VG.2020.00108
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
22. April 2021Deutsch11 min
I.
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 22. April 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00108
A.______GmbH & Co KG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.______
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Kurzarbeitsentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
A.______GmbH & Co KG ist ein im Land C.______ domiziliertes Unternehmen
und bezweckt insbesondere die Herstellung von Elementen für den Werkzeug- und
Formenbau. Am 9. April 2020 reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Glarus eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 15. April
2020 bis zum 14. Oktober 2020 ein. Von der Kurzarbeit seien D.______ und
E.____, zwei in der Schweiz tätige Aussendienstmitarbeiter, im Umfang von je
50 Stellenprozent betroffen.
1.2 Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit vom 15. April 2020 bis zum 30. September 2020 erhob das Amt für
Wirtschaft und Arbeit am 14. April 2020 keinen Einspruch und zahlte der
A.______GmbH & Co KG am 3. Juni 2020, am 22. Juni 2020 und am 15.
Juli 2020 Kurzarbeitsentschädigungsleistungen für die Abrechnungsperioden
April bis Juni 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'858.40 aus.
1.3 Mit Verfügung vom 18. September 2020 hob das Amt für
Wirtschaft und Arbeit den Entscheid vom 14. April 2020 revisionsweise auf und
forderte den bereits ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 12'858.40
zurück. Die von der A.______GmbH & Co KG dagegen erhobene
Einsprache vom 19. Oktober 2020 wies es am 27. Oktober 2020 ab.
2.
Am 27. November 2020
gelangte die A.______GmbH & Co KG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober
2020 sowie der Verfügung vom 18. September 2020. Die Verfügung vom
14. April 2020 sei zu bestätigen und ihr seien
Kurzarbeitsentschädigungen zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit.
Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit schloss am 13. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______GmbH & Co KG.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art.
57.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Parteien sind sich zu Recht einig darin, dass
bei der vorliegenden Beurteilung schweizerisches Sozialversicherungsrecht zur
Anwendung gelangt, zumal der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für zwei
Arbeitnehmer zu prüfen ist, welche einerseits in der Schweiz wohnhaft und
andererseits ausschliesslich in der Schweiz tätig sind (vgl. dazu auch Art. 3
Abs. 1 lit. h, Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 13 Abs. 1
lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit).
2.
2.1
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002
(ATSV) sind Bezüger von unrechtmässig gewährten Leistungen
rückerstattungspflichtig. Über den Umfang dieser Rückforderung wird eine
Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Die Rückerstattung
unrechtmässig gewährter Leistungen wird bei Vorliegen einer grossen Härte
jedoch ganz oder teilweise erlassen, sofern der Bezüger diese in gutem
Glauben empfangen hat (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Die Festlegung einer
(allfälligen) Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In einem
ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtsmässigkeit des Bezugs der
Leistung zu befinden, wobei auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG
abzustellen ist. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung
an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob im Falle der festgestellten
Unrechtmässigkeit des Leitungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder
nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der
zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2020,
Art. 25 N. 17
ff.).
2.2
Art. 25
Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug
der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung
ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision der
leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund
einer Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG;
vgl. VGer-Urteil
VG.2020.00110 vom 18. Februar 2021 E. II/2.2).
Formell rechtskräftige
Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und
Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid
anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG
geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen
Sachverhalts (Kieser, Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11).
