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Entscheid

VG.2020.00093

Sozialversicherung - IV

21. Januar 2021Deutsch18 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. Januar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00093

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.______ und C.______

diese vertreten durch Rechtsanwalt

D.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Intensivpflegezuschlag

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] geborene A.______ leidet an einem

geistigen Entwicklungsrückstand. Am 4. April 2019 meldete sie sich

zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle

holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Arztes ein und liess durch

die Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung vor Ort durchführen.

Anschliessend stellte sie mit Vorbescheid vom 16. April 2020 in

Aussicht, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem

1. März 2020 und eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem

1. Juni 2020, jeweils bis zur Volljährigkeit von A.______, zu

leisten. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie

indessen.

1.2 Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2020 respektive am

22. Juni 2020 verschiedene Einwände. Nach Einholung eines ärztlichen

Berichts sowie einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht beantwortete die

IV-Stelle den erhobenen Einwand am 9. September 2020. Gleichentags

erliess sie die mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung.

2.

Mit Beschwerde vom 2.

Oktober 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der IV-Stelle vom 9. September 2020 aufzuheben und die

Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Letztere schloss am

4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die

Beschwerdegegnerin habe den behinderungsbedingten Betreuungsaufwand mit

36.

Minuten pro Tag zu niedrig angesetzt. Dies gründe insbesondere darin,

dass sie bei der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft stets auf die

elterliche Hilfe und Kontrolle angewiesen sei. Weiter sei der

behinderungsbedingte Hilfebedarf spätestens ab Juni 2020 bei vier

alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Sodann bestehe ein besonders

intensiver Überwachungsbedarf, denn sie könne nicht länger als

15.

Minuten unbeaufsichtigt gelassen werden. Gesunde Kinder in ihrem

Alter könnten wesentlich länger alleine sein.

2.2

Die Beschwerdegegnerin weist daraufhin, dass der

behinderungsbedingte Mehrbedarf von zehn Minuten für das Verrichten der

Notdurft fälschlicherweise nicht im Abklärungsbericht enthalten sei. Damit

bestehe bei der Beschwerdeführerin ein behinderungsbedingter täglicher

Mehraufwand von gesamthaft 46 Minuten, was deutlich unter dem für die

Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags vorausgesetzten Mehraufwand von

vier Stunden liege. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liege

vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit

und ständige Interventionsbereitschaft gefordert sei. Die Beschwerdeführerin

jedoch habe vor ihrem Eintritt in die Heilpädagogische Schule den

Regelkindergarten besucht, wo sie lediglich stundenweise heilpädagogisch

begleitet worden sei. Überdies hätten ihre Eltern angegeben, dass sie sich

für eine kürzere Zeit auch alleine in ihrem Zimmer oder aber draussen

aufhalten könne, womit keine besonders intensive dauernde Überwachung

ausgewiesen sei. Selbst wenn angenommen würde, dass die Notwendigkeit einer

dauernden Überwachung der Beschwerdeführerin bestehe, sei dies lediglich mit

einem pauschalisierten Zeitaufwand von 120 Minuten anzurechnen. Folglich

würde auch diesfalls der Mindestaufwand von vier Stunden für die

Zusprache eines Intensivpflegezuschlags nicht erreicht.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind,

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die

wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die

folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: Ankleiden und Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der

Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme

(BGE 133 V 450 E. 7.2, 127 V 94 E. 3c,

125.

V 297 E. 4a, 121 V 88 E. 3a).

3.2

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die

versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in

allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf

die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Eine mittelschwere

Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV insbesondere gegeben,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b). Eine leichte Hilflosigkeit liegt nach

Art. 37 Abs. 3 IVV unter anderem vor, wenn die versicherte Person

trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an

Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten

Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Für

den anrechenbaren Mehraufwand wurden zeitliche Höchstgrenzen festgelegt,

welche die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendige Zeit

beziffern (Ziff. 8074 i.V.m. Anhang IV des Kreisschreibens über die

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar

2015.

