VG.2020.00086
Anderes
3. Dezember 2020Deutsch22 min
I. Kammer
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 3. Dezember 2020
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2020.00086
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Beiständin B.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt C.______
gegen
1.
Amt für Lebensmittelsicherheit und
Beschwerdegegner
Tiergesundheit Graubünden
2.
Departement Finanzen und Gesundheit
des Kantons Glarus
betreffend
Hundehaltung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
A.______ ersuchte am 1.
März 2017 um eine Bewilligung für das Halten eines Hundes mit erhöhtem
Gefährdungspotential. Nach Vornahme verschiedener Abklärungen stellte das Amt
für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (nachfolgend ALT)
fest, dass A.______ zur Zeit keine tierschutzkonforme und artgerechte
Hundehaltung sicherstellen könne. Daher müsse er auf eine Hundehaltung
verzichten, was ihm das ALT mit Schreiben vom 15. Dezember 2017
mitteilte.
2.
2.1 Am 6. Dezember 2018 kaufte A.______ D.______, einen
Hund der Rasse Französische Bulldogge. In der Folge führte das ALT am 21.
Dezember 2018 eine angemeldete Tierschutzkontrolle am Wohnsitz von A.______
durch. Gestützt darauf erliess es am 15. Januar 2019 eine Verfügung, worin
sie A.______ insbesondere zum Besuch eines Hundetrainings (Disp.-Ziff. 1), zu
regelmässigen Tierarztbesuchen (Disp.-Ziff. 2) sowie zur finanziellen
Sicherstellung einer tierschutzkonformen Hundehaltung (Disp.-Ziff. 3)
verpflichtete.
2.2 Die Hundetrainerin berichtete am 6. April 2019 über
den von A.______ besuchten Hundeunterricht, wobei sie unter anderem
festhielt, dass der Hund D.______ regelmässig erbrochen habe. Daher wurde
A.______ am 15. April 2019 vom ALT ermahnt, dem Gesundheitszustand und der
Erziehung von D.______ die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. In der Folge
führte das ALT am 3. Mai 2019 eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durch,
anlässlich welcher verschiedene Mängel in der Tierhaltung festgestellt
wurden. Deshalb forderte das ALT A.______ am 21. Mai 2019 auf,
verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung einer artgerechten Tierhaltung
umzusetzen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen führte das ALT am 20. November
2019 abermals eine angemeldete Tierschutzkontrolle durch, anlässlich welcher
mit A.______ diverse Möglichkeiten betreffend die weitere Hundehaltung
ausgearbeitet wurden. Nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit unterzeichnete
A.______ am 27. November 2019 eine freiwillige Verzichtserklärung und übergab
damit D.______ dem ALT.
2.3 Am 12. Dezember 2019 stellte das ALT A.______ in
Aussicht, ein Hundehalteverbot wie auch weitere Massnahmen zu verfügen.
A.______ erhielt die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, welche er bzw. seine
Beiständin mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und vom 21. Dezember 2019
wahrnahmen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 ordnete das ALT ein
Hundehalteverbot an. Diese Verfügung hob das ALT am 17. Januar 2020 aufgrund
der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung wieder auf und erliess eine
korrigierte Verfügung in Sachen Hundehalteverbot. Dagegen erhob A.______ am
17. Februar 2020 bzw. am 5. März 2020 beim Departement Finanzen und
Gesundheit des Kantons Glarus (nachfolgend DFG) Beschwerde, welches diese am
10. August 2020 teilweise guthiess und Disp.-Ziff. 4 der vorinstanzlichen
Verfügung aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
3.
Dagegen richtet sich die
von A.______ am 2. September 2020 beim Verwaltungsgericht erhobene
Beschwerde. Er beantragte, es sei der Entscheid des DFG vom 10. August
2020 aufzuheben und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des ALT und des DFG. Das DFG schloss am 29.
