VG.2020.00071
Landwirtschaft/Forstwesen
12. November 2020Deutsch23 min
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands betreffend die auf der Parz.-Nr. 01
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 12. November 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00071
1. AA.______
Beschwerdeführer
2. AB.______
beide vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
1.
Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
2.
Regierungsrat des Kantons Glarus
und
Gemeinde Glarus Süd
Beigeladene
betreffend
Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht
(Abparzellierung)
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
AA.______ und AB.______
sind je hälftige Miteigentümer der ausserhalb der Bauzone liegenden und mit
einem Einfamilienhaus überstellten Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. In den
Jahren 2005, 2006 und 2009 reichten sie bei der Ortsgemeinde […] Baugesuche
für eine Gartenumgestaltung, für die Erstellung eines Holzunterstands sowie
für die Errichtung eines Gartengerätehäuschens ein. Die Ortsgemeinde [...]
nahm die drei Baugesuche als Baumeldungen entgegen und bewilligte diese
teilweise unter Auflagen.
2.
2.1 Am 15. Juni 2018 stellten AA.______ und AB.______
beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI),
Abteilung Landwirtschaft, das Gesuch um Zustimmung zur Abparzellierung einer
Fläche von 1'000 m2 der bestehenden Parz.-Nr. 01 in die
neue Parz.-Nr. 02, Grundbuch [...]. Gleichzeitig beantragten sie, dass
die abparzellierte Fläche aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das
bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) zu entlassen sei.
2.2 Nachdem das Departement Bau und Umwelt des Kantons
Glarus (DBU) AA.______ und AB.______ das rechtliche Gehör gewährt hatte,
stellte es am 4. Februar 2019 fest, dass bezüglich der Parz.-Nr. 01
keine in allen Teilen rechtmässige Nutzung vorliege. Aufgrund dessen versagte
es seine Zustimmung zur beantragten Abparzellierung und zur Entlassung aus
dem Geltungsbereich des BGBB und wies die zuständige Gemeindebehörde an,
gestützt auf Art. 82 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai
2010 (RBG) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen und
allfällige Vollstreckungsmassnahmen zu treffen.
2.3 Gegen den Entscheid des DBU vom 4. Februar 2019
erhoben AA.______ und AB.______ am 5. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Glarus, welcher die Beschwerde am 2. Juni 2020 teilweise guthiess
(Disp.-Ziff. 1). Er änderte Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids dahingehend ab, als dass die zuständige Gemeindebehörde gestützt
auf Art. 82 RBG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen
und allfällige Vollstreckungsmassnahmen zu treffen habe, wovon die
Stützmauern, soweit sie 2005 bereits bestanden hätten und lediglich saniert
worden seien, und die 2006 erstellte Sickerleitung entlang der Garage, soweit
sie dem Schutz vor Feuchtigkeitseinbruch in dieselbe diene, auszunehmen seien
(Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
3.
AA.______ und AB.______
gelangten am 1. Juli 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 2. Juni 2020 mit
Ausnahme der Disp.-Ziffn. 2.2 lit. a und lit. b. Ihnen sei die
vorbehaltlose Zustimmung zur Abparzellierung und Entlassung des neuen
Grundstücks mit der Parz.-Nr. 02 zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats sowie unter dem Vorbehalt
sämtlicher weiterer Rechte zu ihren Gunsten. Der Regierungsrat beantragte am
21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführer. Den nämlichen Antrag stellte das DBU am 27. August
2020. Die von Amtes wegen ins Verfahren beigeladene Gemeinde Glarus Süd liess
sich am 2. September 2020 vernehmen und beantragte, dass von der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands betreffend die auf der Parz.-Nr. 01
ausgeführten Bauvorhaben abzusehen sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1
RBG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
.
