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Entscheid

VG.2020.00032

Sozialversicherung - Unfallversicherung

13. August 2020Deutsch20 min

erhob A.______ am 4. November 2019 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 13. August 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00032

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren im Jahr 1986, war seit dem 1.

März 2013 im Vollzeitpensum bei der C.______GmbH als Bauarbeiter

arbeitstätig. Dabei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

14. April 2016 fielen Elemente einer Betonschalung auf A.______, was bei ihm

eine offene Unterschenkelfraktur am linken Bein verursachte.

1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Das

Arbeitsverhältnis mit der C.______GmbH wurde im Sommer 2019 aufgelöst. Am 24.

Juni 2019 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, gestützt

worauf die Suva A.______ am 26. Juni 2019 eine Integritätsentschädigung von

Fr. 14'820.- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach.

Dagegen erhob A.______ am 26. August 2019 Einsprache. Nachdem die Suva am

28. August 2019 schriftlich bestätigt hatte, dass eine künftige

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in die Beurteilung der

Integritätsentschädigung eingeflossen sei, zog Letzterer seine Einsprache am

26. September 2019 zurück.

1.3 Am 12. September 2019 schloss die Suva den Fall ab.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 entschied sie, A.______ bei einem

Invaliditätsgrad von 4 % keine Invalidenrente auszurichten. Dagegen

erhob A.______ am 4. November 2019 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid

vom 26. Februar 2020 abwies, wobei sie den Invaliditätsgrad auf 8 %

festsetzte.

2.

A.______ gelangte in der

Folge mit Beschwerde vom 23. März 2020 ans Verwaltungsgericht. Er

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom

26. Februar 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Suva. Die Suva beantragte am 27. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m.

Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt,

ist er darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen

Raschheit des Verfahrens kein Anspruch auf einen solchen besteht. Vielmehr

liegt die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Ermessen des Gerichts.

Die Parteien haben jedoch Anspruch darauf, von allen beim Gericht

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern,

weshalb das Gericht alle Eingaben den Parteien wenigstens zur Kenntnisnahme

zustellen muss. Die Zustellung zur Kenntnisnahme ist insbesondere dann nicht

zu beanstanden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie

unaufgefordert dazu Stellung nehmen, wovon bei rechtskundig vertretenen

Personen ausgegangen werden darf (Susanne Bollinger, in Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N. 7, mit

Hinweisen).

Die Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin wurde nach deren Erhalt umgehend dem rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge hat

dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ebenso wenig hat

er um Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ersucht.

Folglich ist davon auszugehen, dass er sich im vorliegenden Verfahren in

genügender Weise äussern konnte, weshalb kein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen ist.

1.3

Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Edition

der Akten der Invalidenversicherung. Da sich das vorliegende Verfahren auf

die Berechnung des Invaliditätsgrads beschränkt (vgl. E. II/6

nachfolgend), ist nicht ersichtlich, was den IV-Akten an verfahrensrelevanten

Informationen zu entnehmen wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag

nicht entsprechend begründet. Folglich ist auf den Beizug der IV-Akten zu

verzichten.

2.

2.1

Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

2.2

Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands

erwartet werden und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf

eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG;

BGE 137 V 199 E. 2.1).

2.3

Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte

Schädigung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und

gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Als Spätfolge gilt,

wenn eine scheinbar geheilte Verletzung im Verlauf der Zeit zu einem oftmals

völlig anders gearteten Krankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung

erforderlich macht und möglicherweise die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend

gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht (BGE 118 V 293 E. 2c).

3.

Der

Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser

Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von

medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Beweisgrad ist der

Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden

kann (BGer-Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich seit der ärztlichen Abschlussuntersuchung

verschlechtert, weshalb er seit Dezember 2019 wieder teilweise

krankgeschrieben sei. Das ärztlich umschriebene Leistungsprofil sei nicht

mehr aktuell, stattdessen sei davon auszugehen, dass er auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, was sich

nicht zuletzt aus der zugesprochenen Integritätsentschädigung ergebe. In

Bezug auf das Valideneinkommen sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sein

Ferien- und Feiertagsentgelt nicht berücksichtigt worden sei, würden diese

doch AHV-pflichtige Lohnbestandteile darstellen. Auch hätte die

Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob er überhaupt Ferien bezogen und

Mehrstunden geleistet habe. Sodann sei zu beachten, dass der

13.