September 2020 auf Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge. Ebenso ersuchte das ALT am 2. November 2020 um Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung stützt
sich auf Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG),
nicht etwa auf Art. 39 Abs. 2 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum
Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (EG zum TSchG und
TSG). Damit konnte gegen die Verfügung nicht unmittelbar Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben werden, was der Beschwerdegegner 1 nach
Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2020 zutreffend erkannte. Richtigerweise
hob er diese Verfügung auf und eröffnete dem Beschwerdeführer am
17.
Januar 2020 eine neue Verfügung, in deren nun korrekten
Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an den Beschwerdegegner 2 angegeben
war.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist nach
Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.
Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der gegen den Beschwerdeentscheid des
Beschwerdegegners 2 gerichteten Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in
bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es den Verwendungszweck
erlaubt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in
Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das
Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist
verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit
Menschen, und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 der
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Sie müssen täglich im
Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich
sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 71 Abs. 1 TSchV).
2.2
Personen, die erstmals einen Hund erwerben, müssen
innert eines Jahres nach Erwerb des Hundes einen Nachweis über ihre
Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang
mit ihnen erbringen (Art. 26a Abs. 1 EG zum TSchG und TSG). Als Nachweis
werden ein eidgenössischer Sachkundenachweis oder das Bestehen des kantonalen
Ausbildungslehrgangs anerkannt (Art. 23a Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen
Tierschutz- und Tierseuchengesetz vom 17. September 2013
[Veterinärverordnung, VetV]).
2.3
Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23
Abs. 1 TSchG das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den
Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig
sind, Tiere zu halten (lit. b).
2.4
Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die
Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der
Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern
lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es wird nicht die
Bestrafung des Halters, sondern der Schutz und die Wiederherstellung der
tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen bezweckt. Ein Halteverbot
kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung
oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die
gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die
blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen
oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein
Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von
spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese
Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der
Tierhaltung geführt haben (vgl. BGer-Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019
E. 5.3, mit Hinweisen).
2.5
Bei der Beurteilung, welche Massnahme im Einzelfall
am zweckmässigsten ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2), in
welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Seine Grenze findet die
Ermessensausübung im Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind, mithin keine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme vorhanden ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 514 ff.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das
zeitlich unbefristet angeordnete Hundehalteverbot unverhältnismässig sei. Er
liebe Hunde und schenke ihnen gerne viel Aufmerksamkeit. Er bestreite, dass
D.______ an regelmässigem Durchfall gelitten und oft erbrochen habe. Dass
Hunde manchmal erbrechen würden, sei ganz normal. Er habe seinen Hund nicht
vernachlässigt und habe ihm genügend Freilauf gewährt, handle es sich doch
bei D.______ um eine Französische Bulldogge, welche maximal 14 kg wiege
und daher keinen stundenlangen Auslauf benötige. Insofern die Vorinstanz
diesbezüglich von anderen Tatsachen ausgehe, habe sie den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sodann habe er die freiwillige
Verzichtserklärung nur unterzeichnet, da ihm versprochen worden sei, dass
diesfalls kein Hundehalteverbot angeordnet werde, was die Beiständin bezeugen
könne. Dass nun trotz unterschriebener Verzichtserklärung ein
Hundehalteverbot ausgesprochen worden sei, sei willkürlich und widerspreche
dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem sei nicht geprüft worden, ob eine
mildere Massnahme, wie beispielsweise ein Hundetraining, eine Begleitung
durch eine Fachperson oder allenfalls ein befristetes Hundehalteverbot ebenso
geeignet wären, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen. Da die
Voraussetzungen für die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots nicht
gegeben seien, seien auch die Anordnung einer entschädigungslosen Enteignung
bei der Haltung eines neuen Hundes, die bloss stundenweise Erlaubnis des
Betreuens eines Hundes eines Dritten wie auch die Strafandrohungen
überflüssig.
