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Entscheid

VG.2020.00041

Steuern

12. November 2020Deutsch32 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT

DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. November 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00041

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten

durch Rechtsanwalt B.______

und C.______

gegen

1.

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerinnen

2.

Steuerrekurskommission des

Kantons Glarus

betreffend

Kantons- und

Gemeindesteuern 2016

Die Kammer zieht in

Erwägung:

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die

A.______AG war vom 29. September 2016 bis am 2. Juli 2019 in […] domiziliert.

Da sie die Steuererklärung 2016 nicht innert Frist eingereicht hatte,

wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Glarus (nachfolgend:

Steuerverwaltung) am 11. September 2017 erstmals gemahnt. Am 23. Januar

2018.

erfolgte die zweite Mahnung. Weil die A.______AG die Steuererklärung

innert der angesetzten Nachfrist abermals nicht eingereicht hatte, wurde ihr

am 24. September 2018 ein Strafbescheid wegen der Verletzung von

Verfahrenspflichten zugestellt. Am 29. Oktober 2018 veranlagte die

Steuerverwaltung die A.______AG nach Ermessen, wobei der steuerbare

Reingewinn auf Fr. 15'000.- und das steuerbare Kapital auf

Fr. 160'000.- festgesetzt wurden.

1.2

Dagegen erhob die A.______AG am 29. November 2018 Einsprache, welcher sie die

am 12. Oktober 2018 ausgefüllte Steuererklärung des Jahres 2016 beilegte.

Nachdem die A.______AG am 15. Januar 2019 verschiedene, von der

Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen nachgereicht hatte, fand am 22.

Februar 2019 eine gemeinsame Besprechung bei der Steuerverwaltung statt.

Dabei reichte die A.______AG erneut Unterlagen ein. Am 25. April 2019

eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagung der A.______AG für das Jahr

2016.

und wies zugleich deren Einsprache ab. Dabei setzte sie den steuerbaren

Reingewinn der A.______AG auf Fr. 227'000.- und deren steuerbares

Kapital auf Fr. 100'000.- fest.

1.3

Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 25. April 2019 legte

die A.______AG am 27. Mai 2019 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des

Kantons Glarus (nachfolgend: Steuerrekurskommission) ein, welchen Letztere am

18.

November 2019 teilweise guthiess.

2.

2.1

In

der Folge gelangte die A.______AG mit Beschwerde vom 1. Mai 2020 ans

Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.

Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und das Verfahren sei

zu sistieren; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

Steuerrekurskommission beantragte am 5. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde

unter gesetzlicher Kostenfolge, während die Steuerverwaltung am 26. Mai 2020

auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der A.______AG schloss.

2.2

Am

3.

Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht der A.______AG die

Beschwerdeantworten zu und gab ihr Gelegenheit, sich erneut zu äussern.

Daraufhin reichte die A.______AG am 25. Juni 2020 eine Replik ein, wobei sie

an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und zudem beantragte, die

Nichtigkeit des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 18. November 2019

festzustellen. Am 29. Juni 2020 verzichtete die Steuerrekurskommission auf

eine einlässliche Duplik. Die Steuerverwaltung hielt mit Eingabe vom 8. Juli

2020.

an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen

Steuerrekurskommission (Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000

[StG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig und prüft die Angelegenheit

vollumfänglich (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG). Da

zudem die übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere auch die

Beschwerdefrist unter Beachtung der im kantonalen Verfahrensrecht geltenden

Gerichtsferien (Art. 90 Abs. 1 lit. a VRG), erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die

Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen,

grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die

Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide

Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3;

StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich somit als

zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in

Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu prüfen und die direkte Bundessteuer

in ein separates Verfahren (VG.2020.00042) zu verweisen.

1.3

Nach

Art. 23. Abs. 1 VRG kann eine Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das

Verfahren aussetzen, namentlich, wenn ihr Entscheid von einem anderen abhängt

oder wesentlich beeinflusst wird, ausgenommen, dies würde zu einer für die

Parteien unzumutbaren Verzögerung führen. Die Beschwerdeführerin begründet

ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie mit der Beschwerdegegnerin 1 eine

einvernehmliche Lösung suchen möchte. Da sich die Beschwerdegegnerin 1

dazu im vorliegenden Verfahren nicht äusserte und insbesondere nicht ihr

Einverständnis zur Verfahrenssistierung erteilte, ist nicht davon auszugehen,

dass entsprechende Vergleichsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden

haben. Daher erscheint eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht als

zweckmässig, weshalb der Entscheid in der Sache zu fällen ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nichtig,

was jederzeit geltend gemacht werden könne. Sodann habe die

Beschwerdegegnerin 1 verschiedene Beträge in unzulässiger Weise

aufgerechnet, wodurch ihr steuerbarer Gewinn eine nicht nachvollziehbare Höhe

erreiche. Sie habe in begründeter Weise dargelegt, dass sie ihren

Geschäftsführer, D.______, von der E.______Ltd., ausgeliehen habe. Da dieser

seinen Lohn von der E.______Ltd. bezogen habe, sei ihr zu Recht eine Rechnung

von Fr. 80'000.- für diese Personalleihe ausgestellt worden. Damit

handle es sich diesbezüglich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen,

zumal sie in der Jahresrechnung 2016 keinen Personalaufwand verbucht habe.

