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Entscheid

VG.2020.00053

Fremdenpolizei

17. September 2020Deutsch18 min

nichtig sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Entscheid erhebliche

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 17. September 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00053

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1.

Gemeinde Glarus Nord

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin

C.______

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

betreffend

Nichterteilung der Einbürgerung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der […] Staatsangehörige

A.______ stellte am

4. Januar 2016 bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch um Erteilung der

eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Am 30. Juni 2016 ersuchte er um

Einbezug seiner minderjährigen Kinder D.______ (geboren […]), E.______

(geboren […]) und F.______ (geboren […]).

1.2 In ihrer Sitzung vom 21. Februar 2017 führte die

Einbürgerungskommission der Gemeinde Glarus Nord ein Gespräch mit A.______

und beschloss, ihr Mitspracherecht betreffend ihn und seine Kinder gegenüber

dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst im negativen Sinne auszuüben. Der

Beschluss wurde A.______ nicht eröffnet. In der Folge entschied die

Einbürgerungskommission am 4. Juli 2018, dass das Einbürgerungsgesuch infolge

mangelnder sozialer Integration sowie der vorhandenen fundamentalistischen

Ansätze abgelehnt werde, was sie A.______ am 5. Juli 2018 mitteilte.

1.3 Dagegen erhob A.______ am 5. September 2018

Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Einbürgerungskommission und die Genehmigung des Einbürgerungsgesuchs. Der

Regierungsrat trat am 12. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein, stellte

aber fest, dass die angefochtene Verfügung der Einbürgerungskommission

nichtig sei. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Entscheid erhebliche

Mängel aufweise, wobei er insbesondere durch eine unvollständig und

unrechtmässig zusammengesetzte Behörde getroffen worden sei.

2.

2.1 Die Einbürgerungskommission führte am 24. Mai 2019

ein weiteres Einbürgerungsgespräch mit A.______. Gleichentags lehnte sie sein

Einbürgerungsgesuch erneut ab, was sie ihm am 14. Juni 2019 mitteilte.

2.2 Dagegen erhob A.______ am 16. August 2019 Beschwerde

beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Einbürgerungskommission. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 21. April

2020 ab.

3.

3.1 A.______ gelangte am 21. Mai 2020 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Regierungsrats vom 21. April 2020 und desjenigen der Einbürgerungskommission

vom 24. Mai 2019. Das Einbürgerungsgesuch von ihm und seinen Kindern sei zu

genehmigen und es sei ihnen das Schweizer Bürgerrecht zu erteilen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats und der

Gemeinde Glarus Nord für das vorliegende Verfahren wie auch für das Verfahren

vor dem Regierungsrat. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine mündliche

Verhandlung, allenfalls eine persönliche Anhörung durch ein Mitglied des

Verwaltungsgerichts. Sodann sei auch seine Ehefrau persönlich anzuhören. Am

18. Juni 2020 beantragte er ergänzend, das Verfahren sei im Sinne von

Art. 136 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kostenlos zu führen.

3.2 Der Regierungsrat schloss am 22. Juni 2020 auf Abweisung

der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Die Gemeinde

Glarus Nord beantragte am 24. Juni 2020 die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

3.3 Am 3. September 2020 teilte A.______ dem

Verwaltungsgericht mit, dass er von […] nach […] gezogen sei, und wies

gleichzeitig auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

hin.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. b VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

1.2.1

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird

grundsätzlich schriftlich geführt. Nach Bedarf kann das Verwaltungsgericht

aber zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (Art. 96 Abs. 3 VRG). Gemäss

Art. 47 Abs. 1 VRG kann es zudem eine Partei zum Beweis einer Tatsache

einvernehmen und weitere Personen befragen (Art. 51 VRG). Ob eine mündliche

Verhandlung durchzuführen ist oder zusätzliche Beweise abzunehmen sind, liegt

im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

1.2.2

Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche

Sachverhalt aus den Akten. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Gelegenheit,

sich vor der Beschwerdegegnerin 1 mündlich zu äussern. Sodann ist nicht

ersichtlich, wie die Befragung seiner Ehefrau etwas am angefochtenen

Entscheid ändern könnte, zumal die Vorinstanz die angeblich mangelhafte

Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Integration seiner Ehefrau nicht

als entscheidwesentlich erachtete.

