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Entscheid

VG.2020.00068

Sozialversicherung - IV

29. Oktober 2020Deutsch16 min

Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 8'455.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 93'007.75

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00068/69

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Assistenzbeitrag

(Oktober bis Dezember 2018 und ab Januar 2019)

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______, geboren am […], leidet an einer Nemalinen

Myopathie Typ II (Geburtsgebrechen Nr. 184 gemäss dem Anhang zur

Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Sie

bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine

Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 29. September 2018

meldete sie sich bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug eines Assistenzbeitrags

an.

1.2 Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen

getätigt hatte, sprach sie A.______ mit Vorbescheiden vom 18. Dezember 2019

für die Monate Oktober bis Dezember 2018 einen Assistenzbeitrag von

durchschnittlich Fr. 12'155.- pro Monat bzw. maximal

Fr. 133'705.- pro Jahr zu. Ab Januar 2019 setzte sie den

Assistenzbeitrag auf durchschnittlich Fr. 8'455.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 93'007.75

pro Jahr fest. Dagegen erhob A.______ am 24. Januar 2020 und am

21. Februar 2020 verschiedene Einwände. Die IV-Stelle hielt indessen in

ihren Verfügungen vom 18. Juni 2020 an ihren Vorbescheiden fest.

2.

2.1 A.______ erhob in der Folge am 29. Juni 2020 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 18. Juni 2020

und beantragte deren Aufhebung. Die Sache sei an die IV-Stelle

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

IV-Stelle.

2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am

29. September 2020 auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die

Festlegung des Assistenzbeitrags für die Monate Oktober bis Dezember 2018 als

auch gegen diejenige ab Januar 2019. Da die Beschwerden im Wesentlichen den

gleichen Sachverhalt betreffen und da sich dieselben Rechtsfragen stellen,

rechtfertigt es sich, sie in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zu vereinigen.

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt eine mündliche

Verhandlung, anlässlich welcher sie, ihre Eltern und die angestellten

Assistenzpersonen persönlich zu befragen seien.

Das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann

auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung

anordnen (Art. 96 Abs. 3 VRG). Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht darauf, dass

über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von

einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem

fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt

wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

Der Grundsatz der

Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf

die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz

beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel

öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im

Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und

unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme

Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.

1.3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt keine konventionskonforme öffentliche

Verhandlung, sondern eine Parteibefragung als Beweismassnahme. Darauf hat sie

nach dem Dargelegten keinen Anspruch. Da sich vorliegend einzig Rechtsfragen

stellen, ist der Antrag auf Parteibefragung abzuweisen.

1.4

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde nicht aus, ihr Hilfsbedarf sei

unzutreffend ermittelt worden. Es erschliesst sich daher dem Gericht nicht,

weshalb dieser im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung festgestellt werden

soll, nachdem er bereits durch das anerkannte Abklärungsinstrument

FAKT 2 (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2) ermittelt worden ist. Der Antrag auf Einholung

eines Gerichtsgutachtens ist folglich ebenfalls abzuweisen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe

gemäss dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom

13.

November 2006 (UN-BRK, für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten)

und Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV) einen Anspruch darauf, selbstbestimmt zu leben.

Damit dies möglich sei, sei sie darauf angewiesen, sämtliche

Versicherungsleistungen, welche im Zusammenhang mit dem benötigten

Hilfebedarf erbracht würden, kumulieren zu können. Nur so verfüge sie über

genügend finanzielle Mittel, um das benötigte Hilfspersonal zu entlöhnen und

nicht mehr auf die unentgeltliche Mithilfe ihrer Eltern angewiesen zu sein.