Monatslohn auf den ganzen Jahreslohn auszurichten sei, wozu auch die

geleisteten Zulagen zählen würden. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei es

nicht sachgerecht, die LSE 2016 heranzuziehen. Stattdessen sei auf das

statistische Durchschnittseinkommen der Branche abzustellen, da er insbesondere

sämtliche schweren oder kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten nicht mehr

ausüben könne. Sodann sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug von

mindestens 15 % angemessen, da sein Leistungsprofil beachtlich

eingeschränkt sei, weshalb ihm insbesondere seine angestammte Tätigkeit auf

dem Bau nicht mehr zumutbar sei.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass anlässlich

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung ein ausgezeichneter medizinischer

Endzustand vorgelegen habe. Folglich sei der Fall zu Recht abgeschlossen

worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers zur Zeit der Rentenverfügung Ende September 2019

massgebend. Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich auf seinen

Gesundheitszustand nach dem vorerwähnten Zeitpunkt beziehen würden, seien als

Rückfallmeldung entgegengenommen worden und würden von ihr nun abgeklärt.

Entsprechend bildeten diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Ferner

habe bei der Festsetzung des Validenlohns die Ferien- wie auch die

Feiertagsentschädigung unberücksichtigt zu bleiben, was ebenso für die

Mittagszulage gelte. Aus den Akten ergebe sich zudem kein Hinweis auf eine

Mehrarbeit, weshalb ein entsprechender Zuschlag nicht zur Diskussion stehe.

Was das Invalideneinkommen betreffe, sei praxisgemäss auf die LSE 2016

abzustellen, zumal der Beschwerdeführer noch jung sei und ihm eine

vielfältige Palette an Berufen im Sektor Produktion zur Verfügung stehe. Ein

leidensbedingter Abzug sei sodann nicht vorzunehmen, da keine Anhaltspunkte

dafür vorhanden seien, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne, umfasse doch das

Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl an leichten Tätigkeiten und zudem auch

Nischenarbeitsplätze mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers.

5.

Einleitend ist

festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jener Sachverhalt

rechtserheblich ist, welcher sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids

entwickelt hat (vgl. BGE 131 V 362 E. 1b). Tatsachen, die

sich nach dem Verfügungserlass ereignet haben, sollen grundsätzlich

Gegenstand einer neuen Verfügung bilden (Bollinger, Art. 61 N. 39).

Daher bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4.

Oktober 2019 bzw. deren Einspracheentscheid vom 26. Februar

2020.

Verfahrens-gegenstand. Die vom Beschwerdeführer nach dem Erlass der

vorerwähnten Verfügung von Anfang Oktober 2019 geltend gemachte

Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellt eine Rückfallmeldung dar,

welche von der Beschwerdegegnerin gemäss deren Ausführungen in der

Beschwerdeantwort als solche entgegengenommen wurde. Somit obliegt es der Beschwerdegegnerin,

den geltend gemachten Rückfall abzuklären, hat sie doch den diesbezüglichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Anschliessend wird sie über die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls

geltend gemachten Ansprüche mittels separater, anfechtbarer Verfügung

entscheiden. Folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des

Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

Stattdessen ist auf das Leistungsprofil des Beschwerdeführers gemäss der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2019 abzustellen, gegen welches der

Beschwerdeführer keine Einwendungen erhebt.

Da der Beschwerdeführer

den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich beanstandet,

sind nachfolgend das Validen- und das Invalideneinkommen zu bestimmen und

gestützt darauf ist der Invaliditätsgrad zu berechnen.

6.

