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Entscheid

VG.2020.00061

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

24. Juni 2021Deutsch30 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 24. Juni 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00061

1.

WWF Schweiz

Beschwerdeführer

2.

WWF Sektion Glarus

3.

Pro Natura -

Schweizerischer Bund für Naturschutz

4.

Pro Natura Glarus

5.

Schweizerischer

Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz

6.

BirdLife Glarnerland

alle vertreten durch Rechtsanwalt A.______

gegen

1.

Sportbahnen Elm AG

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin B.______

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus

und

Regierungsrat des Kantons

Glarus

Beigeladener

betreffend

Ausbau Beschneiungsanlagen "Futuro"

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Sportbahnen Elm AG plant, die im Skigebiet Elm

bereits bestehenden Beschneiungsanlagen auszubauen. Dazu sollen im Rahmen des

Bauprojekts "Futuro" in den beiden Pistenbereichen Pleus und

Empächli sowie im Bereich der Talabfahrt Beschneiungsaggregate installiert

und am Sernf eine Wasserfassung samt dazugehöriger Wasser- und Stromleitungen

sowie Pumpstationen erstellt werden. Sodann sollen verschiedene

Pistenkorrekturen umgesetzt werden. Zu diesem Zweck reichte die Sportbahnen

Elm AG bei der Gemeinde Glarus Süd am 13. September 2019 das entsprechende

Baugesuch ein. Ebenso stellte sie gleichentags das Gesuch um Erteilung einer

Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone, das Gesuch um

Erteilung eines Näherbaurechts an den Wald, das Gesuch um Eingriffe in die

Ufervegetation oder Biotope, das Gesuch für die Verbauung von Fliessgewässern

und das Gesuch für Bauten im Gewässerabstandsbereich oder innerhalb der

Gewässerbaulinie.

1.2 Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 7. November

2019 wurden das Baugesuch sowie das dazugehörige Rodungsgesuch öffentlich

aufgelegt. Dagegen erhoben am 9. Dezember 2019 unter anderem der WWF

Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie

BirdLife Glarnerland Einsprache.

1.3 Das Departement Bau und Umwelt erteilte am 13.

Januar 2020 die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes

für bauliche Anlagen, am 6. Februar 2020 die Bewilligung für den Betrieb

einer Beschneiungsanlage nach Art. 26 des Energiegesetzes vom 7. Mai

2020 (EnG), die Bewilligung für eine Wasserentnahme sowie die

Rodungsbewilligung und am 10. Februar 2020 die Bewilligung für ein

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und die Zustimmung zur Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 60 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom

2. Mai 2010 (RBG), jeweils unter Auflagen. Am 28. Januar 2020 erteilte

die Abteilung Jagd und Fischerei die Bewilligung nach Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF), ebenfalls

unter Auflagen. Die Abteilung Umweltschutz und Energie erteilte sodann am 6.

Februar 2020 die Ausnahmebewilligung für die Gewässerüberdeckung, die

Bewilligung für die Entfernung von Ufervegetation, für Eingriffe in Biotope

und die Verlegung eines Gewässers, die Bewilligung für Eingriffe in

Grundwasserschutzzonen und in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich

Au sowie die Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser, jeweils

unter Auflagen. Die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 3 des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG) erteilte die

Abteilung Wald und Naturgefahren am 16. Januar 2020 unter Auflagen, während

die Bewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald vom

7. Februar 2020 datiert. In der Folge wies die Gemeinde Glarus Süd am 5.

März 2020 die erhobenen Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter

Bedingungen und Auflagen.

2.

2.1 Gegen den Baubewilligungsbeschluss des Gemeinderats

Glarus Süd vom 5. März 2020 gelangten der WWF Schweiz, der WWF Glarus,

Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Glarus, der

Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife Glarnerland

mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 an den Regierungsrat und beantragten die

Aufhebung des Baubewilligungsentscheids; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dieser überwies die Angelegenheit am 3. Juni 2020

dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.

2.2 Am 23. Juni 2020 verzichtete der Regierungsrat auf

eine Stellungnahme, beantragte indessen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso

schloss die Gemeinde Glarus Süd am 3. Juli 2020 auf Beschwerdeabweisung;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags ersuchte das Departement

Bau und Umwelt des Kantons Glarus ebenfalls um Abweisung der Beschwerde;

unter Kostenfolge. Die Sportbahnen Elm AG beantragte am 17. August 2020

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die

Durchführung eines Augenscheins; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Mit Replik vom 26. Oktober 2020 hielten der WWF

Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie

BirdLife Glarnerland an ihrer Beschwerde fest. Die Gemeinde Glarus Süd

verzichtete am 16. November 2020 auf eine Duplik, während sich das

Departement Bau und Umwelt am 27. November 2020 und die Sportbahnen

Elm AG am 30. November 2020 erneut äusserten. Dabei hielten diese an

ihren Rechtsbegehren fest, wobei die Sportbahnen Elm AG auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins ausdrücklich verzichtete.

2.4 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 reichten der WWF

Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,

Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie

BirdLife Glarnerland ihre Kostennote ein. Gleiches tat die Sportbahnen

Elm AG am 6. Januar 2021, wozu sich der WWF Schweiz, der WWF

Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Glarus,

der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife

Glarnerland am 12. Januar 2021 erneut äusserten.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1

RBG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 105 Abs.

2.

VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

1.2.1

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss

Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des

Verfahrens geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die

unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens

(lit. b). Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss Art. 107

Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden. Baurechtsstreitigkeiten, über welche das

Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet, fallen nicht

unter die in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefälle.

