VG.2020.00100
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
21. Januar 2021Deutsch16 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 21. Januar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00100
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ war seit dem 1. Januar 2018 in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.______AG in […] als
Zeichnerin EFZ, Fachrichtung Architektur, angestellt. Die B.______AG
unterbreitete A.______ eine Änderungskündigung, welche Letztere nicht
unterzeichnete. In der Folge kündigte die B.______AG am
29. April 2019 das Arbeitsverhältnis mit A.______ auf den 31. Juli
2019.
1.2 A.______ wurde am 20. Mai 2019 schwanger, weswegen
die ordentliche Kündigungsfrist unterbrochen wurde. Sodann war sie aus
gesundheitlichen Gründen vom 10. Juli 2019
bis zum 7. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der
Schwangerschaft verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August
2020.
1.3 Am 16. Januar 2020 vereinbarte A.______ mit der
B.______AG, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist per Ende des Mutterschaftsurlaubs aufzulösen sowie auf
allfällige Lohnansprüche zu verzichten. Das Arbeitsverhältnis endete auf den
letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs am 28. Mai 2020.
1.4 Am 2. Juni 2020 meldete sich A.______
beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an und beantragte
am 5. Juni 2020 Leistungen
der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte am
6. August 2020 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer
von 36 Tagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Eine dagegen
von A.______ erhobene Einsprache wies es am 30. September 2020 ab.
2.
Dagegen gelangte A.______
mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte,
der Einspracheentscheid vom 30. September 2020 sei aufzuheben. Eventualiter
seien die verfügten 36 Einstelltage zu reduzieren. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit schloss am 19. November 2020 auf Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni
1982.
(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die obligatorische Arbeitslosenversicherung
will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle
wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a
AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch
alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010
E. 2.2). Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in
der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a
AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein
pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat
kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).
2.2
Ein
Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt
oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen
vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a;
ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV,
3.
A., Basel 2016, N. Rz. 835).
2.3
2.3.1
Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann
als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten,
insbesondere wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem
Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat
(Art. 44 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Gleichermassen fällt
unter den Tatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV,
wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen
Bedingungen für die versicherte Person zumutbar gewesen wäre (Nussbaumer,
N. Rz. 837; AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D19).
2.3.2
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person
muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die
Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz
genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der
Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person
aufgrund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom
Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer
Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen zumutbare Anstrengung zu einer Änderung des vom Arbeitgeber
beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Hat hingegen eine versicherte
Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch den Arbeitgeber beigetragen,
ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b
IAO nicht zulässig (BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019
E. 2.4, mit Hinweisen; Nussbaumer, N. Rz. 837).
2.3.3
Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten
Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen.
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht ohne
Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden,
wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für
welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1;
Nussbaumer, N. Rz. 835).
2.4
Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt ferner
vor, wenn dieser das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass
ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben
an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt gleichermassen
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen
Einvernehmen (Nussbaumer, N. Rz. 838). In diesem Bereich der
freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche
Schadenminderungsprinzip gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG seine Grenze im
Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar, sofern nicht einer der in Art. 16 Abs. 2 AVIG
abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände gegeben ist (vgl. zum Ganzen
BGer-Urteil C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2, mit
Hinweisen).
In Nachachtung von Art. 20
lit. c IAO ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig, wenn
die versicherte Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig
aufgegeben hat, wofür kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein muss
(BGE 124 V 234 E. 3b).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, ihr sei das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeitgeberin wegen
den psychischen Beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen. Auslöser für die
gesundheitlichen Probleme seien Konflikte am Arbeitsplatz gewesen. Daher sei
sie von ihren behandelnden Ärzten krankgeschrieben worden, damit sie als
Schwangere nicht erneut eine Fehlgeburt erleide. Sodann habe sie die
Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des
Mutterschaftsurlaubs aufgelöst wurde, nur deshalb unterzeichnet, da ihre
Arbeitgeberin an einer Versöhnung nicht interessiert gewesen sei. Die
Psychologin sowie das Arbeitsinspektorat hätten ihr diese Vereinbarung nahegelegt,
um die belastende Situation zu beenden. Zudem habe sie während der
Kündigungsfrist einige Zeit lang gearbeitet, weshalb nach dem
Mutterschaftsurlaub keine dreimonatige Kündigungsfrist mehr bestanden habe.
