VG.2020.00078
Sozialversicherungen - IV
10. Dezember 2020Deutsch30 min
In der Folge hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Juni 2020 an ihrem Vorbescheid vom 30. August 2019
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 10. Dezember 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00078
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.______, geboren am […],
meldete sich am 12. Februar 2016 erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus teilte ihr am 17. Februar
2016 mit, dass sie die Kosten für die orthopädischen Massschuhe übernehme. Am
20. Dezember 2017 meldete sich A.______ erneut bei der IV-Stelle und
beantragte die Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung, welche am 24.
Januar 2018 geleistet wurde.
2.
Am 21. Januar 2019 meldete
sich A.______ unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis zum Bezug einer
Invalidenrente an. In der Folge zog die IV-Stelle unter anderem Berichte der
behandelnden Ärzte bei. Mit Vorbescheid vom 30. August 2019 stellte die
IV-Stelle A.______ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens bei einem
Invaliditätsgrad von 33 % in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 17.
September 2019 sowie am 10. Oktober 2019 verschiedene Einwände,
welche die IV-Stelle am 25. Februar 2020 dazu veranlasste, den
Sachverhalt weiter abzuklären und ein rheumatologisches Gutachten einzuholen.
In der Folge hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Juni 2020 an ihrem Vorbescheid vom 30. August 2019
fest und wies das Leistungsbegehren von A.______ in der Verfügung vom
25. Juni 2020 ab.
3.
3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 20. August
2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom
25. Juni 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei zur Abklärung des Gesundheitszustands ein medizinisches
Zweitgutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am 17. September 2020
auf Abweisung der Beschwerde.
3.2 Am 2. Oktober 2020 reichte A.______
unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die IV-Stelle nahm dazu am 13. Oktober
2020 Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente.
2.3
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
18.
Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Nach dem für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen
einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.
Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im
Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in
Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa, mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
von der Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten basiere in diversen Punkten
auf unzutreffende Tatsachen, weshalb Zweifel an der Neutralität und
Seriosität des Gutachtens bestünden. Sodann habe der Gutachter lediglich oberflächliche
Fragen gestellt, welche für die Beurteilung der Krankheit unerheblich seien.
Dadurch werde im Gutachten ein unzutreffendes Krankheitsbild dargestellt. Des
Weiteren sei ihr die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht
zumutbar. Die geringe Entzündungsaktivität sei auf den hohen Eigenanteil an
Therapien zurückzuführen, wobei diese bei einer 80 %-igen
Arbeitstätigkeit nicht mehr wahrgenommen werden könnten und daher die
Entzündungsaktivität wieder zunehmen würde. Folglich könne auf das Gutachten nicht
abgestellt werden. Daneben habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad
nicht korrekt berechnet. Die frühere berufliche Tätigkeit als
Dentalassistentin habe ein erhöhtes handwerkliches Geschick erfordert.
Deswegen sei der Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamts für Statistik (LSE) 2014 zu ermitteln, wobei auf das
Kompetenzniveau 2 und nicht auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen
sei. Ferner sei aufgrund des regionalen Lohnniveaus in der Ostschweiz ein
Abzug von 10 % zu gewähren. Sodann seien bei der Festlegung des
leidensbedingten Abzugs neben dem Alter auch die leidensbedingte
Einschränkung und die Anzahl Dienstjahre zu berücksichtigen, weswegen ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % angemessen sei.
4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor,
das Gutachten sei eingehend begründet und erfülle die erforderlichen
Qualitätskriterien. Daneben sei es durch den regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD)
überprüft worden. Die Beschwerdeführerin sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die um 20 %
verminderte Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem gegenüber dem Gutachter
angegebenen erhöhten Pausenbedarf. Sodann könne die Beschwerdeführerin in
einer adaptierten Tätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen arbeiten.
Zu ihren Gunsten sei dennoch ein leidensbedingter Abzug von 5 % gewährt
worden, weshalb ihr insgesamt ein höchstmöglicher leidensbedingter Abzug von
25.
% zuerkannt worden sei. Ferner
sei die Invaliditätsbemessung rechtskonform erfolgt.
5.
