VG.2020.00110
Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
18. Februar 2021Deutsch12 min
Handelsregister des Kantons Glarus eingetragene A.______GmbH hat ihr Domizil in der Gemeinde Glarus
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 18. Februar 2021
II. Kammer
in Sachen
VG.2020.00110
A.______GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Glarus
Beschwerdegegner
betreffend
Kurzarbeitsentschädigung
Die Kammer zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die am […] gegründete und am […] ins
Handelsregister des Kantons Glarus eingetragene A.______GmbH hat ihr Domizil in der Gemeinde Glarus
Nord und bezweckt insbesondere die Forschung und Entwicklung im […] sowie die
Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Am 20. März 2020
reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus eine
Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 23. März 2020 bis zum
20. Juli 2020 ein. Von der Kurzarbeit seien zwei unbefristete
Arbeitsverhältnisse im Umfang von je 100 Stellenprozent betroffen.
1.2 Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit vom 23. März 2020 bis zum 31. August 2020 erhob das Amt für
Wirtschaft und Arbeit am 6. Mai 2020 keinen Einspruch und zahlte der
A.______GmbH am 8. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigungsleistungen für die
Abrechnungsperiode April 2020 in der Höhe von Fr. 10'667.30 aus.
1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hob das Amt für
Wirtschaft und Arbeit den Entscheid vom 6. Mai 2020 wiedererwägungsweise auf
und forderte den bereits ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 10'667.30
zurück. Die von der A.______GmbH
dagegen erhobene Einsprache vom 5. August 2020 wies es am 27. Oktober 2020
ab.
2.
Am 1. Dezember 2020
gelangte die A.______GmbH mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2020 sowie der
Verfügung vom 30. Juni 2020. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei
wiederherzustellen und es seien die bisher beanspruchten Gelder auszuzahlen.
Überdies sei auf die Rückforderung bisher ausbezahlter Beträge zu verzichten
und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit schloss am 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______GmbH.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art.
57.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
6.
Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da zudem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, ist sie darauf
hinzuweisen, dass sich ihre Beschwerde weder gegen eine Verfügung nach Art.
15.
AVIG (Vermittlungsfähigkeit) noch gegen eine solche nach Art. 30 AVIG
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung) richtet, weshalb kein Fall des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 100 Abs. 4 AVIG vorliegt.
Sodann hat der Beschwerdegegner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nicht entzogen, weshalb der
prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ins Leere zielt und nicht weiter darauf einzugehen
ist.
1.3
Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteivorbringen. Zum einen
kann nur Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Art. 91 Abs. 1 lit. a des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]; VGer-Urteil
VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019 E. II/1.2.1).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner seinen
Entscheid vom 6. Mai 2020 in Wiedererwägung ziehen und die bereits
ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'667.30
zurückfordern durfte. Nicht Gegenstand bildet demgegenüber die Frage eines
allfälligen Erlasses des bereits ausbezahlten Betrags. Auf entsprechende
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten. Hinzuweisen
bleibt jedoch darauf, dass der Beschwerdegegner ein entsprechendes Gesuch
erhalten hat und nach der erfolgten Sistierung bzw. nach Wiederaufnahme
des Verfahrens einen diesbezüglichen Entscheid treffen wird.
2.
2.1
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV)
sind Bezüger von unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig.
Über den Umfang dieser Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3
Abs. 1 ATSV). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen wird bei
Vorliegen einer grossen Härte jedoch ganz oder teilweise erlassen, sofern der
Bezüger diese in gutem Glauben empfangen hat (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Die Festlegung einer
(allfälligen) Rückerstattung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. In
einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtsmässigkeit des Bezugs der
Leistung zu befinden, wobei auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen
ist. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem
insbesondere zu beantworten ist, ob im Falle der festgestellten
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt
oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der
zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf
2020,
Art. 25 N. 17
ff.).
2.2
Art. 25
Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug
der Leistung an. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung
ergibt sich aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG), aufgrund einer prozessualen Revision der
leistungszusprechenden Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber aufgrund
einer Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung (Art. 17 Abs. 2 ATSG;
vgl. VGer-Urteil VG.2019.00022
vom 13. Juni 2019 E. II/2.3).
