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Entscheid

VG.2020.00057

Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)

16. Juni 2022Deutsch24 min

September 2016 bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 16. Juni 2022

II. Kammer

Besetzung:

Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,

Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Lehner

in Sachen

VG.2020.00057

A.______

Klägerin

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt

gegen

Glarner Pensionskasse

Beklagte

vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt

und

Pensionskasse Graubünden

Beigeladene

betreffend

BVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 30.

September 2016 bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an. Am 20. Januar 2017 erfolgte ein operativer Eingriff aufgrund eines

Meningeoms. Die IV-Stelle sprach ihr ab dem 25. August 2017 berufliche

Massnahmen zu und wies das Begehren betreffend weitere berufliche Massnahmen

am 27. September 2018 ab. Am 10. Dezember 2018 erfolgte eine weitere

Operation wegen eines Rezidiv-Meningeoms, anlässlich derer die Arteria

basilaris verletzt wurde. In der Folge stellte die IV-Stelle A.______ mit

Vorbescheid vom 19. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem

1. Juli 2018 in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 12. November

2019 festhielt.

1.2 Dagegen erhob A.______ am 6. Dezember 2019

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte

die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bereits ab dem 1. September 2017.

Letzteres lud sowohl die Pensionskasse Graubünden als auch die Glarner

Pensionskasse ins Verfahren bei und hiess die Beschwerde am 16. August 2021

(Verfahren IV 2019/325) gut. Es sprach A.______ vom 1. Juli 2017 bis 30.

September 2018 sowie ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Rente zu. Der

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 A.______ reichte am 28. Mai 2020 beim

Verwaltungsgericht Klage gegen die Glarner Pensionskasse ein. Sie beantragte,

die Glarner Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 10.

Dezember 2018 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 15'684.-

zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 3'137.- pro Kind, zuzüglich Zins zu 5 % bis zum

Urteilszeitpunkt nach mittlerem Verfall, zu bezahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Glarner Pensionskasse sowie unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

2.2 Die Glarner Pensionskasse beantragte am 14. Juli

2020 die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorliege. Das Verwaltungsgericht

sistierte das Verfahren am 28. August 2020 und nahm es am 15. November 2021

wieder auf.

2.3 Am 10. Dezember 2021 schloss die Glarner

Pensionskasse auf Abweisung der Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht die

Pensionskasse Graubünden ins Verfahren beigeladen hatte, nahm diese am 1.

April 2022 Stellung und beantragte die Gutheissung der Klage, soweit als dass

die Glarner Pensionskasse zu Leistungen der beruflichen Vorsorge zu

verpflichten sei; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten.

2.4 Das Verwaltungsgericht edierte am 21. April 2022 bei

der IV-Stelle St. Gallen die invalidenversicherungsrechtlichen Akten. Diese

wurden am 26. April 2022 zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die obligatorische berufliche

Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die älteren Menschen,

den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls

(Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der

gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1

Abs. 1 BVG). Die obligatorische

Versicherung beginnt mit Stellenantritt (Art. 10 Abs. 1 BVG). Davon

ausgenommen sind unter anderem Personen, die im Sinne der

Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen,

die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden (Art. 1j Abs. 1

lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 18. April 1984 [BVV 2]). Wird die Rente der Invalidenversicherung nach

Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt

die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei

der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung

nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer

Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder

aufgehoben wurde (Art. 26a BVG). Obligatorisch Versicherte bleiben für

das Risiko der Invalidität zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,

sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.

3.

BVG).

2.1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen

beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert

waren (Art. 23 lit. a BVG). Versicherte sind in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles Leistungsvermögen

im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a

BVG muss erheblich und dauerhaft sein. Als erheblich gilt eine Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im Umfang von mindestens 20 %. Als dauerhaft

gilt sie, wenn es sich nicht bloss um kurzfristige Arbeitsplatzabsenzen von

wenigen Tagen oder Wochen handelt (Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, in Ulrich

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Sozialversicherung,

3.

