Lexipedia

Entscheid

VG.2020.00042

Steuern

12. November 2020Deutsch16 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 12. November 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00042

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

und C.______

gegen

1.

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerinnen

2.

Steuerrekurskommission des Kantons Glarus

3.

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend

direkte Bundessteuer 2016

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______AG war vom 29. September 2016 bis am 2.

Juli 2019 in […] domiziliert. Da sie die Steuererklärung 2016 nicht innert

Frist eingereicht hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons

Glarus (nachfolgend: Steuerverwaltung) am 11. September 2017 erstmals

gemahnt. Am 23. Januar 2018 erfolgte die zweite Mahnung. Weil die

A.______AG die Steuererklärung innert der angesetzten Nachfrist abermals

nicht eingereicht hatte, wurde ihr am 24. September 2018 ein Strafbescheid

wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten zugestellt. Am 29. Oktober

2018 veranlagte die Steuerverwaltung die A.______AG nach Ermessen, wobei der

steuerbare Reingewinn auf Fr. 15'000.- und das steuerbare Kapital auf

Fr. 160'000.- festgesetzt wurden.

1.2 Dagegen erhob die A.______AG am 29. November 2018

Einsprache, welcher sie die am 12. Oktober 2018 ausgefüllte Steuererklärung

des Jahres 2016 beilegte. Nachdem die A.______AG am 15. Januar 2019

verschiedene, von der Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen nachgereicht

hatte, fand am 22. Februar 2019 eine gemeinsame Besprechung bei der

Steuerverwaltung statt. Dabei reichte die A.______AG erneut Unterlagen ein.

Am 25. April 2019 eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagung der

A.______AG für das Jahr 2016 und wies zugleich deren Einsprache ab.

Dabei setzte sie den steuerbaren Reingewinn der A.______AG auf

Fr. 227'000.- und deren steuerbares Kapital auf Fr. 100'000.- fest.

1.3 Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung

vom 25. April 2019 legte die A.______AG am 27. Mai 2019 Rekurs bei

der Steuerrekurskommission des Kantons Glarus (nachfolgend:

Steuerrekurskommission) ein, welchen Letztere am 18. November 2019

teilweise guthiess.

2.

2.1 In der Folge gelangte die A.______AG mit Beschwerde

vom 1. Mai 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte, den

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung an die

Steuerverwaltung zurückzuweisen. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen und das Verfahren sei zu sistieren; alles unter gesetzlicher

Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Steuerrekurskommission beantragte am

5. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge,

während die Steuerverwaltung am 26. Mai 2020 auf Nichteintreten auf die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG

schloss. Ebenso ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 28. Mai

2020, auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der

A.______AG.

2.2 Am 3. Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht der

A.______AG die Beschwerdeantworten zu und gab ihr Gelegenheit, sich erneut zu

äussern. Daraufhin reichte die A.______AG am 25. Juni 2020 eine Replik

ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und zudem

beantragte, die Nichtigkeit des Entscheids der Steuerrekurskommission vom

18. November 2019 festzustellen. Am 29. Juni 2020 verzichtete die

Steuerrekurskommission auf eine einlässliche Duplik. Die Steuerverwaltung

hielt mit Eingabe vom 8. Juli 2020 an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest. Im gleichen Sinn äusserte sich die Eidgenössische

Steuerverwaltung am 26. August 2020.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990

[DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [VO DBG] und

Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig und prüft die Angelegenheit vollumfänglich

(vgl. Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.2

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden

Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die

direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren

behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei

gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung

und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich somit als

zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in

Bezug auf die Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und Gemeindesteuern in

ein separates Verfahren (VG.2020.00041) zu verweisen.

2.

2.1

Gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 1

DBG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VO DBG kann der Steuerpflichtige

gegen den Rekursentscheid der Steuerrekurskommission innert 30 Tagen

nach Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die

Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht

eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde.

Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten

Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (vgl. Art. 145

Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1

DBG). Auf verspätete Beschwerden wird nur eingetreten, wenn der

Steuerpflichtige Gründe nachweist, welche ihn an der rechtzeitigen

Einreichung verhinderten und wenn die Beschwerde innert 30 Tagen nach

Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wird (vgl. Art. 145 Abs. 2 i.V.m.

Art. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG).

2.2

Die

Fristenordnung im DBG ist abschliessend geregelt, womit im Geltungsbereich

des DBG kantonale Gerichtsferien den Lauf der Rechtsmittelfristen nicht

hemmen (vgl. dazu Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

3.

A, Basel 2017, Art. 133 N. 12 mit Hinweisen). Folglich wird gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der direkten Bundessteuer ein

Fristenstillstand während den Gerichtsferien als unzulässig erachtet (vgl. statt vieler BGer-Urteil

2C_1107/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1, mit Hinweisen; VGer-Urteil

VG.2019.00044 vom 15. August 2019 E. II/4 f.).

2.3

2.3.1

Eine

allfällige Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann

jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, womit eine

nichtige Verfügung keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Eine nichtige Verfügung

ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096).

2.3.2

Eine

Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt,

wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel einer

Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe

fallen die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden

Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht

(BGE 138 II 501 E. 3.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

vorinstanzliche Entscheid sei nichtig, was jederzeit und unabhängig von der

Einhaltung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden könne. Sollte das

Verwaltungsgericht die Nichtigkeit verneinen, sei zu beachten, dass ihr

Auftragsverhältnis mit ihrem damaligen Rechtsvertreter nach dem Erheben der

vorinstanzlichen Beschwerde aufgrund einer Honorarstreitigkeit beendet worden

sei. Dies sei der Beschwerdegegnerin 2 vorerst nicht mitgeteilt worden,

weshalb diese ihren Rekursentscheid dem vormaligen Rechtsvertreter zugestellt

habe. Da ihr Letzterer den Entscheid nicht weitergeleitet habe, habe sie erst

Anfang April 2020 durch ihre Anfrage bei der Beschwerdegegnerin 2

davon erfahren. Sodann habe sie ihre jetzigen Vertreter erst am

27.

April 2020 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert,

woraus folge, dass sie während der gesamten Rechtsmittelfrist nicht

anwaltlich vertreten gewesen sei. Daher sei der Massstab für die Beurteilung,

ob die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist entschuldbar sei, tief anzusetzen.

Denn von einer steuerrechtlich nicht geschulten Person könne nicht erwartet werden,

dass sie den Unterschied zwischen bundesrechtlichen und kantonalen Fristen

kenne, zumal Art. 20 Abs. 2 VO DBG festhalte, dass das

verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den kantonalen Bestimmungen

durchgeführt werde. Daher habe sie sich in einem entschuldbaren Irrtum

befunden. Überdies sei zu beachten, dass der schweizweit erlassene

Fristenstillstand aufgrund der Corona-Krise auch bei Fachleuten für

Verwirrung gesorgt habe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 weist hingegen daraufhin,

dass im Bereich der direkten Bundessteuer im kantonalen Verfahrensrecht

vorgesehene Gerichtsferien nicht gelten würden. Folglich halte die am 1. Mai

2020.

der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift die 30-tägige

Beschwerdefrist nicht ein, womit die Beschwerde verspätet eingereicht worden

sei. Entsprechend sei darauf nicht einzutreten, zumal keine Hinderungsgründe

geltend gemacht würden respektive erkennbar seien.

3.3

Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, dass sie ihren

Entscheid an den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert

habe, da ihr eine allfällige Mandatsniederlegung nicht mitgeteilt worden sei.

Daher sei die Zustellung rechtskonform und fristauslösend erfolgt.

3.4

Die Beschwerdegegnerin 3 hält fest, dass der in der

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom

20.

