VG.2020.00041
Steuern
12. November 2020Deutsch32 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT
DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. November 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00041
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten
durch Rechtsanwalt B.______
und C.______
gegen
1.
Steuerverwaltung des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerinnen
2.
Steuerrekurskommission des
Kantons Glarus
betreffend
Kantons- und
Gemeindesteuern 2016
Die Kammer zieht in
Erwägung:
Erwägungen
I.
1.
1.1
Die
A.______AG war vom 29. September 2016 bis am 2. Juli 2019 in […] domiziliert.
Da sie die Steuererklärung 2016 nicht innert Frist eingereicht hatte,
wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Glarus (nachfolgend:
Steuerverwaltung) am 11. September 2017 erstmals gemahnt. Am 23. Januar
2018.
erfolgte die zweite Mahnung. Weil die A.______AG die Steuererklärung
innert der angesetzten Nachfrist abermals nicht eingereicht hatte, wurde ihr
am 24. September 2018 ein Strafbescheid wegen der Verletzung von
Verfahrenspflichten zugestellt. Am 29. Oktober 2018 veranlagte die
Steuerverwaltung die A.______AG nach Ermessen, wobei der steuerbare
Reingewinn auf Fr. 15'000.- und das steuerbare Kapital auf
Fr. 160'000.- festgesetzt wurden.
1.2
Dagegen erhob die A.______AG am 29. November 2018 Einsprache, welcher sie die
am 12. Oktober 2018 ausgefüllte Steuererklärung des Jahres 2016 beilegte.
Nachdem die A.______AG am 15. Januar 2019 verschiedene, von der
Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen nachgereicht hatte, fand am 22.
Februar 2019 eine gemeinsame Besprechung bei der Steuerverwaltung statt.
Dabei reichte die A.______AG erneut Unterlagen ein. Am 25. April 2019
eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagung der A.______AG für das Jahr
2016.
und wies zugleich deren Einsprache ab. Dabei setzte sie den steuerbaren
Reingewinn der A.______AG auf Fr. 227'000.- und deren steuerbares
Kapital auf Fr. 100'000.- fest.
1.3
Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 25. April 2019 legte
die A.______AG am 27. Mai 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des
Kantons Glarus (nachfolgend: Steuerrekurskommission) ein, welchen Letztere am
18.
November 2019 teilweise guthiess.
2.
2.1
In
der Folge gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 1. Mai 2020 ans
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und das Verfahren sei
zu sistieren; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Steuerrekurskommission beantragte am 5. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde
unter gesetzlicher Kostenfolge, während die Steuerverwaltung am 26. Mai 2020
auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der A.______AG schloss.
2.2
Am
3.
Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht der A.______AG die
Beschwerdeantworten zu und gab ihr Gelegenheit, sich erneut zu äussern.
Daraufhin reichte die A.______AG am 25. Juni 2020 eine Replik ein, wobei sie
an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und zudem beantragte, die
Nichtigkeit des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 18. November 2019
festzustellen. Am 29. Juni 2020 verzichtete die Steuerrekurskommission auf
eine einlässliche Duplik. Die Steuerverwaltung hielt mit Eingabe vom 8. Juli
2020.
an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen
Steuerrekurskommission (Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000
[StG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und prüft die Angelegenheit
vollumfänglich (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG). Da
zudem die übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere auch die
Beschwerdefrist unter Beachtung der im kantonalen Verfahrensrecht geltenden
Gerichtsferien (Art. 90 Abs. 1 lit. a VRG), erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die
Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen,
grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die
Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide
Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3;
StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich somit als
zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in
Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu prüfen und die direkte Bundessteuer
in ein separates Verfahren (VG.2020.00042) zu verweisen.
1.3
Nach
Art. 23. Abs. 1 VRG kann eine Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das
Verfahren aussetzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt
oder wesentlich beeinflusst wird, ausgenommen, dies würde zu einer für die
Parteien unzumutbaren Verzögerung führen. Die Beschwerdeführerin begründet
ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie mit der Beschwerdegegnerin 1 eine
einvernehmliche Lösung suchen möchte. Da sich die Beschwerdegegnerin 1
dazu im vorliegenden Verfahren nicht äusserte und insbesondere nicht ihr
Einverständnis zur Verfahrenssistierung erteilte, ist nicht davon auszugehen,
dass entsprechende Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden
haben. Daher erscheint eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht als
zweckmässig, weshalb der Entscheid in der Sache zu fällen ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nichtig,
was jederzeit geltend gemacht werden könne. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Beträge in unzulässiger Weise
aufgerechnet, wodurch ihr steuerbarer Gewinn eine nicht nachvollziehbare Höhe
erreiche. Sie habe in begründeter Weise dargelegt, dass sie ihren
Geschäftsführer, D.______, von der E.______Ltd., ausgeliehen habe. Da dieser
seinen Lohn von der E.______Ltd. bezogen habe, sei ihr zu Recht eine Rechnung
von Fr. 80'000.- für diese Personalleihe ausgestellt worden. Damit
handle es sich diesbezüglich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen,
zumal sie in der Jahresrechnung 2016 keinen Personalaufwand verbucht habe.
