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Entscheid

VG.2020.00083

Personalrecht

17. Dezember 2020Deutsch11 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 17. Dezember 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00083

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

1.

Römisch-katholische Kirchgemeinde […]

Beschwerdegegner

2.

Ausschuss des kantonalen katholischen

Kirchenrates

betreffend

Kündigung während der Probezeit

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ schloss mit der

römisch-katholischen Kirchgemeinde […] am 12. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag,

worin festgehalten wurde, dass sie ab dem 1. August 2019 bis auf unbestimmte

Zeit als nebenamtliche Katechetin tätig sein solle. Des Weiteren wurde in

Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Art. 11 Abs. 1 f. der am 15. Mai 2019 in

Kraft getretenen Anstellungsordnung/Personalverordnung der

römisch-katholischen Kirchgemeinde […] (nachfolgend: Personalverordnung) eine

Probezeit von drei Monaten und eine diesbezügliche Kündigungsfrist von fünf

Arbeitstagen auf das Ende einer Woche vereinbart.

2.

Am 3. Oktober 2019

kündigte die römisch-katholische Kirchgemeinde […] das Anstellungsverhältnis

mit A.______ innerhalb der Probezeit per 12. Oktober 2019. Als Begründung

führte sie aus, obschon es methodisch und didaktisch nichts zu bemängeln gebe,

sei es A.______ nicht gelungen, ihrem Auftrag, namentlich die zu

unterrichtenden Kinder zu erreichen und ihnen ihr theologisches Wissen zu

vermitteln, genügend nachzukommen. Die von A.______ am 12. Oktober 2019

dagegen erhobene Beschwerde, wies der Ausschuss des kantonalen katholischen

Kirchenrates am 24. Juli 2020 ab.

3.

A.______ erhob gegen den

Entscheid

des Ausschusses des kantonalen katholischen Kirchenrates am

25. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Entscheids. Die Kündigung durch die römisch-katholische

Kirchgemeinde […] vom 3. Oktober 2019 sei als missbräuchlich und zur

Unzeit erfolgt zu qualifizieren und ihr sei eine Abfindung in der Höhe eines

Jahressalärs auszurichten. Überdies seien ihr die bereits bezahlten Kosten

für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes zurückzuerstatten. Die

römisch-katholische Kirchgemeinde […] beantragte am 17. September 2020

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss des kantonalen

katholischen Kirchenrates schloss am 23. September 2020 auf Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Verbandes der römisch-katholischen

Kirchgemeinden des Kantons Glarus vom 27. Juni 1990 zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvor-aussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die

beschwerdegegnerische Interpretation, sie habe die Schulkinder nicht

erreichen können, rein subjektiv sei und keine Kündigung rechtfertige. Die

Beschwerdegegnerin 1 versuche, das Desinteresse der Schüler ihr

anzulasten, was nicht angehen könne. Sodann sei es unzutreffend, dass sie

lernresistent sei, wobei sie von dieser Kritik erstmals im Januar 2020

erfahren habe. Ferner liege es in der Natur der Sache, dass der Redeanteil

eines Lehrers im Unterricht höher sei als derjenige eines Schülers, und es

wirke unterschwellig, soweit ihre Vorliebe für Gesang kritisiert werde.

Darüber hinaus sei widersprüchlich, dass ihr einerseits ein einwandfreies

methodisches und didaktisches Vorgehen attestiert, andererseits aber darauf

hingewiesen werde, dass sie die Stunde nicht dem Alter der Schüler

entsprechend gestaltet habe. Sie habe ihren Auftrag als Katechetin entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegner erfüllt, weshalb die Kündigung

missbräuchlich sei. Des Weiteren habe sie mit Abschluss des Arbeitsvertrags

davon ausgehen dürfen, dass sie voraussichtlich für ein Jahr unterrichten

werde. Dementsprechend habe sie sich auch mit Unterrichtsmaterialien

eingedeckt. Die Kündigung sei damit zur Unzeit erfolgt, nicht zuletzt, weil

es ihr während eines laufenden Schuljahrs kaum möglich sei, eine neue

Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 über

den Zirkularweg entschieden und auf eine eingehende Diskussion verzichtet,

weshalb der angefochtene Entscheid auch formell mangelhaft sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die

Beschwerdeführerin sei wiederholt vom Pfarrer und vom Seelsorger visitiert

worden. Dabei seien diese zum Schluss gekommen, dass sie als Katechetin

ungeeignet sei. Ihr sei Hilfe angeboten und es seien Korrekturmassnahmen

diskutiert worden, wobei sie sich als sehr lernresistent gezeigt habe. Am 18.

