VG.2020.00057
Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge (Klage)
16. Juni 2022Deutsch24 min
September 2016 bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 16. Juni 2022
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Sally Leuzinger,
Verwaltungsrichter Samuel Bisig und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Lehner
in Sachen
VG.2020.00057
A.______
Klägerin
vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
Rechtsanwalt
gegen
Glarner Pensionskasse
Beklagte
vertreten durch lic. iur. Peter Rösler, Rechtsanwalt
und
Pensionskasse Graubünden
Beigeladene
betreffend
BVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ meldete sich am 30.
September 2016 bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an. Am 20. Januar 2017 erfolgte ein operativer Eingriff aufgrund eines
Meningeoms. Die IV-Stelle sprach ihr ab dem 25. August 2017 berufliche
Massnahmen zu und wies das Begehren betreffend weitere berufliche Massnahmen
am 27. September 2018 ab. Am 10. Dezember 2018 erfolgte eine weitere
Operation wegen eines Rezidiv-Meningeoms, anlässlich derer die Arteria
basilaris verletzt wurde. In der Folge stellte die IV-Stelle A.______ mit
Vorbescheid vom 19. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente ab dem
1. Juli 2018 in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 12. November
2019 festhielt.
1.2 Dagegen erhob A.______ am 6. Dezember 2019
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte
die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bereits ab dem 1. September 2017.
Letzteres lud sowohl die Pensionskasse Graubünden als auch die Glarner
Pensionskasse ins Verfahren bei und hiess die Beschwerde am 16. August 2021
(Verfahren IV 2019/325) gut. Es sprach A.______ vom 1. Juli 2017 bis 30.
September 2018 sowie ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Rente zu. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 A.______ reichte am 28. Mai 2020 beim
Verwaltungsgericht Klage gegen die Glarner Pensionskasse ein. Sie beantragte,
die Glarner Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2018 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 15'684.-
zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 3'137.- pro Kind, zuzüglich Zins zu 5 % bis zum
Urteilszeitpunkt nach mittlerem Verfall, zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Glarner Pensionskasse sowie unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
2.2 Die Glarner Pensionskasse beantragte am 14. Juli
2020 die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorliege. Das Verwaltungsgericht
sistierte das Verfahren am 28. August 2020 und nahm es am 15. November 2021
wieder auf.
2.3 Am 10. Dezember 2021 schloss die Glarner
Pensionskasse auf Abweisung der Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht die
Pensionskasse Graubünden ins Verfahren beigeladen hatte, nahm diese am 1.
April 2022 Stellung und beantragte die Gutheissung der Klage, soweit als dass
die Glarner Pensionskasse zu Leistungen der beruflichen Vorsorge zu
verpflichten sei; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten.
2.4 Das Verwaltungsgericht edierte am 21. April 2022 bei
der IV-Stelle St. Gallen die invalidenversicherungsrechtlichen Akten. Diese
wurden am 26. April 2022 zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) zur Behandlung der vorliegenden Klage zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die obligatorische berufliche
Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die älteren Menschen,
den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls
(Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der
gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 1
Abs. 1 BVG). Die obligatorische
Versicherung beginnt mit Stellenantritt (Art. 10 Abs. 1 BVG). Davon
ausgenommen sind unter anderem Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Personen,
die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden (Art. 1j Abs. 1
lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 18. April 1984 [BVV 2]). Wird die Rente der Invalidenversicherung nach
Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt
die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei
der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung
nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959.
(IVG) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder
aufgehoben wurde (Art. 26a BVG). Obligatorisch Versicherte bleiben für
das Risiko der Invalidität zusätzlich während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert,
sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs.
3.
BVG).
2.1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge haben Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren (Art. 23 lit. a BVG). Versicherte sind in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wenn sie ihr funktionelles Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingebüsst haben. Die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a
BVG muss erheblich und dauerhaft sein. Als erheblich gilt eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im Umfang von mindestens 20 %. Als dauerhaft
gilt sie, wenn es sich nicht bloss um kurzfristige Arbeitsplatzabsenzen von
wenigen Tagen oder Wochen handelt (Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, in Ulrich
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Sozialversicherung,
3.