1.2.2

Vorliegend handelt es sich indessen um eine

Sprungbeschwerde. Dabei hat der vorinstanzlich zuständige Regierungsrat

(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b RBG) im Einverständnis mit

den Parteien darauf verzichtet, über die bei ihm anhängig gemachte

Verwaltungsbeschwerde zu entscheiden und die Sache stattdessen zur Behandlung

an das Verwaltungsgericht überwiesen. Dabei fällt für das Verwaltungsgericht

ins Gewicht, dass der Regierungsrat die Sache mit voller Kognition überprüft

hätte (Art. 104 Abs. 1 VRG). Im gleichen Sinne hält Art. 33

Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)

fest, dass bei Verfügungen, welche sich auf das RPG oder dessen kantonalen

und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die volle Überprüfung

durch wenigstens eine (kantonale) Beschwerdebehörde gewährleistet sein muss.

Da vorliegend insbesondere die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt

auf Art. 24 RPG Verfahrensgegenstand bildet und überdies keine andere

kantonale Beschwerdeinstanz die vorliegende Streitsache beurteilt, kommt dem

Verwaltungsgericht ausnahmsweise volle Kognition zu. Folglich darf es auch die

Unangemessenheit des vorliegenden Entscheids überprüfen (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz des Bundes, Bern 2006,

Art. 33 N. 64; vgl. auch BGer-Urteil 1C_278/2018 vom

20.

Februar 2019 E. 3.5).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner 3 erteilte für die

Umsetzung des Bauvorhabens "Futuro" eine Ausnahmebewilligung

gestützt auf Art. 24 RPG. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien strittig,

ob der Beschwerdegegner 3 zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilte,

oder ob das vorliegende Bauvorhaben ein separates Sondernutzungsplanverfahren

benötigt hätte. Wäre dies zu bejahen, würde dies ohne Weiteres zur

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen, ohne dass die restlichen

Beschwerdepunkte weiter zu prüfen wären. Folglich ist in einem ersten Schritt

näher darauf einzugehen.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, in

Skisportzonen seien höchstens punktuelle Beschneiungsanlagen zonenkonform.

Für gross dimensionierte Bauprojekte wie das vorliegende sei hingegen eine

projektbezogene Nutzungsplanung unumgänglich. Für das vorliegende Projekt

bestehe eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht, was ein gewichtiges Indiz

dafür sei, dass dieses nur über den Weg der Nutzungsplanung realisiert werden

könne. Damit übereinstimmend habe der Regierungsrat Luzern in einem ähnlich

gelagerten Fall entschieden, dass Anlagen zur Beschneiung von mehr als

5.

Hektaren der Planungspflicht unterliegen würden. Dies müsse auch

vorliegend gelten, sei doch vorgesehen, eine Fläche von 13,1 Hektaren zu

beschneien. Überdies liege das Skigebiet Elm im Jagdbanngebiet Kärpf, dessen

Schutzgedanken mit dem Ausbau des Skigebiets widersprochen werde. Damit

würden Konflikte mit den dort lebenden störungsempfindlichen Tierarten

hervorgerufen, welche auf planerischer Ebene zu lösen seien. Die

Notwendigkeit des Nutzungsplanverfahrens ergebe sich sodann bereits daraus,

dass vorgesehen sei, das Skigebiet aus dem Jagdbanngebiet Kärpf zu entlassen.

2.2.2

Die Beschwerdegegner 2 und 3 sind hingegen der

Ansicht, das Bauvorhaben sei zonenkonform, liege es doch in der im

Nutzungsplan festgelegten Skisportzone und im touristischen

Intensiverholungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan. Zwar bestehe eine

Pflicht zum Einholen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, doch obliege es dem

Kanton, das für die Bewilligung des Projekts vorgesehene Verfahren zu

bestimmen. Der Kanton Glarus habe das Baubewilligungsverfahren als

massgebliches Verfahren festgelegt, was in seinem Ermessen liege. Sodann

bestehe in anderen Kantonen wie beispielsweise im Kanton Graubünden eine

Nutzungsplanpflicht erst bei einer Beschneiungsfläche von 15 bis

20.

Hektaren, sodass für das vorliegende Projekt zu Recht das

Ausnahmebewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.

3.

3.1

Für die Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der

Bauten oder Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a)

und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b; vgl. Art. 24

RPG). Eine Ausnahmebewilligung benötigen sodann einzig Bauten ausserhalb der

Bauzone, welche in der jeweils zugeteilten Zone nicht zonenkonform erstellt

werden können (Rudolf Muggli, in Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG:

Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den

Art. 24 ff. N. 30). Zuständig für die Erteilung von

Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone ist der

Beschwerdegegner 3 (Art. 24 RPG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 RBG

i.V.m. Art. 3 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und

Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011).

3.2

Die Ausnahmebewilligung hat sich auf die vom

Gesetzgeber umschriebenen Sonderfälle zu beschränken und darf weder

Normenkorrektur betreiben noch die raumplanerische Ordnung des

Nichtbaugebiets unterlaufen (Muggli, Vorbemerkungen zu den

Art. 24 ff. N. 21). Denn für Bauten und Anlagen, welche ihrer

Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können,

darf keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wann ein nicht zonenkonformes

Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die

Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder

Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der

Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und

3.

RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des

Projekts im Lichte der in Art. 4 und 33 f. RPG festgelegten

Verfahrensordnung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass einerseits das

Planungsverfahren eine bessere und umfassendere Koordination aller

raumbedeutsamen Interessen ermöglicht und dass sich andererseits die

Standortauswahl aus einer bewussten Wahl der Planungsbehörde ergibt, die eine

hinreichende Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet (Waldmann/Hänni, Art. 2

N. 27).

3.3

In der Regel sind Anlagen, für welche eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. des Bundesgesetzes über

den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) vorgeschrieben ist, nur auf dem

Wege der Nutzungsplanung realisierbar (BGer-Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni

2012.

E. 2.4, mit Hinweisen). Weitere Indizien für eine Planungspflicht sind

eine räumliche Ausdehnung von mehr als 5'000 m2; die Intensität der

geplanten Nutzung und das Konfliktpotential bzw. der Abstimmungs- und

Regelungsbedarf gegenüber anderen Nutzungen; oder der Bedarf nach einer

aufwendigen Erschliessung (Christoph Jäger, in Alain Griffel et al.,

Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.107).

Generell ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für

standortgebundene Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum,

Erschliessung und Umwelt. Auch die Anpassung oder Erweiterung einer Baute

oder Anlage muss diesfalls auf dem Planungsweg erfolgen (Muggli, Art. 24

N. 46).

3.4

In Grenzfällen kommt den kommunalen und kantonalen

Behörden bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmebewilligungs- oder ein

Nutzungsplanverfahren durchzuführen ist, indessen ein gewisses Ermessen zu

(vgl. BGer-Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3). So hat das

Bundesgericht in BGE 113 Ib 371 E. 5 erwogen, es habe zwar in einem

früheren Urteil in der gleichen Sache nicht ausgeschlossen, dass das im

Streit liegende Bauprojekt auch ohne Nutzungsplanverfahren gestattet werden könne.

Wenn sich aber die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden für die

Nutzungsplanrevision und nicht für das Ausnahmebewilligungsverfahren

entschieden hätten, sei dies mit Blick auf das Ausmass und die Auswirkungen

der Anlage auf die Nutzungsordnung zu begrüssen (vgl. BGer-Urteil 1C_7/2012

vom 11. Juni 2012 E. 2.3).

3.5

3.5.1

Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind

Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die

Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur

mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann

(Art. 10a Abs. 2 USG). Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m2

für Sportanlagen und Beschneiungsanlagen mit einer beschneibaren Fläche von

mehr als 50'000 m2 unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung

(Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die

Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV] i.V.m.

Ziffn. 60.3 f. Anhang UVPV). Das für die Prüfung massgebliche Verfahren

bestimmt das kantonale Recht (Art. 5 Abs. 2 UVPV i.V.m.

Ziffn. 60.3 Anhang UVPV). Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das

eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 Satz 2

UVPV). Dabei ist jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für

UVP-pflichtige Anlagen ausserhalb der Bauzone ein Sondernutzungsplanverfahren

gewöhnlich zwingend ist, also unabhängig davon stattzufinden hat, ob das

kantonale Recht für Anlagen des fraglichen Typs dieses Verfahren vorsieht, zu

beachten (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 10a

N. 15).

3.5.2

Gemäss Art. 11 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Mai 1989 (EG USG) i.V.m.

Ziffn. 60.3 f. des Anhangs der Verordnung über die Durchführung der

Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. März 1996 (kUVPV) ist das im

Kanton Glarus massgebliche Verfahren für Terrainveränderungen von mehr als

5'000 m2 für Sportanlagen und für Beschneiungsanlagen mit einer

beschneibaren Fläche von mehr als 50'000 m2 das Baubewilligungsverfahren

nach Art. 66 und 67 RBG

3.6

3.6.1

Skisportzonen (Wintersportzonen) dienen den

Bedürfnissen des Skisports (Freihaltung des Geländes, spezifische

Infrastrukturen). Sie verfolgen keine auf Siedlungszwecke ausgerichtete

Nutzung, weshalb sie als Nichtbauzone einzustufen sind. Daher sind in

Skisportzonen nach Bundesrecht ausschliesslich Bauten und Anlagen

zonenkonform, welche unmittelbar dem Skisport dienen, beispielsweise eine Skipiste

ohne grössere Geländeeingriffe, lokal begrenzte Terrainveränderungen, kleine

Kunstbauten oder punktuelle Beschneiungsanlagen. Für gross dimensionierte

Bauten und Anlagen ist in Skisportzonen eine projektbezogene

Sondernutzungsplanung wohl unumgänglich; für kleinere Bauten genügt eine

spezielle Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 24 RPG.

Sondernutzungszonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG können auch ausserhalb von

Bauzonen für die Verwirklichung konkreter Bauvorhaben erlassen werden und die

Rahmennutzungsordnung abändern (projektbezogene Sondernutzungsplanung mit

Verfügungscharakter). Sondernutzungspläne sollten – im Unterschied zur

Rahmennutzungsplanung – detailliert aufzeigen, wo im erfassten Gebiet welche

Nutzung vorgesehen ist (Standort, konkrete Ausgestaltung, Erschliessung).

