VG.2020.00109
Sozialversicherung - Kinderzulagen
18. Februar 2021Deutsch18 min
dieser, aus welchem Grund ihm die Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 18. Februar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00109
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt
B.______
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Familienzulagen
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Glarus
(nachfolgend FAK) sprach A.______ mit Verfügung vom 14. Juni 2017 unter
anderem für seine beiden in Portugal lebenden Söhne C.______, geboren am […],
und D.______, geboren am […], Familienzulagen für das Jahr 2014 zu.
1.2 Am 20. März 2018 reichte die Gemeinde Glarus Nord
der FAK den Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für
Nichterwerbstätige für A.______ ein. Am 9. Juli 2019 erkundigte sich
dieser, aus welchem Grund ihm die Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______
und C.______ nicht mehr bezahlt würden.
1.3 Daraufhin forderte die FAK A.______ am 18. Juli
2019 auf, das Formular E411 von der zuständigen Ausgleichskasse in Portugal ausfüllen
zu lassen. Am 26. November 2019 retournierte Letztere das ausgefüllte
Formular E411 an die FAK.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 forderte die FAK
die für C.______ und D.______ vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu
viel ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'300.- zurück.
2.2 Dagegen erhob A.______ am 30. Januar 2020
Einsprache und stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Während die
FAK am 4. November 2020 die Einsprache abwies, hiess sie das
Erlassgesuch gut und sah damit von einer Rückforderung der zu viel
ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'300.- ab.
3.
Mit Beschwerde vom 27.
November 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, den
Einspracheentscheid vom 4. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass
für C.______ vom 1. Januar 2014 bis am 31. Juli 2015 sowie für D.______ vom
1. Januar 2014 bis zum 30. April 2019 ein Anspruch auf Familienzulagen
bestehe. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an
die FAK zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der FAK sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Am 28. Dezember 2020 teilte A.______ mit, dass seine
Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für die Gerichts- und Anwaltskosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt habe.
Die FAK schloss am 14.
Januar 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf
Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf
Art. 22 des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)
i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 18 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 4. Mai 2008 (EG FamZG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente
bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der
Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,
insoweit dieses angefochten wird (Art. 91 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin
Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).
Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht die vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 für C.______ und D.______
ausgerichteten Familienzulagen vom Beschwerdeführer zurückforderte. Soweit
der Beschwerdeführer nun Anträge im Zusammenhang mit der Entrichtung von
Familienzulagen stellt, welche über den vorerwähnten Zeitraum hinausgehen,
kann darauf nicht eingetreten werden. Denn solche Begehren bildeten nicht
Gegenstand des Einspracheverfahrens, womit sie auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein können.
1.3
Sodann ebenfalls nicht einzutreten ist auf das
Begehren des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass er Anspruch
auf Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______
und D.______ habe. Das Verwaltungsgericht kann nämlich die
Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin aufheben und diese direkt
verpflichten, dem Beschwerdeführer Familienzulagen auszurichten. Wenn die
Dispositiv
Beschwerde führende Partei wie vorliegend demnach ein Gestaltungsurteil
erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2020.00085 vom
19. November 2020 E. II/1.2, VG.2020.00081 vom 29. Oktober
2020 E. II/1.2, VG.2019.00121 vom 23. April 2020 E. II/1.2).
1.4 Nach Art. 88 lit. a VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder
Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Dabei wird verlangt, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse an der
Beschwerdeerhebung liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation
des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird
(BGE 137 II 30 E. 2.2.2).
