VG.2020.00053
Fremdenpolizei
17. September 2020Deutsch18 min
nichtig sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Entscheid erhebliche
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 17. September 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00053
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
1.
Gemeinde Glarus Nord
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin
C.______
2.
Regierungsrat des Kantons Glarus
betreffend
Nichterteilung der Einbürgerung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der […] Staatsangehörige
A.______ stellte am
4. Januar 2016 bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Am 30. Juni 2016 ersuchte er um
Einbezug seiner minderjährigen Kinder D.______ (geboren […]), E.______
(geboren […]) und F.______ (geboren […]).
1.2 In ihrer Sitzung vom 21. Februar 2017 führte die
Einbürgerungskommission der Gemeinde Glarus Nord ein Gespräch mit A.______
und beschloss, ihr Mitspracherecht betreffend ihn und seine Kinder gegenüber
dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst im negativen Sinne auszuüben. Der
Beschluss wurde A.______ nicht eröffnet. In der Folge entschied die
Einbürgerungskommission am 4. Juli 2018, dass das Einbürgerungsgesuch infolge
mangelnder sozialer Integration sowie der vorhandenen fundamentalistischen
Ansätze abgelehnt werde, was sie A.______ am 5. Juli 2018 mitteilte.
1.3 Dagegen erhob A.______ am 5. September 2018
Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Einbürgerungskommission und die Genehmigung des Einbürgerungsgesuchs. Der
Regierungsrat trat am 12. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein, stellte
aber fest, dass die angefochtene Verfügung der Einbürgerungskommission
nichtig sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Entscheid erhebliche
Mängel aufweise, wobei er insbesondere durch eine unvollständig und
unrechtmässig zusammengesetzte Behörde getroffen worden sei.
2.
2.1 Die Einbürgerungskommission führte am 24. Mai 2019
ein weiteres Einbürgerungsgespräch mit A.______. Gleichentags lehnte sie sein
Einbürgerungsgesuch erneut ab, was sie ihm am 14. Juni 2019 mitteilte.
2.2 Dagegen erhob A.______ am 16. August 2019 Beschwerde
beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Einbürgerungskommission. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 21. April
2020 ab.
3.
3.1 A.______ gelangte am 21. Mai 2020 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Regierungsrats vom 21. April 2020 und desjenigen der Einbürgerungskommission
vom 24. Mai 2019. Das Einbürgerungsgesuch von ihm und seinen Kindern sei zu
genehmigen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats und der
Gemeinde Glarus Nord für das vorliegende Verfahren wie auch für das Verfahren
vor dem Regierungsrat. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine mündliche
Verhandlung, allenfalls eine persönliche Anhörung durch ein Mitglied des
Verwaltungsgerichts. Sodann sei auch seine Ehefrau persönlich anzuhören. Am
18. Juni 2020 beantragte er ergänzend, das Verfahren sei im Sinne von
Art. 136 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kostenlos zu führen.
3.2 Der Regierungsrat schloss am 22. Juni 2020 auf Abweisung
der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Die Gemeinde
Glarus Nord beantragte am 24. Juni 2020 die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
3.3 Am 3. September 2020 teilte A.______ dem
Verwaltungsgericht mit, dass er von […] nach […] gezogen sei, und wies
gleichzeitig auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
hin.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. b VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
1.2.1
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird
grundsätzlich schriftlich geführt. Nach Bedarf kann das Verwaltungsgericht
aber zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (Art. 96 Abs. 3 VRG). Gemäss
Art. 47 Abs. 1 VRG kann es zudem eine Partei zum Beweis einer Tatsache
einvernehmen und weitere Personen befragen (Art. 51 VRG). Ob eine mündliche
Verhandlung durchzuführen ist oder zusätzliche Beweise abzunehmen sind, liegt
im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.
1.2.2
Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche
Sachverhalt aus den Akten. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Gelegenheit,
sich vor der Beschwerdegegnerin 1 mündlich zu äussern. Sodann ist nicht
ersichtlich, wie die Befragung seiner Ehefrau etwas am angefochtenen
Entscheid ändern könnte, zumal die Vorinstanz die angeblich mangelhafte
Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Integration seiner Ehefrau nicht
als entscheidwesentlich erachtete.
