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Entscheid

VG.2020.00087

Steuern

1. Juli 2021Deutsch33 min

gegenüber der A.______GmbH sodann aus, dass sich mit Blick auf die direkte Bundessteuer

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 1. Juli 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2020.00087

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),

Beschwerdeführerin

Hauptabteilung direkte

Bundessteuer

gegen

1.

A.______GmbH

Beschwerdegegnerinnen

2.

B.______GmbH

beide vertreten durch Rechtsanwalt

C.______

und Rechtsanwältin D.______

3.

Steuerrekurskommission

des Kantons Glarus

und

Steuerverwaltung des

Kantons Glarus

Beigeladene

betreffend

direkte Bundessteuer 2009, 2010 und 2011

(Wiederaufnahme des Verfahrens VG.2017.00088)

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die in Amsterdam ansässige E.______ ist seit einer Umstrukturierung

in den Jahren 2008 und 2009 als Holding ausgestaltet. Als Muttergesellschaft

ist sie einzige Gesellschafterin der A.______GmbH, welche der F.______GmbH

übergeordnet ist. Letztere ist sodann einzige Gesellschafterin der

B.______GmbH. Neben der A.______GmbH hält die Holding unter anderem

Tochtergesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Diesbezüglich

sind die G.______ und die H.______ zu nennen, welche die A.______GmbH und die

B.______GmbH bei ihrer Geschäftstätigkeit unterstützen oder diese ergänzen.

1.2 Die A.______AG ist seit dem […] im Handelsregister

des Kantons Glarus eingetragen und folglich ab diesem Zeitpunkt im Kanton

Glarus domiziliert. Sie wurde am […] (Tagesregisterdatum) in eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt und bezweckt die

Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Lebensmittelhandel. Dies

beinhaltet die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen bezüglich

Umschlag sowie Handel von Esswaren, Flüge (Transport), die Errichtung von

Bauten, die Brennstoff-Versorgung, den Transport sowie damit verbundene

Leistungen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen

errichten, sich an anderen in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen

oder diese erwerben sowie Grundeigentum erwerben oder veräussern.

1.3 Die B.______AG ist demgegenüber seit dem […] im

Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen und wurde am […]

(Tagesregisterdatum) ebenfalls in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GmbH) umgewandelt. Ihr Zweck ist die Erbringung von Dienstleistungen im In-

und Ausland in den Bereichen Abfallentsorgung, Reinigung, Unterhalt und

Gebäudemanagement sowie Handel mit Nonfood-Produkten aller Art. Zudem

bezweckt sie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen bezüglich

Umschlag sowie Handel von Esswaren, Flüge (Transport), die Errichtung von

Bauten, die Brennstoff-Versorgung, den Transport sowie damit verbundene

Leistungen und sie kann im In- und Ausland auch Zweigniederlassungen

errichten, sich an anderen in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen

oder diese erwerben sowie Grundeigentum erwerben oder veräussern.

2.

2.1 Die Geschäftstätigkeit der A.______GmbH und der

B.______GmbH besteht hauptsächlich in der Versorgung von militärischen

Truppen sowie zivilen Einsatzkräften in verschiedenen Krisengebieten mit

Nahrungsmitteln, Treibstoff und weiteren Gütern des täglichen Bedarfs. Die

entsprechenden Güter werden dabei vorwiegend in verschiedenen Ländern

eingekauft und mittels eigener Logistik in die Krisengebiete eingeführt, wo

sie nach einer allfälligen Lagerung oder Aufbereitung an Einsatzkräfte vor

Ort gebracht werden. Zur Verarbeitung, Lagerung und zum Transport der

jeweiligen Güter unterhalten die A.______GmbH und die B.______GmbH

verschiedene Infrastrukturanlagen.

2.2 Zur Illustration der Leistungsbeziehungen innerhalb

der Gesellschaftsgruppe erstellten sowohl die A.______GmbH als auch die

B.______GmbH jährlich sogenannte Länderauswertungen. In diesen wiesen sie in

geographischer Hinsicht eine Geschäftstätigkeit in diversen Ländern aus,

wobei sich der Schwerpunkt während den streitbetroffenen Steuerperioden (2009

bis 2011) unbestrittenermassen in Afghanistan befand.

3.

3.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus erhob von

der A.______GmbH aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ab 2001 die Kantons- sowie

die direkte Bundessteuer. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 teilte sie ihr

mit, dass der gegenwärtige Steuerstatus bestehen bleibe und sie weiterhin als

gemischte Gesellschaft besteuert werde. An den am 8. Juni 2005 bereits

mündlich festgelegten und ab dem Steuerjahr 2003 geltenden

Ausscheidungskriterien ändere sich wegen der unveränderten

Gesellschaftstätigkeit nichts. Bei der direkten Bundessteuer werde der

gesamte Inlandumsatz besteuert, welcher den in der Schweiz angefallenen

Kosten (ohne Einbezug der inländischen Bruttolohnsumme) mit einem Aufschlag

von 50 % entspreche.

3.2 Am 11. Dezember 2008 führte die Steuerverwaltung

gegenüber der A.______GmbH sodann aus, dass sich mit Blick auf die direkte Bundessteuer

nichts an der Besteuerung gemäss dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 ändere.

3.3 Am 12. November 2010 informierte die

Steuerverwaltung schliesslich die B.______GmbH, dass sie ab dem 1. Januar

2008 analog der A.______GmbH besteuert werde, da grundsätzlich dieselbe

Tätigkeit und der gleiche Wirkungskreis bestehe.

4.

4.1 In der Folge gelangte die Abteilung Aufsicht

Kantone der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an die Steuerverwaltung

und ersuchte diese um Informationen über die Geschäftstätigkeit der

A.______GmbH sowie der B.______GmbH. Nachdem die Steuerverwaltung diesem

Ersuchen nachgekommen war, wies die ESTV sie am 12. Juli 2012 darauf

hin, dass die Gewinnermittlungsmethode gemäss den Schreiben vom

11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010 dem Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) widerspreche. Die

Schreiben seien deshalb als unzulässige und unwirksame Steuerabkommen zu

qualifizieren und die Vereinbarungen seien hinsichtlich der direkten Bundessteuer

rückwirkend aufzuheben, d.h. für die noch nicht veranlagten

Steuerperioden ab dem Jahr 2009 unbeachtlich.

