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Entscheid

VG.2020.00097

Sozialversicherung - IV

18. Februar 2021Deutsch16 min

vorwiegend im lokomotorischen Bereich) und Nr. 404 (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18. Februar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00097

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

IV-Stelle Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ wurde am […] als C.______ geboren. Die

IV-Stelle Glarus anerkannte die Geburtsgebrechen Nr. 208 (Micrognathia

inferior congenita), Nr. 395 (hypotoner Entwicklungsrückstand,

vorwiegend im lokomotorischen Bereich) und Nr. 404 (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

[ADHS]) gemäss Anhang zur Verordnung

über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV). Sie leistete Kostengutsprache für

die notwendigen medizinischen Massnahmen. Nachdem A.______ die obligatorische

Schulzeit beendet hatte, gewährte ihr die IV-Stelle berufliche Massnahmen.

Vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 liess sie sich zur

Industriepraktikerin ausbilden, wofür die IV-Stelle die Mehrkosten übernahm

und ihr ein Taggeld ausrichtete.

1.2 Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 teilte die

IV-Stelle A.______ mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Dagegen erhob A.______ am

4. November 2019 vorsorglichen Einwand, welchen sie am

16. Dezember 2019 begründete. Die IV-Stelle hielt in der Verfügung

vom 17. September 2020 an der Abweisung des Leistungsbegehrens

fest.

2.

2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 14. Oktober

2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

17. September 2020. Ihr sei mit Wirkung ab dem 10. September 2013 (unter

Berücksichtigung allfälliger Wartefristen) eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle sowie unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

2.2 Die IV-Stelle schloss innert erstreckter Frist am

17. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000.

(ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei

mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %

auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen

gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche

Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand

der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich

welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.

Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im

Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 256

E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen

Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der

untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in

Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in

der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob

die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet

sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie

ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche

ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, gemäss der Stiftung D.______ sei bei ihr lediglich eine

Eingliederung in einem geschützten Rahmen vorstellbar. Eine Tätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt sei von den Eingliederungsverantwortlichen ausgeschlossen

worden. Sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr in den eingeholten

Gutachten lediglich eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % attestiert werde.

Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Spitals E.______ gingen davon

aus, dass zusätzlich zu den in den Gutachten gestellten Diagnosen auch eine ADHS-Störung

sowie ein atypischer Autismus vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit

einschränkten. Die behandelnde Therapeutin vertrete zudem die Auffassung,

dass die Gender-Dysphorie die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige. Es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht ein weiteres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie/Orthopädie und Rheumatologie eingeholt worden sei,

obwohl die Gutachter dies empfohlen hätten und der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) diese Empfehlung aufgenommen habe. Sie habe überdies keine berufliche

Ausbildung abgeschlossen, sondern lediglich eine Anlehre in einem geschützten

Rahmen absolviert. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie auf dem

Arbeitsmarkt eine geeignete Verweisungstätigkeit auszuführen imstande wäre,

bestünde offensichtlich keine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Beim

Einkommensvergleich wäre schliesslich zu berücksichtigen, dass sie nicht auch

nur ansatzweise den Tabellenlohn erzielen könnte, wobei zusätzlich ein

leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden müsste.

4.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe das vom

RAD empfohlene Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch,

neuropsychologisch und orthopädisch begutachtet worden. Das Gutachten erfülle

die Qualitätskriterien. Der psychiatrische Gutachter begründe eingehend,

weshalb er der Auffassung des Integrationscoaches der Stiftung D.______ nicht

folgen könne, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 30 %

arbeitsfähig sei. Schliesslich sei auch die Bemessung des Invaliditätsgrads

rechtskonform erfolgt. Entgegen ihren Ausführungen benötige die

Beschwerdeführerin bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal

30.

% keinen geschützten Arbeitsplatz.

5.

5.1

Der RAD empfahl der Beschwerdegegnerin am 23. Juli

2018.

ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psychiatrie und

Orthopädie oder Rheumatologie in Auftrag zu geben. Entgegen den Darlegungen

der Beschwerdeführerin folgte die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung und

teilte der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018 mit, dass ein

bidisziplinäres Gutachten notwendig sei.

5.2

Das psychiatrische Gutachten wurde durch

Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Facharzt für Neurologie FMH, am 22. Januar 2019 erstattet. Nach

Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin holte er zusätzlich ein

neuropsychologisches Teilgutachten bei

Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.______, Neuropsychologin

PVK anerkannt, ein. Gestützt auf seine eigenen Untersuchungen und das

Teilgutachten von Dr. G.______ kam er zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10: F90.0) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Ferner stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit: Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidend (=

vermeidend-selbstunsicher) und abhängig (asthenisch) akzentuierten

Persönlichkeitszügen (ICD-10: F73.1); kombinierte Störung schulischer

Fertigkeiten (ICD-10: F81.3); Geschlechtsidentitätsstörung

"Transsexualismus" (ICD-10: F64.0). Er attestierte der

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit wie auch in adaptierten

Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bei einem

zumutbaren vollen Arbeitspensum.