Formell rechtskräftige
Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
ATSG). Damit betreffen die in Art. 53 ATSG geregelte Revision und
Wiedererwägung Fälle, in welchen der ursprünglich getroffene Entscheid
anfänglich unrichtig war. Im Gegensatz dazu bezieht sich die in Art. 17 ATSG
geregelte Anpassung auf eine nachträgliche Änderung des massgeblichen
Sachverhalts (Kieser, Art. 17 N. 4 f., Art. 53 N. 11). Entsprechend
ordnet Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Erhöhung, Herabsetzung oder
Aufhebung einer formell rechtskräftigen Dauerleistung an, wenn sich der ihr
zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner
habe gegen Bundesrecht und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen,
indem er bei seinem Entscheid die Regelungen zu den Massnahmen betreffend
Start-Up Unternehmen während der Coronakrise nicht oder nur ungenügend
berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei er in Willkür verfallen, weil er im
vorliegend angefochtenen Entscheid nicht substantiiert dargelegt habe,
weshalb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht
gegeben seien. Sodann habe er den Sachverhalt lückenhaft und teilweise falsch
dargestellt, wobei sein Entscheid hauptsächlich auf Vermutungen und
Ungereimtheiten basiere. Sie, die Beschwerdeführerin, habe demgegenüber
jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und habe im Zeitpunkt der
streitbetroffenen Verfügung vom 6. Mai 2020 alle geschäftsrelevanten
Unterlagen eingereicht, weshalb ihr keine mangelhafte Transparenz vorzuwerfen
sei. Ferner habe sie die streitbetroffenen Leistungen nicht nur in gutem
Glauben bezogen, sondern habe diese im Sinne eines Vertrauensvorschusses bereits
an die Mitarbeiter ausbezahlt. Dementsprechend habe sie bereits Vorleistungen
im Umfang von über Fr. 20'000.- erbracht. Schliesslich habe es der
Beschwerdegegner versäumt, auf einen allfälligen Rückzahlungsverzicht
einzugehen, obschon ein solcher für Härtefälle vorgesehen sei. Im Übrigen
gefährde die Rückzahlung die Firmenexistenz.
3.2
Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei davon
auszugehen, dass mit der streitbetroffenen Kurzarbeitsentschädigung ein
Start-Up Unternehmen mit neu geschaffenen Arbeitsstellen finanziert werden
solle. Dies widerspreche dem Zweck der Kurzarbeitsentschädigung, welche die
Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Verhinderung von Arbeitslosigkeit zum
Ziel habe. Die Kurzarbeitsentschädigung sei kein Härtefallinstrument, sondern
diene lediglich der Erhaltung einer bestehenden Infrastruktur, wobei nur
Lohnkosten entschädigt würden. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob zwischen
der Beschwerdeführerin und den von ihr angegebenen Personen überhaupt ein
Arbeitsverhältnis bestehe, wobei das Zustandekommen von Arbeitsverträgen
nicht vom Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung abhängig gemacht werden könne.
Insgesamt sei aufgrund diverser Ungereimtheiten ein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen und eine Rückzahlung des bereits bezahlten
Betrags sei gerechtfertigt. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 bereits Fr. 6'700.30 zurückbezahlt
habe, weshalb der Rückforderungsanspruch neu noch Fr. 3'977.- betrage.
4.
Vorliegend bleibt zu Recht
unbestritten, dass die Verfügung vom 6. Mai 2020 formell rechtskräftig und
ein allfälliges Zurückkommen auf diesen Entscheid nur im Rahmen einer
Revision oder einer Wiedererwägung möglich ist (vgl. dazu vorstehende
E. II/2.2). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl eine
Revision gestützt auf Art. 17 ATSG als auch eine solche gestützt auf Art. 53
Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. So ist weder ersichtlich, dass sich der zu
Grunde liegende Sachverhalt der streitbetroffenen Verfügung -
wie in Art. 17 Abs. 2 ATSG gefordert - nachträglich
verändert hätte, noch ist erkennbar, dass sich der Beschwerdegegner im Sinne
von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruft,
deren Beibringung vor Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 nicht möglich
gewesen wäre. Damit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind bzw. ob die
zugesprochene Kurzarbeitsentschädigung zweifellos unrichtig und deren
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (lit. a); wenn der Arbeitsausfall anrechenbar
ist (lit. b); wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c); und
wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können
(lit. d). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach
Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je
Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von
den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (lit.
b).