Entsprechend ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der
ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen gemäss
Art. 31 Abs. 1 AVIG seien erfüllt. So handle es sich um anrechenbare
Arbeitsausfälle, welche aufgrund der Corona-Pandemie lediglich
vorübergehender Natur seien. Darüber hinaus seien die beiden angemeldeten
Mitarbeiter ihrer Sozialversicherungsbeitragspflicht in der Schweiz
rechtsgenüglich nachgekommen, wobei ungekündigte Arbeitsverhältnisse
vorlägen. Sodann sei es entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht
erforderlich, dass sie, die Beschwerdeführerin, einen Betriebssitz in der
Schweiz habe, da dies weder vom Bundesgesetzgeber verlangt noch in der
AVIG-Praxis thematisiert werde. Vielmehr würde es dem Zweck der
Kurzarbeitsentschädigung zuwiderlaufen, wenn der Anspruch trotz erfüllter
materieller Anspruchsvoraussetzungen gestützt auf formale Argumente verneint
würde. Mit dem Vorgehen des Beschwerdegegners konstruiere dieser ohne gesetzliche
Grundlage eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, was ausserhalb seines
Kompetenzbereichs liege und nicht zulässig sei. Schliesslich sei es stossend,
wenn sie ihre Arbeitnehmer in der Schweiz zur Begleichung von
Sozialversicherungsbeiträgen anmelden könne, bei Eintritt des versicherten
Risikos aber keine gesetzlichen Leistungen ausgerichtet würden.
3.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt,
sie habe als Vollzugsbehörde im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts
eine Leistungsvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco),
weshalb sie an dessen Weisungen gebunden sei. Das Seco habe dargelegt, dass
für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) kein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigungen bestehe. Er habe sich im Rahmen des
bundesrechtlichen Vollzugs an dieser Meinung zu orientieren, wobei
unerheblich sei, dass die entsprechende Auskunft des Seco dem juristischen
Dienst des Kantons Bern erteilt worden sei. Folglich sei am
Revisionsentscheid vom 18. September 2020 festzuhalten und die bereits
ausbezahlten Beträge seien zurückzufordern.
4.
Vorliegend bleibt zu Recht
unbestritten, dass die Verfügung vom 14. April 2020 formell
rechtskräftig und ein allfälliges Zurückkommen auf diesen Entscheid nur im Rahmen
einer Revision oder einer Wiedererwägung möglich ist (vgl. dazu
vorstehende E. II/2.2). Dabei fällt sowohl eine Revision gestützt auf
Art. 17 ATSG als auch eine solche gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG
ausser Betracht, da weder ersichtlich ist, dass sich der zu Grunde liegende
Sachverhalt der streitbetroffenen Verfügung - wie in
Art. 17 Abs. 2 ATSG gefordert - nachträglich
verändert hat, noch erkennbar ist, dass sich der Beschwerdegegner im Sinne
von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf neue Tatsachen oder Beweismittel
beruft, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung vom 14. April 2020
nicht möglich gewesen wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner verkannt,
dass eine erneute Prüfung einer formell rechtskräftigen Verfügung, welche auf
Grundlage einer nur rudimentären Prüfung ergangen ist, und welche sich
nachträglich aufgrund einer Auskunft einer Behörde als unrichtig erweist,
keinen Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, da er
die Auskunft bereits vor Erlass der leistungszusprechenden Verfügung hätte
einholen können. Folglich fällt einzig eine Wiedererwägung gestützt auf Art.
53.
Abs. 2 ATSG in Betracht, wobei die unter dem Titel der Revision ergangene
Prüfung des Beschwerdegegners nicht zur Aufhebung des vorliegend
angefochtenen Entscheids führt, weil das Gericht eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen kann, dass die
ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2).
5.
5.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (lit. a); wenn der Arbeitsausfall anrechenbar
ist (lit. b); wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c); und
wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können
(lit. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach
Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und
je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht,
die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet
werden (lit. b).
5.2
Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin
für ihre beiden in der Schweiz tätigen Aussendienstmitarbeiter, D.______ und E.______, einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen
kann, ohne über einen Betriebssitz in der Schweiz zu verfügen. Mangels einer
einschlägigen staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem
Land C.______, wo die Beschwerdeführerin ihr Domizil hat, ist dabei an Art.
31.
ff. AVIG anzuknüpfen. Diese enthalten indessen keine Regelung zur
Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage, wobei die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern
vom 24. November 2020 gerade aus diesem Umstand und daraus, dass die
Thematik in den Kreisschreiben des Seco keinen Niederschlag gefunden hat,
ableiten will, dass ein Betriebssitz keine Notwendigkeit für den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung darstellt.
