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Entscheid

VG.2020.00062

Sozialversicherung - Unfallversicherung

29. Oktober 2020Deutsch27 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00062

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Beschwerdegegnerin

betreffend

UVG-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______ war seit dem

1. April 2011 im Vollzeitpensum bei der C.______ als Chauffeur

tätig. Dabei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

22. Januar 2019 erlitt er als Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall.

Bei stockendem Verkehr auf der Autobahn kollidierte ein Sattelmotorfahrzeug

mit dem Heck des von A.______ gesteuerten Lieferwagens, wodurch dieser in das

vorfahrende Fahrzeug gestossen wurde. Dabei verletzten sich A.______ und sein

Beifahrer. Die beiden Fahrzeuginsassen konnten sich nicht selber aus dem

Fahrzeug befreien.

1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Das

Arbeitsverhältnis mit der C.______ wurde auf den 31. März 2019 aufgelöst.

1.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte die

Suva einen weitergehenden Leistungsanspruch und schloss den Fall per 31.

Januar 2020 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 7. Mai 2020 ab.

2.

A.______ gelangte in der

Folge mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte,

der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm seien die

gesetzlichen Leistungen ab dem 31. Januar 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei

der Einspracheentscheid an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am 28. Juli 2020

die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März

1981.

(UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom

3.

Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im

Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass

auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist

daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von

der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern

medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben

werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht

(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der

in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der

Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne

zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht

(BGE 118 V 286 E. 1b).

2.3

Die

Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate

Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs

also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 58 f.). Als objektivierbar gelten

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden

und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst

dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt

ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt

sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist so weit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil

8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).

3.2

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der

Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Feststellung des natürlichen

Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten

zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach

dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine

und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Dispositiv

Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a).

3.3 Weil die

Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität

verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis

zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität

und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,

welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als

begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche

den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die

Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem

Unfallereignis an einem kraniozervikalen Distorsionstrauma bzw. einem

posttraumatischen migräniformen Kopfschmerz-Syndrom zu leiden. Diesbezüglich

habe die Beschwerdegegnerin nicht das Vorliegen eines natürlichen, sondern

eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und dem Unfall bestritten. Sodann sei es nicht

sachgerecht, dass bei der Beurteilung der rechtserheblichen Kausalität von

einer psychischen Fehlentwicklung ausgegangen und die dafür entwickelten

Adäquanzkriterien herangezogen würden. Vielmehr sei die zum Schleudertrauma

und gleichwertigen Beschwerdebildern ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

Insofern die Adäquanzprüfung nach der für psychische Fehlentwicklungen

massgeblichen Kriterien zu erfolgen habe, sei der Unfall als schwer zu

qualifizieren. In den Medien sei von einem Horrorcrash berichtet worden.

Selbst wenn dieser als bloss mittelschweres Unfallereignis qualifiziert

werde, seien die massgebenden Kriterien mehrheitlich erfüllt. Ferner seien

die angedachten weiterführenden Untersuchungen nicht vollständig durchgeführt

worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin eine umfassende, polydisziplinäre

Begutachtung in Auftrag zu geben.

4.2 Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen des erstbehandelnden Spitals

nicht bewusstlos gewesen sei und nicht unter Kopfschmerzen gelitten habe. Die

Kopfschmerzen seien erst im April 2019 und lediglich intermittierend

aufgetreten. Sodann seien weder äussere noch innere Verletzungen des

Kopfbereichs aktenkundig. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass

er den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen habe. Ferner sei für die

Kopfschmerzen kein bildgebendes/apparatives Substrat erstellt. Somit seien

sie organisch nicht hinreichend nachweisbar. Für die Adäquanzprüfung sei die

Psycho-Praxis anzuwenden, da nie ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert

worden sei und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild nicht

aktenkundig sei. Dabei sei der Unfall höchstens als mittelschwer zu

qualifizieren. Da kein weiteres Adäquanzkriterium vorliege, sei der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend

ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen.

5.

