VG.2020.00091
Sozialversicherung - IV
21. Januar 2021Deutsch21 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. Januar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00091
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am […] geborene A.______
meldete sich am 6. Dezember 2017 bei der IV-Stelle Glarus zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an.
1.2
Mit Vorbescheid vom 30. August 2019 sprach die
IV-Stelle A.______ ab dem 1. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von
46 % eine Viertelsrente zu, woran sie trotz der am 5. September 2019
dagegen erhobenen Einwände mit Verfügung vom 28. August 2020 festhielt.
2.
A.______
gelangte mit Beschwerde vom 25. September 2020 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 28. August
2020. Ihm sei ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
Die
IV-Stelle schloss am 26. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt
(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3.
A., Zürich/Basel/Genf, S. 320).
3.
3.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen
einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.
Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im
Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256
E. 4).
3.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid, sofern das
Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7
E. 3c/aa).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswerts eines
ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der
gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten
der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es
in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3a).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Sie habe
verkannt, dass er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer seiner
damaligen Firma nicht unselbstständig, sondern selbstständig erwerbstätig
gewesen sei. Davon sei auch vor dem Hintergrund auszugehen, dass seine
damalige Firma am 24. Juni 2019 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und an
seinen Sohn übergeben worden sei. Sodann habe er sich regelmässig einen Lohn
ausbezahlt, welcher keinen Bezug zur tatsächlichen Leistung gehabt habe. Bei
der Festlegung des Valideneinkommens sei zu diesem fiktiven Bruttolohn daher
der Firmengewinn hinzuzurechnen, ansonsten seinem Wertschöpfungspotential
nicht angemessen Rechnung getragen würde. Ferner sei der Invaliditätsgrad
nach der Methode des gewichteten Tätigkeitsvergleichs zu bemessen, wofür die
Beschwerdegegnerin zunächst hätte abklären müssen, in welchem Umfang er als
[…] und in welchem Umfang er als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Darüber
hinaus hätte sie klären müssen, welche Tätigkeiten er nach Eintritt des
Gesundheitsschadens in welchem Ausmass nicht mehr ausführen könne, wobei es ihm
entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, eine leichte
Verweistätigkeit im Umfang von 100 % auszuführen, da er vermehrt Pausen
benötige und in seinem Arbeitstempo eingeschränkt sei. Da er
invalidenversicherungsrechtlich so zu stellen sei, wie wenn er weiterhin für
sein ehemaliges Unternehmen arbeiten würde und weil er dort leichte
Tätigkeiten im Umfang von 20 % sowie schwere Arbeiten im Umfang von
80.
% geleistet habe, sei wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in
schweren Tätigkeiten von einer Invalidität in der Höhe von 80 %
auszugehen. Im Übrigen sei er im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
bereits […]-jährig gewesen. Aufgrund dieses hohen Alters sei er gegenüber
jüngeren Arbeitsnehmern auf dem konkreten Arbeitsmarkt benachteiligt und
vermöge seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr in gleichem Masse verwerten.
Dieser Umstand sei mit einem maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn zu
berücksichtigen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus,
sie sei den ihr obliegenden Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen.
Sie habe zu Recht auf das Belastungsprofil gemäss dem Gutachten der Medical Assessment- and
Business-Center AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) abgestellt, welches dem
Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% attestiert habe und weder von einem erhöhten Pausenbedarf noch von
einem verlangsamten Arbeitstempo ausgegangen sei. Demgegenüber sei der
Bericht des Rehazentrums Valens lediglich als andere Beurteilung des im
Wesentlichen selben medizinischen Sachverhalts zu qualifizieren, wobei die
darin erwähnte Resterwerbsfähigkeit in Verweistätigkeiten nicht
nachvollziehbar sei. Sodann sei die Invaliditätsbemessung mittels der
Einkommensvergleichsmethode nicht zu beanstanden und die Anwendung des
gewichteten Betätigungsvergleichs erweise sich als obsolet, zumal der
Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit eine volle und in angepasster
Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit aufweise. Des Weiteren sei Letzterer als
Geschäftsführer der C.______GmbH tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft
ein regelmässiges, festes Gehalt erhalten, weshalb er entgegen seiner Ansicht
als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Folglich sei bei der
Bemessung des Valideneinkommens auf die Verdienste gemäss dem Auszug seines
individuellen Kontos (IK-Auszug) abzustellen, weil es sich bei den dort
ersichtlichen Löhnen um diejenigen handle, auf welche
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und entrichtet worden seien. Beim
Invalideneinkommen sei schliesslich die Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamts für Statistik heranzuziehen. Da das dort massgebende Einkommen
bereits dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entspreche, sei kein
zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn geschuldet. Ein solcher sei denn auch
nicht wegen einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit oder wegen seines
Alters vorzunehmen.