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)
geltend gemacht werden. Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur
ausnahmsweise geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 2 VRG), wobei vorliegend
kein Ausnahmetatbestand ersichtlich ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei
unbestritten, dass eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzone der Zustimmung
der kantonalen Behörde bedürfe. Es werde hingegen bestritten, dass das
kompetenzwidrige Verhalten der Gemeinde [...], namentlich die vorbehaltslose
Entgegennahme der Baugesuche als Baumeldungen und die anschliessende
Erteilung der Bewilligungen, ihnen anzulasten sei. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sie in das Verhalten der kommunalen Behörde hätten vertrauen
dürfen. So hätten sie sich an die für baurechtliche Angelegenheiten
zuständige kommunale Behörde gewendet, was im Übrigen auch dem im Internet
zur Verfügung stehenden Baugesuchsformular entnommen werden könne und woraus
nicht explizit erkennbar sei, dass die kantonale Behörde das Gesuch zu
bewilligen habe. Im Anschluss an die Einreichung der Baugesuche hätte es
sodann an der Gemeinde gelegen, die Baugesuche an die kantonale Behörde zur
Beurteilung weiterzuleiten, zumal diese ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu
prüfen und das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Es könne nicht angehen,
dass der Baugesuchsteller die interne Zuständigkeitsordnung der Behörden zu
beaufsichtigen und allfällige Verfahrensfehler aufzudecken habe. Des Weiteren
habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Gemeinde nicht nur
einmalig, sondern ihre Baugesuche mehrmals im Baumeldeverfahren bewilligt
habe, wobei bei deren Entscheid offenbar einzig relevant gewesen sei, dass
sie, die Beschwerdeführer, die Verfahrensfehler der kommunalen Behörde nicht
bemerkt hätten, wobei sie diese als Laien gar nicht hätten erkennen müssen.
So sei das Planungs- und Baurecht einerseits einem stetigen Wandel
unterworfen, welcher für einen Laien nur schwer greifbar sei. Andererseits
würden weder die bereits früher eingereichten Baugesuche sie zu Experten in
planungsrechtlichen Vorgaben machen noch sei ihnen das Wissen der von ihnen
mit der Bauausführung beauftragten Personen zuzurechnen. Ferner habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich nur um marginale Bauvorhaben
gehandelt habe. Diese seien nicht mit den früher eingegebenen vergleichbar.
Darüber hinaus sei nachvollziehbar, wenn ein Laie bei solchen kleinen
Bauvorhaben davon ausgehe, dass diese im Baumeldeverfahren behandelt werden
könnten. Schliesslich seien sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner
nicht bösgläubig gewesen und es handle sich bei den streitbetroffenen Bauten
lediglich um kleine Eingriffe in die Landschaft. Damit überwiege das
öffentliche Interesse am Grundsatz der Trennung zwischen Bau- und
Nichtbaugebiet nicht das private Interesse, weshalb auf eine
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei.
2.2
Der Beschwerdegegner 1 ist der Ansicht, die
Beschwerdeführer könnten sich mangels einer Vertrauensgrundlage nicht auf den
Vertrauensschutz berufen, da sie und die von ihnen beauftragten Bauplaner bei
gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass für die streitbetroffenen
Bauvorhaben jeweils ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einschliesslich
einer kantonalen Bewilligung erforderlich gewesen wären. Überdies sei das
öffentliche Interesse an der korrekten Durchsetzung der baurechtlichen
Ordnung höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer
an der Erhaltung der vorgenommenen baulichen Eingriffe, weshalb an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festzuhalten sei.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den
Standpunkt, den Beschwerdeführern sei kein bösartiges, böswilliges,
mutwilliges oder gar arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Ihnen werde lediglich
die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt, weil Bauherren gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet seien, sich nicht nur über
das materielle, sondern auch über das verfahrensrechtliche Baurecht zu
erkundigen, wobei sie sich das Wissen von fachkundigen Beratern anrechnen
lassen müssten. Sodann könne nicht von geringfügigen Bauvorhaben gesprochen
werden, was insbesondere auf das im Jahr 2005 erstellte Bauvorhaben zutreffe,
welches offensichtlich einem redimensionierten Projekt eines
Biotop-Schwimmteiches aus dem Jahr 2001, das nicht bewilligt worden sei,
entspreche. Ferner hätten die Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt
spätestens nach dem abschlägigen Beschwerdeentscheid im November 2001 um das
Erfordernis der kantonalen Zustimmung für Bauten ausserhalb der Bauzonen und
um die Nichtbewilligungsfähigkeit künftiger Bauten, Anlagen und Erweiterungen
wissen müssen. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse
der Beschwerdeführer, was selbst dann zu beachten sei, wenn das Vorliegen
einer Vertrauensgrundlage bejaht werden würde. Im Übrigen sei keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
2.4
Die Beigeladene führt aus, für sie als
Rechtsnachfolgerin der Gemeinde [...] habe keinen Anlass bestanden, von der
Unrechtmässigkeit der streitbetroffenen Bauvorhaben auszugehen. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach über zehn Jahren erweise
sich als unverhältnismässig, zumal den Beschwerdeführern keine Bösgläubigkeit
vorzuwerfen sei. Selbst wenn Letztere aber vom grundsätzlichen Erfordernis
einer Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone gewusst
hätten, so bedeute dies nicht, dass sie am Vorgehen der damaligen Gemeinde
[...] hätten zweifeln müssen, zumal man von ihnen nicht die genaue Kenntnis
über die Abgrenzung zwischen Meldeverfahren und ordentlichem Verfahren habe
verlangen dürfen.
