VG.2020.00061
Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz
24. Juni 2021Deutsch30 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 24. Juni 2021
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00061
1.
WWF Schweiz
Beschwerdeführer
2.
WWF Sektion Glarus
3.
Pro Natura -
Schweizerischer Bund für Naturschutz
4.
Pro Natura Glarus
5.
Schweizerischer
Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz
6.
BirdLife Glarnerland
alle vertreten durch Rechtsanwalt A.______
gegen
1.
Sportbahnen Elm AG
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin B.______
2.
Gemeinde Glarus Süd
3.
Departement Bau und
Umwelt des Kantons Glarus
und
Regierungsrat des Kantons
Glarus
Beigeladener
betreffend
Ausbau Beschneiungsanlagen "Futuro"
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Sportbahnen Elm AG plant, die im Skigebiet Elm
bereits bestehenden Beschneiungsanlagen auszubauen. Dazu sollen im Rahmen des
Bauprojekts "Futuro" in den beiden Pistenbereichen Pleus und
Empächli sowie im Bereich der Talabfahrt Beschneiungsaggregate installiert
und am Sernf eine Wasserfassung samt dazugehöriger Wasser- und Stromleitungen
sowie Pumpstationen erstellt werden. Sodann sollen verschiedene
Pistenkorrekturen umgesetzt werden. Zu diesem Zweck reichte die Sportbahnen
Elm AG bei der Gemeinde Glarus Süd am 13. September 2019 das entsprechende
Baugesuch ein. Ebenso stellte sie gleichentags das Gesuch um Erteilung einer
Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone, das Gesuch um
Erteilung eines Näherbaurechts an den Wald, das Gesuch um Eingriffe in die
Ufervegetation oder Biotope, das Gesuch für die Verbauung von Fliessgewässern
und das Gesuch für Bauten im Gewässerabstandsbereich oder innerhalb der
Gewässerbaulinie.
1.2 Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom 7. November
2019 wurden das Baugesuch sowie das dazugehörige Rodungsgesuch öffentlich
aufgelegt. Dagegen erhoben am 9. Dezember 2019 unter anderem der WWF
Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie
BirdLife Glarnerland Einsprache.
1.3 Das Departement Bau und Umwelt erteilte am 13.
Januar 2020 die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes
für bauliche Anlagen, am 6. Februar 2020 die Bewilligung für den Betrieb
einer Beschneiungsanlage nach Art. 26 des Energiegesetzes vom 7. Mai
2020 (EnG), die Bewilligung für eine Wasserentnahme sowie die
Rodungsbewilligung und am 10. Februar 2020 die Bewilligung für ein
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und die Zustimmung zur Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 60 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom
2. Mai 2010 (RBG), jeweils unter Auflagen. Am 28. Januar 2020 erteilte
die Abteilung Jagd und Fischerei die Bewilligung nach Art. 8 des
Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF), ebenfalls
unter Auflagen. Die Abteilung Umweltschutz und Energie erteilte sodann am 6.
Februar 2020 die Ausnahmebewilligung für die Gewässerüberdeckung, die
Bewilligung für die Entfernung von Ufervegetation, für Eingriffe in Biotope
und die Verlegung eines Gewässers, die Bewilligung für Eingriffe in
Grundwasserschutzzonen und in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich
Au sowie die Bewilligung zur Erstellung von Bauten im Grundwasser, jeweils
unter Auflagen. Die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG) erteilte die
Abteilung Wald und Naturgefahren am 16. Januar 2020 unter Auflagen, während
die Bewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald vom
7. Februar 2020 datiert. In der Folge wies die Gemeinde Glarus Süd am 5.
März 2020 die erhobenen Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter
Bedingungen und Auflagen.
2.
2.1 Gegen den Baubewilligungsbeschluss des Gemeinderats
Glarus Süd vom 5. März 2020 gelangten der WWF Schweiz, der WWF Glarus,
Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Glarus, der
Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife Glarnerland
mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 an den Regierungsrat und beantragten die
Aufhebung des Baubewilligungsentscheids; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dieser überwies die Angelegenheit am 3. Juni 2020
dem Verwaltungsgericht zur Behandlung als Sprungbeschwerde.
2.2 Am 23. Juni 2020 verzichtete der Regierungsrat auf
eine Stellungnahme, beantragte indessen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso
schloss die Gemeinde Glarus Süd am 3. Juli 2020 auf Beschwerdeabweisung;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags ersuchte das Departement
Bau und Umwelt des Kantons Glarus ebenfalls um Abweisung der Beschwerde;
unter Kostenfolge. Die Sportbahnen Elm AG beantragte am 17. August 2020
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die
Durchführung eines Augenscheins; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Mit Replik vom 26. Oktober 2020 hielten der WWF
Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie
BirdLife Glarnerland an ihrer Beschwerde fest. Die Gemeinde Glarus Süd
verzichtete am 16. November 2020 auf eine Duplik, während sich das
Departement Bau und Umwelt am 27. November 2020 und die Sportbahnen
Elm AG am 30. November 2020 erneut äusserten. Dabei hielten diese an
ihren Rechtsbegehren fest, wobei die Sportbahnen Elm AG auf die
Durchführung des beantragten Augenscheins ausdrücklich verzichtete.
2.4 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 reichten der WWF
Schweiz, der WWF Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,
Pro Natura Glarus, der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie
BirdLife Glarnerland ihre Kostennote ein. Gleiches tat die Sportbahnen
Elm AG am 6. Januar 2021, wozu sich der WWF Schweiz, der WWF
Glarus, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Glarus,
der Schweizerische Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife
Glarnerland am 12. Januar 2021 erneut äusserten.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1
RBG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 105 Abs.
