VG.2020.00081
Sozialversicherung - IV
29. Oktober 2020Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 29. Oktober 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00081
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______
und C.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt
D.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
IV-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die im Jahr […] geborene
A.______ bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, wobei die IV-Stelle
Glarus das Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) gemäss
Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV)
anerkannte. Am 17. Februar 2020 ersuchte A.______ um Kostengutsprache für
eine molekulare Karyotypisierung (genetische Untersuchung). Mit Vorbescheid
vom 17. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht. Dagegen erhob A.______ am 11. Mai 2020 Einwand. Die
IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2020 an der Abweisung des
Leistungsbegehrens fest.
2.
A.______ gelangte in der
Folge mit Beschwerde vom 27. August 2020 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2020. Es sei
festzustellen, dass die IV-Stelle verpflichtet sei, die Kosten der
beantragten genetischen Diagnostik/Abklärung zu vergüten. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle schloss am
24. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der
Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei
verpflichtet, die Kosten der beantragten genetischen Diagnostik/Abklärung zu
vergüten. Das Verwaltungsgericht kann die Beschwerdegegnerin nämlich direkt
dazu verpflichten, die Kosten zu vergüten. Wenn die Beschwerde führende
Partei wie vorliegend ein Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein
Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch
subsidiär (VGer-Urteil VG.2019.00121 vom 23. April 2020 E. II/1.2,
VG.2019.00029 vom 13. Juni 2019 E. II/1.4, VG.2019.00033 vom
23.
Mai 2019 E. II/1.2).
1.3
1.3.1
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96
Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).
Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht
darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in
einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.
Der Grundsatz der
Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf
die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Der Öffentlichkeitsgrundsatz
beinhaltet hingegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel
öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im
Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und
unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll.
1.3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt nicht eine konventionskonforme Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit, sondern eine mündliche Verhandlung
bzw. einen Augenschein bei ihr zuhause. Dabei handelt es sich um die
Abnahme eines Beweises, auf welche sie keinen Anspruch hat. Vorliegend steht
die medizinische Frage im Vordergrund, ob die beantragte genetische Abklärung
zu einer Anpassung der Therapie führen kann (vgl. dazu nachfolgend E. II/5).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweismassnahme hierzu wesentliche
Erkenntnisse bringen könnte, weshalb darauf zu verzichten ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eltern
hätten festgestellt, dass sich ihr Verhalten verändert habe. Dies trage nicht
nur zu einem Anstieg des Hilfebedarfs bei, sondern werfe auch die Frage auf,
ob und inwieweit eine Anpassung der medikamentösen Therapie oder eine
Nahrungsumstellung angezeigt sei. Der behandelnde Arzt habe sie an das
Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich verwiesen, welches
anrege, eine genetische Diagnostik durchzuführen. Diese sei Voraussetzung
dafür, die sich stellenden Fragen abschliessend zu beantworten. Die
Beschwerdegegnerin wäre als Folge des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet
gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese
habe zwar Kenntnis vom Bericht des Instituts für Medizinische Genetik
genommen, bestreite aber die Notwendigkeit der beantragten Untersuchung ohne
begründete medizinische Stellungnahme. Die geplante genetische Diagnostik beabsichtige
jedoch ein bessere bzw. korrektere Diagnosestellung, welche dazu
beitragen solle, ihre Behandlung ihren aktuellen Störungen anzupassen. Es
wäre daher das Mindeste gewesen, von einem anderen Institut für medizinische
Genetik eine Stellungnahme einzuholen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Überprüfungen
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe zu einem eindeutigen und
zweifelsfreien Schluss bezüglich der Leistungspflicht geführt. Dabei seien
die medizinischen Stellungnahmen eingehend, objektiv und gut begründet. Durch
eine zusätzliche genetische Abklärung würden sich keine Konsequenzen für die
Therapie der Beschwerdeführerin ergeben. Die Behandlungen für die offenbar
neuen Symptome erfolgten rein symptomatisch, weshalb eine genetische
Abklärung nicht erforderlich sei.
3.
3.1
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum
vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von
Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als solche gelten
gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis
der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg
in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
3.2
Gemäss Rz. 1020 1/15 des Kreisschreibens des
Bundesamts für Sozialversicherung über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) kann die
Invalidenversicherung auf fachärztliche Indikation im Einzelfall die Kosten
für genetische Abklärungen übernehmen, wenn Beschwerden des Kindes sowie klinische
und laborchemische Untersuchungen auf ein Geburtsgebrechen hinweisen, eine
eindeutige Diagnose jedoch nur mit genetischen Testverfahren gesichert werden
kann. Die Invalidenversicherung kann nach Rz. 1020 7/16 KSME die Kosten für
genetische Abklärungen auf fachärztliche Indikation im Einzelfall auch dann
übernehmen, wenn das Geburtsgebrechen bereits bekannt ist, sofern die
Bestätigung der eindeutigen bzw. präziseren Diagnose eine notwendige
Voraussetzung für die Behandlung des Kindes darstellt. Hingegen sind die
genetischen Untersuchungen bei bereits bekanntem Geburtsgebrechen nicht von
der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn die eindeutig diagnostizierte
Gesundheitsstörung nicht behandelbar und somit nur von akademischem Interesse
für den behandelnden Arzt ist.
4.
4.1
Das Institut für Medizinische Genetik führte am 4.
