VG.2020.00083
Personalrecht
17. Dezember 2020Deutsch11 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 17. Dezember 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00083
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
1.
Römisch-katholische Kirchgemeinde […]
Beschwerdegegner
2.
Ausschuss des kantonalen katholischen
Kirchenrates
betreffend
Kündigung während der Probezeit
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ schloss mit der
römisch-katholischen Kirchgemeinde […] am 12. Juni 2019 einen Arbeitsvertrag,
worin festgehalten wurde, dass sie ab dem 1. August 2019 bis auf unbestimmte
Zeit als nebenamtliche Katechetin tätig sein solle. Des Weiteren wurde in
Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Art. 11 Abs. 1 f. der am 15. Mai 2019 in
Kraft getretenen Anstellungsordnung/Personalverordnung der
römisch-katholischen Kirchgemeinde […] (nachfolgend: Personalverordnung) eine
Probezeit von drei Monaten und eine diesbezügliche Kündigungsfrist von fünf
Arbeitstagen auf das Ende einer Woche vereinbart.
2.
Am 3. Oktober 2019
kündigte die römisch-katholische Kirchgemeinde […] das Anstellungsverhältnis
mit A.______ innerhalb der Probezeit per 12. Oktober 2019. Als Begründung
führte sie aus, obschon es methodisch und didaktisch nichts zu bemängeln gebe,
sei es A.______ nicht gelungen, ihrem Auftrag, namentlich die zu
unterrichtenden Kinder zu erreichen und ihnen ihr theologisches Wissen zu
vermitteln, genügend nachzukommen. Die von A.______ am 12. Oktober 2019
dagegen erhobene Beschwerde, wies der Ausschuss des kantonalen katholischen
Kirchenrates am 24. Juli 2020 ab.
3.
A.______ erhob gegen den
Entscheid
des Ausschusses des kantonalen katholischen Kirchenrates am
25. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des Entscheids. Die Kündigung durch die römisch-katholische
Kirchgemeinde […] vom 3. Oktober 2019 sei als missbräuchlich und zur
Unzeit erfolgt zu qualifizieren und ihr sei eine Abfindung in der Höhe eines
Jahressalärs auszurichten. Überdies seien ihr die bereits bezahlten Kosten
für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes zurückzuerstatten. Die
römisch-katholische Kirchgemeinde […] beantragte am 17. September 2020
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss des kantonalen
katholischen Kirchenrates schloss am 23. September 2020 auf Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Verbandes der römisch-katholischen
Kirchgemeinden des Kantons Glarus vom 27. Juni 1990 zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvor-aussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die
beschwerdegegnerische Interpretation, sie habe die Schulkinder nicht
erreichen können, rein subjektiv sei und keine Kündigung rechtfertige. Die
Beschwerdegegnerin 1 versuche, das Desinteresse der Schüler ihr
anzulasten, was nicht angehen könne. Sodann sei es unzutreffend, dass sie
lernresistent sei, wobei sie von dieser Kritik erstmals im Januar 2020
erfahren habe. Ferner liege es in der Natur der Sache, dass der Redeanteil
eines Lehrers im Unterricht höher sei als derjenige eines Schülers, und es
wirke unterschwellig, soweit ihre Vorliebe für Gesang kritisiert werde.
Darüber hinaus sei widersprüchlich, dass ihr einerseits ein einwandfreies
methodisches und didaktisches Vorgehen attestiert, andererseits aber darauf
hingewiesen werde, dass sie die Stunde nicht dem Alter der Schüler
entsprechend gestaltet habe. Sie habe ihren Auftrag als Katechetin entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegner erfüllt, weshalb die Kündigung
missbräuchlich sei. Des Weiteren habe sie mit Abschluss des Arbeitsvertrags
davon ausgehen dürfen, dass sie voraussichtlich für ein Jahr unterrichten
werde. Dementsprechend habe sie sich auch mit Unterrichtsmaterialien
eingedeckt. Die Kündigung sei damit zur Unzeit erfolgt, nicht zuletzt, weil
es ihr während eines laufenden Schuljahrs kaum möglich sei, eine neue
Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 über
den Zirkularweg entschieden und auf eine eingehende Diskussion verzichtet,
weshalb der angefochtene Entscheid auch formell mangelhaft sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die
Beschwerdeführerin sei wiederholt vom Pfarrer und vom Seelsorger visitiert
worden. Dabei seien diese zum Schluss gekommen, dass sie als Katechetin
ungeeignet sei. Ihr sei Hilfe angeboten und es seien Korrekturmassnahmen
diskutiert worden, wobei sie sich als sehr lernresistent gezeigt habe. Am 18.