2.
VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
1.2.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des
Verfahrens geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die
unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens
(lit. b). Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss Art. 107
Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden. Baurechtsstreitigkeiten, über welche das
Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet, fallen nicht
unter die in Art. 107 Abs. 2 VRG aufgezählten Ausnahmefälle.
1.2.2
Vorliegend handelt es sich indessen um eine
Sprungbeschwerde. Dabei hat der vorinstanzlich zuständige Regierungsrat
(vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b RBG) im Einverständnis mit
den Parteien darauf verzichtet, über die bei ihm anhängig gemachte
Verwaltungsbeschwerde zu entscheiden und die Sache stattdessen zur Behandlung
an das Verwaltungsgericht überwiesen. Dabei fällt für das Verwaltungsgericht
ins Gewicht, dass der Regierungsrat die Sache mit voller Kognition überprüft
hätte (Art. 104 Abs. 1 VRG). Im gleichen Sinne hält Art. 33
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)
fest, dass bei Verfügungen, welche sich auf das RPG oder dessen kantonalen
und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die volle Überprüfung
durch wenigstens eine (kantonale) Beschwerdebehörde gewährleistet sein muss.
Da vorliegend insbesondere die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt
auf Art. 24 RPG Verfahrensgegenstand bildet und überdies keine andere
kantonale Beschwerdeinstanz die vorliegende Streitsache beurteilt, kommt dem
Verwaltungsgericht ausnahmsweise volle Kognition zu. Folglich darf es auch die
Unangemessenheit des vorliegenden Entscheids überprüfen (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz des Bundes, Bern 2006,
Art. 33 N. 64; vgl. auch BGer-Urteil 1C_278/2018 vom
20.
Februar 2019 E. 3.5).
2.
2.1
Der Beschwerdegegner 3 erteilte für die
Umsetzung des Bauvorhabens "Futuro" eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 24 RPG. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien strittig,
ob der Beschwerdegegner 3 zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilte,
oder ob das vorliegende Bauvorhaben ein separates Sondernutzungsplanverfahren
benötigt hätte. Wäre dies zu bejahen, würde dies ohne Weiteres zur
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen, ohne dass die restlichen
Beschwerdepunkte weiter zu prüfen wären. Folglich ist in einem ersten Schritt
näher darauf einzugehen.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, in
Skisportzonen seien höchstens punktuelle Beschneiungsanlagen zonenkonform.
Für gross dimensionierte Bauprojekte wie das vorliegende sei hingegen eine
projektbezogene Nutzungsplanung unumgänglich. Für das vorliegende Projekt
bestehe eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht, was ein gewichtiges Indiz
dafür sei, dass dieses nur über den Weg der Nutzungsplanung realisiert werden
könne. Damit übereinstimmend habe der Regierungsrat Luzern in einem ähnlich
gelagerten Fall entschieden, dass Anlagen zur Beschneiung von mehr als
5.
Hektaren der Planungspflicht unterliegen würden. Dies müsse auch
vorliegend gelten, sei doch vorgesehen, eine Fläche von 13,1 Hektaren zu
beschneien. Überdies liege das Skigebiet Elm im Jagdbanngebiet Kärpf, dessen
Schutzgedanken mit dem Ausbau des Skigebiets widersprochen werde. Damit
würden Konflikte mit den dort lebenden störungsempfindlichen Tierarten
hervorgerufen, welche auf planerischer Ebene zu lösen seien. Die
Notwendigkeit des Nutzungsplanverfahrens ergebe sich sodann bereits daraus,
dass vorgesehen sei, das Skigebiet aus dem Jagdbanngebiet Kärpf zu entlassen.
2.2.2
Die Beschwerdegegner 2 und 3 sind hingegen der
Ansicht, das Bauvorhaben sei zonenkonform, liege es doch in der im
Nutzungsplan festgelegten Skisportzone und im touristischen
Intensiverholungsgebiet gemäss kantonalem Richtplan. Zwar bestehe eine
Pflicht zum Einholen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, doch obliege es dem
Kanton, das für die Bewilligung des Projekts vorgesehene Verfahren zu
bestimmen. Der Kanton Glarus habe das Baubewilligungsverfahren als
massgebliches Verfahren festgelegt, was in seinem Ermessen liege. Sodann
bestehe in anderen Kantonen wie beispielsweise im Kanton Graubünden eine
Nutzungsplanpflicht erst bei einer Beschneiungsfläche von 15 bis
20.
Hektaren, sodass für das vorliegende Projekt zu Recht das
Ausnahmebewilligungsverfahren durchgeführt worden sei.
3.
3.1
Für die Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der
Bauten oder Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a)
und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b; vgl. Art. 24
RPG). Eine Ausnahmebewilligung benötigen sodann einzig Bauten ausserhalb der
Bauzone, welche in der jeweils zugeteilten Zone nicht zonenkonform erstellt
werden können (Rudolf Muggli, in Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG:
Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den
Art. 24 ff. N. 30). Zuständig für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone ist der
Beschwerdegegner 3 (Art. 24 RPG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 RBG
i.V.m. Art. 3 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und
Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011).
3.2
Die Ausnahmebewilligung hat sich auf die vom
Gesetzgeber umschriebenen Sonderfälle zu beschränken und darf weder
Normenkorrektur betreiben noch die raumplanerische Ordnung des
Nichtbaugebiets unterlaufen (Muggli, Vorbemerkungen zu den
Art. 24 ff. N. 21). Denn für Bauten und Anlagen, welche ihrer
Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können,
darf keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wann ein nicht zonenkonformes
Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder
Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der
Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und
3.
RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des
Projekts im Lichte der in Art. 4 und 33 f. RPG festgelegten
Verfahrensordnung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass einerseits das
Planungsverfahren eine bessere und umfassendere Koordination aller
raumbedeutsamen Interessen ermöglicht und dass sich andererseits die
Standortauswahl aus einer bewussten Wahl der Planungsbehörde ergibt, die eine
hinreichende Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet (Waldmann/Hänni, Art. 2
N. 27).
3.3
In der Regel sind Anlagen, für welche eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) vorgeschrieben ist, nur auf dem
Wege der Nutzungsplanung realisierbar (BGer-Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni
2012.
E. 2.4, mit Hinweisen). Weitere Indizien für eine Planungspflicht sind
eine räumliche Ausdehnung von mehr als 5'000 m2; die Intensität der
geplanten Nutzung und das Konfliktpotential bzw. der Abstimmungs- und
Regelungsbedarf gegenüber anderen Nutzungen; oder der Bedarf nach einer
aufwendigen Erschliessung (Christoph Jäger, in Alain Griffel et al.,
Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.107).
Generell ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für
standortgebundene Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt. Auch die Anpassung oder Erweiterung einer Baute
oder Anlage muss diesfalls auf dem Planungsweg erfolgen (Muggli, Art. 24
N. 46).
3.4
In Grenzfällen kommt den kommunalen und kantonalen
Behörden bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmebewilligungs- oder ein
Nutzungsplanverfahren durchzuführen ist, indessen ein gewisses Ermessen zu
(vgl. BGer-Urteil 1C_561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3). So hat das
Bundesgericht in BGE 113 Ib 371 E. 5 erwogen, es habe zwar in einem
früheren Urteil in der gleichen Sache nicht ausgeschlossen, dass das im
Streit liegende Bauprojekt auch ohne Nutzungsplanverfahren gestattet werden könne.
Wenn sich aber die zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden für die
Nutzungsplanrevision und nicht für das Ausnahmebewilligungsverfahren
entschieden hätten, sei dies mit Blick auf das Ausmass und die Auswirkungen
der Anlage auf die Nutzungsordnung zu begrüssen (vgl. BGer-Urteil 1C_7/2012
vom 11. Juni 2012 E. 2.3).
3.5
3.5.1
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind
Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die
Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur
mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann
(Art. 10a Abs. 2 USG). Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m2
für Sportanlagen und Beschneiungsanlagen mit einer beschneibaren Fläche von
mehr als 50'000 m2 unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung
(Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV] i.V.m.
Ziffn. 60.3 f. Anhang UVPV). Das für die Prüfung massgebliche Verfahren
bestimmt das kantonale Recht (Art. 5 Abs. 2 UVPV i.V.m.
Ziffn. 60.3 Anhang UVPV). Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das
eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 Satz 2
UVPV). Dabei ist jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für
UVP-pflichtige Anlagen ausserhalb der Bauzone ein Sondernutzungsplanverfahren
gewöhnlich zwingend ist, also unabhängig davon stattzufinden hat, ob das
kantonale Recht für Anlagen des fraglichen Typs dieses Verfahren vorsieht, zu
beachten (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 10a
N. 15).
3.5.2
Gemäss Art. 11 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Mai 1989 (EG USG) i.V.m.
Ziffn. 60.3 f. des Anhangs der Verordnung über die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. März 1996 (kUVPV) ist das im
Kanton Glarus massgebliche Verfahren für Terrainveränderungen von mehr als
5'000 m2 für Sportanlagen und für Beschneiungsanlagen mit einer
beschneibaren Fläche von mehr als 50'000 m2 das Baubewilligungsverfahren
nach Art. 66 und 67 RBG
3.6
3.6.1
Skisportzonen (Wintersportzonen) dienen den
Bedürfnissen des Skisports (Freihaltung des Geländes, spezifische
Infrastrukturen). Sie verfolgen keine auf Siedlungszwecke ausgerichtete
Nutzung, weshalb sie als Nichtbauzone einzustufen sind. Daher sind in
Skisportzonen nach Bundesrecht ausschliesslich Bauten und Anlagen
zonenkonform, welche unmittelbar dem Skisport dienen, beispielsweise eine Skipiste
ohne grössere Geländeeingriffe, lokal begrenzte Terrainveränderungen, kleine
Kunstbauten oder punktuelle Beschneiungsanlagen. Für gross dimensionierte
Bauten und Anlagen ist in Skisportzonen eine projektbezogene
Sondernutzungsplanung wohl unumgänglich; für kleinere Bauten genügt eine
spezielle Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 24 RPG.
Sondernutzungszonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG können auch ausserhalb von
Bauzonen für die Verwirklichung konkreter Bauvorhaben erlassen werden und die
Rahmennutzungsordnung abändern (projektbezogene Sondernutzungsplanung mit
Verfügungscharakter). Sondernutzungspläne sollten – im Unterschied zur
Rahmennutzungsplanung – detailliert aufzeigen, wo im erfassten Gebiet welche
Nutzung vorgesehen ist (Standort, konkrete Ausgestaltung, Erschliessung).