[KSIH]).

4.

4.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die

zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim

aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche

Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei

einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei

einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des

Höchstbetrags der Altersrenten nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung vom 20. Dezember 1946

(AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3

IVG).

4.2

4.2.1

Eine besonders intensive Betreuung bei

Minderjährigen im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt vor,

wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit

zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen

(Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf

an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten

Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für

ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische

Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische

Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person

infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden

Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet

werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als

Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

4.2.2

Der Anspruch auf einen pauschalen

Intensivpflegezuschlag im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht

nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag

pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für

die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um

die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss – sei es aus medizinischen

Gründen (zum Beispiel aufgrund der Gefahr von epileptischen Anfällen), sei es

infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus (BGer-Urteil

8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.2).

4.2.3

Eine besonders intensive dauernde Überwachung ist

gemäss Ziff. 8079 KSIH gegeben, wenn von der Betreuungsperson

überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige

Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die

Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person

aufhalten muss, da eine kurze Unaufmerksamkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven

Schädigung von Person und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten

1:1 Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen.

Gemäss Anhang III KSIH ist eine besonders intensive Überwachung vor einem

Alter von acht Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Das

Bundesgericht bejahte jedoch eine besonders intensive Überwachung bei einem

sechsjährigen autistischen Mädchen, welches im Alltag nie aus den Augen

gelassen werden durfte, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstörte oder

durcheinanderbrachte, sowie nicht in der Lage war, Gefahren und das Geschehen

um sich einzuschätzen. Auch musste es ausserhalb der Wohnung oder der Schule

dauernd an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungsängste gegenüber

Fremden kannte und mit diesen auch mitgegangen wäre. Wo es nicht möglich und

auch sinnvoll war, das Kind an die Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen,

musste die Begleitperson besonders aufmerksam sein und ständig bereit sein,

einzugreifen, um zu verhindern, dass es weglief, sich bei der Benutzung der

Spielgeräte verletzte oder Sachen Dritter beschädigte (BGer-Urteil

9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2 f.). Entsprechend ist

eine besonders intensive Überwachung insbesondere in schweren Fällen von

Autismus anzunehmen, bei denen ein Kind keine fünf Minuten aus den Augen

gelassen werden kann und die Eltern permanent intervenieren müssen

(BGer-Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.4).

5.

5.1

Der Versicherungsträger prüft im Rahmen des ihm

obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die gestellten Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu können

insbesondere auch Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden

(Art. 69 Abs. 2 IVV).

5.2

Einem an Ort und Stelle erhobenen Bericht zur

Abklärung der Hilflosigkeit und des Anspruchs auf Zusprache eines

Intensivpflegezuschlags (vgl. BGer-Urteil I 684/05 vom

19.

Dezember 2006 E. 4.1) kommt voller Beweiswert zu, wenn die

folgenden Anforderungen erfüllt werden: Als Berichterstatterin wirkt eine

qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten

Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten

hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig der

Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen

sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Überwachung und

der Pflege. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen.

Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1,

130.

V 61 E. 6.2, SVR 2012 IV Nr. 54).

6.

6.1

Dr. med. E.______, leitender Arzt Kinder- und

Jugendmedizin Neuropädiatrie am Spital F.______, diagnostizierte am

2.

September 2019 ein mentales Retardierungssyndrom mit kognitiven

Fähigkeiten im Bereich einer psychointellektuellen Retardierung und eine

Spracherwerbsstörung, schloss das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung

jedoch aus. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim An- und Ausziehen,

beim Essen, beim Verkleinern der Speisen, bei der Körperpflege und beim

Stuhlgang. Sie könne praktisch keine gesellschaftlichen Kontakte aufnehmen

und benötige eine praktisch ständige Überwachung. Einzig beim Aufstehen, sich

Hinlegen und sich Hinsetzen sei sie selbständig. Es sei jedoch davon

auszugehen, dass sie später eventuell weniger Unterstützung benötigen werde.

