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Entscheid

VG.2020.00109

Sozialversicherung - Kinderzulagen

18. Februar 2021Deutsch18 min

dieser, aus welchem Grund ihm die Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18. Februar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00109

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt

B.______

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Familienzulagen

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Glarus

(nachfolgend FAK) sprach A.______ mit Verfügung vom 14. Juni 2017 unter

anderem für seine beiden in Portugal lebenden Söhne C.______, geboren am […],

und D.______, geboren am […], Familienzulagen für das Jahr 2014 zu.

1.2 Am 20. März 2018 reichte die Gemeinde Glarus Nord

der FAK den Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für

Nichterwerbstätige für A.______ ein. Am 9. Juli 2019 erkundigte sich

dieser, aus welchem Grund ihm die Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______

und C.______ nicht mehr bezahlt würden.

1.3 Daraufhin forderte die FAK A.______ am 18. Juli

2019 auf, das Formular E411 von der zuständigen Ausgleichskasse in Portugal ausfüllen

zu lassen. Am 26. November 2019 retournierte Letztere das ausgefüllte

Formular E411 an die FAK.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 forderte die FAK

die für C.______ und D.______ vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu

viel ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'300.- zurück.

2.2 Dagegen erhob A.______ am 30. Januar 2020

Einsprache und stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Während die

FAK am 4. November 2020 die Einsprache abwies, hiess sie das

Erlassgesuch gut und sah damit von einer Rückforderung der zu viel

ausgerichteten Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'300.- ab.

3.

Mit Beschwerde vom 27.

November 2020 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte, den

Einspracheentscheid vom 4. November 2020 aufzuheben und festzustellen, dass

für C.______ vom 1. Januar 2014 bis am 31. Juli 2015 sowie für D.______ vom

1. Januar 2014 bis zum 30. April 2019 ein Anspruch auf Familienzulagen

bestehe. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an

die FAK zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der FAK sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Am 28. Dezember 2020 teilte A.______ mit, dass seine

Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für die Gerichts- und Anwaltskosten

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt habe.

Die FAK schloss am 14.

Januar 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf

Beschwerdeabweisung.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf

Art. 22 des Bundesgesetzes über die

Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)

i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 18 des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 4. Mai 2008 (EG FamZG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wird durch zwei Elemente

bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Der

Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,

insoweit dieses angefochten wird (Art. 91 Abs. 1 lit. a des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; Martin

Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu

§§ 19-28a N. 44 ff., mit Hinweisen).

Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht die vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 für C.______ und D.______

ausgerichteten Familienzulagen vom Beschwerdeführer zurückforderte. Soweit

der Beschwerdeführer nun Anträge im Zusammenhang mit der Entrichtung von

Familienzulagen stellt, welche über den vorerwähnten Zeitraum hinausgehen,

kann darauf nicht eingetreten werden. Denn solche Begehren bildeten nicht

Gegenstand des Einspracheverfahrens, womit sie auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sein können.

1.3

Sodann ebenfalls nicht einzutreten ist auf das

Begehren des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass er Anspruch

auf Familienzulagen für seine beiden Söhne C.______

und D.______ habe. Das Verwaltungsgericht kann nämlich die

Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin aufheben und diese direkt

verpflichten, dem Beschwerdeführer Familienzulagen auszurichten. Wenn die

Dispositiv

Beschwerde führende Partei wie vorliegend demnach ein Gestaltungsurteil

erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in diesem Sinne ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil VG.2020.00085 vom

19. November 2020 E. II/1.2, VG.2020.00081 vom 29. Oktober

2020 E. II/1.2, VG.2019.00121 vom 23. April 2020 E. II/1.2).

1.4 Nach Art. 88 lit. a VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder

Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Dabei wird verlangt, dass der

Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse an der

Beschwerdeerhebung liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation

des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird

(BGE 137 II 30 E. 2.2.2).