Seit sie das Mündigkeitsalter erreicht habe, seien Letztere nicht mehr

unterhaltspflichtig und könnten die bis anhin erbrachte unentgeltliche Hilfe

auf Dauer nicht mehr leisten. Der Abzug der Hilflosenentschädigung und der

Grundpflege-stunden habe im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von

Art. 42sexies Abs. 1 IVG ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn der tatsächlich

benötigte Hilfebedarf über den Zeitbedarf hinaus bestehe, der durch den

gekürzten Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigung sowie die

Grundpflegestunden, welche vom Krankenversicherer vergütet würden, abgedeckt

werde. Die derzeitige Ausgestaltung des Assistenzbeitrags diskriminiere

schwerstbehinderte Personen, bei welchen ein hoher Betreuungs-, Pflege- und

Überwachungsbedarf bestehe. Obwohl sie darauf angewiesen sei, 24

Arbeitsstunden pro Tag finanzieren zu können, deckten der nach oben begrenzte

und zusätzlich gekürzte Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigung und die

Grundpflegeentschädigung des Krankenversicherers den benötigten Zeitbedarf

bei weitem nicht ab. Schwerstbehinderte Personen würden letztlich vor die

Wahl gestellt, den nicht durch Sozialversicherungsleistungen abgedeckten

Zeitbedarf durch private finanzielle Mittel abzudecken oder sich in ein Heim

oder eine Institution zu begeben, wo eine 24-stündige Betreuung durch

Sozialversicherungsleistungen und Subventionen des Gemeinwesens finanziert

werde. Dieser Heimzwang verletze faktisch die verfassungsmässigen Garantien

der Niederlassungsfreiheit und der persönlichen Freiheit im Sinne der

geschützten Selbstbestimmung, welche letztlich auch durch das

Invalidenversicherungsgesetz und die UN-BRK garantiert werde. Eine

verfassungskonforme, teleologische, systematische und staatsvertragskonforme

Auslegung von Art. 42sexies Abs. 1 IVG gebiete es, bei Personen, bei welchen

der tatsächlich benötigte Hilfebedarf durch den Assistenzbeitrag nicht

gedeckt werde, auf einen Abzug der Hilflosenentschädigung und der vom

Krankenversicherer vergüteten Grundpflegeleistungen abzusehen. Schliesslich

sei es auch unzulässig, den Assistenzbeitrag lediglich während elf Monaten

zuzusprechen. Ihren Eltern könne weder objektiv noch subjektiv zugemutet

werden, während eines gesamten Monats rund um die Uhr die von ihr benötigte

Betreuung, Pflege und Überwachung zu leisten. Sie seien bereits mit dem

aktuellen Pensum bis an ihre Leistungsgrenze gefordert.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, angesichts der

klaren Rechtslage und der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

seien die Hilflosenentschädigung und die durch den Krankenversicherer

übernommene Grundpflege nicht vom Gesamtbedarf, sondern vom anerkannten

Hilfebedarf abzuziehen. Sodann sei eine schadensmindernde Mithilfe der Eltern

der Beschwerdeführerin objektiv möglich und zumutbar. Es seien daher bei der

Berechnung des jährlichen Assistenzbeitrags nur elf Monate anzurechnen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Bereiche

alltägliche Lebens-verrichtungen, Haushalt sowie gesellschaftliche Teilhabe

und Freizeitgestaltung einen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin von 339,65

