VG.2021.00005
Administrativmassnahmen Strassenverkehr
4. März 2021Deutsch8 min
Gutachtensstelle empfohlenen Auflagen einverstanden erkläre. Sie werde ihre Rechte
Source gl.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom 4. März 2021
Sachverhalt
I. Kammer
in Sachen
VG.2021.00005
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten Rechtsanwalt B.______
gegen
Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
Entzug des Führerausweises
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.______ führte am 22. Juli 2020 ihren Personenwagen
unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss. Gemäss dem Untersuchungsbericht des
Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen betrug die Blutalkoholkonzentration
auf den Ereigniszeitpunkt berechnet zwischen 1,82 ‰ und 2,38 ‰.
Daneben wurde die Einnahme von Amphetaminen nachgewiesen.
1.2 Die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats-
und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus entzog A.______ am 1. September
2020 vorsorglich den Führerausweis und verpflichtete sie, sich zur Abklärung
ihrer Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen.
1.3 A.______ liess sich in der Folge beim
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) Zürich verkehrsmedizinisch
untersuchen. Im Gutachten vom 23. Dezember 2020 kam die Gutachterin
zum Schluss, dass sich die Fahreignung von A.______ wieder bejahen lasse.
Gleichzeitig empfahl die Gutachterin verschiedene Auflagen.
1.4 A.______ teilte der Abteilung
Administrativmassnahmen am 7. Januar 2021 mit, dass sie sich mit den von der
Gutachtensstelle empfohlenen Auflagen einverstanden erkläre. Sie werde ihre Rechte
betreffend die eingeschränkte Schuldfähigkeit im Strafverfahren wahrnehmen,
weshalb sie um Sistierung des Verfahrens bezüglich Warnungsentzug und um
umgehende Wiedererteilung des Führerausweises ersuche. Mit E-Mail vom 13.
Januar 2021 fragte die Abteilung Administrativmassnahmen bei A.______ nach,
ob sie den Fragebogen zur Prüfung der beruflichen Angewiesenheit auf den
Führerausweis ausfüllen werde oder ob die Verfügungen erlassen werden
könnten. A.______ wies gleichentags per E-Mail darauf hin, dass sie eine
Sistierung des Verfahrens beantragt habe. Die Abteilung
Administrativmassnahmen solle die Angelegenheit nicht weiter verzögern,
sondern entweder wie begehrt verfügen oder aber den Rechtsweg freimachen.
1.5 Die Abteilung Administrativmassnahmen entzog am 14.
Januar 2021 A.______ den Führerausweis für acht Monate, wobei sich die
Entzugsdauer um einen Monat reduziere, sofern sie sich während des laufenden
Entzugs für einen Kurs für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeugführer
anmelde und diesen im Jahr 2021 absolviere. Gleichentags hob die Abteilung
Administrativmassnahmen den vorsorglichen Sicherungsentzug des
Führerausweises auf und stellte A.______ die Wiedererteilung des
Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs unter folgenden Auflagen in
Aussicht: Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alkohol- und
Drogenabstinenz; regelmässige Haaranalysen alle sechs Monate, erstmals im
Juni 2021; begleitende Gesprächstherapie bei einer Fachstelle für
Suchtprobleme; Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von
Motorfahrzeugen.
2.
2.1 A.______ erhob am 15. Januar 2021 gegen den am 14.
Januar 2021 verfügten Warnungsentzug Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Abteilung Administrativmassnahmen
sei anzuweisen, das den Warnungsentzug betreffende Verfahren zu sistieren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung
Administrativmassnahmen.
2.2 Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am
8. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 5 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985
(EG SVG) kann gegen Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
werden. Dieses ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den Sistierungsantrag abgewiesen, weil die
Fahrunfähigkeit aufgrund des Nachweises einer grenzwertüberschreitenden
Konzentration von Alkohol und Amphetamin im Sinne des Gesetzes erwiesen sei
Dispositiv
und es demnach keinen Grund gebe, das Strafverfahren abzuwarten. Sie habe ihr
Sistierungsgesuch aber ausdrücklich damit begründet, dass ihre eingeschränkte
Schuldfähigkeit im Rahmen des hierfür geeigneten Strafverfahrens zu prüfen
sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Tatbestand in keiner Weise
auseinandergesetzt. Es gelte zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu
voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren
und im Strafverfahren führe und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt
und rechtlich beurteilt würden. Nachdem eine allenfalls fehlende oder nur
schon eingeschränkte Schuldfähigkeit auch für die Bemessung der
Warnungsentzugsdauer relevant erscheine, verletze die angefochtene Verfügung
offensichtlich Bundesrecht, weshalb sie aufzuheben sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die
Beschwerdeführerin fechte in ihrer Beschwerde nicht den eigentlichen
Sachverhalt und auch nicht die vorliegenden Beweise an, sondern wolle mit
einer Sistierung des Administrativverfahrens erreichen, dass erst nach
rechtskräftigem Entscheid der Strafbehörde die administrativen Folgen zu
beurteilen seien. Ohne der Strafbehörde vorgreifen zu wollen, könne sich
gerade eine Lenkerin, welche eine Fahrt unter Alkohol und/oder Drogen
unternommen habe, und welche beim Trinken mindestens in Kauf genommen habe,
dass sie in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, nicht auf
eine fehlende Schuldfähigkeit oder auf die Verübung einer Tat in
selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit berufen. Die geltend gemachte
Schuldunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung, weshalb diese in der
Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen sei. Der Warnungsentzug sei auch in
Nachachtung des Beschleunigungsgebots zu Recht ausgesprochen worden. Die
Anlasstat unterscheide sich nämlich nicht von anderen Taten, welche unter
Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss im Strassenverkehr begangen worden
seien, und in welchen es ebenfalls zu keiner Sistierung des
Administrativverfahrens gekommen sei.