A., Basel 2016, L. Rz. 148). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung
treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat
(BGer-Urteil 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, mit Hinweisen).
Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die
Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme einer Arbeit veranlasst haben (BGer-Urteil
9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021
E. 4.3, mit Hinweis).
2.1.3
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der
Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss daher von
der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu
Grunde liegt (BGer-Urteil 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1.2,
mit Hinweisen).
2.2
Ein Entscheid einer IV-Stelle ist für eine
Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und sich die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
Die Bindungswirkung vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu
erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung
nicht entscheidend waren. Eine Bindungswirkung entfällt unter anderem dann,
wenn die Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer verspäteten Anmeldung
ausgerichtet wird. Diesfalls besteht kein Anlass für die IV-Stelle, den
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen,
womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine Verbindlichkeit
allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle für die
Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 133 V 67 E. 4.3.2;
BGer-Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1 f., mit Hinweisen).
2.3
Der Zeitpunkt des Eintritts der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGer-Urteil 9C_388/2021 vom
17.
November 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Dabei gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, d.h. die Beweise sind frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss vom Gericht zu
würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1
Die Klägerin macht geltend, die rückwirkende
Stornierung des Vorsorgeverhältnisses durch die Beklagte sei unrechtmässig
erfolgt. Sie sei während des streitbetroffenen Arbeitsverhältnisses bei der B.______
zu mindestens 70 % arbeitstätig gewesen, womit sie nicht als
Vollinvalide habe gelten können. Damit sei der Anschluss an die Beklagte
folgerichtig gewesen und sie habe, da der Leistungsfall während der
Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten sei, Anspruch auf Leistungen
aus beruflicher Vorsorge. Sofern sie nicht dem Versichertenkreis unterstellt
werden könne, erhalte sie nur eine BVG-Rente der Beigeladenen aufgrund ihrer
Tätigkeit als […]. Der dort versicherte Lohn decke jedoch lediglich das
Pensum von 20 % und nicht das zusätzlich ab Oktober 2018 bestehende
Pensum von 40 % ab. Da erst der Operationsunfall im Dezember 2018 zu einer
vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt habe, müsse sie von der
Beklagten für den bei ihr versicherten Lohn eine Invalidenrente aus BVG
erhalten. Die Beigeladene werde für eine allfällige Invalidität vor der
Anstellung bei der B.______ einstehen müssen. Diese Invalidität könne aber
nicht höher als 20 % sein. Weil sie, die Klägerin, ab dem 15. Oktober
2018.
im Umfang von 40 % erwerbstätig und zudem im Haushalt tätig gewesen sei,
sei die 70 %-Klausel gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht anwendbar und
müsste ohnehin auf die einzelnen Vorsorgeverhältnisse aufgeteilt werden. Diesfalls
komme Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 nicht im vollem Umfang zum
Tragen, was ebenfalls zur Leistungspflicht der Beklagten führe. Sodann sei
Letztere zwar nicht an die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren gebunden. Es
mute allerdings widersprüchlich an, wenn sich die Beklagte dabei gleichzeitig
auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 berufe.
