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Entscheid

VG.2020.00107

Fürsorge/Vormundschaftswesen

18. Februar 2021Deutsch19 min

I.

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18.

Februar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00107

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

betreffend

Erteilung einer

Weisung

Die Kammer zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.______ ist der Vater von C.______, geboren am

[…], von D.______, geboren am […], und von E.______, geboren am […].

Betreffend C.______ ging am 18. August 2020 bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus eine Gefährdungsmeldung ein, worauf

Letztere Abklärungen vornahm.

1.2 Am 24. August 2020 fand eine Anhörung mit A.______

und seiner Ehefrau statt. Gemäss ihren Schilderungen holte C.______ ihren

Freund nach Hause, als sie beide nicht zu Hause waren. Dabei habe C.______

mit ihrem Freund Fotos gemacht, auf denen er C.______ die Hose

heruntergezogen habe. A.______ bejahte, C.______ eine Ohrfeige gegeben zu

haben. Den Freund habe er angewiesen, die Fotos zu löschen, was dieser

gemacht habe.

1.3 In der Anhörung vom 24. August 2020 bestätigte

C.______, ihr Vater habe ihr eine Ohrfeige versetzt, die aber ihrer Meinung

nach verdient gewesen sei.

1.4 Mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2020 erteilte die

KESB A.______ die Weisung, eine Therapie betreffend Gewalt im Umfang von zehn

bis zwölf Sitzungen zu absolvieren (Disp.-Ziff. 1).

2.

2.1

Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 27. November 2020 ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse vom

27. Oktober 2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der KESB.

2.2 Die

KESB schloss am 6. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1

lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

(VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m.

Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft auch die

Angemessenheit der angeordneten Kindesschutzmassnahme (Art. 107 Abs. 2

lit. f VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, Auslöser für die

Intervention der Beschwerdegegnerin sei der Vorfall vom 18. August 2020

gewesen. Er und seine Ehefrau seien abwesend gewesen, als C.______ ihren

Freund in die elterliche Wohnung eingeladen habe. Dabei hätten sie zusammen

Fotos erstellt. In einem Foto sei die Hose von C.______ heruntergezogen

worden, den Slip habe sie jedoch getragen. Er habe C.______ eine Ohrfeige

erteilt und ihr Hausarrest verordnet. Beide Massnahmen seien von ihr

akzeptiert worden. Der zweite Vorfall betreffe den 18. Mai 2020, als

C.______ aufgrund der Stundenplanumstellung irrtümlicherweise eine Lektion zu

früh zur Schule gegangen sei. Die Schilderungen der Lehrerin seien

diesbezüglich nicht nachvollziehbar, wonach er C.______ ins Gesicht

geschlagen und ihr dabei mit den Worten gedroht habe: "Warte nur, bis du

am Mittag wieder zu Hause bist." Die Lehrerin könne diese Feststellungen

nicht gemacht haben, da sie nicht vor Ort gewesen sei. Sodann decke sich die

Aussage von C.______ mit seiner Aussage, wonach sie eine Ohrfeige kassiert

habe, die sie ihrer Meinung nach auch verdient gehabt habe. C.______ sage

überdies nicht aus, sie werde von ihm auch sonst geschlagen. Sodann zeugten

die wörtlich wie auch sinngemäss wiedergegebenen Aussagen aus dem

Anhörungsprotokoll vom 24. August 2020 von einer Voreingenommenheit der

Beschwerdegegnerin, […]. Es sei unzutreffend, dass er Schläge als probates

Erziehungsmittel betrachte. Ob im damaligen Moment die Ohrfeige die richtige

Massnahme gewesen sei, darüber lasse sich streiten. Ferner sei das Wohl der

Kinder in keiner Art und Weise gefährdet. Gerade die Berichte der Lehrer und

insbesondere die SMS des Lehrers F.______ zeigten, dass keine

Kindeswohlgefährdung vorliege. Der Vorfall mit der Ohrfeige vermöge die

Gefährdung noch nicht zu beweisen. Schliesslich bringe die Therapie nichts,

da er sich bewusst sei, wie er mit seinen Kindern umzugehen habe und durch

die Anordnung einer Therapie nur Kosten verursacht würden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Argument des

Beschwerdeführers greife nicht, wonach sie nicht nur ihn, sondern die ganze

Familie überrollt habe und er daher wolle, dass seine Familie aus dem

Verfahren rausgehalten werde. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Tochter

angewendete Gewalt betreffe nicht nur ihn, sondern auch die ganze Familie, da

sie diese Gewalt mitansehen müsse bzw. selbst direkt davon betroffen

sei. Sodann sei C.______ im Verfahren involviert gewesen und bereits 15 Jahre

alt, weshalb sie ein Recht habe, über den Entscheid informiert zu werden.

Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer daran stosse,

dass der Beschluss ihr direkt zugestellt worden sei. Er bestreite zudem den

Punkt im Gesprächsprotokoll von C.______, wonach sie nur einen Freund aus dem

Land G.______ haben dürfe. Er sei am Gespräch nicht anwesend gewesen und

dessen Vertreter habe keinen Kontakt zu C.______ gehabt. Daher sei eine

Bestreitung des Protokolls nicht angezeigt. Überdies würden gemäss Art. 19

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

(UN-KRK, für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten) Ohrfeigen

als Körperstrafen gelten, welche nicht zulässig seien und klar eine

Gefährdung des Kindeswohls darstellten. Ferner verkenne der Beschwerdeführer,

dass die angewiesene Therapie ihm nicht nur helfe, neue Erziehungsmethoden zu

erlernen, sondern seine Kinder vor weiteren Gewaltanwendungen schütze und

dadurch der bestehenden Kindeswohlgefährdung entgegenwirke.

3.

3.1

Grundsätzlich tragen die Eltern die

Hauptverantwortung für das Kind. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie

verpflichtet, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu

sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen sowie gemeinschaftsfähigen

Persönlichkeit zu erziehen (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Erst

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und sie nicht selber Abhilfe schaffen,

hat die Kindesschutzbehörde Massnahmen zu dessen Schutz zu treffen (Art. 307

Abs. 1 ZGB). Dabei kann sie laut Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern,

die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die

Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

3.2

Eine Gefährdung des Kindeswohls wird dann

angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist. Es kann sich dabei um

körperliche oder psychische Gefährdungen oder Kombinationen zwischen den

beiden Arten handeln. Ein Verschulden der Eltern ist nicht notwendig und die

Gefahr muss nicht direkt von ihnen ausgehen. Es genügt, wenn sie das Kind

nicht ausreichend schützen können. Aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft

der Eltern darf aber nicht direkt und ohne Weiteres auf die Gefährdung des

Kindes geschlossen werden. Kindesschutzmassnahmen sollen präventiv wirken. Es

ist deshalb nicht erforderlich, dass sich die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung schon verwirklicht hat (Linus Cantieni/Stefan Blum, in

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.10 f.).

3.3

Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich

sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende

Massnahme anzuordnen (Proportionalität); die Kindesschutzmassnahmen sollen

elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Peter Breitschmid, in

Peter Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. A., 2014, Art. 307 N. 4).

3.4

3.4.1

Nach Art. 19 UN-KRK haben die Vertragsstaaten alle

geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher

oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen, solange es sich in der Obhut der

Eltern oder eines Elternteils befindet. Den Körperstrafen zugeordnet sind

alle Strafen, die mit Kraft ausgeübt werden und zum Ziel haben, dem Kind

Schmerzen zuzufügen, seien es auch nur leichte Schmerzen. Darunter fallen

namentlich Schläge, Ohrfeigen oder Tritte (UN Committee on the Rights of

the Child [CRC], General comment No. 8 [2006], The Right of the Child to

Protection from Corporal Punishment and Other Cruel or Degrading Forms of

Punishment [Arts. 19; 28, Para. 2; and 37, inter alia],

2.

