VG.2020.00042
Steuern
12. November 2020Deutsch16 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. November 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00042
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
und C.______
gegen
1.
Steuerverwaltung des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerinnen
2.
Steuerrekurskommission des Kantons Glarus
3.
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend
direkte Bundessteuer 2016
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.______AG war vom 29. September 2016 bis am 2.
Juli 2019 in […] domiziliert. Da sie die Steuererklärung 2016 nicht innert
Frist eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons
Glarus (nachfolgend: Steuerverwaltung) am 11. September 2017 erstmals
gemahnt. Am 23. Januar 2018 erfolgte die zweite Mahnung. Weil die
A.______AG die Steuererklärung innert der angesetzten Nachfrist abermals
nicht eingereicht hatte, wurde ihr am 24. September 2018 ein Strafbescheid
wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten zugestellt. Am 29. Oktober
2018 veranlagte die Steuerverwaltung die A.______AG nach Ermessen, wobei der
steuerbare Reingewinn auf Fr. 15'000.- und das steuerbare Kapital auf
Fr. 160'000.- festgesetzt wurden.
1.2 Dagegen erhob die A.______AG am 29. November 2018
Einsprache, welcher sie die am 12. Oktober 2018 ausgefüllte Steuererklärung
des Jahres 2016 beilegte. Nachdem die A.______AG am 15. Januar 2019
verschiedene, von der Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen nachgereicht
hatte, fand am 22. Februar 2019 eine gemeinsame Besprechung bei der
Steuerverwaltung statt. Dabei reichte die A.______AG erneut Unterlagen ein.
Am 25. April 2019 eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagung der
A.______AG für das Jahr 2016 und wies zugleich deren Einsprache ab.
Dabei setzte sie den steuerbaren Reingewinn der A.______AG auf
Fr. 227'000.- und deren steuerbares Kapital auf Fr. 100'000.- fest.
1.3 Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
vom 25. April 2019 legte die A.______AG am 27. Mai 2019 Rekurs bei
der Steuerrekurskommission des Kantons Glarus (nachfolgend:
Steuerrekurskommission) ein, welchen Letztere am 18. November 2019
teilweise guthiess.
2.
2.1 In der Folge gelangte die A.______AG mit Beschwerde
vom 1. Mai 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte, den
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die
Steuerverwaltung zurückzuweisen. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen und das Verfahren sei zu sistieren; alles unter gesetzlicher
Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Steuerrekurskommission beantragte am
5. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge,
während die Steuerverwaltung am 26. Mai 2020 auf Nichteintreten auf die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG
schloss. Ebenso ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 28. Mai
2020, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der
A.______AG.
2.2 Am 3. Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht der
A.______AG die Beschwerdeantworten zu und gab ihr Gelegenheit, sich erneut zu
äussern. Daraufhin reichte die A.______AG am 25. Juni 2020 eine Replik
ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und zudem
beantragte, die Nichtigkeit des Entscheids der Steuerrekurskommission vom
18. November 2019 festzustellen. Am 29. Juni 2020 verzichtete die
Steuerrekurskommission auf eine einlässliche Duplik. Die Steuerverwaltung
hielt mit Eingabe vom 8. Juli 2020 an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest. Im gleichen Sinn äusserte sich die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 26. August 2020.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [VO DBG] und
Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig und prüft die Angelegenheit vollumfänglich
(vgl. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.2
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden
Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die
direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren
behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei
gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung
und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich somit als
zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in
Bezug auf die Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und Gemeindesteuern in
ein separates Verfahren (VG.2020.00041) zu verweisen.
2.
2.1
Gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 1
DBG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VO DBG kann der Steuerpflichtige
gegen den Rekursentscheid der Steuerrekurskommission innert 30 Tagen
nach Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die
Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht
eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten
Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (vgl. Art. 145
Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1
DBG). Auf verspätete Beschwerden wird nur eingetreten, wenn der
Steuerpflichtige Gründe nachweist, welche ihn an der rechtzeitigen
Einreichung verhinderten und wenn die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wird (vgl. Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG).