4.2 Am 17. Juli 2012 informierte die Steuerverwaltung

die A.______GmbH sowie die B.______GmbH über die steuerliche Beurteilung der

ESTV im Zusammenhang mit den internationalen Ausscheidungskriterien. In der

Folge fand ein Schriftenwechsel zwischen der A.______GmbH bzw. der

B.______GmbH und der Steuerverwaltung einerseits sowie zwischen Letzterer und

der ESTV andererseits statt. Dabei hielt die ESTV im Ergebnis an ihrer

Beurteilung vom 12. Juli 2012 fest, während die A.______GmbH sowie die

B.______GmbH sich auf den Standpunkt stellten, dass die strittigen

Steuerberechnungen gemäss den Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom

12. November 2010 vorzunehmen seien.

5.

Gestützt auf die

Beurteilung der ESTV eröffnete die Steuerverwaltung der A.______GmbH und der

B.______GmbH am 17. Dezember 2014 die definitiven Veranlagungen für die

Steuerperioden 2009 bis 2011. Dabei ging sie bei der direkten Bundessteuer

der A.______GmbH von total steuerbaren Reingewinnen in der Höhe von Fr. […]

(2009), Fr. […] (2010) sowie Fr. […] (2011) aus. Bei der direkten

Bundessteuer der B.______ GmbH errechnete sie die direkte Bundessteuer

demgegenüber anhand steuerbarer Reingewinne in der Höhe von Fr. […]

(2009), Fr. […] (2010) sowie Fr. […] (2011).

6.

Die von der A.______GmbH

sowie der B.______GmbH am 16. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache hiess

die Steuerverwaltung am 2. Februar 2016 teilweise gut. Sie stellte fest,

die Länderauswertungen der A.______GmbH und der B.______GmbH für das Jahr

2009 seien in Euro geführt worden und den Steuerausscheidungen seien in der

Folge fälschlicherweise die Zahlen in US-Dollar zugrunde gelegt worden. Dies

sei dahingehend zu korrigieren, als dass bei den entsprechenden

Steuerausscheidungen die Umrechnungen der Erfolge der Betriebsstätten von

Euro in Schweizer Franken zu erfolgen hätten, wodurch sich die massgebenden

Erfolge der Betriebsstätten verändern würden. Mit dieser Begründung reduzierte

die Steuerverwaltung den Reingewinn der A.______GmbH bei der Berechnung der

direkten Bundessteuer 2009 von Fr. […] auf Fr. […] und denjenigen

der B.______GmbH von Fr. […] auf Fr. […]. Im Übrigen wies sie die

Einsprachen ab.

7.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2. Februar 2016 erhob die A.______GmbH und die B.______GmbH am 4. März

2016 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Glarus und beantragten

dessen Aufhebung sowie sinngemäss, dass die Berechnung der direkten

Bundessteuer für 2009 bis 2011 entsprechend den Schreiben vom 11. Dezember

2008 und vom 12. November 2010 vorzunehmen sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Glarus. Die Steuerrekurskommission

hiess die Sache mit Entscheid vom 15. Mai 2017 vollumfänglich gut und

nahm die Kosten auf die Staatskasse. Eine Parteientschädigung sprach sie

nicht zu.

8.

Gegen den Entscheid der

Steuerrekurskommission vom 15. Mai 2017 gelangte die ESTV mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, soweit er die direkte

Bundessteuer für die Steuerperioden 2009 bis 2011 betrifft. Der steuerbare

Reingewinn der A.______GmbH sei bei der direkten Bundessteuer für die

Steuerperiode 2009 mit Fr. […], 2010 mit Fr. […] sowie 2011 mit

Fr. […] und derjenige der B.______GmbH 2009 mit Fr. […], 2010 mit

Fr. […] sowie 2011 mit Fr. […] zu bewerten; unter Kostenfolgen. Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 8. November 2018 (Verfahren

VG.2017.00088) teilweise gut, hob den Entscheid der Steuerrekurskommission

auf und wies die Sache an die Steuerverwaltung zur Neuberechnung der direkten

Bundessteuer für die Steuerjahre 2009 bis 2011 zurück.

9.

9.1 Dagegen gelangten die A.______GmbH sowie die

B.______GmbH mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom

13. Dezember 2018 ans Bundesgericht, welches die Beschwerde am 5. August

2020 guthiess. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die

Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu

neuem Entscheid an dieses zurück (BGer-Urteil 2C_1116/2018).

9.2 Das Verwaltungsgericht nahm das Beschwerdeverfahren

VG.2017.00088 unter der Verfahrensnummer VG.2020.00087 am 10. September 2020

wieder auf und setzte der A.______GmbH, der B.______GmbH sowie der

Steuerrekurskommission Frist zur Stellungnahme an. Die Steuerrekurskommission

beantragte am 21. September 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter

gesetzlicher Kostenfolge. Die A.______GmbH und die B.______GmbH schlossen am

11. Dezember 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV sowie der Steuerverwaltung. Die

ESTV liess sich am 27. Januar 2021 vernehmen und beantragte die Bestätigung

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2018 bzw. die Gutheissung

der Beschwerde.

9.3 Nachdem die A.______GmbH sowie die B.______GmbH am

4. Februar 2021 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

beantragt hatten, verzichtete die Steuerrekurskommission am 16. Februar 2021

auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die A.______GmbH und die

B.______GmbH erneuerten am 5. März 2021 ihren Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. Die ESTV hielt am 22. April 2021 an ihrem Antrag auf Gutheissung

der Beschwerde fest.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 145 Abs. 1

DBG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [EG DBG] und Art. 105

Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 [VRG]) und prüft die Angelegenheit vollumfänglich

(vgl. Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3

DBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Bundesgericht kam in

seinem Urteil 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 zum Schluss, die Auskünfte der

Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010, wonach bei

den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 der Inlandumsatz zu besteuern sei und

dieser Inlandumsatz gestützt auf die in der Schweiz angefallenen Kosten (ohne

Einbezug der inländischen Bruttolohnsumme) mit einem Aufschlag von 50 %

bestimmt werde, stehe nicht mit den bundesrechtlichen Bestimmungen im

Einklang und sei damit unrichtig gewesen (E. 7).

