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Entscheid

VG.2020.00078

Sozialversicherungen - IV

10. Dezember 2020Deutsch30 min

In der Folge hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Juni 2020 an ihrem Vorbescheid vom 30. August 2019

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 10. Dezember 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00078

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch

Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.______, geboren am […],

meldete sich am 12. Februar 2016 erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus teilte ihr am 17. Februar

2016 mit, dass sie die Kosten für die orthopädischen Massschuhe übernehme. Am

20. Dezember 2017 meldete sich A.______ erneut bei der IV-Stelle und

beantragte die Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung, welche am 24.

Januar 2018 geleistet wurde.

2.

Am 21. Januar 2019 meldete

sich A.______ unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis zum Bezug einer

Invalidenrente an. In der Folge zog die IV-Stelle unter anderem Berichte der

behandelnden Ärzte bei. Mit Vorbescheid vom 30. August 2019 stellte die

IV-Stelle A.______ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens bei einem

Invaliditätsgrad von 33 % in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 17.

September 2019 sowie am 10. Oktober 2019 verschiedene Einwände,

welche die IV-Stelle am 25. Februar 2020 dazu veranlasste, den

Sachverhalt weiter abzuklären und ein rheumatologisches Gutachten einzuholen.

In der Folge hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Juni 2020 an ihrem Vorbescheid vom 30. August 2019

fest und wies das Leistungsbegehren von A.______ in der Verfügung vom

25. Juni 2020 ab.

3.

3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 20. August

2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom

25. Juni 2020 sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei zur Abklärung des Gesundheitszustands ein medizinisches

Zweitgutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss am 17. September 2020

auf Abweisung der Beschwerde.

3.2 Am 2. Oktober 2020 reichte A.______

unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die IV-Stelle nahm dazu am 13. Oktober

2020 Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente.

2.3

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29

Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18.

Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Nach dem für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne

das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf

die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen

einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich

welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.

Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im

Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen

Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der

untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in

Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in

der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das

Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7

E. 3c/aa, mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das

von der Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten basiere in diversen Punkten

auf unzutreffende Tatsachen, weshalb Zweifel an der Neutralität und

Seriosität des Gutachtens bestünden. Sodann habe der Gutachter lediglich oberflächliche

Fragen gestellt, welche für die Beurteilung der Krankheit unerheblich seien.

Dadurch werde im Gutachten ein unzutreffendes Krankheitsbild dargestellt. Des

Weiteren sei ihr die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht

zumutbar. Die geringe Entzündungsaktivität sei auf den hohen Eigenanteil an

Therapien zurückzuführen, wobei diese bei einer 80 %-igen

Arbeitstätigkeit nicht mehr wahrgenommen werden könnten und daher die

Entzündungsaktivität wieder zunehmen würde. Folglich könne auf das Gutachten nicht

abgestellt werden. Daneben habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad

nicht korrekt berechnet. Die frühere berufliche Tätigkeit als

Dentalassistentin habe ein erhöhtes handwerkliches Geschick erfordert.

Deswegen sei der Durchschnittslohn nach der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamts für Statistik (LSE) 2014 zu ermitteln, wobei auf das

Kompetenzniveau 2 und nicht auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen

sei. Ferner sei aufgrund des regionalen Lohnniveaus in der Ostschweiz ein

Abzug von 10 % zu gewähren. Sodann seien bei der Festlegung des

leidensbedingten Abzugs neben dem Alter auch die leidensbedingte

Einschränkung und die Anzahl Dienstjahre zu berücksichtigen, weswegen ein

leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % angemessen sei.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bringt hingegen vor,

das Gutachten sei eingehend begründet und erfülle die erforderlichen

Qualitätskriterien. Daneben sei es durch den regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD)

überprüft worden. Die Beschwerdeführerin sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die um 20 %

verminderte Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem gegenüber dem Gutachter

angegebenen erhöhten Pausenbedarf. Sodann könne die Beschwerdeführerin in

einer adaptierten Tätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen arbeiten.

Zu ihren Gunsten sei dennoch ein leidensbedingter Abzug von 5 % gewährt

worden, weshalb ihr insgesamt ein höchstmöglicher leidensbedingter Abzug von

25.

% zuerkannt worden sei. Ferner

sei die Invaliditätsbemessung rechtskonform erfolgt.

5.