Zudem ist eine umfassende Koordination und Abwägung aller räumlichen

bzw. entgegenstehenden Interessen (vor allem des Landschafts- und des

Naturschutzes) nötig. Ein Detailnutzungsplan ist für neue Skipisten, Bauten

und Anlagen (beispielsweise Gipfelrestaurant, Aussichtsturm,

Beschneiungsanlagen) angezeigt, falls deren Errichtung weiträumige

Geländeeingriffe, grossdimensionierte Kunstbauten oder umfangreiche

Lawinenschutzverbauungen bedingt. Dasselbe gilt für grossflächige Terraineingriffe

und Beschneiungsanlagen bei bestehenden Skipisten. Es handelt sich um

Vorhaben, welche in (Rahmennutzungs-) Skisportzonen nicht zonenkonform sind

(Michael Bütler, Erschliessung und Ausbau von Skigebieten aus rechtlicher

Sicht, in URP 2010, S. 417 ff.). Folglich genügt die Schaffung einer

Skisportzone in einem Rahmennutzungsplan nicht, um gestützt darauf wichtige

neue Beschneiungsanlagen zu bewilligen. Solche Anlagen können bedeutende

Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt haben. Für diesen Fall

erfordert die Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, die Interessenabwägung im

Rahmen einer Sondernutzungsplanung vorzunehmen (URP 2005 S. 696 ff.

mit Verweis auf BGer-Urteil 1A.185/2004 vom 25. Juli 2005 E. 2.4,

siehe auch Waldmann/Hänni, Art. 18 N. 31).

3.6.2

Nach Art. 20 lit. f RBG können die

Grundnutzungszonen nach Art. 19 RBG mit Zonen für Skiabfahrt- und

Skiübungsgelände überlagert werden. Diese dienen der Freihaltung von Gelände

für die Ausübung des Skisports (Art. 29 der Bauverordnung vom 23. Februar

2011.

[BauV]). Gemäss Art. 5 der Bauordnung Elm vom 27. November

1998.

(BO) dient die Zone 10 der Freihaltung des für Skipisten und Loipen

geeigneten Geländes gegen Verbauung. Die Gebiete sind von jeglichen

Überbauungen oder Vorrichtungen, die die Sicherheit und flüssige Führung der

Skipisten beeinträchtigen können, freizuhalten. Die Loipen sind möglichen

Überbauungen und Wegen anzupassen. Ebenso sind Ersatzbauten und neue

standortgebundene Bauten und Anlagen gestattet.

4.

4.1

Gemäss dem vom Bundesrat

genehmigten kantonalen Richtplan 2004 liegt das Skigebiet Elm wie auch das

vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben im touristischen

Winter-Intensivgebiet. Darin wird eine intensive Erholungsnutzung mit den

notwendigen touristischen Anlagen angestrebt. Innerhalb dieser Gebiete

scheiden die Gemeinden in Abwägung der lokal vorhandenen Raumansprüche Zonen

aus, in denen touristische Bauten und Anlagen erstellt werden können (L2-1

kantonaler Richtplan 2004). Überdies sind in diesen touristischen

Winter-Intensivgebieten insbesondere Pistenskifahren und -snowboarden,

touristische Transportanlagen und Betriebsgebäude sowie Skilanglauf auf

Loipen erwünscht (L2-1/1 kantonaler Richtplan 2004). Der kantonale Richtplan

2004.

wurde in der Zwischenzeit überarbeitet und es wurde der kantonale

Richtplan 2018 erstellt. Dieser liegt zur Zeit zur Genehmigung beim Bund.

Nicht Teil dieser Genehmigungseingabe bildet jedoch der Teil "T

Tourismus und Freizeit". Darin wird das Skigebiet Elm weiterhin als

touristisches Intensiverholungsgebiet ausgewiesen. Gemäss den Ausführungen im

nicht in der Genehmigungseingabe enthaltenen kantonalen Richtplan 2018 im

Bereich T2, Abschnitt A, Ausgangslage, sind die Intensiverholungsgebiete

bezüglich Angebot, Betrieb und Komfort auf die sich verändernden

Gästebedürfnisse auszurichten und laufend zu optimieren (Bereitstellung

zeitgemässer Anlagen, beschneite Pisten, optimierte Einstiegsmöglichkeiten,

Infrastrukturen für Sommer).

4.2

Die Ortsgemeinde Elm hat das Skigebiet Elm in ihrem

Nutzungsplan grösstenteils der Landwirtschafts- und der Waldwirtschaftszone

zugeteilt. Diese wird in den allermeisten Pisten-Bereichen durch die

Zone 10, Skipisten, Skirennpisten, Loipen gemäss Art. 5 BO

überlagert. Sodann befindet sich das Skigebiet Elm, mit Ausnahme von ungefähr

einem Viertel des untersten Bereichs der Talabfahrt, im Jagdbanngebiet Kärpf.

5.

5.1

Der Beschwerdegegner 3 stufte das vorliegende

Bauvorhaben in seiner Bewilligung für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

vom 10. Februar 2020 als nicht zonenkonform ein. Dies begründete er

insbesondere damit, dass in Art. 5 der BO keine Ausführungen zu den in

der Zone 10 zulässigen und damit zonenkonformen Bauten zu finden seien.

Daher könne für die in der Zone 10 geplanten Beschneiungsanlagen keine

Zonenkonformität abgeleitet werden. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom

3.

Juli 2020 im vorliegenden Beschwerdeverfahren änderte er indessen

seine Meinung und stellte sich auf den Standpunkt, in der im Nutzungsplan

ausgewiesenen Skisportzone und dem im Richtplan festgelegten touristischen

Intensiverholungsgebiet sei die Erstellung der geplanten Beschneiungsanlagen

zonenkonform. Ebenso geht die Beschwerdegegnerin 1 von der

Zonenkonformität des geplanten Bauvorhabens in der Zone 10 gemäss

Art. 5 BO aus.