1.2.3
Sodann lässt sich auch aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kein Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung ableiten, da Streitigkeiten über
Einbürgerungsentscheide nicht in den Anwendungsfall von Art. 6
Ziff. 1 EMRK fallen (Andreas Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie
gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 57). Von einer mündlichen
Verhandlung kann daher abgesehen werden.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Beschwerdegegner 2 habe in seinem Beschwerdeentscheid integral alle
Abweisungsgründe der Beschwerdegegnerin 1 unkritisch übernommen. Die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sämtliche Ablehnungsgründe entsprächen nicht
der Wahrheit, seien teils frei erfunden und würden sowohl das Ermessen der
Entscheidbehörde überschreiten als auch das Willkürverbot verletzen. Das
Einbürgerungsverfahren sei ein behördliches Trauerspiel. Es sei kein
Verfahren mit ihm, sondern ein solches gegen ihn. Er habe sich Dinge gefallen
lassen müssen, die in einem integren, rechtsstaatlichen Verfahren keinen
Platz hätten. Er führe zusammen mit seiner Familie ein vorbildliches Leben.
Seine gesamte Familie lebe nach Recht und Ordnung in der Schweiz. Wenn dem
nicht so wäre, dann wäre dies aufgefallen, doch seine Familie habe nur
ausgezeichnete Referenzen. Er sei überall willkommen, werde als Schweizer
wahrgenommen, sei umgänglich, arbeitsam, sparsam, anständig, hilfsbereit und
konfliktfrei. Durch die vorinstanzlichen Entscheide werde hingegen der
Integrationsbegriff bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen sei er gut integriert.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, nur, weil die
Familie des Beschwerdeführers die in der Schweiz geltenden Regeln akzeptiere
und nicht negativ auffalle, heisse das nicht, dass sie die
Integrationsvoraussetzungen erfülle, welche für eine Einbürgerung notwendig
seien. Sie habe gestützt auf die Akten festgestellt, dass die Vermögensangabe
des Beschwerdeführers in seinem Einbürgerungsgesuch wesentlich über dem in
der Steuererklärung deklarierten Vermögen gelegen habe. Der Beschwerdeführer
habe dies mit Nichtwissen bezüglich des zu deklarierenden Vermögens in der
Steuererklärung erklärt, wobei er die Angelegenheit mittels einer straflosen
Selbstanzeige inzwischen bereinigt habe. Sodann habe seine Angabe im
Einbürgerungsgesuch, Mitglied einer Wandergruppe zu sein, nicht der Wahrheit
entsprochen. Ebenso wenig sei gestützt auf die Beobachtungen anlässlich des
Einbürgerungsgesprächs seine Aussage glaubhaft, dass er mit den Kindern immer
deutsch spreche und dass auch die Kinder untereinander deutsch sprechen
würden. Alles in allem scheine es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht
so genau zu nehmen. Fragen werfe auch die Angabe der Referenzpersonen auf, da
eine in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen sei und eine andere den
Beschwerdeführer nur vom Sehen und Grüssen her kenne. Das Wissen des
Beschwerdeführers über die lokalen und kantonalen Verhältnisse sei
bescheiden, auch habe er im Einbürgerungsgespräch nicht authentisch gewirkt.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Integration insbesondere auch
voraussetze, dass die Gesuch stellende Person mit den Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen im Kanton vertraut und in die Gesellschaft
eingegliedert ist.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 führt aus, er habe sich
einlässlich und differenziert mit dem erstinstanzlichen Entscheid und der ihm
zugrundeliegenden Begründung auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss
gekommen, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Erfordernis einer genügenden
Eignung und Integration des Beschwerdeführers für die Einbürgerung zu Recht
verneint habe. Weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht gebe
es einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Vielmehr verfügten die
Einbürgerungsbehörden über einen gewissen, von den Rechtsmittelinstanzen zu
beachtenden Beurteilungsspielraum. Es bestehe sodann keine gesetzliche oder
natürliche Vermutung, dass wer die obligatorische Schule vollständig in der
Schweiz und zumindest teilweise im Kanton besucht habe, als vertraut mit den
schweizerischen und örtlichen Gegebenheiten gelte und deshalb seine
Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde nicht mehr
nachweisen müsse. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren Entscheid überdies
nicht nur einseitig auf die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers
gestützt, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch mit dem fehlenden
Integrationswillen des Beschwerdeführers begründet.