Die Personalkosten seien im Aufwand für die Personalleihe zu sehen, habe sie

doch im Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 170'000.- nicht ohne Personal

erzielen können. Da D.______ privat für diese Personalleihe hafte und einen

Teil der Zahlung privat beglichen habe, sei die Gutschrift auf seinem

Kontokorrent korrekt erfolgt. Allerdings habe sie ihre vorgenommenen

Zahlungen von Fr. 25'258.- fälschlicherweise nicht dem Kontokorrent von

D.______ angerechnet, worauf die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich zu

Recht hinweise. Letztere habe jedoch bei der vorgenommenen Aufrechnung von

Fr. 25'258.- ausser Acht gelassen, dass auch Aufwandminderungen verbucht

worden seien. Weiter sei auch die Rechnung der E.______Ltd. über den Betrag

von Fr. 210'000.- geschäftsmässig begründet. Denn sie sei im Land

F.______ für die G.______AG als Sachwalterin tätig gewesen, wobei sie auf die

Hilfe der E.______Ltd. angewiesen gewesen sei. So habe die E.______Ltd.

insbesondere örtliche Arbeitskräfte vermittelt und sie bei einem Rechtsstreit

der G.______AG unterstützt. Indem die Beschwerdegegnerin 1 den vollen

Betrag von Fr. 210'000.- aufrechne, lasse sie überdies ausser Acht, dass

Aufwendungen von Fr. 20'000.- bereits im definitiv verbuchten Jahr 2015

angefallen seien. Die Forderung der H.______ über Fr. 60'000.- gründe

sodann in ihrer Tätigkeit als Sachwalterin im Nachlassverfahren der

I.______AG. Dabei habe ihr die H.______ einen Käufer für eine von der

I.______AG gefertigte Bohrmaschine vermittelt. Der Kaufvertrag sei jedoch

nicht zustande gekommen, trotzdem fordere die H.______ die vereinbarte

Provisionszahlung ein. Zwar bestreite sie diese Forderung, doch habe sie

diese in die Buchhaltung aufzunehmen. Im Übrigen habe sie alle bei ihr

vorhandenen Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 übergeben und die

verlangten Auskünfte erteilt.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

qualifizierten Mitwirkungspflichten unterstehe, da sie vorgebe, Zahlungen ins

Ausland geleistet zu haben. Im Veranlagungsverfahren seien weder die

Korrespondenz noch die Verträge der geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt worden,

was eine Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten darstelle.

Bereits damit werde eine Korrektur des steuerbaren Gewinns gerechtfertigt.

Weiter würden die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten

Ausführungen zum Hintergrund der erfolgten Buchungen nicht durch geeignete

Belege verifiziert, weshalb bereits der Mittelfluss nicht bewiesen sei. Die

Beschwerdeführerin habe nicht belegen können, dass die von ihr geltend

gemachten Dritt- und Sonderleistungen geschäftsmässig begründeten Aufwand

darstellen würden, weshalb diese als geldwerte Leistungen zu qualifizieren

und damit dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen seien. Das Buchungssystem der

Beschwerdeführerin widerspreche den Grundsätzen der Klarheit,

Verständlichkeit und Verlässlichkeit. So bestreite die Beschwerdeführerin in

der Beschwerdeantwort zwar die Rechnung der H.______ über Fr. 60'000.-

sowie jene der E.______Ltd. über Fr. 210'000.- zumindest teilweise,

schreibe diese dennoch dem Kontokorrent von D.______ direkt gut, ohne zu

vermerken, dass sie diese Aufwendungen gar nicht beglichen habe. Dadurch

würden die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung klar verletzt,

weshalb die handelsrechtliche Erfolgsrechnung und die Handelsbilanz als nicht

ordnungsgemäss geführt zu betrachten seien.

3.

3.1

Da

die massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes

(Art. 63 f. StG) und des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; Art. 58 f.) identisch

sind, kann bei der vorliegend strittigen Frage der steuerrechtlichen

Aufrechnung auf die zur direkten Bundessteuer ergangene Rechtsprechung und

Literatur zurückgegriffen werden (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00102 vom

12.

Dezember 2019 E. II/3.1).

3.2

3.2.1

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 62 StG). Dieser setzt

sich unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allen vor

Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, welche nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden (Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG). Hierzu

werden in Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 StG beispielhaft die Kosten

für die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen

(lit. b), die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (lit. e)

sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte

(lit. f) aufgelistet.

3.2.2

Aus

Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 StG folgt, dass geschäftsmässig begründeter Aufwand

nicht zum steuerbaren Reingewinn aufzurechnen ist. Was genau bei juristischen

Personen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört, lässt sich dem

Gesetz jedoch nicht abschliessend entnehmen. So werden die geschäftsmässig

begründeten oder unbegründeten Aufwendungen in Art. 64 Abs. 1 StG

lediglich beispielhaft aufgeführt. Daher muss jeweils im Einzelfall unter

Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger

Aufwand vorliegt. Generell ist nur jener Aufwand abzugsfähig, welcher

mittelbar oder unmittelbar einem geschäftlichen oder unternehmerischen Zweck

dient. Es bedarf daher eines mittelbaren oder unmittelbaren sachlichen

Zusammenhangs zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb. Alles, was nach

kaufmännischer Auffassung (das heisst aus Sicht des ordentlichen

Geschäftsführers) in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen gerechnet werden

kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Der

Zweck eines Unternehmens bestimmt im Wesentlichen die Unternehmenstätigkeit.

Dient die Aufwendung der Gewinnerzielung bzw. wird sie im Interesse der

Unternehmung vorgenommen, ist sie geschäftsmässig begründet. Dabei ist

unerheblich, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich notwendig waren; es

genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit, respektive

es reicht die blosse Möglichkeit der Gewinnerzielung. Die geschäftsmässige

Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich ausschliesslich am

unternehmerischen Zweck. Daher darf der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg

einer Aufwendung für die Steuerbehörde nicht von Bedeutung sein. Somit darf

der Fiskus bei der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von

Aufwendungen nicht in die unternehmerische Freiheit eingreifen (Peter

Brülisauer/Marco Mühlemann, in Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, 3. A, Basel 2017,

Art. 58 N. 182 ff.).

