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Entscheid

VG.2020.00081

Sozialversicherung - IV

29. Oktober 2020Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00081

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______

und C.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt

D.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

IV-Leistungen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die im Jahr […] geborene

A.______ bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, wobei die IV-Stelle

Glarus das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) gemäss

Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV)

anerkannte. Am 17. Februar 2020 ersuchte A.______ um Kostengutsprache für

eine molekulare Karyotypisierung (genetische Untersuchung). Mit Vorbescheid

vom 17. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 11. Mai 2020 Einwand. Die

IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2020 an der Abweisung des

Leistungsbegehrens fest.

2.

A.______ gelangte in der

Folge mit Beschwerde vom 27. August 2020 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2020. Es sei

festzustellen, dass die IV-Stelle verpflichtet sei, die Kosten der

beantragten genetischen Diagnostik/Abklärung zu vergüten. Eventualiter sei

die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.

Die IV-Stelle schloss am

24. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der

Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei

verpflichtet, die Kosten der beantragten genetischen Diagnostik/Abklärung zu

vergüten. Das Verwaltungsgericht kann die Beschwerdegegnerin nämlich direkt

dazu verpflichten, die Kosten zu vergüten. Wenn die Beschwerde führende

Partei wie vorliegend ein Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein

Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch

subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00121 vom 23. April 2020 E. II/1.2,

VG.2019.00029 vom 13. Juni 2019 E. II/1.4, VG.2019.00033 vom

23.

Mai 2019 E. II/1.2).

1.3

1.3.1

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der

Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96

Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).

Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht

darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche

und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage

von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in

einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist

verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat die

Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

Der Grundsatz der

Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf

die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz

beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel

öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im

Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und

unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme

Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.

1.3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt nicht eine konventionskonforme Verhandlung mit

Publikums- und Presseanwesenheit, sondern eine mündliche Verhandlung

bzw. einen Augenschein bei ihr zuhause. Dabei handelt es sich um die

Abnahme eines Beweises, auf welche sie keinen Anspruch hat. Vorliegend steht

die medizinische Frage im Vordergrund, ob die beantragte genetische Abklärung

zu einer Anpassung der Therapie führen kann (vgl. dazu nachfolgend E. II/5).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweismassnahme hierzu wesentliche

Erkenntnisse bringen könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eltern

hätten festgestellt, dass sich ihr Verhalten verändert habe. Dies trage nicht

nur zu einem Anstieg des Hilfebedarfs bei, sondern werfe auch die Frage auf,

ob und inwieweit eine Anpassung der medikamentösen Therapie oder eine

Nahrungsumstellung angezeigt sei. Der behandelnde Arzt habe sie an das

Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich verwiesen, welches

anrege, eine genetische Diagnostik durchzuführen. Diese sei Voraussetzung

dafür, die sich stellenden Fragen abschliessend zu beantworten. Die

Beschwerdegegnerin wäre als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet

gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese

habe zwar Kenntnis vom Bericht des Instituts für Medizinische Genetik

genommen, bestreite aber die Notwendigkeit der beantragten Untersuchung ohne

begründete medizinische Stellungnahme. Die geplante genetische Diagnostik beabsichtige

jedoch ein bessere bzw. korrektere Diagnosestellung, welche dazu

beitragen solle, ihre Behandlung ihren aktuellen Störungen anzupassen. Es

wäre daher das Mindeste gewesen, von einem anderen Institut für medizinische

Genetik eine Stellungnahme einzuholen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Überprüfungen

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe zu einem eindeutigen und

zweifelsfreien Schluss bezüglich der Leistungspflicht geführt. Dabei seien

die medizinischen Stellungnahmen eingehend, objektiv und gut begründet. Durch

eine zusätzliche genetische Abklärung würden sich keine Konsequenzen für die

Therapie der Beschwerdeführerin ergeben. Die Behandlungen für die offenbar

neuen Symptome erfolgten rein symptomatisch, weshalb eine genetische

Abklärung nicht erforderlich sei.

3.

3.1

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum

vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von

Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als solche gelten

gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis

der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg

in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

3.2

Gemäss Rz. 1020 1/15 des Kreisschreibens des

Bundesamts für Sozialversicherung über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) kann die

Invalidenversicherung auf fachärztliche Indikation im Einzelfall die Kosten

für genetische Abklärungen übernehmen, wenn Beschwerden des Kindes sowie klinische

und laborchemische Untersuchungen auf ein Geburtsgebrechen hinweisen, eine

eindeutige Diagnose jedoch nur mit genetischen Testverfahren gesichert werden

kann. Die Invalidenversicherung kann nach Rz. 1020 7/16 KSME die Kosten für

genetische Abklärungen auf fachärztliche Indikation im Einzelfall auch dann

übernehmen, wenn das Geburtsgebrechen bereits bekannt ist, sofern die

Bestätigung der eindeutigen bzw. präziseren Diagnose eine notwendige

Voraussetzung für die Behandlung des Kindes darstellt. Hingegen sind die

genetischen Untersuchungen bei bereits bekanntem Geburtsgebrechen nicht von

der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn die eindeutig diagnostizierte

Gesundheitsstörung nicht behandelbar und somit nur von akademischem Interesse

für den behandelnden Arzt ist.

4.

4.1

Das Institut für Medizinische Genetik führte am 4.

