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Entscheid

VG.2020.00100

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

21. Januar 2021Deutsch16 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 21. Januar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00100

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ war seit dem 1. Januar 2018 in

einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.______AG in […] als

Zeichnerin EFZ, Fachrichtung Architektur, angestellt. Die B.______AG

unterbreitete A.______ eine Änderungskündigung, welche Letztere nicht

unterzeichnete. In der Folge kündigte die B.______AG am

29. April 2019 das Arbeitsverhältnis mit A.______ auf den 31. Juli

2019.

1.2 A.______ wurde am 20. Mai 2019 schwanger, weswegen

die ordentliche Kündigungsfrist unterbrochen wurde. Sodann war sie aus

gesundheitlichen Gründen vom 10. Juli 2019

bis zum 7. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der

Schwangerschaft verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August

2020.

1.3 Am 16. Januar 2020 vereinbarte A.______ mit der

B.______AG, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen

Kündigungsfrist per Ende des Mutterschaftsurlaubs aufzulösen sowie auf

allfällige Lohnansprüche zu verzichten. Das Arbeitsverhältnis endete auf den

letzten Tag des Mutterschaftsurlaubs am 28. Mai 2020.

1.4 Am 2. Juni 2020 meldete sich A.______

beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an und beantragte

am 5. Juni 2020 Leistungen

der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte am

6. August 2020 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer

von 36 Tagen infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Eine dagegen

von A.______ erhobene Einsprache wies es am 30. September 2020 ab.

2.

Dagegen gelangte A.______

mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 ans Verwaltungsgericht und beantragte,

der Einspracheentscheid vom 30. September 2020 sei aufzuheben. Eventualiter

seien die verfügten 36 Einstelltage zu reduzieren. Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit schloss am 19. November 2020 auf Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni

1982.

(AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung

will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle

wegen Arbeitslosigkeit garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. a

AVIG). Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss der Versicherte jedoch

alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGer-Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010

E. 2.2). Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in

der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein

pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat

kausal verursacht hat (BGE 122 V 34 E. 4c/aa, mit Hinweis).

2.2

Ein

Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn oder soweit der Eintritt

oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen

vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

übernimmt (BGer-Urteil C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a;

ARV 1998 Nr. 9 S. 44; Thomas Nussbaumer, in Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV,

3.

A., Basel 2016, N. Rz. 835).

2.3

2.3.1

Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann

als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten,

insbesondere wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem

Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat

(Art. 44 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Gleichermassen fällt

unter den Tatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV,

wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen

Bedingungen für die versicherte Person zumutbar gewesen wäre (Nussbaumer,

N. Rz. 837; AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D19).

2.3.2

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person

muss nach Art. 20 lit. b des am 17. Oktober 1991 für die

Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz

genügt. Eine zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung der

Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person

aufgrund einer Verwarnung weiss, dass ein bestimmtes Verhalten vom

Arbeitgeber nicht oder zumindest nicht mehr toleriert wird und zu einer

Kündigung führt, sie aber die ihr nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen zumutbare Anstrengung zu einer Änderung des vom Arbeitgeber

beanstandeten Verhaltens nicht aufbringt. Hat hingegen eine versicherte

Person nur grobfahrlässig zur Kündigung durch den Arbeitgeber beigetragen,

ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b

IAO nicht zulässig (BGer-Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019

E. 2.4, mit Hinweisen; Nussbaumer, N. Rz. 837).

2.3.3

Beim Einstellungsgrund des Art. 44 Abs. 1 lit. a

AVIV genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es muss das der versicherten

Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen.

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht ohne

Weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden,

wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für

welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1;

Nussbaumer, N. Rz. 835).

2.4

Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt ferner

vor, wenn dieser das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass

ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben

an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1

lit. b AVIV). Unter diesen Einstellungstatbestand fällt gleichermassen

die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen

Einvernehmen (Nussbaumer, N. Rz. 838). In diesem Bereich der

freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche

Schadenminderungsprinzip gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG seine Grenze im

Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich

jede Arbeit zumutbar, sofern nicht einer der in Art. 16 Abs. 2 AVIG

abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände gegeben ist (vgl. zum Ganzen

BGer-Urteil C 212/04 vom 16. Februar 2005 E. 1.2.2, mit

Hinweisen).

