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Entscheid

VG.2021.00003

Steuern

1. April 2021Deutsch15 min

Einsprache, welche die Steuerverwaltung nach Vornahme verschiedener Sachverhaltsabklärungen

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 1. April 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00003

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdeführerin

gegen

1.

A.______AG

Beschwerdegegnerinnen

vertreten durch Rechtsanwältin B.______

2.

Steuerrekurskommission des Kantons Glarus

und

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Beigeladene

betreffend

direkte Bundessteuer 2017

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______AG kaufte am 1. Januar 2017 von ihrem

Hauptaktionär C.______ 120 Namenaktien zum Preis von insgesamt

Fr. 480'000.-. Am 2. Januar 2017 verkaufte sie die Aktien zum Preis

von insgesamt Fr. 240'000.- an D.______, welcher seit dem

29. November 2013 Mitglied ihrer Geschäftsleitung ist. Die Differenz

zwischen Kauf- und Verkaufspreis von Fr. 240'000.- verbuchte sie als

ausserordentlichen Aufwand.

1.2 In der definitiven Veranlagung der Kantons- und

Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer 2017 vom 31. Juli 2019

setzte die kantonale Steuerverwaltung den Reingewinn der A.______AG auf Fr.

549'100.- fest. Dabei rechnete sie den Verlust aus dem Verkauf der Aktien an

D.______ von Fr. 240'000.- als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand auf,

gewährte im Gegenzug aber eine Abrechnung unter dem Titel Rückstellung für

Steuern im Betrag von Fr. 45'000.-.

1.3 Dagegen erhob die A.______AG am 13. August 2019

Einsprache, welche die Steuerverwaltung nach Vornahme verschiedener Sachverhaltsabklärungen

am 31. Oktober 2019 abwies.

2.

Die A.______AG erhob am

28. November 2019 bei der Steuerrekurskommission Rekurs gegen den

Einspracheentscheid der Steuerverwaltung. Sie beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids. Der Aufwand von Fr. 240'000.- sei zum Abzug zuzulassen.

Die Steuerrekurskommission hiess den Rekurs am 31. August 2020 gut. Der

Entscheid wurde am 15. Dezember 2020 versandt.

3.

3.1 Dagegen gelangte die Steuerverwaltung mit Beschwerde

vom 12. Januar 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids der Steuerrekurskommission vom 31. August 2020. Die Besteuerung

sei gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 vorzunehmen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 13. Januar 2021 die

eidgenössische Steuerverwaltung ins Verfahren bei. Diese beantragte am 11.

Februar 2021 die Gutheissung der Beschwerde.

3.3 Die Steuerrekurskommission und die A.______AG

schlossen hingegen am 14. Januar 2021 bzw. am 11. Februar 2021 auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]

i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [VO DBG] und Art. 105 Abs. 1

lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986

[VRG]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden

Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die

direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren

behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei

gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung

und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich

somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin

lediglich in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu prüfen und die Kantons-

und Gemeindesteuern in ein separates Verfahren (VG.2021.00002) zu verweisen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Hinblick

auf die Steuererhebung sei zwischen Mitarbeiterbeteiligungen und der

Nachfolgeplanung zu unterscheiden. Dabei sei der Einzelfall anhand der

gesamten Umstände zu würdigen. Bei der Beschwerdegegnerin 1 liege kein

konkreter Mitarbeiterbeteiligungsplan vor. Der Verkauf der Beteiligungsrechte

richte sich nicht an alle Mitarbeitenden. Es sei eine Selektion vorgenommen

worden. Auch der zeitliche Ablauf spreche nicht für einen

Mitarbeiterbeteiligungsplan. Die Beteiligungsrechte seien am 1. Januar 2017

durch die Beschwerdegegnerin 1 von C.______ erworben und am

darauffolgenden Tag an D.______ verkauft worden. Die Verkaufsabrechnung

verweise auf keinen Mitarbeiterbeteiligungsplan. Einzig betreffend Preisbildung

werde auf den Aktionärsbindungsvertrag hingewiesen. Anlässlich einer

Besprechung vom 14. Februar 2019 habe C.______ erklärt, dass D.______

der designierte Geschäftsführer bzw. Nachfolger sei. Dieser werde bis

maximal 51 % der Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erwerben.