Schliesslich liege unter den gegebenen Umständen kein schweres Verschulden
vor, weswegen das Ausmass der Einstelltage nicht nachvollziehbar sei.
3.2
Der Beschwerdegegner bringt hingegen vor, für die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei wesentlich gewesen,
dass die Beschwerdeführerin die Änderungskündigung abgelehnt habe. Sodann
gebe es keine Belege für ein angespanntes Arbeitsverhältnis und der
Beschwerdeführerin werde erst ab dem 16. August 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dadurch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, ihr sei die Annahme der Änderungskündigung bereits im
April 2019 aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Sie habe durch
ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben und damit die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Ferner habe sie der
Aufhebungsvereinbarung am 16. Januar 2020 zugestimmt. Zwar ergebe sich aus
dem Arztzeugnis, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht zuzumuten gewesen sei. Dies
rechtfertige jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen und auf Lohnfortzahlungsansprüche zu
verzichteten. Ihr sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zur
Kündigungsfrist zumutbar gewesen, da sie auch bei einer arbeitsplatzbezogenen
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung
Dispositiv
gehabt hätte. Demnach habe sie auch diesbezüglich die Arbeitslosigkeit
selbstverschuldet. Dennoch sei bei der Bestimmung der Dauer der Einstellung
schuldmindernd die angespannte Situation am Arbeitsplatz und die depressive
Störung im Zusammenhang mit der Mobbingsituation berücksichtigt worden.
Hingegen führe die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit
der Verzicht auf Lohn- bzw. Krankentaggelder zu einer Schulderhöhung,
weshalb die Beschwerdeführerin für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung
einzustellen sei.
4.
4.1 Im Kündigungsschreiben vom 29. April 2019 wird
festgehalten, der Grund für die Änderungskündigung sei die mangelnde Qualität
der Pläne gewesen. Sodann habe das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin nicht
den Anforderungen der Arbeitgeberin entsprochen. Deshalb sei ihr im
persönlichen Gespräch vom 18. April 2019 angeboten worden, den unbefristeten
Arbeitsvertrag in einen befristeten Arbeitsvertrag zu ändern sowie anstatt im
Home-Office wieder in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zu arbeiten.
4.2 Aus den im Recht liegenden Akten geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin die Änderungskündigung nicht unterzeichnete. Gemäss
den Angaben der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin nicht bereit, wieder
im Büro zu arbeiten, weshalb ihr gekündigt wurde. Somit hat die
Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren, da sie der Änderungskündigung nicht
zustimmte.
4.3 Der Beschwerdegegner führt an, es würden keine
Belege für die angespannte Situation am Arbeitsplatz vorliegen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der
Änderungskündigung von einem angespannten Arbeitsverhältnis ausging, das er
schuldmindernd bei der Dauer der Einstellung berücksichtigte. Die Begründung
für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erscheint somit nicht
widerspruchsfrei. Zwar stehen den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie
sich gemobbt gefühlt habe, die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber, wonach
sie keine solche Vorkommnisse festgestellt habe und vielmehr die mangelnden
beruflichen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin zur Kündigung geführt hätten.
C.______, Chefarzt Psychiatrie am Spital D.______, bestätigte allerdings am
22. Juni 2020, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der
Mobbingsituation am Arbeitsplatz eine beginnende depressive Störung (ICD-10:
F32.1) entwickelt. Daher sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar,
am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Der psychische Stress könne sich
negativ auf die Schwangerschaft auswirken und sei der Beschwerdeführerin wie
auch dem ungeborenen Kind nicht zuzumuten.
