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Entscheid

VG.2020.00090

Sozialversicherung - IV

10. Dezember 2020Deutsch10 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 10. Dezember 2020

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00090

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ leidet an einer

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie an Beschwerden an

der Hüfte und den Beinen. Er absolvierte zunächst ab August 2015 eine

zweijährige Lehre als Büroassistent EBA. Nachdem er das entsprechende Diplom

erlangt hatte, liess er sich bis Ende Juni 2020 in einer dreijährigen Lehre

erfolgreich zum Kaufmann EFZ ausbilden. Während der Ausbildung zum Kaufmann

EFZ erhielt er bis zum 31. Juli 2020 ein Taggeld der Invalidenversicherung.

1.2 Nachdem A.______ seine Lehre absolviert hatte,

teilte die IV-Stelle Glarus seiner Mutter mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020

mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Damit erklärte

sich A.______ nicht einverstanden und führte in seinem Einwand vom 6. August

2020 aus, dass er mindestens eine halbe Invalidenrente zugute habe. Die

IV-Stelle hielt jedoch in ihrer Verfügung vom 19. August 2020 an ihrem

Vorbescheid fest.

2.

2.1 In der Folge erhob A.______ am 21. September 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung

vom 19. August 2020. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.

2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am

28. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei

einzig die Berechnung des Invaliditätsgrads strittig. Gemäss

übereinstimmender Meinung der IV-Stelle Graubünden, der Beschwerdegegnerin

und des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei von einer Erwerbsfähigkeit von

75.

% auszugehen. Die orthopädischen Beschwerden an der Hüfte und an den

Beinen schränkten ihn sehr ein. Er könne die Einschränkungen nur dank

regelmässiger Physiotherapie gerade noch kompensieren. Vorliegend sei

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17.

Januar 1961 (IVV) anwendbar. Er verstehe diese Bestimmung so, dass

das Valideneinkommen gemäss dem Alter aufgerechnet werden müsse. Bis zum 21. Altersjahr

betrage das massgebende Einkommen 70 % gemäss der Lohnstrukturerhebung

(LSE) des Bundesamts für Statistik, also Fr. 58'450.-. Danach erhöhe es

sich auf Fr. 66'800.-. Der Invaliditätsgrad betrage bis zum 21.

Altersjahr 30 % und danach aufgerundet 40 %. Er erfülle daher

spätestens mit Erreichung des 21. Lebensjahrs die Kriterien für die

Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung. Zusätzlich sei

jedoch ein leidensbedingter Abzug anzubringen. Dabei sei die

Invalidenkarriere zu beachten, welche zur Prognose führe, dass er künftig

unterdurchschnittlich verdienen werde. Dem sei mit einem leidensbedingten

Abzug von mindestens 25 % Rechnung zu tragen. Damit resultiere ein

Invaliditätsgrad von mindestens 60 %.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, massgebend sei der

Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19.

August 2020. Daher könne nicht berücksichtigt werden, dass der

Beschwerdeführer am 28. November 2020 21 Jahre alt geworden sei. Der

Vollständigkeit halber sei aber klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nach

Vollendung des 21. Altersjahrs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 39 % aufweise. Richtig sei, dass bei der Berechnung des

Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV, nicht Art. 26 Abs. 2 IVV anzuwenden

sei. Damit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 58'450.-. Im Übrigen

könne den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt werden.

Aufgrund der medizinischen Einschätzungen müsste bei richtiger Betrachtung

eigentlich festgestellt werden, dass er in einer behinderungsgeeigneten

Tätigkeit wie beispielsweise im erlernten Beruf als Kaufmann EFZ trotz

seiner gesundheitlichen Beschwerden 100 % arbeitsfähig sei. Insofern

wirke es sich stark zu seinen Gunsten aus, dass bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens auf die berufspraktische Einschätzung des [...]

abgestellt werde. Ein leidensbedingter Abzug komme nur in Frage, wenn auf die

LSE-Tabellenlöhne abgestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im

Übrigen seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits im

Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsberechnung berücksichtigt worden.

3.

3.1

3.1.1

Dr. med. C.______, Allgemeinmedizin FMH, führte

am 6. August 2019 aus, der Beschwerdeführer leide an einem femoroacetabulären

Impingement beider Hüftgelenke und einer ADHS. Aufgrund des bisherigen

Verlaufs sei weiterhin mit häufigen, kurzen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen.

Eine Dauerarbeitsunfähigkeit im Sinne einer Invalidität sei jedoch nicht zu

erwarten.