Die Personalkosten seien im Aufwand für die Personalleihe zu sehen, habe sie
doch im Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 170'000.- nicht ohne Personal
erzielen können. Da D.______ privat für diese Personalleihe hafte und einen
Teil der Zahlung privat beglichen habe, sei die Gutschrift auf seinem
Kontokorrent korrekt erfolgt. Allerdings habe sie ihre vorgenommenen
Zahlungen von Fr. 25'258.- fälschlicherweise nicht dem Kontokorrent von
D.______ angerechnet, worauf die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich zu
Recht hinweise. Letztere habe jedoch bei der vorgenommenen Aufrechnung von
Fr. 25'258.- ausser Acht gelassen, dass auch Aufwandminderungen verbucht
worden seien. Weiter sei auch die Rechnung der E.______Ltd. über den Betrag
von Fr. 210'000.- geschäftsmässig begründet. Denn sie sei im Land
F.______ für die G.______AG als Sachwalterin tätig gewesen, wobei sie auf die
Hilfe der E.______Ltd. angewiesen gewesen sei. So habe die E.______Ltd.
insbesondere örtliche Arbeitskräfte vermittelt und sie bei einem Rechtsstreit
der G.______AG unterstützt. Indem die Beschwerdegegnerin 1 den vollen
Betrag von Fr. 210'000.- aufrechne, lasse sie überdies ausser Acht, dass
Aufwendungen von Fr. 20'000.- bereits im definitiv verbuchten Jahr 2015
angefallen seien. Die Forderung der H.______ über Fr. 60'000.- gründe
sodann in ihrer Tätigkeit als Sachwalterin im Nachlassverfahren der
I.______AG. Dabei habe ihr die H.______ einen Käufer für eine von der
I.______AG gefertigte Bohrmaschine vermittelt. Der Kaufvertrag sei jedoch
nicht zustande gekommen, trotzdem fordere die H.______ die vereinbarte
Provisionszahlung ein. Zwar bestreite sie diese Forderung, doch habe sie
diese in die Buchhaltung aufzunehmen. Im Übrigen habe sie alle bei ihr
vorhandenen Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 übergeben und die
verlangten Auskünfte erteilt.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
qualifizierten Mitwirkungspflichten unterstehe, da sie vorgebe, Zahlungen ins
Ausland geleistet zu haben. Im Veranlagungsverfahren seien weder die
Korrespondenz noch die Verträge der geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt worden,
was eine Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten darstelle.
Bereits damit werde eine Korrektur des steuerbaren Gewinns gerechtfertigt.
Weiter würden die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten
Ausführungen zum Hintergrund der erfolgten Buchungen nicht durch geeignete
Belege verifiziert, weshalb bereits der Mittelfluss nicht bewiesen sei. Die
Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass die von ihr geltend
gemachten Dritt- und Sonderleistungen geschäftsmässig begründeten Aufwand
darstellen würden, weshalb diese als geldwerte Leistungen zu qualifizieren
und damit dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen seien. Das Buchungssystem der
Beschwerdeführerin widerspreche den Grundsätzen der Klarheit,
Verständlichkeit und Verlässlichkeit. So bestreite die Beschwerdeführerin in
der Beschwerdeantwort zwar die Rechnung der H.______ über Fr. 60'000.-
sowie jene der E.______Ltd. über Fr. 210'000.- zumindest teilweise,
schreibe diese dennoch dem Kontokorrent von D.______ direkt gut, ohne zu
vermerken, dass sie diese Aufwendungen gar nicht beglichen habe. Dadurch
würden die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung klar verletzt,
weshalb die handelsrechtliche Erfolgsrechnung und die Handelsbilanz als nicht
ordnungsgemäss geführt zu betrachten seien.
3.
3.1
Da
die massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes
(Art. 63 f. StG) und des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; Art. 58 f.) identisch
sind, kann bei der vorliegend strittigen Frage der steuerrechtlichen
Aufrechnung auf die zur direkten Bundessteuer ergangene Rechtsprechung und
Literatur zurückgegriffen werden (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00102 vom
12.
Dezember 2019 E. II/3.1).
3.2
3.2.1
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 62 StG). Dieser setzt
sich unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allen vor
Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, welche nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden (Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG). Hierzu
werden in Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 StG beispielhaft die Kosten
für die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen
(lit. b), die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (lit. e)
sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte
(lit. f) aufgelistet.
3.2.2
Aus
Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 StG folgt, dass geschäftsmässig begründeter Aufwand
nicht zum steuerbaren Reingewinn aufzurechnen ist. Was genau bei juristischen
Personen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört, lässt sich dem
Gesetz jedoch nicht abschliessend entnehmen. So werden die geschäftsmässig
begründeten oder unbegründeten Aufwendungen in Art. 64 Abs. 1 StG
lediglich beispielhaft aufgeführt. Daher muss jeweils im Einzelfall unter
Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger
Aufwand vorliegt. Generell ist nur jener Aufwand abzugsfähig, welcher
mittelbar oder unmittelbar einem geschäftlichen oder unternehmerischen Zweck
dient. Es bedarf daher eines mittelbaren oder unmittelbaren sachlichen
Zusammenhangs zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb. Alles, was nach
kaufmännischer Auffassung (das heisst aus Sicht des ordentlichen
Geschäftsführers) in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden
kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Der
Zweck eines Unternehmens bestimmt im Wesentlichen die Unternehmenstätigkeit.
Dient die Aufwendung der Gewinnerzielung bzw. wird sie im Interesse der
Unternehmung vorgenommen, ist sie geschäftsmässig begründet. Dabei ist
unerheblich, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich notwendig waren; es
genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit, respektive
es reicht die blosse Möglichkeit der Gewinnerzielung. Die geschäftsmässige
Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich ausschliesslich am
unternehmerischen Zweck. Daher darf der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg
einer Aufwendung für die Steuerbehörde nicht von Bedeutung sein. Somit darf
der Fiskus bei der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von
Aufwendungen nicht in die unternehmerische Freiheit eingreifen (Peter
Brülisauer/Marco Mühlemann, in Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, 3. A, Basel 2017,
Art. 58 N. 182 ff.).