5.1
Am 12. April 2018 berichtete
Dr. med. C.______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
dass bei der Beschwerdeführerin eine rheumatoide Arthritis (ES 2003,
ED 2003) seropositiv (RF und CCP) und erosiv bestehe. Zusätzlich seien
bei ihr eine aktivierte Lisfranc-Arthrose links, ein Hallux valgus, ein
Ganglion sowie ein Fersensporn/Plantarfasciitis diagnostiziert worden. Ferner
sei eine Arthrose MTP II und III sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom
bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz gegeben. Sodann berichte
die Beschwerdeführerin über eine Schubfreiheit seit einem Jahr. Zeitweise
bestünden Schmerzen im linken Fuss und im Nacken. Diese seien jedoch durch
die Physiotherapie deutlich besser geworden. Seit Beginn der Basistherapie im
Januar 2017 zeige sich zudem ein sehr erfreulicher Verlauf der seropositiven
rheumatoiden Arthritis. Die Beschwerdeführerin weise ein normales CRP und
kurze Morgensteifigkeit auf. Eine Synovitis bestehe nicht.
5.2
Am 5. Februar 2019 hielt Dr. C.______ fest,
dass bei der Beschwerdeführerin ein Volarflexionsschmerz der Handgelenke
bestehe. Sodann seien Druckschmerzen in den Ellenbogen und Fingergelenken
ausgewiesen. Ferner bestehe eine Einschränkung der Gehstrecke aufgrund von
Fussschmerzen. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin dauerhaft nur zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig
und ihr seien nur leichte Tätigkeiten im Sitzen möglich, die keinen
repetitiven Handeinsatz voraussetzten. Im Haushalt sei ihr das Heben und
Tragen von Gegenständen wie auch das längere Gehen und Stehen nicht möglich.
5.3
Dr. med. D.______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, nannte am 13. Februar 2019 die seropositive
rheumatoide Arthritis, die Arthrose MTP II und III links, die Lisfranc
Arthrose sowie das myofasciale Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance als
Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Hingegen wirke
sich die festgestellte Adipositas nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit aus.
Zurzeit bestünden chronische Schmerzen der Gelenke und Muskeln. Sodann sei
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da sie unter körperlichen
Einschränkungen und chronischen Schmerzzuständen leide. Zudem seien
intermittierende akute Schübe vorhanden, sodass sich ihre Einschränkungen
durch medizinische Massnahmen nicht vermindern liessen. Dadurch könne nicht
mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. mit der Erhöhung
der Einsatzfähigkeit gerechnet werden.
5.4
Am 23. Mai 2019 erkannte pract. med. E.______,
Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD der Beschwerdegegnerin, dass eine
100.
%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Dentalassistentin aufgrund der Diagnosen und der daraus resultierenden
Einschränkungen nachvollziehbar sei. Hingegen sei in einer angepassten
Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen. So sei die Beurteilung von Dr. C.______ am 5. Februar
2019.
nicht plausibel nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft
nur zwei bis drei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben könne, berichte
sie doch am 12. April 2018 von einem positiven Therapie- und
Krankheitsverlauf. Sodann seien keine wesentlichen funktionellen
Einschränkungen bei einem ideal angepassten Arbeitsplatz beschrieben worden.
Deshalb seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, sitzende oder
wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitiven Einsatz der Hände, zuzumuten.
5.5
RAD-Arzt E.______ hielt am 25. Oktober 2019 fest,
die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einer rheumatoiden Arthritis
sowie Arthrose im linken Fuss. Sodann sei sie in der Gehstrecke wegen
Fussschmerzen eingeschränkt und verspüre Schmerzen bei Druck oder Flexion der
Ellbogen, Handgelenke und Finger. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als
Dentalassistentin sei daher nachvollziehbar, denn diese Tätigkeit beinhalte
sitzende, gehende und stehende Elemente. Überdies handle es sich hierbei um
eine überwiegend manuelle Tätigkeit mit auch feinmotorischen Arbeitsanteilen.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit
lasse sich hingegen aufgrund der durch die behandelnde Rheumatologin
beschriebenen Befunde nicht plausibel nachvollziehen. Am 12. April 2018
habe sie von einem sehr erfreulichen Verlauf aufgrund der Basistherapie
berichtet. Dadurch habe sich das CRP normalisiert. Damit gebe sie zu
erkennen, dass sich keine Entzündungszeichen in der Blutuntersuchung zeigten.