In Nachachtung von Art. 20

lit. c IAO ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig, wenn

die versicherte Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig

aufgegeben hat, wofür kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein muss

(BGE 124 V 234 E. 3b).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, ihr sei das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeitgeberin wegen

den psychischen Beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen. Auslöser für die

gesundheitlichen Probleme seien Konflikte am Arbeitsplatz gewesen. Daher sei

sie von ihren behandelnden Ärzten krankgeschrieben worden, damit sie als

Schwangere nicht erneut eine Fehlgeburt erleide. Sodann habe sie die

Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des

Mutterschaftsurlaubs aufgelöst wurde, nur deshalb unterzeichnet, da ihre

Arbeitgeberin an einer Versöhnung nicht interessiert gewesen sei. Die

Psychologin sowie das Arbeitsinspektorat hätten ihr diese Vereinbarung nahegelegt,

um die belastende Situation zu beenden. Zudem habe sie während der

Kündigungsfrist einige Zeit lang gearbeitet, weshalb nach dem

Mutterschaftsurlaub keine dreimonatige Kündigungsfrist mehr bestanden habe.

Schliesslich liege unter den gegebenen Umständen kein schweres Verschulden

vor, weswegen das Ausmass der Einstelltage nicht nachvollziehbar sei.

3.2

Der Beschwerdegegner bringt hingegen vor, für die

Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei wesentlich gewesen,

dass die Beschwerdeführerin die Änderungskündigung abgelehnt habe. Sodann

gebe es keine Belege für ein angespanntes Arbeitsverhältnis und der

Beschwerdeführerin werde erst ab dem 16. August 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dadurch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, ihr sei die Annahme der Änderungskündigung bereits im

April 2019 aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Sie habe durch

ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gegeben und damit die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Ferner habe sie der

Aufhebungsvereinbarung am 16. Januar 2020 zugestimmt. Zwar ergebe sich aus

dem Arztzeugnis, dass der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das

Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht zuzumuten gewesen sei. Dies

rechtfertige jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der

ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen und auf Lohnfortzahlungsansprüche zu

verzichteten. Ihr sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zur

Kündigungsfrist zumutbar gewesen, da sie auch bei einer arbeitsplatzbezogenen

Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Taggelder der Krankentaggeldversicherung

Dispositiv

gehabt hätte. Demnach habe sie auch diesbezüglich die Arbeitslosigkeit

selbstverschuldet. Dennoch sei bei der Bestimmung der Dauer der Einstellung

schuldmindernd die angespannte Situation am Arbeitsplatz und die depressive

Störung im Zusammenhang mit der Mobbingsituation berücksichtigt worden.

Hingegen führe die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit

der Verzicht auf Lohn- bzw. Krankentaggelder zu einer Schulderhöhung,

weshalb die Beschwerdeführerin für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung

einzustellen sei.

4.

4.1 Im Kündigungsschreiben vom 29. April 2019 wird

festgehalten, der Grund für die Änderungskündigung sei die mangelnde Qualität

der Pläne gewesen. Sodann habe das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin nicht

den Anforderungen der Arbeitgeberin entsprochen. Deshalb sei ihr im

persönlichen Gespräch vom 18. April 2019 angeboten worden, den unbefristeten

Arbeitsvertrag in einen befristeten Arbeitsvertrag zu ändern sowie anstatt im

Home-Office wieder in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zu arbeiten.

4.2 Aus den im Recht liegenden Akten geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin die Änderungskündigung nicht unterzeichnete. Gemäss

den Angaben der Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin nicht bereit, wieder

im Büro zu arbeiten, weshalb ihr gekündigt wurde. Somit hat die

Beschwerdeführerin ihre Stelle verloren, da sie der Änderungskündigung nicht

zustimmte.

4.3 Der Beschwerdegegner führt an, es würden keine

Belege für die angespannte Situation am Arbeitsplatz vorliegen. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der

Änderungskündigung von einem angespannten Arbeitsverhältnis ausging, das er

schuldmindernd bei der Dauer der Einstellung berücksichtigte. Die Begründung

für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erscheint somit nicht

widerspruchsfrei. Zwar stehen den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie

sich gemobbt gefühlt habe, die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber, wonach

sie keine solche Vorkommnisse festgestellt habe und vielmehr die mangelnden

beruflichen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin zur Kündigung geführt hätten.