3.3
3.3.1
Der
Begriff des steuerbaren Gewinns von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften wird gesetzlich nicht festgeschrieben. Für dessen Ermittlung
wird auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses
(Bilanz und Erfolgsrechnung; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz)
abgestellt, der auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die
buchhaltungsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden. Vorbehalten bleiben die
steuerlichen Korrekturvorschriften (BGer-Urteil 2C_429/2010 vom
9.
August 2011 E. 2.1).
3.3.2
Für
die Ermittlung des Unternehmensgewinns müssen die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen über die Buchführung und Rechnungslegung herangezogen werden. So
bildet gemäss Art. 957a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR) die Buchführung die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst
diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der
Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche
Lage) notwendig sind. Nach Art. 957a Abs. 2 OR folgt sie den Grundsätzen der
ordnungsgemässen Buchführung. Namentlich sind zu beachten: die vollständige,
wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und
Sachverhalte (Ziff. 1), der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge
(Ziff. 2), die Klarheit (Ziff. 3), die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art
und Grösse des Unternehmens (Ziff. 4) und die Nachprüfbarkeit (Ziff. 5).
Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung finden sich in
Art. 958c Abs. 1 OR. Diese muss klar und verständlich (Ziff. 1),
vollständig (Ziff. 2) und verlässlich (Ziff. 3) sein, das Wesentliche
enthalten (Ziff. 4), vorsichtig sein (Ziff. 5) und bei der Darstellung und
der Bewertung stets die gleichen Massstäbe verwenden (Ziff. 6). Ferner
dürfen die Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden (Ziff.
7).
3.3.3
Nach dem Grundsatz der Wahrheit müssen vollständig erfasste Daten unverfälscht
verbucht werden. Die Grunddaten sind wahrheitsgemäss und willkürfrei zu
erfassen. Der Grundsatz des Belegnachweises verlangt, dass alle relevanten
Buchungsvorgänge mit einem Beleg dokumentiert werden. Durch den Beleg soll
die Erfassung eines Geschäftsvorfalls bzw. wirtschaftlichen Sachverhalts
nachvollziehbar gemacht werden. Sodann fordert der Grundsatz der Klarheit der
Buchführung unter anderem die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen für
einen sachverständigen Dritten, die Eindeutigkeit der Bezeichnung der
einzelnen Sachverhalte und Geschäftsvorfälle sowie die Klarheit der
Darstellung von Zusammenhängen zwischen den einzelnen Buchungen
(Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch, Art. 58
N. 34 ff.).
3.3.4
Das
Prinzip der Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung gilt nur
insoweit, als dass der Erfolgsausweis einerseits nicht unter
(offensichtlicher) Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts
(namentlich des Buchführungs- und Rechnungsrechts) zustande kam, und
andererseits nicht spezielle steuerrechtliche Korrekturvorschriften für die
Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83 E. 3.1).
Aufgrund der im Steuerrecht geltenden Offizialmaxime muss die
Handelsrechtskonformität einer eingereichten Jahresrechnung von den
Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren als Vorfrage von Amtes wegen geprüft
werden. Sofern eine der Steuerbehörde eingereichte Jahresrechnung gegen
zwingende Grundsätze der Buchführung oder Rechnungslegung verstösst, muss
diese für Steuerzwecke aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen
korrigiert werden (Bilanzberichtigung; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch,
Art. 58 N. 136).
3.4
3.4.1
Die
Veranlagungsbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerschuld begründen oder mehren, und der Steuerpflichtige für Tatsachen,
welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248
E. 3.5). Zwar obliegt es der Steuerbehörde, die für eine vollständige
und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse festzustellen, doch hat der Steuerpflichtige dabei mitzuwirken
(Art. 147 Abs. 1 StG). So muss er alles tun, um eine vollständige und
richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 150 Abs. 1 StG). Auf Verlangen der
Steuerbehörde ist er insbesondere verpflichtet, mündliche oder schriftliche
Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen
sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 150 Abs. 2 StG).
Dabei besteht die Mitwirkungspflicht unabhängig von der objektiven Beweislast
(vgl. BGer-Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3). Von einer
besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht wird bei grenzüberschreitenden
Rechtsbeziehungen ausgegangen. Leitet die steuerpflichtige Person aus dem
internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch
erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. Bei Zahlungen ins Ausland
ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten
Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt
haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige
Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz
mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken zu
bezeichnen (BGer-Urteil 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3,
2C_473/2016 und 4C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3, mit
Hinweisen).