September 2019 hätten der Seelsorger und der Pfarrer gegenüber dem Kirchenrat

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unsicher sei und von den Schülern

nicht ernst genommen werde. Sie könne die Schüler nicht abholen, weshalb sie

für den Unterricht von Oberstufenklassen nicht geeignet sei. Am 3. Oktober

2019.

habe sich der Präsident der Beschwerdegegnerin 1 sodann selber ein

Bild vor Ort gemacht, wobei die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne die

Kinder nicht abholen, bestätigt worden sei. In der Folge sei ihr während der

Probezeit gekündigt worden, was gerechtfertigt gewesen sei, zumal die

Probezeit insbesondere dazu diene, die Eignung eines Arbeitnehmers zu

evaluieren. Überdies seien mehrere Versuche und Gespräche im Hinblick auf die

Änderung der Situation mangels Einsichtigkeit der Beschwerdeführerin

gescheitert. Die von ihr geforderte Abfindung könne damit insgesamt kein

Thema sein.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend

angefochtenen Entscheid, es treffe zu und ergebe sich aus den Akten, dass die

Beschwerdeführerin die Schüler mit ihrem Unterricht nicht erreicht habe und

in einer Klasse die Mehrheit der Schüler von sich aus und ohne das Vorliegen

objektiver Verhinderungsgründe sowie ohne vorgängige Mitteilung der Eltern

den Religionsunterricht nicht besucht hätten. Infolgedessen hätten sachlich

hinreichende Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen,

weshalb diese nicht als missbräuchlich oder unrechtmässig zu qualifizieren

sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Abfindung,

woran im Übrigen nichts ändere, dass diese bereits einen grossen

Vorbereitungsaufwand gehabt habe, keine andere Arbeitsstelle habe finden

können und durch die Angelegenheit stark belastet gewesen sei.

3.

3.1

Es bleibt zu Recht unbestritten, dass das

Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerin 1 innerhalb der Probezeit von drei Monaten gekündigt

(vgl. Art. 11 Abs. 1 der Personalverordnung) und die diesbezüglich

vereinbarte Kündigungsfrist von fünf Tagen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der

Personalverordnung) eingehalten wurde. Strittig und zu prüfen bleibt, ob es

für die vorliegende Kündigung während der Probezeit eines Grundes bedurfte

und falls ja, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachten Mängel

als Begründung ausreichen bzw. die Kündigung weder missbräuchlich noch

zur Unzeit erfolgte.

3.2

Mit dem Beschwerdegegner 2 ist darin einig zu

gehen, dass die streitbetroffene Kündigung während der Probezeit nicht ohne

sachliche Begründung seitens der Anstellungsinstanz erfolgen durfte. So wird

in der Personalverordnung zwar nicht explizit festgehalten, ob der in Art. 16

Abs. 3 Personalverordnung enthaltene Kündigungsschutz, wonach eine Kündigung

nicht missbräuchlich sein darf und einen sachlich zureichenden Grund

voraussetzt, auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der

Probezeit Anwendung findet. Jedoch verweist Art. 2 der

Personalverordnung bei einer allfällig fehlenden Regelung unter anderem

sinngemäss auf die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das

Personalwesen vom 5. Mai 2002 (Personalgesetz, PG). Art. 39 Abs. 2 PG

setzt ganz allgemein für die ordentliche Kündigung – worunter auch die

Kündigung während der Probezeit fällt – einen sachlich hinreichenden Grund voraus.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Kündigungsschutz gemäss Art. 16

Abs. 3 Personalverordnung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Kündigung

gilt.

4.

4.1

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Kündigung

gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Personalverordnung weder missbräuchlich

noch ohne sachlich zureichenden Grund erfolgen durfte, wobei darauf

hinzuweisen ist, dass dieser Kündigungsschutz mit dem zusätzlichen

Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds weiter geht als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Sachlich

begründet ist eine Kündigung dann, wenn die Weiterbeschäftigung der

betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere

demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann

namentlich der Fall sein, wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes

Verhalten vorliegen. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei

jedoch noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen

Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung

von Aufgaben verlangt.

Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die

Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Die Kündigung eines

Probeverhältnisses ist bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der

Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis

der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch

nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet

sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete

Feststellung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem

Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus (BGE 120 Ib 134

E. 2a). Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die

Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur

Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den

Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie

werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige

Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der

Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das

Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben. Eine langfristige Planung

ist in dieser Zeit nicht im gleichen Masse möglich wie nach Ablauf der

Probefrist (BGer-Urteil 4A_11/2011 vom 16. Mai 2011 E. 1.3).