3.3

3.3.1

Der

Begriff des steuerbaren Gewinns von Kapitalgesellschaften und

Genossenschaften wird gesetzlich nicht festgeschrieben. Für dessen Ermittlung

wird auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses

(Bilanz und Erfolgsrechnung; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz)

abgestellt, der auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die

buchhaltungsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden. Vorbehalten bleiben die

steuerlichen Korrekturvorschriften (BGer-Urteil 2C_429/2010 vom

9.

August 2011 E. 2.1).

3.3.2

Für

die Ermittlung des Unternehmensgewinns müssen die allgemeinen gesetzlichen

Bestimmungen über die Buchführung und Rechnungslegung herangezogen werden. So

bildet gemäss Art. 957a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

(OR) die Buchführung die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst

diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der

Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche

Lage) notwendig sind. Nach Art. 957a Abs. 2 OR folgt sie den Grundsätzen der

ordnungsgemässen Buchführung. Namentlich sind zu beachten: die vollständige,

wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und

Sachverhalte (Ziff. 1), der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge

(Ziff. 2), die Klarheit (Ziff. 3), die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art

und Grösse des Unternehmens (Ziff. 4) und die Nachprüfbarkeit (Ziff. 5).

Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung finden sich in

Art. 958c Abs. 1 OR. Diese muss klar und verständlich (Ziff. 1),

vollständig (Ziff. 2) und verlässlich (Ziff. 3) sein, das Wesentliche

enthalten (Ziff. 4), vorsichtig sein (Ziff. 5) und bei der Darstellung und

der Bewertung stets die gleichen Massstäbe verwenden (Ziff. 6). Ferner

dürfen die Aktiven und Passiven nicht miteinander verrechnet werden (Ziff.

7).

3.3.3

Nach dem Grundsatz der Wahrheit müssen vollständig erfasste Daten unverfälscht

verbucht werden. Die Grunddaten sind wahrheitsgemäss und willkürfrei zu

erfassen. Der Grundsatz des Belegnachweises verlangt, dass alle relevanten

Buchungsvorgänge mit einem Beleg dokumentiert werden. Durch den Beleg soll

die Erfassung eines Geschäftsvorfalls bzw. wirtschaftlichen Sachverhalts

nachvollziehbar gemacht werden. Sodann fordert der Grundsatz der Klarheit der

Buchführung unter anderem die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen für

einen sachverständigen Dritten, die Eindeutigkeit der Bezeichnung der

einzelnen Sachverhalte und Geschäftsvorfälle sowie die Klarheit der

Darstellung von Zusammenhängen zwischen den einzelnen Buchungen

(Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch, Art. 58

N. 34 ff.).

3.3.4

Das

Prinzip der Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung gilt nur

insoweit, als dass der Erfolgsausweis einerseits nicht unter

(offensichtlicher) Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts

(namentlich des Buchführungs- und Rechnungsrechts) zustande kam, und

andererseits nicht spezielle steuerrechtliche Korrekturvorschriften für die

Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83 E. 3.1).

Aufgrund der im Steuerrecht geltenden Offizialmaxime muss die

Handelsrechtskonformität einer eingereichten Jahresrechnung von den

Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren als Vorfrage von Amtes wegen geprüft

werden. Sofern eine der Steuerbehörde eingereichte Jahresrechnung gegen

zwingende Grundsätze der Buchführung oder Rechnungslegung verstösst, muss

diese für Steuerzwecke aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen

korrigiert werden (Bilanzberichtigung; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch,

Art. 58 N. 136).

3.4

3.4.1

Die

Veranlagungsbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die

Steuerschuld begründen oder mehren, und der Steuerpflichtige für Tatsachen,

welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248

E. 3.5). Zwar obliegt es der Steuerbehörde, die für eine vollständige

und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse festzustellen, doch hat der Steuerpflichtige dabei mitzuwirken

(Art. 147 Abs. 1 StG). So muss er alles tun, um eine vollständige und

richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 150 Abs. 1 StG). Auf Verlangen der

Steuerbehörde ist er insbesondere verpflichtet, mündliche oder schriftliche

Auskünfte zu erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen

sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen (Art. 150 Abs. 2 StG).

Dabei besteht die Mitwirkungspflicht unabhängig von der objektiven Beweislast

(vgl. BGer-Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3). Von einer

besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht wird bei grenzüberschreitenden

Rechtsbeziehungen ausgegangen. Leitet die steuerpflichtige Person aus dem

internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch

erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. Bei Zahlungen ins Ausland

ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten

Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt

haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige

Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz

mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken zu

bezeichnen (BGer-Urteil 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3,

2C_473/2016 und 4C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3, mit

Hinweisen).

3.4.2

Die

Mitwirkungspflichten treffen alle Steuerpflichtigen, insbesondere auch einen

dem Berufsgeheimnis unterstehenden Steuerpflichtigen. Da dieser ebenfalls gesetzesmässig

zu veranlagen ist, darf er sich nicht ohne Weiteres unter Berufung auf seine

Verschwiegenheitspflicht der Erfüllung der ihm obliegenden

Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren widersetzen. Jedoch kann es zu

echten Konflikten zwischen der Mitwirkungspflicht und dem Berufsgeheimnis

kommen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht

erfüllt werden kann. Dann steht die Verhältnismässigkeit der verlangten

Mitwirkung in Frage, insbesondere die Zumutbarkeit der geforderten

Mitwirkungshandlung. Ob eine solche zumutbar ist, beurteilt sich aufgrund

einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen auf

Vornahme einer gesetzesmässigen und rechtsgleichen Besteuerung einerseits

sowie des Schutzes des Berufsgeheimnisses andererseits. Daher ist

insbesondere massgebend, wie stark der Schutz des Berufsgeheimnisses zu

gewichten ist. Beruht die Schweigepflicht lediglich auf privatrechtlicher

(ausdrücklicher oder stillschweigender) Vereinbarung, was etwa bei Treuhändern

der Fall ist, so vermögen die durchwegs privaten Interessen an der Wahrung

des Berufsgeheimnisses die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht

aufzuwiegen. Dies im Gegensatz zu demjenigen Berufsgeheimnis, welches auf

einer strafrechtlich geschützten Schweigepflicht beruht, dem insbesondere

Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Ärzte, Zahnärzte und deren

Hilfspersonen unterstehen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in

Zweifel/Beusch, Art. 126 N. 44 ff.).

