VG.2020.00051
Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen
3. September 2020Deutsch16 min
der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau C.______
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 3. September 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00051
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Ausgleichskasse Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle Glarus sprach dem im Jahr 1958
geborenen A.______ mit Verfügung vom 10. April 2018 rückwirkend ab 1. November
2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Ausgehend davon,
dass er seit Mai 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig ist, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 65 %.
1.2 A.______ meldete sich in der Folge am 24. April
2018 bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner
Invalidenrente an. Nachdem die Ausgleichskasse verschiedene Abklärungen
vorgenommen hatte, sprach sie A.______ mit Verfügung vom 19. Juli 2019
folgende monatlichen Ergänzungs-leistungen (jeweils
inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu: November und Dezember
2014 Fr. 2'777.-; Jahr 2015 Fr. 2'808.-; Jahr 2016
Fr. 2'834.-; Jahr 2017 Fr. 2'886.-; Januar bis April 2018
Fr. 2'900.-; Mai bis November 2018 Fr. 2'898.-; Dezember 2018
Fr. 3'529.-; Januar bis Juni 2019 Fr. 3'565.-; ab Juli 2019
Fr. 3'561.-.
Mit Schreiben vom gleichen
Tag teilte sie ihm mit, dass ab dem 1. Februar 2020 bei der Berechnung
der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau C.______
angerechnet werde.
1.3 Dagegen erhob A.______ am 29. Juli 2019 vorsorglich
und am 26. August 2019 begründet Einsprache. Er beantragte, dass bei der
Berechnung der Ergänzungsleistungen weder ein hypothetisches Erwerbseinkommen
von ihm noch von seiner Ehefrau anzurechnen sei.
1.4 Die Ausgleichskasse sprach A.______ mit Verfügung
vom 18. Dezember 2019 ab Januar 2020 monatliche Ergänzungsleistungen von
Fr. 3'568.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Am
7. April 2020 wies sie die Einsprache von A.______ ab. Am 4. Mai 2020
verfügte sie eine Reduktion der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar
2020 auf monatlich Fr. 2'251.- (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung), wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von C.______
von jährlich Fr. 25'200.- anrechnete.
2.
2.1 A.______ erhob am 18. Mai 2020 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2020
und beantragte dessen Aufhebung. Ihm seien die gesetzlich geschuldeten
Ergänzungsleistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen; alles unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse und unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am
28. Mai 2020 und am 8. Juni 2020 reichte er je ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis seiner Ehefrau ein. Am 11. Juni 2020 stellte er
die vom Verwaltungsgericht angeforderten Unterlagen zu seinen Gesuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu.
2.2 Die Ausgleichskasse reichte innert erstreckter Frist
am 5. August 2020 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt genügend
aus den vorliegenden Akten ergibt, ist auf den Beizug der Akten der
Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu verzichten.
1.3
Die im Einspracheverfahren angefochtene Verfügung
vom 19. Juli 2019 hatte die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von
November 2014 bis Ende des Jahres 2019 zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer
wandte sich zwar in seiner Einsprache sowohl dagegen, dass ihm bis zur
Vollendung seines 60. Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen
angerechnet worden war, als auch dagegen, dass mit ebenfalls am 19. Juli
2019.
ergangenem Schreiben die Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens seiner Ehefrau ab dem 1. Februar 2020 angekündigt
worden war. Die Beschwerdegegnerin hätte sich in ihrem Einspracheentscheid
grundsätzlich auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 19. Juli
2019.
beschränken müssen. Dem Beschwerdeführer wäre gegen die Anrechnung des
hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau erst dann die Einsprache
offengestanden, nachdem die Anrechnung verfügt worden war. Da die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aber auch die Rechtmässigkeit der
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des
Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 prüfte, rechtfertigt es sich
aus prozessökonomischen Gründen, im vorliegenden Verfahren ebenfalls darauf
einzugehen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle
habe den Invaliditätsgrad auf 65 % festgelegt, wobei sie keinen Abzug
vom Tabellenlohn gewährt habe. Dem Vergleichseinkommen liege eine
Erwerbsunfähigkeit in jeder Verweistätigkeit von 50 % zugrunde. Die
Feststellungen der IV-Stelle könnten jedoch nicht bedeuten, dass das
hypothetische Einkommen im EL-Verfahren der 50%igen Resterwerbsfähigkeit im
IV-Verfahren entspreche. Sodann sei bei der Bestimmung des hypothetischen
Einkommens ein schwankender Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. So könne
eine versicherte Person, welche etwa schwankend krankgeschrieben sei, ihre
Restarbeitskraft im konkreten Arbeitsmarkt nicht oder nur ungenügend
verwerten. Mit anderen Worten seien nicht nur invaliditätsfremde Gründe,
sondern auch der vergangene und der aktuelle Gesundheitszustand bei der
Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens in die Entscheidfindung
miteinzubeziehen. Aus den zahlreichen medizinischen Berichten werde
verständlich, dass er seine Arbeitskraft nur unregelmässig habe anbieten
können. Zu berücksichtigen sei sodann sein Alter. Mit 55 Jahren seien
heute viele Menschen von Arbeitslosigkeit betroffen und würden nur schwer
oder gar keinen Einstieg in den Arbeitsmarkt mehr finden. Weiter verfüge er
aufgrund seiner sehr langen Anstellung bei der D.______AG über keine breite
Berufsausbildung oder andere Berufserfahrung. Ausserdem spreche er nur
rudimentär Deutsch, was ihm bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
hinderlich sein werde. Sodann habe das Abklärungsverfahren betreffend
Invalidenrente mehrere Jahre in Anspruch genommen und es hätten
unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegen. Es könne
daher nicht rückwirkend von ihm verlangt werden, dass er eine geeignete Arbeit
hätte suchen müssen, da die Arbeitsfähigkeit gerade unklar gewesen sei.