5.2

Das Bauvorhaben umfasst insbesondere die Erstellung

von rund 150 neuen Beschneiungsschächten, an welche 110 bis 130 neue

Beschneiungsaggregate angeschlossen werden sollen. Damit soll das bereits

heute vorhandene Beschneiungssystem mit 70 Beschneiungsschächten und 23

Schneeaggregaten ergänzt werden. Das für die geplante zusätzliche Beschneiung

benötigte Wasser und der dafür notwendige Strom sollen mittels neu zu

verlegender Leitungen, welche eine Gesamtlänge von rund 9,5 km ausmachen

sollen, vom Tal ins Skigebiet gepumpt und zwischen den Beschneiungsschächten

verteilt werden. Die Beschneiungsschächte und die Leitungen sind mehrheitlich

entlang der bereits bestehenden Pisten im Skigebiet, entlang der Talabfahrt

sowie im oberen Bereich der Schlittelbahn geplant. Für die Wasserversorgung

der Beschneiungsanlage ist die Erstellung einer Wasserpumpe mit Pumpstation

am Sernf sowie die Errichtung dreier weiterer Pumpstationen im Skigebiet

vorgesehen. Sodann sollen Pistenkorrekturen von gesamthaft 18'928 m2

sowie Rodungen von total 2'941 m2 umgesetzt werden.

5.3

Zwar befindet sich das Skigebiet Elm und damit auch

die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens gemäss Nutzungsplan Elm

grossmehrheitlich in der überlagernden Zone 10, Skipiste, Skirennpiste,

Loipen, und damit in einer (überlagernden) Skisportzone. Diese dient der

Freihaltung des für die Ausübung des Skisports benötigten Geländes, sodass

darin jegliche Überbauungen und Vorrichtungen, welche die sichere Führung der

Skipisten beeinträchtigen können, unzulässig sind (vgl. Art. 5 BO

und Art. 29 BauV). Daraus kann indessen nicht im Umkehrschluss

geschlossen werden, jede der Sicherstellung des Pistenbestandes und damit der

Sicherstellung des Skibetriebs dienende bauliche Anlage sei in der

Zone 10 als zonenkonform einzustufen, zumal weder Art. 5 BO noch

Art. 29 BauV die Erstellung von Beschneiungsanlagen samt aller

dazugehöriger Einrichtungen als in der Zone 10 zonenkonforme Bauten

umschreiben. Kein anderer Schluss lässt sich mit Blick auf den heute im

Skigebiet Elm noch massgebenden kantonalen Richtplan 2004 ziehen, welcher

zwar eine intensive Erholung mit den notwendigen touristischen Anlagen

anstrebt. Darin sind gemäss den ausdrücklichen Ausführungen im Richtplantext

Pistenskifahren und -snowboarden erwünscht, ebenso touristische

Transportanlagen und Betriebsgebäude. Nicht erwähnt werden hingegen

Beschneiungsanlagen und die dafür benötigte Infrastruktur (dies im Gegensatz

zum für den Bereich Tourismus erst im Entwurf vorliegenden Richtplan 2018).

Jedenfalls kann beim vorliegend geplanten Bauvorhaben nicht vom Errichten von

punktuellen Beschneiungsanlagen oder lokal begrenzten Terrainveränderungen

ausgegangen werden, sollen doch die bereits vorhandenen Beschneiungsaggregate

ungefähr versechsfacht und die Beschneiungsschächte mehr als verdoppelt

werden, wozu insbesondere eine umfassende Wasser- und Stromversorgung mit

einem mehrere Kilometer langen Leitungssystem zu erstellen ist. Entsprechend

hält auch die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Projektbeschriebs

"Futuro" ausdrücklich fest, dass mit dem geplanten Bauvorhaben ihre

Weiterexistenz gesichert werden solle, welche ohne dessen Umsetzung akut

gefährdet sei. Daraus kann einzig der Schluss gezogen werden, dass es sich

beim vorliegenden Bauvorhaben auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 um

wichtige Beschneiungsanlagen handelt, wofür eine (überlagernde) Skisportzone

im Rahmen einer Rahmennutzungsplanung ungenügend ist

(vgl. E. II/3.6.1).

5.4

Sodann handelt es sich beim geplanten Bauvorhaben um

einen umfassenden Ausbau eines Beschneiungssystems, welches die Beschneiung

von zusätzlich 13,1 Hektaren Pistenfläche bezweckt. Weiter sollen

Pistenkorrekturen von 18'928 m2 umgesetzt werden, sodass dieses

unbestrittenermassen der UVP-Pflicht untersteht (Art. 10a Abs. 3

USG i.V.m. Art. 4 UVPV i.V.m. Ziffn. 60.3 f. Anhang UVPV). Ferner

ist es offensichtlich, dass bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens

umfangreiche Geländeeingriffe in einem Grossteil des Skigebiets Elm

unumgänglich sind. So ist beispielsweise am Sernf eine Wasserfassung neu zu

erstellen, wofür umfassende Bauarbeiten anfallen werden, wodurch der

Wasserfluss wie auch die Bachumgebung am Sernf betroffen sein werden. Ebenso

werden für die Erstellung der drei Pumpstationen, der bis zu 150

Beschneiungsschächte und der dazugehörigen Leitungen umfangreiche

Grabarbeiten nötig, wovon die gesamte Landschaft und die dort lebenden Tiere

unweigerlich tangiert sein werden. Sodann liegt es in der Natur des

vorliegenden Bauvorhabens, dass dieses grossmehrheitlich in unwegsamem

Gelände umgesetzt werden soll, sodass die Bauplätze nicht über eine bereits

bestehende Strassenerschliessung verfügen. Dementsprechend soll ein Grossteil

der zu verlegenden Materialien auf dem Luftweg ins Baugebiet transportiert

werden, was zu ungefähr 390 Helikopterrotationen führen soll. Ebenso werden

die geplanten Pistenkorrekturen und Rodungen zu Geländeeingriffen führen.