3.
3.1
Am 1. Januar 2018 trat das Bundesgesetz über das
Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG) in Kraft. Dieses sieht in der
Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 2 vor, dass vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das
Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden.
Ebenfalls am 1. Januar 2018 trat das kantonale Gesetz über das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht vom 1. Mai 2016 (KBüG) in Kraft. Wie das Bundesgesetz
sieht es in Art. 24 vor, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits
eingereichte Einbürgerungsgesuche nach dem bisherigen Recht beurteilt werden.
3.2
Der Beschwerdeführer reichte sein
Einbürgerungsgesuch am 4. Januar 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen
Gesetze ein. Damit sind vorliegend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust
des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) und das Gesetz
über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 2. Mai 1993 anwendbar
(aKBüG).
3.3
3.3.1
Für die ordentliche Einbürgerung muss der
Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (Art. 15 aBüG).
Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu
prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in
die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
(lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die
Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit
frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung
Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen
können, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine
Einbürgerung nicht übermässig erschweren (BGE 146 I 49 E. 2.2,
mit Hinweisen).
3.3.2
Nach Art. 20 Abs. 1 aKBüG kann um Aufnahme in das
Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nachsuchen, wer zur Einbürgerung geeignet
und integriert ist. Eignung und Integration sind nach Art. 20 Abs. 2 aKBüG
insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende ausländische Person im Besitz
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist (lit. a); mit den
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen im Kanton vertraut und in die
Gesellschaft eingegliedert ist (lit. b); über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen
Bevölkerung verfügt (lit. c); die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und
Gesetze, beachtet (lit. d); den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen
Haushalt lebenden Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen
Mitteln zu bestreiten vermag (lit. e); bei der Einreichung des Gesuchs
gesamthaft während sechs Jahren im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei
Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird
(lit. f).
4.
4.1
Nach Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die
Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihnen dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern
lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang
der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren
kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 144 I 193
E. 7.4.1, 139 I 169 E. 6.1, 137 I 235 E. 2.2).
4.2
Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von
Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten
selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen
Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich
zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV).
4.3
Art. 21 Abs. 2 aKBüG überlässt den Entscheid über
Einbürgerungsgesuche den Gemeinden. Diese haben bei ihrem Entscheid zwar
Bundes- und kantonales Recht anzuwenden, verfügen aber über einen durch die
Gemeindeautonomie geschützten Spielraum bei der Rechtsanwendung. Diesen
Ermessensspielraum haben sämtliche Rechtsmittelinstanzen zu beachten. Sie
dürfen erst dann eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung ausübt (vgl. BGE 137 I 235
E. 2.4).
5.
5.1
Es ist unbestritten, dass der im Jahr […] geborene
Beschwerdeführer, welcher im Kleinkindalter in die Schweiz einreiste und –
mit einem Unterbruch von zwei Jahren […] – in der Schweiz wohnte, die bundes-
und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt. Nicht strittig ist
sodann, dass der Beschwerdeführer einwandfrei deutsch spricht und den
Lebensunterhalt für sich und seine Familienmitglieder aus eigenen Mitteln
bestreiten kann. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister
verzeichnet, was darauf schliessen lässt, dass er die Rechtsordnung beachtet.