Stunden pro Monat, wovon sie 240 Stunden anerkannte. Für die Aus- und

Weiterbildung bezifferte sie den Hilfebedarf auf 22,81 Stunden pro

Monat, was sie vollumfänglich anerkannte. Für die persönliche Überwachung am

Tag ermittelte sie einen Hilfebedarf von 121,67 Stunden pro Monat,

welchen sie im Umfang von 120 Stunden anerkannte. Vom anerkannten Hilfebedarf

(ohne Assistenz in der Nacht) von 382,81 Stunden zog sie für die Monate

Oktober bis Dezember 2018 die Hilflosenentschädigung im Umfang von

umgerechnet 57,14 Stunden im Monat, die vom Krankenversicherer

übernommene Grundpflege im Umfang von 32,33 Stunden pro Monat sowie unter dem

Titel "Leistung aus IVG für Dienstleistung Dritter" 5,07 Stunden

pro Monat ab. Insgesamt sprach sie einen Assistenzbeitrag am Tag für 288,27

Stunden pro Monat zu. Ab dem Januar 2019 sprach sie noch einen

Assistenzbedarf am Tag für 173,54 Stunden monatlich zu, da sie neben der

Hilflosenentschädigung von umgerechnet 57,11 Stunden pro Monat zusätzlich die

vom Krankenversicherer im Umfang von 152,16 Stunden pro Monat übernommene

Grundpflege in Abzug brachte. Den Assistenzbeitrag pro Jahr setzte sie auf

das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags fest.

3.2

Die erbrachten und abgezogenen Leistungen sind in

ihrem Umfang nicht umstritten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch,

ob und allenfalls inwieweit der Assistenzbeitrag gekürzt werden darf. Ferner

ist zu prüfen, ob der Assistenzbeitrag für elf oder für zwölf Monate auszurichten

ist. Unbestritten ist hingegen die der Beschwerdeführerin in vollem Umfang

zugesprochene Nachtpauschale.

4.

4.1

Nach Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die

Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit.

Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: der

Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter, mit Ausnahme des

Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a); den Beiträgen

für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter

Abs. 2 (lit. b) sowie dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG).

Gemäss Art. 42sexies Abs.

4.

IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961 (IVV) gelten für den anerkannten monatlichen Hilfebedarf

die folgenden monatlichen Höchstansätze: für Hilfeleistungen in den Bereichen

nach Art. 39c lit. a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der

Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: bei leichter

Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei

schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden (lit. a); für Hilfeleistungen in den

Bereichen nach Art. 39c lit. d-g insgesamt 60 Stunden (lit. b) sowie für die

Überwachung nach Art. 39c lit. h 120 Stunden.

4.2

Gemäss Ziff. 4111 des Kreisschreibens des Bundesamts

für Sozial-versicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) werden die

Hilflosenentschädigung, die Leistungen Dritter und der für die Grundpflege

ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung nach Art. 25a

KVG nicht vom ermittelten Gesamtbedarf, sondern vom anerkannten Hilfebedarf

abgezogen. Das Bundesgericht hat mehrmals bestätigt, dass dies

verfassungskonform sei (BGE 141 V 642 E. 3.2.1, 140 V 543 E. 3.6, BGer-Urteil

8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1).

4.3

Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug vom

Assistenzbeitrag für gänzlich unzulässig erachtet, setzt sie sich in

Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG, welcher

vorschreibt, dass die Hilflosenentschädigung, die Dienstleistungen Dritter

und die Grundpflege nach KVG von der für die Hilfeleistungen benötigten Zeit

abzuziehen sind. Ein gänzlicher Verzicht auf den Abzug kommt daher nicht in

Frage, würde dies doch offensichtlich gegen Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze

für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend

sind, verstossen.

4.4

4.4.1

Einer näheren Prüfung bedarf hingegen, ob die

erbrachten Leistungen vom ermittelten Gesamtbedarf anstatt vom anerkannten

Hilfebedarf abzuziehen sind.

Soweit sich die

Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die persönlichen Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) beruft, ist daran

zu erinnern, dass es sich dabei um Freiheitsrechte handelt. Freiheitsrechte

sind in erster Linie Abwehrrechte, die den Staat zu einem Dulden oder

Unterlassen verpflichten (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich/Basel/ Genf 2020, Rz. 210). Nur

ausnahmsweise und punktuell geben sie verfassungs-unmittelbare

Leistungsansprüche. In der Regel kann aus ihnen kein direkter Anspruch auf

positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Namentlich liegt keine

Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle

durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Bei der Auslegung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung

ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu

tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV möglich ist (BGE 138 I 225 E. 3.5, mit Hinweisen).

