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Entscheid

VG.2020.00077

Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

3. Dezember 2020Deutsch23 min

Mai 2014 um die Bewilligung für eine Zweckänderung im Sinne einer zivilen Umnutzung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 3. Dezember 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00077

A.______

Beschwerdeführer

gegen

1.

B.______

Beschwerdegegner

2.

Gemeinde Glarus Süd

3.

Departement Bau und

Umwelt des Kantons Glarus

4.

Regierungsrat des Kantons

Glarus

betreffend

Baubewilligung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Auf der ausserhalb der

Bauzone und innerhalb der Landwirtschaftszone liegenden Parz.-Nr. 01,

Grundbuch […], steht ein militärisches Materiallager. Am 28. Juni 2012

ersuchte A.______ die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung für den Umbau dieses

Gebäudes sowie für dessen Umnutzung zu Wohnzwecken. Nachdem das Departement Bau

und Umwelt (DBU) am 19. September 2012 die raumplanungs- und

waldrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben verweigert hatte,

erteilte die Gemeinde Glarus Süd die Baubewilligung am 4. Oktober 2012

nicht. Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am

20. August 2013 ab, was vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar

2014 (Verfahren VG.2013.00084) bestätigt wurde.

2.

A.______ ersuchte am 7.

Mai 2014 um die Bewilligung für eine Zweckänderung im Sinne einer zivilen Umnutzung

des Materiallagers. Hierzu versagte ihm das DBU seine Zustimmung am

6. Oktober 2014, worauf die Gemeinde Glarus Süd die Bewilligung am

28. Oktober 2014 verweigerte. Dagegen reichte A.______ am

26. November 2014 wiederum Beschwerde beim Regierungsrat ein, zog diese

am 18. März 2015 jedoch zurück.

3.

3.1 A.______ gelangte am 25. August 2015 erneut mit

einem Baugesuch an die Gemeinde Glarus Süd und beantragte die Bewilligung für

eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers in ein ziviles

Brennholzlager. Nachdem das Gesuch wegen formeller und materieller Mängel

zurückgewiesen worden war, erneuerte er sein Baugesuch am 22. Januar 2016 und

reichte am 4. April 2016 ein Rodungsgesuch ein, welches er am 25.

Februar 2019 verbesserte. In der Folge verweigerte das DBU am 15. März

2019 die Zustimmung zur geplanten Umnutzung und die Gemeinde Glarus Süd am

29. August 2019 die entsprechende Baubewilligung. Dagegen erhob A.______ am

28. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser am

2. Juli 2020 abwies.

3.2 Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juli

2020 gelangte A.______ mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 ans

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Das DBU

schloss am 27. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu

Lasten von A.______. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 4. September 2020

vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Der Regierungsrat schloss

am 8. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu

Lasten von A.______. B.______ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des

Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs.

1.

lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen

kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 91 Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi,

in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu

§§ 19-28a N. 44 ff.).

Vorliegend angefochten ist

der Entscheid des Beschwerdegegners 4 vom 2. Juli 2020, mit welchem die

Nichtbewilligung für eine Umnutzung des militärischen Lagergebäudes auf der

Parz.-Nr. 01 bestätigt wurde. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig

zu prüfen, ob das diesem Entscheid zugrunde liegende Baugesuch vom

22.

Januar 2016 zu Recht nicht bewilligt wurde. Nicht zu beurteilen ist

demgegenüber die Rechtmässigkeit früherer Baubewilligungsverfahren, ansonsten

der Streitgegenstand unzulässig erweitert würde. Auf entsprechende Rügen des

Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige

Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b)

gerügt werden. Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss

abschliessender Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend

gemacht werden, wobei ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, eine zivile Nachnutzung

des militärischen Materiallagers auf der streitbetroffenen Parzelle sei

zonenkonform. Die Beschwerdegegner hätten verkannt, dass sich das Gebäude

weder ganz noch teilweise in der Waldzone befinde. Vielmehr ergebe sich aus

dem Katasterplan vom 20. Januar 2016, dass die streitbetroffene Liegenschaft

in der Landwirtschaftszone liege, weshalb zusätzlich zur Baubewilligung

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner keine Rodungsbewilligung notwendig

sei. Überdies habe er ergänzend um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) ersucht.