3.2
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das
invalidenversicherungsrechtliche Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen
sei für sie und die Beigeladene bindend. Darin sei festgehalten worden, dass
die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, deren Ursache zur Invalidität geführt
habe, am 8. Juli 2016 eingetreten sei und die im Dezember 2018 erneut
aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und Invalidität auf die gleiche Ursache
zurückzuführen sei. Folglich sei bereits verbindlich festgehalten worden,
dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit während jener
Zeit eingetreten sei, als die Klägerin bei der Beigeladenen versichert
gewesen sei, und dass die im Dezember 2018 erneut aufgetretene Invalidität
auf keine neue Ursache zurückzuführen sei. Nach Eintritt der ersten
Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin von zahlreichen Massnahmen der IV-Stelle
St. Gallen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG profitieren
dürfen. Dies bewirke für die Klägerin das Privileg einer dreijährigen
Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu den gleichen
Konditionen (Art. 26a Abs. 1 BVG). Sie sei deshalb trotz der
Herabsetzung des Invaliditätsgrads von Gesetzes wegen weiterhin bei der
Beigeladenen zu den bisherigen Konditionen versichert geblieben und nicht bei
ihr, der Beklagten, der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen
(Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2). Aus diesem Grund habe sie die Aufnahme
der Klägerin rückwirkend aufheben und die für Oktober 2018 geleisteten
Beiträge zurückfordern müssen. Es sei weder der enge zeitliche noch der
sachliche Zusammenhang unterbrochen worden, da die Klägerin beim Eintritt in
die Beklagte bereits zu 35 % invalid gewesen und
die IV-Rente nur gerade während zwei Monaten ausgesetzt worden sei. Soweit
dennoch von einer Leistungspflicht der Beklagten für die im Dezember 2018
eingetretene Invalidität ausgegangen werde, sei einerseits die Subrogation
und Zession der weiteren Ansprüche an die Beklagte zu beachten, da abgeklärt
werden müsse, ob die Unfallversicherung leistungspflichtig sei oder ob ein
Dritter für den Vorsorgefall hafte. Andererseits sei die Höhe der beantragten
Kinderrenten zu überprüfen. Schliesslich richte sich die Verzinsung von
allfälligen Rentenzahlungen nach Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts vom
30.
März 1911 (OR), weshalb erst vom Tag der Klageanhebung an bzw. noch
gar keine Verzugszinsen zu bezahlen seien, da die Beklagte bis zur Abtretung
der Forderung gegen den haftpflichtigen Dritten nicht in Verzug geraten
könne.
3.3
Die Beigeladene bringt vor, vorliegend handle es
sich nicht um einen Fall von Art. 26a BVG. Art. 8a IVG und Art. 26a BVG
seien im Rahmen der 6a-Revision eingeführt worden. Diese habe zum Ziel
gehabt, auch bereits länger Rente beziehende Personen wiedereinzugliedern und
sie hierbei bei Rückfällen zu schützen. Die Normen griffen lediglich dann,
wenn jemand aus einer laufenden Rente wiedereingegliedert werden könne,
worauf bereits der Titel von Art. 8a IVG hinweise. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Vielmehr gehe es um den Normalfall gemäss Art. 8 IVG, womit Art.
26a BVG nicht anwendbar und sie, die Beigeladene, dementsprechend nicht
leistungspflichtig sei. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der bei ihr
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei sodann unterbrochen
worden. Ein solcher Unterbruch sei mit Blick auf die Rechtsprechung gegeben,
wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in
einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben sei und die Tätigkeit bezogen auf
die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden
Einkommens erlaube. Vorliegend habe ab 1. Juli 2018 bis 9. Dezember
2018.
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, was der Arbeitgeber der
Klägerin bestätigt habe. Überdies sei sie als […] voll leistungsfähig und an
der Gründung einer Firma als Verwaltungsrätin massgeblich beteiligt gewesen.
Die IV-Rente sei nur aufgrund der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) per
30.
September 2018 eingestellt worden. Demgemäss sei die Klägerin während
mehr als fünf Monaten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig gewesen, womit der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei. Man
habe auch aufgrund der Aufnahme des Masterstudiums von einer dauerhaften
Wiederaufnahme der Arbeit ausgehen können und letztlich sei ein Arztfehler
das invalidisierende Ereignis gewesen. Die Versicherte habe gemäss dem Urteil
des Versicherungsgerichts St. Gallen bei der neuen Tätigkeit zudem ein
rentenausschliessendes Einkommen generieren können. Bei dieser Ausganglage
komme eine Leistungspflicht ihrerseits nicht in Frage.
4.
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte in das
Verwaltungsverfahren bei der Invalidenversicherung nicht miteinbezogen. Ihr
wurden weder der Vorbescheid noch die daraufhin ergangene Verfügung
zugestellt. In das Verfahren vor dem Versicherungsgericht St. Gallen wurde
sie demgegenüber beigeladen und der Entscheid vom 16. August 2021 wurde ihr
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gehörig eröffnet. Damit war ihr
dessen Anfechtung ohne Weiteres möglich, weshalb das darin Enthaltene
grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet (vgl. aber nachstehende
E. II/6.4 f.).
5.
