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Entscheid

VG.2020.00086

Anderes

3. Dezember 2020Deutsch22 min

I. Kammer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 3. Dezember 2020

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00086

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Beiständin B.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt C.______

gegen

1.

Amt für Lebensmittelsicherheit und

Beschwerdegegner

Tiergesundheit Graubünden

2.

Departement Finanzen und Gesundheit

des Kantons Glarus

betreffend

Hundehaltung

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

A.______ ersuchte am 1.

März 2017 um eine Bewilligung für das Halten eines Hundes mit erhöhtem

Gefährdungspotential. Nach Vornahme verschiedener Abklärungen stellte das Amt

für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (nachfolgend ALT)

fest, dass A.______ zur Zeit keine tierschutzkonforme und artgerechte

Hundehaltung sicherstellen könne. Daher müsse er auf eine Hundehaltung

verzichten, was ihm das ALT mit Schreiben vom 15. Dezember 2017

mitteilte.

2.

2.1 Am 6. Dezember 2018 kaufte A.______ D.______, einen

Hund der Rasse Französische Bulldogge. In der Folge führte das ALT am 21.

Dezember 2018 eine angemeldete Tierschutzkontrolle am Wohnsitz von A.______

durch. Gestützt darauf erliess es am 15. Januar 2019 eine Verfügung, worin

sie A.______ insbesondere zum Besuch eines Hundetrainings (Disp.-Ziff. 1), zu

regelmässigen Tierarztbesuchen (Disp.-Ziff. 2) sowie zur finanziellen

Sicherstellung einer tierschutzkonformen Hundehaltung (Disp.-Ziff. 3)

verpflichtete.

2.2 Die Hundetrainerin berichtete am 6. April 2019 über

den von A.______ besuchten Hundeunterricht, wobei sie unter anderem

festhielt, dass der Hund D.______ regelmässig erbrochen habe. Daher wurde

A.______ am 15. April 2019 vom ALT ermahnt, dem Gesundheitszustand und der

Erziehung von D.______ die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. In der Folge

führte das ALT am 3. Mai 2019 eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durch,

anlässlich welcher verschiedene Mängel in der Tierhaltung festgestellt

wurden. Deshalb forderte das ALT A.______ am 21. Mai 2019 auf,

verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung einer artgerechten Tierhaltung

umzusetzen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen führte das ALT am 20. November

2019 abermals eine angemeldete Tierschutzkontrolle durch, anlässlich welcher

mit A.______ diverse Möglichkeiten betreffend die weitere Hundehaltung

ausgearbeitet wurden. Nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit unterzeichnete

A.______ am 27. November 2019 eine freiwillige Verzichtserklärung und übergab

damit D.______ dem ALT.

2.3 Am 12. Dezember 2019 stellte das ALT A.______ in

Aussicht, ein Hundehalteverbot wie auch weitere Massnahmen zu verfügen.

A.______ erhielt die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, welche er bzw. seine

Beiständin mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und vom 21. Dezember 2019

wahrnahmen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 ordnete das ALT ein

Hundehalteverbot an. Diese Verfügung hob das ALT am 17. Januar 2020 aufgrund

der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung wieder auf und erliess eine

korrigierte Verfügung in Sachen Hundehalteverbot. Dagegen erhob A.______ am

17. Februar 2020 bzw. am 5. März 2020 beim Departement Finanzen und

Gesundheit des Kantons Glarus (nachfolgend DFG) Beschwerde, welches diese am

10. August 2020 teilweise guthiess und Disp.-Ziff. 4 der vorinstanzlichen

Verfügung aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

3.

Dagegen richtet sich die

von A.______ am 2. September 2020 beim Verwaltungsgericht erhobene

Beschwerde. Er beantragte, es sei der Entscheid des DFG vom 10. August

2020 aufzuheben und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des ALT und des DFG. Das DFG schloss am 29.