März 2020 (COVID-19 Verordnung) angeordnete frühere Beginn der

Gerichtsferien nicht für Verfahren gelte, in welchen keine Gerichtsferien

vorgesehen seien. Dies sei der entsprechenden Medienmitteilung des Bundesrats

vom 20. März 2020 zu entnehmen. Von Rechtsanwälten und Steuerexperten

sei zu erwarten, dass sie den Fristenlauf kennen und die diesbezüglich

geltenden Bestimmungen ohne Weiteres auffinden und anwenden könnten. Dem

vormaligen Rechtsvertreter wie auch den aktuellen Rechtsvertretern der

Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass der kantonale

Fristenstillstand für die direkte Bundessteuer nicht gelte. Deren Wissen sei

der Beschwerdeführerin anzurechnen, da sie als deren Hilfspersonen

einzustufen seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin spätestens nach

Kenntnisnahme des vorinstanzlichen Entscheids Anfang April 2020 genügend

Zeit gehabt, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zu

erheben, was sie nicht gemacht habe. Sodann werde in der

Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid kein Hinweis auf

Gerichtsferien gemacht, weshalb schleierhaft sei, wie die Beschwerdeführerin

als angebliche Laiin in Rechtssachen überhaupt auf die Geltung von

Gerichtsferien komme. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein

professionelles Treuhandunternehmen handle, sei der Massstab für die

Beurteilung, ob ein entschuldbarer Irrtum vorliege, hoch anzusetzen. Ein solcher

liege entsprechend nicht vor und weitere Hinderungsgründe seien ebenfalls

nicht ersichtlich, weshalb eine Fristwiederherstellung nicht in Frage komme.

Darum sei auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, zumal

kein nichtiger vorinstanzlicher Entscheid vorliege.

4.

4.1

Einleitend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an ihren

vormaligen Rechtsvertreter zu Recht nicht bemängelt. Denn die

Beschwerdegegnerin 2 ist verpflichtet, dem Vertreter den Entscheid

zuzustellen, solange ihr das Vertretungsverhältnis bekannt ist

(vgl. Art. 117 Abs. 1 DBG sowie Art. 4 VO DBG i.V.m.

Art. 18 Abs. 2 VRG; Zweifel/Hunziker, Art. 117 N. 28, mit

Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandats mit ihrem

Rechtsvertreter während des laufenden Verfahrens der

Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen nicht mitteilte, erfolgte die

Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter rechtmässig. Entsprechend begann

die Beschwerdefrist mit der Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin zu laufen.

Die Beschwerdegegnerin 2

hat den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. November 2019 am Dienstag,

17.

März 2020, versandt. Unter Berücksichtigung einer maximal

siebentätigen Abholfrist gilt der Entscheid spätestens am 24. März 2020

als zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 25. März 2020 zu

laufen begann. Somit endete die Frist spätestens am 23. April 2020, da

die im kantonalen Recht vorgesehenen Gerichtsferien im Bereich der direkten

Bundessteuer nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeschrift wurde am 1.

Mai 2020 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen

Post übergeben. Daran ändert im Übrigen auch die COVID-19 Verordnung nichts,

hält diese doch in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass der darin

angeordnete Fristenstillstand über die Ostertage nur gilt, wenn das

anwendbare Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons überhaupt

Gerichtsferien vorsieht. Da im Bereich des DBG kein Fristenstillstand gilt,

ist Art. 1 Abs. 1 COVID-19 Verordnung nicht einschlägig, womit die

Beschwerdeführerin die Beschwerde verspätet erhoben hat, was sie zu Recht

nicht bestreitet. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sie sich auf Hinderungsgründe

berufen kann, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten.

4.2

4.2.1

Als Hinderungsgründe nennt Art. 133 Abs. 3 DBG

ausdrücklich Militär- oder Zivildienst, Krankheit und Landesabwesenheit.