3.
3.1 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit
gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die
erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und beurteilt werden. Das
Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des
Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen
Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse
(insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür,
dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen
Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden
Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige
an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –
grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtkräftiges
Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche
Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren
von Bedeutung sind. Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern
auszusetzen oder zu sistieren (BGE 119 Ib 158 E. 2bb).
3.2 In der Würdigung des Verschuldens ist die Verwaltung
hingegen grundsätzlich frei (BGer-Urteil 1C_282/2011 vom 27. September 2011
E. 2.4; René Schaffhauser, in Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.],
Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 28). Die
Schuldfähigkeit wiederum betrifft eine Frage, die im Strafverfahren und im
Verwaltungsverfahren gleich zu beurteilen ist, weshalb von einer
Bindungswirkung des Strafurteils auszugehen ist. Da das Strafverfahren besser
geeignet ist, um die Schuldfähigkeit zu beurteilen, ist zumindest in
denjenigen Fällen, in denen die Schuldfähigkeit in Frage steht oder in denen
vom Betroffenen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit geltend gemacht wird,
mit dem Administrativentscheid bis zum Vorliegen des rechtskräftigen
Strafurteils zuzuwarten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin
in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2021 mit, sie werde ihre Rechte
"die eingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend" im Strafverfahren
wahrnehmen. Damit zeigte sie unmissverständlich auf, dass sie die Auffassung
vertritt, im Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen Vorfalls nicht voll schuldfähig
gewesen zu sein. Dies hätte die Beschwerdegegnerin nach dem soeben
Dargelegten zum Anlass nehmen müssen, das Administrativverfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Ein gegenteiliges
Vorgehen kann nicht mit der längeren Dauer des Strafverfahrens begründet
werden, gilt doch auch in diesem das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV]; Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO]). Sodann kann das Vorbringen der eingeschränkten Schuldfähigkeit bei
einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,82 ‰ und 2,38 ‰ nicht als
offensichtlich haltlos angesehen werden, auch wenn Zweifel darüber bestehen,
dass der Beschwerdeführerin im Strafverfahren mit dieser Argumentation Erfolg
beschieden ist (vgl. dazu BGE 122 IV 49 E. 1b).
4.2 Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen ist, das Administrativverfahren
zu sistieren, weist die angefochtene Verfügung Mängel auf. Die
Beschwerdeführerin stellte am 7. Januar 2021 ihr Sistierungsgesuch und wies
auf die aus ihrer Sicht eingeschränkte Schuldfähigkeit hin. Die
Beschwerdegegnerin erliess am 14. Januar 2021 die angefochtene Verfügung,
ohne dass sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben hatte, sich
einlässlich zur Schuldfähigkeit zu äussern. In ihrer Verfügung setzte sich
die Beschwerdegegnerin sodann mit der Frage der Schuldfähigkeit nicht
auseinander. Damit verletzte sie das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in doppelter Hinsicht.
Wenn die
Beschwerdegegnerin das Verfahren schon nicht sistieren wollte, hätte sie darüber
zweckmässigerweise einen Zwischenentscheid getroffen und der
Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zur geltend
gemachten Einschränkung der Schuldfähigkeit vertieft zu äussern. Daran ändert
im Übrigen auch der E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien nichts.
4.3 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2021 betreffend Entzug des
Führerausweises ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das
Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils
zu sistieren.
III.
1.
Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 500.- sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art.
134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Der Beschwerdeführerin ist
der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
zurückzuerstatten. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG ist der obsiegenden
Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
2.
Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1
des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.
Januar 2021 betreffend Entzug des Führerausweises wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Administrativverfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 500.- werden auf die Staatskasse genommen. Der
Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.- zurückerstattet.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]