VG.2020.00107
Fürsorge/Vormundschaftswesen
18. Februar 2021Deutsch19 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 18.
Februar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00107
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
des Kantons Glarus
betreffend
Erteilung einer
Weisung
Die Kammer zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.______ ist der Vater von C.______, geboren am
[…], von D.______, geboren am […], und von E.______, geboren am […].
Betreffend C.______ ging am 18. August 2020 bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus eine Gefährdungsmeldung ein, worauf
Letztere Abklärungen vornahm.
1.2 Am 24. August 2020 fand eine Anhörung mit A.______
und seiner Ehefrau statt. Gemäss ihren Schilderungen holte C.______ ihren
Freund nach Hause, als sie beide nicht zu Hause waren. Dabei habe C.______
mit ihrem Freund Fotos gemacht, auf denen er C.______ die Hose
heruntergezogen habe. A.______ bejahte, C.______ eine Ohrfeige gegeben zu
haben. Den Freund habe er angewiesen, die Fotos zu löschen, was dieser
gemacht habe.
1.3 In der Anhörung vom 24. August 2020 bestätigte
C.______, ihr Vater habe ihr eine Ohrfeige versetzt, die aber ihrer Meinung
nach verdient gewesen sei.
1.4 Mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2020 erteilte die
KESB A.______ die Weisung, eine Therapie betreffend Gewalt im Umfang von zehn
bis zwölf Sitzungen zu absolvieren (Disp.-Ziff. 1).
2.
2.1
Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 27. November 2020 ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Beschlüsse vom
27. Oktober 2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der KESB.
2.2 Die
KESB schloss am 6. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986
(VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m.
Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft auch die
Angemessenheit der angeordneten Kindesschutzmassnahme (Art. 107 Abs. 2
lit. f VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, Auslöser für die
Intervention der Beschwerdegegnerin sei der Vorfall vom 18. August 2020
gewesen. Er und seine Ehefrau seien abwesend gewesen, als C.______ ihren
Freund in die elterliche Wohnung eingeladen habe. Dabei hätten sie zusammen
Fotos erstellt. In einem Foto sei die Hose von C.______ heruntergezogen
worden, den Slip habe sie jedoch getragen. Er habe C.______ eine Ohrfeige
erteilt und ihr Hausarrest verordnet. Beide Massnahmen seien von ihr
akzeptiert worden. Der zweite Vorfall betreffe den 18. Mai 2020, als
C.______ aufgrund der Stundenplanumstellung irrtümlicherweise eine Lektion zu
früh zur Schule gegangen sei. Die Schilderungen der Lehrerin seien
diesbezüglich nicht nachvollziehbar, wonach er C.______ ins Gesicht
geschlagen und ihr dabei mit den Worten gedroht habe: "Warte nur, bis du
am Mittag wieder zu Hause bist." Die Lehrerin könne diese Feststellungen
nicht gemacht haben, da sie nicht vor Ort gewesen sei. Sodann decke sich die
Aussage von C.______ mit seiner Aussage, wonach sie eine Ohrfeige kassiert
habe, die sie ihrer Meinung nach auch verdient gehabt habe. C.______ sage
überdies nicht aus, sie werde von ihm auch sonst geschlagen. Sodann zeugten
die wörtlich wie auch sinngemäss wiedergegebenen Aussagen aus dem
Anhörungsprotokoll vom 24. August 2020 von einer Voreingenommenheit der
Beschwerdegegnerin, […]. Es sei unzutreffend, dass er Schläge als probates
Erziehungsmittel betrachte. Ob im damaligen Moment die Ohrfeige die richtige
Massnahme gewesen sei, darüber lasse sich streiten. Ferner sei das Wohl der
Kinder in keiner Art und Weise gefährdet. Gerade die Berichte der Lehrer und
insbesondere die SMS des Lehrers F.______ zeigten, dass keine
Kindeswohlgefährdung vorliege. Der Vorfall mit der Ohrfeige vermöge die
Gefährdung noch nicht zu beweisen. Schliesslich bringe die Therapie nichts,
da er sich bewusst sei, wie er mit seinen Kindern umzugehen habe und durch
die Anordnung einer Therapie nur Kosten verursacht würden.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Argument des