Februar 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere
psychomotorische Entwicklungsstörung vor, die mit einer Spracherwerbsstörung,
einer Mikrozephalie, einer schweren Schlafstörung und morphologischen
Besonderheiten einhergehe. Differentialdiagnostisch werde in erster Linie ein
Pitt-Hopkins-Syndrom in Betracht gezogen. Dabei zeigten die Betroffenen
charakteristischerweise eine geistige Behinderung, typische Gesichtszüge sowie
eine intermittierende Hyperventilation und Apnoe. Als Komplikationen könnten
epileptische Anfälle bei cerebralen MRI-Auffälligkeiten, schwere chronische
Verstopfung, gastroösophagealer Reflux und Sehstörungen auftreten. Zur
Ursachenklärung sei in erster Linie geplant, eine molekulare Karyotypisierung
mittels Mikroarray durchzuführen. Falls diese unauffällig sei, werde in einem
zweiten Schritt eine Hochdurchsatz-Sequenzierung empfohlen. Bei manchen
auffälligen Befunden seien zusätzliche Analysen erforderlich.
4.2
RAD-Arzt pract. med. E.______, Facharzt für
Arbeitsmedizin, nahm dazu am 23. März 2020 erstmals Stellung. Er wies
darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen anerkannt
sei. Dem Bericht des Instituts für Medizinische Genetik lasse sich entnehmen,
dass die behandelnden Ärzte ein Pitt-Hopkins-Syndrom in Betracht ziehen
würden. Durch eine zusätzliche genetische Abklärung würden sich jedoch keine
Konsequenzen für die Therapie der Beschwerdeführerin ergeben. Die
Behandlungen erfolgten rein symptomatisch. Somit sei eine genetische
Abklärung nicht notwendige Voraussetzung für die Behandlung
bzw. Therapie. Daran hielt er am 11. Juni 2020 fest. Es erfolge
derzeit eine symptomatische Behandlung beispielsweise mit Physiotherapie/Ergotherapie.
Auch bei Nachweis des differentialdiagnostisch in Erwägung gezogenen
Pitt-Hopkins-Syndroms würde sich keine Veränderung der Therapiemassnahmen
ergeben. Für dieses gebe es keine krankheitsspezifische Therapie. Eine
symptomatische Therapie könne auch ohne weitere Bestätigung oder Präzisierung
der Diagnose erfolgen. Hieraus würden sich aus medizinischer Sicht keine
Therapienachteile für die Beschwerdeführerin ergeben. Der Therapieplan sollte
anhand der vorhandenen Symptome und den sich daraus ergebenden notwendigen
Therapien erstellt werden. Die Diagnostik ändere nichts am Therapieplan.
5.
5.1
Die Invalidenversicherung hat die Kosten für die
beantragte genetische Diagnostik dann zu tragen, wenn Hinweise für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der aktuellen Diagnose bestehen, durch
die genetische Diagnostik ein umfassenderes Krankheitsbild erwartet werden
kann und gestützt auf die neu gewonnenen Erkenntnisse eine Anpassung oder
Änderung der bisher angewendeten Therapie in Betracht fallen kann (BGer-Urteil
I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E. 5.1.2). Dies entspricht dem
Grundprinzip, wonach medizinische Massnahmen einfach, wirtschaftlich und
zweckmässig sein müssen (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 3
GgV). Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, gestützt
auf das KSME für eine Kostenübernahme einen möglichen Einfluss der
genetischen Abklärung auf die Therapie voraussetzte, ist daher nicht zu
beanstanden.
5.2
Aus dem Schreiben des Instituts für Medizinische
Genetik geht nicht hervor, inwiefern die Ergebnisse aus der genetischen
Abklärung die Therapie beeinflussen könnten. Pract. med. E.______
schliesst dies sogar aus, da auch bei Vorliegen eines Pitt-Hopkins-Syndroms
eine rein symptomatische Therapie durchzuführen sei. Allerdings ist seine
Auffassung unsubstantiiert, belegt er sie doch weder durch medizinische
Literatur noch begründet er sie vertieft.
5.3
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann
daher nicht entschieden werden, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist,
die Kosten für die genetische Abklärung zu übernehmen. Dabei kann aber nicht
von Beweislosigkeit ausgegangen werden, deren Folgen die Beschwerdeführerin
zu tragen hätte. So bot diese in ihrem Einwand an, eine ergänzende
medizinische Stellungnahme einzureichen. Überdies wäre es vom RAD-Arzt oder
der Beschwerdegegnerin zumindest zu erwarten gewesen, beim Institut für
Medizinische Genetik nachzufragen, welche Erkenntnisse aufgrund der
beantragten Untersuchung zu erwarten seien und ob diese Einfluss auf die
Therapie haben könnten. Frühestens nach Eingang des Berichts wäre eine
Diskussion und daran anschliessend eine Entscheidfindung möglich gewesen.
Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen auf den Bericht ihres
RAD-Arztes abstellte, verletzte sie die ihr obliegende Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Sie hat
folglich den Sachverhalt weiter abzuklären, indem sie wie dargelegt einen
Bericht des Instituts für Medizinische Genetik einholt. Sollte dies für eine
fundierte Entscheidfindung nicht ausreichen, wird sie weitere Abklärungen
tätigen.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügung vom 3. Juli 2020 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
III.
1.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG
hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Als Obsiegen gilt hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsfolgen auch die Rückweisung der Sache an den
Versicherungsträger mit offenem Ausgang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 224), weshalb die Gerichtskosten
von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der
Beschwerdeführerin ist der von ihr in geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der
von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]