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Entscheid

VG.2020.00110

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

18. Februar 2021Deutsch12 min

Handelsregister des Kantons Glarus eingetragene A.______GmbH hat ihr Domizil in der Gemeinde Glarus

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 18. Februar 2021

II. Kammer

in Sachen

VG.2020.00110

A.______GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Kurzarbeitsentschädigung

Die Kammer zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die am […] gegründete und am […] ins

Handelsregister des Kantons Glarus eingetragene A.______GmbH hat ihr Domizil in der Gemeinde Glarus

Nord und bezweckt insbesondere die Forschung und Entwicklung im […] sowie die

Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Am 20. März 2020

reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus eine

Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 23. März 2020 bis zum

20. Juli 2020 ein. Von der Kurzarbeit seien zwei unbefristete

Arbeitsverhältnisse im Umfang von je 100 Stellenprozent betroffen.

1.2 Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

für die Zeit vom 23. März 2020 bis zum 31. August 2020 erhob das Amt für

Wirtschaft und Arbeit am 6. Mai 2020 keinen Einspruch und zahlte der

A.______GmbH am 8. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigungsleistungen für die

Abrechnungsperiode April 2020 in der Höhe von Fr. 10'667.30 aus.

1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hob das Amt für

Wirtschaft und Arbeit den Entscheid vom 6. Mai 2020 wiedererwägungsweise auf

und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 10'667.30

zurück. Die von der A.______GmbH

dagegen erhobene Einsprache vom 5. August 2020 wies es am 27. Oktober 2020

ab.

2.

Am 1. Dezember 2020

gelangte die A.______GmbH mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2020 sowie der

Verfügung vom 30. Juni 2020. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei

wiederherzustellen und es seien die bisher beanspruchten Gelder auszuzahlen.

Überdies sei auf die Rückforderung bisher ausbezahlter Beträge zu verzichten

und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit schloss am 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______GmbH.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art.

57.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

6.

Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da zudem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, ist sie darauf

hinzuweisen, dass sich ihre Beschwerde weder gegen eine Verfügung nach Art.

15.

AVIG (Vermittlungsfähigkeit) noch gegen eine solche nach Art. 30 AVIG

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung) richtet, weshalb kein Fall des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 100 Abs. 4 AVIG vorliegt.

Sodann hat der Beschwerdegegner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nicht entzogen, weshalb der

prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ins Leere zielt und nicht weiter darauf einzugehen

ist.

1.3

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen

kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; VGer-Urteil

VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019 E. II/1.2.1).

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner seinen

Entscheid vom 6. Mai 2020 in Wiedererwägung ziehen und die bereits

ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'667.30

zurückfordern durfte. Nicht Gegenstand bildet demgegenüber die Frage eines

allfälligen Erlasses des bereits ausbezahlten Betrags. Auf entsprechende

Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten. Hinzuweisen

bleibt jedoch darauf, dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Gesuch

erhalten hat und nach der erfolgten Sistierung bzw. nach Wiederaufnahme

des Verfahrens einen diesbezüglichen Entscheid treffen wird.

2.

2.1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV)

sind Bezüger von unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig.

Über den Umfang dieser Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3

Abs. 1 ATSV). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen wird bei

Vorliegen einer grossen Härte jedoch ganz oder teilweise erlassen, sofern der

Bezüger diese in gutem Glauben empfangen hat (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

Die Festlegung einer

(allfälligen) Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In

einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtsmässigkeit des Bezugs der

Leistung zu befinden, wobei auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen

ist. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem

insbesondere zu beantworten ist, ob im Falle der festgestellten

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt

oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der

zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf

2020,

Art. 25 N. 17

ff.).

2.2

Art. 25

Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug

der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung

ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision der

leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund

einer Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG;

vgl. VGer-Urteil VG.2019.00022

vom 13. Juni 2019 E. II/2.3).