2.2
Die
Fristenordnung im DBG ist abschliessend geregelt, womit im Geltungsbereich
des DBG kantonale Gerichtsferien den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht
hemmen (vgl. dazu Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3.
A, Basel 2017, Art. 133 N. 12 mit Hinweisen). Folglich wird gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der direkten Bundessteuer ein
Fristenstillstand während den Gerichtsferien als unzulässig erachtet (vgl. statt vieler BGer-Urteil
2C_1107/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1, mit Hinweisen; VGer-Urteil
VG.2019.00044 vom 15. August 2019 E. II/4 f.).
2.3
2.3.1
Eine
allfällige Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann
jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden.
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, womit eine
nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Eine nichtige Verfügung
ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096).
2.3.2
Eine
Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt,
wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel einer
Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe
fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 138 II 501 E. 3.1).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
vorinstanzliche Entscheid sei nichtig, was jederzeit und unabhängig von der
Einhaltung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden könne. Sollte das
Verwaltungsgericht die Nichtigkeit verneinen, sei zu beachten, dass ihr
Auftragsverhältnis mit ihrem damaligen Rechtsvertreter nach dem Erheben der
vorinstanzlichen Beschwerde aufgrund einer Honorarstreitigkeit beendet worden
sei. Dies sei der Beschwerdegegnerin 2 vorerst nicht mitgeteilt worden,
weshalb diese ihren Rekursentscheid dem vormaligen Rechtsvertreter zugestellt
habe. Da ihr Letzterer den Entscheid nicht weitergeleitet habe, habe sie erst
Anfang April 2020 durch ihre Anfrage bei der Beschwerdegegnerin 2
davon erfahren. Sodann habe sie ihre jetzigen Vertreter erst am
27.
April 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert,
woraus folge, dass sie während der gesamten Rechtsmittelfrist nicht
anwaltlich vertreten gewesen sei. Daher sei der Massstab für die Beurteilung,
ob die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist entschuldbar sei, tief anzusetzen.
Denn von einer steuerrechtlich nicht geschulten Person könne nicht erwartet werden,
dass sie den Unterschied zwischen bundesrechtlichen und kantonalen Fristen
kenne, zumal Art. 20 Abs. 2 VO DBG festhalte, dass das
verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den kantonalen Bestimmungen
durchgeführt werde. Daher habe sie sich in einem entschuldbaren Irrtum
befunden. Überdies sei zu beachten, dass der schweizweit erlassene
Fristenstillstand aufgrund der Corona-Krise auch bei Fachleuten für
Verwirrung gesorgt habe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 weist hingegen daraufhin,
dass im Bereich der direkten Bundessteuer im kantonalen Verfahrensrecht
vorgesehene Gerichtsferien nicht gelten würden. Folglich halte die am 1. Mai
2020.
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift die 30-tägige
Beschwerdefrist nicht ein, womit die Beschwerde verspätet eingereicht worden
sei. Entsprechend sei darauf nicht einzutreten, zumal keine Hinderungsgründe
geltend gemacht würden respektive erkennbar seien.
3.3
Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, dass sie ihren
Entscheid an den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert
habe, da ihr eine allfällige Mandatsniederlegung nicht mitgeteilt worden sei.
Daher sei die Zustellung rechtskonform und fristauslösend erfolgt.
3.4
Die Beschwerdegegnerin 3 hält fest, dass der in der
Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom
20.