Februar 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere

psychomotorische Entwicklungsstörung vor, die mit einer Spracherwerbsstörung,

einer Mikrozephalie, einer schweren Schlafstörung und morphologischen

Besonderheiten einhergehe. Differentialdiagnostisch werde in erster Linie ein

Pitt-Hopkins-Syndrom in Betracht gezogen. Dabei zeigten die Betroffenen

charakteristischerweise eine geistige Behinderung, typische Gesichtszüge sowie

eine intermittierende Hyperventilation und Apnoe. Als Komplikationen könnten

epileptische Anfälle bei cerebralen MRI-Auffälligkeiten, schwere chronische

Verstopfung, gastroösophagealer Reflux und Sehstörungen auftreten. Zur

Ursachenklärung sei in erster Linie geplant, eine molekulare Karyotypisierung

mittels Mikroarray durchzuführen. Falls diese unauffällig sei, werde in einem

zweiten Schritt eine Hochdurchsatz-Sequenzierung empfohlen. Bei manchen

auffälligen Befunden seien zusätzliche Analysen erforderlich.

4.2

RAD-Arzt pract. med. E.______, Facharzt für

Arbeitsmedizin, nahm dazu am 23. März 2020 erstmals Stellung. Er wies

darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen anerkannt

sei. Dem Bericht des Instituts für Medizinische Genetik lasse sich entnehmen,

dass die behandelnden Ärzte ein Pitt-Hopkins-Syndrom in Betracht ziehen

würden. Durch eine zusätzliche genetische Abklärung würden sich jedoch keine

Konsequenzen für die Therapie der Beschwerdeführerin ergeben. Die

Behandlungen erfolgten rein symptomatisch. Somit sei eine genetische

Abklärung nicht notwendige Voraussetzung für die Behandlung

bzw. Therapie. Daran hielt er am 11. Juni 2020 fest. Es erfolge

derzeit eine symptomatische Behandlung beispielsweise mit Physiotherapie/Ergotherapie.

Auch bei Nachweis des differentialdiagnostisch in Erwägung gezogenen

Pitt-Hopkins-Syndroms würde sich keine Veränderung der Therapiemassnahmen

ergeben. Für dieses gebe es keine krankheitsspezifische Therapie. Eine

symptomatische Therapie könne auch ohne weitere Bestätigung oder Präzisierung

der Diagnose erfolgen. Hieraus würden sich aus medizinischer Sicht keine

Therapienachteile für die Beschwerdeführerin ergeben. Der Therapieplan sollte

anhand der vorhandenen Symptome und den sich daraus ergebenden notwendigen

Therapien erstellt werden. Die Diagnostik ändere nichts am Therapieplan.

5.

5.1

Die Invalidenversicherung hat die Kosten für die

beantragte genetische Diagnostik dann zu tragen, wenn Hinweise für die

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der aktuellen Diagnose bestehen, durch

die genetische Diagnostik ein umfassenderes Krankheitsbild erwartet werden

kann und gestützt auf die neu gewonnenen Erkenntnisse eine Anpassung oder

Änderung der bisher angewendeten Therapie in Betracht fallen kann (BGer-Urteil

I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E. 5.1.2). Dies entspricht dem

Grundprinzip, wonach medizinische Massnahmen einfach, wirtschaftlich und

zweckmässig sein müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 3

GgV). Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, gestützt

auf das KSME für eine Kostenübernahme einen möglichen Einfluss der

genetischen Abklärung auf die Therapie voraussetzte, ist daher nicht zu

beanstanden.

5.2

Aus dem Schreiben des Instituts für Medizinische

Genetik geht nicht hervor, inwiefern die Ergebnisse aus der genetischen

Abklärung die Therapie beeinflussen könnten. Pract. med. E.______

schliesst dies sogar aus, da auch bei Vorliegen eines Pitt-Hopkins-Syndroms

eine rein symptomatische Therapie durchzuführen sei. Allerdings ist seine

Auffassung unsubstantiiert, belegt er sie doch weder durch medizinische

Literatur noch begründet er sie vertieft.

5.3

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann

daher nicht entschieden werden, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist,

die Kosten für die genetische Abklärung zu übernehmen. Dabei kann aber nicht

von Beweislosigkeit ausgegangen werden, deren Folgen die Beschwerdeführerin

zu tragen hätte. So bot diese in ihrem Einwand an, eine ergänzende

medizinische Stellungnahme einzureichen. Überdies wäre es vom RAD-Arzt oder

der Beschwerdegegnerin zumindest zu erwarten gewesen, beim Institut für

Medizinische Genetik nachzufragen, welche Erkenntnisse aufgrund der

beantragten Untersuchung zu erwarten seien und ob diese Einfluss auf die

Therapie haben könnten. Frühestens nach Eingang des Berichts wäre eine

Diskussion und daran anschliessend eine Entscheidfindung möglich gewesen.

Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen auf den Bericht ihres

RAD-Arztes abstellte, verletzte sie die ihr obliegende Pflicht zur

Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Sie hat

folglich den Sachverhalt weiter abzuklären, indem sie wie dargelegt einen

Bericht des Instituts für Medizinische Genetik einholt. Sollte dies für eine

fundierte Entscheidfindung nicht ausreichen, wird sie weitere Abklärungen

tätigen.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Verfügung vom 3. Juli 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 134

Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG

hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und

Entschädigungsfolgen auch die Rückweisung der Sache an den

Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten

von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der

Beschwerdeführerin ist der von ihr in geleistete Kostenvorschuss in der Höhe

von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1

IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht

nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 wird aufgehoben und die

Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der

von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

Fr. 600.- wird ihr zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]