September 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge. Ebenso ersuchte das ALT am 2. November 2020 um Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung stützt

sich auf Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG),

nicht etwa auf Art. 39 Abs. 2 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum

Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (EG zum TSchG und

TSG). Damit konnte gegen die Verfügung nicht unmittelbar Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben werden, was der Beschwerdegegner 1 nach

Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2020 zutreffend erkannte. Richtigerweise

hob er diese Verfügung auf und eröffnete dem Beschwerdeführer am

17.

Januar 2020 eine neue Verfügung, in deren nun korrekten

Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an den Beschwerdegegner 2 angegeben

war.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist nach

Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.

Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der gegen den Beschwerdeentscheid des

Beschwerdegegners 2 gerichteten Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in

bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es den Verwendungszweck

erlaubt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in

Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das

Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist

verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit

Menschen, und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 der

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Sie müssen täglich im

Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich

sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 71 Abs. 1 TSchV).

2.2

Personen, die erstmals einen Hund erwerben, müssen

innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes einen Nachweis über ihre

Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang

mit ihnen erbringen (Art. 26a Abs. 1 EG zum TSchG und TSG). Als Nachweis

werden ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder das Bestehen des kantonalen

Ausbildungslehrgangs anerkannt (Art. 23a Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen

Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17. September 2013

[Veterinärverordnung, VetV]).

2.3

Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23

Abs. 1 TSchG das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den

Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung

gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig

sind, Tiere zu halten (lit. b).

2.4

Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die

Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der

Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern

lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es wird nicht die

Bestrafung des Halters, sondern der Schutz und die Wiederherstellung der

tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen bezweckt. Ein Halteverbot

kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung

oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die

gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die

blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen

oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein

Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die

zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von

spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese

Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der

Tierhaltung geführt haben (vgl. BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019

E. 5.3, mit Hinweisen).

2.5

Bei der Beurteilung, welche Massnahme im Einzelfall

am zweckmässigsten ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2), in

welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die

Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind, mithin keine gleich geeignete,

aber mildere Massnahme vorhanden ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 514 ff.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das

zeitlich unbefristet angeordnete Hundehalteverbot unverhältnismässig sei. Er

liebe Hunde und schenke ihnen gerne viel Aufmerksamkeit. Er bestreite, dass

D.______ an regelmässigem Durchfall gelitten und oft erbrochen habe. Dass

Hunde manchmal erbrechen würden, sei ganz normal. Er habe seinen Hund nicht

vernachlässigt und habe ihm genügend Freilauf gewährt, handle es sich doch

bei D.______ um eine Französische Bulldogge, welche maximal 14 kg wiege

und daher keinen stundenlangen Auslauf benötige. Insofern die Vorinstanz

diesbezüglich von anderen Tatsachen ausgehe, habe sie den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sodann habe er die freiwillige

Verzichtserklärung nur unterzeichnet, da ihm versprochen worden sei, dass

diesfalls kein Hundehalteverbot angeordnet werde, was die Beiständin bezeugen

könne. Dass nun trotz unterschriebener Verzichtserklärung ein

Hundehalteverbot ausgesprochen worden sei, sei willkürlich und widerspreche

dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem sei nicht geprüft worden, ob eine

mildere Massnahme, wie beispielsweise ein Hundetraining, eine Begleitung

durch eine Fachperson oder allenfalls ein befristetes Hundehalteverbot ebenso

geeignet wären, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen. Da die

Voraussetzungen für die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots nicht

gegeben seien, seien auch die Anordnung einer entschädigungslosen Enteignung

bei der Haltung eines neuen Hundes, die bloss stundenweise Erlaubnis des

Betreuens eines Hundes eines Dritten wie auch die Strafandrohungen

überflüssig.