Ausserdem habe er sich in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010 im
Rahmen seiner Vermittlungsfähigkeit zum Leistungsbezug bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet und Leistungen erhalten. Daraus sei zu
schliessen, dass er sich sehr wohl im Rahmen seiner Möglichkeiten um Arbeit
bemüht habe. Erst die wohlwollende leidensangepasste Anstellung bei seinen
Söhnen bei der E.______GmbH habe ihm bis zum Unfallereignis im Jahr 2013 eine
Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum ermöglicht. Schliesslich sei auch
die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen. Er wohne in […], weshalb ihm
primär der Arbeitsmarkt in […] und in […] offenstehe. In diesem lokalen
Arbeitsmarkt gebe es aber nur wenig Industrie und Fluktuation im Personal. Es
sei daher davon auszugehen, dass er nur erschwert zu einer neuen Anstellung
finden werde. Bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau
habe die Beschwerdegegnerin weder die medizinische Seite noch die
invaliditätsfremden Gründe genügend abgeklärt.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, der
Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle im März 2014 aufgegeben. Er hätte
bis zum vollendeten 60. Altersjahr seine Resterwerbsfähigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch gut nutzen können, was er jedoch in
Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nicht getan habe. Die Ehefrau
schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen nicht aus, weshalb ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen
anzurechnen sei. Soweit ihr von ihrem Hausarzt Arbeitsunfähigkeiten
attestiert würden, handle es sich dabei um Gefälligkeitsatteste. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass sie in der Zeit vom 1. September 2019 bis zum
25.
Mai 2020 über kein Arztzeugnis verfüge, was bedeute, dass sie in
dieser Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss
Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Ausnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei
alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und
Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch
auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden nach Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist.
3.2
3.2.1
Nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 15. Januar 1971 (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen
grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt
tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als
Erwerbseinkommen jedoch gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV mindestens anzurechnen:
der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von
Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %; der Höchstbetrag für den
Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter
60.
%; zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach
lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 %.
3.2.2
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV
nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt
die Vermutung des Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 lit. g ELG.
Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie
Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder
die Arbeitsmarktsituation übermässig erschweren oder verunmöglichen,
widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist
daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; BGer-Urteil 9C_251/2019
vom 9. Januar 2020 E. 5.2).
3.2.3
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte
haben in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung zu übernehmen (BGE 141 V 343 E. 5.7).
Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen
nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung
der Invalidität verfügen und es zum andern zu vermeiden gilt, dass der
gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen
Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Die
Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ist zudem auch
gerechtfertigt, weil zwischen Leistungsberechtigung in der
Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger
Zusammenhang besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2;
BGer-Urteil 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 5.3).
4.
4.1
Die IV-Stelle setzte den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers auf 65 % fest. Die Beschwerdegegnerin rechnete daher
bei den Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer bis zur Vollendung seines
60.
Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von zwei Dritteln
des Höchstbetrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden an (Art. 14a
Abs. 2 lit. c ELV), was im Jahr Fr. 12'806.- (2014) bis Fr. 12'860.-
(2015 bis 2018) entspricht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
4.2
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die
gesetzliche Vermutung des Verzichts auf Erwerbseinkommen umzustossen vermag.
Soweit er dies mit medizinischen Gründen versucht, ist ihm nicht zu folgen.
Wie dargelegt sind die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit
Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an
die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden, weshalb die
gesetzliche Vermutung nur durch invaliditätsfremde Gründe umgestossen werden
kann (vgl. auch BGer-Urteil 9C_255/2013 vom 12. September 2013
E. 4.2). Daran ändert auch eine allenfalls schwankende Arbeitsfähigkeit
nichts, denn kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die keine
höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht
zu berücksichtigen (BGer-Urteil 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1).
Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Erstellung des Gutachtens der asim Basel
verschlechtert hat, was hinsichtlich der Ergänzungsleistungen für das Jahr
2018.
zu einer von der IV-Stelle abweichenden Beurteilung führen könnte.