C.______, Chefarzt Psychiatrie am Spital D.______, bestätigte allerdings am

22. Juni 2020, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der

Mobbingsituation am Arbeitsplatz eine beginnende depressive Störung (ICD-10:

F32.1) entwickelt. Daher sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar,

am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Der psychische Stress könne sich

negativ auf die Schwangerschaft auswirken und sei der Beschwerdeführerin wie

auch dem ungeborenen Kind nicht zuzumuten.

Ab wann sich die

gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bemerkbar gemacht haben

und ob ihr die mit der Änderungskündigung angebotene Stelle bereits im April

2019 zumutbar war, ist nicht erstellt. Die Annahme allein, der

Beschwerdeführerin seien die vorgeschlagenen Änderungen der Arbeitsbedingungen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, rechtfertigt eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedenfalls nicht. Denn beim

Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, sondern das dem

Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss klar feststehen (vgl. vorne

E. II/2.3.3). Vorliegend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführerin

die neuen Arbeitsbedingungen vor der attestierten Arbeitsunfähigkeit zumutbar

gewesen waren und dass sie die Änderungskündigung zu Unrecht nicht akzeptiert

hatte, was der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gegeben hätte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann sich daher

nicht auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV stützen.

5.

5.1

5.1.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen

nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c

des Bundesgesetzes über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

[Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR]). Die Kündigung, die während

einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist

dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die

Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf

unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt

(Art. 336c Abs. 2 OR).

5.1.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin

und der ehemaligen Arbeitgeberin begann am 1. Januar 2018. In der Folge

kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. April 2019. Der

Beschwerdegegner hält zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Kündigung im zweiten Anstellungsjahr befand, weswegen die

Kündigungsfrist gemäss Einzelarbeitsvertrag drei Monate auf Ende eines

Kalendermonats betrug. Die ordentliche Kündigungsfrist begann somit am 1. Mai

2019 und endete am 31. Juli 2019.

5.1.3 Am 18. Juli 2019 bestätigte

Dr. med. E.______, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, die

Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die ab dem 20. Mai 2019 erfolgt

sei. Die Beschwerdeführerin gebar ihr Kind am 21. Februar 2020, sodass

die Schwangerschaft vom 20. Mai 2019 bis zum 21. Februar 2020 dauerte.

5.1.4 Die Arbeitgeberin sprach die Kündigung vor Beginn

der gesetzlichen Sperrfrist aus. Die Kündigung ist daher wirksam. Die

ordentliche Kündigungsfrist wurde aufgrund der Schwangerschaft am

20. Mai 2019 unterbrochen und nach Ablauf von 16 Wochen nach der

Geburt des Kindes am 12. Juni 2020 fortgesetzt. Sodann war die

Beschwerdeführerin bis zu Beginn des Monats Juli 2019 arbeitstätig. Demnach

sind ihr die 19 Tage anzurechnen, die sie bis zur Unterbrechung der

Kündigungsfrist am 20. Mai 2019 gearbeitet hatte. Ferner war die

Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 bis zum 7. März 2020 zu

100 % arbeitsunfähig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin

attestierte ihr Dr. E.______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, um

eine erneute Fehlgeburt zu verhindern. Der behandelnde Arzt C.______ stufte

die Beschwerdeführerin ebenfalls als arbeitsunfähig ein, da ihr und dem

ungeborenen Kind ein Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar sei.

Daraus ergibt sich, dass sich die angespannte Situation am Arbeitsplatz

ungünstig auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ausgewirkt hatte,

weshalb sie arbeitsunfähig geschrieben wurde. Da die Arbeitsunfähigkeit auf

der gleichen gesundheitlichen Ursache beruht, wird keine neue Sperrfrist ausgelöst

(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Praxiskommentar

Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 336c

N. 4). Der Beschwerdegegner hat somit zu

Recht festgehalten, die Kündigungsfrist erstrecke sich bis zum

23. August 2020 bzw. bis zum nächstmöglichen Endtermin am 31.

August 2020. Somit lösten die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig auf, wobei aufgrund

der erstreckten Kündigungsfrist dieses um drei Monate und drei Tage zu früh

beendet wurde.