Die Erteilung einer Baubewilligung einschliesslich einer Rodungsbewilligung

stelle damit nur ein Eventualbegehren dar. Sodann seien die Beschwerdegegner zu

Unrecht davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Nutzung angestrebt werde.

Vielmehr beabsichtige er eine private Nutzung des Lagergebäudes. Ferner

handle es sich formell zwar um eine Zweckänderung. Es seien jedoch keine

baulichen Massnahmen geplant und der bestehende Zweck bleibe faktisch

erhalten, indem die frühere militärische Materiallagerung durch eine zivile

ersetzt werde. Folglich handle es sich nach wie vor um eine

Lagerbewirtschaftung, welche im Übrigen keine oder nur geringfügige

Auswirkungen auf die Umwelt und die Planung zeitige. Es sei mit keinen

zusätzlichen Immissionen bzw. mit einer nur sehr geringen Mehrbelastung zu

rechnen. Damit falle das Baugesuch nicht in den Anwendungsbereich von

Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 66 RBG. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar,

weshalb der Beschwerdegegnerin 1 auf der benachbarten und im Wald

liegenden Parzelle der Bau einer Garage bewilligt worden sei und ihm die

Umnutzung verweigert werde.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, sie habe bei

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone keine alleinige Entscheidkompetenz, da die

Baubewilligung von der Zustimmung der kantonalen Baubehörde abhängig sei,

wobei sich Letztere negativ zur geplanten Umnutzung geäussert habe. Die

Beschwerdegegner 3 und 4 seien zudem zu Recht davon ausgegangen, dass

das beabsichtigte Vorhaben wegen der angestrebten gewerbsmässigen

Bewirtschaftung zu einer Steigerung der Nutzungsintensität führe. Sodann

treffe es zwar zu, dass die streitbetroffene Parzelle gemäss kommunalem

Nutzungsplan in der Landwirtschafts- und nicht in der Waldzone liege. Dennoch

sei aufgrund der Lage davon auszugehen, dass sie sich zumindest teilweise im

Wald befinde, weshalb neben der Bau- auch eine Rodungsbewilligung

erforderlich sei.

2.3

Der Beschwerdegegner 3 führt aus, es sei

widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits von der

Zonenkonformität der geplanten Umnutzung ausgehe, andererseits aber um eine

Ausnahmebewilligung ersuche. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er im

vorinstanzlichen Verfahren noch eine gewerbliche Nutzung geplant habe und nun

vor Gericht ausführe, aufgrund der Grösse des Objekts sei nur eine private

Nutzung denkbar. Des Weiteren könne der Beschwerdeführer aus dem

Verkaufsversprechen der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Erteilung der

Baubewilligung ableiten. Ferner liege keine rechtsungleiche Behandlung vor,

indem der Beschwerdegegnerin 1 auf der benachbarten Parzelle der Bau

einer Garage bewilligt worden sei, da sich dieser Sachverhalt vom vorliegend

zu beurteilenden wesentlich unterscheide. Schliesslich komme man bei der

Anwendung eines dynamischen Waldbegriffs zum Ergebnis, dass die Parzelle

zumindest teilweise im Wald liege, weshalb für die geplante Umnutzung eine

Rodungsbewilligung erforderlich sei.

