VG.2020.00062
Sozialversicherung - Unfallversicherung
29. Oktober 2020Deutsch27 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Oktober 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00062
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva)
Beschwerdegegnerin
betreffend
UVG-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______ war seit dem
1. April 2011 im Vollzeitpensum bei der C.______ als Chauffeur
tätig. Dabei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
22. Januar 2019 erlitt er als Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall.
Bei stockendem Verkehr auf der Autobahn kollidierte ein Sattelmotorfahrzeug
mit dem Heck des von A.______ gesteuerten Lieferwagens, wodurch dieser in das
vorfahrende Fahrzeug gestossen wurde. Dabei verletzten sich A.______ und sein
Beifahrer. Die beiden Fahrzeuginsassen konnten sich nicht selber aus dem
Fahrzeug befreien.
1.2 Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Berufsunfalls. Das
Arbeitsverhältnis mit der C.______ wurde auf den 31. März 2019 aufgelöst.
1.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte die
Suva einen weitergehenden Leistungsanspruch und schloss den Fall per 31.
Januar 2020 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 7. Mai 2020 ab.
2.
A.______ gelangte in der
Folge mit Beschwerde vom 4. Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte,
der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm seien die
gesetzlichen Leistungen ab dem 31. Januar 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei
der Einspracheentscheid an die Suva zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Die Suva beantragte am 28. Juli 2020
die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981.
(UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
3.
Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige und unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1, 117 V 359 E. 4a). Es ist
daher unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von
der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern
medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben
werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht
(BGE 119 V 335 E. 2b f.). Entscheidend ist dabei die Würdigung der
in den Akten liegenden medizinischen Berichte, wobei der
Richter bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht ohne
zwingenden Grund von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht
(BGE 118 V 286 E. 1b).
2.3
Die
Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfall und der dadurch verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Ereignis hat dann als adäquate
Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 117 V 359 E. 5a). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 58 f.). Als objektivierbar gelten
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden
und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt werden (vgl. etwa BGE 138 V 248 E. 5.1).
3.
3.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt
ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt
sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Der Sachverhalt ist so weit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGer-Urteil
8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
3.2
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der
Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Feststellung des natürlichen
Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten
zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b, mit Hinweisen). Nach
dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
3.3 Weil die
Beschwerdegegnerin in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität
verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als
begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche
den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem
Unfallereignis an einem kraniozervikalen Distorsionstrauma bzw. einem
posttraumatischen migräniformen Kopfschmerz-Syndrom zu leiden. Diesbezüglich
habe die Beschwerdegegnerin nicht das Vorliegen eines natürlichen, sondern
eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Unfall bestritten. Sodann sei es nicht
sachgerecht, dass bei der Beurteilung der rechtserheblichen Kausalität von
einer psychischen Fehlentwicklung ausgegangen und die dafür entwickelten
Adäquanzkriterien herangezogen würden. Vielmehr sei die zum Schleudertrauma
und gleichwertigen Beschwerdebildern ergangene Rechtsprechung anzuwenden.
Insofern die Adäquanzprüfung nach der für psychische Fehlentwicklungen
massgeblichen Kriterien zu erfolgen habe, sei der Unfall als schwer zu
qualifizieren. In den Medien sei von einem Horrorcrash berichtet worden.
Selbst wenn dieser als bloss mittelschweres Unfallereignis qualifiziert
werde, seien die massgebenden Kriterien mehrheitlich erfüllt. Ferner seien
die angedachten weiterführenden Untersuchungen nicht vollständig durchgeführt
worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin eine umfassende, polydisziplinäre
Begutachtung in Auftrag zu geben.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist hingegen darauf hin,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen des erstbehandelnden Spitals
nicht bewusstlos gewesen sei und nicht unter Kopfschmerzen gelitten habe. Die
Kopfschmerzen seien erst im April 2019 und lediglich intermittierend
aufgetreten. Sodann seien weder äussere noch innere Verletzungen des
Kopfbereichs aktenkundig. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
er den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen habe. Ferner sei für die
Kopfschmerzen kein bildgebendes/apparatives Substrat erstellt. Somit seien
sie organisch nicht hinreichend nachweisbar. Für die Adäquanzprüfung sei die
Psycho-Praxis anzuwenden, da nie ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert
worden sei und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild nicht
aktenkundig sei. Dabei sei der Unfall höchstens als mittelschwer zu
qualifizieren. Da kein weiteres Adäquanzkriterium vorliege, sei der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den organisch nicht hinreichend
ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen.