5.2

5.2.1 Ein schlechtes Arbeitsklima und

Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen begründen

grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Belegt die versicherte Person allerdings

durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere

geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit

aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGer-Urteil 8C_66/2017 vom 9. Juni

2017 E. 2).

5.2.2 Angesichts des Arztberichts vom 22. Juni 2020 ging

der Beschwerdegegner davon aus, das Arbeitsverhältnis sei für die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 16. Januar

2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, was nicht zu

beanstanden ist. Allerdings war die Beschwerdeführerin über ihre

Arbeitgeberin krankentaggeldversichert. Sie hätte daher einen Anspruch auf

Taggelder der Krankentaggeldversicherung im Umfang von 80 % ihres Lohnes

gehabt. Der Beschwerdegegner wies folglich zu Recht darauf hin, dass es der

Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, die ordentliche Kündigungsfrist

trotz der gesundheitlichen Beschwerden einzuhalten, zumal sie auch bei

arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit Taggelder im Umfang von 80 %

ihres Lohnes erhalten hätte. Die Kündigungsfrist hätte sich bei einer

weiteren Arbeitsverhinderung nach dem 12. Juni 2020 nicht verlängert,

weil die Kündigungsfrist höchstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist

unterbrochen wird. Somit hätte das Arbeitsverhältnis am 31. August 2020

geendet. Die Beschwerdeführerin hat daher zu Unrecht auf

Lohnfortzahlungsansprüche verzichtet und die ordentliche Kündigungsfrist

nicht eingehalten. Dafür ist sie in der Anspruchsberechtigung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b

AVIV einzustellen.

6.

6.1 Die Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellgrund 1 bis

15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der

Anordnung der Sanktion kommt dem Beschwerdegegner ein Ermessen zu, in welches

das Gericht nicht ohne Not eingreift.

6.2 Nimmt eine

versicherte Person eine nicht fristgerechte Kündigung an und ergibt sich

daraus ein Lohnausfall von mehr als zwei Monaten, liegt gemäss dem

Einstellraster des SECO ein mittelschweres bis schweres Verschulden vor

(AVIG-Praxis, ALE, Januar 2017, Rz. D75 1.A). Vorliegend

setzte der Beschwerdegegner die Einstelltage mit 36 Tagen im unteren

Bereich des für schweres Verschulden vorgegebenen Rahmens an, wobei

schuldmindernd die angespannte Situation am Arbeitsplatz sowie die

gesundheitlichen Beschwerden und schulderhöhend die vorzeitige Beendigung des

Arbeitsverhältnisses berücksichtigt wurden.

6.3 Mit

dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung wollte die Beschwerdeführerin laut

eigenen Angaben die belastende Situation beenden. Zwar können

belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des

Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls im Rahmen der

Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden (BGer-Urteil C 133/03 vom 29.

Oktober 2003 E. 3.2, mit Hinweisen). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin

ist daher zu beachten, dass ihr zunächst die Arbeitgeberin kündigte und sie

erst gegen Ende ihrer Schwangerschaft die Aufhebungsvereinbarung

unterzeichnete, welche aufgrund des angespannten Arbeitsverhältnisses im

Beisein von lic. phil. F.______, eidg. anerkannte

Psychotherapeutin, und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zustande kam. Zudem

war sie im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung von ihrem behandelnden Arzt

C.______ aufgrund der psychischen Beschwerden bis zum 7. März 2020

arbeitsunfähig geschrieben. Es ist daher bis zu einem gewissen Grad

nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin die Aufhebungsvereinbarung

unterzeichnete, um den gesundheitlichen Problemen nicht länger ausgesetzt zu

sein und insbesondere das ungeborene Kind vor weiteren gesundheitlichen

Belastungen zu schützen. Dadurch endete zwar das Arbeitsverhältnis vorzeitig,

wobei die Beschwerdeführerin auch auf Lohn- bzw. Krankentaggelder

verzichtete. Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ist aber zumindest

teilweise in den widrigen Umständen am Arbeitsplatz begründet. Der

Beschwerdegegner berücksichtigte dies zwar, ging aber zu Unrecht davon aus,

dass sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch auf Art. 30 Abs.

1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV stützen lässt

(vgl. E. II/4). Daher ist eine Reduktion der Einstelldauer geboten,

wobei von einem mittelschweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen

ist.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 30. September 2020 ist in dem Sinne abzuändern,

dass die Beschwerdeführerin für 26 Tage

in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die

Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom

30. September 2020 wird in dem Sinne abgeändert, dass die

Beschwerdeführerin für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt wird.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]