Beschwerdeführers greife nicht, wonach sie nicht nur ihn, sondern die ganze
Familie überrollt habe und er daher wolle, dass seine Familie aus dem
Verfahren rausgehalten werde. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Tochter
angewendete Gewalt betreffe nicht nur ihn, sondern auch die ganze Familie, da
sie diese Gewalt mitansehen müsse bzw. selbst direkt davon betroffen
sei. Sodann sei C.______ im Verfahren involviert gewesen und bereits 15 Jahre
alt, weshalb sie ein Recht habe, über den Entscheid informiert zu werden.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer daran stosse,
dass der Beschluss ihr direkt zugestellt worden sei. Er bestreite zudem den
Punkt im Gesprächsprotokoll von C.______, wonach sie nur einen Freund aus dem
Land G.______ haben dürfe. Er sei am Gespräch nicht anwesend gewesen und
dessen Vertreter habe keinen Kontakt zu C.______ gehabt. Daher sei eine
Bestreitung des Protokolls nicht angezeigt. Überdies würden gemäss Art. 19
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(UN-KRK, für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten) Ohrfeigen
als Körperstrafen gelten, welche nicht zulässig seien und klar eine
Gefährdung des Kindeswohls darstellten. Ferner verkenne der Beschwerdeführer,
dass die angewiesene Therapie ihm nicht nur helfe, neue Erziehungsmethoden zu
erlernen, sondern seine Kinder vor weiteren Gewaltanwendungen schütze und
dadurch der bestehenden Kindeswohlgefährdung entgegenwirke.
3.
3.1
Grundsätzlich tragen die Eltern die
Hauptverantwortung für das Kind. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie
verpflichtet, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu
sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen sowie gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu erziehen (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Erst
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und sie nicht selber Abhilfe schaffen,
hat die Kindesschutzbehörde Massnahmen zu dessen Schutz zu treffen (Art. 307
Abs. 1 ZGB). Dabei kann sie laut Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern,
die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die
Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
3.2
Eine Gefährdung des Kindeswohls wird dann
angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist. Es kann sich dabei um
körperliche oder psychische Gefährdungen oder Kombinationen zwischen den
beiden Arten handeln. Ein Verschulden der Eltern ist nicht notwendig und die
Gefahr muss nicht direkt von ihnen ausgehen. Es genügt, wenn sie das Kind
nicht ausreichend schützen können. Aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft
der Eltern darf aber nicht direkt und ohne Weiteres auf die Gefährdung des
Kindes geschlossen werden. Kindesschutzmassnahmen sollen präventiv wirken. Es
ist deshalb nicht erforderlich, dass sich die ernstliche Möglichkeit einer
Beeinträchtigung schon verwirklicht hat (Linus Cantieni/Stefan Blum, in
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.10 f.).
3.3
Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich
sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende
Massnahme anzuordnen (Proportionalität); die Kindesschutzmassnahmen sollen
elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Peter Breitschmid, in
Peter Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. A., 2014, Art. 307 N. 4).
3.4
3.4.1
Nach Art. 19 UN-KRK haben die Vertragsstaaten alle
geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher
oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen, solange es sich in der Obhut der
Eltern oder eines Elternteils befindet. Den Körperstrafen zugeordnet sind
alle Strafen, die mit Kraft ausgeübt werden und zum Ziel haben, dem Kind
Schmerzen zuzufügen, seien es auch nur leichte Schmerzen. Darunter fallen
namentlich Schläge, Ohrfeigen oder Tritte (UN Committee on the Rights of
the Child [CRC], General comment No. 8 [2006], The Right of the Child to
Protection from Corporal Punishment and Other Cruel or Degrading Forms of
Punishment [Arts. 19; 28, Para. 2; and 37, inter alia],
2.