5.1

5.1.1 Dr. med. D.______ und Dr. med. E.______

hielten am 22. Januar 2019 fest, die Untersuchung des Schädels ergebe

keinen Hinweis auf eine Fraktur. Eine intrakranielle Blutung könne ebenfalls

nicht festgestellt werden. Sodann zeigten die Thoraxaufnahmen keinen

Hämatothorax, Pneumothorax oder eine Rippenfraktur. Ferner sei keine akute

Traumafolge des Abdomens ersichtlich. Bei der HWS sei ein regelrechtes

Alignement erkennbar. Eine Fraktur bestehe nicht. Die BWS und die LWS würden

eine geringe ISG-Arthrose beidseits aufweisen. Ein Frakturnachweis bestehe

jedoch nicht. Schliesslich könnten geringe osteodegenerative Veränderungen

des AC-Gelenks festgestellt werden. Eine Fraktur sei auch hier nicht gegeben.

5.1.2 Dr. med. F.______ erkannte am 23. Januar 2019 keine

Fraktur der Klavikula. Die linken Schultergelenkbezirke seien ebenfalls

unauffällig. Hingegen imponiere der akromioklavikulare Raum mit ca.

9-10 mm auffallend weit.

5.1.3 Dr. med. G.______ und Dr. med. H.______

diagnostizierten am 24. Januar 2019 ein ganz geringes Ödem interspinös

HWK5/6 und geringer HWK6/7. Die Ligamenta flava seien intakt.

Differenzialdiagnostisch komme eine geringe Stauchung oder Zerrung der

Ligamenta infrage. Ansonsten sei die Darstellung der ligamentären Strukturen

regelrecht. Ferner sei im Bereich der HWS und der BWS kein Nachweis einer

wesentlichen osteodiskogenen Pathologie erbracht. Es bestehe keine spinale

Enge oder ein Hinweis auf eine Nervenwurzelaffektion. Ebenfalls könne keine

Raumforderung intraspinal wie auch keine Einblutung festgestellt werden.

5.1.4 Den Austrittsberichten des Spitals I.______ vom 28.

Januar 2019 ist zu entnehmen, dass eine Gelenksluxation links Typ 1 nach

Tossy diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos

gewesen. Kopfschmerzen, Nausea sowie Erbrechen hätten ebenfalls nicht

nachgewiesen werden können. Ferner habe er unmittelbar Schmerzen im HWS- und

BWS-Bereich, der linken Schulter sowie im rechten Kiefergelenk angegeben. Er

sei seit dem Unfalldatum bis zum 5. Februar 2019 vollständig

arbeitsunfähig. Zudem sei am 15. Februar 2019 eine Zahnfraktur

festgehalten worden.

5.2 Dr. med. J.______, Chefarzt Radiologie am Spital

K.______, diagnostizierte am 23. März 2019 eine flache lumbale

Protrusion der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne ossäre Reaktion oder

Neurokompression.

5.3 Dr. med. L.______ röntgte den Beschwerdeführer am 6.

Juni 2019. Beim Beschwerdeführer sei eine AC-Arthrose erkennbar, die bereits

in der Voruntersuchung vom 22. Mai 2018 bestanden habe. Ausserdem könnten

Signalveränderungen an den ossären Strukturen im Bereich des AC-Gelenks

passend zu den Veränderungen nach AC-Gelenksluxation im Januar 2019 erblickt

werden.

5.4 Kreisärztin Dr. med. M.______, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, merkte am 2. Juli 2019 an, dass eine

Tossy-I-Verletzung normalerweise nach maximal sechs bis acht Wochen abheile.

5.5 Dr. med. N.______, Facharzt Neurologie FMH,

untersuchte den Beschwerdeführer am 5. September 2019. Dabei habe

der Beschwerdeführer angegeben, den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen zu

haben. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er bewusstlos gewesen sei.

Seine erste Erinnerung sei, dass er Leute um sich herum rufen gehört habe.

Daher ging Dr. N.______ vom Vorhandensein einer Erinnerungslücke aus.

Eine stattgehabte Commotio cerebri sei somit wahrscheinlich. Aufgrund der

unauffälligen Vorgeschichte sei eine posttraumatische Migräne zu postulieren.

Sodann ergebe die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällige Befunde.

Ein fokal-neurologisches Defizit könne nicht nachgewiesen werden.

Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für eine zerviko- oder lumboradikuläre

Symptomatik. Dr. N.______ empfahl ein Schädel-MRI durchzuführen, damit

eine traumatische Hirnverletzung ausgeschlossen werden könne.