2.4

Der Beschwerdegegner 4 bestreitet, dass der

Beschwerdeführer eine ausschliesslich private Nutzung des streitbetroffenen

Objekts geplant habe. So habe er vor Einreichung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrfach ausgeführt, dass er die Anlage zur

Lagerung und zum Trocknen von geschlagenem Holz benötige, wobei er dieses

dann weiterverkaufen wolle. Folglich sei von einer gewerblichen Nutzung

auszugehen. Selbst wenn aber keine solche angenommen werden würde, sei

aufgrund des Mehrverkehrs eine gesteigerte Nutzungsintensität anzunehmen,

weshalb keine erleichterte Ausnahmebewilligung denkbar sei. Sodann verkenne

der Beschwerdeführer, dass ihm die Bewilligung nicht nur wegen der Lage im

Wald und der mangelnden Rodungsbewilligung verweigert worden sei. Vielmehr

stütze sich die Nichtgewährung der Umnutzungsbewilligung auf

raumplanungsrechtliche Überlegungen. Ferner werde nicht bestritten, dass die

streitbetroffene Parzelle in der Landwirtschaftszone liege. Hieraus folge

aber nicht ohne Weiteres, dass das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober

1991.

(WaG) nicht anwendbar sei, da diesem Gesetz ein dynamischer Waldbegriff

zu Grunde liege. Mit Blick auf die streitbetroffene Parzelle folge aus

diesem, dass von Waldareal auszugehen sei. Daraus resultiere die

Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung, deren Voraussetzungen im vorliegenden

Fall nicht gegeben seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin 1 zur Wahrung ihrer Parteirechte zu Recht ins

Verfahren einbezogen worden sei.

3.

3.1

Die Parz.-Nr. 01 liegt gemäss Zonenplan der

Ortsgemeinde […] in der Landwirtschaftszone und grenzt im Norden sowie im

Westen an die Parz.-Nr. 02, welche teilweise in der Wald- und teilweise

in der Landwirtschaftszone liegt. Im Norden führt die fast durchgehend

seitlich bestockte […]runse und im Südosten die X-nebenstrasse, welche […]

mit […] verbindet, vorbei. Die Parzelle liegt wegen einer Murganggefährdung

im blauen Gefahrengebiet. Sie befindet sich auf einem Murschuttkegel, welcher

durch klassische Murgangphänomene geprägt ist. Gemäss dem Grundbuchauszug vom

20.

Februar 2006 hat die Parzelle eine Gesamtfläche von 381 m2 und

wurde am 14. März 1944 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft

käuflich erworben. Letztere erbaute darauf in den Folgejahren eine Baracke

zwecks Munitions- und Sprengstofflagerung, welche ein Gesamtvolumen von

140.

m3 aufweist.

3.2

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2012 ein Gesuch

für eine Nutzungsänderung des militärischen Materiallagers zu Wohnzwecken,

welchem kein Erfolg beschieden war (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2013.00084 vom

29.

Januar 2014). Nach einem weiteren Baugesuch, welches ebenfalls nicht

bewilligt wurde, beantragte er eine Nutzungsänderung der altrechtlichen Baute

in ein Brennholzlager. Die damit vorgesehene Lagerung und Trocknung von

geschlagenem Holz sowie die Unterbringung von forstwirtschaftlichen Maschinen

und Gerätschaften unterscheidet sich dabei wesentlich gegenüber demjenigen

Zweck, welcher in Kriegszeiten zur Erbauung des streitbetroffenen Gebäudes

geführt hat. Während der Beschwerdeführer nämlich eine rein zivile Nutzung

beabsichtigt, wurde die streitbetroffene Anlage von der Schweizerischen

Eidgenossenschaft offensichtlich als Lager für einen allfälligen Nachschub in

Kriegszeiten bzw. ausschliesslich zu militärischen Zwecken genutzt. Daraus

folgt, dass der Beschwerdeführer eine reine Zweckänderung bzw. Umnutzung

der streitbetroffenen Parzelle anstrebt, indem er die streitbetroffene Baute

einer neuen, nicht militärischen Nutzung zuführen will. Es gilt nachfolgend

zu prüfen, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben

handelt.

4.

4.1

Ob

etwas der Baubewilligungspflicht unterliegt oder nicht, bestimmt sich nach

Bundesrecht und nicht nach dem möglicherweise liberaleren Bauverfahrensrecht

(vgl. Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar

RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24a N. 9).

