VG.2020.00093
Sozialversicherung - IV
21. Januar 2021Deutsch18 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. Januar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00093
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______ und C.______
diese vertreten durch Rechtsanwalt
D.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Intensivpflegezuschlag
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] geborene A.______ leidet an einem
geistigen Entwicklungsrückstand. Am 4. April 2019 meldete sie sich
zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle
holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Arztes ein und liess durch
die Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort durchführen.
Anschliessend stellte sie mit Vorbescheid vom 16. April 2020 in
Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem
1. März 2020 und eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem
1. Juni 2020, jeweils bis zur Volljährigkeit von A.______, zu
leisten. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie
indessen.
1.2 Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2020 respektive am
22. Juni 2020 verschiedene Einwände. Nach Einholung eines ärztlichen
Berichts sowie einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht beantwortete die
IV-Stelle den erhobenen Einwand am 9. September 2020. Gleichentags
erliess sie die mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung.
2.
Mit Beschwerde vom 2.
Oktober 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der IV-Stelle vom 9. September 2020 aufzuheben und die
Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am
4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die
Beschwerdegegnerin habe den behinderungsbedingten Betreuungsaufwand mit
36.
Minuten pro Tag zu niedrig angesetzt. Dies gründe insbesondere darin,
dass sie bei der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft stets auf die
elterliche Hilfe und Kontrolle angewiesen sei. Weiter sei der
behinderungsbedingte Hilfebedarf spätestens ab Juni 2020 bei vier
alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Sodann bestehe ein besonders
intensiver Überwachungsbedarf, denn sie könne nicht länger als
15.
Minuten unbeaufsichtigt gelassen werden. Gesunde Kinder in ihrem
Alter könnten wesentlich länger alleine sein.
2.2
Die Beschwerdegegnerin weist daraufhin, dass der
behinderungsbedingte Mehrbedarf von zehn Minuten für das Verrichten der
Notdurft fälschlicherweise nicht im Abklärungsbericht enthalten sei. Damit
bestehe bei der Beschwerdeführerin ein behinderungsbedingter täglicher
Mehraufwand von gesamthaft 46 Minuten, was deutlich unter dem für die
Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags vorausgesetzten Mehraufwand von
vier Stunden liege. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liege
vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit
und ständige Interventionsbereitschaft gefordert sei. Die Beschwerdeführerin
jedoch habe vor ihrem Eintritt in die Heilpädagogische Schule den
Regelkindergarten besucht, wo sie lediglich stundenweise heilpädagogisch
begleitet worden sei. Überdies hätten ihre Eltern angegeben, dass sie sich
für eine kürzere Zeit auch alleine in ihrem Zimmer oder aber draussen
aufhalten könne, womit keine besonders intensive dauernde Überwachung
ausgewiesen sei. Selbst wenn angenommen würde, dass die Notwendigkeit einer
dauernden Überwachung der Beschwerdeführerin bestehe, sei dies lediglich mit
einem pauschalisierten Zeitaufwand von 120 Minuten anzurechnen. Folglich
würde auch diesfalls der Mindestaufwand von vier Stunden für die
Zusprache eines Intensivpflegezuschlags nicht erreicht.
3.
3.1
Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die
wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die
folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: Ankleiden und Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der
Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme
(BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c,
125.
V 297 E. 4a, 121 V 88 E. 3a).
3.2
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die
versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf
die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Eine mittelschwere
Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV insbesondere gegeben,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b). Eine leichte Hilflosigkeit liegt nach
Art. 37 Abs. 3 IVV unter anderem vor, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Für
den anrechenbaren Mehraufwand wurden zeitliche Höchstgrenzen festgelegt,
welche die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendige Zeit
beziffern (Ziff. 8074 i.V.m. Anhang IV des Kreisschreibens über die
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar
2015.
[KSIH]).
4.
4.1
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die
zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim
aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche
Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten
Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei
einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei
einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des
Höchstbetrags der Altersrenten nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3
IVG).
4.2
4.2.1
Eine besonders intensive Betreuung bei
Minderjährigen im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt vor,
wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen
(Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf
an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für
ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische
Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische
Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person
infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden
Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet
werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als
Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
4.2.2
Der Anspruch auf einen pauschalen
Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht
nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag
pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für
die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um
die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen
Gründen (zum Beispiel aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen), sei es
infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus (BGer-Urteil
8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.2).
4.2.3
Eine besonders intensive dauernde Überwachung ist
gemäss Ziff. 8079 KSIH gegeben, wenn von der Betreuungsperson
überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige
Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die
Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person
aufhalten muss, da eine kurze Unaufmerksamkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven
Schädigung von Person und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten
1:1 Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen.
