
eine offene Unterschenkelfraktur am linken Bein verursachte.
1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Das
Arbeitsverhältnis mit der C.______GmbH wurde im Sommer 2019 aufgelöst. Am 24.
Juni 2019 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, gestützt
worauf die Suva A.______ am 26. Juni 2019 eine Integritätsentschädigung von
Fr. 14'820.- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach.
Dagegen erhob A.______ am 26. August 2019 Einsprache. Nachdem die Suva am
28. August 2019 schriftlich bestätigt hatte, dass eine künftige
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in die Beurteilung der
Integritätsentschädigung eingeflossen sei, zog Letzterer seine Einsprache am
26. September 2019 zurück.
1.3 Am 12. September 2019 schloss die Suva den Fall ab.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 entschied sie, A.______ bei einem
Invaliditätsgrad von 4 % keine Invalidenrente auszurichten. Dagegen
erhob A.______ am 4. November 2019 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid
vom 26. Februar 2020 abwies, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 8 %
festsetzte.
2.
A.______ gelangte in der
Folge mit Beschwerde vom 23. März 2020 ans Verwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom
26. Februar 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Suva. Die Suva beantragte am 27. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.
Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt,
ist er darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
Raschheit des Verfahrens kein Anspruch auf einen solchen besteht. Vielmehr
liegt die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen des Gerichts.
Die Parteien haben jedoch Anspruch darauf, von allen beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern,
weshalb das Gericht alle Eingaben den Parteien wenigstens zur Kenntnisnahme
zustellen muss. Die Zustellung zur Kenntnisnahme ist insbesondere dann nicht
zu beanstanden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie
unaufgefordert dazu Stellung nehmen, wovon bei rechtskundig vertretenen
Personen ausgegangen werden darf (Susanne Bollinger, in Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N. 7, mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin wurde nach deren Erhalt umgehend dem rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge hat
dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebenso wenig hat
er um Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ersucht.
Folglich ist davon auszugehen, dass er sich im vorliegenden Verfahren in
genügender Weise äussern konnte, weshalb kein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen ist.
1.3
Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Edition
der Akten der Invalidenversicherung. Da sich das vorliegende Verfahren auf
die Berechnung des Invaliditätsgrads beschränkt (vgl. E. II/6
nachfolgend), ist nicht ersichtlich, was den IV-Akten an verfahrensrelevanten
Informationen zu entnehmen wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag
nicht entsprechend begründet. Folglich ist auf den Beizug der IV-Akten zu
verzichten.
2.
2.1
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
2.2
Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
erwartet werden und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG;
BGE 137 V 199 E. 2.1).
2.3
Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte
Schädigung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und
gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt,
wenn eine scheinbar geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals
völlig anders gearteten Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung
erforderlich macht und möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend
gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 118 V 293 E. 2c).
3.
Der
Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser
Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von
medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der
Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden
kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich seit der ärztlichen Abschlussuntersuchung
verschlechtert, weshalb er seit Dezember 2019 wieder teilweise
krankgeschrieben sei. Das ärztlich umschriebene Leistungsprofil sei nicht
mehr aktuell, stattdessen sei davon auszugehen, dass er auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, was sich
nicht zuletzt aus der zugesprochenen Integritätsentschädigung ergebe. In
Bezug auf das Valideneinkommen sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sein
Ferien- und Feiertagsentgelt nicht berücksichtigt worden sei, würden diese
doch AHV-pflichtige Lohnbestandteile darstellen. Auch hätte die
Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob er überhaupt Ferien bezogen und
Mehrstunden geleistet habe. Sodann sei zu beachten, dass der
13.
Monatslohn auf den ganzen Jahreslohn auszurichten sei, wozu auch die
geleisteten Zulagen zählen würden. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei es
nicht sachgerecht, die LSE 2016 heranzuziehen. Stattdessen sei auf das
statistische Durchschnittseinkommen der Branche abzustellen, da er insbesondere
sämtliche schweren oder kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten nicht mehr
ausüben könne. Sodann sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 15 % angemessen, da sein Leistungsprofil beachtlich
eingeschränkt sei, weshalb ihm insbesondere seine angestammte Tätigkeit auf
dem Bau nicht mehr zumutbar sei.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass anlässlich
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung ein ausgezeichneter medizinischer
Endzustand vorgelegen habe. Folglich sei der Fall zu Recht abgeschlossen
worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zur Zeit der Rentenverfügung Ende September 2019
massgebend. Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich auf seinen
Gesundheitszustand nach dem vorerwähnten Zeitpunkt beziehen würden, seien als
Rückfallmeldung entgegengenommen worden und würden von ihr nun abgeklärt.