Vorliegend gilt es zu

beachten, dass der Gesetzgeber den Assistenzbeitrag kostenneutral einführen

wollte (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom

24.

Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1872). Damit entspricht die

Auslegung von Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wonach die

Hilflosenentschädigung, die Dienstleistung Dritter und die Grundpflege nach

KVG vom (vorliegend tieferen) anerkannten Hilfebedarf abzuziehen sind, dem

gesetzgeberischen Willen, wobei die Vorgaben des KSAB auf den Erfahrungen aus

dem Pilotversuch entsprechen (BGE 140 V 543 E. 3.6.3). Andererseits

erweist sie sich durchaus als verfassungskonform, da – wie dargelegt – aus

den Freiheitsrechten regelmässig und auch vorliegend kein Anspruch auf

staatliche Leistungen ableitbar ist.

4.4.2

Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin

auf die EMRK und die UN-BRK beruft. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein

Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von Familien ableiten. Sie

begründet jedoch ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte

unter den Familienmitgliedern. Durch die angefochtene Verfügung wird die

Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen, sich in institutionelle Pflege zu

begeben. Auch bedeutet sie keine Pflicht, die Familie auseinanderzureissen.

Die Verfügung besagt nur, dass nicht sämtliche behinderungsbedingten Kosten

von der Sozialversicherung gedeckt werden, worauf die Grundrechte auch keinen

Anspruch geben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8).

Sodann verleiht auch Art.

19.

lit. a UN-BRK keinen weitergehenden Anspruch. Gemäss dieser Bestimmung

gewährleisten die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen

gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu

entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in

besonderen Wohnformen zu leben. Mit der Einführung des Assistenzbeitrags ist

der Gesetzgeber dieser Forderung nachgekommen, wobei er die begrenzten Mittel

des Staates berücksichtigen durfte. Überdies können versicherte Personen

nicht gestützt auf diese Norm einen Anspruch auf

sozialversicherungsrechtliche Leistungen geltend machen (vgl. Botschaft

des Bundesrats vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom

13.

Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

BBl 2012 661 ff., 662 f. und 695).

4.4.3

Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung

bzw. die dieser zugrundeliegende Gesetzesauslegung entgegen der Auffassung

der Beschwerde-führerin auch nicht das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8

Abs. 2 BV. Es trifft zwar zu, dass schwerstbehinderte Personen mit

tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren

Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen – wie

grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen – benachteiligt sein können.

Dabei wird aber nicht an ein verpöntes Kriterium angeknüpft. Sodann wird den

Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstbeträgen durchaus

Rechnung getragen. Würde man dem Ansinnen der Beschwerdeführerin folgen,

gälte es überdies zu berücksichtigen, dass dies dem Gleichbehandlungsgebot

nicht besser Rechnung tragen würde. So ist wesentlich, dass neben der

Hilflosenentschädigung auch Dienstleistungen Dritter und die Grundpflege nach

KVG abzuziehen sind. Würden sie vom Gesamtbedarf abgezogen, liesse sich die

Höhe des Assistenzbeitrags durch entsprechende externe Organisation der Hilfe

steigern. Erfolgt der Abzug hingegen beim anerkannten Hilfebedarf, ist der

gesamte Hilfebedarf, unbesehen wodurch er gedeckt wird, gleichmässig

limitiert, was dem Gleichbehandlungsgebot viel eher entspricht (BGE 140 V 543 E. 3.6.3).

