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Entscheid

VG.2020.00091

Sozialversicherung - IV

21. Januar 2021Deutsch21 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. Januar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00091

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am […] geborene A.______

meldete sich am 6. Dezember 2017 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an.

1.2

Mit Vorbescheid vom 30. August 2019 sprach die

IV-Stelle A.______ ab dem 1. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von

46 % eine Viertelsrente zu, woran sie trotz der am 5. September 2019

dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom 28. August 2020 festhielt.

2.

A.______

gelangte mit Beschwerde vom 25. September 2020 ans Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 28. August

2020. Ihm sei ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.

Die

IV-Stelle schloss am 26. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,

in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.3

Art und Mass dessen, was einer

versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet

sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den

allgemein herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der

Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise

massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der

infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt

(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3.

A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).

3.

3.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung

haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei,

d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass

das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten

den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und

die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen

einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich

welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.

Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im

Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256

E. 4).

3.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das

Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7

E. 3c/aa).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswerts eines

ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der

gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die

geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten

der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls

in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es

in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351

E. 3a).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Sie habe

verkannt, dass er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer seiner

damaligen Firma nicht unselbstständig, sondern selbstständig erwerbstätig

gewesen sei. Davon sei auch vor dem Hintergrund auszugehen, dass seine

damalige Firma am 24. Juni 2019 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und an

seinen Sohn übergeben worden sei. Sodann habe er sich regelmässig einen Lohn

ausbezahlt, welcher keinen Bezug zur tatsächlichen Leistung gehabt habe. Bei

der Festlegung des Valideneinkommens sei zu diesem fiktiven Bruttolohn daher

der Firmengewinn hinzuzurechnen, ansonsten seinem Wertschöpfungspotential

nicht angemessen Rechnung getragen würde. Ferner sei der Invaliditätsgrad

nach der Methode des gewichteten Tätigkeitsvergleichs zu bemessen, wofür die

Beschwerdegegnerin zunächst hätte abklären müssen, in welchem Umfang er als

[…] und in welchem Umfang er als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Darüber

hinaus hätte sie klären müssen, welche Tätigkeiten er nach Eintritt des

Gesundheitsschadens in welchem Ausmass nicht mehr ausführen könne, wobei es ihm

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, eine leichte

Verweistätigkeit im Umfang von 100 % auszuführen, da er vermehrt Pausen

benötige und in seinem Arbeitstempo eingeschränkt sei. Da er

invalidenversicherungsrechtlich so zu stellen sei, wie wenn er weiterhin für

sein ehemaliges Unternehmen arbeiten würde und weil er dort leichte

Tätigkeiten im Umfang von 20 % sowie schwere Arbeiten im Umfang von

80.

% geleistet habe, sei wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in

schweren Tätigkeiten von einer Invalidität in der Höhe von 80 %

auszugehen. Im Übrigen sei er im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

bereits […]-jährig gewesen. Aufgrund dieses hohen Alters sei er gegenüber

jüngeren Arbeitsnehmern auf dem konkreten Arbeitsmarkt benachteiligt und

vermöge seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr in gleichem Masse verwerten.

Dieser Umstand sei mit einem maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn zu

berücksichtigen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus,

sie sei den ihr obliegenden Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen.

Sie habe zu Recht auf das Belastungsprofil gemäss dem Gutachten der Medical Assessment- and

Business-Center AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) abgestellt, welches dem

Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% attestiert habe und weder von einem erhöhten Pausenbedarf noch von

einem verlangsamten Arbeitstempo ausgegangen sei. Demgegenüber sei der

Bericht des Rehazentrums Valens lediglich als andere Beurteilung des im

Wesentlichen selben medizinischen Sachverhalts zu qualifizieren, wobei die

darin erwähnte Resterwerbsfähigkeit in Verweistätigkeiten nicht

nachvollziehbar sei. Sodann sei die Invaliditätsbemessung mittels der

Einkommensvergleichsmethode nicht zu beanstanden und die Anwendung des

gewichteten Betätigungsvergleichs erweise sich als obsolet, zumal der

Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit eine volle und in angepasster

Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit aufweise. Des Weiteren sei Letzterer als

Geschäftsführer der C.______GmbH tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft

ein regelmässiges, festes Gehalt erhalten, weshalb er entgegen seiner Ansicht

als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Folglich sei bei der

Bemessung des Valideneinkommens auf die Verdienste gemäss dem Auszug seines

individuellen Kontos (IK-Auszug) abzustellen, weil es sich bei den dort

ersichtlichen Löhnen um diejenigen handle, auf welche

Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und entrichtet worden seien. Beim

Invalideneinkommen sei schliesslich die Lohnstrukturerhebung (LSE) des

Bundesamts für Statistik heranzuziehen. Da das dort massgebende Einkommen

bereits dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entspreche, sei kein

zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn geschuldet. Ein solcher sei denn auch

nicht wegen einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit oder wegen seines

Alters vorzunehmen.