6.2

Am 4. Dezember 2019 führte eine Abklärungsperson

der Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Abklärung der Hilflosigkeit und

des Betreuungsaufwands bei der Beschwerdeführerin zuhause durch. Zu dieser Zeit

besuchte diese den zweiten Kindergarten, wobei sie im Umfang von

6.

Lektionen pro Woche heilpädagogisch begleitet wurde. Dabei ergab sich

ein behinderungsbedingter Mehraufwand für das An- und Auskleiden von

15.

Minuten und für das Verrichten der Notdurft von 5 Minuten. Die

Abklärungsperson wies daraufhin, dass die Beschwerdeführerin gemäss den

Ausführungen ihrer Eltern im Haus einige Zeit unbeobachtet gelassen werden

könne und in der Lage sei, sich auch länger als 15 Minuten selber zu

beschäftigen.

6.3

Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom

7.

April 2020 der Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich

mit den Eltern der Beschwerdeführerin berichteten Letztere insbesondere, dass

die Beschwerdeführerin im Sommer 2020 an die heilpädagogische

Sonderschule wechseln werde. Aufgrund der telefonischen Rückmeldungen der

Eltern der Beschwerdeführerin zu den alltäglichen Lebensverrichtungen

resultierte im Abklärungsbericht vom 7. April 2020 ein zeitlicher,

behinderungsbedingter Mehraufwand für das An- und Auskleiden der

Beschwerdeführerin von 25 Minuten und ein solcher für die Körperpflege

von 11 Minuten.

6.4

Am 7. Juli 2020 wies Dr. E.______ daraufhin,

die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 das letzte Mal gesehen zu haben.

Daher könne er nicht beurteilen, inwiefern diese in den Bereichen Anziehen,

Essen, Waschen, Aufnahme der persönlichen Kontakte und Kommunikation

selbständig sei.

6.5

Am 19. August 2020 hielt die Abklärungsperson der

Sozialversicherungsanstalt Zürich abermals fest, dass die Beschwerdeführerin

gemäss der Rückmeldung von deren Eltern anlässlich der Abklärung vor Ort auch

einige Zeit unbeobachtet gelassen werden könne. Im Alter von fünf Jahren und

acht Monaten sei dieser objektive Überwachungsbedarf altersentsprechend.

Zudem würde im Falle der Bejahung der persönlichen Überwachung ein

Zeitaufwand von zwei Stunden angerechnet, woraus ein Gesamtaufwand von

zwei Stunden und 36 Minuten resultieren würde, welcher keinen

Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen würde.

6.6

In der Stellungnahme vom 6. November 2020 hielt die

Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt Zürich fest, dass im

Abklärungsbericht vom 7. April 2020 der Mehraufwand für das Verrichten

der Notdurft von täglich 10 Minuten nicht nachgeführt worden sei, was zu

korrigieren sei. Folglich betrage der Mehraufwand für die alltäglichen

Lebensverrichtungen gesamthaft nicht 36, sondern 46 Minuten.

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine

Einwendungen gegen die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, dass sie in

vier von den anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die

Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Folglich steht ihr

unbestrittenermassen ein Anspruch auf die Entrichtung einer mittleren

Hilflosenentschädigung zu, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur mittleren

Hilflosenentschädigung Anspruch auf die Entrichtung eines

Intensivpflegezuschlags hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in

Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 496).