Entsprechend bildeten diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Ferner
habe bei der Festsetzung des Validenlohns die Ferien- wie auch die
Feiertagsentschädigung unberücksichtigt zu bleiben, was ebenso für die
Mittagszulage gelte. Aus den Akten ergebe sich zudem kein Hinweis auf eine
Mehrarbeit, weshalb ein entsprechender Zuschlag nicht zur Diskussion stehe.
Was das Invalideneinkommen betreffe, sei praxisgemäss auf die LSE 2016
abzustellen, zumal der Beschwerdeführer noch jung sei und ihm eine
vielfältige Palette an Berufen im Sektor Produktion zur Verfügung stehe. Ein
leidensbedingter Abzug sei sodann nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden seien, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne, umfasse doch das
Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl an leichten Tätigkeiten und zudem auch
Nischenarbeitsplätze mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers.
5.
Einleitend ist
festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jener Sachverhalt
rechtserheblich ist, welcher sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids
entwickelt hat (vgl. BGE 131 V 362 E. 1b). Tatsachen, die
sich nach dem Verfügungserlass ereignet haben, sollen grundsätzlich
Gegenstand einer neuen Verfügung bilden (Bollinger, Art. 61 N. 39).
Daher bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4.
Oktober 2019 bzw. deren Einspracheentscheid vom 26. Februar
2020.
Verfahrens-gegenstand. Die vom Beschwerdeführer nach dem Erlass der
vorerwähnten Verfügung von Anfang Oktober 2019 geltend gemachte
Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellt eine Rückfallmeldung dar,
welche von der Beschwerdegegnerin gemäss deren Ausführungen in der
Beschwerdeantwort als solche entgegengenommen wurde. Somit obliegt es der Beschwerdegegnerin,
den geltend gemachten Rückfall abzuklären, hat sie doch den diesbezüglichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Anschliessend wird sie über die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls
geltend gemachten Ansprüche mittels separater, anfechtbarer Verfügung
entscheiden. Folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
Stattdessen ist auf das Leistungsprofil des Beschwerdeführers gemäss der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2019 abzustellen, gegen welches der
Beschwerdeführer keine Einwendungen erhebt.
Da der Beschwerdeführer
den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich beanstandet,
sind nachfolgend das Validen- und das Invalideneinkommen zu bestimmen und
gestützt darauf ist der Invaliditätsgrad zu berechnen.
6.
6.1
6.1.1
Für
die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es einer
empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Grundsätzlich ist dabei auf die
konkreten Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen, wenn
angenommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre, wäre er nicht invalid geworden,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig
(vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222
E. 4.3.1).
Für
die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist relevant, was
grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) zu zählen ist
(BGer-Urteil 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1, mit
Hinweisen). Als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt
für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
geleistete Arbeit. Er umfasst unter anderem auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen (vgl. Art. 7
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31.
Oktober 1947 [AHVV]).
6.1.2
Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine
Einwendungen dagegen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des
Valideneinkommens die Lohnangaben seiner früheren Arbeitgeberin heranzog. Aus
den Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen
Stundenlohn von Fr. 28.- erzielt hätte. Darauf ist abzustellen, wird
doch damit der Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse gemäss
Art. 41 Abs. 2 des Landesmantelvertrages des Schweizerischen
Bauhaupt-gewerbes der Jahre 2019 – 2022 (LMV) nicht unterschritten.
6.1.3
Für die Berechnung des Valideneinkommens ist die
jährliche Arbeitszeit von 2'112 Stunden ausschlaggebend
(vgl. Art. 24 Abs. 2 LMV sowie den Bundesrats-beschluss über
die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das
Bauhauptgewerbe vom 6. Februar 2019). Dabei handelt es sich um die
Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, da in Art. 24
Abs. 1 LMV die jährliche Arbeitszeit explizit als Bruttosollarbeitszeit
vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden definiert wird. Damit sind
von der Jahresarbeitszeit von 2'112 Stunden die Ferien (5 Wochen à
40.5
Stunden = 202.5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1
LMV) abzuziehen. Die acht Feiertage nach Art. 38 Abs. 1 LMV sind hingegen
nicht zu subtrahieren, da sie wie normale Arbeitszeit zu entschädigen sind
(Art. 38 Abs. 2 LMV; vgl. BGer-Urteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012
E. 2.6, 9C_232/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 3.2, 8C_1028/2009
vom 21. Mai 2010 E. 9.3). Zu berücksichtigen bleibt die
Ferienentschädigung von 10,6 % gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV, woraus
folglich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'133.40 (1'909.5 x Fr. 28.-
x 1.106) resultiert. Würde hingegen der Argumentation des Beschwerdeführers
gefolgt und die Ferien- sowie die Feiertagsentschädigung ausgehend von der
Bruttosollarbeitszeit von 2'112 Stunden berechnet, würden die Feiertage
wie auch die Ferientage doppelt berücksichtigt, was nicht sachgerecht wäre.