3.2
Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, dass er
wiederholt Mängel in der Hundehaltung des Beschwerdeführers festgestellt
habe. Nichts Anderes ergebe sich aus den Rückmeldungen der kynologischen
Fachperson, würden doch deren Berichte zeigen, dass D.______ während längerer
Zeit an Durchfall und Erbrechen gelitten habe. Zwar habe er sich in
Zusammenarbeit mit weiteren Fachpersonen bemüht, dem Beschwerdeführer eine
artgerechte Fütterung von D.______ aufzuzeigen, doch habe dieser sich nicht
daran gehalten. Daraus könne einzig folgen, dass der Beschwerdeführer nicht
lernfähig sei, was sich ebenso daraus ergebe, dass er nicht gewillt gewesen
sei, D.______ an der langen Leine auszuführen. Damit sei es D.______
verunmöglicht worden, sich art- und bedürfnisgerecht zu bewegen. Sodann habe
der Beschwerdeführer das Hundetraining nur unregelmässig besucht. Dabei habe
beobachtet werden können, wie D.______s Leistung und auch das Interesse des
Beschwerdeführers an seinem Hund immer mehr nachgelassen hätten. D.______s
Erbrechen, Durchfall und Ungehorsam seien als Zeichen seiner Überforderung zu
werten, woraus nur folgen könne, dass der Beschwerdeführer trotz der
Unterstützung und den Bemühungen von weiteren Fachpersonen nicht in der Lage
sei, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen. Dies habe sich
auch bereits in der Vergangenheit bei den vom Beschwerdeführer gehaltenen
beiden Hunden E.______ und F.______ gezeigt.
3.3
Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, das angeordnete
Hundetraining wie auch die vorgeschriebenen Tierarztbesuche hätten nicht dazu
geführt, dass der Beschwerdeführer D.______ tierschutzkonform gehalten habe.
Daher seien keine milderen Massnahmen als ein Hundehalteverbot ersichtlich,
zumal er weder über einen Sachkundenachweis verfüge noch den
Ausbildungslehrgang für Ersthundehalter absolviert habe, womit er nicht über
anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten in der Hundehaltung verfüge. Dies
ergebe sich nicht zuletzt aus den vorliegenden Akten, wonach der
Beschwerdeführer weder D.______ noch seine früheren Hunde tierschutzkonform
gehalten habe. Ferner könne das Hundehalteverbot überprüft und gegebenenfalls
aufgehoben werden, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen werde.
Denn die bereits früher angeordneten milderen Massnahmen wie das
Hundetraining hätten nicht zu einer tierschutzkonformen Haltung von D.______
geführt. Stattdessen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage sei, über einen längeren Zeitraum eine tierschutzkonforme
Hundehaltung zu gewährleisten.
4.
4.1
Die amtliche Tierärztin der Urkantone, Dr. med.
vet. G.______, berichtete am 13. Februar 2017, dass der
Beschwerdeführer im Sommer 2013 F.______, einen American Staffordshire
Terrier, gehalten habe. Dieser habe einen schlechten Grundgehorsam gezeigt,
und es sei der Eindruck entstanden, dass er zu wenig Beschäftigung gehabt
habe, da er Möbel angeknabbert habe. Der Beschwerdeführer sei in einer
Ermahnung darauf hingewiesen worden, F.______ genügend Auslauf zu gewähren
sowie erzieherische Massnahmen umzusetzen. Daraufhin sei F.______ kurze Zeit
später von dessen neuer Besitzerin eingeschläfert worden. Im Juli 2015 habe
der Beschwerdeführer E.______, eine Rottweiler-Hündin, gehalten. Anlässlich
von Tierschutzkontrollen seien Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden,
weshalb Auflagen zur Sicherstellung einer tierschutzkonformen Hundehaltung
verfügt worden seien. Im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer eine
Verzichtserklärung unterzeichnet und E.______ sei einem neuen Besitzer
übergeben worden.
4.2
Dem Bericht einer Tierarztpraxis vom 21. Februar
2019.
ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand von D.______ in Ordnung
sei, er jedoch etwas unerzogen sei.