Ferner sei eine Synovitis nicht mehr diagnostiziert worden. Dies lasse auf
eine fehlende Entzündung der Gelenkinnenhaut schliessen. Des Weiteren habe
die Beschwerdeführerin im April 2018 geschildert, dass sie seit einem Jahr,
somit seit etwa April 2017, keine Schübe mehr habe. Zeitweise bestünden noch
Schmerzen im linken Fuss und im Nacken. Diese hätten sich jedoch durch die
Physiotherapie deutlich gebessert. Daher könne die von Dr. C.______ am
5.
Februar 2019 erfolgte Einschätzung einer dauerhaften Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf zwei bis drei Stunden pro Tag nicht nachvollzogen
werden. Einerseits sei eine deutliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands im Vergleich zu 2018 nicht bescheinigt worden.
Andererseits könne eine solche Verschlechterung aufgrund der medikamentösen
Therapie nicht abgeleitet werden.
5.6
Am 12. März 2020 gab die Beschwerdegegnerin bei
Dr. med. F.______, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das ihr am 11. Mai 2020 erstattet
wurde. In der klinischen Untersuchung stellte er am linken Fuss eine
Druckdolenz über dem Lisfranc-Gelenk mit Hallux valgus sowie über dem
Grundgelenk Digitus I, diskret auch II und III fest. Einen Hinweis für eine
Aktivierung oder Entzündung fand er nicht. Die seropositive rheumatoide
Arthritis wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die behandelnde Ärztin
Dr. C.______ berichte diesbezüglich über einen sehr erfreulichen
Verlauf, der seit mindestens zwei Jahren eingetreten sei. Sodann sei die
Basistherapie seit Dezember 2019 abgesetzt worden. Bei der Untersuchung, die
knapp fünf Monate danach erfolge, seien keine Entzündung, keine Synovitis und
eine schmerzfreie, nicht eingeschränkte Funktion im Bereich der Hände
erkennbar. Zudem sei die Druckdolenz am linken Mittelfuss und in den
Grundgelenken II und III nicht durch eine Entzündung bedingt, sondern durch
eine Arthrosebildung. Diese sei jedoch gut durch die orthopädischen
Serienschuhe kompensiert. Die diagnostizierte myofasziale Schmerzsymptomatik
sei nicht mehr vorhanden, was wahrscheinlich auf die wöchentliche
Massagebehandlung zurückzuführen sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit
als Dentalassistentin bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, weil damals
die Entzündungsaktivität verstärkt gewesen sei und durch die vor allem
stehende Arbeitsposition die Fussbelastung links zu gross sei. Hingegen sei
die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit unter Einhalten von
Schonkriterien zu 80 % arbeitsfähig. Ihr seien Tätigkeiten zumutbar, die
keine monoton stehenden Arbeitsabläufe, keine repetitiv längeren Wegstrecken,
keine wiederholten Wegstrecken auf der Treppe oder auf der Leiter
erforderten. Ideal sei ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden
Positionen. Zudem seien keine monoton repetitiven feinmotorischen Arbeiten
bzw. manuelle Tätigkeiten unter Krafteinsatz zumutbar. Ideal seien
manuell leichte Tätigkeiten mit Einhalten von kurzen Unterbrüchen sowie eine
fehlende Exposition in kalt-feuchtem Milieu wegen der meteoropathischen
Komponente. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % diene dazu, den von der
Beschwerdeführerin angegebenen kurzen Unterbrüchen Rechnung zu tragen. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das Jahr 2010 zu datieren. Seitdem
habe sich keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Schliesslich könne
sie den Haushalt selbständig bewältigen, sofern sie wiederholt kurze Pausen
einlege und erhebliche Gewichtsbelastungen vermeide.
5.7
Dr. med. G.______, FMH Radiologie, diagnostizierte
am 3. Juni 2020 mehrsegmentale hypertrophe Spondylarthrosen zwischen LWK
2/3 und LWK 5/SWK 1 mit leichtgradigen Anterolisthesen LWK 3/4 und LWK 4/5.
Ein Bandscheibenvorfall bestehe nicht.