Insofern der Beschwerdeführer überdies der Ansicht ist, die
Beschwerdegegnerin hätte abzuklären, ob er die Ferien auch tatsächlich
bezogen hatte, ist er darauf hinzuweisen, dass der Bezug von Ferien während
der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere
Vergünstigungen abgegolten werden darf (vgl. Art. 329d Abs. 3
i.V.m. Art. 362 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
[OR]). Daraus darf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die
Ferien auch tatsächlich bezogen hat, zumal er keine gegenteiligen
Ausführungen macht. Sodann zeigt sich aus den Lohnabrechnungen des
Beschwerdeführers, dass er von April 2015 bis und mit April 2016
weniger als die Nettoarbeitszeit von 1'909.5 Stunden arbeitete, was zum
einen auf einen tatsächlichen Bezug der Ferien hindeutet. Zum anderen kann daraus
ebenfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine Mehrstunden
leistete, woraus folgt, dass entgegen dessen Ansicht nicht zu prüfen ist, ob
ein Mehrstundenzuschlag zu gewähren ist.
6.1.4
Weiter ist der 13. Monatslohn in der Höhe von
8,33 % gemäss Art. 50 Abs. 1 LMV anzurechnen. Dabei ist zu
beachten, dass auch der während den Ferien bezogene Lohn in die Berechnung
des 13. Monatslohns miteinzubeziehen ist, was sich explizit aus Ziffer
301.
Anhang 8 des LMV ergibt (vgl. BGer-Urteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.6). Nicht zu berücksichtigen
ist bei der Berechnung des 13. Monatslohns der entrichtete Zuschlag für
die Reisezeit, sofern deren Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen
Frankenbeiträgen erfolgt (vgl. Anhang 8 Ziffer 503 LMV). Da
der Beschwerdeführer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine tägliche
Entschädigung für Reisezeit von pauschal Fr. 11.- vereinbarte, entfällt
deren Berücksichtigung bei der Berechnung des 13. Monatslohns. Folglich
ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64'059.20 (Fr. 59'133.40 +
8,33%).
6.1.5
Dass die vereinbarte und entrichtete
Reisezeitentschädigung einen Lohnbestandteil darstellt, ist unbestritten.
Dabei ist zu beachten, dass während den Ferien wie auch während den
Feiertagen keine Reisezeitentschädigung ausgerichtet wird, weshalb die
Ferientage und die Feiertage diesbezüglich unberücksichtigt zu bleiben haben.
Folglich ist eine Reisezeitentschädigung für 227.4 Arbeitstage
([2'112 Stunden Jahresarbeitszeit – 202.5 Ferienstunden] /
[40.5 Wochenstunden / 5 Arbeitstage pro Woche] – 8 Feiertage =
227.74
Arbeitstage pro Jahr) in die Berechnung miteinzubeziehen, womit
Fr. 2'505.15 (227.74 x Fr. 11.-) dem Valideneinkommen
hinzuzurechnen sind.
6.1.6
Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des
Valideneinkommens die dem Beschwerdeführer entrichtete Mittagszulage von
jeweils Fr. 15.- nicht berücksichtigte, ist ihr nicht zu folgen. Denn ob
die Mittagszulage in die Berechnung des versicherten Verdienstes und des
Valideneinkommens einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob sie eine regelmässige
Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen
Arbeitsort war, welche zum massgebenden Lohn gehört (Art. 9 Abs. 2
AHVV; BGer-Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Aus
den Lohnabrechnungen der Monate April 2015 bis April 2016 zeigt
sich, dass dem Beschwerdeführer allmonatlich eine Mittagszulage entrichtet
wurde. Deren Anzahl stimmt zudem jeweils mit der Anzahl der ausbezahlten
Reisezeitentschädigungen überein, woraus einzig folgen kann, dass sich der
gewöhnliche Arbeitsort des Beschwerdeführers auf auswärtigen Baustellen
befand. Entsprechend stellte die Mittagszulage eine Abgeltung für
Verpflegungskosten dar, womit es sich bei der Mittagszulage um der
AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt (vgl. auch
Art. 60 Abs. 2 LMV). Da die Mittagszulage während den Ferien und
den Feiertagen nicht entrichtet wird, rechtfertigt es sich, eine jährliche
Mittagszulage von Fr. 3'416.10 (227.74 Arbeitstage pro Jahr x Fr. 15.-)
bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Diese ist
jedoch bei der Berechnung des 13. Monatslohns ausser Acht zu lassen
(vgl. Anhang 8 Ziffer 601 LMV).
Zusammenfassend beträgt
das gesamte Jahreseinkommen und damit das Valideneinkommen des
Beschwerdeführers Fr. 69'980.45 ([Fr. 59'133.40 + 8,33 %] +
Fr. 2'505.15 Reisezeitentschädigung + Fr. 3'416.10 Mittagszulage).