Eine Besteuerung der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gemäss diesen beiden Schreiben komme vor diesem

Hintergrund nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

bei unrichtigen behördlichen Auskünften bzw. unrichtigen

"Steuerrulings" erfüllt seien, wobei die Zuständigkeit der

Beigeladenen für die Erteilung der fraglichen Auskunft gegeben gewesen sei,

sich die Rechtslage seit der Erteilung der unrichtigen Auskunft, jedenfalls

hinsichtlich der hier interessierenden Steuerperioden, nicht verändert habe

und entgegen der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sich

die Schreiben vom 11. Dezember 2008 und 12. November 2010 in einer für den

Vertrauensschutz genügenden Weise auf eine konkrete Angelegenheit der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bezogen habe

(E. 8.1 f.).

Es sei allerdings

fraglich, ob die Unrichtigkeit der Auskunft der Beigeladenen für die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (bzw. ihre damaligen Rechtsvertreter)

nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Bei einer objektivierten

Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass die Unrichtigkeit der

Auskunft ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, sofern den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bekannt gewesen sei, dass ihre

Auslandgewinne nicht praktisch ausnahmslos im Zusammenhang mit

Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken anfielen. Soweit bei

der Abfassung der Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010

hingegen davon ausgegangen worden sei, dass nur solche Auslandgewinne im

Ausland anfielen, die ohnehin (nur) im Ausland steuerbar seien, und es sich

in der Folge de facto anders verhalten habe (indem Auslandgewinne erzielt

worden seien, die von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken im

Ausland unabhängig seien), sei die entsprechende behördliche Auskunft

ebenfalls unverbindlich bzw. stelle vorliegend keine relevante

Vertrauensgrundlage dar. Denn gegebenenfalls sei der diesen Schreiben

zugrunde gelegte und der Beigeladenen im Vorfeld vorgelegte Sachverhalt in

rechtswesentlichen Punkten nicht mit dem später tatsächlich verwirklichten

Sachverhalt identisch, weshalb die Schreiben kein berechtigtes Vertrauen in

eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des verwirklichten Sachverhalts

hätten begründen können (E. 8.3).

Dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 8. November 2018 (Verfahren VG.2017.00088)

liessen sich keine tatsächlichen Feststellungen darüber entnehmen, wie die

Auslandgewinne der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zusammengesetzt seien.

Es könne deshalb nicht ohne weitergehende Sachverhaltsabklärungen gesagt

werden, ob es bei objektivierter Betrachtung für die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bzw. deren damalige Rechtsvertreter

offensichtlich gewesen sei, dass die in den Schreiben vom 11. Dezember

2008.

und vom 12. November 2010 vorgesehene Besteuerung rechtswidrig sei.

Ebenso wenig könne gestützt auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten

Sachverhalt darüber befunden werden, ob der diesen Schreiben zugrunde gelegte

Sachverhalt (in Bezug auf die Zusammensetzung der Auslandgewinne) mit dem in

der Folge tatsächlich verwirklichten Sachverhalt identisch sei (E. 9.1).

Fraglich bleibe überdies,

ob die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Vertrauen auf die Richtigkeit

der beiden Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010

nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätten,

wobei sich auch hierzu im Urteil des Verwaltungsgerichts keine tatsächlichen

Feststellungen finden liessen. Es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts,

Tatsachenfeststellungen zu Fragen zu treffen, welche die Vorinstanz

offengelassen habe (E. 9.2).

Im Ergebnis dränge es sich

daher auf, die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit

dieses den Sachverhalt bezüglich der Fragen kläre, ob die Unrichtigkeit der

Schreiben der Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 und vom

12.

November 2010 bei objektivierter Betrachtung offensichtlich

erkennbar gewesen sei und ob verneinendenfalls die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im berechtigten Vertrauen auf die beiden

Schreiben der Beigeladenen Dispositionen getätigt hätten, welche nicht ohne

Nachteil rückgängig zu machen seien. Sofern die Unrichtigkeit nicht erkennbar

gewesen sei und zusätzlich kausal entsprechende Dispositionen getätigt worden

seien, müsste die Besteuerung gemäss den Schreiben der Beigeladenen

vorgenommen werden und folglich der Entscheid der Beschwerdegegnerin 3

vom 15. Mai 2017 bestätigt werden (E. 9.3).

3.

Voraussetzung

für die Bindungswirkung eines "Rulings" ist zunächst, dass sich die

Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende

Angelegenheit bezieht. Weiter muss die Behörde, welche die Auskunft gegeben

hat, hierfür zuständig gewesen sein oder der Rechtsuchende durfte sie aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachten. Sodann muss die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche

sein wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Ferner wird verlangt, dass der

Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen

können. Er muss einerseits vom "Steuerruling" Kenntnis gehabt

haben, andererseits darf er deren (allfällige) Fehlerhaftigkeit nicht gekannt

haben und hätte diese auch nicht kennen müssen. Kennt er demgegenüber die

Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft, kann er nicht in guten Treuen

davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt

werden. Ein berechtigtes Vertrauen in das "Steuerruling" ist

darüber hinaus demjenigen abzusprechen, der dessen Mangelhaftigkeit bei

gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen, wobei insgesamt auf die

individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden

Personen sowie deren (allfällige) Vertretung abzustellen ist. Schliesslich

kann Vertrauensschutz in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein

Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder

rückgängig gemacht werden kann, wobei zwischen dem Vertrauen und der

Disposition ein Kausalzusammenhang gegeben sein muss. An diesem fehlt es,

wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen

begründendes behördliches Verhalten vorgenommen worden wäre (vgl. zum

Ganzen BGE 141 I 161 E. 3.1; BGer-Urteil 2C_1116/2018 vom

5.

August 2020 E. 4.1; VGer-Urteil VG.2020.00071 vom 12. November

2020.

E. II/5.1; Stefan Oesterhelt, Rechtliche Einordnung von

Steuerrulings, in SJZ Nr. 9 vom 15. Mai 2021,

S. 433 ff.).

4.

4.1

Das Bundesgericht hat mit Blick auf die beiden

Schreiben der Beigeladenen vom

11.