1.2.3

Sodann lässt sich auch aus der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kein Anspruch auf

eine mündliche Verhandlung ableiten, da Streitigkeiten über

Einbürgerungsentscheide nicht in den Anwendungsfall von Art. 6

Ziff. 1 EMRK fallen (Andreas Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie

gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 57). Von einer mündlichen

Verhandlung kann daher abgesehen werden.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, der

Beschwerdegegner 2 habe in seinem Beschwerdeentscheid integral alle

Abweisungsgründe der Beschwerdegegnerin 1 unkritisch übernommen. Die

gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sämtliche Ablehnungsgründe entsprächen nicht

der Wahrheit, seien teils frei erfunden und würden sowohl das Ermessen der

Entscheidbehörde überschreiten als auch das Willkürverbot verletzen. Das

Einbürgerungsverfahren sei ein behördliches Trauerspiel. Es sei kein

Verfahren mit ihm, sondern ein solches gegen ihn. Er habe sich Dinge gefallen

lassen müssen, die in einem integren, rechtsstaatlichen Verfahren keinen

Platz hätten. Er führe zusammen mit seiner Familie ein vorbildliches Leben.

Seine gesamte Familie lebe nach Recht und Ordnung in der Schweiz. Wenn dem

nicht so wäre, dann wäre dies aufgefallen, doch seine Familie habe nur

ausgezeichnete Referenzen. Er sei überall willkommen, werde als Schweizer

wahrgenommen, sei umgänglich, arbeitsam, sparsam, anständig, hilfsbereit und

konfliktfrei. Durch die vorinstanzlichen Entscheide werde hingegen der

Integrationsbegriff bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanzen sei er gut integriert.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, nur, weil die

Familie des Beschwerdeführers die in der Schweiz geltenden Regeln akzeptiere

und nicht negativ auffalle, heisse das nicht, dass sie die

Integrationsvoraussetzungen erfülle, welche für eine Einbürgerung notwendig

seien. Sie habe gestützt auf die Akten festgestellt, dass die Vermögensangabe

des Beschwerdeführers in seinem Einbürgerungsgesuch wesentlich über dem in

der Steuererklärung deklarierten Vermögen gelegen habe. Der Beschwerdeführer

habe dies mit Nichtwissen bezüglich des zu deklarierenden Vermögens in der

Steuererklärung erklärt, wobei er die Angelegenheit mittels einer straflosen

Selbstanzeige inzwischen bereinigt habe. Sodann habe seine Angabe im

Einbürgerungsgesuch, Mitglied einer Wandergruppe zu sein, nicht der Wahrheit

entsprochen. Ebenso wenig sei gestützt auf die Beobachtungen anlässlich des

Einbürgerungsgesprächs seine Aussage glaubhaft, dass er mit den Kindern immer

deutsch spreche und dass auch die Kinder untereinander deutsch sprechen

würden. Alles in allem scheine es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht

so genau zu nehmen. Fragen werfe auch die Angabe der Referenzpersonen auf, da

eine in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen sei und eine andere den

Beschwerdeführer nur vom Sehen und Grüssen her kenne. Das Wissen des

Beschwerdeführers über die lokalen und kantonalen Verhältnisse sei

bescheiden, auch habe er im Einbürgerungsgespräch nicht authentisch gewirkt.

Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Integration insbesondere auch

voraussetze, dass die Gesuch stellende Person mit den Lebensgewohnheiten,

Sitten und Gebräuchen im Kanton vertraut und in die Gesellschaft

eingegliedert ist.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 führt aus, er habe sich

einlässlich und differenziert mit dem erstinstanzlichen Entscheid und der ihm

zugrundeliegenden Begründung auseinandergesetzt. Dabei sei er zum Schluss

gekommen, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Erfordernis einer genügenden

Eignung und Integration des Beschwerdeführers für die Einbürgerung zu Recht

verneint habe. Weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht gebe

es einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Vielmehr verfügten die

Einbürgerungsbehörden über einen gewissen, von den Rechtsmittelinstanzen zu

beachtenden Beurteilungsspielraum. Es bestehe sodann keine gesetzliche oder

natürliche Vermutung, dass wer die obligatorische Schule vollständig in der

Schweiz und zumindest teilweise im Kanton besucht habe, als vertraut mit den

schweizerischen und örtlichen Gegebenheiten gelte und deshalb seine

Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und

gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde nicht mehr

nachweisen müsse. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihren Entscheid überdies

nicht nur einseitig auf die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers

gestützt, sondern im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch mit dem fehlenden

Integrationswillen des Beschwerdeführers begründet.

