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Entscheid

VG.2020.00051

Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen

3. September 2020Deutsch16 min

der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau C.______

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 3. September 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00051

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Ausgleichskasse Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle Glarus sprach dem im Jahr 1958

geborenen A.______ mit Verfügung vom 10. April 2018 rückwirkend ab 1. November

2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Ausgehend davon,

dass er seit Mai 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig ist, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 65 %.

1.2 A.______ meldete sich in der Folge am 24. April

2018 bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner

Invalidenrente an. Nachdem die Ausgleichskasse verschiedene Abklärungen

vorgenommen hatte, sprach sie A.______ mit Verfügung vom 19. Juli 2019

folgende monatlichen Ergänzungs-leistungen (jeweils

inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu: November und Dezember

2014 Fr. 2'777.-; Jahr 2015 Fr. 2'808.-; Jahr 2016

Fr. 2'834.-; Jahr 2017 Fr. 2'886.-; Januar bis April 2018

Fr. 2'900.-; Mai bis November 2018 Fr. 2'898.-; Dezember 2018

Fr. 3'529.-; Januar bis Juni 2019 Fr. 3'565.-; ab Juli 2019

Fr. 3'561.-.

Mit Schreiben vom gleichen

Tag teilte sie ihm mit, dass ab dem 1. Februar 2020 bei der Berechnung

der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau C.______

angerechnet werde.

1.3 Dagegen erhob A.______ am 29. Juli 2019 vorsorglich

und am 26. August 2019 begründet Einsprache. Er beantragte, dass bei der

Berechnung der Ergänzungsleistungen weder ein hypothetisches Erwerbseinkommen

von ihm noch von seiner Ehefrau anzurechnen sei.

1.4 Die Ausgleichskasse sprach A.______ mit Verfügung

vom 18. Dezember 2019 ab Januar 2020 monatliche Ergänzungsleistungen von

Fr. 3'568.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Am

7. April 2020 wies sie die Einsprache von A.______ ab. Am 4. Mai 2020

verfügte sie eine Reduktion der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar

2020 auf monatlich Fr. 2'251.- (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung), wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von C.______

von jährlich Fr. 25'200.- anrechnete.

2.

2.1 A.______ erhob am 18. Mai 2020 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2020

und beantragte dessen Aufhebung. Ihm seien die gesetzlich geschuldeten

Ergänzungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die

Ausgleichskasse zurückzuweisen; alles unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse und unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am

28. Mai 2020 und am 8. Juni 2020 reichte er je ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis seiner Ehefrau ein. Am 11. Juni 2020 stellte er

die vom Verwaltungsgericht angeforderten Unterlagen zu seinen Gesuchen um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung zu.

2.2 Die Ausgleichskasse reichte innert erstreckter Frist

am 5. August 2020 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt genügend

aus den vorliegenden Akten ergibt, ist auf den Beizug der Akten der

Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu verzichten.

1.3

Die im Einspracheverfahren angefochtene Verfügung

vom 19. Juli 2019 hatte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von

November 2014 bis Ende des Jahres 2019 zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer

wandte sich zwar in seiner Einsprache sowohl dagegen, dass ihm bis zur

Vollendung seines 60. Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen

angerechnet worden war, als auch dagegen, dass mit ebenfalls am 19. Juli

2019.

ergangenem Schreiben die Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens seiner Ehefrau ab dem 1. Februar 2020 angekündigt

worden war. Die Beschwerdegegnerin hätte sich in ihrem Einspracheentscheid

grundsätzlich auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Juli

2019.

beschränken müssen. Dem Beschwerdeführer wäre gegen die Anrechnung des

hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau erst dann die Einsprache

offengestanden, nachdem die Anrechnung verfügt worden war. Da die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aber auch die Rechtmässigkeit der

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des

Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 prüfte, rechtfertigt es sich

aus prozessökonomischen Gründen, im vorliegenden Verfahren ebenfalls darauf

einzugehen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle

habe den Invaliditätsgrad auf 65 % festgelegt, wobei sie keinen Abzug

vom Tabellenlohn gewährt habe. Dem Vergleichseinkommen liege eine

Erwerbsunfähigkeit in jeder Verweistätigkeit von 50 % zugrunde. Die

Feststellungen der IV-Stelle könnten jedoch nicht bedeuten, dass das

hypothetische Einkommen im EL-Verfahren der 50%igen Resterwerbsfähigkeit im

IV-Verfahren entspreche. Sodann sei bei der Bestimmung des hypothetischen

Einkommens ein schwankender Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. So könne