Formell rechtskräftige

Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person

oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich

war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell

rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2

ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und

Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid

anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG

geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen

Sachverhalts (Kieser, Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11). Entsprechend

ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder

Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr

zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner

habe gegen Bundesrecht und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen,

indem er bei seinem Entscheid die Regelungen zu den Massnahmen betreffend

Start-Up Unternehmen während der Coronakrise nicht oder nur ungenügend

berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei er in Willkür verfallen, weil er im

vorliegend angefochtenen Entscheid nicht substantiiert dargelegt habe,

weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht

gegeben seien. Sodann habe er den Sachverhalt lückenhaft und teilweise falsch

dargestellt, wobei sein Entscheid hauptsächlich auf Vermutungen und

Ungereimtheiten basiere. Sie, die Beschwerdeführerin, habe demgegenüber

jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und habe im Zeitpunkt der

streitbetroffenen Verfügung vom 6. Mai 2020 alle geschäftsrelevanten

Unterlagen eingereicht, weshalb ihr keine mangelhafte Transparenz vorzuwerfen

sei. Ferner habe sie die streitbetroffenen Leistungen nicht nur in gutem

Glauben bezogen, sondern habe diese im Sinne eines Vertrauensvorschusses bereits

an die Mitarbeiter ausbezahlt. Dementsprechend habe sie bereits Vorleistungen

im Umfang von über Fr. 20'000.- erbracht. Schliesslich habe es der

Beschwerdegegner versäumt, auf einen allfälligen Rückzahlungsverzicht

einzugehen, obschon ein solcher für Härtefälle vorgesehen sei. Im Übrigen

gefährde die Rückzahlung die Firmenexistenz.

3.2

Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei davon

auszugehen, dass mit der streitbetroffenen Kurzarbeitsentschädigung ein

Start-Up Unternehmen mit neu geschaffenen Arbeitsstellen finanziert werden

solle. Dies widerspreche dem Zweck der Kurzarbeitsentschädigung, welche die

Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Verhinderung von Arbeitslosigkeit zum

Ziel habe. Die Kurzarbeitsentschädigung sei kein Härtefallinstrument, sondern

diene lediglich der Erhaltung einer bestehenden Infrastruktur, wobei nur

Lohnkosten entschädigt würden. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob zwischen

der Beschwerdeführerin und den von ihr angegebenen Personen überhaupt ein

Arbeitsverhältnis bestehe, wobei das Zustandekommen von Arbeitsverträgen

nicht vom Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung abhängig gemacht werden könne.

Insgesamt sei aufgrund diverser Ungereimtheiten ein Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen und eine Rückzahlung des bereits bezahlten

Betrags sei gerechtfertigt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 bereits Fr. 6'700.30 zurückbezahlt

habe, weshalb der Rückforderungsanspruch neu noch Fr. 3'977.- betrage.

4.

Vorliegend bleibt zu Recht

unbestritten, dass die Verfügung vom 6. Mai 2020 formell rechtskräftig und

ein allfälliges Zurückkommen auf diesen Entscheid nur im Rahmen einer

Revision oder einer Wiedererwägung möglich ist (vgl. dazu vorstehende

E. II/2.2). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl eine

Revision gestützt auf Art. 17 ATSG als auch eine solche gestützt auf Art. 53

Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. So ist weder ersichtlich, dass sich der zu

Grunde liegende Sachverhalt der streitbetroffenen Verfügung -

wie in Art. 17 Abs. 2 ATSG gefordert - nachträglich

verändert hätte, noch ist erkennbar, dass sich der Beschwerdegegner im Sinne

von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruft,

deren Beibringung vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 nicht möglich

gewesen wäre. Damit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen

einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind bzw. ob die

zugesprochene Kurzarbeitsentschädigung zweifellos unrichtig und deren

Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

5.