3.

3.1

Am 1. Januar 2018 trat das Bundesgesetz über das

Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG) in Kraft. Dieses sieht in der

Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 2 vor, dass vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das

Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden.

Ebenfalls am 1. Januar 2018 trat das kantonale Gesetz über das Kantons- und

Gemeindebürgerrecht vom 1. Mai 2016 (KBüG) in Kraft. Wie das Bundesgesetz

sieht es in Art. 24 vor, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits

eingereichte Einbürgerungsgesuche nach dem bisherigen Recht beurteilt werden.

3.2

Der Beschwerdeführer reichte sein

Einbürgerungsgesuch am 4. Januar 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen

Gesetze ein. Damit sind vorliegend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust

des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) und das Gesetz

über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 2. Mai 1993 anwendbar

(aKBüG).

3.3

3.3.1

Für die ordentliche Einbürgerung muss der

Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (Art. 15 aBüG).

Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu

prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in

die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den

schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist

(lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die

innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die

Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit

frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung

Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen

können, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine

Einbürgerung nicht übermässig erschweren (BGE 146 I 49 E. 2.2,

mit Hinweisen).

3.3.2

Nach Art. 20 Abs. 1 aKBüG kann um Aufnahme in das

Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nachsuchen, wer zur Einbürgerung geeignet

und integriert ist. Eignung und Integration sind nach Art. 20 Abs. 2 aKBüG

insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende ausländische Person im Besitz

der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist (lit. a); mit den

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen im Kanton vertraut und in die

Gesellschaft eingegliedert ist (lit. b); über ausreichende Kenntnisse der

deutschen Sprache zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen

Bevölkerung verfügt (lit. c); die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und

Gesetze, beachtet (lit. d); den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen

Haushalt lebenden Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen

Mitteln zu bestreiten vermag (lit. e); bei der Einreichung des Gesuchs

gesamthaft während sechs Jahren im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei

Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird

(lit. f).

4.

4.1

Nach Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die

Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die

Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen

nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur

Regelung überlässt und ihnen dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf

die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen

oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder

eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine

solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern

lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang

der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren

kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 144 I 193

E. 7.4.1, 139 I 169 E. 6.1, 137 I 235 E. 2.2).

4.2

Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von

Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten

selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen

Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich

zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV).

4.3

Art. 21 Abs. 2 aKBüG überlässt den Entscheid über

Einbürgerungsgesuche den Gemeinden. Diese haben bei ihrem Entscheid zwar

Bundes- und kantonales Recht anzuwenden, verfügen aber über einen durch die

Gemeindeautonomie geschützten Spielraum bei der Rechtsanwendung. Diesen

Ermessensspielraum haben sämtliche Rechtsmittelinstanzen zu beachten. Sie

dürfen erst dann eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht

pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung ausübt (vgl. BGE 137 I 235

E. 2.4).

5.

5.1

Es ist unbestritten, dass der im Jahr […] geborene

Beschwerdeführer, welcher im Kleinkindalter in die Schweiz einreiste und –

mit einem Unterbruch von zwei Jahren […] – in der Schweiz wohnte, die bundes-

und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt. Nicht strittig ist

sodann, dass der Beschwerdeführer einwandfrei deutsch spricht und den

Lebensunterhalt für sich und seine Familienmitglieder aus eigenen Mitteln

bestreiten kann. Ferner ist der Beschwerdeführer nicht im Strafregister

verzeichnet, was darauf schliessen lässt, dass er die Rechtsordnung beachtet.

5.2

Die Beschwerdegegnerin 1 lehnte das

Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers dennoch aus folgenden Gründen ab:

Er verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse der lokalen Geographie und sei