eine versicherte Person, welche etwa schwankend krankgeschrieben sei, ihre

Restarbeitskraft im konkreten Arbeitsmarkt nicht oder nur ungenügend

verwerten. Mit anderen Worten seien nicht nur invaliditätsfremde Gründe,

sondern auch der vergangene und der aktuelle Gesundheitszustand bei der

Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens in die Entscheidfindung

miteinzubeziehen. Aus den zahlreichen medizinischen Berichten werde

verständlich, dass er seine Arbeitskraft nur unregelmässig habe anbieten

können. Zu berücksichtigen sei sodann sein Alter. Mit 55 Jahren seien

heute viele Menschen von Arbeitslosigkeit betroffen und würden nur schwer

oder gar keinen Einstieg in den Arbeitsmarkt mehr finden. Weiter verfüge er

aufgrund seiner sehr langen Anstellung bei der D.______AG über keine breite

Berufsausbildung oder andere Berufserfahrung. Ausserdem spreche er nur

rudimentär Deutsch, was ihm bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit

hinderlich sein werde. Sodann habe das Abklärungsverfahren betreffend

Invalidenrente mehrere Jahre in Anspruch genommen und es hätten

unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen. Es könne

daher nicht rückwirkend von ihm verlangt werden, dass er eine geeignete Arbeit

hätte suchen müssen, da die Arbeitsfähigkeit gerade unklar gewesen sei.

Ausserdem habe er sich in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010 im

Rahmen seiner Vermittlungsfähigkeit zum Leistungsbezug bei der

Arbeitslosenkasse angemeldet und Leistungen erhalten. Daraus sei zu

schliessen, dass er sich sehr wohl im Rahmen seiner Möglichkeiten um Arbeit

bemüht habe. Erst die wohlwollende leidensangepasste Anstellung bei seinen

Söhnen bei der E.______GmbH habe ihm bis zum Unfallereignis im Jahr 2013 eine

Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum ermöglicht. Schliesslich sei auch

die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Er wohne in […], weshalb ihm

primär der Arbeitsmarkt in […] und in […] offenstehe. In diesem lokalen

Arbeitsmarkt gebe es aber nur wenig Industrie und Fluktuation im Personal. Es

sei daher davon auszugehen, dass er nur erschwert zu einer neuen Anstellung

finden werde. Bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau

habe die Beschwerdegegnerin weder die medizinische Seite noch die

invaliditätsfremden Gründe genügend abgeklärt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, der

Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle im März 2014 aufgegeben. Er hätte

bis zum vollendeten 60. Altersjahr seine Resterwerbsfähigkeit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit noch gut nutzen können, was er jedoch in

Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht getan habe. Die Ehefrau

schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen nicht aus, weshalb ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen

anzurechnen sei. Soweit ihr von ihrem Hausarzt Arbeitsunfähigkeiten

attestiert würden, handle es sich dabei um Gefälligkeitsatteste. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass sie in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum

25.

Mai 2020 über kein Arztzeugnis verfüge, was bedeute, dass sie in

dieser Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Ausnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei

alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und

Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch

auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden nach Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet

worden ist.

3.2

3.2.1

Nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 15. Januar 1971 (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen

grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt

tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als

Erwerbseinkommen jedoch gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV mindestens anzurechnen:

der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von

Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %; der Höchstbetrag für den

Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter

60.

%; zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach

lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 %.

3.2.2

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV

nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt

die Vermutung des Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 lit. g ELG.

Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie

Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder

die Arbeitsmarktsituation übermässig erschweren oder verunmöglichen,

widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist

daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; BGer-Urteil 9C_251/2019

vom 9. Januar 2020 E. 5.2).

3.2.3

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte

haben in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 E. 5.7).

Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen

nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung

der Invalidität verfügen und es zum andern zu vermeiden gilt, dass der

gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen

Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Die

Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ist zudem auch

gerechtfertigt, weil zwischen Leistungsberechtigung in der

Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger

Zusammenhang besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2;

BGer-Urteil 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 5.3).

4.

4.1

Die IV-Stelle setzte den Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers auf 65 % fest. Die Beschwerdegegnerin rechnete daher

bei den Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer bis zur Vollendung seines

60.

Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von zwei Dritteln

des Höchstbetrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden an (Art. 14a

Abs. 2 lit. c ELV), was im Jahr Fr. 12'806.- (2014) bis Fr. 12'860.-

(2015 bis 2018) entspricht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).

4.2

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die

gesetzliche Vermutung des Verzichts auf Erwerbseinkommen umzustossen vermag.

Soweit er dies mit medizinischen Gründen versucht, ist ihm nicht zu folgen.

Wie dargelegt sind die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit

Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an

die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden, weshalb die

gesetzliche Vermutung nur durch invaliditätsfremde Gründe umgestossen werden

kann (vgl. auch BGer-Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013

E. 4.2). Daran ändert auch eine allenfalls schwankende Arbeitsfähigkeit

nichts, denn kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die keine

höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht

zu berücksichtigen (BGer-Urteil 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1).

Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit Erstellung des Gutachtens der asim Basel

verschlechtert hat, was hinsichtlich der Ergänzungsleistungen für das Jahr

2018.

zu einer von der IV-Stelle abweichenden Beurteilung führen könnte.