3.2

Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass er

wiederholt Mängel in der Hundehaltung des Beschwerdeführers festgestellt

habe. Nichts Anderes ergebe sich aus den Rückmeldungen der kynologischen

Fachperson, würden doch deren Berichte zeigen, dass D.______ während längerer

Zeit an Durchfall und Erbrechen gelitten habe. Zwar habe er sich in

Zusammenarbeit mit weiteren Fachpersonen bemüht, dem Beschwerdeführer eine

artgerechte Fütterung von D.______ aufzuzeigen, doch habe dieser sich nicht

daran gehalten. Daraus könne einzig folgen, dass der Beschwerdeführer nicht

lernfähig sei, was sich ebenso daraus ergebe, dass er nicht gewillt gewesen

sei, D.______ an der langen Leine auszuführen. Damit sei es D.______

verunmöglicht worden, sich art- und bedürfnisgerecht zu bewegen. Sodann habe

der Beschwerdeführer das Hundetraining nur unregelmässig besucht. Dabei habe

beobachtet werden können, wie D.______s Leistung und auch das Interesse des

Beschwerdeführers an seinem Hund immer mehr nachgelassen hätten. D.______s

Erbrechen, Durchfall und Ungehorsam seien als Zeichen seiner Überforderung zu

werten, woraus nur folgen könne, dass der Beschwerdeführer trotz der

Unterstützung und den Bemühungen von weiteren Fachpersonen nicht in der Lage

sei, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen. Dies habe sich

auch bereits in der Vergangenheit bei den vom Beschwerdeführer gehaltenen

beiden Hunden E.______ und F.______ gezeigt.

3.3

Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, das angeordnete

Hundetraining wie auch die vorgeschriebenen Tierarztbesuche hätten nicht dazu

geführt, dass der Beschwerdeführer D.______ tierschutzkonform gehalten habe.

Daher seien keine milderen Massnahmen als ein Hundehalteverbot ersichtlich,

zumal er weder über einen Sachkundenachweis verfüge noch den

Ausbildungslehrgang für Ersthundehalter absolviert habe, womit er nicht über

anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten in der Hundehaltung verfüge. Dies

ergebe sich nicht zuletzt aus den vorliegenden Akten, wonach der

Beschwerdeführer weder D.______ noch seine früheren Hunde tierschutzkonform

gehalten habe. Ferner könne das Hundehalteverbot überprüft und gegebenenfalls

aufgehoben werden, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen werde.

Denn die bereits früher angeordneten milderen Massnahmen wie das

Hundetraining hätten nicht zu einer tierschutzkonformen Haltung von D.______

geführt. Stattdessen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in

der Lage sei, über einen längeren Zeitraum eine tierschutzkonforme

Hundehaltung zu gewährleisten.

4.

4.1

Die amtliche Tierärztin der Urkantone, Dr. med.

vet. G.______, berichtete am 13. Februar 2017, dass der

Beschwerdeführer im Sommer 2013 F.______, einen American Staffordshire

Terrier, gehalten habe. Dieser habe einen schlechten Grundgehorsam gezeigt,

und es sei der Eindruck entstanden, dass er zu wenig Beschäftigung gehabt

habe, da er Möbel angeknabbert habe. Der Beschwerdeführer sei in einer

Ermahnung darauf hingewiesen worden, F.______ genügend Auslauf zu gewähren

sowie erzieherische Massnahmen umzusetzen. Daraufhin sei F.______ kurze Zeit

später von dessen neuer Besitzerin eingeschläfert worden. Im Juli 2015 habe

der Beschwerdeführer E.______, eine Rottweiler-Hündin, gehalten. Anlässlich

von Tierschutzkontrollen seien Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden,

weshalb Auflagen zur Sicherstellung einer tierschutzkonformen Hundehaltung

verfügt worden seien. Im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer eine

Verzichtserklärung unterzeichnet und E.______ sei einem neuen Besitzer

übergeben worden.

4.2

Dem Bericht einer Tierarztpraxis vom 21. Februar

2019.

ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand von D.______ in Ordnung

sei, er jedoch etwas unerzogen sei.