A., Basel 2016, L. Rz. 148). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung

treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat

(BGer-Urteil 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen).

Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen

prognostische Beurteilung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die

Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder

Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil

9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021

E. 4.3, mit Hinweis).

2.1.3

Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen

Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen

der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der

Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und

der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der

Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss daher von

der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu

Grunde liegt (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2,

mit Hinweisen).

2.2

Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine

Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung entscheidend war und sich die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer

gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.

Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu

erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung

nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt unter anderem dann,

wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung

ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für die IV-Stelle, den

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen,

womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine Verbindlichkeit

allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle für die

Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2;

BGer-Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).

2.3

Der Zeitpunkt des Eintritts der

berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_388/2021 vom

17.

November 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu

würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.

3.1

Die Klägerin macht geltend, die rückwirkende

Stornierung des Vorsorgeverhältnisses durch die Beklagte sei unrechtmässig

erfolgt. Sie sei während des streitbetroffenen Arbeitsverhältnisses bei der B.______

zu mindestens 70 % arbeitstätig gewesen, womit sie nicht als

Vollinvalide habe gelten können. Damit sei der Anschluss an die Beklagte

folgerichtig gewesen und sie habe, da der Leistungsfall während der

Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten sei, Anspruch auf Leistungen

aus beruflicher Vorsorge. Sofern sie nicht dem Versichertenkreis unterstellt

werden könne, erhalte sie nur eine BVG-Rente der Beigeladenen aufgrund ihrer

Tätigkeit als […]. Der dort versicherte Lohn decke jedoch lediglich das

Pensum von 20 % und nicht das zusätzlich ab Oktober 2018 bestehende

Pensum von 40 % ab. Da erst der Operationsunfall im Dezember 2018 zu einer

vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt habe, müsse sie von der

Beklagten für den bei ihr versicherten Lohn eine Invalidenrente aus BVG

erhalten. Die Beigeladene werde für eine allfällige Invalidität vor der

Anstellung bei der B.______ einstehen müssen. Diese Invalidität könne aber

nicht höher als 20 % sein. Weil sie, die Klägerin, ab dem 15. Oktober

2018.

im Umfang von 40 % erwerbstätig und zudem im Haushalt tätig gewesen sei,

sei die 70 %-Klausel gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht anwendbar und

müsste ohnehin auf die einzelnen Vorsorgeverhältnisse aufgeteilt werden. Diesfalls

komme Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht im vollem Umfang zum

Tragen, was ebenfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führe. Sodann sei

Letztere zwar nicht an die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren gebunden. Es

mute allerdings widersprüchlich an, wenn sich die Beklagte dabei gleichzeitig

auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 berufe.

3.2

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das

invalidenversicherungsrechtliche Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen

sei für sie und die Beigeladene bindend. Darin sei festgehalten worden, dass

die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache zur Invalidität geführt

habe, am 8. Juli 2016 eingetreten sei und die im Dezember 2018 erneut

aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und Invalidität auf die gleiche Ursache

zurückzuführen sei. Folglich sei bereits verbindlich festgehalten worden,

dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit während jener

Zeit eingetreten sei, als die Klägerin bei der Beigeladenen versichert

gewesen sei, und dass die im Dezember 2018 erneut aufgetretene Invalidität

auf keine neue Ursache zurückzuführen sei. Nach Eintritt der ersten

Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin von zahlreichen Massnahmen der IV-Stelle

St. Gallen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG profitieren

dürfen. Dies bewirke für die Klägerin das Privileg einer dreijährigen

Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu den gleichen

Konditionen (Art. 26a Abs. 1 BVG). Sie sei deshalb trotz der

Herabsetzung des Invaliditätsgrads von Gesetzes wegen weiterhin bei der

Beigeladenen zu den bisherigen Konditionen versichert geblieben und nicht bei

ihr, der Beklagten, der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen

(Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2). Aus diesem Grund habe sie die Aufnahme