5.
5.1
5.1.1 Dr. med. D.______ und Dr. med. E.______
hielten am 22. Januar 2019 fest, die Untersuchung des Schädels ergebe
keinen Hinweis auf eine Fraktur. Eine intrakranielle Blutung könne ebenfalls
nicht festgestellt werden. Sodann zeigten die Thoraxaufnahmen keinen
Hämatothorax, Pneumothorax oder eine Rippenfraktur. Ferner sei keine akute
Traumafolge des Abdomens ersichtlich. Bei der HWS sei ein regelrechtes
Alignement erkennbar. Eine Fraktur bestehe nicht. Die BWS und die LWS würden
eine geringe ISG-Arthrose beidseits aufweisen. Ein Frakturnachweis bestehe
jedoch nicht. Schliesslich könnten geringe osteodegenerative Veränderungen
des AC-Gelenks festgestellt werden. Eine Fraktur sei auch hier nicht gegeben.
5.1.2 Dr. med. F.______ erkannte am 23. Januar 2019 keine
Fraktur der Klavikula. Die linken Schultergelenkbezirke seien ebenfalls
unauffällig. Hingegen imponiere der akromioklavikulare Raum mit ca.
9-10 mm auffallend weit.
5.1.3 Dr. med. G.______ und Dr. med. H.______
diagnostizierten am 24. Januar 2019 ein ganz geringes Ödem interspinös
HWK5/6 und geringer HWK6/7. Die Ligamenta flava seien intakt.
Differenzialdiagnostisch komme eine geringe Stauchung oder Zerrung der
Ligamenta infrage. Ansonsten sei die Darstellung der ligamentären Strukturen
regelrecht. Ferner sei im Bereich der HWS und der BWS kein Nachweis einer
wesentlichen osteodiskogenen Pathologie erbracht. Es bestehe keine spinale
Enge oder ein Hinweis auf eine Nervenwurzelaffektion. Ebenfalls könne keine
Raumforderung intraspinal wie auch keine Einblutung festgestellt werden.
5.1.4 Den Austrittsberichten des Spitals I.______ vom 28.
Januar 2019 ist zu entnehmen, dass eine Gelenksluxation links Typ 1 nach
Tossy diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos
gewesen. Kopfschmerzen, Nausea sowie Erbrechen hätten ebenfalls nicht
nachgewiesen werden können. Ferner habe er unmittelbar Schmerzen im HWS- und
BWS-Bereich, der linken Schulter sowie im rechten Kiefergelenk angegeben. Er
sei seit dem Unfalldatum bis zum 5. Februar 2019 vollständig
arbeitsunfähig. Zudem sei am 15. Februar 2019 eine Zahnfraktur
festgehalten worden.
5.2 Dr. med. J.______, Chefarzt Radiologie am Spital
K.______, diagnostizierte am 23. März 2019 eine flache lumbale
Protrusion der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne ossäre Reaktion oder
Neurokompression.
5.3 Dr. med. L.______ röntgte den Beschwerdeführer am 6.
Juni 2019. Beim Beschwerdeführer sei eine AC-Arthrose erkennbar, die bereits
in der Voruntersuchung vom 22. Mai 2018 bestanden habe. Ausserdem könnten
Signalveränderungen an den ossären Strukturen im Bereich des AC-Gelenks
passend zu den Veränderungen nach AC-Gelenksluxation im Januar 2019 erblickt
werden.
5.4 Kreisärztin Dr. med. M.______, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, merkte am 2. Juli 2019 an, dass eine
Tossy-I-Verletzung normalerweise nach maximal sechs bis acht Wochen abheile.
5.5 Dr. med. N.______, Facharzt Neurologie FMH,
untersuchte den Beschwerdeführer am 5. September 2019. Dabei habe
der Beschwerdeführer angegeben, den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen zu
haben. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er bewusstlos gewesen sei.
Seine erste Erinnerung sei, dass er Leute um sich herum rufen gehört habe.
Daher ging Dr. N.______ vom Vorhandensein einer Erinnerungslücke aus.
Eine stattgehabte Commotio cerebri sei somit wahrscheinlich. Aufgrund der
unauffälligen Vorgeschichte sei eine posttraumatische Migräne zu postulieren.
Sodann ergebe die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällige Befunde.