5.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beklagte die Klägerin
am 22. November 2019 zu Recht rückwirkend von der obligatorischen
Versicherung ausschloss. Die Klägerin begann ihre Anstellung bei der B.______
am 15. Oktober 2018, womit ab diesem Zeitpunkt ein diesbezügliches
Versicherungsverhältnis zur Diskussion steht (Art. 10 Abs. 1 BVG).
Dabei sind gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 diejenigen Arbeitnehmerinnen
nicht obligatorisch versichert, welche im Sinne der Invalidenversicherung
entweder zu 70 % invalid sind, oder nach Art. 26a BVG bei einer anderen
Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.
5.2
Am 16. August 2021 hielt das Versicherungsgericht
St. Gallen verbindlich fest, dass ab dem 1. Oktober 2018 (und damit vor
Stellenantritt bei der B.______) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von 35 % bestanden habe. Folglich fällt die Ausschlussvariante gemäss Art. 1j
Abs. 1 lit. d BVV 2 von vornherein ausser Betracht.
5.3
Sodann handelt es sich vorliegend auch um keine
Konstellation im Sinne von Art. 26a BVG. Diese Bestimmung wurde im
Rahmen der IV-Revision 6a eingeführt und betrifft Personen, deren
IV-Rentenanspruch revisionsweise reduziert oder aufgehoben wurde (Markus
Moser, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],
Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 26a BVG N. 18). Dies ist bei der Klägerin
nicht der Fall, zumal sie von der IV-Stelle eine durchgehende Rente und vom
Versicherungsgericht St. Gallen eine befristete sowie nach einem kurzen
Unterbruch eine unbefristete ganze Rente zugesprochen erhalten hat. Ihr
wurden überdies auch keine Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG
zugesprochen. Solche gelten nämlich, worauf bereits der Titel der Bestimmung
hinweist, für Rentenbezügerinnen mit Eingliederungspotenzial, was die
Klägerin zum massgebenden Zeitpunkt nicht war. Sinn und Zweck von Art. 26a
BVG ist überdies die Unterstützung der Wiedereingliederung von
Rentenbezügerinnen auch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht. Die Klägerin
wurde nicht wiedereingegliedert aus einer Rentensituation. Vielmehr wurde
versucht, sie auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, damit gar nicht erst oder
lediglich ein reduzierter Rentenanspruch entsteht.
Damit findet Art. 1j Abs.
1.
lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 26a BVG vorliegend keine Anwendung, weshalb die
Beklagte die Klägerin im Ergebnis zu Unrecht ausgeschlossen hat. Die Beklagte
ist somit verpflichtet, die Klägerin ab Stellenantritt bzw. am 15. Oktober
2018.
obligatorisch zu versichern (vgl. Esther Amstutz/Aline Kratz-Ulmer, in Marc
Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],
Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 10 BVG N. 10 ff.).
6.
6.1
Weiter ist unbestritten und wurde vom
Versicherungsgericht St. Gallen für das vorliegende Verfahren verbindlich
festgestellt, dass bei der Klägerin eine andauernde Invalidität besteht.
Sodann bestand ab der Operation vom 10. Dezember 2018 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, was von den Parteien zu Recht nicht bestritten wird. Da
im vorliegenden Fall Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zeitgleich
eingetreten sind, erweist sich der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang
überdies als offensichtlich. Fraglich und zu prüfen bleibt jedoch, ob die
Invalidität – wie von der Beklagten geltend gemacht – auf eine frühere
Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen bzw. vorbestehend ist.
6.2
6.2.1
Die Operation der Klägerin vom 10. Dezember 2018 war
in einem erneuten Hirntumor begründet, wobei es sich gemäss medizinischen
Unterlagen um einen Rückfall handelte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zusammenhang
des erneut aufgetretenen Tumors mit den 2017 bestehenden Beschwerden und der
damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich.
Indessen ist die Arbeitsunfähigkeit ab der Operation vom 10. Dezember 2018
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den Hirntumor zurückzuführen.