der Klägerin rückwirkend aufheben und die für Oktober 2018 geleisteten

Beiträge zurückfordern müssen. Es sei weder der enge zeitliche noch der

sachliche Zusammenhang unterbrochen worden, da die Klägerin beim Eintritt in

die Beklagte bereits zu 35 % invalid gewesen und

die IV-Rente nur gerade während zwei Monaten ausgesetzt worden sei. Soweit

dennoch von einer Leistungspflicht der Beklagten für die im Dezember 2018

eingetretene Invalidität ausgegangen werde, sei einerseits die Subrogation

und Zession der weiteren Ansprüche an die Beklagte zu beachten, da abgeklärt

werden müsse, ob die Unfallversicherung leistungspflichtig sei oder ob ein

Dritter für den Vorsorgefall hafte. Andererseits sei die Höhe der beantragten

Kinderrenten zu überprüfen. Schliesslich richte sich die Verzinsung von

allfälligen Rentenzahlungen nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR), weshalb erst vom Tag der Klageanhebung an bzw. noch

gar keine Verzugszinsen zu bezahlen seien, da die Beklagte bis zur Abtretung

der Forderung gegen den haftpflichtigen Dritten nicht in Verzug geraten

könne.

3.3

Die Beigeladene bringt vor, vorliegend handle es

sich nicht um einen Fall von Art. 26a BVG. Art. 8a IVG und Art. 26a BVG

seien im Rahmen der 6a-Revision eingeführt worden. Diese habe zum Ziel

gehabt, auch bereits länger Rente beziehende Personen wiedereinzugliedern und

sie hierbei bei Rückfällen zu schützen. Die Normen griffen lediglich dann,

wenn jemand aus einer laufenden Rente wiedereingegliedert werden könne,

worauf bereits der Titel von Art. 8a IVG hinweise. Dies sei vorliegend nicht

der Fall. Vielmehr gehe es um den Normalfall gemäss Art. 8 IVG, womit Art.

26a BVG nicht anwendbar und sie, die Beigeladene, dementsprechend nicht

leistungspflichtig sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der bei ihr

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei sodann unterbrochen

worden. Ein solcher Unterbruch sei mit Blick auf die Rechtsprechung gegeben,

wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in

einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben sei und die Tätigkeit bezogen auf

die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden

Einkommens erlaube. Vorliegend habe ab 1. Juli 2018 bis 9. Dezember

2018.

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, was der Arbeitgeber der

Klägerin bestätigt habe. Überdies sei sie als […] voll leistungsfähig und an

der Gründung einer Firma als Verwaltungsrätin massgeblich beteiligt gewesen.

Die IV-Rente sei nur aufgrund der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) per

30.

September 2018 eingestellt worden. Demgemäss sei die Klägerin während

mehr als fünf Monaten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig gewesen, womit der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Man

habe auch aufgrund der Aufnahme des Masterstudiums von einer dauerhaften

Wiederaufnahme der Arbeit ausgehen können und letztlich sei ein Arztfehler

das invalidisierende Ereignis gewesen. Die Versicherte habe gemäss dem Urteil

des Versicherungsgerichts St. Gallen bei der neuen Tätigkeit zudem ein

rentenausschliessendes Einkommen generieren können. Bei dieser Ausganglage

komme eine Leistungspflicht ihrerseits nicht in Frage.

4.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte in das

Verwaltungsverfahren bei der Invalidenversicherung nicht miteinbezogen. Ihr

wurden weder der Vorbescheid noch die daraufhin ergangene Verfügung

zugestellt. In das Verfahren vor dem Versicherungsgericht St. Gallen wurde

sie demgegenüber beigeladen und der Entscheid vom 16. August 2021 wurde ihr

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gehörig eröffnet. Damit war ihr

dessen Anfechtung ohne Weiteres möglich, weshalb das darin Enthaltene

grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (vgl. aber nachstehende

E. II/6.4 f.).

5.

5.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerin

am 22. November 2019 zu Recht rückwirkend von der obligatorischen

Versicherung ausschloss. Die Klägerin begann ihre Anstellung bei der B.______

am 15. Oktober 2018, womit ab diesem Zeitpunkt ein diesbezügliches

Versicherungsverhältnis zur Diskussion steht (Art. 10 Abs. 1 BVG).

