VG.2020.00097
Sozialversicherung - IV
18. Februar 2021Deutsch16 min
vorwiegend im lokomotorischen Bereich) und Nr. 404 (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 18. Februar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00097
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ wurde am […] als C.______ geboren. Die
IV-Stelle Glarus anerkannte die Geburtsgebrechen Nr. 208 (Micrognathia
inferior congenita), Nr. 395 (hypotoner Entwicklungsrückstand,
vorwiegend im lokomotorischen Bereich) und Nr. 404 (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
[ADHS]) gemäss Anhang zur Verordnung
über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV). Sie leistete Kostengutsprache für
die notwendigen medizinischen Massnahmen. Nachdem A.______ die obligatorische
Schulzeit beendet hatte, gewährte ihr die IV-Stelle berufliche Massnahmen.
Vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 liess sie sich zur
Industriepraktikerin ausbilden, wofür die IV-Stelle die Mehrkosten übernahm
und ihr ein Taggeld ausrichtete.
1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 teilte die
IV-Stelle A.______ mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 %
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dagegen erhob A.______ am
4. November 2019 vorsorglichen Einwand, welchen sie am
16. Dezember 2019 begründete. Die IV-Stelle hielt in der Verfügung
vom 17. September 2020 an der Abweisung des Leistungsbegehrens
fest.
2.
2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 14. Oktober
2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
17. September 2020. Ihr sei mit Wirkung ab dem 10. September 2013 (unter
Berücksichtigung allfälliger Wartefristen) eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am
17. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000.
(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen
gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche
Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand
der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.
Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im
Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256
E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in
Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet
sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie
ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche
ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, gemäss der Stiftung D.______ sei bei ihr lediglich eine
Eingliederung in einem geschützten Rahmen vorstellbar. Eine Tätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt sei von den Eingliederungsverantwortlichen ausgeschlossen
worden. Sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr in den eingeholten
Gutachten lediglich eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % attestiert werde.
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Spitals E.______ gingen davon
aus, dass zusätzlich zu den in den Gutachten gestellten Diagnosen auch eine ADHS-Störung
sowie ein atypischer Autismus vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit
einschränkten. Die behandelnde Therapeutin vertrete zudem die Auffassung,
dass die Gender-Dysphorie die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht ein weiteres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie/Orthopädie und Rheumatologie eingeholt worden sei,
obwohl die Gutachter dies empfohlen hätten und der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) diese Empfehlung aufgenommen habe. Sie habe überdies keine berufliche
Ausbildung abgeschlossen, sondern lediglich eine Anlehre in einem geschützten
Rahmen absolviert. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie auf dem
Arbeitsmarkt eine geeignete Verweisungstätigkeit auszuführen imstande wäre,
bestünde offensichtlich keine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Beim
Einkommensvergleich wäre schliesslich zu berücksichtigen, dass sie nicht auch
nur ansatzweise den Tabellenlohn erzielen könnte, wobei zusätzlich ein
leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden müsste.
4.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe das vom
RAD empfohlene Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch,
neuropsychologisch und orthopädisch begutachtet worden. Das Gutachten erfülle
die Qualitätskriterien. Der psychiatrische Gutachter begründe eingehend,
weshalb er der Auffassung des Integrationscoaches der Stiftung D.______ nicht
folgen könne, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 30 %
arbeitsfähig sei. Schliesslich sei auch die Bemessung des Invaliditätsgrads
rechtskonform erfolgt. Entgegen ihren Ausführungen benötige die
Beschwerdeführerin bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal
30.
% keinen geschützten Arbeitsplatz.
5.
5.1
Der RAD empfahl der Beschwerdegegnerin am 23. Juli
2018.
ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psychiatrie und
Orthopädie oder Rheumatologie in Auftrag zu geben. Entgegen den Darlegungen
der Beschwerdeführerin folgte die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung und
teilte der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018 mit, dass ein
bidisziplinäres Gutachten notwendig sei.
5.2
Das psychiatrische Gutachten wurde durch
Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Facharzt für Neurologie FMH, am 22. Januar 2019 erstattet. Nach
Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin holte er zusätzlich ein
neuropsychologisches Teilgutachten bei
Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.______, Neuropsychologin
PVK anerkannt, ein. Gestützt auf seine eigenen Untersuchungen und das
Teilgutachten von Dr. G.______ kam er zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10: F90.0) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Ferner stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidend (=
vermeidend-selbstunsicher) und abhängig (asthenisch) akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD-10: F73.1); kombinierte Störung schulischer
Fertigkeiten (ICD-10: F81.3); Geschlechtsidentitätsstörung
"Transsexualismus" (ICD-10: F64.0). Er attestierte der
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wie auch in adaptierten
Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bei einem
zumutbaren vollen Arbeitspensum.