3.
3.1
Am 26. April 1993 ersuchten die Beschwerdeführer um
Bewilligung für einen Giebeldachaufbau auf der bestehenden Garage, wobei sie
die C.______GmbH mit der Errichtung beauftragten, welche das Gesuch bei der
Ortsgemeinde [...] einreichte und gleichzeitig den Regierungsrat des Kantons
Glarus um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 35 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) ersuchte.
Nachdem die Baudirektion des Kantons Glarus am 13. Mai 1993 gestützt auf
Art. 36 aRBG ihre Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gegeben hatte, hiess die Ortsgemeinde [...] das Gesuch am 15. Juni 1993 unter
Auflagen gut.
3.2
Am 16. März 1994 gelangte das
Architekturbüro D.______ im Auftrag der Beschwerdeführer an die
Baudirektion des Kantons Glarus sowie an die Ortsgemeinde [...] und
beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Anbau eines
Wintergartens westlich an das bestehende Gebäude auf der Parz.-Nr. 01.
Die Baudirektion des Kantons Glarus stimmte der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung am 14. April 1994 zu, worauf die Ortsgemeinde [...]
das Baugesuch am 11. Mai 1994 unter Auflagen bewilligte.
3.3
Sodann ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten
durch die C.______GmbH, am 26. Februar 1997 die Ortsgemeinde [...] sowie die
Baudirektion des Kantons Glarus gestützt auf Art. 36 aRBG um Erteilung
einer Ausnahmebewilligung für den Bau einer Dachverlängerung mit Glaseinsatz.
Die Baudirektion des Kantons Glarus stimmte am 12. März 1997 der
Erteilung erneut zu, worauf die Ortsgemeinde [...] den Bau am 18. April
1997.
unter Auflagen bewilligte.
3.4
Am 26. Februar 2001 stellten die Beschwerdeführer
bei der Baudirektion des Kantons Glarus ein Gesuch um Ausnahmebewilligung für
die Erstellung eines Biotop-Swimming-Teiches, wobei sie vom Büro E.______
vertreten wurden. Die Baudirektion des Kantons Glarus verfügte am 4. April
2001, dass der Erteilung nicht zugestimmt werden könne und wies darauf hin,
dass die projektierte Baute in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei
und das RPG keine Möglichkeit für das Erstellen von Neubauten ausserhalb der Bauzone,
welche weder standortgebunden noch zonenkonform seien, biete. Überdies sei
Art. 24c RPG nicht anwendbar, da mit der Erstellung eines Anbaus im Jahr 1997
die Möglichkeit einer teilweisen Änderung bereits ausgenützt worden sei.
Gegen den Entscheid der
Baudirektion des Kantons Glarus erhob der Beschwerdeführer 2 in der
Folge Beschwerde beim Beschwerdegegner 2, welcher die Sache am
20.
November 2001 abwies. Im Entscheid hielt er unter anderem fest, dass
hinsichtlich des Biotop-Swimming-Teiches weder ein enger funktioneller
Zusammenhang mit irgendeinem Landwirtschaftsbetrieb zu sehen, noch erfindlich
sei, inwiefern die Baute für die bodenabhängige oder -unabhängige Nutzung des
Landes als entbehrlich erscheinen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern
die Anlage der landwirtschaftlichen Nutzung überhaupt dienen könne. Das
Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone erweise sich nicht als zonenkonform,
weshalb ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 24
und 24c RPG zu prüfen sei. Dabei liege es auf der Hand, dass das Bauvorhaben
unter keinen Umständen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
sei, geschweige denn, dass es eines solchen in Ergänzung eines in der
Landwirtschaftszone liegenden und insofern klar zonenwidrigen Ferienhauses
bedürfe. Ein solches Objekt sei in der projektierten Art weder von seiner
Funktion noch von seinen Auswirkungen her auf einen Standort ausserhalb der
Bauzonen angewiesen. Damit stehe fest, dass das Bauvorhaben gestützt auf Art.