5.1

Am 12. April 2018 berichtete

Dr. med. C.______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

dass bei der Beschwerdeführerin eine rheumatoide Arthritis (ES 2003,

ED 2003) seropositiv (RF und CCP) und erosiv bestehe. Zusätzlich seien

bei ihr eine aktivierte Lisfranc-Arthrose links, ein Hallux valgus, ein

Ganglion sowie ein Fersensporn/Plantarfasciitis diagnostiziert worden. Ferner

sei eine Arthrose MTP II und III sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom

bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz gegeben. Sodann berichte

die Beschwerdeführerin über eine Schubfreiheit seit einem Jahr. Zeitweise

bestünden Schmerzen im linken Fuss und im Nacken. Diese seien jedoch durch

die Physiotherapie deutlich besser geworden. Seit Beginn der Basistherapie im

Januar 2017 zeige sich zudem ein sehr erfreulicher Verlauf der seropositiven

rheumatoiden Arthritis. Die Beschwerdeführerin weise ein normales CRP und

kurze Morgensteifigkeit auf. Eine Synovitis bestehe nicht.

5.2

Am 5. Februar 2019 hielt Dr. C.______ fest,

dass bei der Beschwerdeführerin ein Volarflexionsschmerz der Handgelenke

bestehe. Sodann seien Druckschmerzen in den Ellenbogen und Fingergelenken

ausgewiesen. Ferner bestehe eine Einschränkung der Gehstrecke aufgrund von

Fussschmerzen. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin dauerhaft nur zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig

und ihr seien nur leichte Tätigkeiten im Sitzen möglich, die keinen

repetitiven Handeinsatz voraussetzten. Im Haushalt sei ihr das Heben und

Tragen von Gegenständen wie auch das längere Gehen und Stehen nicht möglich.

5.3

Dr. med. D.______, Facharzt für

Allgemeinmedizin, nannte am 13. Februar 2019 die seropositive

rheumatoide Arthritis, die Arthrose MTP II und III links, die Lisfranc

Arthrose sowie das myofasciale Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance als

Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Hingegen wirke

sich die festgestellte Adipositas nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit aus.

Zurzeit bestünden chronische Schmerzen der Gelenke und Muskeln. Sodann sei

die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, da sie unter körperlichen

Einschränkungen und chronischen Schmerzzuständen leide. Zudem seien

intermittierende akute Schübe vorhanden, sodass sich ihre Einschränkungen

durch medizinische Massnahmen nicht vermindern liessen. Dadurch könne nicht

mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. mit der Erhöhung

der Einsatzfähigkeit gerechnet werden.

5.4

Am 23. Mai 2019 erkannte pract. med. E.______,

Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD der Beschwerdegegnerin, dass eine

100.

%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Dentalassistentin aufgrund der Diagnosen und der daraus resultierenden

Einschränkungen nachvollziehbar sei. Hingegen sei in einer angepassten

Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen. So sei die Beurteilung von Dr. C.______ am 5. Februar

2019.

nicht plausibel nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft

nur zwei bis drei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben könne, berichte

sie doch am 12. April 2018 von einem positiven Therapie- und

Krankheitsverlauf. Sodann seien keine wesentlichen funktionellen

Einschränkungen bei einem ideal angepassten Arbeitsplatz beschrieben worden.

Deshalb seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte, sitzende oder

wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitiven Einsatz der Hände, zuzumuten.

5.5

RAD-Arzt E.______ hielt am 25. Oktober 2019 fest,

die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an einer rheumatoiden Arthritis

sowie Arthrose im linken Fuss. Sodann sei sie in der Gehstrecke wegen

Fussschmerzen eingeschränkt und verspüre Schmerzen bei Druck oder Flexion der

Ellbogen, Handgelenke und Finger. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als

Dentalassistentin sei daher nachvollziehbar, denn diese Tätigkeit beinhalte

sitzende, gehende und stehende Elemente. Überdies handle es sich hierbei um

eine überwiegend manuelle Tätigkeit mit auch feinmotorischen Arbeitsanteilen.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit

lasse sich hingegen aufgrund der durch die behandelnde Rheumatologin

beschriebenen Befunde nicht plausibel nachvollziehen. Am 12. April 2018

habe sie von einem sehr erfreulichen Verlauf aufgrund der Basistherapie

berichtet. Dadurch habe sich das CRP normalisiert. Damit gebe sie zu

erkennen, dass sich keine Entzündungszeichen in der Blutuntersuchung zeigten.