Ein fokal-neurologisches Defizit könne nicht nachgewiesen werden.
Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für eine zerviko- oder lumboradikuläre
Symptomatik. Dr. N.______ empfahl ein Schädel-MRI durchzuführen, damit
eine traumatische Hirnverletzung ausgeschlossen werden könne.
5.6 Dr. L.______ hielt im Radiologiebefund vom 11.
Oktober 2019 fest, dass im Schädel-MRI keine Raumforderung und keine
Blutungsreste erkennbar seien. Ferner habe das MRI der HWS keinen fassbaren
pathologischen Befund ergeben.
5.7 Kreisarzt Dr. med. univ. O.______,
Arzt für Allgemeinmedizin, beurteilte am 28. November 2019 den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Diagnose einer
acromioclaviculären Gelenksluxation Typ I nach Tossy sei nicht
nachvollziehbar, denn ein Druckschmerz über dem AC-Gelenk sei nicht angegeben
worden. Sodann lasse sich im MRI der HWS vom 24. Januar 2019 kein Hinweis auf
eine unfallkausale strukturelle Verletzung finden. Vielmehr zeige sich ein
minimales Ödem intraspongiös zwischen HWK 5/6 und HWK 6/7 bei intakter
Ligamenta flava. Im MRI der LWS vom 26. März 2019 würden sich ebenfalls
ausschliesslich degenerative Befunde mit Protrusionen der Bandscheibe zeigen.
Ferner könne er nicht nachvollziehen, weshalb im Radiologiebefund vom 6. Juni
2019 die vorbestehende bekannte Arthrose als Folge einer möglichen
AC-Gelenksluxation eingestuft worden sei. Der Bandapparat stelle sich
unauffällig dar. Zudem sei im MRI des Schädels vom 11. Oktober 2019
der Befund unauffällig gewesen. Bei der neurologischen Untersuchung vom 5.
September 2019 sei sodann festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe
sich den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen. Ein derartiger Vorgang hätte
allerdings in einer massiven Kontusion des Brustbeins, des Thorax oder des
Abdomens resultieren müssen. Anlässlich der Erstuntersuchung seien keine
Hinweise auf Kontusionsmarken gefunden worden. Zudem seien beim Kopf keine
Verletzungsfolgen oder Hinweise auf Verletzungen dokumentiert worden.
Schliesslich habe der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen
Verletzungen geführt, weswegen keine Unfallfolgen vorliegen würden. Folglich
sei der Beschwerdeführer seit März 2019 wieder voll erwerbfähig, weswegen
spätestens zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. zehn Monate nach dem Unfallereignis,
von einer ganztätigen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
5.8 P.______, FMH Allgemeine Innere Medizin, berichtete
am 10. Februar 2020, dass im Verlauf des Jahres 2019 unter fortgesetzter
Therapie die lumbalen Rückenschmerzen und auch die Nacken- und
Schulterbeschwerden sistiert hätten. Allerdings leide der Beschwerdeführer
unter starken Kopfschmerzen. Er sehe einen wahrscheinlichen Zusammenhang der
aktuellen Kopfschmerzen zum Unfall und insbesondere vermute er die
langwierigen Nackenbeschwerden als Mitauslöser. Der Beschwerdeführer habe
seit dem 1. Dezember 2019 sein Arbeitspensum auf 50 % erhöht. Eine
weitere Steigerung sei seither nicht möglich gewesen. Vor allem könne er die
körperlich anstrengenden Tätigkeiten seines Berufes wie Personen- oder
Türschutz derzeit nicht mehr ausführen. Deshalb beschränke er sich auf
Büroarbeit oder leichtere sonstige Tätigkeiten.
5.9 Dr. med. Q.______, FMH Neurologie,
untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2020. Er bestätigte, dass
sich in den vorliegenden bildgebenden Untersuchungen sowie in den
Verlaufskontrolluntersuchungen neurologisch und auch allgemein-medizinisch
keine eindeutigen Traumafolgen gezeigt hätten. Zudem seien in den
Folgeuntersuchungen die geringen Ödeme in Höhe HWK 5-6 und HWK 6-7 wie auch
eine mögliche Stauchung oder Zerrung im Bereich der Ligamenta flava nicht
erneut bestätigt oder erhoben worden. Anhand des ausgeprägten Unfallgeschehens
mit einer hohen Belastung auf die HWS und den Kopf im Sinne des Aufpralls an
der Windschutzscheibe sei es jedoch denkbar, dass es zu kurzfristigen
Traumafolgen im Bereich der HWS und des oberen Myelons gekommen sei. Denkbar
sei zudem, dass die beschriebenen ödematösen Veränderungen im unteren
HWS-Bereich auch als Traumafolge zu werten seien. Sodann gehe er insbesondere
bei den Zervikozephalgien, den Muskeltonuserhöhungen zervikal und den
gemischten Kopfschmerzanteilen von einer direkten Kausalität aus.