5.6 Dr. L.______ hielt im Radiologiebefund vom 11.

Oktober 2019 fest, dass im Schädel-MRI keine Raumforderung und keine

Blutungsreste erkennbar seien. Ferner habe das MRI der HWS keinen fassbaren

pathologischen Befund ergeben.

5.7 Kreisarzt Dr. med. univ. O.______,

Arzt für Allgemeinmedizin, beurteilte am 28. November 2019 den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Diagnose einer

acromioclaviculären Gelenksluxation Typ I nach Tossy sei nicht

nachvollziehbar, denn ein Druckschmerz über dem AC-Gelenk sei nicht angegeben

worden. Sodann lasse sich im MRI der HWS vom 24. Januar 2019 kein Hinweis auf

eine unfallkausale strukturelle Verletzung finden. Vielmehr zeige sich ein

minimales Ödem intraspongiös zwischen HWK 5/6 und HWK 6/7 bei intakter

Ligamenta flava. Im MRI der LWS vom 26. März 2019 würden sich ebenfalls

ausschliesslich degenerative Befunde mit Protrusionen der Bandscheibe zeigen.

Ferner könne er nicht nachvollziehen, weshalb im Radiologiebefund vom 6. Juni

2019 die vorbestehende bekannte Arthrose als Folge einer möglichen

AC-Gelenksluxation eingestuft worden sei. Der Bandapparat stelle sich

unauffällig dar. Zudem sei im MRI des Schädels vom 11. Oktober 2019

der Befund unauffällig gewesen. Bei der neurologischen Untersuchung vom 5.

September 2019 sei sodann festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe

sich den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen. Ein derartiger Vorgang hätte

allerdings in einer massiven Kontusion des Brustbeins, des Thorax oder des

Abdomens resultieren müssen. Anlässlich der Erstuntersuchung seien keine

Hinweise auf Kontusionsmarken gefunden worden. Zudem seien beim Kopf keine

Verletzungsfolgen oder Hinweise auf Verletzungen dokumentiert worden.

Schliesslich habe der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen

Verletzungen geführt, weswegen keine Unfallfolgen vorliegen würden. Folglich

sei der Beschwerdeführer seit März 2019 wieder voll erwerbfähig, weswegen

spätestens zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. zehn Monate nach dem Unfallereignis,

von einer ganztätigen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

5.8 P.______, FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete

am 10. Februar 2020, dass im Verlauf des Jahres 2019 unter fortgesetzter

Therapie die lumbalen Rückenschmerzen und auch die Nacken- und

Schulterbeschwerden sistiert hätten. Allerdings leide der Beschwerdeführer

unter starken Kopfschmerzen. Er sehe einen wahrscheinlichen Zusammenhang der

aktuellen Kopfschmerzen zum Unfall und insbesondere vermute er die

langwierigen Nackenbeschwerden als Mitauslöser. Der Beschwerdeführer habe

seit dem 1. Dezember 2019 sein Arbeitspensum auf 50 % erhöht. Eine

weitere Steigerung sei seither nicht möglich gewesen. Vor allem könne er die

körperlich anstrengenden Tätigkeiten seines Berufes wie Personen- oder

Türschutz derzeit nicht mehr ausführen. Deshalb beschränke er sich auf

Büroarbeit oder leichtere sonstige Tätigkeiten.

5.9 Dr. med. Q.______, FMH Neurologie,

untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2020. Er bestätigte, dass

sich in den vorliegenden bildgebenden Untersuchungen sowie in den

Verlaufskontrolluntersuchungen neurologisch und auch allgemein-medizinisch

keine eindeutigen Traumafolgen gezeigt hätten. Zudem seien in den

Folgeuntersuchungen die geringen Ödeme in Höhe HWK 5-6 und HWK 6-7 wie auch

eine mögliche Stauchung oder Zerrung im Bereich der Ligamenta flava nicht

erneut bestätigt oder erhoben worden. Anhand des ausgeprägten Unfallgeschehens

mit einer hohen Belastung auf die HWS und den Kopf im Sinne des Aufpralls an

der Windschutzscheibe sei es jedoch denkbar, dass es zu kurzfristigen

Traumafolgen im Bereich der HWS und des oberen Myelons gekommen sei. Denkbar

sei zudem, dass die beschriebenen ödematösen Veränderungen im unteren

HWS-Bereich auch als Traumafolge zu werten seien. Sodann gehe er insbesondere

bei den Zervikozephalgien, den Muskeltonuserhöhungen zervikal und den

gemischten Kopfschmerzanteilen von einer direkten Kausalität aus.