Damit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeführten leichten
körperlichen Tätigkeit im Geschäft seiner Söhne zu 50 % arbeitsfähig war
und ist. Allgemein besteht für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit
klarer Aufgabenstellung, ohne zu hohe kognitive Anforderungen, ohne zu hohe
Anforderungen an körperliche Fähigkeiten und ohne zu hohe Anforderungen an
kreative Fertigkeiten sowie ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit, sofern die Möglichkeit besteht, sich zurückzuziehen und
regelmässig Pausen einzulegen.
4.3
Unerheblich ist sodann der Umstand, dass die
rückwirkend ab dem 1. November 2014 laufende Invalidenrente dem
Beschwerdeführer erst am 10. April 2018 zugesprochen wurde. Aufgrund der
dem gesamten Sozialversicherungsrecht zugrundeliegenden Schadenminderungspflicht
wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, alles ihm Zumutbare zu tun, um
seine Resterwerbsfähigkeit auch während des laufenden IV-Verfahrens
auszuschöpfen. Von dieser Pflicht entbinden selbst ärztliche
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht (BGer-Urteil 9C_108/2019 vom 22. August
2019.
E. 4.2).
4.4
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind
bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder gute Deutschkenntnisse noch eine Schul-
oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht die Häufung der für die
Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die
fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende
Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht
entgegen (BGer-Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der
Darstellung in seiner Beschwerde nicht über bloss rudimentäre
Deutschkenntnisse verfügt, konnte doch die Begutachtung des Beschwerdeführers
durch das asim Basel zu einem erheblichen Teil in deutscher Sprache
durchgeführt werden.
4.5
Schliesslich ist es auch nicht unrealistisch, dass
der Beschwerdeführer eine seinem Anforderungsprofil entsprechende leichte
Tätigkeit (vgl. dazu E. II/4.2) hätte finden können. Zwar dürfte es
zutreffen, dass sein Alter von 56 Jahren im Jahr 2014 die Stellensuche
erschwerte. Indessen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er sich nach
der Aufgabe seiner Tätigkeit in der Firma seiner Söhne im Jahr 2013 ernsthaft
um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Insofern fehlt es am rechtsgenüglichen
Beweis, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich
war, das ihm angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen
(vgl. BGer-Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3).
Daran ändert nichts, dass er in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2009 und 2010
bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung angemeldet war.
Damit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm bis zur Vollendung seines
60.
Altersjahrs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von
Fr. 12'806.- bzw. Fr. 12'860.- pro Jahr anrechnete.
5.
5.1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein
hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen,
sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung
verzichtet wird. Die hypothetische Frage, ob der Ehefrau eines Bezügers von
Ergänzungsleistungen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, lässt ohne
vorgängige Abklärungen zum Einzelfall ein schematisches Abstellen auf
statistische Durchschnittswerte oder mehr oder weniger gesicherte
Erfahrungsannahmen, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen,
aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten
Fall aussagen, nicht zu. Dabei muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob
von der Ehefrau unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun
an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei
gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind etwa ihre familiären
Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung,
gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht mehr im Berufsleben
gestanden ist, sowie die konkrete Arbeitsmarktlage. Sodann sind hinsichtlich
des Angebots an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die
persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers aufweisen, sowie die Zahl der Arbeit suchenden Personen die
lokal massgebenden Verhältnisse zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) dürfte daher eine persönliche Befragung der Ehefrau des
Beschwerdeführers erfordern. Die Ermittlung der lokalen Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt kann sodann beispielsweise durch Befragung der kantonalen
Arbeitsmarktbehörde erfolgen (BGE 142 V 12 E. 3.2; BGer-Urteil
8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 9.2, P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2,
P 69/99 vom 13. August 2001 E. 4a).
5.2
Die Beschwerdegegnerin rechnete ab dem 1. Februar
2020.
ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 25'200.- an,
wobei sie von einer vollen Arbeitstätigkeit in der Reinigungsbranche ausging
und den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag um 30 % reduzierte.
Dieses Vorgehen genügt den oben beschriebenen Anforderungen nicht. Vielmehr
hat die Beschwerdeführerin sich vor dem Entscheid über die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers
rechtsgenügend mit ihrer gesundheitlichen Situation sowie den weiteren
wesentlichen Umständen des konkreten Einzelfalls auseinanderzusetzen. Dabei
sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bei der
Sachverhaltsabklärung zur Mitwirkung verpflichtet.
5.3
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 7. April 2020 ist insofern aufzuheben, als der
Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Diesbezüglich ist die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und zum
Neuentscheid zurückzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss steht dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu, welche durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine
Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre
Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise
von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos
ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für
die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art.
139.
Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139
Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen
sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Aufgrund der Aktenlage erscheint die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer
ausserdem für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war,
ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist zu Lasten der Gerichtskasse
mit pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen,
wobei die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- seitens der Beschwerdegegnerin
anzurechnen ist.
2.4
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für
den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt,
zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird
die durch die Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-.
4.
Die
Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im
September 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung
erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
7.
April 2020 wird insofern aufgehoben, als der Ehefrau des
Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen
angerechnet wurde. Diesbezüglich wird die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]