September 2019 hätten der Seelsorger und der Pfarrer gegenüber dem Kirchenrat
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unsicher sei und von den Schülern
nicht ernst genommen werde. Sie könne die Schüler nicht abholen, weshalb sie
für den Unterricht von Oberstufenklassen nicht geeignet sei. Am 3. Oktober
2019.
habe sich der Präsident der Beschwerdegegnerin 1 sodann selber ein
Bild vor Ort gemacht, wobei die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne die
Kinder nicht abholen, bestätigt worden sei. In der Folge sei ihr während der
Probezeit gekündigt worden, was gerechtfertigt gewesen sei, zumal die
Probezeit insbesondere dazu diene, die Eignung eines Arbeitnehmers zu
evaluieren. Überdies seien mehrere Versuche und Gespräche im Hinblick auf die
Änderung der Situation mangels Einsichtigkeit der Beschwerdeführerin
gescheitert. Die von ihr geforderte Abfindung könne damit insgesamt kein
Thema sein.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 erwog im vorliegend
angefochtenen Entscheid, es treffe zu und ergebe sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin die Schüler mit ihrem Unterricht nicht erreicht habe und
in einer Klasse die Mehrheit der Schüler von sich aus und ohne das Vorliegen
objektiver Verhinderungsgründe sowie ohne vorgängige Mitteilung der Eltern
den Religionsunterricht nicht besucht hätten. Infolgedessen hätten sachlich
hinreichende Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen,
weshalb diese nicht als missbräuchlich oder unrechtmässig zu qualifizieren
sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Abfindung,
woran im Übrigen nichts ändere, dass diese bereits einen grossen
Vorbereitungsaufwand gehabt habe, keine andere Arbeitsstelle habe finden
können und durch die Angelegenheit stark belastet gewesen sei.
3.
3.1
Es bleibt zu Recht unbestritten, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin 1 innerhalb der Probezeit von drei Monaten gekündigt
(vgl. Art. 11 Abs. 1 der Personalverordnung) und die diesbezüglich
vereinbarte Kündigungsfrist von fünf Tagen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der
Personalverordnung) eingehalten wurde. Strittig und zu prüfen bleibt, ob es
für die vorliegende Kündigung während der Probezeit eines Grundes bedurfte
und falls ja, ob die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachten Mängel
als Begründung ausreichen bzw. die Kündigung weder missbräuchlich noch
zur Unzeit erfolgte.
3.2
Mit dem Beschwerdegegner 2 ist darin einig zu
gehen, dass die streitbetroffene Kündigung während der Probezeit nicht ohne
sachliche Begründung seitens der Anstellungsinstanz erfolgen durfte. So wird
in der Personalverordnung zwar nicht explizit festgehalten, ob der in Art. 16
Abs. 3 Personalverordnung enthaltene Kündigungsschutz, wonach eine Kündigung
nicht missbräuchlich sein darf und einen sachlich zureichenden Grund
voraussetzt, auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der
Probezeit Anwendung findet. Jedoch verweist Art. 2 der
Personalverordnung bei einer allfällig fehlenden Regelung unter anderem
sinngemäss auf die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das
Personalwesen vom 5. Mai 2002 (Personalgesetz, PG). Art. 39 Abs. 2 PG
setzt ganz allgemein für die ordentliche Kündigung – worunter auch die
Kündigung während der Probezeit fällt – einen sachlich hinreichenden Grund voraus.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Kündigungsschutz gemäss Art. 16
Abs. 3 Personalverordnung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Kündigung
gilt.
4.
4.1
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Kündigung
gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Personalverordnung weder missbräuchlich
noch ohne sachlich zureichenden Grund erfolgen durfte, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass dieser Kündigungsschutz mit dem zusätzlichen
Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds weiter geht als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Sachlich
begründet ist eine Kündigung dann, wenn die Weiterbeschäftigung der
betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere
demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann
namentlich der Fall sein, wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes
Verhalten vorliegen. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei
jedoch noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen
Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung
von Aufgaben verlangt.
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die
Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Die Kündigung eines
Probeverhältnisses ist bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der
Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis
der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch
nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet
sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete
Feststellung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem
Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus (BGE 120 Ib 134
E. 2a). Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die
Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur
Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den
Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie
werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige
Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der
Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das
Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben. Eine langfristige Planung
ist in dieser Zeit nicht im gleichen Masse möglich wie nach Ablauf der
Probefrist (BGer-Urteil 4A_11/2011 vom 16. Mai 2011 E. 1.3).