4.3
Am 6. April 2019 hielt die Hundetrainerin H.______
fest, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Trainingslektionen von
Januar bis März 2019 besucht habe. Der Beschwerdeführer habe während des
Unterrichts die Hausaufgaben nicht immer umsetzen können. Auch habe er
Konzentrationsschwächen gezeigt und er habe jede Stunde immer wieder
dieselben Fragen gestellt. Überdies habe D.______ mehrmals neben und auf dem
Hundeplatz erbrochen. Sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
er D.______ nicht richtig füttere, dennoch habe der Beschwerdeführer die
Fütterung nicht angepasst.
4.4
B.______ berichtete am 9. April 2019, dass der
Beschwerdeführer mit D.______ überfordert sei. D.______ uriniere ständig in
die Wohnung und der Beschwerdeführer müsse ihn immer am Halsband festhalten,
da er ansonsten hochspringen und Kleider und Sachen kaputt machen würde. Die
Fütterung sei ihrer Ansicht nach nicht gut, da D.______ unglaublich furze.
Auch könne er nicht alleine sein, da er dann jeweils erbärmlich jammere.
4.5
Anlässlich einer unangemeldeten Tierschutzkontrolle
vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdegegner 1 fest, dass D.______ zu
grosse Futtermengen erhalte. Der Beschwerdeführer verabreiche D.______
durcheinander Trocken- und Nassfutter wie auch Katzenleckerlis, woraus folge,
dass er die Anweisungen der Hundetrainerin zur Fütterung von D.______ nicht
umgesetzt habe. D.______ leide an Durchfall und Erbrechen, auch sei sein
Verhalten auffällig.
4.6
Am 27. Mai 2019 teilte die Tierärztin Dr. med.
vet. I.______ mit, D.______s Allgemeinzustand sei gut, jedoch sei er
total unerzogen. Sie sei sich nicht sicher, ob der Beschwerdeführer ihren
Anweisungen zur Fütterung von D.______ habe folgen können. Sie habe ihm einen
Sack Trockenfutter mitgegeben und ihn angewiesen, nur dieses zu füttern. Auch
habe sie ihm aufgetragen, dieses Futter wieder bei ihr zu beziehen, falls
D.______ normal kote und nicht mehr erbreche. Denn für ein Spezialfutter
fehle dem Beschwerdeführer das Geld. Am 9. Juli 2019 hielt Dr. I.______
fest, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Tierarztbesuch bei ihr kein
Futter mehr geholt habe.
4.7
Den Ausführungen von H.______ vom 9. Juli 2019 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wie vereinbart zwei Mal monatlich das
Hundetraining besuchte. D.______ habe jedoch immer noch Durchfall wie Wasser
gehabt und der Beschwerdeführer habe angegeben, ihn mit Nassfutter,
Katzenfutter und vielen Leckerlis zu füttern. D.______ sei zwar super
abrufbar, doch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihn an der
Schleppleine zu führen. Auch hätten sie das korrekte Begrüssen geübt, wobei
sich gezeigt habe, dass es der Beschwerdeführer lustig finde, wenn D.______
bei ihm hochsteige.
4.8
Am 13. August 2019 hielt Dr. I.______ fest,
dass D.______ zwar lieb, aber, wie immer, völlig überdreht und kaum
untersuchbar sei. Der Gesundheitszustand sei in Ordnung, Futter habe der
Beschwerdeführer jedoch keines mitgenommen.
4.9
H.______ führte am 6. September 2019 aus, dass der
Beschwerdeführer beim Hundetraining mehrmals gefehlt habe. Im August habe
D.______ Sonnenrötungen/-verbrennungen an den Pfoten und den Hoden gehabt.
Anfang September habe der Beschwerdeführer an den Hundetrainings wieder
teilgenommen, sei jedoch völlig demotiviert gewesen und habe sich immer
wieder hingesetzt und verschiedene Übungen nicht ausgeführt. D.______ habe
vom Gelernten nichts mehr abrufen können und wiederum Durchfall gehabt. Zudem
habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er Ende September für vier Wochen
ins Ausland reisen werde. Da er D.______ nicht mitnehmen könne, bleibe dieser
Zuhause und ein Nachbar würde auf ihn schauen.