Dr. F.______

untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend und setzte sich sorgfältig mit

den vorhandenen medizinischen Berichten und der Einschätzung der Stiftung D.______

auseinander. Dabei führte er überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin

keine Autismus-Symptome zeige, weshalb die im Jahr 2012 gestellte

Diagnose eines atypischen Autismus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

bestätigt werden könne. Ebenso vermögen die Ausführungen zu überzeugen, dass

die Gender-Dysphorie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hat. Eingehend setzte sich Dr. F.______ sodann mit

dem Abschlussbericht der Stiftung D.______ vom 9. Mai 2018 auseinander,

in welchem eine Leistungsfähigkeit von lediglich 30 % postuliert wurde.

Dabei wies er zum einen auf den Widerspruch zwischen der im Abschlussbericht

dargestellten schwerwiegenden psychiatrischen Störung und der fehlenden

Behandlung hin. Sodann stützte er sich auf seine eigenen Untersuchungen und

zeigte deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche positive

Ressourcen verfügt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

selbst ihre Arbeitsfähigkeit auf 80 % schätzte.

Die durch

Dr. F.______ attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

30.

% lässt sich auf das neuropsychologische Teilgutachten und die

diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zurückführen.

So legte Dr. G.______ anhand der durchgeführten Tests nachvollziehbar

dar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass in der Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt ist.

5.3

Das orthopädische Gutachten wurde durch

Dr. med. H.______, Spezialarzt Chirurgie/Orthopädie FMH, am

6.

September 2019 erstattet. Er diagnostizierte eine hypotone

Muskelschwäche des Schultergürtels beidseits bei ungeklärter Ätiologie. Diese

habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der

Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne

Zwangshaltung für die Wirbelsäule, auszuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltung

wie vornübergebeugtes Stehen. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte mit

maximal 60 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien Arbeiten mit

repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf sowie Arbeiten mit dauerndem

Vorhalten der Arme und Hände vor dem Körper. Auch Überkopfarbeiten sollten

der Beschwerdeführerin nicht dauerhaft zugemutet werden. Tätigkeiten, welche

mit eventueller Unfallgefährdung einhergingen, sollten ebenfalls nicht

eingefordert werden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit maximal

15.

kg limitiert. In einer solchen Tätigkeit, welche der zum aktuellen

Zeitpunkt ausgeführten Tätigkeit in der Stiftung I.______ als Monteurin

entspreche, resultiere aus rein orthopädisch-somatischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das gewählte Pensum von 80 % sei nicht

aufgrund erkennbarer körperlicher Deformitäten gewählt worden, sondern

aufgrund einer Leistungsbeschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Diagnose und die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen auf einer eingehenden Untersuchung

der Beschwerdeführerin. Dr. H.______ führte insbesondere aus, dass die

Muskelverschmächtigungen, welche hauptsächlich den Oberkörper beträfen, bei

seitengleicher, freier und schmerzloser Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der oberen

Extremität und einer ausreichenden Muskelmasse an den Ober- und Unterarmen

nicht als eine wesentliche Behinderung aus orthopädischer Sicht mit

Krankheitswert aufzufassen seien. Dabei ist es nachvollziehbar, dass der

Gutachter die Hauptproblematik nicht auf dem orthopädischen, sondern auf dem

psychiatrischen und auf dem neuropsychologischen Gebiet sieht.

5.4

In der Konsensbeurteilung vom 13. September 2019

gelangten Dr. F.______ und Dr. H.______ zum Schluss, die

Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten wie in jeder anderen

angepassten Arbeitstätigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von 30 % in einem vollen Pensum arbeiten. Diese Einschätzung stimmt mit

den einzelnen Gutachten überein.

Das bidisziplinäre

Gutachten überzeugt und erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten

Kriterien (vgl. E. II/3.3), wovon auch der RAD ausgeht. Insbesondere wird

schlüssig dargelegt, weshalb nicht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch die Stiftung D.______ gefolgt werden kann. Auch werden die Ressourcen

der Beschwerdeführerin aufgezeigt, was es nachvollziehbar erscheinen lässt,

dass die Gender-Dysphorie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Da

die weiteren medizinischen Berichte durch das bidisziplinäre Gutachten

entweder widerlegt werden oder sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin äussern, werden durch diese keine Zweifel am Gutachten

geweckt. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche dem orthopädisch festgelegten

Zumutbarkeitsprofil entspricht, bei einem vollen Arbeitspensum eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % aufweist.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der

Ermittlung des Valideneinkommens als auch bei derjenigen des Invalideneinkommens

auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik. Wie sich aus

dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich dieses Vorgehen als nicht korrekt.

6.2

6.2.1

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität

keine zureichenden beruflichen Erkenntnisse erwerben, so entspricht laut Art.

26.

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961.

(IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,

den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich

aktualisierten Medianwerts gemäss LSE: vor Vollendung von

21.

Altersjahren 70 %; nach Vollendung von 21 Altersjahren und

vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %; nach Vollendung von

25.

Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %;

danach 100 %.