Gemäss Anhang III KSIH ist eine besonders intensive Überwachung vor einem
Alter von acht Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Das
Bundesgericht bejahte jedoch eine besonders intensive Überwachung bei einem
sechsjährigen autistischen Mädchen, welches im Alltag nie aus den Augen
gelassen werden durfte, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstörte oder
durcheinanderbrachte, sowie nicht in der Lage war, Gefahren und das Geschehen
um sich einzuschätzen. Auch musste es ausserhalb der Wohnung oder der Schule
dauernd an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungsängste gegenüber
Fremden kannte und mit diesen auch mitgegangen wäre. Wo es nicht möglich und
auch sinnvoll war, das Kind an die Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen,
musste die Begleitperson besonders aufmerksam sein und ständig bereit sein,
einzugreifen, um zu verhindern, dass es weglief, sich bei der Benutzung der
Spielgeräte verletzte oder Sachen Dritter beschädigte (BGer-Urteil
9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2 f.). Entsprechend ist
eine besonders intensive Überwachung insbesondere in schweren Fällen von
Autismus anzunehmen, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen
gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen
(BGer-Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.4).
5.
5.1
Der Versicherungsträger prüft im Rahmen des ihm
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die gestellten Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu können
insbesondere auch Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden
(Art. 69 Abs. 2 IVV).
5.2
Einem an Ort und Stelle erhobenen Bericht zur
Abklärung der Hilflosigkeit und des Anspruchs auf Zusprache eines
Intensivpflegezuschlags (vgl. BGer-Urteil I 684/05 vom
19.
Dezember 2006 E. 4.1) kommt voller Beweiswert zu, wenn die
folgenden Anforderungen erfüllt werden: Als Berichterstatterin wirkt eine
qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten
Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten
hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig der
Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen
sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Überwachung und
der Pflege. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen.
Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1,
130.
V 61 E. 6.2, SVR 2012 IV Nr. 54).
6.
6.1
Dr. med. E.______, leitender Arzt Kinder- und
Jugendmedizin Neuropädiatrie am Spital F.______, diagnostizierte am
2.
September 2019 ein mentales Retardierungssyndrom mit kognitiven
Fähigkeiten im Bereich einer psychointellektuellen Retardierung und eine
Spracherwerbsstörung, schloss das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung
jedoch aus. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim An- und Ausziehen,
beim Essen, beim Verkleinern der Speisen, bei der Körperpflege und beim
Stuhlgang. Sie könne praktisch keine gesellschaftlichen Kontakte aufnehmen
und benötige eine praktisch ständige Überwachung. Einzig beim Aufstehen, sich
Hinlegen und sich Hinsetzen sei sie selbständig. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass sie später eventuell weniger Unterstützung benötigen werde.
6.2
Am 4. Dezember 2019 führte eine Abklärungsperson
der Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung der Hilflosigkeit und
des Betreuungsaufwands bei der Beschwerdeführerin zuhause durch. Zu dieser Zeit
besuchte diese den zweiten Kindergarten, wobei sie im Umfang von
6.
Lektionen pro Woche heilpädagogisch begleitet wurde. Dabei ergab sich
ein behinderungsbedingter Mehraufwand für das An- und Auskleiden von
15.
Minuten und für das Verrichten der Notdurft von 5 Minuten. Die
Abklärungsperson wies daraufhin, dass die Beschwerdeführerin gemäss den
Ausführungen ihrer Eltern im Haus einige Zeit unbeobachtet gelassen werden
könne und in der Lage sei, sich auch länger als 15 Minuten selber zu
beschäftigen.
6.3
Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom
7.
April 2020 der Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich
mit den Eltern der Beschwerdeführerin berichteten Letztere insbesondere, dass
die Beschwerdeführerin im Sommer 2020 an die heilpädagogische
Sonderschule wechseln werde. Aufgrund der telefonischen Rückmeldungen der
Eltern der Beschwerdeführerin zu den alltäglichen Lebensverrichtungen
resultierte im Abklärungsbericht vom 7. April 2020 ein zeitlicher,
behinderungsbedingter Mehraufwand für das An- und Auskleiden der
Beschwerdeführerin von 25 Minuten und ein solcher für die Körperpflege
von 11 Minuten.
6.4
Am 7. Juli 2020 wies Dr. E.______ daraufhin,
die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 das letzte Mal gesehen zu haben.
Daher könne er nicht beurteilen, inwiefern diese in den Bereichen Anziehen,
Essen, Waschen, Aufnahme der persönlichen Kontakte und Kommunikation
selbständig sei.
6.5
Am 19. August 2020 hielt die Abklärungsperson der
Sozialversicherungsanstalt Zürich abermals fest, dass die Beschwerdeführerin
gemäss der Rückmeldung von deren Eltern anlässlich der Abklärung vor Ort auch
einige Zeit unbeobachtet gelassen werden könne. Im Alter von fünf Jahren und
acht Monaten sei dieser objektive Überwachungsbedarf altersentsprechend.