Ab wann sich die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bemerkbar gemacht haben
und ob ihr die mit der Änderungskündigung angebotene Stelle bereits im April
2019 zumutbar war, ist nicht erstellt. Die Annahme allein, der
Beschwerdeführerin seien die vorgeschlagenen Änderungen der Arbeitsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, rechtfertigt eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedenfalls nicht. Denn beim
Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern das dem
Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss klar feststehen (vgl. vorne
E. II/2.3.3). Vorliegend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführerin
die neuen Arbeitsbedingungen vor der attestierten Arbeitsunfähigkeit zumutbar
gewesen waren und dass sie die Änderungskündigung zu Unrecht nicht akzeptiert
hatte, was der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hätte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann sich daher
nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV stützen.
5.
5.1
5.1.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen
nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c
des Bundesgesetzes über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR]). Die Kündigung, die während
einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist
dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die
Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt
(Art. 336c Abs. 2 OR).
5.1.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und der ehemaligen Arbeitgeberin begann am 1. Januar 2018. In der Folge
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. April 2019. Der
Beschwerdegegner hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Kündigung im zweiten Anstellungsjahr befand, weswegen die
Kündigungsfrist gemäss Einzelarbeitsvertrag drei Monate auf Ende eines
Kalendermonats betrug. Die ordentliche Kündigungsfrist begann somit am 1. Mai
2019 und endete am 31. Juli 2019.
5.1.3 Am 18. Juli 2019 bestätigte
Dr. med. E.______, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die ab dem 20. Mai 2019 erfolgt
sei. Die Beschwerdeführerin gebar ihr Kind am 21. Februar 2020, sodass
die Schwangerschaft vom 20. Mai 2019 bis zum 21. Februar 2020 dauerte.
5.1.4 Die Arbeitgeberin sprach die Kündigung vor Beginn
der gesetzlichen Sperrfrist aus. Die Kündigung ist daher wirksam. Die
ordentliche Kündigungsfrist wurde aufgrund der Schwangerschaft am
20. Mai 2019 unterbrochen und nach Ablauf von 16 Wochen nach der
Geburt des Kindes am 12. Juni 2020 fortgesetzt. Sodann war die
Beschwerdeführerin bis zu Beginn des Monats Juli 2019 arbeitstätig. Demnach
sind ihr die 19 Tage anzurechnen, die sie bis zur Unterbrechung der
Kündigungsfrist am 20. Mai 2019 gearbeitet hatte. Ferner war die
Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 bis zum 7. März 2020 zu
100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
attestierte ihr Dr. E.______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, um
eine erneute Fehlgeburt zu verhindern. Der behandelnde Arzt C.______ stufte
die Beschwerdeführerin ebenfalls als arbeitsunfähig ein, da ihr und dem
ungeborenen Kind ein Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar sei.
Daraus ergibt sich, dass sich die angespannte Situation am Arbeitsplatz
ungünstig auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ausgewirkt hatte,
weshalb sie arbeitsunfähig geschrieben wurde. Da die Arbeitsunfähigkeit auf
der gleichen gesundheitlichen Ursache beruht, wird keine neue Sperrfrist ausgelöst
(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 336c
N. 4). Der Beschwerdegegner hat somit zu
Recht festgehalten, die Kündigungsfrist erstrecke sich bis zum
23. August 2020 bzw. bis zum nächstmöglichen Endtermin am 31.
August 2020. Somit lösten die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig auf, wobei aufgrund
der erstreckten Kündigungsfrist dieses um drei Monate und drei Tage zu früh
beendet wurde.