Dezember 2008 und vom 12. November 2010 verbindlich

festgehalten, dass die darin enthaltene

Besteuerungsmethode nicht mit den bundesrechtlichen Bestimmungen im Einklang

stehe. Ein Vorgehen gemäss der darin festgelegten (Hilfs-)Methode falle somit

nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben

seien. Diesbezüglich sei die

Zuständigkeit der Beigeladenen für die Erteilung der fraglichen Auskunft

gegeben gewesen und die Rechtslage habe sich seit der Erteilung der

unrichtigen Auskunft jedenfalls hinsichtlich der hier interessierenden

Steuerperioden nicht verändert. Das Verwaltungsgericht habe aber ergänzend zu

prüfen, ob die Unrichtigkeit der beiden Schreiben der Beigeladenen erkennbar

gewesen sei und verneinendenfalls habe es darüber zu befinden, ob die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im berechtigten Vertrauen auf die beiden

Schreiben Dispositionen getätigt hätten, welche nicht ohne Nachteil wieder

rückgängig zu machen seien. Bei der Erkennbarkeit der Unrichtigkeit sei die

Frage zu klären, ob die in den Schreiben der Beigeladenen vom

11.

Dezember 2008 und vom 12. November 2010 enthaltene

Besteuerungsmethode zu einem steuerbaren Gewinn führe, welcher grosso modo

dem steuerbaren Gewinn entspreche, welcher bei einer korrekten Ausscheidung

ausgehend vom weltweit erzielten Gewinn resultieren würde. Zudem sei

klarzustellen, ob praktisch nur solche ausländische Gewinne angefallen seien,

welche ohnehin in der Schweiz nicht steuerbar wären, sodass sich der später

verwirklichte Sachverhalt mit demjenigen decke, der den Steuervorbescheiden

zu Grunde gelegt worden sei.

4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Anwendung der

(Hilfs-)Methode gemäss den Schreiben der Beigeladenen vom 11. Dezember

2008.

und vom 12. November 2010 zu einem steuerbaren Gewinn führe, der im

Grossen und Ganzen demjenigen entspreche, welcher bei einer korrekten

Ausscheidung ausgehend vom weltweit erzielten Gewinn resultieren würde. Es

sei den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 offensichtlich bewusst gewesen,

dass die G.______ mit Sitz in Dubai wesentlich zur Wertschöpfung beitrage und

für diese Tätigkeit drittkonform entschädigt werde. Es hätte ihnen somit auch

klar sein müssen, dass die von der G.______ erbrachten Leistungen

bzw. die damit zusammenhängenden Gewinne nicht einfach unbesehen in die

ausländischen Betriebsstätten hätten ausgeschieden werden können. Zwar seien

sie zu Recht davon ausgegangen, dass für die Steuerausscheidung das Stammhaus

und die Betriebsstätten als unabhängige Einheiten betrachtet werden müssten.

Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass das Stammhaus in einer solchen

Konstellation gewisse Tätigkeiten an Dritte auslagere und gleichzeitig auf

die mit dieser Auslagerung verbundenen Geschäfts- und Gewinnchancen

vollständig verzichte. Sodann gelinge es den Beschwerdegegnerinnen 1 und

2.

nicht, für mehrere in den Länderauswertungen genannte Länder eine

eigenständige Betriebsstätte nachzuweisen und sie vermögten nicht darzulegen,

dass einzelne Gewinnanteile klar einer (nachgewiesenen) Betriebsstätte

zugeordnet werden könnten. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hätten sie zu

tragen. Dies führe dazu, dass die entsprechenden Anteile gemäss der

Länderauswertung dem Stammhaus zuzuweisen seien. Ferner sei nicht erkennbar,

dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufgrund der Schreiben der

Beigeladenen nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen

getätigt hätten. So sei in der von ihnen vorgebrachten Sitzwahl bzw. in

der möglichen Sitzverlegung lediglich eine unbelegte Parteibehauptung zu

sehen, zumal sich den eingebrachten Beweismitteln nichts zu einer solchen

Sitzwahl oder Sitzverlegung entnehmen lasse. Im Übrigen sei zwischen der

Schliessung der Betriebsstätte in Dubai und dem Schreiben der Beigeladenen

vom 11. Dezember 2008 kein Zusammenhang erkennbar, weshalb sich auch

daraus keine nachteilige Disposition ableiten lasse.

4.3

Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 führen insbesondere

aus, die offensichtliche Unrichtigkeit der Steuervorbescheide sei nicht

erkennbar gewesen. Die Gewinne in den streitbetroffenen Steuerperioden seien

ausschliesslich in den ausländischen Betriebsstätten erwirtschaftet worden.

Dort sei jeweils eine umfassende Infrastruktur aufgebaut worden, was gerade

dem Kern ihrer Geschäftstätigkeit entspreche. Diesbezüglich sei sodann darauf

hinzuweisen, dass in den besagten Steuerperioden 99 % des Gesamtgewinns

auf die Betriebsstätte in Afghanistan entfallen sei, was unbestritten sei,

und wovon alle involvierten Personen bei der Erteilung der streitbetroffenen

"Steuerrulings" ausgegangen seien. Ferner hätten sie gestützt auf

die Steuervorbescheide bereits in mehrfacher Hinsicht Dispositionen

getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen seien. Sie hätten

einerseits im Vertrauen auf die Steuervorbescheide den Sitz in die Schweiz

verlegt bzw. diesen dort belassen. Andererseits hätten sie zu

verschiedenen Zeitpunkten die explizite Entscheidung getroffen, Kundenverträge

anzunehmen und abzuwickeln und so in den besagten Jahren einen massgeblichen

Gewinn zu erwirtschaften. Ohne die Klarheit der Steuervorbescheide und die

darin enthaltene Besteuerungsmethode hätten sie dies nie getan, zumal andere

Standorte zur Verfügung gestanden hätten. Diesbezüglich sei beispielsweise

Dubai zu erwähnen, wo keine Besteuerung erfolgt wäre.

5.

5.1

Vorliegend erscheint es notwendig, das Verhältnis

zwischen den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, den Schwestergesellschaften

mit Sitz in Dubai, namentlich der G.______ und der H.______, und den

Betriebsstätten, insbesondere jener in Afghanistan, zunächst kurz zu

beleuchten. Dabei ist insbesondere von Interesse, inwiefern und inwieweit die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 während den streitbetroffenen

Steuerperioden in die operative Geschäftstätigkeit eingebunden waren, wobei

diesbezüglich an den Feststellungen gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 8. November 2018 festgehalten werden kann

(vgl. E. II/7.3).