6.1

6.1.1

Für

die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in

der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es einer

empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Grundsätzlich ist dabei auf die

konkreten Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen, wenn

angenommen werden kann, der Beschwerdeführer wäre, wäre er nicht invalid geworden,

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig

(vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222

E. 4.3.1).

Für

die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist relevant, was

grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) zu zählen ist

(BGer-Urteil 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1, mit

Hinweisen). Als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt

für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

geleistete Arbeit. Er umfasst unter anderem auch Teuerungs- und andere

Lohnzulagen sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen (vgl. Art. 7

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31.

Oktober 1947 [AHVV]).

6.1.2

Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine

Einwendungen dagegen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des

Valideneinkommens die Lohnangaben seiner früheren Arbeitgeberin heranzog. Aus

den Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen

Stundenlohn von Fr. 28.- erzielt hätte. Darauf ist abzustellen, wird

doch damit der Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse gemäss

Art. 41 Abs. 2 des Landesmantelvertrages des Schweizerischen

Bauhaupt-gewerbes der Jahre 2019 – 2022 (LMV) nicht unterschritten.

6.1.3

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist die

jährliche Arbeitszeit von 2'112 Stunden ausschlaggebend

(vgl. Art. 24 Abs. 2 LMV sowie den Bundesrats-beschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das

Bauhauptgewerbe vom 6. Februar 2019). Dabei handelt es sich um die

Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, da in Art. 24

Abs. 1 LMV die jährliche Arbeitszeit explizit als Bruttosollarbeitszeit

vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden definiert wird. Damit sind

von der Jahresarbeitszeit von 2'112 Stunden die Ferien (5 Wochen à

40.5

Stunden = 202.5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1

LMV) abzuziehen. Die acht Feiertage nach Art. 38 Abs. 1 LMV sind hingegen

nicht zu subtrahieren, da sie wie normale Arbeitszeit zu entschädigen sind

(Art. 38 Abs. 2 LMV; vgl. BGer-Urteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012

E. 2.6, 9C_232/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 3.2, 8C_1028/2009

vom 21. Mai 2010 E. 9.3). Zu berücksichtigen bleibt die

Ferienentschädigung von 10,6 % gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV, woraus

folglich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'133.40 (1'909.5 x Fr. 28.-

x 1.106) resultiert. Würde hingegen der Argumentation des Beschwerdeführers

gefolgt und die Ferien- sowie die Feiertagsentschädigung ausgehend von der

Bruttosollarbeitszeit von 2'112 Stunden berechnet, würden die Feiertage

wie auch die Ferientage doppelt berücksichtigt, was nicht sachgerecht wäre.

Insofern der Beschwerdeführer überdies der Ansicht ist, die

Beschwerdegegnerin hätte abzuklären, ob er die Ferien auch tatsächlich

bezogen hatte, ist er darauf hinzuweisen, dass der Bezug von Ferien während

der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere

Vergünstigungen abgegolten werden darf (vgl. Art. 329d Abs. 3

i.V.m. Art. 362 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

[OR]). Daraus darf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die

Ferien auch tatsächlich bezogen hat, zumal er keine gegenteiligen

Ausführungen macht. Sodann zeigt sich aus den Lohnabrechnungen des

Beschwerdeführers, dass er von April 2015 bis und mit April 2016

weniger als die Nettoarbeitszeit von 1'909.5 Stunden arbeitete, was zum

einen auf einen tatsächlichen Bezug der Ferien hindeutet. Zum anderen kann daraus

ebenfalls geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine Mehrstunden

leistete, woraus folgt, dass entgegen dessen Ansicht nicht zu prüfen ist, ob

ein Mehrstundenzuschlag zu gewähren ist.

6.1.4

Weiter ist der 13. Monatslohn in der Höhe von

8,33 % gemäss Art. 50 Abs. 1 LMV anzurechnen. Dabei ist zu

beachten, dass auch der während den Ferien bezogene Lohn in die Berechnung

des 13. Monatslohns miteinzubeziehen ist, was sich explizit aus Ziffer

301.