Dr. F.______
untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend und setzte sich sorgfältig mit
den vorhandenen medizinischen Berichten und der Einschätzung der Stiftung D.______
auseinander. Dabei führte er überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin
keine Autismus-Symptome zeige, weshalb die im Jahr 2012 gestellte
Diagnose eines atypischen Autismus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
bestätigt werden könne. Ebenso vermögen die Ausführungen zu überzeugen, dass
die Gender-Dysphorie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hat. Eingehend setzte sich Dr. F.______ sodann mit
dem Abschlussbericht der Stiftung D.______ vom 9. Mai 2018 auseinander,
in welchem eine Leistungsfähigkeit von lediglich 30 % postuliert wurde.
Dabei wies er zum einen auf den Widerspruch zwischen der im Abschlussbericht
dargestellten schwerwiegenden psychiatrischen Störung und der fehlenden
Behandlung hin. Sodann stützte er sich auf seine eigenen Untersuchungen und
zeigte deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche positive
Ressourcen verfügt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
selbst ihre Arbeitsfähigkeit auf 80 % schätzte.
Die durch
Dr. F.______ attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
30.
% lässt sich auf das neuropsychologische Teilgutachten und die
diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zurückführen.
So legte Dr. G.______ anhand der durchgeführten Tests nachvollziehbar
dar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist.
5.3
Das orthopädische Gutachten wurde durch
Dr. med. H.______, Spezialarzt Chirurgie/Orthopädie FMH, am
6.
September 2019 erstattet. Er diagnostizierte eine hypotone
Muskelschwäche des Schultergürtels beidseits bei ungeklärter Ätiologie. Diese
habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne
Zwangshaltung für die Wirbelsäule, auszuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltung
wie vornübergebeugtes Stehen. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit
maximal 60 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit
repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf sowie Arbeiten mit dauerndem
Vorhalten der Arme und Hände vor dem Körper. Auch Überkopfarbeiten sollten
der Beschwerdeführerin nicht dauerhaft zugemutet werden. Tätigkeiten, welche
mit eventueller Unfallgefährdung einhergingen, sollten ebenfalls nicht
eingefordert werden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit maximal
15.
kg limitiert. In einer solchen Tätigkeit, welche der zum aktuellen
Zeitpunkt ausgeführten Tätigkeit in der Stiftung I.______ als Monteurin
entspreche, resultiere aus rein orthopädisch-somatischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das gewählte Pensum von 80 % sei nicht
aufgrund erkennbarer körperlicher Deformitäten gewählt worden, sondern
aufgrund einer Leistungsbeschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet.
Die Diagnose und die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen auf einer eingehenden Untersuchung
der Beschwerdeführerin. Dr. H.______ führte insbesondere aus, dass die
Muskelverschmächtigungen, welche hauptsächlich den Oberkörper beträfen, bei
seitengleicher, freier und schmerzloser Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der oberen
Extremität und einer ausreichenden Muskelmasse an den Ober- und Unterarmen
nicht als eine wesentliche Behinderung aus orthopädischer Sicht mit
Krankheitswert aufzufassen seien. Dabei ist es nachvollziehbar, dass der
Gutachter die Hauptproblematik nicht auf dem orthopädischen, sondern auf dem
psychiatrischen und auf dem neuropsychologischen Gebiet sieht.
5.4
In der Konsensbeurteilung vom 13. September 2019
gelangten Dr. F.______ und Dr. H.______ zum Schluss, die
Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten wie in jeder anderen
angepassten Arbeitstätigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 30 % in einem vollen Pensum arbeiten. Diese Einschätzung stimmt mit
den einzelnen Gutachten überein.
Das bidisziplinäre
Gutachten überzeugt und erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten
Kriterien (vgl. E. II/3.3), wovon auch der RAD ausgeht. Insbesondere wird
schlüssig dargelegt, weshalb nicht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die Stiftung D.______ gefolgt werden kann. Auch werden die Ressourcen
der Beschwerdeführerin aufgezeigt, was es nachvollziehbar erscheinen lässt,
dass die Gender-Dysphorie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Da
die weiteren medizinischen Berichte durch das bidisziplinäre Gutachten
entweder widerlegt werden oder sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äussern, werden durch diese keine Zweifel am Gutachten
geweckt. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche dem orthopädisch festgelegten
Zumutbarkeitsprofil entspricht, bei einem vollen Arbeitspensum eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % aufweist.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der
Ermittlung des Valideneinkommens als auch bei derjenigen des Invalideneinkommens
auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik. Wie sich aus
dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich dieses Vorgehen als nicht korrekt.
6.2
6.2.1
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität
keine zureichenden beruflichen Erkenntnisse erwerben, so entspricht laut Art.
26.
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961.
(IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,
den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich
aktualisierten Medianwerts gemäss LSE: vor Vollendung von
21.
Altersjahren 70 %; nach Vollendung von 21 Altersjahren und
vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %; nach Vollendung von
25.
Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %;
danach 100 %.