Dabei sind gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 diejenigen Arbeitnehmerinnen

nicht obligatorisch versichert, welche im Sinne der Invalidenversicherung

entweder zu 70 % invalid sind, oder nach Art. 26a BVG bei einer anderen

Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.

5.2

Am 16. August 2021 hielt das Versicherungsgericht

St. Gallen verbindlich fest, dass ab dem 1. Oktober 2018 (und damit vor

Stellenantritt bei der B.______) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad

von 35 % bestanden habe. Folglich fällt die Ausschlussvariante gemäss Art. 1j

Abs. 1 lit. d BVV 2 von vornherein ausser Betracht.

5.3

Sodann handelt es sich vorliegend auch um keine

Konstellation im Sinne von Art. 26a BVG. Diese Bestimmung wurde im

Rahmen der IV-Revision 6a eingeführt und betrifft Personen, deren

IV-Rentenanspruch revisionsweise reduziert oder aufgehoben wurde (Markus

Moser, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],

Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 26a BVG N. 18). Dies ist bei der Klägerin

nicht der Fall, zumal sie von der IV-Stelle eine durchgehende Rente und vom

Versicherungsgericht St. Gallen eine befristete sowie nach einem kurzen

Unterbruch eine unbefristete ganze Rente zugesprochen erhalten hat. Ihr

wurden überdies auch keine Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG

zugesprochen. Solche gelten nämlich, worauf bereits der Titel der Bestimmung

hinweist, für Rentenbezügerinnen mit Eingliederungspotenzial, was die

Klägerin zum massgebenden Zeitpunkt nicht war. Sinn und Zweck von Art. 26a

BVG ist überdies die Unterstützung der Wiedereingliederung von

Rentenbezügerinnen auch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht. Die Klägerin

wurde nicht wiedereingegliedert aus einer Rentensituation. Vielmehr wurde

versucht, sie auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, damit gar nicht erst oder

lediglich ein reduzierter Rentenanspruch entsteht.

Damit findet Art. 1j Abs.

1.

lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 26a BVG vorliegend keine Anwendung, weshalb die

Beklagte die Klägerin im Ergebnis zu Unrecht ausgeschlossen hat. Die Beklagte

ist somit verpflichtet, die Klägerin ab Stellenantritt bzw. am 15. Oktober

2018.

obligatorisch zu versichern (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, in Marc

Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],

Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 10 BVG N. 10 ff.).

6.

6.1

Weiter ist unbestritten und wurde vom

Versicherungsgericht St. Gallen für das vorliegende Verfahren verbindlich

festgestellt, dass bei der Klägerin eine andauernde Invalidität besteht.

Sodann bestand ab der Operation vom 10. Dezember 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, was von den Parteien zu Recht nicht bestritten wird. Da

im vorliegenden Fall Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zeitgleich

eingetreten sind, erweist sich der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang

überdies als offensichtlich. Fraglich und zu prüfen bleibt jedoch, ob die

Invalidität – wie von der Beklagten geltend gemacht – auf eine frühere

Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen bzw. vorbestehend ist.

6.2

6.2.1

Die Operation der Klägerin vom 10. Dezember 2018 war

in einem erneuten Hirntumor begründet, wobei es sich gemäss medizinischen

Unterlagen um einen Rückfall handelte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zusammenhang

des erneut aufgetretenen Tumors mit den 2017 bestehenden Beschwerden und der

damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich.

Indessen ist die Arbeitsunfähigkeit ab der Operation vom 10. Dezember 2018

entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den Hirntumor zurückzuführen.

Die im Recht liegenden medizinischen Akten erhellen nämlich, dass die

Arbeitsunfähigkeit bzw. die Invalidität auf die während der Operation

eingetretene Verletzung der Arteria basilaris zurückzuführen ist. Dies stellt

einen neuen, separaten Gesundheitsschaden dar, welcher losgelöst von der

Tumorerkrankung und den daraus folgenden Sehbeschwerden zu betrachten ist.