Den vorinstanzlichen

Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der Rückerstattungsverfügung ist

die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt, hat sie doch diese im

Einspracheentscheid vollumfänglich abgewiesen. Damit kommt dem

Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen

Einspracheentscheids zu. Dass die Rückerstattungsforderung dem

Beschwerdeführer erlassen wurde, ändert daran entgegen den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin nichts. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer die

seinerseits vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 bezogenen

Familienzulagen trotz negativem Einspracheentscheid aufgrund des

gutgeheissenen Erlassgesuchs nicht zurückerstatten muss. Allerdings ist

dieser daran interessiert, klären zu lassen, ob er die Familienzulagen

tatsächlich zu Unrecht bezogen hat. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein,

wäre die Rückerstattungsverfügung unrechtmässig ergangen, womit ein Erlass

der bezogenen Familienzulagen obsolet würde. Diesfalls wäre von der

Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum nach

dem 31. August 2015 Familienzulagen zustehen würden. Damit würde sich die

rechtliche Situation des Beschwerdeführers verbessern, weshalb ihm ein

schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde zukommt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die portugiesischen

Behörden hätten von ihm bzw. seiner in Portugal lebenden Mutter die

ursprünglich ausgerichteten Familienzulagen für seine beiden Söhne

zurückgefordert. Er bzw. seine Mutter sei dieser

Rückerstattungsverpflichtung nachgekommen und habe die portugiesischen

Familienzulagen zurückbezahlt, nicht zuletzt im Wissen darum, dass die

Beschwerdegegnerin ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum

31. August 2015 Familienzulagen ausgerichtet habe. Es könne nun nicht

sein, dass ihm weder von der Schweiz noch von Portugal Familienzulagen

ausgerichtet würden, denn C.______ habe bis Ende Juli 2016 studiert und D.______

habe seine Ausbildung Ende April 2019 abgeschlossen. Somit stehe ihm für den

vorerwähnten Zeitraum, als seine beiden Söhne in Ausbildung standen, ein

Anspruch auf Familienzulagen zu.

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,

dass für die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowohl nach portugiesischem

wie auch nach Schweizer Recht Anspruch auf den Bezug von Kindergeld

bzw. Familienzulagen bestehe. Daher sei die Prioritätenregelung von

Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung (EG)

Nr. 883/04 einschlägig, welche bei Ansprüchen, die durch den Wohnort

ausgelöst würden, an den Wohnort der Kinder anknüpfe. Weil demnach Portugal

für die Entrichtung der Familienzulagen zuständig sei, habe sie die

ihrerseits von Anfang Juli 2014 bis Ende August 2015 ausbezahlten

Familienzulagen zu Unrecht entrichtet und anschliessend zu Recht

zurückgefordert. Sie habe indessen das Erlassgesuch des Beschwerdeführers

gutgeheissen, womit er von einer Rückzahlung befreit worden sei, sodass er

die Familienzulagen für den vorerwähnten Zeitraum faktisch habe beziehen

können.

3.

3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,

muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über den

Umfang dieser Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.

September 2002 [ATSV]).

3.2

Die

Rückerstattungspflicht von Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft an einen

unrechtmässigen Bezug der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits

bezogenen Leistung ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der

leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund deren

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund deren

Anpassung nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00022 vom 13. Juni 2019

E. II/2.3).

Formell rechtskräftige

Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person

oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich

war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann sodann auf formell

rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und

Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid

anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG

geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen

Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

Zürich/Basel/Genf 2020, 4. A., Art. 17

N. 5 ff., Art. 53 N. 12).

3.3

3.3.1 Die

Familienzulagen in der Schweiz sind

einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die

finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen

(Art. 2 FamZG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen

die Familienzulagen die Kinderzulage, welche ab dem Geburtsmonat des Kindes

bis zum Ende des Monats ausgerichtet werden, in dem das Kind das 16.

Altersjahr vollendet (lit. a), sowie die Ausbildungszulage, welche ab dem

Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum

Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird – längstens jedoch bis zum Ende

des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (lit. b).