Insgesamt sei von einer Nachfolgeplanung auszugehen. Damit sei der Aufwand

zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräusserungspreis der Aktien

geschäftsmässig nicht begründet, weshalb er zu Recht aufgerechnet worden sei.

2.2

Die Beigeladene schliesst sich der Auffassung der

Beschwerdeführerin an. Ergänzend führt sie aus, entscheidend sei, dass die

Einräumung der Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien mit einer

Nachfolgeplanung zusammenhänge. Vorliegend sei das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

– zumindest im Hinblick auf D.______ – nicht in der Absicht eingeführt

worden, die Mitarbeiterleistung zu fördern oder eine längerfristige Bindung

an die Beschwerdegegnerin 1 zu sichern. Vielmehr sei dieses nur als

Vorwand benutzt worden, um die Beteiligungsverhältnisse an der

Beschwerdegegnerin 1 im Interesse ihrer beiden Aktionäre C.______ und

D.______ zu verschieben. Hätte es sich bei den beteiligten Parteien um

unabhängige Dritte gehandelt, hätte die Beschwerdegegnerin 1 die

Transaktion nie unter diesen Bedingungen durchgeführt. Sodann sei darauf

hinzuweisen, dass – würde das gewählte Vorgehen steuerlich akzeptiert –

C.______ aufgrund der Aktientransaktion bzw. der damit verbundenen

Verlusthinnahme der Beschwerdegegnerin 1 in dem Sinne profitieren würde,

als er durch den Verkauf seiner Beteiligungsrechte einen steuerfreien

Kapitalgewinn von Fr. 480'000.- erzielen würde. Auf der anderen Seite

würde D.______ 120 Aktien an der Beschwerdegegnerin 1 zu einem weit

unter dem Verkehrswert liegenden Vorzugspreis erwerben. Dabei sei es

fraglich, ob die Sperrfrist überhaupt einen Minderwert zur Folge habe, da

D.______ künftig wirtschaftlich die Mehrheit an der Beschwerdegegnerin 1

auf sich vereinigen werde. Ferner würden die beiden Aktionäre noch zusätzlich

davon profitieren, dass die Beschwerdegegnerin 1 den einzig zu ihren

Gunsten hingenommenen Verlust noch als Aufwand vom laufenden Gewinn zum Abzug

bringen könne. Durch den Ein- und Verkauf von 120 eigenen Aktien, welche für

Fr. 480'000.- vom Hauptaktionär C.______ gekauft und für lediglich

Fr. 240'000.- an den Aktionär D.______ verkauft worden seien, habe die

Beschwerdegegnerin 1 unter dem Deckmantel eines angeblichen

Mitarbeiterbeteiligungsplans eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von

Fr. 240'000.- einzig im Interesse ihrer Aktionäre C.______ und D.______

vorgenommen.

2.3

Die Beschwerdegegnerin 1 vertritt hingegen die

Auffassung, das Instrument der Mitarbeiterbeteiligung könne auch für die

Unternehmensnachfolge verwendet werden. Typischerweise finde die Übertragung

von Arbeitgeber-Beteiligungen in Tranchen statt, um die Mitarbeiter an das

Unternehmertum heranzuführen und weil die Mitarbeiter in der Regel nicht über

die erforderlichen Mittel verfügten, die Unternehmung gesamthaft zu

übernehmen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis werde jeder Erwerb von Aktien

oder Anteilen am Arbeitgeber oder einer Gruppengesellschaft grundsätzlich als

Mitarbeiterbeteiligung angesehen, da der Erwerb dieser Aktien im

Arbeitsverhältnis bedingt sei. Dies gelte unabhängig von der erworbenen

Beteiligungshöhe. Ein weiteres wichtiges Merkmal von Mitarbeiterbeteiligungen

sei die weitgehende Kontrolle der Arbeitgeberin oder des Hauptaktionärs über

das Schicksal der Mitarbeiteraktien. Diese unterlägen oft Verfügungs- und

Übertragungsbeschränkungen und es bestünden Mitverkaufsrechte und -pflichten,

Verkaufspflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

Übernahmepflichten der Mitarbeiteraktien durch die Arbeitgeberin, wie sie

auch im Aktionärsbindungsvertrag zwischen D.______ und dem Hauptaktionär

C.______ geregelt würden. Dabei sei es nicht entscheidend, in welchem

Dokument die Restriktionen festgehalten seien. Eine Beschränkung des

Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf einzelne Arbeitnehmer wie auch die

Abgabe von Aktien an Arbeitnehmer in leitender Stellung sei für dessen

rechtliche Qualifikation als Mitarbeiterbeteiligung nicht schädlich.