3.1.2

D.______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, gab am 17. September 2019 an, aus psychiatrischer Sicht sei der

Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

3.2

Das [...] erstattete am 30. April 2020 den

Schlussbericht über die beruflichen Massnahmen. Der Beschwerdeführer habe durch

die abgeschlossene EBA-Ausbildung bereits über fortgeschrittene Fachkompetenz

verfügt. Er habe motiviert gewirkt und bis auf das Fach Englisch in der

Berufsschule genügende bis gute Noten erzielt. Er verfüge über die nötigen

Kompetenzen und Fähigkeiten, um auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Um

die Anstellungschancen nach der Ausbildung zu steigern, sei eine deutliche

Reduktion der Absenzen wichtig. Hilfreich wäre bei Bedarf eine Unterstützung

durch die Invalidenversicherung in Form von Einarbeitungszuschüssen. Die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage bezogen auf den ersten

Arbeitsmarkt 75 %. Bei einem marktüblichen Lohn von Fr. 4'195.- pro

Monat (Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe für

Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung) betrage der Leistungslohn

Fr. 3'146.25 pro Monat bzw. Fr. 40'901.25 (13 x

Fr. 3'146.25) pro Jahr.

4.

4.1

4.1.1

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität

keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht laut

Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide

erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des

jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss LSE: vor Vollendung von 21

Altersjahren 70 %; nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor

Vollendung von 25 Altersjahren 80 %; nach Vollendung von 25

Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %; danach

100.

%.

4.1.2

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26

Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an

einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen

ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso

dazu gehören aber auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung

abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die

absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie

nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (BGer-Urteil

9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für

Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035).

4.1.3

Es ist zwischen den Parteien nunmehr zu Recht

unbestritten, dass vorliegend für die Bemessung des Invalideneinkommens Art.

26.

Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt. Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass der Beschwerdeführer die Berufslehre zum Kaufmann EFZ zwar

abschliessen konnte, seine Fachkenntnisse aufgrund seiner ADHS aber

wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann wie seine Berufskollegen.

4.1.4

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist

nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des

Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten

Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1). Bei Erlass der Verfügung

vom 19. August 2020 hatte der Beschwerdeführer das 21. Altersjahr noch

nicht beendet. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV das Valideneinkommen

auf 70 % des Medianwerts der LSE festlegen will, was Fr. 58'450.-

entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019).

4.2

4.2.1

Bezüglich des Invalideneinkommens ging die

Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers von den Angaben des [...]

aus. Dieses gab einen Einsteiger-Lohn von Fr. 4'195.- pro Monat an,

welchen es aufgrund der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um einen

Viertel auf Fr. 3'146.25 reduzierte.

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend,

dass seine Leistungsfähigkeit mit 75 % zu hoch eingeschätzt worden sei.

Eine tiefere Einschätzung liesse sich denn auch mit Blick auf die im Recht

liegenden Arztberichte, welche dem Beschwerdeführer eine volle

Arbeitsfähigkeit attestieren, nicht vertreten. Allerdings geht er fehl, wenn

er zusätzlich einen leidensbedingten Abzug verlangt. Mit einem solchen Abzug

wird dem Umstand begegnet, dass eine versicherte Person aus bestimmten

Gründen ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten

kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dies ist aber nur dann angezeigt,

wenn auf statistische Durchschnittslöhne abgestellt wird.

Die Lohnschätzung des

[...] geht hingegen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ein. So

wird einerseits nicht der Durchschnittslohn eines Kaufmanns EFZ als

Ausgangsbasis genommen, sondern der Mindestlohn für Mitarbeitende mit einer

beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im

Gastgewerbe, also in der Branche, in welcher sich der Beschwerdeführer zum

Kaufmann ausbilden liess. Anderseits berücksichtigt das [...] bei seiner

Schätzung bereits die behinderungsbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers, indem es trotz der ärztlich attestierten vollen

Arbeitsfähigkeit die Leistungsfähigkeit auf lediglich 75 % schätzt.

Überdies geht der Beschwerdeführer offensichtlich selbst davon aus, dass er

voll arbeitsfähig ist, hat er sich doch bei der Arbeitslosenversicherung als

uneingeschränkt vermittlungsfähig gemeldet. Damit ist das Invalideneinkommen

von Fr. 3'146.25 pro Monat bzw. Fr. 40'901.25 pro Jahr (13 x Fr. 3'146.25)

nicht nur nicht zu beanstanden, sondern erscheint eher wohlwollend tief

angesetzt zu sein. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450.- und einem

Invalideneinkommen von Fr. 40'901.25 resultiert ein Invaliditätsgrad von

gerundet 30 %, welcher nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt.

4.3

Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdeführer

auch nach Vollendung des 21. Altersjahrs keinen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad aufweist. Das Valideneinkommen beträgt zwar neu

Fr. 66'800.-, mit gerundet 39 % liegt der Invaliditätsgrad aber

immer noch unter 40 %.

Demgemäss ist die

Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss

Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um

neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten

aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und

Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

1.2

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem kann das vorliegende Verfahren

nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der

Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und

ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist

indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu

verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass

sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung

der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).

Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird

in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

2.

Der Rechtsbeistand wird zu

Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

3.

Die Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.

4.

Die Gerichtskasse wird beauftragt,

spätestens im Dezember 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die

Nachzahlung erfüllt sind.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,

auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]