Ferner sei eine Synovitis nicht mehr diagnostiziert worden. Dies lasse auf

eine fehlende Entzündung der Gelenkinnenhaut schliessen. Des Weiteren habe

die Beschwerdeführerin im April 2018 geschildert, dass sie seit einem Jahr,

somit seit etwa April 2017, keine Schübe mehr habe. Zeitweise bestünden noch

Schmerzen im linken Fuss und im Nacken. Diese hätten sich jedoch durch die

Physiotherapie deutlich gebessert. Daher könne die von Dr. C.______ am

5.

Februar 2019 erfolgte Einschätzung einer dauerhaften Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auf zwei bis drei Stunden pro Tag nicht nachvollzogen

werden. Einerseits sei eine deutliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands im Vergleich zu 2018 nicht bescheinigt worden.

Andererseits könne eine solche Verschlechterung aufgrund der medikamentösen

Therapie nicht abgeleitet werden.

5.6

Am 12. März 2020 gab die Beschwerdegegnerin bei

Dr. med. F.______, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, ein

rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das ihr am 11. Mai 2020 erstattet

wurde. In der klinischen Untersuchung stellte er am linken Fuss eine

Druckdolenz über dem Lisfranc-Gelenk mit Hallux valgus sowie über dem

Grundgelenk Digitus I, diskret auch II und III fest. Einen Hinweis für eine

Aktivierung oder Entzündung fand er nicht. Die seropositive rheumatoide

Arthritis wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die behandelnde Ärztin

Dr. C.______ berichte diesbezüglich über einen sehr erfreulichen

Verlauf, der seit mindestens zwei Jahren eingetreten sei. Sodann sei die

Basistherapie seit Dezember 2019 abgesetzt worden. Bei der Untersuchung, die

knapp fünf Monate danach erfolge, seien keine Entzündung, keine Synovitis und

eine schmerzfreie, nicht eingeschränkte Funktion im Bereich der Hände

erkennbar. Zudem sei die Druckdolenz am linken Mittelfuss und in den

Grundgelenken II und III nicht durch eine Entzündung bedingt, sondern durch

eine Arthrosebildung. Diese sei jedoch gut durch die orthopädischen

Serienschuhe kompensiert. Die diagnostizierte myofasziale Schmerzsymptomatik

sei nicht mehr vorhanden, was wahrscheinlich auf die wöchentliche

Massagebehandlung zurückzuführen sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit

als Dentalassistentin bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, weil damals

die Entzündungsaktivität verstärkt gewesen sei und durch die vor allem

stehende Arbeitsposition die Fussbelastung links zu gross sei. Hingegen sei

die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit unter Einhalten von

Schonkriterien zu 80 % arbeitsfähig. Ihr seien Tätigkeiten zumutbar, die

keine monoton stehenden Arbeitsabläufe, keine repetitiv längeren Wegstrecken,

keine wiederholten Wegstrecken auf der Treppe oder auf der Leiter

erforderten. Ideal sei ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden

Positionen. Zudem seien keine monoton repetitiven feinmotorischen Arbeiten

bzw. manuelle Tätigkeiten unter Krafteinsatz zumutbar. Ideal seien

manuell leichte Tätigkeiten mit Einhalten von kurzen Unterbrüchen sowie eine

fehlende Exposition in kalt-feuchtem Milieu wegen der meteoropathischen

Komponente. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % diene dazu, den von der

Beschwerdeführerin angegebenen kurzen Unterbrüchen Rechnung zu tragen. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das Jahr 2010 zu datieren. Seitdem

habe sich keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Schliesslich könne

sie den Haushalt selbständig bewältigen, sofern sie wiederholt kurze Pausen

einlege und erhebliche Gewichtsbelastungen vermeide.

5.7

Dr. med. G.______, FMH Radiologie, diagnostizierte

am 3. Juni 2020 mehrsegmentale hypertrophe Spondylarthrosen zwischen LWK

2/3 und LWK 5/SWK 1 mit leichtgradigen Anterolisthesen LWK 3/4 und LWK 4/5.

Ein Bandscheibenvorfall bestehe nicht.