6.

Es ist zunächst zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht am 31. Januar 2020

abschloss.

6.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der

Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen

abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1).

6.2 Der Beschwerdeführer erhebt zu

Recht keine Einwendungen gegen die kreisärztliche Einschätzung, wonach eine

AC-Gelenksluxation nach Tossy I in der Regel nach sechs bis acht Wochen

abheilt. Spätestens beim Fallabschluss, der ein Jahr nach dem Unfall

erfolgte, war die AC-Gelenksluxation in der linken Schulter ausgeheilt. Es

kann daher offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer eine AC-Gelenksluxation

vorlag, die auf den Unfall vom 22. Januar 2019 zurückzuführen war.

Sodann wies Kreisarzt Dr. O.______ in berechtigter Weise darauf hin,

dass eine AC-Gelenkarthrose bereits vor dem Unfallereignis am 22. Mai 2018

festgestellt worden sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn er die

AC-Gelenkarthrose als Folge einer möglichen AC-Gelenksluxation verneinte. Der

Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie gestützt auf das MRI vom

11. Oktober 2019 ein geringes Ödem interspinös zwischen HWK 5/6 und HWK

6/7 als nicht mehr ausgewiesen hielt. Die Darstellung der HWS war

unauffällig. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Ödeme spätestens ab diesem

Zeitpunkt auskurierten. Sodann gab der Hausarzt P.______ an, dass die

lumbalen Rückenschmerzen und auch die Nacken- und Schulterbeschwerden im Verlauf des Jahres 2019 sistiert hätten. Die Beschwerden in

der LWS sind somit ausgeheilt.

6.3

6.3.1 Hinsichtlich der geklagten Kopfschmerzen legte

Dr. O.______ ausführlich und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer

den Kopf nicht an der Windschutzscheibe angeschlagen habe. Ein derartiger

Vorgang würde eine massive Kontusion des Brustbeins, des Thorax oder des

Abdomens bedingen. Bei der Erstuntersuchung seien jedoch keine Hinweise auf

Kontusionsmarken gefunden worden. Sodann sei der Thorax insgesamt stabil

gewesen. Ausserdem sei die Bauchdecke weich und ohne Druckschmerz oder

Resistenz gewesen. Schliesslich seien keine Verletzungen des Kopfs

dokumentiert worden. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass verschiedene

Angaben darüber bestehen, ob der Beschwerdeführer angegurtet gewesen war oder

nicht. In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2019 wurde

erkannt, dass der Fahrerairbag und die vorderen Gurtstraffer beim Aufprall

ausgelöst worden waren. Ferner sei die Luxation des AC-Gelenks mit der

Rückhaltewirkung der Sicherheitsgurte zu erklären. Der Beschwerdeführer war

somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegurtet. Es ist aus diesen

Gründen nicht zu beanstanden, wenn Dr. O.______ ein Aufprall des Kopfes

an der Windschutzscheibe verneinte.

6.3.2 Dr. N.______ diagnostizierte eine mutmassliche Migräne.

Sodann hielt er eine stattgehabte Commotio cerebri für wahrscheinlich. Die

klinisch-neurologische Untersuchung ergab jedoch unauffällige Befunde.

Nachdem die geklagten Kopfschmerzen in der klinischen Untersuchung nicht

nachgewiesen werden konnten und trotz des Fehlens eines objektiv

ausgewiesenen organischen Substrats eine mutmassliche Migräne sowie eine

Commotio cerebri diagnostiziert worden waren, sind überzeugende Aussagen

erforderlich, damit diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

Unfallfolge qualifiziert werden können. Alleine auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführer ist jedoch nicht abzustellen, da sich diese einer

medizinischen Feststellung und Überprüfung entziehen. Des Weiteren gab er

gegenüber den Ärzten des erstbehandelnden Spitals keine Kopfschmerzen an.

Ebenso wenig diagnostizierten diese eine Commotio cerebri. Somit fehlt es an

überzeugenden Aussagen, wonach die Kopfschmerzen infolge des Unfalls

eingetreten sind. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht vorbringt,

genügt die blosse Möglichkeit einer Diagnose nicht, um den erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erreichen.