Den vorinstanzlichen
Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Rückerstattungsverfügung ist
die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt, hat sie doch diese im
Einspracheentscheid vollumfänglich abgewiesen. Damit kommt dem
Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen
Einspracheentscheids zu. Dass die Rückerstattungsforderung dem
Beschwerdeführer erlassen wurde, ändert daran entgegen den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin nichts. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer die
seinerseits vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 bezogenen
Familienzulagen trotz negativem Einspracheentscheid aufgrund des
gutgeheissenen Erlassgesuchs nicht zurückerstatten muss. Allerdings ist
dieser daran interessiert, klären zu lassen, ob er die Familienzulagen
tatsächlich zu Unrecht bezogen hat. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein,
wäre die Rückerstattungsverfügung unrechtmässig ergangen, womit ein Erlass
der bezogenen Familienzulagen obsolet würde. Diesfalls wäre von der
Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem 31. August 2015 Familienzulagen zustehen würden. Damit würde sich die
rechtliche Situation des Beschwerdeführers verbessern, weshalb ihm ein
schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde zukommt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die portugiesischen
Behörden hätten von ihm bzw. seiner in Portugal lebenden Mutter die
ursprünglich ausgerichteten Familienzulagen für seine beiden Söhne
zurückgefordert. Er bzw. seine Mutter sei dieser
Rückerstattungsverpflichtung nachgekommen und habe die portugiesischen
Familienzulagen zurückbezahlt, nicht zuletzt im Wissen darum, dass die
Beschwerdegegnerin ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum
31. August 2015 Familienzulagen ausgerichtet habe. Es könne nun nicht
sein, dass ihm weder von der Schweiz noch von Portugal Familienzulagen
ausgerichtet würden, denn C.______ habe bis Ende Juli 2016 studiert und D.______
habe seine Ausbildung Ende April 2019 abgeschlossen. Somit stehe ihm für den
vorerwähnten Zeitraum, als seine beiden Söhne in Ausbildung standen, ein
Anspruch auf Familienzulagen zu.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,
dass für die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowohl nach portugiesischem
wie auch nach Schweizer Recht Anspruch auf den Bezug von Kindergeld
bzw. Familienzulagen bestehe. Daher sei die Prioritätenregelung von
Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung (EG)
Nr. 883/04 einschlägig, welche bei Ansprüchen, die durch den Wohnort
ausgelöst würden, an den Wohnort der Kinder anknüpfe. Weil demnach Portugal
für die Entrichtung der Familienzulagen zuständig sei, habe sie die
ihrerseits von Anfang Juli 2014 bis Ende August 2015 ausbezahlten
Familienzulagen zu Unrecht entrichtet und anschliessend zu Recht
zurückgefordert. Sie habe indessen das Erlassgesuch des Beschwerdeführers
gutgeheissen, womit er von einer Rückzahlung befreit worden sei, sodass er
die Familienzulagen für den vorerwähnten Zeitraum faktisch habe beziehen
können.
3.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über den
Umfang dieser Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 [ATSV]).
3.2
Die
Rückerstattungspflicht von Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft an einen
unrechtmässigen Bezug der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits
bezogenen Leistung ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der
leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund deren
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund deren
Anpassung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00022 vom 13. Juni 2019
E. II/2.3).
Formell rechtskräftige
Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann sodann auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und
Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid
anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG
geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen
Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich/Basel/Genf 2020, 4. A., Art. 17
N. 5 ff., Art. 53 N. 12).
3.3
3.3.1 Die
Familienzulagen in der Schweiz sind
einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die
finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen
(Art. 2 FamZG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen
die Familienzulagen die Kinderzulage, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes
bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16.
Altersjahr vollendet (lit. a), sowie die Ausbildungszulage, welche ab dem
Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum
Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird – längstens jedoch bis zum Ende
des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (lit. b).
3.3.2 Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein
Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuchs besteht. Für das gleiche Kind
wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. In
der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als
nichterwerbstätige Person erfasst sind, haben Anspruch auf Familienzulagen,
sofern das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen
vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).
3.4 Anspruch auf Kindergeld besteht in Portugal für
alle Kinder und Jugendliche, welche in Portugal ihren Wohnsitz haben, nicht
erwerbstätig sind, deren Familien ein Referenzeinkommen haben, das der
vierten Einkommensstufe (im Jahr 2019 EUR 9'150.96 – EUR 15'251.60
oder im Jahr 2020 EUR 9'215.01 – EUR 15'358.35) entspricht oder
darunterliegt, und wenn die Vermögenswerte aller im Haushalt lebenden
Familienangehörigen den Höchstbetrag von EUR 105'314.40 nicht
überschreiten. Das Kindergeld für Kinder und Jugendliche kann unter anderem
von der Person, die für das Kind sorgeberechtigt ist, beantragt werden. Das
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs bezahlt. Ab dem
16. Lebensjahr wird das Kindergeld für Schüler der Sekundarstufe oder
einer gleichwertigen Ausbildung bis 24 Jahre entrichtet. Für Schüler
unter 18 Jahren kann ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1125&
langId=de&intPageId=4732, zuletzt besucht am 18. Februar
2021).
3.5
3.5.1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die
Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen
das vorschreiben (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007
[Familienzulagenverordnung, FamZV]). Eine solche zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht für Kinder, die in EU-Staaten wohnen. Dabei sind die
Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09, welche die
Sozialversicherungen im Verhältnis zur EU koordinieren und welche die Schweiz
im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden hat, massgebend (Ziff. 301
i.V.m. Ziff. 317 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
FamZG vom 1. Januar 2009 des Bundesamts für Sozialversicherungen [FamZWL]).
3.5.2 Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält
eine Prioritätenregelung, die bestimmt, welcher Mitgliedstaat Leistungen zu
gewähren hat, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben
Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer
Mitgliedstaaten beansprucht werden können. Besteht Anspruch auf Leistungen
von mehreren Staaten aus denselben Gründen, ist bei Leistungen aufgrund des
Wohnsitzes jenes Land, in welchem sich der Wohnort der Kinder befindet,
vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung [EG]
Nr. 883/04).