Zudem würde im Falle der Bejahung der persönlichen Überwachung ein
Zeitaufwand von zwei Stunden angerechnet, woraus ein Gesamtaufwand von
zwei Stunden und 36 Minuten resultieren würde, welcher keinen
Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen würde.
6.6
In der Stellungnahme vom 6. November 2020 hielt die
Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich fest, dass im
Abklärungsbericht vom 7. April 2020 der Mehraufwand für das Verrichten
der Notdurft von täglich 10 Minuten nicht nachgeführt worden sei, was zu
korrigieren sei. Folglich betrage der Mehraufwand für die alltäglichen
Lebensverrichtungen gesamthaft nicht 36, sondern 46 Minuten.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine
Einwendungen gegen die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, dass sie in
vier von den anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die
Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Folglich steht ihr
unbestrittenermassen ein Anspruch auf die Entrichtung einer mittleren
Hilflosenentschädigung zu, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur mittleren
Hilflosenentschädigung Anspruch auf die Entrichtung eines
Intensivpflegezuschlags hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in
Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 496).
7.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid
massgeblich auf die vor Ort durchgeführte Abklärung und die gestützt darauf
verfassten Berichte. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Abklärung vor Ort dem Abklärungsdienst der
Sozialversicherungsanstalt Zürich übertrug. Die Beschwerdegegnerin hat
Dispositiv
demnach darauf verzichtet, die Abklärung selber vorzunehmen, sondern hat den
diesbezüglichen Auftrag einer entsprechend fachlich versierten Institution
übertragen, was nicht zu beanstanden ist. In den beiden Abklärungsberichten
wird bei jeder alltäglichen Lebensverrichtung eingehend begründet, wozu die
Beschwerdeführerin in der Lage ist und inwiefern sie bei der jeweiligen
Tätigkeit auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. So wird
beispielsweise detailliert beschrieben, welche Hilfe die Beschwerdeführerin
beim Anziehen der Kleider und des Pyjamas benötigt und was passiert, falls
sie diese Hilfe nicht erhält. Auch wird die Schilderung der Eltern der
Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach diese beispielsweise die
Turnkleidung für den Turnunterricht bereits am Morgen unter die Kleider
anziehe, was auch die anderen Kinder so praktizieren würden. Ebenso wird
genau beschrieben, wie die Beschwerdeführerin beim
Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilfe Dritter benötigt, was mit den Ausführungen
von Dr. E.______ ausdrücklich übereinstimmt. Weiter finden sich in den
Abklärungsberichten detaillierte Informationen dazu, wie die
Beschwerdeführerin isst, ob die Beschwerdeführerin am Tag oder in der Nacht
noch Windeln benötigt oder aber wie sich die Vornahme der Körperpflege
gestaltet. Gestützt auf die genau umschriebene Hilfestellung seitens der
Eltern wird anschliessend begründet, weshalb ein zeitlicher Mehraufwand
aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit ausgewiesen wird. Dazu wird auch auf
die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose und die daraus
resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingegangen, welche zur
Notwendigkeit der Unterstützung durch die Eltern führt. Weiter wird
angegeben, welcher Zeitaufwand ein gesundes Kind im Alter der
Beschwerdeführerin für die jeweilige Lebensverrichtung benötigen würde, womit
der Zusatzaufwand der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise bestimmt
wird. Sodann ergibt sich aus einem Vergleich des Abklärungsberichts vom 17.
Dezember 2019 mit jenem vom 7. April 2020, inwiefern sich die Situation in
den vergangenen vier Monaten verändert hatte und welche Auswirkungen
dies auf den Mehraufwand infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zeitigte.