über aktuelle politische und kulturelle Themen der Gemeinde nicht genügend

informiert. Die Kenntnisse über die kantonale Politik und die kantonalen Spezialitäten

seien nicht genügend. Hinsichtlich des in den Akten befindlichen

Integrationsberichts stelle er sich als Opfer einer Lüge dar, was sie

befremdlich finde. Die Aussage, dass er mit seinen Kindern deutsch spreche,

werde stark angezweifelt, da er während des Einbürgerungsgesprächs mit seinen

Kindern nur […] gesprochen habe. Es sei sodann fraglich, ob er die

Integration seiner Ehefrau fördere, da es ihm gleichgültig sei, ob sie

Schweizerin werden möchte oder nicht. Es sei zudem unklar, was seine Ehefrau dazu

bewege, einerseits das Kopftuch als solches und andererseits dieses in einer

Weise, wie sie es trage, zu tragen. Seine Nachbarin, welche er als

Referenzperson angegeben habe, habe gar keine Referenz erteilen können, da

sie ihn nur vom Sehen und Grüssen her kenne. Er wisse weder, wie die

Kindergartenlehrperson seines Sohnes heisse, noch wisse er, welchen

Kindergarten der Sohn besuche. Er kenne die Namen der Kameraden seiner Kinder

nicht, obwohl er angebe, seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Im

Erhebungsbericht habe er angegeben, dass "Wandern" eines seiner

Hobbys sei und er in einer Wandergruppe sei. Im Einbürgerungsgespräch habe er

hingegen ausgeführt, dass er noch nie auf einem Berg gewesen sei, aber

letzthin gedacht gehabt habe, er könnte mal wandern gehen. Im Gespräch sei er

sehr fordernd aufgetreten und habe mehrfach mit Nachdruck die Auffassung

vertreten, er habe einen Anspruch auf seine Einbürgerung. Sodann habe er ihr

ihre Fehler vorgehalten und sich lange bei dieser Thematik aufgehalten. Er

habe zudem nicht als offene, ehrliche und authentische Person wahrgenommen

werden können. Zusammenfassend halte sie ihn als nicht genügend integriert.

5.3

Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen

Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen

Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe

zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale

Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und

Geschichte, der Geographie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen. Eine

genügende Integration setzt nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen

Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die

Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration

je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus. Zwar kann eine

gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen

Herkunft und Identität aber nicht. Überdies müssen die Anforderungen insgesamt

verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen

erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der

Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich

Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben.

Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um

Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im

Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der

Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt

werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der

Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Schliesslich dürfen bei

der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen

Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse Gewichtung beimessen.

Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf

einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte

beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei

denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für

sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung

aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt

kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken

bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49

E. 4.3 f.).

5.4

5.4.1

Die Beschwerdegegnerin 1 stellte dem

Beschwerdeführer anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 24. Mai 2019

verschiedene Fragen zur Staatskunde, zur Politik, zur Geographie und zu

kantonalen Spezialitäten. Allen Fragen gemein war, dass sie fair und eher

einfach zu beantworten waren. Der Beschwerdeführer konnte dabei beispielsweise

verschiedene Grundrechte der Bundesverfassung aufzählen und wusste das Datum

der National- und Ständeratswahlen, ohne dass er Letzteres aber gefragt

worden wäre. Richtig waren auch seine Ausführungen zu Aufgaben von Gemeinde,

Kanton und Bund. Ferner konnte er das Landsgemeindemenu fast korrekt

benennen; er verwechselte lediglich eine Kalbsbratwurst mit der für den

Kanton typischen Kalberwurst. Hingegen scheiterte er teilweise bei der

Abfrage von geographischen Kenntnissen bereits bei einfachsten Fragen. Obwohl

die Linth den gesamten Kanton durchfliesst und für den Kanton eminente

Bedeutung hat, konnte er beispielsweise die Frage nach dem wichtigsten Fluss

im Kanton nicht beantworten.

Alleine aufgrund der

mangelhaften geographischen Kenntnisse durfte die Beschwerdegegnerin 1

aber nicht auf eine nur ungenügende Eignung des Beschwerdeführers zur

Einbürgerung schliessen.

5.4.2

Analysiert man das Gespräch etwas genauer, fällt

auf, dass der Beschwerdeführer immer dann Mühe hatte, wenn Fragen zu aktuellen

Themen gestellt wurden. Obwohl das Gespräch nicht einmal drei Wochen nach der

Landsgemeinde durchgeführt worden war, konnte der Beschwerdeführer nicht

beantworten, wie das Wetter am Landsgemeindesonntag war. Dabei war das

garstige Wetter mit Schneefall an der Landsgemeinde über Wochen das

Hauptthema im Kanton. Er konnte auch kein Geschäft benennen, über welches an

der Landsgemeinde abgestimmt worden war. Sodann kannte er keine wichtigen

kommunalen Projekte und wusste nicht, dass die Lintharena saniert und

umgebaut werden muss, obwohl es sich dabei um eine Thematik handelt, welche

nicht nur die Gemeinde, sondern den ganzen Kanton beschäftigt. Ebenso wenig

konnte er die Erweiterung des Schulhauses […] nennen, obwohl er unmittelbar

in der Nähe des Schulhauses wohnte.