Die Verletzung hat dabei eigenständige, völlig neue Beschwerden (u.a. Lähmung,

fehlende Kommunikationsfähigkeiten) und letztlich eine intensive

Pflegebedürftigkeit hervorgerufen. Dies ist keine reguläre oder ohne Weiteres

vorhersehbare Folge einer solchen Operation und damit vom zu operierenden

Gesundheitsschaden unabhängig, worauf letztlich zusätzlich hinweist, dass die

erste, ähnliche Operation komplikationslos verlaufen ist.

6.2.2

Im Ergebnis bestand ab dem 10. Dezember 2018 somit

ein neuer Gesundheitsschaden, welcher zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit und

Invalidität geführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist darin keine

Verschlechterung einer bei Versicherungsbeginn vorbestandenen

Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu sehen. Vielmehr ist

die Arbeitsunfähigkeit und die Invalidität auf eine neu hinzutretende

medizinische Schadensursache zurückzuführen (vgl. Moser, Art. 23 BVG

N. 7). Schliesslich erwähnt die Beklagte in ihrer Klageantwort selbst, dass

die im Dezember 2018 erneut eingetretene Invalidität der Klägerin gemäss

medizinischer Unterlagen auf eine Läsion der Arteria basilaris während der

erneuten Operation des Hirntumors zurückzuführen sei. Sie hält überdies fest,

dass eine schwerwiegende Abweichung zwischen dem gewünschten und dem

erreichten Ergebnis der Operation bestehe. Insgesamt wurde der sachliche

Zusammenhang der Invalidität mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden des

früheren Hirntumors und der Sehbeschwerden unterbrochen.

6.3

Des Weiteren wurde aber auch der zeitliche

Zusammenhang durch den Operationsvorfall am 10. Dezember 2018 unterbrochen,

wobei diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit und nicht die Invalidität massgebend

ist (vgl. Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 156). Die Unterbrechung des

zeitlichen Zusammenhangs ist gegeben, wenn die versicherte Person während

mindestens drei Monaten zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist und eine

dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich

erscheint (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4, mit Hinweisen; Moser, Art. 23

BVG N. 64). Die Klägerin war vom 1. August 2018 bis zum 9. Dezember

2018.

zu 100 % arbeitsfähig, was das Versicherungsgericht St. Gallen

verbindlich festgehalten hat. Mit einer mehr als viermonatigen vollen

Arbeitsfähigkeit ist damit eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs

überwiegend wahrscheinlich. Sowohl die IV-Stelle, die verschiedenen

Arbeitgeber als auch die Hochschule, bei welcher die Klägerin eine

Weiterbildung begonnen hatte, gingen von einer hohen oder gar vollen

Leistungsfähigkeit vor der Operation aus, was ebenfalls für eine zeitweise

Arbeitsfähigkeit von über 80 % und objektiv für eine dauerhafte

Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit spricht.

6.4

6.4.1

Die Beklagte macht schliesslich sinngemäss geltend,

der sachliche Zusammenhang des vorbestehenden Gesundheitsschadens mit der

später eingetretenen Invalidität sei vom Versicherungsgericht St. Gallen im

IV-Verfahren verbindlich festgehalten worden. Letzteres erwog, dass die

Klägerin gestützt auf Art. 29bis IVV trotz zwischenzeitlicher

Renteneinstellung das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG nicht erneut zu erfüllen habe. Die im Dezember 2018 aufgrund des

Tumor-Rezidivs bzw. dessen operativer Entfernung erneut eingetretene

Arbeitsunfähigkeit sei ausreichend auf dasselbe Leiden wie die vorher

eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen.

