VG.2020.00066
Sozialversicherung - IV
19. November 2020Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 19. November 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00066
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch B.______ und C.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt
D.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Kinderspitexleistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ leidet an einer
Muskeldystrophie Duchenne (Geburtsgebrechen Nr. 184 gemäss Anhang zur
Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Er bezieht eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und einen
Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag sowie seit dem 1. Oktober
2019 einen Assistenzbeitrag.
1.2 A.______ wird zu Hause von seinen Eltern betreut und
gepflegt, welche zu diesem Zweck durch die E.______GmbH angestellt wurden.
Die IV-Stelle Glarus teilte dem Vater von A.______ am 17. Oktober 2018 mit,
dass sie die Situation als Einzelfall im Bereich der medizinischen Massnahmen
nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG) betrachte. Sie anerkenne die Leistungserbringung und
Rechnungsstellung der E.______GmbH ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht bis auf Widerruf. Die Leistungen der Grundpflege könnten durch
die Invalidenversicherung aber nicht übernommen werden. Am 25. März 2019
teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Rechnungen der E.______GmbH für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 im Umfang von
Fr. 109'477.95 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz
für künftige Fälle übernehme.
1.3 Am 10. Mai 2019 reichte die E.______GmbH bei der
IV-Stelle die Rechnungen für die Pflegeleistungen in den Monaten Januar bis
März 2019 ein und am 6. Juli 2019 diejenigen für die
Pflegeleistungen in den Monaten April und Mai 2019. Am 27. August
2019 hatte durch die Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort
stattgefunden, wobei der Bericht am 8. Januar 2020 erstellt wurde. Mit
Vorbescheid vom 29. Januar 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ab
dem Jahr 2019 keine Kinderspitexleistungen mehr zu übernehmen. Daran hielt
sie in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2020 trotz am 26. Februar 2020 erhobenem
Einwand fest.
2.
Dagegen gelangte A.______
mit Beschwerde vom 24. Juni 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2020. Es sei
festzustellen, dass die IV-Stelle verpflichtet sei, die von der E.______GmbH
ab dem 1. Januar 2019 in Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle.
Die IV-Stelle schloss
innert erstreckter Frist am 23. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a IVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren des
Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei
verpflichtet, die von der E.______GmbH ab dem 1. Januar 2019 erbrachten
Pflegeleistungen zu vergüten. Das Verwaltungsgericht kann die
Beschwerdegegnerin nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu
Dispositiv
vergüten. Wenn die Beschwerde führende Partei wie vorliegend demnach ein Gestaltungsurteil
erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2020.00081 vom
29. Oktober 2020 E. II/1.2, VG.2019.00121 vom 23. April 2020
E. II/1.2, VG.2019.00029 vom 13. Juni 2019 E. II/1.4).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm
eine Unterdeckung von täglich 1,88 bzw. 3,56 Stunden bestehe, weil
sich die Beschwerdegegnerin weigere, die Behandlungspflege von
1,68 Stunden pro Tag, welche sie im Jahr 2018 anstandslos bezahlt
habe, auch im Jahr 2019 zu übernehmen. Im vorliegenden Fall greife die
Besitzstandsgarantie, weshalb die Leistungen auch im Jahr 2019 zu erbringen
seien. Diese seien vom behandelnden Arzt angeordnet worden, was eine nur
schwer zu widerlegende Vermutung darstelle, dass es sich dabei um
medizinische Massnahmen handle, welche er benötige. Selbst wenn vorliegend
die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden könnte, sei die
Beschwerdegegnerin gleichwohl leistungspflichtig, weil es sich bei den infrage
stehenden Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GgV handle. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass
sämtliche Pflegeleistungen (Behandlungs- und Grundpflege im Sinne von Art. 7
Abs. 2 lit. b und c Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 [KLV]), welche als
Folge des Geburtsgebrechens notwendig seien, von der Invalidenversicherung
übernommen werden müssten. Er habe nicht nur gestützt auf die persönliche
Freiheit, sondern auch aufgrund der verfassungsmässig garantierten
Berufswahlfreiheit und der räumlichen Bewegungsfreiheit einen subjektiven
Anspruch darauf, dass er die Pflegeleistungen finanziert erhalte, welche er
nicht zuletzt benötige, um die Eingliederung abzuschliessen. Ferner würden
auch Grundrechte seiner Eltern verletzt; nämlich diejenigen auf tatsächlich
gelebtes Familienleben und auf persönliche Freiheit. Schliesslich bestehe als
Folge der Kumulierung der ihm gewährten Versicherungsleistungen mit der
Anstellung der Eltern als pflegende Angehörige und der damit verbundenen
Vergütung der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen via die E.______GmbH
keine Überentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, in Hauspflege
vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend eine medizinische
Berufsqualifikation erforderten, stellten keine medizinischen Massnahmen im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 IVG dar. Ein allfälliger
Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers werde bereits mit der
Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag vergütet. Bei den im
Jahr 2018 zugesprochenen Leistungen handle es sich um eine
Einmalleistung, wobei klar ausgeführt worden sei, dass diese ohne Präjudiz
und Rechtspflicht erbracht werde. Sodann sei deutlich festgehalten worden,
dass Leistungen der Grundpflege nicht durch die Invalidenversicherung
übernommen werden könnten. Es bestehe daher keine Besitzstandsgarantie.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober
2019 einen Assistenzbeitrag beziehe, welcher für Hilfe, wie sie der
Beschwerdeführer benötige, konzipiert worden sei.