Dass der Beschwerdeführer

die Fragen zu den aktuellen Themen nicht beantworten konnte, wiegt schwerer

als seine mangelhaften geographischen Kenntnisse, lässt sich doch daraus

willkürfrei der Schluss ziehen, dass er am aktuellen Geschehen in der

Gemeinde und im Kanton nicht interessiert ist.

5.4.3

Der Beschwerdeführer hat über seinen Beruf als […]

Kontakt mit Schweizer Kunden. Ihm wird zudem von den von ihm angegebenen

Referenzpersonen bescheinigt, ein freundlicher und angenehmer Nachbar und

Arbeitnehmer zu sein. Auch nahm er gemäss den im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eingereichten Schreiben an den Elternabenden im Kindergarten und

der Schule teil, wusste aber am Einbürgerungsgespräch nicht, wo sein Sohn

E.______ in den Kindergarten geht. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach die

Gelegenheit hatte, entsprechende Nachweise ins Verfahren einzubringen, fehlt

indessen jeder Beleg, dass er freiwillig einen engeren Kontakt zur

einheimischen Bevölkerung pflegt bzw. am sozialen Leben in seiner

Wohngemeinde teilnimmt. Ins Bild, dass er den Kontakt zu Schweizerinnen und

Schweizern ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit nicht sucht oder gar

meidet, passt dabei einerseits seine Aussage, dass er seine Freizeit im Kreis

seiner Familie verbringe. Anderseits fügt sich darin ein, dass er zu

aktuellen Themen, die schnell zum Gegenstand von Gesprächen mit der

einheimischen Bevölkerung werden können, keinerlei Auskunft erteilen konnte.

5.4.4

Die Beschwerdegegnerin 1 berücksichtigte sodann bei

ihrer Beurteilung des Gesuchs, dass der Beschwerdeführer in verschiedener

Hinsicht nicht ehrlich gewesen war. Dies ist nicht zu beanstanden. So gab er

im Erhebungsbericht an, dass Wandern ein Hobby von ihm und dass er Mitglied

einer Wandergruppe sei, während sich im Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin 1 herausstellte, dass er letztmals in der Schule

wandern war und höchstens schon daran gedacht hat, künftig einmal wandern zu

gehen. Weiter gab er im Einbürgerungsgespräch an, dass er mit seiner Frau […]

und seinen Kindern deutsch spreche, sprach mit Letzteren aber just an diesem

Gespräch […].

5.5

Zusammenfassend begründete die

Beschwerdegegnerin 1 die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht

alleine mit einzelnen Wissenslücken des Beschwerdeführers. Vielmehr zeichnete

sie das Gesamtbild eines Gesuchstellers, der erhebliche geographische Lücken

aufweist, weder am aktuellen Geschehen noch am Kontakt mit der einheimischen

Bevölkerung interessiert ist und gegenüber den Behörden unehrlich auftritt.

Zwar gibt es durchaus Punkte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten

sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen den grossen Ermessensspielraum der

Beschwerdegegnerin 1 zu respektieren. Diese durfte aufgrund ihrer

Gesamtbeurteilung willkürfrei zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer sei

nur ungenügend integriert, und folglich sein Einbürgerungsgesuch abweisen.

Anders zu entscheiden hiesse, die Gemeindeautonomie zu verletzen. Daran

ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Entscheide anderer

kantonaler Verwaltungsgerichte nichts, kommt diesen doch für das vorliegende

Verfahren keinerlei Verbindlichkeit zu.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 1'500.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits in gleicher Höhe geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Entgegen seiner

Auffassung bestehen keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit.

b VRG, die eine Ermässigung der Kosten oder gar einen Verzicht auf die

Kostenauflage rechtfertigen würden. Mangels Obsiegens steht ihm keine

Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e

contrario). Eine solche ist auch der Beschwerdegegnerin 1 nicht

zuzusprechen, da keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 138

Abs. 4 VRG vorliegen, welche die Zusprache einer Parteientschädigung an

Behörden rechtfertigen würden.

2.

Gemäss Art. 83 lit. b des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ist gegen diesen

Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht unzulässig. Dem Beschwerdeführer steht einzig die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtkosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit

dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]