3.4.2
Die
Mitwirkungspflichten treffen alle Steuerpflichtigen, insbesondere auch einen
dem Berufsgeheimnis unterstehenden Steuerpflichtigen. Da dieser ebenfalls gesetzesmässig
zu veranlagen ist, darf er sich nicht ohne Weiteres unter Berufung auf seine
Verschwiegenheitspflicht der Erfüllung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren widersetzen. Jedoch kann es zu
echten Konflikten zwischen der Mitwirkungspflicht und dem Berufsgeheimnis
kommen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht
erfüllt werden kann. Dann steht die Verhältnismässigkeit der verlangten
Mitwirkung in Frage, insbesondere die Zumutbarkeit der geforderten
Mitwirkungshandlung. Ob eine solche zumutbar ist, beurteilt sich aufgrund
einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen auf
Vornahme einer gesetzesmässigen und rechtsgleichen Besteuerung einerseits
sowie des Schutzes des Berufsgeheimnisses andererseits. Daher ist
insbesondere massgebend, wie stark der Schutz des Berufsgeheimnisses zu
gewichten ist. Beruht die Schweigepflicht lediglich auf privatrechtlicher
(ausdrücklicher oder stillschweigender) Vereinbarung, was etwa bei Treuhändern
der Fall ist, so vermögen die durchwegs privaten Interessen an der Wahrung
des Berufsgeheimnisses die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht
aufzuwiegen. Dies im Gegensatz zu demjenigen Berufsgeheimnis, welches auf
einer strafrechtlich geschützten Schweigepflicht beruht, dem insbesondere
Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Ärzte, Zahnärzte und deren
Hilfspersonen unterstehen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in
Zweifel/Beusch, Art. 126 N. 44 ff.).
3.5
3.5.1
Eine
allfällige Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann
jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden.
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, womit eine
nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Eine nichtige Verfügung
ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096).
3.5.2
Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer
wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel
einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 138 II 501 E. 3.1).
4.
4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid an einem
Nichtigkeitsgrund leidet. Denn wäre dies zu bejahen, wäre die Nichtigkeit des
Entscheids der Beschwerdegegnerin 2 von Amtes wegen zu beachten, womit
sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen
würde.
Soweit sich die
Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtigkeit auf eine schwerwiegende
Gehörsverletzung beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar weist sie zu Recht
darauf hin, dass sie im Einspracheverfahren im Falle einer bevorstehenden
reformatio in peius anzuhören ist (vgl. Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14.
Dezember 1990 [StHG]; Art. 157 Abs. 1 StG). Dazu genügt jedoch
eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" (vgl. BGer-Urteil
2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3). Anlässlich dieser Anhörung
ist ihr entgegen ihren Ausführungen nicht die Gelegenheit zum Rückzug der
Einsprache zu geben, da eine solche nicht deren alleiniger Disposition
unterliegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige das Recht,
die erhobene Einsprache jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen. Doch
ist die Beschwerdegegnerin 1 als Veranlagungsbehörde nicht verpflichtet,
einem solchen Einspracherückzug stattzugeben. Denn sie hat eine aus ihrer
Sicht gesetzesmässige Veranlagung zu treffen, unabhängig davon, ob sie die
Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid begünstigt oder schlechterstellt
(vgl. Art. 157 Abs. 1 StG; Zweifel/Hunziker, in
Zweifel/Beusch, Art. 135 N. 20 ff.). Somit
steht es ihr zu, einem Rückzug einer erhobenen Einsprache keine Folge zu
leisten, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung
unrichtig war.
4.2
Während des laufenden Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin 1
von der Beschwerdeführerin mehrmals verschiedene Unterlagen einverlangt.
Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1
Akten übergeben und sich dabei auch dazu vernehmen lassen. Ferner hat am 22. Februar
2019.
eine Besprechung der Beschwerdeführerin mit der
Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden. Dabei wurden verschiedene Vorgänge,
welche aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht klar
waren, besprochen und abermals weitere Unterlagen eingereicht. Entsprechend
hat sich die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer Steuererklärung äussern
können, sowohl in schriftlicher wie auch in mündlicher Hinsicht. Somit ist
die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Einspracheentscheids von der
Beschwerdegegnerin 1 angehört worden, womit Letztere berechtigt war,
einen für die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Veranlagungsentscheid
nachteiligen Einspracheentscheid zu fällen.
4.3
Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin jedoch insofern, als dass ihr das
Recht zusteht, in ihre Akten Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 139 Abs. 1 und 2
StG; Art. 41 Abs. 1 StHG). Soweit sie aber geltend macht, ihr seien
nicht alle Akten offengelegt worden, was eine schwerwiegende Gehörsverletzung
und damit einen Nichtigkeitsgrund darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden.
Denn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in aller Regel
zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (BGE 135 V 134 E. 3.2). Überdies kann eine zu Unrecht erfolgte Verweigerung des
Akteneinsichtsrechts im Einsprache- und Beschwerdeverfahren dadurch geheilt
werden, dass die unterlassene Akteneinsicht von der Rechtsmittelinstanz
gewährt wird (Zweifel/Hunziker, in
Zweifel/Beusch, Art. 114 N. 33).
Dispositiv
Kann demnach eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, kann daraus einzig folgen, dass diese
keine, die Nichtigkeit des darauf gestützt ergangenen Entscheids begründende
schwere Gehörsverletzung darstellt.
Aus obigen Erwägungen folgt,
dass der vorinstanzliche Entscheid an keinem Nichtigkeitsgrund leidet. Sofern
die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend
macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Verfahren über
ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verfügt (vgl. Art. 67
Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht die Angelegenheit vollumfänglich
prüft (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG). Folglich kann
offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzte, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre,
gälte die Gehörsverletzung als geheilt. Zu prüfen bleiben die weiteren, von
der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen.
5.
5.1
Einleitend ist festzuhalten, dass nach Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 lit. f StG
unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte zum
steuerbaren Reingewinn der Beschwerdeführerin zählen (vgl. E. II/3.2
vorne). Damit würde eine steuerliche Aufrechnung von nicht geschäftsmässig
begründetem Aufwand auch dann in zulässiger Weise erfolgen, wenn die Buchhaltung
der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss geführt wäre. Somit ist zu klären, ob
die von der Beschwerdeführerin in den beiden Konten Drittleistungen sowie
Sonderleistungen und Aufträge vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der
E.______Ltd. und der H.______ geschäftsmässig begründet sind.