March 2007, CRC/C/GC/8, abrufbar unter:
3.4.2
Die Frage der gewaltfreien Erziehung war Thema der
jüngeren politischen Debatte. Der Bundesrat brachte dazu vor, das neue
Kindesrecht enthalte zwar kein explizites Züchtigungsverbot, allerdings
entspreche es der heutigen Auffassung, dass ein Züchtigungsrecht der Eltern
mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren sei. Daher sei eine gesetzliche
Bestimmung nicht notwendig, die diesen Grundsatz im ZGB ausdrücklich
festhalte. Ferner sei in Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) der Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit verankert
und nach Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) sowie nach Art. 123 StGB seien Tätlichkeiten und einfache
Körperverletzungen strafbar. Die Anforderungen aus der UN-KRK in Bezug auf
den Schutz des Kindes vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung seien
dadurch erfüllt (vgl. etwa die von Yvonne Feri am 20. März 2013
eingereichte Motion [13.3156] oder die am 18. Juni 2015 von Chantal
Galladé eingereichte Motion [Nr. 15.3639], abrufbar unter:
https:/www.parlament.ch).
3.4.3
Aus Art. 10 BV wird das Verbot der Körperstrafe
abgeleitet. Mit Blick auf diese Bestimmung dürfen nur körperliche
Erziehungsmittel eingesetzt werden, die dem Kind keinen physischen oder
psychischen Schaden zufügen und nicht entwürdigend sind. Die
Erziehungsmassregel darf sich höchstens im Bereich von harmlosen, nicht
wiederholten und nicht strafrechtlich relevanten, Tätlichkeiten bewegen,
wobei entscheidend ist, dass sie einer erzieherischen Absicht folgt. Eine
enge Vertrauensbasis, ein für das Kind verständliches Motiv für das
eingesetzte Erziehungsmittel sowie deren Verhältnismässigkeit sind
Grundvoraussetzung dafür, dass die Erziehungsmassnahme wirksam ist. Diesbezüglich
fallen als zulässiges Erziehungsmittel gegenüber Kleinkindern physische
Übergriffe jeglicher Art und gegenüber heranwachsenden Kindern insbesondere
regelmässige Ohrfeigen oder Fusstritte ausser Betracht (vgl. zum Ganzen
Bettina Lienhard/Kurt Affolter, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, Art. 327c
N. 55).
3.4.4
Ein Täter handelt dann wiederholt, wenn er die
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mehrmals am gleichen Opfer
verübt und dadurch eine gewisse Regelmässigkeit entsteht. Ein Täter begeht
jedoch nicht schon dann eine Tätlichkeit, wenn er seinem Kind zwei Ohrfeigen
verabreicht. Die Bestimmung soll vielmehr dann zur Anwendung kommen,
wenn die Schläge sehr zahlreich und systematisch, und sei es auch nur während
weniger Stunden oder Tage, verabreicht wurden (vgl. Botschaft
des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die
Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009
ff., 1032 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überschreiten zehn
Ohrfeigen und Fusstritte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren das
zulässige Mass von Erziehungshilfen (vgl. BGE 129 IV 216
E. 2.5 und E. 3.2).
4.
4.1
Am 18. August 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin
eine Gefährdungsmeldung bezüglich C.______. Das Mädchen mit Wurzeln aus dem
Land G.______ habe sehr strenge Eltern. Diese würden keinen Kontakt zu
Personen mit einer anderen Nationalität erlauben. Am Wochenende habe der
Beschwerdeführer C.______ mit ihrem Freund abgepasst und beide ins Auto
gesperrt. Darin habe der Beschwerdeführer den Freund mit einer Faust
geschlagen. Danach sei er mit beiden zum Obersee gefahren und habe seine
Tochter verprügelt. Anschliessend sei er mit beiden zurückgefahren. Seit
Samstag sei C.______ in ihrem Zimmer eingesperrt. Da sie sichtbare Blessuren
am Körper aufweise, hätten die Eltern sie von der Schule in […] abgemeldet.
4.2
In der Anhörung vom 24. August 2020 erläuterten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau, sie seien an jenem Samstag beide nicht zu
Hause gewesen, da sie aktuell ein Haus bauten und dort beschäftigt gewesen
seien. C.______ sei mit ihrer Schwester alleine zu Hause gewesen. Ohne ihr
Wissen habe sie ihren Freund ins Haus geholt und dabei schlimme Fotos
gemacht, auf denen der Freund C.______ die Hose heruntergezogen habe. Er, der
Beschwerdeführer, sei mit C.______ und ihrem Freund mit dem Auto in Richtung
Wald gefahren, da sie dort niemand sehen könne und er der Familie zuliebe die
Probleme nicht habe aufbauschen wollen. Den Jungen habe er nicht geschlagen,
sondern ihn angewiesen, die Fotos zu löschen, was dieser gemacht habe. Zur
Strafe habe er C.______ das Handy weggenommen und ihr Zimmerarrest gegeben.