March 2007, CRC/C/GC/8, abrufbar unter:

3.4.2

Die Frage der gewaltfreien Erziehung war Thema der

jüngeren politischen Debatte. Der Bundesrat brachte dazu vor, das neue

Kindesrecht enthalte zwar kein explizites Züchtigungsverbot, allerdings

entspreche es der heutigen Auffassung, dass ein Züchtigungsrecht der Eltern

mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren sei. Daher sei eine gesetzliche

Bestimmung nicht notwendig, die diesen Grundsatz im ZGB ausdrücklich

festhalte. Ferner sei in Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) der Anspruch von

Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit verankert

und nach Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) sowie nach Art. 123 StGB seien Tätlichkeiten und einfache

Körperverletzungen strafbar. Die Anforderungen aus der UN-KRK in Bezug auf

den Schutz des Kindes vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung seien

dadurch erfüllt (vgl. etwa die von Yvonne Feri am 20. März 2013

eingereichte Motion [13.3156] oder die am 18. Juni 2015 von Chantal

Galladé eingereichte Motion [Nr. 15.3639], abrufbar unter:

https:/www.parlament.ch).

3.4.3

Aus Art. 10 BV wird das Verbot der Körperstrafe

abgeleitet. Mit Blick auf diese Bestimmung dürfen nur körperliche

Erziehungsmittel eingesetzt werden, die dem Kind keinen physischen oder

psychischen Schaden zufügen und nicht entwürdigend sind. Die

Erziehungsmassregel darf sich höchstens im Bereich von harmlosen, nicht

wiederholten und nicht strafrechtlich relevanten, Tätlichkeiten bewegen,

wobei entscheidend ist, dass sie einer erzieherischen Absicht folgt. Eine

enge Vertrauensbasis, ein für das Kind verständliches Motiv für das

eingesetzte Erziehungsmittel sowie deren Verhältnismässigkeit sind

Grundvoraussetzung dafür, dass die Erziehungsmassnahme wirksam ist. Diesbezüglich

fallen als zulässiges Erziehungsmittel gegenüber Kleinkindern physische

Übergriffe jeglicher Art und gegenüber heranwachsenden Kindern insbesondere

regelmässige Ohrfeigen oder Fusstritte ausser Betracht (vgl. zum Ganzen

Bettina Lienhard/Kurt Affolter, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, Art. 327c

N. 55).

3.4.4

Ein Täter handelt dann wiederholt, wenn er die

Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mehrmals am gleichen Opfer

verübt und dadurch eine gewisse Regelmässigkeit entsteht. Ein Täter begeht

jedoch nicht schon dann eine Tätlichkeit, wenn er seinem Kind zwei Ohrfeigen

verabreicht. Die Bestimmung soll vielmehr dann zur Anwendung kommen,

wenn die Schläge sehr zahlreich und systematisch, und sei es auch nur während

weniger Stunden oder Tage, verabreicht wurden (vgl. Botschaft

des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des

Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die

Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009

ff., 1032 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überschreiten zehn

Ohrfeigen und Fusstritte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren das

zulässige Mass von Erziehungshilfen (vgl. BGE 129 IV 216

E. 2.5 und E. 3.2).

4.

4.1

Am 18. August 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin

eine Gefährdungsmeldung bezüglich C.______. Das Mädchen mit Wurzeln aus dem

Land G.______ habe sehr strenge Eltern. Diese würden keinen Kontakt zu

Personen mit einer anderen Nationalität erlauben. Am Wochenende habe der

Beschwerdeführer C.______ mit ihrem Freund abgepasst und beide ins Auto

gesperrt. Darin habe der Beschwerdeführer den Freund mit einer Faust

geschlagen. Danach sei er mit beiden zum Obersee gefahren und habe seine

Tochter verprügelt. Anschliessend sei er mit beiden zurückgefahren. Seit

Samstag sei C.______ in ihrem Zimmer eingesperrt. Da sie sichtbare Blessuren

am Körper aufweise, hätten die Eltern sie von der Schule in […] abgemeldet.