6.3.3 Dr. Q.______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer

einen anhaltenden Kopfschmerz, der auf eine leichte Verletzung des Kopfes und

der HWS zurückzuführen sei. Insofern sich die Diagnose von Dr. Q.______

auf die Anamnese und insbesondere auf den möglichen Aufprall des Kopfes an

der Windschutzscheibe stützte, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde

nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer den

Kopf nicht an der Windschutzscheibe angeschlagen hatte

(vgl. E. II/6.3.1). Überdies genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht, eine Diagnose für denkbar zu halten. Vielmehr

werden gewichtige Gründe verlangt, weshalb einer Sachverhaltsdarstellung

gefolgt werden soll. Diesbezüglich hielt Dr. Q.______ eigens fest, dass

die Bildgebungen sowie die Verlaufskontrolluntersuchungen keine eindeutigen

Traumafolgen gezeigt hätten. Zudem wies er darauf hin, dass in den

Folgeuntersuchungen die Ödeme in der HWS sowie die Differenzialdiagnose einer

Stauchung oder Zerrung im Bereich der Ligamenta flava nicht erneut bestätigt

worden seien. Somit fehlt es beim Untersuchungsergebnis an einem hinreichend objektivierten

Korrelat. Die von Dr. Q.______ gestellte Diagnose erreicht den

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Ferner stellte er eine

diskret eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und hochzervikale Druckschmerzpunkte

links fest. Diese können jedoch nicht als klar ausgewiesenes organisches

Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. BGer-Urteil

8C_744/2008 vom 26. November 2008 E. 4).

Folglich liegt für die

über den 31. Januar 2020 hinaus persistierenden Kopfbeschwerden

kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes Substrat vor.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer an Beschwerden leidet, welche in einem kausalen

Zusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Januar 2019 stehen.

7.1

7.1.1 Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,

welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, sind

die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien im

Rahmen der Adäquanzprüfung massgebend. Die Anwendung dieser Schleudertrauma-Praxis

setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine

äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Als adäquanzrechtlich gleich wie

ein Schleudertrauma zu behandelnde Diagnose gelten neben der HWS-Distorsion

ähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule, insbesondere auch

Schädel-Hirn-Traumata, sofern diese zumindest den Schweregrad einer Contusio

cerebri erreichen. Ist diese Schleudertrauma-Rechtsprechung mangels

Vorliegens von einschlägigen Verletzungen nicht anwendbar, sind grundsätzlich

die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem

Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Irene Hofer,

in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 6 N. 83;

Rumo-Jungo/Holzer, S. 59 f., mit Hinweisen).

7.1.2 Um die Adäquanzprüfung nach der für den

Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, wird

insbesondere vorausgesetzt, dass ärztlicherseits ein Schleudertrauma oder

eine diesem äquivalente Verletzung diagnostiziert worden ist. Aus den im

Recht liegenden Akten geht hervor, dass zwei verschiedene Versionen des

Austrittsberichts vom 28. Januar 2019 vorliegen. Die erstbehandelnden Ärzte

am Spital I.______ diagnostizierten einerseits eine HWS-Distorsion.

Andererseits geht aus dem Austrittsbericht, der handschriftlich als

provisorische Version gekennzeichnet wurde und welcher in den Akten der

Beschwerdegegnerin zu finden ist, eine entsprechende Diagnose nicht hervor.

Sodann ist nicht zu erkennen, von wem die Handschrift stammt, weshalb der

Beschwerdegegnerin eine solche Markierung entging und weshalb der

Beschwerdeführer die definitive Fassung des Austrittsberichts der

Beschwerdegegnerin nicht einreichte. Abgesehen von den Diagnosen

unterscheiden sich die Austrittsberichte geringfügig in der Anamnese. In der

Endfassung wurde die Angabe entfernt, dass die Windschutzscheibe des

Unfallfahrzeugs Risse hatte. Sodann sprachen die erstbehandelnden Ärzte dem

Beschwerdeführer in der Statusbeurteilung der definitiven Version einen

reduzierten Allgemeinzustand zu, dies im Gegensatz zur provisorischen

Version, wonach sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand

befunden habe. Demgegenüber haben die Austrittsberichte gemeinsam, dass die

Befunde aus den Zusatzuntersuchungen unverändert Eingang in die beiden

Versionen der Austrittsberichte fanden.