5.2
5.2.1 Zum
einen hat die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 80'000.- dem
Gewinn der Beschwerdeführerin aufgerechnet, welcher gemäss deren Ausführungen
in einer Ausleihe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von der
E.______Ltd., eine im Land F.______ ansässige Firma, gründe. In den Akten
findet sich ein mit Invoice bezeichnetes Schreiben der E.______Ltd., worin
diese ausführt, dass D.______ für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31.
Dezember 2016 bei ihr angestellt gewesen sei. Für die Personalleihe werde der
Betrag von Fr. 80'000.- in Rechnung gestellt, wofür D.______ im Falle
der ausbleibenden Zahlung durch die Beschwerdeführerin auch privat hafte. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem einen
in […] und Englisch verfassten Arbeitsvertrag zwischen der E.______Ltd. und
D.______ ein, wonach Letzterer am 20. September 2015 seine Arbeit für die
E.______Ltd. aufgenommen habe.
5.2.2 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht einzig gestützt auf die
Rechnung der E.______Ltd. in der Höhe von Fr. 80'000.- von einer
geschäftsmässig begründeten Aufwendung ausgegangen werden. Da die
Beschwerdeführerin angibt, mit der im Land F.______ ansässigen E.______Ltd.
Geschäftsbeziehungen zu führen, liegt ein internationaler Sachverhalt vor,
weshalb sie im Veranlagungsverfahren einer qualifizierten Mitwirkungspflicht
unterliegt, worauf die Beschwerdegegnerinnen zu Recht hinweisen. Die
Beschwerdeführerin müsste bei der von der E.______Ltd. und damit aus dem
Ausland geltend gemachten Forderung nicht nur die E.______Ltd. als
Empfängerin nennen, sondern die gesamten Umstände der Forderung darlegen,
wozu sie die Verträge der Grundgeschäfte, allfällige Provisionsvereinbarungen
sowie die lückenlose Korrespondenz mit der E.______Ltd. offenlegen müsste
(vgl. E. II/3.4.1 vorne). Dies tut die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen nicht. So legt sie einerseits keinen schriftlichen
Vertrag vor, in welchem sie die Personalleihe mit der E.______Ltd.
vereinbarte und worin insbesondere das der E.______Ltd. dafür zustehende
Honorar bezifferte. Andererseits wird keine Korrespondenz mit der
E.______Ltd. offen gelegt, woraus Hinweise auf eine allenfalls mündlich
getroffene Vereinbarung einer geschäftlichen Beziehung der beiden Unternehmen
zu finden wären. Folglich ist kein schriftlicher Beleg in den Akten
vorhanden, in welchem sich die Beschwerdeführerin verpflichten würde,
D.______ als Angestellten der E.______Ltd. auszuleihen und diese dafür zu
entschädigen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht
nachvollziehbar dar, welche in ihrem Unternehmenszweck liegenden
Geschäftstätigkeiten sie im Land F.______ ausübte und weshalb sie dafür auf
im Land F.______ ansässiges Personal angewiesen war. Dabei fällt ins Gewicht,
dass die E.______Ltd. gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelvertriebs tätig ist,
der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin jedoch im Betrieb eines Treuhandunternehmens
besteht. Da die geschäftliche Tätigkeit der beiden Unternehmen nicht
vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich, welchem geschäftlich begründeten
Interesse der Beschwerdeführerin die Personalleihe dienen soll. Dieser
Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ausführt, der
Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen D.______ und der E.______Ltd. habe
einzig dazu gedient, Letzterem eine Aufenthaltsbewilligung im Land F.______
zu beschaffen.
5.2.3
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, einen Teil der Forderung der
E.______Ltd. beglichen zu haben. Dazu verweist sie auf entsprechende
Buchungen in ihrer Jahresrechnung und die dazugehörigen Kontobewegungen auf
ihrem Geschäftskonto, welche grösstenteils Beträge zwischen Fr. 50.- und
500.- betreffen. Werden die mit "TZ (wohl Teilzahlung)
E.______Ltd." bezeichneten Zahlungen genauer angeschaut, zeigt sich,
dass diese zu einem grossen Teil Bargeldbezüge im Ausland umfassen. Damit
wird zwar belegt, dass Bargeld vom Geschäftskonto bezogen worden ist. Wofür
das bezogene Geld jedoch verwendet worden ist, ergibt sich daraus nicht,
womit insbesondere nicht die ratenweise Bezahlung der Rechnung der
E.______Ltd. bewiesen wird. Weiter umfassen die bezeichneten Zahlungen auch
Warenbezüge. Diese betreffen beispielsweise das Tanken von Fahrzeugen
(Fr. 75.02 am 5. April 2016, Fr. 92.87 am 30. Mai 2016,
Fr. 70.06 am 1. Juni 2016, Fr. 95.66 am 27. Juni 2016,
Fr. 96.75 am 21. Juli 2016, Fr. 70.74 am 1. September
2016, Fr. 96.19 am 4. Oktober 2016, Fr. 84.95 am
24. November 2016) oder den Einkauf von technischen Geräten
(Fr. 106.41 am 27. Januar 2016, Fr. 133.39 am 29. Februar
2016, Fr. 182.03 am 4. März 2016, Fr. 289.83 am 22. Juli
2016). Ferner erfolgte am 29. November 2016 eine Überweisung auf ein