Zudem ist eine umfassende Koordination und Abwägung aller räumlichen
bzw. entgegenstehenden Interessen (vor allem des Landschafts- und des
Naturschutzes) nötig. Ein Detailnutzungsplan ist für neue Skipisten, Bauten
und Anlagen (beispielsweise Gipfelrestaurant, Aussichtsturm,
Beschneiungsanlagen) angezeigt, falls deren Errichtung weiträumige
Geländeeingriffe, grossdimensionierte Kunstbauten oder umfangreiche
Lawinenschutzverbauungen bedingt. Dasselbe gilt für grossflächige Terraineingriffe
und Beschneiungsanlagen bei bestehenden Skipisten. Es handelt sich um
Vorhaben, welche in (Rahmennutzungs-) Skisportzonen nicht zonenkonform sind
(Michael Bütler, Erschliessung und Ausbau von Skigebieten aus rechtlicher
Sicht, in URP 2010, S. 417 ff.). Folglich genügt die Schaffung einer
Skisportzone in einem Rahmennutzungsplan nicht, um gestützt darauf wichtige
neue Beschneiungsanlagen zu bewilligen. Solche Anlagen können bedeutende
Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt haben. Für diesen Fall
erfordert die Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, die Interessenabwägung im
Rahmen einer Sondernutzungsplanung vorzunehmen (URP 2005 S. 696 ff.
mit Verweis auf BGer-Urteil 1A.185/2004 vom 25. Juli 2005 E. 2.4,
siehe auch Waldmann/Hänni, Art. 18 N. 31).
3.6.2
Nach Art. 20 lit. f RBG können die
Grundnutzungszonen nach Art. 19 RBG mit Zonen für Skiabfahrt- und
Skiübungsgelände überlagert werden. Diese dienen der Freihaltung von Gelände
für die Ausübung des Skisports (Art. 29 der Bauverordnung vom 23. Februar
2011.
[BauV]). Gemäss Art. 5 der Bauordnung Elm vom 27. November
1998.
(BO) dient die Zone 10 der Freihaltung des für Skipisten und Loipen
geeigneten Geländes gegen Verbauung. Die Gebiete sind von jeglichen
Überbauungen oder Vorrichtungen, die die Sicherheit und flüssige Führung der
Skipisten beeinträchtigen können, freizuhalten. Die Loipen sind möglichen
Überbauungen und Wegen anzupassen. Ebenso sind Ersatzbauten und neue
standortgebundene Bauten und Anlagen gestattet.
4.
4.1
Gemäss dem vom Bundesrat
genehmigten kantonalen Richtplan 2004 liegt das Skigebiet Elm wie auch das
vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben im touristischen
Winter-Intensivgebiet. Darin wird eine intensive Erholungsnutzung mit den
notwendigen touristischen Anlagen angestrebt. Innerhalb dieser Gebiete
scheiden die Gemeinden in Abwägung der lokal vorhandenen Raumansprüche Zonen
aus, in denen touristische Bauten und Anlagen erstellt werden können (L2-1
kantonaler Richtplan 2004). Überdies sind in diesen touristischen
Winter-Intensivgebieten insbesondere Pistenskifahren und -snowboarden,
touristische Transportanlagen und Betriebsgebäude sowie Skilanglauf auf
Loipen erwünscht (L2-1/1 kantonaler Richtplan 2004). Der kantonale Richtplan
2004.
wurde in der Zwischenzeit überarbeitet und es wurde der kantonale
Richtplan 2018 erstellt. Dieser liegt zur Zeit zur Genehmigung beim Bund.
Nicht Teil dieser Genehmigungseingabe bildet jedoch der Teil "T
Tourismus und Freizeit". Darin wird das Skigebiet Elm weiterhin als
touristisches Intensiverholungsgebiet ausgewiesen. Gemäss den Ausführungen im
nicht in der Genehmigungseingabe enthaltenen kantonalen Richtplan 2018 im
Bereich T2, Abschnitt A, Ausgangslage, sind die Intensiverholungsgebiete
bezüglich Angebot, Betrieb und Komfort auf die sich verändernden
Gästebedürfnisse auszurichten und laufend zu optimieren (Bereitstellung
zeitgemässer Anlagen, beschneite Pisten, optimierte Einstiegsmöglichkeiten,
Infrastrukturen für Sommer).
4.2
Die Ortsgemeinde Elm hat das Skigebiet Elm in ihrem
Nutzungsplan grösstenteils der Landwirtschafts- und der Waldwirtschaftszone
zugeteilt. Diese wird in den allermeisten Pisten-Bereichen durch die
Zone 10, Skipisten, Skirennpisten, Loipen gemäss Art. 5 BO
überlagert. Sodann befindet sich das Skigebiet Elm, mit Ausnahme von ungefähr
einem Viertel des untersten Bereichs der Talabfahrt, im Jagdbanngebiet Kärpf.
5.
5.1
Der Beschwerdegegner 3 stufte das vorliegende
Bauvorhaben in seiner Bewilligung für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
vom 10. Februar 2020 als nicht zonenkonform ein. Dies begründete er
insbesondere damit, dass in Art. 5 der BO keine Ausführungen zu den in
der Zone 10 zulässigen und damit zonenkonformen Bauten zu finden seien.
Daher könne für die in der Zone 10 geplanten Beschneiungsanlagen keine
Zonenkonformität abgeleitet werden. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom
3.
Juli 2020 im vorliegenden Beschwerdeverfahren änderte er indessen
seine Meinung und stellte sich auf den Standpunkt, in der im Nutzungsplan
ausgewiesenen Skisportzone und dem im Richtplan festgelegten touristischen
Intensiverholungsgebiet sei die Erstellung der geplanten Beschneiungsanlagen
zonenkonform. Ebenso geht die Beschwerdegegnerin 1 von der
Zonenkonformität des geplanten Bauvorhabens in der Zone 10 gemäss
Art. 5 BO aus.