5.8

Dr. C.______ hielt am 16. Juni 2020 fest, dass in

den letzten Monaten der lumbale Rückenschmerz mit Ausstrahlung rechts gluteal

und in den rechten Oberschenkel im Vordergrund gestanden habe. Sodann berichte

die Beschwerdeführerin in jeder Konsultation über Schmerzen in den Händen und

im linken Fuss, die sich in Dauerschmerzen und nicht mehr schubweise äussern

würden. Seit November 2019 seien Husten und Schmerzen in der BWS sowie ein

stechender Brustschmerz hinzugekommen. Nachdem die Basistherapie im November

2019.

abgesetzt worden sei, seien vermehrte Beschwerden und eine nachweisbare

Synovitis aufgetreten. Eine Weiterführung der Basistherapie sei aufgrund der

Seropositivität und des erosiven Verlaufs indiziert. Sodann trage der hohe

Eigenanteil an Therapien wesentlich zur geringen Entzündungsaktivität bei,

was unter beruflichen Bedingungen nicht möglich sei. Schliesslich sei

anzumerken, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin nur im Monat Juli

fehlerhaft dokumentiert sei. Sie sei regelmässig alle zwei bis drei Monate

mit ferienhalber grösserer Pause im Sommer zu den Konsultationen erschienen.

6.

6.1

Es

ergibt sich übereinstimmend aus den Akten und wird von den Parteien nicht in

Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten

rheumatoiden Arthritis sowie den degenerativen Veränderungen am linken Fuss

in ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine bleibende

Arbeitsunfähigkeit aufweist. Demgegenüber sind sich die Parteien uneinig über

die Höhe der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit. Zudem ist strittig, ob der Begutachtung von Dr. F.______

gefolgt werden kann.

6.2

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, es sei der Meinung ihrer behandelnden Ärztin Dr. C.______ zu

folgen. Deren Berichte erweisen sich jedoch entgegen ihrer Ansicht als

teilweise widersprüchlich. So ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.______

am 12. April 2018 von einer einjährigen Schubfreiheit berichtete.

Später führte sie an, bei der Beschwerdeführerin seien beispielsweise Schübe

im Mittelfuss im April 2018 vorhanden gewesen. Sodann ergänzte sie, die

Schmerzen in den Händen und im linken Fuss würden als Dauerschmerz und nicht

mehr schubweise auftreten. Dies bedeute eine Schubfreiheit, nicht jedoch eine

Schmerzfreiheit. Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin auch von

Schüben im Jahr 2020, sodass in Bezug auf die Art der auftretenden Schmerzen

unterschiedliche Angaben bestehen. Des Weiteren erscheint ihre Einschätzung,

wonach die Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Stunden pro Tag in

einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar, zumal

sie einerseits von einem sehr erfreulichen Verlauf der seropositiven

rheumatoiden Arthritis berichtete und andererseits die zeitweise bestehenden

Schmerzen im linken Fuss und im Nacken durch Physiotherapie deutlich besser

geworden seien. Ferner verwies der Gutachter Dr. F.______ auf den von

Dr. C.______ am 14. März 2019 verfassten Bericht, wonach der Kortisonbedarf

mit ein bis zwei Tage alle zwei bis drei Monate niedrig sei. Die

Beschwerdeführerin führte zutreffend aus, dass dieser Bericht nicht bei den

Akten liegt. Jedoch bestätigte Dr. C.______ in ihrem Bericht vom

16.

Juni 2020, die Beschwerdeführerin habe mit 20 mg ein bis drei

Tage alle zwei bis drei Monate einen niedrigen Kortisonbedarf. Zudem nehme

sie Irfen 800 mg einmal bis zweimal pro Tag ein. Aus den Akten geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2019 Irfen 800 mg

einmal pro Tag einnimmt. Eine deutliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands scheint seit dem Jahr 2019 nicht eingetreten zu sein.

Entgegen der Ansicht von Dr. C.______, schliesst zudem ein erhöhtes

Arbeitspensum einen hohen Eigenanteil an Therapien nicht aus. Es ist der

Beschwerdeführerin trotz einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar,

zuhause die sportliche Aktivierung aufrechtzuerhalten oder lokal Therapien in

Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass Dr. C.______

sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 nicht darüber äusserte,

inwiefern die am 3. Juni 2020 diagnostizierten lumbalen Rückenschmerzen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit zeitigen. Vielmehr wies sie wie bereits in ihren früheren

Berichten auf eine ungünstige Prognose hin.

6.3

Gemäss Dr. D.______ leidet die

Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen der Gelenke und Muskeln,

weshalb ihre bisherige Tätigkeit sowie die Wiederaufnahme der beruflichen

Tätigkeit nicht zumutbar seien. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen,

inwiefern sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken.

Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich

bei Dr. D.______ um den behandelnden Hausarzt handelt, weshalb seine

Berichte im Lichte der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu würdigen

sind. Insgesamt blieb er einer Begründung schuldig, weshalb die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Der

Einschätzung von Dr. D.______ kann daher nicht gefolgt werden.