24.
RPG nicht bewilligt werden könne. Schliesslich wahre der Neubau eines
Biotop-Swimming-Teiches mit dem gewünschten Ausmass die Identität der
bestehenden Bauten und Anlagen auf der fraglichen Parzelle klarerweise nicht
und der Beschwerdeführer 2 sprenge mit dem Projekt das Mass dessen, was
ihm allenfalls nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) unter dem Titel
gestalterische Verbesserungen zugestanden werden könne, bei weitem. Insgesamt
erweise sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bzw. innerhalb der
Landwirtschaftszone weder als zonenkonform noch als standortgebunden und
könne auch nicht nach Massgabe von Art. 24c RPG bewilligt werden.
3.5
In den Jahren 2005, 2006 sowie 2009 reichten die
Beschwerdeführer bei der Ortsgemeinde [...] drei Baumeldungen für eine
Gartenumgestaltung, für die Entwässerung und Überdachung einer Holzbeige
sowie für die Erstellung eines Gartengerätehäuschens ein. Diese Gesuche
bewilligte Letztere im Rahmen von Baumeldeverfahren. Mit dem Projekt der
Entwässerung sowie der Überdachung der Holzbeige und mit demjenigen der
Erstellung des Gartengerätehäuschens beauftragten die Beschwerdeführer dabei
erneut die C.______GmbH.
4.
4.1
Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in
Abrede, dass die von ihnen eingereichten Baugesuche für eine
Gartenumgestaltung im Jahr 2005, für die Erstellung eines Holzunterstandes im
Jahr 2006 sowie für die Errichtung eines Gartenhäuschens im Jahr 2009 der
Zustimmung der kantonalen Behörde bedurft hätten. So ergibt sich aus dem
damals anwendbaren Recht, dass sowohl Bewilligungen für Neubauten ausserhalb
der Bauzone als auch solche für Änderungen bestehender Bauten ausserhalb der
Bauzone nur mit der Zustimmung der kantonalen Baudirektion hätten erteilt
werden dürfen (vgl. Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 35 f. RBG in der bis am 1.
Juli 2011 geltenden Fassung [aRBG]). Für die streitbetroffenen Bauten lagen
indessen keine solchen Bewilligungen vor. Vielmehr wurden diese offenbar ohne
Kenntnis der kantonalen Baubehörde einzig von der Ortsgemeinde [...] im
Rahmen eines Baumeldeverfahrens erteilt. Folglich ist mit den
Beschwerdegegnern darin einig zu gehen, dass die streitbetroffenen Bauten als
widerrechtlich zu qualifizieren sind, womit grundsätzlich eine Verpflichtung
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht. Von einer
Wiederherstellung ist im Einzelfall aber dann abzusehen, wenn sie allgemeinen
Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören
die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes. Überdies
kann die Wiederherstellung aufgrund Zeitablaufs verwirkt sein, wobei die
Beschwerdeführer dies zu Recht nicht geltend machen, da der baurechtswidrige
Zustand der streitbetroffenen Bauten noch keine 30 Jahre besteht (vgl. zum
Ganzen: BGE 136 II 359 E. 6, 132 II 21 E. 6; BGer-Urteil
1C_2020/2012 vom 8. Januar 2014 E. 4).
4.2
Von einem Wiederherstellungsbefehl kann auch dann
Abstand genommen werden, wenn die erforderlichen Bewilligungen in einem
nachträglichen Baubewilligungsverfahren erteilt werden können. Die
Beschwerdeführer verzichteten jedoch auf die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und verlangten vom
Beschwerdegegner 1 den Erlass einer Verfügung über den
Wiederherstellungsbefehl.
5.