5.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung

beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der

AHV noch nicht erreicht haben (lit. a); wenn der Arbeitsausfall anrechenbar

ist (lit. b); wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c); und

wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden

darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können

(lit. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem

Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit

nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach

Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf

wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je

Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von

den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (lit.

b).

5.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin mit B.______ am 31. Januar 2020 einen Arbeitsvertrag

mit Arbeitsbeginn (spätestens) am 1. April 2020 schloss. In der Folge gab

dieser gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 3. April

2020.

an, dass er nach wie vor auf Stellensuche und bislang kein

Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Erst am 21. April 2020 führte er in einem

E-Mail aus, dass er per 1. Mai 2020 eine neue Stelle antreten werde,

wobei er sich beim RAV abmelden möchte. Darüber hinaus vereinbarte die

Beschwerdeführerin mit C.______ mit Arbeitsvertrag vom 10. März 2020 als

Arbeitsbeginn (spätestens) den 1. Mai 2020. Sie vermag jedoch weder in

Bezug auf C.______ noch bezüglich B.______ weitere Arbeitsnachweise

beizubringen, weshalb sich insgesamt nicht unerhebliche Zweifel hinsichtlich

des Zustandekommens der beiden Arbeitsverträge ergeben. Ferner bringt die

Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache an den Beschwerdegegner unter

Ziff. 5 selbst vor, dass sich kurz nach der Unterzeichnung der

Arbeitsverträge die negativen Auswirkungen der Coronakrise gezeigt hätten,

weshalb vorsorglich und in gegenseitiger Absprache die Verträge wieder aufgehoben

worden seien. Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis von

rechtsgültig bestehenden Arbeitsverhältnissen, was jedoch für den Bezug von

Kurzarbeitsentschädigung eine Grundvoraussetzung darstellt und was in

Ermangelung bereits zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom

6.

Mai 2020 führt.

Im Übrigen erscheint es

zumindest fraglich, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grund

für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung einer wirtschaftlich bedingten

Beschäftigungslücke entspricht und nicht etwa in Anlaufschwierigkeiten der im

[…] gegründeten, offenbar nach wie vor im Aufbau befindlichen und bislang

keinen Umsatz generierenden Gesellschaft zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin

deutet zwar selbst auf drei geplante Projekte in Deutschland, Österreich und

der Schweiz hin, welche aufgrund der Corona Pandemie hätten verschoben werden

müssen, und erwähnt darüber hinaus mehrere namhafte ausländische

Gesellschaften als potentielle Kunden. Entsprechende Projekte vermag sie

jedoch weder zu belegen noch lassen sich den Akten konkrete Anhaltspunkte für

allfällige Vertragsabschlüsse oder dergleichen entnehmen. Sodann weist der

Beschwerdegegner zu Recht auf den Zweck der Kurzarbeitsentschädigung,

namentlich die Verhinderung von Arbeitslosigkeit bzw. die Erhaltung von

Arbeitsstellen (vgl. Markus Hugentobler, in Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die

Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 29

N. 29.185 f.), hin. Ob die Beschwerdeführerin diesen Zweck verfolgt, muss

anhand der im Recht liegenden Informationen jedoch nicht erörtert werden, da

es – wie oben dargelegt – bereits an den dafür erforderlichen

Arbeitsverhältnissen mangelt.

Damit erweist sich

Verfügung vom 6. Mai 2020 als zweifellos unrichtig, wobei deren Berichtigung

nicht zuletzt aufgrund der Höhe der zu Unrecht ausbezahlten

Kurzarbeitsentschädigung von erheblicher Bedeutung ist. Hinzuweisen bleibt

schliesslich nochmals darauf, dass über die Frage eines allfälligen Erlasses

der bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung der Beschwerdegegner nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen Entscheid zu treffen hat.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Die Gerichtskosten sind von

Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da Parteientschädigungen nur

obsiegenden Beschwerde führenden Parteien zuzusprechen sind (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), steht eine solche dem

Beschwerdegegner nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse

genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]