Die Beschwerdegegnerin 1 trat

für die Unternehmensgruppe in diversen Verträgen als Hauptvertragspartei auf,

womit sie grundsätzlich die Risiken für deren Erfüllung trug. Beispiele

hierfür sind etwa der Prime Vendor contract mit den I.______ vom 6. Juli

2005, der Leistungsvertrag mit dem J.______ vom 2. bzw. 6. März 2007

oder etwa der Mietvertrag über ein Lagerhaus (warehouse 13) in Afghanistan

vom 1. März 2007 (vgl. weiter die im Recht liegenden Arbeits-,

Kauf-, Miet- und Untermietverträge in diversen Ländern). Sodann wurde die Beschwerdegegnerin 1

beim Finanzministerium der Islamischen Republik Afghanistan als

Steuerzahlerin gemeldet und darüber hinaus wurden Rechnungen von Dritten fast

ausschliesslich an die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gestellt, weshalb

insgesamt davon auszugehen ist, dass sich diese zur vertraglichen Leistung

verpflichtet haben und nicht die im Ausland befindlichen Betriebsstätten.

Demgegenüber hat insbesondere die Betriebsstätte in Afghanistan in den

streitbetroffenen Steuerperioden erhebliche Leistungen im Rahmen des

Unternehmenszwecks erbracht. Diese wurden jeweils hauptsächlich durch die

Betriebsstätte selbst realisiert, wobei beispielsweise auf die im

Videomaterial ersichtliche Wassergewinnung und Wasserabfüllung, die

Herstellung von Backwaren vor Ort oder die Beschaffung von Gütern innerhalb

des Krisengebiets hinzuweisen ist. Sodann übernahmen die Betriebsstätten

diverse Leistungen im Zusammenhang mit den vom Ausland importierten

Warenlieferungen. Beispielsweise führten sie Arbeiten im Zusammenhang mit den

Auslieferungen an die Endverbraucher sowie mit der Lagerung und der

Aufbereitung der Waren für den Endkonsum aus. Ferner erledigten sie diverse

weitere Dienstleistungen vor Ort (Qualitätsmanagement, Kontrollaufgaben,

Kundenkontakt, etc.), womit ihnen in der Wertschöpfungskette der Gesellschaft

bzw. im gesamten operativen Prozess eine tragende Rolle zukam.

Hinsichtlich der

jeweiligen Mitarbeiter ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der geringen

Anzahl der in der Schweiz tätigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 im Vergleich zu denjenigen, welche im Ausland tätig sind, sowie

aufgrund der Funktionen der schweizerischen Arbeitnehmer, welche vorzugsweise

im Finanzbereich oder im Administrativbereich liegen (Group Finance Director,

Administrative Assistant, Group Controller, Group Treasury, etc.), nicht von

der Hand zu weisen ist, dass das Stammhaus zu Gunsten der Betriebsstätten

eine vorwiegend unterstützende Funktion ausübte und die Betriebsstätten die

tragende Rolle im operativen Prozess übernahmen. In diesem Lichte ist auch

die Erkenntnis der K.______ in der Analyse der Gewinnzuweisung an die

Betriebsstätte der Beschwerdegegnerin 1 in Afghanistan zu würdigen,

wonach die in der Schweiz angesiedelte Finanzfunktion nur begrenzt in die

operativen Belange des Geschäfts eingebunden sei (vgl. dazu auch die

Übersicht über die Funktionen im Jahr 2010). Dies lässt sich im Übrigen auch

auf den Transfer Pricing Review der L.______

für das Jahr 2007 vom 25. Juli 2008 stützen und erscheint nicht zuletzt deshalb als

nachvollziehbar, weil eine Geschäftstätigkeit in einem Konfliktgebiet einen

weitreichendenden Entscheidungsspielraum am Einsatzort bedarf. So lässt es

sich wohl kaum bewerkstelligen, dass Entscheidungen betreffend das operative

Tagesgeschäft von der Schweiz aus getroffen werden und die Arbeitnehmer am

Einsatzort eine reine Auftragsarbeit erledigen. Gegen diese Annahme spricht

auch, dass beispielsweise in Afghanistan einzelne Mitarbeiter tätig waren,

welche höhere Positionen (Operations Controller, General Manager, Operations

Manager, Custom Service Manager, etc.) bekleideten und dementsprechend hohe

Löhne erzielten (vgl. dazu den Auszug der Personaldetails der

Beschwerdegegnerin 1 aus dem Jahr 2009; vgl. auch die diesbezüglichen

Stellenbeschreibungen). Folglich ist davon auszugehen, dass die

Betriebsstätten über weitreichende Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft am Einsatzort besassen, wobei nicht

ausser Acht zu lassen ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 in zahlreichen

Arbeitsverträgen mit hochrangigen Mitarbeitern in diversen Ländern als

Hauptvertragspartei auftrat.

Ein Blick auf die

Wertschöpfungskette der Gesellschaft ergibt ferner, dass – bis auf

Tätigkeiten in Administration und Finanzierung – die massgeblichen operativen

Vorgänge überwiegend im Ausland stattfanden (Einkauf, Transport, Verkauf,

etc.). An diesen waren während den streitbetroffenen Steuerperioden

einerseits die jeweiligen Betriebsstätten beteiligt. Andererseits wurden aber

auch die in Dubai ansässigen Schwestergesellschaften der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 massgeblich in den Wertschöpfungsprozess

eingebunden. Davon gehen im Übrigen auch Letztere aus, indem sie ausführen,

dass die G.______ als lokale Zentrale für die Abwicklung des zentralen Einkaufs-

und der Lieferantenleistungen gedient habe, was mangels genügender Sicherheit

und Infrastruktur im Einsatzgebiet nicht durch die Betriebsstätte selbst habe

bewältigt werden können.

Bezüglich des

Verhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der G.______ ist

schliesslich darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag

abgeschlossen wurde, gestützt worauf die G.______ zentrale Aufgaben für die

Beschwerdegegnerin 1 wahrnahm und dabei einen signifikanten Anteil der

Risiken trug. Dabei trat sie, die G.______, als unabhängige Vertragspartei

auf und erhielt für die erbrachten Leistungen eine Entschädigung

("service fee"), welche höher ausfiel als vergleichbare Leistungen

in einem Land, wo kein Konflikt herrschte (vgl. Rahmenvertrag vom

30.