3.3.2 Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen gemäss

Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein

Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuchs besteht. Für das gleiche Kind

wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. In

der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als

nichterwerbstätige Person erfasst sind, haben Anspruch auf Familienzulagen,

sofern das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen

vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen

zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

3.4 Anspruch auf Kindergeld besteht in Portugal für

alle Kinder und Jugendliche, welche in Portugal ihren Wohnsitz haben, nicht

erwerbstätig sind, deren Familien ein Referenzeinkommen haben, das der

vierten Einkommensstufe (im Jahr 2019 EUR 9'150.96 – EUR 15'251.60

oder im Jahr 2020 EUR 9'215.01 – EUR 15'358.35) entspricht oder

darunterliegt, und wenn die Vermögenswerte aller im Haushalt lebenden

Familienangehörigen den Höchstbetrag von EUR 105'314.40 nicht

überschreiten. Das Kindergeld für Kinder und Jugendliche kann unter anderem

von der Person, die für das Kind sorgeberechtigt ist, beantragt werden. Das

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs bezahlt. Ab dem

16. Lebensjahr wird das Kindergeld für Schüler der Sekundarstufe oder

einer gleichwertigen Ausbildung bis 24 Jahre entrichtet. Für Schüler

unter 18 Jahren kann ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1125&

langId=de&intPageId=4732, zuletzt besucht am 18. Februar

2021).

3.5

3.5.1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die

Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen

das vorschreiben (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007

[Familienzulagenverordnung, FamZV]). Eine solche zwischenstaatliche

Vereinbarung besteht für Kinder, die in EU-Staaten wohnen. Dabei sind die

Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09, welche die

Sozialversicherungen im Verhältnis zur EU koordinieren und welche die Schweiz

im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden hat, massgebend (Ziff. 301

i.V.m. Ziff. 317 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

FamZG vom 1. Januar 2009 des Bundesamts für Sozialversicherungen [FamZWL]).

3.5.2 Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält

eine Prioritätenregelung, die bestimmt, welcher Mitgliedstaat Leistungen zu

gewähren hat, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben

Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer

Mitgliedstaaten beansprucht werden können. Besteht Anspruch auf Leistungen

von mehreren Staaten aus denselben Gründen, ist bei Leistungen aufgrund des

Wohnsitzes jenes Land, in welchem sich der Wohnort der Kinder befindet,

vorrangig zuständig (Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung [EG]

Nr. 883/04).

4.

4.1 Eine Rückerstattung der vom Beschwerdeführer bereits

bezogenen Familienzulagen hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn er diese zu

Unrecht bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer die

Familienzulagen indessen aufgrund ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 14.

Juni 2017 aus. Darin anerkannte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen

für seine beiden Söhne C.______ und D.______ ab dem 1. Januar 2014 bis zum

31. Juli 2016 bzw. bis zum 31. Januar 2016.

C.______ und D.______ stehen

zumindest seit dem 10. November 2011 unter der Obhut ihrer Grossmutter

und leben bei dieser in Portugal. Weil C.______ und D.______ bereits im

Zeitpunkt der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 über einen Wohnsitz in Portugal

verfügten, ist zu klären, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. Juni 2017 ursprünglich fehlerhaft ist. Ist dies zu bejahen und

werden dadurch die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2

ATSG erfüllt, kann die ursprünglich leistungszusprechende Verfügung vom 14.

Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben werden.

4.2

4.2.1 Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen

Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist zulässig, wenn diese

zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der

Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen

nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig

war. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der

Verfügung, denkbar (BGer-Urteil 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 2, mit

Hinweisen; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 3, mit Hinweisen). Die Wiedererwägung kann sodann nur vorgenommen

werden, wenn die in Frage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der

Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich

der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Kieser,

Art. 53 N. 65, mit Hinweisen). Betrifft der Entscheid den Bestand

oder den Nichtbestand des Anspruchs auf periodische Leistungen, wird die

erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475

E. 1c).

4.2.2 Es ist unbestritten, dass C.______ und D.______ im

Zeitpunkt des Erlasses der leistungszusprechenden Verfügung am 14. Juni 2017

bereits seit mehreren Jahren bei ihrer Grossmutter in Portugal lebten. Somit

hatten C.______ und D.______ im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom

