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Entscheid

VG.2020.00066

Sozialversicherung - IV

19. November 2020Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 19. November 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00066

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch B.______ und C.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt

D.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Kinderspitexleistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ leidet an einer

Muskeldystrophie Duchenne (Geburtsgebrechen Nr. 184 gemäss Anhang zur

Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Er bezieht eine

Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und einen

Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag sowie seit dem 1. Oktober

2019 einen Assistenzbeitrag.

1.2 A.______ wird zu Hause von seinen Eltern betreut und

gepflegt, welche zu diesem Zweck durch die E.______GmbH angestellt wurden.

Die IV-Stelle Glarus teilte dem Vater von A.______ am 17. Oktober 2018 mit,

dass sie die Situation als Einzelfall im Bereich der medizinischen Massnahmen

nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

vom 19. Juni 1959 (IVG) betrachte. Sie anerkenne die Leistungserbringung und

Rechnungsstellung der E.______GmbH ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht bis auf Widerruf. Die Leistungen der Grundpflege könnten durch

die Invalidenversicherung aber nicht übernommen werden. Am 25. März 2019

teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Rechnungen der E.______GmbH für den

Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 im Umfang von

Fr. 109'477.95 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz

für künftige Fälle übernehme.

1.3 Am 10. Mai 2019 reichte die E.______GmbH bei der

IV-Stelle die Rechnungen für die Pflegeleistungen in den Monaten Januar bis

März 2019 ein und am 6. Juli 2019 diejenigen für die

Pflegeleistungen in den Monaten April und Mai 2019. Am 27. August

2019 hatte durch die Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort

stattgefunden, wobei der Bericht am 8. Januar 2020 erstellt wurde. Mit

Vorbescheid vom 29. Januar 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ab

dem Jahr 2019 keine Kinderspitexleistungen mehr zu übernehmen. Daran hielt

sie in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2020 trotz am 26. Februar 2020 erhobenem

Einwand fest.

2.

Dagegen gelangte A.______

mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2020. Es sei

festzustellen, dass die IV-Stelle verpflichtet sei, die von der E.______GmbH

ab dem 1. Januar 2019 in Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten.

Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

IV-Stelle.

Die IV-Stelle schloss

innert erstreckter Frist am 23. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a IVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren des

Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei

verpflichtet, die von der E.______GmbH ab dem 1. Januar 2019 erbrachten

Pflegeleistungen zu vergüten. Das Verwaltungsgericht kann die

Beschwerdegegnerin nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu

Dispositiv

vergüten. Wenn die Beschwerde führende Partei wie vorliegend demnach ein Gestaltungsurteil

erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2020.00081 vom

29. Oktober 2020 E. II/1.2, VG.2019.00121 vom 23. April 2020

E. II/1.2, VG.2019.00029 vom 13. Juni 2019 E. II/1.4).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm

eine Unterdeckung von täglich 1,88 bzw. 3,56 Stunden bestehe, weil

sich die Beschwerdegegnerin weigere, die Behandlungspflege von

1,68 Stunden pro Tag, welche sie im Jahr 2018 anstandslos bezahlt

habe, auch im Jahr 2019 zu übernehmen. Im vorliegenden Fall greife die

Besitzstandsgarantie, weshalb die Leistungen auch im Jahr 2019 zu erbringen

seien. Diese seien vom behandelnden Arzt angeordnet worden, was eine nur

schwer zu widerlegende Vermutung darstelle, dass es sich dabei um

medizinische Massnahmen handle, welche er benötige. Selbst wenn vorliegend

die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden könnte, sei die

Beschwerdegegnerin gleichwohl leistungspflichtig, weil es sich bei den infrage

stehenden Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG

i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GgV handle. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass

sämtliche Pflegeleistungen (Behandlungs- und Grundpflege im Sinne von Art. 7

Abs. 2 lit. b und c Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 [KLV]), welche als

Folge des Geburtsgebrechens notwendig seien, von der Invalidenversicherung

übernommen werden müssten. Er habe nicht nur gestützt auf die persönliche

Freiheit, sondern auch aufgrund der verfassungsmässig garantierten

Berufswahlfreiheit und der räumlichen Bewegungsfreiheit einen subjektiven

Anspruch darauf, dass er die Pflegeleistungen finanziert erhalte, welche er

nicht zuletzt benötige, um die Eingliederung abzuschliessen. Ferner würden

auch Grundrechte seiner Eltern verletzt; nämlich diejenigen auf tatsächlich

gelebtes Familienleben und auf persönliche Freiheit. Schliesslich bestehe als

Folge der Kumulierung der ihm gewährten Versicherungsleistungen mit der

Anstellung der Eltern als pflegende Angehörige und der damit verbundenen

Vergütung der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen via die E.______GmbH

keine Überentschädigung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, in Hauspflege

vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend eine medizinische

Berufsqualifikation erforderten, stellten keine medizinischen Massnahmen im

Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 IVG dar. Ein allfälliger

Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers werde bereits mit der

Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag vergütet. Bei den im

Jahr 2018 zugesprochenen Leistungen handle es sich um eine

Einmalleistung, wobei klar ausgeführt worden sei, dass diese ohne Präjudiz

und Rechtspflicht erbracht werde. Sodann sei deutlich festgehalten worden,

dass Leistungen der Grundpflege nicht durch die Invalidenversicherung

übernommen werden könnten. Es bestehe daher keine Besitzstandsgarantie.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober

2019 einen Assistenzbeitrag beziehe, welcher für Hilfe, wie sie der

Beschwerdeführer benötige, konzipiert worden sei.