4.3

Am 6. April 2019 hielt die Hundetrainerin H.______

fest, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Trainingslektionen von

Januar bis März 2019 besucht habe. Der Beschwerdeführer habe während des

Unterrichts die Hausaufgaben nicht immer umsetzen können. Auch habe er

Konzentrationsschwächen gezeigt und er habe jede Stunde immer wieder

dieselben Fragen gestellt. Überdies habe D.______ mehrmals neben und auf dem

Hundeplatz erbrochen. Sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

er D.______ nicht richtig füttere, dennoch habe der Beschwerdeführer die

Fütterung nicht angepasst.

4.4

B.______ berichtete am 9. April 2019, dass der

Beschwerdeführer mit D.______ überfordert sei. D.______ uriniere ständig in

die Wohnung und der Beschwerdeführer müsse ihn immer am Halsband festhalten,

da er ansonsten hochspringen und Kleider und Sachen kaputt machen würde. Die

Fütterung sei ihrer Ansicht nach nicht gut, da D.______ unglaublich furze.

Auch könne er nicht alleine sein, da er dann jeweils erbärmlich jammere.

4.5

Anlässlich einer unangemeldeten Tierschutzkontrolle

vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdegegner 1 fest, dass D.______ zu

grosse Futtermengen erhalte. Der Beschwerdeführer verabreiche D.______

durcheinander Trocken- und Nassfutter wie auch Katzenleckerlis, woraus folge,

dass er die Anweisungen der Hundetrainerin zur Fütterung von D.______ nicht

umgesetzt habe. D.______ leide an Durchfall und Erbrechen, auch sei sein

Verhalten auffällig.

4.6

Am 27. Mai 2019 teilte die Tierärztin Dr. med.

vet. I.______ mit, D.______s Allgemeinzustand sei gut, jedoch sei er

total unerzogen. Sie sei sich nicht sicher, ob der Beschwerdeführer ihren

Anweisungen zur Fütterung von D.______ habe folgen können. Sie habe ihm einen

Sack Trockenfutter mitgegeben und ihn angewiesen, nur dieses zu füttern. Auch

habe sie ihm aufgetragen, dieses Futter wieder bei ihr zu beziehen, falls

D.______ normal kote und nicht mehr erbreche. Denn für ein Spezialfutter

fehle dem Beschwerdeführer das Geld. Am 9. Juli 2019 hielt Dr. I.______

fest, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Tierarztbesuch bei ihr kein

Futter mehr geholt habe.

4.7

Den Ausführungen von H.______ vom 9. Juli 2019 ist

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wie vereinbart zwei Mal monatlich das

Hundetraining besuchte. D.______ habe jedoch immer noch Durchfall wie Wasser

gehabt und der Beschwerdeführer habe angegeben, ihn mit Nassfutter,

Katzenfutter und vielen Leckerlis zu füttern. D.______ sei zwar super

abrufbar, doch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihn an der

Schleppleine zu führen. Auch hätten sie das korrekte Begrüssen geübt, wobei

sich gezeigt habe, dass es der Beschwerdeführer lustig finde, wenn D.______

bei ihm hochsteige.

4.8

Am 13. August 2019 hielt Dr. I.______ fest,

dass D.______ zwar lieb, aber, wie immer, völlig überdreht und kaum

untersuchbar sei. Der Gesundheitszustand sei in Ordnung, Futter habe der

Beschwerdeführer jedoch keines mitgenommen.

4.9

H.______ führte am 6. September 2019 aus, dass der

Beschwerdeführer beim Hundetraining mehrmals gefehlt habe. Im August habe

D.______ Sonnenrötungen/-verbrennungen an den Pfoten und den Hoden gehabt.

Anfang September habe der Beschwerdeführer an den Hundetrainings wieder

teilgenommen, sei jedoch völlig demotiviert gewesen und habe sich immer

wieder hingesetzt und verschiedene Übungen nicht ausgeführt. D.______ habe

vom Gelernten nichts mehr abrufen können und wiederum Durchfall gehabt. Zudem

habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Ende September für vier Wochen

ins Ausland reisen werde. Da er D.______ nicht mitnehmen könne, bleibe dieser

Zuhause und ein Nachbar würde auf ihn schauen.