Schliesslich erfordert die Stromversorgung der geplanten Beschneiungsanlagen

Ausbauten am Stromnetz zwischen Schwanden und Elm sowie die Erstellung neuer

Transformatorenstationen in Elm, wozu weitere Bauarbeiten nötig sind.

Diesbezüglich weisen die Technischen Betriebe Glarus Süd sogar daraufhin,

dass bei den Beschneiungsanlagen zwischenzeitlich mit Leistungsreduktionen zu

rechnen ist, um die Stromversorgung im Sernftal gewährleisten zu können.

Ist das Bauvorhaben einmal

umgesetzt, ist ebenfalls mit zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu

rechnen. So müssen die zu erstellenden Anlagen, Schächte und Leitungen

unterhalten werden, wozu Personen die Anlagen, mehrheitlich mit den

notwendigen Transportmitteln und den benötigten Unterhaltsmaterialien,

aufsuchen werden. Ferner wird der Betrieb der Schneeaggregate unter anderem

zu Lärmemissionen führen, welche insbesondere von den im Skigebiet Elm lebenden

Wildtieren wahrgenommen werden. Schliesslich müssen die Schneeaggregate im

Herbst installiert und im Frühling abtransportiert werden, was entsprechende

Transporte auf dem Land- oder allenfalls auf dem Luftweg nötig machen wird.

5.5

5.5.1

Weiter fällt ins Gewicht, dass sich das Skigebiet

Elm und damit auch ein Grossteil des Bauvorhabens "Futuro" im

Jagdbanngebiet Kärpf befinden. Die Zielsetzung des Jagdbanngebiets Kärpf

besteht gemäss dessen Objektbeschreibung im Inventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete

in der Erhaltung des Gebiets als vielfältigen Lebensraum für wildlebende

Säugetiere und Vögel, in der Regulierung der Rothirsch-, Gems- und

Rehbestände zur Wildschadenverhütung in den Schutzwäldern, in der Erhaltung

der Rauhfusshuhnbestände und im Schutz der wildlebenden Tiere vor Störung

(vgl. Art. 2 der Verordnung über die eidgenössischen

Jagdbanngebiete vom 30. September 1991 [VEJ]). Tiere dürfen im

Banngebiet nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden

(Art. 5 Abs. 1 lit. b VEJ). In Jagdbanngebieten ist

insbesondere das Skifahren ausserhalb der markierten Pisten, Routen und

Loipen verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. g VEJ).

5.5.2

5.5.2.1

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte dazu in

seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 einerseits aus, dass

Helikopterflüge während der Bauphase aufgrund der damit einhergehenden

Störung der Wildtiere so zurückhaltend wie möglich einzusetzen seien.

Andererseits wies es daraufhin, dass die künstliche Beschneiung zu einer

Intensivierung des Skibetriebs führe, indem sämtliche beschneiten Pisten von

Saisonbeginn bis Saisonende zur Verfügung stehen und befahren würden (höhere

Nutzungsfrequenz). Sodann würden durch die Beschneiung die ruhigen Zeiten im

Spätherbst durch verstärkte menschliche Präsenz verkürzt. Weiter bleibe der

Kunstschnee zwei bis drei Wochen länger liegen, wodurch sich der Beginn des

Pflanzenwachstums verzögere. Daher werde die Intensivierung des Skibetriebs

zu einer weiteren Beeinträchtigung der Winter-Kernlebensräume von

störungsempfindlichen Arten führen. Es sei absehbar, dass es dadurch zu einer

zusätzlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume in einem

Schutzgebiet von nationaler Bedeutung kommen werde, weshalb der Bau der

Beschneiungsanlagen nicht vereinbar sei mit den Zielsetzungen des

eidgenössischen Jagdbanngebiets Kärpf. Somit werde zum Projekt negativ

Stellung genommen.

5.5.2.2

Die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus

hielt am 29. Januar 2020 ebenfalls fest, die negativen Auswirkungen der mit

dem geplanten Bauvorhaben angestrebten Intensivierung des Skibetriebs könnten

nicht auf ein Niveau reduziert werden, welche mit den Schutzzielen des

Jagdbanngebiets und damit mit der VEJ vereinbar seien. Dies gründe

insbesondere in der zusätzlichen Störung der Wildtiere durch die verlängerte

Saison wie auch in der latenten Gefahr von Variantenskifahrern abseits der

Piste. Daran würden auch die verschiedenen Auflagen nichts ändern. Die Lage

des Skigebiets Elm im Jagdbanngebiet Kärpf stelle auch für künftig notwendige

Ausbauschritte des Tourismusgebiets rund um Elm einen kaum lösbaren Konflikt

dar, weshalb eine Anpassung des Perimeters des Jagdbanngebiets unumgänglich

sei.