Juli 2008). Dementsprechend erfüllte die G.______ in den

streitbetroffenen Steuerperioden Kernaufgaben, was sich auch darin zeigt,

dass Letztere in zahlreichen Verträgen als Vertragspartei auftrat. Dabei sind

etwa der Vertrag betreffend die Übernahme von Serviceleistungen mit dem

M.______ in Kabul zu nennen. Aufgrund der im Rahmenvertrag festgehaltenen

Unabhängigkeit der G.______ sowie der drittvergleichskonformen Entschädigung

mit einem Risikozuschlag für ihre Leistungen ergibt sich somit im Ergebnis,

dass sie gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wie eine

unabhängige Drittpartei auftrat. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass

ihre Leistungen eng mit denjenigen der Betriebsstätte der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in Afghanistan verbunden waren.

5.2

Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die

G.______ in den streitbetroffenen Steuerperioden massgeblich in den

Wertschöpfungsprozess bzw. in die operative Geschäftstätigkeit

eingebunden war, was selbst von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht

in Abrede gestellt wird. Vor dem Hintergrund, dass das Stammhaus mittels

einer vertraglichen Vereinbarung zentrale Tätigkeiten (Warenorganisation und

-lieferungen, Management- und Logistikleistungen, Know-how, etc.)

kostenpflichtig an ihre Schwestergesellschaft in Dubai auslagerte, erscheint

es entgegen den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht nachvollziehbar,

dass sie damit gleichzeitig auf die aus den ausgelagerten Tätigkeiten

resultierenden Gewinne vollständig verzichten und sich lediglich auf eine

Finanzsupportfunktion beschränken wollte. Dagegen spricht insbesondere, dass

die Beschwerdegegnerin 1 in zahlreichen Verträgen, beispielsweise in

Kunden- oder Mietverträgen, als Hauptvertragspartei auftrat und das Stammhaus

beim Kerngeschäft, namentlich bei den Lieferungen von Waren in Krisengebiete,

trotz Auslagerung der genannten Tätigkeiten das Erfüllungs- und

Haftungsrisiko trug. Diesbezüglich hinzuweisen ist auch darauf, dass das

Stammhaus selbst für zu teure Warenlieferungen an die amerikanischen Truppen

zu einer Busse verpflichtet wurde (vgl. dazu etwa den Artikel im

Tagesanzeiger vom 9. Dezember 2014, abrufbar unter:

https://www.tagesanzeiger.ch [zuletzt besucht am 17. Juni 2021]). Überdies

ergibt sich aus den Akten, dass das Stammhaus Arbeitsverträge für zahlreiche

Kadermitarbeitende in anderen Ländern in eigenem Namen schloss. Mit Blick auf

die vom Stammhaus an die G.______ im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung

ausgelagerten Tätigkeiten, welche hinsichtlich der Wertschöpfung von

zentraler Bedeutung waren, ist eine vollständige Unabhängigkeit der

Betriebsstätten somit insgesamt zu verneinen. Andernfalls hätten Letztere

jeweils als Hauptvertragspartei auftreten und die benötigten Leistungen auf

eigenen Namen und auf eigene Rechnung beziehen müssen. Im vorliegenden Fall

war es aber gerade das Stammhaus, welches die G.______ im Rahmen der

vertraglichen Vereinbarung zu diesen Leistungen verpflichtete. Demgemäss

müssen deren Leistungen bzw. die daraus resultierenden Gewinne

grösstenteils auch dem Stammhaus und nicht den jeweiligen (anerkannten)

Betriebsstätten im Ausland zugewiesen werden. An Letztere sind vielmehr jene

Gewinne auszuscheiden, die aus reinen Eigenleistungen hervorgegangen sind,

wobei nicht von der Hand zu weisen ist, dass diese in den streitbetroffenen

Steuerperioden erheblich waren. Betrachtet man jedoch die erbrachten

Leistungen der G.______, so sind diese im Rahmen der Wertschöpfungskette

ebenso relevant, weshalb ihnen ebenso ein erheblicher Anteil am Gesamtgewinn

zukommen dürfte. Weist man diesen Anteil dem Stammhaus zu und nimmt demgemäss

eine korrekte Ausscheidung basierend auf dem weltweit erzielten Gewinn vor,

so erscheint es offensichtlich, dass dem Stammhaus steuerbare Gewinne

zukommen, die die aus den Steuervorbescheiden abgeleiteten Beträge massiv

übersteigen. Folglich entsprechen sie diesen grosso modo eben nicht.

5.3

Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass nicht

sämtliche im Ausland erwirtschafteten Gewinne einer anerkannten

Betriebsstätte zugewiesen werden können. So seien nach Angaben der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beispielsweise die Gewinne aus den

Missionen in Syrien der Betriebsstätte in Afghanistan zugewiesen worden,

obschon einzig eine Betreuung von deren Mitarbeitern erfolgt sei. Die

Versorgung habe über Dubai und damit die G.______ stattgefunden. Deren

Gewinne sind nach dem oben Dargelegten aber gerade zu einem grossen Teil dem

Stammhaus zuzuweisen, was gestützt auf die Angaben der

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ebenfalls auf die Falklandinseln, Belize und

möglicherweise auch auf Ascension zutrifft, zumal sie, die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, diesbezüglich ausführen, dass die

Supply-Chain via Dubai erfolgt sei und nur die Einrichtungen vom britischen

Militär zur Verfügung gestellt worden seien. Ferner bezeichnen die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den in den Länderauswertungen bezeichneten

Posten "Duty-Free" als klassisches Handelsgeschäft, welches

organisatorisch zwar dem Stammhaus angeordnet, jedoch stets aus Dubai

betrieben worden sei. Folglich erscheint es auch diesbezüglich

unwahrscheinlich, dass dem Stammhaus diesbezüglich kein Gewinnanteil zukommt,

zumal auch dieses Geschäft im Rahmen der vertraglichen Einigung zwischen den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sowie der G.______ ausgelagert wurde.

Schliesslich ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass es den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betreffend die Missionen in Syrien, dem

Vereinten Königreich (UK) sowie Eritrea zumindest nicht ohne Weiteres gelingt

zu belegen, dass in diesen Ländern eigenständige Betriebsstätten unterhalten

wurden, wodurch diesen die dort erzielten Gewinne zugewiesen werden könnten.