6.2.2
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26
Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an
einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen
ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso
dazu gehören aber auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung
abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die
absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie
nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (BGer-Urteil
9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für
Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035).
6.2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte bereits im
Jahr 2004, dass die Beschwerdeführerin an einem ADHS leidet und leistete
entsprechende medizinische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin absolvierte
eine INSOS (Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit
Behinderung)-Ausbildung als Industriepraktikerin. Bei der Praktischen
Ausbildung handelt es um ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene mit
Lernschwierigkeiten, denen es (noch) nicht möglich ist, eine Ausbildung mit
einem anerkannten Berufsabschluss zu absolvieren
(https://insos.ch/ausbildung-pra/die-pra-in-kuerze/, zuletzt besucht am
18.
Februar 2021).
6.2.4
Die Beschwerdeführerin konnte invaliditätsbedingt
lediglich im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung als
Industriepraktikerin absolvieren. Diese vermittelte nicht die gleichen
Kenntnisse wie eine eigentliche Lehre oder eine andere ordentliche Ausbildung
(vgl. dazu BGer-Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 4.3). Sie hat daher als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1
IVV zu gelten (vgl. BGer-Urteil I 108/05 vom 7. Juni 2005
E. 5.1.1).
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin erhielt während ihrer
Ausbildung bis zum 31. Juli 2018 Taggelder der Invalidenversicherung.
Art. 29 Abs. 2 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange
die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann. Damit entstand ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. August 2018.
6.3.2
Die Beschwerdeführerin war am 1. August 2018 noch
nicht 21 Jahre alt, weshalb nach Art. 26 Abs. 1 IVV das Valideneinkommen
70.
% des Medianwerts gemäss LSE betrug, was Fr. 57'400.- entspricht
(vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369). Im März 2019 vollendete die
Beschwerdeführerin das 21. Altersjahr, weshalb das Valideneinkommen ab
März 2019 80 % des Medianwerts gemäss LSE betrug, was
Fr. 66'400.- entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378).
6.4
6.4.1
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann
für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne der
LSE abgestellt werden. Dies zeigt sich darin, dass der verwendete
Tabellenlohn, zumindest solange die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre
alt war, deutlich über dem nach Art. 26 Abs. 1 IVV berechneten
Valideneinkommen liegt. Wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens nach
Art. 26 Abs. 1 IVV dem Umstand Rechnung getragen, dass im
jugendlichen Alter im Allgemeinen noch nicht die Löhne erzielt werden, die
erfahrene Berufsleute erzielen, muss dies auch bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Dabei ist auf die konkrete
Situation der versicherten Person einzugehen (vgl. als
Anwendungsbeispiel VGer-Urteil VG.2020.00090 vom 10. Dezember 2020
E. II/4.2).
6.4.2
Die Stiftung D.______ ging gestützt auf das Lohnbuch
des Kantons Zürich von einem auf ein Pensum von 100 % bezogenen
Grundlohn von Fr. 3'800.- pro Monat aus. Dies scheint realistisch zu
sein. Bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % ergibt sich
ein Valideneinkommen von Fr. 34'580.-
(13 x 3'800 x 0,7). Da nicht auf den Tabellenlohn
abgestellt wird, kommt ein leidensbedingter Abzug nicht in Betracht. Der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt folglich vom 1. August
2018.
bis zum 28. Februar 2019 gerundet 40 % (vgl. BGE 130 V 121 zur Rundungsregel) und ab dem 1. März 2019 48 %, was zum
Bezug einer Viertelsrente ab dem 1. August 2018 berechtigt.
Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.
September 2020 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab dem 1.
August 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
III.
1.
1.1
Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.
Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Obsiegt die Beschwerde führende
Person teilweise, ist sie dann nicht kostenpflichtig und erhält eine
ungekürzte Parteientschädigung, wenn sie im Grundsatz obsiegt und lediglich
im Masslichen teilweise unterliegt, was beispielsweise bei der Zusprechung
einer halben statt der beantragten ganzen Invalidenrente der Fall ist. In
einer solchen Konstellation bedingt das effektiv Erhaltene nämlich
grundsätzlich den selben Aufwand wie das Beantragte (BGE 117 V 401
E. 2c; BGer-Urteil 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).
So verhält es sich auch
vorliegend, weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
1.2
Aus denselben Gründen ist der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG zu
Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und
Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach
Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.
2.2
Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint
aufgrund der Aktenlage als offensichtlich, bezieht sie doch Sozialhilfe.
Zudem obsiegt sie im vorliegenden Verfahren teilweise, womit dieses
nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Da die Beschwerdeführerin auf
eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt
B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entschädigen, woran die Parteientschädigung in gleicher Höhe anzurechnen ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von
Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Der
Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
gleicher Höhe.
und erkennt sodann:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 wird aufgehoben und der
Beschwerdeführerin wird ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zugesprochen.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]