Diese Aufzählung ist indessen nicht abschliessend, erwähnt das Gesetz doch

auch andere erhebliche Gründe. Darunter fallen etwa ein Todesfall in der

Familie, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, ein vertrauensbegründendes

Verhalten der Behörden oder eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids. Dabei

handelt es sich mithin um einen vom Willen der steuerpflichtigen Person und

ihres Vertreters unabhängigen Umstand, der zeitgerechtes Handeln

verunmöglicht (sog. objektive Unmöglichkeit), nicht aber um subjektive

Unmöglichkeit wie beispielsweise Arbeitsüberlastung, Irrtum über die Fristberechnung

oder die Geltung von Gerichtsferien (Zweifel/Hunziker, Art. 133,

N. 19). So dürfen sich insbesondere auch Laien nicht auf die Geltung von

Gerichtsferien verlassen (BGer-Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012

E. 3.2, mit Hinweisen).

4.2.2

Dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin

ist zu entnehmen, dass sie die Führung eines Treuhandunternehmens, unter

anderem im Bereich des Rechtswesens, bezweckt. Gemäss ihren eigenen

Vorbringen ist sie insbesondere im Bereich des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts als Sachwalterin tätig, woraus einzig folgen kann, dass ihr das

Einhalten von Fristen aus ihrem geschäftlichen Alltag vertraut sein muss.

Ebenso darf davon ausgegangen werden, dass ihr nicht unbekannt war, dass ein

behördlicher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher das zu

ergreifende Rechtsmittel wie auch die einzuhaltende Rechtsmittelfrist genannt

werden. So hält der vorinstanzliche Entscheid auch ausdrücklich fest, dass

eine allfällige Beschwerde ans Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit

Zustellung des Entscheids zu erheben ist. Ein Hinweis auf allfällige

Gerichtsferien findet sich darin nicht. Da sich die Beschwerdeführerin aber

dennoch auf solche beruft, ist davon auszugehen, dass sie eigene

Nachforschungen über den Fristenlauf angestellt hatte. Gestützt auf ihre

eigenen Abklärungen und im Widerspruch zur vorinstanzlichen

Rechtsmittelbelehrung ging sie (fälschlicherweise) davon aus, dass der

Fristenstillstand während den Gerichtsferien auch im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten würde. Dabei ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die

Beschwerdeführerin von der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung abgewichen

ist und eigene (fehlerhafte) Rechtsabklärungen betreffend die

Rechtsmittelfrist vorgenommen hatte. Auf alle Fälle gab ihr der

vorinstanzliche Entscheid dazu keinen Anlass, womit die Beschwerdeführerin

mit diesem Vorgehen keinen die Frist wiederherstellenden Hinderungsgrund

darlegen kann (vgl. BGer-Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012

E. 3.2).

4.2.3

Sodann erhielt die Beschwerdeführerin spätestens am

9.

April 2020 und damit während der laufenden Rechtsmittelfrist Kenntnis

vom vorinstanzlichen Entscheid. Folglich wäre es ihr möglich und unter

Wahrnehmung eines sorgfältigen Prozessverhaltens auch zumutbar gewesen,

innert laufender Beschwerdefrist einen neuen Rechtsbeistand zu bestellen

bzw. in eigenem Namen fristgerecht eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einzureichen. Dies gilt umso mehr, als sich die

Beschwerdeführerin darauf beruft, aufgrund der vom Bundesrat erlassenen Covid-19 Verordnung unsicher gewesen

zu sein, wann die Beschwerdefrist enden würde. In diesem Fall war sie im

Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung erst recht verpflichtet, alles zu

unternehmen, um die laufende Frist einhalten zu können. Denn auch eine

Unsicherheit im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Fristenende kann

offensichtlich keine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Somit liegen keine

Hinderungsgründe vor, welche die Wiederherstellung der Beschwerdefrist

begründen könnten.

5.

5.1

Da die Nichtigkeit selbst nach verpasster

Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden kann (vgl. Martin E. Looser, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Steuer, 3. A, Basel 2017, Vorbemerkungen zu Art. 147 – 153a,

N. 7, mit Hinweisen), bleibt zu prüfen, ob der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 2 vom 18. November 2019 bzw. der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. April 2019 an

einem Nichtigkeitsgrund leidet.