5.5.3

Soweit sich die Beschwerdegegnerin 1 dennoch auf

den Standpunkt stellt, das geplante Bauvorhaben werde zu keinen zusätzlichen

Auswirkungen auf die Flora und Fauna im Jagdbanngebiet führen, ist ihr nicht

zu folgen. Denn es erhellt sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen den

vorstehenden, übereinstimmenden Ausführungen von sachverständigen

Fachbehörden nicht zu folgen wäre, zumal diese ihre Ausführungen zu der zu

erwartenden Nutzungsintensivierung nachvollziehbar begründen. Überdies weist

auch der Umweltverträglichkeitsbericht verschiedentlich darauf hin, dass mit

dem Bauprojekt "Futuro" dem Schutzgedanken des Jagdbanngebiets

widersprochen werde. Zwar hält die Beschwerdegegnerin 1 im Grundsatz zu

Recht fest, dass bereits mit dem heutigen Betrieb des Skigebiets Elm ein

Konflikt mit den Interessen und den Zielsetzungen des eidgenössischen

Jagdbanngebiets, insbesondere mit dem Schutz der wildlebenden Tiere vor

Störungen, besteht. Denn bereits heute sind im Skigebiet Elm in den

Wintermonaten unzählige Menschen zum Zwecke der Ausübung des Skisports und

zum Zwecke des Unterhalts der verschiedenen Sportanlagen stark präsent und

bereits heute besteht die latente Gefahr von Variantenskifahrern. Allerdings

vermögen diese Tatsachen keine Intensivierung der bereits vorhandenen

Störungen der Wildtiere im Jagdbanngebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen, da

sich nichts daran ändert, dass Störungen der Wildtiere im Jagdbanngebiet

grundsätzlich zu unterlassen sind (BVGer-Urteil A-5459/2015 vom

27.

Dezember 2016 E. 6.3.3).

5.5.4

Sodann obliegt es dem Bund und den Kantonen, bei

der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass die Schutzziele der

Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 1

VEJ). Dabei ist zu beachten, dass durch die Aufnahme eines Gebiets in ein

Jagdbanngebiet und damit in ein Inventar des Bundes von nationaler Bedeutung

dieses unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessener

Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient

(BGE 134 II 97 E. 3.5.2).

In diesem Zusammenhang

Dispositiv

haben sowohl der Beigeladene wie auch die Beschwerdegegner 2 und 3 erkannt,

dass der Schutzgedanke des Jagdbanngebiets mit dem Betrieb des Skigebiets Elm

nicht vereinbar ist. Daher sind sie in Zusammenarbeit mit dem BAFU darum

bemüht, das Skigebiet Elm aus dem Jagdbanngebiet Kärpf zu entlassen. Im

Rahmen dieser Abklärungen hat sich ergeben, dass das Skigebiet Elm eine

Gesamtfläche von fast 10 % des Jagdbanngebiets Kärpf umfasst, womit eine

Entlassung nur unter gleichzeitiger Aufnahme einer gleich grossen

Ersatzfläche möglich ist (vgl. Art. 3 lit. b VEJ). Zurzeit ist

die allenfalls neu ins Jagdbanngebiet aufzunehmende Ersatzfläche noch nicht

bestimmt, sodass im jetzigen Zeitpunkt eine Entlassung des Skigebiets Elm

unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer Ersatzfläche nicht absehbar ist.

Dennoch erteilte der Beschwerdegegner 3 die Ausnahmebewilligung für die

Umsetzung des Bauvorhabens "Futuro", was dazu führen würde, dass

die im Jagdbanngebiet lebenden Wildtiere auf unbestimmte Zeit in ihren

Lebensräumen gestört würden. Dies steht dem Schutzgedanken des Jagdbanngebiets

Kärpf diametral entgegen, worauf der Beschwerdegegner 3 selber hinweist.

Somit würde mit diesem Vorgehen der bestehende Konflikt zwischen den

Zielsetzungen des Jagdbanngebiets und der touristischen Nutzung weiter

verschärft, ohne dass eine Lösung dieses Konflikts bereitstehen und umgesetzt

werden könnte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch die Interessen

des Tier- und Jagdschutzes vom vorliegend geplanten Bauvorhaben betroffen

sind.

5.6 Ferner ergibt sich aus dem

Umweltverträglichkeitsbericht, dass verschiedene schützenswerte Lebensräume

im Baugebiet liegen, womit der Naturschutz tangiert wird. Darüber hinaus

werden durch die Erstellung der Wasserfassung am Sernf und das Pumpen des

Sernfwassers in das Skigebiet Eingriffe in Gewässer und Gewässerschutzzonen

nötig werden, womit die Interessen des Gewässerschutzes betroffen sind.

Gleiches zeigen die verschiedenen, für die Umsetzung des Bauprojekts

benötigten Ausnahmebewilligungen und die darin festgelegten umfassenden

Auflagen. Daraus kann einzig der Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung

des vorliegenden Bauvorhabens wie auch der daran anschliessende Betrieb des

Skigebiets Elm bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung

haben.

Folglich ist das

Bauvorhaben in der (überlagernden) Zone 10 gemäss Art. 5 BO als

nicht zonenkonform einzustufen, weshalb es eine projektbezogene

Sondernutzungsplanung benötigt, in welcher alle aus dem Bauprojekt

resultierenden Auswirkungen zu erfassen und gegeneinander abzuwägen sind

(vgl. E. II/3.6.1 vorne). Daran ändert auch die Tatsache nichts,

dass für die Neuerstellung der Gondelbahn ins Ämpächli im Jahr 2002 eine

Konzession des eidgenössischen Departements Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation erteilt worden war, kommt doch der seilbahnrechtlichen Plangenehmigung

der Charakter eines Sondernutzungsplans zu (Bütler, S. 419).