5.2
Die Beschwerdegegnerin 1 lehnte das
Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers dennoch aus folgenden Gründen ab:
Er verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der lokalen Geographie und sei
über aktuelle politische und kulturelle Themen der Gemeinde nicht genügend
informiert. Die Kenntnisse über die kantonale Politik und die kantonalen Spezialitäten
seien nicht genügend. Hinsichtlich des in den Akten befindlichen
Integrationsberichts stelle er sich als Opfer einer Lüge dar, was sie
befremdlich finde. Die Aussage, dass er mit seinen Kindern deutsch spreche,
werde stark angezweifelt, da er während des Einbürgerungsgesprächs mit seinen
Kindern nur […] gesprochen habe. Es sei sodann fraglich, ob er die
Integration seiner Ehefrau fördere, da es ihm gleichgültig sei, ob sie
Schweizerin werden möchte oder nicht. Es sei zudem unklar, was seine Ehefrau dazu
bewege, einerseits das Kopftuch als solches und andererseits dieses in einer
Weise, wie sie es trage, zu tragen. Seine Nachbarin, welche er als
Referenzperson angegeben habe, habe gar keine Referenz erteilen können, da
sie ihn nur vom Sehen und Grüssen her kenne. Er wisse weder, wie die
Kindergartenlehrperson seines Sohnes heisse, noch wisse er, welchen
Kindergarten der Sohn besuche. Er kenne die Namen der Kameraden seiner Kinder
nicht, obwohl er angebe, seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Im
Erhebungsbericht habe er angegeben, dass "Wandern" eines seiner
Hobbys sei und er in einer Wandergruppe sei. Im Einbürgerungsgespräch habe er
hingegen ausgeführt, dass er noch nie auf einem Berg gewesen sei, aber
letzthin gedacht gehabt habe, er könnte mal wandern gehen. Im Gespräch sei er
sehr fordernd aufgetreten und habe mehrfach mit Nachdruck die Auffassung
vertreten, er habe einen Anspruch auf seine Einbürgerung. Sodann habe er ihr
ihre Fehler vorgehalten und sich lange bei dieser Thematik aufgehalten. Er
habe zudem nicht als offene, ehrliche und authentische Person wahrgenommen
werden können. Zusammenfassend halte sie ihn als nicht genügend integriert.
5.3
Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen
Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen
Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe
zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale
Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und
Geschichte, der Geographie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Eine
genügende Integration setzt nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen
Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die
Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration
je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine
gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen
Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt
verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen
erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich
Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben.
Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um
Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im
Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der
Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt
werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der
Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Schliesslich dürfen bei
der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen
Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse Gewichtung beimessen.
Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf
einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte
beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei
denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für
sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung
aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt
kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken
bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49
E. 4.3 f.).
5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerin 1 stellte dem
Beschwerdeführer anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 24. Mai 2019
verschiedene Fragen zur Staatskunde, zur Politik, zur Geographie und zu
kantonalen Spezialitäten. Allen Fragen gemein war, dass sie fair und eher
einfach zu beantworten waren. Der Beschwerdeführer konnte dabei beispielsweise
verschiedene Grundrechte der Bundesverfassung aufzählen und wusste das Datum
der National- und Ständeratswahlen, ohne dass er Letzteres aber gefragt
worden wäre. Richtig waren auch seine Ausführungen zu Aufgaben von Gemeinde,
Kanton und Bund. Ferner konnte er das Landsgemeindemenu fast korrekt
benennen; er verwechselte lediglich eine Kalbsbratwurst mit der für den
Kanton typischen Kalberwurst. Hingegen scheiterte er teilweise bei der
Abfrage von geographischen Kenntnissen bereits bei einfachsten Fragen. Obwohl
die Linth den gesamten Kanton durchfliesst und für den Kanton eminente
Bedeutung hat, konnte er beispielsweise die Frage nach dem wichtigsten Fluss
im Kanton nicht beantworten.
Alleine aufgrund der
mangelhaften geographischen Kenntnisse durfte die Beschwerdegegnerin 1
aber nicht auf eine nur ungenügende Eignung des Beschwerdeführers zur
Einbürgerung schliessen.
5.4.2
Analysiert man das Gespräch etwas genauer, fällt
auf, dass der Beschwerdeführer immer dann Mühe hatte, wenn Fragen zu aktuellen
Themen gestellt wurden. Obwohl das Gespräch nicht einmal drei Wochen nach der
Landsgemeinde durchgeführt worden war, konnte der Beschwerdeführer nicht
beantworten, wie das Wetter am Landsgemeindesonntag war. Dabei war das
garstige Wetter mit Schneefall an der Landsgemeinde über Wochen das
Hauptthema im Kanton. Er konnte auch kein Geschäft benennen, über welches an
der Landsgemeinde abgestimmt worden war. Sodann kannte er keine wichtigen
kommunalen Projekte und wusste nicht, dass die Lintharena saniert und
umgebaut werden muss, obwohl es sich dabei um eine Thematik handelt, welche
nicht nur die Gemeinde, sondern den ganzen Kanton beschäftigt. Ebenso wenig
konnte er die Erweiterung des Schulhauses […] nennen, obwohl er unmittelbar
in der Nähe des Schulhauses wohnte.