5.1
Eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand,
eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte
Erwartungen auslöst. Vertrauensgrundlagen schaffen können potentiell alle
Staatsgewalten. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen
Aktes, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss,
dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden
Informationen entnehmen kann. Auf Vertrauensschutz kann sich sodann nur
berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige
Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Wer die
Fehlerhaftigkeit demgegenüber kennt, kann nicht in guten Treuen davon
ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Ein
berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die
Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten
erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse
der sich auf Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen, wobei
Baufachleute Bescheid wissen müssen über Hindernisse, die einem Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone entgegenstehen. Ferner kann Vertrauensschutz in der
Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition
getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Des Weiteren muss zwischen dem Vertrauen und der Disposition ein
Kausalzusammenhang gegeben sein, welcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die
Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten
vorgenommen worden wäre. Selbst wenn die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes aber erfüllt sind, können sich Private schliesslich nicht
darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine
Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 627 ff., mit Hinweisen).
5.2
Vorliegend reichten die Beschwerdeführer in den
Jahren 2005, 2006 und 2009 drei Baugesuche bei der damaligen Ortsgemeinde
[...] ein. Letztere behandelte diese im Rahmen von Baumeldeverfahren und
erteilte sie teilweise unter Auflagen. Damit liegen Verfügungen vor, die
grundsätzlich geeignet sind, ein Vertrauen in die Erlaubnis zur Realisierung
von Bauvorhaben zu erwecken. Dies nicht zuletzt, weil es sich bei der
Ortsgemeinde [...] um die für die Einreichung der streitbetroffenen
Baugesuche zuständige Behörde handelte und sie die Gesuche vorbehaltslos
erteilte. Nachfolgend gilt es aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführer um die
Fehlerhaftigkeit der streitbetroffenen Verfügungen der Ortsgemeinde [...]
gewusst haben bzw. deren Mangelhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätten
erkennen müssen.
5.3
5.3.1
Mit Blick auf die am 11. März 2005 durch die
Ortsgemeinde [...] bewilligte Sanierung und Erweiterung der Stützmauern sowie
die Umgestaltung der Gartenanlage lässt sich den Akten entnehmen, dass die
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 einen Umbau der Gartenanlage,
namentlich die Erstellung eines Biotop-Swimming-Teichs, planten. Aus einem
Vergleich der beiden Baueingaben und den dazugehörigen Plänen ergibt sich
dabei, dass im Jahr 2005 gegenüber dem Projekt aus dem Jahr 2001 auf die
Anlegung eines Schwimmteichs verzichtet, jedoch ein Biotop im ähnlichen
Umfang und unterhalb des Biotops bis zur Bergstrasse eine analoge Bebauung
mittels Steinblöcken realisiert wurde. Sodann war im früheren Baugesuch noch
eine Stabilisierung der bergseitigen Böschung mittels zwei Stützmauern aus
Sichtbeton angedacht. Im Jahr 2005 beschränkten sich die Beschwerdeführer auf
die hangseitige Sanierung und die Erweiterung der bestehenden Stützmauern aus
Steinblöcken. Weitergehende Abweichungen sind anhand der im Recht liegenden
Akten keine ersichtlich, womit dem Beschwerdegegner 2 darin gefolgt
werden kann, dass die beiden Bauprojekte nur marginal voneinander abweichen
bzw. es sich beim realisierten Bau lediglich um eine redimensionierte
Variante des Projekts aus dem Jahr 2001 handelt. Mit Blick auf diesen Umstand
und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner 2 betreffend das
Bauprojekt aus dem Jahr 2001 in seinem Entscheid vom 20. November 2001
durchblicken liess, dass sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
grundsätzlich immer der Zustimmung der kantonalen Baubehörde bedürfen und die
Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf der streitbetroffenen Parzelle
vermutlich ausgereizt seien, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführer beim Bauvorhaben im Jahr 2001 bei der kantonalen Baubehörde
um Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersuchten, ihr Gesuch
im Jahr 2005 alsdann jedoch als einfache Baumeldung an die Ortsgemeinde [...]
richteten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihnen angesichts des leicht
abgeänderten Bauprojekts im Jahr 2005 gegenüber demjenigen aus dem Jahr 2001,
welches sie am 22. Februar 2005 selbst als redimensionierte Variante
taxierten, und des Entscheids des Beschwerdegegners 2 vom
20.