5.
5.1
Dr.
med. D.______, Facharzt Allgemeine innere Medizin, nannte am 24. Januar 2018 als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom,
chronisch rezidivierende low back Schmerzen sowie muskuläre Dysbalance und
Insuffizienz bei einer Fehlhaltung der Wirbelsäule. Überkopfarbeiten könne
der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen und die angestammte Tätigkeit als
[…] sei ihm aktuell kaum noch möglich. Weil Letzterer selbstständig
erwerbstätig sei, komme eine stationäre Therapie sodann nicht in Frage. Es
werde eine Teilerwerbsfähigkeit ausgesprochen, welche je nach Verlauf
angepasst werde. Vom 27. Juni 2017 bis zum 15. Oktober 2017 bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 16. Oktober 2017 bis zum
18.
Dezember 2017 eine von 50 %, ab dem 19. Dezember 2017 bis
zum 14. Januar 2018 eine von 100 % und schliesslich ab dem
15.
Januar 2018 bis auf Weiteres eine von 80 %. Dr. D.______
hielt an seiner Einschätzung am 29. Juni 2018 fest.
5.2
Der
Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers beauftragte die SMAB mit
einer monodisziplinären medizinischen Abklärung des Beschwerdeführers. Im
Gutachten vom 5. April 2018 stellten die Ärzte als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervicobrachialsyndrom bei Uncovertebralarthrose C5/6 beidseits, ein
Zervicozephalsyndrom sowie ein beidseitiges pseudoradikuläres Lumbalsyndrom.
Die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden seien
objektivierbar, wobei eine deutliche Schmerzausweitung habe beobachtet werden
können. Seine Einstellung gegenüber einer stationären Rehabilitation und
gegenüber sonstigen Behandlungen sei negativ zu beurteilen, was eher auf
einen geringen Leidensdruck hindeute. Die bisherige Arbeit als […] sei ihm
nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei er in einer körperlich leichten bis
mittelschweren sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der
Hals- und Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten voll arbeitsfähig.
Dabei seien beispielsweise Tätigkeiten im Büro, die Anleitung sowie
Einteilung und Kontrolle von Mitarbeitern, die Projektplanung, die
Offertstellung und die Baumaterialienlogistik denkbar. Zur Entlastung sei
dringend eine Gewichtsabnahme zu empfehlen.
5.3
Der
Beschwerdeführer befand sich vom 15. April 2019 bis zum 5. Mai 2019 in
Valens in stationärer Rehabilitation. Im Austrittsbericht des Rehazentrums
vom 3. Mai 2019 wurden als Diagnosen ein Panvertebralsyndrom, eine arterielle
Hypertonie, der Status nach operativen Behandlungen bei Karpaltunnelsyndrom
rechts im Dezember 2018 und links im Januar 2019 sowie der Status nach einer
arthroskopischen Teilmeniskektomie genannt. Die körperliche Belastbarkeit und
Rumpfstabilität hätten sich beim Austritt als gesteigert gezeigt und die
gesamte Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich verbessert. Beim Training
sei es wiederholt zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik gekommen.
Jedoch habe der Beschwerdeführer die beim Eintritt angegebene Angst vor den
Schmerzen, welche vom Training ausgelöst worden seien, abbauen können,
wodurch er wieder Vertrauen in den eigenen Körper habe gewinnen und einen
besseren Umgang mit Schmerzen habe erreichen können. Ab dem 6. Mai 2019
bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit noch eine
Arbeitsfähigkeit von 25 %. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese
durch eine operative Massnahme signifikant gesteigert werden könne. Es werde
eine ambulante Physio- und eine medizinische Trainingstherapie verordnet.
5.4
5.4.1
Am 8.