4.2
Die Beschwerdegegnerin 1 kündigte das
Arbeitsverhältnis unter Hinweis, dass an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
methodisch und didaktisch nichts zu bemängeln sei, Letztere die Kinder jedoch
nicht erreichen und so ihr theologisches Wissen nicht vermitteln könne, was
aber deren Auftrag sei. Diese Begründung, wonach die Beschwerdeführerin
sinngemäss dem Stellenprofil nicht vollends entspreche und das für die
vorgesehene Funktion notwendige Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut
werden können, genügt, zumal an den sachlichen Grund zur Kündigung während
der Probezeit nach dem soeben Dargelegten keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Sodann stimmt die Einschätzung der Beschwerdegegnerin 1
mit den Beobachtungen des Seelsorgers sowie ihres Kirchgemeindepräsidenten
überein, welche anlässlich von Unterrichtsbesuchen übereinstimmend zum
Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, Schüler
der Oberstufe zu unterrichten. Ferner ist die Nichteignung mit dem Verhalten
der Lernenden und mit den Vorbringen des Pfarrers vereinbar, wobei es auch
nicht widersprüchlich anmutet, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig ein
methodisch und didaktisch einwandfreies Verhalten attestiert wurde. So gilt
es selbst bei einer Lehrperson mit solchen Eigenschaften nicht ohne Weiteres
als sicher, dass sie mit ihrem Vorgehen den Lehrstoff im Sinne der an sie
gestellten Anforderungen und Erwartungen vermitteln kann, was im vorliegenden
Fall nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 offenbar nicht der Fall war.
Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die vorliegende Kündigung
während des Schuljahrs nicht zur Unzeit erfolgte und sie mit Abschluss des
Arbeitsvertrags auch nicht davon ausgehen durfte, dass sie ein ganzes
Schuljahr unterrichten werde. Anderweitiges würde nämlich dazu führen, dass
sämtliche Kündigungen während der Probezeit gegenüber Lehrpersonen als zur
Unzeit angesehen werden müssten, was zu einem faktischen Verbot einer
vertraglich vereinbarten Probezeit verkommen würde. Aus dem Gesagten folgt,
dass die von der Beschwerdegegnerin 1 am 3. Oktober 2019 ausgesprochene
Kündigung als sachlich begründet und weder als missbräuchlich noch als zur
Unzeit erfolgt zu qualifizieren ist.
5.
Zusammenfassend verletzte
die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht, indem sie der Beschwerdeführerin
unter Angabe ihrer Nichtgeeignetheit für das Stellenprofil innerhalb der
Probezeit kündigte. Da die Kündigung sachlich begründet und weder
missbräuchlich ist noch zur Unzeit erfolgte, hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Abfindung, womit der vorliegend angefochtene
Entscheid insgesamt nicht zu beanstanden ist. Daran ändert im Übrigen nichts,
dass dieser in Form eines Zirkularbeschlusses erging. So entspricht dieses
Vorgehen einerseits einer gängigen Praxis, andererseits findet auch bei
dieser Methode eine kritische Würdigung und Interaktion zwischen den
entscheidenden Personen statt. Darauf deutet auch das E‑Mail des
Beschwerdegegners 2 vom 16. Juli 2020 hin, in welchem um das
Einverständnis der entscheidenden Personen gebeten und auf die Möglichkeit
einer Beratung vor Entscheidfällung hingewiesen wurde. Im Übrigen ist keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, zumal die
Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft dargelegt hat, dass die
Beschwerdeführerin mittels Gesprächen jeweils auf Probleme hingewiesen und
Lösungen mit ihr gesucht wurden, wobei diesem Vorgehen offenbar kein Erfolg
beschieden war.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
1.
Vorliegend ist nicht davon
auszugehen, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens, namentlich die
von der Beschwerdeführerin anbegehrte Abfindung in der Höhe eines
Jahressalärs, über Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Gerichtskosten auf
die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 135a Abs. 1 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).
2.
Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien die bereits bezahlten
Anwaltskosten zurückzuerstatten, ist dies sinngemäss als Gesuch um Zusprache
einer Parteientschädigung zu verstehen. Mangels Obsiegens hat sie auf eine
solche allerdings keinen Anspruch (vgl. Art. 138 Abs. 2 VRG).
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 erfüllt
(vgl. Art. 138 Abs. 4 VRG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse unzulässig ist, wenn der
Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt. Erreicht der Streitwert
diesen massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde nach Art 85 Abs. 2
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, wobei die Beschwerdeführerin diesen Nachweis bei
Nichterreichen des Streitwerts zu erbringen hätte.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]