4.10

Am 11. September 2019 berichtete B.______, dass der

Beschwerdeführer nun für zwei Monate ins Ausland reisen wolle. Er habe ihr

D.______ angeboten, was zeige, dass sein Interesse an diesem nicht mehr so

gross sei bzw. sein Aufenthalt im Ausland wichtiger sei. Am 25. Oktober

2019.

hielt B.______ abermals fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse

mehr an D.______ zeige.

4.11

Am 27. November 2019 bestätigte ein Nachbar des

Beschwerdeführers, dass er D.______ während des zweiwöchigen

Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers hüte. Er gehe mit ihm spazieren und

füttere ihn.

5.

5.1

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, ist ihm nicht zu folgen.

Aus den Akten ergibt sich,

dass D.______ anlässlich verschiedener Hundetrainings regelmässig an

Durchfall und Erbrechen gelitten hat. Ebenso konnte der

Beschwerdegegner 1 anlässlich einer Tierschutzkontrolle feststellen,

dass D.______ Durchfall hatte und erbrach. Folglich liegen Berichte von

unterschiedlichen Fachpersonen vor, welche dieselben Krankheits-

bzw. Stresssymptome benennen, an welchen D.______ während längerer Zeit gelitten

hatte. Ebenso berichteten die Hundetrainerin wie auch der

Beschwerdegegner 1 aufgrund von unabhängig voneinander gemachten

Abklärungen, dass D.______ nicht artgerecht gefüttert wurde. Dabei stützte

sich die Hundetrainerin auf vom Beschwerdeführer gemachte Aussagen betreffend

seine Fütterung von D.______, während der Beschwerdegegner 1 anlässlich

der Tierschutzkontrolle vom 3. Mai 2019 beim Beschwerdeführer zu Hause

feststellen konnte, dass dieser über Trocken- und Nassfutter wie auch Katzenleckerli

verfügte und dieses auch D.______ verabreichte. Zudem bezweifelte auch

Dr. I.______, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, ihren

Instruktionen zur artgerechten Fütterung von D.______ zu folgen. Dass dieser

Eindruck richtig war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der nachfolgenden Tierarztbesuche kein neues

Futter mehr verlangte. Denn daraus kann einzig der Schluss gezogen werden,

dass der Beschwerdeführer D.______ trotz den gegenteiligen Instruktionen der zuständigen

Fachpersonen auch weiterhin nicht artgerecht fütterte. Zudem halten

Dr. I.______ wie auch H.______ übereinstimmend fest, dass D.______

unerzogen sei. So beschreibt Dr. I.______ D.______ als "total

unerzogen" sowie "völlig überdreht und kaum untersuchbar",

während H.______ davon berichtet, dass D.______ hochsteige und nichts vom

Gelernten umsetzen könne. Im gleichen Sinne äusserte sich die Beiständin des

Beschwerdeführers, führte diese doch aus, dass D.______ ständig am Halsband

gehalten werden müsse, da er ansonsten hochspringe und Kleider sowie Sachen

kaputt mache. Zusammenfassend liegen übereinstimmende Wahrnehmungen von

Fachpersonen in Bezug auf die Fütterung, das Wohlbefinden und das Benehmen

von D.______ vor, welche der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen

Bestreitungen nicht zu entkräften vermag. So legt er insbesondere nicht in

substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern insbesondere die

Berichterstattungen der Hundetrainerin und die Beobachtungen des

Beschwerdegegners 1 sowie der Tierärztin nicht dem tatsächlich

Geschehenen entsprechen sollten. Folglich ist auf die im Recht liegenden

Akten abzustellen und auf eine Befragung des Beschwerdeführers sowie der von

ihm genannten Personen wie auch auf die Einholung eines Gutachtens in

antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, zumal dem Gericht nicht erhellt,

welche neuen Erkenntnisse aus den beantragten Beweisabnahmen gewonnen werden

sollten.