4.10
Am 11. September 2019 berichtete B.______, dass der
Beschwerdeführer nun für zwei Monate ins Ausland reisen wolle. Er habe ihr
D.______ angeboten, was zeige, dass sein Interesse an diesem nicht mehr so
gross sei bzw. sein Aufenthalt im Ausland wichtiger sei. Am 25. Oktober
2019.
hielt B.______ abermals fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse
mehr an D.______ zeige.
4.11
Am 27. November 2019 bestätigte ein Nachbar des
Beschwerdeführers, dass er D.______ während des zweiwöchigen
Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers hüte. Er gehe mit ihm spazieren und
füttere ihn.
5.
5.1
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellt, der Beschwerdegegner 1 habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, ist ihm nicht zu folgen.
Aus den Akten ergibt sich,
dass D.______ anlässlich verschiedener Hundetrainings regelmässig an
Durchfall und Erbrechen gelitten hat. Ebenso konnte der
Beschwerdegegner 1 anlässlich einer Tierschutzkontrolle feststellen,
dass D.______ Durchfall hatte und erbrach. Folglich liegen Berichte von
unterschiedlichen Fachpersonen vor, welche dieselben Krankheits-
bzw. Stresssymptome benennen, an welchen D.______ während längerer Zeit gelitten
hatte. Ebenso berichteten die Hundetrainerin wie auch der
Beschwerdegegner 1 aufgrund von unabhängig voneinander gemachten
Abklärungen, dass D.______ nicht artgerecht gefüttert wurde. Dabei stützte
sich die Hundetrainerin auf vom Beschwerdeführer gemachte Aussagen betreffend
seine Fütterung von D.______, während der Beschwerdegegner 1 anlässlich
der Tierschutzkontrolle vom 3. Mai 2019 beim Beschwerdeführer zu Hause
feststellen konnte, dass dieser über Trocken- und Nassfutter wie auch Katzenleckerli
verfügte und dieses auch D.______ verabreichte. Zudem bezweifelte auch
Dr. I.______, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, ihren
Instruktionen zur artgerechten Fütterung von D.______ zu folgen. Dass dieser
Eindruck richtig war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der nachfolgenden Tierarztbesuche kein neues
Futter mehr verlangte. Denn daraus kann einzig der Schluss gezogen werden,
dass der Beschwerdeführer D.______ trotz den gegenteiligen Instruktionen der zuständigen
Fachpersonen auch weiterhin nicht artgerecht fütterte. Zudem halten
Dr. I.______ wie auch H.______ übereinstimmend fest, dass D.______
unerzogen sei. So beschreibt Dr. I.______ D.______ als "total
unerzogen" sowie "völlig überdreht und kaum untersuchbar",
während H.______ davon berichtet, dass D.______ hochsteige und nichts vom
Gelernten umsetzen könne. Im gleichen Sinne äusserte sich die Beiständin des
Beschwerdeführers, führte diese doch aus, dass D.______ ständig am Halsband
gehalten werden müsse, da er ansonsten hochspringe und Kleider sowie Sachen
kaputt mache. Zusammenfassend liegen übereinstimmende Wahrnehmungen von
Fachpersonen in Bezug auf die Fütterung, das Wohlbefinden und das Benehmen
von D.______ vor, welche der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen
Bestreitungen nicht zu entkräften vermag. So legt er insbesondere nicht in
substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern insbesondere die
Berichterstattungen der Hundetrainerin und die Beobachtungen des
Beschwerdegegners 1 sowie der Tierärztin nicht dem tatsächlich
Geschehenen entsprechen sollten. Folglich ist auf die im Recht liegenden
Akten abzustellen und auf eine Befragung des Beschwerdeführers sowie der von
ihm genannten Personen wie auch auf die Einholung eines Gutachtens in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, zumal dem Gericht nicht erhellt,
welche neuen Erkenntnisse aus den beantragten Beweisabnahmen gewonnen werden
sollten.