Dies, obschon die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für eine solche

steuermindernde Tatsache die Beweislast tragen. Zwar kann Letzteren darin

gefolgt werden, dass gemäss den Länderauswertungen in den streitbetroffenen

Steuerperioden der an die Betriebsstätte Afghanistan zugewiesene Gewinn etwa

99.

% des Gesamtgewinns ausmachte. Daraus kann jedoch nicht per se

abgeleitet werden, dass die Gewinne, welche anderen Ländern zugewiesen

wurden, bei der vorliegenden Beurteilung völlig ausser Acht zu lassen sind,

zumal selbst 1 % des Gesamtgewinns eine wesentliche Veränderung des

steuerbaren Gewinns bewirken würde.

5.4

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die in den

Schreiben der Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November

2010.

enthaltene Methode offensichtlich nicht mehr zu einem steuerbaren Gewinn

führt, welcher grosso modo dem steuerbaren Gewinn entspricht, welcher bei

einer korrekten Ausscheidung ausgehend vom weltweit erzielten Gewinn

resultieren würde. Dies darum, weil aus den an die G.______ vertraglich

ausgelagerten zentralen Geschäftstätigkeiten ebenfalls erhebliche Gewinne

resultieren, welche grösstenteils dem Stammhaus und nicht der ausländischen

Betriebsstätte zuzuweisen sind. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen,

dass praktisch nur solche ausländischen Gewinne angefallen sind, welche

ohnehin in der Schweiz nicht steuerbar wären. So vermögen die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 einerseits nicht darzulegen, dass sie in

einzelnen betroffenen Ländern effektiv Betriebsstätten unterhalten haben.

Andererseits bringen sie selbst vor, dass diesbezüglich wesentliche

wertschöpfende Tätigkeiten durch die G.______ erfolgten, weshalb die

entsprechenden Gewinnanteile ebenfalls dem Stammhaus zuzuweisen sind.

Das Wissen um diese

praktisch nicht ausnahmslose Zuweisung der Gewinne im Zusammenhang mit der

Tätigkeit der G.______ an die im Ausland liegenden Betriebsstätten hätten die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 bei einer objektivierten Betrachtung und

bei gehöriger Sorgfalt schliesslich erkennen müssen, nicht zuletzt weil

Letztere vor und während den streitbetroffenen Perioden durch fachlich

versierte Personen beraten wurden, wobei ihnen deren Wissen ohne Weiteres

anzurechnen ist (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_1116/2018 vom 5. August 2020

E. 8.3). Zumindest musste es ihnen im Zeitpunkt der streitbetroffenen

Auskünfte der Beigeladenen bewusst gewesen sein, dass bei einer

objektivierten Betrachtung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das

Stammhaus bei einer kostenpflichtigen Auslagerung von Tätigkeiten auf die

dabei erzielten Gewinne vollständig verzichtete. In diesem Lichte ist im

Übrigen auch der frühere Hinweis der Beigeladenen zu verstehen, wonach die Schweiz

nicht nur Kosten tragen könne, sondern ihre Dienste den Betriebsstätten

verrechnen und darüber hinaus einen nach kaufmännischer Usanz realistischen

Gewinn anstreben müsse. Im Ergebnis folgt daraus, dass die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht auf das in den beiden Schreiben der

Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010

Enthaltene vertrauen durften.

6.

Selbst wenn die

Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der beiden Schreiben der Beigeladenen vom

11.

Dezember 2008 und vom 12. November 2010 aber zu verneinen wäre, so

hätten die Beschwerdegegenrinnen 1 und 2 im Vertrauen auf diese

Auskünfte keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen

getroffen. Sie führen zwar richtigerweise aus, dass bereits vor Ergehen der

beiden Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom 12. November 2010

Gespräche mit der Beigeladenen stattgefunden hatten, an welchen jeweils deren

Besteuerung in der Schweiz Gesprächsinhalt war. Der frühere Sachverhalt

unterscheidet sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 massgeblich von demjenigen im Zeitpunkt der streitbetroffenen

"Rulings", da insbesondere der Rahmenvertrag zwischen dem Stammhaus

und der G.______ erst am 30. Juli 2008 und damit kurz vor dem Schreiben

der Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 geschlossen wurde. Sodann

erfolgte eine wesentliche Umstrukturierung der Beschwerdegegnerinnen 1

und 2 erst im Jahr 2008. Folglich vermögen sie aus früheren Gesprächen

mit der Beigeladenen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ferner bringt die Beschwerdeführerin

zu Recht vor, dass die Sitzverlegung der Beschwerdegegnerin 1 im

Jahr 2000 und jene der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2006

erfolgten, weshalb diese zumindest nicht direkt aufgrund der

streitbetroffenen Steuervorbescheide vom 11. Dezember 2008 und vom

12.

November 2010 getätigt wurden. Indem die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sich auf den Standpunkt stellen, dass sie

ohne das Vertrauen in die Richtigkeit der beiden Schreiben ihren Sitz auch in

ein Land hätten verlegen können, in welchem eine wesentlich komfortablere

oder gar keine Besteuerung geherrscht hätte, implizieren sie selber, dass

ihre Sitzwahl bzw. die Beibehaltung des Sitzes in der Schweiz nicht

fiskalischen, sondern ausserfiskalischen Gründen geschuldet war. Folglich

sind diesbezügliche Dispositionen nicht als kausal zu den streitbetroffenen

Auskünften der Beigeladenen anzusehen. Im Übrigen vermögen die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht substantiiert darzulegen, inwiefern

sie, abgesehen von ihrer Sitzwahl, noch weitere nachteilige Dispositionen im

Zusammenhang mit den Schreiben vom 11. Dezember 2008 und vom

12.

November 2010 getroffen hätten, weshalb nicht weiter darauf

einzugehen ist.

7.