Dies ist jedoch zu kurz
gegriffen. So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 AVIG
zwar, dass der Gesetzgeber bei der Kurzarbeitsentschädigung nicht den
Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigten bezeichnet
hat. Dies ändert aber nichts daran, dass auch der Arbeitgeber bzw. das
betroffene Unternehmen selbst gewisse Voraussetzungen erfüllen muss, damit
ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung überhaupt entstehen kann. Hierfür
spricht bereits, dass – anders als bei anderen
Arbeitslosenversicherungsleistungen - nicht der Anspruchsberechtigte
selbst, sondern der Arbeitgeber sich um die Anmeldung und die damit
verbundene Beibringung der notwendigen Belege zu kümmern hat und es in dessen
eigenem Ermessen liegt, ob er eine Voranmeldung im Sinne von Art. 36 AVIG
vornehmen möchte oder nicht. Diese Aufteilung ist offensichtlich dem Umstand
geschuldet, dass nur der Arbeitgeber über die notwendigen betrieblichen
Angaben Auskunft geben und die Notwendigkeit der Kurzarbeit
(vgl. Art. 36 Abs. 3 AVIG) begründen kann. In der Folge müssen
die vom Arbeitgeber geltend gemachten Voraussetzungen für den Bezug von
Kurzarbeitsentschädigungen vom Beschwerdegegner, welcher als Kontroll- und
Durchführungsstelle im Bereich der Kurzarbeitsentschädigungen fungiert
(vgl. Art. 88 und Art. 36 Abs. 4 AVIG), rechtsgenüglich
überprüft werden können, was nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber
zumindest einen Betriebssitz in der Schweiz hat. Erst dann erscheint es dem
Beschwerdegegner beispielsweise möglich, einen allfälligen branchen-, berufs-
oder betriebsüblichen Arbeitsausfall im Sinne von Art. 33 Abs. 1
lit. b AVIG zu eruieren, wobei nicht davon auszugehen ist, dass der
Gesetzgeber eine solche Prüfung bei einer ausländischen Gesellschaft ohne
Sitz im Inland vorsehen wollte. Dies deshalb, weil ein Vergleich von
branchen-, berufs- oder betriebsspezifischen Arbeitsausfällen stets ein
Gegenüberstellen von vergleichbaren inländischen Betrieben erfordert, da nur
diese denselben wirtschaftlichen Einflüssen (Währung, Teuerung, Preis, etc.)
unterworfen sind. Selbiges gilt sodann auch bei einer Beurteilung gestützt
auf Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG, namentlich, ob der Arbeitsausfall nicht durch
Umstände verursacht wird, welche zum normalen Betriebsrisiko gehören. Obschon
die aktuell grassierende Corona-Pandemie kein solches "normales
Betriebsrisiko" darstellen dürfte, zeigt sich in Art. 33 Abs. 1 lit. a
AVIG aber dennoch, dass die Durchführungsstelle die persönlichen
Voraussetzungen ohne übermässigen Aufwand prüfen können muss, was bei einer
ausschliesslich im Ausland domizilierten Unternehmung nicht der Fall ist. Mit
dem Beschwerdegegner und übereinstimmend mit den Ausführungen des Seco vom
24.
April 2020 ist somit davon auszugehen, dass eine Gesellschaft ohne
Sitz und ohne Betriebssitz in der Schweiz für ihre in der Schweiz tätigen
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen
kann, wobei vorliegend offenbleiben kann, ob die übrigen Voraussetzungen
gemäss Art. 31 AVIG erfüllt sind.
Damit erweist sich die
Verfügung vom 14. April 2020 als zweifellos unrichtig, wobei deren
Berichtigung nicht zuletzt aufgrund der Höhe der zu Unrecht ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigungen von erheblicher Bedeutung ist.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
III.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AIVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]