5.2
5.2.1
Sodann ist entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers die Verhältnismässigkeit des angeordneten Hundehaltverbots
zu bejahen. Denn mit einem Hundehalteverbot soll verhindert werden, dass
Hunde nicht artgerecht gehalten werden, womit das Tierwohl gewahrt und damit
einem öffentlichen Interesse entsprochen wird. Somit ist das Hundehalteverbot
geeignet, eine tierschutzkonforme Hundehaltung sicherzustellen.
5.2.2
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, er
könne unter Begleitung einer Fachperson eine artgerechte Hundehaltung
sicherstellen, was eine mildere Massnahme als ein Hundehaltverbot darstelle,
ist er darauf hinzuweisen, dass er mit der Haltung von D.______ genau das
Gegenteil bewiesen hat. So war der Beschwerdeführer unter anderem
verpflichtet, zweimal monatlich ein Hundetraining zu besuchen. Dieser Auflage
kam er jedoch nicht regelmässig und auch nicht immer mit der benötigten
Aufmerksamkeit nach. Dies führte dazu, dass er schliesslich nicht in der Lage
war, die im Hundetraining dargelegten Verhaltens- und Erziehungsregeln mit
D.______ umzusetzen, weshalb dieser völlig unerzogen war. Ebenso wenig konnte
der Beschwerdeführer eine artgerechte Ernährung von D.______ sicherstellen,
obwohl er vom Beschwerdegegner 1, der Hundetrainerin wie auch der
Tierärztin diesbezüglich beraten und unterstützt worden war. Dabei wurde ihm sogar
das Hundefutter zusammen mit einem Ernährungsplan von der Tierärztin
übergeben, trotzdem konnte er deren Anweisungen nicht umsetzen. Dies lässt
einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer trotz Begleitung und
Beratung durch Fachpersonen nicht in der Lage war, D.______ artgerecht zu
halten. Da auch eine fachliche Begleitung des Beschwerdeführers nicht zur
Sicherstellung einer artgerechten Hundehaltung führte, ist keine mildere
Massnahme als ein Hundehaltverbot ersichtlich, um eine tierschutzkonforme
Hundehaltung sicherzustellen. Damit ist auch die Erforderlichkeit des
Hundehalteverbots gegeben, zumal dieses zwar unbefristet ausgesprochen worden
ist, es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, bei gegebenen Voraussetzungen
um dessen Aufhebung zu ersuchen (Disp.-Ziff. 6).
5.2.3
Ferner ist das Hundehalteverbot auch als zumutbar
einzustufen, denn das Interesse am Tierwohl ist höher zu gewichten als das
Interesse des Beschwerdeführers, einen Hund zu halten. Zudem wird dem
Beschwerdeführer der Kontakt mit Hunden nicht verboten, denn es steht ihm
jederzeit offen, Hunde von Bekannten oder allenfalls Hunde in einem Tierheim
zu besuchen und mit diesen einen regelmässigen Kontakt zu pflegen. Damit kann
der Beschwerdeführer seine Liebe und Verbundenheit zu Hunden ausleben, wird
aber zugleich von der Verantwortung, welche die Haltung eines eigenen Hundes
mit sich bringt, entlastet.
5.2.4
Aus obigen Ausführungen folgt, dass das
Hundehalteverbot (Disp.-Ziff. 1) verhältnismässig ist und damit rechtmässig
angeordnet worden ist. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang
angeordneten Strafandrohungen (Disp.-Ziff. 7 und 8) nicht zu
beanstanden.
Anzufügen bleibt, dass
dabei nicht ins Gewicht fällt, inwiefern der Beschwerdeführer gemäss seiner
Darstellung angehalten worden ist, eine freiwillige Verzichtserklärung zu
unterzeichnen. Denn hätte der Beschwerdeführer nicht freiwillig auf D.______
verzichtet, hätte der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 32
Abs. 1 lit. e EG zum TSchG und TSG wohl eine entschädigungslose
Enteignung von D.______ anordnen müssen, was mit einem Hundehaltverbot hätte
kombiniert werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 EG zum TSchG und
TSG). Dass dieses rechtmässig angeordnet worden ist, ergibt sich aus
vorstehenden Ausführungen. Somit ist eine Benachteiligung des
Beschwerdeführers aufgrund der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht
ersichtlich.