3.5

3.5.1

Eine

allfällige Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann

jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, womit eine

nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Eine nichtige Verfügung

ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096).

3.5.2

Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer

wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn

zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel

einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als

Nichtigkeitsgründe fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der

entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht

(BGE 138 II 501 E. 3.1).

4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid an einem

Nichtigkeitsgrund leidet. Denn wäre dies zu bejahen, wäre die Nichtigkeit des

Entscheids der Beschwerdegegnerin 2 von Amtes wegen zu beachten, womit

sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen

würde.

Soweit sich die

Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtigkeit auf eine schwerwiegende

Gehörsverletzung beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar weist sie zu Recht

darauf hin, dass sie im Einspracheverfahren im Falle einer bevorstehenden

reformatio in peius anzuhören ist (vgl. Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom

14.

Dezember 1990 [StHG]; Art. 157 Abs. 1 StG). Dazu genügt jedoch

eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" (vgl. BGer-Urteil

2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3). Anlässlich dieser Anhörung

ist ihr entgegen ihren Ausführungen nicht die Gelegenheit zum Rückzug der

Einsprache zu geben, da eine solche nicht deren alleiniger Disposition

unterliegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige das Recht,

die erhobene Einsprache jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen. Doch

ist die Beschwerdegegnerin 1 als Veranlagungsbehörde nicht verpflichtet,

einem solchen Einspracherückzug stattzugeben. Denn sie hat eine aus ihrer

Sicht gesetzesmässige Veranlagung zu treffen, unabhängig davon, ob sie die

Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid begünstigt oder schlechterstellt

(vgl. Art. 157 Abs. 1 StG; Zweifel/Hunziker, in

Zweifel/Beusch, Art. 135 N. 20 ff.). Somit

steht es ihr zu, einem Rückzug einer erhobenen Einsprache keine Folge zu

leisten, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung

unrichtig war.

4.2

Während des laufenden Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin 1

von der Beschwerdeführerin mehrmals verschiedene Unterlagen einverlangt.

Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1

Akten übergeben und sich dabei auch dazu vernehmen lassen. Ferner hat am 22. Februar

2019.

eine Besprechung der Beschwerdeführerin mit der

Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden. Dabei wurden verschiedene Vorgänge,

welche aus den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht klar

waren, besprochen und abermals weitere Unterlagen eingereicht. Entsprechend

hat sich die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer Steuererklärung äussern

können, sowohl in schriftlicher wie auch in mündlicher Hinsicht. Somit ist

die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Einspracheentscheids von der

Beschwerdegegnerin 1 angehört worden, womit Letztere berechtigt war,

einen für die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Veranlagungsentscheid

nachteiligen Einspracheentscheid zu fällen.

4.3

Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin jedoch insofern, als dass ihr das

Recht zusteht, in ihre Akten Einsicht zu nehmen (vgl. Art. 139 Abs. 1 und 2

StG; Art. 41 Abs. 1 StHG). Soweit sie aber geltend macht, ihr seien

nicht alle Akten offengelegt worden, was eine schwerwiegende Gehörsverletzung

und damit einen Nichtigkeitsgrund darstelle, kann ihr nicht gefolgt werden.

Denn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in aller Regel

zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (BGE 135 V 134 E. 3.2). Überdies kann eine zu Unrecht erfolgte Verweigerung des

Akteneinsichtsrechts im Einsprache- und Beschwerdeverfahren dadurch geheilt

werden, dass die unterlassene Akteneinsicht von der Rechtsmittelinstanz

gewährt wird (Zweifel/Hunziker, in

Zweifel/Beusch, Art. 114 N. 33).

Dispositiv

Kann demnach eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im

Rechtsmittelverfahren geheilt werden, kann daraus einzig folgen, dass diese

keine, die Nichtigkeit des darauf gestützt ergangenen Entscheids begründende

schwere Gehörsverletzung darstellt.

Aus obigen Erwägungen folgt,

dass der vorinstanzliche Entscheid an keinem Nichtigkeitsgrund leidet. Sofern

die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend

macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Verfahren über

ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verfügt (vgl. Art. 67

Abs. 1 VRG) und das Verwaltungsgericht die Angelegenheit vollumfänglich

prüft (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG). Folglich kann

offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin verletzte, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre,

gälte die Gehörsverletzung als geheilt. Zu prüfen bleiben die weiteren, von

der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen.

5.

5.1

Einleitend ist festzuhalten, dass nach Art. 63 Abs. 1 Ziff. 2 lit. f StG

unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte zum

steuerbaren Reingewinn der Beschwerdeführerin zählen (vgl. E. II/3.2

vorne). Damit würde eine steuerliche Aufrechnung von nicht geschäftsmässig

begründetem Aufwand auch dann in zulässiger Weise erfolgen, wenn die Buchhaltung

der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss geführt wäre. Somit ist zu klären, ob

die von der Beschwerdeführerin in den beiden Konten Drittleistungen sowie

Sonderleistungen und Aufträge vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der

E.______Ltd. und der H.______ geschäftsmässig begründet sind.