4.
4.1 Eine Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits
bezogenen Familienzulagen hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn er diese zu
Unrecht bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer die
Familienzulagen indessen aufgrund ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 14.
Juni 2017 aus. Darin anerkannte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen
für seine beiden Söhne C.______ und D.______ ab dem 1. Januar 2014 bis zum
31. Juli 2016 bzw. bis zum 31. Januar 2016.
C.______ und D.______ stehen
zumindest seit dem 10. November 2011 unter der Obhut ihrer Grossmutter
und leben bei dieser in Portugal. Weil C.______ und D.______ bereits im
Zeitpunkt der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 über einen Wohnsitz in Portugal
verfügten, ist zu klären, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. Juni 2017 ursprünglich fehlerhaft ist. Ist dies zu bejahen und
werden dadurch die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG erfüllt, kann die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung vom 14.
Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben werden.
4.2
4.2.1 Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen
Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist zulässig, wenn diese
zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig
war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der
Verfügung, denkbar (BGer-Urteil 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 2, mit
Hinweisen; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 3, mit Hinweisen). Die Wiedererwägung kann sodann nur vorgenommen
werden, wenn die in Frage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der
Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich
der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Kieser,
Art. 53 N. 65, mit Hinweisen). Betrifft der Entscheid den Bestand
oder den Nichtbestand des Anspruchs auf periodische Leistungen, wird die
erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475
E. 1c).
4.2.2 Es ist unbestritten, dass C.______ und D.______ im
Zeitpunkt des Erlasses der leistungszusprechenden Verfügung am 14. Juni 2017
bereits seit mehreren Jahren bei ihrer Grossmutter in Portugal lebten. Somit
hatten C.______ und D.______ im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom
1. Juli 2014 bis 31. August 2015 keinen Schweizer Wohnsitz. Wohl
aufgrund der Tatsache, dass die beiden Knaben in Portugal lebten, haben ihnen
die portugiesischen Behörden auch eine Kinder- bzw. Studienzulage von
Januar 2014 bis Juli 2015 bzw. von Januar 2014 bis April 2019
entrichtet. Daraus kann einzig folgen, dass auch die übrigen, für den Bezug
von Kindergeld nach portugiesischem Recht vorgeschriebenen
Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Denn die im November 2019 angeordnete
Rückforderung des Kindergelds durch die portugiesischen Behörden wird nicht
etwa damit begründet, dass für C.______ und D.______ nach portugiesischem Recht
kein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Stattdessen stellen sich die portugiesischen
Behörden auf den Standpunkt, dass die Schweiz zur Entrichtung von
Familienzulagen aufgrund von Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung
(EG) Nr. 883/04 vorrangig zuständig sei. Folglich ist davon auszugehen,
dass in Portugal gemäss den einschlägigen, portugiesischen Rechtsgrundlagen
vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 für C.______ und D.______ ein
Anspruch auf Kindergeld bestand.
4.2.3 Sodann bestreitet die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht, dass dem Beschwerdeführer für C.______ und D.______ im vorerwähnten
Zeitraum auch in der Schweiz Familienzulagen zustanden. Denn der
Beschwerdeführer war zu dieser Zeit als Nichterwerbstätiger anerkannt, er
bezog keine Ergänzungsleistungen und sein Einkommen überstieg den
anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht
(vgl. Art. 19 Abs. 2 FamZG).
4.2.4
4.2.4.1 Besteht, wie vorliegend, sowohl in der Schweiz wie
auch in Portugal ein Anspruch auf Familienzulagen bzw. Kindergeld, ist
die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthaltene
Prioritätenordnung heranzuziehen um die Frage zu klären, in welchem Staat die
Familienleistungen vorrangig zu beziehen sind. Dabei ist in einem ersten
Schritt zu entscheiden, ob in den beiden Staaten der Anspruch auf
Familienleistungen aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus demselben
Grund besteht. Sind Familienleistungen aus unterschiedlichen Gründen
geschuldet (in einem Staat beispielsweise aufgrund einer Erwerbstätigkeit und
im anderen Staat beispielsweise aufgrund eines Wohnsitzes), ist Art. 68 Abs.
1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 einschlägig. Besteht hingegen in
beiden Staaten Anspruch auf Familienleistungen aus demselben Grund
(beispielsweise aufgrund einer Erwerbstätigkeit in beiden Staaten), ist die
Prioritätenordnung gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 883/04 massgebend. In einem zweiten Schritt ist in Anwendung der
jeweiligen Prioritätenordnung (lit. a oder lit. b) festzulegen, welcher Staat
vorrangig die Familienleistungen zu entrichten hat. Dabei ist darauf
abzustellen, ob der Anspruch auf die Familienleistungen aufgrund einer
Erwerbstätigkeit, eines Rentenbezugs oder aber des Wohnsitzes besteht
(vgl. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/04).