Ausserdem habe er nach einem Vorfall, bei dem er ihr auf dem Schulweg eine
Ohrfeige gegeben habe, C.______ zur Schulsozialarbeiterin geschickt. Er setze
manchmal Ohrfeigen als Erziehungsmittel ein. Für ihn seien jedoch Ohrfeigen
nicht das Gleiche wie Schläge. Schlagen würde er seine Kinder nicht.
4.3
Am 24. August 2020 berichtete C.______, sie habe an
diesem Tag ausnahmsweise nicht rausgehen dürfen, da sie auf einen Möbelumzug
habe warten müssen. Sie sei dann auf die Idee gekommen, ihren Freund zu sich
einzuladen. Ihren Eltern habe sie nichts von ihm erzählt, da sie nur einen
Freund aus dem Land G.______ haben dürfe. Sie habe Angst gehabt, ihr Vater
wäre von ihr enttäuscht und habe sich daher nicht getraut, etwas zu sagen.
Ihrer Mutter habe sie ebenfalls nichts gesagt, obwohl diese das eher
verstehen würde als der Vater. Nach dem Vorfall habe sie eine Ohrfeige von
ihrem Vater kassiert, welche sie sich jedoch verdient habe. Danach habe der
Vater ganz normal mit ihr reden wollen. Sodann sei sie Anfang der Woche nicht
zur Schule gegangen, da sie sich geschämt und schlecht gefühlt habe, ihre
Eltern enttäuscht zu haben. Sie habe zu Hause alles, was sie brauche. Sie
habe eine sehr gute, perfekte Beziehung zu ihren Eltern. Mit ihrem Verhalten
habe sie allerdings das Vertrauen ihrer Eltern kaputt gemacht. Künftig werde
sie auf ihre Eltern hören und nichts mehr mit Jungs zu tun haben, bis sie 16
Jahre alt sei. Ab dann sei es erlaubt.
4.4
H.______, Schulleiterin […], teilte am 26. August
2020.
mit, C.______ habe am 18. Mai 2020 nach dem neuen Stundenplan erst in
der 2. Lektion Sport gehabt. C.______ und zwei Knaben seien irrtümlicherweise
bereits auf die 1. Lektion gemäss altem Stundenplan gekommen und hätten
ihre Klasse in der Turnhalle […] gesucht. Da dort niemand gewesen sei, hätten
sie gedacht, die Sportlektion sei in der […]-Turnhalle. Auf dem Weg zur
anderen Turnhalle habe C.______ ihren Vater getroffen, der im Auto unterwegs
zur Arbeit gewesen sei. Der Vater habe geflucht und habe wissen wollen, wieso
C.______ sich während der Schulzeit mit zwei Jungs rumtreibe. C.______ habe
ins Auto einsteigen müssen und sei von ihrem Vater ins Gesicht geschlagen
worden. Er habe ihr gedroht: "Warte nur, bis du am Mittag wieder zu Hause
bist." C.______ habe Angst gehabt, überhaupt wieder nach Hause zu gehen.
Auf die Frage hin, ob sie schon öfters von ihrem Vater geschlagen worden sei,
sei ein Schweigen gefolgt.
4.5
Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2020
erklärte der Beschwerdeführer, er würde seine Kinder nicht regelmässig
ohrfeigen. Er habe C.______ wegen des Vorfalls mit dem Jungen zum ersten Mal
geschlagen. Er bestreite, Ohrfeigen manchmal als Erziehungsmittel einzusetzen
und C.______ auf dem Schulweg geohrfeigt zu haben. Er habe in der ersten
Anhörung vielleicht etwas gesagt, jedoch nicht so gemeint.
5.