März 2020 (COVID-19 Verordnung) angeordnete frühere Beginn der
Gerichtsferien nicht für Verfahren gelte, in welchen keine Gerichtsferien
vorgesehen seien. Dies sei der entsprechenden Medienmitteilung des Bundesrats
vom 20. März 2020 zu entnehmen. Von Rechtsanwälten und Steuerexperten
sei zu erwarten, dass sie den Fristenlauf kennen und die diesbezüglich
geltenden Bestimmungen ohne Weiteres auffinden und anwenden könnten. Dem
vormaligen Rechtsvertreter wie auch den aktuellen Rechtsvertretern der
Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass der kantonale
Fristenstillstand für die direkte Bundessteuer nicht gelte. Deren Wissen sei
der Beschwerdeführerin anzurechnen, da sie als deren Hilfspersonen
einzustufen seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin spätestens nach
Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Entscheids Anfang April 2020 genügend
Zeit gehabt, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zu
erheben, was sie nicht gemacht habe. Sodann werde in der
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid kein Hinweis auf
Gerichtsferien gemacht, weshalb schleierhaft sei, wie die Beschwerdeführerin
als angebliche Laiin in Rechtssachen überhaupt auf die Geltung von
Gerichtsferien komme. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein
professionelles Treuhandunternehmen handle, sei der Massstab für die
Beurteilung, ob ein entschuldbarer Irrtum vorliege, hoch anzusetzen. Ein solcher
liege entsprechend nicht vor und weitere Hinderungsgründe seien ebenfalls
nicht ersichtlich, weshalb eine Fristwiederherstellung nicht in Frage komme.
Darum sei auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, zumal
kein nichtiger vorinstanzlicher Entscheid vorliege.
4.
4.1
Einleitend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an ihren
vormaligen Rechtsvertreter zu Recht nicht bemängelt. Denn die
Beschwerdegegnerin 2 ist verpflichtet, dem Vertreter den Entscheid
zuzustellen, solange ihr das Vertretungsverhältnis bekannt ist
(vgl. Art. 117 Abs. 1 DBG sowie Art. 4 VO DBG i.V.m.
Art. 18 Abs. 2 VRG; Zweifel/Hunziker, Art. 117 N. 28, mit
Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandats mit ihrem
Rechtsvertreter während des laufenden Verfahrens der
Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen nicht mitteilte, erfolgte die
Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter rechtmässig. Entsprechend begann
die Beschwerdefrist mit der Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zu laufen.
Die Beschwerdegegnerin 2
hat den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. November 2019 am Dienstag,
17.
März 2020, versandt. Unter Berücksichtigung einer maximal
siebentätigen Abholfrist gilt der Entscheid spätestens am 24. März 2020
als zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. März 2020 zu
laufen begann. Somit endete die Frist spätestens am 23. April 2020, da
die im kantonalen Recht vorgesehenen Gerichtsferien im Bereich der direkten
Bundessteuer nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeschrift wurde am 1.
Mai 2020 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen
Post übergeben. Daran ändert im Übrigen auch die COVID-19 Verordnung nichts,
hält diese doch in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass der darin
angeordnete Fristenstillstand über die Ostertage nur gilt, wenn das
anwendbare Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons überhaupt
Gerichtsferien vorsieht. Da im Bereich des DBG kein Fristenstillstand gilt,
ist Art. 1 Abs. 1 COVID-19 Verordnung nicht einschlägig, womit die
Beschwerdeführerin die Beschwerde verspätet erhoben hat, was sie zu Recht
nicht bestreitet. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sie sich auf Hinderungsgründe
berufen kann, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten.
4.2
4.2.1
Als Hinderungsgründe nennt Art. 133 Abs. 3 DBG
ausdrücklich Militär- oder Zivildienst, Krankheit und Landesabwesenheit.