4.5

Zusammenfassend erweist es sich als

verfassungskonform, die Hilflosenentschädigung, die Dienstleistungen Dritter und

die Grundpflege nach KVG vom anerkannten Hilfebedarf und nicht vom

Gesamtbedarf abzuziehen. Damit bestehen keine überzeugenden Gründe, um von

der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der

Assistenzbeitrag elfmal oder zwölfmal im Jahr auszurichten ist. Nach Art. 39g

Abs. 2 lit. a IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr das Zwölffache des

Assistenzbeitrags pro Monat. Lediglich das Elffache des Assistenzbeitrags pro

Monat beträgt er gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV, wenn die versicherte

Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener

Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in

gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt (Ziff. 1), und die

Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine

Hilflosenentschädigung bezieht (Ziff. 2). Mit dieser Bestimmung wird der

Grundsatz der Schaden-minderungspflicht konkretisiert. Bei der

Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz (statt vieler: BGE 145 V 2 E. 4.2.2).

5.2

Die Beschwerdeführerin lebt im gleichen Haushalt wie

ihre Eltern, welche keine Hilflosenentschädigung beziehen. Daher ist Art. 39g

Abs. 2 lit. b IVV grundsätzlich anwendbar.

Das Verwaltungsgericht hat

die Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV in einem Fall bejaht, in welchem

die versicherte Person im gleichen Haushalt wie ihre teilzeitlich erwerbstätige

Mutter lebte. Dabei führte es aus, dass die Mutter die Ferienabwesenheiten

der Assistenzperson(en) nicht zwingend am Stück abdecken müsse und dass von

ihr nicht verlangt werde, ihre eigenen Ferien dafür einzusetzen. Leiste sie

nämlich während des ganzen Jahrs einen Teil der von der versicherten Person

benötigten Hilfe selber, könne mit dem dadurch eingesparten Anteil des

Assistenzbeitrags (der nicht in Rechnung gestellt werde) während der

Ferienabwesenheit der Assistenzperson(en) eine Ferienvertretung angestellt

werden (VGer-Urteil VG.2018.00128/129 vom 11. April 2019 E. II/5.3, bestätigt

durch BGer-Urteil 9C_354/2019 vom 1. Juli 2019).

Der vorliegende

Sachverhalt ist jedoch damit nicht zu vergleichen. Der durch den FAKT 2

ermittelte Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin am Tag beträgt monatlich

484,13 Stunden (339,65 Stunden + 22,81 Stunden + 121,67 Stunden).

Aufgrund der Höchstgrenzen von Art. 42sexies Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 39e Abs.

2.

IVV anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf (ohne Abzug der

Hilflosenentschädigung, Dienstleistungen Dritter und der Grundpflege nach

KVG) von 382,81 Stunden. Damit bleiben von vornherein gut 100 Stunden im

Monat ungedeckt. Dabei ist es naheliegend, dass solange die

Beschwerdeführerin bei ihren Eltern lebt, diese den ungedeckten Hilfebedarf

abdecken. Unter diesen Umständen kann von ihnen unter dem Titel der

Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, zusätzlich einen Monat der

Leistungen der Assistenzperson(en), sei es am Stück oder sei es verteilt auf

das ganze Jahr, zu übernehmen. Übersteigt der gesamte ermittelte Hilfebedarf

die gesetzlichen Höchstgrenzen und wird er daher gekürzt, kann zumindest in

Fällen, bei welchen eine deutliche Unterdeckung besteht, keine (weitere)

Schadens-minderung eingefordert werden. Folglich ist bei der vorliegenden

Streitigkeit Art 39g Abs. 2 lit. b IVV die Anwendung zu versagen.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 18.

Juni 2020 sind dahingehend abzuändern, als der Assistenzbeitrag pro Jahr das

Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat beträgt.

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten

von pauschal Fr. 800.- sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte

aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- sind der

Beschwerdeführerin Fr. 400.- zurückzuerstatten.

2.

Aufgrund ihres teilweisen

Obsiegens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VG.2020.00068 und VG.2020.00069 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 18. Juni

2020.

werden dahingehend abgeändert, als der Assistenzbeitrag pro Jahr das

Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat beträgt.

3.

Die

Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- werden

der Beschwerdeführerin Fr. 400.- zurückerstattet.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]