4.2

In der Anhörung vom 24. August 2020 erläuterten der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau, sie seien an jenem Samstag beide nicht zu

Hause gewesen, da sie aktuell ein Haus bauten und dort beschäftigt gewesen

seien. C.______ sei mit ihrer Schwester alleine zu Hause gewesen. Ohne ihr

Wissen habe sie ihren Freund ins Haus geholt und dabei schlimme Fotos

gemacht, auf denen der Freund C.______ die Hose heruntergezogen habe. Er, der

Beschwerdeführer, sei mit C.______ und ihrem Freund mit dem Auto in Richtung

Wald gefahren, da sie dort niemand sehen könne und er der Familie zuliebe die

Probleme nicht habe aufbauschen wollen. Den Jungen habe er nicht geschlagen,

sondern ihn angewiesen, die Fotos zu löschen, was dieser gemacht habe. Zur

Strafe habe er C.______ das Handy weggenommen und ihr Zimmerarrest gegeben.

Ausserdem habe er nach einem Vorfall, bei dem er ihr auf dem Schulweg eine

Ohrfeige gegeben habe, C.______ zur Schulsozialarbeiterin geschickt. Er setze

manchmal Ohrfeigen als Erziehungsmittel ein. Für ihn seien jedoch Ohrfeigen

nicht das Gleiche wie Schläge. Schlagen würde er seine Kinder nicht.

4.3

Am 24. August 2020 berichtete C.______, sie habe an

diesem Tag ausnahmsweise nicht rausgehen dürfen, da sie auf einen Möbelumzug

habe warten müssen. Sie sei dann auf die Idee gekommen, ihren Freund zu sich

einzuladen. Ihren Eltern habe sie nichts von ihm erzählt, da sie nur einen

Freund aus dem Land G.______ haben dürfe. Sie habe Angst gehabt, ihr Vater

wäre von ihr enttäuscht und habe sich daher nicht getraut, etwas zu sagen.

Ihrer Mutter habe sie ebenfalls nichts gesagt, obwohl diese das eher

verstehen würde als der Vater. Nach dem Vorfall habe sie eine Ohrfeige von

ihrem Vater kassiert, welche sie sich jedoch verdient habe. Danach habe der

Vater ganz normal mit ihr reden wollen. Sodann sei sie Anfang der Woche nicht

zur Schule gegangen, da sie sich geschämt und schlecht gefühlt habe, ihre

Eltern enttäuscht zu haben. Sie habe zu Hause alles, was sie brauche. Sie

habe eine sehr gute, perfekte Beziehung zu ihren Eltern. Mit ihrem Verhalten

habe sie allerdings das Vertrauen ihrer Eltern kaputt gemacht. Künftig werde

sie auf ihre Eltern hören und nichts mehr mit Jungs zu tun haben, bis sie 16

Jahre alt sei. Ab dann sei es erlaubt.

4.4

H.______, Schulleiterin […], teilte am 26. August

2020.

mit, C.______ habe am 18. Mai 2020 nach dem neuen Stundenplan erst in

der 2. Lektion Sport gehabt. C.______ und zwei Knaben seien irrtümlicherweise

bereits auf die 1. Lektion gemäss altem Stundenplan gekommen und hätten

ihre Klasse in der Turnhalle […] gesucht. Da dort niemand gewesen sei, hätten

sie gedacht, die Sportlektion sei in der […]-Turnhalle. Auf dem Weg zur

anderen Turnhalle habe C.______ ihren Vater getroffen, der im Auto unterwegs

zur Arbeit gewesen sei. Der Vater habe geflucht und habe wissen wollen, wieso

C.______ sich während der Schulzeit mit zwei Jungs rumtreibe. C.______ habe

ins Auto einsteigen müssen und sei von ihrem Vater ins Gesicht geschlagen

worden. Er habe ihr gedroht: "Warte nur, bis du am Mittag wieder zu Hause

bist." C.______ habe Angst gehabt, überhaupt wieder nach Hause zu gehen.

Auf die Frage hin, ob sie schon öfters von ihrem Vater geschlagen worden sei,

sei ein Schweigen gefolgt.

4.5

Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2020

erklärte der Beschwerdeführer, er würde seine Kinder nicht regelmässig

ohrfeigen. Er habe C.______ wegen des Vorfalls mit dem Jungen zum ersten Mal

geschlagen. Er bestreite, Ohrfeigen manchmal als Erziehungsmittel einzusetzen

und C.______ auf dem Schulweg geohrfeigt zu haben. Er habe in der ersten

Anhörung vielleicht etwas gesagt, jedoch nicht so gemeint.

5.