Damit ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeführten leichten

körperlichen Tätigkeit im Geschäft seiner Söhne zu 50 % arbeitsfähig war

und ist. Allgemein besteht für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit

klarer Aufgabenstellung, ohne zu hohe kognitive Anforderungen, ohne zu hohe

Anforderungen an körperliche Fähigkeiten und ohne zu hohe Anforderungen an

kreative Fertigkeiten sowie ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit, sofern die Möglichkeit besteht, sich zurückzuziehen und

regelmässig Pausen einzulegen.

4.3

Unerheblich ist sodann der Umstand, dass die

rückwirkend ab dem 1. November 2014 laufende Invalidenrente dem

Beschwerdeführer erst am 10. April 2018 zugesprochen wurde. Aufgrund der

dem gesamten Sozialversicherungsrecht zugrundeliegenden Schadenminderungspflicht

wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, alles ihm Zumutbare zu tun, um

seine Resterwerbsfähigkeit auch während des laufenden IV-Verfahrens

auszuschöpfen. Von dieser Pflicht entbinden selbst ärztliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht (BGer-Urteil 9C_108/2019 vom 22. August

2019.

E. 4.2).

4.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind

bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder gute Deutschkenntnisse noch eine Schul-

oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht die Häufung der für die

Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die

fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende

Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht

entgegen (BGer-Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der

Darstellung in seiner Beschwerde nicht über bloss rudimentäre

Deutschkenntnisse verfügt, konnte doch die Begutachtung des Beschwerdeführers

durch das asim Basel zu einem erheblichen Teil in deutscher Sprache

durchgeführt werden.

4.5

Schliesslich ist es auch nicht unrealistisch, dass

der Beschwerdeführer eine seinem Anforderungsprofil entsprechende leichte

Tätigkeit (vgl. dazu E. II/4.2) hätte finden können. Zwar dürfte es

zutreffen, dass sein Alter von 56 Jahren im Jahr 2014 die Stellensuche

erschwerte. Indessen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich nach

der Aufgabe seiner Tätigkeit in der Firma seiner Söhne im Jahr 2013 ernsthaft

um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Insofern fehlt es am rechtsgenüglichen

Beweis, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich

war, das ihm angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen

(vgl. BGer-Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3).

Daran ändert nichts, dass er in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010

bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung angemeldet war.

Damit ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm bis zur Vollendung seines

60.

Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

Fr. 12'806.- bzw. Fr. 12'860.- pro Jahr anrechnete.

5.

5.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein

hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen,

sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung

verzichtet wird. Die hypothetische Frage, ob der Ehefrau eines Bezügers von

Ergänzungsleistungen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, lässt ohne

vorgängige Abklärungen zum Einzelfall ein schematisches Abstellen auf

statistische Durchschnittswerte oder mehr oder weniger gesicherte

Erfahrungsannahmen, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen,

aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten

Fall aussagen, nicht zu. Dabei muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob

von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun

an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei

gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind etwa ihre familiären

Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung,

gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht mehr im Berufsleben

gestanden ist, sowie die konkrete Arbeitsmarktlage. Sodann sind hinsichtlich

des Angebots an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die

persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers aufweisen, sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen die

lokal massgebenden Verhältnisse zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) dürfte daher eine persönliche Befragung der Ehefrau des

Beschwerdeführers erfordern. Die Ermittlung der lokalen Verhältnisse auf dem

Arbeitsmarkt kann sodann beispielsweise durch Befragung der kantonalen

Arbeitsmarktbehörde erfolgen (BGE 142 V 12 E. 3.2; BGer-Urteil

8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 9.2, P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2,

P 69/99 vom 13. August 2001 E. 4a).

5.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete ab dem 1. Februar

2020.

ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'200.- an,

wobei sie von einer vollen Arbeitstätigkeit in der Reinigungsbranche ausging

und den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag um 30 % reduzierte.

Dieses Vorgehen genügt den oben beschriebenen Anforderungen nicht. Vielmehr

hat die Beschwerdeführerin sich vor dem Entscheid über die Anrechnung eines

hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers

rechtsgenügend mit ihrer gesundheitlichen Situation sowie den weiteren

wesentlichen Umständen des konkreten Einzelfalls auseinanderzusetzen. Dabei

sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bei der

Sachverhaltsabklärung zur Mitwirkung verpflichtet.

5.3

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 7. April 2020 ist insofern aufzuheben, als der

Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches

Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Diesbezüglich ist die Sache im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und zum

Neuentscheid zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht dem teilweise obsiegenden

Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu, welche durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine

Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre

Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise

von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos

ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für

die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art.

139.

Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139

Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen

sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Aufgrund der Aktenlage erscheint die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer

ausserdem für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war,

ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von

Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist zu Lasten der Gerichtskasse

mit pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen,

wobei die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- seitens der Beschwerdegegnerin

anzurechnen ist.

2.4

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für

den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,

zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird

die durch die Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung von

Fr. 1'000.-.

4.

Die

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im

September 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung

erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom

7.

April 2020 wird insofern aufgehoben, als der Ehefrau des

Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen

angerechnet wurde. Diesbezüglich wird die Sache im Sinne der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]