5.8
Dr. C.______ hielt am 16. Juni 2020 fest, dass in
den letzten Monaten der lumbale Rückenschmerz mit Ausstrahlung rechts gluteal
und in den rechten Oberschenkel im Vordergrund gestanden habe. Sodann berichte
die Beschwerdeführerin in jeder Konsultation über Schmerzen in den Händen und
im linken Fuss, die sich in Dauerschmerzen und nicht mehr schubweise äussern
würden. Seit November 2019 seien Husten und Schmerzen in der BWS sowie ein
stechender Brustschmerz hinzugekommen. Nachdem die Basistherapie im November
2019.
abgesetzt worden sei, seien vermehrte Beschwerden und eine nachweisbare
Synovitis aufgetreten. Eine Weiterführung der Basistherapie sei aufgrund der
Seropositivität und des erosiven Verlaufs indiziert. Sodann trage der hohe
Eigenanteil an Therapien wesentlich zur geringen Entzündungsaktivität bei,
was unter beruflichen Bedingungen nicht möglich sei. Schliesslich sei
anzumerken, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin nur im Monat Juli
fehlerhaft dokumentiert sei. Sie sei regelmässig alle zwei bis drei Monate
mit ferienhalber grösserer Pause im Sommer zu den Konsultationen erschienen.
6.
6.1
Es
ergibt sich übereinstimmend aus den Akten und wird von den Parteien nicht in
Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten
rheumatoiden Arthritis sowie den degenerativen Veränderungen am linken Fuss
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit aufweist. Demgegenüber sind sich die Parteien uneinig über
die Höhe der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit. Zudem ist strittig, ob der Begutachtung von Dr. F.______
gefolgt werden kann.
6.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, es sei der Meinung ihrer behandelnden Ärztin Dr. C.______ zu
folgen. Deren Berichte erweisen sich jedoch entgegen ihrer Ansicht als
teilweise widersprüchlich. So ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.______
am 12. April 2018 von einer einjährigen Schubfreiheit berichtete.
Später führte sie an, bei der Beschwerdeführerin seien beispielsweise Schübe
im Mittelfuss im April 2018 vorhanden gewesen. Sodann ergänzte sie, die
Schmerzen in den Händen und im linken Fuss würden als Dauerschmerz und nicht
mehr schubweise auftreten. Dies bedeute eine Schubfreiheit, nicht jedoch eine
Schmerzfreiheit. Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin auch von
Schüben im Jahr 2020, sodass in Bezug auf die Art der auftretenden Schmerzen
unterschiedliche Angaben bestehen. Des Weiteren erscheint ihre Einschätzung,
wonach die Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Stunden pro Tag in
einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar, zumal
sie einerseits von einem sehr erfreulichen Verlauf der seropositiven
rheumatoiden Arthritis berichtete und andererseits die zeitweise bestehenden
Schmerzen im linken Fuss und im Nacken durch Physiotherapie deutlich besser
geworden seien. Ferner verwies der Gutachter Dr. F.______ auf den von
Dr. C.______ am 14. März 2019 verfassten Bericht, wonach der Kortisonbedarf
mit ein bis zwei Tage alle zwei bis drei Monate niedrig sei. Die
Beschwerdeführerin führte zutreffend aus, dass dieser Bericht nicht bei den
Akten liegt. Jedoch bestätigte Dr. C.______ in ihrem Bericht vom
16.
Juni 2020, die Beschwerdeführerin habe mit 20 mg ein bis drei
Tage alle zwei bis drei Monate einen niedrigen Kortisonbedarf. Zudem nehme
sie Irfen 800 mg einmal bis zweimal pro Tag ein. Aus den Akten geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2019 Irfen 800 mg
einmal pro Tag einnimmt. Eine deutliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands scheint seit dem Jahr 2019 nicht eingetreten zu sein.
Entgegen der Ansicht von Dr. C.______, schliesst zudem ein erhöhtes
Arbeitspensum einen hohen Eigenanteil an Therapien nicht aus. Es ist der
Beschwerdeführerin trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar,
zuhause die sportliche Aktivierung aufrechtzuerhalten oder lokal Therapien in
Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass Dr. C.______
sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 nicht darüber äusserte,
inwiefern die am 3. Juni 2020 diagnostizierten lumbalen Rückenschmerzen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit zeitigen. Vielmehr wies sie wie bereits in ihren früheren
Berichten auf eine ungünstige Prognose hin.
6.3
Gemäss Dr. D.______ leidet die
Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen der Gelenke und Muskeln,
weshalb ihre bisherige Tätigkeit sowie die Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit nicht zumutbar seien. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen,
inwiefern sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.
Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich
bei Dr. D.______ um den behandelnden Hausarzt handelt, weshalb seine
Berichte im Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen
sind. Insgesamt blieb er einer Begründung schuldig, weshalb die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Der
Einschätzung von Dr. D.______ kann daher nicht gefolgt werden.