Grundlage bildet dabei Art. 22 Abs. 1 RPG, wonach Bauten und

Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

Aus dieser Bestimmung folgt nun aber nicht, dass nur Vorhaben mit baulichen

Massnahmen einer Baubewilligungspflicht unterliegen. So sind grundsätzlich

auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen baubewilligungspflichtig, es

sei denn, der neue Verwendungszweck entspricht der in der fraglichen Zone

zulässigen Nutzung und die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf

Umwelt und Planung erweist sich als ausgesprochen geringfügig. Demgegenüber

ist aber auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung bewilligungspflichtig, wenn

die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die

bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist

(BGer-Urteil 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019 E. 2.4; vgl. auch

Markus Möhr, in Jürg Bereuter/Jörg Frei/Werner Ritter [Hrsg.], Kommentar zum

Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020,

Art. 135 N. 6).

4.2

Die streitbetroffene Parzelle, auf welcher der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben geschlagenes Holz trocknen bzw. lagern

und forstwirtschaftliche Maschinen sowie Gerätschaften unterbringen will,

liegt unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone. Er verfolgt somit

keinen Zweck im Sinne einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gemäss

Art. 16a RPG. Vielmehr handelt es sich um eine zonenfremde Nutzung,

womit das anbegehrte Vorhaben nach dem oben Dargelegten ohne Weiteres einer

Baubewilligungspflicht unterliegt. Dies geht im Übrigen selbst aus

Art. 73 Abs. 1 lit. m der

Bauverordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (BauV) hervor, wonach

Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtige Vorhaben

darstellen. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Ausführungen dahingehend

zu ergänzen, als dass dieser kantonalen Bestimmung eigenständige Bedeutung

zukommt, zumal es den Kantonen vorbehalten bleibt, über den bundesrechtlichen

Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge für bewilligungspflichtig

zu erklären (vgl. BGer-Urteil 1C_131/2018

vom 27. August 2018 E. 3.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer

für die anbegehrte Umnutzung entgegen seiner Ansicht eine Baubewilligung

benötigt, weshalb mangels Zonenkonformität einzig die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gestützt auf die Art. 24, 24a und 24c RPG in

Betracht fällt.

5.

5.1

5.1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann eine

Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort

ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit

ist zu bejahen, wenn die Baute oder Anlage aus technischen oder

betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive

Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen

sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf

die subjektiven Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche

Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (VGer-Urteil VG.2016.00078 vom

22.

Dezember 2016 E. II/4.3.1).

5.1.2

Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Umnutzung der

streitbetroffenen Parzelle, namentlich die Lagerung und Trocknung von

geschlagenem Holz sowie die Deponierung von forstwirtschaftlichen Maschinen

und Gerätschaften, ist in der Bauzone erlaubt und nicht auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen. Der Beschwerdegegner 4 weist

diesbezüglich zudem zu Recht darauf hin, dass im Kanton Glarus genügend

geeignete Plätze innerhalb der Bauzone für solche Vorhaben zur Verfügung

stehen, wobei der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringt, weshalb

sich ein anderer, in der Bauzone liegender Lagerplatz für die von ihm

geplante Nutzung nicht eignen würde. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer

keine alternativen Standorte auf. Lediglich in seinem Rodungsgesuch weist er

pauschal darauf hin, dass die Suche keine geeigneten Standorte ergeben habe,

womit davon auszugehen ist, dass die Wahl des Standortes überwiegend auf seinen subjektiven Vorstellungen

basiert, was für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf

Art. 24 RPG nicht genügt. Daraus folgt, dass ihm mangels

Standortgebundenheit zu Recht keine Ausnahmebewilligung im Sinne von

Art. 24 RPG erteilt wurde.

5.2

Art. 24a RPG regelt sodann die Ausnahmebewilligung

für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone.

Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der

Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, ist die

Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum,

Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a); und sie nach keinem anderen

Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Hierbei gilt es jedoch zu beachten,

dass Art. 24a RPG nur auf reine, nach Art. 22 RPG nicht

bewilligungspflichtige Zweckänderungen anwendbar ist bzw.

bauwilligungspflichtige Zweckänderungen von vornherein ausschliesst. Da nach

dem Gesagten im vorliegenden Fall eine Baubewilligungspflicht für die

Zweckänderung besteht (vgl. vorstehende E. II/4.2), kann der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24a RPG keinen Anspruch auf eine

Bewilligung begründen (vgl. BGer-Urteil 1C_131/2018 vom 27. August 2018

E. 3.3, 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3.3; Muggli, Art. 24a

N. 9).

5.3

5.3.1

Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss

nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr

zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche

Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,

teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern

sie rechtmässig erstellt und geändert worden sind (Abs. 2). In jedem

Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung

vorbehalten (Abs. 5). Gemäss Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen,

die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende

Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde.

Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind

gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute

oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt

bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind dabei zulässig. Massgeblicher

Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem

sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet

befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage gewahrt

bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42

Abs. 3 RPV). Massgebender Stichtag für die Anwendbarkeit von Art. 24c

RPG ist das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972,

mit welchem erstmals eine strenge Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet

eingeführt wurde.

Bei der Prüfung, ob eine

Bewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen ist, sind in allgemeiner Weise

unter anderem innerhalb des Gebäudes vorgenommene Nutzungsänderungen und

Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes sowie neue

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt zu berücksichtigen.

Massgebend ist dabei, was für eine Nutzung nach dem Umbau aufgrund des

Ausbaustandards objektiv möglich ist und nicht, was der Bauherr subjektiv anstrebt.

Bei Zweckänderungen kann eine Wesensgleichheit nur dann bejaht werden, wenn

sie nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führen und

von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweichen (vgl. zum

Ganzen Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 19, mit Hinweisen).

5.3.2

Beim vorliegend streitbetroffenen Gebäude handelt es

sich nach Angaben des Beschwerdeführers um ein zwischen 1944 und 1946

erbautes und in der Folge durch das Militär genutztes Materiallager.

Grundsätzlich fällt eine solche Baute, die vor der massgeblichen

Rechtsänderung vom 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes

erstellt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (vgl. Bundesamt für

Raumentwicklung (ARE), Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und

Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Teil I, Erläuterungen zur

Raumplanungsverordnung, Artikel 41, S. 44).

5.3.3

Mit Blick auf Art. 24c RPG liegt vorliegend ein Grenzfall

zwischen einer unzulässigen Umnutzung und einer geringfügigen Zweckänderung

vor. Dem Beschwerdegegner 4 ist immerhin darin beizupflichten, soweit er

mit Blick auf eine geplante gewerbsmässige Nutzung der streitbetroffenen

Parzelle von keiner Geringfügigkeit mehr ausging, da eine solche Umnutzung

gegenüber dem früheren Zustand mit einer erhöhten Nutzungsintensität im Sinne

von Mehrverkehr und Immissionen, etwa in Form von Lärm oder Licht,

einhergehen würde, wodurch eine unzulässige vollständige Zweckänderung

vorliegen würde (VGer-Urteil 2013.00084 vom 29. Januar 2014 E. II/5.4).

Indessen hat die zuständige Behörde im Sinne des im Verwaltungsrecht

geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jeweils zu prüfen, ob – statt

eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen – der

rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder

Bedingung herbeigeführt werden kann (BGer-Urteil 1C_619/2017 vom

29.

August 2018 E. 6.3). Dies ist vorliegend der Fall. So hätte die

Bewilligungsbehörde die Umnutzung einerseits mit einer Auflage verknüpfen

können, die dem Beschwerdeführer die gewerbsmässige Nutzung untersagt.

Andererseits wäre möglich gewesen, die Mehrfahrten auf das gewünschte Mass zu

beschränken. Indem der Beschwerdegegner 3 dies unterliess, folgt nun

aber nicht, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24c RPG eine

Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre. Wie sich aus nachstehender Erwägung

nämlich ergibt, besteht für die vom Beschwerdeführer vorgesehene Nutzung auf

der streitbetroffenen Parzelle selbst dann kein Raum, wenn die

Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erfüllt wären.

6.