5.

5.1

Dr.

med. D.______, Facharzt Allgemeine innere Medizin, nannte am 24. Januar 2018 als

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom,

chronisch rezidivierende low back Schmerzen sowie muskuläre Dysbalance und

Insuffizienz bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule. Überkopfarbeiten könne

der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen und die angestammte Tätigkeit als

[…] sei ihm aktuell kaum noch möglich. Weil Letzterer selbstständig

erwerbstätig sei, komme eine stationäre Therapie sodann nicht in Frage. Es

werde eine Teilerwerbsfähigkeit ausgesprochen, welche je nach Verlauf

angepasst werde. Vom 27. Juni 2017 bis zum 15. Oktober 2017 bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 16. Oktober 2017 bis zum

18.

Dezember 2017 eine von 50 %, ab dem 19. Dezember 2017 bis

zum 14. Januar 2018 eine von 100 % und schliesslich ab dem

15.

Januar 2018 bis auf Weiteres eine von 80 %. Dr. D.______

hielt an seiner Einschätzung am 29. Juni 2018 fest.

5.2

Der

Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers beauftragte die SMAB mit

einer monodisziplinären medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers. Im

Gutachten vom 5. April 2018 stellten die Ärzte als Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervicobrachialsyndrom bei Uncovertebralarthrose C5/6 beidseits, ein

Zervicozephalsyndrom sowie ein beidseitiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom.

Die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden seien

objektivierbar, wobei eine deutliche Schmerzausweitung habe beobachtet werden

können. Seine Einstellung gegenüber einer stationären Rehabilitation und

gegenüber sonstigen Behandlungen sei negativ zu beurteilen, was eher auf

einen geringen Leidensdruck hindeute. Die bisherige Arbeit als […] sei ihm

nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei er in einer körperlich leichten bis

mittelschweren sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der

Hals- und Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten voll arbeitsfähig.

Dabei seien beispielsweise Tätigkeiten im Büro, die Anleitung sowie

Einteilung und Kontrolle von Mitarbeitern, die Projektplanung, die

Offertstellung und die Baumaterialienlogistik denkbar. Zur Entlastung sei

dringend eine Gewichtsabnahme zu empfehlen.

5.3

Der

Beschwerdeführer befand sich vom 15. April 2019 bis zum 5. Mai 2019 in

Valens in stationärer Rehabilitation. Im Austrittsbericht des Rehazentrums

vom 3. Mai 2019 wurden als Diagnosen ein Panvertebralsyndrom, eine arterielle

Hypertonie, der Status nach operativen Behandlungen bei Karpaltunnelsyndrom

rechts im Dezember 2018 und links im Januar 2019 sowie der Status nach einer

arthroskopischen Teilmeniskektomie genannt. Die körperliche Belastbarkeit und

Rumpfstabilität hätten sich beim Austritt als gesteigert gezeigt und die

gesamte Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich verbessert. Beim Training

sei es wiederholt zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik gekommen.

Jedoch habe der Beschwerdeführer die beim Eintritt angegebene Angst vor den

Schmerzen, welche vom Training ausgelöst worden seien, abbauen können,

wodurch er wieder Vertrauen in den eigenen Körper habe gewinnen und einen

besseren Umgang mit Schmerzen habe erreichen können. Ab dem 6. Mai 2019

bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit noch eine

Arbeitsfähigkeit von 25 %. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese

durch eine operative Massnahme signifikant gesteigert werden könne. Es werde

eine ambulante Physio- und eine medizinische Trainingstherapie verordnet.

5.4

5.4.1

Am 8.

