VG.2020.00090
Sozialversicherung - IV
10. Dezember 2020Deutsch10 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 10. Dezember 2020
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00090
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ leidet an einer
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie an Beschwerden an
der Hüfte und den Beinen. Er absolvierte zunächst ab August 2015 eine
zweijährige Lehre als Büroassistent EBA. Nachdem er das entsprechende Diplom
erlangt hatte, liess er sich bis Ende Juni 2020 in einer dreijährigen Lehre
erfolgreich zum Kaufmann EFZ ausbilden. Während der Ausbildung zum Kaufmann
EFZ erhielt er bis zum 31. Juli 2020 ein Taggeld der Invalidenversicherung.
1.2 Nachdem A.______ seine Lehre absolviert hatte,
teilte die IV-Stelle Glarus seiner Mutter mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020
mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Damit erklärte
sich A.______ nicht einverstanden und führte in seinem Einwand vom 6. August
2020 aus, dass er mindestens eine halbe Invalidenrente zugute habe. Die
IV-Stelle hielt jedoch in ihrer Verfügung vom 19. August 2020 an ihrem
Vorbescheid fest.
2.
2.1 In der Folge erhob A.______ am 21. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 19. August 2020. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Überdies seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am
28. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei
einzig die Berechnung des Invaliditätsgrads strittig. Gemäss
übereinstimmender Meinung der IV-Stelle Graubünden, der Beschwerdegegnerin
und des Regionalen Ärztlichen Dienstes sei von einer Erwerbsfähigkeit von
75.
% auszugehen. Die orthopädischen Beschwerden an der Hüfte und an den
Beinen schränkten ihn sehr ein. Er könne die Einschränkungen nur dank
regelmässiger Physiotherapie gerade noch kompensieren. Vorliegend sei
Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17.
Januar 1961 (IVV) anwendbar. Er verstehe diese Bestimmung so, dass
das Valideneinkommen gemäss dem Alter aufgerechnet werden müsse. Bis zum 21. Altersjahr
betrage das massgebende Einkommen 70 % gemäss der Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamts für Statistik, also Fr. 58'450.-. Danach erhöhe es
sich auf Fr. 66'800.-. Der Invaliditätsgrad betrage bis zum 21.
Altersjahr 30 % und danach aufgerundet 40 %. Er erfülle daher
spätestens mit Erreichung des 21. Lebensjahrs die Kriterien für die
Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung. Zusätzlich sei
jedoch ein leidensbedingter Abzug anzubringen. Dabei sei die
Invalidenkarriere zu beachten, welche zur Prognose führe, dass er künftig
unterdurchschnittlich verdienen werde. Dem sei mit einem leidensbedingten
Abzug von mindestens 25 % Rechnung zu tragen. Damit resultiere ein
Invaliditätsgrad von mindestens 60 %.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, massgebend sei der
Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19.
August 2020. Daher könne nicht berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer am 28. November 2020 21 Jahre alt geworden sei. Der
Vollständigkeit halber sei aber klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nach
Vollendung des 21. Altersjahrs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 39 % aufweise. Richtig sei, dass bei der Berechnung des
Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV, nicht Art. 26 Abs. 2 IVV anzuwenden
sei. Damit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 58'450.-. Im Übrigen
könne den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt werden.
Aufgrund der medizinischen Einschätzungen müsste bei richtiger Betrachtung
eigentlich festgestellt werden, dass er in einer behinderungsgeeigneten
Tätigkeit wie beispielsweise im erlernten Beruf als Kaufmann EFZ trotz
seiner gesundheitlichen Beschwerden 100 % arbeitsfähig sei. Insofern
wirke es sich stark zu seinen Gunsten aus, dass bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens auf die berufspraktische Einschätzung des [...]
abgestellt werde. Ein leidensbedingter Abzug komme nur in Frage, wenn auf die
LSE-Tabellenlöhne abgestellt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im
Übrigen seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits im
Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsberechnung berücksichtigt worden.
3.
3.1
3.1.1
Dr. med. C.______, Allgemeinmedizin FMH, führte
am 6. August 2019 aus, der Beschwerdeführer leide an einem femoroacetabulären
Impingement beider Hüftgelenke und einer ADHS. Aufgrund des bisherigen
Verlaufs sei weiterhin mit häufigen, kurzen Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen.
Eine Dauerarbeitsunfähigkeit im Sinne einer Invalidität sei jedoch nicht zu
erwarten.