Die im Recht liegenden medizinischen Akten erhellen nämlich, dass die
Arbeitsunfähigkeit bzw. die Invalidität auf die während der Operation
eingetretene Verletzung der Arteria basilaris zurückzuführen ist. Dies stellt
einen neuen, separaten Gesundheitsschaden dar, welcher losgelöst von der
Tumorerkrankung und den daraus folgenden Sehbeschwerden zu betrachten ist.
Die Verletzung hat dabei eigenständige, völlig neue Beschwerden (u.a. Lähmung,
fehlende Kommunikationsfähigkeiten) und letztlich eine intensive
Pflegebedürftigkeit hervorgerufen. Dies ist keine reguläre oder ohne Weiteres
vorhersehbare Folge einer solchen Operation und damit vom zu operierenden
Gesundheitsschaden unabhängig, worauf letztlich zusätzlich hinweist, dass die
erste, ähnliche Operation komplikationslos verlaufen ist.
6.2.2
Im Ergebnis bestand ab dem 10. Dezember 2018 somit
ein neuer Gesundheitsschaden, welcher zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität geführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist darin keine
Verschlechterung einer bei Versicherungsbeginn vorbestandenen
Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu sehen. Vielmehr ist
die Arbeitsunfähigkeit und die Invalidität auf eine neu hinzutretende
medizinische Schadensursache zurückzuführen (vgl. Moser, Art. 23 BVG
N. 7). Schliesslich erwähnt die Beklagte in ihrer Klageantwort selbst, dass
die im Dezember 2018 erneut eingetretene Invalidität der Klägerin gemäss
medizinischer Unterlagen auf eine Läsion der Arteria basilaris während der
erneuten Operation des Hirntumors zurückzuführen sei. Sie hält überdies fest,
dass eine schwerwiegende Abweichung zwischen dem gewünschten und dem
erreichten Ergebnis der Operation bestehe. Insgesamt wurde der sachliche
Zusammenhang der Invalidität mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden des
früheren Hirntumors und der Sehbeschwerden unterbrochen.
6.3
Des Weiteren wurde aber auch der zeitliche
Zusammenhang durch den Operationsvorfall am 10. Dezember 2018 unterbrochen,
wobei diesbezüglich die Arbeitsfähigkeit und nicht die Invalidität massgebend
ist (vgl. Hürzeler/Brühwiler, L. Rz. 156). Die Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs ist gegeben, wenn die versicherte Person während
mindestens drei Monaten zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist und eine
dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich
erscheint (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4, mit Hinweisen; Moser, Art. 23
BVG N. 64). Die Klägerin war vom 1. August 2018 bis zum 9. Dezember
2018.
zu 100 % arbeitsfähig, was das Versicherungsgericht St. Gallen
verbindlich festgehalten hat. Mit einer mehr als viermonatigen vollen
Arbeitsfähigkeit ist damit eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs
überwiegend wahrscheinlich. Sowohl die IV-Stelle, die verschiedenen
Arbeitgeber als auch die Hochschule, bei welcher die Klägerin eine
Weiterbildung begonnen hatte, gingen von einer hohen oder gar vollen
Leistungsfähigkeit vor der Operation aus, was ebenfalls für eine zeitweise
Arbeitsfähigkeit von über 80 % und objektiv für eine dauerhafte
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit spricht.
6.4
6.4.1
Die Beklagte macht schliesslich sinngemäss geltend,
der sachliche Zusammenhang des vorbestehenden Gesundheitsschadens mit der
später eingetretenen Invalidität sei vom Versicherungsgericht St. Gallen im
IV-Verfahren verbindlich festgehalten worden. Letzteres erwog, dass die
Klägerin gestützt auf Art. 29bis IVV trotz zwischenzeitlicher
Renteneinstellung das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG nicht erneut zu erfüllen habe. Die im Dezember 2018 aufgrund des
Tumor-Rezidivs bzw. dessen operativer Entfernung erneut eingetretene
Arbeitsunfähigkeit sei ausreichend auf dasselbe Leiden wie die vorher
eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen.