6.2
6.2.1
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine
Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,
die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen
sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden
hierzu die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Ausnahmsweise kann bei
Personen, welche vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich
tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage
kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen
abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
Rechnung zu tragen (vgl. BGer-Urteil 8C_457/2017 vom 11. Oktober
2017.
E. 6.2, mit Hinweisen).
6.2.2
Dem Beschwerdeführer ist gemäss dem ärztlich
umschriebenen Leistungsprofil eine bis knapp mittelschwere (regelmässig bis
15.
kg, ausnahmsweise auch 20 bis 25 kg), wechselbelastende Tätigkeit
vollschichtig und vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten in der
Höhe mit Absturzgefahr sowie Tätigkeiten auf unebenem Boden oder in
abschüssigem Gelände, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die zu heftigen
Erschütterungen und Vibrationen des linken Beins führen. Entsprechend ist
auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter andauernd nicht mehr
möglich. Hingegen gibt es insbesondere im Bereich der Produktion verschiedene
Tätigkeiten, welche er mit dem soeben umschriebenen Leistungsprofil ausüben
kann. Zwar war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz bis
zu seinem Unfall sieben Jahre auf dem Bau tätig. Daraus kann jedoch nicht
geschlossen werden, dass für ihn keine andere Tätigkeit in einem anderen
Bereich in Frage kommen würde, zumal er erst 34 Jahre alt ist.
Entsprechend liegt kein Ausnahmefall vor, welcher das Abstellen auf das
statistische Durchschnitts-einkommen der Baubranche rechtfertigen würde.
Stattdessen ist die LSE 2016 für die Festsetzung des Invalideneinkommens
heranzuziehen.
Auszugzugehen ist von
Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, welche ein monatliches
Einkommen von Fr. 5'340.- für Männer ausweist. Aufgerechnet auf ein Jahr
und die übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert so ein Einkommen
von Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.- x 12 x 41,7 / 40). Indexiert auf das
Jahr 2019 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'012.60
(Fr. 66'803.40 x 1.004 x 1.005 x 1.009).
6.3
6.3.1
Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können
persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer
der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu
ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass
die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge
eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann
(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser
Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in
Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens
25.
% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Frage, ob ein Abzug nach
Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die
Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil
8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).
6.3.2
Vorliegend
ist mit Blick auf das von Dr. D.______ umschriebene Zumutbarkeitsprofil von einem genügend breiten Spektrum
an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche keine besondere
Beanspruchung des linken Unterschenkels erfordern. So stehen dem
Beschwerdeführer beispielsweise in stehender wie auch in sitzender Position
auszuführende Hilfsarbeiten in der Produktion offen, welche auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Ferner ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei es die ihm auferlegten Einschränkungen
der angepassten Arbeitstätigkeit nicht als unrealistisch erscheinen lassen,
eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGer-Urteil I 69/07 vom 2. November
2007.
E. 5.1 f). Sodann rechtfertigt allein der Umstand, dass ihm
höchstens nur noch bis knapp mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind,
keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGer-Urteil 8C_82/2019 vom
19.
September 2019 E. 6.3.2). Die eingeschränkte Belastbarkeit des
Beschwerdeführers sowie seine Schmerzen sind überdies bereits bei der
Umschreibung des ihm zumutbaren Leistungsprofils berücksichtigt worden. Dies
kann unter dem Titel des Tabellenlohnabzugs nicht erneut und damit doppelt
beachtet werden. Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug sind schliesslich
nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert
dargelegt. Der pauschale Hinweis darauf, dass er aufgrund seines bereits
erlittenen Unfalls mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müsse,
genügt zumindest nicht für die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn.
Der Vollständigkeit halber
hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährte. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 61 lit. d
ATSG an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und daher die Beschwerde
gestützt auf einen anderen Grund als die Vorinstanz abweisen darf
(BGE 140 V 136 E. 1.1). Da auch die Beschwerdegegnerin im
Dispositiv des Einspracheentscheids zum Schluss kam, dass kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist, liegt keine Schlechterstellung
des Beschwerdeführers vor, welche die Gewährung einer vorgängigen Gelegenheit
zur Stellungnahme nötig gemacht hätte (vgl. Art. 61 lit. d
ATSG; Bollinger, Art. 61 N. 51).
6.4
Stellt man unter Anwendung des Einkommensvergleichs
das Invalideneinkommen von Fr. 68'012.60 dem jährlichen Valideneinkommen von
Fr. 69'980.45 gegenüber, resultiert ein unfallversicherungsrechtlicher
Invaliditätsgrad von gerundet 3 %, was keinen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung begründet.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine
Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen
sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer
auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person
von Rechtsanwalt B.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche
Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet
werden kann (Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im August 2025 zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]