6.4

Die Beschwerdegegnerin

stütze sich bei ihrem Entscheid auf die Ausführungen ihres RAD-Arztes

E.______ sowie auf die Einschätzungen des Gutachters Dr. F.______, die

der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

80.

% attestierten.

6.4.1

Med. pract. E.______

wies zutreffend darauf hin, dass die behandelnde Ärztin Dr. C.______ in

ihrem Bericht vom 12. April 2018 von einem normalen CRP und von keiner

Synovitis berichtete. Somit sei bei der Beschwerdeführerin keine Entzündung

in der Blutuntersuchung oder in der Gelenkinnenhaut nachgewiesen worden. Er

legt sodann plausibel dar, dass Dr. C.______ aus ihrem Bericht vom

5.

Februar 2019 keine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

im Vergleich zum Bericht vom 12. April 2018 bescheinigte. Zudem sei

aufgrund der medikamentösen Therapie eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands nicht abzuleiten, zumal die Dosierung des Methotrexat

seit dem Jahr 2018 unverändert geblieben sei. Dies erscheint ebenfalls

nachvollziehbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

zwei bis drei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit für nicht

schlüssig hält, zumal die behandelnden Ärzte bei einem ideal angepassten

Arbeitsplatz keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen beschreiben.

6.4.2

Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin kann allein aus der Tatsache, dass das

rheumatologische Gutachten auf der Grundlage

einer 90-minütigen Untersuchung basiert, die Qualität der Expertise an sich

nicht in Frage gestellt werden. Für den Aussagegehalt einer medizinischen

Untersuchung kommt es nicht in erster Linie auf deren Dauer an, sondern es

ist massgebend, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (vgl. BGer-Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3). Das Gutachten ist umfassend und

erfüllt die in E. II/3.3 genannten Kriterien. Zudem sind die erhobenen

Befunde sowie deren Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar. Diesbezüglich stellte Dr. F.______ fünf Monate nach der

Sistierung der Basistherapie keine Entzündung oder Synovitis und eine schmerzfreie,

nicht eingeschränkte Funktion im Bereich der Hände fest. Im Übrigen sei in

der klinischen Untersuchung eine mässige Druckdolenz im linken Fuss erkennbar,

jedoch ohne Hinweis auf eine Entzündung. Anlässlich der klinischen

Untersuchung konnten mit Ausnahme des linken Fusses keine Dauerschmerzen

festgestellt werden. Gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin leide

unter Dauerschmerzen, spricht einerseits die Angabe von Dr. C.______,

wonach bei der Beschwerdeführerin bloss zeitweise

Schmerzen im linken Fuss und im Nacken bestünden. Andererseits ist die

Beschwerdeführerin selten auf Schmerzmittel angewiesen und ihre aktuelle

Medikation basiert stattdessen auf einer Phytotherapie und einem

Komplementärprodukt. Sodann bestätigte die behandelnde Ärztin Dr. C.______,

dass die Beschwerdeführerin nur geringe Mengen des Kortisons benötigt und das

Schmerzmittel Methotrexat abgesetzt hat. Ferner weist Dr. F.______

nachvollziehbar darauf hin, dass die Arthrose in den Füssen durch die

orthopädischen Schuhe gut kompensiert wird, weswegen der Beschwerdeführerin

unter Einhaltung der Schonkriterien gemäss dem Belastungsprofil eine

angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.

Ferner vermögen die im laufenden

Verfahren eingereichten medizinischen Berichte keine Zweifel am überzeugenden

Gutachten von Dr. F.______ aufkommen zu lassen. Er begutachtete die

Beschwerdeführerin lediglich einen Monat vor den vom Juni 2020 datierten

Berichten. Die Beschwerdeführerin wurde dabei umfassend untersucht und

insbesondere stellte er in der klinischen Untersuchung keine wesentlichen

Einschränkungen des Rückens fest, die auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit

deuten würden. Überdies sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin

angemessen im Belastungsprofil berücksichtigt. Darin wird explizit

festgehalten, dass ihr keine monoton stehenden Arbeitsabläufe und keine

manuellen Tätigkeiten unter Krafteinsatz zumutbar seien. Ideal seien hingegen

wechselbelastende Tätigkeiten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin auch mit den hinzugetretenen Rückenschmerzen unter den

genannten Voraussetzungen im Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit

nicht nachgehen könnte. Zumindest erläutern die

behandelnden Ärzte nicht, wie sich die Rückenschmerzen zusätzlich auf ihre

Arbeitsfähigkeit auswirken und weshalb dem Belastungsprofil nicht gefolgt

werden kann. Die angegebenen Einschränkungen sind ausserdem durch

vermehrte Unterbrüche kompensiert, die sich in einer 20 %-igen

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit niederschlagen. Eine

80.