6.
Es ist zunächst zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht am 31. Januar 2020
abschloss.
6.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der
Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen
abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1).
6.2 Der Beschwerdeführer erhebt zu
Recht keine Einwendungen gegen die kreisärztliche Einschätzung, wonach eine
AC-Gelenksluxation nach Tossy I in der Regel nach sechs bis acht Wochen
abheilt. Spätestens beim Fallabschluss, der ein Jahr nach dem Unfall
erfolgte, war die AC-Gelenksluxation in der linken Schulter ausgeheilt. Es
kann daher offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer eine AC-Gelenksluxation
vorlag, die auf den Unfall vom 22. Januar 2019 zurückzuführen war.
Sodann wies Kreisarzt Dr. O.______ in berechtigter Weise darauf hin,
dass eine AC-Gelenkarthrose bereits vor dem Unfallereignis am 22. Mai 2018
festgestellt worden sei. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn er die
AC-Gelenkarthrose als Folge einer möglichen AC-Gelenksluxation verneinte. Der
Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie gestützt auf das MRI vom
11. Oktober 2019 ein geringes Ödem interspinös zwischen HWK 5/6 und HWK
6/7 als nicht mehr ausgewiesen hielt. Die Darstellung der HWS war
unauffällig. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Ödeme spätestens ab diesem
Zeitpunkt auskurierten. Sodann gab der Hausarzt P.______ an, dass die
lumbalen Rückenschmerzen und auch die Nacken- und Schulterbeschwerden im Verlauf des Jahres 2019 sistiert hätten. Die Beschwerden in
der LWS sind somit ausgeheilt.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich der geklagten Kopfschmerzen legte
Dr. O.______ ausführlich und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer
den Kopf nicht an der Windschutzscheibe angeschlagen habe. Ein derartiger
Vorgang würde eine massive Kontusion des Brustbeins, des Thorax oder des
Abdomens bedingen. Bei der Erstuntersuchung seien jedoch keine Hinweise auf
Kontusionsmarken gefunden worden. Sodann sei der Thorax insgesamt stabil
gewesen. Ausserdem sei die Bauchdecke weich und ohne Druckschmerz oder
Resistenz gewesen. Schliesslich seien keine Verletzungen des Kopfs
dokumentiert worden. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass verschiedene
Angaben darüber bestehen, ob der Beschwerdeführer angegurtet gewesen war oder
nicht. In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2019 wurde
erkannt, dass der Fahrerairbag und die vorderen Gurtstraffer beim Aufprall
ausgelöst worden waren. Ferner sei die Luxation des AC-Gelenks mit der
Rückhaltewirkung der Sicherheitsgurte zu erklären. Der Beschwerdeführer war
somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegurtet. Es ist aus diesen
Gründen nicht zu beanstanden, wenn Dr. O.______ ein Aufprall des Kopfes
an der Windschutzscheibe verneinte.
6.3.2 Dr. N.______ diagnostizierte eine mutmassliche Migräne.
Sodann hielt er eine stattgehabte Commotio cerebri für wahrscheinlich. Die
klinisch-neurologische Untersuchung ergab jedoch unauffällige Befunde.
Nachdem die geklagten Kopfschmerzen in der klinischen Untersuchung nicht
nachgewiesen werden konnten und trotz des Fehlens eines objektiv
ausgewiesenen organischen Substrats eine mutmassliche Migräne sowie eine
Commotio cerebri diagnostiziert worden waren, sind überzeugende Aussagen
erforderlich, damit diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
Unfallfolge qualifiziert werden können. Alleine auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführer ist jedoch nicht abzustellen, da sich diese einer
medizinischen Feststellung und Überprüfung entziehen. Des Weiteren gab er
gegenüber den Ärzten des erstbehandelnden Spitals keine Kopfschmerzen an.