1. Juli 2014 bis 31. August 2015 keinen Schweizer Wohnsitz. Wohl

aufgrund der Tatsache, dass die beiden Knaben in Portugal lebten, haben ihnen

die portugiesischen Behörden auch eine Kinder- bzw. Studienzulage von

Januar 2014 bis Juli 2015 bzw. von Januar 2014 bis April 2019

entrichtet. Daraus kann einzig folgen, dass auch die übrigen, für den Bezug

von Kindergeld nach portugiesischem Recht vorgeschriebenen

Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Denn die im November 2019 angeordnete

Rückforderung des Kindergelds durch die portugiesischen Behörden wird nicht

etwa damit begründet, dass für C.______ und D.______ nach portugiesischem Recht

kein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Stattdessen stellen sich die portugiesischen

Behörden auf den Standpunkt, dass die Schweiz zur Entrichtung von

Familienzulagen aufgrund von Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung

(EG) Nr. 883/04 vorrangig zuständig sei. Folglich ist davon auszugehen,

dass in Portugal gemäss den einschlägigen, portugiesischen Rechtsgrundlagen

vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 für C.______ und D.______ ein

Anspruch auf Kindergeld bestand.

4.2.3 Sodann bestreitet die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht, dass dem Beschwerdeführer für C.______ und D.______ im vorerwähnten

Zeitraum auch in der Schweiz Familienzulagen zustanden. Denn der

Beschwerdeführer war zu dieser Zeit als Nichterwerbstätiger anerkannt, er

bezog keine Ergänzungsleistungen und sein Einkommen überstieg den

anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht

(vgl. Art. 19 Abs. 2 FamZG).

4.2.4

4.2.4.1 Besteht, wie vorliegend, sowohl in der Schweiz wie

auch in Portugal ein Anspruch auf Familienzulagen bzw. Kindergeld, ist

die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthaltene

Prioritätenordnung heranzuziehen um die Frage zu klären, in welchem Staat die

Familienleistungen vorrangig zu beziehen sind. Dabei ist in einem ersten

Schritt zu entscheiden, ob in den beiden Staaten der Anspruch auf

Familienleistungen aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus demselben

Grund besteht. Sind Familienleistungen aus unterschiedlichen Gründen

geschuldet (in einem Staat beispielsweise aufgrund einer Erwerbstätigkeit und

im anderen Staat beispielsweise aufgrund eines Wohnsitzes), ist Art. 68 Abs.

1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 einschlägig. Besteht hingegen in

beiden Staaten Anspruch auf Familienleistungen aus demselben Grund

(beispielsweise aufgrund einer Erwerbstätigkeit in beiden Staaten), ist die

Prioritätenordnung gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)

Nr. 883/04 massgebend. In einem zweiten Schritt ist in Anwendung der

jeweiligen Prioritätenordnung (lit. a oder lit. b) festzulegen, welcher Staat

vorrangig die Familienleistungen zu entrichten hat. Dabei ist darauf

abzustellen, ob der Anspruch auf die Familienleistungen aufgrund einer

Erwerbstätigkeit, eines Rentenbezugs oder aber des Wohnsitzes besteht

(vgl. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/04).

4.2.4.2 Vorliegend sind beide Elternteile von C.______ und

D.______ nicht erwerbstätig. Sodann bildet auch ein allfälliger Rentenbezug

der beiden Elternteile nicht den Anknüpfungspunkt für die Entrichtung von

Familienleistungen. Stattdessen gründet der Anspruch sowohl in der Schweiz

wie auch in Portugal im Wohnsitz von C.______ und D.______. Da sich dieser in

Portugal befindet, ist nach Art. 68 Abs. 1 lit. b

Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 883/04 Portugal vorrangig

leistungspflichtig.