5.2
5.2.1 Ein schlechtes Arbeitsklima und
Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen begründen
grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Belegt die versicherte Person allerdings
durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere
geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit
aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGer-Urteil 8C_66/2017 vom 9. Juni
2017 E. 2).
5.2.2 Angesichts des Arztberichts vom 22. Juni 2020 ging
der Beschwerdegegner davon aus, das Arbeitsverhältnis sei für die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 16. Januar
2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, was nicht zu
beanstanden ist. Allerdings war die Beschwerdeführerin über ihre
Arbeitgeberin krankentaggeldversichert. Sie hätte daher einen Anspruch auf
Taggelder der Krankentaggeldversicherung im Umfang von 80 % ihres Lohnes
gehabt. Der Beschwerdegegner wies folglich zu Recht darauf hin, dass es der
Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist
trotz der gesundheitlichen Beschwerden einzuhalten, zumal sie auch bei
arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit Taggelder im Umfang von 80 %
ihres Lohnes erhalten hätte. Die Kündigungsfrist hätte sich bei einer
weiteren Arbeitsverhinderung nach dem 12. Juni 2020 nicht verlängert,
weil die Kündigungsfrist höchstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist
unterbrochen wird. Somit hätte das Arbeitsverhältnis am 31. August 2020
geendet. Die Beschwerdeführerin hat daher zu Unrecht auf
Lohnfortzahlungsansprüche verzichtet und die ordentliche Kündigungsfrist
nicht eingehalten. Dafür ist sie in der Anspruchsberechtigung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV einzustellen.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis
60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der
Anordnung der Sanktion kommt dem Beschwerdegegner ein Ermessen zu, in welches
das Gericht nicht ohne Not eingreift.
6.2 Nimmt eine
versicherte Person eine nicht fristgerechte Kündigung an und ergibt sich
daraus ein Lohnausfall von mehr als zwei Monaten, liegt gemäss dem
Einstellraster des SECO ein mittelschweres bis schweres Verschulden vor
(AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017, Rz. D75 1.A). Vorliegend
setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage mit 36 Tagen im unteren
Bereich des für schweres Verschulden vorgegebenen Rahmens an, wobei
schuldmindernd die angespannte Situation am Arbeitsplatz sowie die
gesundheitlichen Beschwerden und schulderhöhend die vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses berücksichtigt wurden.
6.3 Mit
dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung wollte die Beschwerdeführerin laut
eigenen Angaben die belastende Situation beenden. Zwar können
belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls im Rahmen der
Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden (BGer-Urteil C 133/03 vom 29.
Oktober 2003 E. 3.2, mit Hinweisen). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ist daher zu beachten, dass ihr zunächst die Arbeitgeberin kündigte und sie
erst gegen Ende ihrer Schwangerschaft die Aufhebungsvereinbarung
unterzeichnete, welche aufgrund des angespannten Arbeitsverhältnisses im
Beisein von lic. phil. F.______, eidg. anerkannte
Psychotherapeutin, und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zustande kam. Zudem
war sie im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung von ihrem behandelnden Arzt
C.______ aufgrund der psychischen Beschwerden bis zum 7. März 2020
arbeitsunfähig geschrieben. Es ist daher bis zu einem gewissen Grad
nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin die Aufhebungsvereinbarung
unterzeichnete, um den gesundheitlichen Problemen nicht länger ausgesetzt zu
sein und insbesondere das ungeborene Kind vor weiteren gesundheitlichen
Belastungen zu schützen. Dadurch endete zwar das Arbeitsverhältnis vorzeitig,
wobei die Beschwerdeführerin auch auf Lohn- bzw. Krankentaggelder
verzichtete. Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ist aber zumindest
teilweise in den widrigen Umständen am Arbeitsplatz begründet. Der
Beschwerdegegner berücksichtigte dies zwar, ging aber zu Unrecht davon aus,
dass sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch auf Art. 30 Abs.
1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV stützen lässt
(vgl. E. II/4). Daher ist eine Reduktion der Einstelldauer geboten,
wobei von einem mittelschweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen
ist.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 30. September 2020 ist in dem Sinne abzuändern,
dass die Beschwerdeführerin für 26 Tage
in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
III.
Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
30. September 2020 wird in dem Sinne abgeändert, dass die
Beschwerdeführerin für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wird.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]