5.2
Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin mit B.______ am 31. Januar 2020 einen Arbeitsvertrag
mit Arbeitsbeginn (spätestens) am 1. April 2020 schloss. In der Folge gab
dieser gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 3. April
2020.
an, dass er nach wie vor auf Stellensuche und bislang kein
Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Erst am 21. April 2020 führte er in einem
E-Mail aus, dass er per 1. Mai 2020 eine neue Stelle antreten werde,
wobei er sich beim RAV abmelden möchte. Darüber hinaus vereinbarte die
Beschwerdeführerin mit C.______ mit Arbeitsvertrag vom 10. März 2020 als
Arbeitsbeginn (spätestens) den 1. Mai 2020. Sie vermag jedoch weder in
Bezug auf C.______ noch bezüglich B.______ weitere Arbeitsnachweise
beizubringen, weshalb sich insgesamt nicht unerhebliche Zweifel hinsichtlich
des Zustandekommens der beiden Arbeitsverträge ergeben. Ferner bringt die
Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache an den Beschwerdegegner unter
Ziff. 5 selbst vor, dass sich kurz nach der Unterzeichnung der
Arbeitsverträge die negativen Auswirkungen der Coronakrise gezeigt hätten,
weshalb vorsorglich und in gegenseitiger Absprache die Verträge wieder aufgehoben
worden seien. Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis von
rechtsgültig bestehenden Arbeitsverhältnissen, was jedoch für den Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung eine Grundvoraussetzung darstellt und was in
Ermangelung bereits zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom
6.
Mai 2020 führt.
Im Übrigen erscheint es
zumindest fraglich, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grund
für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung einer wirtschaftlich bedingten
Beschäftigungslücke entspricht und nicht etwa in Anlaufschwierigkeiten der im
[…] gegründeten, offenbar nach wie vor im Aufbau befindlichen und bislang
keinen Umsatz generierenden Gesellschaft zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin
deutet zwar selbst auf drei geplante Projekte in Deutschland, Österreich und
der Schweiz hin, welche aufgrund der Corona Pandemie hätten verschoben werden
müssen, und erwähnt darüber hinaus mehrere namhafte ausländische
Gesellschaften als potentielle Kunden. Entsprechende Projekte vermag sie
jedoch weder zu belegen noch lassen sich den Akten konkrete Anhaltspunkte für
allfällige Vertragsabschlüsse oder dergleichen entnehmen. Sodann weist der
Beschwerdegegner zu Recht auf den Zweck der Kurzarbeitsentschädigung,
namentlich die Verhinderung von Arbeitslosigkeit bzw. die Erhaltung von
Arbeitsstellen (vgl. Markus Hugentobler, in Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die
Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 29
N. 29.185 f.), hin. Ob die Beschwerdeführerin diesen Zweck verfolgt, muss
anhand der im Recht liegenden Informationen jedoch nicht erörtert werden, da
es – wie oben dargelegt – bereits an den dafür erforderlichen
Arbeitsverhältnissen mangelt.
Damit erweist sich
Verfügung vom 6. Mai 2020 als zweifellos unrichtig, wobei deren Berichtigung
nicht zuletzt aufgrund der Höhe der zu Unrecht ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigung von erheblicher Bedeutung ist. Hinzuweisen bleibt
schliesslich nochmals darauf, dass über die Frage eines allfälligen Erlasses
der bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung der Beschwerdegegner nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen Entscheid zu treffen hat.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Die Gerichtskosten sind von
Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Da Parteientschädigungen nur
obsiegenden Beschwerde führenden Parteien zuzusprechen sind (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG), steht eine solche dem
Beschwerdegegner nicht zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]