%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint unter diesen

Umständen nachvollziehbar, weshalb auf das rheumatologische Gutachten

abzustellen ist. Es kann daher auf die Einholung eines Zweitgutachtens

verzichtet werden.

7.

Da die Beschwerdeführerin den von

der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich beanstandet, sind

nachfolgend das Validen- und das Invalideneinkommen zu bestimmen und gestützt

darauf ist der Invaliditätsgrad zu berechnen.

7.1

Einleitend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen dagegen erhebt, dass die

Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode

vornahm. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würde sie ohne Behinderung

als Dentalassistentin zu 70–80 % arbeiten und sich in der restlichen

Zeit um die Haushaltsführung kümmern. Aus den Akten geht sodann nicht hervor,

dass für eine Teilerwerbstätigkeit allein familiäre Gründe sprechen, zumal

das Kind der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berufsaufgabe im Jahr 2010

bereits volljährig war (vgl. BGer-Urteil 8C_591/2019 vom 23. Dezember

2019.

E. 2.4). Vielmehr beabsichtigte sie, ihren Lebensplan danach

auszurichten, dass sie bis zum Rentenalter in einem Teilzeitpensum

beschäftigt wäre.

7.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.1).

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen der rheumatoiden

Arthritis seit dem Jahr 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin

ohne Unterbruch vollständig arbeitsunfähig ist. Ihre Anmeldung zum

Rentenbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2019 ein.

Der Rentenbeginn erfolgt somit aufgrund der formellen Karenzfrist von sechs

Monaten frühestens am 1. Juli 2019. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin sind daher dem Einkommensvergleich nicht die

Lohnverhältnisse des Jahres 2017 zugrunde zu legen. Für den hier zu

erfolgenden Einkommensvergleich sind die Lohnverhältnisse im Jahr 2019

relevant.

7.3

7.3.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).

Dabei wird in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ist es nicht möglich, zur

Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt

erzielten Lohn auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen gestützt

auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Eine solche Konstellation liegt

etwa vor, wenn ein konkreter Lohn nicht eruierbar ist, weil keine

aussagekräftigen, verwertbaren Lohnangaben zu früheren Tätigkeiten vorliegen,

wenn die versicherte Person seit längerem keine Erwerbstätigkeit mehr

ausgeübt hat, wenn sie zurzeit des Invaliditätseintritts arbeitslos gewesen

ist oder wenn sie die bisherige Stelle bis zum Rentenbeginn auch dann

verloren hätte, wenn sie gesund geblieben wäre.

Die Beschwerdeführerin

übte ihre berufliche Tätigkeit zuletzt im Juli 2010 aus, sodass inzwischen

zehn Jahre seit ihrem letzten Anstellungsverhältnis vergingen. Es ist daher

nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter

Beizug der Tabellenlöhne ermittelte.

7.3.2

Die Beschwerdegegnerin wendete für die Bestimmung

des Valideneinkommens die LSE 2014 an, was von der Beschwerdeführerin

nicht bemängelt wurde. Rechtsprechungsgemäss sind jedoch die im

Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu

verwenden (Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die

rentenabweisende Verfügung wurde am 25. Juni 2020 erlassen. Zu diesem

Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2018 vor, die am 21. April 2020

veröffentlich wurden. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf

die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 ab. Die aktuellsten statistischen

Daten sind vorliegend der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2018 zu

entnehmen.

7.3.3

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie

im Gesundheitsfall weiterhin als Dentalassistentin gearbeitet. Sodann war sie

nach Abschluss ihrer Berufsausbildung als Dentalassistentin und bis vor dem

Eintritt der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig. Das

Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Branche Gesundheits- und Sozialwesen

(86 – 88) ist daher nachvollziehbar. Hingegen begründet sie nicht,

weshalb sie für die Feststellung des Valideneinkommens vom Total

Durchschnittslohn für Frauen ausging und die angestammte Tätigkeit der

Beschwerdeführerin nicht einem Kompetenzniveau zuordnete. Die Beschwerdeführerin

wendete zu Recht ein, dass es sich bei der Tätigkeit als Dentalassistentin

nicht um eine einfache Tätigkeit handwerklicher Art handle. Die Tätigkeit

einer Dentalassistentin umfasst unter anderem, das Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräte sowie deren Anwendung an Patienten. Dadurch sind höhere

Anforderungen an das handwerkliche Geschick als bei einfachen Tätigkeiten

erforderlich. Daneben verfügt sie über eine qualifizierte Berufsausbildung

sowie über eine langjährige Berufserfahrung, weshalb vom

Kompetenzniveau 2 auszugehen ist (vgl. BGer-Urteil 9C_316/2020 vom

6.