5.2
Das Bauvorhaben umfasst insbesondere die Erstellung
von rund 150 neuen Beschneiungsschächten, an welche 110 bis 130 neue
Beschneiungsaggregate angeschlossen werden sollen. Damit soll das bereits
heute vorhandene Beschneiungssystem mit 70 Beschneiungsschächten und 23
Schneeaggregaten ergänzt werden. Das für die geplante zusätzliche Beschneiung
benötigte Wasser und der dafür notwendige Strom sollen mittels neu zu
verlegender Leitungen, welche eine Gesamtlänge von rund 9,5 km ausmachen
sollen, vom Tal ins Skigebiet gepumpt und zwischen den Beschneiungsschächten
verteilt werden. Die Beschneiungsschächte und die Leitungen sind mehrheitlich
entlang der bereits bestehenden Pisten im Skigebiet, entlang der Talabfahrt
sowie im oberen Bereich der Schlittelbahn geplant. Für die Wasserversorgung
der Beschneiungsanlage ist die Erstellung einer Wasserpumpe mit Pumpstation
am Sernf sowie die Errichtung dreier weiterer Pumpstationen im Skigebiet
vorgesehen. Sodann sollen Pistenkorrekturen von gesamthaft 18'928 m2
sowie Rodungen von total 2'941 m2 umgesetzt werden.
5.3
Zwar befindet sich das Skigebiet Elm und damit auch
die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens gemäss Nutzungsplan Elm
grossmehrheitlich in der überlagernden Zone 10, Skipiste, Skirennpiste,
Loipen, und damit in einer (überlagernden) Skisportzone. Diese dient der
Freihaltung des für die Ausübung des Skisports benötigten Geländes, sodass
darin jegliche Überbauungen und Vorrichtungen, welche die sichere Führung der
Skipisten beeinträchtigen können, unzulässig sind (vgl. Art. 5 BO
und Art. 29 BauV). Daraus kann indessen nicht im Umkehrschluss
geschlossen werden, jede der Sicherstellung des Pistenbestandes und damit der
Sicherstellung des Skibetriebs dienende bauliche Anlage sei in der
Zone 10 als zonenkonform einzustufen, zumal weder Art. 5 BO noch
Art. 29 BauV die Erstellung von Beschneiungsanlagen samt aller
dazugehöriger Einrichtungen als in der Zone 10 zonenkonforme Bauten
umschreiben. Kein anderer Schluss lässt sich mit Blick auf den heute im
Skigebiet Elm noch massgebenden kantonalen Richtplan 2004 ziehen, welcher
zwar eine intensive Erholung mit den notwendigen touristischen Anlagen
anstrebt. Darin sind gemäss den ausdrücklichen Ausführungen im Richtplantext
Pistenskifahren und -snowboarden erwünscht, ebenso touristische
Transportanlagen und Betriebsgebäude. Nicht erwähnt werden hingegen
Beschneiungsanlagen und die dafür benötigte Infrastruktur (dies im Gegensatz
zum für den Bereich Tourismus erst im Entwurf vorliegenden Richtplan 2018).
Jedenfalls kann beim vorliegend geplanten Bauvorhaben nicht vom Errichten von
punktuellen Beschneiungsanlagen oder lokal begrenzten Terrainveränderungen
ausgegangen werden, sollen doch die bereits vorhandenen Beschneiungsaggregate
ungefähr versechsfacht und die Beschneiungsschächte mehr als verdoppelt
werden, wozu insbesondere eine umfassende Wasser- und Stromversorgung mit
einem mehrere Kilometer langen Leitungssystem zu erstellen ist. Entsprechend
hält auch die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Projektbeschriebs
"Futuro" ausdrücklich fest, dass mit dem geplanten Bauvorhaben ihre
Weiterexistenz gesichert werden solle, welche ohne dessen Umsetzung akut
gefährdet sei. Daraus kann einzig der Schluss gezogen werden, dass es sich
beim vorliegenden Bauvorhaben auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 um
wichtige Beschneiungsanlagen handelt, wofür eine (überlagernde) Skisportzone
im Rahmen einer Rahmennutzungsplanung ungenügend ist
(vgl. E. II/3.6.1).
5.4
Sodann handelt es sich beim geplanten Bauvorhaben um
einen umfassenden Ausbau eines Beschneiungssystems, welches die Beschneiung
von zusätzlich 13,1 Hektaren Pistenfläche bezweckt. Weiter sollen
Pistenkorrekturen von 18'928 m2 umgesetzt werden, sodass dieses
unbestrittenermassen der UVP-Pflicht untersteht (Art. 10a Abs. 3
USG i.V.m. Art. 4 UVPV i.V.m. Ziffn. 60.3 f. Anhang UVPV). Ferner
ist es offensichtlich, dass bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens
umfangreiche Geländeeingriffe in einem Grossteil des Skigebiets Elm
unumgänglich sind. So ist beispielsweise am Sernf eine Wasserfassung neu zu
erstellen, wofür umfassende Bauarbeiten anfallen werden, wodurch der
Wasserfluss wie auch die Bachumgebung am Sernf betroffen sein werden. Ebenso
werden für die Erstellung der drei Pumpstationen, der bis zu 150
Beschneiungsschächte und der dazugehörigen Leitungen umfangreiche
Grabarbeiten nötig, wovon die gesamte Landschaft und die dort lebenden Tiere
unweigerlich tangiert sein werden. Sodann liegt es in der Natur des
vorliegenden Bauvorhabens, dass dieses grossmehrheitlich in unwegsamem
Gelände umgesetzt werden soll, sodass die Bauplätze nicht über eine bereits
bestehende Strassenerschliessung verfügen. Dementsprechend soll ein Grossteil
der zu verlegenden Materialien auf dem Luftweg ins Baugebiet transportiert
werden, was zu ungefähr 390 Helikopterrotationen führen soll. Ebenso werden
die geplanten Pistenkorrekturen und Rodungen zu Geländeeingriffen führen.