Soweit die
Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den in den beiden Abklärungsberichten
fehlenden zeitlichen Mehraufwand in Sachen Notdurft erhebt, hat die
Sozialversicherungsanstalt Zürich ihre Abklärungsberichte im vorliegenden
Beschwerdeverfahren diesbezüglich korrigiert, was auch die Beschwerdegegnerin
anerkennt. Damit hat sie den grundsätzlich berechtigten Vorbringen der
Beschwerdeführerin Rechnung getragen, womit von einem behinderungsbedingten
zeitlichen Mehraufwand von gesamthaft 46 Minuten auszugehen ist. Im
Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen
gegen die in den beiden Abklärungsberichten gemachten Ausführungen in Bezug
auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie setzt sich insbesondere nicht
damit auseinander, aus welchem Grund den darin von ihren Eltern
wiedergegebenen Ausführungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen
nicht gefolgt werden könnte. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die in den
Abklärungsberichten gemachten Ausführungen nicht nachvollziehbar seien
bzw. ihren eigenen Ausführungen widersprechen würden. Zwar bringt die
Beschwerdeführerin pauschal vor, der zeitliche Mehraufwand für ihre
Körperpflege im Vergleich zu einem gesunden Kind in ihrem Alter sei höher als
die angerechneten elf Minuten. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der
Abklärungsbericht genau beziffert, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für
ihre tägliche Körperpflege benötigt (Waschen/Zahnpflege: 10 Minuten;
Kämmen: 3 Minuten; Baden/Duschen: 3 Minuten; gesamthaft
26 Minuten). Diese Zeitangaben erscheinen durchaus als plausibel, zumal
die für das Baden benötigte Zeit von täglich drei Minuten auf der
Aussage der Eltern der Beschwerdeführerin basiert, wonach diese ein bis zwei
Mal in der Woche gebadet werde. Vom Gesamtaufwand der Körperpflege von
26 Minuten wird der in Anhang IV KSIH für die altersentsprechende Hilfe
für ein sechs bis achtjähriges Kind angegebene Referenzwert von
15 Minuten abgezogen, woraus ein Zusatzaufwand von elf Minuten
resultiert, was durchaus nachvollziehbar ist. Anzeichen für eine Fehleinschätzung
im Abklärungsbericht sind somit keine ersichtlich. Folglich ist dem
Abklärungsbericht und dessen Ergänzungen in Bezug auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen voller Beweiswert zuzuerkennen, weshalb darauf
abzustellen ist. Entsprechend ergibt sich der relevante Sachverhalt mit
hinreichender Deutlichkeit aus den vorhandenen Akten, womit auf das Einholen
von weiteren Beweisabnahmen verzichtet werden kann.
7.3
7.3.1 In Bezug auf die Überwachung der Beschwerdeführerin
weisen die beiden Abklärungsberichte daraufhin, dass sich diese gemäss
Aussage ihrer Eltern einige Zeit, auch länger als 15 Minuten, selber
beschäftigen könne, was bislang noch zu keiner gefährlichen Situation geführt
habe. Draussen dürfe sich die Beschwerdeführerin ums Haus herum alleine aufhalten,
ansonsten müsse sie ständig im Auge gehalten werden, da sie kein Bewusstsein
für Gefahren habe und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. Gestützt darauf
kommt die Abklärungsperson zum Schluss, dass sich die Überwachungssituation
der Beschwerdeführerin noch in einem altersentsprechenden Rahmen befinde,
weshalb weder eine dauernde noch eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin
anerkennt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dass sie für
eine Zeit von ungefähr 15 Minuten alleine gelassen werden kann, sowohl
im Haus als auch draussen. Demnach äussert sie sich im gleichen Sinne, wie
sie dies anlässlich der Abklärung vor Ort gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt Zürich getan hat. Dennoch ist sie der Ansicht,
dass bei ihr das Erfordernis einer besonders intensiven dauernden Überwachung
erfüllt sei. Diesem Vorbringen kann offensichtlich nicht gefolgt werden, wird
doch dafür eine 1:1 Betreuung vorausgesetzt, bei welcher sich die Betreuungsperson
permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, wobei
eine kurze Unaufmerksamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Person
und Gegenständen führen würde (vgl. E. II/4.2.3 vorne). Kann die
Beschwerdeführerin aber für eine Zeitspanne von ungefähr 15 Minuten
unbeaufsichtigt gelassen werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich
diese verletzen oder aber Gegenstände beschädigen würde, muss daraus ohne
Weiteres folgen, dass keine Notwendigkeit einer ständigen Betreuung und damit
einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung vorhanden ist.
Damit übereinstimmend hält der Anhang III KSIH fest, dass eine besonders
intensive Überwachung vor einem Alter von acht Jahren in der Regel nicht
in Betracht fällt, worauf sich nicht zuletzt auch der Abklärungsbericht der
Sozialversicherungsanstalt Zürich stützt.
7.3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin offen
gelassen werden kann sodann, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden
Überwachung bedarf. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39 Abs. 3 IVV im Rahmen der
Berechnung des Intensivpflegezuschlags ein Zeitaufwand von pauschal
zwei Stunden angerechnet, woraus ein gesamthafter behinderungsbedingter
Mehraufwand von 2 Stunden und 46 Minuten resultieren würde. Für die
Zusprache eines Intensivpflegezuschlags wird jedoch ein solcher von
mindestens vier Stunden vorausgesetzt (Art. 42ter Abs. 3 IVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVV). Demnach würde auch bei Vorliegen einer
dauernden Überwachung kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag
bestehen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.
Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr überdies keine
Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]