August 2019 nahm RAD-Arzt pract. med. E.______, Facharzt für
Arbeitsmedizin, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung. Dabei
führte er als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Zervikobrachial-, ein Zervicozephal- sowie ein pseudoradikuläres
Lumbalsyndrom auf. Die vom Rehazentrum Valens geäusserte Resterwerbsfähigkeit
entspreche gegenüber dem Gutachten der SMAB einer anderen Einschätzung des im
wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustands. So würden darin als
neue Diagnosen zwar zwei Operationen genannt. Es bestünden jedoch keine
Hinweise auf diesbezügliche funktionelle Einschränkungen. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden hätten bereits bei der
Begutachtung der SMAB bestanden, weshalb der Bericht des Rehazentrums Valens
aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei deshalb auf
die Arbeitsunfähigkeiten gemäss dem SMAB-Gutachten abzustellen, wobei sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und von weiteren medizinischen
Massnahmen keine Verbesserungen zu erwarten seien. Eine Gewichtsabnahme und
Physiotherapie würden lediglich zur Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit
beitragen. Anzumerken sei, dass die SMAB auf Diskrepanzen zwischen den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den klinischen Befunden
hingewiesen habe.
5.4.2
In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. November
2020.
führte der RAD aus, an der Stellungnahme vom 8. August 2019 könne
festgehalten werden. Die darin enthaltene Einschätzung der
Resterwerbsfähigkeit stütze sich auf das Gutachten der SMAB, in welchem kein
vermehrter Pausenbedarf und auch kein verlangsamtes Arbeitstempo genannt
würden. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er das dort
genannte Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllen könne, sei auf die Diskrepanzen
zwischen sonstigen Aktivitäten in der Freizeit und den Tätigkeiten im
Haushalt hinzuweisen. Folglich sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und
zumutbar sei, administrative Tätigkeiten oder sonstige angepasste Tätigkeiten
ohne Einschränkungen zu 100% und nicht nur zu 20% ausüben. Soweit das
Rehazentrum Valens von einer wesentlich tieferen Arbeitsfähigkeit in leichten
Tätigkeiten ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal die dortige
Rehabilitation als erfolgreich beschrieben und die Arbeitsunfähigkeit nicht
näher begründet werde. Der Austrittsbericht des Rehazentrums Valens sei
insgesamt lediglich als andere Beurteilung des im Wesentlich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands zu werten. Der einzige Unterschied bestehe in den
operativen Behandlungen wegen des Karpaltunnelsyndroms. Diesbezüglich würden
im Bericht jedoch keine funktionellen Einschränkungen genannt.
6.
6.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer an einem Panvertebralsyndrom sowie einer
arteriellen Hypertonie leidet und den Status nach operativen Behandlungen bei
Karpaltunnelsyndrom rechts sowie links und den Status nach einer
arthroskopischen Teilmeniskektomie aufweist. Ebenfalls unbestritten ist, dass
er aufgrund dieser Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als […]
vollständig arbeitsunfähig ist. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im
Recht liegenden medizinischen Berichten. Uneinig sind sich die Parteien
demgegenüber hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit und der Höhe des Invaliditätsgrads bzw. dessen
Berechnung.
6.2
6.2.1
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt stellt, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sei er in einer leichten Verweistätigkeit eingeschränkt,
ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung der noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit zu Recht auf das
Gutachten der SMAB, welchem voller Beweiswert zukommt, da es die
Beweiswertkriterien an ein Gutachten vollumfänglich erfüllt
(vgl. vorstehende E. II/3.4). So erscheint es für die Beantwortung
der vorliegend interessierenden Frage, welche Tätigkeiten dem
Beschwerdeführer in welchem Ausmass noch zumutbar sind, als umfassend. Es
beruht auf allseitigen Untersuchungen und setzt sich mit dem Beschwerdeführer
sowie mit den von ihm beklagten Beschwerden rechtsgenüglich auseinander. Es
wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegeben und leuchtet in der
Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, wovon im Übrigen
auch pract. med. E.______ in seiner Stellungnahme vom 8. August
2019.
ausgeht.