Schliesslich erfordert die Stromversorgung der geplanten Beschneiungsanlagen
Ausbauten am Stromnetz zwischen Schwanden und Elm sowie die Erstellung neuer
Transformatorenstationen in Elm, wozu weitere Bauarbeiten nötig sind.
Diesbezüglich weisen die Technischen Betriebe Glarus Süd sogar daraufhin,
dass bei den Beschneiungsanlagen zwischenzeitlich mit Leistungsreduktionen zu
rechnen ist, um die Stromversorgung im Sernftal gewährleisten zu können.
Ist das Bauvorhaben einmal
umgesetzt, ist ebenfalls mit zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu
rechnen. So müssen die zu erstellenden Anlagen, Schächte und Leitungen
unterhalten werden, wozu Personen die Anlagen, mehrheitlich mit den
notwendigen Transportmitteln und den benötigten Unterhaltsmaterialien,
aufsuchen werden. Ferner wird der Betrieb der Schneeaggregate unter anderem
zu Lärmemissionen führen, welche insbesondere von den im Skigebiet Elm lebenden
Wildtieren wahrgenommen werden. Schliesslich müssen die Schneeaggregate im
Herbst installiert und im Frühling abtransportiert werden, was entsprechende
Transporte auf dem Land- oder allenfalls auf dem Luftweg nötig machen wird.
5.5
5.5.1
Weiter fällt ins Gewicht, dass sich das Skigebiet
Elm und damit auch ein Grossteil des Bauvorhabens "Futuro" im
Jagdbanngebiet Kärpf befinden. Die Zielsetzung des Jagdbanngebiets Kärpf
besteht gemäss dessen Objektbeschreibung im Inventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete
in der Erhaltung des Gebiets als vielfältigen Lebensraum für wildlebende
Säugetiere und Vögel, in der Regulierung der Rothirsch-, Gems- und
Rehbestände zur Wildschadenverhütung in den Schutzwäldern, in der Erhaltung
der Rauhfusshuhnbestände und im Schutz der wildlebenden Tiere vor Störung
(vgl. Art. 2 der Verordnung über die eidgenössischen
Jagdbanngebiete vom 30. September 1991 [VEJ]). Tiere dürfen im
Banngebiet nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden
(Art. 5 Abs. 1 lit. b VEJ). In Jagdbanngebieten ist
insbesondere das Skifahren ausserhalb der markierten Pisten, Routen und
Loipen verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. g VEJ).
5.5.2
5.5.2.1
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte dazu in
seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 einerseits aus, dass
Helikopterflüge während der Bauphase aufgrund der damit einhergehenden
Störung der Wildtiere so zurückhaltend wie möglich einzusetzen seien.
Andererseits wies es daraufhin, dass die künstliche Beschneiung zu einer
Intensivierung des Skibetriebs führe, indem sämtliche beschneiten Pisten von
Saisonbeginn bis Saisonende zur Verfügung stehen und befahren würden (höhere
Nutzungsfrequenz). Sodann würden durch die Beschneiung die ruhigen Zeiten im
Spätherbst durch verstärkte menschliche Präsenz verkürzt. Weiter bleibe der
Kunstschnee zwei bis drei Wochen länger liegen, wodurch sich der Beginn des
Pflanzenwachstums verzögere. Daher werde die Intensivierung des Skibetriebs
zu einer weiteren Beeinträchtigung der Winter-Kernlebensräume von
störungsempfindlichen Arten führen. Es sei absehbar, dass es dadurch zu einer
zusätzlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume in einem
Schutzgebiet von nationaler Bedeutung kommen werde, weshalb der Bau der
Beschneiungsanlagen nicht vereinbar sei mit den Zielsetzungen des
eidgenössischen Jagdbanngebiets Kärpf. Somit werde zum Projekt negativ
Stellung genommen.
5.5.2.2
Die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus
hielt am 29. Januar 2020 ebenfalls fest, die negativen Auswirkungen der mit
dem geplanten Bauvorhaben angestrebten Intensivierung des Skibetriebs könnten
nicht auf ein Niveau reduziert werden, welche mit den Schutzzielen des
Jagdbanngebiets und damit mit der VEJ vereinbar seien. Dies gründe
insbesondere in der zusätzlichen Störung der Wildtiere durch die verlängerte
Saison wie auch in der latenten Gefahr von Variantenskifahrern abseits der
Piste. Daran würden auch die verschiedenen Auflagen nichts ändern. Die Lage
des Skigebiets Elm im Jagdbanngebiet Kärpf stelle auch für künftig notwendige
Ausbauschritte des Tourismusgebiets rund um Elm einen kaum lösbaren Konflikt
dar, weshalb eine Anpassung des Perimeters des Jagdbanngebiets unumgänglich
sei.