Oktober 2020 E. 5).

7.3.4

Für die Berechnung des Valideneinkommens ist somit

von der LSE 2018, Tabelle TA1, Zeile 86 – 88,

Frauenlöhne des Kompetenzniveau 2, auszugehen. Aufgerechnet

auf ein Jahr und die übliche Arbeitszeit ergibt sich ein Einkommen von

Fr. 64'676.70 (Fr. 5'170.- x 12 Monate x 41.7 Stunden pro

Woche / 40 Stunden pro Woche). Indexiert auf das Jahr 2019 resultiert –

bezogen auf ein volles Arbeitspensum – ein Valideneinkommen von

Fr. 65'323.47 (Fr. 64'676.70 x 1.01).

7.4

7.4.1

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine

Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil sie nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen,

die ihr angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie

intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu

die Tabellenlöhne der LSE herangezogen (BGE 129 V 472

E. 4.2.1).

7.4.2

Da die Beschwerdeführerin keine neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, stützte sich die Beschwerdegegnerin für

die Berechnung des Invalideneinkommens

zu Recht auf die Tabellenlöhne. Sodann

bestimmte sie das Invalideneinkommen anhand der LSE 2014, Tabelle TA1,

Kompetenzniveau 1, Total Frauen, und ermittelte für das Jahr 2017

einen angepassten Jahreslohn von Fr. 43'683.02. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen aufgrund des

Kompetenzniveaus 1 zu bemessen, ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführerin ist die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Daraus lässt sich schliessen,

dass sie ihre erworbenen praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in den

übrigen wechselbelastenden Tätigkeiten im Gesundheitswesen nicht verwerten

kann. Sodann ist ihr gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil in einer

angepassten Verweisungstätigkeit nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit

zumutbar. Die Beschwerdegegnerin übersah allerdings, dass im

Verfügungszeitpunt bereits die Tabellen der LSE 2018 publiziert waren (vgl.

E. II/7.3.2). Dies ist zu korrigieren. Folglich ist die

LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen,

heranzuziehen, welche ein Einkommen von Fr. 4'371.- pro Monat ausweist. Aufgerechnet auf ein Jahr und die übliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Einkommen von

Fr. 54'681.21 (Fr. 4'371.- x 12 x 41.7 / 40). Indexiert auf das

Jahr 2019 und unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 %

ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'182.42 (Fr. 54'681.21

x 1.01 x 0.8) im erwerblichen Bereich.

7.5

7.5.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss können persönliche und

berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu

ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass

die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge

eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann

(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber

nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder

mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller

in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25.

% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen

BGE 126 V 75). Die

Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die

Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen Ermessensfrage (BGer-Urteil

8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.1.2).

7.5.2

Vorliegend ist mit Blick auf das

umschriebene Belastungsprofil von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten auszugehen. So stehen der Beschwerdeführerin beispielsweise

in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht

sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden können sowie Wechselbelastungen

zulassen, offen (vgl. BGer-Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.

2.2). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es ferner Beschäftigungen wie

beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe

oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen, die geringe Anforderungen an die

Funktionstüchtigkeit der Hände stellen (BGer-Urteil U 245/02 vom

27.

Januar 2003 E. 2.3). Überdies werden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt Hilfstätigkeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt

(BGer-Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Gemäss den

Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 in einer angepassten

Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die am

[…] geborene Beschwerdeführerin war damals 49 Jahre alt, sodass sich ihr Alter nicht

negativ auf die Stellensuche ausgewirkt hätte. Mittlerweile ist die

Beschwerdeführerin 59-jährig. Rechtsprechungsgemäss enthält der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für

Personen im Alter von 59 Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 80 %

inklusive Pausen Arbeitsplätze (BGer-Urteil 9C_124/2010 vom

21.

