VG.2020.00068
Sozialversicherung - IV
29. Oktober 2020Deutsch16 min
Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 8'455.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 93'007.75
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Oktober 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00068/69
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Assistenzbeitrag
(Oktober bis Dezember 2018 und ab Januar 2019)
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______, geboren am […], leidet an einer Nemalinen
Myopathie Typ II (Geburtsgebrechen Nr. 184 gemäss dem Anhang zur
Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Sie
bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 29. September 2018
meldete sie sich bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug eines Assistenzbeitrags
an.
1.2 Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen
getätigt hatte, sprach sie A.______ mit Vorbescheiden vom 18. Dezember 2019
für die Monate Oktober bis Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag von
durchschnittlich Fr. 12'155.- pro Monat bzw. maximal
Fr. 133'705.- pro Jahr zu. Ab Januar 2019 setzte sie den
Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 8'455.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 93'007.75
pro Jahr fest. Dagegen erhob A.______ am 24. Januar 2020 und am
21. Februar 2020 verschiedene Einwände. Die IV-Stelle hielt indessen in
ihren Verfügungen vom 18. Juni 2020 an ihren Vorbescheiden fest.
2.
2.1 A.______ erhob in der Folge am 29. Juni 2020 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 18. Juni 2020
und beantragte deren Aufhebung. Die Sache sei an die IV-Stelle
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle.
2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am
29. September 2020 auf Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die
Festlegung des Assistenzbeitrags für die Monate Oktober bis Dezember 2018 als
auch gegen diejenige ab Januar 2019. Da die Beschwerden im Wesentlichen den
gleichen Sachverhalt betreffen und da sich dieselben Rechtsfragen stellen,
rechtfertigt es sich, sie in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zu vereinigen.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt eine mündliche
Verhandlung, anlässlich welcher sie, ihre Eltern und die angestellten
Assistenzpersonen persönlich zu befragen seien.
Das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann
auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung
anordnen (Art. 96 Abs. 3 VRG). Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.
Der Grundsatz der
Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf
die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz
beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel
öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im
Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und
unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.
1.3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt keine konventionskonforme öffentliche
Verhandlung, sondern eine Parteibefragung als Beweismassnahme. Darauf hat sie
nach dem Dargelegten keinen Anspruch. Da sich vorliegend einzig Rechtsfragen
stellen, ist der Antrag auf Parteibefragung abzuweisen.
1.4
Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde nicht aus, ihr Hilfsbedarf sei
unzutreffend ermittelt worden. Es erschliesst sich daher dem Gericht nicht,
weshalb dieser im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung festgestellt werden
soll, nachdem er bereits durch das anerkannte Abklärungsinstrument
FAKT 2 (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2) ermittelt worden ist. Der Antrag auf Einholung
eines Gerichtsgutachtens ist folglich ebenfalls abzuweisen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
gemäss dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom
13.
November 2006 (UN-BRK, für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten)
und Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV) einen Anspruch darauf, selbstbestimmt zu leben.
Damit dies möglich sei, sei sie darauf angewiesen, sämtliche
Versicherungsleistungen, welche im Zusammenhang mit dem benötigten
Hilfebedarf erbracht würden, kumulieren zu können. Nur so verfüge sie über
genügend finanzielle Mittel, um das benötigte Hilfspersonal zu entlöhnen und
nicht mehr auf die unentgeltliche Mithilfe ihrer Eltern angewiesen zu sein.