6.4
Die Beschwerdegegnerin
stütze sich bei ihrem Entscheid auf die Ausführungen ihres RAD-Arztes
E.______ sowie auf die Einschätzungen des Gutachters Dr. F.______, die
der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
80.
% attestierten.
6.4.1
Med. pract. E.______
wies zutreffend darauf hin, dass die behandelnde Ärztin Dr. C.______ in
ihrem Bericht vom 12. April 2018 von einem normalen CRP und von keiner
Synovitis berichtete. Somit sei bei der Beschwerdeführerin keine Entzündung
in der Blutuntersuchung oder in der Gelenkinnenhaut nachgewiesen worden. Er
legt sodann plausibel dar, dass Dr. C.______ aus ihrem Bericht vom
5.
Februar 2019 keine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Vergleich zum Bericht vom 12. April 2018 bescheinigte. Zudem sei
aufgrund der medikamentösen Therapie eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands nicht abzuleiten, zumal die Dosierung des Methotrexat
seit dem Jahr 2018 unverändert geblieben sei. Dies erscheint ebenfalls
nachvollziehbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
zwei bis drei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit für nicht
schlüssig hält, zumal die behandelnden Ärzte bei einem ideal angepassten
Arbeitsplatz keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen beschreiben.
6.4.2
Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin kann allein aus der Tatsache, dass das
rheumatologische Gutachten auf der Grundlage
einer 90-minütigen Untersuchung basiert, die Qualität der Expertise an sich
nicht in Frage gestellt werden. Für den Aussagegehalt einer medizinischen
Untersuchung kommt es nicht in erster Linie auf deren Dauer an, sondern es
ist massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (vgl. BGer-Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3). Das Gutachten ist umfassend und
erfüllt die in E. II/3.3 genannten Kriterien. Zudem sind die erhobenen
Befunde sowie deren Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar. Diesbezüglich stellte Dr. F.______ fünf Monate nach der
Sistierung der Basistherapie keine Entzündung oder Synovitis und eine schmerzfreie,
nicht eingeschränkte Funktion im Bereich der Hände fest. Im Übrigen sei in
der klinischen Untersuchung eine mässige Druckdolenz im linken Fuss erkennbar,
jedoch ohne Hinweis auf eine Entzündung. Anlässlich der klinischen
Untersuchung konnten mit Ausnahme des linken Fusses keine Dauerschmerzen
festgestellt werden. Gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin leide
unter Dauerschmerzen, spricht einerseits die Angabe von Dr. C.______,
wonach bei der Beschwerdeführerin bloss zeitweise
Schmerzen im linken Fuss und im Nacken bestünden. Andererseits ist die
Beschwerdeführerin selten auf Schmerzmittel angewiesen und ihre aktuelle
Medikation basiert stattdessen auf einer Phytotherapie und einem
Komplementärprodukt. Sodann bestätigte die behandelnde Ärztin Dr. C.______,
dass die Beschwerdeführerin nur geringe Mengen des Kortisons benötigt und das
Schmerzmittel Methotrexat abgesetzt hat. Ferner weist Dr. F.______
nachvollziehbar darauf hin, dass die Arthrose in den Füssen durch die
orthopädischen Schuhe gut kompensiert wird, weswegen der Beschwerdeführerin
unter Einhaltung der Schonkriterien gemäss dem Belastungsprofil eine
angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.
Ferner vermögen die im laufenden
Verfahren eingereichten medizinischen Berichte keine Zweifel am überzeugenden
Gutachten von Dr. F.______ aufkommen zu lassen. Er begutachtete die
Beschwerdeführerin lediglich einen Monat vor den vom Juni 2020 datierten
Berichten. Die Beschwerdeführerin wurde dabei umfassend untersucht und
insbesondere stellte er in der klinischen Untersuchung keine wesentlichen
Einschränkungen des Rückens fest, die auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit
deuten würden. Überdies sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin
angemessen im Belastungsprofil berücksichtigt. Darin wird explizit
festgehalten, dass ihr keine monoton stehenden Arbeitsabläufe und keine
manuellen Tätigkeiten unter Krafteinsatz zumutbar seien. Ideal seien hingegen
wechselbelastende Tätigkeiten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin auch mit den hinzugetretenen Rückenschmerzen unter den
genannten Voraussetzungen im Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit
nicht nachgehen könnte. Zumindest erläutern die
behandelnden Ärzte nicht, wie sich die Rückenschmerzen zusätzlich auf ihre
Arbeitsfähigkeit auswirken und weshalb dem Belastungsprofil nicht gefolgt
werden kann. Die angegebenen Einschränkungen sind ausserdem durch
vermehrte Unterbrüche kompensiert, die sich in einer 20 %-igen
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit niederschlagen. Eine
80.