Entscheidend sei, dass der Aktienerwerb in einem wirtschaftlichen und

kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehe. Die Tatsache, dass die

erworbenen eigenen Aktien einen Tag nach Erwerb an D.______ abgegeben worden

seien, habe auf die steuerrechtliche Qualifikation der Mitarbeiterbeteiligung

keinen Einfluss. Der Zweck der unterpreislichen Abgabe der Beteiligung habe

schliesslich in den Jahren 2015 und 2017 darin bestanden, das persönliche

Engagement, die Leistungsqualität sowie das unternehmerische Denken und

Handeln der leitenden Angestellten zu fördern und durch die langfristige

Bindung der Kadermitglieder an die Unternehmung vorzeitige Personalabgänge zu

vermeiden. Insgesamt sei klar, dass die Veräusserung eigener Aktien im Umgang

von 10 % an D.______ im Steuerjahr 2017 als Mitarbeiterbeteiligung

und nicht als Betriebsübernahme bzw. Nachfolgeregelung zu verstehen sei.

2.4

Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht

entscheidend, dass bei den Mitarbeitern eine Selektion vorgenommen worden

sei. Massgeblich sei, dass mehrere Mitarbeiter beteiligt worden seien, was

eines der Kriterien für die Annahme eines Mitarbeiterbeteiligungsplans sei.

Die massgebenden Parameter für die Mitarbeiterbeteiligung seien auf der

Verkaufsabrechnung aufgeführt, ergänzt durch solche im

Aktionärsbindungsvertrag. Ein separates Dokument

"Mitarbeiterbeteiligungsplan" sei nicht erforderlich. Dass D.______

auch der designierte Nachfolger im Unternehmen sein solle, verbiete es

schliesslich ebenfalls nicht, ihn über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan an

der Unternehmung zu beteiligen.

3.

3.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare

Reingewinn zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung

des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a); allen vor Berechnung des Saldos

der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden

(lit. b) und den der Erfolgsrechnung nicht gut geschriebenen Erträgen, mit

Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquiditätsgewinne, vorbehältlich

Art. 64 (lit. c).

3.2

3.2.1

Nach Art. 17a Abs. 1 DBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen

Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder

Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft

oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

abgibt (lit. a) sowie Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a

(lit. b). Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten gemäss Art. 17a

Abs. 2 DBG Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Gemäss

Ziff. 2.3 des Kreisschreibens Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 22. Juli 2013 handelt es sich dann um Mitarbeiterbeteiligungen, wenn

das Beteiligungsrecht auf das ehemalige, das aktuelle oder das künftige

Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückzuführen ist. Der Aufwand,

welcher für die Arbeitgeberin bei der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen

entsteht, ist unbestritten geschäftsmässig begründet. Der geldwerte Vorteil

ist durch den Mitarbeitenden nach Art. 17b DBG im Zeitpunkt des Erwerbs

als Einkommen zu versteuern.

3.2.2

Durch die Abgabe von

Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente beabsichtigen Arbeitgeber regelmässig,

Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und so

Arbeitsplatzwechseln vorzubeugen. Ausserdem setzen Arbeitgeber

Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente als finanzielle Anreize ein, um das

unternehmerische Denken und die Identifikation der Mitarbeiter mit dem

Arbeitgeber zu fördern und um die Mitarbeiter zu besseren Arbeitsleistungen

zu motivieren. Weil Arbeitgeber mit Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten das

langfristige wirtschaftliche Gedeihen des Unternehmens fördern möchten,

entschädigen Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente die Mitarbeiter regelmässig