Seit sie das Mündigkeitsalter erreicht habe, seien Letztere nicht mehr
unterhaltspflichtig und könnten die bis anhin erbrachte unentgeltliche Hilfe
auf Dauer nicht mehr leisten. Der Abzug der Hilflosenentschädigung und der
Grundpflege-stunden habe im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von
Art. 42sexies Abs. 1 IVG ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn der tatsächlich
benötigte Hilfebedarf über den Zeitbedarf hinaus bestehe, der durch den
gekürzten Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigung sowie die
Grundpflegestunden, welche vom Krankenversicherer vergütet würden, abgedeckt
werde. Die derzeitige Ausgestaltung des Assistenzbeitrags diskriminiere
schwerstbehinderte Personen, bei welchen ein hoher Betreuungs-, Pflege- und
Überwachungsbedarf bestehe. Obwohl sie darauf angewiesen sei, 24
Arbeitsstunden pro Tag finanzieren zu können, deckten der nach oben begrenzte
und zusätzlich gekürzte Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigung und die
Grundpflegeentschädigung des Krankenversicherers den benötigten Zeitbedarf
bei weitem nicht ab. Schwerstbehinderte Personen würden letztlich vor die
Wahl gestellt, den nicht durch Sozialversicherungsleistungen abgedeckten
Zeitbedarf durch private finanzielle Mittel abzudecken oder sich in ein Heim
oder eine Institution zu begeben, wo eine 24-stündige Betreuung durch
Sozialversicherungsleistungen und Subventionen des Gemeinwesens finanziert
werde. Dieser Heimzwang verletze faktisch die verfassungsmässigen Garantien
der Niederlassungsfreiheit und der persönlichen Freiheit im Sinne der
geschützten Selbstbestimmung, welche letztlich auch durch das
Invalidenversicherungsgesetz und die UN-BRK garantiert werde. Eine
verfassungskonforme, teleologische, systematische und staatsvertragskonforme
Auslegung von Art. 42sexies Abs. 1 IVG gebiete es, bei Personen, bei welchen
der tatsächlich benötigte Hilfebedarf durch den Assistenzbeitrag nicht
gedeckt werde, auf einen Abzug der Hilflosenentschädigung und der vom
Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen abzusehen. Schliesslich
sei es auch unzulässig, den Assistenzbeitrag lediglich während elf Monaten
zuzusprechen. Ihren Eltern könne weder objektiv noch subjektiv zugemutet
werden, während eines gesamten Monats rund um die Uhr die von ihr benötigte
Betreuung, Pflege und Überwachung zu leisten. Sie seien bereits mit dem
aktuellen Pensum bis an ihre Leistungsgrenze gefordert.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, angesichts der
klaren Rechtslage und der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seien die Hilflosenentschädigung und die durch den Krankenversicherer
übernommene Grundpflege nicht vom Gesamtbedarf, sondern vom anerkannten
Hilfebedarf abzuziehen. Sodann sei eine schadensmindernde Mithilfe der Eltern
der Beschwerdeführerin objektiv möglich und zumutbar. Es seien daher bei der
Berechnung des jährlichen Assistenzbeitrags nur elf Monate anzurechnen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Bereiche
alltägliche Lebens-verrichtungen, Haushalt sowie gesellschaftliche Teilhabe
und Freizeitgestaltung einen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin von 339,65
Stunden pro Monat, wovon sie 240 Stunden anerkannte. Für die Aus- und
Weiterbildung bezifferte sie den Hilfebedarf auf 22,81 Stunden pro
Monat, was sie vollumfänglich anerkannte. Für die persönliche Überwachung am
Tag ermittelte sie einen Hilfebedarf von 121,67 Stunden pro Monat,
welchen sie im Umfang von 120 Stunden anerkannte. Vom anerkannten Hilfebedarf
(ohne Assistenz in der Nacht) von 382,81 Stunden zog sie für die Monate
Oktober bis Dezember 2018 die Hilflosenentschädigung im Umfang von
umgerechnet 57,14 Stunden im Monat, die vom Krankenversicherer
übernommene Grundpflege im Umfang von 32,33 Stunden pro Monat sowie unter dem
Titel "Leistung aus IVG für Dienstleistung Dritter" 5,07 Stunden
pro Monat ab. Insgesamt sprach sie einen Assistenzbeitrag am Tag für 288,27
Stunden pro Monat zu. Ab dem Januar 2019 sprach sie noch einen
Assistenzbedarf am Tag für 173,54 Stunden monatlich zu, da sie neben der
Hilflosenentschädigung von umgerechnet 57,11 Stunden pro Monat zusätzlich die
vom Krankenversicherer im Umfang von 152,16 Stunden pro Monat übernommene
Grundpflege in Abzug brachte. Den Assistenzbeitrag pro Jahr setzte sie auf
das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags fest.
3.2
Die erbrachten und abgezogenen Leistungen sind in
ihrem Umfang nicht umstritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch,
ob und allenfalls inwieweit der Assistenzbeitrag gekürzt werden darf. Ferner
ist zu prüfen, ob der Assistenzbeitrag für elf oder für zwölf Monate auszurichten
ist. Unbestritten ist hingegen die der Beschwerdeführerin in vollem Umfang
zugesprochene Nachtpauschale.
4.
4.1
Nach Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die
Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit.
Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: der
Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter, mit Ausnahme des
Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a); den Beiträgen
für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter
Abs. 2 (lit. b) sowie dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG).
Gemäss Art. 42sexies Abs.
4.
IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV) gelten für den anerkannten monatlichen Hilfebedarf
die folgenden monatlichen Höchstansätze: für Hilfeleistungen in den Bereichen
nach Art. 39c lit. a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der
Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: bei leichter
Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei
schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden (lit. a); für Hilfeleistungen in den
Bereichen nach Art. 39c lit. d-g insgesamt 60 Stunden (lit. b) sowie für die
Überwachung nach Art. 39c lit. h 120 Stunden.