5.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer C.______ in zwei Vorfällen geohrfeigt hat. Beim ersten

Vorfall berichtete H.______, C.______ sei auf dem Schulweg geohrfeigt worden

und sie habe danach die Sportlehrperson aufgesucht, um ihr darüber zu

erzählen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wonach die

Sportlehrperson nicht vor Ort war, als sich der Vorfall ereignete. Letztere

konnte aber aus den Erzählungen von C.______ schliessen, dass der

Beschwerdeführer ihr eine Ohrfeige versetzt hatte. Sodann gab der

Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vom 24. August 2020 zu, C.______ auf

dem Schulweg eine Ohrfeige gegeben zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass der Bericht von H.______ bei der Beschwerdegegnerin am 27. August

2020.

eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte somit bereits bei der

ersten Anhörung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Vorfall, wobei dieser

durch den Bericht von H.______ bestätigt wurde. Die Aussagen des

Beschwerdeführers und der Sportlehrperson stimmen sodann zumindest in Bezug

auf die Ohrfeige überein, weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber

erweist sich die spätere Äusserung des Beschwerdeführers in der zweiten

Anhörung nicht ohne Widersprüche, gibt er doch zu Protokoll, dass er C.______

zum ersten Mal wegen des Vorfalls mit dem Jungen geschlagen habe und er den

Vorfall auf dem Schulweg bestreite. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht

den Beschwerdeführer auf seine widersprüchlichen Äusserungen hingewiesen.

Sodann ist unbestritten, dass C.______ wegen des Vorfalls vom 18. August 2020

eine Ohrfeige vom Beschwerdeführer erhalten hat. Sowohl C.______ als auch der

Beschwerdeführer geben in den jeweiligen Anhörungen zu Protokoll, dass es zu

einer Ohrfeige gekommen sei.

5.2

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er schlage

seine Kinder nicht, da Ohrfeigen nicht dasselbe seien wie Schläge. Er

verkennt jedoch, dass für die Qualifikation, ob Gewalt gegenüber einem Kind

angewendet wird, nicht die Intensität des Schlags massgebend ist. Selbst eine

leichte Ohrfeige, die nur geringfügige Schmerzen verursacht, wird gemäss Art.

19.

UN-KRK den Körperstrafen zugeordnet. Ferner trug der Beschwerdeführer vor,

er setze Ohrfeigen manchmal als Erziehungsmittel ein, wobei er auch diese

Äusserung in der zweiten Anhörung bestritt. Er würde seine Kinder nicht

regelmässig ohrfeigen. Er erziehe seine Kinder sehr gut ohne Gewalt. Die

Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich auch in diesem Punkt als

widersprüchlich. Dennoch lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht

entnehmen, ob der Beschwerdeführer Ohrfeigen regelmässig als Erziehungsmittel

einsetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aus der

Reaktion von C.______, wonach sie ihrer Meinung nach die Ohrfeige verdient

habe, nicht zweifelsfrei ableiten, Ohrfeigen gehören zu den

Erziehungsmethoden der Eltern. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach

der Ohrfeige mit C.______ normal habe reden wollen. Es ist genauso gut

möglich, dass durch die anschliessende Unterhaltung C.______ das Motiv für

das eingesetzte Erziehungsmittel verstanden hat und sie deswegen die Ohrfeige

als verdient ansah. An dieser Stelle ist mit Nachdruck festzuhalten, dass

Körperstrafen immer und ausnahmslos unangebracht sind. Es kam aber offenbar

nur vereinzelt vor, dass der Beschwerdeführer Ohrfeigen versetzte, wobei

lediglich zwei Vorfälle aktenkundig sind. Die zwei Ohrfeigen lassen jedoch

noch nicht den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Kinder

regelmässig ohrfeigt und seine

Erziehungsmethode auf physischer Gewalt beruht.