August 2019 nahm RAD-Arzt pract. med. E.______, Facharzt für

Arbeitsmedizin, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung. Dabei

führte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein

Zervikobrachial-, ein Zervicozephal- sowie ein pseudoradikuläres

Lumbalsyndrom auf. Die vom Rehazentrum Valens geäusserte Resterwerbsfähigkeit

entspreche gegenüber dem Gutachten der SMAB einer anderen Einschätzung des im

wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustands. So würden darin als

neue Diagnosen zwar zwei Operationen genannt. Es bestünden jedoch keine

Hinweise auf diesbezügliche funktionelle Einschränkungen. Die vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden hätten bereits bei der

Begutachtung der SMAB bestanden, weshalb der Bericht des Rehazentrums Valens

aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei deshalb auf

die Arbeitsunfähigkeiten gemäss dem SMAB-Gutachten abzustellen, wobei sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und von weiteren medizinischen

Massnahmen keine Verbesserungen zu erwarten seien. Eine Gewichtsabnahme und

Physiotherapie würden lediglich zur Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit

beitragen. Anzumerken sei, dass die SMAB auf Diskrepanzen zwischen den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den klinischen Befunden

hingewiesen habe.

5.4.2

In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. November

2020.

führte der RAD aus, an der Stellungnahme vom 8. August 2019 könne

festgehalten werden. Die darin enthaltene Einschätzung der

Resterwerbsfähigkeit stütze sich auf das Gutachten der SMAB, in welchem kein

vermehrter Pausenbedarf und auch kein verlangsamtes Arbeitstempo genannt

würden. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er das dort

genannte Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllen könne, sei auf die Diskrepanzen

zwischen sonstigen Aktivitäten in der Freizeit und den Tätigkeiten im

Haushalt hinzuweisen. Folglich sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und

zumutbar sei, administrative Tätigkeiten oder sonstige angepasste Tätigkeiten

ohne Einschränkungen zu 100% und nicht nur zu 20% ausüben. Soweit das

Rehazentrum Valens von einer wesentlich tieferen Arbeitsfähigkeit in leichten

Tätigkeiten ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal die dortige

Rehabilitation als erfolgreich beschrieben und die Arbeitsunfähigkeit nicht

näher begründet werde. Der Austrittsbericht des Rehazentrums Valens sei

insgesamt lediglich als andere Beurteilung des im Wesentlich gleich gebliebenen

Gesundheitszustands zu werten. Der einzige Unterschied bestehe in den

operativen Behandlungen wegen des Karpaltunnelsyndroms. Diesbezüglich würden

im Bericht jedoch keine funktionellen Einschränkungen genannt.

6.

6.1

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer an einem Panvertebralsyndrom sowie einer

arteriellen Hypertonie leidet und den Status nach operativen Behandlungen bei

Karpaltunnelsyndrom rechts sowie links und den Status nach einer

arthroskopischen Teilmeniskektomie aufweist. Ebenfalls unbestritten ist, dass

er aufgrund dieser Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als […]

vollständig arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im

Recht liegenden medizinischen Berichten. Uneinig sind sich die Parteien

demgegenüber hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit und der Höhe des Invaliditätsgrads bzw. dessen

Berechnung.

6.2

6.2.1

Soweit sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt stellt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen

sei er in einer leichten Verweistätigkeit eingeschränkt,

ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung der noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit zu Recht auf das

Gutachten der SMAB, welchem voller Beweiswert zukommt, da es die

Beweiswertkriterien an ein Gutachten vollumfänglich erfüllt

(vgl. vorstehende E. II/3.4). So erscheint es für die Beantwortung

der vorliegend interessierenden Frage, welche Tätigkeiten dem

Beschwerdeführer in welchem Ausmass noch zumutbar sind, als umfassend. Es

beruht auf allseitigen Untersuchungen und setzt sich mit dem Beschwerdeführer

sowie mit den von ihm beklagten Beschwerden rechtsgenüglich auseinander. Es

wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegeben und leuchtet in der

Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, wovon im Übrigen

auch pract. med. E.______ in seiner Stellungnahme vom 8. August

2019.

ausgeht.