Ebenso wenig diagnostizierten diese eine Commotio cerebri. Somit fehlt es an
überzeugenden Aussagen, wonach die Kopfschmerzen infolge des Unfalls
eingetreten sind. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht vorbringt,
genügt die blosse Möglichkeit einer Diagnose nicht, um den erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erreichen.
6.3.3 Dr. Q.______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer
einen anhaltenden Kopfschmerz, der auf eine leichte Verletzung des Kopfes und
der HWS zurückzuführen sei. Insofern sich die Diagnose von Dr. Q.______
auf die Anamnese und insbesondere auf den möglichen Aufprall des Kopfes an
der Windschutzscheibe stützte, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer den
Kopf nicht an der Windschutzscheibe angeschlagen hatte
(vgl. E. II/6.3.1). Überdies genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht, eine Diagnose für denkbar zu halten. Vielmehr
werden gewichtige Gründe verlangt, weshalb einer Sachverhaltsdarstellung
gefolgt werden soll. Diesbezüglich hielt Dr. Q.______ eigens fest, dass
die Bildgebungen sowie die Verlaufskontrolluntersuchungen keine eindeutigen
Traumafolgen gezeigt hätten. Zudem wies er darauf hin, dass in den
Folgeuntersuchungen die Ödeme in der HWS sowie die Differenzialdiagnose einer
Stauchung oder Zerrung im Bereich der Ligamenta flava nicht erneut bestätigt
worden seien. Somit fehlt es beim Untersuchungsergebnis an einem hinreichend objektivierten
Korrelat. Die von Dr. Q.______ gestellte Diagnose erreicht den
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Ferner stellte er eine
diskret eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und hochzervikale Druckschmerzpunkte
links fest. Diese können jedoch nicht als klar ausgewiesenes organisches
Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. BGer-Urteil
8C_744/2008 vom 26. November 2008 E. 4).
Folglich liegt für die
über den 31. Januar 2020 hinaus persistierenden Kopfbeschwerden
kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes Substrat vor.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer an Beschwerden leidet, welche in einem kausalen
Zusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Januar 2019 stehen.
7.1
7.1.1 Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,
welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, sind
die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten Kriterien im
Rahmen der Adäquanzprüfung massgebend. Die Anwendung dieser Schleudertrauma-Praxis
setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine
äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Als adäquanzrechtlich gleich wie
ein Schleudertrauma zu behandelnde Diagnose gelten neben der HWS-Distorsion
ähnliche Verletzungen der Halswirbelsäule, insbesondere auch
Schädel-Hirn-Traumata, sofern diese zumindest den Schweregrad einer Contusio
cerebri erreichen. Ist diese Schleudertrauma-Rechtsprechung mangels
Vorliegens von einschlägigen Verletzungen nicht anwendbar, sind grundsätzlich
die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem
Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (Irene Hofer,
in Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2020, Art. 6 N. 83;
Rumo-Jungo/Holzer, S. 59 f., mit Hinweisen).
7.1.2 Um die Adäquanzprüfung nach der für den
Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen, wird
insbesondere vorausgesetzt, dass ärztlicherseits ein Schleudertrauma oder
eine diesem äquivalente Verletzung diagnostiziert worden ist. Aus den im
Recht liegenden Akten geht hervor, dass zwei verschiedene Versionen des
Austrittsberichts vom 28. Januar 2019 vorliegen. Die erstbehandelnden Ärzte
am Spital I.______ diagnostizierten einerseits eine HWS-Distorsion.
Andererseits geht aus dem Austrittsbericht, der handschriftlich als
provisorische Version gekennzeichnet wurde und welcher in den Akten der
Beschwerdegegnerin zu finden ist, eine entsprechende Diagnose nicht hervor.
Sodann ist nicht zu erkennen, von wem die Handschrift stammt, weshalb der
Beschwerdegegnerin eine solche Markierung entging und weshalb der
Beschwerdeführer die definitive Fassung des Austrittsberichts der
Beschwerdegegnerin nicht einreichte. Abgesehen von den Diagnosen
unterscheiden sich die Austrittsberichte geringfügig in der Anamnese. In der
Endfassung wurde die Angabe entfernt, dass die Windschutzscheibe des
Unfallfahrzeugs Risse hatte. Sodann sprachen die erstbehandelnden Ärzte dem
Beschwerdeführer in der Statusbeurteilung der definitiven Version einen
reduzierten Allgemeinzustand zu, dies im Gegensatz zur provisorischen
Version, wonach sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand
befunden habe. Demgegenüber haben die Austrittsberichte gemeinsam, dass die
Befunde aus den Zusatzuntersuchungen unverändert Eingang in die beiden
Versionen der Austrittsberichte fanden.