6.4.2

Hierbei ist zunächst auf den unterschiedlichen Zweck

von Art. 29bis IVV und Art. 23 BVG hinzuweisen. Im Rahmen des

Invalidenversicherungsrechts ist zu prüfen, ob die versicherte Person

Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zweck von Art. 29bis IVV ist dabei

unter anderem, erneute Wartezeiten zu vermeiden und zumindest indirekt die

Wiedereingliederung zu fördern. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist

demgegenüber nicht nur zu prüfen, ob jemand ein Anrecht auf eine Rente hat,

sondern auch gegenüber welcher Vorsorgeeinrichtung ein solcher Anspruch

besteht. Art. 23 BVG bildet damit die Abgrenzung der Zuständigkeit bei

mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Dies bedeutet, dass auch wenn das

Versicherungsgericht im IV-Verfahren einen sachlichen Zusammenhang zwischen

den vorbestehenden und den danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten annahm,

dies nicht ohne Weiteres auf die berufliche Vorsorge übertragen werden kann,

wobei im vorliegenden Fall aufgrund des oben Dargelegten weiterhin von einer

Unterbrechung des sachlichen Zusammenhangs auszugehen ist. Hinzuweisen ist

immerhin darauf, dass in der beruflichen Vorsorge der sachliche und zeitliche

Zusammenhang kumulativ vorliegen müssen, weshalb selbst bei verbindlichen

Feststellungen des Versicherungsgerichts zum sachlichen Zusammenhang der

dargelegte fehlende zeitliche Zusammenhang des vorbestehenden

Gesundheitsschadens zu einer Zuständigkeit der Beklagten führen würde (vgl.

Moser, Art. 23 BVG N. 49 ff.).

6.5

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die

Beklagte die ab dem 15. Oktober 2018 zuständige Vorsorgeeinrichtung war und

nicht berechtigt war, das Vorsorgeverhältnis rückwirkend aufzulösen. Während

des streitbetroffenen Vorsorgeverhältnisses entstand sodann der relevante

Gesundheitsschaden, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit und somit auch die

vorliegend massgebende Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit steht mit der

Invalidität in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der

vorbestehende Gesundheitsschaden und die dazugehörige Arbeitsunfähigkeit

stehen demgegenüber nicht überwiegend wahrscheinlich in einem engen

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der im Dezember 2018 eingetretenen

Invalidität. Da der Beklagten das Urteil des Versicherungsgerichts

St. Gallen gehörig eröffnet wurde, ist sie an das darin Enthaltene grundsätzlich

gebunden (vgl. vorstehende E. II/4). Demgemäss hat die Klägerin

gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine BVG-Rente in gleichem Umfang

zur IV-Rente, bzw. auf eine ganze Invalidenrente ab dem 10. Dezember

2018.

Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist sodann nicht weiter

einzugehen, da diese nicht durch das Verwaltungsgericht als

Berufsvorsorgegericht zu klären sind. Darüber hinaus ist ein allfälliger

Rentenanspruch gegenüber der Beigeladenen für die Invalidität vom 1. Juli

2017.

bis zum 30. September 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beklagte hat die Klägerin somit rückwirkend ab dem 15. Oktober 2018

in die Versicherung aufzunehmen, die Berechnung der Renten inklusive

Kinderrenten vorzunehmen und allfällige Abtretungen und Regressansprüche zu

prüfen (vgl. auch nachstehende E. II/7).

7.

7.1

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Pflicht

zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von

Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines

Alterskapitals oder bei Invalidenrenten anerkannt (BGer-Urteil 9C_588/2020

vom 18. Mai 2021 E. 5.1.1 f., mit Hinweis). Die Beklagte macht geltend,

aufgrund der fehlenden Abtretungserklärung der Klägerin habe sie mit ihrer

Leistungspflicht noch nicht in Verzug geraten können. Dem ist nicht zu

folgen. Zunächst müsste die Klägerin eine allfällige Abtretungserklärung

gemäss Art. 18 Abs. 2 des Basisreglements der Beklagten vom 25.

September 2014 (BR) bloss betreffend der

Leistungen aus Überobligatorium abgeben, da bezüglich der obligatorischen

Leistungen mit Art. 34b BVG eine gesetzliche Subrogation im Zeitpunkt des

haftpflichtauslösenden Ereignisses eintritt (Max B. Berger, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich

Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur

beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art.