5.3

Die Beschwerdegegnerin konnte in den Anhörungen den Eindruck gewinnen, dem Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau seien die Kinder wichtig und die Liebe zu ihnen sei sicht- und

spürbar. Daneben erwähnte C.______ mehrfach in der Anhörung, sie habe eine

sehr gute Beziehung zu ihren Eltern. Wenn sie mit ihrer Familie zusammen sei,

habe sie alles, was sie brauche. Zudem gehe es ihr perfekt. Sodann äusserte

sich der ehemalige Lehrer von C.______ über die familiäre Beziehung zwischen

C.______ und ihren Eltern. Nach seiner Einschätzung hat C.______ wunderbare

Eltern, die immer für sie da seien, was nicht bei allen Kindern

selbstverständlich sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind daher

glaubhaft, wonach er seine Kinder liebe und nur das Beste für seine Kinder

möchte, weshalb er hart arbeite, um ihnen alles zu ermöglichen. Ferner

zeichnen sowohl H.______ wie auch I.______, Schulleiter […], ein

grundsätzlich positives Bild betreffend die schulischen Leistungen und das

Verhalten von D.______ und E.______. Hierauf Bezug nehmend beschreibt

I.______, bei E.______ seien keine Auffälligkeiten festzustellen, weder

körperlich noch auf das Verhalten bezogen. Ihre Leistungen seien in den

letzten Jahren wie auch aktuell gut und positiv. Weiter hält H.______ fest,

dass D.______ gut mitarbeite und sehr höflich sei. Sein Verhalten sei

unauffällig. In Bezug auf C.______ bleibt anzumerken, dass H.______ in ihrem

Bericht vom 26. August 2020 den Vorfall vom 18. Mai 2020 erwähnte,

eine Meldung bei der Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfolgte. Stattdessen

veranlasste die Sportlehrperson, dass C.______ den Vorfall mit der

Schulsozialarbeiterin besprechen konnte. Nach der Besprechung mit der Schulsozialarbeiterin

scheint die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr von physischer Gewalt

gegenüber seinen Kindern als vernachlässigbar beurteilt worden zu sein. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass C.______ aufgrund ihrer Reife und ihres

Alters fähig ist, Hilfe zu beantragen, wenn sie unter der familiären

Situation leiden würde. Aus den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen,

dass sie sich jemandem anvertraut hätte. Auch in der Anhörung äusserte sich

C.______ nicht dahingehend, dass sie regelmässig geschlagen werde, vielmehr

drückte sie wiederholt aus, wie wohl sie sich zu Hause fühle.

5.4

Dem Beschwerdeführer scheint es wichtig zu sein,

was seine Kinder und Eltern über ihn denken. In der Anhörung führte er aus,

dass er Angst habe, den Respekt seiner Kinder zu verlieren und vor den

eigenen Eltern als Versager dazustehen, der seine eigenen Probleme nicht

selber regeln könne. Daher sollten sie vom Verfahren bei der

Beschwerdegegnerin nichts erfahren. Positiv zu werten ist dabei, dass in der

Familie Gespräche wegen des Vorfalls mit der Ohrfeige geführt wurden und

C.______ den Eindruck erweckt, alles mit ihren Eltern geklärt zu haben. Der

Beschwerdeführer wird allerdings in Zukunft aufzeigen müssen, dass er im

eigenen Interesse, will er den Respekt seiner Familie nicht verlieren,

insbesondere aber im Interesse der Familie seine Kinder ohne Gewalt erziehen

kann.

5.5

Die Beschwerdegegnerin hält zutreffend fest, der

Beschwerdeführer bagatellisiere die Ohrfeigen, indem er Ohrfeigen nicht mit

Schlägen gleichsetze. Damit zeigt der Beschwerdeführer Schwächen in seiner

Erziehung auf. Insgesamt scheinen die Kinder des Beschwerdeführers jedoch gut

versorgt zu sein, sich gut zu entwickeln und in einem liebevollen Umfeld

aufzuwachsen. Belegt sind lediglich zwei Ohrfeigen, die der Beschwerdeführer

C.______ gab. Eine relevante Kindeswohlgefährdung ist insofern nicht

ersichtlich, weshalb eine Kindesschutzmassnahme ausser Betracht fällt. Es ist

somit nicht weiter zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme erforderlich und geeignet

ist.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und zur Aufhebung der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom

27.

Oktober 2020.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG

i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

2.

Die Beschwerdegegnerin ist

gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 27.

Oktober 2020 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]