Travel Cash Konto in der Höhe von Fr. 355.25 und am 15. Dezember
2016 eine Überweisung von Fr. 2'505.05 an J.______, die Ehefrau des
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Es ist nicht nachvollziehbar und
wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht belegt, inwiefern das
Tanken von Fahrzeugen, der Bezug von Waren, eine Überweisung auf ein Travel
Cash Konto oder aber eine Überweisung an die Ehefrau des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Forderung der E.______Ltd. bezwecken
soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als
Teilzahlung bezeichneten Vorgänge auf deren Geschäftskonto keinen
Zusammenhang mit der E.______Ltd. aufweisen, zumal auch keine Bestätigung der
E.______Ltd. im Recht liegt, welche die teilweise Rückzahlung der von ihr
gestellten Rechnung belegen würde. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch
aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Forderung der
E.______Ltd. in der Höhe von Fr. 80'000.- dem Kontokorrent von D.______
gutschrieb und die als Teilzahlungen bezeichneten Kontobewegungen nicht vom
Gesamtbetrag der Forderung abzog. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin
auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie im Jahr 2016 keine
Personalkosten verbuchte. Denn in dieser Zeitperiode vergrösserte sich das
Kontokorrent von D.______ um gesamthaft Fr. 89'637.93. Dabei wurden
unter anderem Bargeldbezüge, regelmässige Einkäufe bei Grossverteilern,
Ausgaben für Krankenkassen und Versicherungen sowie Einkäufe im […] und in
Kleiderläden unter dem Konto Nr. 1145, KK Darlehen Nahestehende,
verbucht. Damit finanzierte sich D.______ seinen Lebensunterhalt, womit er
zwar keinen Lohn bezog, sich für seine Arbeitstätigkeit für die
Beschwerdeführerin jedoch mit Natural- und Geldbezügen vom Geschäftskonto
entschädigte.
Folglich ist die von der
E.______Ltd. geltend gemachte Forderung aus Personalleihe im Umfang von
Fr. 80'000.- nicht geschäftsmässig begründet, weshalb diese zum
steuerbaren Reingewinn der Beschwerdeführerin zu zählen ist.
5.3
5.3.1 Zum
anderen rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 210'000.-
dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu, welcher gemäss deren Ausführungen
aus einem Auftragsverhältnis mit der E.______Ltd. im Zusammenhang mit einem
Sachwaltermandat der Beschwerdeführerin für die G.______AG stamme.
Diesbezüglich findet sich in den Akten ein Schreiben vom 30. September
2016, in welchem die E.______Ltd. auf eine Abmachung mit der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem derer Klienten (wohl der
G.______AG) verweist. Gestützt darauf habe sie von Juli 2015 bis September
2016 verschiedene Abklärungen getätigt, wofür sie einen Betrag von
Fr. 210'000.- in Rechnung stelle (14 Monate à Fr. 15'000.-).
Weitere Belege dazu finden sich in den Akten nicht.
5.3.2
Auch betreffend diese Forderung ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin einzig gestützt auf die Rechnung der E.______Ltd. in der
Höhe von Fr. 210'000.- nicht von einer geschäftsmässig begründeten
Aufwendung auszugehen. Denn es handelt sich wiederum um eine Forderung der
E.______Ltd. und damit einer im Land F.______ ansässigen Unternehmung, womit
die Beschwerdeführerin auch bei diesem internationalen Sachverhalt einer
qualifizierten Mitwirkungspflicht untersteht. Die Beschwerdeführerin müsste
nicht nur die E.______Ltd. als Empfängerin nennen, sondern die gesamten
Umstände der Forderung darlegen, wozu sie die Verträge der Grundgeschäfte,
allfällige Provisionsvereinbarungen sowie die lückenlose Korrespondenz mit
der E.______Ltd. offenlegen müsste (vgl. E. II/3.4.1 und 5.2.2
vorne). Dies tut die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht, sodass
kein schriftlicher Beleg in den Akten vorhanden ist, wonach sich die
Beschwerdeführerin verpflichten würde, die E.______Ltd. für eine Geschäftstätigkeit
zu beauftragen und diese dafür zu entschädigen. Insofern die
Beschwerdeführerin versucht, dieses Nichtbefolgen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht mit dem Berufsgeheimnis zu rechtfertigen, ist ihr zu
entgegnen, dass sie weder als Treuhänderin noch als Sachwalterin dem
Anwaltsgeheimnis als strafrechtlich geschütztem Berufsgeheimnis untersteht
(vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA] und
Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB]); Adrian Staehlin et al., Zivilprozessrecht, Zürich 2019,
3. A., § 30 Rz. 48; vgl. auch Niklaus Oberholzer, in Marcel
Alexander Niggli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 2018,
Art. 321 N. 3 ff.). Folglich ist ihr eine Mitwirkung und damit
eine Offenlegung ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere als
Sachwalterin für die G.______AG, sowie ihrer allfälligen Geschäftsbeziehung
mit der E.______Ltd. im Steuerverfahren zumutbar.