34b BVG N. 23, 29). Da der Klägerin keine fehlende Handlung vorgeworfen

werden kann, ist die Beklagte bezüglich der obligatorischen Leistungen in

Verzug geraten.

7.2

Des Weiteren ist die Beklagte aber auch bezüglich

der Leistungen aus Überobligatorium in Verzug geraten. Art. 18 Abs. 2 BR

sieht vor, dass eine Abtretung nur insoweit verlangt wird, als dass

die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit dem vom Dritten für den

gleichen Zeitpunkt geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden

übersteigen. Wenn noch gar keine Leistungen der Pensionskasse existieren,

beispielsweise, weil diese wie im vorliegenden Fall ihre Leistungspflicht

bestreitet, ist eine Abtretungserklärung noch nicht möglich. Die Klägerin

muss ihre Forderung nur insoweit abtreten, als sie überentschädigt würde.

Solange nicht klar ist, welche Entschädigung bzw. welche Leistung sie

überhaupt erhält, ist sie nicht zur Abtretung verpflichtet und ihr kann dies

nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist die Beklagte mit ihrer Leistung in

Verzug geraten und hat entsprechend Verzugszins zu leisten.

7.3

Enthält das Basisreglement keine Bestimmungen über

die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss Art. 104 Abs.

1.

OR. Damit

richtet sich der Beginn der Zinspflicht nach Art. 105

Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten

im Verzug ist, vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen

Klage an Verzugszins zu bezahlen hat (Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich

Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

beruflichen Vorsorge, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108).

Mangels einer Bestimmung im Basisreglement der Beklagten richtet sich die

Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten vorliegend nach Art. 102 ff.

OR. Die Klägerin reichte die zu beurteilende Klage am 28. Mai 2020 ein,

weshalb von diesem Zeitpunkt an Zinsen von 5 % geschuldet sind.

Im vorliegenden Fall gilt

seit dem 1. Januar 2021 indessen eine neue Regelung im Basisreglement der

Beklagten, wonach nachzuzahlende Vorsorgeleistungen ab dem Tag der

gerichtlichen Klage mit Verzugszins gemäss Art. 7 der Verordnung über

die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) verzinst werden. Gemäss

Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus

einem Prozent. Für das Jahr 2021 und 2022 entspricht der BVG-Mindestzinssatz

jeweils 1 %. Damit sind ab dem 1. Januar 2021 Zins von 2 %

geschuldet.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Klage. Die Klägerin hat zu Lasten der Beklagten ab dem 10.

Dezember 2018 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 %

basierende Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Mai 2020

bis zum 31. Dezember 2020, zuzüglich Zins von 2 % ab dem 1. Januar 2021. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen

Festsetzung der Invalidenrente aus BVG sowie allfälliger Kinderrenten zu

überweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Ausgangsgemäss hat die Klägerin gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu

Lasten der Beklagten Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von

pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer).

2.

2.1

Die Klägerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss

Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weisen die kantonalen Behörden der Partei auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern

ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139

Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden

Partei (Art. 139 Abs. 3 VRG).

2.2

Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zunehmen

sind, ist das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit der Klägerin erscheint aufgrund

der Aktenlage als gegeben. Zudem obsiegt sie teilweise im vorliegenden

Verfahren, womit dieses nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann.

Da die Klägerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 2'000.- (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, woran die Parteientschädigung

seitens der Beklagten anzurechnen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr.

Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran

angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beklagten in gleicher

Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der

Klägerin ab dem 10. Dezember 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von

100.

% basierende Invalidenrente aus BVG, zuzüglich Zins von 5 % seit

dem 28. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020, zuzüglich Zins

von 2 % ab dem 1. Januar

2021.

zu bezahlen. Zur betragsmässigen

Festsetzung der Invalidenrente aus BVG sowie der Kinderrenten wird die

Sache an die Beklagte überwiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]