September 2010 E. 5.3). Somit ist die Beschwerdeführerin auch in

ihrem fortgeschrittenen Alter vermittelbar, weshalb sie ihre

Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre

abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014, S. 348). Im Rahmen des für das

Invalideneinkommen zugrundeliegenden Kompetenzniveaus 1 kommt der langen

Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (BGer-Urteil 9C_455/2013

vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin kann daher aus

ihrer langjährigen Tätigkeit als Dentalassistentin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Überdies ist die eingeschränkte Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin bereits bei der Umschreibung des ihr zumutbaren

Leistungsprofils angemessen Rechnung getragen worden. Dies kann unter dem

Titel des Tabellenlohnabzugs nicht erneut und damit doppelt beachtet werden.

7.5.3

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei

ihr aufgrund des regionalen Lohnniveaus für die Ostschweiz ein

leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Regional unterschiedliche

Lohnniveaus sind nicht unter dem leidensbedingten Abzug, sondern allenfalls

in der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen

(Meyer/Reichmuth, S. 329 f.). Der hier vorgenommene

Einkommensvergleich stellt jedoch nicht auf das früher effektiv erzielte

Einkommen der Beschwerdeführerin ab. Vielmehr erfolgt der Einkommensvergleich

anhand von statistischen Werten gemäss der LSE 2018, sodass sich die Frage

nach dem unterdurchschnittlichen Einkommen im Vergleich zum branchenüblichen

Tabellenlohn der LSE nicht stellt. Eine Parallelisierung seitens des Validen-

oder Invalideneinkommens hat daher nicht zu erfolgen.

7.6

Die Beschwerdegegnerin hat keine Haushaltsabklärung

vorgenommen. Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass bei der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer

wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb sich

eine Abklärung im Haushalt erübrigen würde. Gemäss Art. 43 ATSG obliegt

es der Beschwerdegegnerin, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vorzunehmen, wozu auch das Einholen einer Haushaltsabklärung zu zählen ist.

Ist die medizinische Aktenlage jedoch eindeutig, sodass eine

anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die

Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (BGer-Urteil 9C_103/2010

vom 20. September 2010). Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, mit den

gesundheitlichen Einschränkungen mehr Zeit für die Erledigung ihrer

Haushaltsarbeiten zu benötigen. Zudem könne sie verschiedene Arbeiten im

Haushalt schmerzbedingt nicht mehr ausführen. Diesbezüglich hielt der

Gutachter Dr. F.______ fest, die Beschwerdeführerin könne den Haushalt

selbständig bewältigen, sofern sie wiederholt kurze Pausen einlege und

erhebliche Gewichtsbelastungen vermeide. Die Beschwerdeführerin gab an, dass

sie unter diesen Voraussetzungen den Haushalt selbständig erledigen könne.

Nach ärztlicher Einschätzung besteht keine wesentliche Begrenzung in diesem

Aufgabengebiet. Somit konnte die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung vor

Ort für den Haushaltsbereich verzichten.

7.7

Ausgehend von einem

Valideneinkommen von

Fr. 65'323.47 in einem

Vollzeitpensum (vgl. E. II/7.3.4 vorne) und

einem Invalideneinkommen von Fr. 44'182.42 in einem 80 % Pensum

(vgl. E. II/7.4.2 vorne) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'141.05.

Dies entspricht einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 32,36 %. Im

Rahmen der Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrads ergibt sich unter

Berücksichtigung einer Leistungseinbusse im Erwerb von 32,36 % und einer

fehlenden Einschränkung im Haushalt ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von 26 % (32,36 % x 0,8 + 0 % x 0,2).

Der Vollständigkeit halber

hinzuweisen bleibt darauf, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen

Verfahren beim Einkommensvergleich auf die LSE 2014 abstellte und einen Abzug

vom Tabellenlohn von 5 % gewährte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

das Verwaltungsgericht nach Art. 61 lit. d ATSG an die Begehren der

Parteien nicht gebunden ist und daher die Beschwerde gestützt auf einen

anderen Grund als die Vor-instanz abweisen darf (BGE 140 V 136

E. 1.1). Selbst

bei Gewährung eines Abzugs von 5 % vom Tabellenlohn würde jedoch ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Da auch die Beschwerdegegnerin im Dispositiv der

Verfügung zum Schluss kam, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

gegeben ist, liegt keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin vor,

welche die Gewährung einer vorgängigen Gelegenheit zur Stellungnahme nötig

gemacht hätte (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; Susanne Bollinger, in

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61

N. 51).

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)

i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.-

aufzuerlegen, die mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]