7.1.3 Sofern auf den definitiven Austrittsbericht vom 28.

Januar 2019 abzustellen wäre, ist ärztlicherseits eine HWS-Distorsion

diagnostiziert worden. Für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ist

weiter erforderlich, dass sich innert der Latenzzeit von 24 bis

72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestieren

(BGer-Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2). Aus den im

Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer

innert den 72 Stunden über ein für diese Verletzung typisches

Beschwerdebild wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung

usw. beklagte (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Es wurde

stattdessen ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht

bewusstlos gewesen sei. Kopfschmerzen, Nausea sowie Erbrechen hätten

ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung ist von den behandelnden Ärzten ebenfalls nicht

diagnostiziert worden.

7.1.4 Daraus folgt, dass die Schleudertrauma-Praxis

infolge der fehlenden Beschwerden innerhalb der Latenzzeit von

72 Stunden nicht anzuwenden wäre. Aufgrund der widersprüchlichen

Austrittsberichte des Spitals I.______ rechtfertigt es sich jedoch, in

einem ersten Schritt anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren

Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob seine Beschwerden adäquat kausal zum

Unfallereignis sind.

7.2

7.2.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung

für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies

trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das

Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf

zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen

anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich

unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei

schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint

werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es

sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall

in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im

mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne

dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur

Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium

oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109

E. 10.1).

Als

adäquanzrelevant gelten dabei folgende Kriterien: besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3).

7.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass er den

Lieferwagen hinunter gebremst und danach still gestanden habe, als es zur

Kollision kam. Praxisgemäss werden Auffahrkollisionen auf ein haltendes

Fahrzeug in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen eingereiht, sofern sie sich im Stadtverkehr ereignen

(vgl. BGer-Urteil U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2). Im

hier zu beurteilenden Sachverhalt trug sich der Unfall auf der Autobahn mit

einer relativ hohen Fahrgeschwindigkeit zu. Aus dem Polizeirapport ergibt

sich eine Geschwindigkeit von 79 km/h. Das Fahrzeug wurde dabei stark

beschädigt. Dieser Geschehensablauf ist offensichtlich schwerwiegender als

eine blosse Auffahrkollision in ein stehendes Fahrzeug. Damit ist das

Ereignis vom 22. Januar 2019 nicht als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich

zu den leichten Fällen zu qualifizieren. Gemäss

Dr. sc. techn. R.______, […], lag die durch den Heckanprall

bedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers

deutlich oberhalb eines Bereichs von 10 – 15 km/h. Durch den nachfolgenden

Frontanprall erfuhr das Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung innerhalb des

Bereichs von 20 – 30 km/h. Diese Geschwindigkeitsänderungen rechtfertigen es

nicht, das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen

zu qualifizieren. Eine solche Qualifikation käme erst bei höheren

einwirkenden Kräften in Frage (vgl. BGer-Urteil 8C_629/2012 vom 20. Februar

2013 E. 5.1, 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2). Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist das Unfallereignis vom 22. Januar 2019 nicht

als schwer, sondern als im engeren Sinne mittelschwer zu qualifizieren (vgl.

BGer-Urteil U 330/03 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). Der adäquate

Kausalzusammenhang ist somit nur dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen

Adäquanzkriterien oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sind (BGer-Urteil

8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

7.2.3

7.2.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine

besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und

nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten

Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine

gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung

des Kriteriums ausreichen kann (BGer-Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012

E. 6.1). Gemäss dem Polizeirapport vom 22. März 2019 kam es am Tag

des Unfallereignisses zu einem Auffahrunfall mit sechs Fahrzeugen. Der

Beschwerdeführer erlitt als Lenker eines Lieferwagens auf der Autobahn einen

Heck-Auffahrunfall, der wiederum eine Kollision mit dem voranfahrenden

Fahrzeug nach sich zog. Daraufhin ereigneten sich weitere Kollisionen, bis

anschliessend sämtliche involvierten Fahrzeuge zum Stillstand kamen. Aufgrund

der Massenkarambolage rückten verschiedene Rettungskräfte aus. Sie brachten

die verletzten Unfallbeteiligten in die umliegenden Spitäler. Zudem waren der

Beschwerdeführer und sein Beifahrer im stark demolierten Fahrzeug eingeklemmt

und mussten durch die Feuerwehr befreit werden. Eine gewisse Eindrücklichkeit

kann unter diesen Umständen bejaht werden. Dieses Kriterium ist jedoch nicht

in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. BGer-Urteil 8C_398/2012 vom 6.