3.1.2
D.______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, gab am 17. September 2019 an, aus psychiatrischer Sicht sei der
Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
3.2
Das [...] erstattete am 30. April 2020 den
Schlussbericht über die beruflichen Massnahmen. Der Beschwerdeführer habe durch
die abgeschlossene EBA-Ausbildung bereits über fortgeschrittene Fachkompetenz
verfügt. Er habe motiviert gewirkt und bis auf das Fach Englisch in der
Berufsschule genügende bis gute Noten erzielt. Er verfüge über die nötigen
Kompetenzen und Fähigkeiten, um auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Um
die Anstellungschancen nach der Ausbildung zu steigern, sei eine deutliche
Reduktion der Absenzen wichtig. Hilfreich wäre bei Bedarf eine Unterstützung
durch die Invalidenversicherung in Form von Einarbeitungszuschüssen. Die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage bezogen auf den ersten
Arbeitsmarkt 75 %. Bei einem marktüblichen Lohn von Fr. 4'195.- pro
Monat (Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe für
Mitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung) betrage der Leistungslohn
Fr. 3'146.25 pro Monat bzw. Fr. 40'901.25 (13 x
Fr. 3'146.25) pro Jahr.
4.
4.1
4.1.1
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität
keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht laut
Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide
erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des
jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss LSE: vor Vollendung von 21
Altersjahren 70 %; nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor
Vollendung von 25 Altersjahren 80 %; nach Vollendung von 25
Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %; danach
100.
%.
4.1.2
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26
Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an
einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen
ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso
dazu gehören aber auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung
abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die
absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie
nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (BGer-Urteil
9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für
Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035).
4.1.3
Es ist zwischen den Parteien nunmehr zu Recht
unbestritten, dass vorliegend für die Bemessung des Invalideneinkommens Art.
26.
Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Beschwerdeführer die Berufslehre zum Kaufmann EFZ zwar
abschliessen konnte, seine Fachkenntnisse aufgrund seiner ADHS aber
wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann wie seine Berufskollegen.
4.1.4
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten
Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1). Bei Erlass der Verfügung
vom 19. August 2020 hatte der Beschwerdeführer das 21. Altersjahr noch
nicht beendet. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV das Valideneinkommen
auf 70 % des Medianwerts der LSE festlegen will, was Fr. 58'450.-
entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019).
4.2
4.2.1
Bezüglich des Invalideneinkommens ging die
Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers von den Angaben des [...]
aus. Dieses gab einen Einsteiger-Lohn von Fr. 4'195.- pro Monat an,
welchen es aufgrund der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um einen
Viertel auf Fr. 3'146.25 reduzierte.
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend,
dass seine Leistungsfähigkeit mit 75 % zu hoch eingeschätzt worden sei.
Eine tiefere Einschätzung liesse sich denn auch mit Blick auf die im Recht
liegenden Arztberichte, welche dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit attestieren, nicht vertreten. Allerdings geht er fehl, wenn
er zusätzlich einen leidensbedingten Abzug verlangt. Mit einem solchen Abzug
wird dem Umstand begegnet, dass eine versicherte Person aus bestimmten
Gründen ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten
kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dies ist aber nur dann angezeigt,
wenn auf statistische Durchschnittslöhne abgestellt wird.
Die Lohnschätzung des
[...] geht hingegen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ein. So
wird einerseits nicht der Durchschnittslohn eines Kaufmanns EFZ als
Ausgangsbasis genommen, sondern der Mindestlohn für Mitarbeitende mit einer
beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im
Gastgewerbe, also in der Branche, in welcher sich der Beschwerdeführer zum
Kaufmann ausbilden liess. Anderseits berücksichtigt das [...] bei seiner
Schätzung bereits die behinderungsbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers, indem es trotz der ärztlich attestierten vollen
Arbeitsfähigkeit die Leistungsfähigkeit auf lediglich 75 % schätzt.
Überdies geht der Beschwerdeführer offensichtlich selbst davon aus, dass er
voll arbeitsfähig ist, hat er sich doch bei der Arbeitslosenversicherung als
uneingeschränkt vermittlungsfähig gemeldet. Damit ist das Invalideneinkommen
von Fr. 3'146.25 pro Monat bzw. Fr. 40'901.25 pro Jahr (13 x Fr. 3'146.25)
nicht nur nicht zu beanstanden, sondern erscheint eher wohlwollend tief
angesetzt zu sein. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 40'901.25 resultiert ein Invaliditätsgrad von
gerundet 30 %, welcher nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt.
4.3
Hinzuweisen bleibt darauf, dass der Beschwerdeführer
auch nach Vollendung des 21. Altersjahrs keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad aufweist. Das Valideneinkommen beträgt zwar neu
Fr. 66'800.-, mit gerundet 39 % liegt der Invaliditätsgrad aber
immer noch unter 40 %.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss
Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen um
neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und
Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
1.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem kann das vorliegende Verfahren
nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen. Da der
Beschwerdeführer auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und
ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist
indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu
verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass
sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung
der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird
in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
2.
Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
3.
Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die Gerichtskasse wird beauftragt,
spätestens im Dezember 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Nachzahlung erfüllt sind.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 600.- auferlegt,
auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]