5.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer C.______ in zwei Vorfällen geohrfeigt hat. Beim ersten
Vorfall berichtete H.______, C.______ sei auf dem Schulweg geohrfeigt worden
und sie habe danach die Sportlehrperson aufgesucht, um ihr darüber zu
erzählen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wonach die
Sportlehrperson nicht vor Ort war, als sich der Vorfall ereignete. Letztere
konnte aber aus den Erzählungen von C.______ schliessen, dass der
Beschwerdeführer ihr eine Ohrfeige versetzt hatte. Sodann gab der
Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vom 24. August 2020 zu, C.______ auf
dem Schulweg eine Ohrfeige gegeben zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass der Bericht von H.______ bei der Beschwerdegegnerin am 27. August
2020.
eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte somit bereits bei der
ersten Anhörung des Beschwerdeführers Kenntnis vom Vorfall, wobei dieser
durch den Bericht von H.______ bestätigt wurde. Die Aussagen des
Beschwerdeführers und der Sportlehrperson stimmen sodann zumindest in Bezug
auf die Ohrfeige überein, weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber
erweist sich die spätere Äusserung des Beschwerdeführers in der zweiten
Anhörung nicht ohne Widersprüche, gibt er doch zu Protokoll, dass er C.______
zum ersten Mal wegen des Vorfalls mit dem Jungen geschlagen habe und er den
Vorfall auf dem Schulweg bestreite. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht
den Beschwerdeführer auf seine widersprüchlichen Äusserungen hingewiesen.
Sodann ist unbestritten, dass C.______ wegen des Vorfalls vom 18. August 2020
eine Ohrfeige vom Beschwerdeführer erhalten hat. Sowohl C.______ als auch der
Beschwerdeführer geben in den jeweiligen Anhörungen zu Protokoll, dass es zu
einer Ohrfeige gekommen sei.
5.2
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er schlage
seine Kinder nicht, da Ohrfeigen nicht dasselbe seien wie Schläge. Er
verkennt jedoch, dass für die Qualifikation, ob Gewalt gegenüber einem Kind
angewendet wird, nicht die Intensität des Schlags massgebend ist. Selbst eine
leichte Ohrfeige, die nur geringfügige Schmerzen verursacht, wird gemäss Art.
19.
UN-KRK den Körperstrafen zugeordnet. Ferner trug der Beschwerdeführer vor,
er setze Ohrfeigen manchmal als Erziehungsmittel ein, wobei er auch diese
Äusserung in der zweiten Anhörung bestritt. Er würde seine Kinder nicht
regelmässig ohrfeigen. Er erziehe seine Kinder sehr gut ohne Gewalt. Die
Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich auch in diesem Punkt als
widersprüchlich. Dennoch lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht
entnehmen, ob der Beschwerdeführer Ohrfeigen regelmässig als Erziehungsmittel
einsetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich aus der
Reaktion von C.______, wonach sie ihrer Meinung nach die Ohrfeige verdient
habe, nicht zweifelsfrei ableiten, Ohrfeigen gehören zu den
Erziehungsmethoden der Eltern. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach
der Ohrfeige mit C.______ normal habe reden wollen. Es ist genauso gut
möglich, dass durch die anschliessende Unterhaltung C.______ das Motiv für
das eingesetzte Erziehungsmittel verstanden hat und sie deswegen die Ohrfeige
als verdient ansah. An dieser Stelle ist mit Nachdruck festzuhalten, dass
Körperstrafen immer und ausnahmslos unangebracht sind. Es kam aber offenbar
nur vereinzelt vor, dass der Beschwerdeführer Ohrfeigen versetzte, wobei
lediglich zwei Vorfälle aktenkundig sind. Die zwei Ohrfeigen lassen jedoch
noch nicht den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Kinder
regelmässig ohrfeigt und seine
Erziehungsmethode auf physischer Gewalt beruht.
