Lexipedia

Entscheid

VG.2021.00005

Administrativmassnahmen Strassenverkehr

4. März 2021Deutsch8 min

Gutachtensstelle empfohlenen Auflagen einverstanden erkläre. Sie werde ihre Rechte

Source gl.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 4. März 2021

Sachverhalt

I. Kammer

in Sachen

VG.2021.00005

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und

Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Entzug des Führerausweises

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ führte am 22. Juli 2020 ihren Personenwagen

unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss. Gemäss dem Untersuchungsbericht des

Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen betrug die Blutalkoholkonzentration

auf den Ereigniszeitpunkt berechnet zwischen 1,82 ‰ und 2,38 ‰.

Daneben wurde die Einnahme von Amphetaminen nachgewiesen.

1.2 Die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats-

und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus entzog A.______ am 1. September

2020 vorsorglich den Führerausweis und verpflichtete sie, sich zur Abklärung

ihrer Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen.

1.3 A.______ liess sich in der Folge beim

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) Zürich verkehrsmedizinisch

untersuchen. Im Gutachten vom 23. Dezember 2020 kam die Gutachterin

zum Schluss, dass sich die Fahreignung von A.______ wieder bejahen lasse.

Gleichzeitig empfahl die Gutachterin verschiedene Auflagen.

1.4 A.______ teilte der Abteilung

Administrativmassnahmen am 7. Januar 2021 mit, dass sie sich mit den von der

Gutachtensstelle empfohlenen Auflagen einverstanden erkläre. Sie werde ihre Rechte

betreffend die eingeschränkte Schuldfähigkeit im Strafverfahren wahrnehmen,

weshalb sie um Sistierung des Verfahrens bezüglich Warnungsentzug und um

umgehende Wiedererteilung des Führerausweises ersuche. Mit E-Mail vom 13.

Januar 2021 fragte die Abteilung Administrativmassnahmen bei A.______ nach,

ob sie den Fragebogen zur Prüfung der beruflichen Angewiesenheit auf den

Führerausweis ausfüllen werde oder ob die Verfügungen erlassen werden

könnten. A.______ wies gleichentags per E-Mail darauf hin, dass sie eine

Sistierung des Verfahrens beantragt habe. Die Abteilung

Administrativmassnahmen solle die Angelegenheit nicht weiter verzögern,

sondern entweder wie begehrt verfügen oder aber den Rechtsweg freimachen.

1.5 Die Abteilung Administrativmassnahmen entzog am 14.

Januar 2021 A.______ den Führerausweis für acht Monate, wobei sich die

Entzugsdauer um einen Monat reduziere, sofern sie sich während des laufenden

Entzugs für einen Kurs für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeugführer

anmelde und diesen im Jahr 2021 absolviere. Gleichentags hob die Abteilung

Administrativmassnahmen den vorsorglichen Sicherungsentzug des

Führerausweises auf und stellte A.______ die Wiedererteilung des

Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs unter folgenden Auflagen in

Aussicht: Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Alkohol- und

Drogenabstinenz; regelmässige Haaranalysen alle sechs Monate, erstmals im

Juni 2021; begleitende Gesprächstherapie bei einer Fachstelle für

Suchtprobleme; Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von

Motorfahrzeugen.

2.

2.1 A.______ erhob am 15. Januar 2021 gegen den am 14.

Januar 2021 verfügten Warnungsentzug Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Abteilung Administrativmassnahmen

sei anzuweisen, das den Warnungsentzug betreffende Verfahren zu sistieren;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung

Administrativmassnahmen.

2.2 Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am

8. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 5 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985

(EG SVG) kann gegen Verfügungen über Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben

werden. Dieses ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den Sistierungsantrag abgewiesen, weil die

Fahrunfähigkeit aufgrund des Nachweises einer grenzwertüberschreitenden

Konzentration von Alkohol und Amphetamin im Sinne des Gesetzes erwiesen sei

Dispositiv

und es demnach keinen Grund gebe, das Strafverfahren abzuwarten. Sie habe ihr

Sistierungsgesuch aber ausdrücklich damit begründet, dass ihre eingeschränkte

Schuldfähigkeit im Rahmen des hierfür geeigneten Strafverfahrens zu prüfen

sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesem Tatbestand in keiner Weise

auseinandergesetzt. Es gelte zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu

voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren

und im Strafverfahren führe und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt

und rechtlich beurteilt würden. Nachdem eine allenfalls fehlende oder nur

schon eingeschränkte Schuldfähigkeit auch für die Bemessung der

Warnungsentzugsdauer relevant erscheine, verletze die angefochtene Verfügung

offensichtlich Bundesrecht, weshalb sie aufzuheben sei.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die