7.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid

massgeblich auf die vor Ort durchgeführte Abklärung und die gestützt darauf

verfassten Berichte. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die

Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Abklärung vor Ort dem Abklärungsdienst der

Sozialversicherungsanstalt Zürich übertrug. Die Beschwerdegegnerin hat

Dispositiv

demnach darauf verzichtet, die Abklärung selber vorzunehmen, sondern hat den

diesbezüglichen Auftrag einer entsprechend fachlich versierten Institution

übertragen, was nicht zu beanstanden ist. In den beiden Abklärungsberichten

wird bei jeder alltäglichen Lebensverrichtung eingehend begründet, wozu die

Beschwerdeführerin in der Lage ist und inwiefern sie bei der jeweiligen

Tätigkeit auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. So wird

beispielsweise detailliert beschrieben, welche Hilfe die Beschwerdeführerin

beim Anziehen der Kleider und des Pyjamas benötigt und was passiert, falls

sie diese Hilfe nicht erhält. Auch wird die Schilderung der Eltern der

Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach diese beispielsweise die

Turnkleidung für den Turnunterricht bereits am Morgen unter die Kleider

anziehe, was auch die anderen Kinder so praktizieren würden. Ebenso wird

genau beschrieben, wie die Beschwerdeführerin beim

Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilfe Dritter benötigt, was mit den Ausführungen

von Dr. E.______ ausdrücklich übereinstimmt. Weiter finden sich in den

Abklärungsberichten detaillierte Informationen dazu, wie die

Beschwerdeführerin isst, ob die Beschwerdeführerin am Tag oder in der Nacht

noch Windeln benötigt oder aber wie sich die Vornahme der Körperpflege

gestaltet. Gestützt auf die genau umschriebene Hilfestellung seitens der

Eltern wird anschliessend begründet, weshalb ein zeitlicher Mehraufwand

aufgrund der beeinträchtigten Gesundheit ausgewiesen wird. Dazu wird auch auf

die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose und die daraus

resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingegangen, welche zur

Notwendigkeit der Unterstützung durch die Eltern führt. Weiter wird

angegeben, welcher Zeitaufwand ein gesundes Kind im Alter der

Beschwerdeführerin für die jeweilige Lebensverrichtung benötigen würde, womit

der Zusatzaufwand der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise bestimmt

wird. Sodann ergibt sich aus einem Vergleich des Abklärungsberichts vom 17.

Dezember 2019 mit jenem vom 7. April 2020, inwiefern sich die Situation in

den vergangenen vier Monaten verändert hatte und welche Auswirkungen

dies auf den Mehraufwand infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zeitigte.

Soweit die

Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den in den beiden Abklärungsberichten

fehlenden zeitlichen Mehraufwand in Sachen Notdurft erhebt, hat die

Sozialversicherungsanstalt Zürich ihre Abklärungsberichte im vorliegenden

Beschwerdeverfahren diesbezüglich korrigiert, was auch die Beschwerdegegnerin

anerkennt. Damit hat sie den grundsätzlich berechtigten Vorbringen der

Beschwerdeführerin Rechnung getragen, womit von einem behinderungsbedingten

zeitlichen Mehraufwand von gesamthaft 46 Minuten auszugehen ist. Im

Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen

gegen die in den beiden Abklärungsberichten gemachten Ausführungen in Bezug

auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie setzt sich insbesondere nicht

damit auseinander, aus welchem Grund den darin von ihren Eltern

wiedergegebenen Ausführungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen

nicht gefolgt werden könnte. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die in den

Abklärungsberichten gemachten Ausführungen nicht nachvollziehbar seien

bzw. ihren eigenen Ausführungen widersprechen würden. Zwar bringt die

Beschwerdeführerin pauschal vor, der zeitliche Mehraufwand für ihre

Körperpflege im Vergleich zu einem gesunden Kind in ihrem Alter sei höher als

die angerechneten elf Minuten. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der

Abklärungsbericht genau beziffert, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für

ihre tägliche Körperpflege benötigt (Waschen/Zahnpflege: 10 Minuten;