November 2001, bei welchem sie rechtsvertreten waren und folglich von
dessen Inhalt Kenntnis erlangten, bewusst gewesen sein musste, dass für das
Baugesuch aus dem Jahr 2005 ebenfalls die Zustimmung der kantonalen
Baubehörde erforderlich ist. Demgemäss haben sie hinsichtlich der Verfügung
der Gemeinde [...] vom 11. März 2005 als nicht gutgläubig zu gelten und
können sich folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
5.3.2
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer
auch um die Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der Ortsgemeinde [...] vom 27.
Juni 2006 (Holzunterstand) sowie vom 15. Mai 2009 (Gartengerätehäuschen)
gewusst haben bzw. deren Mangelhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätten
erkennen müssen, fällt sodann ins Gewicht, dass sie bereits in den Jahren
1993, 1994, 1997 und 2001 um Ausnahmebewilligungen für verschiedene Bauvorhaben
auf der streitbetroffenen Parzelle ersuchten (vgl. vorstehende E. II/3.1
ff.), wobei sie sich unter Hinweis auf die anwendbaren Gesetzbestimmungen
jeweils auch an die kantonal zuständige Behörde wandten, damit diese ihre
Zustimmung erteilt. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführer jeweils Fachleute mit den einzelnen Bauvorhaben
beauftragten, welche in den Jahren 1993, 1994, 1997 und 2001 um
Ausnahmebewilligungen und um die Zustimmung der kantonalen Baubehörde
ersuchten. Damit waren diese offensichtlich in Kenntnis der kantonalen
Kompetenz bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. In den Jahren 2006 und 2009
liessen sich die Beschwerdeführer durch die C.______GmbH vertreten, welche
bereits in den Jahren 1993 und 1997 mit der Ausführung einzelner Bauvorhaben
beauftragt war. Diese beliess es jedoch nun bei der Einreichung von
Baumeldungen, obschon sie aus früheren Verfahren bei gehöriger Sorgfalt von
der Zustimmungsbedürftigkeit hätte wissen müssen. Dieses Wissen der
Fachpersonen ist den Beschwerdeführern ohne Weiteres zuzurechnen, worauf die
Beschwerdegegner zu Recht hinweisen. So gehört es selbst bei geringfügigen
Bauprojekten zum Basiswissen eines Baufachmannes, die Zuständigkeiten bei
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu kennen (vgl. dazu VGer-Urteil
VG.2017.00067 vom 21. Dezember 2017 E. II/3.3.1). Aus diesem
Umstand, namentlich dass das Wissen der C.______GmbH den Beschwerdeführern
zuzurechnen ist, folgt, dass Letztere betreffend die Verfügungen der
Ortsgemeinde [...] vom 27. Juni 2006 und vom 15. Mai 2009 nicht
mehr als gutgläubig zu gelten haben, weshalb sie sich nicht auf den
Vertrauensschutz berufen können.
5.3.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt um die Fehlerhaftigkeit
der streitbetroffenen Baubewilligungen hätten wissen müssen. Damit besteht
mangels Gutgläubigkeit kein berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der
Ortsgemeinde [...] bzw. in deren Verfügungen, welche diese zu Unrecht im
Rahmen eines Baumeldeverfahrens erliess.
6.
6.1
Der Anordnung, den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, kommt massgebendes Gewicht für den
ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal
errichtete, dem Raumplanungsrecht widersprechende Bauten nicht beseitigt,
sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten
belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht
legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Die
Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann jedoch nach den
allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ganz oder
teilweise ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Die mit
der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung
ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder
privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für
die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann
unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend
ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso,
wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte
Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht
schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(zum Ganzen: BGer-Urteil 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6.1).
6.2
Art.
82.
Abs. 1 RBG sieht vor, dass die zuständige Gemeindebehörde auf Kosten des
Bauherrn nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
die Änderung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten verfügt,
sofern die Abweichungen gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig sind.
Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend
angefochtene Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese erweist sich
zudem geeignet und notwendig, wobei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
nicht mehr von einer nur geringen Abweichung vom gesetzmässigen Zustand
auszugehen ist. So weist der Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf
hin, dass widerrechtlich erstellte Bauten innerhalb der Bauzone nicht mit
solchen ausserhalb der Bauzone verglichen werden können und
rechtsprechungsgemäss ausserhalb der Bauzone regelmässig von keiner
Geringfügigkeit mehr ausgegangen wird. Dies insbesondere auch vor dem
Hintergrund, dass die Trennung von Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu den
wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes gehört
(vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4). Sodann ist zu
berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern bereits bei der geplanten Gartenumgestaltung
im Jahr 2001 eröffnet wurde, dass die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen auf der streitbetroffenen Parzelle ausgereizt sei,
worauf im Übrigen auch der Beschwerdegegner 2 in seinem Entscheid vom
20.
November 2001 hinwies. Mit Blick auf diesen Umstand können die drei
danach realisierten Bauten nicht mehr als nur geringfügige Abweichungen
gelten, da bereits zuvor die Erweiterungsmöglichkeiten auf der
streitbetroffenen Parzelle erreicht waren. Ferner ergibt sich aus den
Baueingaben und dem im Recht liegenden Augenscheinprotokoll vom
8.
November 2019, dass sich die Gartenumgestaltung auch in ihrem Ausmass
als nicht mehr geringfügige Abweichung vom gesetzmässigen Zustand
präsentiert, da neben der Erweiterung und Sanierung der Stützmauern auch ein
Bächlein, ein Biotop sowie ein Sitzplatz mit einem eigenen Zugangsweg
erstellt wurden und das Bauvorhaben dementsprechend einen ähnlichen Umfang
wie die im Jahr 2001 nicht bewilligte Gartenumgestaltung aufweist. Des
Weiteren wurden mit dem im Jahr 2006 realisierten Holzunterstand und dem im
Jahr 2009 erbauten Gartengerätehäuschen zwei neue Gebäude auf der
streitbetroffenen Parzelle erstellt, welche mit etwa 13,5 bzw. 21 m3
ein nicht unerhebliches Volumen aufweisen. Demgemäss ist dem
Beschwerdegegner 2 beizupflichten, soweit er die streitbetroffenen
Bauten als nicht mehr nur nebensächlich qualifizierte. Schliesslich überwiegt
das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen
Ordnung das private und rein finanzielle Interesse der Beschwerdeführer am
Erhalt der realisierten Bauten. Zwar ist unbestritten, dass der
Wiederherstellungsbefehl für die Beschwerdeführer erhebliche finanzielle
Folgen hat. Hierzu gilt aber anzumerken, dass die Beschwerdeführer selbst und
vielmehr noch die von ihnen beigezogenen Fachleute bei gehöriger Sorgfalt den
Mangel der streitbetroffenen Baubewilligungen hätten erkennen müssen.
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass den Konsequenzen für die
Beschwerdeführer kein erhebliches Gewicht beigemessen wurde, muss doch der
nicht gutgläubige Bauherr in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen und zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigen
(vgl. dazu vorstehende E. II/6.1).
Folglich erweist sich der
Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insgesamt als
verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend verletzte
die Vorinstanz kein Recht, indem sie den Beschwerdeführern die Berufung auf
den Vertrauensschutz verwehrte und dem öffentlichen Interesse, namentlich dem
Interesse an der baulichen Ordnung und demjenigen an der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet, erhöhtes Gewicht beimass. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Sachverhalt rechtsgenüglich aus den Akten ergibt,
weshalb auf die von den Beschwerdeführern beantragten Befragungen des
ehemaligen Gemeindepräsidenten der Ortsgemeinde [...] sowie eines weiteren
ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes zu verzichten ist. Denn selbst wenn sich
dabei herausstellen würde, dass die Behandlung von einzelnen Bauvorhaben im
Baumeldeverfahren der damals gängigen kommunalen Praxis entsprach, so ändert
dies nichts daran, dass die Beschwerdeführer und vielmehr noch die von ihnen
beigezogenen Fachleute bei gehöriger Sorgfalt den Mangel der
streitbetroffenen Baubewilligungen hätten erkennen müssen. Folglich ist weder
von einer Befragung von ehemaligen Mitgliedern der Gemeindeverwaltung noch
von einer mündlichen Verhandlung etwas Entscheidwesentliches zu erwarten,
weshalb darauf zu verzichten ist. Damit ist denn auch nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz ebenfalls auf solche Befragungen verzichtete.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihnen
sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]