4.2
Gemäss Ziff. 4111 des Kreisschreibens des Bundesamts
für Sozial-versicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) werden die
Hilflosenentschädigung, die Leistungen Dritter und der für die Grundpflege
ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung nach Art. 25a
KVG nicht vom ermittelten Gesamtbedarf, sondern vom anerkannten Hilfebedarf
abgezogen. Das Bundesgericht hat mehrmals bestätigt, dass dies
verfassungskonform sei (BGE 141 V 642 E. 3.2.1, 140 V 543 E. 3.6, BGer-Urteil
8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1).
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom
Assistenzbeitrag für gänzlich unzulässig erachtet, setzt sie sich in
Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG, welcher
vorschreibt, dass die Hilflosenentschädigung, die Dienstleistungen Dritter
und die Grundpflege nach KVG von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit
abzuziehen sind. Ein gänzlicher Verzicht auf den Abzug kommt daher nicht in
Frage, würde dies doch offensichtlich gegen Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze
für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend
sind, verstossen.
4.4
4.4.1
Einer näheren Prüfung bedarf hingegen, ob die
erbrachten Leistungen vom ermittelten Gesamtbedarf anstatt vom anerkannten
Hilfebedarf abzuziehen sind.
Soweit sich die
Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) beruft, ist daran
zu erinnern, dass es sich dabei um Freiheitsrechte handelt. Freiheitsrechte
sind in erster Linie Abwehrrechte, die den Staat zu einem Dulden oder
Unterlassen verpflichten (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/ Genf 2020, Rz. 210). Nur
ausnahmsweise und punktuell geben sie verfassungs-unmittelbare
Leistungsansprüche. In der Regel kann aus ihnen kein direkter Anspruch auf
positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Namentlich liegt keine
Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle
durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Bei der Auslegung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung
ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu
tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV möglich ist (BGE 138 I 225 E. 3.5, mit Hinweisen).
Vorliegend gilt es zu
beachten, dass der Gesetzgeber den Assistenzbeitrag kostenneutral einführen
wollte (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom
24.
Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1872). Damit entspricht die
Auslegung von Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wonach die
Hilflosenentschädigung, die Dienstleistung Dritter und die Grundpflege nach
KVG vom (vorliegend tieferen) anerkannten Hilfebedarf abzuziehen sind, dem
gesetzgeberischen Willen, wobei die Vorgaben des KSAB auf den Erfahrungen aus
dem Pilotversuch entsprechen (BGE 140 V 543 E. 3.6.3). Andererseits
erweist sie sich durchaus als verfassungskonform, da – wie dargelegt – aus
den Freiheitsrechten regelmässig und auch vorliegend kein Anspruch auf
staatliche Leistungen ableitbar ist.
4.4.2
Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die EMRK und die UN-BRK beruft. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein
Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von Familien ableiten. Sie
begründet jedoch ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte
unter den Familienmitgliedern. Durch die angefochtene Verfügung wird die
Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen, sich in institutionelle Pflege zu
begeben. Auch bedeutet sie keine Pflicht, die Familie auseinanderzureissen.
Die Verfügung besagt nur, dass nicht sämtliche behinderungsbedingten Kosten
von der Sozialversicherung gedeckt werden, worauf die Grundrechte auch keinen
Anspruch geben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8).
Sodann verleiht auch Art.
19.
lit. a UN-BRK keinen weitergehenden Anspruch. Gemäss dieser Bestimmung
gewährleisten die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen
gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu
entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in
besonderen Wohnformen zu leben. Mit der Einführung des Assistenzbeitrags ist
der Gesetzgeber dieser Forderung nachgekommen, wobei er die begrenzten Mittel
des Staates berücksichtigen durfte. Überdies können versicherte Personen
nicht gestützt auf diese Norm einen Anspruch auf
sozialversicherungsrechtliche Leistungen geltend machen (vgl. Botschaft
des Bundesrats vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom
13.
Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
BBl 2012 661 ff., 662 f. und 695).
4.4.3
Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung
bzw. die dieser zugrundeliegende Gesetzesauslegung entgegen der Auffassung
der Beschwerde-führerin auch nicht das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8
Abs. 2 BV. Es trifft zwar zu, dass schwerstbehinderte Personen mit
tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren
Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen – wie
grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen – benachteiligt sein können.