Anhang 8 des LMV ergibt (vgl. BGer-Urteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.6). Nicht zu berücksichtigen

ist bei der Berechnung des 13. Monatslohns der entrichtete Zuschlag für

die Reisezeit, sofern deren Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen

Frankenbeiträgen erfolgt (vgl. Anhang 8 Ziffer 503 LMV). Da

der Beschwerdeführer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine tägliche

Entschädigung für Reisezeit von pauschal Fr. 11.- vereinbarte, entfällt

deren Berücksichtigung bei der Berechnung des 13. Monatslohns. Folglich

ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64'059.20 (Fr. 59'133.40 +

8,33%).

6.1.5

Dass die vereinbarte und entrichtete

Reisezeitentschädigung einen Lohnbestandteil darstellt, ist unbestritten.

Dabei ist zu beachten, dass während den Ferien wie auch während den

Feiertagen keine Reisezeitentschädigung ausgerichtet wird, weshalb die

Ferientage und die Feiertage diesbezüglich unberücksichtigt zu bleiben haben.

Folglich ist eine Reisezeitentschädigung für 227.4 Arbeitstage

([2'112 Stunden Jahresarbeitszeit – 202.5 Ferienstunden] /

[40.5 Wochenstunden / 5 Arbeitstage pro Woche] – 8 Feiertage =

227.74

Arbeitstage pro Jahr) in die Berechnung miteinzubeziehen, womit

Fr. 2'505.15 (227.74 x Fr. 11.-) dem Valideneinkommen

hinzuzurechnen sind.

6.1.6

Soweit die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des

Valideneinkommens die dem Beschwerdeführer entrichtete Mittagszulage von

jeweils Fr. 15.- nicht berücksichtigte, ist ihr nicht zu folgen. Denn ob

die Mittagszulage in die Berechnung des versicherten Verdienstes und des

Valideneinkommens einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob sie eine regelmässige

Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen

Arbeitsort war, welche zum massgebenden Lohn gehört (Art. 9 Abs. 2

AHVV; BGer-Urteil 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3). Aus

den Lohnabrechnungen der Monate April 2015 bis April 2016 zeigt

sich, dass dem Beschwerdeführer allmonatlich eine Mittagszulage entrichtet

wurde. Deren Anzahl stimmt zudem jeweils mit der Anzahl der ausbezahlten

Reisezeitentschädigungen überein, woraus einzig folgen kann, dass sich der

gewöhnliche Arbeitsort des Beschwerdeführers auf auswärtigen Baustellen

befand. Entsprechend stellte die Mittagszulage eine Abgeltung für

Verpflegungskosten dar, womit es sich bei der Mittagszulage um der

AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt (vgl. auch

Art. 60 Abs. 2 LMV). Da die Mittagszulage während den Ferien und

den Feiertagen nicht entrichtet wird, rechtfertigt es sich, eine jährliche

Mittagszulage von Fr. 3'416.10 (227.74 Arbeitstage pro Jahr x Fr. 15.-)

bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Diese ist

jedoch bei der Berechnung des 13. Monatslohns ausser Acht zu lassen

(vgl. Anhang 8 Ziffer 601 LMV).

Zusammenfassend beträgt

das gesamte Jahreseinkommen und damit das Valideneinkommen des

Beschwerdeführers Fr. 69'980.45 ([Fr. 59'133.40 + 8,33 %] +

Fr. 2'505.15 Reisezeitentschädigung + Fr. 3'416.10 Mittagszulage).

6.2

6.2.1

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine

Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,

die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen

sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden

hierzu die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Ausnahmsweise kann bei

Personen, welche vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich

tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage

kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen

abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall

zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit

Rechnung zu tragen (vgl. BGer-Urteil 8C_457/2017 vom 11. Oktober

2017.

E. 6.2, mit Hinweisen).

6.2.2

Dem Beschwerdeführer ist gemäss dem ärztlich

umschriebenen Leistungsprofil eine bis knapp mittelschwere (regelmässig bis

15.

kg, ausnahmsweise auch 20 bis 25 kg), wechselbelastende Tätigkeit

vollschichtig und vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten in der

Höhe mit Absturzgefahr sowie Tätigkeiten auf unebenem Boden oder in

abschüssigem Gelände, kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die zu heftigen

Erschütterungen und Vibrationen des linken Beins führen. Entsprechend ist

auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter andauernd nicht mehr

möglich. Hingegen gibt es insbesondere im Bereich der Produktion verschiedene

Tätigkeiten, welche er mit dem soeben umschriebenen Leistungsprofil ausüben

kann. Zwar war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz bis

zu seinem Unfall sieben Jahre auf dem Bau tätig. Daraus kann jedoch nicht

geschlossen werden, dass für ihn keine andere Tätigkeit in einem anderen

Bereich in Frage kommen würde, zumal er erst 34 Jahre alt ist.