%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint unter diesen
Umständen nachvollziehbar, weshalb auf das rheumatologische Gutachten
abzustellen ist. Es kann daher auf die Einholung eines Zweitgutachtens
verzichtet werden.
7.
Da die Beschwerdeführerin den von
der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich beanstandet, sind
nachfolgend das Validen- und das Invalideneinkommen zu bestimmen und gestützt
darauf ist der Invaliditätsgrad zu berechnen.
7.1
Einleitend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen dagegen erhebt, dass die
Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode
vornahm. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würde sie ohne Behinderung
als Dentalassistentin zu 70–80 % arbeiten und sich in der restlichen
Zeit um die Haushaltsführung kümmern. Aus den Akten geht sodann nicht hervor,
dass für eine Teilerwerbstätigkeit allein familiäre Gründe sprechen, zumal
das Kind der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berufsaufgabe im Jahr 2010
bereits volljährig war (vgl. BGer-Urteil 8C_591/2019 vom 23. Dezember
2019.
E. 2.4). Vielmehr beabsichtigte sie, ihren Lebensplan danach
auszurichten, dass sie bis zum Rentenalter in einem Teilzeitpensum
beschäftigt wäre.
7.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.1).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen der rheumatoiden
Arthritis seit dem Jahr 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin
ohne Unterbruch vollständig arbeitsunfähig ist. Ihre Anmeldung zum
Rentenbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2019 ein.
Der Rentenbeginn erfolgt somit aufgrund der formellen Karenzfrist von sechs
Monaten frühestens am 1. Juli 2019. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin sind daher dem Einkommensvergleich nicht die
Lohnverhältnisse des Jahres 2017 zugrunde zu legen. Für den hier zu
erfolgenden Einkommensvergleich sind die Lohnverhältnisse im Jahr 2019
relevant.
7.3
7.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).
Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ist es nicht möglich, zur
Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt
erzielten Lohn auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen gestützt
auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Eine solche Konstellation liegt
etwa vor, wenn ein konkreter Lohn nicht eruierbar ist, weil keine
aussagekräftigen, verwertbaren Lohnangaben zu früheren Tätigkeiten vorliegen,
wenn die versicherte Person seit längerem keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt hat, wenn sie zurzeit des Invaliditätseintritts arbeitslos gewesen
ist oder wenn sie die bisherige Stelle bis zum Rentenbeginn auch dann
verloren hätte, wenn sie gesund geblieben wäre.
Die Beschwerdeführerin
übte ihre berufliche Tätigkeit zuletzt im Juli 2010 aus, sodass inzwischen
zehn Jahre seit ihrem letzten Anstellungsverhältnis vergingen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter
Beizug der Tabellenlöhne ermittelte.
7.3.2
Die Beschwerdegegnerin wendete für die Bestimmung
des Valideneinkommens die LSE 2014 an, was von der Beschwerdeführerin
nicht bemängelt wurde. Rechtsprechungsgemäss sind jedoch die im
Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu
verwenden (Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die
rentenabweisende Verfügung wurde am 25. Juni 2020 erlassen. Zu diesem
Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2018 vor, die am 21. April 2020
veröffentlich wurden. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf
die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 ab. Die aktuellsten statistischen
Daten sind vorliegend der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2018 zu
entnehmen.