4.2

Die Beschwerdegegnerin 1 kündigte das

Arbeitsverhältnis unter Hinweis, dass an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin

methodisch und didaktisch nichts zu bemängeln sei, Letztere die Kinder jedoch

nicht erreichen und so ihr theologisches Wissen nicht vermitteln könne, was

aber deren Auftrag sei. Diese Begründung, wonach die Beschwerdeführerin

sinngemäss dem Stellenprofil nicht vollends entspreche und das für die

vorgesehene Funktion notwendige Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut

werden können, genügt, zumal an den sachlichen Grund zur Kündigung während

der Probezeit nach dem soeben Dargelegten keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Sodann stimmt die Einschätzung der Beschwerdegegnerin 1

mit den Beobachtungen des Seelsorgers sowie ihres Kirchgemeindepräsidenten

überein, welche anlässlich von Unterrichtsbesuchen übereinstimmend zum

Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, Schüler

der Oberstufe zu unterrichten. Ferner ist die Nichteignung mit dem Verhalten

der Lernenden und mit den Vorbringen des Pfarrers vereinbar, wobei es auch

nicht widersprüchlich anmutet, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig ein

methodisch und didaktisch einwandfreies Verhalten attestiert wurde. So gilt

es selbst bei einer Lehrperson mit solchen Eigenschaften nicht ohne Weiteres

als sicher, dass sie mit ihrem Vorgehen den Lehrstoff im Sinne der an sie

gestellten Anforderungen und Erwartungen vermitteln kann, was im vorliegenden

Fall nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 offenbar nicht der Fall war.

Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die vorliegende Kündigung

während des Schuljahrs nicht zur Unzeit erfolgte und sie mit Abschluss des

Arbeitsvertrags auch nicht davon ausgehen durfte, dass sie ein ganzes

Schuljahr unterrichten werde. Anderweitiges würde nämlich dazu führen, dass

sämtliche Kündigungen während der Probezeit gegenüber Lehrpersonen als zur

Unzeit angesehen werden müssten, was zu einem faktischen Verbot einer

vertraglich vereinbarten Probezeit verkommen würde. Aus dem Gesagten folgt,

dass die von der Beschwerdegegnerin 1 am 3. Oktober 2019 ausgesprochene

Kündigung als sachlich begründet und weder als missbräuchlich noch als zur

Unzeit erfolgt zu qualifizieren ist.

5.

Zusammenfassend verletzte

die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie der Beschwerdeführerin

unter Angabe ihrer Nichtgeeignetheit für das Stellenprofil innerhalb der

Probezeit kündigte. Da die Kündigung sachlich begründet und weder

missbräuchlich ist noch zur Unzeit erfolgte, hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Abfindung, womit der vorliegend angefochtene

Entscheid insgesamt nicht zu beanstanden ist. Daran ändert im Übrigen nichts,

dass dieser in Form eines Zirkularbeschlusses erging. So entspricht dieses

Vorgehen einerseits einer gängigen Praxis, andererseits findet auch bei

dieser Methode eine kritische Würdigung und Interaktion zwischen den

entscheidenden Personen statt. Darauf deutet auch das E‑Mail des

Beschwerdegegners 2 vom 16. Juli 2020 hin, in welchem um das

Einverständnis der entscheidenden Personen gebeten und auf die Möglichkeit

einer Beratung vor Entscheidfällung hingewiesen wurde. Im Übrigen ist keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, zumal die

Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft dargelegt hat, dass die

Beschwerdeführerin mittels Gesprächen jeweils auf Probleme hingewiesen und

Lösungen mit ihr gesucht wurden, wobei diesem Vorgehen offenbar kein Erfolg

beschieden war.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

1.

Vorliegend ist nicht davon

auszugehen, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens, namentlich die

von der Beschwerdeführerin anbegehrte Abfindung in der Höhe eines

Jahressalärs, über Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Gerichtskosten auf

die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 135a Abs. 1 lit. b des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).

2.

Soweit

die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien die bereits bezahlten

Anwaltskosten zurückzuerstatten, ist dies sinngemäss als Gesuch um Zusprache

einer Parteientschädigung zu verstehen. Mangels Obsiegens hat sie auf eine

solche allerdings keinen Anspruch (vgl. Art. 138 Abs. 2 VRG).

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 erfüllt

(vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).

3.

Die Beschwerdeführerin ist

darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) die

Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unzulässig ist, wenn der

Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt. Erreicht der Streitwert

diesen massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde nach Art 85 Abs. 2

BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, wobei die Beschwerdeführerin diesen Nachweis bei

Nichterreichen des Streitwerts zu erbringen hätte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]