Zusammenfassend ergibt

sich, dass sich die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Zusammenhang mit

den schriftlichen Auskünften der Beigeladenen vom 11. Dezember 2008 und

vom 12. November 2010 nicht auf den Vertrauensschutz berufen können. So

war für sie die Unrichtigkeit der beiden Schreiben der Beigeladenen

Dispositiv

erkennbar. Ihnen musste demnach insbesondere bewusst gewesen sein, dass die

darin enthaltene Besteuerungsmethode zu einem steuerbaren Gewinn geführt

hätte, der nicht mehr grosso modo dem steuerbaren Gewinn entsprochen hätte,

welcher bei einer korrekten Ausscheidung ausgehend vom weltweit erzielten

Gewinn resultiert hätte. Sodann musste ihnen klar gewesen sein, dass nicht

praktisch nur solche ausländischen Gewinne angefallen waren, welche ohnehin

in der Schweiz nicht steuerbar gewesen wären. Ferner erscheint es

unwahrscheinlich, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die beiden Schreiben

Dispositionen getätigt hatten, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu

machen wären. Aus dem Gesagten folgt, dass eine Besteuerung gemäss der in den

streitbetroffenen Steuervorbescheiden enthaltenen (Hilfs-)Methode ausser

Betracht fällt.

Folglich ist an den

Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. November 2018

festzuhalten, wonach für die von der Beigeladenen vorgenommene

Steuerberechnung gemäss den streitbetroffenen definitiven Steuerveranlagungen

sowie Einspracheentscheiden kein Raum besteht. Darüber hinaus hat die

Beigeladene mit den dabei errechneten und dem jeweiligen Stammhaus

zugewiesenen Reingewinn ein Ergebnis erzielt, welches offensichtlich nicht

den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Daraus folgt

insgesamt, dass eine Neuberechnung der direkten Bundessteuer für die

Steuerjahre 2009 bis 2011 angezeigt ist. Dabei rechtfertigt es sich, die

Sache an die Beigeladene zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich sie für die

Veranlagung bzw. Erhebung der direkten Bundessteuer zuständig

(vgl. Art. 2 DBG und Art. 104 Abs. 2 DBG i.V.m.

Art. 2 EG DBG), zum anderen können die streitbetroffenen Berechnungen

der direkten Bundessteuern dadurch bestmöglich mit denjenigen der kantonalen

Steuern koordiniert werden (vgl. dazu das VGer-Urteil VG.2017.00087 vom

8. November 2018).

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Abzuweisen ist sie, soweit die Besteuerung

gemäss den Einspracheentscheiden vom 2. Februar 2016 beantragt wurde.

Gutzuheissen ist sie demgegenüber betreffend die Aufhebung des vorliegend

angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin 3. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 3 vom 15. Mai 2017 ist somit aufzuheben und die

Sache ist an die Beigeladene zur Neuberechnung der direkten Bundessteuer für

die Steuerjahre 2009 bis 2011 zurückzuweisen.

8.

Da die Sache an die

Beigeladene zurückzuweisen ist und sich die damit verbundene Neuberechnung

der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2009 bis 2011 als äusserst

komplex erweist, rechtfertigen sich diesbezüglich erneut einige Hinweise.

Die Beigeladene hat in

einem ersten Schritt begründet darzulegen, in welchen Ländern die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 effektiv Betriebsstätten unterhalten

haben, wobei die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2017.00088 vom

8. November 2018 E. II/5.4).

Hernach

hat sie gestützt auf die im Recht liegenden Länderauswertungen den

Gesamtgewinn der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 festzulegen, wobei sie

den Anteil nicht anerkannter Betriebsstätten vorab dem jeweiligen Stammhaus

zuzuweisen hat. Ferner hat sie bei der Festlegung des massgeblichen

Gesamtgewinns zu berücksichtigen, dass die an die afghanischen Behörden im

Steuerjahr 2010 geleistete Zahlung in der Höhe von USD […] bei der

Beschwerdegegnerin 1 als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu

berücksichtigen ist und die von den Beschwerdegegenrinnen 1 und 2

geltend gemachten Währungsumrechnungseffekte als geschäftsmässig unbegründeter

Aufwand ergebnisneutral zu behandeln sind (vgl. dazu VGer-Urteil

VG.2017.00087 vom 8. November 2018 E. II/4 f.).

In der

Folge hat die Beigeladene die eigentliche internationale Ausscheidung

vorzunehmen. Diese hat mangels separater Betriebsstättenbuchhaltungen wie

dargelegt nach der quotenmässig-indirekten Methode zu erfolgen. Dabei sind

anhand von Hilfsfaktoren die Quotenschlüssel für die Betriebsstätten und die

Stammhäuser festzulegen. Neben dem Umsatz bietet sich hierfür insbesondere

der für die Leistungserstellung notwendige Aufwand als geeigneter Hilfsfaktor

dar. Während der Aufwand der Stammhäuser ausschliesslich für deren Quote

relevant ist, ist derjenige der Betriebsstätten für deren Quoten von

Bedeutung. Da die Leistungen von der G.______

nach dem oben Dargelegten zudem vollumfänglich dem jeweiligen Stammhaus

zuzurechnen sind, ist deren Aufwand ebenfalls dem betreffenden Stammhaus

zuzuweisen. Der dabei errechnete Quotenschlüssel ist schliesslich auf den

errechneten Gesamtgewinn anzuwenden, woraus der im Inland steuerbare

Reingewinn resultiert.

Schliesslich

sind die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im Rahmen dieser Neuberechnung darauf

hinzuweisen, dass sie die für die Beigeladene notwendigen Informationen und

Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht beizubringen haben und zur

Auskunft verpflichtet sind.

Im

Übrigen ist es aber auch denkbar und zulässig, dass sich die Parteien über

den Umfang der Steuerpflicht für die direkten Bundessteuern 2009 bis 2011 im

Rahmen eines Vergleichs einigen oder aber ein neues bundesrechtskonformes

"Ruling" abschliessen.

III.

1.

1.1 Nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Wird die

Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden die Kosten anteilsmässig

aufgeteilt. Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG)

kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren

zudem eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der

Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Behörden

steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, da das Beantworten von

Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört.

1.2 Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem

Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen grundsätzlich

als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Da

die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen aber nur teilweise durchdringt und

sich insbesondere die von ihr unterstützten Steuerveranlagungen als

offensichtlich unrechtmässig erweisen, rechtfertigt es sich nach dem oben

Dargelegten (vgl. E. III/1.1), die pauschalen Gerichtskosten in der

Höhe von Fr. 10'000.- ausgangsgemäss zur Hälfte der Beschwerdeführerin

und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen. Aus denselben

Gründen ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine um die Hälfte reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

2.

Gegen den vorliegenden Zwischenentscheid steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur

nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Die Kammer erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin 3 vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben und die

Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beigeladene zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.- werden zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

3.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen 1 und

2 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]