5.3
Die Beschwerdegegnerin konnte in den Anhörungen den Eindruck gewinnen, dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau seien die Kinder wichtig und die Liebe zu ihnen sei sicht- und
spürbar. Daneben erwähnte C.______ mehrfach in der Anhörung, sie habe eine
sehr gute Beziehung zu ihren Eltern. Wenn sie mit ihrer Familie zusammen sei,
habe sie alles, was sie brauche. Zudem gehe es ihr perfekt. Sodann äusserte
sich der ehemalige Lehrer von C.______ über die familiäre Beziehung zwischen
C.______ und ihren Eltern. Nach seiner Einschätzung hat C.______ wunderbare
Eltern, die immer für sie da seien, was nicht bei allen Kindern
selbstverständlich sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind daher
glaubhaft, wonach er seine Kinder liebe und nur das Beste für seine Kinder
möchte, weshalb er hart arbeite, um ihnen alles zu ermöglichen. Ferner
zeichnen sowohl H.______ wie auch I.______, Schulleiter […], ein
grundsätzlich positives Bild betreffend die schulischen Leistungen und das
Verhalten von D.______ und E.______. Hierauf Bezug nehmend beschreibt
I.______, bei E.______ seien keine Auffälligkeiten festzustellen, weder
körperlich noch auf das Verhalten bezogen. Ihre Leistungen seien in den
letzten Jahren wie auch aktuell gut und positiv. Weiter hält H.______ fest,
dass D.______ gut mitarbeite und sehr höflich sei. Sein Verhalten sei
unauffällig. In Bezug auf C.______ bleibt anzumerken, dass H.______ in ihrem
Bericht vom 26. August 2020 den Vorfall vom 18. Mai 2020 erwähnte,
eine Meldung bei der Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfolgte. Stattdessen
veranlasste die Sportlehrperson, dass C.______ den Vorfall mit der
Schulsozialarbeiterin besprechen konnte. Nach der Besprechung mit der Schulsozialarbeiterin
scheint die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr von physischer Gewalt
gegenüber seinen Kindern als vernachlässigbar beurteilt worden zu sein. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass C.______ aufgrund ihrer Reife und ihres
Alters fähig ist, Hilfe zu beantragen, wenn sie unter der familiären
Situation leiden würde. Aus den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen,
dass sie sich jemandem anvertraut hätte. Auch in der Anhörung äusserte sich
C.______ nicht dahingehend, dass sie regelmässig geschlagen werde, vielmehr
drückte sie wiederholt aus, wie wohl sie sich zu Hause fühle.
5.4
Dem Beschwerdeführer scheint es wichtig zu sein,
was seine Kinder und Eltern über ihn denken. In der Anhörung führte er aus,
dass er Angst habe, den Respekt seiner Kinder zu verlieren und vor den
eigenen Eltern als Versager dazustehen, der seine eigenen Probleme nicht
selber regeln könne. Daher sollten sie vom Verfahren bei der
Beschwerdegegnerin nichts erfahren. Positiv zu werten ist dabei, dass in der
Familie Gespräche wegen des Vorfalls mit der Ohrfeige geführt wurden und
C.______ den Eindruck erweckt, alles mit ihren Eltern geklärt zu haben. Der
Beschwerdeführer wird allerdings in Zukunft aufzeigen müssen, dass er im
eigenen Interesse, will er den Respekt seiner Familie nicht verlieren,
insbesondere aber im Interesse der Familie seine Kinder ohne Gewalt erziehen
kann.
5.5
Die Beschwerdegegnerin hält zutreffend fest, der
Beschwerdeführer bagatellisiere die Ohrfeigen, indem er Ohrfeigen nicht mit
Schlägen gleichsetze. Damit zeigt der Beschwerdeführer Schwächen in seiner
Erziehung auf. Insgesamt scheinen die Kinder des Beschwerdeführers jedoch gut
versorgt zu sein, sich gut zu entwickeln und in einem liebevollen Umfeld
aufzuwachsen. Belegt sind lediglich zwei Ohrfeigen, die der Beschwerdeführer
C.______ gab. Eine relevante Kindeswohlgefährdung ist insofern nicht
ersichtlich, weshalb eine Kindesschutzmassnahme ausser Betracht fällt. Es ist
somit nicht weiter zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme erforderlich und geeignet
ist.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung der Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom
27.
Oktober 2020.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG
i.V.m. Art. 135 Abs. 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.
2.
Die Beschwerdegegnerin ist
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 27.
Oktober 2020 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]