5.2

5.2.1

Sodann ist entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers die Verhältnismässigkeit des angeordneten Hundehaltverbots

zu bejahen. Denn mit einem Hundehalteverbot soll verhindert werden, dass

Hunde nicht artgerecht gehalten werden, womit das Tierwohl gewahrt und damit

einem öffentlichen Interesse entsprochen wird. Somit ist das Hundehalteverbot

geeignet, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen.

5.2.2

Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, er

könne unter Begleitung einer Fachperson eine artgerechte Hundehaltung

sicherstellen, was eine mildere Massnahme als ein Hundehaltverbot darstelle,

ist er darauf hinzuweisen, dass er mit der Haltung von D.______ genau das

Gegenteil bewiesen hat. So war der Beschwerdeführer unter anderem

verpflichtet, zweimal monatlich ein Hundetraining zu besuchen. Dieser Auflage

kam er jedoch nicht regelmässig und auch nicht immer mit der benötigten

Aufmerksamkeit nach. Dies führte dazu, dass er schliesslich nicht in der Lage

war, die im Hundetraining dargelegten Verhaltens- und Erziehungsregeln mit

D.______ umzusetzen, weshalb dieser völlig unerzogen war. Ebenso wenig konnte

der Beschwerdeführer eine artgerechte Ernährung von D.______ sicherstellen,

obwohl er vom Beschwerdegegner 1, der Hundetrainerin wie auch der

Tierärztin diesbezüglich beraten und unterstützt worden war. Dabei wurde ihm sogar

das Hundefutter zusammen mit einem Ernährungsplan von der Tierärztin

übergeben, trotzdem konnte er deren Anweisungen nicht umsetzen. Dies lässt

einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer trotz Begleitung und

Beratung durch Fachpersonen nicht in der Lage war, D.______ artgerecht zu

halten. Da auch eine fachliche Begleitung des Beschwerdeführers nicht zur

Sicherstellung einer artgerechten Hundehaltung führte, ist keine mildere

Massnahme als ein Hundehaltverbot ersichtlich, um eine tierschutzkonforme

Hundehaltung sicherzustellen. Damit ist auch die Erforderlichkeit des

Hundehalteverbots gegeben, zumal dieses zwar unbefristet ausgesprochen worden

ist, es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, bei gegebenen Voraussetzungen

um dessen Aufhebung zu ersuchen (Disp.-Ziff. 6).

5.2.3

Ferner ist das Hundehalteverbot auch als zumutbar

einzustufen, denn das Interesse am Tierwohl ist höher zu gewichten als das

Interesse des Beschwerdeführers, einen Hund zu halten. Zudem wird dem

Beschwerdeführer der Kontakt mit Hunden nicht verboten, denn es steht ihm

jederzeit offen, Hunde von Bekannten oder allenfalls Hunde in einem Tierheim

zu besuchen und mit diesen einen regelmässigen Kontakt zu pflegen. Damit kann

der Beschwerdeführer seine Liebe und Verbundenheit zu Hunden ausleben, wird

aber zugleich von der Verantwortung, welche die Haltung eines eigenen Hundes

mit sich bringt, entlastet.

5.2.4

Aus obigen Ausführungen folgt, dass das

Hundehalteverbot (Disp.-Ziff. 1) verhältnismässig ist und damit rechtmässig

angeordnet worden ist. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang

angeordneten Strafandrohungen (Disp.-Ziff. 7 und 8) nicht zu

beanstanden.

Anzufügen bleibt, dass

dabei nicht ins Gewicht fällt, inwiefern der Beschwerdeführer gemäss seiner

Darstellung angehalten worden ist, eine freiwillige Verzichtserklärung zu

unterzeichnen. Denn hätte der Beschwerdeführer nicht freiwillig auf D.______

verzichtet, hätte der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 32

Abs. 1 lit. e EG zum TSchG und TSG wohl eine entschädigungslose

Enteignung von D.______ anordnen müssen, was mit einem Hundehaltverbot hätte

kombiniert werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 EG zum TSchG und

TSG). Dass dieses rechtmässig angeordnet worden ist, ergibt sich aus

vorstehenden Ausführungen. Somit ist eine Benachteiligung des

Beschwerdeführers aufgrund der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht

ersichtlich.