7.3.3
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie
im Gesundheitsfall weiterhin als Dentalassistentin gearbeitet. Sodann war sie
nach Abschluss ihrer Berufsausbildung als Dentalassistentin und bis vor dem
Eintritt der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig. Das
Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Branche Gesundheits- und Sozialwesen
(86 – 88) ist daher nachvollziehbar. Hingegen begründet sie nicht,
weshalb sie für die Feststellung des Valideneinkommens vom Total
Durchschnittslohn für Frauen ausging und die angestammte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin nicht einem Kompetenzniveau zuordnete. Die Beschwerdeführerin
wendete zu Recht ein, dass es sich bei der Tätigkeit als Dentalassistentin
nicht um eine einfache Tätigkeit handwerklicher Art handle. Die Tätigkeit
einer Dentalassistentin umfasst unter anderem, das Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräte sowie deren Anwendung an Patienten. Dadurch sind höhere
Anforderungen an das handwerkliche Geschick als bei einfachen Tätigkeiten
erforderlich. Daneben verfügt sie über eine qualifizierte Berufsausbildung
sowie über eine langjährige Berufserfahrung, weshalb vom
Kompetenzniveau 2 auszugehen ist (vgl. BGer-Urteil 9C_316/2020 vom
6.
Oktober 2020 E. 5).
7.3.4
Für die Berechnung des Valideneinkommens ist somit
von der LSE 2018, Tabelle TA1, Zeile 86 – 88,
Frauenlöhne des Kompetenzniveau 2, auszugehen. Aufgerechnet
auf ein Jahr und die übliche Arbeitszeit ergibt sich ein Einkommen von
Fr. 64'676.70 (Fr. 5'170.- x 12 Monate x 41.7 Stunden pro
Woche / 40 Stunden pro Woche). Indexiert auf das Jahr 2019 resultiert –
bezogen auf ein volles Arbeitspensum – ein Valideneinkommen von
Fr. 65'323.47 (Fr. 64'676.70 x 1.01).
7.4
7.4.1
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine
Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil sie nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,
die ihr angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie
intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu
die Tabellenlöhne der LSE herangezogen (BGE 129 V 472
E. 4.2.1).
7.4.2
Da die Beschwerdeführerin keine neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, stützte sich die Beschwerdegegnerin für
die Berechnung des Invalideneinkommens
zu Recht auf die Tabellenlöhne. Sodann
bestimmte sie das Invalideneinkommen anhand der LSE 2014, Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, Total Frauen, und ermittelte für das Jahr 2017
einen angepassten Jahreslohn von Fr. 43'683.02. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen aufgrund des
Kompetenzniveaus 1 zu bemessen, ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Daraus lässt sich schliessen,
dass sie ihre erworbenen praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in den
übrigen wechselbelastenden Tätigkeiten im Gesundheitswesen nicht verwerten
kann. Sodann ist ihr gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil in einer
angepassten Verweisungstätigkeit nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit
zumutbar. Die Beschwerdegegnerin übersah allerdings, dass im
Verfügungszeitpunt bereits die Tabellen der LSE 2018 publiziert waren (vgl.
E. II/7.3.2). Dies ist zu korrigieren. Folglich ist die
LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen,
heranzuziehen, welche ein Einkommen von Fr. 4'371.- pro Monat ausweist. Aufgerechnet auf ein Jahr und die übliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Einkommen von
Fr. 54'681.21 (Fr. 4'371.- x 12 x 41.7 / 40). Indexiert auf das
Jahr 2019 und unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 %
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'182.42 (Fr. 54'681.21
x 1.01 x 0.8) im erwerblichen Bereich.
7.5
7.5.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können persönliche und
berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu
ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass
die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge
eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann
(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller
in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens
25.
% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 V 75). Die
Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die
Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil
8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).
7.5.2
Vorliegend ist mit Blick auf das
umschriebene Belastungsprofil von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten auszugehen. So stehen der Beschwerdeführerin beispielsweise
in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht
sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden können sowie Wechselbelastungen
zulassen, offen (vgl. BGer-Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.
2.2). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es ferner Beschäftigungen wie
beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe
oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen, die geringe Anforderungen an die
Funktionstüchtigkeit der Hände stellen (BGer-Urteil U 245/02 vom
27.
Januar 2003 E. 2.3). Überdies werden auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt Hilfstätigkeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
(BGer-Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Gemäss den
Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in einer angepassten
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die am
[…] geborene Beschwerdeführerin war damals 49 Jahre alt, sodass sich ihr Alter nicht
negativ auf die Stellensuche ausgewirkt hätte. Mittlerweile ist die
Beschwerdeführerin 59-jährig. Rechtsprechungsgemäss enthält der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für
Personen im Alter von 59 Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
inklusive Pausen Arbeitsplätze (BGer-Urteil 9C_124/2010 vom
21.