Daran ändert nichts, dass

die portugiesischen Behörden die Rückforderung des bereits bezahlten

Kindergelds damit begründen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

erwerbstätig sei und damit die Schweiz nach Art. 68 Abs. 1 lit. a

der Verordnung (EG) Nr. 883/04 vorleistungspflichtig sei. Da der

Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann der

Anspruch auf Familienzulagen entgegen den Ausführungen der portugiesischen

Behörden eben nicht an eine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit

anknüpfen. Es liegt am Beschwerdeführer, den portugiesischen Behörden

mitzuteilen und allenfalls mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, dass er

in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Ebenso obliegt es ihm, darzulegen,

dass er in der Schweiz nicht aufgrund der ihm ausgerichteten Rente, sondern

als Nichterwerbstätiger Anspruch auf Familienzulagen hat. Daraus muss alsdann

folgen, dass der von den portugiesischen Behörden angerufene Art. 68

Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 nicht einschlägig ist.

4.2.5 Aus der vorstehenden Ausführung ergibt sich somit,

dass in der leistungszusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. Juni 2017 massgebliche Bestimmungen, nämlich die Prioritätenregelung

von Art. 68 Abs. 1 lit. b Ziff. iii der Verordnung (EG)

Nr. 883/04, nicht angewandt worden waren. Aus diesem Grund ist die

Verfügung inhaltlich zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin

Leistungen zusprach, obwohl kein Anspruch auf solche bestanden hatte. Wäre

die Prioritätenregelung nämlich richtig angewandt worden, hätte dies mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer

keine Familienzulagen zugesprochen worden wären. Stattdessen wäre dieser

aufgefordert worden, das Kindergeld in Portugal zu beziehen. Damit ist die

Berichtigung der ursprünglich unrichtigen Verfügung vom 14. Juni 2017 von

erheblicher Bedeutung, zumal es sich bei Familienzulagen um periodische

Leistungen handelt. Eine Wiedererwägung ist demnach zulässig.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre

ursprünglich fehlerhafte Verfügung vom 14. Juni 2017 Familienzulagen

ausgerichtet, obwohl diese dem Beschwerdeführer nicht zustanden. Damit hat

sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31.

August 2015 Geldleistungen im Umfang von Fr. 6'300.- entrichtet, auf die

er keinen Anspruch hatte. Folglich hat er Leistungen der Beschwerdegegnerin

unrechtmässig bezogen, weshalb diese gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG

zurückzuerstatten sind. Offen gelassen werden kann dabei, ob die Beschwerdegegnerin

die einjährige Verwirkungsfrist ihres Rückforderungsrechts eingehalten hat

(vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis am 31. Dezember 2020

geltenden Fassung i.V.m. Art. 83 ATSG). Denn aufgrund des von der

Beschwerdegegnerin gutgeheissenen Erlasses der Rückforderung untersteht der

Beschwerdeführer ohnehin keiner Rückzahlungspflicht.

4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich

darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff. 7.2.1 des Leitfadens für die

Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der

Familienleistungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom August 2017

das Formular E411 der ausländischen Verbindungsstelle, oder, falls bekannt,

direkt dem zuständigen Träger des betreffenden Staats zuzustellen ist. Von

einer Zustellung des Formulars an den Beschwerdeführer als Antragsteller

hingegen wird ausdrücklich abgeraten. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin

vorliegend das Formular E411 direkt dem Beschwerdeführer übergeben, womit sie

die vorerwähnte Anweisung nicht befolgte. Dies hat jedoch keinen Einfluss

darauf, dass Portugal zur Entrichtung des Kindergelds vorrangig

leistungspflichtig ist. Daher wirkte sich die direkte Formularzustellung an

den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus, womit dies am vorliegenden

Verfahrensausgang nichts ändert.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 FamZG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers

steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG e contrario).

2.

Der Beschwerdeführer hat

seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückgezogen, weshalb sie als durch

Rückzug erledigt abzuschreiben sind.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]