5.2

5.2.1 Zum

einen hat die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 80'000.- dem

Gewinn der Beschwerdeführerin aufgerechnet, welcher gemäss deren Ausführungen

in einer Ausleihe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin von der

E.______Ltd., eine im Land F.______ ansässige Firma, gründe. In den Akten

findet sich ein mit Invoice bezeichnetes Schreiben der E.______Ltd., worin

diese ausführt, dass D.______ für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31.

Dezember 2016 bei ihr angestellt gewesen sei. Für die Personalleihe werde der

Betrag von Fr. 80'000.- in Rechnung gestellt, wofür D.______ im Falle

der ausbleibenden Zahlung durch die Beschwerdeführerin auch privat hafte. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem einen

in […] und Englisch verfassten Arbeitsvertrag zwischen der E.______Ltd. und

D.______ ein, wonach Letzterer am 20. September 2015 seine Arbeit für die

E.______Ltd. aufgenommen habe.

5.2.2 Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht einzig gestützt auf die

Rechnung der E.______Ltd. in der Höhe von Fr. 80'000.- von einer

geschäftsmässig begründeten Aufwendung ausgegangen werden. Da die

Beschwerdeführerin angibt, mit der im Land F.______ ansässigen E.______Ltd.

Geschäftsbeziehungen zu führen, liegt ein internationaler Sachverhalt vor,

weshalb sie im Veranlagungsverfahren einer qualifizierten Mitwirkungspflicht

unterliegt, worauf die Beschwerdegegnerinnen zu Recht hinweisen. Die

Beschwerdeführerin müsste bei der von der E.______Ltd. und damit aus dem

Ausland geltend gemachten Forderung nicht nur die E.______Ltd. als

Empfängerin nennen, sondern die gesamten Umstände der Forderung darlegen,

wozu sie die Verträge der Grundgeschäfte, allfällige Provisionsvereinbarungen

sowie die lückenlose Korrespondenz mit der E.______Ltd. offenlegen müsste

(vgl. E. II/3.4.1 vorne). Dies tut die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht. So legt sie einerseits keinen schriftlichen

Vertrag vor, in welchem sie die Personalleihe mit der E.______Ltd.

vereinbarte und worin insbesondere das der E.______Ltd. dafür zustehende

Honorar bezifferte. Andererseits wird keine Korrespondenz mit der

E.______Ltd. offen gelegt, woraus Hinweise auf eine allenfalls mündlich

getroffene Vereinbarung einer geschäftlichen Beziehung der beiden Unternehmen

zu finden wären. Folglich ist kein schriftlicher Beleg in den Akten

vorhanden, in welchem sich die Beschwerdeführerin verpflichten würde,

D.______ als Angestellten der E.______Ltd. auszuleihen und diese dafür zu

entschädigen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht

nachvollziehbar dar, welche in ihrem Unternehmenszweck liegenden

Geschäftstätigkeiten sie im Land F.______ ausübte und weshalb sie dafür auf

im Land F.______ ansässiges Personal angewiesen war. Dabei fällt ins Gewicht,

dass die E.______Ltd. gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin im

Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelvertriebs tätig ist,

der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin jedoch im Betrieb eines Treuhandunternehmens

besteht. Da die geschäftliche Tätigkeit der beiden Unternehmen nicht

vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich, welchem geschäftlich begründeten

Interesse der Beschwerdeführerin die Personalleihe dienen soll. Dieser

Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ausführt, der

Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen D.______ und der E.______Ltd. habe

einzig dazu gedient, Letzterem eine Aufenthaltsbewilligung im Land F.______

zu beschaffen.

5.2.3

Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, einen Teil der Forderung der

E.______Ltd. beglichen zu haben. Dazu verweist sie auf entsprechende

Buchungen in ihrer Jahresrechnung und die dazugehörigen Kontobewegungen auf

ihrem Geschäftskonto, welche grösstenteils Beträge zwischen Fr. 50.- und

500.- betreffen. Werden die mit "TZ (wohl Teilzahlung)

E.______Ltd." bezeichneten Zahlungen genauer angeschaut, zeigt sich,

dass diese zu einem grossen Teil Bargeldbezüge im Ausland umfassen. Damit

wird zwar belegt, dass Bargeld vom Geschäftskonto bezogen worden ist. Wofür

das bezogene Geld jedoch verwendet worden ist, ergibt sich daraus nicht,

womit insbesondere nicht die ratenweise Bezahlung der Rechnung der

E.______Ltd. bewiesen wird. Weiter umfassen die bezeichneten Zahlungen auch

Warenbezüge. Diese betreffen beispielsweise das Tanken von Fahrzeugen

(Fr. 75.02 am 5. April 2016, Fr. 92.87 am 30. Mai 2016,

Fr. 70.06 am 1. Juni 2016, Fr. 95.66 am 27. Juni 2016,

Fr. 96.75 am 21. Juli 2016, Fr. 70.74 am 1. September

2016, Fr. 96.19 am 4. Oktober 2016, Fr. 84.95 am

24. November 2016) oder den Einkauf von technischen Geräten

(Fr. 106.41 am 27. Januar 2016, Fr. 133.39 am 29. Februar

2016, Fr. 182.03 am 4. März 2016, Fr. 289.83 am 22. Juli

2016). Ferner erfolgte am 29. November 2016 eine Überweisung auf ein

Travel Cash Konto in der Höhe von Fr. 355.25 und am 15. Dezember

2016 eine Überweisung von Fr. 2'505.05 an J.______, die Ehefrau des

Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Es ist nicht nachvollziehbar und

wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht belegt, inwiefern das

Tanken von Fahrzeugen, der Bezug von Waren, eine Überweisung auf ein Travel

Cash Konto oder aber eine Überweisung an die Ehefrau des Geschäftsführers der

Beschwerdeführerin die Bezahlung einer Forderung der E.______Ltd. bezwecken

soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als

Teilzahlung bezeichneten Vorgänge auf deren Geschäftskonto keinen

Zusammenhang mit der E.______Ltd. aufweisen, zumal auch keine Bestätigung der

E.______Ltd. im Recht liegt, welche die teilweise Rückzahlung der von ihr

gestellten Rechnung belegen würde. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch

aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Forderung der

E.______Ltd. in der Höhe von Fr. 80'000.- dem Kontokorrent von D.______

gutschrieb und die als Teilzahlungen bezeichneten Kontobewegungen nicht vom

Gesamtbetrag der Forderung abzog. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin

auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie im Jahr 2016 keine

Personalkosten verbuchte. Denn in dieser Zeitperiode vergrösserte sich das

Kontokorrent von D.______ um gesamthaft Fr. 89'637.93. Dabei wurden

unter anderem Bargeldbezüge, regelmässige Einkäufe bei Grossverteilern,

Ausgaben für Krankenkassen und Versicherungen sowie Einkäufe im […] und in

Kleiderläden unter dem Konto Nr. 1145, KK Darlehen Nahestehende,

verbucht. Damit finanzierte sich D.______ seinen Lebensunterhalt, womit er

zwar keinen Lohn bezog, sich für seine Arbeitstätigkeit für die

Beschwerdeführerin jedoch mit Natural- und Geldbezügen vom Geschäftskonto

entschädigte.

Folglich ist die von der

E.______Ltd. geltend gemachte Forderung aus Personalleihe im Umfang von

Fr. 80'000.- nicht geschäftsmässig begründet, weshalb diese zum

steuerbaren Reingewinn der Beschwerdeführerin zu zählen ist.

5.3

5.3.1 Zum

anderen rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 210'000.-

dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu, welcher gemäss deren Ausführungen

aus einem Auftragsverhältnis mit der E.______Ltd. im Zusammenhang mit einem

Sachwaltermandat der Beschwerdeführerin für die G.______AG stamme.

Diesbezüglich findet sich in den Akten ein Schreiben vom 30. September

2016, in welchem die E.______Ltd. auf eine Abmachung mit der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem derer Klienten (wohl der

G.______AG) verweist. Gestützt darauf habe sie von Juli 2015 bis September

2016 verschiedene Abklärungen getätigt, wofür sie einen Betrag von

Fr. 210'000.- in Rechnung stelle (14 Monate à Fr. 15'000.-).

Weitere Belege dazu finden sich in den Akten nicht.

5.3.2

Auch betreffend diese Forderung ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin einzig gestützt auf die Rechnung der E.______Ltd. in der

Höhe von Fr. 210'000.- nicht von einer geschäftsmässig begründeten

Aufwendung auszugehen. Denn es handelt sich wiederum um eine Forderung der

E.______Ltd. und damit einer im Land F.______ ansässigen Unternehmung, womit

die Beschwerdeführerin auch bei diesem internationalen Sachverhalt einer

qualifizierten Mitwirkungspflicht untersteht. Die Beschwerdeführerin müsste

nicht nur die E.______Ltd. als Empfängerin nennen, sondern die gesamten

Umstände der Forderung darlegen, wozu sie die Verträge der Grundgeschäfte,

allfällige Provisionsvereinbarungen sowie die lückenlose Korrespondenz mit

der E.______Ltd. offenlegen müsste (vgl. E. II/3.4.1 und 5.2.2

vorne). Dies tut die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht, sodass

kein schriftlicher Beleg in den Akten vorhanden ist, wonach sich die

Beschwerdeführerin verpflichten würde, die E.______Ltd. für eine Geschäftstätigkeit

zu beauftragen und diese dafür zu entschädigen. Insofern die

Beschwerdeführerin versucht, dieses Nichtbefolgen der ihr obliegenden

Mitwirkungspflicht mit dem Berufsgeheimnis zu rechtfertigen, ist ihr zu

entgegnen, dass sie weder als Treuhänderin noch als Sachwalterin dem

Anwaltsgeheimnis als strafrechtlich geschütztem Berufsgeheimnis untersteht

(vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA] und

Art. 321 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 [StGB]); Adrian Staehlin et al., Zivilprozessrecht, Zürich 2019,

3. A., § 30 Rz. 48; vgl. auch Niklaus Oberholzer, in Marcel

Alexander Niggli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 2018,

Art. 321 N. 3 ff.). Folglich ist ihr eine Mitwirkung und damit

eine Offenlegung ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere als

Sachwalterin für die G.______AG, sowie ihrer allfälligen Geschäftsbeziehung

mit der E.______Ltd. im Steuerverfahren zumutbar.

5.3.3.