5.3

5.3.1

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer aber, wenn er

geltend macht, dass für die in Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom

17.

Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 enthaltenen Erlaubnis des

stundenweisen Betreuens eines Hundes eines Dritten kein Raum besteht. Zwar

kann der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 32 Abs. 1 EG zum

TSchG und TSG bei einem verhaltensauffälligen Hund verschiedene Massnahmen

anordnen, welche er zudem mit einem Tierhalteverbot verbinden kann

(Art. 32 Abs. 2 EG zum TSchG und TSG). Ihm kommt in einem Verfahren

gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch nicht die Kompetenz zu, verbindliche

Anordnungen gegenüber Drittpersonen zu treffen. Mit einem Hundehalteverbot

soll das Erwerben und Halten eines Hundes unterbunden werden. Davon nicht

umfasst wird jedoch der sonstige Kontakt des Beschwerdeführers mit Hunden von

Dritten. Wird dem Beschwerdeführer durch eine Drittperson der Kontakt mit

Hunden ermöglicht, hat die betreffende Drittperson als Hundehalterin für

einen artgerechten Umgang mit dem Tier zu sorgen (vgl. Art. 4 TSchG

und Art. 56 des Obligationenrechts vom 30. März 1911). Eine im

Rahmen einer Verfügung erteilte Erlaubnis zum Kontakt mit Hunden wird dafür

nicht benötigt, was auch der Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen

Entscheid ausdrücklich festhält. Entsprechend ist Disp.-Ziff. 3 der

Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben.

5.3.2

Nicht weiter einzugehen ist zudem auf die

Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die in Disp.-Ziff. 4 der

Verfügung vom 17. Januar 2020 enthaltene Informationspflicht im

Zusammenhang mit dem stundenweisen Betreuen eines Hundes eines Dritten. Denn

bereits der Beschwerdegegner 2 hat die betreffende Anordnung im vorinstanzlichen

Entscheid aufgehoben, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.4

Soweit der Beschwerdegegner 1 für den Fall einer

künftigen Anschaffung eines Hundes durch den Beschwerdeführer schliesslich

dessen entschädigungslose Enteignung androht (Disp.-Ziff. 2), weist er auf

eine der möglichen Rechtsfolgen hin (vgl. Art. 32 Abs. 1

lit. e EG zum TSchG und TSG), was grundsätzlich zulässig ist. Es bleibt

aber darauf hinzuweisen, dass allein gestützt auf die vorliegend angefochtene

Verfügung eine solche entschädigungslose Enteignung nicht erfolgen darf.

Stattdessen wäre eine solche nach eingehender Prüfung des jeweiligen Falls

neu zu verfügen. Dabei stünde es dem Beschwerdegegner 1 offen, den neu

angeschafften Hund unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1

TSchG vorsorglich zu beschlagnahmen (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00086 vom

29.

Oktober 2015 E. 4.3, nicht publiziert).

Zusammenfassend ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom

17.

Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 ist aufzuheben. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit

die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt

für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin

ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das

Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie

der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als

Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung

erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der

Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden

Partei.

1.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende

Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der

Beschwerdeführer überdies auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist

auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm

ist in der Person von lic. iur. C.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen

Kosten zu tragen. Da der

Beschwerdeführer mit seinen Begehren grösstenteils nicht durchdringt, sind ihm die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten.

Ausgangsgemäss ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Soweit der Beschwerdegegner 2 eine

Parteientschädigung beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die

Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinem angestammten Aufgabenbereich gehört,

weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird,

ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen

(Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 sind

vorliegend nicht erfüllt.

3.

Der Beschwerdeführer ist

darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige

wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten

verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die

Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Dezember 2025 zu prüfen, ob

die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 3 der Verfügung

der vom 17. Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]