3.
3.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung
eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV
sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und
zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss
Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine
Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege
vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen
Therapien (lit. a), sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit.
b).
3.2 Das Bundesgericht führte im Leitentscheid BGE 136 V 209 unter Berücksichtigung seiner früheren Rechtsprechung aus, die tägliche
Krankenpflege gehöre nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.
2 Abs. 3 GgV, weil ihr kein therapeutischer Charakter zukomme. Sei eine
medizinisch nicht geschulte Person zu einer Vorkehr in der Lage oder könne
sie dazu angeleitet werden, gelte dies nicht als medizinische Massnahme. Die
Invalidenversicherung übernehme nicht jede beliebige Behandlung, sondern nur
eine solche, welche vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch
Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen werde. Als
medizinische Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG seien
nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden,
anerkannte Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Fachausbildung
erhalten hätten und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen
Vorschriften ausübten. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden,
dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine
Anordnung – durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinne
vorzunehmen seien, als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten könnten.
Das treffe nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung,
durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden
könnten (E. 7). Zu beachten sei sodann, dass die Invalidenversicherung bei
Geburtsgebrechen Leistungen sowohl für die therapeutische Behandlung im Sinne
des Art. 2 Abs. 3 GgV als auch für die nichttherapeutische Betreuung vorsehe.
Dieser Zweiteilung und der gegenseitigen Abgrenzung gelte es Rechnung zu
tragen. Die therapeutische Behandlung werde über die medizinischen Massnahmen
nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG abgedeckt. Für die Betreuung hilfloser
Minderjähriger seien die Hilflosenentschädigung und der
Intensivpflegezuschlag vorgesehen (E. 10). Das Bundesgericht bestätigte in
der Folge seine Rechtsprechung mehrmals, zuletzt erst kürzlich (BGer-Urteil
9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3, 8C_545/2018 vom 24. April 2019 E. 4,
8C_541/2018 vom 10. April 2019 E. 4, 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E.
5.2.2, 9C_270/2016, 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die
Leistungen seiner Eltern eine medizinische Berufsqualifikation erfordern
würden. Dies wäre auch kaum begründbar, da die Leistungen von seinen Eltern
erbracht werden können, obwohl sie nicht über eine berufliche Fachausbildung
im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verfügen. Daher gelten die Leistungen
nicht als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV. Dabei ist es unerheblich, dass
die Eltern des Beschwerdeführers von der E.______GmbH angestellt worden sind und
eine ärztliche Verordnung besteht. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist einzig massgebend, dass die Leistungen auch von Personen
ohne medizinische Fachqualifikation erbracht werden können, wobei
insbesondere die tägliche Krankenpflege nicht eine medizinische Massnahme im
Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist.
Bei den von den Eltern
erbrachten Leistungen handelt es sich daher um Hauspflegetätigkeiten, welche
mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag zu finanzieren
sind. Die Beschwerdegegnerin war daher dazu gehalten, das Leistungsbegehren
abzuweisen.
4.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht
zu folgen, als er die Besitzstandsgarantie anruft. Wie sich aus dem Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2018 und ihrer Mitteilung vom 25.
März 2019 ergibt, erfolgte die Leistungszusprache für das Jahr 2018 ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle. Aus dem
Schreiben vom 17. Oktober 2018 geht sodann hervor, dass die Leistungen
nur "bis auf Widerruf" erbracht werden. Dies kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nur so verstanden werden, dass sich die
Beschwerdegegnerin nicht über einen längeren Zeitraum binden und eben gerade
keinen Besitzstand, den es zu wahren gälte, begründen wollte. Daran ändert im
Übrigen auch das E-Mail des Leiters der IV-Stelle vom 5. Juni 2019 nichts.
Einerseits ist diesem nämlich keine konkrete und unbedingte Leistungszusage
auch für das Jahr 2019 zu entnehmen, andererseits war die in Aussicht
gestellte Abklärung vor Ort im Zeitpunkt des E-Mails noch nicht durchgeführt
worden (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 9C_310/2020 vom 13. Oktober 2020 E.
3.2.2).
4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf
verschiedene Freiheitsrechte wie die persönliche Freiheit im Sinne von Art.
10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs.
1 BV) oder die Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) beruft, verkennt er,
dass Freiheitsrechte in erster Linie Abwehrrechte sind, die den Staat zu
einem Dulden oder Unterlassen verpflichten (Ulrich Häfelin et al.,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2020,
Rz. 210). Nur ausnahmsweise und punktuell geben sie
verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. In der Regel kann aus ihnen kein
direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Namentlich liegt keine Verletzung von Freiheitsrechten darin, dass die Sozialversicherung
nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 138 I 225
3.5, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2020.00068/69 vom 29. Oktober 2020
E. II/4.4.1). Der Beschwerdeführer kann daher aus den von ihm
angerufenen Freiheitsrechten für die vorliegende Streitigkeit nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Nach Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind daher
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss
steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit
dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]