Zudem ist erneut festzuhalten, dass die E.______Ltd. gemäss den Vorbringen

der Beschwerdeführerin im Bereich des Lebensmittelhandels tätig ist. Die

G.______AG bezweckt gemäss deren Handelsregistereintrags hingegen die

Herstellung und den Verkauf von Einrichtungen und Möbeln. Daher ist – ohne

entsprechend nachvollziehbare Erläuterung und Offenlegung der vereinbarten

Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich, inwiefern die

Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Sachwalterin für die G.______AG auf

die Unterstützung der E.______Ltd. angewiesen war. Jedenfalls genügt der

pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass die E.______Ltd. sie in

einem […] Rechtsstreit unterstützt sowie ihr örtliche Arbeitskräfte

vermittelt habe, nicht, um die geschäftsmässige Begründetheit der von der

E.______Ltd. in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 210'000.- zu

belegen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, im Land

F.______ werde alles mündlich vereinbart, nichts. Denn die Beschwerdeführerin

als in der Schweiz domizilierte juristische Person untersteht nach

Art. 779 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR den

hiesigen Buchführungsvorschriften. Gemäss dem Belegprinzip hat die

Beschwerdeführerin für jede vorgenommene Buchung einen nachvollziehbaren Buchungsbeleg

anzulegen. Dafür gilt das Prinzip der klaren sachlichen Zuordnung und der

Greifbarkeit: Der Revisor oder ein pflichtbewusster Verwaltungsrat, der den

Dingen nachgeht, muss die wesentlichen Belege hinter einer Buchung ohne

Weiteres finden können, in lückenloser Folge bis zurück zum auslösenden

wirtschaftlichen oder rechtlichen Sachverhalt. Alle für eine bestimmte

Buchung entscheidenden schriftlichen Unterlagen sind aufzubewahren, wozu eben

auch geschäftsrelevante Verträge oder andere geschäftsrelevante Dokumente

gehören (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, Zürich 2019, 2 A.,

N. 88 f., 98; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich SB.2015.00027 vom 24. Juni 2015 E. 6.3). Folglich ist es

offensichtlich nicht unverhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin 1

verlangte, den der Buchung von Fr. 210'000.- zugrundeliegenden Vertrag

oder aber zumindest damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz einzusehen.

Denn die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, entsprechende Unterlagen als auslösenden

geschäftlichen Sachverhalt in ihren Geschäftsbüchern abzulegen und diese

Belege aufzubewahren. Somit hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer

pflichtwidrigen Verweigerung ihrer Mitwirkung entstehenden Folgen zu tragen.

Die Beschwerdegegnerinnen sind damit zu Recht davon ausgegangen, dass die von

der E.______Ltd. gestellte Rechnung in der Höhe von Fr. 210'000.- nicht

geschäftsmässig begründet ist.

5.3.4 Der

von der E.______Ltd. geforderte Betrag von Fr. 210'000.- betrifft gemäss

deren Ausführungen Aufwendungen aus dem Jahr 2015 wie auch aus dem Jahr 2016.

Da die E.______Ltd. den Gesamtbetrag am 30. September 2016 in Rechnung

stellte, ist davon auszugehen, dass sie nicht bereits im Jahr 2015 eine

Rechnung für die in dieser Periode angefallenen Aufwendungen versandte. Somit

realisierte sich im Jahr 2016 der Gesamtaufwand von Fr. 210'000.-,

weshalb dieser vollumfänglich in die Jahresrechnung 2016 aufzunehmen war

(Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch, Art. 58

N. 50). Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin jedoch insoweit, als dass

sie im Jahr 2016 eine Rückstellung von Fr. 20'000.- auflöste, welche sie

in einem vorangegangenen Jahr aufgrund des Sachwaltermandats der G.______AG

bildete. Dies ist bei der Aufrechnung des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwands

in Abzug zu bringen. Somit ist der Betrag von Fr. 190'000.- dem

steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen.

5.4

5.4.1

Weiter rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 60'000.-

dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu, welcher gemäss deren

Ausführungen in einer Vermittlungstätigkeit der H.______ für die

Beschwerdeführerin gründe. Diesbezüglich findet sich in den Akten eine

Rechnung vom 14. Juni 2016 über den Betrag von Fr. 60'000.- und eine

Rechnung vom 20. Mai 2016 über den Betrag von Fr. 1'000.- sowie deren

Deutsch-Übersetzung. Weitere Belege sind in den Akten nicht vorhanden.

5.4.2

Auch betreffend diese Forderung ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin einzig gestützt auf die Rechnung der H.______ nicht von

einer geschäftsmässig begründeten Aufwendung auszugehen. Denn es handelt sich

abermals um eine Forderung einer im Land F.______ ansässigen Unternehmung und

damit um einen internationalen Sachverhalt, womit die Beschwerdeführerin auch

diesbezüglich einer qualifizierten Mitwirkungspflicht untersteht. Dennoch

legt die Beschwerdeführerin die gesamten Umstände der behaupteten

Geschäftsbeziehung, die der Rechnung zugrundliegende vertragliche

Vereinbarung wie auch die dazugehörige Korrespondenz nicht offen, obwohl sie

keinem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht, welches

allenfalls ihre Verweigerung der Mitwirkung rechtfertigen könnte. Somit ist

mit Ausnahme der Rechnung der H.______ abermals kein schriftlicher Beleg in

den Akten zu finden, welcher die geschäftsmässige Begründetheit der von der

H.______ geltend gemachten Forderung belegen könnte. Folglich verletzte die

Beschwerdeführerin wiederum die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. E. II/5.2.2

und 5.3.2 vorne), was die Beschwerdegegnerinnen zu Recht zu Lasten der

Beschwerdeführerin würdigten.

5.4.3

Hinzu kommt bei der vorliegend in Frage stehenden Forderung der H.______,

dass diese von der Beschwerdeführerin bestritten und damit als

ungerechtfertigt angesehen wird. Dennoch hat die Beschwerdeführerin die

gesamte Forderung ungeschmälert in ihre Jahresrechnung aufgenommen, ohne

Hinweis darauf, dass sie diese als nicht berechtigt ansieht. Dabei weist die

Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht daraufhin, dass nach Art. 959 Abs.

5 OR Verbindlichkeiten als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch

vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist

und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Der Begriff

Verbindlichkeiten umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die Eventualverbindlichkeiten.