3.

3.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum

20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen

medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung

eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV

sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen

Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und

zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss

Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine

Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege

vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen

Therapien (lit. a), sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit.

b).

3.2 Das Bundesgericht führte im Leitentscheid BGE 136 V 209 unter Berücksichtigung seiner früheren Rechtsprechung aus, die tägliche

Krankenpflege gehöre nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.

2 Abs. 3 GgV, weil ihr kein therapeutischer Charakter zukomme. Sei eine

medizinisch nicht geschulte Person zu einer Vorkehr in der Lage oder könne

sie dazu angeleitet werden, gelte dies nicht als medizinische Massnahme. Die

Invalidenversicherung übernehme nicht jede beliebige Behandlung, sondern nur

eine solche, welche vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch

Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen werde. Als

medizinische Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG seien

nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden,

anerkannte Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Fachausbildung

erhalten hätten und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen

Vorschriften ausübten. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden,

dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine

Anordnung – durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinne

vorzunehmen seien, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1

IVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten könnten.

Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung,

durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden

könnten (E. 7). Zu beachten sei sodann, dass die Invalidenversicherung bei

Geburtsgebrechen Leistungen sowohl für die therapeutische Behandlung im Sinne

des Art. 2 Abs. 3 GgV als auch für die nichttherapeutische Betreuung vorsehe.

Dieser Zweiteilung und der gegenseitigen Abgrenzung gelte es Rechnung zu

tragen. Die therapeutische Behandlung werde über die medizinischen Massnahmen

nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG abgedeckt. Für die Betreuung hilfloser

Minderjähriger seien die Hilflosenentschädigung und der

Intensivpflegezuschlag vorgesehen (E. 10). Das Bundesgericht bestätigte in

der Folge seine Rechtsprechung mehrmals, zuletzt erst kürzlich (BGer-Urteil

9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3, 8C_545/2018 vom 24. April 2019 E. 4,

8C_541/2018 vom 10. April 2019 E. 4, 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E.

5.2.2, 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die

Leistungen seiner Eltern eine medizinische Berufsqualifikation erfordern

würden. Dies wäre auch kaum begründbar, da die Leistungen von seinen Eltern

erbracht werden können, obwohl sie nicht über eine berufliche Fachausbildung

im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verfügen. Daher gelten die Leistungen

nicht als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV. Dabei ist es unerheblich, dass

die Eltern des Beschwerdeführers von der E.______GmbH angestellt worden sind und

eine ärztliche Verordnung besteht. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist einzig massgebend, dass die Leistungen auch von Personen

ohne medizinische Fachqualifikation erbracht werden können, wobei

insbesondere die tägliche Krankenpflege nicht eine medizinische Massnahme im

Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist.

Bei den von den Eltern

erbrachten Leistungen handelt es sich daher um Hauspflegetätigkeiten, welche

mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag zu finanzieren

sind. Die Beschwerdegegnerin war daher dazu gehalten, das Leistungsbegehren

abzuweisen.

4.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht

zu folgen, als er die Besitzstandsgarantie anruft. Wie sich aus dem Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2018 und ihrer Mitteilung vom 25.

März 2019 ergibt, erfolgte die Leistungszusprache für das Jahr 2018 ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle. Aus dem

Schreiben vom 17. Oktober 2018 geht sodann hervor, dass die Leistungen

nur "bis auf Widerruf" erbracht werden. Dies kann entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers nur so verstanden werden, dass sich die

Beschwerdegegnerin nicht über einen längeren Zeitraum binden und eben gerade

keinen Besitzstand, den es zu wahren gälte, begründen wollte. Daran ändert im

Übrigen auch das E-Mail des Leiters der IV-Stelle vom 5. Juni 2019 nichts.

Einerseits ist diesem nämlich keine konkrete und unbedingte Leistungszusage

auch für das Jahr 2019 zu entnehmen, andererseits war die in Aussicht

gestellte Abklärung vor Ort im Zeitpunkt des E-Mails noch nicht durchgeführt

worden (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E.

3.2.2).

4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf

verschiedene Freiheitsrechte wie die persönliche Freiheit im Sinne von Art.

10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs.

1 BV) oder die Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) beruft, verkennt er,

dass Freiheitsrechte in erster Linie Abwehrrechte sind, die den Staat zu

einem Dulden oder Unterlassen verpflichten (Ulrich Häfelin et al.,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2020,

Rz. 210). Nur ausnahmsweise und punktuell geben sie

verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. In der Regel kann aus ihnen kein

direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Namentlich liegt keine Verletzung von Freiheitsrechten darin, dass die Sozialversicherung

nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 138 I 225

3.5, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2020.00068/69 vom 29. Oktober 2020

E. II/4.4.1). Der Beschwerdeführer kann daher aus den von ihm

angerufenen Freiheitsrechten für die vorliegende Streitigkeit nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Nach Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind daher

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits

in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss

steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit

dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]