6.2.2
Der Einschätzung der
SMAB-Gutachter steht diejenige des Rehazentrums Valens entgegen. Hierzu ist
mit pract. med. E.______ allerdings darin einig zu gehen, dass der
Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 3. Mai 2019 lediglich eine
andere Einschätzung des im wesentlich unveränderten medizinischen
Sachverhalts darstellt. So stellten die Ärzte gegenüber dem SMAB-Gutachten
zwar neu die Diagnose eines Status nach zwei Operationen bei
Karpaltunnelsyndrom rechts und links. Dass diese operativen Behandlungen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten, führten sie jedoch nicht
aus, sondern verwiesen lediglich pauschal und ohne nähere Begründung auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 75 % in einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit ab dem 6. Mai 2019. Indem die behandelnden Ärzte des Rehazentrums
Valens damit weder eine neue Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit stellten noch sich mit den übrigen im Recht liegenden
Berichten rechtsgenüglich auseinandersetzten, vermag ihr Bericht keine
Zweifel am SMAB-Gutachten zu erwecken. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass
das Rehazentrum Valens einerseits auf eine erhöhte körperliche Belastbarkeit
und Rumpfstabilität beim Austritt des Beschwerdeführers hinwies, andererseits
ohne nähere Begründung auf eine gegenüber dem SMAB-Gutachten erhöhte
Arbeitsunfähigkeit schloss, was nicht nachvollziehbar erscheint. Im Ergebnis
kommt dem Austrittsbericht somit nicht derselbe Beweiswert wie dem
SMAB-Gutachten zu, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
6.3
Als Zwischenfazit ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihm körperlich leichte bis mittelschwere sowie
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % zumutbar sind. Soweit er Einschränkungen
im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs und eines verminderten Arbeitstempos
geltend macht, lassen sich den im Recht liegenden medizinischen Akten
diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch keine solchen
anzunehmen sind. Folglich ist die Rechtmässigkeit der von der
Beschwerdegegnerin angestellten Invaliditätsbemessung zu prüfen.
7.
7.1
7.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist
der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Im
Rahmen des Einkommensvergleichs wird nach Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(hypothetisches Valideneinkommen). Diese Methode wird sowohl bei
unselbständig wie auch bei selbständig erwerbstätigen Versicherten angewendet
(vgl. Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig
Erwerbstätigen in der IV, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch
zum Sozialversicherungsrecht 2014, Zürich/St. Gallen 2014, S. 170).
7.1.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel beim zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre
(BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1).
Als
Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten nach Art. 25
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961.
(IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss
AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören Leistungen des Arbeitgebers für den
Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener
Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer
nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung
erbringen kann (lit. b); sowie Arbeitslosenentschädigungen,
Erwerbsausfallentschädigungen und Taggelder der Invalidenversicherung (lit.
c). Folge von Art. 25 Abs. 1 IVV bzw. von der darin
enthaltenen Anknüpfung an die AHV-Beitragspflicht ist, dass grundsätzlich nur
Einkünfte in Anschlag gebracht werden dürfen, welche die versicherte Person
aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit
gewinnen und die dergestalt der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen
würde. Demgegenüber sind beispielsweise die beim Arbeitgeber anfallenden
Lohnnebenkosten nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig der Zinsertrag vom
investierten Eigenkapital bei einem Selbständigerwerbenden oder der
erwirtschaftete Betriebsgewinn einer Aktiengesellschaft beim
geschäftsführenden Alleinaktionär. Während bei Unselbständigerwerbenden
regelmässig die Angaben der Lohnausweise massgebend sind, kann bei
Selbständigerwerbenden in der Regel auf die Einträge im IK-Auszug abgestellt
werden. Die darin eingetragenen Zahlen sind allerdings nicht als
unabänderliche Grössen zu verstehen, welche eine keinem Gegenbeweis
zugängliche Tatsachenvermutung schüfen (vgl. zum Ganzen Meyer/Reichmuth,
S. 315 ff.).
7.1.3
7.1.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn,
gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist
kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person
angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen
Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die
Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE)
herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
7.1.3.2
Wird das
Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Praxisgemäss
können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad einen Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu
ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass
die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge
eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann
(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweis). Ein Abzug soll aber
nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser
Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in
Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens
25.
% des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 V 75). Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist
rechtlicher Natur, die Bestimmung der Höhe eines solchen Abzugs dagegen
Ermessensfrage (BGer-Urteil 8C_530/2015, 8C_563/2015 vom 6. Januar 2016
E. 6.1.2).
7.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss IK-Auszug
aus dem Jahr 2016 und indexierte diesen auf das Jahr 2017
(Fr. 125'530.- x 1.004), wodurch sie zu einem Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 126'032.10 gelangte. Dies ist unabhängig von der
Einstufung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbender oder
Selbständigerwerbender nicht zu beanstanden. So ist zunächst davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung weiterhin einen Lohn in dieser Höhe auszahlen würde, wobei
weder den Akten etwas Anderweitiges entnommen werden kann noch vom
Beschwerdeführer vorgebracht wird. Sodann handelt es sich bei diesem
Einkommen um dasjenige, auf welches Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt
wurden und welches im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV grundsätzlich
zur Invaliditätsbemessung herangezogen werden darf (vgl. dazu
vorstehende E. II/7.1.2). Ferner bleiben bei diesem Verdienst nicht
jährlich wiederkehrende Leistungen weitgehend unberücksichtigt, womit
einzelnen Lohnverzerrungen entgegengewirkt wird, was gerade mit Blick auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anteile am Firmengewinn wichtig
erscheint. So wurden gemäss der im Recht liegenden Buchhaltung seiner
ehemaligen Firma ausschliesslich in den Jahren 2016 und 2017 Teile des
Firmengewinns im Rahmen von Dividenden ausbezahlt, weshalb nicht von
alljährlichen Lohnbestandteilen auszugehen ist. Demgegenüber würde deren
Mitberücksichtigung dazu führen, dass versicherte Personen mit
nichtwiederkehrenden Lohnbestandteilen privilegiert würden, was nicht angehen
kann. Demgemäss ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrads von einem
massgeblichen jährlichen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 126'032.10
auszugehen.
7.3
7.3.1
Für die Ermittlung des
hypothetischen Invalideneinkommens ist sodann auf statistische Angaben
zurückzugreifen (vgl. vorstehende E. II/7.1.3). Die
Beschwerdegegnerin hätte dabei aber nicht auf die Lohnstrukturerhebung aus
dem Jahre 2014, sondern richtigerweise auf den Tabellenlohn gemäss
LSE 2016 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) abstellen und diesen
entsprechend dem Valideneinkommen auf das Jahr 2017 indexieren müssen.
Dadurch resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'070.61
([Fr. 5'340.- x 12 Monate] / 40 Wochenstunden x 41,7
betriebsübliche Arbeitszeit x 1.004).
7.3.2
Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. dazu vorstehende
E. II/7.1.3.2). Während die Beschwerdegegnerin keinen solchen gewährte,
wird vom Beschwerdeführer der höchstzulässige Abzug von 25 % beantragt.
Dem
Beschwerdeführer sind sämtliche Verweistätigkeiten zumutbar, sofern sie
folgende Kriterien einhalten: körperlich
leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule und ohne Überkopfarbeiten. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden
verschiedene Tätigkeiten angeboten, welche diesem Belastungsprofil
entsprechen. Diesbezüglich führen die SMAB-Gutachter mit Blick auf seine
frühere Tätigkeit in seiner Firma beispielsweise Arbeiten im Büro, die Anleitung sowie Einteilung und
Kontrolle von Mitarbeitern, die Projektplanung, die Offertstellung und die
Baumaterialienlogistik an. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aber auch
darauf hinzuweisen, dass ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verschiedene
Hilfsarbeitertätigkeiten offenstehen würden, wobei solche auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
(vgl. dazu BGer-Urteil I 376/05 vom 5. August 2005
E. 4.2; VGer-Urteil VG.2018.00091 vom 13. Dezember 2018
E. II/9.4.3). Sodann ist festzuhalten, dass seine Leistungsfähigkeit
entgegen seinen Vorbringen gemäss ärztlicher Einschätzung nicht durch einen
erhöhten Pausenbedarf oder ein vermindertes Arbeitstempo eingeschränkt ist,
womit sich diesbezüglich ebenfalls kein Abzug rechtfertigt. Schliesslich hat
sein Alter von mittlerweile […] Jahren bzw. von […] Jahren im
Zeitpunkt der festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit keine lohnsenkende Wirkung (vgl. dazu BGer-Urteil
9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 9C_130/2010 vom 14. April
2010.
E. 3.3.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm.
7.4
Zusammenfassend ergibt sich bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 67'070.61 und einem Valideneinkommen
von Fr. 126'032.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 58'961.49 und damit
ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %. Dieser berechtigt den
Beschwerdeführer ab dem unbestritten gebliebenen Rentenbeginn (1. Juni
2018) zum Bezug einer Viertelsrente, womit sich die vorliegend angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin insgesamt als rechtmässig erweist.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
III.
Nach Art.
134.
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4.
Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Mangels Obsiegens
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und
Mitteilung an:
[…]