Die Abgrenzung zwischen diesen drei Begriffen erfolgt anhand der

Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses und anhand der Verlässlichkeit der

Schätzung seiner Höhe. So liegt eine zu passivierende Schuld vor, wenn ein

künftiger Mittelabfluss ohne Gegenleistung hinsichtlich des Zeitpunkts und

Betrags (praktisch) feststeht. Eine Rückstellung erfolgt hingegen dann, wenn

ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe

aber noch nicht genau bekannter Aufwand oder Verlust ohne zurechenbaren

Gegenwert gegeben ist. Eine Eventualverbindlichkeit liegt dann vor, wenn ein

Mittelabfluss ohne Gegenwert entweder unwahrscheinlich erscheint oder in der

Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann, erfahrungsgemäss aber doch möglich

ist. Die Eventualverbindlichkeit ist nach Art. 959c Abs. 2

Ziff. 10 OR einzig im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen, dies im

Gegensatz zur Schuld und zu den Rückstellungen (Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch,

Art. 58

N. 72 ff.).

Die Beschwerdeführerin hat

die gesamte Forderung der H.______ dem Kontokorrent von D.______

gutgeschrieben, womit sie diese als Schuld einstufte und entsprechend

erfolgswirksam verbuchte. Hierdurch bringt sie zum Ausdruck, dass der

künftige Mittelabfluss wie auch der Zeitpunkt und die Höhe des zu bezahlenden

Betrags feststehen. In Ziffer 18 ihrer Beschwerdeantwort führte sie im

Gegensatz dazu jedoch aus, dass sie keinen Anlass sehe, die Forderung

tatsächlich zu begleichen, zumal die H.______ noch keine Versuche unternommen

habe, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Nach Ablauf der

Verjährungsfrist werde sie dann eine Korrekturbuchung vornehmen und den

ausserordentlichen Ertrag entsprechend verbuchen. Aus diesen Ausführungen der

Beschwerdeführerin kann einzig folgen, dass sie nicht damit rechnet, die von

der H.______ in Rechnung gestellte Forderung tatsächlich begleichen zu

müssen, womit sie den tatsächlichen Mittelabfluss als unwahrscheinlich

einstuft. Folglich hätte sie die Forderung der H.______ als Eventualverbindlichkeit

einstufen müssen, sodass die erfolgswirksame Verbuchung als Schuld in

ungerechtfertigter Weise erfolgte. Da eine Eventualverbindlichkeit in den

Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen ist und keinen Eingang in die Bilanz

oder die Erfolgsrechnung findet, führt eine sachlich korrekte Verbuchung als

Evenutalverbindlichkeit ebenfalls zu einer Aufwandminderung von

Fr. 60'000.-. Somit verletzten die Beschwerdegegnerinnen kein Recht,

indem sie dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin Fr. 60'000.- hinzurechneten.

5.5

Schliesslich rechnete die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von

Fr. 25'268.- aufgrund von doppelt verbuchten Aufwendungen dem

steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzu. Dabei bestreitet die

Beschwerdeführerin nicht, den vorgenannten Aufwand doppelt in ihre

Buchhaltung aufgenommen zu haben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die

Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Aufrechnung auch die auf dem Konto

Nr. 4260 verbuchten Aufwandminderungen hätte berücksichtigen müssen.

Diesem Einwand ist zu

entgegnen, dass die geltend gemachte Aufwandminderung auf dem Konto

Nr. 4260 keinen sachlichen Zusammenhang mit der von der

Beschwerdeführerin eingestandenen doppelten Aufwandverbuchung aufweist. So

hat die Beschwerdeführerin eine Aufwandminderung insbesondere im Umfang von

Fr. 49'046.56 erfolgswirksam verbucht, indem sie ein Schadenereignis mit

dem Titel "Kred. […]" ausbuchte. Der doppelt verbuchte Aufwand

gründet hingegen darin, dass die Beschwerdeführerin dem Kontokorrent von

D.______ die gesamte Forderung der E.______Ltd. von Fr. 80'000.-

belastete, hingegen darauf verzichtete, die mit "TZ E.______Ltd."

verbuchten Aufwände gutzuschreiben. Folglich korrigierte die

Beschwerdegegnerin 1 die vorgenommene Doppelbuchung mittels Aufrechnung

des doppelt verbuchten Betrags von Fr. 25'268.- zu Recht.

6.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin 2 die Forderungen der E.______Ltd. in der Höhe von

Fr. 80'000.- und Fr. 210'000.- sowie die Forderung der H.______ von

Fr. 60'000.- zu Recht als nicht geschäftsmässig begründet eingestuft.

Folglich sind diese – mit Ausnahme der aufgelösten Rückstellung von Fr.

20'000.- – dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen.

Ebenso erfolgte die Aufrechnung von Fr. 25'268.- rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit

teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom

18. November 2019 ist insofern zu korrigieren, als dass dem steuerbaren

Gewinn der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Forderung der

E.______Ltd. aus dem Nachlassverfahren der G.______AG" Fr. 190'000.-

hinzuzurechnen sind.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c

VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren grösstenteils

nicht durchdringt, sind ihr die pauschalen Gerichtskosten von

Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr bereits in gleicher

Höhe geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

2.

Eine Parteientschädigung

steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (vgl. Art.

138 Abs. 2 VRG). Soweit die Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die

Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört,

weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird,

ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen

(Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung

einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sind vorliegend

nicht erfüllt.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 2 vom 18. November 2019 wird insofern korrigiert,

als dass dem steuerbaren Gewinn der Beschwerdeführerin unter dem Titel

"Forderung der E.______Ltd. aus dem Nachlassverfahren der

G.______AG" Fr. 190'000.- hinzuzurechnen sind.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]