7.1.3 Sofern auf den definitiven Austrittsbericht vom 28.
Januar 2019 abzustellen wäre, ist ärztlicherseits eine HWS-Distorsion
diagnostiziert worden. Für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis ist
weiter erforderlich, dass sich innert der Latenzzeit von 24 bis
72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der HWS manifestieren
(BGer-Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.2). Aus den im
Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
innert den 72 Stunden über ein für diese Verletzung typisches
Beschwerdebild wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung
usw. beklagte (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Es wurde
stattdessen ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht
bewusstlos gewesen sei. Kopfschmerzen, Nausea sowie Erbrechen hätten
ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung ist von den behandelnden Ärzten ebenfalls nicht
diagnostiziert worden.
7.1.4 Daraus folgt, dass die Schleudertrauma-Praxis
infolge der fehlenden Beschwerden innerhalb der Latenzzeit von
72 Stunden nicht anzuwenden wäre. Aufgrund der widersprüchlichen
Austrittsberichte des Spitals I.______ rechtfertigt es sich jedoch, in
einem ersten Schritt anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren
Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, ob seine Beschwerden adäquat kausal zum
Unfallereignis sind.
7.2
7.2.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung
für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies
trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf
zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei
schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im
mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne
dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium
oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109
E. 10.1).
Als
adäquanzrelevant gelten dabei folgende Kriterien: besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3).
7.2.2 Der Beschwerdeführer gab an, dass er den
Lieferwagen hinunter gebremst und danach still gestanden habe, als es zur
Kollision kam. Praxisgemäss werden Auffahrkollisionen auf ein haltendes
Fahrzeug in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen eingereiht, sofern sie sich im Stadtverkehr ereignen
(vgl. BGer-Urteil U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2). Im
hier zu beurteilenden Sachverhalt trug sich der Unfall auf der Autobahn mit
einer relativ hohen Fahrgeschwindigkeit zu. Aus dem Polizeirapport ergibt
sich eine Geschwindigkeit von 79 km/h. Das Fahrzeug wurde dabei stark
beschädigt. Dieser Geschehensablauf ist offensichtlich schwerwiegender als
eine blosse Auffahrkollision in ein stehendes Fahrzeug. Damit ist das
Ereignis vom 22. Januar 2019 nicht als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Fällen zu qualifizieren. Gemäss
Dr. sc. techn. R.______, […], lag die durch den Heckanprall
bedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers
deutlich oberhalb eines Bereichs von 10 – 15 km/h. Durch den nachfolgenden
Frontanprall erfuhr das Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung innerhalb des
Bereichs von 20 – 30 km/h. Diese Geschwindigkeitsänderungen rechtfertigen es
nicht, das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen
zu qualifizieren. Eine solche Qualifikation käme erst bei höheren
einwirkenden Kräften in Frage (vgl. BGer-Urteil 8C_629/2012 vom 20. Februar
2013 E. 5.1, 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist das Unfallereignis vom 22. Januar 2019 nicht
als schwer, sondern als im engeren Sinne mittelschwer zu qualifizieren (vgl.
BGer-Urteil U 330/03 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). Der adäquate
Kausalzusammenhang ist somit nur dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen
Adäquanzkriterien oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sind (BGer-Urteil
8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
7.2.3
7.2.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und
nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine
gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung
des Kriteriums ausreichen kann (BGer-Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012
E. 6.1). Gemäss dem Polizeirapport vom 22. März 2019 kam es am Tag
des Unfallereignisses zu einem Auffahrunfall mit sechs Fahrzeugen. Der
Beschwerdeführer erlitt als Lenker eines Lieferwagens auf der Autobahn einen
Heck-Auffahrunfall, der wiederum eine Kollision mit dem voranfahrenden
Fahrzeug nach sich zog. Daraufhin ereigneten sich weitere Kollisionen, bis
anschliessend sämtliche involvierten Fahrzeuge zum Stillstand kamen. Aufgrund
der Massenkarambolage rückten verschiedene Rettungskräfte aus. Sie brachten
die verletzten Unfallbeteiligten in die umliegenden Spitäler. Zudem waren der
Beschwerdeführer und sein Beifahrer im stark demolierten Fahrzeug eingeklemmt
und mussten durch die Feuerwehr befreit werden. Eine gewisse Eindrücklichkeit
kann unter diesen Umständen bejaht werden. Dieses Kriterium ist jedoch nicht
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. BGer-Urteil 8C_398/2012 vom 6.