6.4.2
Hierbei ist zunächst auf den unterschiedlichen Zweck
von Art. 29bis IVV und Art. 23 BVG hinzuweisen. Im Rahmen des
Invalidenversicherungsrechts ist zu prüfen, ob die versicherte Person
Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zweck von Art. 29bis IVV ist dabei
unter anderem, erneute Wartezeiten zu vermeiden und zumindest indirekt die
Wiedereingliederung zu fördern. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist
demgegenüber nicht nur zu prüfen, ob jemand ein Anrecht auf eine Rente hat,
sondern auch gegenüber welcher Vorsorgeeinrichtung ein solcher Anspruch
besteht. Art. 23 BVG bildet damit die Abgrenzung der Zuständigkeit bei
mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Dies bedeutet, dass auch wenn das
Versicherungsgericht im IV-Verfahren einen sachlichen Zusammenhang zwischen
den vorbestehenden und den danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten annahm,
dies nicht ohne Weiteres auf die berufliche Vorsorge übertragen werden kann,
wobei im vorliegenden Fall aufgrund des oben Dargelegten weiterhin von einer
Unterbrechung des sachlichen Zusammenhangs auszugehen ist. Hinzuweisen ist
immerhin darauf, dass in der beruflichen Vorsorge der sachliche und zeitliche
Zusammenhang kumulativ vorliegen müssen, weshalb selbst bei verbindlichen
Feststellungen des Versicherungsgerichts zum sachlichen Zusammenhang der
dargelegte fehlende zeitliche Zusammenhang des vorbestehenden
Gesundheitsschadens zu einer Zuständigkeit der Beklagten führen würde (vgl.
Moser, Art. 23 BVG N. 49 ff.).
6.5
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Beklagte die ab dem 15. Oktober 2018 zuständige Vorsorgeeinrichtung war und
nicht berechtigt war, das Vorsorgeverhältnis rückwirkend aufzulösen. Während
des streitbetroffenen Vorsorgeverhältnisses entstand sodann der relevante
Gesundheitsschaden, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit und somit auch die
vorliegend massgebende Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit steht mit der
Invalidität in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der
vorbestehende Gesundheitsschaden und die dazugehörige Arbeitsunfähigkeit
stehen demgegenüber nicht überwiegend wahrscheinlich in einem engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der im Dezember 2018 eingetretenen
Invalidität. Da der Beklagten das Urteil des Versicherungsgerichts
St. Gallen gehörig eröffnet wurde, ist sie an das darin Enthaltene grundsätzlich
gebunden (vgl. vorstehende E. II/4). Demgemäss hat die Klägerin
gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine BVG-Rente in gleichem Umfang
zur IV-Rente, bzw. auf eine ganze Invalidenrente ab dem 10. Dezember
2018.
Auf die weiteren Vorbringen der Beklagten ist sodann nicht weiter
einzugehen, da diese nicht durch das Verwaltungsgericht als
Berufsvorsorgegericht zu klären sind. Darüber hinaus ist ein allfälliger
Rentenanspruch gegenüber der Beigeladenen für die Invalidität vom 1. Juli
2017.
bis zum 30. September 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beklagte hat die Klägerin somit rückwirkend ab dem 15. Oktober 2018
in die Versicherung aufzunehmen, die Berechnung der Renten inklusive
Kinderrenten vorzunehmen und allfällige Abtretungen und Regressansprüche zu
prüfen (vgl. auch nachstehende E. II/7).
7.
7.1
Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Pflicht
zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von
Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines
Alterskapitals oder bei Invalidenrenten anerkannt (BGer-Urteil 9C_588/2020
vom 18. Mai 2021 E. 5.1.1 f., mit Hinweis). Die Beklagte macht geltend,
aufgrund der fehlenden Abtretungserklärung der Klägerin habe sie mit ihrer
Leistungspflicht noch nicht in Verzug geraten können. Dem ist nicht zu
folgen. Zunächst müsste die Klägerin eine allfällige Abtretungserklärung
gemäss Art. 18 Abs. 2 des Basisreglements der Beklagten vom 25.
September 2014 (BR) bloss betreffend der
Leistungen aus Überobligatorium abgeben, da bezüglich der obligatorischen
Leistungen mit Art. 34b BVG eine gesetzliche Subrogation im Zeitpunkt des
haftpflichtauslösenden Ereignisses eintritt (Max B. Berger, in Marc Hürzeler/Hans-Ulrich
Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur
beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art.