November 2012 E. 6.1.1; 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1).

7.2.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich

allein nicht, um das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der

erlittenen Verletzungen zu bejahen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor,

die auf eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden

hinweisen. Radiologisch liess sich eine Schädigung nicht nachweisen. Zudem

sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche das Beschwerdebild

beeinflussen könnten (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).

7.2.3.3 Zur Bejahung des Kriteriums der fortgesetzten,

belastenden ärztlichen Behandlung genügen manualtherapeutische Behandlungen

wie Physiotherapie nicht (BGer-Urteil 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E.

4.2.2). Ebenso sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen

dabei nicht zu berücksichtigen (BGer-Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.

9.3.3). Mit Ausnahme der Kontrolltermine und der medikamentösen Behandlung

fanden beim Beschwerdeführer nur manualtherapeutische Behandlungen statt.

Diese sind nicht als schwer belastend einzustufen, womit dieses Kriterium

nicht erfüllt wird.

7.2.3.4 Sodann ist das Kriterium der erheblichen

Beschwerden zu verneinen. Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen

Beschwerden können nicht genügen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen

Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als

Differenzierungsmerkmal mehr hätte (BGer-Urteil 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Ferner

war es dem Beschwerdeführer möglich, trotz angegebener Schmerzen ein

Teilerwerbspensum und das Autofahren wieder aufzunehmen, wobei er nur noch

bei Bedarf auf Medikamente angewiesen ist. Sodann genügen die Schmerzen aus

der Zahnfraktur nicht für die Annahme erheblicher Beschwerden (BGer-Urteil

8C_46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.2.2). Schliesslich

haben sich die Schulter-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden verbessert. Es

liegen somit keine erhebliche

Beschwerden vor, wodurch er eine hohe Beeinträchtigung in seinem Lebensalltag

erfahren hätte.

7.2.3.5 Daneben bestehen keine Anzeichen für eine ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann

sind auch keine Anzeichen für einen schwierigen Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen ersichtlich.

7.2.3.6 Der Beschwerdeführer war seit dem Unfallereignis

bis zum 5. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der C.______ war

er bis zum 31. März 2019 angestellt. Danach wollte er im eigenen

Unternehmen, welche Dienstleistungen wie Personen oder Veranstaltungsschutz

anbietet, arbeiten. Die körperlich anstrengenden Tätigkeiten seines Berufs

kann er gemäss seinen Angaben derzeit nicht ausführen, weshalb er sich auf

Büroarbeit oder leichtere sonstige Tätigkeiten beschränke. Seit dem

6. Mai 2019 arbeitete er in einem 20 %-Pensum. Er konnte

seither seine Arbeitsfähigkeit stetig steigern, weshalb

er seit dem 1. Oktober 2019 seinen Beruf zu 40 % ausübte. Sodann

hält sich der Beschwerdeführer ab

Dezember 2019 lediglich in einem 50 %-Pensum für arbeitsfähig.

Demgegenüber ging Kreisarzt Dr. O.______ davon aus, dass der

Beschwerdeführer einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Selbst wenn

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wird, ist das Kriterium

der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht

besonders ausgeprägt erfüllt (vgl. BGer-Urteil 8C_217/2008 vom 20. März

2009 E. 10.7).

7.3 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei

Adäquanzkriterien in jeweils nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

Selbst wenn man die für den Beschwerdeführer günstigere

Schleudertrauma-Praxis anwendet, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den

adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat. Damit kann die Frage nach

dem natürlichen Kausalzusammenhang offen bleiben (BGer-Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6).

Sodann kann offengelassen werden, ob

weitere fachärztliche Beurteilungen angezeigt gewesen wären. Bei dieser

Ausgangslage fehlt es an der wesentlichen Leistungsvoraussetzung der

adäquaten Kausalität. Es besteht somit kein Bedarf zur Bemühung eines

strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGer-Urteil 8C_261/2019 vom 8. Juli

2019 E. 4.3.1).

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 ist nicht zu beanstanden, was zur

Abweisung der Beschwerde führt.

III.

Die Gerichtskosten sind von

Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Abs. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]