Entsprechend liegt kein Ausnahmefall vor, welcher das Abstellen auf das

statistische Durchschnitts-einkommen der Baubranche rechtfertigen würde.

Stattdessen ist die LSE 2016 für die Festsetzung des Invalideneinkommens

heranzuziehen.

Auszugzugehen ist von

Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, welche ein monatliches

Einkommen von Fr. 5'340.- für Männer ausweist. Aufgerechnet auf ein Jahr

und die übliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert so ein Einkommen

von Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.- x 12 x 41,7 / 40). Indexiert auf das

Jahr 2019 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 68'012.60

(Fr. 66'803.40 x 1.004 x 1.005 x 1.009).

6.3

6.3.1

Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können

persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer

der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu

ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass

die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge

eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann

(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber

nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser

Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in

Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25.

% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die Frage, ob ein Abzug nach

Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die

Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil

8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).

6.3.2

Vorliegend

ist mit Blick auf das von Dr. D.______ umschriebene Zumutbarkeitsprofil von einem genügend breiten Spektrum

an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, welche keine besondere

Beanspruchung des linken Unterschenkels erfordern. So stehen dem

Beschwerdeführer beispielsweise in stehender wie auch in sitzender Position

auszuführende Hilfsarbeiten in der Produktion offen, welche auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Ferner ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Vollzeitpensums arbeitsfähig, wobei es die ihm auferlegten Einschränkungen

der angepassten Arbeitstätigkeit nicht als unrealistisch erscheinen lassen,

eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. BGer-Urteil I 69/07 vom 2. November

2007.

E. 5.1 f). Sodann rechtfertigt allein der Umstand, dass ihm

höchstens nur noch bis knapp mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind,

keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGer-Urteil 8C_82/2019 vom

19.

September 2019 E. 6.3.2). Die eingeschränkte Belastbarkeit des

Beschwerdeführers sowie seine Schmerzen sind überdies bereits bei der

Umschreibung des ihm zumutbaren Leistungsprofils berücksichtigt worden. Dies

kann unter dem Titel des Tabellenlohnabzugs nicht erneut und damit doppelt

beachtet werden. Weitere Gründe für einen allfälligen Abzug sind schliesslich

nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert

dargelegt. Der pauschale Hinweis darauf, dass er aufgrund seines bereits

erlittenen Unfalls mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müsse,

genügt zumindest nicht für die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn.

Der Vollständigkeit halber

hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen

Verfahren einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährte. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 61 lit. d

ATSG an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und daher die Beschwerde

gestützt auf einen anderen Grund als die Vorinstanz abweisen darf

(BGE 140 V 136 E. 1.1). Da auch die Beschwerdegegnerin im

Dispositiv des Einspracheentscheids zum Schluss kam, dass kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist, liegt keine Schlechterstellung

des Beschwerdeführers vor, welche die Gewährung einer vorgängigen Gelegenheit

zur Stellungnahme nötig gemacht hätte (vgl. Art. 61 lit. d

ATSG; Bollinger, Art. 61 N. 51).

6.4

Stellt man unter Anwendung des Einkommensvergleichs

das Invalideneinkommen von Fr. 68'012.60 dem jährlichen Valideneinkommen von

Fr. 69'980.45 gegenüber, resultiert ein unfallversicherungsrechtlicher

Invaliditätsgrad von gerundet 3 %, was keinen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung begründet.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm keine

Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g

ATSG e contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der

Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der

gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen

sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer

auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm ist in der Person

von Rechtsanwalt B.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche

Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet

werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt.

4.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im August 2025 zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]