Dass der Beschwerdeführer
die Fragen zu den aktuellen Themen nicht beantworten konnte, wiegt schwerer
als seine mangelhaften geographischen Kenntnisse, lässt sich doch daraus
willkürfrei der Schluss ziehen, dass er am aktuellen Geschehen in der
Gemeinde und im Kanton nicht interessiert ist.
5.4.3
Der Beschwerdeführer hat über seinen Beruf als […]
Kontakt mit Schweizer Kunden. Ihm wird zudem von den von ihm angegebenen
Referenzpersonen bescheinigt, ein freundlicher und angenehmer Nachbar und
Arbeitnehmer zu sein. Auch nahm er gemäss den im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingereichten Schreiben an den Elternabenden im Kindergarten und
der Schule teil, wusste aber am Einbürgerungsgespräch nicht, wo sein Sohn
E.______ in den Kindergarten geht. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach die
Gelegenheit hatte, entsprechende Nachweise ins Verfahren einzubringen, fehlt
indessen jeder Beleg, dass er freiwillig einen engeren Kontakt zur
einheimischen Bevölkerung pflegt bzw. am sozialen Leben in seiner
Wohngemeinde teilnimmt. Ins Bild, dass er den Kontakt zu Schweizerinnen und
Schweizern ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit nicht sucht oder gar
meidet, passt dabei einerseits seine Aussage, dass er seine Freizeit im Kreis
seiner Familie verbringe. Anderseits fügt sich darin ein, dass er zu
aktuellen Themen, die schnell zum Gegenstand von Gesprächen mit der
einheimischen Bevölkerung werden können, keinerlei Auskunft erteilen konnte.
5.4.4
Die Beschwerdegegnerin 1 berücksichtigte sodann bei
ihrer Beurteilung des Gesuchs, dass der Beschwerdeführer in verschiedener
Hinsicht nicht ehrlich gewesen war. Dies ist nicht zu beanstanden. So gab er
im Erhebungsbericht an, dass Wandern ein Hobby von ihm und dass er Mitglied
einer Wandergruppe sei, während sich im Gespräch mit der
Beschwerdegegnerin 1 herausstellte, dass er letztmals in der Schule
wandern war und höchstens schon daran gedacht hat, künftig einmal wandern zu
gehen. Weiter gab er im Einbürgerungsgespräch an, dass er mit seiner Frau […]
und seinen Kindern deutsch spreche, sprach mit Letzteren aber just an diesem
Gespräch […].
5.5
Zusammenfassend begründete die
Beschwerdegegnerin 1 die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht
alleine mit einzelnen Wissenslücken des Beschwerdeführers. Vielmehr zeichnete
sie das Gesamtbild eines Gesuchstellers, der erhebliche geographische Lücken
aufweist, weder am aktuellen Geschehen noch am Kontakt mit der einheimischen
Bevölkerung interessiert ist und gegenüber den Behörden unehrlich auftritt.
Zwar gibt es durchaus Punkte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten
sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen den grossen Ermessensspielraum der
Beschwerdegegnerin 1 zu respektieren. Diese durfte aufgrund ihrer
Gesamtbeurteilung willkürfrei zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer sei
nur ungenügend integriert, und folglich sein Einbürgerungsgesuch abweisen.
Anders zu entscheiden hiesse, die Gemeindeautonomie zu verletzen. Daran
ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Entscheide anderer
kantonaler Verwaltungsgerichte nichts, kommt diesen doch für das vorliegende
Verfahren keinerlei Verbindlichkeit zu.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 1'500.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Entgegen seiner
Auffassung bestehen keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit.
b VRG, die eine Ermässigung der Kosten oder gar einen Verzicht auf die
Kostenauflage rechtfertigen würden. Mangels Obsiegens steht ihm keine
Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e
contrario). Eine solche ist auch der Beschwerdegegnerin 1 nicht
zuzusprechen, da keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 138
Abs. 4 VRG vorliegen, welche die Zusprache einer Parteientschädigung an
Behörden rechtfertigen würden.
2.
Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ist gegen diesen
Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht unzulässig. Dem Beschwerdeführer steht einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtkosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]