5.7 Im Übrigen weisen die Beschwerdegegner schliesslich

zwar zu Recht darauf hin, dass Art. 11 EG USG i.V.m. Ziffn. 60.3 f.

Anhang kUVPV das Baubewilligungsverfahren als massgebendes Verfahren

bezeichnet. Allerdings müssen dabei die im Bundesrecht verankerten

Raumplanungsgrundsätze beachtet werden. Denn gestützt auf diese im kantonalen

Verordnungsrecht vorgesehene Bestimmung kann die im RPG gründende

Notwendigkeit einer Sondernutzungsplanung für das vorliegende Bauvorhaben

nicht umgangen werden (vgl. Art. 49 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];

vgl. E. II/3.5.1 vorne).

5.8 Der Beschwerdegegner 3 hat mit dem von ihm

gewählten Vorgehen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im

Baubewilligungsverfahren für das Bauvorhaben "Futuro" ein Verfahren

gewählt, welches den raumplanerischen Grundsätzen von Art. 1 ff.

RPG und insbesondere der Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG widerspricht.

Ist aufgrund der einschlägigen Gesetzesgrundlagen im RPG erstellt, dass ein

Sondernutzungsplanverfahren durchzuführen ist, steht es dem

Beschwerdegegner 3 nicht zu, ein anderes Verfahren zu wählen, da er

damit Bundesrecht verletzt. Somit hat der Beschwerdegegner 3 Ermessen

ausgeübt, obwohl ihm keines zukam, was eine Rechtsverletzung darstellt, zu

deren Überprüfung das Verwaltungsgericht berechtigt ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 437,

442).

5.9 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der

Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. März 2020

sowie alle damit koordiniert eröffneten Bewilligungen sind aufzuheben. Das

Projekt "Futuro" ist zu überarbeiten und im Rahmen eines

projektbezogenen Sondernutzungsplanverfahrens unter Mitwirkung der

Bevölkerung zu erlassen.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da weder der

Beschwerdegegnerin 2 noch dem Beschwerdegegner 3 Kosten auferlegt

werden können und der Beigeladene sich am vorliegenden Verfahren überdies

nicht beteiligt hat (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 VRG, Art. 16 Abs. 3

VRG), sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der von

ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-

zurückzuerstatten.

2.

2.1 Soweit in einem Beschwerdeverfahren Parteien mit

gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG

der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren

zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Sodann

erhalten Parteien zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene

Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

obsiegen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Die Aufteilung unter mehreren

entschädigungspflichtigen Parteien geschieht nach Art. 137 Abs. 1

VRG (Art. 138 Abs. 2 Satz 2 VRG).

2.2 Aus dem Umstand, dass nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen

ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die

Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten

umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des nötigen

Prozessaufwands. Im Übrigen hat die entschädigungsberechtigte Partei ihren

notwendigen Aufwand selber zu tragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es

der entschädigungsberechtigten Partei grundsätzlich zuzumuten ist, für einen

Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen (zur vergleichbaren Rechtslage

im Kanton Zürich: Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80).

Nach welchen Kriterien die

Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare

Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss

die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss

§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im

Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni

1987 (KoV) bemisst sich die

Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde

(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des

Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie

nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen

Interessen an der Angelegenheit

(VGer-Urteil VG.2010.00105 vom 27. Februar 2020 E. III/2, nicht

publiziert; VG.2018.00079 vom 8. November 2018 E. III/2.2,

VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017 E. III/2.1, VG.2016.00039 vom

26. Januar 2017 E. III/1.2).

2.3 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht seine

Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 20'292.06 ein. Reicht

ein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein oder legt er anderswie dar, wie hoch

sein Aufwand war, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde verpflichtet ist, zu begründen,

weshalb sie die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung als angemessen erachtet.

Mit anderen Worten darf sie sich in einem derartigen Fall nicht damit

begnügen, ohne nähere Begründung eine "angemessene

Parteientschädigung" zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 87). Im

Gegensatz zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

müssen aber weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert

werden, sondern es genügt, wenn die Parteientschädigung unter

Berücksichtigung der dargelegten Kriterien in pflichtgemässer

Ermessensausübung festgesetzt wird (VGer-Urteil

VG.2018.00079 vom 8. November 2018 E. III/5.2; vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00126 vom 8. Juli

2009 E. 5.2.2, www.vgr.zh.ch).

Die Streitsache ist für die Parteien nicht unerheblich,

kommt doch den Beschwerdeführern im Rahmen deren ideellen Zwecks ein nicht

unwesentliches Interesse zu, welches jedoch nicht vermögensrechtlicher Natur

ist. Indessen beschränkte sich das Verfahren auf die Frage der Notwendigkeit

einer Sondernutzungsplanung, welche nicht als überaus komplexe Frage

einzustufen ist. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde,

wobei die Replik der Beschwerdeführer einige Wiederholungen enthält.

Angesichts all dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist

von den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu gleichen Teilen in

der Höhe von je Fr. 2'000.- zu tragen. Da sich der Beigeladene am

Verfahren nicht beteiligte, wird er nicht entschädigungspflichtig

(Art. 16 Abs. 3 VRG).

2.4 Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist mangels Obsiegens

keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine besonderen Umstände

ersichtlich sind, welche dies rechtfertigen würden (Art. 138 Abs. 2 VRG und

138 Abs. 4 VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

gutgeheissen. Der Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom

5. März 2020 sowie alle damit

koordiniert eröffneten Bewilligungen werden

aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der

Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und von ihr bezogen. Der von den

Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird ihnen

zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegner 1 bis 3 werden verpflichtet, den

Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]