November 2012 E. 6.1.1; 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1).
7.2.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich
allein nicht, um das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der
erlittenen Verletzungen zu bejahen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor,
die auf eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden
hinweisen. Radiologisch liess sich eine Schädigung nicht nachweisen. Zudem
sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche das Beschwerdebild
beeinflussen könnten (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
7.2.3.3 Zur Bejahung des Kriteriums der fortgesetzten,
belastenden ärztlichen Behandlung genügen manualtherapeutische Behandlungen
wie Physiotherapie nicht (BGer-Urteil 8C_724/2008 vom 18. Dezember 2007 E.
4.2.2). Ebenso sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen
dabei nicht zu berücksichtigen (BGer-Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.
9.3.3). Mit Ausnahme der Kontrolltermine und der medikamentösen Behandlung
fanden beim Beschwerdeführer nur manualtherapeutische Behandlungen statt.
Diese sind nicht als schwer belastend einzustufen, womit dieses Kriterium
nicht erfüllt wird.
7.2.3.4 Sodann ist das Kriterium der erheblichen
Beschwerden zu verneinen. Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen
Beschwerden können nicht genügen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen
Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als
Differenzierungsmerkmal mehr hätte (BGer-Urteil 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Ferner
war es dem Beschwerdeführer möglich, trotz angegebener Schmerzen ein
Teilerwerbspensum und das Autofahren wieder aufzunehmen, wobei er nur noch
bei Bedarf auf Medikamente angewiesen ist. Sodann genügen die Schmerzen aus
der Zahnfraktur nicht für die Annahme erheblicher Beschwerden (BGer-Urteil
8C_46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.2.2). Schliesslich
haben sich die Schulter-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden verbessert. Es
liegen somit keine erhebliche
Beschwerden vor, wodurch er eine hohe Beeinträchtigung in seinem Lebensalltag
erfahren hätte.
7.2.3.5 Daneben bestehen keine Anzeichen für eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann
sind auch keine Anzeichen für einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen ersichtlich.
7.2.3.6 Der Beschwerdeführer war seit dem Unfallereignis
bis zum 5. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der C.______ war
er bis zum 31. März 2019 angestellt. Danach wollte er im eigenen
Unternehmen, welche Dienstleistungen wie Personen oder Veranstaltungsschutz
anbietet, arbeiten. Die körperlich anstrengenden Tätigkeiten seines Berufs
kann er gemäss seinen Angaben derzeit nicht ausführen, weshalb er sich auf
Büroarbeit oder leichtere sonstige Tätigkeiten beschränke. Seit dem
6. Mai 2019 arbeitete er in einem 20 %-Pensum. Er konnte
seither seine Arbeitsfähigkeit stetig steigern, weshalb
er seit dem 1. Oktober 2019 seinen Beruf zu 40 % ausübte. Sodann
hält sich der Beschwerdeführer ab
Dezember 2019 lediglich in einem 50 %-Pensum für arbeitsfähig.
Demgegenüber ging Kreisarzt Dr. O.______ davon aus, dass der
Beschwerdeführer einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Selbst wenn
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen wird, ist das Kriterium
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht
besonders ausgeprägt erfüllt (vgl. BGer-Urteil 8C_217/2008 vom 20. März
2009 E. 10.7).
7.3 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei
Adäquanzkriterien in jeweils nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
Selbst wenn man die für den Beschwerdeführer günstigere
Schleudertrauma-Praxis anwendet, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den
adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint hat. Damit kann die Frage nach
dem natürlichen Kausalzusammenhang offen bleiben (BGer-Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6).
Sodann kann offengelassen werden, ob
weitere fachärztliche Beurteilungen angezeigt gewesen wären. Bei dieser
Ausgangslage fehlt es an der wesentlichen Leistungsvoraussetzung der
adäquaten Kausalität. Es besteht somit kein Bedarf zur Bemühung eines
strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGer-Urteil 8C_261/2019 vom 8. Juli
2019 E. 4.3.1).
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 ist nicht zu beanstanden, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
III.
Die Gerichtskosten sind von
Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Abs. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]