Diese Aufzählung ist indessen nicht abschliessend, erwähnt das Gesetz doch
auch andere erhebliche Gründe. Darunter fallen etwa ein Todesfall in der
Familie, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, ein vertrauensbegründendes
Verhalten der Behörden oder eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids. Dabei
handelt es sich mithin um einen vom Willen der steuerpflichtigen Person und
ihres Vertreters unabhängigen Umstand, der zeitgerechtes Handeln
verunmöglicht (sog. objektive Unmöglichkeit), nicht aber um subjektive
Unmöglichkeit wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Irrtum über die Fristberechnung
oder die Geltung von Gerichtsferien (Zweifel/Hunziker, Art. 133,
N. 19). So dürfen sich insbesondere auch Laien nicht auf die Geltung von
Gerichtsferien verlassen (BGer-Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012
E. 3.2, mit Hinweisen).
4.2.2
Dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin
ist zu entnehmen, dass sie die Führung eines Treuhandunternehmens, unter
anderem im Bereich des Rechtswesens, bezweckt. Gemäss ihren eigenen
Vorbringen ist sie insbesondere im Bereich des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts als Sachwalterin tätig, woraus einzig folgen kann, dass ihr das
Einhalten von Fristen aus ihrem geschäftlichen Alltag vertraut sein muss.
Ebenso darf davon ausgegangen werden, dass ihr nicht unbekannt war, dass ein
behördlicher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher das zu
ergreifende Rechtsmittel wie auch die einzuhaltende Rechtsmittelfrist genannt
werden. So hält der vorinstanzliche Entscheid auch ausdrücklich fest, dass
eine allfällige Beschwerde ans Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit
Zustellung des Entscheids zu erheben ist. Ein Hinweis auf allfällige
Gerichtsferien findet sich darin nicht. Da sich die Beschwerdeführerin aber
dennoch auf solche beruft, ist davon auszugehen, dass sie eigene
Nachforschungen über den Fristenlauf angestellt hatte. Gestützt auf ihre
eigenen Abklärungen und im Widerspruch zur vorinstanzlichen
Rechtsmittelbelehrung ging sie (fälschlicherweise) davon aus, dass der
Fristenstillstand während den Gerichtsferien auch im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten würde. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die
Beschwerdeführerin von der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung abgewichen
ist und eigene (fehlerhafte) Rechtsabklärungen betreffend die
Rechtsmittelfrist vorgenommen hatte. Auf alle Fälle gab ihr der
vorinstanzliche Entscheid dazu keinen Anlass, womit die Beschwerdeführerin
mit diesem Vorgehen keinen die Frist wiederherstellenden Hinderungsgrund
darlegen kann (vgl. BGer-Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012
E. 3.2).
4.2.3
Sodann erhielt die Beschwerdeführerin spätestens am
9.
April 2020 und damit während der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis
vom vorinstanzlichen Entscheid. Folglich wäre es ihr möglich und unter
Wahrnehmung eines sorgfältigen Prozessverhaltens auch zumutbar gewesen,
innert laufender Beschwerdefrist einen neuen Rechtsbeistand zu bestellen
bzw. in eigenem Namen fristgerecht eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einzureichen. Dies gilt umso mehr, als sich die
Beschwerdeführerin darauf beruft, aufgrund der vom Bundesrat erlassenen Covid-19 Verordnung unsicher gewesen
zu sein, wann die Beschwerdefrist enden würde. In diesem Fall war sie im
Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung erst recht verpflichtet, alles zu
unternehmen, um die laufende Frist einhalten zu können. Denn auch eine
Unsicherheit im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Fristenende kann
offensichtlich keine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Somit liegen keine
Hinderungsgründe vor, welche die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
begründen könnten.
5.
5.1
Da die Nichtigkeit selbst nach verpasster
Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden kann (vgl. Martin E. Looser, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Steuer, 3. A, Basel 2017, Vorbemerkungen zu Art. 147 – 153a,
N. 7, mit Hinweisen), bleibt zu prüfen, ob der Entscheid der
Beschwerdegegnerin 2 vom 18. November 2019 bzw. der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. April 2019 an
einem Nichtigkeitsgrund leidet.