für zukünftige Arbeitsleistungen, sodass diese das

Mitarbeiterbeteiligungsinstrument nach der Zuteilung in der Regel noch während

einer bestimmten zukünftigen Zeitspanne verdienen bzw. abverdienen

müssen (Virna Vallucci, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 17a

N. 13).

3.3

Werden Aktien hingegen im Rahmen einer

Nachfolgeregelung an eine Person veräussert, die bei der Gesellschaft

angestellt ist oder sein wird, so ist es sachgerecht, diese Aktien nicht als

Mitarbeiteraktien zu behandeln. In einem solchen Fall kann ein tiefer

Verkaufspreis nämlich dadurch begründet sein, dass der ehemalige Aktionär dem

Unternehmen und den Kunden des Unternehmens eine bestmögliche Weiterführung

ermöglichen will (Stefan Oesterhelt/Manuel Dubach, Mitarbeiterbeteiligungen

bei nicht kotierten Unternehmen, StR 76/2021, S. 2 ff., 6). Daran ändert das

von der Beschwerdegegnerin 1 angeführte Bundesgerichtsurteil

2C_1057/2018 vom 7. April 2020 nichts, war in diesem Entscheid doch nicht die

Frage, ob Mitarbeiteraktien vorliegen, sondern die Höhe des zu besteuernden

Einkommens strittig.

4.

4.1

C.______ verkaufte gemäss Verkaufsabrechnung vom

1.

Februar 2015 100 Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 an

D.______ zum Stückpreis von Fr. 1'750.-. Am 1. Dezember 2015 verkaufte

er zum selben Preis 30 Namenaktien an E.______ und 20 Namenaktien

an F.______. Den Verkaufsabrechnungen war jeweils der Zusatz angefügt, dass

der Kauf dem Mitarbeiterbeteiligungsplan vom 1. Januar 2015 mit einer

Sperrfrist von 10 Jahren unterliege. Für den vorzeitigen Verkauf sei der

integrierte Aktionärsbindungsvertrag zu beachten.

Gemäss Verkaufsabrechnung

vom 1. Januar 2017 verkaufte C.______ der Beschwerdegegnerin 1

120.

Namenaktien zum Preis von je Fr. 4'000.-. Am darauffolgenden

Tag verkaufte die Beschwerdegegnerin 1 die 120 Namenaktien zu einem

Preis von Fr. 2'000.- pro Stück D.______. In der Verkaufsabrechnung

wurde Folgendes angeführt: "Preis gemäss Aktionärbindungsvertrag,

einfacher Substanzwert, zweckgebunden für Mitarbeiteraktien mit Haltefrist

10.

Jahre".

4.2

Gemäss Aktienbuch hielten am 31. Dezember 2017

folgende Personen Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1: D.______ 240

Aktien; G.______ 120 Aktien; H.______ 120 Aktien; I.______

120.

Aktien; J.______ 120 Aktien; E.______ 30 Aktien; F.______

20.

Aktien; K.______ 10 Aktien. Wer die übrigen 420 Aktien

hielt, ist aus dem Aktienbuch nicht ersichtlich. Mutmasslich wurden sie

weiterhin von C.______ gehalten.

4.3

Ein Mitarbeiterbeteiligungsplan wurde nie erstellt.

In den Akten findet sich lediglich eine Powerpointpräsentation, welche

folgende Ziele aufführt: Nachhaltige Nachfolgeplanung durch Management Buy

Out, Sicherung Standort und Erhaltung Arbeitsplätze, Anbindung der

Kadermitarbeiter an den Betrieb durch finanzielle und verantwortliche

Partizipation, Beschränkung des Aktionariates auf den Kreis der

Mitarbeitenden für die Verfolgung der gemeinsamen Unternehmensziele.

Eingereicht wurde hingegen ein nicht unterzeichneter

Aktionärsbindungsvertrag, welcher auf das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

verweist und insbesondere Verfügungs- und Übertragungsbeschränkungen,

Verkaufs- und Übernahmepflichten vorsieht.

5.

5.1

Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG müssen

Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, den

Veranlagungsbehörden eine Bescheinigung über alle für deren Veranlagung

notwendigen Angaben einreichen. Die Details sind in der Verordnung über die

Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012

(MBV) geregelt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 der

Beschwerdeführerin weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2017 eine

entsprechende Bescheinigung einreichte, was dazu führte, dass die

Mitarbeitenden den geldwerten Vorteil, welcher ihnen durch den Aktienkauf

zukam, entgegen Art. 17b DBG nicht als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit versteuerten. Zudem besteht kein Mitarbeiterbeteiligungsplan

im Sinne der MBV, sondern es findet sich in den Akten nur eine

Powerpointpräsentation. Dies ist ein Indiz dafür, dass die

Beschwerdegegnerin 1 gar nie eine Mitarbeiterbeteiligung im Sinne von Art. 17a

DBG anstrebte. Alleine deshalb ist die Beschwerde aber nicht gutzuheissen.