5.3
5.3.1
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer aber, wenn er
geltend macht, dass für die in Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom
17.
Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 enthaltenen Erlaubnis des
stundenweisen Betreuens eines Hundes eines Dritten kein Raum besteht. Zwar
kann der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 32 Abs. 1 EG zum
TSchG und TSG bei einem verhaltensauffälligen Hund verschiedene Massnahmen
anordnen, welche er zudem mit einem Tierhalteverbot verbinden kann
(Art. 32 Abs. 2 EG zum TSchG und TSG). Ihm kommt in einem Verfahren
gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch nicht die Kompetenz zu, verbindliche
Anordnungen gegenüber Drittpersonen zu treffen. Mit einem Hundehalteverbot
soll das Erwerben und Halten eines Hundes unterbunden werden. Davon nicht
umfasst wird jedoch der sonstige Kontakt des Beschwerdeführers mit Hunden von
Dritten. Wird dem Beschwerdeführer durch eine Drittperson der Kontakt mit
Hunden ermöglicht, hat die betreffende Drittperson als Hundehalterin für
einen artgerechten Umgang mit dem Tier zu sorgen (vgl. Art. 4 TSchG
und Art. 56 des Obligationenrechts vom 30. März 1911). Eine im
Rahmen einer Verfügung erteilte Erlaubnis zum Kontakt mit Hunden wird dafür
nicht benötigt, was auch der Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen
Entscheid ausdrücklich festhält. Entsprechend ist Disp.-Ziff. 3 der
Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben.
5.3.2
Nicht weiter einzugehen ist zudem auf die
Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die in Disp.-Ziff. 4 der
Verfügung vom 17. Januar 2020 enthaltene Informationspflicht im
Zusammenhang mit dem stundenweisen Betreuen eines Hundes eines Dritten. Denn
bereits der Beschwerdegegner 2 hat die betreffende Anordnung im vorinstanzlichen
Entscheid aufgehoben, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.4
Soweit der Beschwerdegegner 1 für den Fall einer
künftigen Anschaffung eines Hundes durch den Beschwerdeführer schliesslich
dessen entschädigungslose Enteignung androht (Disp.-Ziff. 2), weist er auf
eine der möglichen Rechtsfolgen hin (vgl. Art. 32 Abs. 1
lit. e EG zum TSchG und TSG), was grundsätzlich zulässig ist. Es bleibt
aber darauf hinzuweisen, dass allein gestützt auf die vorliegend angefochtene
Verfügung eine solche entschädigungslose Enteignung nicht erfolgen darf.
Stattdessen wäre eine solche nach eingehender Prüfung des jeweiligen Falls
neu zu verfügen. Dabei stünde es dem Beschwerdegegner 1 offen, den neu
angeschafften Hund unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
TSchG vorsorglich zu beschlagnahmen (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00086 vom
29.
Oktober 2015 E. 4.3, nicht publiziert).
Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom
17.
Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 ist aufzuheben. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit
die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um neben dem Lebensunterhalt
für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin
ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das
Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie
der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als
Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung
erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der
Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden
Partei.
1.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende
Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der
Beschwerdeführer überdies auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm
ist in der Person von lic. iur. C.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Da der
Beschwerdeführer mit seinen Begehren grösstenteils nicht durchdringt, sind ihm die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten.
Ausgangsgemäss ist überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Soweit der Beschwerdegegner 2 eine
Parteientschädigung beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die
Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinem angestammten Aufgabenbereich gehört,
weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung zugesprochen wird,
ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen
(Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 sind
vorliegend nicht erfüllt.
3.
Der Beschwerdeführer ist
darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige
wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten
verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Dezember 2025 zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 3 der Verfügung
der vom 17. Januar 2020 des Beschwerdegegners 1 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]