Die Beschwerdegegner

vertreten die Auffassung, die streitbetroffene Parzelle bilde zumindest

teilweise Waldareal, weshalb für die vom Beschwerdeführer geplante Umnutzung

zusätzlich zur Ausnahmebewilligung eine Rodungsbewilligung erforderlich sei,

deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien.

6.1

6.1.1

Nach

Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder

Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung,

Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht

massgebend. Waldfunktionen sind dabei vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und

Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald

gelten unter anderem isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2

Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die

Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine

einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere

Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen legte

der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über

den Wald (WaV) fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts-

oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend

(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG). Gemäss Art. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG)

gilt eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche als Wald, wenn sie

mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von

800.

m2 (lit. a) und eine Breite von zwölf Metern aufweist (lit. b) und

wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 20 Jahre alt ist

(lit. c). Diesen quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge und Alter

kommt für den in erster Linie qualitativen Waldbegriff nur eine Hilfsfunktion

zu, weshalb diese nicht schematisch, ohne Würdigung der Qualität einer Bestockung,

gehandhabt werden dürfen. Sind die quantitativen Kriterien erfüllt, ist die

Waldqualität grundsätzlich zu bejahen. Demgegenüber ist der Umkehrschluss

nicht zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den

qualitativen Waldbegriff erfüllen können (vgl. zum Ganzen

BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; BGer-Urteil 1C_114/2019 vom

19.

Juli 2019 E. 2, mit Hinweisen).

6.1.2

Die streitbetroffene Parzelle liegt wie bereits

dargelegt in der Landwirtschaftszone, was von den Parteien nicht bestritten

wird. Da die bundesrechtlichen Kriterien des Waldbegriffs den kantonalen und

kommunalen Nutzungsordnungen jedoch vorgehen, bedeutet dies nicht, dass die

Liegenschaft als Landwirtschaftsland nicht auch Waldareal bilden kann. So hat

die Vorinstanz mit Verweis auf die im Recht liegenden Akten und insbesondere

die Fotografien sowie Luftbilder nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die

Parz.-Nr. 01 zumindest teilweise im Wald befindet. Dabei fällt ins

Gewicht, dass das darauf gelegene Materiallager von mehreren Seiten von

Bäumen und Sträuchern eingewachsen ist und die angrenzende […]runse eine

seitliche Bestockung aufweist, welche sich bis auf einen Unterbruch durch die

X-nebenstrasse fast durgehend bis ins Tal erstreckt. Mit Blick darauf kann

nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bestockung rund um

das streitbetroffene Materiallager um eine isolierte Baum- und Strauchgruppe

gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG handelt und es erscheint überdies zumindest

fraglich, ob die gesamte Bestockung entlang der […]runse nicht auch die

quantitativen Anforderungen gemäss Art. 3 EG WaG oder gar eine gewisse

Schutzfunktion im Sinne von Art. 1 Abs. 2 WaG erfüllt, zumal die

streitbetroffene Liegenschaft gemäss dem Nachweis Naturgefahren vom

26.

August 2012 im blauen Gefahrengebiet liegt. Insgesamt steht immerhin

fest, dass die streitbetroffene Parzelle zumindest teilweise als Wald zu

qualifizieren ist, wovon die Beschwerdegegner gestützt auf die kantonale

Fachstelle Wald richtigerweise ausgingen.

6.2

6.2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf

die von ihm anbegehrte Umnutzung des Materiallagers auf der Parz.-Nr. 01

einer Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG. Als Rodung

gilt dabei die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden

(Art. 4 WaG), womit nicht ausschlagegebend ist, ob Bäume tatsächlich

gefällt werden oder nicht. Vielmehr ist relevant, wie sich ein Vorhaben auf

den Waldboden auswirkt, wobei gemäss Art. 4 WaV bei forstlichen Bauten und Anlagen sowie

nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanlagen keine Bewilligung gefordert

wird (vgl. Nina Dajcar, in Alain

Griffel et al. [Hrsg.], Öffentliches

Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016, N. 4.180).