Immerhin lassen sich nämlich dem Aktionärsbindungsvertrag wesentliche

Elemente eines Mitarbeiterbeteiligungsplans entnehmen (vgl. vorne E. II/4.3).

5.2

5.2.1

Es finden sich aber in den Akten eindeutige Hinweise

dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 nie eine Mitarbeiterbeteiligung im

Sinne von Art. 17a DBG beabsichtigte. So wurden gemäss der

Verkaufsabrechnung vom 1. Februar 2015 angeblich die Aktien

Nrn. 1071-1170 von C.______ an D.______ verkauft. Aus der

Dividendenabrechnung über das Geschäftsjahr 2014 ergibt sich indessen,

dass D.______ bereits im Jahr 2014 – und damit vor der Präsentation des

Mitarbeiterbeteiligungsprogramms und vor Erstellung des Aktionärsbindungsvertrags

– Eigentümer der Aktien Nr. 1071-1170 und 1181-1200 war. Es ist daher

darauf zu schliessen, dass die Verkaufsabrechnung vom 1. Februar 2015

nur ein vorgeschobenes Dokument ist, welches einen früheren Erwerb der Aktien

bescheinigt.

5.2.2

Zwar ist nicht zu Ungunsten der

Beschwerdegegnerin 1 zu werten, dass sie im Jahr 2017 zuerst Aktien

von ihrem Hauptaktionär erwerben musste, ehe sie diese D.______

weiterverkaufen konnte. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden, falls sie die Auffassung vertritt, dass bei einem

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sämtliche Mitarbeitenden die Gelegenheit

haben müssen, Aktien der Arbeitgeberin zu erwerben. Indessen fällt auf, dass

im Jahr 2017 lediglich D.______ Aktien von der Beschwerdegegnerin 1

erwarb. Dies spricht dafür, dass mit dem Aktienverkauf die Nachfolge in die

Wege geleitet werden sollte und nicht eine Beteiligung von Mitarbeitenden

angestrebt wurde.

Dasselbe gilt im Übrigen

auch für die Aktienverkäufe im Jahr 2015 an E.______ und F.______. Diese

standen aufgrund ihrer unbestrittenen Beziehung zu K.______, welcher Aktionär

und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin 1 ist, in einem

besonderen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1. Dass auch weitere

Mitarbeitende, ohne eine derartige Beziehung, zum Aktienbezug berechtigt

waren, ist nicht ersichtlich.

5.2.3

Sodann führte der Hauptaktionär C.______ in der

Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2019 selbst aus, dass

D.______ der designierte Nachfolger sei und bis zu 51 % der Aktien erwerben

werde. Auch in der Besprechung vom 10. September 2019 sprach er offenbar

immer wieder von Nachfolgeplanung, was die Beschwerdegegnerin 1 nicht

bestreitet.

5.3

Unter Würdigung all dieser Umstände lässt sich

einzig der Schluss ziehen, dass es nie einen konkreten

Mitarbeiterbeteiligungsplan gab, sondern ein solcher nur vorgeschoben wurde.

Der Aktienverkauf diente ausschliesslich der Nachfolgeplanung und ist nicht

kausal zum Arbeitsverhältnis zwischen D.______ und der

Beschwerdegegnerin 1. Damit handelt es sich aber beim Verkauf der für

Fr. 480'000.- eingekauften Aktien zum Vorzugspreis von

Fr. 240'000.- um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand, der

aufzurechnen ist.

Demgemäss ist die

Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom

31.

August 2020 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der

Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 ist zu bestätigen. Die Sache ist

zur neuen Verlegung der vorinstanzlichen Kosten an die

Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.

III.

1.

Nach Art. 145 Abs. 2

i.V.m. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren

unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal

Fr. 1'500.- sind der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

2.

Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdegegnerin 1 zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145

Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung beantragt, ist sie

darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten

Aufgabenbereich gehört, weshalb Behörden in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Marcel Maillard, in Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 64 N. 14). Es

bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2

vom 31. August 2020 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der

Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 bestätigt. Die Sache wird zur

Verlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Beschwerdegegnerin 2

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt.

3.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]