5.3.3.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass die E.______Ltd. gemäss den Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Bereich des Lebensmittelhandels tätig ist. Die
G.______AG bezweckt gemäss deren Handelsregistereintrags hingegen die
Herstellung und den Verkauf von Einrichtungen und Möbeln. Daher ist – ohne
entsprechend nachvollziehbare Erläuterung und Offenlegung der vereinbarten
Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachwalterin für die G.______AG auf
die Unterstützung der E.______Ltd. angewiesen war. Jedenfalls genügt der
pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass die E.______Ltd. sie in
einem […] Rechtsstreit unterstützt sowie ihr örtliche Arbeitskräfte
vermittelt habe, nicht, um die geschäftsmässige Begründetheit der von der
E.______Ltd. in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 210'000.- zu
belegen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, im Land
F.______ werde alles mündlich vereinbart, nichts. Denn die Beschwerdeführerin
als in der Schweiz domizilierte juristische Person untersteht nach
Art. 779 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR den
hiesigen Buchführungsvorschriften. Gemäss dem Belegprinzip hat die
Beschwerdeführerin für jede vorgenommene Buchung einen nachvollziehbaren Buchungsbeleg
anzulegen. Dafür gilt das Prinzip der klaren sachlichen Zuordnung und der
Greifbarkeit: Der Revisor oder ein pflichtbewusster Verwaltungsrat, der den
Dingen nachgeht, muss die wesentlichen Belege hinter einer Buchung ohne
Weiteres finden können, in lückenloser Folge bis zurück zum auslösenden
wirtschaftlichen oder rechtlichen Sachverhalt. Alle für eine bestimmte
Buchung entscheidenden schriftlichen Unterlagen sind aufzubewahren, wozu eben
auch geschäftsrelevante Verträge oder andere geschäftsrelevante Dokumente
gehören (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, Zürich 2019, 2 A.,
N. 88 f., 98; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich SB.2015.00027 vom 24. Juni 2015 E. 6.3). Folglich ist es
offensichtlich nicht unverhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin 1
verlangte, den der Buchung von Fr. 210'000.- zugrundeliegenden Vertrag
oder aber zumindest damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz einzusehen.
Denn die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, entsprechende Unterlagen als auslösenden
geschäftlichen Sachverhalt in ihren Geschäftsbüchern abzulegen und diese
Belege aufzubewahren. Somit hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer
pflichtwidrigen Verweigerung ihrer Mitwirkung entstehenden Folgen zu tragen.
Die Beschwerdegegnerinnen sind damit zu Recht davon ausgegangen, dass die von
der E.______Ltd. gestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 210'000.- nicht
geschäftsmässig begründet ist.
5.3.4 Der
von der E.______Ltd. geforderte Betrag von Fr. 210'000.- betrifft gemäss
deren Ausführungen Aufwendungen aus dem Jahr 2015 wie auch aus dem Jahr 2016.
Da die E.______Ltd. den Gesamtbetrag am 30. September 2016 in Rechnung
stellte, ist davon auszugehen, dass sie nicht bereits im Jahr 2015 eine
Rechnung für die in dieser Periode angefallenen Aufwendungen versandte. Somit
realisierte sich im Jahr 2016 der Gesamtaufwand von Fr. 210'000.-,
weshalb dieser vollumfänglich in die Jahresrechnung 2016 aufzunehmen war
(Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch, Art. 58
N. 50). Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin jedoch insoweit, als dass
sie im Jahr 2016 eine Rückstellung von Fr. 20'000.- auflöste, welche sie
in einem vorangegangenen Jahr aufgrund des Sachwaltermandats der G.______AG
bildete. Dies ist bei der Aufrechnung des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwands
in Abzug zu bringen. Somit ist der Betrag von Fr. 190'000.- dem
steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen.
5.4
5.4.1
Weiter rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 60'000.-
dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu, welcher gemäss deren
Ausführungen in einer Vermittlungstätigkeit der H.______ für die
Beschwerdeführerin gründe. Diesbezüglich findet sich in den Akten eine
Rechnung vom 14. Juni 2016 über den Betrag von Fr. 60'000.- und eine
Rechnung vom 20. Mai 2016 über den Betrag von Fr. 1'000.- sowie deren
Deutsch-Übersetzung. Weitere Belege sind in den Akten nicht vorhanden.
5.4.2
Auch betreffend diese Forderung ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin einzig gestützt auf die Rechnung der H.______ nicht von
einer geschäftsmässig begründeten Aufwendung auszugehen. Denn es handelt sich
abermals um eine Forderung einer im Land F.______ ansässigen Unternehmung und
damit um einen internationalen Sachverhalt, womit die Beschwerdeführerin auch
diesbezüglich einer qualifizierten Mitwirkungspflicht untersteht. Dennoch
legt die Beschwerdeführerin die gesamten Umstände der behaupteten
Geschäftsbeziehung, die der Rechnung zugrundliegende vertragliche
Vereinbarung wie auch die dazugehörige Korrespondenz nicht offen, obwohl sie
keinem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht, welches
allenfalls ihre Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigen könnte. Somit ist
mit Ausnahme der Rechnung der H.______ abermals kein schriftlicher Beleg in
den Akten zu finden, welcher die geschäftsmässige Begründetheit der von der
H.______ geltend gemachten Forderung belegen könnte. Folglich verletzte die
Beschwerdeführerin wiederum die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. E. II/5.2.2
und 5.3.2 vorne), was die Beschwerdegegnerinnen zu Recht zu Lasten der
Beschwerdeführerin würdigten.
5.4.3
Hinzu kommt bei der vorliegend in Frage stehenden Forderung der H.______,
dass diese von der Beschwerdeführerin bestritten und damit als
ungerechtfertigt angesehen wird. Dennoch hat die Beschwerdeführerin die
gesamte Forderung ungeschmälert in ihre Jahresrechnung aufgenommen, ohne
Hinweis darauf, dass sie diese als nicht berechtigt ansieht. Dabei weist die
Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht daraufhin, dass nach Art. 959 Abs.
5 OR Verbindlichkeiten als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch
vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist
und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Der Begriff
Verbindlichkeiten umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die Eventualverbindlichkeiten.