5.2

5.2.1

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung

der Nichtigkeit auf eine schwerwiegende Gehörsverletzung beruft, ist ihr

nicht zu folgen. Zwar weist sie zu Recht daraufhin, dass sie im

Einspracheverfahren im Falle einer bevorstehenden reformatio in peius

anzuhören ist (vgl. Art. 135 Abs. 1 Satz 2 DBG). Dazu

genügt jedoch eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung"

(vgl. BGer-Urteil 2C_104/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3).

Dabei ist ihr entgegen ihren Ausführungen nicht die Gelegenheit zum Rückzug

der Einsprache zu geben, da eine solche nicht deren alleiniger Disposition

unterliegt. Einem Rückzug einer erhobenen Einsprache kann nämlich keine Folge

gegeben werden, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung

unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an

der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden (Art. 134

Abs. 2 DBG). Zwar hat die Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige das

Recht, die erhobene Einsprache jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen.

Doch ist die Beschwerdegegnerin 1 als Veranlagungsbehörde nicht

verpflichtet, einem solchen Einspracherückzug stattzugeben. Denn sie hat eine

aus ihrer Sicht gesetzesmässige Veranlagung zu treffen, unabhängig davon, ob

sie die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid begünstigt oder

schlechterstellt (vgl. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 DBG;

Zweifel/Hunziker, Art. 135 N. 20 ff.).

5.2.2

Während des laufenden Einspracheverfahrens hat die

Beschwerdegegnerin 1 von der Beschwerdeführerin mehrmals verschiedene

Unterlagen einverlangt. Aufforderungsgemäss hat die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin 1 Akten übergeben und sich dabei auch dazu vernehmen

lassen. Ferner hat am 22. Februar 2019 eine Besprechung der

Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 1 stattgefunden. Dabei

wurden verschiedene Vorgänge, welche aus den Buchhaltungsunterlagen der

Beschwerdeführerin nicht klar waren, besprochen und abermals weitere

Unterlagen eingereicht. Entsprechend hat sich die Beschwerdeführerin umfassend

zu ihrer Steuererklärung äussern können, sowohl in schriftlicher wie auch in

mündlicher Hinsicht. Folglich ist die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des

Einspracheentscheids von der Beschwerdegegnerin 1 angehört worden, womit

Letztere berechtigt war, einen für die Beschwerdeführerin im Vergleich zum

Veranlagungsentscheid nachteiligen Einspracheentscheid zu fällen.

5.2.3

Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin schliesslich

insofern, als dass ihr das Recht zusteht, in ihre Akten Einsicht zu nehmen

(vgl. Art. 114 Abs. 1 und 2 DBG). Soweit sie jedoch geltend

macht, ihr seien nicht alle Akten offengelegt worden, was eine schwerwiegende

Gehörsverletzung und damit einen Nichtigkeitsgrund darstelle, kann ihr nicht

gefolgt werden. Denn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt

in aller Regel zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Entscheids

(BGE 135 V 134 E. 3.2). Überdies kann eine zu Unrecht erfolgte

Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im Einsprache- und Beschwerdeverfahren

dadurch geheilt werden, dass die unterlassene Akteneinsicht von der

Rechtsmittelinstanz gewährt wird (Zweifel/Hunziker, Art. 114

Dispositiv

N. 33). Kann demnach eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im

Rechtsmittelverfahren geheilt werden, kann daraus einzig folgen, dass diese

keine, die Nichtigkeit des darauf gestützt ergangenen Entscheids begründende

schwere Gehörsverletzung darstellt.

Folglich ist auf die

Beschwerde aufgrund des Nichteinhaltes der Beschwerdefrist nicht einzutreten (Art. 4 VO DBG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit.

d VRG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 VRG).

III.

Nach Art. 145 Abs. 2

i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 500.- sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vom bereits

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- sind ihr

Fr. 500.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin

zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art.

144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Soweit die

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf

hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten

Aufgabenbereich gehört, weshalb Behörden in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Marcel Maillard, in Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 64 N. 14). Es

bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von

dem von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Kostenvorschuss in der

Höhe von Fr. 1'000.- werden ihr Fr. 500.- zurückerstattet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]