5.5.3
Soweit sich die Beschwerdegegnerin 1 dennoch auf
den Standpunkt stellt, das geplante Bauvorhaben werde zu keinen zusätzlichen
Auswirkungen auf die Flora und Fauna im Jagdbanngebiet führen, ist ihr nicht
zu folgen. Denn es erhellt sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen den
vorstehenden, übereinstimmenden Ausführungen von sachverständigen
Fachbehörden nicht zu folgen wäre, zumal diese ihre Ausführungen zu der zu
erwartenden Nutzungsintensivierung nachvollziehbar begründen. Überdies weist
auch der Umweltverträglichkeitsbericht verschiedentlich darauf hin, dass mit
dem Bauprojekt "Futuro" dem Schutzgedanken des Jagdbanngebiets
widersprochen werde. Zwar hält die Beschwerdegegnerin 1 im Grundsatz zu
Recht fest, dass bereits mit dem heutigen Betrieb des Skigebiets Elm ein
Konflikt mit den Interessen und den Zielsetzungen des eidgenössischen
Jagdbanngebiets, insbesondere mit dem Schutz der wildlebenden Tiere vor
Störungen, besteht. Denn bereits heute sind im Skigebiet Elm in den
Wintermonaten unzählige Menschen zum Zwecke der Ausübung des Skisports und
zum Zwecke des Unterhalts der verschiedenen Sportanlagen stark präsent und
bereits heute besteht die latente Gefahr von Variantenskifahrern. Allerdings
vermögen diese Tatsachen keine Intensivierung der bereits vorhandenen
Störungen der Wildtiere im Jagdbanngebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen, da
sich nichts daran ändert, dass Störungen der Wildtiere im Jagdbanngebiet
grundsätzlich zu unterlassen sind (BVGer-Urteil A-5459/2015 vom
27.
Dezember 2016 E. 6.3.3).
5.5.4
Sodann obliegt es dem Bund und den Kantonen, bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass die Schutzziele der
Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 1
VEJ). Dabei ist zu beachten, dass durch die Aufnahme eines Gebiets in ein
Jagdbanngebiet und damit in ein Inventar des Bundes von nationaler Bedeutung
dieses unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessener
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient
(BGE 134 II 97 E. 3.5.2).
In diesem Zusammenhang
Dispositiv
haben sowohl der Beigeladene wie auch die Beschwerdegegner 2 und 3 erkannt,
dass der Schutzgedanke des Jagdbanngebiets mit dem Betrieb des Skigebiets Elm
nicht vereinbar ist. Daher sind sie in Zusammenarbeit mit dem BAFU darum
bemüht, das Skigebiet Elm aus dem Jagdbanngebiet Kärpf zu entlassen. Im
Rahmen dieser Abklärungen hat sich ergeben, dass das Skigebiet Elm eine
Gesamtfläche von fast 10 % des Jagdbanngebiets Kärpf umfasst, womit eine
Entlassung nur unter gleichzeitiger Aufnahme einer gleich grossen
Ersatzfläche möglich ist (vgl. Art. 3 lit. b VEJ). Zurzeit ist
die allenfalls neu ins Jagdbanngebiet aufzunehmende Ersatzfläche noch nicht
bestimmt, sodass im jetzigen Zeitpunkt eine Entlassung des Skigebiets Elm
unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer Ersatzfläche nicht absehbar ist.
Dennoch erteilte der Beschwerdegegner 3 die Ausnahmebewilligung für die
Umsetzung des Bauvorhabens "Futuro", was dazu führen würde, dass
die im Jagdbanngebiet lebenden Wildtiere auf unbestimmte Zeit in ihren
Lebensräumen gestört würden. Dies steht dem Schutzgedanken des Jagdbanngebiets
Kärpf diametral entgegen, worauf der Beschwerdegegner 3 selber hinweist.
Somit würde mit diesem Vorgehen der bestehende Konflikt zwischen den
Zielsetzungen des Jagdbanngebiets und der touristischen Nutzung weiter
verschärft, ohne dass eine Lösung dieses Konflikts bereitstehen und umgesetzt
werden könnte. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch die Interessen
des Tier- und Jagdschutzes vom vorliegend geplanten Bauvorhaben betroffen
sind.
5.6 Ferner ergibt sich aus dem
Umweltverträglichkeitsbericht, dass verschiedene schützenswerte Lebensräume
im Baugebiet liegen, womit der Naturschutz tangiert wird. Darüber hinaus
werden durch die Erstellung der Wasserfassung am Sernf und das Pumpen des
Sernfwassers in das Skigebiet Eingriffe in Gewässer und Gewässerschutzzonen
nötig werden, womit die Interessen des Gewässerschutzes betroffen sind.
Gleiches zeigen die verschiedenen, für die Umsetzung des Bauprojekts
benötigten Ausnahmebewilligungen und die darin festgelegten umfassenden
Auflagen. Daraus kann einzig der Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung
des vorliegenden Bauvorhabens wie auch der daran anschliessende Betrieb des
Skigebiets Elm bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung
haben.
Folglich ist das
Bauvorhaben in der (überlagernden) Zone 10 gemäss Art. 5 BO als
nicht zonenkonform einzustufen, weshalb es eine projektbezogene
Sondernutzungsplanung benötigt, in welcher alle aus dem Bauprojekt
resultierenden Auswirkungen zu erfassen und gegeneinander abzuwägen sind
(vgl. E. II/3.6.1 vorne). Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass für die Neuerstellung der Gondelbahn ins Ämpächli im Jahr 2002 eine
Konzession des eidgenössischen Departements Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation erteilt worden war, kommt doch der seilbahnrechtlichen Plangenehmigung
der Charakter eines Sondernutzungsplans zu (Bütler, S. 419).