6.2.2

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es sich beim

streitbetroffenen Materiallager um eine dem Forstbetrieb dienende Baute oder

Anlage handelt. Dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert

dar. So weist er beispielsweise nicht auf eine Bewirtschaftung des

angrenzenden Waldes hin. Sodann liegt aufgrund der Grösse der Baute keine

nichtforstliche Kleinbaute oder Kleinanlage vor. Ferner ist mangels

anderslautenden Angaben nicht davon auszugehen, dass der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vor dem Bau des Materiallagers eine Rodungsbewilligung

erteilt wurde, zumal der Bau vor Erlass der massgebenden Bundesgesetzgebung

erfolgte. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die kantonale

Baubewilligungsbehörde die Umnutzung von der Erteilung einer

Rodungsbewilligung abhängig machte.

6.3

6.3.1

Nach Art. 5 Abs. 2 WaG darf eine Rodungsbewilligung

erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung

wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen

und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet

werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das

Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und

die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).

6.3.2

Der Beschwerdeführer führt aus, er sei für die von

ihm anbegehrte Umnutzung auf den Standort auf der streitbetroffenen Parzelle

angewiesen. Er legt jedoch weder substantiiert dar noch ist ersichtlich,

weshalb die geplante zivile Nutzung eine Zweckentfremdung des Waldbodens und

damit eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG

rechtfertigen würde. So weist er weder eine betriebliche Notwendigkeit aus

noch führt er aus, woher das zu lagernde Holz stammt oder wie er die Umgebung

des streitbetroffenen Materiallagers bewirtschaften möchte. Überdies ist es

lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wenn er vor

Verwaltungsgericht neu keine gewerbliche Nutzung der streitbetroffenen

Parzelle mehr angibt. Hieraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,

da selbst bei einer privaten Lagerung von Holz und der Unterbringung von

forstwirtschaftlichen Maschinen keine Angewiesenheit auf das streitbetroffene

Materiallager bestehen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer zwar eine Prüfung von alternativen Standorten angegeben hat.

Da er allfällige alternative Standorte jedoch weder örtlich bezeichnet noch

deren Nachteile gegenüber der streitbetroffenen Parzelle aufzeigt, erscheint

zumindest fraglich, ob er eine solche Prüfung effektiv vorgenommen hat.

Folglich kann dem Beschwerdeführer mangels Angewiesenheit auf den Standort

ausserhalb der Bauzone keine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5

Abs. 2 WaG erteilt werden.

7.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass für die vom Beschwerdeführer anbegehrte Umnutzung ausserhalb der

Bauzone eine Baubewilligungspflicht besteht. Eine Ausnahmebewilligung für die

zivile Umnutzung des bislang rein militärisch genutzten Materiallagers auf

der Parz.-Nr. 01 ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu erteilen.

Einerseits hat er keinen Anspruch gestützt auf Art. 24 und 24a RPG

Andererseits benötigt er für die geplante Umnutzung eine Rodungsbewilligung

im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG, welche mangels Angewiesenheit auf

den Standort ebenfalls nicht zu erteilen ist. Damit kann offenbleiben, ob

eine Ausnahmebewilligung unter Auflagen oder Bedingungen gestützt auf

Art. 24c RPG in Betracht fiele. Im Übrigen weist der

Beschwerdegegner 4 richtigerweise darauf hin, dass der von der

Beschwerdegegnerin 1 bewilligte Bau einer Garage auf dem

Nachbargrundstück nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben

vergleichbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die

Nachbarparzelle anders genutzt wird als die streitbetroffene Liegenschaft. Es

ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 4

diesbezüglich keine Ungleichbehandlung erblickt hat.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Die pauschalen

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Mangels Obsiegens

und mangels anwaltlicher Vertretung steht ihm sodann keine Parteientschädigung

zu. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 eine solche beantragt, ist sie

darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise

Zusprechung vorliegend nicht erfüllt sind (Art. 138 Abs. 4 VRG). Im Übrigen

hat sich die Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren nicht

vernehmen lassen, weshalb auch ihr kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

zusteht.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und

mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]