Dabei wird aber nicht an ein verpöntes Kriterium angeknüpft. Sodann wird den
Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstbeträgen durchaus
Rechnung getragen. Würde man dem Ansinnen der Beschwerdeführerin folgen,
gälte es überdies zu berücksichtigen, dass dies dem Gleichbehandlungsgebot
nicht besser Rechnung tragen würde. So ist wesentlich, dass neben der
Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter und die Grundpflege nach
KVG abzuziehen sind. Würden sie vom Gesamtbedarf abgezogen, liesse sich die
Höhe des Assistenzbeitrags durch entsprechende externe Organisation der Hilfe
steigern. Erfolgt der Abzug hingegen beim anerkannten Hilfebedarf, ist der
gesamte Hilfebedarf, unbesehen wodurch er gedeckt wird, gleichmässig
limitiert, was dem Gleichbehandlungsgebot viel eher entspricht (BGE 140 V 543 E. 3.6.3).
4.5
Zusammenfassend erweist es sich als
verfassungskonform, die Hilflosenentschädigung, die Dienstleistungen Dritter und
die Grundpflege nach KVG vom anerkannten Hilfebedarf und nicht vom
Gesamtbedarf abzuziehen. Damit bestehen keine überzeugenden Gründe, um von
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der
Assistenzbeitrag elfmal oder zwölfmal im Jahr auszurichten ist. Nach Art. 39g
Abs. 2 lit. a IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr das Zwölffache des
Assistenzbeitrags pro Monat. Lediglich das Elffache des Assistenzbeitrags pro
Monat beträgt er gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV, wenn die versicherte
Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener
Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in
gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt (Ziff. 1), und die
Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine
Hilflosenentschädigung bezieht (Ziff. 2). Mit dieser Bestimmung wird der
Grundsatz der Schaden-minderungspflicht konkretisiert. Bei der
Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz (statt vieler: BGE 145 V 2 E. 4.2.2).
5.2
Die Beschwerdeführerin lebt im gleichen Haushalt wie
ihre Eltern, welche keine Hilflosenentschädigung beziehen. Daher ist Art. 39g
Abs. 2 lit. b IVV grundsätzlich anwendbar.
Das Verwaltungsgericht hat
die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV in einem Fall bejaht, in welchem
die versicherte Person im gleichen Haushalt wie ihre teilzeitlich erwerbstätige
Mutter lebte. Dabei führte es aus, dass die Mutter die Ferienabwesenheiten
der Assistenzperson(en) nicht zwingend am Stück abdecken müsse und dass von
ihr nicht verlangt werde, ihre eigenen Ferien dafür einzusetzen. Leiste sie
nämlich während des ganzen Jahrs einen Teil der von der versicherten Person
benötigten Hilfe selber, könne mit dem dadurch eingesparten Anteil des
Assistenzbeitrags (der nicht in Rechnung gestellt werde) während der
Ferienabwesenheit der Assistenzperson(en) eine Ferienvertretung angestellt
werden (VGer-Urteil VG.2018.00128/129 vom 11. April 2019 E. II/5.3, bestätigt
durch BGer-Urteil 9C_354/2019 vom 1. Juli 2019).
Der vorliegende
Sachverhalt ist jedoch damit nicht zu vergleichen. Der durch den FAKT 2
ermittelte Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin am Tag beträgt monatlich
484,13 Stunden (339,65 Stunden + 22,81 Stunden + 121,67 Stunden).
Aufgrund der Höchstgrenzen von Art. 42sexies Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 39e Abs.
2.
IVV anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf (ohne Abzug der
Hilflosenentschädigung, Dienstleistungen Dritter und der Grundpflege nach
KVG) von 382,81 Stunden. Damit bleiben von vornherein gut 100 Stunden im
Monat ungedeckt. Dabei ist es naheliegend, dass solange die
Beschwerdeführerin bei ihren Eltern lebt, diese den ungedeckten Hilfebedarf
abdecken. Unter diesen Umständen kann von ihnen unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, zusätzlich einen Monat der
Leistungen der Assistenzperson(en), sei es am Stück oder sei es verteilt auf
das ganze Jahr, zu übernehmen. Übersteigt der gesamte ermittelte Hilfebedarf
die gesetzlichen Höchstgrenzen und wird er daher gekürzt, kann zumindest in
Fällen, bei welchen eine deutliche Unterdeckung besteht, keine (weitere)
Schadens-minderung eingefordert werden. Folglich ist bei der vorliegenden
Streitigkeit Art 39g Abs. 2 lit. b IVV die Anwendung zu versagen.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 18.
Juni 2020 sind dahingehend abzuändern, als der Assistenzbeitrag pro Jahr das
Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat beträgt.
III.
1.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 800.- sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte
aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- sind der
Beschwerdeführerin Fr. 400.- zurückzuerstatten.
2.
Aufgrund ihres teilweisen
Obsiegens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VG.2020.00068 und VG.2020.00069 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 18. Juni
2020.
werden dahingehend abgeändert, als der Assistenzbeitrag pro Jahr das
Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat beträgt.
3.
Die
Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- werden
der Beschwerdeführerin Fr. 400.- zurückerstattet.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]