5.7 Im Übrigen weisen die Beschwerdegegner schliesslich
zwar zu Recht darauf hin, dass Art. 11 EG USG i.V.m. Ziffn. 60.3 f.
Anhang kUVPV das Baubewilligungsverfahren als massgebendes Verfahren
bezeichnet. Allerdings müssen dabei die im Bundesrecht verankerten
Raumplanungsgrundsätze beachtet werden. Denn gestützt auf diese im kantonalen
Verordnungsrecht vorgesehene Bestimmung kann die im RPG gründende
Notwendigkeit einer Sondernutzungsplanung für das vorliegende Bauvorhaben
nicht umgangen werden (vgl. Art. 49 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];
vgl. E. II/3.5.1 vorne).
5.8 Der Beschwerdegegner 3 hat mit dem von ihm
gewählten Vorgehen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im
Baubewilligungsverfahren für das Bauvorhaben "Futuro" ein Verfahren
gewählt, welches den raumplanerischen Grundsätzen von Art. 1 ff.
RPG und insbesondere der Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG widerspricht.
Ist aufgrund der einschlägigen Gesetzesgrundlagen im RPG erstellt, dass ein
Sondernutzungsplanverfahren durchzuführen ist, steht es dem
Beschwerdegegner 3 nicht zu, ein anderes Verfahren zu wählen, da er
damit Bundesrecht verletzt. Somit hat der Beschwerdegegner 3 Ermessen
ausgeübt, obwohl ihm keines zukam, was eine Rechtsverletzung darstellt, zu
deren Überprüfung das Verwaltungsgericht berechtigt ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 437,
442).
5.9 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der
Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. März 2020
sowie alle damit koordiniert eröffneten Bewilligungen sind aufzuheben. Das
Projekt "Futuro" ist zu überarbeiten und im Rahmen eines
projektbezogenen Sondernutzungsplanverfahrens unter Mitwirkung der
Bevölkerung zu erlassen.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da weder der
Beschwerdegegnerin 2 noch dem Beschwerdegegner 3 Kosten auferlegt
werden können und der Beigeladene sich am vorliegenden Verfahren überdies
nicht beteiligt hat (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 VRG, Art. 16 Abs. 3
VRG), sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 2'500.- ausgangsgemäss
der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der von
ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-
zurückzuerstatten.
2.
2.1 Soweit in einem Beschwerdeverfahren Parteien mit
gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG
der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren
zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Sodann
erhalten Parteien zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene
Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
obsiegen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Die Aufteilung unter mehreren
entschädigungspflichtigen Parteien geschieht nach Art. 137 Abs. 1
VRG (Art. 138 Abs. 2 Satz 2 VRG).
2.2 Aus dem Umstand, dass nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen
ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die
Parteientschädigung in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten
umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des nötigen
Prozessaufwands. Im Übrigen hat die entschädigungsberechtigte Partei ihren
notwendigen Aufwand selber zu tragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es
der entschädigungsberechtigten Partei grundsätzlich zuzumuten ist, für einen
Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen (zur vergleichbaren Rechtslage
im Kanton Zürich: Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80).
Nach welchen Kriterien die
Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare
Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss
die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni
1987 (KoV) bemisst sich die
Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde
(für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des
Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie
nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen
Interessen an der Angelegenheit
(VGer-Urteil VG.2010.00105 vom 27. Februar 2020 E. III/2, nicht
publiziert; VG.2018.00079 vom 8. November 2018 E. III/2.2,
VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017 E. III/2.1, VG.2016.00039 vom
26. Januar 2017 E. III/1.2).
2.3 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht seine
Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 20'292.06 ein. Reicht
ein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein oder legt er anderswie dar, wie hoch
sein Aufwand war, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde verpflichtet ist, zu begründen,
weshalb sie die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung als angemessen erachtet.
Mit anderen Worten darf sie sich in einem derartigen Fall nicht damit
begnügen, ohne nähere Begründung eine "angemessene
Parteientschädigung" zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 87). Im
Gegensatz zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
müssen aber weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert
werden, sondern es genügt, wenn die Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der dargelegten Kriterien in pflichtgemässer
Ermessensausübung festgesetzt wird (VGer-Urteil
VG.2018.00079 vom 8. November 2018 E. III/5.2; vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00126 vom 8. Juli
2009 E. 5.2.2, www.vgr.zh.ch).
Die Streitsache ist für die Parteien nicht unerheblich,
kommt doch den Beschwerdeführern im Rahmen deren ideellen Zwecks ein nicht
unwesentliches Interesse zu, welches jedoch nicht vermögensrechtlicher Natur
ist. Indessen beschränkte sich das Verfahren auf die Frage der Notwendigkeit
einer Sondernutzungsplanung, welche nicht als überaus komplexe Frage
einzustufen ist. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
wobei die Replik der Beschwerdeführer einige Wiederholungen enthält.
Angesichts all dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist
von den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu gleichen Teilen in
der Höhe von je Fr. 2'000.- zu tragen. Da sich der Beigeladene am
Verfahren nicht beteiligte, wird er nicht entschädigungspflichtig
(Art. 16 Abs. 3 VRG).
2.4 Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist mangels Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine besonderen Umstände
ersichtlich sind, welche dies rechtfertigen würden (Art. 138 Abs. 2 VRG und
138 Abs. 4 VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen. Der Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom
5. März 2020 sowie alle damit
koordiniert eröffneten Bewilligungen werden
aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der
Beschwerdegegnerin 1 auferlegt und von ihr bezogen. Der von den
Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird ihnen
zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegner 1 bis 3 werden verpflichtet, den
Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]