6.2.2

Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26

Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an

einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen

ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso

dazu gehören aber auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung

abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die

absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie

nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (BGer-Urteil

9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; Kreisschreiben des Bundesamts für

Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3035).

6.2.3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte bereits im

Jahr 2004, dass die Beschwerdeführerin an einem ADHS leidet und leistete

entsprechende medizinische Massnahmen. Die Beschwerdeführerin absolvierte

eine INSOS (Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit

Behinderung)-Ausbildung als Industriepraktikerin. Bei der Praktischen

Ausbildung handelt es um ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene mit

Lernschwierigkeiten, denen es (noch) nicht möglich ist, eine Ausbildung mit

einem anerkannten Berufsabschluss zu absolvieren

(https://insos.ch/ausbildung-pra/die-pra-in-kuerze/, zuletzt besucht am

18.

Februar 2021).

6.2.4

Die Beschwerdeführerin konnte invaliditätsbedingt

lediglich im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung als

Industriepraktikerin absolvieren. Diese vermittelte nicht die gleichen

Kenntnisse wie eine eigentliche Lehre oder eine andere ordentliche Ausbildung

(vgl. dazu BGer-Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 4.3). Sie hat daher als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1

IVV zu gelten (vgl. BGer-Urteil I 108/05 vom 7. Juni 2005

E. 5.1.1).

6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin erhielt während ihrer

Ausbildung bis zum 31. Juli 2018 Taggelder der Invalidenversicherung.

Art. 29 Abs. 2 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch nicht entsteht, solange

die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann. Damit entstand ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. August 2018.

6.3.2

Die Beschwerdeführerin war am 1. August 2018 noch

nicht 21 Jahre alt, weshalb nach Art. 26 Abs. 1 IVV das Valideneinkommen

70.

% des Medianwerts gemäss LSE betrug, was Fr. 57'400.- entspricht

(vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369). Im März 2019 vollendete die

Beschwerdeführerin das 21. Altersjahr, weshalb das Valideneinkommen ab

März 2019 80 % des Medianwerts gemäss LSE betrug, was

Fr. 66'400.- entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 378).

6.4

6.4.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann

für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne der

LSE abgestellt werden. Dies zeigt sich darin, dass der verwendete

Tabellenlohn, zumindest solange die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre

alt war, deutlich über dem nach Art. 26 Abs. 1 IVV berechneten

Valideneinkommen liegt. Wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens nach

Art. 26 Abs. 1 IVV dem Umstand Rechnung getragen, dass im

jugendlichen Alter im Allgemeinen noch nicht die Löhne erzielt werden, die

erfahrene Berufsleute erzielen, muss dies auch bei der Ermittlung des

Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Dabei ist auf die konkrete

Situation der versicherten Person einzugehen (vgl. als

Anwendungsbeispiel VGer-Urteil VG.2020.00090 vom 10. Dezember 2020

E. II/4.2).

6.4.2

Die Stiftung D.______ ging gestützt auf das Lohnbuch

des Kantons Zürich von einem auf ein Pensum von 100 % bezogenen

Grundlohn von Fr. 3'800.- pro Monat aus. Dies scheint realistisch zu

sein. Bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % ergibt sich

ein Valideneinkommen von Fr. 34'580.-

(13 x 3'800 x 0,7). Da nicht auf den Tabellenlohn

abgestellt wird, kommt ein leidensbedingter Abzug nicht in Betracht. Der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt folglich vom 1. August

2018.

bis zum 28. Februar 2019 gerundet 40 % (vgl. BGE 130 V 121 zur Rundungsregel) und ab dem 1. März 2019 48 %, was zum

Bezug einer Viertelsrente ab dem 1. August 2018 berechtigt.

Demgemäss ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.

September 2020 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab dem 1.

August 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

III.

1.

1.1

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m.

Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Obsiegt die Beschwerde führende

Person teilweise, ist sie dann nicht kostenpflichtig und erhält eine

ungekürzte Parteientschädigung, wenn sie im Grundsatz obsiegt und lediglich

im Masslichen teilweise unterliegt, was beispielsweise bei der Zusprechung

einer halben statt der beantragten ganzen Invalidenrente der Fall ist. In

einer solchen Konstellation bedingt das effektiv Erhaltene nämlich

grundsätzlich den selben Aufwand wie das Beantragte (BGE 117 V 401

E. 2c; BGer-Urteil 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).

So verhält es sich auch

vorliegend, weshalb die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

1.2

Aus denselben Gründen ist der Beschwerdeführerin

gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG zu

Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel

fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die

Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der

Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.

Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die

gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und

Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach

Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

2.2

Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.3

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint

aufgrund der Aktenlage als offensichtlich, bezieht sie doch Sozialhilfe.

Zudem obsiegt sie im vorliegenden Verfahren teilweise, womit dieses

nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Da die Beschwerdeführerin auf

eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt

B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

entschädigen, woran die Parteientschädigung in gleicher Höhe anzurechnen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von

Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der

Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran

angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in

gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 wird aufgehoben und der

Beschwerdeführerin wird ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung zugesprochen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]