34b BVG N. 23, 29). Da der Klägerin keine fehlende Handlung vorgeworfen
werden kann, ist die Beklagte bezüglich der obligatorischen Leistungen in
Verzug geraten.
7.2
Des Weiteren ist die Beklagte aber auch bezüglich
der Leistungen aus Überobligatorium in Verzug geraten. Art. 18 Abs. 2 BR
sieht vor, dass eine Abtretung nur insoweit verlangt wird, als dass
die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit dem vom Dritten für den
gleichen Zeitpunkt geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden
übersteigen. Wenn noch gar keine Leistungen der Pensionskasse existieren,
beispielsweise, weil diese wie im vorliegenden Fall ihre Leistungspflicht
bestreitet, ist eine Abtretungserklärung noch nicht möglich. Die Klägerin
muss ihre Forderung nur insoweit abtreten, als sie überentschädigt würde.
Solange nicht klar ist, welche Entschädigung bzw. welche Leistung sie
überhaupt erhält, ist sie nicht zur Abtretung verpflichtet und ihr kann dies
nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist die Beklagte mit ihrer Leistung in
Verzug geraten und hat entsprechend Verzugszins zu leisten.
7.3
Enthält das Basisreglement keine Bestimmungen über
die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5 % gemäss Art. 104 Abs.
1.
OR. Damit
richtet sich der Beginn der Zinspflicht nach Art. 105
Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten
im Verzug ist, vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen
Klage an Verzugszins zu bezahlen hat (Hans-Ulrich Stauffer, in Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
beruflichen Vorsorge, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 108).
Mangels einer Bestimmung im Basisreglement der Beklagten richtet sich die
Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten vorliegend nach Art. 102 ff.
OR. Die Klägerin reichte die zu beurteilende Klage am 28. Mai 2020 ein,
weshalb von diesem Zeitpunkt an Zinsen von 5 % geschuldet sind.
Im vorliegenden Fall gilt
seit dem 1. Januar 2021 indessen eine neue Regelung im Basisreglement der
Beklagten, wonach nachzuzahlende Vorsorgeleistungen ab dem Tag der
gerichtlichen Klage mit Verzugszins gemäss Art. 7 der Verordnung über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) verzinst werden. Gemäss
Art. 7 FZV entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus
einem Prozent. Für das Jahr 2021 und 2022 entspricht der BVG-Mindestzinssatz
jeweils 1 %. Damit sind ab dem 1. Januar 2021 Zins von 2 %
geschuldet.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Klage. Die Klägerin hat zu Lasten der Beklagten ab dem 10.
Dezember 2018 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
basierende Invalidenrente, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. Mai 2020
bis zum 31. Dezember 2020, zuzüglich Zins von 2 % ab dem 1. Januar 2021. Die Sache ist an die Beklagte zur betragsmässigen
Festsetzung der Invalidenrente aus BVG sowie allfälliger Kinderrenten zu
überweisen.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Ausgangsgemäss hat die Klägerin gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG zu
Lasten der Beklagten Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer).
2.
2.1
Die Klägerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss
Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weisen die kantonalen Behörden der Partei auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern
ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139
Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden
Partei (Art. 139 Abs. 3 VRG).
2.2
Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zunehmen
sind, ist das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit der Klägerin erscheint aufgrund
der Aktenlage als gegeben. Zudem obsiegt sie teilweise im vorliegenden
Verfahren, womit dieses nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann.
Da die Klägerin auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person
von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 2'000.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, woran die Parteientschädigung
seitens der Beklagten anzurechnen ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr.
Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beklagten in gleicher
Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der
Klägerin ab dem 10. Dezember 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von
100.
% basierende Invalidenrente aus BVG, zuzüglich Zins von 5 % seit
dem 28. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020, zuzüglich Zins
von 2 % ab dem 1. Januar
2021.
zu bezahlen. Zur betragsmässigen
Festsetzung der Invalidenrente aus BVG sowie der Kinderrenten wird die
Sache an die Beklagte überwiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]