5.2
5.2.1
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung
der Nichtigkeit auf eine schwerwiegende Gehörsverletzung beruft, ist ihr
nicht zu folgen. Zwar weist sie zu Recht daraufhin, dass sie im
Einspracheverfahren im Falle einer bevorstehenden reformatio in peius
anzuhören ist (vgl. Art. 135 Abs. 1 Satz 2 DBG). Dazu
genügt jedoch eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung"
(vgl. BGer-Urteil 2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3).
Dabei ist ihr entgegen ihren Ausführungen nicht die Gelegenheit zum Rückzug
der Einsprache zu geben, da eine solche nicht deren alleiniger Disposition
unterliegt. Einem Rückzug einer erhobenen Einsprache kann nämlich keine Folge
gegeben werden, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung
unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an
der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden (Art. 134
Abs. 2 DBG). Zwar hat die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige das
Recht, die erhobene Einsprache jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen.
Doch ist die Beschwerdegegnerin 1 als Veranlagungsbehörde nicht
verpflichtet, einem solchen Einspracherückzug stattzugeben. Denn sie hat eine
aus ihrer Sicht gesetzesmässige Veranlagung zu treffen, unabhängig davon, ob
sie die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid begünstigt oder
schlechterstellt (vgl. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 DBG;
Zweifel/Hunziker, Art. 135 N. 20 ff.).
5.2.2
Während des laufenden Einspracheverfahrens hat die
Beschwerdegegnerin 1 von der Beschwerdeführerin mehrmals verschiedene
Unterlagen einverlangt. Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin 1 Akten übergeben und sich dabei auch dazu vernehmen
lassen. Ferner hat am 22. Februar 2019 eine Besprechung der
Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden. Dabei
wurden verschiedene Vorgänge, welche aus den Buchhaltungsunterlagen der
Beschwerdeführerin nicht klar waren, besprochen und abermals weitere
Unterlagen eingereicht. Entsprechend hat sich die Beschwerdeführerin umfassend
zu ihrer Steuererklärung äussern können, sowohl in schriftlicher wie auch in
mündlicher Hinsicht. Folglich ist die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des
Einspracheentscheids von der Beschwerdegegnerin 1 angehört worden, womit
Letztere berechtigt war, einen für die Beschwerdeführerin im Vergleich zum
Veranlagungsentscheid nachteiligen Einspracheentscheid zu fällen.
5.2.3
Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin schliesslich
insofern, als dass ihr das Recht zusteht, in ihre Akten Einsicht zu nehmen
(vgl. Art. 114 Abs. 1 und 2 DBG). Soweit sie jedoch geltend
macht, ihr seien nicht alle Akten offengelegt worden, was eine schwerwiegende
Gehörsverletzung und damit einen Nichtigkeitsgrund darstelle, kann ihr nicht
gefolgt werden. Denn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
in aller Regel zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Entscheids
(BGE 135 V 134 E. 3.2). Überdies kann eine zu Unrecht erfolgte
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im Einsprache- und Beschwerdeverfahren
dadurch geheilt werden, dass die unterlassene Akteneinsicht von der
Rechtsmittelinstanz gewährt wird (Zweifel/Hunziker, Art. 114
Dispositiv
N. 33). Kann demnach eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, kann daraus einzig folgen, dass diese
keine, die Nichtigkeit des darauf gestützt ergangenen Entscheids begründende
schwere Gehörsverletzung darstellt.
Folglich ist auf die
Beschwerde aufgrund des Nichteinhaltes der Beschwerdefrist nicht einzutreten (Art. 4 VO DBG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit.
d VRG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 VRG).
III.
Nach Art. 145 Abs. 2
i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 500.- sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vom bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind ihr
Fr. 500.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin
zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art.
144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Soweit die
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf
hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten
Aufgabenbereich gehört, weshalb Behörden in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Marcel Maillard, in Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 64 N. 14). Es
bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von
dem von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.- werden ihr Fr. 500.- zurückerstattet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]