4.2.4.2 Vorliegend sind beide Elternteile von C.______ und
D.______ nicht erwerbstätig. Sodann bildet auch ein allfälliger Rentenbezug
der beiden Elternteile nicht den Anknüpfungspunkt für die Entrichtung von
Familienleistungen. Stattdessen gründet der Anspruch sowohl in der Schweiz
wie auch in Portugal im Wohnsitz von C.______ und D.______. Da sich dieser in
Portugal befindet, ist nach Art. 68 Abs. 1 lit. b
Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 883/04 Portugal vorrangig
leistungspflichtig.
Daran ändert nichts, dass
die portugiesischen Behörden die Rückforderung des bereits bezahlten
Kindergelds damit begründen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
erwerbstätig sei und damit die Schweiz nach Art. 68 Abs. 1 lit. a
der Verordnung (EG) Nr. 883/04 vorleistungspflichtig sei. Da der
Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann der
Anspruch auf Familienzulagen entgegen den Ausführungen der portugiesischen
Behörden eben nicht an eine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit
anknüpfen. Es liegt am Beschwerdeführer, den portugiesischen Behörden
mitzuteilen und allenfalls mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, dass er
in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Ebenso obliegt es ihm, darzulegen,
dass er in der Schweiz nicht aufgrund der ihm ausgerichteten Rente, sondern
als Nichterwerbstätiger Anspruch auf Familienzulagen hat. Daraus muss alsdann
folgen, dass der von den portugiesischen Behörden angerufene Art. 68
Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 nicht einschlägig ist.
4.2.5 Aus der vorstehenden Ausführung ergibt sich somit,
dass in der leistungszusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. Juni 2017 massgebliche Bestimmungen, nämlich die Prioritätenregelung
von Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung (EG)
Nr. 883/04, nicht angewandt worden waren. Aus diesem Grund ist die
Verfügung inhaltlich zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin
Leistungen zusprach, obwohl kein Anspruch auf solche bestanden hatte. Wäre
die Prioritätenregelung nämlich richtig angewandt worden, hätte dies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer
keine Familienzulagen zugesprochen worden wären. Stattdessen wäre dieser
aufgefordert worden, das Kindergeld in Portugal zu beziehen. Damit ist die
Berichtigung der ursprünglich unrichtigen Verfügung vom 14. Juni 2017 von
erheblicher Bedeutung, zumal es sich bei Familienzulagen um periodische
Leistungen handelt. Eine Wiedererwägung ist demnach zulässig.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre
ursprünglich fehlerhafte Verfügung vom 14. Juni 2017 Familienzulagen
ausgerichtet, obwohl diese dem Beschwerdeführer nicht zustanden. Damit hat
sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31.
August 2015 Geldleistungen im Umfang von Fr. 6'300.- entrichtet, auf die
er keinen Anspruch hatte. Folglich hat er Leistungen der Beschwerdegegnerin
unrechtmässig bezogen, weshalb diese gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG
zurückzuerstatten sind. Offen gelassen werden kann dabei, ob die Beschwerdegegnerin
die einjährige Verwirkungsfrist ihres Rückforderungsrechts eingehalten hat
(vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung i.V.m. Art. 83 ATSG). Denn aufgrund des von der
Beschwerdegegnerin gutgeheissenen Erlasses der Rückforderung untersteht der
Beschwerdeführer ohnehin keiner Rückzahlungspflicht.
4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich
darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff. 7.2.1 des Leitfadens für die
Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der
Familienleistungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom August 2017
das Formular E411 der ausländischen Verbindungsstelle, oder, falls bekannt,
direkt dem zuständigen Träger des betreffenden Staats zuzustellen ist. Von
einer Zustellung des Formulars an den Beschwerdeführer als Antragsteller
hingegen wird ausdrücklich abgeraten. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin
vorliegend das Formular E411 direkt dem Beschwerdeführer übergeben, womit sie
die vorerwähnte Anweisung nicht befolgte. Dies hat jedoch keinen Einfluss
darauf, dass Portugal zur Entrichtung des Kindergelds vorrangig
leistungspflichtig ist. Daher wirkte sich die direkte Formularzustellung an
den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus, womit dies am vorliegenden
Verfahrensausgang nichts ändert.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Die Gerichtskosten sind
von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 FamZG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers
steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
2.
Der Beschwerdeführer hat
seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückgezogen, weshalb sie als durch
Rückzug erledigt abzuschreiben sind.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]