Kämmen: 3 Minuten; Baden/Duschen: 3 Minuten; gesamthaft

26 Minuten). Diese Zeitangaben erscheinen durchaus als plausibel, zumal

die für das Baden benötigte Zeit von täglich drei Minuten auf der

Aussage der Eltern der Beschwerdeführerin basiert, wonach diese ein bis zwei

Mal in der Woche gebadet werde. Vom Gesamtaufwand der Körperpflege von

26 Minuten wird der in Anhang IV KSIH für die altersentsprechende Hilfe

für ein sechs bis achtjähriges Kind angegebene Referenzwert von

15 Minuten abgezogen, woraus ein Zusatzaufwand von elf Minuten

resultiert, was durchaus nachvollziehbar ist. Anzeichen für eine Fehleinschätzung

im Abklärungsbericht sind somit keine ersichtlich. Folglich ist dem

Abklärungsbericht und dessen Ergänzungen in Bezug auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen voller Beweiswert zuzuerkennen, weshalb darauf

abzustellen ist. Entsprechend ergibt sich der relevante Sachverhalt mit

hinreichender Deutlichkeit aus den vorhandenen Akten, womit auf das Einholen

von weiteren Beweisabnahmen verzichtet werden kann.

7.3

7.3.1 In Bezug auf die Überwachung der Beschwerdeführerin

weisen die beiden Abklärungsberichte daraufhin, dass sich diese gemäss

Aussage ihrer Eltern einige Zeit, auch länger als 15 Minuten, selber

beschäftigen könne, was bislang noch zu keiner gefährlichen Situation geführt

habe. Draussen dürfe sich die Beschwerdeführerin ums Haus herum alleine aufhalten,

ansonsten müsse sie ständig im Auge gehalten werden, da sie kein Bewusstsein

für Gefahren habe und die Gefahr bestehe, dass sie weglaufe. Gestützt darauf

kommt die Abklärungsperson zum Schluss, dass sich die Überwachungssituation

der Beschwerdeführerin noch in einem altersentsprechenden Rahmen befinde,

weshalb weder eine dauernde noch eine besonders intensive

behinderungsbedingte Überwachung gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin

anerkennt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dass sie für

eine Zeit von ungefähr 15 Minuten alleine gelassen werden kann, sowohl

im Haus als auch draussen. Demnach äussert sie sich im gleichen Sinne, wie

sie dies anlässlich der Abklärung vor Ort gegenüber der

Sozialversicherungsanstalt Zürich getan hat. Dennoch ist sie der Ansicht,

dass bei ihr das Erfordernis einer besonders intensiven dauernden Überwachung

erfüllt sei. Diesem Vorbringen kann offensichtlich nicht gefolgt werden, wird

doch dafür eine 1:1 Betreuung vorausgesetzt, bei welcher sich die Betreuungsperson

permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, wobei

eine kurze Unaufmerksamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Person

und Gegenständen führen würde (vgl. E. II/4.2.3 vorne). Kann die

Beschwerdeführerin aber für eine Zeitspanne von ungefähr 15 Minuten

unbeaufsichtigt gelassen werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass sich

diese verletzen oder aber Gegenstände beschädigen würde, muss daraus ohne

Weiteres folgen, dass keine Notwendigkeit einer ständigen Betreuung und damit

einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung vorhanden ist.

Damit übereinstimmend hält der Anhang III KSIH fest, dass eine besonders

intensive Überwachung vor einem Alter von acht Jahren in der Regel nicht

in Betracht fällt, worauf sich nicht zuletzt auch der Abklärungsbericht der

Sozialversicherungsanstalt Zürich stützt.

7.3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin offen

gelassen werden kann sodann, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden

Überwachung bedarf. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39 Abs. 3 IVV im Rahmen der

Berechnung des Intensivpflegezuschlags ein Zeitaufwand von pauschal

zwei Stunden angerechnet, woraus ein gesamthafter behinderungsbedingter

Mehraufwand von 2 Stunden und 46 Minuten resultieren würde. Für die

Zusprache eines Intensivpflegezuschlags wird jedoch ein solcher von

mindestens vier Stunden vorausgesetzt (Art. 42ter Abs. 3 IVG

i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVV). Demnach würde auch bei Vorliegen einer

dauernden Überwachung kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag

bestehen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit.

c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.

Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr überdies keine

Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und

mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]