Beschwerdeführerin fechte in ihrer Beschwerde nicht den eigentlichen

Sachverhalt und auch nicht die vorliegenden Beweise an, sondern wolle mit

einer Sistierung des Administrativverfahrens erreichen, dass erst nach

rechtskräftigem Entscheid der Strafbehörde die administrativen Folgen zu

beurteilen seien. Ohne der Strafbehörde vorgreifen zu wollen, könne sich

gerade eine Lenkerin, welche eine Fahrt unter Alkohol und/oder Drogen

unternommen habe, und welche beim Trinken mindestens in Kauf genommen habe,

dass sie in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, nicht auf

eine fehlende Schuldfähigkeit oder auf die Verübung einer Tat in

selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit berufen. Die geltend gemachte

Schuldunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung, weshalb diese in der

Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen sei. Der Warnungsentzug sei auch in

Nachachtung des Beschleunigungsgebots zu Recht ausgesprochen worden. Die

Anlasstat unterscheide sich nämlich nicht von anderen Taten, welche unter

Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss im Strassenverkehr begangen worden

seien, und in welchen es ebenfalls zu keiner Sistierung des

Administrativverfahrens gekommen sei.

3.

3.1 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit

gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden

Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die

erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und beurteilt werden. Das

Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des

Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen

Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse

(insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür,

dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen

Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden

Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige

an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –

grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtkräftiges

Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche

Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren

von Bedeutung sind. Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern

auszusetzen oder zu sistieren (BGE 119 Ib 158 E. 2bb).

3.2 In der Würdigung des Verschuldens ist die Verwaltung

hingegen grundsätzlich frei (BGer-Urteil 1C_282/2011 vom 27. September 2011

E. 2.4; René Schaffhauser, in Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.],

Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 Rz. 28). Die

Schuldfähigkeit wiederum betrifft eine Frage, die im Strafverfahren und im

Verwaltungsverfahren gleich zu beurteilen ist, weshalb von einer

Bindungswirkung des Strafurteils auszugehen ist. Da das Strafverfahren besser

geeignet ist, um die Schuldfähigkeit zu beurteilen, ist zumindest in

denjenigen Fällen, in denen die Schuldfähigkeit in Frage steht oder in denen

vom Betroffenen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit geltend gemacht wird,

mit dem Administrativentscheid bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Strafurteils zuzuwarten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin

in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2021 mit, sie werde ihre Rechte

"die eingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend" im Strafverfahren

wahrnehmen. Damit zeigte sie unmissverständlich auf, dass sie die Auffassung

vertritt, im Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen Vorfalls nicht voll schuldfähig

gewesen zu sein. Dies hätte die Beschwerdegegnerin nach dem soeben

Dargelegten zum Anlass nehmen müssen, das Administrativverfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Ein gegenteiliges

Vorgehen kann nicht mit der längeren Dauer des Strafverfahrens begründet

werden, gilt doch auch in diesem das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 [BV]; Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO]). Sodann kann das Vorbringen der eingeschränkten Schuldfähigkeit bei

einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,82 ‰ und 2,38 ‰ nicht als

offensichtlich haltlos angesehen werden, auch wenn Zweifel darüber bestehen,

dass der Beschwerdeführerin im Strafverfahren mit dieser Argumentation Erfolg

beschieden ist (vgl. dazu BGE 122 IV 49 E. 1b).

4.2 Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen ist, das Administrativverfahren

zu sistieren, weist die angefochtene Verfügung Mängel auf. Die

Beschwerdeführerin stellte am 7. Januar 2021 ihr Sistierungsgesuch und wies

auf die aus ihrer Sicht eingeschränkte Schuldfähigkeit hin. Die

Beschwerdegegnerin erliess am 14. Januar 2021 die angefochtene Verfügung,

ohne dass sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben hatte, sich

einlässlich zur Schuldfähigkeit zu äussern. In ihrer Verfügung setzte sich

die Beschwerdegegnerin sodann mit der Frage der Schuldfähigkeit nicht

auseinander. Damit verletzte sie das durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in doppelter Hinsicht.

Wenn die

Beschwerdegegnerin das Verfahren schon nicht sistieren wollte, hätte sie darüber

zweckmässigerweise einen Zwischenentscheid getroffen und der

Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zur geltend

gemachten Einschränkung der Schuldfähigkeit vertieft zu äussern. Daran ändert

im Übrigen auch der E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien nichts.

4.3 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2021 betreffend Entzug des

Führerausweises ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das

Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils

zu sistieren.

III.

1.

Die Gerichtskosten von

pauschal Fr. 500.- sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art.

134 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 135 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Der Beschwerdeführerin ist

der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-

zurückzuerstatten. Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG ist der obsiegenden

Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

2.

Gegen diesen Entscheid

steht die Beschwerde ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1

des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.

Januar 2021 betreffend Entzug des Führerausweises wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Administrativverfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.

2.

Die

Gerichtskosten von Fr. 500.- werden auf die Staatskasse genommen. Der

Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe

von Fr. 800.- zurückerstattet.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche

Eröffnung und Mitteilung an:

[…]