Die Abgrenzung zwischen diesen drei Begriffen erfolgt anhand der
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses und anhand der Verlässlichkeit der
Schätzung seiner Höhe. So liegt eine zu passivierende Schuld vor, wenn ein
künftiger Mittelabfluss ohne Gegenleistung hinsichtlich des Zeitpunkts und
Betrags (praktisch) feststeht. Eine Rückstellung erfolgt hingegen dann, wenn
ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe
aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust ohne zurechenbaren
Gegenwert gegeben ist. Eine Eventualverbindlichkeit liegt dann vor, wenn ein
Mittelabfluss ohne Gegenwert entweder unwahrscheinlich erscheint oder in der
Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann, erfahrungsgemäss aber doch möglich
ist. Die Eventualverbindlichkeit ist nach Art. 959c Abs. 2
Ziff. 10 OR einzig im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen, dies im
Gegensatz zur Schuld und zu den Rückstellungen (Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch,
Art. 58
N. 72 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat
die gesamte Forderung der H.______ dem Kontokorrent von D.______
gutgeschrieben, womit sie diese als Schuld einstufte und entsprechend
erfolgswirksam verbuchte. Hierdurch bringt sie zum Ausdruck, dass der
künftige Mittelabfluss wie auch der Zeitpunkt und die Höhe des zu bezahlenden
Betrags feststehen. In Ziffer 18 ihrer Beschwerdeantwort führte sie im
Gegensatz dazu jedoch aus, dass sie keinen Anlass sehe, die Forderung
tatsächlich zu begleichen, zumal die H.______ noch keine Versuche unternommen
habe, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist werde sie dann eine Korrekturbuchung vornehmen und den
ausserordentlichen Ertrag entsprechend verbuchen. Aus diesen Ausführungen der
Beschwerdeführerin kann einzig folgen, dass sie nicht damit rechnet, die von
der H.______ in Rechnung gestellte Forderung tatsächlich begleichen zu
müssen, womit sie den tatsächlichen Mittelabfluss als unwahrscheinlich
einstuft. Folglich hätte sie die Forderung der H.______ als Eventualverbindlichkeit
einstufen müssen, sodass die erfolgswirksame Verbuchung als Schuld in
ungerechtfertigter Weise erfolgte. Da eine Eventualverbindlichkeit in den
Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen ist und keinen Eingang in die Bilanz
oder die Erfolgsrechnung findet, führt eine sachlich korrekte Verbuchung als
Evenutalverbindlichkeit ebenfalls zu einer Aufwandminderung von
Fr. 60'000.-. Somit verletzten die Beschwerdegegnerinnen kein Recht,
indem sie dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin Fr. 60'000.- hinzurechneten.
5.5
Schliesslich rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von
Fr. 25'268.- aufgrund von doppelt verbuchten Aufwendungen dem
steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu. Dabei bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht, den vorgenannten Aufwand doppelt in ihre
Buchhaltung aufgenommen zu haben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die
Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Aufrechnung auch die auf dem Konto
Nr. 4260 verbuchten Aufwandminderungen hätte berücksichtigen müssen.
Diesem Einwand ist zu
entgegnen, dass die geltend gemachte Aufwandminderung auf dem Konto
Nr. 4260 keinen sachlichen Zusammenhang mit der von der
Beschwerdeführerin eingestandenen doppelten Aufwandverbuchung aufweist. So
hat die Beschwerdeführerin eine Aufwandminderung insbesondere im Umfang von
Fr. 49'046.56 erfolgswirksam verbucht, indem sie ein Schadenereignis mit
dem Titel "Kred. […]" ausbuchte. Der doppelt verbuchte Aufwand
gründet hingegen darin, dass die Beschwerdeführerin dem Kontokorrent von
D.______ die gesamte Forderung der E.______Ltd. von Fr. 80'000.-
belastete, hingegen darauf verzichtete, die mit "TZ E.______Ltd."
verbuchten Aufwände gutzuschreiben. Folglich korrigierte die
Beschwerdegegnerin 1 die vorgenommene Doppelbuchung mittels Aufrechnung
des doppelt verbuchten Betrags von Fr. 25'268.- zu Recht.
6.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin 2 die Forderungen der E.______Ltd. in der Höhe von
Fr. 80'000.- und Fr. 210'000.- sowie die Forderung der H.______ von
Fr. 60'000.- zu Recht als nicht geschäftsmässig begründet eingestuft.
Folglich sind diese – mit Ausnahme der aufgelösten Rückstellung von Fr.
20'000.- – dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen.
Ebenso erfolgte die Aufrechnung von Fr. 25'268.- rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom
18. November 2019 ist insofern zu korrigieren, als dass dem steuerbaren
Gewinn der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Forderung der
E.______Ltd. aus dem Nachlassverfahren der G.______AG" Fr. 190'000.-
hinzuzurechnen sind.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c
VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren grösstenteils
nicht durchdringt, sind ihr die pauschalen Gerichtskosten von
Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr bereits in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
2.
Eine Parteientschädigung
steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (vgl. Art.
138 Abs. 2 VRG). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört,
weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird,
ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen
(Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung
einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sind vorliegend
nicht erfüllt.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der
Beschwerdegegnerin 2 vom 18. November 2019 wird insofern korrigiert,
als dass dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin unter dem Titel
"Forderung der E.______Ltd. aus dem Nachlassverfahren der
G.______AG" Fr. 190'000.- hinzuzurechnen sind.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem von ihr bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]