September 2010 E. 5.3). Somit ist die Beschwerdeführerin auch in
ihrem fortgeschrittenen Alter vermittelbar, weshalb sie ihre
Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre
abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, S. 348). Im Rahmen des für das
Invalideneinkommen zugrundeliegenden Kompetenzniveaus 1 kommt der langen
Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (BGer-Urteil 9C_455/2013
vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin kann daher aus
ihrer langjährigen Tätigkeit als Dentalassistentin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Überdies ist die eingeschränkte Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin bereits bei der Umschreibung des ihr zumutbaren
Leistungsprofils angemessen Rechnung getragen worden. Dies kann unter dem
Titel des Tabellenlohnabzugs nicht erneut und damit doppelt beachtet werden.
7.5.3
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei
ihr aufgrund des regionalen Lohnniveaus für die Ostschweiz ein
leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Regional unterschiedliche
Lohnniveaus sind nicht unter dem leidensbedingten Abzug, sondern allenfalls
in der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen
(Meyer/Reichmuth, S. 329 f.). Der hier vorgenommene
Einkommensvergleich stellt jedoch nicht auf das früher effektiv erzielte
Einkommen der Beschwerdeführerin ab. Vielmehr erfolgt der Einkommensvergleich
anhand von statistischen Werten gemäss der LSE 2018, sodass sich die Frage
nach dem unterdurchschnittlichen Einkommen im Vergleich zum branchenüblichen
Tabellenlohn der LSE nicht stellt. Eine Parallelisierung seitens des Validen-
oder Invalideneinkommens hat daher nicht zu erfolgen.
7.6
Die Beschwerdegegnerin hat keine Haushaltsabklärung
vorgenommen. Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass bei der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer
wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb sich
eine Abklärung im Haushalt erübrigen würde. Gemäss Art. 43 ATSG obliegt
es der Beschwerdegegnerin, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen, wozu auch das Einholen einer Haushaltsabklärung zu zählen ist.
Ist die medizinische Aktenlage jedoch eindeutig, sodass eine
anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die
Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (BGer-Urteil 9C_103/2010
vom 20. September 2010). Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, mit den
gesundheitlichen Einschränkungen mehr Zeit für die Erledigung ihrer
Haushaltsarbeiten zu benötigen. Zudem könne sie verschiedene Arbeiten im
Haushalt schmerzbedingt nicht mehr ausführen. Diesbezüglich hielt der
Gutachter Dr. F.______ fest, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt
selbständig bewältigen, sofern sie wiederholt kurze Pausen einlege und
erhebliche Gewichtsbelastungen vermeide. Die Beschwerdeführerin gab an, dass
sie unter diesen Voraussetzungen den Haushalt selbständig erledigen könne.
Nach ärztlicher Einschätzung besteht keine wesentliche Begrenzung in diesem
Aufgabengebiet. Somit konnte die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung vor
Ort für den Haushaltsbereich verzichten.
7.7
Ausgehend von einem
Valideneinkommen von
Fr. 65'323.47 in einem
Vollzeitpensum (vgl. E. II/7.3.4 vorne) und
einem Invalideneinkommen von Fr. 44'182.42 in einem 80 % Pensum
(vgl. E. II/7.4.2 vorne) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'141.05.
Dies entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 32,36 %. Im
Rahmen der Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrads ergibt sich unter
Berücksichtigung einer Leistungseinbusse im Erwerb von 32,36 % und einer
fehlenden Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 26 % (32,36 % x 0,8 + 0 % x 0,2).
Der Vollständigkeit halber
hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren beim Einkommensvergleich auf die LSE 2014 abstellte und einen Abzug
vom Tabellenlohn von 5 % gewährte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
das Verwaltungsgericht nach Art. 61 lit. d ATSG an die Begehren der
Parteien nicht gebunden ist und daher die Beschwerde gestützt auf einen
anderen Grund als die Vor-instanz abweisen darf (BGE 140 V 136
E. 1.1). Selbst
bei Gewährung eines Abzugs von 5 % vom Tabellenlohn würde jedoch ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Da auch die Beschwerdegegnerin im Dispositiv der
Verfügung zum Schluss kam, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
gegeben ist, liegt keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin vor,
welche die Gewährung einer vorgängigen Gelegenheit zur Stellungnahme nötig
gemacht hätte (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; Susanne Bollinger, in
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61
N. 51).
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.-
aufzuerlegen, die mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]