6.2.2

Der Einschätzung der

SMAB-Gutachter steht diejenige des Rehazentrums Valens entgegen. Hierzu ist

mit pract. med. E.______ allerdings darin einig zu gehen, dass der

Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 3. Mai 2019 lediglich eine

andere Einschätzung des im wesentlich unveränderten medizinischen

Sachverhalts darstellt. So stellten die Ärzte gegenüber dem SMAB-Gutachten

zwar neu die Diagnose eines Status nach zwei Operationen bei

Karpaltunnelsyndrom rechts und links. Dass diese operativen Behandlungen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten, führten sie jedoch nicht

aus, sondern verwiesen lediglich pauschal und ohne nähere Begründung auf eine

Arbeitsunfähigkeit von 75 % in einer leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit ab dem 6. Mai 2019. Indem die behandelnden Ärzte des Rehazentrums

Valens damit weder eine neue Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit stellten noch sich mit den übrigen im Recht liegenden

Berichten rechtsgenüglich auseinandersetzten, vermag ihr Bericht keine

Zweifel am SMAB-Gutachten zu erwecken. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass

das Rehazentrum Valens einerseits auf eine erhöhte körperliche Belastbarkeit

und Rumpfstabilität beim Austritt des Beschwerdeführers hinwies, andererseits

ohne nähere Begründung auf eine gegenüber dem SMAB-Gutachten erhöhte

Arbeitsunfähigkeit schloss, was nicht nachvollziehbar erscheint. Im Ergebnis

kommt dem Austrittsbericht somit nicht derselbe Beweiswert wie dem

SMAB-Gutachten zu, weshalb nicht darauf abzustellen ist.

6.3

Als Zwischenfazit ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihm körperlich leichte bis mittelschwere sowie

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals- und

Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % zumutbar sind. Soweit er Einschränkungen

im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und eines verminderten Arbeitstempos

geltend macht, lassen sich den im Recht liegenden medizinischen Akten

diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch keine solchen

anzunehmen sind. Folglich ist die Rechtmässigkeit der von der

Beschwerdegegnerin angestellten Invaliditätsbemessung zu prüfen.

7.

7.1

7.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist

der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Im

Rahmen des Einkommensvergleichs wird nach Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(hypothetisches Valideneinkommen). Diese Methode wird sowohl bei

unselbständig wie auch bei selbständig erwerbstätigen Versicherten angewendet

(vgl. Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig

Erwerbstätigen in der IV, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch

zum Sozialversicherungsrecht 2014, Zürich/St. Gallen 2014, S. 170).

7.1.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel beim zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,

dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre

(BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).

Als

Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten nach Art. 25

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961.

(IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss

AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören Leistungen des Arbeitgebers für den

Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener

Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer

nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung

erbringen kann (lit. b); sowie Arbeitslosenentschädigungen,

Erwerbsausfallentschädigungen und Taggelder der Invalidenversicherung (lit.

c). Folge von Art. 25 Abs. 1 IVV bzw. von der darin

enthaltenen Anknüpfung an die AHV-Beitragspflicht ist, dass grundsätzlich nur

Einkünfte in Anschlag gebracht werden dürfen, welche die versicherte Person

aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit

gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen

würde. Demgegenüber sind beispielsweise die beim Arbeitgeber anfallenden

Lohnnebenkosten nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig der Zinsertrag vom

investierten Eigenkapital bei einem Selbständigerwerbenden oder der

erwirtschaftete Betriebsgewinn einer Aktiengesellschaft beim

geschäftsführenden Alleinaktionär. Während bei Unselbständigerwerbenden

regelmässig die Angaben der Lohnausweise massgebend sind, kann bei

Selbständigerwerbenden in der Regel auf die Einträge im IK-Auszug abgestellt

werden. Die darin eingetragenen Zahlen sind allerdings nicht als

unabänderliche Grössen zu verstehen, welche eine keinem Gegenbeweis

zugängliche Tatsachenvermutung schüfen (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth,

S. 315 ff.).

7.1.3

7.1.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär

von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende

Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das

Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn,

gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist

kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder

jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so

ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person

angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen

Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die

Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE)

herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

7.1.3.2

Wird das

Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss

können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu

ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass

die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge

eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann

(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber

nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser

Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in

Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25.

% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen

BGE 126 V 75). Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist

rechtlicher Natur, die Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen

Ermessensfrage (BGer-Urteil 8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016

E. 6.1.2).

7.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss IK-Auszug

aus dem Jahr 2016 und indexierte diesen auf das Jahr 2017

(Fr. 125'530.- x 1.004), wodurch sie zu einem Valideneinkommen

in der Höhe von Fr. 126'032.10 gelangte. Dies ist unabhängig von der

Einstufung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbender oder

Selbständigerwerbender nicht zu beanstanden. So ist zunächst davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung weiterhin einen Lohn in dieser Höhe auszahlen würde, wobei

weder den Akten etwas Anderweitiges entnommen werden kann noch vom

Beschwerdeführer vorgebracht wird. Sodann handelt es sich bei diesem

Einkommen um dasjenige, auf welches Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt

wurden und welches im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV grundsätzlich

zur Invaliditätsbemessung herangezogen werden darf (vgl. dazu

vorstehende E. II/7.1.2). Ferner bleiben bei diesem Verdienst nicht

jährlich wiederkehrende Leistungen weitgehend unberücksichtigt, womit

einzelnen Lohnverzerrungen entgegengewirkt wird, was gerade mit Blick auf die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anteile am Firmengewinn wichtig

erscheint. So wurden gemäss der im Recht liegenden Buchhaltung seiner

ehemaligen Firma ausschliesslich in den Jahren 2016 und 2017 Teile des

Firmengewinns im Rahmen von Dividenden ausbezahlt, weshalb nicht von

alljährlichen Lohnbestandteilen auszugehen ist. Demgegenüber würde deren

Mitberücksichtigung dazu führen, dass versicherte Personen mit

nichtwiederkehrenden Lohnbestandteilen privilegiert würden, was nicht angehen

kann. Demgemäss ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrads von einem

massgeblichen jährlichen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 126'032.10

auszugehen.

7.3

7.3.1

Für die Ermittlung des

hypothetischen Invalideneinkommens ist sodann auf statistische Angaben

zurückzugreifen (vgl. vorstehende E. II/7.1.3). Die

Beschwerdegegnerin hätte dabei aber nicht auf die Lohnstrukturerhebung aus

dem Jahre 2014, sondern richtigerweise auf den Tabellenlohn gemäss

LSE 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) abstellen und diesen

entsprechend dem Valideneinkommen auf das Jahr 2017 indexieren müssen.

Dadurch resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'070.61

([Fr. 5'340.- x 12 Monate] / 40 Wochenstunden x 41,7

betriebsübliche Arbeitszeit x 1.004).

7.3.2

Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. dazu vorstehende

E. II/7.1.3.2). Während die Beschwerdegegnerin keinen solchen gewährte,

wird vom Beschwerdeführer der höchstzulässige Abzug von 25 % beantragt.

Dem

Beschwerdeführer sind sämtliche Verweistätigkeiten zumutbar, sofern sie

folgende Kriterien einhalten: körperlich

leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen der Hals- und

Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden

verschiedene Tätigkeiten angeboten, welche diesem Belastungsprofil

entsprechen. Diesbezüglich führen die SMAB-Gutachter mit Blick auf seine

frühere Tätigkeit in seiner Firma beispielsweise Arbeiten im Büro, die Anleitung sowie Einteilung und

Kontrolle von Mitarbeitern, die Projektplanung, die Offertstellung und die

Baumaterialienlogistik an. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aber auch

darauf hinzuweisen, dass ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verschiedene

Hilfsarbeitertätigkeiten offenstehen würden, wobei solche auf dem hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

(vgl. dazu BGer-Urteil I 376/05 vom 5. August 2005

E. 4.2; VGer-Urteil VG.2018.00091 vom 13. Dezember 2018

E. II/9.4.3). Sodann ist festzuhalten, dass seine Leistungsfähigkeit

entgegen seinen Vorbringen gemäss ärztlicher Einschätzung nicht durch einen

erhöhten Pausenbedarf oder ein vermindertes Arbeitstempo eingeschränkt ist,

womit sich diesbezüglich ebenfalls kein Abzug rechtfertigt. Schliesslich hat

sein Alter von mittlerweile […] Jahren bzw. von […] Jahren im

Zeitpunkt der festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit keine lohnsenkende Wirkung (vgl. dazu BGer-Urteil

9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 9C_130/2010 vom 14. April

2010.

E. 3.3.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm.

7.4

Zusammenfassend ergibt sich bei

einem Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 und einem Valideneinkommen

von Fr. 126'032.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 58'961.49 und damit

ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %. Dieser berechtigt den

Beschwerdeführer ab dem unbestritten gebliebenen Rentenbeginn (1. Juni

2018) zum Bezug einer Viertelsrente, womit sich die vorliegend angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin insgesamt als rechtmässig erweist.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach Art.

134.

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4.

Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im

Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und

Mitteilung an:

[…]